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Landgericht Aachen·66 KLs 901 Js 10/05-14/05·11.04.2005

Pflichtverteidigerwechsel wegen erschüttertem Vertrauensverhältnis

StrafrechtStrafprozessrechtStrafverteidigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Aachen nahm die Bestellung des Pflichtverteidigers C zurück und bestellte Rechtsanwalt T neu. Der Angeklagte hatte den Vertrauensverlust gerügt, weil C ihn in Untersuchungshaft nicht zeitnah besucht und eine Begegnung erst nach vollständiger Akteneinsicht angekündigt hatte. Das Gericht hielt dieses Verhalten aus Sicht des Inhaftierten für nachvollziehbar und begründend für einen Pflichtverteidigerwechsel.

Ausgang: Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers stattgegeben; Bestellung von RA C zurückgenommen und RA T als neuer Pflichtverteidiger bestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger erschüttert ist.

2

Bei inhaftierten Beschuldigten kann das Unterlassen einer zeitnahen persönlichen Kontaktaufnahme durch den beigeordneten Pflichtverteidiger einen verständlichen und entscheidungserheblichen Vertrauensverlust begründen.

3

Für die Beurteilung des Vertrauensverlusts kommt es auf die Sicht des Angeklagten und die Nachvollziehbarkeit seiner Erwartung an; es bedarf nicht, dass objektiv an der Eignung oder Bereitschaft des Verteidigers gezweifelt wird.

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Das Gericht kann im Ermessen die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers zurücknehmen und einen neuen Pflichtverteidiger bestellen, wenn dadurch das Vertrauensverhältnis wiederhergestellt und die ordnungsgemäße Verteidigung sichergestellt wird.

Tenor

Die Bestellung von Rechtsanwalt C zum Pflichtverteidiger des Angeschuldigten Bonaccorsi wird zurückgenommen.

Zum neuen Pflichtverteidiger wird Rechtsanwalt T bestellt.

Gründe

2

Der Pflichtverteidigerwechsel war geboten, da das Vertrauensverhältnis zu Herrn Rechtsanwalt C erschüttert ist. Der Angeschuldigte macht geltend, Herr Rechtsanwalt C, der ihm am 11.02.2005 beigeordnet wurde, habe ihn im Gegensatz zu Herrn Rechtsanwalt T, der ihn schon mehrfach besucht habe, bislang nicht in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht. Diese Angaben stehen im Einklang mit der bei einem zwischen Herr Rechtsanwalt C und dem Kammervorsitzenden am 05.04.2005 wegen der Frage eines Pflichtverteidigerwechsels geführten Telefonat von Herrn Rechtsanwalt C gemachten Äußerung, er werde den Angeschuldigten (auch zur Besprechung der Frage, von wem dieser verteidigt werden wolle) erst nach vollständiger Akteneinsicht aufsuchen, da vorher eine Besprechung nicht sinnvoll sei.

3

Bei dieser Sachlage ist es aus der Sicht des in Haft befindlichen Angeschuldigten nachvollziehbar, dass er kein Vertrauen mehr zu Herrn Rechtsanwalt C hat. Es erscheint verständlich, dass der Angeschuldigte erwartete, der ihm beigeordnete Pflichtverteidiger werde ihn innerhalb angemessener Frist – ggf. auch schon vor vollständiger Akteneinsicht – zu einer ersten persönlichen Kontaktaufnahme aufsuchen. Es kommt nicht darauf an, ob das Verhalten von Herrn Rechtsanwalt C aus objektiver Sicht einen Grund darstellte, an seiner Bereitschaft zu zweifeln, den Mandanten sachgerecht zu verteidigen.

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Aachen, den 12.04.2005

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Landgericht, 6. große Strafkammer

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Der Vorsitzende

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Vorsitzender Richter am Landgericht