Sofortige Beschwerde: Art.39-EMRK-Einigung keine Feststellung i.S.v. §359 Nr.6 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Wiederaufnahmeantrags ein, gestützt auf eine Einigung nach Art.39 EMRK. Die Kammer hält dieser Einigung keine ausdrückliche Feststellung einer EMRK-Verletzung entgegen, wie sie §359 Nr.6 StPO verlangt. Eine konkludente Bejahung reicht nicht; auch eine Analogie bleibt ausgeschlossen. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags als unbegründet verworfen; Art.39-EMRK-Einigung stellt keine Feststellung i.S.d. §359 Nr.6 StPO dar
Abstrakte Rechtssätze
§ 359 Nr. 6 StPO setzt für die Wiederaufnahme eines Verfahrens eine eindeutige Feststellung voraus, dass eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle vorliegt.
Eine einvernehmliche Einigung nach Art. 39 EMRK ohne ausdrückliche Feststellung einer Rechtsverletzung begründet nicht die Voraussetzungen des § 359 Nr. 6 StPO.
Aus der Annahme oder dem Vorschlag einer Einigung durch den EGMR kann nicht ohne Weiteres auf eine konkludente Feststellung einer EMRK-Verletzung geschlossen werden.
Eine analoge Anwendung des § 359 Nr. 6 StPO kommt nicht in Betracht, wenn die Einigung keine ausdrückliche Feststellung der Verletzung enthält.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten vom 22.02.2017 zurückgewiesen.
Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.
Entgegen dem Vorbringen in der Begründung des zurückgewiesenen Antrags und dem Beschwerdevorbringen liegen die Voraussetzungen des § 359 Nr. 6 StPO hier nicht vor. Denn die zwischen dem Verurteilten und der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 39 EMRK getroffene Einigung beinhaltet nicht die Feststellung, dass eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle erfolgt wäre, auf der das Urteil gegen den Antragsteller beruhen könnte. Vielmehr handelte es sich um eine gütliche Beilegung ohne weitergehende Feststellungen zu einer mit dem Antrag an den EGMR vom 11.12.2015 geltend gemachten Rechtsverletzung. Dies wird auch in der Begründung des nunmehr gestellten Antrags nach § 359 StPO grundsätzlich nicht verkannt, da auch nach den dortigen Ausführungen eine Verletzung der EMRK durch den EGMR gerade nicht explizit festgestellt worden ist (vgl. S. 87 des Antrags). Die weitergehenden Schlussfolgerungen, dass dennoch mit dem Vorschlag einer Einigung nach Art. 39 EMRK durch den EGMR und der anschließenden Annahme dieses Vorschlags durch den Verurteilten und die Bundesrepublik eine nicht ausdrücklich festgestellte Rechtsverletzung quasi "konkludent" bejaht worden sei und damit auch eine Feststellung im Sinne des § 359 Nr.6 StPO vorliege, vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Die getroffene Einigung lässt keinen zwingenden Schluss auf die Beurteilung der Frage einer Rechtsverletzung durch den EGMR zu, jedenfalls wurde eine Verletzung der durch die EMRK gewährten Rechte nicht im Sinne des § 359 Nr. 6 StPO festgestellt. Diese Regelung verlangt ihrem Wortlaut nach insoweit eine eindeutige Bejahung der Rechtsverletzung, wie sie hier, wie dargelegt, nicht vorliegt.
Nachdem eine direkte Anwendung des § 359 Nr. 6 StPO im vorliegenden Fall ausscheidet, schließt sich die Kammer im Übrigen auch der Auffassung des Amtsgerichts an, dass eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt. Insofern wird auf die amtsgerichtliche Begründung Bezug genommen.
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