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Landgericht Aachen·65 Qs 40/05·21.04.2005

Beschwerde gegen Herausgabe von Informanten-Personalien an Staatsanwaltschaft (§73 SGB X) verworfen

SozialrechtSozialdatenschutzJugendamt/SozialverwaltungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bürgermeister rügte einen Beschluss, wonach das Jugendamt der Staatsanwaltschaft die vollständigen Personalien von Informanten wegen Verdachts der falschen Verdächtigung mitzuteilen habe. Prüfungsfrage war die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten nach SGB X. Das Landgericht verworf die Beschwerde; die Mitteilung von Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort sei nach §73 SGB X zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig. Die Staatsanwaltschaft trägt die Verdachtsprüfung; die Kosten hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ausgang: Beschwerde des Bürgermeisters gegen Herausgabebeschluss zu Informanten-Personalien nach §73 SGB X als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die richterliche Anordnung zur Übermittlung von Sozialdaten (insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort) an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens ist nach §73 SGB X zulässig.

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Zur Prüfung, ob eine Mitteilung an das Jugendamt hinreichende Verdachtsmomente für eine strafbare Handlung enthält, ist die Staatsanwaltschaft als zuständige Strafverfolgungsbehörde zuständig und nicht das Jugendamt.

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Ein Hinweisgeber gegenüber dem Jugendamt kann darauf vertrauen, dass Jugendamt und Staatsanwaltschaft den Sachverhalt fachkundig prüfen und strafprozessuale Maßnahmen erst nach sorgfältiger Prüfung einleiten.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §473 StPO; der unterlegene Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 1, Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 2 SGB X§ 73 Abs. 3 SGB X§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X§ 473 StPO

Tenor

Die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadt I vom 07. April 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11. März 2005 41 Gs 1026/05 –wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

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Auf Strafanzeige der Frau W vom 23. September 2004 hin hat die Staatsanwaltschaft Aachen Ermittlungen gegen unbekannt wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung aufgenommen. Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht Aachen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen angeordnet, dass das Jugendamt der Stadt I die vollständigen Personalien und die Anschrift der Person(en) der Staatsanwaltschaft mitteilt, die das Jugendamt über die angebliche Misshandlung der Kinder der Anzeigeerstatterin informiert hatten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadt I vom 07. April 2005.

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Die gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 2 StPO statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Herausgabe der Personalien des/der Informanten/Informantin(en) gemäß § 73 Abs. 2 SGB X angeordnet. Danach ist auf richterliche Anordnung (§ 73 Abs. 3 SGB X) die Übermittlung von Sozialdaten nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X, d.h. von Name, Anschrift, Geburtstag und Geburtsort, zur Durchführung eines Strafverfahrens unabhängig von der Bedeutung des Delikts und seiner Einordnung als Verbrechen oder Vergehen zulässig. Auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird inhaltlich Bezug genommen.

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Die Beschwerdebegründung gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Anmerkungen Anlass: Die Prüfung, ob die Mitteilung des Verdachts einer Kindesmisshandlung gegenüber dem Jugendamt ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer strafbaren Handlung beinhaltet, obliegt allein der Staatsanwaltschaft als der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und nicht dem Jugendamt. Der eine Mitteilung gegenüber dem Jugendamt machende Bürger kann davon ausgehen und darauf vertrauen, dass sowohl das Jugendamt als auch die Staatsanwaltschaft als Fachbehörde den Sachverhalt umfassend und sachkundig prüft, und dass folgenschwere Maßnahmen wie z.B. besondere strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen oder gar eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft nur nach sorgfältiger Prüfung eingeleitet wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

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