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Landgericht Aachen·65 Qs 143/02·21.11.2002

Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers bei Arrestvollziehung in bewegliches Vermögen

StrafrechtStrafprozessrechtVollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Erinnerungsführerin rügte die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag zur Pfändung des beweglichen Vermögens nach dinglichem Arrest auszuführen. Streitpunkt war, ob die Neufassung des §111f Abs.3 StPO die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers aufgegeben hat. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und entschied, dass die Neuregelung die Zuständigkeit nicht beseitigt, sondern lediglich den Kreis der die Vollziehung bewirkenden Behörden erweitert. Soweit besondere Gründe erforderlich wären, hat die Staatsanwaltschaft solche dargelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung als begründet; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Gerichtsvollzieher an Übernahme des Vollstreckungsauftrags nicht zu hindern.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Neufassung des § 111f Abs.3 StPO führt nicht zum Wegfall der Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Vollziehung eines Arrestes in das bewegliche Vermögen; sie erweitert lediglich den Kreis der die Vollziehung bewirkenden Behörden oder Personen.

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Aus § 111f Abs.3 StPO ergibt sich keine Rangfolge oder Vorrangstellung der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Gerichtsvollzieher bei der Durchführung von Arrestvollstreckungsmaßnahmen.

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Wenn bei der Vollstreckung eines Arrestes unverzüglich Entscheidungen zu besonderen vollstreckungsrechtlichen Fragen zu treffen sind, können durch die Staatsanwaltschaft vorgetragene Gründe die Beauftragung des Gerichtsvollziehers rechtfertigen.

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Über die Erinnerung der Staatsanwaltschaft gegen die Weigerung eines Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen, entscheidet das Vollstreckungsgericht; hiergegen ist die sofortige Beschwerde nach § 793 Abs.1 ZPO zulässig.

Relevante Normen
§ 111 f Abs. 3 StPO§ 2 Justizbeitreibungsordnung§ 793 Abs. 1 ZPO§ 766 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Monschau, 2 Gs 84/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Erinnerungsführerin vom 29. Oktober 2002, wird der Beschluss des Amtsgerichts Monschau vom 28. Oktober 2002 aufgehoben und der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Gründe

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I.

3

Gegen Herrn M wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 19. September 2002 (41 Gs 3078/02 b) wurde der dingliche Arrest in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. In Vollziehung dieses Arrestes hat die Erinnerungsführerin beantragt, die Pfändung in das bewegliche Vermögen des Beschuldigten durchzuführen. Diese Antrag wurde mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 von dem für den Wohnort des Beschuldigten zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Begründung abgelehnt, dass er für die Vollziehung eines Arrestes in das bewegliche Vermögen eines Beschuldigten nach der Neufassung von § 111 f Abs.3 StPO nicht mehr zuständig sei. Die Pfändung müsse vielmehr von der Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamten durchgeführt werden. Die gegen diese Mitteilung eingelegte Erinnerung ist durch Beschluss des Amtsgerichts Monschau vom 28. Oktober 2002 (2 Gs 84/02) mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass keine besonderen Umstände dargetan seien, die eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers gerade im vorliegenden Fall erforderlich erscheinen ließen.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer am 31. Oktober 2002 bei Gericht eingegangen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde wird ausgeführt, dass auch nach der Gesetzesänderung von § 111 f StPO weiterhin eine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Vollziehung eines Arrestes in das bewegliche Vermögen des Beschuldigten bestehe. Im übrigen verfüge der Gerichtsvollzieher über eine besondere Sachkunde, die auch im vorliegenden Verfahren hilfreich sei.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 793 Abs.1 ZPO zulässig. Das Amtsgericht hat als Vollstreckungsgericht über die Erinnerung der Staatsanwaltschaft gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag zu übernehmen, gemäß § 766 Abs.2 ZPO entschieden. Gegen diese Entscheidung ist nach § 793 Abs.1 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet.

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Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da der Gerichtsvollzieher auch nach der Änderung von § 111 f Abs.3 StPO durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 6. August 2002 weiterhin zur Vollziehung eines Arrestes in das bewegliche Vermögen des Beschuldigten berufen ist. Auch nach der Änderung der betreffenden Vorschrift ist die alte Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers als die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Behörde nicht entfallen. Durch die Aufzählung in der Neufassung von § 111 f Abs.3 StPO, dass diese Maßnahmen durch die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Behörde, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Hilfsbeamte bewirkt werden kann, ist lediglich der Kreis der Personen oder Institutionen, welche die Vollziehung des Arrestes bewirken dürfen, erweitert worden. Eine irgendwie geartete Rangfolge, insbesondere eine vorrangige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft läßt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Eine solche vorrangige Zuständigkeit ist auch, wie sich aus den Motiven zu der Gesetzesänderung ergibt, nicht beabsichtigt gewesen.

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Aber selbst wenn man der Ansicht sein wollte, dass für die Erteilung des Vollstreckungsauftrages an einen Gerichtsvollzieher bei der Vollziehung des Arrestes in das bewegliche Vermögen besondere Gründe gegeben sein müssen, ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Solche sachgerechten Gründen sind nämlich seitens der Staatsanwaltschaft vorgebracht worden. Da nicht bestimmte Gegenstände bei der Vollziehung des Arrestes gepfändet werden sollten, sondern der Zugriff auf das gesamte Vermögen des Beschuldigten beabsichtigt war, bestand bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages schon die hinreichende Möglichkeit, dass bei Durchführung der Vollstreckung eine Vielzahl von besonderen vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen - wie z.B. generelle Pfändbarkeit von bestimmten Gegenständen, Vornahme einer Austauschpfändung - getroffen werden müssen, die keinen Aufschub dulden. Sofern die Staatsanwaltschaft in diesem Fall, einen Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Vollziehung des Arrestes beauftragt, ist dies nicht zu beanstanden.

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