Themis
Anmelden
Landgericht Aachen·65 KLs 9/17·06.11.2017

Verurteilung u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung und BtM-Handels; teilweiser Freispruch

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Aachen verurteilte den Angeklagten wegen u.a. Vergewaltigung in drei Fällen (teils in Tateinheit mit Körperverletzung bzw. BtM-Abgabe an Minderjährige), mehrerer Körperverletzungen, BtM-Abgabe an Minderjährige, Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie BtM-Handeltreibens/Besitzes in nicht geringer Menge zu 6 Jahren 6 Monaten. Drei weitere Vorwürfe wurden nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Übrigen erfolgte teilweiser Freispruch mangels Tatnachweises. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf glaubhafte Aussagen der Geschädigten und objektive Belege (Atteste, Chats, Sicherstellungen) und verneinte §§ 20, 21 StGB. Zusätzlich wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet; § 64 StGB lehnte die Kammer mangels Erfolgsaussicht ab.

Ausgang: Anklage überwiegend bestätigt (Verurteilung zu 6 Jahren 6 Monaten), im Übrigen Freispruch bzw. Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vergewaltigung ist gegeben, wenn der Täter gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen der betroffenen Person den vaginalen Geschlechtsverkehr erzwingt; eine Tatserie kann sich dabei über mehrere Stunden mit wiederholten Übergriffen erstrecken.

2

Die tatrichterliche Überzeugungsbildung kann bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen auf einer kriterienorientierten Würdigung von Aussagekonstanz, Detailreichtum/Originalität, Aussagegenese und externen Objektivierungen (z.B. Atteste, Kommunikationsverläufe) beruhen; ein aussagepsychologisches Gutachten ist nur bei besonderem Bedarf einzuholen.

3

Der Besitz sehr großer Wirkstoffmengen harter Betäubungsmittel, das Vorhandensein typischer Verkaufsutensilien (z.B. Feinwaagen, Portionierung), Bargeld sowie Aufzeichnungen mit Mengen-/Preisbezügen sind tragfähige Indizien für Handeltreiben neben Eigenkonsum.

4

Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) aufgrund Alkohol-/Betäubungsmittelkonsums setzt regelmäßig ein schwerwiegendes Intoxikationsbild mit Ausfallerscheinungen voraus; bloße Enthemmung genügt nicht.

5

Eine Unterbringung nach § 64 StGB kommt trotz Hang und Hangtat nicht in Betracht, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung nicht festgestellt werden kann, insbesondere bei fehlender Änderungs- und Therapiebereitschaft.

Relevante Normen
§ 29a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1 und 4, Abs. 2 BtMG§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVG§ 257c StPO§ SGB II§ 45 Abs. 1 JGG§ 47 JGG

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren und 6 Monaten

              verurteilt.

              Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Des Weiteren trägt der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

              Angewandte Vorschriften:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1 und 4, Abs. 2 BtMG; 21 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVG; 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 a.F., 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 und 2 Nr. 1 und 2 n.F., 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52, 53, 69a StGB

Gründe

2

Dem Verfahren liegt keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde.

3

I.

4

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 35 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Als viertes Kind seiner aus Marokko stammenden Eltern wurde er am 25.06.1982 im marokkanischen Moulay Idriss geboren. Dort verbrachte er mit seiner Mutter auch die ersten zwei Lebensjahre, bevor sie zur Familie nach Aachen zurückkehrten und er hier im elterlichen Haushalt mit insgesamt sieben Geschwistern – drei älteren Schwestern, einem älteren und drei jüngeren Brüdern – aufwuchs. Seine Mutter war Hausfrau, sein Vater arbeitslos. Als der Angeklagte 14 Jahre alt war, ließen sich seine Eltern scheiden. Seitdem besteht kaum noch Kontakt zwischen dem Angeklagten und seinem Vater; in den vergangenen 20 Jahren sahen sie sich lediglich zweimal. Den Kontakt zu seiner Mutter und den Geschwistern bezeichnet der Angeklagte dagegen als gut. Bis vor etwa zwei Jahren lebte er noch im Haushalt seiner Mutter in der G2. Auch nach seinem Auszug in eine eigene Wohnung in der B3, welche vom Jobcenter finanziert wurde, hielt er sich überwiegend bei seiner Mutter auf, da er nach eigenen Angaben ungern allein ist.

5

Die Schule beendete der Angeklagte mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Industrie- und Feinmechaniker, die er jedoch im Jahr 2001 kurz vor ihrer Beendigung abbrach. Grund hierfür war seinen Angaben zufolge, E er nach den terroristischen Angriffen des 11. September in den USA einen „Knick“ bekommen und er sich als einziger muslimischer Schüler in seiner Ausbildungsklasse zudem verbalen Angriffen ausgesetzt gesehen habe. Sein Ausbilder habe sich zwar für ihn eingesetzt, gleichwohl habe er auf eine Schule in Düren wechseln müssen, woraufhin er die Ausbildung letztlich abgebrochen habe. In der Folgezeit übte er zunächst über Zeitarbeitsfirmen verschiedene Gelegenheitsjobs unter anderem als Pizzaausfahrer und als Haltestellenreinigungskraft aus. Seit nunmehr etwa vier Jahren ist er jedoch arbeitslos; bis zu seiner Inhaftierung – dazu im Einzelnen sogleich – bezog er Leistungen nach dem SGB II von knapp 400,- Euro.

6

Im Alter von sechzehn Jahren konsumierte der Angeklagte das erste Mal C2 in Form des inhalativen Konsums von Cannabis, den er in den Folgejahren unregelmäßig fortführte. Mit sechzehn oder siebzehn Jahren ging der Angeklagte auch erstmals eine (sexuelle) Beziehung zu einem etwa gleichaltrigen Mädchen ein, die ein halbes Jahr lang hielt. Die seinen Angaben nach erste und bislang einzige ernsthafte Beziehung folgte im Alter von 20 Jahren mit der drei Jahre jüngeren Zeugin O. Diese Beziehung dauerte etwa acht Jahre an, bevor sich die Zeugin wegen unterschiedlicher Zukunftsvorstellungen von dem Angeklagten trennte. Die Trennung verlief einvernehmlich und es besteht seitdem kein Kontakt mehr zwischen ihnen. Zu außergewöhnlichen Vorkommnissen oder Besonderheiten kam es während der gemeinsamen Beziehung nicht: Der Angeklagte, der zu dieser Zeit – wie bereits dargestellt – noch im elterlichen Haushalt wohnte, hielt sich überwiegend bei der Zeugin O auf, die schon eine eigene Wohnung hatte. Gleichwohl war sie in seine Familie gut integriert. Die Zeugin ging einer geregelten beruflichen Tätigkeit nach, der Angeklagte den soeben erwähnten Gelegenheitsjobs. Wenn sie in ihrer Freizeit feiern gingen, konsumierten sie im sozial üblichen Rahmen Alkohol und gelegentlich auch geringe Mengen Cannabis. Darüber hinaus fand kein Betäubungsmittelkonsum statt. Gelegentliche Streitigkeiten, die insbesondere mit wechselseitiger Eifersucht zusammenhingen, trugen sie ausschließlich verbal untereinander aus, wobei der Angeklagte allerdings teilweise ausfällig wurde, indem er ihr gegenüber Schimpfwörter verwendete. Sexuelle Kontakte zu anderen hatten weder der Angeklagte noch die Zeugin O während ihrer gemeinsamen Beziehung. Besondere sexuelle Praktiken übten sie nicht aus und auch sonst spielte das Thema Sexualität eine als im sozial üblichen Rahmen anzusehende Rolle.

7

Dies änderte sich nach der Trennung von der Zeugin O bei dem Angeklagten, der danach keine feste, monogame Beziehung mehr hatte, sondern stattdessen diverse Sexualpartnerinnen – unter anderem die Zeugin und Geschädigte C4 –, unterschiedliche Sexualpraktiken vollzog und auch sexuelle Kontakte zu Männern suchte. Nach der Trennung nahm zudem sein Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum zu: Er ging häufiger an den Wochenenden aus und konsumierte dann zumeist größere Mengen an Alkohol, bevorzugt Mischgetränke wie Whiskey-Cola oder Wodka-Red Bull. Dabei achtete er jedoch darauf, noch „gerade gehen“ zu können und „Herr seiner Sinne“ zu sein. Neben dem Konsum von Cannabis, nahm er nun auch L3 ein, anfangs noch ab und zu beim Feiern an den Wochenenden in einer Menge von bis zu einem halben Gramm. Als er vor etwa drei Jahren ein Verhältnis mit der Zeugin C4 begann, steigerte sich der Kokainkonsum – seinen Angaben zufolge auf ein „exzessives“ Ausmaß – und es kam der Konsum von Ecstasy und Potenzmitteln wie Viagra und Kamagra hinzu. Zu sog. „Blackouts“ oder Krankenhausaufenthalten in diesem Zusammenhang kam es jedoch nie. Genaue Feststellungen dazu, wie oft und in welcher Menge der Angeklagte C2 und Alkohol konsumierte, konnten nicht getroffenen werden. Den soeben beschriebenen C2- und Alkoholkonsum will er sich durch das Geld seiner gut situierten Geschwister finanziert haben.

8

Abgesehen von einer Schiefstellung der Wirbelsäule, wegen der er nur bis zu 20 kg heben darf und daher nur vermindert erwerbsfähig ist, leidet der Angeklagte unter keinen ernsthaften psychischen oder physischen Erkrankungen. Schulden bestehen nicht.

9

Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 21.08.2017 ist der Angeklagte strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

10

1.

11

Die Staatsanwaltschaft Aachen sah in einem unter dem Aktenzeichen 12 JS 27/02 geführten Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln am 15.01.2002 nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

12

2.

13

Am 27.04.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az.: 32 LS-801 JS 370/03-11/04), rechtskräftig seit dem 05.05.2004, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung bis zum 04.05.2006 zur Bewährung ausgesetzt wurde.

14

Der Verurteilung liegen folgende, (auch) den Angeklagten C betreffende tatsächlichen Feststellungen zugrunde:

15

„Am 16.07.2003 fuhren die Angeklagten mit dem Pkw Smart, amtliches Kennzeichen AC-CG 311, nach Kerkrade/Niederlande. Dort trafen sie sich wie zuvor verabredet mit einem Dealer namens „Mustafa“ auf einem M-Platz. Von diesem erwarben sie 994,9 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 69,64 Gramm THC zu einem Preis von 3.000,00 Euro. Das Marihuana sollte nach der Rückkehr nach Deutschland zu gleichen Teilen zwischen den Angeklagten aufgeteilt werden. Ein Teil der Menge war zum Eigenkonsum vorgesehen, der überwiegende Teil sollte von den Angeklagten gewinnbringend verkauft werden. Mit dem Marihuana reisten die Angeklagten am selben Tag, gegen 11:35 Uhr, in Aachen-Horbach wieder in die Bundesrepublik ein. (...)“

16

3.

17

Ein unter dem Aktenzeichen 55 DS 150/03 geführtes Verfahren wegen Beförderungserschleichung stellte das Amtsgericht Aachen am 17.05.2004 nach § 47 JGG unter der Auflage, Arbeitsleistungen zu erbringen, ein.

18

4.

19

Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 18.03.2013 (Az.: 449 Ds-503 Js 52/12-104/12) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.07.2014 (Az.: 74 Ns 62/14), rechtskräftig seit dem 17.07.2014, wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit lief bis zum 16.07.2017; eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung bzw. den Erlass der Freiheitsstrafe ist bislang nicht ergangen.

20

Der Verurteilung liegen folgende, (auch) den Angeklagten C betreffende tatsächliche Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde:

21

„Am 09.09.2011 traf der Nebenkläger und Geschädigte B2 am L3 in Aachen auf den Angeklagten Y. Es kam zunächst zu einer verbalen dann auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Hierbei zog sich der Angeklagte eine Verletzung der rechten Hand zu, T5 E ein Gipsverband angelegt werden musste.

22

Am 12.09.2011 sollte eine Klärung dieses Vorfalls zwischen den Beteiligten erfolgen. Als Vermittler von Seiten des Angeklagten Y trat der frühere Mitangeklagte Christian W3 auf und von Seiten des Zeugen B2 stellte der Zeuge T2 den Kontakt her. Zwischen 20 und 21:00 Uhr holte der Zeuge T2 in seinem Pkw zusammen mit dem Zeugen B2 den Christian W3 ab. Gemeinsam fuhr man durch die Gegend und redete über den Vorfall vom 09.09.2011. Während der Zeuge B2 erklärte, der Y habe versucht ihn zu schlagen, stellte der Christian W3 die Auseinandersetzung dergestalt dar, E der Zeuge B2 den Angeklagten Y angegriffen habe und es in dessen G3 zu der Verletzung der Hand gekommen sei. Der Christian W3 schlug vor, die Angelegenheit noch am gleichen Abend mit dem Angeklagten Y klären. Der Zeuge B2 erwiderte, er müsse arbeiten. Der Christian W3 wirkte sodann trotzdem darauf hin, E man gemeinsam mit dem Zeugen T2 zum Café Cornel an der Ecke B-Weg in Aachen fuhr, um dort den Angeklagten Y treffen und über den Vorfall vom 9.09.2011 zu sprechen.

23

In der L2 angekommen, parkte der Zeuge T2 seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand im hinteren Bereich des Café Cornel. Der Christian W3 stieg aus und ging in Richtung Café Cornel davon. Der Zeuge B2 stieg ebenfalls aus dem Fahrzeug aus. Im gleichen Moment kamen mehrere Personen aus Richtung Café Cornel auf den Wagen zugerannt. Unter ihnen befanden sich der frühere Angeklagte und Bruder des Zeugen W3, der Zeuge W, die beiden Angeklagten und zwei bis drei weitere unbekannt gebliebene Personen. Der Angeklagte Y hatte aufgrund des Vorfalls drei Tage zuvor den Arm bzw. die Hand in Gips. Vermutlich auf Veranlassung des Angeklagten Y, sollte nunmehr die drei Tage zuvor erlittene Verletzung des Angeklagten gerächt werden.

24

Der W fragte den Geschädigten, ob er der Janti – T5 der Spitzname des Zeugen B2 – sei. Als dieser dies bejahte, bekam der Geschädigte, der von einem Treffen zwecks Aussprache mit dem Angeklagten Y ausging, ohne Vorwarnung einen Schlag von dem W ins Gesicht. Ein weiterer Schlag von unbekannt gebliebenen Person traf den Geschädigten sodann von hinten. Er ging zu Boden und wurde dort von den Angeklagten und den weiteren unbekannt gebliebenen ca. 2 – 3 Personen gemeinsam verprügelt. Ob sich der Zeuge W weiter an der Tat beteiligte, konnte nicht geklärt werden. Die Angeklagten traten beide jeweils mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht des Zeugen B2. Dadurch erlitt dieser eine offene Risswunde an der Lippe und verlor einen Zahn. Außerdem schlug der Angeklagte C3 mit Sandhandschuhen auf den Zeugen B2 ein. Dabei wurde er von seinem Bruder Y angefeuert mit Worten wie: „Tritt auf seinen Kopf, töte ihn, geschieht ihm Recht“. Aber auch die unbekannt gebliebenen weiteren Personen traktierten den Zeugen B2 mit Schlägen und Tritten, T5 E dieser sich Prellungen am Körper, insbesondere aber im Kopfbereich zuzog. Während der Tat hielt sich der Zeuge B2 und Hände vor das Gesicht, um sich zu schützen. Zum Schluss lag der Angeklagte C3 fast auf dem Zeugen B2 und prügelte mit Fäusten auf ihn ein. Schließlich ging der Christian W3 dazwischen und die Angeklagten und die weiteren an der Schlägerei beteiligten Personen ließen von dem Zeugen B2 ab. Sie liefen Richtung Café Cornel und Richtung B2 davon. Der Geschädigte blieb schließlich allein zurück und rief die Polizei. Die vor Ort eintreffenden Polizeibeamten und nahmen als Strafanzeige unter anderem auf, E der Zeuge B2 eine Person aus der Gruppe mit“ (phonetisch) habe benennen können. Eine der Personen habe einen Gipsarm gehabt.

25

Das Gericht hat als wahr unterstellt, E die Schwellung der rechten Hand des Angeklagten Y, die dieser am 09.09.2011 erlitten hatte, für mindestens ein bis zwei Wochen anhielt und E bei der Polizei auf der L-T-Straße in der Zeit vom 09.09.2011 bis 13.09.2011 nur ein Polizeieinsatz, nämlich derjenige zu hiesigem Verfahren, registriert ist.

26

Des weiteren als wahr unterstellt, E der frühere Mitangeklagte und Zeuge B3 sich zur Tatzeit in Düsseldorf aufhielt, wo er für seine Sicherheitsfirma arbeitete.“

27

5.

28

Am 13.08.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az.: 448 Ds-104 Js 709/10-492/13), rechtskräftig seit dem 04.09.2013, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,- Euro. Nach den im Strafbefehl i.V.m. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 02.07.2013 getroffenen Feststellungen schwärzte der Angeklagte am 23.08.2010 mit einem Kraftfahrzeug aus den Niederlanden kommend über den Grenzübergang an der Bundesautobahn 4 nach Aachen 2,14 Gramm L3 in das Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.

29

6.

30

Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen (Az.: 448 Cs-102 Js 861/14-441/15) am 04.08.2015, rechtskräftig seit dem 22.08.2015, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- Euro. Nach den im Strafbefehl getroffenen Feststellungen äußerte der Angeklagte am 23.10.2014 in der Wohnung seines Bruders C in der G2 in Aachen anlässlich einer am Mittag des Tattages durchgeführten Wohnungsdurchsuchung gegenüber dem Polizeikommissaranwärter in abfälliger Weise: „Spasti, lass mich los du Drecksbulle“.

31

Die Geldstrafe wurde am 22.10.2015 vollständig gezahlt.

32

Der Angeklagte wurde am 01.03.2017 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 10.02.2017 (Az.: 620 Gs 184/17), ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 16.03.2017 (Az.: 620 Gs 184/17) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen.

33

II.

34

1.

35

Soweit dem Angeklagten als Fälle 6, 7 und 8 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 26.05.2017 – 806 Js 84/17 – vorgeworfen worden ist, im November 2016 in Aachen einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn oder einen nahen Angehörigen gerichteten Verbrechens bedroht zu haben (Fall 6) sowie am 26.11.2016 (Fall 7) beziehungsweise am 30.11.2016 (Fall 8) in Aachen jeweils einer vollstreckbaren Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zuwider gehandelt zu haben, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO im Hinblick auf die für die übrigen angeklagten Taten zu erwartende Strafe eingestellt.

36

2.

37

In der Hauptverhandlung konnte die Kammer folgende tatsächliche Feststellungen zu den dem Angeklagten noch zur Last gelegten Taten treffen:

38

a) Fälle 1 bis 5

39

aa)

40

Vor etwa drei Jahren begann der Angeklagte eine Beziehung mit der Zeugin C4, die in unmittelbarer Nachbarschaft seiner Mutter im Haus G-T-Straße in Aachen wohnte. Ihre Beziehung begann zunächst heimlich, da die Zeugin noch in einer Beziehung mit dem Vater ihrer Tochter, dem Zeugen I3, lebte. Auch nach Öffentlich Werden ihrer Beziehung und Trennung der Zeugin U3 ihrem ehemaligen Lebensgefährten, wurde die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C4 jedenfalls für den Angeklagten nicht verbindlich, insbesondere da der Angeklagte parallel  sexuelle Kontakte zu anderen Frauen unterhielt. Vielmehr war ihre Beziehung dadurch geprägt, E sie sich zur Durchführung diverser Sexualpraktiken trafen, insbesondere zu von ihnen sog. „Sessions“, bei denen zum Zwecke der Ausübung bis zu zwei Tage andauernder sexueller Handlungen gemeinsam C2, vor allem L3, Alkohol und Potenzmittel konsumiert wurden. Dabei wurden auch Umschnallpenisse zur analen Penetration des Angeklagten auf dessen Wunsch verwendet sowie bei einigen Gelegenheiten H mit einem weiteren Mann praktiziert, wobei auch dies stets auf Drängen/Initiative des Angeklagten hin erfolgte. Dieser hatte ein zunehmendes Interesse an diesen sexuellen Erfahrungen, das er jedoch nicht offen eingestand. Insofern kam es jeweils zweimal zu derartigen Treffen mit dem Zeugen U2 beziehungsweise dem Zeugen Y3, nachdem der Angeklagte jeweils über Internetannoncen den Kontakt zu ihnen aufgenommen hatte. Neben diesen „Sessions“ fand auch ohne den Konsum von Betäubungsmitteln noch H zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C4 statt, wobei der Angeklagte im Laufe der Beziehung immer häufiger, gegen Ende nahezu täglich H von ihr einforderte oder zumindest darüber sprach. Dabei stieg auch der Konsum von Betäubungsmitteln an. Ohne den Konsum von Betäubungsmitteln kam es hingegen weder zur Verwendung von Umschnallpenissen noch zu H unter Beteiligung eines weiteren Mannes. Beim H zeigte sich der Angeklagte teilweise aggressiv gegenüber der Zeugin C4 und würdigte sie mit Beleidigungen wie „Hure“ oder „Schlampe“ herab. Die Zeugin C4, die in dem Angeklagten ihren Freund sah und auch in ihn verliebt war, kündigte ihm insofern mehrmals in ihrer Beziehung an, E sie ihn verlassen werde.

41

Auf der anderen Seite war der Angeklagte aber auch eifersüchtig und besitzergreifend, hielt ihr vor, mit anderen Männern sexuelle Kontakte zu haben, tauschte mit ihr stundenlang SMS- oder What’s App-Nachrichten im Sekundentakt aus, auch um über die Anfrage von Ortungsdaten zu erfahren, wo sich die Zeugin aufhielt, und überredete die Zeugin, die Beziehung nicht zu beenden. Insofern konnte er auch freundlich und zugewandt sein, baute eine Beziehung zur Tochter der Zeugin C4 auf und beschenkte sie mit Wertgegenständen oder einem Urlaub.

42

bb) Fall 1

43

Am 29. oder 30. April 2015 drohte der Angeklagte nach einem vorangegangenen Streit der Zeugin C4 im Treppenhausbereich des Hauses G-T-Straße in Aachen für den Fall, E diese sich von ihm trennen werde, an, zuvor gefertigte Videos und Lichtbilder von ihr zu verbreiten, auf denen sie nackt beziehungsweise beim H zu sehen sei. Als die Zeugin daraufhin ankündigte, E sie wegen der Videos zur Polizei gehen werde, und sodann die Treppe zu ihrer Wohnung hinaufging, versetzte der Angeklagte, der ihr gefolgt war, einen Tritt. Infolgedessen stürzte sie mit dem Kopf gegen ihre Wohnungstür, wodurch die mesiale Ecke der Krone ihres Zahnes Nr. 11 abbrach, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Sodann drehte er die Zeugin um und hielt ihr zur Einschüchterung ein silber- und goldfarbenes Messer mit einer circa 8 cm langen Klinge an den Hals, um sie davon abzuhalten, sich von ihm zu trennen oder wegen der Videos zur Polizei zu gehen. Die Zeugin begab sich wegen der abgebrochenen Krone am 30. April 2015 in zahnärztliche Behandlung.

44

cc) Fall 2

45

Einige Tage vor dem 27. Dezember 2015 besuchten der Angeklagte und die Zeugin C4 den Swinger-Club . Es handelte sich bereits um den zweiten gemeinsamen Besuch, wobei die Idee hierzu ursprünglich von der Zeugin C4 gekommen war. Aus Verärgerung darüber, E sie diesmal niemanden kennengelernt hatten, schubste der Angeklagte die Zeugin vor den Räumlichkeiten des Clubs, T5 E diese zu Boden stürzte. Sodann nahm der Angeklagte B5 und trat mit dem beschuhten Fuß auf Brustkorbhöhe in die eine Seite der am Boden liegenden Zeugin, bevor er erneut B5 nahm und der Zeugin ebenfalls auf Brustkorbhöhe in die andere Seite trat. Hierdurch erlitt die Zeugin eine beidseitige Rippenprellung, die etwa eine Woche lang starke Schmerzen bei ihr verursachte. Diese Folgen hatte der Angeklagte bei Ausführung der Tritte zumindest billigend in Kauf genommen.

46

Mitarbeiter des Clubs ließen die Zeugin C4 daraufhin wieder herein, schlossen die Tür vor dem Angeklagten ab und brachten sie sodann zum Düsseldorfer Hauptbahnhof. Dort verständigte die Zeugin C4, die nicht über ausreichend Geld für eine Taxifahrt bis nach Aachen verfügte, zunächst den Zeugen I3 und sodann ihre Eltern, die ihr eine Übernahme der Taxikosten zusicherten. Sodann fuhr  die Zeugin C4 mit einem Taxi nach Hause und stellte sich am nächsten Tag in Begleitung ihrer Schwester, der Zeugin G, wegen der erlittenen Verletzungen in einem Krankenhaus vor. Der Angeklagte entschuldigte sich später bei ihr und ihren Eltern und zahlte den Geldbetrag für die Taxikosten an diese zurück.

47

Vor der Tat hatte der Angeklagte L3 und Alkohol konsumiert, wobei nähere Feststellungen zur Menge und zum Konsumzeitraum nicht getroffen werden konnten.

48

dd) Fall 3

49

Im August 2015 verbrachten der Angeklagte und die Zeugin C4 einen gemeinsamen Urlaub im Sheraton-Hotel in Dubai, den der Angeklagte für beide bezahlte. Dabei kam es immer wieder zu Spannungen zwischen ihnen, unter anderem weil sie aus Furcht vor drastischen Strafen in einem muslimischen Land keine C2 und wegen der hohen Preise auch nur wenig Alkohol konsumieren konnten. Auch hatten sie keinen H miteinander, da sich der Angeklagte vor dem Urlaub mit der Geschlechtskrankheit Gonorrhoe („Tripper“) angesteckt hatte, weshalb sie beide Medikamente nehmen mussten. Dem Angeklagten missfiel es zudem, wenn die Zeugin C4 sich mit anderen Männern unterhielt und machte dabei deutlich, E er derjenige war, der ihr den Urlaub bezahlt habe.

50

Am 14. oder 15. August, drei bis vier Tage vor Ende des Urlaubs, kam es deswegen im Hotelzimmer zu einem zunächst verbalen Streit zwischen ihnen, nachdem die Zeugin sich im Hotel zu anderen Männern an einen Tisch gestellt hatte, mit diesen ins Gespräch gekommen war und von deren Alkohol hatte mittrinken wollen. Hierüber ärgerte sich der Angeklagte, da er – wie er sagte – den Alkohol noch selbst bezahlen könne, woraufhin die Zeugin ihm mitteilte, nach Hause zu wollen, ihr Ex-Freund komme dafür auf. Der Angeklagte geriet in Wut und forderte darauf von ihr ein, mit ihm den H zu vollziehen. Zudem äußerte er, E sie tun müsse, was er sage, da er das schließlich bezahlt habe. Daraufhin riss er ihr das Kleid und die Unterhose vom Körper, schob die Gardinen zur Seite und zwang sie, sich nackt vor die bodentiefen Fenster des Hotelzimmers zu setzen, während er sich auf das Bett setzte und sie von dort bespuckte und als „Hartz IV-Hure“ beschimpfte. Sodann zog er die Zeugin an ihren Haaren zum Bett, drückte sie auf dem Rücken liegend auf dieses und setzte sich auf sie. Mit einer Hand hielt er ihre Hände über ihrem Kopf auf das Bett gedrückt fest, T5 E sie sich nicht mehr wehren konnte; mit der anderen Hand führte er seinen erigierten Penis in ihre Vagina ein, nachdem er zuvor in seine Hand gespuckt hatte, um ein leichteres Einführen zu ermöglichen. Zwischendurch schlug er der Zeugin mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht. Während der Angeklagte auf diese Weise den H mit der Zeugin vollzog, rief diese mehrmals und für den Angeklagten deutlich wahrnehmbar, E sie es nicht wolle und er aufhören solle. Gleichwohl machte er bis zum Samenerguss in der Zeugin weiter; ein Kondom benutzte er nicht. Anschließend sagte er: „Wie, du fickst nicht für Urlaub?“, gab der Zeugin die Schuld für das Geschehene und verwies sie, nachdem sie sich wieder Kleidung angezogen hatte, des Zimmers.

51

Die Zeugin C4 verständigte von der Hotellobby aus ihre Mutter, die Zeugin M, sowie ihre Schwester, die Zeugin G, und berichtete davon, E es Streit mit dem Angeklagten gegeben, er sie geschlagen und sie dann aus dem Zimmer geworfen habe. Die Zeugin G, die anders als die Zeugin C4, zumindest über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügte, rief sodann die Hotelrezeption an und versuchte, die Situation ihrer Schwester dort verständlich zu machen. Ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes suchte daraufhin auch mehrfach den Angeklagten in seinem Hotelzimmer auf und versuchte ihn dazu zu bewegen, die Zeugin C4 wieder in das Zimmer zu lassen, was dieser jedoch ablehnte. Der Angeklagte erwiderte vielmehr, E der Zeugin C4 ein anderes Zimmer gegeben werden solle, das er dann bezahlen werde.

52

Die Zeugin verbrachte indes die Nacht in der Hotellobby, ging am nächsten Morgen an den Strand und schlief dort. Zurück im Hotel erschien der Hoteldirektor mit einem Dolmetscher und teilte im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit dem Angeklagten mit, E diesen im Falle einer Anzeige eine hohe Strafe zu erwarten habe, ob man sich denn nicht noch die restlichen Tage zusammenreißen könne, ein freies Zimmer stehe nicht zur Verfügung. Der Angeklagte entschuldigte sich daraufhin unter Tränen bei der Zeugin, die sich mit ihm wieder versöhnte. Die letzten Urlaubstage verstanden sie sich gut, der Angeklagte übernahm die Rechnungen für Einkäufe und die Zeugin malte Herzen mit den Initialen der beiden in den Sand.

53

Wieder in Deutschland angekommen, musste die Zeugin ihre Beziehung zu dem Angeklagten anfangs heimlich weiterführen, da ihre Familienangehörigen nach den ihnen bekannt gewordenen Geschehnissen in Dubai für eine Fortsetzung der Beziehung kein Verständnis hatten. Später, zu einem nicht näher bekannt gewordenen Zeitpunkt, äußerte der Angeklagte bezugnehmend auf diesen Vorfall im Dubai-Urlaub mehrfach gegenüber der Zeugin C4, E „es“ – gemeint war die Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit Gewalt – damals „echt“ gewesen sei.

54

ee) Fall 4

55

In einer nicht mehr näher feststellbaren Nacht im August 2016 gegen 4:00 oder 5:00 Uhr morgens trafen der Angeklagte und die Zeugin C4 auf dem O-Weg von einer Schwulen- und Lesbenparty am in Aachen auf den Zeugen U2, der ihnen von einem vorherigen „T4-Treffen“ bekannt war. Obwohl die Zeugin C4 müde war und nach Hause wollte, kamen sie überein, erneut zu dritt eine „Session“ abzuhalten. Zu diesem Zwecke besorgten der Angeklagte und der Zeuge U2 noch eine Flasche Whisky, bevor sie in die Wohnung des Angeklagten in die B3 fuhren. Dort tranken sie jeder zwei oder drei Gläser Whisky, konsumierten mehrere „Lines“ L3 und der Angeklagte und der Zeuge U2 auch Kamagra, während sie zwischendurch sexuelle Handlungen vornahmen. Dabei gab der Angeklagte B, welche Stellungen die Zeugen C4 und U2 einzunehmen hatten, denen diese zunächst auch folgten. Im Laufe des Abends wurde die Tonlage des Angeklagten gegenüber der Zeugin Y2nehmend aggressiver, er übte verbal Druck auf sie aus und beschimpfte sie mit Worten wie „Hure“ und „Schlampe“.

56

Als der Angeklagte sodann befahl, E der Zeuge U2 hinten anal in die Zeugin C4 eindringen sollte, während diese sexuelle Handlungen (Oralverkehr) an ihm – dem Angeklagten – vorzunehmen hatte, bemerkte der Zeuge U2, E der Zeugin dies nicht mehr Recht war und fühlte sich ebenfalls unwohl. Er flüsterte ihr daher zu, E er den B nicht G3 leisten und nur schauspielern werde. Dem Angeklagten missfiel jedoch, E der Zeuge U2 seiner Auffassung nach zu sanft mit der Zeugin C4 umging und befahl ihm, mit ihr keine „Liebe zu machen“ und sie härter anzufassen. Sodann holte er aus dem Nichts heraus aus und schlug dem Zeugen U2 mit der Faust ins Gesicht, wodurch diesem nicht nur unerhebliche Schmerzen entstanden. Der Angeklagte entschuldigte sich sofort bei dem Zeugen, der jedoch die Wohnung verließ. Im Nachhinein entschuldigte sich der Angeklagte nochmals über Facebook bei dem Zeugen, der die Entschuldigung diesmal auch annahm.

57

ff) Fall 5

58

Nachdem die Zeugin C4 im November 2016 auf dem Mobiltelefon des Angeklagten I2 darauf gefunden hatte, E dieser ein sexuelles Verhältnis zu der Zeugin U führte – dazu sogleich unter Fall 11 –, und sie aufgrund eines Lichtbildes auch erfahren hatte, E er dieser seine Initialen in den Rücken geritzt hatte, beabsichtigte die Zeugin C4, sich von dem Angeklagten endgültig zu trennen. Gleichwohl war sie noch eifersüchtig, suchte den telefonischen Kontakt zu der Zeugin U damit, beschimpfte und bedrohte sie deswegen am Telefon. Wann es genau zu den Telefonaten zwischen den Zeuginnen C4 und U kam, konnte dabei nicht mehr festgestellt werden.

59

In der Tatnacht vom 11. auf den 12. November 2016 rief der Angeklagte bei der Zeugin C4 an und man verabredete ein gemeinsames Treffen; beide waren zuvor mit Freunden ausgegangen und hatten Alkohol konsumiert. Er erschien sodann zwischen 02:00 und 04:00 Uhr morgens bei der Zeugin und sie konsumierten zunächst gemeinsam eine unbekannt gebliebene Menge an L3, das der Angeklagte mitgebracht hatte. Dabei kam es zum Streit zwischen ihnen, in dem sie sich gegenseitig Vorhalte darüber machten, auch mit anderen sexuell zu verkehren. Unter anderem warf die Zeugin C4 ihm sein Verhältnis mit der Zeugin U vor, woraufhin der Angeklagte diese gegen 05:20 Uhr per What's App vor der Eifersucht der Zeugin C4 warnte. Die Zeugin C4 wollte ihm sodann verständlich machen, E sie sich nun endgültig trennen werde, worüber der Angeklagte in Rage geriet und meinte, E er nicht zum Reden gekommen sei, Reden könne er auch woanders. Die Zeugin – T5 sagte der Angeklagte – würde woanders „ficken“, aber auf seine Kosten „ballern“.

60

Die Zeugin C4 forderte ihn daraufhin erfolglos auf, die Wohnung zu verlassen, bevor dieser sie an den Haaren vor sich herunter zog, sich die Hose öffnete, ihr mit der Faust wiederholt auf den Kopf schlug und sie dabei mit den Worten „Blas ihn hoch, du Schlampe, du Hure!“ dazu aufforderte, ihn oral zu befriedigen, dem die Zeugin gegen ihren Willen schließlich aus Angst vor dem Angeklagten nachkam. Sobald sein Penis hierdurch erigiert war, zog er die Zeugin wieder hoch, drehte sie um und legte sie bäuchlings auf den vor ihm befindlichen Küchentisch. Während er sodann mit einer Hand ihre Hände auf ihrem Rücken festhielt, führte er mit der anderen Hand seinen Penis von hinten in ihre Vagina ein und vollzog gegen ihren Willen den ungeschützten H mit ihr. Als die Erektion jedoch nach einer Weile nachließ, ohne E er zum Orgasmus gekommen war, zog er die Zeugin C4 wieder an den Haaren herunter und forderte sie erneut auf, ihn oral zu befriedigen. Dies wiederholte sich einige Male in der beschriebenen Art und Weise. Dabei versuchte sie anfangs noch ihre unter ihr wohnende Schwester, die Zeugin G, auf ihre Notlage aufmerksam zu machen, indem sie, während sie sich mit dem Bauch auf dem Küchentisch befand, mit den Fußspitzen auf den Boden trommelte. Zudem bat sie den Angeklagten mehrfach, E er doch von ihr ablassen möge und spiegelte ihm insoweit vor, E ihre bei einer Freundin nächtigende Tochter jederzeit nach Hause kommen könne. Dabei hatte sie von ihrer Position bäuchlings auf dem Küchentisch liegend die an der Wand hängende Uhr im Blick und verwies den Angeklagten auf die Uhrzeit. Der Angeklagte ließ jedoch erst von ihr ab, nachdem er zum Samenerguss in ihr gelangt war, und verließ gegen 08:00 Uhr die Wohnung der Zeugin, um zu seiner Mutter zu gehen.

61

Unmittelbar nachdem der Angeklagte gegangen war, rief die Zeugin C4 den Zeugen I3 an, der sich jedoch auf der Rückfahrt von einem Diskothekenbesuch befand und zunächst auflegte. Als der Zeuge I3 kurze Zeit später zurückrief, berichtete sie ihm, von dem Angeklagten vergewaltigt worden zu sein, duschte noch zweimal und fuhr sodann gegen 10:00 Uhr zu dem Zeugen I3 in die Wohnung. Gegen seinen Rat erstattete sie jedoch zunächst keine Anzeige bei der Polizei, sondern fuhr zurück in ihre Wohnung, bis sie im Laufe des Tages von der Polizei, der das Geschehen zwischenzeitlich von dem Zeugen I3 zur Anzeige gebracht worden war, angerufen wurde und sie sich letztlich doch noch am selben Tage in ein Krankenhaus begab.

62

Die Zeugin erlitt durch den Vorfall Hämatome an den Oberschenkelvorderseiten, Kratzer an der Kopfoberseite und dem Genickbereich sowie gerötete Hautabschürfungen im Gesichtsbereich, auf der rechten Wange und hinter dem rechten Ohr. Zudem waren ihr Haare herausgerissen worden.

63

b) Fälle 6 und 7

64

aa) Fall 6 (= ursprünglicher Fall 9 der Anklageschrift)

65

Der Angeklagte verfügte über keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen mehr, nachdem ihm diese am 21.01.2006 – wie er wusste – wegen des Fahrens unter der Wirkung von THC unanfechtbar entzogen worden war.

66

Gleichwohl befuhr er am 29.11.2016 gegen 16:00 Uhr mit einem weißen Mietwagen der Marke N mit dem amtlichen Kennzeichen gegen 16:00 Uhr aus Richtung der I-T-Straße kommend die G-T-Straße unter Einhaltung der dort geltenden maximalen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, bevor er den Pkw nach wenigen Metern parkte.

67

bb) Fall 7 (= ursprünglicher Fall 10 der Anklageschrift)

68

Einige Stunden später gegen 22:00 Uhr des 29.11.2016 befuhr der Angeklagte mit dem vorgenannten Mietwagen mit dem amtlichen Kennzeichen erneut die G-T-Straße, bog sodann links in die N-T-Straße ab, wo er das Fahrzeug wendete, um wieder in die G-T-Straße einzufahren und den Pkw am rechten Fahrbahnrand vor der Wohnung seiner Mutter in Höhe der Hausnummer 4 abzustellen. Der Angeklagte fuhr dabei mit angepasster Geschwindigkeit, wobei auch auf der N-T-Straße eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erlaubt ist. Insgesamt legte er eine Fahrstrecke von wenigen Hundert Metern zurück.

69

c) Fälle 8 bis 10

70

aa)

71

Nachdem die am 20.03.2000 geborene Zeugin U4 nach einem Streit mit ihren Pflegeeltern zum wiederholten Male abgängig und insoweit bereits bei der Polizei eine Abgängigkeitsanzeige erstattet worden war, kam sie Ende November 2016 über Frankfurt und Berlin nach Aachen. Noch an ihrem ersten Tag in Aachen lernte sie die Zeugin O2 kennen, mit der sie abends eine Shisha-Bar im besuchte. Obwohl die Zeuginnen U4 und O2 beide noch minderjährig waren, konnten sie sich dort problemlos bis weit nach Mitternacht aufhalten; einen Ausweis oder Ähnliches mussten sie zu keinem Zeitpunkt vorzeigen.

72

Im Laufe des Abends lernte die Zeugin U4 den Angeklagten kennen, der sich dort gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zeugen C3, aufhielt. Die Zeugin U4 und der Angeklagte stellten sich einander vor, wobei die Zeugin aus Angst, von der Polizei gefunden zu werden, wie es ihr bei früheren Abgängigkeiten bereits ergangen war, dem Angeklagten nicht ihren wirklichen Namen „verriet, sondern sich als „ausgab. Im Rahmen dieses ersten Kennenlerngesprächs teilte sie ihm auf seine Frage nach ihrem Alter demgegenüber wahrheitsgemäß mit, erst 16 Jahre alt zu sein. Nach einer Weile verließen sie sodann gemeinsam mit den Zeugen O2 und C3 die Bar und fuhren mit dessen Auto in die Wohnung des Angeklagten in der B3, um dort C2 zu konsumieren. Während die Zeugen C3 und O2 die Wohnung nach einiger Zeit wieder verließen, blieb die Zeugin U4 dort. Sie hatte dem Angeklagten im Laufe des Abends erzählt, aus Berlin zu kommen und in Aachen keine Unterkunft zu haben, weshalb sie in einem Hotel übernachten müsse. Ausreichend Geld habe sie dafür zwar – tatsächlich verfügte sie über Bargeld in einer Größenordnung von mehreren Tausend Euro –, allerdings habe sie wegen eines Streites mit ihrem Freund und ihren Eltern keinen Ausweis. Der Angeklagte hatte ihr daraufhin angeboten, E sie bei ihm bleiben könne, was sie in den darauf folgenden Wochen bis zum 17.12.2016 auch machte.

73

Während der Dauer ihres Aufenthaltes kam es mehrfach zum einvernehmlichen H zwischen der Zeugin U4 und dem Angeklagten, wobei dieser stets nach dem gemeinsamen Konsum von Betäubungsmitteln vollzogen wurde. Dabei musste sie den Angeklagten unter anderem auf dessen Wunsch hin anal mit einem Umschnallpenis befriedigen, was ihr jedoch nichts ausmachte. Teilweise teilte der Angeklagte bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs der Zeugin in lauter Art und Weise seine sexuellen Wünsche mit, was diese als verbal aggressiv empfand. Die Zeugin geschlagen oder Ähnliches hat er jedoch nie. Zwischenzeitlich hatte diese ihm als Grund für ihren Aufenthalt in Aachen – wiederum wahrheitswidrig – mitgeteilt, E sie Prostituierte in Berlin sei. Aus Angst vor ihrem Zuhälter sei sie weggelaufen. Dies glaubte der Angeklagte der Zeugin auch.

74

bb) Fall 8 (= ursprünglicher Fall 11 der Anklageschrift)

75

Bei zumindest einer Gelegenheit in der Zeit von Ende November bis zum 17. Dezember 2016 überließ der Angeklagte der Zeugin U4 in seiner Wohnung in der B3 unerlaubt eine Konsumeinheit Cannabis, die sie anschließend konsumierte. Für die Zeugin handelte es sich nicht um den ersten Konsum von Cannabis.

76

Dem Angeklagten war dabei – wie erläutert – bewusst, E die Zeugin U4 erst sechzehn Jahre alt war.

77

cc) Fall 9 (= ursprünglicher Fall 12 der Anklageschrift)

78

Im o.g. Tatzeitraum von Ende November bis zum 17. Dezember 2016 überließ der Angeklagte der Zeugin U4 nach deren vorheriger Bestellung in seiner Wohnung in der B3 darüber hinaus auch bei zumindest einer Gelegenheit unerlaubt eine Konsumeinheit L3 von ca. 1 g, das sie anschließend konsumierte. Aus der Konsumeinheit (1 „Bubble“) konnte die Zeugin etwa acht sog. Lines ziehen. Hierfür zahlte die Zeugin ihm 50,- Euro.

79

Dem Angeklagten war dabei – wie erläutert – bewusst, E die Zeugin U4 erst sechzehn Jahre alt war.

80

dd) Fall 10 (= ursprünglicher Fall 15 der Anklageschrift)

81

Im Laufe des 17.12.2016 – er und die Zeugin U4 hatten in der Wohnung in der B3 bereits gemeinsam Alkohol und jedenfalls auch L3 konsumiert – entschloss sich der Angeklagte, den Zeugen Y3 für gemeinsamen H zu dritt „zu bestellen“. Dieser bot auf einer Internetseite als sog. Callboy sexuelle Dienste gegen Entgelt an und war dem Angeklagten aus zwei vorherigen Treffen mit der Zeugin C4 bekannt. Der Angeklagte rief den Zeugen daraufhin an, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in Köln befand, einem Treffen jedoch gegen Bezahlung von 50,- Euro zustimmte. Dabei hatte der Angeklagte dem Zeugen Y3 vorgespiegelt, E dieses Treffen wieder unter Beteiligung der Zeugin C4 stattfinden werde, indem er ihm mitgeteilt hatte, der Zeuge müsse kommen, sei „geil“. Bevor der Zeuge Y3 in der Wohnung in der B3 eintraf, meldete sich der Angeklagte erneut telefonisch bei ihm, um ihm weiter vorzuspiegeln, E die Zeugin C4 anwesend wäre. Hierzu hatte der Angeklagte das Mobiltelefon an die Zeugin U4 weitergereicht, die auf seine Anweisung hin in das Telefon stöhnte. Tatsächlich ging der Zeuge Y3 daher fälschlicherweise von einem Treffen auch mit der Zeugin C4 aus. Der Zeugin U4 erklärte der Angeklagte, E es sich bei dem Zeugen Y3 um einen Freund handeln, der sie nicht anfassen, sondern der nur für ihn da sein würde. Damit war die Zeugin U4 einverstanden.

82

Als der Zeuge Y3 einige Zeit später in der Wohnung in der B3 eintraf, musste er zunächst feststellen, E neben dem Angeklagten nicht die Zeugin C4, sondern die Zeugin U4 anwesend war, die ihm von dem Angeklagten als „“ vorgestellt wurde. Die Zeugin stand zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln. Es kam sodann entgegen der vorherigen Ankündigung des Angeklagten auf seinen Befehl hin über einen Zeitraum von mehreren Stunden zum H zwischen den Zeugen U4 und Y3, nachdem dieser zunächst erfolglos versucht hatte, den Angeklagten auf dessen Geheiß hin anal zu penetrieren, der Zeuge Y3 jedoch keine Erektion bekommen hatte. Die Zeugen U4 und Y3 mussten dabei den B des Angeklagten über die einzunehmenden Stellungen beim H gleichsam denen eines Regisseurs G3 leisten. Zunächst musste die Zeugin den Zeugen Y3 oral befriedigen, bevor er sie vaginal von hinten penetrierte. Ein Kondom benutzte er dabei nicht; zum Samenerguss in der Zeugin kam es nicht. Zwischendurch musste die Zeugin U4 auch den Angeklagten oral befriedigen, bei dem sich jedoch keine Erektion einstellte. Der Angeklagte, der hierüber sowie über den Umstand, E der Zeuge Y3 nicht mit ihm, sondern mit der Zeugin U4 den H vollzog, frustriert wurde, zeigte sich beim H mit der Zeugin zunehmend aggressiver, indem er sie packte und an den Haaren zog.

83

Die Zeugin, die zwischenzeitlich wegen des Alkohol- und Drogenkonsums physisch kaum noch zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs in Lage war, überwiegend lediglich regungslos dar lag und kaum mehr sprechen konnte, wollte im Verlauf der Zusammenkunft keinen H mehr mit dem Angeklagten und dem Zeugen Y3 ausüben. Dies teilte sie beiden mehrfach mit den Worten, E sie nicht mehr könne und auch nicht mehr wolle, mit. Der Angeklagte erwiderte darauf jedoch immer wieder lediglich, E sie es T5 brauche und sie es T5 wolle. Zudem bot er ihr immer wieder C2 an, um sie zum Weitermachen zu bewegen. Unmittelbar nach dem Konsum war die Zeugin U4 zwar kurzzeitig wieder dazu in der Lage, den H auszuüben, bis sie jedoch aus Erschöpfung und aufgrund der Wirkung der bereits konsumierten C2 auch keine Drogen mehr einnehmen konnte und sie den Angeklagten und den Zeugen Y3 wieder mitteilte, kein H mehr ausüben zu können und zu wollen. Gleichwohl übten beide weiter gegen ihren erklärten Willen den vaginalen H an ihr aus.

84

Der Zeuge Y3 bekam allerdings immer stärkere Bedenken und machte sich ernsthafte Sorgen um das Wohlbefinden der Zeugin. T5 gab er ihr ein Glas Wasser, da er das Gefühl hatte, sie würde austrocknen. Der Zeuge teilte dem Angeklagten mit, „die Kleine ist fertig“, woraufhin der Angeklagte erklärte, E dies den Zeugen nicht zu interessieren hätte, er könne verschwinden.

85

Es kam sodann unter anderem hierüber sowie um die finanzielle Entlohnung zum Streit zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Y3. Der Angeklagte gab ihm daraufhin 20,- Euro und forderte ihn auf, zu verschwinden. Auf die Ankündigung des Zeugen Y3, die Polizei wegen des Gesundheitszustandes der Zeugin Y4 verständigen, schubste der Angeklagte den Zeugen gegen eine Wand, wodurch diesem jedoch nur geringfügige Schmerzen entstanden, und äußerte: „Jetzt hast du mal eine Siebzehnjährige gehabt.“

86

Der Zeuge Y3, der auch aufgrund seiner Erfahrungen bei den vorangegangenen Treffen mit der Zeugin T vor einer weiteren Eskalation hatte, verließ daraufhin die Wohnung. Da er aber nach wie vor in T um die Zeugin U4 war, sogar deren Ableben befürchtete, entschloss er sich Polizei und Rettungsdienst zu verständigen, was er dann auch tat. Dabei meldete er, E jemand T4 mit Minderjährigen habe, die „voll auf Drogen“ sei. Zuvor ging der Angeklagte jedoch noch einmal in die Wohnung zurück, um seine Brille zu holen, die er dort vergessen hatte. Die Zeugin U4, die den Streit des Zeugen Y3 mit dem Angeklagten mitgehört hatte, dachte fälschlicherweise, der Zeuge Y3 sei nur unter dem Vorwand, seine Brille zu suchen, in die Wohnung zurückgekehrt. Eigentlich habe er sich jedoch ihres Gesundheitszustandes vergewissern wollen und die Brille jederzeit bei sich in der Hemdtasche gehabt. Er habe sie dann auch ganz mitleidig angeschaut, bevor er erneut gegangen sei. Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall, vielmehr hatte der Zeuge Y3 seine Brille wirklich vergessen.

87

Nachdem der Zeuge Y3 erneut die Wohnung verlassen hatte, musste die Zeugin U4 bis zum Erscheinen der vom Zeugen verständigten Polizei weiter den vaginalen H mit dem Angeklagten vollziehen, wobei dieser aus Frust, nicht zum Samenerguss zu gelangen, T5 heftig mit ihr umging, E sie Schmerzen beim H verspürte. Nach Eintreffen der Polizeibeamten wurde die Zeugin Y4nächst in ein Krankenhaus und anschließend für einige Tage in die Inobhutnahme des Jugendamtes verbracht, bevor sie in ihre Heimat nach Süddeutschland zurückkehrte.

88

d) Fall 11 (= ursprünglicher Fall 16 der Anklageschrift)

89

Im November oder Dezember 2016 lernten sich der Angeklagte und die zum damaligen Zeitpunkt noch siebzehnjährige Zeugin U über Facebook kennen, die allerdings ihr Alter bewusst falsch mit 19 Jahren angab. Dies stellte sie auch im Verlauf der sich anschließenden, bis Ende Dezember 2016 andauernden sexuellen Beziehung nicht richtig, T5 E der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt davon ausging, E sie tatsächlich minderjährig war.

90

Insgesamt kam es in dieser Zeit zu etwa sechs Treffen zwischen beiden in der Wohnung des Angeklagten in der B3, im Rahmen derer sie jeweils über zwei Tage lang gemeinsam Alkohol- und C2 wie L3 konsumierten und H hatten. Unter anderem musste die Zeugin den Angeklagten dabei oral und mit einem Umschnallpenis anal befriedigen. Bereits ab dem zweiten Treffen zeigte der Angeklagte respektloses und aggressives Verhalten dergestalt, E er die Zeugin schon unmittelbar nach ihrem Eintreffen aufforderte, mit ihr den H zu vollziehen, oder er direkt ihren Kopf packte und sie aufforderte, ihn oral zu befriedigen. Auch kam es zu einem Vorfall, nachdem sie nach einem Streit aus seiner Wohnung gelaufen war und sich vor dieser auf der T-Straße befand, als er sie vom Fenster aus auslachte.

91

Bei einem dieser Treffen, als die Zeugin ihn gerade oral befriedigte, gab er ihr aus Unzufriedenheit über deren hierbei gezeigte Fertigkeiten einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht mit den Worten, E sie nicht „blasen“ könne. Die Zeugin, die davon ausging, den Angeklagten nicht gut genug befriedigt zu haben, machte daraufhin weiter in der Hoffnung, hierdurch seine Zuneigung gewinnen zu können. Der Angeklagte hatte zuvor eine nicht näher feststellbare Menge an Alkohol und L3 konsumiert. Die Ohrfeige verursachte nicht nur unerhebliche Schmerzen bei der Zeugin.

92

e) Fall 12 (= ursprünglicher Fall 18 der Anklageschrift)

93

Am 01.03.2017 verfügte der Angeklagte in seinem Zimmer in der Wohnung seiner Mutter in der G2 in Aachen über 103,57 g (netto) Kokainhydrochloridzubereitung mit dem Wirkstoff L3 als Kokainhydrochlorid in einer Wirkstoffmenge von ca. 99,2 g. Des Weiteren verfügte er dort über 5,00 g (netto) MDMA-Zubereitung mit dem Wirkstoff MDMA in einer Wirkstoffmenge von ca. 1,05 g. Ferner bewahrte er in seinem Zimmer zwei Schnellverschlusstütchen mit insgesamt 5,82 g (netto) Marihuana und ein Tütchen mit 24 blauen Ecstasy-Tabletten auf. Darüber hinaus verfügte der Angeklagte am Tattag in seiner Wohnung in der B3 in Aachen über ein Schnellverschlusstütchen mit 0,19 g (netto) Marihuana. Zumindest die Hälfte der C2 wollte der Angeklagte gewinnbringend weiterveräußern; die andere Hälfte war zum Eigenkonsum bestimmt.

94

f) Schuldfähigkeit

95

Bei Begehung sämtlicher Taten war die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Allerdings war der Angeklagte bei Begehungen der als Fälle 2, 4, 5, 10 und 11 zur Last gelegten Taten bedingt durch C2- und/oder Alkoholkonsum in gewissem Maße enthemmt.

96

III.

97

1.

98

Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung, den Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, soweit sie hierzu Angaben machten, sowie hinsichtlich der Vorstrafen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 21.08.2017 nebst den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auszugsweise verlesenen Entscheidungen.

99

2.

100

Die unter Ziffer II.2. getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.

101

a) Fälle 1 – 5

102

aa) Vorgeschichte sowie Fälle 1, 2, 3 und 5

103

(1)

104

Der Angeklagte hat sich im Einzelnen wie folgt eingelassen:

105

Hinsichtlich der ihm als Fall 1 zur Last gelegten Tat habe es sich um einen „Spaß-Streit“ zwischen ihm und der Zeugin C4 gehandelt, nicht um einen richtigen Streit. Tatsächlich habe es sich T5 abgespielt, E sie ihm eine Ohrfeige gegeben habe und die Treppe hoch gelaufen sei, woraufhin er ihr hinterher gelaufen sei und sie habe festhalten wollen; dann sei sie gestürzt. Es sei ein einfacher Unfall gewesen. Ein Messer habe er nicht dabei gehabt, er besitze auch gar kein goldenes Messer, nur schwarze. Auch habe er sie nicht geschlagen. Schließlich sei das Ganze tagsüber passiert, da hätte er T5 etwas gar nicht gemacht.

106

Damit gedroht, ein Video von ihr weiterzugeben, habe er der Zeugin C4 auch nicht. Zwar habe er mal ein solches angefertigt, hiervon habe sie jedoch gewusst und nichts dazu gesagt. Erst später, als er ihr das Video gezeigt habe, habe sie ihn beauftragt es zu löschen. Geschickt habe er es niemandem. Ob sie es gehabt hätte, wisse er nicht, sie habe jedoch mehrfach sein Handy geknackt und dann Frauen angeschrieben und denen gedroht.

107

Auch die ihm als Fall 2 zur Last gelegte Tat habe sich anders zugetragen, als festgestellt. Die Zeugin C4 und er hätten sich mehrfach zum gemeinsamen H mit zwei oder drei anderen Frauen getroffen und auf ihre Initiative hin auch zwei bis dreimal den Swingerclub „Lounge“ in Neuss besucht. Beim letzten Besuch sei es bereits in den Räumlichkeiten des Swingerclubs zu einem Streit zwischen der Zeugin und ihm wegen eines anderes Gastes gekommen, woraufhin sie diese zunächst verlassen hätten. Das müsse etwa zwischen 05:00 und 7:00 Uhr morgens gewesen sein. Draußen sei der Streit jedoch weitergegangen und er habe ihr eine Backpfeife gegeben, woraufhin diese gestürzt sei. Die Zeugin C4 sei dann wieder aufgestanden, in den Club zurückgegangen und habe von dort ihre Eltern angerufen. Vom Club sei sie zum Bahnhof gefahren worden und habe von dort ein Taxi zurück nach Aachen genommen. Er habe deswegen auch Streit mit den Eltern der Zeugin gehabt, sich aber entschuldigt und ihnen die Taxikosten in Höhe von 150,- Euro zurückgezahlt. Auch mit der Zeugin C4 habe er sich anschließend wieder vertragen. Von der Rippenprellung, die durch ihren Sturz entstanden sei, habe sie ihm erst im Nachhinein erzählt.

108

Hinsichtlich der dem Angeklagten als Fall 3 zur Last gelegten Tat hat er abgestritten, E diese sich T5 – wie festgestellt – ereignet hat. Dagegen spreche – T5 der Angeklagte – doch schon, E er über Jahre mit der Zeugin Y2sammen gewesen sei und sie in diesem Zeitraum mindestens drei- bis viermal pro Tag an den unterschiedlichsten Orten H gehabt hätten, er sie aber „nur“ zweimal vergewaltigt haben soll. Auch spreche dagegen, E sie in Dubai, also in einem islamischen Land, Urlaub machten, denn dort gebe es hohe Haftstrafen für Drogenkonsum und Vergewaltigung.

109

Es sei vielmehr T5 gewesen, E es während des gemeinsamen Dubai-Urlaubs, den er im Übrigen vollständig bezahlt habe, überhaupt nicht zum H zwischen der Zeugin C4 und ihm gekommen sei. Grund hierfür sei gewesen, E es dort – trotz Klimatisierung – mit 50° C viel zu heiß gewesen sei. Zudem sei er auch lustlos gewesen, weil er sich auf Entzug befunden habe – damals sei er starker „Kiffer“ gewesen, wegen der hohen Strafandrohung hätten sie jedoch keine Drogen mit nach Dubai genommen – und sie wenig, lediglich an zwei oder drei Tagen Alkohol getrunken hätten. E er unter einer Geschlechtskrankheit gelitten habe – wobei er sich bei der Zeugin angesteckt haben müsse –, sei hingegen kein Grund für den fehlenden H gewesen. Die Zeugin C4 und er hätten deswegen Medikamente genommen, T5 E sie an und für sich H hätten durchführen können.

110

Allerdings hätten sich beide öfter gestritten, weil es viele schöne Frauen in Dubai gegeben habe, denen er auch schon mal hinterher geschaut habe. Drei oder vier Tage vor Ende des Urlaubs sei es deswegen erneut zum Streit gekommen, als die Zeugin C4 „besoffen“ gewesen sei. Sie hätten sich bereits am Pool zu streiten begonnen, seien dann in das Hotelzimmer gegangen und hätten sich dort weiter gestritten. Man habe sich gegenseitig stark beleidigt und im Zuge dessen habe er auch dem Zeugen I3 über Facebook geschrieben, E dieser die Zeugin C4 wiederhaben könne. Ob man sich auch – wie sonst gelegentlich – gegenseitig angespuckt habe, könne er nicht mehr erinnern. Geschlagen habe er die Zeugin jedoch sicher nicht. Als die Zeugin C4 sich dann ein schwarz-weiß-kariertes Kleid ohne – was jeder hätte sehen können – Unterhose angezogen und mit einer Tüte Wodka-Red Bull in der Hand angekündigt habe, E sie sich jetzt betrinken gehe, habe er ihr die Tüte weggenommen und sie des Zimmers verwiesen. Daraufhin sei mehrfach ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes erschienen, der ihn gebeten habe, die Zeugin wieder in das Zimmer zu lassen. Dies habe er jedoch abgelehnt und gesagt, E er ein anderes Zimmer für die Zeugin bezahlen werde. Dennoch habe die Zeugin C4 in der Lobby übernachtet. Am nächsten Tag sei der Hoteldirektor mit einem Dolmetscher gekommen und habe mitgeteilt, E kein freies Zimmer mehr vorhanden sei und sie eine Lösung finden müssten. Daraufhin habe er sich mit der Zeugin C4 ausgesprochen und sie hätten sich wieder vertragen.

111

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der ihm als Fall 5 zur Last gelegten Tat zunächst dahingehend eingelassen, E er in dieser Nacht mit Freunden Alkohol getrunken habe. Die Zeugin C4 habe sich dann per Mobiltelefon bei ihm gemeldet und sie hätten sich zum gemeinsamen Konsum von L3 verabredet. Gegen 1:00 oder 1:30 Uhr sei er bei ihr eingetroffen, beide seien schon etwas betrunken gewesen und es habe eine ganz normale „Session“ dergestalt stattgefunden, E sie „gekokst“ (mehrere „Nasen“), getrunken und mehrfach H miteinander gehabt hätten, wobei es währenddessen auch zum Streit gekommen sei. Die Zeugin C4 habe mitbekommen, E er eine Nachricht von der Zeugin U auf dem Mobiltelefon empfangen habe und habe diese angerufen; dabei habe er noch im Hintergrund gerufen. Er habe der Zeugin C4 ebenfalls vorgeworfen, einen Anruf bekommen zu haben – insgesamt habe diese während ihrer Beziehung mit zehn oder fünfzehn Männern sexuellen Kontakt gehabt. Ihm sei das jedoch egal gewesen, während ihr seine Kontakte zu anderen Frauen etwas ausgemacht hätten. Die Zeugin C4 habe ihm sodann mitgeteilt, E sie zu ihrem Ex-Freund zurückgehen werde, woraufhin er ihr gesagt, E er nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle und er sie jetzt doch noch „für Koks gefickt“ habe. Über die letzte Aussage habe sie sich am meisten geärgert. Spätestens um 4:30 oder 5:00 Uhr habe er die Wohnung der Zeugin C4 verlassen, sei in die Wohnung seiner Mutter gegangen und habe dort geduscht. Sodann habe er der Zeugin U geschrieben und sie vor der Zeugin C4 gewarnt.

112

Eine Woche nach der ihm vorgeworfenen Vergewaltigung habe der Zeuge I3 ihm – dem Angeklagten – auch gesagt, E er ihm glaube. Die Zeugin C4 sei sehr manipulativ.

113

Der Angeklagte hat sich sodann in der weiteren Hauptverhandlung weiter dahingehend eingelassen, E nach seinem Eintreffen bei der Zeugin Y2nächst beide noch geduscht hätten, da sie jeweils von anderen gekommen seien. Wie bei den „Sessions“ üblich, habe die Zeugin C4 einen kleinen weißen Bademantel getragen, während er mit einem Handtuch bekleidet gewesen sei. Sie hätten sodann H gehabt und zwischendurch ein bisschen gestritten. Druckstellen habe er zwischen den Beinen der Zeugin C4 gesehen, solche habe sie jedoch häufiger gehabt. Er habe sie darauf auch angesprochen und gesagt: „Der war aber sehr brutal zu dir.“ Zu etwaigen Kratzern bei ihr könne er nichts sagen. Die seien möglicherweise aber beim H zwischen ihnen entstanden, das sei ganz normal. Denn wenn Sie ihm einen „blasen“ würde, sei das wie im Pornofilm. Da könne es auch passieren, E an den Haaren gezogen werde, T5 E welche herausgerissen würden. Die Rötungen an den Wangen würden ihm dagegen nichts sagen. Die Zeugin C4 habe ihm freiwillig „einen geblasen“. Dann sei er etwas sauer gewesen. Sie hätten sich wegen des Zeugen I3 gestritten, mit dem er bis etwa zwei Wochen vorher eine zweieinhalb Jahre andauernde zivilrechtliche Auseinandersetzung geführt habe, da dieser Autos beschädigt und einen Schaden von 10-15.000,- Euro verursacht habe. Er habe deswegen Abstand nehmen wollen und der Zeugin C4 gesagt, E er nach Marokko möchte, um dort eine vernünftige Frau zum Heiraten zu finden. Daraufhin habe es angefangen. Die Zeugin sei abgedreht wie eine Furie. Sie habe gesagt: „Du lässt mich fallen, ich geh zurück zu meinem Ex“, den – gemeint war der Zeuge I3 – sie dann auch noch angerufen habe.

114

(2)

115

E sich die Taten jedoch entsprechend den Feststellungen zugetragen haben, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer fest.

116

Die Kammer stützt sich dabei zum jeweiligen Tatkerngeschehen sowie zum Vor- und Nachtatgeschehen auf die Angaben der Zeugin C4, die wie festgestellt bekundet hat. Dabei bestehen an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nach der Überzeugung der Kammer keine Bedenken.

117

(a)

118

Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin C4 ergaben sich nicht. T5 bestanden zunächst keine Zweifel, E diese ausreichend in der Lage ist, Dinge wahrzunehmen, in ihrem Gedächtnis zu speichern und adäquat wiederzugeben. Die generelle Beobachtungsgabe und Gedächtnisleistung der Zeugin sind nicht eingeschränkt. Auch die Schilderungsfähigkeit der Zeugin war vor dem Hintergrund ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit ausreichend. T5 war sie neben der Beziehung mit dem Angeklagten und dem damit einhergehenden Betäubungsmittelkonsum im Tatzeitraum noch dazu in der Lage, ihrer beruflichen Tätigkeit als Küchenhilfe in einer Schulkantine nachzugehen und die Tochter zu versorgen. Die Zeugin zeigte sich schließlich im Rahmen der Vernehmung durchgängig bewusstseinsklar, zeitlich und örtlich orientiert sowie konzentriert. Sie konnte sachlogische Ergänzungen vorzunehmen und Selbsterlebtes von eigenen Schlussfolgerungen oder Mitteilungen Dritter unterscheiden. I2 auf psychische Erkrankungen – etwa infolge des stattgehabten gemeinsamen Konsums von Betäubungsmitteln mit dem Angeklagten –, die Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten der Zeugin hätten, ergaben sich zu keinem Zeitpunkt.

119

(b)

120

Auch an der Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin  C4 hatte die Kammer keine Zweifel. In der Aussage der Zeugin C4 ließen sich keine erheblichen validitätsmindernden Faktoren feststellen. Vor dem Hintergrund der Aussageentstehung waren die Nullhypothesen aus der Gruppe der irrtümlichen Falschaussage, namentlich der Suggestion, der Autosuggestion und der irrtümlichen Projektion zurückzuweisen, denen angesichts der vom Angeklagten aufgeworfenen These, E die Zeugin C4 den Angeklagten falsch belaste, weil sie nicht damit zurechtkomme, E er sich endgültig von ihr habe trennen und in Marokko eine Frau zum Heiraten habe finden wollen, ohnehin nur eine untergeordnete Rolle beizumessen war.

121

(aa)

122

Basierend auf den Ergebnissen der Analyse der Aussagetüchtigkeit war insoweit zunächst festzustellen, E die Zeugin C4 in der Lage ist, verschiedene Quellen zu unterscheiden und von ihnen differenziert zu berichten. Mit dieser Annahme sprach bereits die Aussagegenese gegen das Vorliegen einer möglicherweise suggestiv beeinflussten Aussage der Zeugin C4.

123

Darüber hinaus war die Annahme einer suggestiv beeinflussten Aussage auch durch nichts im Rahmen der Aussageentstehung belegt. Denn sofern die Zeugin C4 überhaupt vor den polizeilichen Vernehmungen am 28.11 und 12.12.2016 zeitnah von den Vorfällen berichtete, wie in Fall 2 und 3 der Zeugin G sowie in Fall 5 dem Zeugen I3 als jeweiligen Erstaussageempfängern, schilderte sie lediglich den groben Geschehensablauf, ohne Details zu nennen. Nachfragen wurden von den Zeugen G und I3 nicht gestellt, auch wurde – jedenfalls zunächst – nicht die Erwartungshaltung an sie herangetragen, den Angeklagten vor der Polizei zu belasten. Der Zeugin G kam es zu den damaligen Zeitpunkten allenfalls darauf an, E sich die Zeugin U3 dem Angeklagten trenne, was wiederum von der Zeugin C4 damals noch nicht beabsichtigt war. Auch der Zeuge I3 riet der Zeugin Y2m Zeitpunkt des zweiten Telefongesprächs, als diese – in Grundzügen – von der als Fall 5 festgestellten Tat berichtete, noch nicht, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Vielmehr tat er dies erst, nachdem er seiner Schwester hiervon berichtet und diese zu einer Anzeige geraten hatte, als die Zeugin am 12.11.2016 gegen 10:00 Uhr bei ihm war. Zu diesem Zeitpunkt lehnte die Zeugin C4 eine Anzeigenerstattung jedoch noch ab, was ihn schließlich dazu veranlasste, die Anzeige selbst bei der Polizei aufzugeben. Soweit ein Erstaussageempfänger im Fall 1 bereits nicht festgestellt werden konnte, war – wie auch letztlich hinsichtlich der weiteren Aussageentstehung bis zur letzten polizeilichen Vernehmung am 12.12.2016 bei allen Fällen 1, 2, 3 und 5 – kein Hinweis auf eine externe Beeinflussung der Aussage der Zeugin zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden. Die Kammer geht vielmehr davon aus, E die Zeugin erst im Zuge der polizeilichen Vernehmungen, im Rahmen derer inhaltsvolle suggestive Fragen im Übrigen nicht gestellt wurden, ihr Umfeld über die Taten in ihrer Gesamtheit in Kenntnis setzte und selbst dann noch – wie es nach der forensischen Erfahrung der Kammer bei Opfern von Sexualdelikten üblich ist – nicht alle Einzelheiten aus Scham und Furcht vor Unverständnis mitteilte.

124

(bb)

125

Aus der Aussagegenese ließ sich zudem im Sinne des zweiseitigen Hypothesentestes die Vereinbarkeit mit der Wahrannahme ableiten, ohne dabei bereits abschließend die Unwahrannahme einer absichtsvollen Falschbelastung ausschließen zu können, die der noch auszuführenden kriterienorientierten Aussageanalyse vorbehalten bleibt, wenngleich die Aussagegenese nur schwerlich mit der Hypothese einer Falschbelastung aufgrund von zurückgewiesener Liebe und Eifersucht auf eine andere – noch nicht einmal bereits vorhandene – Frau in Einklang zu bringen war.

126

Gegen das Vorliegen einer individuellen, absichtsvollen Falschbezichtigung sprach nämlich, E die Zeugin C4 nach der Tat am 12.11.2016 von sich aus nicht erwog, eine Strafanzeige zu erstatten und sie später auch den dahingehenden Rat des Zeugen I3 noch ablehnte. Insofern spielte für sie einerseits eine Rolle, E sie den Angeklagten noch liebte, während sie jedenfalls von einer Frau in Marokko, die noch überhaupt nicht existierte, keine ernsthafte Konkurrenz fürchten musste. Der Angeklagte und die Zeugin C4 hatten sich im Laufe ihrer Beziehung zudem mehrfach auf diese Weise getrennt, ohne E eine Trennung bis dahin jemals überhaupt nur von nennenswerter Dauer gewesen wäre, T5 E sie auch jetzt nicht damit rechnen musste. Andererseits fürchtete sie, E ihr ohnehin kein Glauben geschenkt werde, da der Angeklagte ihres Empfindens nach dazu in der Lage war, bei jedem gegen ihn erhobenen Vorwurf eine Vielzahl von Gegenzeugen zu präsentieren, zumal die weiteren zu ihrem Nachteil begangenen Taten bereits länger zurücklagen, ohne E sie jemanden im Einzelnen davon in Kenntnis gesetzt hatte.

127

Die Zeugin ließ sich sodann zunächst lediglich auf eine ärztliche Untersuchung ein, nachdem die Zeugin L ihr auf die Anzeige des Zeugen I3 hin dazu telefonisch geraten hatte. Zu einer ersten polizeilichen Aussage kam es schließlich erst nach weiteren 16 Tagen, nachdem die Zeugin S sie auch telefonisch an die Vernehmung erinnern musste.

128

Bei einer unterstellten absichtsvollen Falschbezichtigung wäre es jedoch zu erwarten gewesen, E sie jedenfalls direkt im Anschluss an die – bei unterstellter absichtsvoller Falschbezichtigung – vermeintliche Tat am 12.11.2016 zur Polizei geht, um dort Anzeige zu erstatten.

129

Auch konnte bei Annahme der Belastungshypothese nicht das Verhalten der Zeugin C4 erklärt werden, welches sie nach der übereinstimmenden Schilderung mehrerer, teilweise gänzlich voneinander unabhängiger Zeugen nach der Tat am 12.11.2016 zeigte. T5 haben der Zeuge I3, die Zeugin B6 und die Zeugin L angegeben, E die Zeugin C4 stark geweint habe, T5 E sich die Zeugin L letztlich auch gegen eine polizeiliche Vernehmung noch am Tattag entschied. Im Einklang hiermit hat die Zeugin Q davon berichtet, E die Zeugin ängstlich und verstört gewesen sei und die Zeugin G2 hat bekundet, die Zeugin C4 sei auch nachher noch, als sie von immer weiteren Einzelheiten berichtet habe, immer wieder zusammengebrochen. Dabei war für die Kammer auch von Bedeutung, E selbst die Zeugen, zu denen die Zeugin C4 bis zur Tat am 12.11.2016 bereits seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr hatte und die ihr etwa aufgrund persönlicher Vorkommnisse – wie die Zeugin G2 – auch nicht uneingeschränkt wohlwollend gegenüberstanden, ihr im Hinblick auf das beschriebene Verhalten, das sie für die Zeugin C4 als außergewöhnlich belastet bezeichneten, Glauben schenkten. Ein solches schauspielerisches Talent vermochte die Kammer nach dem von der Zeugin C4 in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck nicht zu erkennen.

130

(c)

131

Schließlich geht die Kammer davon aus, E die Aussage der Zeugin C4 insgesamt von hoher Qualität war und sie nicht in der Lage gewesen wäre, einen solchen Bericht ohne Erlebnisgrundlage abzugeben. Die forensisch erforderlichen Anforderungen an die Konstanz der Aussage, ihre logische Konsistenz und ihren Detaillierungsgrad als Mindestvoraussetzungen waren erfüllt. Hinzu traten weitere Qualitätsmerkmale, T5 E sich ein Merkmalsgefüge ergab, das für einen Erlebnisbezug sprach und auf Grund dessen die Nullhypothese der intentionalen Falschaussage, insbesondere der Belastungshypothese sowie der absichtsvollen unzutreffenden Belastung, zurückzuweisen war.

132

(aa)

133

Die Aussage der Zeugin C4 wies eine hohe Konstanz auf, wobei – wie bereits dargestellt – im Hinblick auf den Detaillierungsgrad lediglich der Aussage betreffend das als Fall 5 festgestellte Tatgeschehen gegenüber dem Zeugen I3 als Erstaussageempfänger neben derjenigen bei der Polizei und vor der Kammer noch Bedeutung zukam. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, E der Zeuge I3 dem eigenen Bekunden nach keine Nachfragen stellte und auch keine Details erfragte, T5 E nur von einer verkürzten Darstellung der Zeugin auszugehen war.

134

Hinsichtlich der als Fall 5 festgestellten Tat stand aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen I3 fest, E die Zeugin C4 ihm im Rahmen des zweiten Telefongesprächs am 12.11.2016 mitteilte, vergewaltigt worden zu sein. Der Angeklagte und sie seien in der Küche gewesen, als der Angeklagte T4 gewollt habe, sie jedoch nicht. Er habe sie sodann auf den Küchentisch gelegt und sei von hinten vaginal in sie eingedrungen. Der Angeklagte habe sie auch auf den Hinterkopf geschlagen.

135

Abweichungen gegenüber der Aussage bei der polizeilichen Vernehmung haben sich nicht ergeben. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin S, der damaligen Vernehmungsbeamtin, steht zur Überzeugung der Kammer zunächst fest, E die Zeugin C4 wegen der Vielzahl der geschilderten Vorwürfe und der damit einhergehenden Vernehmungsdauer zweimal vernommen wurde, und zwar am 28.11. und am 12.12.2016. Beim ersten Mal berichtete die Zeugin von diversen Vorfällen, unter anderem demjenigen, der Anlass für die Anzeige war. Zunächst stellte die Zeugin jedoch dar, wie sie mit dem Angeklagten zusammen kam, E sie diverse Sexualpraktiken einvernehmlich ausgeübt hätten, unter anderem einen Umschnallpenis verwendeten sowie einen weiteren Mann am H teilnehmen ließen, wobei sie gemeinsam Drogen – insbesondere L3 – konsumiert hätten, die der Angeklagte mitgebracht habe. Bei der Angabe über erfolgten Drogenkonsum blieb die Zeugin C4 nach dem Bekunden der Zeugin S auch nach entsprechender nochmaliger rechtlicher Belehrung über eine eigene mögliche Strafbarkeit. Die Zeugin berichtete zunächst von dem der Anzeige zugrunde liegenden Geschehen vom 12.11.2016, bevor sie auf Nachfrage der Zeugin S auch von anderen Vorfällen erzählte. Nach dem Eindruck der Zeugin S fiel es der Zeugin C4 sehr schwer, von den Vorfällen zu berichten. Sie weinte viel, war beschämt und ging auch davon aus, E man ihr nicht glauben werde. Im Einzelnen gab die Zeugin C4 in ihren polizeilichen Vernehmungen Folgendes an:

136

Hinsichtlich der als Fall 1 festgestellten Tat habe der Angeklagte bei einer Gelegenheit, als sie ihn habe verlassen wollen, damit gedroht, kompromittierende Bilder und Videos von ihr zu verschicken. Als sie deswegen mit der Polizei gedroht habe, habe er sie im Treppenhaus derart in den Po getreten, E sie gestürzt und mit dem Kopf gegen ihre Wohnungstür geschlagen sei. Dabei sei ihr ein Teil der Krone eines Zahnes abgebrochen. Der Angeklagte habe ihr dann ein spitzes, goldenes Messer an den Hals gehalten und ihr weiter gedroht.

137

Hinsichtlich der als Fall 2 festgestellten Tat hätten der Angeklagte und sie einen Swingerclub in Neuss besucht. Da sie keinen T4 mit anderen mehr habe ausüben wollen, sei ein Streit zwischen ihnen entbrannt. Sie habe gehen wollen und sei sodann draußen von ihm verprügelt worden. Mitarbeiter des Clubs hätten sie wieder hereingeholt und den Angeklagten weggeschickt, bevor sie die Zeugin Y2m Bahnhof gefahren hätten. Von dort habe sie ein Taxi genommen und sei nach Hause gefahren. Anschließend sei eine Rippenprellung diagnostiziert worden, da er sie ja auch mit den Füßen gegen die Rippen getreten habe.

138

Hinsichtlich der als Fall 3 festgestellten Tat habe es im Dubai-Urlaub Streit gegeben. Im Hotelzimmer sei sie dann bespuckt, geschlagen und beschimpft worden. Der Angeklagte habe sie gezwungen, sich nackt ans Fenster zu setzen. Dann habe er sie aufs Bett gezerrt, ihre Hände festgehalten, den erigierten Penis eingeführt und den Vaginalverkehr mit ihr erzwungen. Danach habe er gesagt, E sie doch für einen Urlaub „ficke“. Die Zeugin sei dann die Nacht über bei der Rezeption geblieben. Am nächsten Morgen habe der Hotelchef mit dem Angeklagten und ihr gesprochen, woraufhin sie sich wieder vertragen hätten. Da der Angeklagte den „Tripper“ gehabt habe, sei es im Urlaub nicht zu einvernehmlichem H gekommen.

139

Hinsichtlich der als Fall 5 festgestellten Tat sei sie „feiern“ gewesen, als sie einen Anruf von dem Angeklagten erhalten habe. Dieser sei sodann in ihre Wohnung gekommen. Dort habe es H gegen ihren Willen gegeben. Sie sei beschimpft, bespuckt und geschlagen worden. Der H sei im Wechsel vaginal auf dem Küchentisch liegend und oral erzwungen worden. Dabei habe sie mit den Füßen auf den Boden getrampelt, um ihre Schwester, die unter ihr gewohnt habe, auf sich aufmerksam zu machen. Danach habe sie ihren Exfreund angerufen, was zur Anzeige geführt habe. Dabei machte die Zeugin S deutlich, den Geschehensablauf dahingehend verstanden zu haben, E die Zeugin C4 beim erzwungenen H – wie in Dubai – auf dem Rücken gelegen habe. Dies sei jedoch – wie die Zeugin S klarstellte – lediglich ihre Vorstellung gewesen, die sie nicht hinterfragt habe.

140

Abweichungen zu der Aussage, welche die Zeugin C4 vor der Kammer tätigte, ergaben sich hiernach nicht, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Darstellung der Zeugin Y2 der als Fall 5 festgestellten Tat, E sie bäuchlings auf dem Küchentisch gelegen habe. Denn die Zeugin S hatte insoweit – wie diese eingeräumt hat – lediglich einem Fehlverständnis unterlegen. Soweit die Schilderungen der Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung detaillierter waren, war dies mit der in diesem Rahmen stattgefundenen näheren Befragung der Zeugin zu erklären.

141

(bb)

142

Die Schilderungen der Zeugin C4 waren überdies logisch konsistent und detailreich, wobei sie in der Lage war, die Geschehnisse voneinander abzugrenzen. Neben der räumlich-situativen Einbettung der Geschehnisse und ungefähren zeitlichen Einordnung konnte sie das bei den als Fälle 3 und 5 festgestellten Taten das vielschichtige Verhalten des Angeklagten schildern, beginnend mit dem jeweiligen Auslöser der verbalen Auseinandersetzungen über die einzelnen Ausführungen des erzwungenen Geschlechtsverkehrs bis hin zum Nachtatverhalten.

143

(cc)

144

Daneben sprach die überaus hohe Originalität der geschilderten Details für einen Erlebnisbezug. T5 erinnerte sie hinsichtlich der als Fall 1 festgestellten Tat als besonderes Detail das goldene Messer, das sie auch hinsichtlich der Klingenlänge beschreiben konnte. Dabei war im Hinblick darauf, E ihr dieses an den Hals gehalten wurde, auch nachvollziehbar, E sich dessen äußeres Erscheinungsbild bei ihr eingeprägt hatte. Hinsichtlich der als Fall 2 festgestellten Tat sind die Schilderungen der Zeugin zu den Umständen der Rückfahrt vom Swingerclub nach Aachen und der später übernommenen Kosten durch den Angeklagten als besonders originell zu bezeichnen. Auch die Schilderungen hinsichtlich der als Fall 3 festgestellten Tat wiesen eine Vielzahl origineller Details auf, wie das Erzwingen des Stellens vor die bodentiefen Fenster des Hotelzimmers sowie ihre Schilderung, E der Angeklagte im Nachhinein mehrfach äußerte, E „es“ dieses Mal „echt“ gewesen sei. Hinsichtlich der als Fall 5 festgestellten Tat waren die Angaben der Zeugin zu ihrer Lage auf dem Küchentisch, dabei dem seitlichen Blick auf die Uhr und damit einhergehend ihr Flehen gegenüber dem Angeklagten, sie doch in Ruhe zu lassen, ihre Tochter könne nach Hause kommen, als besonders originelles Detail zu werten.

145

(dd)

146

Daneben spricht die Tatsache, E die Aussage der Zeugin C4 generell keine Aggravation enthält, für die Qualität der Aussage. Diese beschrieb die Situationen nicht dramatisiert, berichtete etwa nicht von besonders schlimmen Schmerzen oder Beeinträchtigungen als G3 der Taten. Insoweit war insbesondere der Einwand des Angeklagten zurückzuweisen, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin, E er diese in einer mehrjährigen Beziehung „lediglich“ zweimal vergewaltigt haben solle. Dies zeigt vielmehr, E die Zeugin gerade keine übermäßige Belastungstendenz aufgewiesen hat.

147

(ee)

148

Der Erlebnisbezug der Angaben der Zeugin C4 ergibt sich weiterhin aus der Schilderung zahlreicher persönlich empfundener Emotionen anlässlich der Übergriffe, die diese als erniedrigend und herabwürdigend empfunden hat. Dabei zeigte sich auch die innere Zerrissenheit der Zeugin, die bei der Schilderung der Vorfälle in der Hauptverhandlung mehrfach zu weinen begann, sich selbst als „bescheuert“ bezeichnete, weil sie sich immer wieder mit dem Angeklagten versöhnt und sich dabei immer wieder gesagt habe: „Er liebt dich doch, er liebt dich doch!“

149

(ff)

150

Darüber hinaus waren die Angaben der Zeugin durch weitere Beweismittel objektiv belegt:

151

Fall 1

152

Die Zahnverletzung der Zeugin C4 ist belegt durch das Schreiben der Zahnärztin Dr. Q2 vom 23.01.2017, wonach die Zeugin C4 am 30. April 2015 bei ihr vorstellig geworden und die mesiale Ecke der Krone vom Zahn elf abgebrochen war.

153

Darüber hinaus hat auch die Zeugin U in der Hauptverhandlung auf die Frage der Kammer, mit welchem Werkzeug die Initialen in ihren Rücken geritzt worden seien, angegeben, E sie dies nicht mehr genau wisse, der Angeklagte indes ein goldenes Taschenmesser besitze, welches regelmäßig auf der Fensterbank liege. Damit war auch die abweichende Einlassung des Angeklagten, er besitze kein goldenes Taschenmesser, widerlegt.

154

Fall 2

155

Die Rippenprellung der Zeugin ist belegt durch das Schreiben des Luisenhospitals Aachen vom 24. Januar 2017, wonach sie sich am 27.12.2015 ambulant wegen einer Rippenprellung dort vorstellte. Diese Verletzungen wären überdies mit einem einfachen Sturz – wie der Angeklagte behauptet hat – nicht in Einklang zu bringen.

156

Darüber hinaus hat der Angeklagte in dem im Folgenden dargestellten SMS-Chat (Sonderheft Iphone Bd I., Anlage 2) mit der Zeugin C4 unter dem Kontakt „Daniela“ den gravierenden körperlichen Übergriff eingeräumt und sich entschuldigt:

157

27.12.2015 03:40 Uhr

158

(…)

159

Daniela (im Folgenden: „D“): du hast mich heute das letzte mal geschlagen...

160

110 eur du dreck kiefer kapput riepe kapput ich hoffe du fühlst dich jetzt als mann du penner

161

meine eltern haben gerad 150 eur bezahlt geh meinen eltern aus dem weg ich bin jetzt im krankenhaus meine rippe ist gebrochen geh einfach weg jeder weiß jetzt was du gemacht hast und wo wir waren

162

(…)

163

Angeklagter (im Folgenden „A“): Geh zu Polizei ich bin nicht du ich werde nicht über dich reden wie du über mich ok ich schreib dir auch nicht mehr ich geh jetzt zu mir und chill bei mir und leb genau wie du cu

164

(…)

165

27.12.2015 21:22 Uhr

166

A: Hätte ich blos nicht auf dich gehört und were langweilig zu Hause auf dem Sofa geblieben egal Vieleicht haben wir das gebraucht weil ich dich liebe las ich dich jetz und geh dir aus dem weg um glücklich zu werden auch wen es mir weh tut sory für alles ich liebe dich cu

167

(…)

168

28.12.2015 12:59 Uhr

169

(…)

170

A: Ich schwöre ich schämme mich zu tiefst gerade ich hauchte du übertreibst das du nichts hätte's habe gerade erfahrendas ich dich verletz habe  ich schwöre ich hätte ein Black Out ich kann mich an nichts erinnern wie wir da rause gingen an nichts was passiert ist [5 weinende emojis] ich schämme mich übertrieben gerade das kann ich nicht wieder gut machen [5 weinende emojis] jetz versteh ich dich warum du mir nicht antwortest es vor bei ist für dich ich bin das letzte ich ekel mich gerade vor mir selbst (…)

171

Fall 3

172

Entgegen den Angaben des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung mehrfach betont hat, die Zeugin C4 habe in den eingeführten Chat-Nachrichten nie von Vergewaltigungen gesprochen, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zur Vergewaltigung in Dubai spreche, hat die Zeugin C4 unter dem Kontakt „Big B“ zudem bereits in einem SMS-Chat von Februar 2016 (Sonderheft I-Phone Bd II.) von einer stattgefundenen Vergewaltigung gesprochen:

173

01.02.2016 15:36

174

„Big B“: (…)

175

„Big B“: Du hattest deine chance wolltest sie nicht nutzen mehr kann man auch nicht machen sich morgens die nase weg ballern weg bkeiben seid zwei tagen hast du doch alles super gemacbt nach dem was ich dir alles verziehn habe svhlàge vergewltigt mishandelt ich bin ein idiot

176

„Big B“: Ich dacbte menscvhen können sicb àndern aber ab jetzt weiss ich das es nicbt T5 ist ! Wir haben uns alles gesagt mouslih flieg paar tage zu deinem freund das wird dir gut tuen von der schkwchten daniela weg zu kommen die dich ja T5 schlecht gemacht hat

177

(...)

178

Fall 5

179

Ausweilich des verlesenen Attestes und der eingeführten Lichtbilder hat die festgestellten Verletzungen (Hämatome an den Oberschenkeln, Rötungen an der Kopfoberfläche mit ausgerissenen Haaren) erlitten, die mit ihren Bekundungen zum Ablauf des Tatgeschehens in Einklang zu bringen sind.

180

Darüber hinaus waren die Angaben des Angeklagten insbesondere zur Eskalation des zunächst verbalen Streites mit der Zeugin C4 widersprüchlich, wenn er zunächst das „Ausrasten“ der Zeugin auf seine Äußerung bezogen hat, er habe sie doch noch „für Koks gefickt“, jedoch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung das Ausrasten darauf bezogen hat, E er nunmehr die Zeugin endgültig verlassen werde und sich eine ordentliche Frau in Marokko suche.

181

Schließlich stimmte der von der Zeugin C4 geschilderte Ablauf auch in zeitlicher Hinsicht – anders als die insoweit erfolgten Angaben des Angeklagten – mit dem Nachrichtenverkehr überein, den der Angeklagte am 12.11.2016 mit der Zeugin U führte:

182

(...)

183

05:25:10 Uhr „i“: Pass auf die Daniela ist ap gefuck auf dich

184

05:25:25 Uhr: „“: Geh der aus dem weg

185

08:32:10 Uhr „“: Pass auf die hure von Danila

186

08:33:46 Uhr „“: Ist sauer scheiß auf die hure geh bei der dran die hure soll sich verpiwSen

187

08:33:53 Uhr „i“: VerpiwSen

188

08:34:42 Uhr „i“: Willst du lachen die ruft mich4 Morges an und Sgt i b wol zu für kommen weil die r will ich T5 Verpies dich du hure

189

08:35:13 Uhr „“: Ich hab kein noch mehr auf die hure von Danila

190

08:35:34 Uhr „i“: Ich Ruf dich morgen an telefonieren wir ok süße

191

12:35:15 Uhr „“: Hi

192

12:35:24 Uhr „V“: Ja

193

12:35:31 Uhr“: Düsse

194

12:35:35 Uhr“: Wie geht’s dir?

195

12:35:42 Uhr „Venezia“: Gut danke dir

196

12:35:45 Uhr „Dir hure von dans gestern

197

12:35:56“: Voll Palaver gemach

198

12:35:59 Uhr „Va“: Ich weis die hat mich T5 fertig gemacht

199

12:36:06 Uhr“: Woher weis die das wir zusammen waren

200

12:36:08 Uhr „Ich scheiß auffischte

201

12:36:14 Uhr „i“: Warte ich richtig an

202

12:42:22 Uhr „i“: Schickmal Foto

203

(…)

204

Hieraus ergibt sich, E der Angeklagte in der Zeit von 05:25:25 Uhr bis 08:32:10 Uhr nicht mit der Zeugin U kommunizierte, was zu der von der Zeugin C4 angegebenen Tatzeit passt. E der Angeklagte nach 05:25 Uhr bis 08:30 Uhr zu Hause bei seiner Mutter geschlafen haben will, um ihr um 08:35 mitzuteilen, E er sie morgen anrufe, ist zur Überzeugung der Kammer als Schutzbehauptung zu werten, hat doch der Angeklagte um 12:35 Uhr den nächsten Kontakt zur Zeugin U gesucht, somit zu einer Uhrzeit, zu der der Angeklagte, wie die Kammer aus der Vielzahl der eingeführten Nachrichten weiß, üblicherweise aufstand.

205

(gg)

206

Da nach alledem keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin C4 und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestanden, diese Beurteilung auch die originäre Aufgabe der Kammer darstellte, die Kammer diese Sachkunde auch selbst hat und sich keine besonderen Umstände ergeben haben, die Anlass zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens gegeben hätten, war dem dahingehenden Hilfsbeweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 S. 1 StPO nicht nachzugehen gewesen, was auch hinsichtlich des nachfolgenden Falles 4 gilt.

207

bb) Fall 4

208

(1)

209

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, E die ihm zur Last gelegte Tat, wie unter Ziffer II. festgestellt, sich T5 nicht ereignet habe. Es treffe allerdings zu, E an diesem Tag über dreizehn Stunden eine „Session“ zwischen der Zeugin C4, dem Zeugen U2 und ihm stattgefunden habe, wobei er bei solchen „Dreiern“ immer die beteiligten Frauen und die Zeugin C4 die beteiligten Männer ausgesucht habe. Es sei insofern ein Geben und Nehmen zwischen ihnen gewesen. Die Zeugin C4, der Zeuge U2 und er hätten gemeinsam L3 und Viagra konsumiert und H gehabt. Im Laufe dieser „Session“ sei es zu einem kleinen Streit gekommen, nachdem die Zeugin C4 den Zeugen U2 ausgelacht und gefragt habe: „Mehr habt ihr nicht drauf?“. Der Zeuge U2 habe nach Hause gehen wollen, woraufhin es ein Handgemenge gegeben und er den Zeugen nach dem Motto „Der, lässt sich von der verarschen“ weggeschubst habe. Dabei habe er den Zeugen U2 versehentlich im Gesicht getroffen.

210

Etwas in der Art von „Liebe machen“ habe er nicht gesagt, bei „Sessions“ sei es  auch gar nicht um Liebe gegangen. Vielmehr hätten sie diverse Sexspielzeuge, unter anderem verschieden große „Dildos“, ausprobiert, wobei er sich damit nicht ausgekannt habe, die Zeugin C4 diese aber habe benutzen wollen. Dieser habe seine Penisgröße nicht ausgereicht, weshalb er den Umschnallpenis habe umschnallen und die Zeugin damit befriedigen müssen.

211

(2)

212

E sich die Tat dennoch T5 zugetragen hat, wie unter Ziffer II. im Einzelnen festgestellt, steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen U2 und C4, die das  Tatkern- sowie das Tatvor- und Tatnachgeschehen übereinstimmend den Feststellungen entsprechend bekundet haben. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, hatte die Kammer nicht. Der Zeuge U2 hat – im Übrigen übereinstimmend mit den Erfahrungen des Zeugen Y3 im Fall 10 – detailliert und anschaulich beschrieben, wie der Angeklagte B gleichsam denen eines Regisseurs erteilt habe, denen er und die Zeugin C4 sich untergeordnet hätten, zumal der Angeklagte im Laufe der „Session“ der Zeugin C4 gegenüber zunehmend aggressiver und die Stimmung deshalb für den Zeugen U2 immer „beklemmender“ geworden sei. Die Schilderung, E er deshalb am Ende heimlich der Zeugin Y2gesichert habe, nur noch T5 zu tun, als ob er den B des Angeklagten G3 leiste, war insofern plausibel und nachvollziehbar. Auch war insofern schlüssig, warum es letztlich zu dem von dem Zeugen U2 geschilderten Schlag mit der Faust kam, wobei der Zeuge auch noch den vom Angeklagten dabei in etwa verwendeten Wortlaut erinnerte. E der Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst – anders als bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung – angegeben hat, der Angeklagte habe ihn nur mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, stand der Glaubhaftigkeit seiner auf Vorhalt richtig gestellten Angaben nicht entgegen. Insofern hat der Zeuge nachvollziehbar erläutert, E seine Erinnerung bei der zeitnah zum Vorfall erfolgten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung besser gewesen sei, als im Zeitpunkt der über ein Jahr später durchgeführten Hauptverhandlung, und die Angelegenheit nach der Entschuldigung auch für ihn erledigt gewesen sei. Darüber hinaus hat die Kammer den Eindruck gewonnen, E der Zeuge U2 zumindest eingeschüchtert war von dem Angeklagten, der und dessen Freunde den Angaben des Zeugen zufolge in ganz Aachen bekannt seien. Auch hat der Zeuge U2 offengelegt, mit der Zeugin C4 vor der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung über die Tat gesprochen zu haben, als diese ihm von der Anzeige gegen den Angeklagten berichtet habe. Er hat insofern jedoch glaubhaft dargetan, E keine Einzelheiten zwischen ihnen nicht ausgetauscht worden seien, sondern es nur um die Frage gegangen sei, ob er sich als Zeuge zur Verfügung stelle. Unbotmäßige Belastungstendenzen wiesen schließlich weder Zeuge U2 noch die Zeugin C4 auf. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, E die Zeugin C4 den Angeklagten auch einer Vielzahl von zu ihrem eigenen Nachteil begangener Delikte in diesem Verfahren belastet hat. Das dem als Fall 4 festgestellte, ausschließlich zu Lasten des Zeugen U2 verfolgte Tatgeschehen haben sie jedoch beide gleichermaßen ohne jede Neigung zu Übertreibungen oder Verschlimmerungen geschildert. Insbesondere hat die Zeugin C4 in diesem Zusammenhang bekundet, E die sexuellen Handlungen letztlich einvernehmlich erfolgten.

213

Die Kammer war nach alledem davon überzeugt, E es sich bei der Einlassung des Angeklagten, soweit diese den Feststellungen entgegensteht, um eine bloße Schutzbehauptung handelt, er insbesondere den Zeugen U2 nicht lediglich wegschubste. Hierfür sprach auch, E der Angeklagte sein eigenes Handeln generell herunterzuspielen versuchte. Insofern war die Kammer – entgegen der Einlassung des Angeklagten – auch davon überzeugt, E er ein ausgeprägtes eigenes Interesse an sexuellem Kontakt mit Männern und dem Verwenden von Umschnallgurten hatte, die Initiative hierzu demnach jedenfalls überwiegend auch nicht von der Zeugin C4, sondern dem Angeklagten ausging. Diese Überzeugung findet ihren Niederschlag in den insoweit übereinstimmenden Darstellungen nicht nur der Zeugen U2 und C4, sondern auch der weiteren Zeugen U4, U und Y3.

214

b) Fälle 6 und 7

215

aa)

216

Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, E ihm der Führerschein wegen des Konsums von THC entzogen worden sei und er Kenntnis hiervon gehabt habe, hat sich im Übrigen nicht zur Sache eingelassen.

217

bb)

218

E die Taten sich T5 – wie unter Ziffer II. festgestellt – ereignet haben, steht zunächst fest aufgrund des glaubhaften Teilgeständnisses des Angeklagten, das durch die in der Hauptverhandlung verlesene Eintragung im Fahreignungsregisterauszug vom 07.11.2017, wonach dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit Entscheidung vom 21.01.2006 unanfechtbar entzogen wurde, bestätigt wurde.

219

Die Feststellungen zu der dem Fall 6 zugrunde gelegten Fahrt stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin M, die das Geschehen T5, wie festgestellt, geschildert und insbesondere auch angegeben hat, E der Angeklagte langsam gefahren sei. Soweit die Zeugin zunächst abweichend von den getroffenen Feststellungen und ihrer polizeilichen Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat, E das Fahrzeug ein Münchner Kennzeichen aufgewiesen habe, hat sie auf weitere Nachfrage nachvollziehbar klargestellt, sich aufgrund des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums von etwa einem Jahr an dieses Detail nicht mehr richtig erinnert zu haben. Auch ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, E die Zeugin M den Angeklagten dieser Tat zu Unrecht bezichtigt hätte, wobei der Kammer bewusst war, E es sich bei ihr um die Mutter der Zeugin C4, einer der Geschädigten im hiesigen Verfahren, handelte. Die Zeugin hatte insoweit auch keine übermäßige Belastungstendenz, T5 gab sie etwa an, E der Angeklagte mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Zudem war der Grund der Information an die Polizei, E der Angeklagte durch die T-Straße fahre, nicht etwa der Umstand, E der Angeklagte nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, sondern E ihre Tochter zuvor unter dem 21.11.2016 einen Beschluss des Familiengerichts Aachen erwirkt hatte, wonach sich der Angeklagte ihrer Tochter nicht näher als 20 Meter entfernt nähern darf.

220

Hinsichtlich der dem Fall 7 zugrunde liegenden Fahrt beruhen die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin I, welche die Tat T5 geschildert hat, wie im Einzelnen festgestellt. Dabei war auch sicher davon auszugehen, E sie den Angeklagten als Fahrer identifiziert hat, da dieser ihr zum Tatzeitpunkt bereits dienstlich bekannt war. Zugunsten des Angeklagten war anzunehmen, E er die Fahrtstrecke lediglich mit geringer Geschwindigkeit zurücklegte.

221

c) Fälle 8 – 10

222

aa)

223

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich der als Fälle 8 bis 10 festgestellten Taten wie folgt eingelassen:

224

Er habe die Zeugin U4 an einem Wochenende Ende November 2016 in einer Shisha-Bar am in Aachen kennengelernt, die er ab Mitternacht oder 01:00 Uhr gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zeugen C3, besucht habe. Die Zeugin U4 sei mit der Zeugin O2 zusammen dort gewesen. Im Verlauf des Abends seien die beiden zu ihm gekommen und man habe sich unterhalten. Die Zeugin U4 habe ihm erzählt, E sie aus Berlin komme und in Aachen sei, um hier zu Shoppen. Sie müsse die Nacht in einem Hotel verbringen, was zwar finanziell kein Problem für sie darstelle, da sie über Bargeld in einer Größenordnung von 6.000 – 7.000,- Euro verfüge. Sie habe jedoch nach einem Streit mit ihren Eltern und dem Freund keine Ausweispapiere mehr. Der Angeklagte habe ihr deshalb später, nachdem man die Bar mit seinem Bruder und der Zeugin O2 verlassen und gemeinsam in seine Wohnung in der B3 gefahren sei, angeboten, bei ihm zu bleiben, da sie T5 das Geld für das Hotel sparen könne, er nicht gern allein sei und die Wohnung ohnehin vom Amt bezahlt werde. Dies habe die Zeugin dann auch gemacht, während sein Bruder und die Zeugin O2 nach Hause gefahren seien. In den darauffolgenden drei Wochen bis zum Vorfall mit der Polizei habe die Zeugin bei ihm gewohnt. Die Dauer ihres Aufenthaltes habe die Zeugin U4 damit begründet, E sie abschalten wolle, weil sie Stress mit ihrem Freund habe.

225

Während dieser Zeit hätten sie eine einvernehmliche sexuelle Beziehung zueinander gehabt und auch gemeinsam C2 – unter anderem Cannabis und L3 – konsumiert. Der Vorwurf der Abgabe von Betäubungsmitteln treffe daher im Grundsatz zu. Allerdings habe er die ganze Zeit über nicht gewusst, E die Zeugin U4 minderjährig sei. Zu keinem Zeitpunkt habe diese erzählt, E sie nur 16 Jahre alt sei. Sie habe auch nicht T5 ausgesehen, sei einen Kopf größer und doppelt T5 breit wie er. Außerdem sei sie alleine aus Berlin gekommen und der Eintritt in der Shisha-Bar sei nur Volljährigen erlaubt.

226

Später hat sich der Angeklagte weiter dahingehend eingelassen, E es stimme, E die Zeugin U4 ihm erzählt habe, der Prostitution nachzugehen. Sie habe insofern berichtet, E sie seit zwei Jahren Prostituierte in Berlin sei und seit etwa einem halben Jahr dazu von ihrem Freund gezwungen werde. Ihr Zuhälter habe ihren Ausweis weggenommen, weshalb sie nicht in ein Hotel ziehen könne. Auf seinen Einwand, E sie doch ihre Eltern fragen solle, habe sie erwidert, E das nicht gehe und ihm Bargeld in Höhe von 9.000,- Euro gezeigt. Sie habe ihm gesagt, volljährig zu sein. Gegenteiliges habe er zu keinem Zeitpunkt gewusst.

227

bb)

228

Soweit die getroffenen Feststellungen von dieser Einlassung abweichen, stützt sich die Kammer insbesondere auf die Angaben der Zeugen U4 und Y3, welche die Tat sowie ihr Vor- und Nachgeschehen, soweit es sie jeweils betraf, im Wesentlichen übereinstimmend T5 geschildert haben, wie festgestellt.

229

Die Zeugin U4 hat in der Hauptverhandlung bestätigt, den Angeklagten in einer Shisha-Bar kennengelernt zu haben, die sie gemeinsam mit ihrer flüchtigen Bekannten, der Zeugin O2 besucht habe. Sie hat insofern auch berichtet, E sie Abgängerin gewesen sei und sich zuletzt in Berlin aufgehalten habe. In der Bar habe sie sich dem Angeklagten unter dem falschen Namen „Jasmin“ vorgestellt, aber richtigerweise ihr Alter mit sechzehn Jahren angegeben. Man sei dann zu ihm gefahren, da schon in der Bar die Übereinkunft getroffen worden sei, dort gemeinsam Drogen zu konsumieren. Sie habe sich mit dem Angeklagten gut verstanden und sein Angebot, bei ihm zu bleiben, angenommen, da sie keine Unterkunft gehabt hätte. In der Bar habe sie ihm insoweit vorgespielt, keinen Ausweis mehr zu haben und deswegen nicht ohne Probleme ein Hotel buchen zu können. Die Zeugin hat sodann geschildert, E sie mehrere Wochen bei dem Angeklagten geblieben sei. In dieser Zeit hätten sie mehrfach C2 konsumiert, und zwar L3, Cannabis und auch mal Ecstasy, wobei sie bis dahin lediglich Erfahrungen mit Cannabis gehabt habe. L3 habe ihr besser gefallen, das habe sie sodann immer von dem Angeklagten bestellt, der es ihr für 50,- Euro je Bubble verkauft habe. Unter Drogen hätten sie regelmäßig einvernehmlichen H gehabt, wobei es ihr auch nichts ausgemacht habe, ihn mit dem Umschnallgurt anal zu penetrieren. Es sei lediglich einmal zu H gekommen, mit dem sie nicht einverstanden gewesen wäre, und zwar sei das der Vorfall gewesen, als der Angeklagte einen älteren Mann zu sich bestellt habe. Insoweit hat die Zeugin geschildert, wie dieser den Zeugen Y3 angerufen habe und sie am Telefon habe stöhnen müssen. Obwohl der Zeuge für ihn habe kommen sollen, habe letztlich sie mit dem Herrn H ausüben müssen, worüber sich der Angeklagte im Laufe des Abends zunehmend geärgert habe, weshalb er sie vor allem später, als der Zeuge schon weg war, beim H härter angefasst habe. Anfangs sei sie noch mit allem einverstanden gewesen. Da sie jedoch mit dem Angeklagten vorher schon Alkohol und Drogen konsumiert habe und sich deshalb im Laufe des Abends T5 erschöpft gefühlt habe, als hätte sie über sich geschwebt, habe sie mehrfach darum gebeten, aufzuhören. Insofern habe sie mehrmals mitgeteilt, E sie nicht mehr könne und nicht mehr wolle. Das sei jedoch nicht beachtet worden. Der Angeklagte habe ihr vielmehr gesagt, E sie es T5 wolle und T5 brauche; auch habe er ihr Drogen hingehalten. Nach deren Einnahme sei es ihr zwar besser gegangen, allerdings nur kurzzeitig, T5 E sie wieder – erfolglos – darum gebeten habe, E von ihr abgelassen werde. Weiter hat sie berichtet, E der Zeuge Y3 schließlich nach einem Streit mit dem Angeklagten über Geld gegangen sei, in dessen Rahmen der Angeklagte sie wohl als Sechzehnjährige bezeichnet habe. Der Zeuge sei noch einmal zurückgekehrt, da er sich wohl Sorgen um ihr körperliches Wohlbefinden gemacht habe, aber T5 getan habe, als habe er seine Brille vergessen. Danach seien Polizei und Krankenwagen erschienen, woraufhin sie zunächst für einige Tage in die Obhut des Jugendamtes und dann zurück nach Süddeutschland gekommen sei.

230

Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Zeugin war zunächst ausreichend in der Lage, Dinge wahrzunehmen, in ihrem Gedächtnis abzuspeichern und adäquat wiederzugeben. Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit hätten hervorrufen können, haben sich nicht ergeben, auch nicht aufgrund des zur Tatzeit erfolgten Betäubungsmittelkonsums. Denn die Zeugin war durchgehend in der Lage, belastbare und insbesondere durch die Aussagen der weiteren Zeugen Y3 und O2 verifizierbare Angaben zu machen. Erinnerungslücken hat sie von sich aus offengelegt. E sie heute noch regelmäßig C2 nehmen oder sie unter etwaigen psychischen Erkrankungen leiden würde, die Einfluss auf ihre kognitiven Fähigkeiten hätten, hat sich im Übrigen nicht ergeben.

231

Auch an der Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin hatte die Kammer keine Zweifel. Für eine irrtümliche oder bewusste Falschaussage gab es keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere hat sich nicht etwa herausgestellt, E die Zeugin, seitdem sie wieder in ihre Heimat zurückgekehrt ist, mit einer Person aus dem damaligen Umfeld des Angeklagten, die sie hätte beeinflussen können, nochmals Kontakt gehabt hätte. Auch hat sich weder ein Motiv für eine bewusste Falschaussage noch eine besondere Belastungstendenz der Zeugin gezeigt, die vielmehr kein großes Interesse an einer Verurteilung des Angeklagten hatte. Insofern hat die Zeugin glaubhaft bekundet, E sie nach der Tat für kurze Zeit noch Kontakt zu dem Angeklagten per What’s App/SMS gehalten habe, nachdem dieser sie auf ihre Anzeige bei der Polizei angesprochen habe. Sie habe deswegen ein schlechtes Gewissen gehabt und sich entschuldigen wollen, weil sie sich ja eigentlich immer gut verstanden hätten. Davon habe sie erst Abstand genommen, nachdem sie gemerkt habe, E ihr der Kontakt zu ihm nicht gut getan habe und ihr bewusst geworden sei, E sie an dem Vorfall vom 17.12.2016 keine Schuld treffe. Dieses Verhalten – zunächst die Schuld bei sich zu suchen – ist nach der forensischen Erfahrung der Kammer typisch für Opfer von Sexualdelikten. Außerdem hat sich auch in der Hauptverhandlung nicht gezeigt, E sie ein besonderes Verfolgungsinteresse hätte.

232

Die Aussage der Zeugin war auch inhaltlich von hoher Qualität, da sie nicht nur hinreichend konstant, logisch konsistent und detailliert war, sondern auch weitere Qualitätsmerkmale aufwies.

233

Die Aussage der Zeugin U4 war in den wesentlichen Teilen konstant. Zwar hat sie ursprünglich, wie von den Zeuginnen I und L4 bekundet worden ist, im Rahmen ihrer ersten Befragung vor der Wohnung in der B3 nur angegeben, nicht aus Aachen zu kommen, den Angeklagten in einer Bar kennengelernt, dann zu ihm gefahren und seitdem mehrmals mit ihm C2 konsumiert zu haben. Darüber hinaus hat sie jedoch abweichend zu ihren folgenden Bekundungen ausgesagt, E der H am Tattag einvernehmlich gewesen sei. Diese Aussage hat sie aber, wie die Zeugin L4, die auch mit der weiteren Befragung im Krankenhaus betraut war, bereits frühzeitig im Krankenhaus richtig gestellt und mitgeteilt, E der H nur anfangs einvernehmlich gewesen sei. Die Änderung ihrer Aussage hat die Zeugin U4 in der Hauptverhandlung plausibel damit begründet, E sie unmittelbar am Tatort von dem anwesenden Angeklagten und dem Einfluss der Drogen noch eingeschüchtert gewesen sei, weshalb sie diesen zunächst nicht habe belasten wollen. Dies findet auch Bestätigung durch die Zeuginnen I und L4, welche insoweit angegeben haben, E die Zeugin U4 bei der Befragung unmittelbar am Tatort augenscheinlich noch stark unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden, stark „gelallt“, keine Gefühle gezeigt und den Eindruck vermittelt habe, nicht aussagen zu wollen oder zu können. E die Zeugin U4 am Tattag unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, ergab sich zudem aufgrund des chemisch-toxikologisches Gutachtens der Uniklinik Köln vom 13.02.2017, wonach Amphetamine, L3 und Cannabinoide in ihrem Blut nachgewiesen werden konnten.

234

Der Zeuge C5, der bei dem Einsatz ebenfalls als Polizeibeamter zugegen war, jedoch in erster Linie ein Gespräch mit dem Angeklagten und nicht mit der Zeugin führte, hat ebenfalls mitgeteilt, E es dem äußeren Anschein nach den Eindruck gehabt habe, E die Zeugin hörig und unterwürfig gewesen sei. Die Zeugin L4 hat zur Befragungssituation im Krankenhaus weiter bekundet, E die Zeugin U4 auch dort anfangs noch sehr eingeschüchtert und verschlossen auf sie gewirkt habe. Erst als der männliche Kollege den Raum verlassen habe, habe die Zeugin angefangen zu reden und – wie die Zeugin L4 bestätigt hat – mit Ausnahme der bereits dargestellten Änderung dieselben Angaben gemacht, wie zuvor in der B3. Ob der Angeklagte gewusst habe, E die Zeugin U4 noch minderjährig war, sei dabei nicht thematisiert worden, insoweit habe sie – die Zeugin L4 – auch nicht nachgefragt. Diesen Umstand, E die Zeugin U4 sich aus nicht von der Kenntnis des Angeklagten von ihrer Minderjährigkeit berichtete, hat die Kammer im Übrigen auch als weiteres Anzeichen für eine fehlende Belastungstendenz der Zeugin gedeutet.

235

Diese Angaben hat die Zeugin U4 sodann im Rahmen der späteren polizeilichen Vernehmung in Süddeutschland wiederholt und detailliertere Ausführungen gemacht. Dies ist dabei offensichtlich dem Umstand geschuldet, E die Zeugin bei den ersten Befragungen noch – wie bereits dargelegt – unter dem unmittelbaren Einfluss von Betäubungsmitteln sowie dem Eindruck des Tatgeschehens stand und die Vernehmungen darüber hinaus einmal vor der Wohnung des Angeklagten und das andere Mal im Krankenhaus zwischen Untersuchungen stattfanden. Die im Rahmen der ausführlichen polizeilichen Vernehmung in Süddeutschland getätigten Angaben decken sich, bis auf zwei Details zum Randgeschehen, zu denen im Weiteren noch ausgeführt wird, mit denen in der Hauptverhandlung, wie nach dem Bekunden des damaligen Vernehmungsbeamten H2 feststeht. Dieser hat im Übrigen mitgeteilt, E die ihm aus einer vorangegangenen Abgängigkeit damals bereits bekannte Zeugin einen strukturierten Eindruck auf ihn gemacht und seine Fragen verstanden habe. Auffälligkeiten seien nicht vorhanden gewesen, auch keine I2 auf einen etwaigen Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch. Für ihre sechzehn Jahre habe die Zeugin altersentsprechend agiert, sie sei also weder naiv oder zurückgeblieben, aber auch nicht besonders weit entwickelt gewesen.

236

Soweit sich zwischen den Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung zwei Abweichungen ergeben haben, waren diese nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu wecken: Soweit die Zeugin dort noch ausgesagt hat, dem Angeklagten ihr wahres Alter in der Erwartung mitgeteilt zu haben, E er dann keine sexuellen Handlungen von ihr einfordere, während sie vor der Kammer angegeben hat, ihm ihr Alter gesagt zu haben, ohne sich nähere Gedanken darüber gemacht zu haben, war diese Abweichung letztlich das Randgeschehen betreffend nicht von entscheidender Bedeutung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Denn bedeutend war vielmehr, E sie übereinstimmend sowohl in ihrer polizeilichen Vernehmung als auch in ihrer Vernehmung vor der Kammer bekundet hat, dem Angeklagten noch in der Shisha-Bar ihr tatsächliches Alter mitgeteilt zu haben. Auch die Zeugin O2 hat bestätigt, die im Übrigen nach dem Kennenlern-Abend bis heute hin keinen Kontakt mehr zu der Zeugin U4 hatte, sich mit dieser in der Shisha-Bar über das jeweilige Alter unterhalten zu haben, wobei die Zeugin U4 ihr gegenüber ihr Alter ebenfalls mit sechzehn Jahren angegeben habe.

237

Weiter stellte es keine wesentliche Abweichung dar, E sie unterschiedliche Angaben dazu machte, wann der erste gemeinsame Betäubungsmittelkonsum und der erste H stattfanden – nach ein paar Tagen in der Wohnung in der B3 oder direkt in der ersten Nacht. Insoweit hat die Zeugin einerseits eingeräumt, über keine sichere Erinnerung hierüber mehr zu verfügen, was mit dem zwischenzeitlichen Zeitablauf und dem damaligen Betäubungsmittelkonsum ohne Weiteres erklärbar war. Anderseits war im Hinblick darauf, E es sich um ein die Intimsphäre der noch jugendlichen Zeugin berührendes, schambehaftetes Thema handelte, auch davon auszugehen, E sie die Situation insoweit – auch zugunsten des Angeklagten – noch beschönigen wollte. Der Zeuge H2 hat insoweit auch bekundet, E die ihm – wie dargelegt – bekannte und damit auch vertraute Zeugin U4 zwar offen, aber auch nicht ganz ungezwungen oder frei heraus geredet habe. Hinsichtlich der ursprünglichen Angabe bezüglich der Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs habe er ihr keinen Vorhalt gemacht, T5 E insoweit keine weitere Aufklärung stattfinden konnte. Eine Abweichung in ihren Aussagen hat sich hingegen bereits nicht ergeben, soweit dem Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vorgeworfen worden ist, es sei auch an einem weiteren Tag zu nicht (mehr) einvernehmlichem H gekommen (dazu sogleich unter Ziffer VII.). Der Vorwurf beruhte darauf, E die Zeugin in der polizeilichen Vernehmung angegeben hat, irgendwann mitgeteilt zu haben, E sie nicht mehr könne und auch nicht mehr wolle, dies dem Angeklagten jedoch egal gewesen sei und sie habe weitermachen müssen. In der Hauptverhandlung hat sich herausgestellt, E sie hiermit ausschließlich das als Fall 10 festgestellte Geschehen gemeint hat. Der Zeuge H2 hatte nach seinem Bekunden insofern auch nur gefragt, ab wann der H nicht mehr freiwillig gewesen sei, wobei der Zeugin eine genaue zeitliche Einordnung nicht möglich gewesen sei. Insofern war davon auszugehen, E mangels genauerer Nachfragen des Zeugen H2 lediglich eine Unklarheit nicht beseitigt wurde, es sich demnach um keine echte Abweichung handelte.

238

Ihre Angaben waren zudem logisch konsistent und detailreich. T5 hat sie den Ablauf des Tattages in einer schlüssigen Reihenfolge berichtet, wobei ihr zahlreiche Details zum Telefonanruf des Angeklagten bei dem Zeugen Y3, den zunächst zwischen diesen beiden erfolglos versuchten sexuellen Handlungen und dem späteren Streitgespräch erinnerlich waren. Dabei sprach für einen Erlebnisbezug insbesondere auch die hohe Originalität der Details sowie die Schilderung eigener Wahrnehmungen/eigenen Empfindens. T5 hat die Zeugin Y4m Erscheinen des nicht einmal 50 Jahre alten Zeugen Y3 berichtet, E dieser schon ziemlich alt gewesen sei, sie zwar keine genauen zeitlichen Angaben zum Gesamtgeschehen machen könne, es gefühlt jedoch ewig gedauert habe, es eine schlimme Situation für sie gewesen sei und es ihr hinterher weh getan habe, als sie nach dem Weggehen des Zeugen Y3 noch H mit dem Angeklagten habe ausüben müssen. Auch hat die Zeugin detailliert, originell und unter Mitteilung eigener Wahrnehmungen ihr körperliches Befinden geschildert, indem sie angegeben hat, E sie sich aufgrund des Drogenkonsums und der körperlichen Anstrengungen nicht mehr habe bewegen können und sie gedacht habe, E sie über sich schwebe. In besonderem Maße sprach für die Erlebnisbasiertheit ihrer Angaben weiter, E sie – nach der forensischen Erfahrung der Kammer typisch für Opfer von Gewalttaten – sich eingebildet hat, der Zeuge Y3 sei zurückgekehrt, um ihr aus der Situation zu helfen, obwohl der Zeuge Y3 tatsächlich nur seine Brille vergessen hatte. Schließlich neigte die Zeugin auch nicht zu Übertreibungen, insbesondere schilderte sie keine übermäßigen Schmerzen oder Ähnliches, und wies auch keine besondere Belastungstendenz auf. Vielmehr entlastete sie den Angeklagten auch, indem sie klargestellt hat, E es lediglich zu einmaligem H gegen ihren Willen gekommen sei, sie sich an und für sich gut mit ihm verstanden habe und ihr die Sexualpraktiken grundsätzlich nichts ausgemacht hätten.

239

Ihre Angaben ließen sich zudem durch weitere Beweismittel verifizieren. Die Zeugin O2 hat das Kennenlernen des Angeklagten weitestgehend übereinstimmend mit ihren Angaben geschildert.

240

E dem Angeklagten das tatsächliche Alter der Zeugin bekannt war, bestätigte sich auch durch die Angaben des Zeugen Y3m Streitgespräch, der im Übrigen das tatsächliche Geschehen im Wesentlichen – zu den Ausnahmen sogleich – übereinstimmend mit den Angaben der Zeugin U4 geschildert hat. Insofern war nicht ersichtlich, woher der Zeuge hätte wissen sollen, E die Zeugin U4 minderjährig ist, wenn nicht durch die Äußerung des Angeklagten, „jetzt hätte er mal eine Siebzehnjährige gehabt“. Denn nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen Y3, aber auch nach dem Eindruck der Kammer wirkte die Zeugin U4 äußerlich nicht unbedingt wie eine Minderjährige. Insoweit hält es die Kammer für gut möglich, E der Angeklagte dem Zeugen Y3 das Alter der Zeugin U4 fälschlicherweise mit siebzehn angegeben hat. Dem Angeklagten kam es erkennbar lediglich darauf an, dem Zeugen Y3 verdeutlichen, E die Zeugin U4 noch minderjährig war, um ihn davon abzuhalten, die Polizei zu verständigen. E die Zeugin U4 bei diesem Streitgespräch verstanden hat, E der Angeklagte ihr Alter mit sechzehn angegeben habe, ist für die Kammer nachvollziehbar damit erklärbar, E die Zeugin tatsächlich erst sechzehn war und sie zu dem Zeitpunkt des Streitgespräches bereits deutlich unter Drogeneinfluss stand. Zu berücksichtigen war weiter, E der Zeuge sich selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzte, indem er die Polizei davon verständigte, E es sich bei der Zeugin U4 um eine Minderjährige handelte. Es war daher nicht ersichtlich, warum er insoweit eine Falschmitteilung zum Nachteil des Angeklagten hätte machen sollen. Der Einwand des Angeklagten, der Zeuge Y3 habe aus Rache dafür gehandelt, E er nicht mehr an der „Session“ habe teilnehmen dürfen, war daher zurückzuweisen. Dafür, E seine Angaben hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens der Wahrheit entsprachen, sprach auch, E er viele originelle Details erinnerte und eine logisch konsistente Schilderung abgab. Auch erinnerte er eigenes Empfinden, das er mit dem Geschehen in Verbindung brachte, wie E es ihm während seines sexuellen Kontaktes mit der Zeugin U4 T5 vorgekommen sei, als habe der Angeklagte S2 bei einem „Porno“ geführt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprach weiter, E der Zeuge – anders als der Angeklagte und die Zeugin U4 – nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Alkohol stand, da er aufgrund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen sich hieran nicht beteiligen konnte. Soweit der Zeuge Y3 hingegen abweichend von der Zeugin U4 angegeben hat, diese habe nicht erklärt, E sie mit dem H aufhören sollten, sondern alles freiwillig gemacht und normal gewirkt, konnte dem nicht gefolgt werden. Denn hiermit setzte sich der Zeuge nicht nur in krassen Widerspruch zu seinen weiteren Angaben, die Zeugin U4 sei bei seinem Eintreffen schon ziemlich „zu“ und weggetreten gewesen, sie habe nicht mehr gewusst, was sie macht, sei am Austrocknen gewesen, habe nur noch T5 dagelegen und er habe sich Sorgen gemacht, E sie abtrete. Die abweichenden Angaben lassen sich auch nicht mit seinem späteren Handeln, die Polizei zu informieren, erklären, wegen derer er sich selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzte. Insofern war jedoch davon auszugehen, E er im Hinblick auf ein gegen ihn geführtes Strafverfahren seinen eigenen Tatbeitrag möglichst gering halten und eigenes Fehlverhalten  nicht eingestehen wollte.

241

E der Zeuge Y3 tatsächlich, wie von ihm angegeben, der Polizei eine Notsituation betreffend eine Minderjährige beziehungsweise Jugendliche meldete, wurde zudem bestätigt durch die Angaben der Zeugen I und C5.

242

Der Annahme, E die Zeugin U4 dem Angeklagten bereits am ersten Abend in der Shisha-Bar ihr tatsächliches Alter mitgeteilt hatte, stand auch nicht die Angabe des Zeugen C3, dem Bruder des Angeklagten, entgegen, als Minderjährige hätte sie gar keinen Zutritt zu der Bar erhalten. E dies sehr wohl möglich war, stand bereits deshalb fest, weil die Zeugin U4 und die damals ebenfalls noch minderjährige Zeugin O2 tatsächlich in der Bar waren. Zu dem Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin U4 konnte der Zeuge im Übrigen keine näheren Angaben machen.

243

cc)

244

Da nach alledem keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin U4 und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestanden, diese Beurteilung auch die originäre Aufgabe der Kammer darstellte, die Kammer diese Sachkunde auch selbst hat und sich keine besonderen Umstände ergeben haben, die Anlass zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens gegeben hätten, war dem dahingehenden Hilfsbeweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 S. 1 StPO nicht nachzugehen gewesen.

245

d) Fall 11

246

aa)

247

Der Angeklagte, der mehrmalige sexuelle Kontakte zwischen ihm und der Zeugin U, in deren Rahmen auch gemeinsam L3 konsumiert worden sei – sog. „Sessions“ –, eingeräumt hat, hat abgestritten, E er der Zeugin dabei jemals eine Ohrfeige gegeben habe. Dies müsse ihr von der Zeugin C4 eingeredet worden sein.

248

bb)

249

Die Kammer ist aufgrund der Angaben der Zeugin U, welche die Tat T5, wie unter Ziffer II. im Einzelnen festgestellt, geschildert hat, jedoch zu der sicheren Überzeugung gelangt, E die Tat sich entsprechend den getroffenen Feststellungen ereignet hat. Die Angaben der Zeugin U, die hinsichtlich des Kennenlernens und der stattgehabten „Sessions“ mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmten, waren glaubhaft, sie selbst glaubwürdig.

250

Die Kammer hatte zunächst keinen Anlass, an ihrer Aussagetüchtigkeit zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür ergaben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, E sie im Tatzeitraum missbräuchlichen Betäubungsmittelkonsum betrieb und sich anschließend in medizinische Behandlung begab. Soweit dem Betäubungsmittelkonsum geschuldete Erinnerungslücken bestanden, hat sie diese  von sich aus offengelegt. E ihr Erinnerungsvermögen darüber hinaus beeinflusst worden wäre, hat sich im Hinblick auf die detaillierten und originellen Schilderungen – dazu sogleich – nicht ergeben. Die Zeugin hat im Übrigen klargestellt, heute keine C2 mehr zu nehmen und sich auch nicht in medikamentöser Behandlung zu befinden.

251

Anhaltspunkte dafür, E sie den Angeklagten bewusst oder unbewusst zu Unrecht falsch belastet hätte, waren nicht vorhanden. Insofern war der Einwand des Angeklagten zurückzuweisen, E der Zeugin U der Zeugin C4 eingeredet worden sei, E es diese Ohrfeige gegeben habe. Für eine solche Annahme bestand insofern schon kein Anlass, als E die Zeugin – wie sogleich darzustellen sein wird – keine besondere Belastungstendenz aufwies und sie auch keinen näheren Kontakt zu der Zeugin C4 hatte. E tatsächlich nach der Tat ein Treffen mit der Zeugin C4 stattfand, hat die Zeugin U offengelegt und insofern nachvollziehbar angegeben, E diese ihr lediglich erzählt habe, den Angeklagten wegen Schlägen angezeigt zu haben, sie über Einzelheiten jedoch nicht reden dürfe, bis die Sache abgeschlossen sei.

252

Die Aussage der Zeugin war schließlich auch qualitativ hochwertig. Sie hat die Vorgeschichte und das eigentliche Kerngeschehen – soweit ihr Einzelheiten noch erinnerlich waren – detailreich und schlüssig geschildert. Insbesondere konnte sie sich hinsichtlich des Kerngeschehens noch an den Wortlaut der Äußerung erinnern, die der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Schlag machte. Dabei sprach für ein erlebnisbasiertes Geschehen weiter in besonderem Maße, E sie eigenes Empfinden, das sie mit der Tat verknüpfte, nämlich die Vorstellung, wenn sie ihn nach dem Schlag weiter oral befriedige, werde der Angeklagte ihr in Zukunft vielleicht auch Zuneigung entgegenbringen, geschildert hat. Bestehende Erinnerungslücken hat die Zeugin von sich aus offengelegt und auch eingeräumt, E diese durch ihren damaligen übermäßigen Betäubungsmittelkonsum bedingt seien. Auch wies sie keine unbotmäßige Belastungstendenz auf. Vielmehr entkräftete sie glaubhaft dem Angeklagten zur Last gelegte weitere, gewichtige Tatvorwürfe. T5 hat sie zum einen nicht bestätigt, E der Angeklagte sie – anders als ihm diesen Fall betreffend von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen – mittels der Ohrfeige dazu genötigt hätte, den oralen H fortzusetzen. Insoweit war auch zu berücksichtigen, E die Zeugin eigenes Fehlverhalten in diesem Zusammenhang wie das Vortäuschen des falschen Alters unumwunden einräumte und sie den Angeklagten auch insoweit entlastete. Zum anderen konnte sie den ihm mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 26.05.2017 als Fall 17 zur Last gelegten Tatvorwurf, eine weitere (gefährliche) Körperverletzung zu ihrem Nachteil begangen zu haben – dazu im Einzelnen sogleich unter Ziffer VII. – nicht bestätigen und hat dies sofort offengelegt. Darüber hinaus neigte die Zeugin auch nicht zur Aggravation, T5 E letztlich keine Zweifel daran verblieben, E die Tat T5 – wie festgestellt – von dem Angeklagten begangen wurde.

253

e) Fall 12

254

Der Angeklagte, der sich dahingehend eingelassen hat, E es sich um seine C2 gehandelt habe, er sie allerdings lediglich zum Eigenkonsum besessen habe, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer auch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln überführt.

255

Die Kammer hatte zunächst keinen Grund zu der Annahme, E der Angeklagte sich zu Unrecht (jedenfalls) des Besitzes der C2 belastet hätte. Denn ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsberichtes vom 01.03.2017 nebst der in Augenschein genommenen Lichtbildmappe und Skizze betreffend die Wohnung der Mutter des Angeklagten im Objekt G2 wurden die C2 in einem Zimmer aufgefunden, das anhand von Schriftstücken und Ausweisdokumenten eindeutig dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Das ausweislich des Weiteren in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsberichtes vom 01.03.2017 nebst der in Augenschein genommenen Lichtbildmappe in der Wohnung des Objekts B3 aufgefundene Marihuana war bereits deshalb eindeutig dem Angeklagten zuzuordnen, weil er diese Wohnung alleine bewohnte.

256

Dabei ergaben sich die jeweiligen Wirkstoffe beziehungsweise Wirkstoffmengen der C2 aus dem Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 14.03.2017, das auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesen wurde.

257

Soweit die Kammer abweichend von der Einlassung des Angeklagten neben dem Besitz auch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln festgestellt hat, beruht diese Überzeugung auf folgenden Erwägungen beziehungsweise Indizien:

258

Es wurden C2 in einer Menge und Qualität (L3) aufgefunden, die typischerweise nach der forensischen Erfahrung der Kammer nicht mehr zum bloßen Eigengebrauch, sondern jedenfalls auch zum Weiterverkauf bestimmt sind. Insofern war auch zu berücksichtigen, E der Angeklagte über kein nennenswertes Einkommen verfügte, sondern Sozialleistungen bezog, von denen allein er sich die aufgefundenen C2 nicht hätte leisten können. E die Geschwister des Angeklagten ihm in entsprechendem Umfang Geld gegeben hätten, wertet die Kammer insoweit als vollkommen lebensfremd und damit als Schutzbehauptung.

259

Für ein Handeltreiben sprach weiter, E ausweislich des Durchsuchungsberichtes nebst der dazugehörigen Lichtbilder in seinem Zimmer in der G-T-Straße auch Verkaufsutensilien, nämlich zwei Feinwaagen, sowie erhebliche Mengen an Bargeld – insgesamt 645,- Euro in Banknoten und diverses Münzgeld – aufgefunden wurden. Die C2 waren zudem teilweise bereits – wie üblicherweise für einen Verkauf bestimmt – portioniert, unter anderem wurde L3 in drei Bubbles sowie zwei Briefchen sichergestellt.

260

Hinzu kommt, E der Angeklagte auf seinem Mobiltelefon in der Applikation „Erinnerungen“ beziehungsweise „Erledigte Erinnerungen“ eine Liste führte, die ihrem Inhalt nach den Schluss auf seine Verkaufstätigkeit zuließ. Insofern deutete die  Auflistung zahlreicher unterschiedlicher Vornamen, hinter denen überwiegend Gramm- und Euro-Beträge sowie teilweise für die Verarbeitungsform von Betäubungsmitteln gängige Bezeichnungen wie Paste beziehungsweise „pas“ als mutmaßliche Abkürzung für Paste oder „pil“ als mutmaßliche Abkürzung für Pille standen, auf eine Dokumentation seines Betäubungsmittelhandels hin. Die in der Hauptverhandlung verlesenen Einträge lauten im Einzelnen wie folgt:

261

Applikation „Erinnerungen“:

262

„Abdel Bruder 5500€ noch bekommen

263

Patrick 10€

264

Aufladung *104* ladenummer # anrufen

265

John noch 40€

266

Markus 10 Schuhe

267

Gögs 200€ .40€geliehen weinachtgechänke 150€ pas 150€ pill 400€

268

Ekü

269

T 125€ 100g

270

Munir

271

Mohamed

272

Hamid

273

Karim

274

Abdel grader 300€ geliehen

275

Samy 3,5g zu 5 packest gemacht a 0,7

276

Marcel Pip chow 10 packs

277

Ersin 500g - 100g für Haus -  bekommen von 1,2 kg

278

Lager 500 g am 50g 40g Paste 2,50€

279

Patrik

280

Tammer

281

Munir

282

Ingo 50€ 50€

283

Sum 3000€

284

Jani 200€

285

Abdel

286

Patrick GmbH start 500g 2617€ genommen 730€

287

GmbH 500g Neu 2250€ + 180€ 820€

288

Moslih 10g 35g 10g

289

Engin

290

Sinan 40€

291

Abdrl 1 ganse geht en 2300€ 300€1900€ 400€ 460€

292

Patrick GmbH 1 ganse 5,5 18~50g. /. päcks davon bekommen 250€

293

Patrick 50€ , 50€

294

Applikation „Erledigte Erinnerungen“

295

Waldema Bruder von Edi 100€

296

Abdel Bruder 1500€ gelihen“

297

Schließlich hat auch die Zeugin U4 glaubhaft eine Verkaufstätigkeit des Angeklagten geschildert, indem sie in der Hauptverhandlung insoweit angegeben hat, dem Angeklagten an mehr als fünf Gelegenheiten jeweils 50,- Euro für den Erwerb von L3 gegeben zu haben. Am nächsten Morgen sei er dann jeweils mit einem Bubble L3 wiedergekommen. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, hatte die Kammer – auch vor dem Hintergrund der bereits für ein Handeltreiben sprechenden Indizien – nicht.

298

Dabei ist die Kammer vor dem Hintergrund, E er auch selbst konsumierte, zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, E lediglich die Hälfte der C2 zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war.

299

f)

300

Die getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten stützt die Kammer auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. S3, die der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahrene und gewissenhafte psychiatrische Sachverständige bekannt ist. Die Kammer hat aufgrund dieser Ausführungen die Überzeugung gewonnen, E der Angeklagte bei Begehung sämtlicher Taten voll schuldfähig war. Insofern hat die Sachverständige zunächst dargelegt, E sie den Angeklagten zwar vor der Hauptverhandlung nicht exploriert hat, ihr eine zuverlässige Beurteilung jedoch aufgrund des Aktenstudiums sowie des Inhalts der Hauptverhandlung möglich sei. Danach habe sich eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder aufgrund seiner Persönlichkeit noch aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol noch einem Zusammenwirken dieser Faktoren ergeben. Vielmehr seien die Taten überwiegend auf dem nach der Trennung von der Zeugin O veränderten Lebensstil des Angeklagten zurückzuführen, der sich im Laufe der Zeit immer weiter von einem bürgerlichen Lebensstil entfernt habe.

301

Dieser von dem Angeklagten in den vergangenen vier Jahren praktizierte Lebensstil habe sich nach den Ausführungen der Sachverständigen dadurch ausgezeichnet, E er keiner Arbeit mehr nachgegangen sei, obgleich seine mit der Schiefstellung der Wirbelsäule verbundenen Einschränkungen an sich mit einer Vielzahl von Tätigkeiten vereinbar gewesen seien, er promiskuitiv gelebt und in Beziehungen keine Verbindlichkeit mehr gezeigt habe. Sein L3- und Alkoholkonsum habe zugenommen und sei fester Bestandteil seiner Einstellung/seines Lebensstils geworden. Es habe auch eine Veränderung seiner sexuellen Interessen dahingehend stattgefunden, E er lange, teilweise mehrere Stunden oder Tage andauernde, intensive sexuelle Aktivitäten („Sessions“) sowie diverse Sexualpraktiken zur eigenen Befriedigung wie das Verwenden eines Umschnallpenisses und sexuelle Kontakte zu Dritt auch unter Beteiligung eines weiteren Mannes angestrebt habe. Er sei insofern zunehmend auf der Suche nach dem „Kick“ gewesen.

302

Dabei habe er C2, insbesondere L3, gezielt eingesetzt, um diesen ausschweifenden Lebensstil vollziehen zu können. C2 hätten einerseits dem Zweck gedient, Sexualpartnerinnen zu gewinnen. Dies zeige sich daran, E es den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen C4, U4 und U zufolge (in der Regel) erst nach dem verabredeten gemeinsamen Konsum von Betäubungsmitteln zu sexuellen Handlungen gekommen sei und der Angeklagte die C2 (zumeist) besorgt und auch bezahlt habe. Im Gegenzug habe er sich von den Zeuginnen sexuelle Handlungen versprochen und diese teilweise auch ausdrücklich eingefordert, wobei sowohl die Zeugin U als auch die Zeugin C4 in der Hauptverhandlung von entsprechenden Äußerungen des Angeklagten berichtet haben. Die Zeugin U hat insofern geschildert, damals von Drogen abhängig gewesen zu sein, was der Angeklagte bewusst ausgenutzt habe. T5 hätte sie keine Drogen von ihm bekommen, wenn sie nicht mit ihm geschlafen oder den Umschnallgurt benutzt hätte. Einmal habe er mit einem Teller vor ihr gestanden und auf diesem Drogen zerkleinert, während er geäußert habe, E sie nichts davon abbekomme, wenn sie die von ihm gewünschte sexuelle Handlung nicht vollziehe. Auch habe er einmal kundgetan, E er die ganzen Drogen bezahlt habe und er davon auch andere Mädchen hätte holen können. Andererseits habe der Angeklagte L3 aber auch gezielt zur Steigerung seines Leistungsvermögens konsumiert, um die von ihm angestrebten „Sessions“ physisch durchhalten zu können. Insoweit hat die Sachverständige zur Wirkungsweise von L3 erläutert, E das zentrale Nervensystem hierdurch erregt werde, wodurch bei dem Konsumenten Wachheit, ein Energieschub und Euphorie eintrete. Der Konsum von L3 führe zudem zur Steigerung des Selbstwertgefühls und der sexuellen Erregung und es würden sexuelle Phantasien hervorgerufen bei gleichzeitigem Verlust von Hemmungen. Werde – wie vorliegend übereinstimmend von dem Angeklagten und den Zeugen geschildert – L3 in Pulverform durch die Nase gezogen, setze diese Wirkung bereits nach wenigen Minuten ein; nach etwa 20 bis 30 Minuten werde die Rauschphase erreicht, die in der Regel nach 60 Minuten wieder abgeklungen sei. Danach trete Energielosigkeit, Dysphorie, Angst und depressive Verstimmung ein, wobei sich Letztere auch als G3 chronischen Kokainkonsums darstellen könne. Das Einsetzen dieser Folgen könne allerdings durch Nachkonsum vermieden beziehungsweise hinausgezögert werden, der hier nach den übereinstimmenden Schilderungen des Angeklagten und den Zeuginnen C4, U4 und U während der „Sessions“ laufend stattgefunden habe, T5 E depressive oder ähnliche Verhaltensweisen des Angeklagten auch von keiner Seite geschildert worden sind.

303

Soweit demgegenüber von aggressivem Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen Sexualpartnern im Rahmen der „Sessions“ berichtet worden ist, sei dieses daher nicht auf den in erster Linie erfolgten Konsum von L3 zurückzuführen, sondern vielmehr anlassbezogen gewesen. Insbesondere hätten die von den Zeuginnen C4 und U4 übereinstimmend geschilderten Potenzstörungen und die damit zusammenhängende mangelnde Befriedigungsmöglichkeit diese Wut bei ihm hervorgerufen, die sich in ärgerlichen Affekten wie Schuldzuweisungen gegenüber seinen Sexualpartnerinnen geäußert habe. Insoweit haben die Zeuginnen C4, U4 und U unter anderem angegeben, von ihm in verbal aggressiver Weise zum Oralverkehr aufgefordert worden zu sein, nachdem keine Erektion bei ihm eingetreten sei, wobei diese in erster Linie geschilderten Erektionsstörungen – T5 die Sachverständige – grundsätzlich keine G3 des Konsums von L3 sein würden.

304

Das aggressive Verhalten sei im Übrigen auch in seiner Persönlichkeit begründet, die nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Beschreibungen der Zeugen C4, M, , U4, U2, Y3 und U – auch ohne den Einfluss von Betäubungsmitteln oder Alkohol – dominant, aggressiv und in einem hohen Maße egozentrisch einerseits sowie eifersüchtig, schnell kränkbar und misstrauisch andererseits sei. Aus dieser Persönlichkeitsstruktur G3 nach den Ausführungen der Sachverständigen für sich genommen noch keine forensisch relevante, das Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB erfüllende schwerwiegende Persönlichkeitsstörung.

305

Anhaltspunkte dafür, E der Angeklagte – soweit dies bei Begehung der Taten überhaupt der Fall war – aufgrund des beschriebenen Alkohol- und/oder Betäubungsmittelkonsums oder des Zusammenwirkens mit seiner Persönlichkeit nicht mehr beziehungsweise nur eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB dazu in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, hätten sich auch sonst nicht ergeben. Die Einsichtsfähigkeit werde durch den Konsum von L3 ohnehin nicht beeinträchtigt; die Steuerungsfähigkeit betreffend seien forensisch relevante Auswirkungen wie psychotisches Erleben, das grundsätzlich durch L3 hervorgerufen werden könne, nicht berichtet worden. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit sei zudem zu berücksichtigen, E der Angeklagte den Entschluss, eine „Session“ unter der Wirkung von Alkohol- und/oder Betäubungsmitteln durchzuführen, jeweils bereits im Vorfeld gefasst habe, es sodann zu einer entsprechenden Verabredung gekommen sei und er in diesem Rahmen die C2 – wie beschrieben – gezielt und kontrolliert eingesetzt habe. Insoweit hätten sich jedoch ebenfalls keine I2 darauf ergeben, E die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum jeweils vorgelagerten Zeitpunkt der Entschlussfassung forensisch relevant beeinträchtigt gewesen wäre, insbesondere auch nicht im Zeitpunkt der Fassung des jeweiligen Entschlusses, im Laufe einer solchen „Session“ nachzukonsumieren. T5 sei auch der Nachkonsum jeweils ganz bewusst und kontrolliert im Hinblick auf die dargestellte Motivationslage des Angeklagten erfolgt, wobei eine relevante Auswirkung des vorangegangenen Rauschgift- und Alkoholkonsum darüber hinaus auch deshalb auszuschließen sei, weil die Rauschphase im Hinblick auf das eingetretene Bedürfnis für den Nachkonsum zumindest bereits nachgelassen habe. Es sei ihm daher möglich gewesen, sich auch gegen einen fortgesetzten Konsum zu entscheiden.

306

Darüber hinaus hat die Sachverständige im Einzelnen folgende Ausführungen gemacht, wobei sie – wie dargelegt – jeweils zu dem Ergebnis gelangt ist, E keine forensisch relevante Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe:

307

Hinsichtlich der dem Angeklagten als Fall 1 zur Last gelegten Tat gebe es bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür, E er bei Begehung der Tat unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Betäubungsmitteln gestanden hätte. Der Angeklagte selbst habe keinen Substanzeinfluss geschildert. Auch die Zeugin C4 habe bekundet, E kein gemeinsamer vorheriger Konsum stattgefunden und sie auch keine alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten bemerkt habe. Es habe sich nach den Ausführungen der Sachverständigen vielmehr um eine situative Tat gehandelt, die aus einer Auseinandersetzung über Foto- beziehungsweise Videoaufnahmen heraus begangen worden sei.

308

Zwar sei bei der als Fall 2 zur Last gelegten Tat von vorherigem Alkohol- und Kokainkonsum auszugehen – wobei Einzelheiten zum Konsumzeitraum und zur Konsummenge sind nicht bekannt wurden –, den auch die Zeugin C4  geschildert habe. Allerdings könne sicher davon ausgegangen werden, E dieser nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, da nach den Angaben der Zeugin keine Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten. Diese Beurteilung stimmt nach Auffassung der Kammer auch damit überein, E der Angeklagte  ohne Weiteres körperlich noch dazu in der Lage war, ihr mehrfach mit B5 in die Rippen zu treten. Auf das Vorliegen motorisch/psychopathologischer Ausfallerscheinungen käme es nach den Erläuterungen der Sachverständigen bei einem – wie hier – erfolgten Mischkonsum zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB jedoch maßgeblich an, während die genaue Kenntnis der Mengen und der Art der konsumierten Stoffe von untergeordneter Bedeutung sei. Bei dem Angeklagten käme zudem hinzu, E er an den Konsum insbesondere von L3 und Alkohol gewöhnt war. Die Tat sei nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen vielmehr in erster Linie darin begründet, E der Angeklagte sich in einer aggressiven Grundstimmung befunden habe, die dadurch verstärkt worden sei, E die beiden an dem Abend keinen Sexualpartner kennengelernt hätten. Hierfür habe er die Zeugin verantwortlich gemacht. Die Intoxikation habe sich jedoch enthemmend ausgewirkt.

309

Demgegenüber sei – wie in Fall 1 – auch bei der als Fall 3 zugrunde gelegten Tat von keiner Intoxikation des Angeklagten auszugehen. Nach seiner eigenen Einlassung habe er im gesamten Urlaub keine C2, nicht einmal Cannabis, konsumiert und auch lediglich an ein oder zwei Abenden vor der Tat geringe Mengen an Alkohol zu sich genommen. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal die Begründung des Angeklagten, aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen im Ausland C2 weder im Flugzeug transportiert noch vor Ort erworben zu haben, ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Auch war nachvollziehbar, E er aufgrund der hohen Preise für Alkohol in einer arabischen Stadt wie Dubai nur selten und dann auch nur wenig getrunken habe. Seine Angaben wurden zudem bestätigt durch die Zeugin C4, die darüber hinaus bekundet hat, E der Angeklagte schon beim Ausgehen im Vorfeld der Tat aggressiv gewesen sei. Ihm habe es missfallen, E sie sich zu anderen Männern gesellt habe, was er ihr daraufhin auch verboten habe. Er habe sie unter anderem auch mit den Worten „Was, du fickst nicht für einen Urlaub?“ beschimpft. Dieses aggressive, besitzergreifende Verhalten habe nach den Ausführungen der Sachverständigen im Vordergrund der Tatbegehung gestanden und keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit gegeben. Hierfür spreche zudem das von der Zeugin geschilderte sonstige Verhalten des Angeklagten, das keine Desorganisation erkennen lasse, sondern sich insbesondere durch das Stellen klarer Forderungen an sie ausgezeichnet habe.

310

Hinsichtlich der als Fall 4 zugrunde gelegten Tat sei wiederum lediglich von einer gewissen Enthemmung durch Alkohol- und Drogeneinfluss auszugehen, den der Angeklagte in Übereinstimmung mit den glaubhaften Angaben der Zeugen C4 und U2 geschildert habe, wobei Einzelheiten zum Konsumzeitraum und der Konsummenge nicht bekannt wurden. Der Zeuge U2 habe insoweit angegeben, E man gemeinsam weiter Alkohol konsumiert habe und alle betrunken gewesen seien; sie hätten auch L3 geschnupft und der Angeklagte und er zudem Kamagra eingenommen. Die Stimmung des Angeklagten sei irgendwann gekippt, er sei aggressiv geworden und habe ihn dazu aufgefordert, mit der Zeugin keine „Liebe zu machen“, da er vermutlich eifersüchtig gewesen sei. Danach sei die Stimmung insgesamt beklemmend gewesen, bis sich die Tat ereignet habe. Wenngleich der Zeuge diese in erster Linie mit dem vorangegangenen Alkoholkonsum des Angeklagten in Verbindung gebracht habe, bestünden gleichwohl keine Anhaltspunkte für eine alkohol- und/oder drogenbedingte erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, da keine hiermit verbundenen typischen Ausfallerscheinungen geschildert worden seien. Nach den Ausführungen der Sachverständigen stimme die Tat vielmehr mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten überein, der situativ bedingt aggressiv und besitzergreifend reagiere.

311

Das Vorgenannte gelte auch für die als Fall 5 vorgeworfene Tat. Zwar sei auch hier aufgrund des übereinstimmend von dem Angeklagten und der Zeugin C4 geschilderten Konsums von L3, das sie in Pulverform als sog. Lines durch die Nase inhaliert hätten, von einer gewissen Enthemmung auszugehen. Es hätten sich jedoch keine I2 auf ein schwerwiegendes Intoxikationsbild gegeben, T5 E auch nicht von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Insofern sei auch zu berücksichtigen, E sich die Tat über mehrere Stunden hingezogen hätte, T5 E trotz mangelnder sicherer Erkenntnisse zur Konsummenge und dem Konsumzeitraum jedenfalls von einem Abflachen der Wirkung des Kokains im Laufe der Tat ausgegangen werden könne.

312

Hinsichtlich der Fälle 6 und 7 sei die Befundlage zwar nicht ausgeprägt, es hätten sich allerdings auch keine I2 auf eine akute, forensisch relevante Intoxikation des Angeklagten ergeben, T5 E bereits nicht von einer gewissen Enthemmung, geschweige denn von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Der Angeklagte hat keinen vorherigen Konsum geschildert. Auch die Zeuginnen M und I haben insofern insbesondere nicht von einer auffälligen Fahrweise berichtet, die auf einen etwaigen vorherigen Konsum hätte hindeuten können. Die Zeugin I hat den Fall 7 betreffend zudem beobachten können, E der Angeklagte aus dem Fahrzeug ausgestiegen und weggerannt sei, wobei sie auch diesbezüglich keine Auffälligkeiten bemerkt habe.

313

Gleiches gelte nach den Ausführungen der Sachverständigen für die Fälle 8 und 9. Auch hier hätten sich weder Anhaltspunkte für eine alkohol- und/oder betäubungsmittelbedingte erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit noch für eine hierdurch hervorgerufene gewisse Enthemmung des Angeklagten ergeben.

314

Bei der dem Angeklagten als Fall 10 zur Last gelegten Tat hätten der Angeklagte und die Zeugen U4 und Y3 zwar von gemeinsamen, im Rahmen der „Session“ durchgeführten Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum berichtet, wobei Einzelheiten zur Menge und dem Zeitraum des erfolgten Konsums nicht gemacht werden konnten. Insofern konnte lediglich weiter festgestellt werden, E der gegen 19:09 Uhr des Tattages bei dem Angeklagten durchgeführte Atemalkoholtest einen Wert von 0,13 mg/Liter ergab. Der vorangegangene Konsum habe sicher auch zu einer gewissen Enthemmung bei dem Angeklagten geführt. Von einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit könne hingegen nicht ausgegangen werden. Neben den eingangs erwähnten Gründen, E dem stattgehabten Konsum der Entschluss vorausgegangen sei, zur Durchführung der „Session“ gezielt insbesondere L3 einzusetzen, kontrolliert und gezielt nachkonsumiert worden sei und sich die Tat über einen längeren Zeitraum ereignet habe, im Rahmen dessen es zeitweise auch wieder zum Abflachen der Wirkung gekommen sein muss, sprächen hier auch insbesondere die Angaben des Zeugen C5 gegen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit. T5 habe der Zeuge C5, der – anders als seine Kollegin I – mit dem Angeklagten ein Gespräch geführt habe, zwar durchaus den Eindruck gewonnen, E dieser unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe, da dieser fahrig und nervös gewirkt habe. Im Gespräch habe er jedoch geordnete Gedankengänge erkennen lassen, sei auf Fragen eingegangen und habe Vorwürfe zu entkräften versucht. Dies sei nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht möglich, wenn die Steuerungsfähigkeit forensisch relevant beeinträchtigt wäre.

315

Hinsichtlich des Falles 11 sei erneut von einer gewissen Enthemmung des Angeklagten auszugehen, nicht jedoch von einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Insoweit sei auch hier zu berücksichtigen, E sich der Angeklagte und die Zeugin U ihren insoweit übereinstimmenden Angaben nach zu einer „Session“ mit gemeinsamen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum verabredet hatten. I2 auf eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hätten sich nicht ergeben, insbesondere seien keine motorischen oder psychopathologischen Ausfallerscheinungen geschildert worden. Vielmehr läge es auch hier nahe, E die Tat im Zusammenhang mit der – auch – aggressiven Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten stünde, der den glaubhaften Angaben der Zeugin U zufolge mit ihren Fähigkeiten, Oralverkehr an ihm auszuüben, unzufrieden gewesen sei.

316

Schließlich hätten sich betreffend der dem Angeklagten als Fall 12 zur Last gelegten Tat keinerlei Anhaltspunkte überhaupt für eine Tatbegehung unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol ergeben, T5 E weder eine Enthemmung noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden konnte.

317

Nach alledem war aufgrund der plausiblen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschloss, in den Fällen 2, 4, 5, 10 und 11 von einer C2- und/oder alkoholbedingten gewissen Enthemmung auszugehen, in allen Fällen jedoch eine zur Aufhebung oder erheblichen Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB führende Beeinträchtigung sicher auszuschließen.

318

IV.

319

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen (Fälle 3, 5 und 10), davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 3) und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (Fall 10), der vorsätzlichen Körperverletzung in vier Fällen (Fälle 1, 2, 4 und 11), der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen (Fälle 8 und 9), des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Fälle 6 und 7) sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 12) gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 4, Abs. 2 BtMG; 21 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVG; 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 a.F., 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, 2 Nr. 1 und 2 n.F., 223 Abs. 1, 52, 53 StGB strafbar gemacht.

320

V.

321

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

322

1.

323

Wegen der als Fall 1 festgestellten Tat war der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB  zugrundezulegen. Innerhalb dieses Strafrahmens fiel zugunsten des Angeklagten zunächst seine teilgeständige Einlassung ins Gewicht – als solche wertete die Kammer seine Angaben, da er zumindest in gewisser Weise Verantwortung für die Folgen der Tat übernommen hat. Weiter war zu berücksichtigen, E die entstandenen Verletzungen relativ gering waren, die Tat innerhalb eines Beziehungsgeflechts begangen wurde und diese zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits längere Zeit zurück lag. Zu seinen Lasten wirkte sich demgegenüber aus, E der Angeklagte – auch im Bereich der Körperverletzungsdelikte – bereits vorbestraft ist und er die Tat unter einer laufenden Bewährung aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 18.03.2013 (Az.: 449 Ds-503 Js 52/12-104/12) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.07.2014 (Az.: 74 Ns 62/14) beging. Zu Lasten des Angeklagten wertete die Kammer weiter, E er ein Messer als Drohmittel einsetzte.

324

2.

325

Hinsichtlich der als Fall 2 festgestellten Tat war ebenfalls der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB  zugrundezulegen. Zu Gunsten des Angeklagten fiel auch hier seine teilgeständige Einlassung ins Gewicht, wobei die Kammer seine Angaben wiederum als solche wertete, da er zumindest in gewisser Weise Verantwortung für die Folgen der Tat übernommen hat. Die Tat lag zudem lange zurück, er entschuldigte sich danach bei der Zeugin C4 und zahlte ihren Eltern das Geld für die Taxifahrt wieder zurück. Auch war der Angeklagte bei Begehung der Tat aufgrund des Konsums von Alkohol und L3 in gewisser Weise enthemmt. Straferschwerend wirkten sich hingegen seine – auch im Bereich der Körperverletzungsdelikte – vorhandenen Vorstrafen sowie die Tatbegehung unter laufender Bewährung aus. Auch zu seinen Lasten berücksichtigte die Kammer die besondere Brutalität der Tatbegehung, die sich dadurch auszeichnete, E er zweimal unter B5 mit dem beschuhten Fuß zutrat. Ferner entstanden bei der Zeugin länger andauernde schmerzhafte Verletzungen.

326

3.

327

Hinsichtlich der als Fall 3 festgestellten Tat war vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 S. 1 StGB in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung auszugehen, der eine höhere Strafe androht als der tateinheitlich verwirklichte § 223 Abs. 1 StGB. Dabei war vorliegend auch nicht entgegen § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB a.F. vom nicht erhöhten Regelstrafrahmen des Absatzes 1 auszugehen, da eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten und die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten bedeutsam sind, vorliegend nicht ergab, E das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und von dem Gesetzgeber ins Auge gefassten besonders schweren Fälle in einem T5 erheblichen Maße abweicht, E die Anwendung des nicht erhöhten Regelstrafrahmens geboten erschien. Die Abwägung sämtlicher, nachfolgend dargestellter, wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wies diese Tat vielmehr dem erhöhten Regelstrafrahmen zu, da die strafmildernden Umstände die strafschärfenden Aspekte nicht T5 deutlich überwiegen, E die Anwendung dieses erhöhten Strafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde.

328

Strafmildernd wirkte sich aus, E die Tat bereits länger zurücklag, er sich bereits am nachfolgenden Tag wieder mit der Zeugin C4 vertrug und keine ernsthaften Verletzungen entstanden. Zu Lasten des Angeklagten wertete die Kammer hingegen, E er die Zeugin C4 besonders erniedrigte, indem er sie zwang, sich nackt ins Fenster zu stellen. Auch zu berücksichtigen, E der Angeklagte den ungeschützten H bis zum Samenerguss in der Zeugin vollzog, obwohl er unter einer – wenn auch medikamentös behandelten – Geschlechtskrankheit litt. Die Tat beging er zudem in einer fremden Umgebung, wodurch die Zeugin in besonderem Maße als schutzwürdig anzusehen war, und es wurden zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht. Weiter wirkten sich strafschärfend die strafrechtliche Vorbelastung und der Umstand der Tatbegehung unter laufender Bewährung aus.

329

4.

330

Bei der als Fall 4 festgestellten Tat war im Ausgangspunkt der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB anzuwenden. Die Kammer hat den Strafrahmen sodann gemäß § 46a Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB aus den nachfolgend genannten Gründen gemildert.

331

Zu Gunsten des Angeklagten wertete die Kammer seine teilgeständige Einlassung sowie die bereits kurz nach der Tat erfolgte Entschuldigung gegenüber dem Zeugen U2, die dieser auch annahm. Der Zeuge zeigte zudem keinerlei Verfolgungsinteresse mehr und es entstanden lediglich relativ geringe Verletzungen.  Auch war der Angeklagte bei Begehung der Tat aufgrund des Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln in gewisser Weise enthemmt und die Tat lag bereits länger zurück. Straferschwerend wirkten sich hingegen seine – auch im Bereich der Körperverletzungsdelikte – vorhandenen Vorstrafen sowie die Tatbegehung unter laufender Bewährung aus.

332

5.

333

Die Kammer ist wegen der als Fall 5 festgestellten Tat vom Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB in der ab dem 10.11.2016 geltenden Fassung ausgegangen.

334

Dabei war vorliegend auch nicht entgegen § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB n.F. vom nicht erhöhten Regelstrafrahmen des Absatzes 5 auszugehen, da eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten und die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten bedeutsam sind, vorliegend nicht ergab, E das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und von dem Gesetzgeber ins Auge gefassten besonders schweren Fälle in einem T5 erheblichen Maße abweicht, E die Anwendung des nicht erhöhten Regelstrafrahmens geboten erschien. Die Abwägung sämtlicher, nachfolgend dargestellter, wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wies diese Tat vielmehr dem erhöhten Regelstrafrahmen zu, da die strafmildernden Umstände die strafschärfenden Aspekte nicht T5 deutlich überwiegen, E die Anwendung dieses erhöhten Strafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde.

335

Strafmildernd war zu berücksichtigen, E die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung relativ lange zurücklag, keine erheblichen körperlichen Verletzungen bei der Zeugin verursacht wurden und der Angeklagte aufgrund des Einflusses von Betäubungsmitteln enthemmt war. Zu seinen Ungunsten wirkte sich hingegen aus, E der Angeklagte vorbestraft war und er sich bei Begehung der Tat unter laufender Bewährung befand. Straferschwerend waren ferner die aus der Tat resultierenden psychischen Folgen bei der Zeugin C4. Zudem zog sich die Tat über einen Zeitraum von mehreren Stunden hin, innerhalb dessen es zu mehrfachen vaginalen und oralen Vergewaltigungen kam. Schließlich musste auch Berücksichtigung finden, E der Angeklagte die Zeugin durch verbale Beleidigungen und Bespucken besonders erniedrigte.

336

6. und 7.

337

Hinsichtlich der als Fälle 6 und 7 festgestellten Taten fand jeweils der Strafrahmen des § 21 StVG Anwendung. Innerhalb dessen fiel zugunsten des Angeklagten jeweils ins Gewicht, E er sich teilgeständig einließ, indem er eingeräumt hat, am Tattag nicht mehr über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt zu haben. Es handelte sich zudem jeweils nur um kurze Fahrstrecken auf Straßen von untergeordneter bis mittlerer Verkehrsbedeutung. Zu seinen Lasten musste sich jedoch jeweils auswirken, E er vorbestraft war und unter laufender Bewährung stand.

338

8. und 9.

339

Wegen der als Fälle 8 und 9 festgestellten Taten war im Ausgangspunkt vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG auszugehen, den die Kammer im Fall 8 jedoch nach § 29a Abs. 2 BtMG gemildert hat.

340

Denn die als Fall 8 festgestellte Tat stellte sich vorliegend als minder schwerer Fall dar, während die Kammer bei der als Fall 9 festgestellten Tat nicht von einem minder schweren Fall ausging. Denn eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Taten selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten und die für die Wertung der jeweiligen Tat und der Person des Angeklagten bedeutsam sind, ergab vorliegend, E das gesamte Tatbild im Fall 8 im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem T5 erheblichen Maße abweicht, E die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien, während dies bei der als Fall 9 festgestellten Tat nicht der Fall war. Die Abwägung sämtlicher, nachfolgend dargestellter, wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wies die als Fall 8 festgestellte Tat insofern dem Regelstrafrahmen zu, da die strafmildernden Umstände die strafschärfenden Aspekte T5 deutlich überwiegen, E die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde, während für die als Fall 9 festgestellte Tat das Gegenteil gilt.

341

Zugunsten des Angeklagten wirkte sich in den Fällen 8 und 9 seine teilgeständige Einlassung aus, E er der Zeugin U4 – in angeblicher Unkenntnis ihres Alters – die C2 abgab. Darüber hinaus war in Fall 8 zu berücksichtigen, E es sich um eine weiche Droge in nicht geringer Menge handelte, mit der die Zeugin U4 bereits vorher schon Kontakt hatte und die sie bei dem Angeklagten bestellt hatte. Demgegenüber wertete die Kammer in den Fällen 8 und 9 zu seinen Ungunsten, E er vorbestraft war und sich unter laufender Bewährung befand.

342

10.

343

Hinsichtlich der als Fall 10 festgestellten Tat war vom Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB in der ab dem 10.11.2016 geltenden Fassung auszugehen.

344

Die Kammer hat vorliegend auch nicht entgegen § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 und 2 StGB n.F. vom nicht erhöhten Regelstrafrahmen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht, da eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten und die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten bedeutsam sind, vorliegend nicht ergab, E das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und von dem Gesetzgeber ins Auge gefassten besonders schweren Fälle in einem T5 erheblichen Maße abweicht, E die Anwendung des nicht erhöhten Regelstrafrahmens geboten erschien. Die Abwägung sämtlicher, nachfolgend dargestellter, wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wies diese Tat vielmehr dem erhöhten Regelstrafrahmen zu, da die strafmildernden Umstände die strafschärfenden Aspekte nicht T5 deutlich überwiegen, E die Anwendung dieses erhöhten Strafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde.

345

Strafmildernd waren die teilgeständige Einlassung des Angeklagten, das geringe Verfolgungsinteresse der Zeugin U4 sowie die gewisse Enthemmung des Angeklagten aufgrund Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums zu berücksichtigen. Straferschwerend wirkten sich hingegen die Vorstrafen und die laufende Bewährung zum Zeitpunkt der Tatbegehung aus. Strafschärfend fiel dagegen weiter das junge Alter der Zeugin U4 ins Gewicht. Auch musste sich zu seinen Ungunsten auswirken, E der H ohne Kondom vollzogen wurde und die beiden Tatbestandsvarianten des § 177 Abs. 6 StGB verwirklicht wurden.

346

11.

347

Wegen der als Fall 11 festgestellten Tat ist die Kammer vom Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen. Innerhalb dieses Strafrahmens wirkte sich zu seinen Gunsten aus, E der Angeklagte relativ geringfügige Gewalt anwandte, es insofern auch zu relativ geringen Verletzungen kam und er enthemmt war aufgrund des Einflusses von Betäubungsmitteln und Alkohol. Straferschwerend mussten sich hingegen seine – auch im Bereich der Körperverletzungsdelikte – vorhandenen Vorstrafen sowie die Tatbegehung unter laufender Bewährung auswirken.

348

12.

349

Hinsichtlich der als Fall 12 festgestellten Tat fand der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG Anwendung.

350

Die Kammer hat insoweit keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, den Strafrahmen gemäß § 29a Abs. 2 BtMG zu mildern. Denn die Tat stellte sich vorliegend nicht als minder schwerer Fall dar. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten und die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten bedeutsam sind, ergab vorliegend, E das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem T5 erheblichen Maße abweicht, E die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Die Abwägung sämtlicher, nachfolgend dargestellter, wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wies die Tat vielmehr dem Regelstrafrahmen zu, da die strafmildernden Umstände die strafschärfenden Aspekte nicht T5 deutlich überwiegen, E die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde.

351

Zugunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, E er den Besitz der C2 einräumte und sich damit teilgeständig zeigte. Zu berücksichtigen war ferner, E er selbst Konsument ist und die C2 nebst Verkaufsutensilien sichergestellt werden konnten. Zu seinen Lasten wertete die Kammer hingegen, E es sich überwiegend um harte Drogen handelte, das 20fache der nicht geringen Menge an L3 überschritten und dieses zudem von sehr guter Qualität war. Straferschwerend waren erneut seine – auch im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität – vorhandenen Vorstrafen sowie die laufende Bewährung bei Tatbegehung.

352

Angesichts der zuvor genannten jeweiligen Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

353

              für Fall 1 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- Euro,

354

              für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten,

355

              für Fall 3 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren,

356

              für Fall 4 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- Euro,

357

              für Fall 5 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten,

358

              für die Fälle 6 und 7 eine Geldstrafe von jeweils 50 Tagessätzen zu je 10,-               Euro,

359

              für Fall 8 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten,

360

              für Fall 9 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten,

361

              für Fall 10 eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren,

362

              für Fall 11 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und

363

              für Fall 12 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

364

Dabei hat die Kammer, soweit eine Geldstrafe verhängt worden ist, die Höhe der Tagessätze nach den Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bemessen.

365

Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von

366

6 Jahren und 6 Monaten

367

gebildet. Bei dieser abschließenden Gesamtwürdigung hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, E einige Taten aus einem Beziehungsgefüge heraus begangen wurden und es sich zudem um eine Vielzahl von Taten in einem längeren Tatzeitraum handelte, T5 E einige Taten bereits länger zurücklagen. Dabei hat die Kammer bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch das mit der Verurteilung drohende Gesamtstrafübel im Hinblick auf einen drohenden Bewährungswiderruf der Verurteilung aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 18.03.2013 berücksichtigt.

368

Daneben war eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 StGB anzuordnen, wobei die Kammer eine solche von einem Jahr für erforderlich, aber auch ausreichend erachtete. Der Angeklagte hat sich durch die als Fälle 6 und 7 festgestellten Taten als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach umfassender Würdigung seiner charakterlichen Voraussetzungen sowie der die Tat wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände besteht die Gefahr, E die Teilnahme des Angeklagten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit und von Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmern führen würde. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, E dem Angeklagten seinen eigenen Angaben zufolge die Fahrerlaubnis wegen des Konsums von THC entzogen worden war und er zwei verkehrsspezifische Anlasstaten in einem Abstand von nur wenigen Stunden beging. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor.

369

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war daneben nicht anzuordnen. Die Sachverständige Dr. L5, die den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht nur im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB, sondern auch im Hinblick auf § 64 StGB begutachtet hat, hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, E aus medizinischer Sicht eine Unterbringung nicht in Betracht kommt. Zwar liege bei dem Angeklagten ein Hang, Rauschmittel – insbesondere L3 – im Übermaß zu sich zu nehmen, vor. Auch wenn er selbst sein Konsumverhalten herunterspiele, sei von einer deutlichen Neigung jedoch sicher aufgrund der Schilderung unter anderem der Zeugen C4, U2 und U4 auszugehen, E er im Rahmen der „Sessions“ immer wieder nachkonsumiert habe. Dies lasse auf ein ausgeprägtes, schädliches Konsumverhalten schließen. Ferner beruhten die Anlasstaten – jedenfalls auch – auf diesem Hang, wobei die Kammer als erheblich zumindest die Vergewaltigungs- und Körperverletzungstaten sowie das als Fall 12 festgestellte Betäubungsmitteldelikt wertete. Von besonderer Bedeutung für die Begehung der Anlasstaten seien teilweise zwar auch seine dominanten, egozentrischen, dissozialen und rücksichtslosen Persönlichkeitsanteile. Der Hang sei aber jedenfalls mitursächlich gewesen. Es sei auch davon auszugehen, E der Angeklagte in der Zukunft den Anlasstaten gleichgelagerte Taten begehen wird. Allerdings bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen. Denn in der Person des Angeklagten ließen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, E die Behandlung einen erfolgreichen Verlauf nehmen könnte. Dieser habe sich zwar teilweise für sein Fehlverhalten entschuldigt, jedoch keinen Änderungswunsch bezüglich seines Lebensstils einschließlich der Beibehaltung des Konsumverhaltens gezeigt. Vielmehr sei sein persönlicher Leidensdruck, zum Zwecke der täglichen sexuellen Befriedigung insbesondere L3 zu konsumieren, weiterhin hoch. Vor diesem Hintergrund bestehe auch keine Aussicht, die fehlende Motivation zu wecken. Es sei daher keine positive Prognose zu stellen, E die Behandlung erfolgreich abgeschlossen werden könne. Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung auch der rechtlichen Anforderungen an die Anordnung einer Unterbringung im Sinne des § 64 StGB an.

370

VI.

371

Hingegen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm mit Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 26.05.2017 (Az.: 806 Js 84/17) darüber hinaus vorgeworfen worden ist,

372

1.

373

an einem nicht näher feststellbaren Tag im Zeitraum von Ende November bis zum 17.12.2016 in seiner Wohnung in der B3 in Aachen als Person über 21 Jahren C2 unerlaubt an Personen unter 18 Jahren abgegeben oder zum unmittelbaren Gebrauch überlassen zu haben, indem er die sechzehnjährige Zeugin U4 mindestens einmal Amphetamin konsumieren ließ (ursprünglicher Fall 13 der Anklageschrift).

374

Denn nach den Angaben der Zeugin U4, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer – wie bereits unter III.2.c)bb) dargelegt worden ist – keinen Anlass zu zweifeln hatte, bekam sie zwar Cannabis, L3 und Ecstasy von dem Angeklagten. E sie darüber hinaus Amphetamine von ihm erhalten habe, hat sie jedoch auch auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer nicht bestätigt.

375

2.

376

an einem nicht näher feststellbaren Tag im Zeitraum von Ende November bis zum 17.12.2016 in seiner Wohnung in der B3 in Aachen sexuelle Handlungen von einer anderen Person an sich hat vornehmen zu lassen, wobei er ausnutzte, E diese Person aufgrund ihres körperlichen und psychischen Zustandes in der Bildung oder Äußerung ihres Willens erheblich beeinträchtigt war, ohne sich deren Zustimmung versichert zu haben, und diese sexuelle Handlungen diese Person besonders erniedrigten, da sie mit dem Eindringen in ihren Körper verbunden waren, indem ihn die Zeugin U4 etwa 45 Minuten lang oral befriedigen musste, obwohl sie darauf hingewiesen hatte, hierzu körperlich und psychisch nicht mehr in der Lage  zu sein, und sie dies nur aufgrund ihrer andernfalls drohenden Obdachlosigkeit tat (ursprünglicher Fall 14 der Anklageschrift).

377

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Tatvorwurf nicht bestätigt. Der Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten. Die Zeugin U4 hat glaubhaft angegeben, E es im vorgenannten Tatzeitraum lediglich einmal zu nicht einvernehmlichem H zwischen dem Angeklagten und ihr gekommen sei, und zwar am 17.12.2016. Auf die hierzu erfolgten Ausführungen unter Ziffer III.2.c)bb) wird verwiesen. Das Geschehen am 17.12.2016 wurde jedoch bereits der als Fall 10 festgestellten Tat zugrunde gelegt.

378

Das Geschehen stellte sich auch nicht als gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbarer sexueller Missbrauch von Jugendlichen dar. Denn nach den getroffenen Feststellungen nutzte der Angeklagte keine Zwangslage im Sinne dieser Vorschrift aus. Unabhängig davon, E er zumindest im Laufe des Tatzeitraumes – fälschlicherweise – sich eine Zwangslage der Zeugin U4 dergestalt vorstellte, E diese von ihrem Zuhälter davongelaufen war, der sie zur Prostitution gezwungen hatte, stand ihr jedoch – wie ihm bekannt war – Bargeld in einer Größenordnung von mehreren Tausend Euro zur Verfügung, das ihr – selbst ohne Vorzeigen ihres Ausweises – die Übernachtung in einem Hotel erlaubt hätte. Eine Zwangslage bestand daher weder tatsächlich noch stellte der Angeklagte sich eine solche vor.

379

3.

380

an einem nicht näher bestimmbaren Tag, jedoch vor dem 01. oder 02. 01.2017, in Aachen einen anderen körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete, indem der Angeklagte mit einem goldenen Taschenmesser seine Initialen „MB“ in einer Höhe von ca. 10 cm und einer Breite von ca. 20 cm auf den Rücken der Zeugin U ritzte, die aufgrund ihres Drogenkonsums nicht mehr dazu in der Lage war, sich zur Wehr zu setzen (ursprünglicher Fall 17 der Anklageschrift).

381

Ein Tatnachweis war insoweit nicht zu führen. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, E die Zeugin U in Rahmen einer „Session“ auf die Idee gekommen sei, ihm ihre Initialen in die Haut zu ritzen. Er habe dies abgelehnt, jedoch angeboten, andersherum ihr seine Initialen in die Haut zu ritzen. Die Zeugin U habe hierauf erklärt, E er dies machen solle, woraufhin er seine Initialen – mit ihrem Einverständnis – in ihren Rücken geritzt habe. Die Zeugin U, deren Angaben – wie unter Ziffer III.2.d)bb) dargelegt – glaubhaft waren, hat insoweit zwar in der Hauptverhandlung bekundet, die Narben „voll schlimm“ zu finden, sie könne damit nicht mehr in die Sauna und wolle diese daher mit einem Tattoo überstechen lassen. Sie hat jedoch auch eingeräumt, nicht mehr zu wissen, wessen Idee das Ritzen gewesen sei und ob sie ihr Einverständnis erklärt habe. Sie habe zum Tatzeitpunkt allerdings unter dem Einfluss von Drogen gestanden.

382

Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Initialen im ausdrücklich erklärten Einverständnis der Zeugin in ihre Haut geritzt, war daher nicht zu widerlegen, wobei für seine Darstellung auch der mit der Zeugin U geführte und in der Hauptverhandlung verlesene What's App-Verkehr „Venezia“ sprach. Aus diesem geht insbesondere hervor, E die Zeugin U dem Angeklagten nach dem Vorfall zunächst keine Vorwürfe wegen der Verletzungen machte, sondern ihm mitteilte, E es ihr gut gehe und sie ihm sogar noch ein Lichtbild von ihrem Rücken schickte. Erst ein bis zwei Tage später beschwerte sie sich darüber, E sie Schmerzen am Rücken verspürte. Der Angeklagte unter dem Kontakt „Mousli“ und die Zeugin unter dem Kontakt „Venezia“ schrieben im Einzelnen Folgendes:

383

12.11.2016

384

12:35:35 Uhr „Mousli“: Wie geht’s dir

385

12:35:42 Uhr: „Venezia“: Gut danke dir

386

(…)

387

12:42:22 Uhr „Mousli“: Schickmal Foto

388

(…)

389

12:43:40 Uhr „Venezia“ schickt ein Lichtbild, das die Zeugin U seitlich gedreht mit dem Rücken vor einem Spiegel stehend von sich selbst aufgenommen hat. Auf diesem Lichtbild ist sie, bis auf ein zum Brustbereich hochgezogenes Oberteil, unbekleidet. Zu sehen sind rötliche Einritzungen der Buchstaben „MB“ auf ihrem unteren Rückenbereich.

390

12:46:00 Uhr „Mousli“: Hammer

391

12:46:03 Uhr „Mousli“: Geil

392

12:46:08 Uhr „Venezia“: Krass wa

393

12:46:17 Uhr „Mousli“: Ja voll krass

394

12:47:08 Uhr „Mousli“: Was machst du

395

12:47:23 Uhr „Venezia“: Nix und du

396

(…)

397

12:47:47 Uhr „Venezia“: Sollen wir was machen später jetzt oder T5 hahah

398

(…)

399

12:56:45 Uhr „Mousli“: Lust auf karollus tremen (Anm.: in Aachen gibt es die Carolus Thermen, in denen unter anderem eine Saunalandschaft besucht werden kann.)

400

12:56:55 Uhr „Venezia“: Ja können wir machen

401

(…)

402

13:45:43 Uhr „Venezia“: Ahhhh T5 ok ich war auch voll weg gestern übertriebene

403

13:45:52 Uhr „Venezia“: Ne ich nicht mehr

404

13:45:57 Uhr „Mousli“: Ich bin immer noch weg

405

(…)

406

13.11.2016

407

20:49:26 Uhr „Venezia“: Mein Rücken tut voll wehp

408

20:49:43 Uhr „Venezia“: Kann. Gar nicht liebten

409

20:49:48 Uhr „Venezia“: Vernünftig

410

(…)

411

21:45:45 Uhr „Venezia“: Gar nicht mehr mit dir zutun haben p

412

(…)

413

Die Kammer ist daher davon ausgegangen, E die Zeugin U lediglich im Nachhinein bereute, in das Einritzen der Initialen eingewilligt zu haben.

414

Dafür, E die Zeugin im Zeitpunkt der von ihr erteilten Einwilligung nicht einwilligungsfähig gewesen wäre, gab es keine Anhaltspunkte. T5 gab es einerseits keine I2 darauf, E sie irrtums- oder täuschungsbedingt davon ausgegangen wäre, der Angeklagte hätte – was tatsächlich nicht der Fall war – über besondere Fähigkeiten beziehungsweise Kenntnisse über das Einritzen verfügt oder dabei ein steriles Messers verwendet. Andererseits ist durch nichts belegt, E die Zeugin aufgrund des stattgehabten Betäubungsmittelkonsums, wobei Näheres zur Menge, der Art und dem Zeitraum, in dem diese konsumiert wurden, nicht bekannt geworden ist, T5 gravierend beeinträchtigt gewesen wäre, E eine natürliche Einwilligungsfähigkeit bei ihr nicht mehr gegeben war. T5 haben weder sie noch der Angeklagte von Ausfallerscheinungen in diesem Zusammenhang berichtet und auch aus dem soeben zitierten What's App-Verkehr ging nichts dergleichen hervor.

415

Die Einwilligung war auch nicht deshalb unbeachtlich, weil das Einritzen der Initialen mit einem Taschenmesser sittenwidrig gewesen wäre. Ein Verstoß gegen die guten Sitten lag nicht vor. Denn die Behandlung war nicht lebensgefährdend, was sich insbesondere aus den Angaben der Zeugin U ergab, E die noch nicht vollständig verheilten Verletzungen am Rücken, als sie sich kurze Zeit später – aus anderem Anlass – in ein Krankenhaus begab, dort zwar erkannt, aber nicht medizinisch behandelt worden seien. Auch zog der körperliche Eingriff keine dauernde erhebliche Entstellung mit sich; wegen des äußeren Erscheinungsbildes und der Position der Einritzungen am Körper der Zeugin U wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 25, 70 d. Fallakte IV verwiesen, welche ebenso wie auch der aktuelle Zustand des Rückens der Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. Die Kammer hat insoweit nicht verkannt, E die Buchstaben unsauber, mit mehrfach gezogenen Strichen und in einer beträchtlichen Größe (8 bis 10 cm) eingeritzt wurden. Von einer erheblichen Entstellung konnte im Hinblick darauf, E sich diese im unteren Rückenbereich, an einer im Alltag gut zu verdeckenden Stelle befanden, gleichwohl nicht ausgegangen werden. Überdies hat die Zeugin bekundet, E sie bislang keinerlei Bemühungen unternommen habe, die Narben durch Laserbehandlung oder Ähnliches beseitigen zu lassen, und insoweit auch noch keinen ärztlichen Rat eingeholt zu haben, da sie sich lieber ein Tattoo darüber stechen lassen wolle. Zugunsten des Angeklagten war daher davon auszugehen, E die Narben nicht dauerhafter Natur sind.

416

VII.

417

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

418

Ausgefertigt

419

, Justizobersekretärin

420

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle