Landgericht Aachen: Körperverletzung und Widerstand gegen Polizeibeamte nach Parkverstoß-Streit
KI-Zusammenfassung
Das LG Aachen verurteilte H. Q. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie tateinheitlich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu 4 Jahren Freiheitsstrafe. D. Q. wurde wegen Bestechung und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu 6 Monaten (Bewährung) verurteilt und im Übrigen freigesprochen. NR. Q. erhielt wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen sowie tateinheitlich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte 8 Monate (Bewährung). Tragend waren die Beweiswürdigung zu Täterschaft/Identifizierung und die Verneinung nicht nachweisbarer Qualifikationen (Werkzeugverwendung, besonders schwerer Fall).
Ausgang: Teilweise Verurteilung (teils mit Bewährung) und teilweiser Freispruch eines Mitangeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Bestechung (§ 334 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass einem Amtsträger ein Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung angeboten, versprochen oder gewährt wird; eine tatsächliche Vorteilsgewährung ist nicht erforderlich.
Versuchte Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) liegt vor, wenn durch Drohung mit einem empfindlichen Übel auf die Willensentschließung eines anderen zur Unterlassung einer rechtmäßigen Tätigkeit eingewirkt werden soll und der Täter zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt.
Für die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) genügt ein bewusstes Zusammenwirken mehrerer Tatbeteiligter bei der Körperverletzung; einzelne Tatbeiträge müssen nicht vollständig individualisiert werden, sofern das Zusammenwirken feststeht.
Kann nicht sicher festgestellt werden, dass ein bestimmter Täter ein gefährliches Werkzeug eingesetzt hat, scheidet eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus; eine Zurechnung fremder Exzesse kommt nur in Betracht, wenn sie vom gemeinsamen Tatplan umfasst oder nach den Umständen vorhersehbar gebilligt waren.
Ein besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. erfordert Feststellungen zur Verwendungsabsicht eines gefährlichen Gegenstands; fehlt es hieran, verbleibt es bei § 113 Abs. 1 StGB.
Tenor
Der Angeklagte H. Q. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen sowie in weiterer Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte D. Q. wird wegen Bestechung sowie wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte D. Q. freigesprochen.
Der Angeklagte NR. Q. wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei tateinheitlich verwirklichten Fällen sowie in weiterer Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von
8 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen, soweit sie verurteilt worden sind, die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Soweit der Angeklagte D. Q. freigesprochen worden ist, fallen die Kosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte H. Q..
§§ 113 Abs. 1 (i.d.F. vom 01.11.2011), 185, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 240 Abs. 1, Abs. 3, 334, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 56 StGB
Gründe
Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257 c StPO zugrunde.
I.
1. Der Angeklagte H. Q. ist der älteste Sohn des Mitangeklagten D. Q. und der Zeugin QH. Q. und der ältere Bruder des Mitangeklagten NR. Q.. Bei der Familie handelt es sich um assyrische Christen, die ursprünglich aus J. (Osttürkei) stammen und dort als christliche Minderheit unter Verfolgung gelitten haben. Die Familie Q. lebt seit ca. 30 Jahren in Deutschland, zunächst in X. U. und später in C.. In X. U., wo der Angeklagte H. Q. als ältestes von 9 Kindern geboren wurde, besuchte dieser die Grundschule und ein Jahr lang die Hauptschule, bevor die gesamte Familie 1999 nach C. umzog. Dort besuchte der Angeklagte H. Q. die Gesamtschule, die er mit dem Fachabitur abschloss. Von 2006-2009 absolvierte er dann eine Ausbildung im Bereich der Bürokommunikation bei einer Bank, bei der er im Anschluss bis Juli 2010 arbeitete. Mitte 2010 begann der Angeklagte ein BWL-Studium in ZZ. . Nebenbei war er in dieser Zeit für eine GmbH in VL. tätig. Das Studium brach der Angeklagte 2013 ab, ohne es zu beenden. Danach arbeitete er bis 2015 für einen Freund in dessen Büro, bevor er zunächst für ca. ein Jahr ohne Beschäftigung war und dann eine Ausbildung als staatlich geprüfter Betriebswirt in C. begann. Nach eigenen Angaben hatte er im Oktober 2016 eine Stelle als Bauleiter angetreten, die er aber wegen des vorliegenden Verfahrens verloren habe. Der Angeklagte H. Q. ist seit 2013 verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von drei Jahren und einem Jahr, einen Sohn und eine Tochter. Er wohnt mit seiner Frau und seinen Kindern im Haus M.-straße 000, das im Eigentum der Familie Q. steht und in dem auch seine Eltern sowie mehrere seiner Geschwister wohnen, und lebte zuletzt mit seiner Frau und seinen Kindern von Arbeitslosengeld II sowie von Kindergeld.
Seine Freizeit verbringt er mit seiner Familie oder mit Freunden, zum Teil auch beim Schwimmen oder beim Basketball. In seiner Kindheit und Jugend war der Angeklagte Messdiener. Er ist bis heute in der Kirche aktiv.
Der Angeklagte hat keine Schulden. Er hat in der Vergangenheit keine schweren Verletzungen oder Krankheiten erlitten, abgesehen von Problemen mit seinen Schultern, die in der Vergangenheit des Öfteren „auskugelten“, weswegen er im Jahr 2014 an der linken Schulter operiert wurde. Probleme mit übermäßigem Alkoholkonsum oder Betäubungsmittelkonsum hatte der Angeklagte in der Vergangenheit nicht.
Der Angeklagte H. Q. ist nicht vorbestraft.
In vorliegender Sache wurde er am 00.12.2016 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 00.11.2016 (521 Gs 206/16) in der Zeit vom 00.12.2016 bis zum 00.02.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt VL.. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 00.02.2017 wurde er unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
2. Der Angeklagte D. Q. ist der Vater der Mitangeklagten H. und NR. Q.. Er lebt mit seiner Familie seit ca. 30 Jahren in Deutschland. Bei der Familie handelt es sich um assyrische Christen, die ursprünglich aus J. (Osttürkei) stammen und dort als christliche Minderheit unter Verfolgung gelitten haben. In Deutschland lebte die Familie zunächst in X. U., wo auch die beiden Mitangeklagten, der älteste Sohn H. Q. und der zweitälteste Sohn NR. Q., geboren wurden. Insgesamt haben der Angeklagte D. und seine Ehefrau, die Zeugin QH. Q., neun Kinder. Nachdem die gesamte Familie 1999 von X. U. nach C. umzog, ist sie dort mittlerweile Eigentümer von zwei Häusern mit den Adressen N.-straße 00 und XN.-straße 00, wobei das Eigentum selbst innerhalb der Familie mehrfach wechselte. In der Vergangenheit war der Angeklagte von der Stadt C. als Gärtner beschäftigt, ging dieser Beschäftigung zuletzt aber nicht mehr nach.
Der Angeklagte D. Q. ist nicht vorbestraft.
Er wurde in vorliegender Sache am 00.11.2016 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 00.11.2016 (521 Gs 198/16), geändert mit Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 00.02.2017 (521 Gs 19/17), in der Zeit vom 00.11.2016 bis zum 00.04.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt YY. . Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 00.04.2017 wurde er unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
3. Der Angeklagte NR. Q. ist der zweitälteste Sohn des Mitangeklagten D. Q. und der Zeugin QH. Q. und ein jüngerer Bruder des Mitangeklagten NR. Q.. Bei der Familie handelt es sich um assyrische Christen, die ursprünglich aus J. (Osttürkei) stammen und dort als christliche Minderheit unter Verfolgung gelitten haben. Die Familie Q. lebt seit ca. 30 Jahren in Deutschland. Dort wohnte sie zunächst in X. U., wo auch der Angeklagte NR. Q. als zweites von 9 Kindern geboren wurde, und später in C.. In X. U. besuchte der Angeklagte NR. Q. die Grundschule. Ungefähr 1999 zog die gesamte Familie nach C., wo der Angeklagte dann die Gesamtschule besuchte, die er nach der zwölften Klasse mit dem Fachabitur abschloss.
Nach Beendigung der Schule wollte der Angeklagte ursprünglich Polizist werden, bestand allerdings den Einstellungstest nicht. Von 2007-2011 absolvierte er dann eine Ausbildung als Sanitär- und Heizungsinstallateur. Nach dieser Ausbildung arbeitete er für ca. 1,5 Jahre in dem Beruf, bevor er ein Studium in der Fachrichtung Banking/Finance an einer Fachhochschule in YY. begann. Während der Hauptverhandlung befand er sich im siebten Semester seines Studiums. Für die Zeit nach seinem Abschluss strebt er eine Tätigkeit im Banken- und Finanzwesen mit Bezug zu Crypto-Währungen an. Neben seinem Studium ging er bis Sommer 2016 einem 400 €-Nebenjob als Installateur nach.
Der Angeklagte ist seit März 2016 verheiratet. Er und seine Frau, die aus Belgien stammt, erwarteten während des laufenden Hauptverfahrens das erste Kind. Der Angeklagte lebte zuletzt mit seiner Frau von BAföG und staatlichen Unterstützungsleistungen, sowie von unregelmäßiger finanzieller Unterstützung von Seiten der Eltern seiner Frau. In C., wo die Familie Q. Eigentümer von zwei Häusern mit den Adressen N.-straße 00 und XN.-straße 000 ist, lebte er mietfrei mit seiner Ehefrau im Objekt N.-straße 00. Nach Angaben des Angeklagten handelt es sich allerdings nicht um persönliches, sondern um Familieneigentum.
Seine Freizeit verbringt der Angeklagte mit seiner Familie oder mit Sport, z.B. mit Schwimmen. Sowohl in X. U. als auch in C. war er als Kind und Jugendlicher Messdiener. Er ist bis heute in der Kirche aktiv und beteiligt sich insbesondere ehrenamtlich an anfallenden Auf- und Abbauarbeiten für Kirchenveranstaltungen
Der Angeklagte NR. Q. hat in der Vergangenheit keine schweren Verletzungen oder Krankheiten erlitten. Er hatte in der Vergangenheit keine Probleme mit übermäßigem Alkoholkonsum oder dem Konsum von Betäubungsmitteln.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
In vorliegender Sache wurde der Angeklagte NR. Q. am 00.11.2016 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 00.11.2016 (521 Gs 199/16) in der Zeit vom 00.11.2016 bis zum 00.02.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ZZ. . Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 00.02.2017 wurde der Haftbefehl aufgehoben.
II.
In der Sache hat die Hauptverhandlung – nach erfolgter vorläufiger Einstellung gemäß § 154 Abs.2 i.V.m Abs.1 Nr. 1 StPO bezüglich des Geschehens ab der kurzzeitigen Flucht NR. Q. im Rahmen des Falls 4 – zu folgenden Feststellungen geführt:
Fall 1
Die Familie Q. ist Eigentümer von zwei Grundstücken in C., N.-straße 00 und XN.-straße 00, wobei das Eigentum innerhalb der Familie in der Vergangenheit mehrfach wechselte. Im Jahr 2017 beabsichtigten die Angeklagten D. und NR. Q., den Bordstein vor dem Haus N.-straße 00, dessen Eigentümer damals der Angeklagte NR. Q. war, abzusenken. Aus diesem Grund wandte sich der Angeklagte D. Q. zunächst in der Zeit vor dem 00.10.2016 telefonisch an den zuständigen Mitarbeiter der Stadt C., den Zeugen CF., und erkundigte sich nach den Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung. Der Zeuge CF. informierte ihn über die zu erfüllenden Voraussetzungen, u.a. auch darüber, dass der ausführende Betrieb ein in der Handwerksrolle eingetragenes Fachunternehmen sein müsse. Dabei nannte der Zeuge dem Angeklagten auch verschiedene ortsansässige Unternehmen, bei denen eine solche Eintragung in der Handwerksrolle vorlag. In der Folgezeit holte der Angeklagte D. Q. Angebote von mehreren in der Handwerkskammer eingetragenen Unternehmen ein. Die zu erwartenden Kosten bewegten sich entsprechend den ihm vorgelegten Angeboten zwischen 3.900,00 € und 5.600,00 €.
Am 00.10.2017 erschien der Angeklagte D. Q. dann im Büro des Zeugen CF. und übergab den Antrag auf Bordsteinabsenkung, der den Namen des NR. Q. trug, aber von dem D. Q. unterschrieben war. Der Angeklagte D. Q. äußerte, dass ihm die in Erfahrung gebrachten Kosten zu hoch seien. Er habe sich im Baumarkt erkundigt, was das Material koste, und er habe eine ihm bekannte günstigere (private) Firma an der Hand. Der Zeuge CF. wiederholte daraufhin, dass nur eine Firma beauftragt werden dürfe, die in die Handwerksrolle eingetragen sei.
Im Anschluss an das zunächst im Büro des Zeugen CF. geführte Gespräch begaben sich der Zeuge und der Angeklagte D. Q. dann vor das Gebäude und rauchten gemeinsam eine Zigarette. Hier sagte der Angeklagte D. Q. nun zu dem Zeugen CF. „Ich gebe Dir was dafür, wenn Du das so durchgehen lässt“. Dabei beabsichtigte er, den Zeugen CF. mit diesem Angebot dazu zu bringen, ihm die begehrte Genehmigung doch ohne die eigentlich vorgeschriebene Beauftragung eines in die Handwerksrolle eingetragenen Fachunternehmens zu erteilen, um durch den Verzicht auf die Beauftragung eines solchen Unternehmens letztlich Kosten zu sparen können. SW. war aufgrund der vorangegangenen klaren Hinweise des Zeugen bewusst, dass dies eine Abweichung von zwingenden Regelungen durch den Zeugen dargestellt hätte, zu der dieser nicht befugt war. Der Zeuge CF. sagte zu dem Angeklagten, er solle „den Quatsch“ lassen. Für den Zeugen, der sich zwar nicht unter Druck gesetzt fühlte, die Äußerung des Angeklagten aber nicht nur als bloßen Witz auffasste, war damit die Angelegenheit zunächst erledigt.
Einige Zeit später traf der Zeuge CF. zufällig erneut auf den Angeklagten D. Q., als dieser mit seiner Tochter KR. unterwegs war. Erneut begann der Angeklagte zu erzählen, dass er eine günstigere Firma hätte, woraufhin der Zeuge CF. ihn nochmals auf die bereits von ihm erläuterten Erfordernisse hinwies. Wiederum etwas später meldete sich der Angeklagte nochmals telefonisch bei dem Zeugen CF. und erkundigte sich nach der Genehmigung. Der Zeuge wies wiederum darauf hin, dass die Arbeiten nicht ohne Einhaltung der Vorschriften und nicht in Eigenregie erfolgen dürften und erklärte, dass er die Erfüllung der Voraussetzungen auch unangekündigt kontrollieren werde. Daraufhin wurde der Angeklagte laut und „frech“ – der genaue Wortlaut konnte nicht mehr aufgeklärt werden – weswegen der Zeuge das Gespräch beendete.
Zu einer Zahlung von Geld oder einer anderen Zuwendung des Angeklagten D. Q. an den Zeugen CF. kam es nicht. Am 00.11.2016 wurde die beantragte Genehmigung nach vorangegangener Ortsbesichtigung schließlich erteilt.
Fall 2
Am 00.11.2016 versah ein Mitarbeiter des Ordnungsamts der Stadt C., der Zeuge LN., ab ca. 12.15 Uhr seinen Dienst u.a. in der XN.-straße in C. und verteilte „Knöllchen“ bei falsch parkenden Fahrzeugen. Hierbei kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen LN. und der Zeugin IB. CZ., nachdem ein Fahrzeug der Familie dieser Zeugin ebenfalls ein „Knöllchen“ erhielt und diese sich darüber aufregte und behauptete, dass der Zeuge LN. immer nur bestimmte Autos aufschreibe, und dass sie auch einige Zeit vorher – ihrer Auffassung nach zu Unrecht – vor der Schule ihrer Kinder, die sie dort abgesetzt hätte, aufgeschrieben worden wäre. Der Zeuge LN. ließ sich davon nicht beeindrucken und setzte seinen Dienst fort, wobei er u.a. auch „Knöllchen“ für das Fahrzeug des Zeugen FS. JS. und das Fahrzeug des Zeugen ZW. verteilte. Kurz darauf mischte sich der Angeklagte D. Q. ein, der an diesem Tag an einem etwa in Höhe des Hauses M.-straße 000 – dem Nachbarhaus zur M.-straße Nr. 000, in dem die Angeklagten D. und H. Q. sowie mehrere weitere Familienmitglieder wohnten – abgestellten PKW die Reifen wechselte und dazu bereits mit verschiedenen Werkzeugen an seinem Auto hantiert hatte, als der Zeuge LN. in der M.-straße eingetroffen war. Obwohl der Angeklagte D. Q. selbst kein Knöllchen erhielt, regte er sich über den Zeugen LN. und dessen Tätigkeit auf. Er verlangte zunächst, zu erfahren, wer der an diesem Tag in zivil gekleidete Zeuge sei. Als sich der Zeuge daraufhin auswies und sein Tun erklärte, fing der Angeklagte schnell an, den Zeugen LN. zu beschimpfen. Dabei äußerte er, er werde den Zeugen „totschlagen, kaputtschlagen“ wenn dieser noch einmal in die Straße käme, er werde den Zeugen „in den Arsch ficken“. Der Angeklagte, der den Zeugen zum Abschluss als „Arschloch“ beschimpfte, äußerte im Rahmen seiner Schimpftirade unter anderem, es sei „seine Straße“, er habe „6.000,00 € für die Straße bezahlt“. Hintergrund dieser Äußerung war, dass im Jahr 2011 seitens der Stadt C. eine Festsetzung von Straßenbaubeiträgen über 5.337,50 € im Zusammenhang mit Arbeiten in der XN.-straße erfolgt war. Der Bescheid war später aus Billigkeitsgründen auf einen Betrag von 3.977,29 € reduziert und der erhobene Beitrag bis zum 00.07.2013 komplett bezahlt worden.
Aufgrund der Äußerungen des Angeklagten wollte der Zeuge gegen diesen eine Strafanzeige erstellen und fragte den Angeklagten daher auch seinerseits nach den Personalien, die dieser ihm aber nicht nannte. Der Zeuge rief daher um 12:27 Uhr von seinem dienstlichen Mobiltelefon aus die Polizei und zog sich zunächst, da er die Drohungen des Angeklagten ernst nahm, auf die andere Straßenseite in Richtung seines abgeparkten Fahrzeugs zurück. Nun kam einer der Söhne des D. Q. aus dem Haus M.-straße 000, möglicherweise der Zeuge SI. Q., und beschimpfte den Zeugen LN. als Arschloch, sprach ihn mit Vornamen an und sagte in für den Zeugen bedrohlicher Art und Weise, dass er ihn kenne und ihn fertig machen würde. Der Zeuge würde „die Rache bekommen“. Dies war für den Zeugen LN. so bedrohlich, dass er um 12:28 Uhr einen zweiten Notruf absetzte und dabei mit panischer Stimme äußerte, dass er dringend Verstärkung brauche, da es „immer mehr“ würden. Die Person, die ihn zuletzt angesprochen hatte, begab sich währenddessen zunächst wieder in das Haus der Familie.
Fall 3
Aufgrund der Notrufe des Zeugen LN. wurden von der Leitstelle der Polizei C. verschiedene Streifenwagen in die XN.-straße gesandt, unter anderem derjenige der Polizeibeamten UN. und LE. LG., die um ca. 12:33 Uhr als erste an der Örtlichkeit eintrafen. Der Zeuge UN. begab sich nach dem Eintreffen zunächst kurz zu dem Zeugen LN., der auf der dem Haus der Familie Q. gegenüberliegenden Straßenseite in einer Entfernung von einigen Metern von dem Angeklagten D. Q. stand, und ließ sich von diesem das Geschehene schildern. Danach ging er zu dem Angeklagten D. Q., der in der Nähe eines geparkten Fahrzeuges auf dem Bürgersteig stand. Mehrere Söhne des Angeklagten D. Q., unter ihnen auch der Angeklagte H. Q., hatten sich zwischenzeitlich aus dem Haus auf die Straße begeben und befanden sich zu diesem Zeitpunkt in dessen Nähe. Der Angeklagte D. Q. schrie nun auch den Zeugen UN. an und äußerte dabei, sie – die Polizeibeamten – hätten in seiner Straße, für die er 6.000,00 € bezahlt hätte, nichts verloren. Der Zeuge UN. verlangte daraufhin den Ausweis des D. Q., den dieser ihm auch gab. Da der Angeklagte D. Q. aber weiterhin lautstark auf den Zeugen UN. einredete und sich nicht beruhigen ließ, knallte dieser den Ausweis des D. Q. auf die Motorhaube eines geparkten Autos und äußerte, jetzt ebenfalls laut, dass nicht der gewinne, der am lautesten schreie. Daraufhin schrie der Angeklagte H. Q. den Zeugen UN. in aggressivem Ton an: „So spricht man nicht mit meinem Vater! Schrei meinen Vater nicht an! Respekt vor meinem Vater!“ Hierbei bewegte er sich auf den Zeugen UN. zu. Die Zeugin LG., die in unmittelbarer Nähe zu dem Zeugen UN. und dem Angeklagten H. Q. stand, streckte ihre Hände in Richtung des Angeklagten H. Q. aus, um ihn auf Abstand zu halten. Dabei berührte sie ihn an der Schulter. Der Angeklagte H. Q. schrie nunmehr, die Zeugin LG. habe ihn geschlagen. Er wolle, dass eine Anzeige aufgenommen werde. Den Zeugen LN. bezeichnete er jetzt als seinen Zeugen. Nunmehr empfand der Zeuge UN. das Geschehen um den weiterhin stark aufgebrachten Angeklagten D. Q. und dessen Söhne, von denen sich der Angeklagte H. Q. inzwischen ebenfalls immer mehr aufregte und zuvor schon von der Zeugin LG. zurückgehalten worden war, als derart bedrohlich, dass er eine körperliche Auseinandersetzung befürchtete, weswegen er sich zu seinem Streifenwagen begab und über Funk weitere Verstärkung anforderte. Sein Notruf kam jedoch nicht durch und wurde auch nicht aufgezeichnet, weil der Zeuge den Notrufknopf in seiner Panik nicht lange genug drückte. Die Söhne des Angeklagten D. Q. zogen sich, als der Zeuge UN. zum Streifenwagen ging und den Notruf absetzte, zunächst bis auf den Angeklagten H. Q. und den gesondert verfolgten WJ. Q. in das Haus M.-straße 000 zurück. Unmittelbar danach trafen unabhängig von dem Notrufversuch des Zeugen UN. etwa zeitgleich zwei weitere Streifenwagen vor Ort ein, die sich bereits aufgrund der vorangegangenen Notrufe des Zeugen LN. ebenfalls auf dem Weg zur XN.-straße befunden hatten. In dem einen dieser beiden Streifenwagen befanden sich die Zeugen VH. und NC., in dem anderen die Zeugen TN., WA. und WI.. Nachdem die eintreffenden Beamten ihre Streifenwagen verlassen hatten, begab sich die Zeugin VH. zu der bereits vor Ort befindlichen Zeugin LG., in deren unmittelbarer Nähe sich weiterhin der Angeklagte H. Q. befand, der nun auch von der Zeugin VH. verlangte, eine Anzeige aufzunehmen, und erklärte, die Frau – gemeint war die Zeugin LG. – hätte ihn nicht anzufassen. Die Zeugin VH. äußerte, er solle sich beruhigen, die Situation könne doch in Ruhe besprochen werden.
Während die Zeuginnen LG. und VH. mit dem aufgebrachten Angeklagten H. Q. beschäftigt waren, wechselte der Zeuge UN. einige kurze Worte mit den soeben eingetroffenen Zeugen NC. und TN. und erklärte, er wolle mit diesen die Personalienfeststellung betreffend die zwei anderen auf der Straße befindlichen Personen, bei denen es sich um den Angeklagten D. Q. und den gesondert verfolgten WJ. Q. handelte, fortsetzen. Der Zeuge UN. ging danach selbst wieder in Richtung des D. Q., der – mit Blickrichtung von der Straße aus – einige Meter links versetzt vom Hauseingang stand, in Richtung des Wagens, an dem er gearbeitet hatte. Die Zeugen NC. und TN. begaben sich in Richtung des WJ. Q., der sich weiter rechts in der Nähe des H. Q. sowie der Zeuginnen LG. und VH. befand. Der Angeklagte H. Q. bewegte sich nun schnell in Richtung der Haustür und trat in den Hausflur, um zur Unterstützung erneut weitere seiner Brüder hinzuzuholen, die kurz zuvor zurück ins Haus gegangen waren. Tatsächlich kamen ihm zwei seiner Brüder bereits im Hausflur entgegen, die sich ihrerseits bei dem Eintreffen der weiteren Polizeibeamten entschlossen hatten, auf die Straße zurückzukehren, um ihre Familienmitglieder dort zu unterstützen. Der Zeuge NC., der dies wahrnahm und befürchtete, dass aus der Haustür nun jeden Augenblick weitere Akteure in das schon aufgeheizte Geschehen auf der Straße hineinlaufen würden, versuchte nun seinerseits ebenfalls, schnell zur Tür zu kommen. Unmittelbar vor der Haustür traf er auf den gesondert verfolgten WJ. Q., der dem Angeklagten H. Q. zur Tür gefolgt und in Türsteherpose an der Haustür stehen geblieben war. Diesen schob der Zeuge NC. nach rechts zur Seite, um näher zur Tür zu kommen, wobei der WJ. Q. laut und abweisend äußerte „Was willst Du von mir? Pack mich nicht an!“. Der Zeuge TN., der ohnehin eine Personalienfeststellung des gesondert verfolgten WJ. Q. beabsichtigt hatte, befand sich rechts vom Zeugen NC. und nahm nun den gesonderte verfolgten WJ. Q. rechts von der Haustür „in Empfang“, wobei er ihn am Arm packte und ihn gegen die Hauswand schob. Daraufhin trat die Zeugin PW. JS., eine Nachbarin der Familie Q., die sich ebenfalls auf der Straße eingefunden hatte, hinzu und sagte, dass der Junge doch nichts gemacht habe. Dabei redete sie beruhigend auf den WJ. Q. ein. Während sich der Zeuge TN. mit dem gesondert verfolgten WJ. Q. rechts von der Tür befand und der Zeuge NC. an der Tür eintraf, befanden sich einige Meter weiter links immer noch der Zeuge UN. und der Angeklagte D. Q., der wieder auf den Zeugen UN. eingeschrien hatte, weswegen dieser bereits das zu seiner Ausrüstung gehörende Pfefferspray vorsorglich in die Hand genommen hatte. Als der Angeklagte D. Q. nun sah, dass sein Sohn WJ. von dem Zeugen NC. weggeschoben und von dem Zeugen TN. festgehalten wurde, wandte er sich unvermittelt vom Zeugen UN. ab und begann, sich schnell in Richtung des WJ. Q. sowie des Zeugen TN. und des Zeugen NC. zu bewegen. Der Zeuge UN., der aufgrund der unerwarteten Bewegung des vorher ihm zugewandten Angeklagten D. Q. und dessen durchgehend aggressivem Auftreten einen Angriff auf seine Kollegen befürchtete – wobei allerdings letztlich nicht sicher festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte D. Q. eins der in seiner Nähe liegenden Werkzeuge aufhob und die Absicht hatte, damit die bei seinem Sohn befindlichen Polizeibeamten anzugreifen – brachte den Angeklagten mittels einfacher körperlicher Gewalt zu Boden. Hierbei setzte er auch das bereits in seiner Hand befindliche Pfefferspray gegen den Angeklagten D. Q. ein. Fast zeitgleich trat der Angeklagte H. Q. mit zweien seiner Brüder wieder aus der Haustür heraus, wo sie zunächst auf den Zeugen NC. trafen, der sie laut aufforderte stehen zu bleiben und dies mit ausgebreiteten Armen signalisierte. Hierbei stand ihm der Angeklagte H. Q. direkt gegenüber, während die zwei anderen Brüder, die mit diesem aus der Haustür getreten waren, unmittelbar links neben diesem standen. Spätestens als der H. Q. und dessen bei ihm stehende Brüder zu ihrer rechten Seite den Pfefferspray-Einsatz gegen ihren Vater wahrnahmen, beschlossen sie, die anwesenden Polizeibeamten mit körperlicher Gewalt anzugreifen. Dabei nahmen sie jeweils zutreffend an, dass die übrigen Brüder einschließlich des gesondert verfolgten WJ. Q. bereit seien, sie hierbei zu unterstützen. Einer der beiden neben dem Angeklagten H. Q. stehenden Brüder schlug nun mit der Faust in Richtung des Kopfes des Zeugen NC., der diesen ersten Schlag, der aus seiner Sicht von links seitlich erfolgte, noch abblocken konnte. In unmittelbarer zeitlicher Folge schlug der Angeklagte H. Q., der dem Zeugen NC. frontal gegenüberstand, ebenfalls mit der Faust in Richtung von dessen Kopf und traf diesen am linken Unterkiefer. Der Zeuge NC. taumelte aufgrund des hart geführten Schlags nach hinten, drehte sich dabei um die eigene Achse und ging zwischen zwei Autos zu Boden. Der Angeklagte H. Q. wandte sich nunmehr zu seiner rechten Seite und stürmte schnell auf den Zeugen UN. zu, der noch den inzwischen wieder vom Boden aufgestandenen Angeklagten D. Q. festhielt, um nunmehr diesen Zeugen anzugreifen. Der Zeuge UN. sah den auf sich zustürmenden Angeklagten H. Q. und versuchte, diesen fernzuhalten, indem er das immer noch in seiner Hand befindliche Pfefferspray in dessen Richtung hielt und erneut einsetzte, was jedoch keine Wirkung bei dem Angeklagten zeigte. Der Angeklagte H. Q. erreichte den Zeugen UN. und schlug sofort mehrfach mit der Faust auf den Kopf- /Gesichtsbereich des Zeugen UN. ein, der nun versuchte, sich durch seine erhobenen Arme vor dem Angeklagten zu schützen, und sich dabei leicht duckte. In diesem Augenblick versuchte die Zeugin WI. einzugreifen und den Angeklagten H. Q. von dem Zeugen UN. wegzuziehen, erhielt jedoch von einer letztlich nicht mehr zu identifizierenden Person einen Schlag auf den Hinterkopf. Sie stürzte aufgrund dessen auf die Straße, wo sie noch – mutmaßlich von dem gesondert verfolgten WJ. Q., der sich, als er den Angriff seiner Brüder auf die Polizeibeamten gesehen hatte, von dem Zeugen TN. losgerissen und ebenfalls in Richtung des Zeugen UN. gerannt war, um seine Brüder zu unterstützen, wobei er vor Eile noch die von ihm getragenen Badelatschen verloren hatte – einen Tritt in die Rippen erhielt. Der Zeuge UN. wurde, während er versuchte, rückwärts dem Angriff zu entkommen, weiterhin mit einem Hagel von Schlägen eingedeckt. Als er kurzzeitig die schützend vor seinen Kopf gehaltenen Arme öffnete, um Gegenwehr zu leisten, erhielt der Zeuge einen harten Schlag mit einem stumpfen Gegenstand gegen die Stirn, wodurch er dort eine stark blutende Risswunde erlitt. Ob dieser Schlag durch den Angeklagten H. Q. ausgeführt worden ist, oder ob ein anderer seiner Brüder, die sich ebenfalls an den gegen die Polizeibeamten gerichteten Handlungen beteiligten – wobei nur dem Angeklagten H. Q. und dem gesondert verfolgten WJ. Q. konkrete Tathandlungen zugeordnet werden konnten – diesen Schlag ausführte, konnte die Kammer allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Zeuge UN. taumelte aufgrund des Schlags mit dem Werkzeug, schlug mit seiner Schulter gegen ein Verkehrsschild und ging zwischen zwei Autos zu Boden. Dann rappelte er sich wieder auf und versuchte, auf die andere Straßenseite zu flüchten. Bei seiner Flucht über die Straße wurde er von einem der Söhne der Familie Q. verfolgt erneut geschlagen und auch getreten, wobei auch insoweit nicht sicher feststellbar ist, dass der Angeklagte H. Q. diese weiteren Schläge/Tritte ausgeführt hat. Zugleich versuchte nun auch der gesondert verfolgte WJ. Q., an den Zeugen UN. heranzukommen, um seinen Bruder zu unterstützen. Die Zeugin LG. eilte dem Zeugen UN. nunmehr zu Hilfe. Sie sprühte dabei schon aus einigen Metern Entfernung Pfefferspray in Richtung der beiden in dessen Nähe befindlichen Angreifer, um diese auf Abstand zu halten. Der Zeuge NC., der sich nach seinem Sturz wieder aufgerappelt und gesehen hatte, dass der Zeuge UN. attackiert und mit einem Gegenstand geschlagen wurde, versuchte auch, zu dem Zeugen UN. zu gelangen, stieß jedoch mit der Hüfte gegen ein gerade langsam auf der Straße vorbeifahrendes Auto und wurde dadurch aufgehalten. Der inzwischen aufmerksam gewordene Zeuge TN. lief ebenfalls in Richtung des Zeugen UN., um diesem zu Hilfe zu kommen. Als er sich näherte, ließen die beiden Söhne der Familie Q., die auch nach dem Pfeffersprayeinsatz der Zeugin LG. noch kurz versucht hatten, erneut an den Zeugen UN. heranzukommen, endgültig von diesem ab und bewegten sich links und rechts am Zeugen TN. vorbei wieder in Richtung des Hauses M.-straße 000.
Der Angeklagte H. Q. begab sich nach den von ihm verübten Schlägen gegen den Zeugen UN. zurück in das Haus der Familie, wohin sich nun auch die weiteren vor Ort befindlichen männlichen Familienmitglieder zurückzogen. Einer der Söhne der Familie Q., mutmaßlich der OW. Q., blieb dabei noch im Hauseingang stehen und beschimpfte die Polizisten mit abfälligen Bemerkungen, unter anderem mit dem Ausruf „Scheiße seid ihr!“, was ebenso wie die folgenden Sekunden von der Zeugin SW., einer Nachbarin der Familie Q., die inzwischen wie viele andere Nachbarn aufgrund des Lärms auf das Geschehen aufmerksam geworden war, mit ihrem Mobiltelefon von einem Fenster auf der anderen Straßenseite auf Video aufgenommen wurde. Als letzter lief der gesondert verfolgte WJ. Q. von der gegenüberliegenden Straßenseite aus kommend, wohin er den Zeugen UN. verfolgt hatte, über den Bürgersteig zum Hauseingang, wobei er im Vorbeilaufen der sich von ihm abwendenden und ihm damit den Rücken zudrehenden Zeugin WA. zwei Faustschläge gegen den seitlichen Kopf versetzte. Seine zu diesem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe stehende Mutter QH. Q., die sich während des vorangegangenen Geschehens ebenfalls auf der Straße eingefunden hatte, sah dies teilnahmslos mit an. Um 12:36:57 Uhr teilte die Zeugin VH. hörbar schockiert von einem der Streifenwagen aus in einem mitgeschnittenen Funkspruch an die Leitstelle mit, dass Kollegen verletzt worden seien, und schilderte in einem weiteren Funkspruch um 12:37:50 die Verletzungen des Zeugen UN. sowie den Umstand, dass die Täter gerade im Haus verschwunden seien. Danach wandte sich die Zeugin VH. mit den Worten „Wie reden Sie denn?“ an die Zeugin QH. Q., die als letzte auf der Straße verblieben war und den anwesenden Polizeibeamten und dem weiterhin auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Zeugen LN. zuschrie: „Du kriegst noch Dein Ding! Pass Du mal auf! Du kriegst noch Dein Ding!“ Auch der Zeugin VH. rief die QH. Q. daraufhin zu, die Polizistin „bekäme noch ihr Ding“.
Der Angeklagte H. Q. flüchtete währenddessen durch den zur rückwärtigen Seite des Hauses M.-straße 000 gelegenen Garten und über einen hinter dem Haus gelegenen Weg. Dabei rief er um 12:39 Uhr und 38 Sekunden den Zeugen ZC. YH. an und bat diesen, ihn vom YK.-straße in C. abzuholen, was der Zeuge auch tat. Der Zeuge YH. fuhr den Angeklagten zu einem Drogeriemarkt, wo man Wasser kaufte, um die von dem Pfefferspray der Polizei stark geröteten und tränenden Augen des Angeklagten auszuwaschen. Am Nachmittag des Tags hielt sich der Angeklagte H. Q. noch in C. auf. Danach flüchtete er nach FN./XU., wo er sich ca. einen Monat aufhielt, bevor er sich der Polizei stellte.
Der Zeuge UN. erlitt bei dem Geschehen eine stark blutende Hautwunde und eine Prellung an der Stirn sowie einen sehr ausgedehnten dislozierten, weit nach dorsal reichenden Bruch des linken Augenhöhlenbodens, der eine operative Behandlung notwendig machte, bei der die Augenhöhle von innen fixiert wurde. Das Sehvermögen des Zeugen ist bis heute eingeschränkt. Er sah ca. 3 – 4 Monate Doppelbilder und tut dies noch heute, wenn er von schräg unten nach oben blickt. Zudem leidet er an Gesichtsparäsien und regelmäßigen Druckschmerzen im Bereich des Auges sowie Angstzuständen/Panikattacken. Er ist bis heute nicht dienstfähig. Während der Tat, als er den Schlag mit einem Gegenstand erhielt, und auch unmittelbar danach, als er während des Wartens auf den Krankenwagen bemerkte, dass er aus seinem Ohr blutete, hatte der Zeuge Todesangst.
Der Zeuge NC. erlitt ein HWS-Syndrom, diverse Gesichtsprellungen und eine Platzwunde im Mundraum, weswegen er nach dem Vorfall für 10 Tage arbeitsunfähig erkrankt war und in dieser Zeit als Schmerzmittel regelmäßig Ibuprofen zu sich nahm.
Die Zeugin WI. erlitt eine Prellung am Hinterkopf, leichte Schürfwunden an der rechten Hand und am rechten Knie sowie eine Prellung des linken Knies. Sie musste deswegen ebenfalls über mehrere Tage Schmerzmittel zu sich nehmen.
Die Zeugin WA. erlitt ein Hämatom im seitlichen Gesichtsbereich.
Der Zeuge LN., der zu seinem Schutz nach der Tat für eine Woche von seiner Dienststelle anonym untergebracht worden war, hat seit dem Vorfall Probleme beim Schlafen und verspürt andauernde Angst um sich und seine Familie. Aufgrund seiner Angstzustände begab er sich in Behandlung und war bis Februar 2017 arbeitsunfähig erkrankt. Er verrichtet aufgrund des Vorfalls seitdem nur noch Innendienst.
Fall 4
Kurz nach dem unter Fall 3 geschilderten Geschehen beruhigte sich die Lage zunächst. Der Angeklagte D. Q. verließ das Haus wieder und wusch sich vor dem Haus seine Augen mit Wasser aus. Auch die Zeugin QH. Q., die inzwischen aufgehört hatte, andere Anwesende zu beschimpfen, befand sich weiterhin vor dem Haus. Mehrere Krankenwagen und Notarztfahrzeuge erreichten nun die Örtlichkeit. Unter den Rettungskräften befanden sich der Zeuge GH. der als erster Notarzt in einem Fahrzeug mit dem Zeugen CJ. LG. eintraf, sowie die Zeugen NG. und ZS., die den Zeugen UN. kurz darauf mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus brachten. Der Zeuge NC. wurde mit einem weiteren Krankenwagen abtransportiert. Zudem traf auch eine große Anzahl von Polizeibeamten aus C. und auch aus JA. an der M.-straße ein, u.a. auch die Zeugen TM., ZG., WG., IO., MW., LJ., ZJ., OO., QM., WF., ZY. (geb. FJ.), ZP., BE., DM. und SY.. Auch der Zeuge TN., die Zeugin LE. LG. und die Zeugin VH. waren noch weiter vor Ort. Bei einer von den eintreffenden Polizeikräften vorgenommenen Durchsuchung des Hauses wurde – außer dem bei seiner Mutter auf der Straße befindlichen, 11jährigen CR. Q. – keiner der Söhne der Familie Q. mehr angetroffen. Der Angeklagte D. Q. wurde nun vorläufig festgenommen und in einen Streifenwagen verbracht, um zur Polizeiwache gebracht zu werden.
Etwa zeitgleich erschien der Angeklagte NR. Q. vor Ort, der zuvor von seinem Bruder WJ. Q. angerufen worden war. Nachdem er sein Fahrzeug zunächst behindernd für das vom Zeugen CJ. LG. geführte und gerade bei der Abfahrt befindliche Notarztfahrzeug abgestellt hatte, setzte er es um, stieg aus und ging in aggressiver Weise, schnellen Schrittes und mit abgewinkelten Armen auf die vor dem Haus Nr. 000 bzw. Nr. 000 stehenden Polizeibeamten zu. Der Angeklagte NR. Q. fragte laut, was hier los sei. Er wurde seinerseits von den Beamten gefragt, wer er sei. Dieser Aufforderung zur Angabe seiner Personalien kam er nicht nach, sondern versuchte stattdessen, vorbei an einer Vielzahl von Einsatzkräften zu seiner Mutter zu kommen, die gerade neben einem geparkten PKW liegendes Werkzeug aufheben wollte, um dieses wegzuräumen. Nachdem ihr von Polizeibeamten gesagt worden war, sie solle dies liegen lassen, kam sie dieser Aufforderung nach. Der Angeklagte NR. Q., der dies gehört hatte, äußerte nun allerdings laut, dass das „ihre Sachen“ seien und machte, obwohl auch er selbst nun von der Zeugin LG. ebenfalls aufgefordert wurde, dies zu unterlassen, Anstalten, ebenfalls eins der Werkzeuge vom Boden aufzuheben, um seinen Worten Nachdruck zu verleihen und zu demonstrieren, dass er sich dies nicht durch die Anweisungen der Beamten verbieten lasse. Dass der Angeklagte in dieser Situation auch beabsichtigte, den Gegenstand gegen die Polizeibeamten einzusetzen, konnte die Kammer allerdings nicht feststellen. Der Angeklagte wurde, als er entgegen der vorangegangenen Anweisung das Werkzeug ergriff und es etwa in Kniehöhe erhoben hatte, von dem Zeugen QM. angesprungen, der seinerseits versuchte, dem Angeklagten diesen Gegenstand aus der Hand zu schlagen oder zu entwinden. Herbei entstand ein Gerangel zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen, dem schnell mehrere weitere Beamte zu Hilfe kamen. Der Zeuge QM. und weitere Polizeibeamte versuchten den Angeklagten festzuhalten, der sich hiergegen heftig wehrte und dabei – wenngleich nicht zielgerichtet – in alle Richtungen um sich schlug, wobei ihm das zunächst ergriffene Werkzeug allerdings bereits zuvor aus der Hand gefallen war. Der Zeuge QM. bekam den Angeklagten zeitweise am Pullover zu fassen, der Angeklagte konnte sich aus dem Griff aber herauswinden, wobei ihm sein Pullover über den Kopf ausgezogen wurde. Die Zeugin TM. versuchte ebenfalls, den Angeklagten festzuhalten, und ergriff hinter dem Rücken des Angeklagten zeitweise dessen linken Arm. Der Angeklagte wehrte sich hiergegen jedoch mit seinem anderen Arm und verbog dabei einen Finger der Zeugin TM. nach hinten, damit sie ihn loslassen sollte, was die Zeugin dann auch tat. Auf die mehrfache laute Aufforderung der Beamten, sich hinzulegen, reagierte der Angeklagte während des Gerangels nicht. Vielmehr stürmte er, als er sich kurzzeitig vollständig lösen konnte, mit voller Kraft durch den ihn umgebenden Ring der Polizeibeamten, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er die Beamten durch sein Handeln verletzen könnte. Tatsächlich wurde der Zeuge LR., der sich neben der Gruppe um NR. Q. aufhielt, von dem Angeklagten umgerempelt und fiel zu Boden und dort gegen die Geschädigte LJ., die ebenfalls gestürzt war. Der Zeuge TN., der von dem fliehenden NR. Q. zur Seite gedrückt wurde, fiel seinerseits auf die Zeugen LR. und LJ..
Während der Zeuge TN. durch den Sturz nicht verletzt wurde, erlitt der Zeuge LR. eine Rippenprellung, die mit Schmerzmitteln behandelt wurde, und war aufgrund dessen für vier Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Die Geschädigte LJ. verletzte sich derart an der Schulter, dass sie danach nicht mehr aufstehen konnte und mit einem Krankenwagen abtransportiert wurde. Ob sie auch psychische Beeinträchtigungen durch den Vorfall erlitten hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Zeugin TM. erlitt durch den während des Gerangels erfolgten Griff des Angeklagten an ihre Hand eine Stauchung ihres von diesem verbogenen Fingers.
Nach einer kurzen Flucht zu Fuß, deren Beginn die erneut aufgrund des Lärms aufmerksam gewordene Zeugin SW. zusammen mit dem Ende der vorangegangenen Rangelei des Angeklagten NR. Q. mit den Polizeibeamten vom Fenster ihrer Wohnung aus auf einem zweiten Video aufzeichnete, wurde der der Angeklagte NR. Q. durch die ihn verfolgenden Polizeibeamten, unter denen sich die Zeugen DM., IO., MW. und VH. befanden, unter Pfeffersprayeinsatz zu Boden gebracht, fixiert und festgenommen. Das Mobiltelefon des Angeklagten wurde dabei durch den Zeugen DM. beschädigt. Im Anschluss wurde der Angeklagte auf die Polizeiwache verbracht.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den hierzu erfolgten Einlassungen der Angeklagten H. und NR. Q. – der Angeklagte D. Q. hatte sich auch insoweit nicht eingelassen – sowie auch auf den Angaben des Zeugen II..
Die in der Sache getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
1. Nachdem der Angeklagte D. Q. sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, konnten die Feststellungen zu Fall 1 aufgrund der Aussage des Zeugen CF. sowie der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme getroffen werden.
Der Zeuge CF. hat den Sachverhalt glaubhaft und detailreich so geschildert, wie er festgestellt wurde. Die im Rahmen der Hauptverhandlung von den Verteidigern des Angeklagten D. Q. vorgelegten und anschließend verlesenen Angebote von in der Handwerksrolle eingetragenen Fachfirmen, die der Angeklagte bereits vor dem 11.10.2016 eingeholt hatte, belegen zudem die Angaben des Zeugen.
Die Kammer ist zunächst aufgrund der von der Verteidigung des Angeklagten D. Q. vorgelegten und im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Angebote davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Angebote tatsächlich vor dem Gespräch mit dem Zeugen am 00.10.2016 einholte. Dem seitens der Verteidigung des Angeklagten D. Q. mit dem Plädoyer gestellte Hilfsbeweisantrag gerichtet auf die Vernehmung der Zeugen BX., NR. HT. und UY. HT. zum Beweis ebendieser Tatsache war daher gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2, 3. Alt. StPO nicht nachzugehen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache schon durch die Verlesung der in schriftlicher Form vorgelegten Angebote erwiesen war.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Angeklagten spricht die Einholung dieser Angebote vor dem Gespräch mit dem Zeugen CF. am 00.10.2016 allerdings nicht gegen die getroffenen Feststellungen, sondern stützt sie vielmehr: Zum einen hat der Zeuge CF. angegeben, dass er den Angeklagten D. Q. schon vor dem 00.10.2016 auf das Erfordernis der Beauftragung eines eingetragenen Unternehmens hingewiesen hätte. Dabei hätte er ihm auch Namen von solchen Unternehmen genannt. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen wird durch die tatsächliche Einholung von Angeboten durch den Angeklagten bestätigt. Zum anderen erscheinen gerade vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte D. Q. zwischenzeitlich Angebote von Fachunternehmen eingeholt hatte und sich dann, nachdem er deren Preise kannte, im Baumarkt nach den Materialkosten erkundigt hatte, um abzuklären, welche Kosten zu erwarten gewesen wären, wenn er ein nicht in die Handwerksrolle eingetragenes Unternehmen beauftragen würde oder die Arbeiten eventuell auch „in Eigenregie“ durchführen würde, die Angaben des Zeugen CF. und der festgestellte zeitliche Ablauf des Geschehens plausibel. Denn gerade der Umstand, dass der Angeklagte die Differenz zwischen den ihm vorliegenden Angeboten der eingetragenen Firmen einerseits und den geringeren Kosten einer „alternativen Lösung“ andererseits kannte, lässt umso klarer die Motivationslage des Angeklagten bei seinem Vorschlag an den Zeugen, diesem „etwas dafür zu geben“, wenn er eine günstigere Durchführung der Arbeiten durchgehen lasse, klar erkennen: Der Angeklagte D. Q. hoffte, durch eine Zuwendung an den Zeugen CF. letztlich zu erreichen, die beabsichtigten Arbeiten so günstig durchführen zu können, dass sich dieses Vorgehen im Vergleich zu den ihm vorliegenden Angeboten der in die Handwerksrolle eingetragenen Firmen bei einer Gesamtbetrachtung in finanzieller Hinsicht lohnen würde – in der Annahme, dass die Durchführung der Arbeiten und eine etwaige Zuwendung an den Zeugen also für ihn im Vergleich immer noch „billiger“ wären.
Schließlich steht auch der Umstand, dass der Zeuge sich über das Angebot nicht allzu viele Gedanken machte, er es sofort gegenüber dem Angeklagten als „Quatsch“ abgetan hat und die Sache danach für ihn erledigt war, der Annahme, dass es sich jedenfalls von Seiten des Angeklagten durchaus um ein ernst gemeintes Angebot handelte, nicht entgegen. Dass der Angeklagte D. Q. sein Angebot ernst gemeint hat, ergibt sich aus den Gesamtumständen, insbesondere daraus, dass er den Zeugen trotz bereits erfolgter und eindeutiger entgegenstehender Beratung ja gerade zu dem Zweck erneut ansprach, doch ein nicht in die Handwerksrolle eingetragenes Unternehmen beauftragen zu können, sowie daraus, dass er den CF. auch nach dem Gespräch am 00.10. mehrfach darauf angesprochen hat. Auch der Umstand, dass der Angeklagte bei seinem Angebot eher vage blieb, spricht nicht gegen die Annahme eines aus seiner Sicht ernst gemeinten Angebots. Denn bei erneuter Berücksichtigung der Gesamtsituation war auch dies plausibel, gerade im Hinblick darauf, dass der Angeklagte ja nicht wusste, wie der Zeuge reagieren würde, und er daher Anlass hatte, vorsichtig und nicht zu „plump“ vorzugehen. Dem Angeklagten D. Q. war aufgrund des Umstands, dass er von dem Zeugen als dem zuständigen Amtsträger zuvor eindeutig und unmissverständlich über die Voraussetzungen der Erteilung einer Genehmigung informiert worden war, jedoch bewusst, dass er mit seinem Vorschlag einem Amtsträger einen Vorteil dafür versprach, dass dieser eine bestimmte, pflichtwidrige Gegenleistung – eine Abnahme der Baumaßnahme unabhängig von der Frage, welches Unternehmen beauftragt würde – erbringen würde.
2. Das dem Fall 2 zugrundeliegende Geschehen am 00.11.2016 vor dem Eintreffen der ersten Polizeibeamten, insbesondere die gegenüber dem Zeugen LN. erfolgten Handlungen und Äußerungen des Angeklagten D. Q., der sich selbst hierzu nicht eingelassen hat – ebenso wie die übrigen Angeklagten, die insoweit noch nicht beteiligt waren – konnten im Wesentlichen auf Grundlage der Angaben dieses Zeugen festgestellt werden.
Der Zeuge LN. hat den Fall 2 so geschildert wie festgestellt. Insgesamt ist seine Aussage glaubhaft, detailreich und konstant im Vergleich zu seinen früheren polizeilichen Vernehmungen und findet ihre Bestätigung auch in den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme, soweit sie das Geschehen vor Eintreffen der ersten Polizeibeamten betrifft insbesondere durch die eingeführten Notrufmitschnitte. Der Wortlaut der vom Zeugen in den Notrufen geschilderten, ihm gegenüber geäußerten Beschimpfungen ist identisch mit demjenigen, den er später bei seiner Vernehmung angab. Bei seinem zweiten Notruf ist zudem bereits deutlich Panik in seiner Stimme zu vernehmen. Dass der Zeuge zunächst in einem ersten Notruf die genauen Beschimpfungen wiedergab, die er auch in seiner Zeugenvernehmung schilderte, und sich unmittelbar danach zu einem zweiten, panischen Notruf veranlasst sah, spricht ganz erheblich für die inhaltliche Richtigkeit seiner Zeugenaussage. Ein anderer Grund für die Notrufe, als dass die ihn hierzu veranlassende Situation sich tatsächlich wie von ihm geschildert abspielte, also der Angeklagte D. Q. ihm gegenüber die bereits während der Notrufe geschilderten Beschimpfungen und Bedrohungshandlungen vornahm, ist nicht ersichtlich. Tatsächlich hat auch der Zeuge SI. Q. in seiner spät im Verfahren erfolgten Aussage, auf die im Folgenden noch näher einzugehen sein wird, angegeben, er sei derjenige der Söhne des Angeklagten D. Q. gewesen, der unmittelbar nach dem ersten Notruf aus dem Haus gekommen sei und nach dessen Auftreten der Zeuge LN. scheinbar Anlass für den zweiten Notruf gesehen habe. Bestätigung und Erklärung findet die Aussage des Zeugen LN. auch, weil nach seiner Schilderung der Angeklagte D. Q. äußerte, es sei „seine Straße, er habe „6.000,00 € dafür bezahlt“ und auch der Zeuge UN., der später eintraf, eine nochmalige derartige Äußerung des D. Q. bestätigte. Der genannte Betrag entsprach dabei in etwa den Gebühren, die die Familie Q. in der Vergangenheit als Straßenbaubeiträge hätte zahlen sollen, was die Zeugen jeweils nicht wissen konnten, ohne dass diese Bemerkung vom Angeklagten D. Q. tatsächlich vorgebracht worden wäre.
Soweit die Zeugin IB. CZ. – eine Nachbarin, die mit dem Zeugin LN. eine Diskussion über ein Fahrzeug ihrer Familie, das von diesem aufgeschrieben wurde, begann, noch bevor sich der Angeklagte D. Q. einmischte – im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt hat, der Zeuge LN. selbst sei schon ihr gegenüber und auch insgesamt bedrohlich aufgetreten, ist diese Schilderung nicht glaubhaft und nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen LN. in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits lässt sich diese Schilderung in keiner Weise mit den objektiven Tatsachen, insbesondere den Notrufmitschnitten in Einklang bringen. Der Zeuge LN. hätte bei einem eigenen aggressiven Verhalten keinen Anlass gehabt, diese Notrufe abzusetzen. Zudem ist die Aussage dieser Zeugin, die kurz vor dem Angeklagten D. Q. noch selbst versucht hatte, den Zeugin LN. wegen seiner üblichen ordnungsbeamtlichen Tätigkeit zur Rede zu stellen und im Übrigen noch im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelte, die Verteilung von „Knöllchen“ an sie selbst ungeachtet der Frage, ob ein Falschparken ihrerseits vorliegt oder nicht, als bloße Schikane zu empfinden, insgesamt nicht als glaubhaft einzustufen. Dies zeigt sich etwa daran, dass die Zeugin IB. CZ. im Rahmen der Hauptverhandlung unter anderem erkennbar tendenziös angab, sie habe später nach dem Eintreffen der Polizeibeamten zwar eine Eskalation der Situation wahrgenommen, könne aber nicht sagen, was überhaupt passiert sei, wobei sie sich aber andererseits sicher sei, dass die Eskalation von den Polizeibeamten ausgegangen sei, die im Übrigen ohne erkennbaren Grund und ohne erkennbares Ziel irgendwann alle mit Pfefferspray in die Luft gesprüht hätten. Auch gab die Zeugin an, vom Vertreter der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewusst getäuscht/belogen worden zu sein, wofür es schlichtweg an jeglichen Anhaltspunkten fehlt. Soweit die Zeugin PM. CZ., die Mutter der IB. CZ., deren Angaben teilweise bestätigt und erklärt hat, „der Knöllchenschreiber sei auf ihre Tochter losgegangen“, hat sie dies auf Nachfrage dahingehend relativiert, das der Zeuge LN. auf ihre Tochter zugekommen sei und eine Akte als angebliches „Beweismittel“ in der Hand gezeigt habe, was auch bei Zutreffen dieser Schilderung tatsächlich kein objektiv bedrohliches Verhalten des Zeugen gewesen wäre.
3. Zu dem unmittelbar folgenden Geschehen ab Eintreffen der Polizeibeamten, das Fall 3 zugrundeliegt, haben sich die hieran beteiligten Angeklagten D. Q. und H. Q. im Rahmen der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Der Angeklagte H. Q. hatte im Rahmen der Haftprüfungstermine vom 00.12.2016 und vom 00.01.2017 allerdings Angaben gemacht, deren Inhalt durch die die Haftprüfungstermine durchführende Richterin, die Zeugin Dr. VD., im Rahmen der Hauptverhandlung dargelegt wurde und die zudem gemäß § 254 StPO verlesen wurden. Der Angeklagte hatte eingeräumt, am 00.11.2016 vor Ort gewesen zu sein und erklärt, derjenige gewesen zu sein, der von einer Polizistin aus dem zweiten eingetroffenen Streifenwagen – offenbar der Zeugin VH. – gefordert habe, dass eine Anzeige gegen die zuerst eingetroffenen Polizeibeamten aufgenommen werde. Er sei dann von einem kleineren Polizeibeamten mit blauen Augen mit Pfefferspray eingesprüht worden. Der Angeklagte hatte allerdings in Abrede gestellt, zugeschlagen zu haben oder einen Gegenstand eingesetzt zu haben. Die Polizisten hätten selbst angefangen und seien auf einen 15jährigen Jungen losgegangen.
Die Angaben des Angeklagten wurden jedoch durch die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie mit den getroffenen Feststellungen im Widerspruch stehen. Das Geschehen nach dem Eintreffen der Polizeibeamten, insbesondere die Tathandlungen des Angeklagten H. Q., konnte auf Grundlage der weiteren Angaben des Zeugen LN. sowie derjenigen der nunmehr vor Ort befindlichen Polizeibeamten und der weiteren vor Ort befindlichen Zeugen, sowie auf Grundlage der in Augenschein genommenen Videos und der verlesenen Urkunden/Sprachnachrichten wie unter II. ersichtlich festgestellt werden.
a) Zunächst konnte aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen UN. und LE. LG., die als erste Polizeibeamte eingetroffen waren, und der insoweit ebenfalls übereinstimmenden Angaben des Zeugen LN., der ja zuvor den Notruf abgegeben hatte und sich bei Eintreffen der Polizeibeamten und auch weiterhin bis zum Ende des Geschehens vor Ort befand, festgestellt werden, dass der Angeklagte D. Q. sich nach dem Eintreffen des ersten Streifenwagens mit den Zeugen UN. und LE. LG. weiterhin erheblich aufregte und aus vollem Hals nun auf den Zeugen UN. einschrie. Dass der Angeklagte dabei zwischenzeitlich auch seinen Ausweis vorzeigte, ergab sich aus den Aussagen der Zeugen LE. LG. und LN., auch wenn der Zeuge UN. hieran keine Erinnerung mehr hatte. Übereinstimmend wurde von den Zeugen UN., LE. LG. und LN. geschildert, dass der Zeuge UN. sich dann aufgrund des lauten und aggressiven Auftretens des Angeklagten D. Q. dazu veranlasst sah, auszurufen, es gewinne nicht derjenige, der am Lautesten sei. Dass unmittelbar nach diesem Ausruf des Zeugen UN., der nach den Angaben der Zeugin LG. hierbei den Ausweis des Angeklagten D. Q. auf eine Motorhaube geknallt hatte – die Zeugin LG. steckte diesen daraufhin in ihre Hemdtasche – der Angeklagte H. Q. nun ebenfalls aggressiv und laut ausrief, man dürfe so nicht mit seinem Vater sprechen, hierbei sehr nahe auf die Polizeibeamten zuging und daher von der Zeugin LG. mit einer Handbewegung gestoppt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben dieser Zeugen. Die Feststellung, dass es sich bei der Person, die von der Zeugin LG. abwehrend berührt wurde und deshalb eine Anzeige erstatten wollte, tatsächlich um den Angeklagten H. Q. handelte, steht zudem im Einklang mit den Angaben des Angeklagten H. Q. selbst im Rahmen des Haftprüfungstermins vom 00.01.2017, als er dies erklärt hatte. Entgegen seinen Angaben schilderten allerdings die vor Ort befindlichen Zeugen UN., LE. LG., LN. und auch die etwas später eingetroffene Zeugin VH., die das Verhalten des Angeklagten ab ihrem Eintreffen ebenfalls wie festgestellt beschrieb, übereinstimmend und glaubhaft, dass der Angeklagte sich durchgehend aggressiv verhielt und sein Begehren, eine Anzeige gegen die Zeugin LG. aufzugeben, nicht etwa ruhig, sondern extrem aufgebracht äußerte. Im Übrigen war die vorangegangene Aufforderung des Angeklagten H. Q. an den Zeugen UN., nicht so mit seinem Vater zu sprechen und Respekt vor diesem zu zeigen, schon so laut gewesen, dass selbst die Zeugen GI. NB. und GI. BY. HT. auf einem Balkon der dritten Etage des Hauses M.-straße 000 den Wortlaut hatten verstehen können, wobei der Zeuge HT. darüber hinaus bestätigte, dass die Person, die das gerufen habe, mit den Armen vor den Polizisten herumgefuchtelt habe. Dass zeitgleich auch der Angeklagte D. Q. weiter auf den Zeugen UN. einschrie, wie von diesem geschildert, bestätigten zudem der Zeuge LN. sowie auch die damals gerade eingetroffenen Zeugen WI. und VH.. Es steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass tatsächlich der D. Q. sowie seine Söhne, insbesondere auch der nunmehr extrem erregte Angeklagte H. Q., weiterhin Ausgangspunkt der fortschreitenden Eskalation waren, und nicht etwa der Zeuge LN. oder die von diesem herbeigerufenen Polizeibeamten. Soweit die Zeugin IB. CZ., die schon das Verhalten des Zeugen LN. zuvor (unzutreffend) als aggressiv geschildert hatte, die Polizeibeamten als Ausgangspunkt der Aggressionen bezeichnet hat, waren auch diese Angaben ersichtlich nicht korrekt. Die Zeugin IB. CZ. hat, wie teilweise bereits dargelegt, eine vollkommen einseitige und erkennbar nicht objektive Darstellung des gesamten Ablaufs abgegeben, bei der sie das Verhältnis zwischen den anwesenden Beamten und der Familie Q. ins Gegenteil verkehrt hat. Ihre Aussage, nach der die eintreffenden Polizeibeamten die Eskalation der Lage herbeigeführt hätten, enthielt unter anderem die Behauptung, sämtliche anwesenden Polizeibeamten hätten irgendwann einfach Pfefferspray wild durcheinander gesprüht, ohne dass irgendwelche Anlasshandlungen von Mitgliedern der Familie Q. erkennbar gewesen seien. Abgesehen davon, dass diese Behauptung für sich genommen nicht plausibel erscheint, stehen auch die teilweise erheblichen Verletzungen der Polizeibeamten, denen im Übrigen keine vergleichbaren Verletzungen bei den Mitgliedern der Familie Q. gegenüberstehen, eindeutig entgegen. Die fortschreitende Aggressivität der Familienmitglieder bestätigt im Übrigen auch noch das in der Hauptverhandlung mehrfach in Augenschein genommene Video, welches eine Szene kurz nach den eigentlichen Tathandlungen zeigt: Während mehrere Familienmitglieder der Familie Q. wieder ins Haus zurückkehren, schlägt der gesondert verfolgte WJ. Q. quasi im Vorbeilaufen einer in dieser Situation völlig unvorbereiteten Polizeibeamtin, der Zeugin WA., von hinten gegen den Kopf. Einer seiner älteren Brüder, nach Einschätzung der Kammer der OW. Q., bleibt im Hauseingang stehen und ruft den Polizeibeamten triumphierend und aggressiv abfällige Bemerkungen, unter anderem „Scheiße seid Ihr!“, zu. Die im Video zu sehenden anwesenden Polizeibeamten erscheinen sichtlich schockiert und teilweise überfordert. Die Zeugin VH. wendet sich noch mit den Worten „Wie reden Sie eigentlich?“ an die Familie Q., woraufhin die in diesem Augenblick auf der Straße stehende Mutter der Familie, die Zeugin QH. Q., schreit: „Du kriegst noch Dein Ding!“ – was sie bereits zuvor ebenfalls in Richtung der Polizeibeamten und des Zeugen LN. gerufen hatte. Insoweit gab auch die Zeugin SW., die das Video aufgenommen hatte, bei ihrer Vernehmung an, sie sei von dem aggressiven Verhalten und der verbalen Gewalt der Nachbarsfamilie, die sie damals gar nicht gekannt habe, schockiert gewesen, auch wenn sie die eigentliche Prügelei nicht gesehen habe.
b) Soweit der Angeklagte H. Q. im Haftprüfungstermin zu dem nun folgenden Geschehen nach seinem Betreten des Hausflurs angegeben hatte, dass er sich (endgültig) ins Haus begeben habe, weil er selbst bereits zu diesem Zeitpunkt Pfefferspray abbekommen habe, konnte dem nicht gefolgt werden. Die Annahme, dass der Angeklagte nicht mehr das Haus verlassen hätte und die damit verbundene Behauptung, dass der Schlag gegen den Zeugen NC. ebenso wie der folgende Angriff auf den Zeugen UN. von einer anderen Person ausgeführt worden wäre, wobei es sich bei dieser Person entsprechend der Aussage des Zeugen SI. Q., auf die im Folgenden noch detailliert eingegangen wird, um ebendiesen gehandelt haben soll, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte H. Q. entgegen seinen Angaben sofort gemeinsam mit zweien seiner Brüder, unter denen sich auch der Zeuge SI. Q. befunden haben kann, wieder aus dem Hauseingang heraustrat und dann zunächst den Zeugen NC. schlug und etwas später auch den Zeugen UN.. Dies ergibt sich aus den Aussagen mehrerer Zeugen, die ihn sowohl als die Person beschrieben, die den Zeugen NC. attackierte, als auch als die Person, die den Zeugen UN. schlug, und die insoweit seiner eigenen Behauptung, er sei im Haus verschwunden und nicht mehr zurückgekehrt, entgegenstehen, sowie aus den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme.
Der Ablauf des Geschehens, das sich unmittelbar an die beabsichtigte Anzeigenerstattung durch den Angeklagten H. Q. im Bereich des Hauseingangs abspielte, konnte detailliert auf Grundlage der Angaben des Zeugen NC. festgestellt werden. Während die Zeugin VH. angegeben hat, dass der Angeklagte sich plötzlich von ihr wegbewegt habe, und auch die Zeugin LG. erklärt hat, dass der Angeklagte sich ihrer Erinnerung nach in Richtung des Hauseingangs bewegt habe, konnte der Zeuge NC. den zeitlich unmittelbar an diese Beobachtungen anknüpfenden weiteren Ablauf schildern. Der Zeuge NC. gab entsprechend den getroffenen Feststellungen an, gesehen zu haben, wie der Angeklagte H. Q. in den Hauseingang gelaufen sei und selbst dem Angeklagten gefolgt zu sein, da er befürchtet habe, dass der Angeklagte habe „Verstärkung“ holen wollen. Er sei allerdings erst nach diesem an der Haustür eingetroffen, wo er entsprechend den getroffenen Feststellungen auf den gesondert verfolgten WJ. Q. getroffen sei, den er zur Seite geschoben habe, und wo er im Übrigen gesehen habe, wie der Angeklagte H. Q. im Flur auf zwei seiner Brüder getroffen sei, mit denen dieser das Haus dann wieder verlassen habe. Der Zeuge NC. schilderte auch das erneute Heraustreten des Angeklagten H. Q. und seiner beiden Brüder aus dem Hauseingang wie festgestellt, sowie auch die unmittelbar folgenden Schläge eines der Brüder und des Angeklagten H. Q. zum Nachteil des Zeugen selbst. Diese Angaben des Zeugen NC. erachtet die Kammer als glaubhaft. Sie folgt den Angaben dieses Zeugen auch hinsichtlich der Identifizierung des Angeklagten H. Q. und hinsichtlich der von ihm geschilderten Tathandlung gerade des Angeklagten zum Nachteil des Zeugen. Die Angaben des Zeugen NC., dessen Beobachtungen betreffend den Angeklagten H. Q. nahtlos an die vom Angeklagten teilweise selbst bestätigten Wahrnehmungen der Zeuginnen LG. und VH. anknüpfen, werden ihrerseits belegt durch diejenigen des ebenfalls inzwischen vor Ort befindlichen Zeugen TN.. Dieser hatte zwar sein Augenmerk zunächst nicht auf den Angeklagten H. Q., sondern wegen des von ihm entsprechend den Feststellungen geschilderten kurzen Vorgesprächs mit dem Zeugen UN. auf den gesondert verfolgten WJ. Q. gerichtet, bestätigte aber, dass er inzwischen rechts neben der Hauseingangstür stehend den gesondert verfolgten WJ. Q. vom Zeugen NC. „zugeschoben“ bekommen habe. Die Angaben des Zeugen TN. zu der sich nun zwischen ihm und dem gesondert verfolgten WJ. Q. abspielenden, unter II. festgestellten Situation, sind nicht zuletzt auch deshalb glaubhaft, weil seine anschauliche Schilderung, dass der WJ. Q. schließlich so schnell davongestürmt sei, dass dessen „Badelatschen“ weggeflogen seien, durch die Videoaufnahmen der Zeugin SW. bestätigt werden, auf denen erkennbar ist, dass der WJ. Q. bei seiner späteren Flucht ins Haus der Familie tatsächlich barfuß lief. Dass der Zeuge NC. tatsächlich wie von ihm geschildert im Türbereich niedergeschlagen wurde, während der Zeuge TN. seine Aufmerksamkeit auf den WJ. Q. richtete, zeigte sich zudem an den dadurch verursachten Verletzungen des Zeugen. Auch die Zeugin VH. berichtete im Übrigen, dass sie im Laufe der Geschehnisse wahrnahm, wie der Zeuge NC. nach hinten weggetaumelt und zu Boden gegangen sei. Selbst wenn sie die vorangegangene Situation nicht genau beobachtet hatte, spricht auch dies für den vom Zeugen NC. geschilderten Ablauf. Letztlich besteht daher kein Zweifel daran, dass diese Situation sich abgespielte, wie sie der Zeuge NC. beschrieben hat. Dass der Zeuge NC. sich vor der Haustür befand und dort niedergeschlagen wurde, hat insbesondere auch der Zeuge SI. Q. nicht in Abrede gestellt, der ja seinerseits erklärt hatte, dem Zeugen NC. nach Verlassen des Hauses gegenüber gestanden zu haben. Dass es sich entsprechend den Angaben des Zeugen NC. und entgegen den abweichenden Angaben des Zeugen SI. Q. aber insoweit nicht nur um eine Person gehandelt hat, die aus der Haustür heraustrat, wurde auch durch die Zeugin WI. bestätigt. Dies steht im Übrigen im Einklang mit den Beobachtungen des Zeugen LN., nach denen nicht einer, sondern insgesamt vier Söhne kurz darauf auf die Polizeibeamten eingeschlagen hätten, und wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass auf dem Video der Zeugin SW., das zeigt, wie die Mitglieder der Familie Q. nach den tätlichen Übergriffen auf die Polizeibeamten wieder das Haus betreten, mehrere Söhne der Familie zu sehen sind.
Die Kammer erachtet auch die Angaben des Zeugen NC. hinsichtlich der Identifizierung des Angeklagten H. Q. für glaubhaft. Der Zeuge NC., der wahrgenommen hatte, wie der Angeklagte H. Q. zur Tür gelaufen war und diesem gefolgt war, bevor der Angeklagte – nunmehr begleitet von zwei weiteren Personen – wieder aus der Haustür heraustrat, hatte seine Aufmerksamkeit voll auf den Angeklagten gerichtet und stand diesem dann auf kurze Entfernung gegenüber, bevor er selbst niedergeschlagen wurde. Er hat den Angeklagten dabei gut wahrnehmen können und ihn im Rahmen der Hauptverhandlung – wie auch schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens – eindeutig identifiziert. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht auch, dass er die Söhne der Familie im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung gut auseinanderhalten konnte. Im Übrigen hat er in seiner Vernehmung aber auch Unsicherheiten eingeräumt, soweit sie vorhanden waren. So gab er hinsichtlich der weiteren beiden Personen, die sich bei dem Angeklagten befunden haben, an, den OW. Q. erkannt zu haben, seine früheren Aussage aber relativieren zu müssen im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Identifizierung des CJ. Q., da er diesen später noch einmal gesehen habe und nicht mehr ausschließen könne, dass die dritte Person tatsächlich eine andere, dem CJ. Q. ähnlich sehende männliche Person gewesen sei. Der Zeuge war dabei erkennbar darauf bedacht, insbesondere den Aspekt der Identifizierung genau entsprechend seinen Erinnerungen zu schildern und auch bereit, frühere Angaben, bezüglich derer er sich nicht mehr sicher war, zu korrigieren. Dennoch blieb er bei seiner sicheren Identifizierung des Angeklagten H. Q..
Die Annahme, dass tatsächlich der Angeklagte H. Q. erneut mit zwei Brüdern aus dem Haus trat, wird im Übrigen auch durch die durch Vernehmung der Zeugin IL. eingeführte ursprüngliche Aussage der Zeugin PW. JS. gestützt, die zwar in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht und sich insoweit auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, die aber im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung vom 22.11.2016 – die Zeugin IL. war insoweit Vernehmungsbeamtin gewesen – beschrieben hatte, dass aus dem Haus der Familie Q. drei Söhne, nämlich der Angeklagte H. Q. sowie dessen Brüder SI. und OW. Q. gekommen seien. Diese Angaben stehen im Einklang mit der Aussage des Zeugen NC. zur Anzahl der heraustretenden Personen und zu seiner Erklärung, es habe sich bei einer der drei Personen gerade um den Angeklagten H. Q. gehandelt. Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass diese Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung berechtigt war, wegen eines im Hinblick auf ihre Aussage gegenüber der Polizei eingeleiteten Ermittlungsverfahrens keine Angaben zu machen, erachtet sie die frühere Erklärung der Zeugin zu den aus dem Haus heraustretenden Personen durchaus für glaubhaft. Denn insoweit war auch zu berücksichtigen, dass das gegen die Zeugin eingeleitete Ermittlungsverfahren keinesfalls den Hintergrund hatte, dass sie im Verdacht stünde, zu Unrecht die Angeklagten, die ihr als direkte Nachbarn gut bekannt sind und zu denen sie offenbar ein freundschaftliches Verhältnis pflegt – was durch ihr Verhalten auf den der Kammer vorliegenden Videos zum unmittelbaren Nachtatgeschehen erkennbar ist und sich auch aus dem Umstand, dass sich der OW. Q., wie aus in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Text-/Bildnachrichten des GC. JS. ersichtlich, unmittelbar nach dem angeklagten Geschehen in der Wohnung der Familie JS. vor der Polizei versteckte – zu belasten, sondern wegen des Verdachts einer falschen Angabe zu weiteren möglichen Zeugen eingeleitet wurde, was sich aus der Aussage der Zeugin IL. ergab. Auch der Zeuge MY. hatte im Übrigen in einer polizeilichen Vernehmung vom 00.11.2016, insoweit übereinstimmend mit den Angaben der PW. JS. in deren polizeilicher Vernehmung, ausgesagt, er habe bei einem späteren Gespräch der Zeugen aus der Nachbarschaft, das im Haus der Familie Q. stattgefunden habe, gehört, dass an der Tat die Brüder H., OW. und SI. beteiligt gewesen seien, wobei er hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt hat, er hätte dies tatsächlich nur aus der Zeitung erfahren.
c) Das unmittelbar auf die Schläge zum Nachteil des Zeugen NC. folgende Tatgeschehen, insbesondere die Tathandlungen zum Nachteil des Zeugen UN., konnten insbesondere auf Grundlage von dessen Angaben, sowie auf Grundlage der diese bestätigenden Angaben der Zeugen LN., LE. LG., WI., TN., NC., BF., DD. JQ. und der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme getroffen werden.
Der Zeuge UN. selbst hat im Rahmen seiner Vernehmung den Angriff auf sich im Wesentlichen so geschildert, wie er festgestellt wurde. Die Kammer folgt seinen Angaben dabei zunächst weitgehend, soweit er die Handlungen des Angeklagten D. Q. und dessen Reaktion auf die Personenkontrolle des WJ. Q. geschildert hat. Lediglich die von ihm aus dem Verhalten des D. Q. in der damaligen Situation gezogene Schlussfolgerung, dass der Angeklagte D. Q. im Begriff war, einen tätlichen Angriff unter Verwendung eines Werkzeugs gegen seine Kollegen zu beginnen, konnte insoweit nicht festgestellt werden. Nachdem ein Aufheben eines Werkzeugs durch den Angeklagten D. Q. sowie ein beginnender tätlicher Angriff durch diesen von keinem anderen Zeugen geschildert worden ist, der Zeuge UN. sich zuvor bei der Frage, ob der Angeklagte D. Q. ihm einen Ausweis übergeben hatte, geirrt hat, und da im Übrigen ein sicherer Rückschluss auf die Absichten des Angeklagten, der sich nicht eingelassen hat, nicht möglich erscheint, konnte die Kammer letztlich nicht mit der nötigen Sicherheit zu der Überzeugung hinsichtlich eines solchen Hergangs gelangen. Auch wenn tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Angaben des Zeugen UN. vollständig zutrafen und seine Interpretation der Situation bezüglich eines bevorstehenden Angriffs auf seine Kollegen zutreffend war – tatsächliche Anhaltspunkte dafür waren das vorangegangene aggressive Verhalten des Angeklagten und dessen für den Zeugen UN. unerwartete, im Gegensatz zu seiner vorangegangenen Fokussierung auf den Zeugen stehenden Bewegung in Richtung des Hauseingangs, wo sich die Zeugen NC. und TN. befanden, die insoweit auch von den Zeugen LN. und WI. bestätigt wurde – hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten hier berücksichtigt, dass auch ein anderer Ablauf, insbesondere eine andere Absicht des Angeklagten, der sich etwa erneut mit Worten hätte einmischen können, möglich erscheint. Den Umstand, dass es dann tatsächlich zu dem vom Zeugen geschilderten Pfefferspray-Einsatz gegen den Angeklagten D. Q. kam, bestätigen im Übrigen die von sämtlichen anwesenden Zeugen beschriebenen Pfefferspray-Spuren und -Auswirkungen, die danach, auch noch bei der erst deutlich späteren Festnahme des Angeklagten, bei diesem festzustellen waren.
Hinsichtlich des Ablaufs des unmittelbaren Angriffs auf den Zeugen UN. durch den Angeklagten H. Q. folgt die Kammer, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt, erneut im Wesentlichen den Angaben des Zeugen UN., die auch insoweit durch weitere Ergebnisse der Beweisaufnahme gestützt werden. Dass der Zeuge tatsächlich, wie von ihm geschildert, mit einer Vielzahl von Schlägen eingedeckt wurde und nicht etwa nur einen einzigen Schlag erhielt, ergibt sich insbesondere auch aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen LN., WI., LE. LG., WA. und NC., die insoweit auch von den unbeteiligten Zeugen BF., HT., GM. und DD.-JQ. bestätigt wurden. Auch der Umstand, dass der Zeuge wie von ihm geschildert einen Schlag mit einem Gegenstand erhielt, steht zweifelsfrei fest. Dies ergab sich nicht nur aus seinen Angaben sowie auch aus denjenigen der Zeugen NC. und WA., die jeweils Schläge mit einem länglichen Werkzeug gegen den Zeugen UN. schilderten. Dass es zu mindestens einem solchen Schlag kann, folgt insbesondere aus den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. WC., Facharzt für Rechtsmedizin, hat insoweit unter Bezugnahme auf die von ihm am 00.11.2016 durchgeführte Untersuchung der Verletzungen des Zeugen UN. überzeugend dargelegt, dass die Verletzung, die der Zeuge an seiner Stirn aufwies, aufgrund des Umstands, dass dort die Haut in der vom Sachverständigen festgestellten Weise aufgeplatzt war, durch einen heftigen Schlag mit einem harten und rauen Gegenstand, wie ihn auch der Zeuge schilderte, hervorgerufen worden sein muss. Während ein oder mehrere Faustschläge für die letztlich schwerere Verletzungen im Augenbereich des Zeugen ursächlich gewesen seien und es sich insoweit um eine üblicherweise durch Faustschläge zu verursachende Verletzung handelte, wäre ein bloßer Faustschlag nicht geeignet gewesen, diese Risswunde an der Stirn des Zeugen zu verursachen, selbst wenn der Angreifer etwa einen Schmuckring getragen hätte. Hierfür bedurfte es vielmehr der Einwirkung mittels eines Gegenstands, etwa eines Werkzeugs. Der Sachverständige konnte auch ausschließen, dass die Verletzung etwa durch einen Sturz auf die Straße hervorgerufen worden sein könnte, da sich dann ein anderes Verletzungsbild mit großflächigen Abschürfungen ergeben hätte. Auch ein Stoß gegen ein Verkehrsschild wäre aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit eines solchen Schildes nicht geeignet gewesen, die Verletzung herbeizuführen, ebenso wenig etwa ein durch den Täter erfolgtes Schlagen des Kopfes des Zeugen auf eine Motorhaube – dies hatte der Zeuge GM., ein Passant, berichtet – da jeweils andere Verletzungen als die festgestellte Risswunde zu erwarten gewesen wären.
d) Als die Person, die auf den Zeugen UN. losstürmte und dann begann, auf ihn einzuschlagen, konnte wiederum zweifelsfrei der Angeklagte H. Q. festgestellt werden. Der Zeuge UN. selbst hielt die Person, die ihn in der damaligen Situation sofort nach seinem Vorgehen gegen den Angeklagten D. Q. angriff, für den Angeklagten H. Q., der ihm bereits zuvor aufgrund seines Verhaltens – als dieser sich lautstark an den Zeugen UN. gewandt und ihn aufgefordert hatte, nicht so zu seinem Vater, dem Angeklagten D. Q., zu sprechen – aufgefallen war. Der Zeuge, der den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung noch gut als denjenigen Sohn wiedererkennen konnte, der ihn zunächst angeschrien und nach „Respekt für den Vater“ verlangt hatte, hat im Rahmen der Hauptverhandlung insoweit eingeräumt, dass er den Eindruck, er sei von derselben Person angegriffen worden, hauptsächlich an Kleidung und Statur des Angreifers festgemacht habe, da dieser von seiner Größe und Figur dem zuvor wahrgenommenen Angeklagten H. Q. entsprochen habe und wie dieser insbesondere mit einem schwarzen Oberteil bekleidet gewesen wäre. Das Gesicht habe er aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr genau gesehen, was auch deshalb der Fall gewesen sei, weil er selbst ebenfalls bereits etwas Pfefferspray in die Augen bekommen hatte. An den Schilderungen des Zeugen zeigt sich, dass er auch hier erkennbar versuchte, eine falsche Belastung zu vermeiden und sich entsprechend seinen Erinnerungen zu den Vorgängen zu erklären. Seine Annahme, es habe sich um den Angeklagten gehandelt, deckt sich allerdings genau mit den Angaben weiterer Zeugen zur Person des Angreifers und wird durch weitere Beweismittel ebenfalls bestätigt.
So hat auch der Zeuge NC. erklärt, er habe, als er bereits selbst einen Schlag des Angeklagten erhalten hatte und sich wieder aufgerichtet habe, denjenigen, der den Zeugen UN. angriff, während dieses Vorgangs gesehen und eindeutig als den Angeklagten H. Q. erkannt, den er auch während der Hauptverhandlung erkennen könne. Aufgrund der bereits dargelegten Erwägungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Zeugenaussage erachtet die Kammer auch diese Angaben des Zeugen NC. für glaubhaft.
Zudem gab der Zeuge LN. an, derjenige „große, kräftige“, der anfangs die Anzeige habe aufgeben wollen, sei derjenige gewesen, der später in die sich zuvor zwischen dem Zeugen UN. und dem Angeklagten D. abspielenden Situation hineingekommen sei und mit der Faust mehrfach auf den Zeugen UN. eingeschlagen habe, diesen regelrecht „weggehauen“ habe. Dass es sich aber bei der Person, die zuvor eine Anzeige hatte aufgeben wollen um den Angeklagten H. Q. gehandelt hatte, ist, wie bereits dargelegt, aufgrund verschiedener Zeugenaussagen sicher festzustellen und entspricht im Übrigen auch seiner eigenen Einlassung im Rahmen des Haftprüfungstermins. Der Umstand, dass der Zeuge LN. ausdrücklich und eindeutig diese Person als denjenigen benannte, der den Zeugen UN. schlug, spricht daher ganz klar für die Täterschaft des Angeklagten H. Q., auch wenn der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt hat, den Angeklagten H. Q. nun nicht mehr wiedererkennen zu können. Dass der Zeuge sich nach längerem Zeitablauf das Gesicht des Angeklagten nicht mehr genau merken und nicht wiedererkennen konnte, lässt insoweit den Beweiswert seiner Aussage nicht entfallen, da er sich andererseits sicher war, zum Zeitpunkt des Vorfalls den „Schläger“ und den vermeintlichen Anzeigenerstatter sicher als dieselbe Person erkannt zu haben. Die Kammer erachtet die Angaben des Zeugen LN. insgesamt und gerade auch seine Schilderung des Geschehens nach Eintreffen der Polizeibeamten als glaubhaft. Der Zeuge war während des gesamten Geschehens vom 00.11.2016 vor Ort und hatte die Situation, in der der Zeuge UN. die ersten Schläge erhielt, wie auch schon die vorangegangene Situation, in der der Angeklagte H. Q. eine Anzeige hatte aufgeben wollen, in der Rolle eines aufmerksamen Beobachters verfolgt, da er ja aufgrund des vorangegangenen Geschehens ein unmittelbares Interesse am Fortgang hatte. Während der Schläge gegen den Zeugen UN. befand er sich in sicherem Abstand auf der anderen Straßenseite, hatte aber noch einen guten Blick auf das Geschehen und war zudem auch nicht, anders als die vor Ort befindlichen Polizeibeamten, mit eigenen Diensthandlungen beschäftigt, die seine Aufmerksamkeit hätten ablenken können. Der Zeuge LN. konnte dementsprechend den Angriff auf den Zeugen UN., der in diesem Augenblick das für ihn herausragende Geschehen war, genau beobachten. Seine Schilderungen zu der Person des Schlägers im Rahmen der Hauptverhandlung waren zudem konstant im Vergleich zu seinen früheren Angaben in polizeilichen Vernehmungen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht auch, dass der Zeuge freimütig im Rahmen der Hauptverhandlung einräumte, sein Augenmerk, als die Situation zwischen den Polizeibeamten und Mitgliedern der Familie Q. an mehreren, voneinander etwas entfernten Stellen vor dem Haus eskalierte, nicht gleichzeitig auf jeden „Brandherd“ gleichzeitig gerichtet zu haben, was ihm gar nicht möglich gewesen ist. Der Zeuge hat auch eingeräumt, dass er nach den ersten Schlägen gegen den Zeugen UN. den weiteren Fortgang des Angriffs auf diesen nicht mehr genau gesehen habe – und dabei im Übrigen auch einen Werkzeugeinsatz nicht wahrgenommen habe – weil sich dann anschließend weitere Körperverletzungshandlungen mit anderen Beteiligten abgespielt hätten, bei denen die anwesenden Polizeibeamten insgesamt von mehreren Söhnen der Familie Q. regelrecht „kaputtgeschlagen“ worden seien, wobei er weitere einzelne Tathandlungen nicht mehr vor Augen habe. Die Erklärung des Zeugen, nicht alle parallelen Handlungen verfolgt zu haben und zum Teil das folgende Geschehen nicht genau gesehen oder jedenfalls nicht genau in Erinnerung zu haben, spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass das Geschehen, das er ausdrücklich und eindeutig wiedergeben konnte, tatsächlich auch in zutreffender Form von ihm wiedergegeben worden ist. Es zeigt sich hieran auch, dass der Zeuge LN. bei seiner Aussage nicht die Tendenz zu einer übermäßigen Belastung einzelner Angeklagter hatte, sondern erkennbar bemüht war, sich exakt entsprechend seinen Wahrnehmungen und Erinnerungen zu erklären. Seine Angabe, es seien nun mehrere Gewaltanwendungen zum Nachteil der Polizeibeamten gleichzeitig und in insgesamt unübersichtlicher Weise erfolgt, wurde zudem in ähnlicher Weise von dem Zeugen GM. geschildert, der mit seinem Fahrrad auf der M.-straße unterwegs war und sich aufgrund des nun stattfindenden Geschehens und der scheinbaren Hilflosigkeit der anwesenden Polizeibeamten dazu veranlasst sah, diesen zuzurufen, sie sollten doch schießen. Dass die Angabe des Zeugen LN., es hätten sich nunmehr mehrere Söhne der Familie Q. auf der Straße befunden und beteiligt, zutreffend ist, ergibt sich im Übrigen auch aus den Videoaufnahmen der Zeugin SW., die einige Augenblicke später angefertigt wurden und tatsächlich mehrere Söhne der Familie dabei zeigen, wie sie in das Haus der Familie zurückkehren, wobei auch noch Körperverletzungshandlungen des gesondert Verfolgten WJ. Q. erkennbar sind.
Auch die Zeugin BF. glaubte im Übrigen, den Angeklagten als die Person wiederzuerkennen, die zugeschlagen habe. Dieser Person sehe er nach ihren Angaben insbesondere dann ähnlich, wenn er anders als zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zum Tatzeitpunkt weniger Bart getragen habe – was tatsächlich, wie auf den Aufnahmen einer Tankstellenkamera einige Stunden vor dem Geschehen zu sehen ist, so war. Sie habe den Angeklagten auf einem ihr vorgelegten Lichtbild kurz nach dem Vorfall mit einer Sicherheit von vielleicht 75-80% erkennen können und das mit der Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene vorgenannte Bild des Angeklagten H. Q. aus einer Tankstelle sei dem Täter ebenfalls recht ähnlich.
Für die Annahme, dass der Angeklagte H. Q. den Hauseingang wie festgestellt erneut zur Straße hin verlassen und auch die folgenden Tathandlungen wie festgestellt verübt hat, sprechen zudem auch in erheblichem Maße die Spuren von Pfefferspray in seinem Gesicht, die er kurz nach der zum Nachteil der Geschädigten NC. und UN. verübten Tat aufwies.
Insoweit konnte zunächst sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte H. Q. am 00.11.2016 tatsächlich erhebliche Spuren von Pfefferspray aufwies, was sich nicht nur aus seinen eigenen Angaben im Haftprüfungstermin und aus denjenigen des Zeugen SI. Q. ergibt, sondern auch aus denjenigen des Zeugen ZC. YH., der den Angeklagten danach in der Nähe mit einem PKW abholte und übereinstimmende Beobachtungen zu den Merkmalen eines Pfefferspray-Einsatzes gegen den Angeklagten schilderte. Dies wird bestätigt durch die Angaben der Zeugin OB., die – insoweit passend – etwas später als 12.30 Uhr eine Person, bei der es sich nach ihrer Erinnerung um den Angeklagten H. Q. gehandelt haben könnte, hinter dem Haus der Familie mit erheblich geröteten Gesicht und tränenden Augen mit einem Mobiltelefon telefonieren sah. Die Kammer geht davon aus, dass es sich hierbei tatsächlich um den Angeklagten handelte, da die Beobachtung der Zeugin zu den Angaben des Zeugen YH. und der anhand der Telekommunikationsdaten bezüglich der Mobiltelefonnummer des Angeklagten feststellbaren Anrufzeit, 12:39:38 Uhr korrespondieren.
Ein Geschehensablauf, bei dem sich der Angeklagte H. Q. bereits endgültig vom unmittelbaren Tatort entfernt hätte, bevor die Beamten geschlagen und verletzt wurden, wird durch die vorgenannte Aussage des Zeugen ZC. YH. – und diejenige der Zeugin OB. – im Hinblick auf die feststellbare Uhrzeit des vom Angeklagten mit dem Zeugen YH. geführten Telefongespräch im Übrigen gerade nicht bestätigt. Denn als der Angeklagte um 12:39:38 Uhr für 103 Sekunden mit dem Zeugen YH. telefonierte waren die Tathandlungen zum Nachteil der Zeugen NC. und UN. bereits abgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zeugin VH. bereits in einem mitgeschnittenen Funkspruch um 12:36:57 Uhr mitgeteilt hatte, dass Kollegen verletzt worden seien, und in einem weiteren Funkspruch um 12:37:50 die Verletzungen des Zeugen UN. beschrieben und mitgeteilt hatte, dass sich die Täter in das Haus zurückgezogen hätten – wovon sich die Kammer durch Abspielen der Funksprüche im Rahmen der Hauptverhandlung überzeugen konnte,. Der feststellbare zeitliche Ablauf schließt also eine Anwesenheit des Angeklagten H. Q. am Tatort zur Tatzeit nicht aus, da die Tathandlungen vor den Funksprüchen der Zeugin VH. erfolgt sein müssen und damit jedenfalls wenige Minuten vor dem Anruf des Angeklagten bei dem Zeugen ZC. YH.. Tatsächlich spricht der Umstand, dass der Angeklagte sich erst kurz nach der Tat aus der Umgebung des Tatorts entfernte, für seine Anwesenheit zum Tatzeitpunkt. Gerade eine Kenntnis vom konkreten Tatgeschehen und um die eigene Beteiligung sind insoweit auch die plausibelste Erklärung dafür, dass er wenige Augenblicke später den Zeugen kontaktierte um sich mit dessen Hilfe schnellstmöglich aus der unmittelbaren Umgebung des Tatorts zu entfernen. Eine andere nachvollziehbare Erklärung hierfür ist nicht ersichtlich und auch vom Angeklagten selbst nicht vorgebracht worden.
Gerade das Vorhandensein von erheblichen Pfefferspray-Spuren, die der Angeklagte kurz nach den Tathandlungen zum Nachteil der Zeugen NC. und UN. aufwies, bestätigt zudem den festgestellten Geschehensablauf. Diese Spuren lassen sich letztlich nur mit einem erneuten Heraustreten des Angeklagten aus dem Hauseingang auf die Straße und mit der Begehung der festgestellten Taten erklären. Denn unter Würdigung sämtlicher Ergebnisse der Beweisaufnahme ist auszuschließen, dass der Angeklagte vor Betreten des Hauseingangs bereits mit Pfefferspray in Berührung gekommen war. Unmittelbar in dem Bereich, in dem sich der Angeklagte H. Q. davor befunden hatte, nämlich unweit des Hauseingangs in der Nähe der Zeuginnen LG. und VH., von denen er lautstark eine Anzeigenaufnahme verlangte, ist kein Pfefferspray eingesetzt worden und auch der insgesamt erste Pfeffersprayeinsatz stand noch bevor, weswegen sowohl der räumliche als auch der zeitliche Zusammenhang eindeutig gegen einen bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgten Kontakt des Angeklagten H. Q. mit Pfefferspray sprechen. Pfefferspray wurde an jenem Tag, wie bereits dargelegt, erstmals durch den Zeugen UN. gegenüber dem Angeklagten D. Q. eingesetzt. Gerade dies war auch der Anlass der folgenden tätlichen Angriffe der Söhne des Angeklagten D. Q. auf die Beamten, der von dem Zeugen LN. als „Explosion“ der Lage geschilderte wurde. Der H. Q. und die Zeuginnen LG. und VH. hatten sich jedoch, als der Angeklagte H. Q. verlangte, eine Anzeige aufzugeben, weiter rechts (mit Blickrichtung von der Straße aus) von dem Angeklagten D. Q. und dem Zeugen UN. und näher beim Hauseingang befunden, was sich aus den Angaben der Zeugen VH., LE. LG., NC., WI. und TN. ergab. Der Standort des Angeklagten H. Q. vor seinem Betreten des Hauses stimmt also nicht mit dem Ort des ersten Pfeffersprayeinsatzes überein. Dass es im Bereich seines Standortes zu einem weiteren Pfeffersprayeinsatz gekommen wäre, ist zudem auszuschließen. Die Kammer geht im Einklang mit den Angaben insbesondere der Zeugen LN., LE. LG. und VH. davon aus, dass es weder in der Situation zwischen den beiden Polizistinnen und dem Angeklagten H. Q. noch durch den erst kurz danach dazukommenden Zeugen NC., der dem Angeklagten zunächst nur in Richtung der Tür folgte, zu einem Pfeffersprayeinsatz gegen diesen kam. Soweit die Zeugin IB. CZ. angab, es seien zugleich der Angeklagte D. Q. und einer von dessen Söhnen durch dieselbe Polizistin eingesprüht worden, was insoweit auch von ihrer Mutter, der Zeugin PM. CZ., erklärt wurde, erachtet die Kammer deren Aussagen auch in diesem Punkt für unglaubhaft. Die Zeugin PM. CZ. hat im Rahmen ihrer Aussage letztlich eingeräumt, tatsächlich wegen des großen Durcheinanders gar nicht viel von ihrer Wohnung aus gesehen zu haben und zeigte sich erkennbar überrascht, als sie eine auf Video festgehaltene Tathandlung des gesondert Verfolgten WJ. Q. sah. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin IB. CZ., deren Angaben zu dem Vorgeschehen ebenfalls, wie dargelegt, schon nicht gefolgt werden konnte, waren auch und gerade soweit sie das nun folgende Kerngeschehen der Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der Familie IW. einerseits und den anwesenden Polizeibeamten andererseits betrafen, erkennbar falsch. So hat die Zeugin hierzu angegeben, die eingetroffenen Polizeibeamten seien ohne erkennbaren Grund aggressiv gegen sämtliche Familienmitglieder vorgegangen, auch gegen ein Kind, und hätten dabei Pfefferspray eingesetzt, wobei dies zuerst durch eine Frau erfolgt sei. Schließlich seien alle Polizeibeamten kreuz und quer, immer noch Pfefferspray sprühend, durcheinandergelaufen – und zwar obwohl es Tätlichkeiten gegen die Beamten nicht gegeben habe, die Zeugin eigentlich gar nicht sagen könne, wie es so eskaliert sei und der Vater Q. schon früh nur noch alleine auf der Straße gewesen sei. Diese Bekundungen sind durch die bereits dargestellten Aussagen anderer Zeugen, sowie auch durch das Videomaterial, das das Geschehen kurz nach der Tat zeigt, und durch die bei den Polizeibeamten eingetretenen Verletzungen hinsichtlich einer Vielzahl von Details vollständig widerlegt, so hinsichtlich der Anzahl der auf der Straße befindlichen Familienmitglieder (das Video zeigt auch kurz nach der Tat noch vier männliche Familienmitglieder auf der Straße), hinsichtlich der von diesen vorgenommenen Verletzungshandlungen (das Video zeigt solche des WJ. Q. und die Zeugenaussagen und Verletzungen der Polizeibeamten belegen weitere), hinsichtlich der zuerst Pfefferspray einsetzenden Person (es handelte sich um einen Mann, den Zeugen UN.). Hinzu kommt, dass die Schilderungen schon für sich genommen kaum nachvollziehbar waren und ein teilweise völlig unplausibles Verhalten der Beamten wiedergaben. Im Hinblick darauf, dass die Zeugin bei sämtlichen Aspekten des Geschehens beginnend vom erstmaligen Erscheinen des Zeugen LN. bis zur Festnahme des Angeklagten NR. Q. – auf ihre Angaben zu diesem Geschehensablauf wird im Folgenden noch einzugehen sein – vollkommen einseitig und in teilweise der allgemeinen Logik widersprechender Weise jeweils zu Gunsten der Familie Q., ihrer Nachbarn, aussagte, und zugleich den Zeugen LN. und die Polizeibeamten des Fehlverhaltens beschuldigte, wobei sie letztlich auch die Beamten der Staatsanwaltschaft, wie bereits dargestellt, der Täuschung und Manipulation bezichtigte, geht die Kammer davon aus, dass diese Zeugin mit ihrer Aussage bewusst unwahr ein falsches, einseitiges Bild des gesamten Geschehens liefern wollte.
Abgesehen davon, dass sich der Angeklagte H. Q. zuletzt nicht unmittelbar an der Stelle aufgehalten hatte, wo der Zeuge UN. den Angeklagten D. Q. mit Pfefferspray einsprühte, ist zudem davon auszugehen, dass der Zeuge UN. sein Pfefferspray gegen den D. Q. erst einsetzte, als der Angeklagte H. Q. bereits in das Haus hineingetreten war, so dass ein bereits erfolgter Kontakt mit dem Pfefferspray auch in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen werden kann. Denn Anlass für dieses Handeln des Zeugen UN. war der Versuch des Angeklagten D. Q., in Richtung seines Sohns WJ. Q. zu laufen, der seinerseits gerade von dem Zeugen TN. kontrolliert wurde. Hierzu kam es jedoch erst, nachdem der Angeklagte H. Q. das Haus betreten hatte. Dies ergibt sich insbesondere aus den bereits dargelegten Angaben der Zeugen NC. und TN.. Erst in dieser Situation, in welcher der Angeklagte H. Q. sich bereits vorübergehend im Hausflur befand, konnte aber der Angeklagte D. Q. Veranlassung haben, auf das Geschehen um seinen Sohn, den gesondert verfolgten WJ. Q., in der festgestellten Weise zu reagieren.
Im Ergebnis ist daher zur Erklärung der Pfeffersprayspuren an dem Angeklagten H. Q. zwingend der Schluss ziehen, dass dieser das Haus wieder verlassen hat und nicht bereits zu diesem frühen Zeitpunkt das Geschehen vor dem Haus der Familie endgültig verlassen hat. Dieser Umstand spricht zudem auch dafür, dass gerade er derjenige war, der auch den Zeugen UN. schlug. Denn es ist im Hinblick darauf, dass der Zeuge UN. selbst darlegte, er habe Pfefferspray in Richtung des Angreifers gesprüht, als dieser auf ihn zustürmte, davon auszugehen, dass diese Person erheblich von Pfefferspray getroffen wurde. Korrespondierend hierzu konnten, wie dargelegt, erhebliche Spuren eines Pfeffersprayeinsatzes an dem Angeklagten H. Q. festgestellt werden, wobei dessen eigene im Rahmen des Haftprüfungstermins abgegebene Erklärung zur Ursache, wie ebenfalls bereits dargelegt, vage und insgesamt als nicht mit den übrigen Beweisen in Einklang zu bringen und somit als widerlegt einzustufen ist.
Die Kammer wertet daher die vor der Haftrichterin abgegebene Schilderung des Angeklagten H. Q. zu einer bereits ganz zu Beginn eingetretenen eigenen Beeinträchtigung durch Pfefferspray als Versuch, ein frühes Verschwinden vom unmittelbaren Tatort und die später von Zeugen bestätigten Pfeffersprayspuren in seinem Gesicht, die für seine Täterschaft sprechen, zu erklären. Bezeichnenderweise machte der Angeklagte zudem, soweit er sich im Haftprüfungstermin eingelassen hat, zu dem genauen Ablauf dieses Augenblicks sowie zu der Frage, auf welche Weise er Pfefferspray abgekriegt habe und durch wen, nur grobe Angaben, die sich im Wesentlichen in der bloßen Behauptung dieses Umstands erschöpften.
Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass gerade der Angeklagte H. Q. zunächst versuchte, sich dem Verfahren durch Flucht ins Ausland zu entziehen – dass dies der Fall war, geht aus den Daten der erfolgten Mobilfunkdatenauswertung hervor, zudem auch aus einem vom Angeklagten und seinen Verteidigern am 7. Hauptverhandlungstag selbst vorgelegten Foto, das ihn wenige Tage nach der Tat, offenbar in der Kirche AB. ZA. in XU., zeigt – während andererseits der Zeuge SI. Q., der nach seinen eigenen Angaben der alleinige Täter gewesen sein soll, dies jedenfalls unmittelbar nach dem Vorfall zunächst nicht tat und noch in der Nacht vom 00.11.2016 auf den 00.11.2016 von einem Sondereinsatzkommando im Haus der Familie angetroffen werden konnte, dafür, dass tatsächlich der Angeklagte H. Q. Täter des Geschehens an jenem Tag war. Er hätte keinen Anlass gehabt, sich einem Verfahren durch Flucht zu entziehen, wenn er selbst bereits vor Beginn der Tätlichkeiten, wie von ihm und dem Zeugen SI. Q. behauptet, die Örtlichkeit verlassen hätte und tatsächlich nicht er, sondern nur sein Bruder der Täter gewesen wäre. Vielmehr wäre dann eher zu erwarten gewesen, dass nicht der Angeklagte, sondern der Zeuge SI. Q. geflüchtet wäre.
e) Die Kammer verkennt im Rahmen der Beweiswürdigung nicht, dass der Zeuge SI. Q. mit seiner Aussage den getroffenen Feststellungen widersprach und die Angaben des Angeklagten, er sei von Pfefferspray beeinträchtigt bereits frühzeitig ins Haus geflüchtet und habe dieses nicht mehr verlassen, bestätigte.
Der Zeuge SI. Q., der ursprünglich noch die Aussage verweigert hatte, hat insoweit nach Schließung der Beweisaufnahme und erfolgtem Plädoyer der Staatsanwaltschaft über den Verteidiger des Angeklagten H. Q. erklären lassen, dass er nunmehr doch zu einer Aussage bereit sei. Bei seiner nach erfolgtem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme getätigten Aussage hat er dann angegeben, dass er selbst das Haus der Familie Q. gerade in dem Augenblick verlassen habe, als der Angeklagte H. Q. dieses betreten habe, und dass er selbst im unmittelbaren Anschluss daran zunächst den im Eingangsbereich aus seiner Sicht leicht links stehenden Zeugen NC. mit der Faust niedergeschlagen habe und sich sodann nach rechts in Richtung seines Vaters und des Zeugen UN. gewandt habe, den er dann mit einem einzigen Faustschlag ins Gesicht ebenfalls niedergeschlagen habe. Ein Werkzeug oder sonstiger Gegenstand sei nicht eingesetzt worden, seine Brüder seien zudem an den Schlägen zum Nachteil der Polizeibeamten nicht beteiligt gewesen, insbesondere der Angeklagte H. Q. nicht, der nicht mehr aus dem Haus gekommen sei. Die Feststellungen konnten dennoch wie unter II. getroffen werden, da diese Zeugenaussage nach Überzeugung der Kammer in weiten Teilen, und zwar insbesondere soweit der Zeuge den Angeklagten H. Q. entlastet hat, durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt ist. Die Kammer hat dabei im Rahmen ihrer Beweiswürdigung Umstände, die zunächst für eine Glaubhaftigkeit der Aussage dieses Zeugen sprechen könnten, durchaus berücksichtigt. Hierbei handelte es sich vor allem um den Umstand, dass der Zeuge SI. Q. sich mit seiner Aussage zu Gunsten seines Bruders in erheblichem Maße selbst belastete, obwohl er zu diesem Zeitpunkt selbst, wie ihm bewusst sein musste, keiner vergleichbaren Strafverfolgung aufgrund des angeklagten Geschehens ausgesetzt war. Auch die weiteren, im Folgenden noch darzustellenden Beweismittel, die seine Angaben stützen könnten, hat die Kammer berücksichtigt.
Dennoch war der Inhalt der Aussage des SI. Q., soweit er den getroffenen Feststellungen widerspricht, unter Berücksichtigung sämtlicher Ergebnisse der Beweisaufnahme letztlich als unglaubhaft einzustufen und insgesamt von einer Täterschaft des H. Q. auszugehen. Dabei konnte letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Angaben des Zeugen SI. Q. zumindest teilweise zutreffend waren. So ist es möglich, dass vor den Faustschlägen gegen den Zeugen NC. gemeinsam mit dem Angeklagten H. Q. auch der Zeuge SI. Q. das Haus verlassen hat, insbesondere, weil nach den Angaben des Zeugen NC. noch zwei weitere Personen neben dem Angeklagten H. Q. aus dem Haus kamen und der Zeuge SI. Q. auch von der Zeugin JS. zunächst als eine dieser Personen genannt worden war. Es erscheint ebenfalls möglich, dass es sich bei dem Zeugen um diejenige Person handelte, die dem Zeugen NC. vor dem Angeklagten H. Q. den ersten Schlag versetzte, so dass seine Angabe, er habe diesen Zeugen geschlagen, zumindest im Kern zutreffen mag. Dies konnte die Kammer letztlich nicht sicher feststellen, wobei eine solche Feststellung im vorliegenden Verfahren auch entbehrlich war. Sicher festgestellt werden konnte allerdings, dass die Aussage des Zeugen unzutreffend war, soweit er erklärte, er habe die dem Angeklagten H. Q. im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Tathandlungen alle selbst begangen, während sein Bruder, der Angeklagte, sich nicht mehr am Ort des Geschehens aufgehalten habe. Denn die Aussage des Zeugen SI. Q. wird, soweit sie die Rolle des Angeklagten betrifft und diesen entlastet, durch verschiedene Argumente entkräftet, die in ihrer Summe zeigen, dass seine Angaben unzutreffend waren und die Feststellungen zur Tatbegehung durch den Angeklagten H. Q. wie geschehen getroffen werden mussten. Hierzu im Einzelnen:
Der Zeuge SI. Q. hat im Rahmen seiner Aussage mehrfach und zu verschiedenen wesentlichen Aspekten des Geschehens vom 00.11.2016 nachweislich die Unwahrheit gesagt und gerade seine Erklärungen zur Rolle des Angeklagten H. Q. und den angeklagten Verletzungshandlungen waren insgesamt unplausibel. So hat der Zeuge SI. Q. angegeben, das Haus allein verlassen zu haben und dann den Zeugen NC. niedergeschlagen haben. Er hat nicht nur verneint, dass der Angeklagte H. Q. mit ihm das Haus verließ, sondern ausdrücklich erklärt, dass auch sein Bruder OW. Q. nicht mit nach draußen gekommen sei, auch keiner seiner anderen Brüder. Dies widerspricht nicht nur den Angaben anderer Zeugen – insbesondere denjenigen des Zeugen NC., der von drei Personen gesprochen hatte, und denjenigen des Zeugen LN., der angegeben hatte, dass insgesamt vier Söhne der Familie an den folgenden Tathandlungen beteiligt gewesen seien, aber auch etwa den bereits dargestellten Angaben der Zeugin PW. JS. in ihrer polizeilichen Vernehmung – sondern wird letztlich durch die im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach in Augenschein genommenen Videoaufnahmen vollständig widerlegt. Diese zeigen, dass unmittelbar nach den Tathandlungen zum Nachteil des Zeugen UN. neben dem gesondert verfolgten WJ. Q., der sich bereits auf der Straße befunden hatte, mindestens zwei der älteren Söhne der Familie Q. das Haus der Familie wieder betreten. Nach Einschätzung der Kammer handelt es sich bei derjenigen Person, die auf dem Video dabei zu beobachten ist, wie sie noch kurz im Hauseingang stehen bleibt und den auf der Straße zurückbleibenden Polizeibeamten abfällige Bemerkungen zuruft, um den OW. Q., der im Übrigen auch von weiteren Zeugen als eine der Personen genannt wurde, die aus dem Haus kamen und sich ebenfalls während des Tatgeschehens auf der Straße aufgehalten hätten, so von dem Zeugen NC. oder der Zeugin PW. JS.. Schon hier zeigt sich, dass der Zeuge SI. Q. bei seiner Aussage erkennbar von dem Bemühen geleitet war, andere Familienmitglieder zu schützen und hierbei schon hinsichtlich der Frage der Anwesenheit seiner Brüder am Tatort die Unwahrheit zu sagen bereit war, um so unter diesem Aspekt etwaige Tatvorwürfe betreffend seine Brüder kategorisch ausschließen zu können. Der Umstand, dass der Zeuge dabei zu der Anwesenheit/Abwesenheit von Familienmitgliedern, die zum Zeitpunkt seiner Aussage gar nicht strafrechtlich verfolgt wurden, die Unwahrheit sagte, spricht zudem – abgesehen davon, dass dies den Wahrheitsgehalt seiner Aussage grundsätzlich infrage stellt – dafür, dass auch seine vergleichbaren Angaben zur Abwesenheit des Angeklagten H. Q. unzutreffend waren.
Eine schlüssige Erklärung für seine Behauptung, dass er zunächst den Zeugen NC. und nicht sofort den UN. geschlagen habe, was nach seiner Schilderung, dass er insgesamt wegen des Verhaltens des Zeugen UN. gegenüber seinem Vater zugeschlagen habe, nahegelegen hätte, gab der Zeuge SI. Q. zudem nicht ab. Er erklärte vielmehr auf Nachfragen, dies habe er getan, weil der Zeuge NC. gerade dort gestanden habe. Dann behauptete er auf Nachfrage, er sei davon ausgegangen, dass der Polizeibeamte vorher seinen Bruder H. Q. an die Wand gedrückt und offenbar mit Pfefferspray besprüht habe, was er aber eigentlich gar nicht gesehen habe. Seine Aussage blieb an diesem Punkt auch nach Nachfragen unklar. Nachdem der vom Zeugen als Vermutung in den Raum gestellte Pfefferspray-Einsatz gegen seinen Bruder letztlich, wie bereits dargelegt, ausgeschlossen werden konnte, ist davon auszugehen, dass der Zeuge hiermit durch eine schlichte Behauptung, die er auf Nachfrage nicht näher konkretisieren konnte, eine für seinen Bruder H. günstige Schutzbehauptung aufstellen bzw. stützen wollte, weil ein zeitlich früher Kontakt mit Pfefferspray und die damit erklärte anschließende Abwesenheit des Angeklagten H. Q. als aus dessen Sicht wesentliches Entlastungsmoment bestätigt werden sollte.
Erkennbar nicht zutreffend waren die Angaben des Zeugen auch, soweit er angab, dass der Zeuge UN. nur einen einzigen Faustschlag von ihm selbst und keinen Schlag mit einem Gegenstand erhalten habe. Diese Behauptung zur Art der Verletzungshandlung widerspricht nicht nur der dargestellten Schilderung des Zeugen UN. selbst sowie derjenigen der weiteren Zeugen LE. LG., NC., WA., LN., BF. und DD.-JQ., die alle eine Vielzahl von Schlägen schilderten, sondern insbesondere auch den bereits dargelegten Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Auch an dieser Stelle zeigt sich, dass die Aussage des Zeugen SI. Q. insgesamt verzerrend und tendenziös war, getragen von dem Bestreben, Tathandlungen der Familienmitglieder abzustreiten oder, soweit aufgrund nachweisbarer Verletzungen ein vollständiges Leugnen nicht mehr ernsthaft in Betracht kam, kleinzureden, um diese minimalen eingeräumten Tathandlungen zum Vorteil der anderen Familienmitglieder, insbesondere des Angeklagten H. Q., schließlich allein auf sich selbst zu beziehen.
Auch lieferte der Zeuge keinerlei Erklärung dafür, wieso sein Bruder H. sofort nach den Vorfällen für mehrere Wochen flüchtete, während er selbst noch in der folgenden Nacht im Haus der Familie angetroffen wurde. Tatsächlich war seine Erklärung zum Nachtatgeschehen offensichtlich insgesamt falsch, als er angab, sich nach den Schlägen gegen die Polizeibeamten einfach zu Hause ins Bett gelegt zu haben und bis zum erst in der Nacht erfolgten SEK-Einsatz dort geschlafen zu haben. Denn das Haus war kurze Zeit nach dem Tatgeschehen von inzwischen eingetroffenen weiteren Polizeikräften, unter ihnen die Zeugen MW., ZJ., und Wüster vollständig durchsucht worden, ohne dass der Zeuge angetroffen worden wäre.
Soweit seine Aussage im Übrigen zu Beginn hinsichtlich des mehrfachen Verlassens des Hauses während der zunächst vom D. Q. mit dem Zeugen LN. und dann mit dem Zeugen UN. geführten „Wortgefechte“ im Vorfeld der Körperverletzungshandlungen noch detailreich und schlüssig erscheinen könnte, war dies im entscheidenden Teil der Aussage nicht mehr der Fall: Der Zeuge bekundete im Rahmen der Hauptverhandlung – abweichend zu der vor seiner Aussage von seiner Anwältin vorgelegten und ihm im weiteren vorgehaltenen Schutzschrift – er habe dem Zeugen UN., der seinen an der Hauswand befindlichen, am Boden liegenden Vater mit dem Fuß getreten habe – ein Umstand, der von keinem anderen Zeugen berichtet worden ist – einen einzelnen Faustschlag versetzt, worauf hin dieser dann gefallen sei. Dies habe sich auf dem Bürgersteig an der Hauswand abgespielt. Erst auf die Nachfrage, ob dort auch ein Auto gewesen sei – in der Schutzschrift war behauptet worden, der Zeuge UN. sei gegen das Auto der Familie gekommen, wodurch Schäden an der Kennzeichenaufhängung verursacht worden seien – sagte der Zeuge SI. Q.: Ja, da sei er auch gefallen. Er selbst habe sich dann aber sofort weggedreht und sei nach drinnen gelaufen. Erst auf die Frage, ob er denn Verletzungen gesehen habe, gab er an, dass er im Augenwinkel Blut wahrgenommen habe, obwohl in der Schutzschrift noch eindeutig erklärt worden war, dass er nach dem Schlag mit der Faust registriert habe, dass der Zeuge blute. Auch der Umstand, dass der Zeuge SI. Q. gerade zu den Verletzungen des nach seinen Angaben nur von ihm selbst geschlagenen Zeugen UN. keine näheren oder detaillierten Angaben machen konnte, obwohl dessen Verletzungen nach ihrem Erscheinungsbild vollkommen offensichtlich gewesen sein müssen, spricht eindeutig gegen die Richtigkeit des von ihm dargestellten Geschehensablaufs.
Den, wie dargelegt, teilweise ersichtlich unzutreffenden und in weiten Teilen des Kerngeschehens unkonkreten Angaben des Zeugen SI. Q. stehen die bereits dargestellten verschiedenen Beweismittel gegenüber, die für eine Täterschaft des Angeklagten H. Q. und gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen SI. Q. sprechen, und die jeweils miteinander in Einklang stehen und einen in sich geschlossenen, kohärenten Sachverhalt entsprechend den getroffenen Feststellungen belegen. Die einzelnen, für den festgestellten Geschehensablauf und eine Identifizierung des Angeklagten H. Q. als Täter sprechenden Gesichtspunkte wurden bereits dargestellt. Dabei erscheint es aus Sicht der Kammer außerdem ausgeschlossen, dass sämtliche der genannten Zeugen, deren Angaben für eine Identifizierung des H. Q. als Täter sprechen, sich hierbei geirrt haben – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass andere Zeugen den Angeklagten nicht als Täter identifizieren konnten, was aufgrund des Zeitablaufs bis zur Hauptverhandlung und der Schnelligkeit der gegenständlichen Tathandlungen nachvollziehbar erscheint, und dass etwa die unmittelbar am Geschehen beteiligte Zeugin LE. LG., die den Angeklagten auf Lichtbildern während des Ermittlungsverfahrens noch wiedererkannt hatte, sogar im Rahmen der Hauptverhandlung die Angeklagten H. Q. und NR. Q. und den Zeugen LC. Q., allerdings nicht den SI. Q., miteinander verwechselte. Denn dadurch, dass andere Zeugen eine Identifikation nicht vornehmen konnten und die Zeugin LG. bei der Identifizierung der Brüder H., NR. und LC. Q. ersichtlich vollkommen durcheinanderkam, werden andere Aussagen, in denen sichere Identifizierungen erfolgten und für deren Richtigkeit eine Vielzahl von Gesichtspunkten spricht, nicht unglaubhaft. Die beiden Brüder H. und SI. Q. sahen sich zur Tatzeit zudem weder von den Gesichtszügen her noch von der Frisur her ähnlich, was angesichts der in Augenschein genommenen Lichtbilder des Zeugen SI. Q. aus der Nacht des 00.11.2016 auf den 00.11.2016, gefertigt während des SEK-Einsatzes im Haus der Familie, sowie derjenigen des Angeklagten H. Q. aus der Nacht auf den 00.11.2016, aufgenommen von einer Tankstellen-Überwachungskamera, eindeutig festzustellen war. Der Zeuge SI. Q. hatte zum Tatzeitpunkt insbesondere deutlich längere Haare als der Angeklagte, vor allem am Oberkopf, und eine vollkommen andere Frisur. Wegen des äußeren Erscheinungsbilds des Angeklagten H. Q. und des Zeugen SI. Q. zum Tatzeitpunkt wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 961-969 und Bl. 749 d.A. Bezug genommen. Hinzu kommt, dass objektive Anhaltspunkte, insbesondere die Spuren von Pfefferspray im Gesicht des Angeklagten, wie dargelegt, nicht schlüssig mit den Behauptungen des Angeklagten und des Zeugen SI. Q. zum Tathergang in Einklang zu bringen sind.
Dagegen sind diejenigen Beweismittel, die die Angaben des Zeugen SI. Q. stützen könnten, letztlich alle wenig überzeugend und vermögen seine Angaben daher im Ergebnis nicht zu bestätigen, so dass vernünftige Zweifel an dem festgestellten Geschehen auch nicht bestehen konnten:
Soweit die Angabe des SI. Q. dazu, dass er selbst das Haus verlassen und der Angeklagte H. Q. es zeitgleich betreten habe, durch diejenige seiner Mutter, der Zeugin QH. Q., bestätigt wurde, führt dies nicht zu einer erhöhten Glaubhaftigkeit. Die Angaben der QH. Q., die die Mutter des Zeugen und des Angeklagten ist, beschränkten sich im Rahmen der Hauptverhandlung allein auf die Aussage, dass der SI. das Haus verlassen habe während H. es betreten habe, ohne dass sie nähere Angaben in irgendeiner Form machte. Ergänzende Nachfragen wurden nicht zugelassen. Einer solchen singulären Behauptung, die erkennbar den Zweck hatte, den Angeklagten zu entlasten, und sich praktisch in der Angabe erschöpfte, der Angeklagte sei unschuldig, konnte kein erheblicher Beweiswert zugemessen werden.
Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Angaben des bei der Tat nicht anwesenden Zeugen LC. Q., eines Bruders der Angeklagten H. und NR. Q. und Sohns des Angeklagten D. Q., soweit dieser erklärt hat, er habe nach dem Vorfall durch Gespräche innerhalb der Familie erfahren, dass der Angeklagte H. Q. nichts gemacht habe, dass dieser tatsächlich nur die Polizeibeamten angesprochen habe, als sie ohne jeden Anlass dem gesondert verfolgten WJ. Q. hätten Handschellen anlegen wollen und dann selbst aggressiv von den Beamten angegangen worden sei. Die Kammer erachtet diese Angaben des Zeugen LC. Q. für unglaubhaft. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Aussage schon nicht plausibel darlegen können, wie er seine Informationen erhalten haben will. So hat er angegeben, dass er, als er am später am 00.11.2016 nach Hause in die M.-straße 000 gekommen sei, zunächst nicht mit den dort anwesenden Angehörigen über Einzelheiten des vorangegangenen Geschehens gesprochen habe. Er habe an jenem Tag lediglich versucht, die Frauen der Familie zu beruhigen. Erst einige Zeit später habe er dann überhaupt Näheres zu dem Vorfall erfahren. Er wisse aus im Nachhinein geführten Gesprächen innerhalb der Familie inzwischen sicher, dass der Angeklagte H. Q., aber auch der Angeklagte D. Q. und der Angeklagte NR. Q. unschuldig seien, habe aber keine näheren Informationen zu dem tatsächlichen Ablauf des damaligen Geschehens, wisse nicht, wer von seinen Brüdern an jenem Tag außer dem H. Q. und dem WJ. Q. vor Ort gewesen sei, wisse auch nicht, wie die Polizeibeamten verletzt worden sind und habe von deren Verletzungen auch nicht aus Gesprächen mit Familienmitgliedern, sondern überhaupt erst aus den Medien erfahren. Auch hinsichtlich der Vorwürfe gegen den gesondert verfolgten WJ. Q. habe er lediglich die Kenntnis, dass dieser verurteilt worden sei, wisse aber nicht, weswegen. Die Erklärung, der Zeuge habe zu Hause erstmal keine Fragen gestellt und es seien auch am Tag selbst keine Gespräche zum Ablauf geführt worden, ist angesichts der Heftigkeit des vorausgegangenen Geschehens, der erheblichen Folgen für die gesamte Familie und insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Zeuge selbst bei seiner Rückkehr von der Arbeit in der Nähe des Dürener Bahnhofs von Polizeibeamten zunächst als möglicher Tatverdächtiger fälschlicherweise festgenommen und dann wieder entlassen worden war, als völlig lebensfremd. Ebenfalls unglaubhaft und erkennbar unwahr waren seine Erklärungen, er wisse gar nicht, wann er seinen Bruder H. Q. danach wiedergesehen habe oder was der inzwischen gemacht habe, was sich bereits daran zeigte, dass er den Angeklagten H. Q. nach der Tat per in der Hauptverhandlung verlesener Textmitteilung aufforderte, sein Handy auszumachen, und eine weitere Person per Textnachricht bat, dies dem Angeklagten H. Q. nochmal zu sagen. Angaben hierzu hat der Zeuge nicht gemacht, ebenso wenig zu einem am selben Tag mit dem Angeklagten H. Q. um 14.56 Uhr geführten Telefongespräch. Die Kammer geht allerdings aufgrund des Inhalts der Nachrichten davon aus, dass der Zeuge sehr wohl nähere Kenntnisse zu der Flucht des Angeklagten sowie zum Anlass der Flucht hatte, und mit seiner Aufforderung eine etwaige Handyortung verhindern wollte. Hinsichtlich des Kerngeschehens der Tatvorwürfe zog sich der Zeuge bei seiner Aussage letztlich auf die Behauptung zurück, nur sicher sagen zu können, dass die Anklage gegen alle Familienmitglieder falsch sei, erkennbar in der Absicht, diese um jeden Preis insgesamt und umfassend zu entlasten, wofür er bereit war, auf Nachfragen unwahre Antworten zu geben.
Soweit der Zeuge QD. VM. erklärte, er habe in einem Gespräch mit dem Angeklagten H. Q., mit dem er befreundet ist, von diesem erfahren, dass der Angeklagte unschuldig sei, ist dies ebenfalls keine glaubhafte Bestätigung der Angaben des Zeugen SI. Q. und derjenigen des Angeklagten. Der Zeuge war selbst während des Geschehens ebenfalls nicht anwesend. Er gab lediglich unkonkrete, nach seinen Angaben vom Angeklagten selbst erhaltene Informationen wieder. Wenig plausibel erscheinen seine Angaben zudem im Hinblick darauf, dass er auf Nachfragen erklärt hat, im Hinblick auf verschiedene, bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 00.02.2017 getätigte Aussagen, keine Erinnerung mehr zu haben. Dies betraf seine frühere Angabe, er wisse von zwei Geschwistern des Angeklagten, dem LC. und der KR. Q., dass es zu dem Vorfall gekommen sei, weil der Vater, der Angeklagte D. Q., nicht habe einsehen wollen, das Knöllchen verteilt werden, aber auch seine frühere Angabe, der Angeklagte H. Q. hätte damals „höchstens jemand zurück geschubst“. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Zeuge hierzu erklärt, er habe dies nicht gesagt oder könne sich jedenfalls nicht erinnern. Hiermit versuchte er offenbar, für den Angeklagten oder dessen Familie möglicherweise ungünstige Umstände bei seiner Aussage außen vor zu lassen. Dass ein Polizeibeamter, der Zeuge MT., dem Zeugen VM. gegenüber entsprechend dem Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten H. Q. vom 16. Hauptverhandlungstag geäußert hätte, man „wisse“ bei der Polizei, dass der Angeklagte gar nicht der Täter sei, hat der Zeuge im Übrigen gerade nicht von sich aus bestätigt. Vielmehr erklärte er bei seiner Vernehmung zunächst, der Beamte habe ihm gesagt, der Angeklagte sei eigentlich sympathisch und er könne sich deshalb dessen Tat „nicht vorstellen“. Ein Rückschluss auf die (Nicht-)Täterschaft des Angeklagten H. Q. bzw. auf weitere, für den Angeklagten günstige und nach Auffassung der Verteidigung möglicherweise vorenthaltene Ermittlungsergebnisse/Kenntnisse des Zeugen MT. – hierauf zielte dieser Beweisantrag erkennbar ab – ist aus einer solchen Äußerung aber schon nicht herzuleiten. Erst auf weitere, ausdrückliche Nachfrage hat der Zeuge dann im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt, der Polizeibeamte habe gesagt, er „wisse“, dass es nicht der Angeklagte gewesen sei. Auf seine in derselben Zeugenvernehmung getätigten, unterschiedlichen Versionen hingewiesen, erklärte der Zeuge dann, dass er vom Polizeibeamten beides gehört hätte, also einerseits, dass dieser sich die Täterschaft des Angeklagten nicht vorstellen könne, und andererseits auch, dass dies der Polizei sicher bekannt sei. Die Kammer erachtet allerdings im Hinblick auf sein Aussageverhalten, insbesondere den Umstand, dass der Zeuge seine Aussage auf Nachfrage erkennbar anpasste und sich dabei zum Teil in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben setzte, den er letztlich nicht schlüssig erklären konnte – wobei er bei dem Versuch, dies zu tun, zuletzt noch eine dritte Variante des Gesprächs, nach der der Polizeibeamte ihm gesagt habe, er „glaube nicht“, dass es der Angeklagte gewesen sei, schilderte – für unglaubhaft.
Auch der Umstand, dass die Zeugin IB. CZ. angegeben hat, einer der Söhne habe mit dem Vater Pfefferspray abbekommen und sei dann ins Haus verschwunden, vermag die Aussage des SI. Q. nicht entscheidend zu stützen. Die Angaben dieser Zeugin waren, wie bereits dargelegt, insgesamt und gerade auch im Hinblick auf das Kerngeschehen unglaubhaft und sind ersichtlich mit der klaren Intention erfolgt, die angeklagten Mitglieder ihrer Nachbarsfamilie und insbesondere auch den Angeklagten H. Q. zu entlasten. Im Übrigen hat die Zeugin unter anderem erklärt, dass nach dem Verschwinden des Sohns in der Haustür der Vater allein auf der Straße verblieben sei, also tatsächlich auch inhaltlich die Angaben des Zeugen SI. Q. nicht bestätigt.
Schließlich sprechen auch die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Textnachrichten des Zeugen MS. MQ. an den WJ. Q. nicht in erheblichem Maße für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen SI. Q. zu seiner Rolle als Täter. Bereits äußerst zweifelhaft ist, ob der Zeuge MS. MQ. im Rahmen dieser Nachrichten eigenes Erleben / eigene Beobachtungen schilderte. Hierfür sprach zwar der Wortlaut der Nachrichten. Der Zeuge selbst hat aber im Nachhinein ausdrücklich, unter verschiedenen Begründungen abgestritten, überhaupt etwas gesehen zu haben und insoweit in polizeilichen Vernehmungen behauptet, er habe nur Informationen weitergegeben, die er vorher von WJ. Q. selbst oder, nach einer abweichenden späteren Darstellung des Zeugen, von der Zeugin PW. JS. erhalten hätte. In der Hauptverhandlung machte er keine eindeutigen Angaben hierzu. Letztlich wäre die in seiner Textnachricht enthaltene Äußerung, „SI.“ habe dem Polizisten eine Bombe versetzt, aber durchaus in Einklang mit den getroffenen Feststellungen zu bringen. Denn nach Auffassung der Kammer ist es durchaus möglich, dass es der Zeuge SI. Q. war, der zunächst versucht hat, den Zeugen NC. mit der Faust zu schlagen und ihm somit eine „Bombe“ zu versetzen, sich der Inhalt der Nachricht also teilweise auf diesen zwar letztlich abgeblockten, aber tatsächlich ausgeführten Schlag bezogen haben kann. Soweit sich aus den Nachrichten weiter ergibt, dass die Nase des Polizisten danach nicht mehr normal ausgesehen habe und dies auf die Verletzung des Zeugen UN. hindeuten könnte – wobei allerdings auch dieser nicht an der Nase, sondern vielmehr am Auge und an der Stirn verletzt war – erscheint eine Verkürzung/Vermischung/Verfälschung des Sachverhalts im Rahmen der Textnachricht möglich, insbesondere da diese auch die Angabe enthielt, dass dann der NR. Q. raugekommen sei, obwohl dieser ganz eindeutig erst erhebliche Zeit später eintraf und mit einem Fahrzeug kam, und da im Übrigen gerade nicht klar ist, ob eigene Wahrnehmungen in der Nachricht tatsächlich geschildert wurden.
Tatsächlich erscheint es nach dem zeitlichen Ablauf auch durchaus möglich, dass die Aussage des SI. Q., hinsichtlich deren späten Zeitpunkts im Verfahren eine überzeugende Erklärung fehlt – der Zeuge hätte eine entlastende Aussage etwa schon während der Untersuchungshaft des Angeklagten hätte machen können – erst in Kenntnis der bereits durchgeführten Beweisaufnahme und durch diese beeinflusst erfolgte, und dass er versuchte, seine Angaben insbesondere auch an die in der Hauptverhandlung erörterten Textnachrichten und Aussagen anderer Zeugen anzupassen.
Schließlich kann auch die vom Zeugen SI. Q. im Rahmen seiner Aussage vorgezeigte Altverletzung an einem Fingergrundgelenk seiner rechten Hand seine Angaben nicht entscheidend stützen. Soweit der Zeuge SI. Q. angegeben hat, durch den von ihm behaupteten einzelnen Faustschlag gegen den Zeugen UN. diese tatsächlich sichtbare und von der Kammer in Augenschein genommene eigene Verletzung an seiner Hand erlitten zu haben – wobei hinsichtlich der Korrespondenz der Verletzungsspuren die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Verteidigung des Angeklagten H. Q. beantragt worden ist – konnte die Kammer aufgrund ihrer aus einer Vielzahl von Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten, in deren Rahmen medizinische Sachverständige angehört worden sind, sowie auch aufgrund der Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. WC. im hiesigen Verfahren erworbenen eigenen Sachkunde die erforderliche Bewertung selbst vornehmen. Sie konnte insofern feststellen, dass Gesichtsverletzungen mit Bruch des Orbitabodens, wie der Zeuge UN. sie aufweist, durch – auch singuläre – Faustschläge entstehen können. Auch ist es möglich, dass bei Faustschlägen mit der bloßen Faust, die eine andere Person im Gesicht treffen, ebenfalls Verletzungen an der Hand des Zuschlagenden entstehen können, wobei dies auch solche Verletzungen verursachen kann, wie sie der Zeuge an einem Fingergrundgelenk aufwies. Eine sichere Feststellung der Korrespondenz der Verletzungen des Zeugen UN. einerseits und des Zeugen SI. Q. andererseits in der Art, dass im vorliegenden Fall beide Verletzungen durch ein und denselben Faustschlag des einen Zeugen in das Gesicht des anderen hervorgerufen worden sind, war dagegen nicht möglich. Denn seit dem Vorfall bis zur Aussage des Zeugen war bereits mehr als ein Jahr vergangen. In der Zwischenzeit ist bei den Verletzungen des Zeugen UN. ein Behandlungs- und Heilungsprozess eingetreten. Hinzu kommt, dass auch die im Rahmen der Hauptverhandlung von der Kammer in Augenschein genommene Verletzung an der Hand des SI. Q. aufgrund jedenfalls teilweise erfolgter Heilungsprozesse nicht in ihrem „ursprünglichen Zustand“ war und zudem anders als bei den Verletzungen des Zeugen UN. keinerlei Dokumentation hinsichtlich dieser Verletzung erfolgt ist. Die Verletzung an seiner Hand ist nach den Angaben des Zeugen selbst nie ärztlich behandelt worden, was gegebenenfalls Ansatzpunkte für nähere Erkenntnissen bezüglich der Art und Zeitpunkt der Entstehung und zu dem ursprünglichen Verletzungsbild gegeben hätte. Um die Beweistatsache mit der erforderlichen Sicherheit bejahen oder verneinen zu können, wäre jedoch eine genaue Gegenüberstellung der frischen Verletzungsbilder oder zumindest der ärztlichen Dokumentationen des ursprünglichen Zustands der Verletzungen erforderlich gewesen. Auch eine sichere Datierung der Altverletzung des Zeugen SI. Q. war allein aufgrund des aktuellen Zustands der Hand des Zeugen mangels erfolgter Dokumentation bereits nicht möglich.
Die Kammer geht aufgrund der vorstehenden Erwägungen im Ergebnis davon aus, dass der Zeuge SI. Q. sich hinsichtlich der konkreten Tatvorwürfe gegen den Angeklagten H. Q. wissentlich falsch belastet hat, um einen Freispruch für seinen Bruder zu erreichen, unter der gleichzeitigen Annahme, dass ihn selbst als gerade 21 Jahre alt gewordenen Täter im Falle eines etwaigen – und nicht einmal sicheren – Verfahrens bei je einem einfachen Faustschlag keine allzu hohe Strafe erwarten würde.
f) Die Kammer konnte letztlich allerdings nicht feststellen, dass tatsächlich der Angeklagte H. Q. nach den vorangegangenen und möglicherweise noch andauernden von ihm ausgeführten Faustschlägen auch einen Schlag mit einem Gegenstand ausführte, selbst wenn, wie bereits dargelegt, insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen UN. selbst und aufgrund der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens, sicher anzunehmen ist, dass der Zeuge tatsächlich zumindest einmal mit einem Gegenstand geschlagen wurde. Die Kammer hat aber hier zu Gunsten des Angeklagten H. Q. berücksichtigt, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass dieser Schlag mit einem Gegenstand durch eine andere Person ausgeführt worden sein könnte, da sich mehrere Söhne der Familie Q. auf der Straße befunden haben und sich auch in unmittelbarer Nähe an den zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Körperverletzungshandlung zum Nachteil verschiedener Polizeibeamter beteiligten, selbst wenn außer den Tathandlungen des Angeklagten H. Q. derzeit konkret nur noch solche des gesondert Verfolgten WJ. Q. feststellbar sind. Dass sich auch weitere Brüder des Angeklagten H. Q. beteiligten, ergibt sich schon daraus, dass zu Beginn von einer derzeit nicht sicher zu identifizierenden Person gegen den Zeugen NC. ein erster Faustschlag geführt wurde, der Zeugen LN. glaubhaft beschrieb, wie insgesamt vier Söhne auf die Polizeibeamten einschlugen, und auch mindestens drei Söhne der Familie auf den Videoaufnahmen, die unmittelbar nach dem Tatgeschehen aufgenommen wurden, bei der Rückkehr ins Haus zu sehen sind. Die Zeugin WA. hat im Rahmen der Hauptverhandlung zudem ausdrücklich angegeben, dass gerade der Zeuge UN. zumindest zeitweise von mehr als einer Person geschlagen worden sei. Auch die Angaben der Zeugin WI., dass sie, als sie den ersten Angreifer des Zeugen UN. am Arm packte, einen möglicherweise von einer anderen Person geführten Schlag erhielt, spricht dafür, dass sich außer dem Angeklagten H. Q. noch weitere Personen in „Schlagweite“ befanden. Feststellbar war zudem aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugen LE. LG., TN., WI. und NC., dass sich jedenfalls gegen Ende des Angriffs auf den Zeugen UN. zwei Söhne der Familie Q. in der Nähe des Geschädigten UN. aufhielten und versuchten, erneut an diesen „heranzukommen“, wovon sie von der Zeugin LG., die ihr Pfefferspray einsetzte, abgehalten wurden. Während aufgrund der Angaben der Zeugin WI. und auch der Zeugen TN. und LE. LG. zu Kleidung, Statur und Aussehen der Personen sowie unter Berücksichtigung des vorliegenden Videos, dass wenige Sekunden nach dieser Szene aufgenommen worden sein muss, davon auszugehen ist, dass es sich bei der als „jung und in hellen Trainingsklamotten gekleidet“ beschrieben Person um den gesondert verfolgten WJ. Q. gehandelt hat, konnte die Identität der zweiten, dunkel gekleideten Person, die sich entfernte, als der Zeuge TN. sich näherte, nicht sicher festgestellt werden, so dass auch nicht sicher ist, ob es sich noch um den Angeklagten H. Q. handelte.
Daher erscheint es möglich, dass gerade der Schlag mit dem Werkzeug von einem anderen als dem Angeklagten H. Q. ausgeführt wurde. Zwar hat der Zeuge UN. selbst angegeben, dass er den Eindruck hatte, nur von einer Person geschlagen worden zu sein. Hier war aber zu berücksichtigen, dass der Zeuge UN. sich nach eigenen Angaben ab dem zu Beginn gegen seinen Kopf ausgeführten Faustschlägen, die noch sicher dem angeklagten H. Q. zugeordnet werden konnten, im „Blindflug“ befand, so dass er das Folgende nicht sicher wahrnehmen konnte und in Folge dessen auch insoweit keine sicheren Angaben machen konnte. Für die Möglichkeit, dass eine zweite Person zumindest kurzfristig auch auf den Zeugen UN. einschlug und dabei das Werkzeug verwendete spricht auch, dass es für den Angeklagten H. Q. zumindest schwierig gewesen sein dürfte, zeitgleich den Zeugen UN. mit einem Trommelfeuer von Schlägen einzudecken und sodann noch ein Werkzeug für einen weiteren Schlag zu ergreifen.
g) Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen UN. konnten insbesondere aufgrund des insoweit vorliegenden Sachverständigengutachtens und aufgrund seiner eigenen Angaben getroffen werden. Das Verletzungsbild nach der Tat wurde zudem insbesondere durch die Zeugin LE. LG. sowie auch durch die Angaben der ersten vor Ort eingetroffenen Rettungskräfte, der Zeugen GH. LQ. LG., ZS. und NG. bestätigt
Die Feststellungen zu den Verletzungen der Zeugen NC. und WA. beruhen auf deren Angaben. Die Verletzungen der Zeugin WI. sind ebenfalls durch ihre Angaben sowie durch die hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder belegt.
4. Der Angeklagte NR. Q. hat sich zu dem unter Fall 4 festgestellten Geschehen ab seinem Eintreffen eingelassen. Er hat insoweit erklärt, er sei am Tattag von seinem Bruder WJ. angerufen worden, der gesagt habe, dass viele Polizisten da seien und er Angst habe. Dann sei noch ein zweites Telefonat gefolgt. Bei diesem habe WJ. geflüstert, weshalb er ihn nicht verstanden habe. Er sei dann hingefahren, habe geparkt und sei in Richtung der auf der Straße vor dem Haus der Familie befindlichen „Traube“ von Polizisten gegangen. Er sei in Sorge gewesen und eiligen Schrittes gegangen. Dann habe er seine Mutter gesehen und diese gefragt: „Mama, was ist hier los?“ Er sei von den Polizeibeamten nach seinem Ausweis gefragt worden. Darauf habe er aber nicht geantwortet, jedenfalls seine Personalien nicht angegeben. Seine Mutter sei im Begriff gewesen, Werkzeuge aufzuheben. Die Polizisten seien dann unglaublich aggressiv gewesen und hätten sie angeschrien, das Zeug liegen zu lassen. Er sei ratlos und irritiert gewesen, habe gesagt: „Lasst meine Mutter in Ruhe“ und habe sich gebückt, um ihr zu helfen. Er habe mehrere Teile aufgenommen und sich von den Polizisten weggedreht, um der Mutter die Teile zu übergeben. In dem Moment habe er einen Schlag mit einem Schlagstock gegen die Knie erhalten, so dass er eingeknickt sei. Zahlreiche Polizisten hätten sich nun auf ihn gestürzt, er habe Schläge auf seinen gesamten Körper erhalten. Sein Pullover sei ihm über den Kopf gerissen worden und er habe dann versucht, sich der Situation zu entziehen. Er habe nicht erwartet, so verprügelt zu werden. Er habe sich schließlich aus der Menschentraube befreien und die Flucht ergreifen können. Die Polizei habe ihn verfolgt. Schließlich sei er zu Boden gebracht worden. Dabei sei er mit den Stiefeln gegen seinen Kopf getreten worden und schließlich mit dem Gesicht zum Boden fixiert worden. Er habe weiterhin Schläge und Pfefferspray ins Gesicht bekommen, und einer der Polizisten habe sein Handy genommen, gefragt: „ Na, war das teuer?“ und habe es dann auf den Boden geschmissen. SW. sei gesagt worden, er werde nun das erleben, was seine Kollegen vorher erlebt hätten.
Die Einlassung des Angeklagten NR. Q. steht jedenfalls zum Teil im Einklang mit den getroffenen Feststellungen. Dies gilt für die vom Angeklagten geschilderte allgemeine Eintreffsituation, aber auch, soweit er eingeräumt hat, trotz eindeutiger Aufforderung seitens der Polizeibeamten seine Personalien nicht genannt bzw. sich nicht ausgewiesen zu haben. Auch der Umstand, dass der Angeklagte sich kurz danach nach einem am Boden liegenden Gegenstand bückte, nachdem zuvor seine Mutter unmissverständlich aufgefordert worden war, die auf der Straße liegenden Werkzeuge dort zu lassen und nicht aufzuheben, wurde vom Angeklagten bestätigt, sowie der Umstand, dass es danach zu einem Gerangel mit den anwesenden Polizeibeamten kam, die ihn daran hindern wollen, den Gegenstand aufzuheben.
Die Kammer geht allerdings entgegen seinen eigenen Angaben davon aus, dass sich der Angeklagte bereits seit seinem Eintreffen nicht etwa passiv gegenüber aggressiven Polizeibeamten, sondern selbst laut und aggressiv verhielt. Hierfür sprechen bereits verschiedene konkrete Angaben aus seiner eigenen Einlassung. So hat er gerade eingeräumt, sehr aufgeregt gewesen zu sein, auf die Frage nach seinen Personalien nicht reagiert zu haben und trotz der von ihm eindeutig wahrgenommenen Aufforderung der Polizeibeamten versucht zu haben, Werkzeuge aufzuheben. Zudem hat eine Vielzahl der damals anwesenden Polizeibeamten, die sich in der unmittelbaren Nähe des Angeklagten befanden, das aggressive Auftreten des Angeklagten NR. Q. nachdrücklich beschrieben, nämlich die Zeugen WG., TN., TM., IO., MW., ZJ., VH., QM., OO., WF., ZY., ZP., BE., DM., SY. und LE. LG.. Auch weitere, nicht der Polizei zugehörige Zeugen haben sein aggressives Auftreten bestätigt. Dies waren der immer noch anwesende Zeuge LN., aber auch der Zeuge Bilger, ein Nachbar, der erklärte, der Angeklagte NR. Q. sei nach seinem Eintreffen „angepisst“ gewesen und habe die Polizeibeamten laut angeredet. Andere Zeugen haben mit ihren Angaben das festgestellte aggressive Verhalten des Angeklagten bei seinem Eintreffen zwar nicht ausdrücklich, aber mit den Einzelheiten ihrer Schilderungen im Wesentlichen bestätigt – so der Zeuge GI. NB., der zwar erklärte, der Angeklagte habe eigentlich gar nichts gemacht, aber wohl doch trotz Verbot ein Werkzeug mit den Worten „Das gehört uns!“ aufheben wollen, und der Zeuge Langer, der zwar angab, der Angeklagte sei „gut drauf“ gewesen, aber laut und aufgeregt und habe auf die Frage nach seinen Personalien geantwortet „Das geht Euch nichts an!“. Überdies hat auch der Zeuge CJ. LG. glaubhaft geschildert, dass er, als er mit seinem Notarztfahrzeug Richtung Krankenwagen abfahren wollte, dabei durch ein gerade eingetroffenes großes, schwarzes Fahrzeug behindert worden sei, und der Fahrer – es handelte sich insoweit um den Angeklagten NR. Q. – schon unmittelbar nach seiner Ankunft aufgeregt „herumkrakeelt“ habe und nach erfolglosem Hupen des Zeugen LG. erst durch Einschalten des Martinshorns veranlasst werden konnte, sein Fahrzeug noch so umzustellen, dass das Notarztfahrzeug passieren konnte.
Soweit die Zeugen IB. CZ., PM. CZ., Mesut MQ. und der Zeuge AJ. hierzu angegeben haben, der Angeklagte NR. Q. habe sich ganz normal bzw. „locker“ – so die Zeugin IB. CZ. – verhalten und sei seitens der Polizeibeamten direkt heftig angegangen worden, oder der Zeuge MY. angegeben hat, dass er bereits kurz vor dem eigentlichen Gerangel bewusst aus eigener Angst vor den vielen „böse schauenden“ Polizeibeamten weggeschaut habe, erscheint dies vollkommen unglaubhaft. Dies zeigt sich nicht nur an der Vielzahl von dazu völlig entgegenstehenden Zeugenaussagen, sondern gerade auch daran, dass diese Zeugen schon die vom Angeklagten selbst eingeräumten Umstände, mit denen dieser den äußeren Ablauf nach seinem Eintreffen in großen Teilen, wie dargelegt, sogar bestätigte – Ansprache des Angeklagten durch Polizeibeamte, Nichtreagieren auf die Frage nach seinen Personalien, Bücken nach einem Werkzeug trotz entgegenstehender Aufforderung – vollkommen in Abrede gestellt haben, offenbar in der Absicht, ein unzutreffendes, möglichst drastisches Bild willkürlicher Polizeigewalt darzustellen. Dies war bei der Zeugin IB. CZ. auch anhand ihrer Angaben zu dem vorangegangenen Geschehen, wie bereits dargelegt, bereits deutlich zu Tage getreten. Soweit der Zeuge LC. Q., der selbst auch während des Geschehens zu Fall 4 nicht anwesend war, erklärt hat, er wisse aus Gesprächen innerhalb der Familie, dass sein Bruder NR. angegriffen worden sei, erachtet die Kammer auch diese Angaben des Zeugen aus den bereits dargelegten Erwägungen betreffend seine Aussage für unglaubhaft. Wie dargestellt ging es dem Zeugen erkennbar nicht um eine wahrheitsgemäße Aussage, sondern um eine ergebnisorientierte entlastende Aussage, bei der er auch zu falschen Behauptungen bereit war.
Bei seinem Tun kam es dem Angeklagten zudem gerade darauf an, sich der eindeutigen polizeilichen Anordnung zu widersetzen, was sich außer an seinem Verhalten selbst auch daran zeigt, dass er unmittelbar bei Aufheben des Werkzeugs noch eine an ihn gerichtete weitere Anweisung der Zeugin LG., dies bleiben zu lassen – bestätigt von dieser Zeugin sowie den weiteren Zeugen VH., OO., LN., TM., QM., WF. und auch XX – ignorierte und sogar, wie wiederum von mehreren Zeugen – nämlich den Zeugen GI. NB., WG., VH., LE. LG. – bestätigt worden ist, sinngemäß erklärte, sich so etwas von den Beamten nicht sagen zu lassen wollen. Aufgrund der unmissverständlichen vorangegangenen Anweisung musste dem Angeklagten gleichzeitig die Dringlichkeit der Anweisung klar sein, auch wenn er die Einzelheiten des vorangegangenen Geschehens nicht kannte. Dennoch entschied er sich dazu, den Anordnungen bewusst nicht Folge zu leisten und begann, Werkzeug vom Boden aufzuheben.
Die Kammer konnte allerdings auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Angeklagte NR. Q. entsprechend der Anklage das Werkzeug zugleich aufgehoben hätte, um damit die Beamten zu schlagen – insoweit erscheinen seine Angaben, er habe das Werkzeug seiner Mutter geben wollen, aufgrund der von den Zeugen bestätigten und feststellbaren Gesamtsituation, einschließlich des vorangegangenen Verhaltens seiner Mutter, plausibel und sind jedenfalls nicht zu widerlegen.
Als dann zunächst der Zeuge QM. versuchte, dem Angeklagten das Werkzeug abzunehmen bzw. aus der Hand zu schlagen, wehrte sich der Angeklagte, der ja schon zuvor die eindeutigen Anweisungen bewusst missachtet hatte, hiergegen mit körperlicher Gewalt. Er setzte seine Gegenwehr auch fort, als mehrere weitere Beamte versuchten, den Zeugen QM. zu unterstützen und den Angeklagten festzuhalten. Dies geht erneut aus einer Vielzahl von Zeugenaussagen – derjenigen der Zeugen WG., TN., TM., IO., MW., ZJ., VH., QM., OO., WF., ZY., ZP., BE., DM., SY. und LE. LG. – hervor und ergibt sich im Übrigen auch aus den wiederholt im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, den Schluss des Gerangels zwischen dem Angeklagten NR. Q. und den Polizeibeamten und die beginnende Flucht des Angeklagten zeigenden Videoaufnahmen, welche erneut von der Zeugin SW. von deren Fenster aus gemacht wurden. Auch wenn diese Aufnahmen aus erheblicher Entfernung angefertigt wurden und einzelne Handlungen der Beteiligten nicht klar erkennbar sind, ist doch insbesondere deutlich zu hören, dass der Angeklagte mehrfach lautstark und überaus nachdrücklich dazu aufgefordert wurde, „sich hinzulegen“ und so weitere Gegenwehr aufzugeben. Auch dieser Aufforderung kam der Angeklagte, wie sich aus den Videoaufnahmen und den Angaben der Zeugen sowie auch seiner eigenen Einlassung ergibt, nicht nach. Vielmehr setzt er seine Gegenwehr fort, bis es ihm gelang, sich loszureißen und, verfolgt von einer Vielzahl von Polizisten, wegzulaufen. Dass der Angeklagte während des Gerangels mehrere Polizisten entsprechend den getroffenen Feststellungen verletzte, ergab sich ebenfalls aus den Zeugenaussagen. Dass der Angeklagten die Verletzungen der Polizeibeamten zudem auch billigend in Kauf nahm, ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten. Schon als er sich mit aller Kraft und mit Abwehrbewegungen in alle Richtungen gegen die ihn umgebenden Polizeibeamten wehrte, so dass diese ihn trotz deutlicher Überzahl nicht festhalten konnten, musste ihm klar sein, dass er dabei höchstwahrscheinlich einzelne Personen verletzen würde. Bewusst und zielgerichtet handelte der Angeklagte jedenfalls dann, als er, wie die Zeugin TM. glaubhaft und durch ihre Verletzungen belegt geschildert hat, mit dem einen Arm nach ihr griff, während sie gerade seinen anderen Arm festhielt, und dann ihren Finger umknickte, bis sie ihn losließ. Dies verdeutlicht, dass der Angeklagte gewillt war, schmerzhafte Verletzungen der Beamten wenn nötig herbeizuführen, um sich selbst befreien zu können. Auch als der Angeklagte mit voller Wucht durch den Ring der ihn umgebenden Beamten losstürmte, war ihm, auch wenn die Kammer davon ausgeht, dass es ihm nunmehr in erster Linie auf ein Entkommen ankam, bewusst, dass die Beamten, die er dabei zwingend mit ganzer Kraft wegdrücken oder umrennen musste, sich dadurch verletzen könnten, wie es auch geschehen ist. Sein Krafteinsatz war dabei so erheblich, dass er mehrere Polizeibeamte gleichzeitig zu Fall bringen konnte und zugleich auch noch der Zeuge WG., der allerdings keine Verletzungen davontrug, von dem losstürmenden Angeklagten noch gegen ein parkendes Auto gestoßen wurde, was ebenfalls auf dem vorliegenden Video zu erkennen und zu hören ist.
Während aus diesen Gründen Widerstands- und Verletzungshandlungen des Angeklagten festgestellt werden konnten, konnte seine als Erklärung für die fortgesetzte Gegenwehr aufgestellte Behauptung, direkt zu Beginn mit einem Schlagstock auf die Knie geschlagen worden zu sein, nicht im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt werden. Vielmehr sprang, während der Angeklagte das Werkzeug erhob, wie festgestellt als erster der Zeuge QM., wie er es selbst angab und von einer Vielzahl von Zeugen bestätigt wurde, an den Angeklagten heran, worauf sich sodann ein auch vom Angeklagten NR. Q. selbst bestätigtes Gerangel um das Werkzeug in der Hand des Angeklagten entwickelte, bei dem der Angeklagte das Werkzeug schließlich fallen ließ und vom Zeugen QM. auch den Pullover über den Kopf gezogen bekam. Es handelte sich insoweit um ein Gerangel mit bloßen Händen um den Gegenstand in der Hand des Angeklagten, bei dem der Angeklagte selbst jederzeit seine weiteren Abwehrhandlungen hätte einstellen können. Dass der Zeuge QM. hierbei einen Schlagstock eingesetzt hätte, ergibt sich aus keiner der Zeugenaussagen. Tatsächlich hat zunächst lediglich der Zeuge TN., wie er selbst angab, einen Schlagstock in der Hand gehalten. Dabei war dieser Zeuge aber nicht im direkten Körperkontakt mit dem Angeklagten, sondern einige Meter entfernt, so dass er wegen der im Weg stehenden weiteren Polizeibeamten gar nicht mehr selbst eingreifen konnte, bis der Angeklagte schließlich in seine Richtung loslief und dabei den Zeugen TN. zusammen mit dessen vor ihm befindlichen Kollegen umstieß. Das tatsächlich ein Schlagstock während des Gerangels eingesetzt worden wäre, erscheint auch deshalb unwahrscheinlich, da bei dem Gerangel, das auf engstem Raum stattfand, ein Schlagstockeinsatz das erhebliche Risiko mit sich gebracht hätte, einen der vielen beteiligten Polizeibeamten zu treffen. Inwieweit ein Schlagstockeinsatz gegen den Angeklagten nach dessen kurzzeitiger Flucht erfolgte, kann im Hinblick auf die insoweit erfolgte Teileinstellung ebenso wie dessen eigene weitere Handlungen dahinstehen.
Die durch die Handlungen des Angeklagten verursachten Verletzungen ergeben sich aus den Bekundungen der jeweils verletzten Zeugen bzw. betreffend die Schulterverletzung der Zeugin LJ., die selbst aus gesundheitlichen Gründen keine Zeugenaussage machen konnte, aus den Angaben der Zeugen VH., ZY., ZJ., WF., die die Verletzung ihrer Kollegin schilderten, sowie insbesondere aus den Angaben des Zeugen CB, der mit einem Notarzteinsatzfahrzeug eintraf und die Geschädigte am Boden liegend und bewegungsunfähig vorfand, worauf sie zunächst mit Schmerzmitteln behandelt wurde und ein Zugang gelegt wurde. Die Verletzungen bestätigten auch der erneut als Notarzt in die M.-straße gerufene Zeuge ED. sowie der Zeuge ZS., der ebenfalls erneut eingetroffen war und nunmehr die an der Schulter verletzte Geschädigte LJ. mit dem Rettungswagen zum Krankenhaus brachte. Zudem zeigt auch das von dieser Szene von der Zeugin SW. aufgenommene Video das Zu-Boden-Gehen der Zeugin verbunden mit einem Schmerzensschrei, was im Übrigen mit den Angaben der weiteren Zeugen SW., DD.-JQ. und CP. korrespondiert, die den Feststellungen entsprechend nach dem Gerangel eine am Boden liegende Polizistin sahen.
Dass psychische Beeinträchtigungen der Zeugin LJ. auf den Vorfall zurückzuführen sind, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
IV.
1. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen hat sich der Angeklagte H. Q. wegen gefährlicher Körperverletzung, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in zwei tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Fällen, nämlich zum Nachteil der Zeugen UN. und NC., in weiterer Tateinheit (§ 52 StGB) mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Abs. 1, 1. Alt. StGB, strafbar gemacht.
Der Angeklagte hat die Zeugen NC. und UN. durch die von ihm verübten Faustschläge jeweils körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Dabei handelte er auch jeweils gemeinschaftlich mit anderen Beteiligten im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Bereits ab Beginn der Körperverletzungshandlungen zum Nachteil des Zeugen NC. wirkte er mit mindestens einem seiner Brüder als weiterem Beteiligten bewusst zusammen, als beide fast zeitgleich auf den Zeugen einschlugen, auch wenn nicht sicher festgestellt werden konnte, welcher der Brüder des Angeklagten den weiteren, vom Zeugen NC. noch abgewehrten Schlag ausführte. In der Folge wurde der Angeklagte zudem durch mehrere seiner am Tatort anwesenden Brüder bei der Tatausführung unterstützt, wobei, wie dargelegt, bis auf die Schläge des WJ. Q. keine konkret zuzuordnenden Tatbeiträge einzelner Brüder, die sich an den Tathandlungen beteiligten, festgestellt werden konnten.
Dagegen hat der Angeklagte sich nicht gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Begehung der Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs strafbar gemacht, auch wenn die Kammer davon überzeugt ist, dass es tatsächlich zu mindestens einem Schlag gegen den Zeugen UN. mit einem Gegenstand, vermutlich einem Werkzeug, kam. Denn es konnte, wie dargelegt, nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte H. Q. den Zeugen UN. selbst mit einem Gegenstand schlug. Auch eine Zurechnung dieses möglicherweise durch einen anderen Tatbeteiligten ausgeführten Schlags ist vorliegend nicht möglich. Denn einem Beteiligten kann das Handeln eines anderen, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, wovon die Kammer im vorliegenden Fall zugunsten des Angeklagten ausgegangen ist, nicht zugerechnet werden. Zwar erfordert eine etwaige Zurechnung keine ins Einzelne gehende Vorstellung von den Handlungen des anderen Tatbeteiligten. Regelmäßig werden die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat (vgl. BGH, NStZ 2012, 563, m.w.N.; zitiert nach beck-online). Der Einsatz eines Gegenstands, vermutlich eines aufgrund vorangegangener Arbeiten des Angeklagten D. Q. herumliegenden Werkzeugs, als Schlagwerkzeug durch einen zweiten Täter im Rahmen einer zunächst vom Angeklagten selbst mit Faustschlägen begonnenen Körperverletzung stellt jedoch keine Handlung dar, mit der nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls zu rechnen war. Dass der Angeklagte diese konkrete Möglichkeit in Erwägung gezogen oder gebilligt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Auch den Tatbestand einer lebensgefährlichen Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hat der Angeklagte H. Q. durch seine Tat zum Nachteil des Zeugen UN. nicht verwirklicht.
Auch eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB lag im Übrigen nicht vor. Zwar konnten dem Angeklagten die durch Faustschläge verursachten Verletzungen des Zeugen UN. im Augenbereich, anders als der Schlag mit einem Gegenstand, zugerechnet werden. Denn insoweit läge, auch wenn wiederum nicht konkret feststellbar ist, ob der Angeklagte oder ein Mittäter diese Verletzung mit einem Schlag herbeiführte, keine wesentliche Abweichung von dem vom Angeklagten angenommenen Geschehensablauf und den von ihm gebilligten Verletzungsfolgen vor, selbst wenn der hervorgerufene Bruch des Orbitabodens beim Zeugen letztlich durch den Faustschlag eines Mittäters verursacht worden wäre. Jedoch ist eine schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB letztlich nicht eingetreten.
Durch die von ihm zum Nachteil der Zeugen UN. und NC. verübten Schläge hat der Angeklagte H. Q. allerdings zugleich Amtsträgern bei der Vornahme von Diensthandlungen mit Gewalt Widerstand geleistet, § 113 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 00.11.2011. Dabei hat die Kammer einen besonders schweren Fall i.S.d. § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wie er Gegenstand der Anklage war, letztlich verneint, weil der Einsatz eines Werkzeugs durch den Angeklagten nicht bejaht werden und auch die Zurechnung eines solchen Werkzeugeinsatzes, der möglicherweise von einem Dritten vorgenommen worden ist, nicht erfolgen konnte. Im Übrigen konnte die in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB vom 00.11.2011 noch geforderte Verwendungsabsicht beim Angeklagten nicht festgestellt werden.
Die Tathandlungen verübte der Angeklagte H. Q. rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere leistete er gegen rechtmäßige Diensthandlungen Widerstand, so dass kein Fall des § 113 Abs. 3 StGB vorlag. Die Maßnahme des Zeugen NC., der mit seinen ausgebreiteten Armen den Angeklagten und dessen zwei ihn begleitenden Brüder zum Anhalten bewegen wollte und diese dabei aufforderte, stehenzubleiben, um so seine befindlichen Kollegen zu schützen, bevor er als erster niedergeschlagen wurde, war eine rechtmäßige ordnungspolizeiliche Maßnahme. Auch die Maßnahme des Zeugen UN. gegenüber dem Angeklagten D. Q. war eine rechtmäßige Diensthandlung. Der Zeuge hatte im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten des Angeklagten D. Q. und seiner Familienangehörigen sowie angesichts der aufgeheizten Situation, die bereits außer Kontrolle zu geraten drohte, konkreten Anlass zu befürchten, dass der Angeklagte D. Q. tatsächlich im Begriff war, zumindest eine Widerstandshandlung betreffend die gerade stattfindende Personenkontrolle des WJ. Q. zu verüben, als er sich unvermittelt und schnell von ihm weg und in Richtung seiner Kollegen bewegte, auch wenn die Kammer eine Widerstandshandlung des Angeklagten D. Q. letztlich nicht feststellen – aber auch nicht ausschließen – konnte. Angesichts der Geschwindigkeit der Bewegung des Angeklagten war der Zeuge auch berechtigt, sofort unmittelbaren Zwang gegenüber dem Angeklagten anzuwenden und insbesondere auch das Pfefferspray, das er bereits vorher für den Angeklagten erkennbar in der Hand gehalten hatte, einzusetzen, um so eine unmittelbar bevorstehende Tathandlung des Angeklagten, von der er bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in der damaligen Situation unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausgehen durfte, abzuwenden. Der Umstand, dass es sich gerade nicht um eine rechtswidrige, quasi willkürliche Handlung handelt, war dem Angeklagten H. Q. im Übrigen auch bewusst, insbesondere, da er selbst mit seinem vorangegangenen Verhalten gemeinsam mit seinem Vater, dem Angeklagten D. Q., die Eskalation der Situation herbeigeführt hatte.
2. Der Angeklagte D. Q. hat sich in Fall 1 gem. § 334 Abs. 1 StGB wegen Bestechung strafbar gemacht, verübt gegenüber dem Zeugen CF. durch das Anbieten von Vorteilen für die Erteilung einer Genehmigung zur Bordsteinabsenkung trotz des Nichtvorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen.
In Fall 2 hat er sich wegen versuchter Nötigung, §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB, in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beleidigung, § 185 StGB, verübt jeweils zum Nachteil des Zeugen LN., strafbar gemacht, indem er den Zeugen, wie festgestellt, unter Verwendung von Schimpfworten und Drohungen von der Fortsetzung seiner ordnungsbeamtlichen Tätigkeit abzuhalten versuchte. Der Angeklagte D. Q. handelte ebenfalls rechtswidrig, insbesondere auch i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB, und schuldhaft.
Die Einzeltaten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
3. Der Angeklagte NR. Q. hat sich, indem er sich unter Anwendung von körperlicher Gewalt gegen die anwesenden Polizeibeamten wehrte und diese dabei teilweise verletzte, wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB in drei tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Fällen, zum Nachteil der Zeugen TM., LJ. und LR., und in weiterer Tateinheit (§ 52 StGB) mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Abs. 1, 1. Alt. StGB, strafbar gemacht. Auch er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Entgegen der Anklage konnte auf Grundlage der getroffenen Feststellungen keine versuchte gefährliche Körperverletzung i.S.v. §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB wegen des etwaigen Versuchs, ein bereits ergriffenes Werkzeug gegen die Polizeibeamten einzusetzen, bejaht werden, da ein entsprechender Vorsatz des Angeklagten bereits nicht feststellbar war. Auch ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 00.11.2011 lag daher nicht vor. Insbesondere konnte die in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB vom 00.11.2011 noch geforderte Verwendungsabsicht bezüglich des vom Angeklagten zumindest kurzzeitig bei sich geführten Werkzeugs nicht festgestellt werden.
V.
Soweit dem Angeklagten D. Q. mit der Anklage zur Last gelegt worden war, sich durch sein Verhalten während des unter Fall 3 geschilderten Geschehens erneut strafbar gemacht zu haben – angeklagt waren insoweit tateinheitlich begangene Straftaten der Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (in einem besonders schweren Fall), versuchte gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs sowie Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung – war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Diese Tatvorwürfe haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Dass der Angeklagte D. Q. den Zeugen UN., während er nach dessen Eintreffen auf diesen einschrie, im Sinne des § 185 StGB beleidigte, konnte auf Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Eine Widerstandshandlung im Sinne des § 113 StGB steht ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dasselbe gilt auch für eine versuchte gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, zum Nachteil des Zeugen TN. und/oder der Zeugen NC. und UN.. Die Kammer konnte zwar feststellen, dass sich der Angeklagte entgegen der Anweisung des Zeugen UN. in Richtung der Beamten bewegte, die sich bei seinem Sohn WJ. Q. bzw. in dessen unmittelbarer Nähe befanden. Sie konnte allerdings, wie bereits dargelegt, nicht feststellen, dass der Angeklagte hierbei ein Werkzeug in der Absicht, die Beamten damit anzugreifen, ergriffen hätte, oder dass er auf andere Weise Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Beamten geplant hätte, auch wenn dies andererseits auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Das feststellbare Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen UN., der ihn seinerseits mit einfacher körperlicher Gewalt zu Boden brachte und mit Pfefferspray besprühte, erfüllte noch nicht die Tatbestände des § 113 StGB oder des § 223 StGB. Dass der Angeklagte, nachdem er von dem Zeugen UN. mit Pfefferspray eingesprüht worden war, die anschließenden Körperverletzungshandlungen seiner Söhne physisch oder psychisch im Sinne einer Beihilfe, § 27 Abs. 1 StGB, unterstützt hätte, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
VI.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Bezüglich des Angeklagten H. Q. war der Strafrahmen § 224 Abs. 1, 1.HS StGB zu entnehmen.
Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1, 2. HS StGB war unter Berücksichtigung der vorliegenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eindeutig zu verneinen. Denn die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt nicht, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Verbrechen in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre.
Zu Gunsten des Angeklagten war dabei zu berücksichtigen, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Der Angeklagte hatte sich zudem selbst gestellt und mehr als 2 Monate in Untersuchungshaft verbracht, wodurch er sich beeindruckt zeigte. Es handelte sich zudem um eine Spontantat, bei der der Angeklagte aus falsch verstandenem Ehrgefühl dem Vater gegenüber diesem zur Seite stehen wollte.
Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Zeuge UN. durch die gegen ihn verübte Tat schwere Verletzungen im Bereich des Gesichts davongetragen hat, aufgrund derer sogar eine operative Behandlung erforderlich war. Der Zeuge UN. hatte bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch Sehschwierigkeiten und konnte seit dem Vorfall seinen Beruf als Polizeibeamter nicht mehr ausüben. Zudem verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich zwei Fälle der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der beiden Geschädigten UN. und NC. sowie ebenfalls in Tateinheit ein weiteres Delikt, nämlich Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren
für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten H. Q. für erforderlich gehalten.
2. Hinsichtlich der vom Angeklagten D. Q. gegenüber dem Zeugen CF. begangenen Bestechung (Fall 1) war der Strafrahmen § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB zu entnehmen.
Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 334 Abs. 1, Satz 2 StGB war dabei unter Berücksichtigung der vorliegenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu verneinen. Denn die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt nicht, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Verbrechen in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre.
Zu Gunsten des Angeklagten D. Q. war hier zu berücksichtigen, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Zudem handelte er bei der Tatbegehung aus der Situation heraus und nicht etwa nach einem vorgefassten, detaillierten Tatplan. Sein Angebot an den Zeugen war nicht konkret beziffert und zu einer tatsächlichen Vorteilsgewährung ist es letztlich nicht gekommen. Auch hat der Angeklagte sich von der erlittenen Untersuchungshaft beeindruckt gezeigt, was sich in seinem letzten Wort zeigte.
Zu Lasten des Angeklagten war hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen CF. ein beharrliches Vorgehen an den Tag legte und den Zeugen auch nach dem dieser das Angebot des Angeklagten bereits eindeutig abgelehnt hatte noch mehrmals – persönlich und telefonisch – kontaktierte, um auf sein Ansinnen zurückzukommen.
Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer in Fall 1 eine Freiheitsstrafe von
4 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
In Fall 2 war die Einzelstrafe dem nach §§ 240 Abs. 3, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zu entnehmen.
Zu Gunsten des Angeklagten D. Q. war erneut zu berücksichtigen, dass er bislang nicht vorbestraft ist und durch die erstmals erlittene (Untersuchungs-)Haft beeindruckt war. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen LN. mit der versuchten Nötigung und der Beleidigung zwei Delikte tateinheitlich verwirklichte und dabei den Zeugen im öffentlichen Raum in massivster Weise herabwürdigte und bedrohte.
Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten D. Q. sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer auch in Fall 2 eine Freiheitsstrafe von
4 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafen war in beiden Fällen im Hinblick auf die vom Angeklagten D. Q. verübten Taten, die eine Missachtung der Rechtsordnung und deren geringschätzige Bewertung im Vergleich zu seinen persönlichen Interessen zum Ausdruck brachten, jeweils unerlässlich im Sinne des § 47 Abs.1 StGB.
Aus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte, der übrigen Strafzumessungserwägungen und der Persönlichkeit des nicht vorbestraften Angeklagten und des von ihm begangenen Unrechts hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Monaten
für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.
Die Strafe konnte nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da die maßgeblichen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung hier vorliegen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich bereits die Verhängung einer Bewährungsstrafe zur Warnung dienen lassen wird und in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird, insbesondere, da er auch in der Vergangenheit bi zu dem hiesigen Vorfall in der Lage war, ein straffreies Leben zu führen.
3. Hinsichtlich der vom Angeklagten NR. Q. begangenen Tat war der Strafrahmen § 223 Abs. 1 StGB zu entnehmen.
Auch bei dem Angeklagten NR. Q. war im Rahmen der Strafzumessung zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Zudem hat er das Tatgeschehen jedenfalls teilweise eingeräumt. Darüber hinaus wurde er durch die Tat und die anschließende Festnahme auch selbst verletzt und sein Mobiltelefon wurde dabei zerstört. Auch der Angeklagte NR. Q. erschien im Rahmen der Hauptverhandlung durch die erlittene Untersuchungshaft beeindruckt.
Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung mehrere Körperverletzungen sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich beging und dabei mehrere Personen verletzte, wobei er auch nicht nur um leichtere Verletzungen verursachte – die Geschädigte LJ. wurde erheblich an der Schulter verletzt, der Geschädigte LR. war aufgrund des Tatgeschehens für vier Wochen dienstunfähig erkrankt und auch die Geschädigte TM. erlitt schmerzhafte Verletzungen an ihrem vom Angeklagten verdrehten Finger.
Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten NR. Q. sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hat die Kammer hier eine Freiheitsstrafe von
8 Monaten
für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.
Die Strafe konnte auch im Fall des Angeklagten NR. Q. gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da die maßgeblichen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung hier vorliegen. Denn es ist auch bei dem Angeklagten NR. Q. davon auszugehen, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte sich bereits die Verhängung einer Bewährungsstrafe zur Warnung dienen lassen wird und in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs.1 StPO.