Messerangriff in Psychiatrie: versuchte Nötigung/gefährliche KV, Unterbringung nach § 63 StGB
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte griff in einer psychiatrischen Klinik Pflegekräfte mit einem Küchenmesser an, um die Klinik ohne weiteres Gespräch verlassen zu können. Streitentscheidend waren die Einordnung als (versuchte) gefährliche Körperverletzung und Nötigung, Fragen des Rücktritts sowie die Schuld- und Maßregelanordnung. Das Gericht verurteilte wegen versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Von der versuchten gefährlichen Körperverletzung in den ersten beiden Fällen nahm es wegen strafbefreienden Rücktritts Abstand; zudem ordnete es die Unterbringung nach § 63 StGB an.
Ausgang: Verurteilung zu 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe und Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB; teilweise Rücktritt vom Versuch berücksichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Gezielte Stichbewegungen mit einem Küchenmesser gegen den Oberkörper erfüllen den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Gibt der Täter die weitere Ausführung eines bereits fehlgeschlagenen Verletzungsversuchs freiwillig auf, obwohl er noch weiter auf das Opfer einwirken könnte, liegt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) vor.
Wer durch den Einsatz eines Messers Gewalt anwendet, um das Verlassen einer Einrichtung gegen erwarteten Widerstand durchzusetzen, verwirklicht regelmäßig eine (versuchte) Nötigung; die Verknüpfung von Mittel und Zweck kann wegen gesteigerter Sozialwidrigkeit verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB sein.
Ein Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn die weitere Tatausführung nicht freiwillig aufgegeben wird, sondern der Täter allein durch äußere Umstände an der Fortsetzung gehindert ist.
Das vorläufige Festhalten einer tatverdächtigen Person nach einem unmittelbar zuvor begangenen Angriff kann zur Gefahrenabwehr und zur Sicherung bis zum Eintreffen der Polizei nach § 127 StPO gerechtfertigt sein; eine hierdurch bewirkte Freiheitsbeschränkung begründet dann keine Notwehrlage des Festgehaltenen.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geamtfreiheitsstrafe von
zehn Monaten
verurteilt.
Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die ihr entstandenen notwendigen Auslagen.
§§ 223 Abs.1 und 2, 224 Abs.1 Nr.2, 240 Abs.1 und 3, 21, 22, 23 Abs.1, 24 Abs.1, 52, 53, 63 StGB.
Gründe
I.
Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit drei Geschwistern – einem Bruder und zwei Schwestern, wovon eine Schwester jünger ist als sie – in geordneten familiären Verhältnissen im Haus ihrer Eltern in Erftstadt auf. Ihr Vater ist Beamter, die Mutter Verkäuferin. Die ältere Schwester versorgt ein eigenes Kind und ist inzwischen aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen. Die beiden anderen Geschwister machen eine Ausbildung und wohnen – wie die Angeklagte – noch bei den Eltern. Der Versuch der Angeklagten, sich vom Elternhaus zu lösen und in einem Wohnheim zu leben (Dezember 2012 bis März 2013) scheiterte nach wenigen Monaten.
Die Angeklagte wurde altersgemäß eingeschult und besuchte nach der Grundschule zunächst eine Realschule, wechselte aber nach der sechsten Klasse auf eine Gesamtschule in Weilerswist, die sie bis zur zehnten Klasse besuchte und mit dem Hauptschulabschluss verließ. Ihre Schulzeit hat sie in keiner guten Erinnerung. Sie sah sich dort stets als Mobbingopfer.
Sie absolvierte sodann ein freiwilliges soziales Jahr im Krankenhaus in Brühl. Den Realschulabschluss holte sie auf der Berufsschule in Bergheim nach und begann dann eine Ausbildung zur Altenpflegerin in Pulheim. Der Ausbildungsvertrag wurde nach Angaben der Angeklagten wegen schlechter schulischer Leistungen noch in der Probezeit gekündigt. Eine im Jahr 2009 begonnene Schreinerlehre brach sie im Jahr 2010 wieder ab, da es wegen ihrer zunehmenden psychischen Probleme zu Konflikten mit dem Arbeitgeber gekommen war. Die Angeklagte besuchte sodann ein halbes Jahr lang ein Berufskolleg und begann eine Ausbildung zur Schornsteinfegerin. Der Ausbildungsvertrag wurde ebenfalls nach wenigen Monaten gekündigt. Seit September 2012 ist die Angeklagte arbeitslos.
Die Angeklagte ist seit 2003 ehrenamtlich beim Malteser Hilfsdienst und seit 2006 auch bei der Freiwilligen Feuerwehr als Rettungshelferin tätig.
Die Angeklagte ist seit ca. 2007 wegen zunehmender psychischer Probleme immer wieder in ärztlicher, auch stationärer Behandlung. Sie neigt zu Selbstverletzungen (Ritzen) und leidet seit ca. 2010 immer wieder unter dissoziativen Krampfanfällen. Als Auslöser für ihre starken psychischen Probleme gibt sie den Tod ihrer Patentante an, zu der sie eine enge Bindung gehabt habe und die nach einem Krebsleiden im Jahr 2007 verstorben sei, sowie die Annäherungsversuche eines Imbissbudenbesitzers während ihrer Praktikumszeit im Krankenhaus, die sie als versuchte Vergewaltigung angesehen hat.
Die Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
In strafrechtlicher Hinsicht ist die Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 13.08.2012 hat die Staatsanwaltschaft Köln - 402 Js #####/####- in einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls in zwei Fällen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
Ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft Köln - 942 Js #####/#### - am 06.05.2013 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
In vorliegender Sache wurde die Angeklagte aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 08.10.2013 - 621 Gs #####/#### - seit diesem Tag in den Rheinischen Kliniken Bedburg – Hau vorläufig untergebracht.
II.
Zu den Taten, ihren Begleitumständen und ihrer Vorgeschichte sind in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen worden:
Die Angeklagte war wegen ihrer seit Jahren bestehenden psychischen Erkrankung in der Vergangenheit wiederholt (unter anderem vom 29. Mai bis 09.06.2011 in Zülpich, 8. Juni bis 06.Juli.2012, 11. September bis 25.Oktober2012, 21. bis 24.Mai 2013, 24. bis 27.Mai 2013 in Düren, 9. bis 13. November 2012, 6. bis 07.April 2013, 4. bis 06.Mai 2013, 8.Mai bis 25.Juni 2013, 16. bis 20.September 2013 in Zülpich, 22. bis 27.Juli 2013 und 28. Juli bis 12.August 2013 in Düren) teilweise freiwillig, teilweise durch Einweisung nach dem PsychKG in stationärer psychiatrischer Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlungen ist es außerhalb der hier angeklagten Taten unter anderem zu folgenden Vorfällen gekommen:
a) Am 13.02.2013 befand sich die Angeklagte im Sana-Krankenhaus in Hürth. Als ihr dort eröffnet wurde, dass sie gegen ihren Willen mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus Mariaborn in Zülpich überführt werden sollte, flüchtete sie auf die Straße. Nach der Verfolgung durch die Sanitäter des Rettungswagens konnte sie schließlich festgehalten werden. Daraufhin stach die Angeklagte einem Rettungssanitäter mit einer Kanüle, die sie zuvor aus dem Lager des Krankenhauses mitgenommen hatte, in den Oberschenkel und verletzte diesen. Die Angeklagte musste auf einer Trage fixiert werden, um mit dem Rettungswagen transportiert werden zu können.
b) Am Abend des 18.01.2014 widersetzte sich die Angeklagte der Regel innerhalb der Rheinischen Landesklinik Bedburg – Hau, dass während der Medikamenteneinnahme nach dem Abendessen kein Fernseher eingeschaltet werden darf. Die Angeklagte wollte unbedingt ein Handballspiel anschauen. Als sie sich nach entsprechender Aufforderung des Pflegepersonals weigerte, den Fernseher auszuschalten, wurde ihr die Fernbedienung von einer Pflegerin abgenommen. Die Angeklagte begann zu schreien und forderte vergeblich die Fernbedienung zurück. Sie steigerte sich so in ihrer Wut, dass sie die Pflegerin in den Schwitzkasten nahm und an den Haaren zu Boden zog. Als weitere Pflegekräfte zur Hilfe kamen, trat sie nach diesen und versuchte sie zu beißen. Einer Pflegerin riss sie ein Büschel Haare aus. Die Angeklagte konnte erst durch die zu Hilfe gerufene Alarmgruppe überwältigt und isoliert werden. In dem Isolationsraum trat und schlug sie gegen die Wand.
c) Am 22.02.2014 hatte sich die Angeklagte, nachdem ihr wegen eines unerlaubt geführten Telefonats die Telefonkarte abgenommen worden war, unter ihrem Bett versteckt und weigerte sich gegenüber dem Pflegepersonal dort herauszukommen. Als man versuchte, die Angeklagte wegen ihres zunehmend aggressiven Verhaltens zu fixieren, schlug diese einer Pflegerin die Nase blutig, trat und spuckte nach ihr.
Fälle 1 und 2 der Anklage:
Die Angeklagte hielt sich zur Tatzeit wegen ihrer psychischen Probleme freiwillig in der LVR-Klinik Düren auf.
Am 21.05.2013 hatte sie in einem Geschäft in Kerpen zwei große Messer gestohlen, um sich nach ihren Angaben damit selbst zu ritzen. Nachdem sie sich selbst der Polizei gestellt hatte und auf der Polizeiwache ihr psychisch instabiler Zustand erkannt worden war, wurde sie auf eigenen Wunsch mit dem Rettungswagen zur stationären Aufnahme in die LVR – Klinik Düren verbracht. Die entwendeten Messer wurden ihr abgenommen.
Am 23.05.2013 kam es während eines Ausgangs aus der Klinik erneut zu einem dissoziativen Anfall. Am 24.05.2013 reiste die Angeklagte nach der Implantation eines Eventrecorders zur Aufzeichnung der Herzfrequenz zur Nachuntersuchung im St.Vinzenz - Krankenhaus nach Köln. Als sie mit der Bahn zurückreisen wollte, erlitt sie auf dem Bahnhof in Köln - Nippes wiederholt einen dissoziativen Krampfanfall. Durch den herbeigerufenen Notarzt wurde sie zunächst zur Behandlung in das Marienhospital in Köln und von dort aus mit dem Rettungswagen zurück zur LVR-Klinik Düren verbracht. Dort wurde sie auf der Station 6A aufgenommen.
Am darauf folgenden Tag, dem 25.05.2013, unternahm die Angeklagte von dort gegen den ausdrücklichen Rat des Pflegepersonals - diese äußerten Bedenken wegen der Häufigkeit der aufgetretenen dissoziativen Synkopen - einen Ausgang in die Stadtmitte von Düren, um ein Rezept einzulösen. Gegen Mittag kam es dort in einem Einkaufszentrum erneut zu einem dissoziativen Krampfanfall, so dass die Angeklagte wiederholt notärztlich versorgt werden musste, die Polizei informiert wurde und die Angeklagte mit dem Rettungswagen zurück in die LVR-Klinik Düren verbracht wurde.
Im Aufnahmebüro der Klinik versuchte der Zeuge I, der an diesem Tag als Arzt den Aufnahmedienst versah, mit der Angeklagten ein Gespräch über ihren Gesundheitszustand und die erforderliche Behandlung zu führen. Als er ihr erklärte, dass es wegen der letzten Vorfälle aus ärztlicher Sicht zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes sinnvoll sei, die Behandlung in der geschützten, geschlossenen Station 11A fortzusetzen, wurde die Angeklagte zunehmend angespannter und unruhiger. Sie wollte unbedingt den für den darauffolgenden Montag geplanten Langzeittherapieaufenthalt in Bad Wildungen antreten, brach völlig erregt das Gespräch ab und lief aus dem Aufnahmebüro heraus in die Stadt, so dass der weitere Behandlungsverlauf ungeklärt blieb. In der Stadt führte sie ein Telefonat mit ihrer Mutter und nahm Kontakt zu dem früheren Mitpatienten X auf, den sie bat, sie zurück zur Klinik zu begleiten, weil sie dort ihre Sachen holen und nach Hause fahren wollte. X ging mit der Angeklagten zurück zur Klinik.
Dort angekommen, lief die Angeklagte geradewegs in ihr Zimmer, packte ihre Sachen in einen Koffer und betrat sodann ihr Bad, um auch dort ihre persönlichen Gegenstände herauszuholen. Die Angeklagte hatte sich zwischenzeitlich mit einem Messer bewaffnet, dass sie im Ärmel ihrer Kleidung versteckt hatte. Es handelte sich dabei um ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 5 cm. Als der Zeuge x, der damals gemeinsam mit der Zeugin M den Pflegedienst auf der Station 6A versah, bemerkte, dass die Angeklagte ihre Sachen einpackte, folgte er in ihr Zimmer, um mit ihr zu reden. Auf seine Frage, was denn los sei, antwortete die Angeklagte “Lassen sie mich in Ruhe“, zog plötzlich das Küchenmesser aus dem Ärmel und ging mit einer Stichbewegung auf den Zeugen y2. Diesem gelang es, dem Stich auszuweichen, indem er zurückwich – ansonsten wäre er im Bereich des Oberkörpers getroffen worden - , und die Badezimmertür zu schließen. Die noch im Badezimmer befindliche Angeklagte war sehr erregt, schimpfte lauthals und versuchte, die Badezimmertür wieder zu öffnen, was ihr jedoch nicht gelang, weil der Zeuge y2 sie aus Angst vor weiteren Attacken zuhielt.
Die inzwischen hinzugekommene Zeugin M, die diesen Vorgang mitbekommen hatte, befürchtete, dass die Angeklagte sich mit dem Messer selbst verletzen könnte und bat deshalb den Zeugen y2, die Badezimmertür wieder zu öffnen, was dieser befolgte. Daraufhin stürmte die Angeklagte mit dem Messer in der hocherhobenen Hand auf den Zeugen y2. Dieser stolperte nach einem Ausweichschritt über einen Wäschewagen und fiel rücklings auf den Boden. Daraufhin versuchte die Angeklagte mit dem Messer auf den am Boden liegenden Zeugen y2 in Bauchhöhe einzustechen, um diesen zu verletzen. Der Zeuge fürchtete in dieser Situation um sein Leben und wehrte sich mit Tritten. Der Versuch der Angeklagten, den Zeugen mit dem Messer zu stechen scheiterte, weil es der Zeugin M gelang, den Arm der Angeklagten festzuhalten. Darauf versuchte die Angeklagte, mit dem Messer auch auf die Beine der Zeugin M einzustechen, was ihr jedoch nicht gelang, da die Zeugin die Hand der Angeklagten im Kampf so abwehren konnte, dass sie von der Messerklinge nicht getroffen wurde. Die Angeklagte ließ nun von den beiden Pflegern ab, stieg über den Zeugen y2 hinweg und rannte aus dem Zimmer Richtung Ausgang. Die Zeugin M lief hinter ihr her und betätigte den Alarmknopf, so dass die Tür im Eingangsbereich über einen Hauptschalter geschlossen wurde und keine Mitpatienten gefährdet werden konnten.
Fall 3 der Anklage:
Die Angeklagte gelangte über den Flur in einen verglasten Schleusenbereich, dessen Türen wegen des ausgelösten Alarms verschlossen wurden. Sie war nun daran gehindert, die Klinik zu verlassen. Als der Zeuge y, ein Pfleger von der Nachbarstation, über die angrenzende Küche seinen Kollegen zu Hilfe kommen wollte und die Tür zur Schleuse öffnete, rief die Zeugin M ihm zu: “Pass auf Henning, die hat ein Messer“. In diesem Augenblick stürmte die Angeklagte, die die Arme zunächst hinter dem Rücken verschränkt hatte, so dass man das in ihrer Hand befindliche Messer nicht sehen konnte, plötzlich gezielt mit der Messerklinge in Bauchhöhe auf den Zeugen y zu und schrie:“ Lass mich raus oder ich stech dich ab!“ Der Zeuge wurde nur deshalb nicht von dem Stich getroffen, weil es ihm gelang, die Tür sofort wieder zuzuschlagen.
Inzwischen waren Polizeibeamte und mehrere Personen von der Alarmgruppe eingetroffen. Jeden, der versuchte, den Schleusenbereich zu betreten, bedrohte die Angeklagte mit dem Messer. Schließlich konnte sie überredet werden, das Messer auf den Boden zu legen. Als daraufhin die Tür zur Schleuse geöffnet wurde, griff die Angeklagte sofort wieder nach dem Messer. Der Zeuge y2 trat nach der Hand und verhinderte so, dass die Angeklagte das Messer wieder aufheben konnte. Daraufhin konnte die Angeklagte von mehreren Personen festgehalten und am Boden fixiert werden.
Nach diesem Vorfall wurde die Angeklagte per PsychKG auf der geschlossenen Abteilung der Klinik untergebracht. Ihr Zustand besserte sich dort bald wieder, so dass sie wunschgemäß am darauffolgenden Montag die geplante Reha-Behandlung in einer Klinik in Bad Wildungen antreten konnte.
Der Zeuge y2 hatte durch den Sturz eine Kopfverletzung und ein Hämatom am Gesäß davongetragen und war nach dem Vorfall sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Er hatte starke psychische Probleme, da ihm nach seinen Angaben immer wieder bewusst wurde, dass er bei der Messerattacke auch hätte sterben können.
Die Angeklagte war zur Tatzeit voll einsichtsfähig. Sie erkannte das Unrecht ihres Verhaltens. Allerdings war sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, so dass sie im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinn des § 21 StGB gehandelt hat.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Jankowski sowie den verlesenen Urkunden und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister, der mit der Angeklagten erörtert und von dieser als richtig bestätigt worden ist.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Bekundungen der vernommenen Zeugen sowie auf den übrigen im Sitzungsprotokoll näher bezeichneten Schriftstücken, die durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind.
Die Angeklagte hat sich abweichend von den getroffenen Feststellungen wie folgt zur Sache eingelassen:
Sie sei gegen den Rat der Pfleger in die Stadt gegangen, da sie raus müsse, wenn es ihr nicht gut gehe. Bei dem Gespräch im Aufnahmebüro habe sie Angst gehabt, auf die geschlossene Abteilung verlegt zu werden und sei deshalb weggerannt. Wenn es schwierig werde, “ haue sie ab“; sie könne Kritik nicht gut annehmen.
Aus der Stadt habe sie auch den Arzt vom Dienst angerufen und gesagt, sie komme zurück, wenn sie dann entlassen werde. Der Arzt habe dies bejaht. Sie habe sich dann “gelinkt“ gefühlt. Das Messer habe sie wohl nur an sich genommen, um sich von Druck zu entlasten und selbst zu schlitzen. Mit dem Messer habe sie niemand verletzen wollen. Sie habe nur damit “herumgewedelt“ und nicht gezielt auf jemand eingestochen.
Die Angeklagte ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer im Sinn der getroffenen Feststellungen überführt.
Die Behauptung der Angeklagten, sie habe mit dem Messer nur “ herumgewedelt“ und auf niemand gezielt eingestochen, wird durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen y2, M und y widerlegt. Diese haben das Tatgeschehen – soweit sie dieses wahrgenommen haben – entsprechend den getroffenen Feststellungen detailliert, frei von Widersprüchen und ohne jede unsachgemäße Belastungstendenz geschildert. Alle drei Zeugen haben das Verhalten der Angeklagten ihnen gegenüber als so bedrohlich empfunden, dass sie mit ernsthaften Stichverletzungen gerechnet haben. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen führte die Angeklagte gezielte Messerstiche aus. Demnach war es nur ihrer eigenen schnellen Reaktion zu verdanken, dass sie von der auf ihren Körper gerichteten Messerklinge nicht getroffen und verletzt wurden.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme wurde die Angeklagte vor der Tat auch nicht zwangsweise in der Klinik festgehalten. Sie sollte nicht gegen ihren Willen auf der geschlossenen Abteilung der Klinik untergebracht werden. Der Zeuge I hat nach seinen glaubhaften Bekundungen bei dem Gespräch in dem Aufnahmebüro lediglich versucht, der Angeklagten zu erklären, dass zur Stabilisierung ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes zunächst eine Behandlung in der geschlossenen Abteilung der Klinik sinnvoll sei. Eine zwangsweise Unterbringung der Angeklagten stand zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Diskussion und war auch nicht Thema dieses Gespräches. Aus Sicht des Zeugen I hätten dafür die Voraussetzungen damals nicht vorgelegen. Dadurch, dass die Angeklagte sich dem Gespräch entzogen hat und weggelaufen ist, konnte dieses nicht abschließend geführt werden. Man habe sich nach den Bekundungen des Zeugen zu der Zeit noch in der Entscheidungsfindungsphase befunden. Eine telefonische Zusage, dass die Angeklagte entlassen werde, habe er jedenfalls nicht abgegeben. Vor einer Entlassung müsse er als Arzt den Patienten immer erst sehen. Nicht anders sei mit der Angeklagten verfahren worden. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Angeklagte von der Stadt aus überhaupt noch ein Telefongespräch mit ihm geführt habe. Angesicht dessen ist auszuschließen, dass die Angeklagte mit falschen Versprechungen wieder in die Klinik gelockt worden ist.
IV.
1) Nach den getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte folgende Straftatbestände erfüllt:
Fälle 1 und 2 der Anklage
In den Fällen 1 und 2 der Anklage wurde der Straftatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, 3, 22, 23, 52 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen erfüllt.
Der Angriff der Angeklagten vom Bad aus auf die Zeugen y2 und M ist als eine natürliche Handlungseinheit anzusehen. Das Tätigwerden der Angeklagten steht in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, so dass es bei natürlicher Betrachtung auch für einen Dritten als einheitliches Tun erscheint. Mit dem nur sehr kurzzeitigen Zuhalten der Badezimmertür gegen den Willen der Angeklagten, die permanent versuchte, sie wieder zu öffnen, ist keine solche Zäsur verbunden, dass das anschließende Geschehen als auf einen neuen Tatentschluss beruhend angesehen werden müsste.
Durch die mit dem Messer ausgeführten gezielten Stichbewegungen auf den Körper der Zeugen y2 und M hat die Angeklagte den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung im Sinn der §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB erfüllt. Das Küchenmesser ist ein gefährliches Werkzeug im Sinn des §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zu einer körperlichen Misshandlung ist es zunächst nur deshalb nicht gekommen, weil die Zeugen die geplanten Stiche abwehren konnten.
Die Angeklagte hatte jedoch die Möglichkeit, nach den aus ihrer Sicht missglückten Versuchen weiter auf die Zeugen einzustechen, um diese zu verletzen. Sie hat aber die weitere Tatausführung freiwillig aufgegeben und den Raum verlassen, da es nun ihr vorrangiges Ziel war, aus der Klinik herauszukommen. Damit liegt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Körperverletzung im Sinn des § 24 Abs. 1 S. 1 StGB vor.
Das Verhalten der Angeklagten stellt allerdings zugleich eine versuchte Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB dar.
Durch die Angriffe mit dem Küchenmesser wollte die Angeklagte mit Gewalt erreichen, dass sie ohne ein klärendes Gespräch die Klinik verlassen konnte. Das Messer hat sie zur Überwindung eines erwarteten Widerstandes durch die Zeugen Geub und M eingesetzt und damit einen unmittelbaren physischen Zwang auf diese ausgeübt.
Da sich die nötigende Drohung zugleich gegen zwei Personen gerichtet hat, ist – gleichartige – Tateinheit im Sinn des § 52 StGB anzunehmen.
Die Tat ist auch rechtswidrig im Sinn des § 240 Abs. 2 StGB, da die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dabei ist darauf abzustellen, dass die Verknüpfung von Nötigungsmittel und Nötigungszweck in ihrer Gesamtwürdigung als ein in einem erhöhten Grad sozialwidriges Handeln anzusehen ist. Der Einsatz eines Messers gegen Personen durch die Angeklagte zur Durchsetzung ihres Willens, nämlich das Verlassen der Klinik ohne vorheriges Gespräch mit den Ärzten, ist als sozialwidriges und damit verwerfliches Verhalten zu werten.
Die Tat ist im Versuchsstadium geblieben, da es der Angeklagten nicht gelungen ist, die Zeugen daran zu hindern, ihr den Weg aus der Klinik zu versperren. In diesem Fall liegt auch kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB vor, da die Angeklagte weder die weitere Tatausführung freiwillig aufgegeben noch deren Vollendung verhindert hat, sie vielmehr durch das Betätigen des Alarmknopfes seitens der Pfleger und die damit verbundene zentrale Verriegelung des Flurbereiches (der sogenannten Schleuse) gehindert war, weitere Personen anzugreifen und diesen Bereich zu verlassen.
Fall 3 der Anklage
Durch den Angriff auf den Zeugen y hat die Angeklagte den Straftatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 3, 22, 23, 52 StGB erfüllt.
Die mit dem Küchenmesser auf den Zeugen y ausgeführte, in Bauchhöhe gezielte Stichbewegung stellt eine versuchte gefährliche Körperverletzung dar.
In diesem Fall liegt kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch im Sinn des § 24 StGB vor. Zu einer Verletzung des Zeugen ist es – ohne Zutun der Angeklagten – nur deshalb nicht gekommen, weil es dem Zeugen auf den warnenden Zuruf der Zeugin M gelungen war, die Tür zur Schleuse so schnell wieder zu schließen, dass er von dem Messerstich nicht getroffen werden konnte. Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt deshalb nicht vor, weil die Angeklagte durch die äußeren Umstände, nämlich das Eingesperrtsein in der Schleuse, daran gehindert war, die geplante Tat, nämlich den Zeugen y mit dem Messer zu verletzen, weiter auszuführen.
Das Verhalten der Angeklagten stellt tateinheitlich eine versuchte Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 und 3, 22, 23, 52 StGB dar.
Durch den Angriff mit dem Messer wollte die Angeklagte erreichen, dass der Zeuge y sie ungehindert aus der Schleuse herausgehen ließ. Der geplante Erfolg ist nicht eingetreten, da der Zeuge y die Tür versperren konnte.
Da auch hier die Angeklagte lediglich durch die äußeren Umstände daran gehindert wurde, die Tat zu beenden, liegt kein strafbefreiender Rücktritt im Sinn des §§ 24 StGB vor.
Zwischen dem Angriff auf die Zeugen Geub und M (Fälle 1 und 2 der Anklage) und dem Angriff auf den Zeugen y (Fall 3 der Anklage) liegt eine Zäsur, so dass Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB vorliegt. Beide Vorfälle sind räumlich und zeitlich getrennt. Darüber hinaus beruht die Attacke gegen den Zeugen y auf einem neuen Tatentschluss der Angeklagten, auch diesen Pfleger anzugreifen.
2) Das Verhalten der Angeklagten war in allen Fällen rechtswidrig.
Eine Notwehrlage im Sinn des § 32 StGB lag nicht vor.
Die Angeklagte handelte nicht, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwehren. Das Verhalten des Klinikpersonals stellt keinen rechtswidrigen Angriff auf die Person der Angeklagten, insbesondere keine rechtswidrige Freiheitsberaubung dar.
Die Angeklagte wurde während der Tatausführung zulasten der Zeugen Geub und M (Fälle 1 und 2 der Anklage) nicht gegen ihren Willen zwangsweise in der Klinik festgehalten. Sie hielt sich zur damaligen Zeit freiwillig in der Klinik auf. Der Zeuge I und zu einem späteren Zeitpunkt auch der Zeuge Geub beabsichtigten lediglich, ein Gespräch mit der Angeklagten über eine aus ärztlicher Sicht erforderliche weitere Behandlung zu führen bzw. sie hierzu zu bewegen. Eine solche Behandlung wäre nur mit Zustimmung der Angeklagten erfolgt. Zur Tatzeit wurde die Angeklagte weder zwangsweise festgehalten noch wurde ihr in Aussicht gestellt, dass sie gegen ihren Willen zwangsweise untergebracht werde. Dies hat die Angeklagte, die zur Tatzeit voll einsichtsfähig war, auch erkannt. Zur Tatausführung kam es, weil die Angeklagte sich keinem Gespräch stellen wollte. Dem durfte sie sich keinesfalls mit einem potentiell auch lebensgefährlichen Messerangriff entziehen.
Bei der Tatausführung zulasten des Zeugen y (Fall 3 der Anklage) war die Angeklagte ebenfalls keiner rechtswidrigen Freiheitsberaubung durch das Klinikpersonal ausgesetzt. Die Angeklagte war zwar in der Schleuse eingesperrt. Diese Freiheitsberaubung war jedoch gerechtfertigt. Das Klinikpersonal handelte nach dem erfolgten Übergriff auf die Zeugen Geub und M in Notwehr (§ 32 StGB). Es lag nun ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff der Angeklagten vor, der weiter andauerte. Wegen der Erregung der mit einem Messer bewaffneten Angeklagten bestand nämlich die Gefahr, dass diese auf dem Weg von ihrem Zimmer durch die Klinik weitere Personen, insbesondere mit Patienten oder Pflegepersonal angreifen könnte.
Darüber hinaus war das Einsperren der Angeklagten in der Schleuse in dieser Situation nach § 127 StPO gerechtfertigt. Nach der bereits erfolgten Messerattacke gegen die Zeugen Geub und M war jedermann befugt, die Angeklagte auch ohne richterliche Anordnung bis zum Eintreffen der Polizeibeamten vorläufig festzuhalten.
3) Die Angeklagte handelte in allen Fällen schuldhaft.
Ein Verbotsirrtum im Sinn des § 17 StGB liegt nicht vor. Die Angeklagte besaß bei der Tatausführung die volle Fähigkeit, das Unrecht ihrer Tat einzusehen. Allerdings war ihre Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, im Sinn des § 21 StGB erheblich vermindert.
Die Kammer folgt insoweit nach eigener kritischer Würdigung den überzeugenden Darlegungen der forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen Dr. K, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Die Sachverständige hat ihre Einschätzung überzeugend, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen begründet. Hierbei ist sie von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen.
Die Angeklagte handelte zur jeweiligen Tatzeit in einem dem Rechtsbegriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnenden Zustand einer akuten Belastungsstörung bei zu Grunde liegender dauerhafter schwerwiegender emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline - Typ.
Die Angeklagte verfügt über eine durchschnittliche Intelligenz und ist in der Lage, Folgen von Verhaltensweisen und Handlungen zu antizipieren sowie die allgemeinen Zusammenhänge und Spielregeln der Gemeinschaft zu erkennen. Die Fähigkeit, das Unrecht ihrer Tat einzusehen, war vollständig gegeben.
Allerdings liegt bei der Angeklagten eine hohe Affizierbarkeit und Labilität mit einer verminderten Frustrationstoleranz vor, die zu pseudodepressiven, histrionisch - theatralisch überhöhten Einbrüchen und zu nahezu unberechenbaren Fremdaggressionen bei objektiv neutralen, alltäglich vorkommenden, aber auch bei spezifischen Enttäuschungssituationen führt. Aus psychiatrischer Sicht liegt ein Konglomerat von histrionischen, narzisstischen sowie selbstunsicher – dependenten Persönlichkeitszügen vor, mit denen seit früher Jugend eine dissoziale Verhaltensdisposition verbunden ist, erkennbar an der Überschreitung von Regeln, Normen und gesetzlichen Bestimmungen. Die beschriebenen Merkmale bestimmen das erleben und Sich – verhalten - Können vor allem in als Zuspitzung empfundenen Lebenssituationen ganz erheblich und haben sich bei den vorgeworfenen Taten auf der Verhaltensebene so manifestiert, dass die Erregung der Angeklagten ein solches Ausmaß angenommen hat, dass sie in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinn des § 21 StGB eingeschränkt war.
Die Steuerungsfähigkeit war jedoch nicht vollständig im Sinn des §§ 20 StGB aufgehoben. Die Angeklagte war nämlich vor und während der Tatausführung zu verschiedenen sinnorientierten Interaktionen – wie z.B. das Mitführen und Verstecken des Messers, das Hinzuziehen des früheren Mitpatienten x, dass Herauslaufen aus dem Zimmer nach dem Angriff auf die Zeugen y2 und M, das Verstecken des Messers hinter ihrem Rücken als der Zeuge y die Tür öffnete – in der Lage.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Im Fall der versuchten gefährlichen Körperverletzung zulasten des Zeugen y (Fall 3 der Anklage) ist die Kammer von einem minder schweren Fall im Sinn des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen.
Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Tat und der Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, ergibt nämlich, dass der vorgenannte Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung in einem Maße abweicht, welches den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 der StGB als zu hoch und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe den Rückgriff auf den milderen Ausnahmestrafrahmen der Vorschrift geboten erscheinen lässt.
Zu Gunsten der Angeklagten wirkt sich aus, dass sie sich zur Tatzeit in einer derartigen Belastungssituation befunden hat, dass ihre Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB gemindert hat. Die Tat ist im Versuchsstadium geblieben. Berücksichtigt man weiter, dass die Angeklagte in strafrechtlicher Hinsicht zwar aufgefallen, aber nicht vorbestraft ist und ein Teilgeständnis abgelegt hat, so überwiegen die positiven Gesichtspunkte.
Zulasten der Angeklagten wirkte sich bezüglich des Straftatbestandes der Nötigung aus, dass sie als Nötigungsmittel ein Messer eingesetzt hat und durch gezielte Messerstiche versucht hat, ihren Willen durchzusetzen. Dabei richtete sich im ersten Fall (Fälle 1 und 2 der Anklage) die Nötigung gegen zwei Personen. Der Gewaltausbruch der Angeklagten hat auch zu erheblichen Folgen bei den Opfern geführt. Der Zeuge Geub, der hilflos auf dem Boden lag, als die Angeklagte versuchte, ihn mit gezielten Messerstichen zu verletzen, hat in dieser Situation um sein Leben gefürchtet. Seine psychische Belastung war so groß, dass er nach der Tat sechs Wochen arbeitsunfähig krank war. Auch die Zeugen M und y standen unter dem Eindruck der Tat. Sie hatten – ebenso wie der Zeuge Geub – einen derartigen Gewaltausbruch eines Patienten in ihrer langjährigen Dienstzeit noch nicht erlebt.
Unter Abwägung aller vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete die Kammer innerhalb des gemäß §§ 21, 22, 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmens der §§ 224 Abs. 1, 240 StGB folgende Freiheitsstrafen für tat-und schuldangemessen:
1) Tat zum Nachteil der Zeugen Geub und M (Fälle 1 und 2 der Anklage)
6 Monate
2) Tat zum Nachteil des Zeugen y (Fall 3 der Anklage)
8 Monate.
Bei der gemäß §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer die Person der Angeklagten und die einzelnen Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt unter Berücksichtigung der Strafzumessungserwägungen des § 46 StGB und erneute Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer durch Erhöhung der verhängten höchsten Einzelstrafe eine
Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Monaten
für tat - und schuldangemessen erachtet.
VI.
Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war anzuordnen.
Die Angeklagte hat die Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit im Sinn des § 21 StGB begangen.
Die Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten ergibt, dass von ihr infolge ihres Zustandes die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten ist und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die Kammer hat auch insoweit keine Bedenken, sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Dr. K anzuschließen.
Bei der Angeklagten liegt eine schwere emotional - instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline - Typ mit einer antisozial - histrionischen Akzentuierung vor.
Die Angeklagte zeigt schizoid - paranoide Züge. Sie ist einerseits emotional flach, zeigt andererseits eine hohe Verletzlichkeit und Irritierbarkeit. Ihre selbstunsicheren und narzisstischen Persönlichkeitszüge führen zu einer Verzerrung der Realität. Die durch die Testbefunde objektivierten Merkmale der Borderline - Störung sind so stark ausgeprägt, dass die Gefahr von Affektdurchbrüchen besteht. Aufgrund der in der Persönlichkeitsstruktur verwurzelten, tiefsitzenden Nähe - Distanz - Problematik und Kontaktstörung und aufgrund ihrer infantilen Riesenansprüche, die zum Scheitern verurteilt sind, ist ohne geeignete Maßnahmen eine Progredienz bis zum parasuizidalem Verhalten, vor allem aber zu weiteren fremdaggressiven Verhaltensweisen wie Körperverletzungen und anderem mehr als hochwahrscheinlich anzusehen. Die in Rede stehenden Delikte sind als engster Ausdruck der seit Jahren überdauernden schweren Persönlichkeitsstörung und damit als für diese symptomatisch anzusehen. In diesem Zusammenhang symptomatisch sind auch die eingangs ausgeführten Vorkommnisse vom 13.02.2013, 18.01.2014 und 22.02.2014. Eine kritische Auseinandersetzung der Angeklagte mit ihrem Verhalten ist aufgrund ihrer Störung nicht möglich. Alle bisherigen Betreuungs - und Unterbringungsmaßnahmen – die Angeklagte hat sich in der Vergangenheit immer wieder entweder auf freiwilliger Basis oder durch Einweisung nach dem PsychKG in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden – haben bisher mit Blick auf eine Vermeidung von Auto - und Fremdaggressivität versagt.
Die vergangenen Jahre sind wegen der Häufigkeit der mehrtägigen oder mehrwöchigen Krankenhausaufenthalte durch eine sogenannte “ Drehtürpsychiatrie“ geprägt, die zu keinem Behandlungserfolg geführt hat. In Frustrationssituationen, die nicht nur in untergebrachtem Zustand aufkommen, besteht immer wieder die Gefahr eines Affektdurchbruchs und der Wiederholung von Körperverletzungsdelikten. Die Angeklagte ist deshalb für die Allgemeinheit als gefährlich anzusehen.
VII.
Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe und der Maßregel zur Bewährung kommt nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen der §§ 56, 67 b StGB sind nicht erfüllt. Eine Aussetzung der Vollstreckung setzt voraus, dass besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch die Aussetzung erreicht werden kann. Ohne eine konsequente Behandlung wird die Angeklagte auch in Zukunft – wie dargelegt – mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneute Gewalttaten begehen. Ihre Lebenssituation ist völlig instabil. Die Angeklagte hat in der Vergangenheit immer wieder Freiräume gesucht, in denen sie gescheitert ist. Weisungen oder Betreuung sind nicht geeignet, eine Unterbringung zu ersetzen, da die Angeklagte aufgrund ihrer Störung nicht zu einer kritischen Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten in der Lage ist und es an der gebotenen Verlässlichkeit zum Durchhalten erforderlicher Maßnahmen fehlt. In Situationen, in denen sie sich in die Enge getrieben fühlt oder frustriert ist, versucht sie - notfalls mit Gewalt - ihren Willen durchzusetzen.
VIII.
Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
E Richter am Landgericht T T1
ist urlaubsbedingt ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben
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