Beihilfe zum BtM-Handel (nicht geringe Menge) im Satudarah-Umfeld: Gesamtstrafen 6/5 Jahre
KI-Zusammenfassung
Nach Zurückverweisung durch den BGH verhandelte das LG Aachen erneut über mehrere Amphetamin-/Ecstasy-Lieferungen aus dem Umfeld des MC Satudarah. Es verurteilte I. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge in sechs Fällen (teilweise tateinheitlich Besitz) und M. in vier Fällen (jeweils tateinheitlich Besitz). Maßgeblich waren v.a. die Aussagen des Zeugen B., objektive Chat-/Kontodaten sowie Sicherstellungen; bandenmäßige Begehung wurde nicht festgestellt. Es wurden Gesamtfreiheitsstrafen von 6 Jahren (I., unter Einbeziehung früherer Strafen) und 5 Jahren (M., unter Einbeziehung früherer Strafen) gebildet.
Ausgang: Nach BGH-Zurückverweisung erneute Verurteilung beider Angeklagter und Bildung neuer Gesamtfreiheitsstrafen (I.: 6 Jahre, M.: 5 Jahre).
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge liegt vor, wenn der Beteiligte als untergeordneter Mittelsmann Transport- und Übergabetätigkeiten erbringt, ohne eigenständigen Einfluss auf Preis-, Mengen- oder Abnehmerentscheidungen auszuüben.
Eine tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt in Betracht, wenn der Gehilfe im Rahmen seiner Tatbeiträge Betäubungsmittel tatsächlich innehat und darüber – wenn auch nur kurzfristig – verfügen kann.
Bandenmäßige Begehung erfordert Feststellungen zu einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmitteldelikten; die Einbindung in ein organisatorisches Umfeld allein ersetzt diese Feststellungen nicht.
Bei der Strafrahmenwahl nach § 29a BtMG ist der Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles nur eröffnet, wenn Gesamtbild von Tat und Täter deutlich vom Durchschnitt abweicht; eine lediglich untergeordnete Gehilfenrolle und Zeitablauf genügen hierfür nicht zwingend.
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist festzustellen und kann bei der Strafzumessung kompensiert werden; eine zusätzliche Kompensation durch Vollstreckungsanrechnung ist nicht erforderlich, wenn eine unverhältnismäßige Belastung nicht erkennbar ist.
Tenor
Es sind schuldig,
der Angeklagte I. der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
der Angeklagte M der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Es werden verurteilt,
der Angeklagte I unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom x. Dezember x (x Ls x Js x/x), der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom x. Dezember x (x Ns x Js x/x-x/x) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom x. Mai x (x Ns x Js x/x-x/x) unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe sowie der in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen zu den Fällen 1 und 8 bis 12 aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom x. Juli x (x KLs x Js x/x-x/x)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 (sechs) Jahren,
der Angeklagte M. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom x. Mai x (x KLs x Js x/x-x/x) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren.
Im Übrigen ist der Angeklagte M durch Urteil des Landgerichts Aachen vom x. Juli x rechtskräftig freigesprochen.
Bei dem Angeklagten I. verbleibt es bei der in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom x. Juli x seit dem x. Februar x rechtskräftig erkannten Maßregel nach § 69 a StGB.
Der Angeklagte I. trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz und seine insoweit entstandenen Auslagen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und seine dort entstandenen notwendigen Auslagen tragen er und die Staatskasse je zur Hälfte.
Der Angeklagte M. trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz und seine dortigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine Auslagen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen der Angeklagte zu 3/4 und die Staatskasse zu 1/4.
- §§ 1, 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 51, 53, 55 StGB –
Gründe
- hinsichtlich des Angeklagten M. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO -
I.
Durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom x. Juli x (x KLs x Js x/x-x/x) wurde gegen den Angeklagten I. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1) sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 2), bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (Fälle 3 bis 7) sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen (Fälle 8 bis 12) – unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom x. Dezember x (x Ls x Js x/x) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten erkannt. Darüber hinaus wurde eine Sperre für die Fahrerlaubniserteilung von 4 Jahren angeordnet.
Der Angeklagte M. wurde – unter Freispruch im Übrigen – wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle 3 bis 6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Gegen den Angeklagten O. wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten erkannt.
Der Angeklagte B. wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, der Angeklagte R. wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Hinsichtlich der Angeklagten O., B. und R. ist das Urteil insgesamt rechtskräftig.
Auf die Revisionen der Angeklagten I. und M. wurde – unter Verwerfung der weitergehenden Revision des Angeklagten I. - das Urteil des Landgerichts vom x. Juli x durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom x. Februar x (x StR x/x) in den Fällen II. 2 – 7 der Urteilsgründe sowie im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
Hinsichtlich des Angeklagten I. ist das Urteil des Landgerichts vom x. Juli x daher in den Fällen 1 und 8 bis 12 sowie im Ausspruch über die Maßregel nach § 69a StGB ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten I. und M wurden in der neuerlichen Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen:
1.
Der am x.x.1984 in Timisoara/Rumänien geborene Angeklagte I. wuchs die ersten zwölf Lebensjahre bei den Großeltern in Rumänien auf. Die Mutter war von Beruf Näherin, der Vater arbeitet als Gas- und Wasserinstallateur sowie als Kfz-Mechaniker. Die Ehe der Eltern wurde geschieden, als der Angeklagte 7 oder 8 Jahre alt war. x übersiedelte er mit seinem Vater in die Bundesrepublik Deutschland. Kontakt zur Mutter besteht nicht mehr.
Der Angeklagte besuchte die Hauptschule, die er mit dem Abgangszeugnis verließ. Es gelang ihm später, den Hauptschulabschluss auf dem Berufskolleg nachzuholen. Anschließend absolvierte er eine Lehre als Lackierer und Karosseriebauer. Bis 2009 arbeitete er selbstständig als Autolackierer. Nach Betriebsaufgabe sind ihm aus dieser Tätigkeit etwa 5.000 bis 6.000 € Schulden verblieben. Nach einem halben Jahr der Arbeitslosigkeit arbeitete er ein Jahr in den Niederlanden als Karosseriebauer. Seitdem ging er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Staatliche Unterstützungsleistungen erhält er erst seit etwa vier Monaten.
Der Angeklagte lebt mit seiner Verlobten zusammen. Aus der Beziehung ist ein am x.x.2018 geborenes Kind hervorgegangen. Der Angeklagte leidet an Bronchitis und Rückenschmerzen. Nach seiner Haftentlassung im x 2017 nahm er eine Umschulung zum Lageristen/Gabelstaplerfahrer auf, die er wegen seines Rückenleidens abbrach. Der Angeklagte trinkt keinen Alkohol. Illegale Drogen hat er lediglich in der Jugend probiert.
Eine Fahrerlaubnis zum Führen von PKW hat der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland nie erworben. Eine von ihm in Rumänien im Jahr 2006 erlangte Fahrerlaubnis wurde wieder eingezogen.
In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte I. bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
a) Durch Urteil vom x.x.2004, rechtskräftig seit dem x.x.2004, verhängte das Amtsgericht Aachen (x Ds x Js x/x – x/x) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Körperverletzung einen Freizeitjugendarrest, eine Sperre für die Fahrerlaubniserteilung bis zum x.x.2004 und eine Wiedergutmachungspflicht.
b) Das Amtsgericht Aachen (x Cs x Js x/x – x/x verurteilte ihn am x.x2008, rechtskräftig seit dem x.x.2009, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- € und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubniserteilung bis zum x.x.2009.
c) Durch Urteil vom x.x.2009, rechtskräftig seit dem x.x.2009, verhängte das Amtsgericht Aachen (x Cs x Js x/ – x/x gegen den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- € und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubniserteilung bis zum x.x.2010 an.
d) Das Amtsgerichts Aachen (x Ds x Js x/x - x/x) erkannte gegen den Angeklagten am x.x.2011, rechtskräftig seit dem x.x2011, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,- €. Darüber hinaus wurde eine Sperre für die Fahrerlaubniserteilung bis zum x.x.2012 verhängt.
e) Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen (x Cs x Js x/x – x/x) vom x.x.2012, rechtskräftig seit dem x.x.2012, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt.
f) Am x.x.2013 wurde der Angeklagte durch das Amtsgerichts Aachen (x Cs x Js x/x – x/x), rechtskräftig seit dem x.x.2013, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt.
g) Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler (x Ls x Js x/x) verurteilte den Angeklagten am x.x.2014, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Amtsgericht hat folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
Seitdem die Angeklagten A. und D. im x 2014 zusammengezogen waren, bestritten sie ihren Lebensunterhalt in ganz wesentlichen Teilen mit dem Handeln mit Marihuana. Dieser Handel wurde durch die Angeklagte A. organisiert und gesteuert. Der Angeklagte D., der eigentlich durchgängig unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, beteiligte sich an dem Handel nach entsprechender Anweisung der Angeklagten A. Mitte 2014 verfiel die Angeklagte A. nun auf die Idee, ihre Gewinnspanne beim Marihuanahandel dadurch zu verbessern, dass sie ihren Zwischenhändler ausschalten wollte, indem sie unmittelbaren Kontakt zu einem größeren Betäubungsmittelhändler aufnimmt und ihre Betäubungsmittel zu billigeren Preisen dort bezieht.
Die Angeklagte lernte nun den Angeklagten I. kennen, der äußerte, er könne entsprechende Kontakte herstellen zu Betäubungsmittelhändlern, die dann Marihuana im Kilogrammbereich liefern könnten zu einem Grammpreis von etwa 4,00 EUR. Die Anklagte beschloss nun, ein entsprechendes Betäubungsmittelgeschäft durchzuführen. Sie sparte in den kommenden Wochen aus ihren Betäubungsmittelgeschäften weiteres Geld zusammen, bis sie über ungefähr 7.000,00 EUR verfügte.
Da sie selbst keinen Fahrer besorgen konnte, bat sie den Angeklagten I., sie und den Angeklagten D. in x abzuholen, damit man dann in Aachen das entsprechende Geschäft durchführen konnte. Hierzu erklärte sich der Angeklagte I. bereit. Er holte die Mitangeklagten in x ab und fuhr mit ihnen am x.x.2014 nach x. Der Angeklagte I. ging sodann davon aus, dass er nun nur noch den Kontakt mit dem Großhändler herstellen sollte und seine Tätigkeit damit beendet wäre. Die Angeklagte A. überredete den Angeklagten I. dann jedoch, seinerseits zu dem Händler zu fahren, da sie selbst mit diesem nicht verhandeln wollte. Sie händigte dem Angeklagten I. 3.900,00 EUR aus, dieser fuhr am x.x.2014 zu dem Händler und erhielt von diesem 2 Kilogramm Marihuana, wobei er mit den 3.900,00 EUR das erste Kilogramm für die Angeklagte A. bezahlte. Die Bezahlung des zweiten Kilogramms sollte dann später erfolgen. Die Angeklagten A. und D. waren zwischenzeitlich zu einem Tätowierer nach x gefahren. Dorthin kam dann auch der Angeklagte I. und teilte den Mitangeklagten mit, dass er 2 Kilogramm Marihuana für sie dabei habe. Die Angeklagte A. überredete den Angeklagten I. dann noch, sie nach Mainz zurückzufahren. Diesem Ansinnen kam der Angeklagte I. nach. Man fuhr am Abend des x.x.2014 mit einem kleinen Lkw der Fa. x auf der A 61 in Richtung x. Nachdem die Angeklagten auf der Tank- und Rastanlage x x im Bereich x angehalten hatten, wurden sie polizeilich überprüft und im Laderaum des Fahrzeugs konnten die 2 Kilogramm Marihuana aufgefunden und sichergestellt werden. Das Marihuana wies einen Gesamtwirkstoffgehalt von 270 Gramm THC auf. Der Angeklagte I. führte den Kleinlaster, obwohl er, wie er wusste, nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis war. Die Angeklagte A. führte ein griff- und einsatzbereites Pfefferspray bei sich.
Hinsichtlich der Strafzumessung ist folgendes ausgeführt:
Bezüglich des Angeklagten I. war das Strafmaß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu entnehmen. Dieser sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Einen minderschweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat das Gericht vorliegend allein aufgrund der gehandelten Betäubungsmittelmengen nicht feststellen können.
Dem Angeklagten war zugute zu halten, dass er in der Hauptverhandlung geständig und reumütig aufgetreten ist. Weiter hat er Untersuchungshaft verbüßt. Auch war er an dem Betäubungsmittelhandel nur als Gehilfe beteiligt. Strafschärfend musste sich demgegenüber die Tatsache auswirken, dass die nicht geringe Menge vorliegend um etwa das 36-fache überschritten worden ist. Auch war in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen.
Das Gericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB unter geeigneten Auflagen und Weisungen zur Bewährung ausgesetzt.
h) Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom x.x.2014 (x Js x/x), das in Verbindung mit den Berufungsurteilen des Landgerichts Aachen vom x.x.2015 und vom x.x.2017 (x Ns x/x) seit dem x.x.2017 rechtskräftig ist, wurde gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 5 Monaten erkannt.
Der Verurteilung lagen folgenden Feststellungen zu Grunde:
„Fall 1:
Am x.x.2013 befanden sich die Zeuginnen K. und M. Z. sowie der Zeuge T. S. auf dem Heimweg. Die Zeugin K. Z. war hierbei sehr stark und der Zeuge S. war stark betrunken. Die Zeugin M. Z. war zu diesem Zeitpunkt schwanger und hatte keinen Alkohol konsumiert. Die Zeugin K Z. war aufgrund ihrer schweren Alkoholisierung nicht transportfähig. Dies bemerkte der zufällig vorbeifahrende, gesonderte Verfolgte D. D., der gemeinsam mit dem Angeklagten in einem PKW auf dem Weg zu seinem Bruder war, der an der deutsch-holländischen Grenze lebt. Der gesondert verfolgte D. bot den beiden Zeuginnen Z. an, sie nach Hause zu bringen, um ihnen zu helfen. Die Zeugin M. Z. nahm dieses Angebot an, zumal ihre Schwester nur drei Straßen weiter weg wohnte. Sie hatte ein gutes Gefühl, dass die beiden Männer ihr und ihrer Schwester nur helfen wollten. Der Zeuge S., der zu dieser Zeit eine partnerschaftliche Beziehung mit der Zeugin K. Z. führte, fuhr nicht mit, sondern ging alleine zu Fuß zur Wohnung der Zeugin K. Z.. Die Zeugen S. und K. Z. hatten zuvor gestritten. Im Wagen verhielt sich die Zeugin K. Z. auffällig aggressiv. Unter anderem versuchte sie, die beiden Männer zu schlagen. Diese ermahnten die Zeugin K. Z. sich vernünftig zu benehmen. Aus Hilfsbereitschaft brachten der gesondert verfolgte D. und der Angeklagte die beiden Frauen trotzdem bis zur Wohnung der Zeugin K. Z. an der Ecke der x/x Straße in Herzogenrath. Dort wollten der Angeklagte und der gesondert verfolgte D die Frauen auf Bitten der Zeugin M. Z. noch ins Haus bringen. Die beiden Männer nahmen die Zeugin K. Z. unter den Arm.
In diesem Moment kam der Zeuge S. um die Ecke, ging auf die Männer zu und fragte unfreundlich: „Was macht Ihr da mit meiner Freundin?“ Hierdurch schlug die Stimmung des gesondert verfolgten D. und des Angeklagten von der anfänglichen Hilfsbereitschaft um, wie es die Zeugin M. Z. ausdrückte: „Dir jetzt mal zu zeigen, was wir machen.“ Obwohl beide erkannten, dass der Zeuge S. sie nicht angreifen werde, beschlossen der gesondert verfolgte D. und der Angeklagte stillschweigend, gegen den sie ansprechenden Zeugen S. gemeinsam vorzugehen, weil sie sich die aus ihrer Sicht provozierende Ansprache nicht gefallen lassen wollten. Aufgrund des gemeinsamen Entschlusses schlug der gesondert verfolgte D. mit den Fäusten brutal auf den aufgrund seiner Alkoholisierung wehrlosen und auch keine Gegenwehr versuchenden Zeugen S. ein. Auch der Angeklagte schlug dem Zeugen S. mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht. Ob der gesondert verfolgte D. oder der Angeklagte zuerst zugeschlagen haben, ließ sich in der Berufungshauptverhandlung ebenso wenig klären wie der Umstand, ob der Zeuge S. durch ein Schubsen des Angeklagten oder durch den ersten Schlag zu Boden gegangen war. Jedenfalls fiel Zeuge S. zu Boden und er machte aufgrund der Schläge unter sich. Der Angeklagte trat sodann an das Fahrzeug des Zeugen D., um etwas aus dem Auto zu holen. Das Fahrzeug fand er jedoch verschlossen vor. Die Zeugin M. Z. dachte währenddessen panisch: „Jetzt holt er eine Pistole oder so etwas und knallt uns ab.“ Nachdem die Zeugin M. Z. die Frage einer der beiden Männer, ob sie das mit ihrer Schwester hinbekomme, bejaht hatte, fuhren der Angeklagte und der gesondert verfolgte D. davon. Der Zeuge S. stand in diesem Augenblick noch einmal auf und lief über die Straße. Einige Häuser entfernt setzte sich der Zeuge sodann in einen Hauseingang. Die Besatzung des herbeigerufenen Krankenwagens musste den Zeugen zunächst suchen.
Der Zeuge S. trug schwerste Verletzungen davon. Er blutete stark, insbesondere aus seinem rechten Auge. Für seinen äußeren Zustand im Anschluss an die Tat wird wegen der Einzelheiten auf das Lichtbild auf Bl. 28 der Beiakte x Js x/x gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Der Zeuge S. lag zunächst 2 Tage auf der Intensivstation. Er erlitt eine Stirnhöhlenvorderwandfraktur rechts und eine Fraktur des Obitabodens rechts. Es war daher erforderlich, seine Stirnhöhlenvorderwand mit Metallplatten zu repositionieren. Dies geschah am x.x.2013. Zur Rekonstruktion seines Gesichtes wurde ein Schnitt von seinem linken bis zu seinem rechten Ohr über die gesamte Schädeldecke des Zeugen gesetzt, um einen Zugang zu dem zerstörten Knochen zu gewinnen. Wegen der Einzelheiten des Schnittverlaufs und der beim Zeugen S aufgetretenen Narbe wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 29 bis 30 der Beiakte x Js x/x Bezug genommen. Im Rahmen der Operation wurde das rechte Auge des Zeugen S. wieder an die richtige Stelle gesetzt und die Augenhöhle rekonstruiert. Ein bis zwei Wochen später wurden die 36 Klammern aus seiner Kopfhaut entfernt. Der Zeuge konnte drei Wochen nur pürierte Kost zu sich nehmen, weil er den Kiefer nicht öffnen durfte. Es ist bisher nicht gelungen, eine Entfernung der Platten vorzunehmen. Der Zeuge S. nimmt nach wie vor 3-4 Schmerztabletten (Ibuprofen) am Tag, weil die Schmerzen andernfalls für ihn nicht erträglich sind. An manchen Tagen benötigt der Zeuge bis zu 8 Schmerztabletten und bleibt den ganzen Tag im Bett. Vor dem Vorfall hat der Zeuge S. als Einzelhandelskaufmann gearbeitet. Dies ist ihm aufgrund seiner Verletzungen und ihren Folgen seit dem Unfall nicht wieder möglich geworden. Der Zeuge S. wacht nachts nach wie vor immer wieder schweißgebadet auf, weil er von dem Angriff auf sich träumt. Er hat Alpträume und befindet sich in psychischer Behandlung. Es ist ein posttraumatisches Belastungssyndrom festgestellt worden. Der Zeuge leidet an seit der Tat an Depressionen und musste seinen Hund abschaffen, weil er sich nicht mehr in der Lage fühlt, mit dem Hund spazieren zu gehen. Derzeit läuft ein Verfahren über die Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Sehkraft seines rechten Auges ist derzeit und auf unabsehbare Zeit infolge der Verletzung auf 70 % herabgesetzt. Das rechte Auge hängt erkennbar tiefer als das linke Auge.
Fall 2:
Der Angeklagte befuhr am x.x.2014 in x gegen x:x Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kraftwagen der Marke Ford Mondeo mit dem Kennzeichen x-x x zunächst die x und dann die x in x. Bei der x handelt es sich um eine der Hauptgeschäftsstraßen in x und ist eine Einbahnstraße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Zum Führen des Fahrzeuges war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“
Zur Strafzumessung ist ausgeführt:
Der Strafrahmen für die gefährliche Körperverletzung umfasst nach § 224 Abs. 1, 1. Halbsatz StGB Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Bereits angesichts der erheblichen Verletzungsfolgen für den Zeugen S. bestand für die Kammer kein Anlass, vom Regelstrafrahmen abzuweichen, auch wenn zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass nicht er selbst die Stirnhöhlenvorderwandfraktur rechts und die Fraktur des Obitabodens rechts verursacht hat. Die Strafe für die Tat vom x.x.2014 war aus dem Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG zu bestimmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.
Zu Gunsten des Angeklagten ist darauf zu verweisen, dass er in Bezug auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis geständig war. Da der Angeklagte keine Einzelheiten zu der Fahrt genannt hat, ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Fahrt aus wichtigen Gründen durchgeführt hat und nur eine sehr kurze Strecke gefahren ist. Weiterhin ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte jedenfalls seine Anwesenheit am Tatort eingeräumt hat. Wie bereits ausgeführt, ist ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten zu davon auszugehen, dass nicht der Angeklagte, sondern der gesondert verfolgte D. dem Zeugen S. die schweren Verletzungen zugefügt hat. Außerdem hat die Kammer beachtet, dass möglicherweise der Angeklagte tatsächlich durch das Verhalten der betrunkenen Zeugin K. Z. gereizt war und er sich durch das Verhalten des Zeugen S. provoziert gefühlt hat. Allerdings ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass der Grund für das Verhalten des Angeklagten auf der Hand liegt: Der Angeklagte und der gesondert verfolgte D. haben sich einerseits als „noble Helfer“ gefühlt, andererseits aber auch zu jeder Zeit klarmachen wollen, dass sie „die Chefs im Ring“ sind. Zudem ist die lange Verfahrensdauer strafmildernd zu berücksichtigen. Die Tat vom x.x.2013 ist bereits zweieinhalb Jahre, die Tat vom x.x.2014 fast 2 Jahre her, das Berufungsverfahren hat allein über ein Jahr gedauert. Letztlich ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zumindest deutlich gemacht hat, dass ihm leid tut, was mit dem Zeugen S. passiert ist.
Zulasten des Angeklagten war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrfach und in Bezug auf die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die vielfachen Ermittlungsverfahren, Urteile und richterliche Ermahnungen haben es nicht vermocht, den Angeklagten von den hier vorliegenden Taten abzuhalten. Die Bedeutung der benutzten Straße war auch nicht mehr als untergeordnet zu bezeichnen. Weiterhin war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass durch die gefährliche Körperverletzung bei dem Geschädigten erhebliche Verletzungen entstanden sind. Die Tat hatte und hat heute noch eine erhebliche Auswirkung auf die Lebensführung des Geschädigten.
Nach alledem erachtet die Kammer für die Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten für tat– und schuldangemessen. Der Abschlag gegenüber der vom Amtsgericht ausgeworfenen Strafe resultiert aus der langen Verfahrensdauer und der hiermit verbundenen Unsicherheit für den Angeklagten. Für das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen gerechtfertigt. Hier erschien der Kammer vor allem vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafen ein Abschlag nicht angemessen. Die Höhe des Tagessatzes war angesichts des mitgeteilten Einkommens des Angeklagten auf 8 € festzusetzen.
Unter nochmaliger Berücksichtigung der vorstehend genannten Strafzuweisungsgesichtspunkte, insbesondere aber der auch einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten und der massiven Auswirkungen der Tat für den Zeugen S. hat die Kammer unter geringfügiger Erhöhung der Einsatzstrafe von 16 Monaten gemäß § 54 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten für tat – und schuldangemessen erachtet.
Hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafe von 80 Tagessätzen für die Tat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat die Kammer eine Tagessatzhöhe von 2,00 Euro festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten konnte nicht gem. § 56 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Dem Angeklagten kann schon keine positive Sozialprognose gestellt werden. Eine solche setzt nicht die sichere Gewähr künftigen Wohlverhaltens voraus; es genügt eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens, wobei für die Überzeugungsbildung der Grundsatz ”in dubio pro reo” nicht gilt (BGH NStZ 1986, 27 = StV 1986, 15). An einer solchen begründeten Wahrscheinlichkeit künftiger Legalbewährung fehlt es hier.
Angesichts seiner – hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – auch einschlägigen Vorstrafen steht nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte künftig straffrei führen wird. Maßgeblich für diese Bewertung war hier der Umstand, dass der Angeklagte, obwohl er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und jeweils mit Geldstrafen belegt worden ist, sich dennoch bereitgefunden hat, am x. x 2014 nicht nur erneut eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu begehen (Urteil des Amtsgerichts x x vom x. x 2014), sondern diese Tat in erheblicher Steigerung der Delinquenz zugleich tateinheitlich eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht. Diese massive Steigerung in der Delinquenz bringt eine derartige Gleichgültigkeit gegenüber den strafrechtlichen Normen – insbesondere gegenüber dem in § 21 StVG geschützten Rechtsgut – zum Ausdruck, dass eine künftige straffreie Führung des Angeklagten nicht zu erwarten steht. Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Angeklagte seither in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet und damit erstmals gegen ihn eine freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird. Auch wenn sich der Angeklagte in der Haft beanstandungsfrei geführt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der mit der bislang vollstreckten Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung ihrer Dauer verbundene Warneffekt derart gravierend ist, dass der Neigung und Bereitschaft des Angeklagten zu Straftaten, wie sie in seiner bislang langjährigen Delinquenz und ihrer erheblichen Steigerung zum Ausdruck gekommen ist, nachhaltig entgegengewirkt wurde, zumal hier auch stabile Lebens- und Familienverhältnisse nicht bestehen.
Daneben fehlt es für eine Strafaussetzung zur Bewährung außerdem an besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB. Erforderlich wären hierfür Milderungs- gründe, die im Vergleich zu „gewöhnlichen“, „allgemeinen“, „durchschnittlichen“ und „einfachen“ Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind, so dass sie eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz des insgesamt erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14. Mai 2002 - SS 83/02 -).
Ein solches Gewicht erreichen die zu Gunsten des Angeklagten streitenden Umstände – namentlich sein Geständnis betreffend das Fahren ohne Fahrerlaubnis, sein Einräumen am Tatort der gefährlichen Körperverletzung gewesen zu sein, der Umstand, dass er gesondert verfolgte D. dem Zeugen D. die schweren Verletzungen zugefügt hat, eine etwaige Provokation durch die Zeugin K. Z. und den Zeitablauf seither – auch in ihrer Gesamtschau nicht, denn im Rahmen einer umfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit kommt den schweren Verletzungen und Verletzungsfolgen betreffend den Zeugen S. ein so beträchtliches Gewicht zu, dass bereits dies allein einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht.
Der Angeklagte befand sich seit dem x.x.2014 zunächst im Verfahren 2090 Js x/14 StA x in Untersuchungshaft. Seit dem x.x.2014 wurde gegen ihn in vorliegender Sache der Haftbefehl des Amtsgerichts x vom x.x.2014, neu gefasst durch Beschluss der ersten großen Strafkammer des Landgerichts x vom x.x.2014, vollstreckt. Durch Beschluss der Kammer vom x.x.2017 wurde er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont, verblieb aber zunächst wegen bestehender Überhaft in anderer Sache in Haft, aus der er schließlich am x.x.2017 entlassen wurde. Nachdem sich im Zuge der Vernehmung des Zeugen R. am zweiten Hauptverhandlungstag – x.x.2018 - herausgestellt hatte, dass der haftverschonte Angeklagte versucht hatte, auf das Aussageverhalten des Zeugen Einfluss zu nehmen, hat die Kammer den Haftverschonungsbeschluss wieder aufgehoben und der Angeklagte wurde an diesem Tag wieder in Haft genommen. Der Haftbefehl wurde am Ende des 12. Hauptverhandlungstages (x.x.2018) nach Urteilsverkündung erneut unter Auflagen außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte wurde an diesem Tag aus der Haft entlassen.
2.
Der zurzeit der Hauptverhandlung 32 Jahre alte Angeklagte M. kam im Alter von zehn Jahren - nachdem sein Vater bereits zuvor im Jahr x aus x nach Deutschland geflohen und die Mutter 1995 nachgefolgt war, lebte der Angeklagte zunächst noch etwa 1 Jahr lang in seinem Heimatland bei einer Großmutter - nach Deutschland. Zwei Brüder des Angeklagten, es handelt sich um Zwillinge, wurden x in Deutschland geboren.
Der Angeklagte besuchte in Deutschland kurz die Grundschule, dann wechselte er auf die Hauptschule. Bereits auf der Hauptschule kam es zu Komplikationen, da der Angeklagte M. sich aggressiv zeigte und den Unterricht häufig störte. Um einen – den Eltern des Angeklagten M. seitens der Schule nahegelegten – Wechsel auf eine Förderschule zu vermeiden, gaben die Eltern den Angeklagten in ein Internat in Belgien. Der Angeklagte – der in Angola Französisch als zweite Sprache gelernt hatte – hatte auf dem Internat in Eupen Probleme dem Unterricht auf Französisch zu folgen. Wegen dieser Schwierigkeiten auf dem Internat kehrte er nach etwa 1 ½ Jahren wieder nach Aachen in den elterlichen Haushalt zurück. Hier kam es sehr schnell zu Spannungen mit seinen Eltern, die nicht mit seinem Umgang und seinem Lebenswandel einverstanden waren. Der Angeklagte ging ihnen aus dem Weg und schlief häufig bei Freunden, bis er schließlich im Sommer 2000 von zu Hause weglief. Im Anschluss hieran weigerten sich die Eltern zunächst, den mittlerweile 14jährigen Angeklagten wieder bei sich aufzunehmen. Das daraufhin eingeschaltete Jugendamt brachte den Angeklagten zunächst kurzzeitig in einer Pflegefamilie und anschließend in einem x Kinderheim unter. Auch dort kam es aber zu Problemen, so dass der Angeklagte doch wieder zu seinen Eltern nach x zog. Wenige Monate nach der erneuten Rückkehr in den elterlichen Haushalt trennten sich die Eltern des Angeklagten. Der Angeklagte blieb bei seiner Mutter. In der Folgezeit holte er auf der Volkshochschule seinen Schulabschluss nach und erlangte den Abschluss der Klasse 10. Nach einer Haftentlassung im x 2011 zog der Angeklagte in den Haushalt seiner langjährigen Lebensgefährtin. Im x 2012 wurde eine gemeinsame Tochter geboren. Im x 2013 schloss der Angeklagte eine modulare Schweißerausbildung erfolgreich ab.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen nicht, der Angeklagte hat lediglich von sporadisch auftretenden starken Kopfschmerzen berichtet. Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol, nicht jedoch im Übermaß. Darüber hinaus konsumiert er Marihuana in einer Größenordnung von 2 bis 3 Joints pro Tag. Erstmals kam er hiermit im Alter von 16/17 Jahren in seinem Freundeskreis in Kontakt. Den Konsum stellte er immer wieder ein, da er – so der Angeklagte in der Hauptverhandlung – keine Abhängigkeit entstehen lassen wollte. In Konsumzeiten glich er diesen durch Sport aus. Während der Haftzeiten konsumierte er nicht.
In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte M. bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
a) Am 25.05.2000 sah die Staatsanwaltschaft x (x Js x/00) in einem Verfahren wegen des Verdachts des Erschleichens von Leistungen gemäß § 45 Abs.1 JGG von der Verfolgung ab.
b) Am x.x.2000 sah die Staatsanwaltschaft x (x Js x/00) in einem Verfahren wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.
c) Am x.x.2001 sah die Staatsanwaltschaft x (x Js x/01) in einem Verfahren wegen des Verdachts des Erschleichens von Leistungen gemäß § 45 Abs.1 JGG von der Verfolgung ab.
d) Durch Urteil des Amtsgerichts x vom x.x.2001 (x Ls x Js x/01 - x/01), rechtskräftig seit dem gleichen Tag, wurde gegen den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein vierwöchiger Jugendarrest verhängt.
e) Mit seit dem gleichen Tag rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts x vom x.x.2001 (x Ls x Js x/01 - x/01) wurde der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Angeklagten wurde eine richterliche Weisung erteilt und eine Wiedergutmachungspflicht auferlegt.
f) Mit seit dem x.x.2004 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts x vom x.x.2003 (x Ls x Js x/02 - x/02) wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls unter Einbeziehung des unter e) genannten Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
g) Mit seit dem selben Tag rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts x vom x.x.2004 (x Ls x Js x/02 - x/02) wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichen Raubes sowie Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall im Versuch - unter Einbeziehung der unter e) und f) genannten Entscheidungen - zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Rest der Jugendstrafe wurde durch Beschluss vom x.x.2005 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum x.x.2008 festgesetzt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am x.x.2011 erledigt.
h) Durch Urteil des Amtsgerichts x vom x.x.2007 (x Ls x Js x/05 - x/06), rechtskräftig seit diesem Tage, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Er wurde verwarnt und ihm wurde die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt.
Dieser Verurteilung lag u.a. folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, der in der Vergangenheit und derzeit noch gelegentlich Marihuana konsumiert, übergab am 10.052.006 dem gesonderte verfolgten P. mindestens 30, --€ zum Erwerb von Marihuana. Der Angeklagte hatte erfahren, dass der gesondert Verfolgte dies bei einem bislang nicht näher ermittelten Dealer erwerben wollte und zumindest von dem gesondert Verfolgten gewinnbringend weiterveräußert werden sollte. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht zugrunde gelegt, dass der Angeklagte lediglich 30,--€ zum Erwerb von mindestens 3 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum des Angeklagten beigesteuert hat. Nach dem Erwerb der Gesamtmenge übergab der gesondert Verfolgte mindestens 3 Gramm Marihuana an den Angeklagten, während er die weitergehende Menge von noch 63 Gramm in dem von ihm gefahrenen PKW deponierte.
i) Mit seit dem x.x.2008 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts x vom x.x.2008 (x KLs x Js x/07 – x/08) wurde der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Ein Rest der Strafe wurde unter dem x.x.2011 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre bestimmt. Sie wurde zunächst bis zum x.x.2016 und sodann bis zum x.x.2017 verlängert.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am frühen Abend des x. x 2007 wurde der Angeklagte, der gerade im Begriff war, mit seiner Freundin S. H. einkaufen zu gehen, von einem Freund, dem gesondert Verfolgten R. V. angerufen, der ihn bat, ihn kurzfristig zu begleiten, wobei er sich Geld verdienen könne. Der Angeklagte sagte zu, ohne zu wissen, worum es konkret ging, worauf es dann noch zu einem Disput mit seiner Freundin kam. Der Angeklagte, der es für möglich hielt, dass es um eine illegale Sache ging, steckte vorsichtshalber seine mit Gasmunition geladene Schreckschusspistole ein, da er sich sicherer fühlte, wenn er diese mit sich führte.
Kurze Zeit später wurde er von dem R. V. abgeholt, der in Begleitung zweier dem Angeklagten bis dahin nicht bekannter Arbeitskollegen war, dem gesondert Verfolgten M.-A. A., der einen ihm gehörenden silberfarbenen VW Fox führte, und dem gesondert Verfolgten V. N., einem Schwarzafrikaner. V. und seine beiden Begleiter arbeiteten zu dieser Zeit alle bei der Firma x GmbH in der x Straße in x. Gemeinsam fuhren sie mit dem PKW in Richtung x, wo sie diesen in einer Einfahrt abstellten und sich zu Fuß zu dem nahegelegenen Wendehammer an der x Straße begaben. Auf die Nachfrage des Angeklagten, worum es überhaupt gehe, antwortete der gesondert Verfolgte V. dem Angeklagten, es gehe um ein Betäubungsmittelgeschäft mit 2 Berlinern, die er über das Internet kennen gelernt habe und die bei ihm angefragt hätten, ob er ihnen nicht günstig Marihuana besorgen könne. Als der Angeklagte weiter danach fragte, wo die Betäubungsmittel denn seien, räumte V. ein, dass es diese gar nicht gäbe, wodurch dem Angeklagten klar wurde, dass die Käufer abgezogen werden sollten.
Kurze Zeit später meldeten sich die potentiellen Käufer aus Berlin telefonisch bei dem gesondert Verfolgten V. auf dem Handy und baten, sie in der Stadt abzuholen, weil sie sich in x nicht auskannten und verfahren hatten. Daraufhin fuhr man zu viert wieder in Richtung Stadtmitte, um die Käufer dort abzuholen. Unterwegs besprach der gesondert Verfolgte V. mit dem Angeklagten und seinen Begleitern, dass er zu den Kaufinteressenten in deren PKW steigen und mit ihnen zum Wendehammer in der x Straße zurückfahren wollte. Der Angeklagte solle mit A. und N. ebenfalls dorthin fahren und dort am Wendehammer auf ihr Eintreffen warten, während der Fahrer des PKW etwas abseits und N. in der Nähe in einem Gebüsch auf Abruf bereit stehen sollten. Dann wolle man den beiden Berlinern das mitgeführte Kaufgeld abnehmen. Um welchen Geldbetrag es dabei ging, wurde nicht besprochen, der Angeklagte erhoffte sich aber einen Betrag von deutlich mehr als 100,00 Euro als seinen Anteil. Ob einer der Beteiligten und, wenn ja, wer, eine Waffe mit sich führte, wurde nicht besprochen. Der Angeklagte teilte auch nicht mit, dass er selbst eine geladene Schreckschusspistole bei sich hatte.
In der Nähe des Bushofs in Aachen stieg der gesondert Verfolgte V. zu den beiden Berlinern Stern und Rodriguez ins Auto, einen VW-Golf, während der Angeklagte mit A. und N. mit dem PKW des A. absprachegemäß zur Neuköllner Straße zurückfuhr. Sie parkten den PKW wieder in der Nähe der Neuköllner Straße und der Angeklagte begab sich zum Wendehammer, während N. sich im nahegelegenen Gebüsch versteckte. Als der PKW der Berliner mit dem gesondert Verfolgten V. am Wendehammer eintraf, stiegen die Insassen aus und V. stellte den Angeklagten als einen Arbeitskollegen vor. Dann begaben sich R. und S. wieder zu ihrem PKW, wo R., der auf der Fahrerseite stand, dem gesondert Verfolgten V. ein Bündel Geld übergab, das dieser zählte. Während des Zählens wechselte V. einen Blick mit dem Angeklagten, da er offensichtlich erwartete, dass dieser einen der beiden angreifen würde. Der Angeklagte unternahm jedoch nichts, was dazu führte, dass der gesondert Verfolgte V. das Geld an R. zurückgab. In diesem Augenblick kam der gesondert Verfolgte N. aus dem Gebüsch auf die Gruppe zu, worauf die Berliner S. und R. Angst bekamen, in eine Falle gegangen zu sein. R. warf dem Stern auf dessen Zuruf das Geld zu, mit dem sie sodann die Flucht ergriffen. Der gesondert Verfolgte V. rief dem Angeklagten zu, er sollte hinterherlaufen, worauf dieser - die mitgeführte geladene Schreckschusspistole hatte er nach wie vor im Hosenbund - sogleich loslief. Kurz bevor er ein nahes Gebüsch erreichte, hörte er jedoch einen Schuss, stoppte, da er nicht wusste, wer geschossen hatte, entschloss sich, die Verfolgung abzubrechen und lief ohne das Geld zum PKW zurück. Dort erschien kurz danach auch der gesondert Verfolgte V., der den Angeklagten und die Begleiter fragte, ob sie geschossen hätten. Das verneinten alle. Auch die Frage des V., ob er den Berlinern habe das Geld hatte abnehmen können, musste der Angeklagte verneinen. Daraufhin entschloss man sich zur Flucht.
Der gesondert Verfolgte A. lief mit N. zu seinem PKW, während V. dem Angeklagten riet, mit dem PKW Golf der Berliner, in dem der Schlüssel noch steckte, zu flüchten, worauf beide in diesen PKW sprangen, und in Richtung Autobahn davonfuhren. Nach wenigen Metern kam ihnen bereits die Polizei mit einem Streifenwagen entgegen. Der Angeklagte, der seine Entdeckung fürchtete, parkte daraufhin den PKW unter der Autobahnbrücke und flüchtete mit dem gesondert Verfolgten V. zu Fuß in Richtung Berliner Ring. In einem Gebüsch entledigte er sich der mitgeführten Schreckschusspistole, wobei sich allerdings, als er diese aus der Hose zog, ein Schuss löste, der ihn am Oberschenkel leicht verletzte. Kurz darauf wurde der Angeklagte im Rahmen der einsetzenden Nahbereichsfahndung durch die Polizei festgenommen.
j) Mit seit dem x.x.2012 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts x vom x.x.2012 (x Ds x Js x/11 - x/11) wurde der Angeklagte wegen Missbrauchs von Ausweispapieren sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde eine Fahrerlaubnissperre von zwölf Monaten ausgesprochen. Die Bewährungszeit lief zunächst bis zum x.03.2015.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte gab sich am x.x.2010 gegenüber dem Zeugen PHK G. während einer allgemeinen Verkehrskontrolle in der Bismarckstraße unter Vorlage des entsprechenden Passes als D. A. P., geboren am x.0x7.1986, aus. Hierdurch wollte er seine wahre Identität verdecken.
Der Angeklagte befuhr am x.09.2011 gegen 19:10 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen x-x x unter anderem die Jülicher Straße. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
k) Mit seit dem selben Tag rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts x vom x.x.2012 (x Js x/11) wurde der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt und lief zunächst bis zum 19.09.2016.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte schmuggelte am x.x.2011 in dem vom Zeugen D. R. geführten Fahrzeug mit dem Kennzeichen x-x 63 insgesamt 34,6 Gramm Amphetamin mit einem Amphetaminbasegehalt von 0,6 Gramm sowie 1 Gramm Marihuana über die Bundesautobahn 60 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.
l) Mit seit dem x.x.2013 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts x vom x.x.2013 (x Js x/11) wurden die unter j) und k) genannten Strafen auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr zurückgeführt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde zunächst festgesetzt bis zum x.x.2016 und sodann um ein Jahr verlängert.
m) Mit seit dem x.x.2014 rechtskräftigem Strafbefehl des x Aachen vom x.x.2014 (x Cs x Js x/14 - x/14) wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt. Die Geldstrafe ist vollständig vollstreckt.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am x.x.2014 gegen 16:40 Uhr verfügte der Angeklagte in x, als er sich am Kapuzinergraben befand, ohne Erlaubnis über 2,6 Gramm Marihuana.
n) Das Landgericht x erkannte gegen den Verurteilten am x.x.2015 (x KLs x Js x/14-x/14), rechtskräftig seit dem x.x.2016, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Zum Sachverhalt hat das Landgericht festgestellt:
2. Fall 22 (Fall 181 der Anklageschrift)
Am x. x 2014 erlangte der Angeklagte R. Kenntnis einem Polizeieinsatz auf Grund einer Anzeige des Zeugen E. wegen eines vermeintlichen Überfalls, bei dem angeblich Erlöse aus Betäubungsmittelverkäufen abhandengekommen sein sollten. Er fasste daraufhin den Entschluss, die Geschäfte nicht mehr weiter zu betreiben. Spätestens am x. x 2014 vereinbarte der Angeklagte R. mit dem Angeklagten R. die Übernahme des Vertriebs von Marihuana über die Wohnung des Mittäters E.. Zu diesem Zweck veräußerte er ihm die „Kundendaten“ seiner Mobiltelefone mit den Rufnummern seiner Abnehmer zum Preis von 5.000,00 €. Vereinbarungsgemäß übernahm es der Angeklagte R. in der Folgezeit bis etwa Ende Mai 2014, seinen früheren Abnehmern die Geschäftsübernahme durch den Angeklagten R. mitzuteilen, um den reibungslosen Geschäftsübergang und dessen Absatz zu gewährleisten. Der Angeklagte R. erwarb von einem unbekannt gebliebenen Lieferanten in den Niederlanden mindestens zwei Kilogramm Marihuana und ließ dieses in die Bundesrepublik Deutschland einschwärzen, um das Marihuana sodann von dem Zeugen Miroslav R. in die Wohnung des Mittäters D. E. in der x 9 in x x verbringen zu lassen, es gemeinsam mit dem Mittäter E. überwiegend in Einheiten zu je 50 Gramm zu verpacken und aus der Wohnung heraus zum Preis von mindestens 280,00 €/Pack an unbekannte Abnehmer zu veräußern. Zur Überwachung des Rauschgiftverkaufs aus der Wohnung des Mittäters E. bediente der Angeklagte R. sich in dieser Zeit des Angeklagte J. M., der an mindestens vier Tagen wenige Stunden gegen ein Entgelt von jeweils 200,00 € vor oder in der Wohnung E. Aufpasserdienste leistete. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 3,5 % THC. Aus dem Verkauf des Marihuanas erzielte der Angeklagte R. einen Bruttoerlös von 11.200,00 €.
3. Fall 23 (Fall 271 der Anklageschrift)
Ende x 2014 begaben sich die Angeklagten R., R. und J. M. auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses in die Wohnung des Zeugen E., um diesen zur Rede zu stellen, nachdem der Angeklagte R. erkannt hatte, dass der Zeuge ein Kilogramm Marihuana veruntreut hatte. Die Angeklagten beabsichtigten, den Zeugen E. durch Drohung sowie Schläge zu veranlassen, den Angeklagten R. für den Verlust mit einem Betrag von 6.000,00 € zu entschädigen. Allen Angeklagten war bewusst, dass der rechtmäßigen Durchsetzung der vermeintlichen Forderung wegen des inkriminierten Hintergrundes der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegenstand. Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, schlug der Angeklagte R. dem Zeugen E. mit der Faust ins Gesicht und der Angeklagte J. M. ihm mit der Faust gegen seine Schulter oder seinen Arm. Der Angeklagte R. drückte zudem eine brennende Zigarette auf der nackten Haut des Knies des Zeugen E. aus, während der Angeklagte J. M. dem Zeugen E. darüber hinaus mit der Rückseite eines Fleischerbeils gegen den Kopf schlug. Der Angeklagte R. billigte das Verhalten der anderen Angeklagten, bedrohte seinerseits den Zeugen E. und forderte ihn auf, keine „Faxen“ zu machen. Der Zeuge E. kam den Ausgleichforderungen der Angeklagten jedoch nicht nach. Als der Angeklagte J. M. daraufhin dem Zeugen E. mit dem Abtrennen einer Hand drohte, indem er die scharfe Seite des Beils über dessen Handrücken strich, forderte der Angeklagte R. ihn zur Mäßigung auf. Die Angeklagten erkannten, dass sie nicht in der Lage waren, den Zeugen E. mit den ihnen zur Verfügung stehenden und von ihnen befürworteten Mitteln zu einem Ausgleich der vermeintlichen Forderung zu veranlassen und ließen schließlich von ihm ab.
Der Zeuge E. fasste daraufhin den Entschluss, sich alsbald aus x abzusetzen, weil er weitere Repressalien der Angeklagten befürchtete. Nachdem der Angeklagte R. ihn am x. x 2014 infolgedessen in seiner Wohnung nicht mehr antraf und den Fortbestand seiner gerade erst von dem Angeklagten R. übernommenen Geschäfte in Gefahr sah, bat er den Angeklagten R. um Hilfe. Dieser veranlasste eine Bekannte des Zeugen E., ihn unter einem Vorwand in ein x Hotel zu bitten. Als dieser dort gemeinsam mit dem Zeugen Selte eintraf, erwarteten ihn die drei Angeklagten bereits. Ob der vorherigen Erfahrung flüchtete der Zeuge E. sich daraufhin in das Fensterkreuz des in den oberen Stockwerken gelegenen Hotelzimmers und rief lauthals um Hilfe, was die Angeklagten angesichts des darauf erwarteten – und tatsächlich folgenden – Polizeieinsatzes veranlasste, sich zu entfernen.
Der Zeuge E. wurde am x.x 2014 in x u.a. gemeinsam mit dem Zeugen S. anlässlich einer Kontrolle mit rund 6.000 € Bargeld angetroffen, während der Zeuge S. rund 500 Gramm Marihuana mitführte. Ab Sommer 2014 initiierte der Zeuge E. in Limburg einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln, bei dem er u.a. Marihuana veräußerte und schließlich am 05. November 2014 festgenommen und inhaftiert wurde.
4.
Die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war während der Taten nicht relevant beeinträchtigt, insbesondere nicht durch den allgemeinen Rauschgiftkonsum der Angeklagten R. und J. M..
Zur Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt:
a)
Hinsichtlich des Falles 22 war vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen, der sowohl gemäß § 27 Abs. 2 StGB als auch – wegen seiner Angaben gegenüber den Vernehmungsbeamten am x. x 2014 – nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, mithin zwei Mal nach § 49 StGB gemildert wurde.
Insoweit hat die Kammer zunächst geprüft, ob der Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG zur Anwendung gelangt. Hierbei führt die Gesamtwürdigung der insoweit zu berücksichtigenden und nachfolgend dargelegten, den Angeklagten belastenden und entlastenden Umstände ohne die vorgenannten vertypten Milderungsgründe zu dem Ergebnis, dass das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten und des Fehlens erheblicher Strafmilderungsgründe nicht in einem solchen Maße von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten oder gerechtfertigt wäre. Aber auch unter Einbeziehung eines oder beider vertypten Milderungsgründe ist insbesondere mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen des unter Bewährung stehenden Angeklagten nicht von einem minder schweren Fall auszugehen. Vielmehr liegt das Schwergewicht der Milderung jeweils bei dem Umstand, dass der Angeklagte als Gehilfe tätig geworden ist und einen tataufklärenden Beitrag geleistet hat, so dass bei der gebotenen Gesamtabwägung der eingangs genannte Strafrahmen mit der doppelten Milderung maßgeblich ist.
Zu Gunsten des Angeklagten musste sich zwar auswirken, dass er mit seinem nur untergeordneten Tatbeitrag durch wenige Einzelhandlungen nicht am gesamten Umsatzgeschäft beteiligt war und nur einen geringen finanziellen Erlös erzielte. Auch musste sich strafmildernd auswirken, dass es sich bei den für den Handel bestimmten Betäubungsmitteln nicht um harte Drogen handelte, die nur geringes Suchtpotential aufweisen. Zu Lasten des Angeklagten musste sich indes auswirken, dass er bereits erheblich und auch teilweise einschlägig vorbestraft ist, dass er trotz früherer Haftverbüßung erneut straffällig geworden ist und er sich als Bewährungsversager erwiesen hat.
b)
Bezüglich des Falles 23 ist die Kammer von dem – insbesondere mit Blick auf seine Angaben zum Vorliegen einer Bereicherungsabsicht – nach §§ 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB und gemäß § 23 Abs. 2 StGB nochmals gemäß 49 Abs. 1 StGB – also zweifach – gemilderten Strafrahmen des §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen.
Insoweit hat die Kammer zunächst geprüft, ob der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zur Anwendung gelangt. Hierbei führt die Gesamtwürdigung der insoweit zu berücksichtigenden und nachfolgend dargelegten, den Angeklagten belastenden und entlastenden Umstände ohne die vorgenannten vertypten Milderungsgrund zu dem Ergebnis, dass das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten und des Fehlens erheblicher Strafmilderungsgründe nicht in einem solchen Maße von den gewöhnlich vorkommenden Fällen der besonders schweren räuberischen Erpressung abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten oder gerechtfertigt wäre. Aber auch unter Einbeziehung eines oder beider vertypten Milderungsgründe ist trotz des – allerdings in der Hauptverhandlung nicht wiederholten – Geständnisses des Angeklagten mit Blick auf die Intensität der Tatausführung und angesichts der einschlägigen Vorstrafen des unter laufender Bewährung stehenden Angeklagten nicht von einem minder schweren Fall auszugehen. Vielmehr liegt das Schwergewicht der Milderung bei den die vertypten Milderungsgründe ausmachenden Umständen, so dass bei der gebotenen Gesamtabwägung der eingangs genannte Strafrahmen mit der doppelten Milderung maßgeblich ist.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er trotz seines großen aktiven Tatbeitrages insofern nur ein geringes eigenes wirtschaftliches Interesse hatte. Zu seinen Lasten war indes zu berücksichtigen, dass er maßgeblich für die körperliche Einwirkung auf den Zeugen E. verantwortlich zeitigte. Schließlich musste sich auch diesbezüglich strafschärfend auswirken, dass der Angeklagte vielfach und auch einschlägig vorbestraft ist, dass er trotz früherer Haftverbüßung erneut straffällig geworden ist und sich als Bewährungsversager erwiesen hat. Schließlich musste sich die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände strafschärfend auswirken.
c)
Bei der Bemessung der zu bildenden Einsatzstrafen hat die Kammer unter Abwägung der vorgenannten sowie der weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten:
Fall 22: ein Jahr
Fall 23: zwei Jahre und sechs Monate.
Aus den vorgenannten Einsatzstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung eines Härtefallausgleichs wegen der bereits vollständig verbüßten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € aus dem Strafbefehl des Strafbefehl des Amtsgerichts x vom x. x 2014 – x Cs (x Js x/14) x/14 – und unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.
o) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts x vom x.x.2015 ( x Cs – x Js x/15 - x/15), rechtskräftig seit x.x.2015, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt. Die Geldstrafe ist vollständig vollstreckt.
Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 20.03.2015 in seinem Haftraum in der JVA x ohne Erlaubnis über 0,11 Gramm eines Marihuana-Tabak-Gemischs verfügte, welches anlässlich einer Haftraumkontrolle sichergestellt werden konnte.
p) Das Amtsgericht x hat den Angeklagten durch seit dem 01.08.1015 rechtskräftige Entscheidung vom x.x.2017 (x Cs x Js x/16-x/16) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Zum Sachverhalt hat das Amtsgericht festgestellt:
Am x.x.2016 gegen 13:35 Uhr forderten die in der Justizvollzugsanstalt x bediensteten Zeugen B. und K. den dort inhaftierten Angeklagten zur Durchführung einer Haftkontrolle auf, seinen Haftraum zu verlassen. Der Angeklagte stand im Verdacht, darin über ein Mobiltelefon zu verfügen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte indes nicht nach, sondern versuchte Zeit zu schinden und zupfte an einem Handtuch herum, unter dem das Mobiltelefon seitens der Zeugen vermutet wurde. In dem Moment, in dem der Zeuge K. das Handtuch wegzog, schnappte sich der Angeklagte das tatsächlich dort liegende Mobiltelefon und es kam zu einem Gerangel zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen K., infolge derer der Angeklagte den Zeugen K. im sog. „Schwitzkasten“ hielt. Auch Versuche des später hinzukommenden Zeugen B., den Angeklagten von dem Zeugen K. zu lösen, schlugen aufgrund der Gegenwehr des Angeklagten fehl. So sperrte er sich insbesondere durch Aufbäumen gegen den Griff des Zeugen B.. Unter Beibehaltung der Fixierung des Zeugen K. bewegte sich der Angeklagte quer durch den Haftraum zur Nasszelle, um sich dort des Mobiltelefons durch Wurf in die Toilette zu entledigen. Erst durch den weiteren Einsatz des Zeugen L. gelang es den Bediensteten, den Angeklagten aus dem Nassbereich zu ziehen und mit Handfesseln zu fixieren. Durch die Gegenwehr des Angeklagten erlitt der Zeuge K. Prellungen an der linken Hand und an den Rippen und war 1,5 Wochen dienstunfähig. Der Zeuge B. erlitt eine Unterarmprellung, wodurch er eine Woche dienstunfähig war. Der Zeuge L. zog sich bei seinem Eingreifen eine Ellenbogenprellung zu und war ebenfalls eine Woche dienstunfähig. Die Verletzungen der Zeugen hätte der Angeklagte vermeiden können, wenn er sich vorschriftsgemäß verhalten hätte und den Beamten bei der Kontrolle seiner Zelle keinen Widerstand geleistet hätte, sondern den Haftraum verlassen hätte.
In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte am x.x.2014 vorläufig festgenommen worden. Er befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts x vom x.x.2014 (x Gs x/14), neu gefasst durch Beschluss der 1. großen Strafkammer vom x.x.2014, in der Zeit vom x.x.2014 bis x.x.2015 und erneut – nach Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in anderer Sache – seit dem x.x.2015 bis zum x.x.2015 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt x. Diese ist ab dem x.x.2015 unterbrochen worden zur Vollstreckung von Haft in anderer Sache; das Strafzeitende ist auf den x.x.2020 notiert. Durch Beschluss der Kammer vom x.x.2018 ist der Haftbefehl in vorliegender Sache aufgehoben worden.
III.
Zu den Taten, ihren Vorgeschichten und ihren Begleitumständen hat die zu den Fällen 2 bis 7 der Anklageschrift vom x. x 2014 durchzuführende erneute Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Der bereits unter anderem wegen der vorliegend in Rede stehenden Taten durch das Urteil des Landgerichts x vom x. x 2015 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilte G. O., ein ranghohes Mitglied (Secretary) des MC Satudarah in Maastricht/Niederlande, betrieb spätestens ab x 2013 entweder ein eigenes Amphetamin-Labor in den Niederlanden oder er hatte jedenfalls unmittelbare Nähe zu den Betreibern eines solchen Labors und somit die Möglichkeit des Zugriffs auf ungestrecktes Amphetamin sehr guter Qualität. Liiert war G. O. seinerzeit mit der Zeugin E. K., die selber in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen des Handelns mit synthetischen Drogen aufgefallen und verurteilt worden war und im x 2013 wegen Betäubungsmittelhandels eine Haftstrafe im offenen (Mutter-Kind) Vollzug der Justizvollzugsanstalt x verbüßte. Die Zeugin K. war mit dem Zeugen U. B. befreundet, der von ihr in der Vergangenheit Betäubungsmittel erworben hatte. Die Freundschaft hielt an, obwohl der Zeuge B. in einem unter anderem gegen die Zeugin K. geführten Ermittlungsverfahren in überwachten Telefongesprächen für verschiedene Betäubungsmittel verwandte Code-Wörter den Ermittlungsbehörden offenbart hatte, was auch für die Verurteilung der Zeugin K. von Belang war.
Über die Zeugin K. lernten sich der G. O. und der Zeuge B. im Frühherbst 2013 kennen. Hierbei erkundigte sich der Zeuge B. bei G. O. nach der Möglichkeit, für diesen im Bereich des Drogenhandels in x tätig zu werden. G. O, lehnte dies jedoch unter anderem mit der Begründung ab, dass der Zeuge keine Fahrerlaubnis besitze. Der Zeuge B., der auch bereits zuvor als Kleindealer im Raum A. tätig gewesen war, verkaufte daraufhin weiter auf eigene Rechnung Drogen, wobei er teilweise mit einem Supporter-Shirt des MC Satudarah auftrat. Nachdem dieser Umstand dem G. O. bekannt geworden war, entschied er, dass, wenn der Zeuge schon Drogen in einem Supporter-Shirt verkaufe, er dies künftig für ihn tun müsse. Im Frühherbst 2013 kam es deshalb zu einem erneuten Treffen des G. O. mit dem Zeugen B. in einer Gaststätte an der Straßenecke x/x Weg im x Ostviertel, wobei bei dem Treffen auch die Zeugin K. zugegen war. Der G. O. trat bei dem Treffen sehr dominant auf, schüchterte den Zeugen B. zusätzlich durch das Tragen einer Kutte des MC Satudarah ein, wies den Zeugen darauf hin, dass er wegen des damaligen Verratens der Code-Wörter noch etwas gutzumachen habe und forderte ihn auf, dass er künftig für ihn im Rauschgifthandel tätig werden müsse. Er erläuterte dem Zeugen, dass sich bald ein „J.“ – gemeint war der Angeklagte I., der den Spitznamen „J.“ trägt – bei ihm melden werde und wies ihn an, das zu befolgen, was dieser ihm auftrage. Seine Aufgabe sollte es sein, ihm zuvor übergebenes Amphetamin in seiner Wohnung aufzubewahren, dieses in kleinere Einheiten umzuverpacken und sodann an Abnehmer weiterzugeben.
In der Folgezeit kam es zu folgenden, der vorliegenden Verurteilung zugrunde liegenden Betäubungsmittelstraftaten – wobei die Kammer in allen Fällen von einem Mindestwirkstoffgehalt des Amphetamins von 19,9 % Amphetaminbase ausgegangen ist – der Angeklagten I. und M.:
1. (Fall 2 der Anklageschrift vom x. x 2014):
Noch Anfang x 2013 kam es zu der angekündigten Kontaktaufnahme durch den Angeklagten J. „J.“ I. und einem anschließenden Treffen mit dem Zeugen B. zunächst im Schnitzelhaus in x. Gegen Abend trafen sich beide auf Vorgabe des Angeklagten I. erneut, und zwar in der Montana-Bar in x an der Grenze zu Kerkrade. In der Bar gab der Angeklagte I. dem Zeugen B. im Auftrag des Ottenheijm die Anweisung, dass dieser einer weiteren Person – vermutlich handelte es sich um den früheren Mitangeklagten I. B. – mit dem Auto folgen sollte. Dieser würde ihm Amphetamin übergeben, was der Zeuge B. sodann an frühere Kunden der Zeugin E. K., die B. – wie G. O. und der Angeklagte I. wussten – bekannt waren, zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung weitergeben sollte. Der Zeuge B. befolgte die Anweisung und folgte der Person zu dem Haus x x in x. Aus diesem holte die Person 1 Kilogramm Amphetamin, das in einer niederländischen Aldi-Tüte verpackt war, und übergab das Rauschgift dem Zeugen B.. Darüber hinaus übernahm der Zeuge B. eine Feinwaage und Verschlusstüten.
Der Zeuge B. übergab nachfolgend von diesem Amphetamin – nachdem er es weisungsgemäß in kleinere Einheiten umverpackt hatte – an die gesondert verfolgten F. („F“) N. und D. R. jeweils 200 Gramm. Eine weitere frühere Kundin der Zeugin K., die S. A., hatte an dem Amphetamin kein Interesse. Der Verkaufspreis sollte nicht vom Zeugen B. entgegengenommen, sondern von G. O. oder dem Angeklagten I. direkt eingetrieben werden. Die restlichen 600 Gramm wurde der Zeuge B., nachdem auch der F. N. hiervon nichts mehr haben wollte und der D. R. für ihn nicht mehr erreichbar war, zunächst nicht los.
Der hierüber erboste G. O. entschied sich nunmehr, den Verkauf des Amphetamins dem Zeugen B. nicht mehr eigenständig zu überlassen. Er veränderte daher den Absatzweg dergestalt, dass die Drogen vom Angeklagten I. zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung nach Deutschland zum Zeugen B. gebracht werden sollten. Dieser sollte die Drogen wie zuvor in seiner Wohnung vorrätig halten, in kleinere Verkaufseinheiten im zumindest 100 Gramm-Bereich umverpacken und sodann aber auf Abruf nur noch an Abnehmer aus dem Umfeld des MC Satudarah, die sich jeweils bei ihm melden würden, weitergeben. Gelder durfte er auch weiterhin nicht entgegennehmen. Die Erlöse sollten zum Teil mit der Western Union-Karte des Angeklagten I. nach Thailand – dort hielten sich der G. O. und der Angeklagte I. regelmäßig für mehrere Wochen im Jahr auf – überwiesen werden.
Gemäß dieser Vorgabe des G. O. kam es sodann zu folgenden weiteren Taten:
2. (Fall 3 der Anklageschrift vom x. x 2014):
Etwa zwei Wochen später, noch im x 2013, erfolgte ein weiteres Treffen zwischen dem Zeugen B., dem G. O. und dem Angeklagten I. an einer Autowaschstraße in Kohlscheid, in dessen Verlauf der Angeklagte O. dem Zeugen B. wegen seinem Ärger über den Nichtabsatz der 600 Gramm Amphetamin und zur Einschüchterung eine Ohrfeige verpasste. Der Zeuge B. gab die ihm aus Fall III. 1. verbliebenen 600 Gramm Amphetamin, die Alterungsspuren aufwiesen, zurück und erhielt von G. O. ein neues Kilogramm Amphetamin in vakuumierten 100 Gramm-Tüten. Dass der Angeklagte I. zuvor Besitz an diesem Kilogramm Amphetamin hatte, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Dem Zeugen B. wurde mitgeteilt, dass er das Kilogramm Amphetamin aufzubewahren habe, bis sich die jeweiligen Abnehmer bei ihnen melden würden. Er habe die angeforderte Menge dann auszuhändigen aber kein Geld in Empfang zu nehmen.
In der Folgezeit meldeten sich – wie angekündigt – der gesondert verfolgte S. Y. sowie der Angeklagte M. telefonisch bei dem Zeugen B. und forderten die Übergabe von Amphetamin. Beide waren – entsprechend der vorherigen Abrede – von dem Angeklagten I. im Auftrag des G. O. darüber unterrichtet worden, dass Amphetamin verfügbar ist.
Der Zeuge B. übergab sodann in der Zeit zwischen dem 19. x und dem 21. x 2013 an den gesondert verfolgten Y in der Hünefeldstraße in x zunächst 300 Gramm Amphetamin. Drei Tage später trafen sich der Zeuge B. und der S. Y. zufällig vormittags vor der Imbissstube „x“ in der x Straße in x. Nachdem ihm Y. mitgeteilt hatte, dass er noch mal dasselbe wie zuvor bräuchte, begleitete er den Zeugen bis zu dessen Wohnanschrift. Der Zeuge B. holte aus seiner Wohnung erneut drei Tüten Amphetamin zu je 100 Gramm und brachte diese zu dem vor der Haustür des Mehrfamilienhauses wartenden Y.. Dieser übernahm dann jedoch nur 200 Gramm Amphetamin, so dass der Zeuge B. 100 Gramm wieder in seine Wohnung zurückbrachte.
An den Angeklagten M. übergab der Zeuge B. auf dessen vorangegangene telefonische Anforderung zwei oder drei Tage später 500 Gramm Amphetamin auf dem Parkplatz eines Penny-Marktes nahe der x Straße in x. Die Drogen waren – auch wenn dem Zeugen B. nicht mitgeteilt worden war, was die Angeklagten M. und der S. Y. anschließend mit dem Amphetamin machten - zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
3. (Fall 4 der Anklageschrift vom x. x 2014):
Der G. O. hielt sich in der Zeit vom 06. x 2013 bis zum 05. x 2013 in Thailand auf, so dass es zunächst zu keinen weiteren Taten kam. Erst nach der Rückkehr des G. O. wandte sich der Angeklagte I. in dessen Auftrag wieder an den Zeugen B und vereinbarte mit diesem ein Treffen. Der Angeklagte I. bestellte den Zeugen B. – dem die Örtlichkeit zuvor nicht bekannt war und der den Ermittlungsbeamten, unter anderem dem Zeugen PHK F., später den Weg dahin zeigte – am 26. x 2013 in den Garten seines Vaters in der x x in Kohlscheid. In der dortigen Gartenlaube wurde dem Zeugen B. von dem Angeklagten I. im Auftrag des G. O- in einer Plastiktüte erneut 1 Kilogramm Amphetamin übergeben. Dieses Amphetamin sollte der Zeuge B. wieder bei sich lagern, portionieren und auf Abruf übergeben, damit die jeweiligen Abnehmer die Drogen gewinnbringend weiterverkaufen können. Bei dem Treffen behauptete der Angeklagte I. gegenüber dem Zeugen B., dass er einen Tag zuvor dem gesondert verfolgten Y. und dem Angeklagten M. – die Tat ist nicht Gegenstand des Verfahrens – auch bereits jeweils 1 Kilogramm Amphetamin übergeben habe.
Am 01. x 2014 übernahm der S. Y. vom Zeugen B. 500 Gramm Amphetamin auf dem Gelände des Aldi-Discounters auf dem x x in Aachen. Die weiteren 500 Gramm übergab er dem Angeklagten M. nach dessen vorheriger telefonischer Anforderung am selben Tag im Bereich der x-Tankstelle auf der x Straße in Aachen.
4. (Fall 5 der Anklageschrift vom x. x 2014):
Kurze Zeit später, noch vor dem 04. x 2014 – vom 04. x 2014 bis zum 18. x 2014 hielt sich der Angeklagte I. in x auf -, meldete sich der Angeklagte I. erneut beim Zeugen B. und bestellte diesen zu der x-Tankstelle auf der x Straße in Aachen. Dort übergab er dem Zeugen B. – erneut im Auftrag des G. O. – insgesamt 3 Kilogramm Amphetamin mit dem üblichen Wirkstoffgehalt von mindestens 19,9 % Amphetaminbase zum Zwecke der Weitergabe an den gesondert verurteilten S. Y. und den Angeklagten M.. Das Amphetamin war in diesem Fall dergestalt aufgeteilt, dass 1 Kilogramm bereits in 100 Gramm-Tüten, 1 Kilogramm in 250 Gramm-Tüten und ein weiteres Kilogramm in einer Kilogramm-Tüte verpackt waren.
Am 21. x 2014 – drei Tage nach dem Geburtstag des Zeugen B. – trafen sich dieser und der S. Y., der an diesem Tag eine schusssichere Weste trug, zunächst an einem Kiosk an der x Straße nahe der dortigen x-Tankstelle. Y. begleitete den Zeugen B. sodann zu dessen Wohnung, wo er fünf 100 Gramm-Tüten übernahm. 2 Kilogramm Amphetamin (4 x 250 Gramm und 1 Kilogramm) übergab der Zeuge B. ebenfalls noch im x 2014 an den Angeklagten M. Ecke x/x Straße in Aachen. Der Verbleib der restlichen 500 Gramm Amphetamin konnten nicht näher aufgeklärt werden.
5. (Fall 6 der Anklageschrift vom x. x 2014):
Nach der Rückkehr des Angeklagten I. aus x am 18. x 2014, meldete er sich erneut bei dem Zeugen B., bestellte ihn zu einem Treffen bei Burger King auf der x Straße in Aachen und kündigte an, dass er sich erneut nach x begeben wolle. Bei diesem Treffen, bei dem auch der D. („D“) D., der Bruder der Zeugin E. K., zugegen war, eröffnete der Angeklagte I. dem Zeugen B. darüber hinaus, dass nunmehr ein D. - gemeint war der wegen der Tatbeteiligung bereits rechtskräftig verurteilte D. R. - seine Aufgaben in Vertretung übernehmen werde.
G. O. hatte zuvor vermutet, dass der D. R. für den D. D. Drogen verkaufen würde. Bei den Drogen handelte es sich – jedenfalls nach der Vermutung des G. O. - um nicht bezahlte Ware aus den Niederlanden. G. O. befürchtete, da es sich bei dem D. um seinen „Ex-Schwager“ handelte, dass er zur Rechenschaft wegen der nicht bezahlten Drogen gezogen werden könnte. Daraufhin suchte O. die Wohnanschrift des D. R. auf und drohte diesem mit den Worten, dass er „von Satudarah beobachtet werde“. O., der mit einer Lederjacke ohne Emblem des MC Satudarah erschienen war, machte mit einer mitgebrachten Kamera ein Foto von dem D. R., der sich und seine Familie durch das Auftreten des G. O. ernsthaft bedroht fühlte. O. gab dem D. R. die Anweisung, dass er ab jetzt für ihn tätig zu werden habe.
Kurz nach diesem Vorfall trat der Angeklagte I. an den D. R., der I. noch 1.000,00 Euro schuldete, heran und erklärte, dass der D. R. – wenn er das Geld nicht zurückzahlen könne – jetzt etwas als Gegenleistung tun müsse. Es werde demnächst bei dem D. R. eine Tüte mit Drogen unter die Mülltonne gelegt werden – zugunsten des Angeklagten I. ist die Kammer davon ausgegangen, dass dies später nicht durch ihn erfolgt ist – und diese sollte dann an den Zeugen B.übergeben werden.
D. R. meldete sich hierauf bei dem Zeugen B. und bestellte ihn zu sich nach Hause. Dort teilte D. R. dem Zeugen B. mit, dass 6,5 Kilogramm Amphetamin geliefert würden. Tatsächlich übergab D. R. dem Zeugen B. am 14. x 2014 aber nur 3,5 Kilogramm Amphetamin in seiner Wohnung, die zuvor, wie angekündigt, hinter oder unter der Mülltonne vor der Wohnanschrift des D. R. zwischengelagert worden waren.
Von diesen 3,5 Kilogramm Amphetamin übergab der Zeuge B. an einem der nächsten Tage 1 Kilogramm bei dem Autohaus x in x an den Angeklagten M.. Kurz darauf, am 17. x 2014, traf sich der S. Y., der sich diesmal in Begleitung des S. R. befand, an dem x auf der Trierer Straße in Aachen nahe der dortigen x-Tankstelle mit dem Zeugen B., wo er 1 Kilogramm Amphetamin übernahm, was anschließend von S. Y. zum Weiterverkauf in die Wohnung des G. S. , x in Aachen, gebracht wurde.
Am 19. x 2014 wurde die Wohnung des G. S. , in der sich zu diesem Zeitpunkt unter anderem die gesondert verurteilten O. M. , ebenfalls ein ranghohes Mitglied des MC Satudarah Aachen, der S. Y. und der S. R. aufhielten, polizeilich durchsucht. Von dem von S. Y. am 17. x 2014 übernommenem Amphetamin konnten noch 935 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 221 Gramm Amphetaminbase (23,6 %) aufgefunden und sichergestellt werden.
6. (Fall 7 der Anklageschrift vom x. x 2014):
Bereits am 12. x 2014 hatte der D. D. dem Zeugen B. über den Facebook-Messenger mitgeteilt, dass er ein Chapter des MC No Surrender in Nordrhein-Westfalen gründen werde und dass sich der Zeuge B. diesem anschließen könne. In der Hoffnung, sich durch die Mitgliedschaft in einer konkurrierenden Rockervereinigung dem Einfluss des G. O. entziehen zu können, war der Zeuge B. auch an einer Mitgliedschaft interessiert. Er lud daraufhin auf seinem Facebook-Profil ein Logo des MC No Surrender (Totenkopf) hoch, was allerdings der G. O. mitbekam. Am 17. x 2014 fragte der G. O. daraufhin bei dem Zeugen B. über Facebook nach, was „die scheise“ solle und ob „der D“ ihn „anlabern“ würde. Der Zeuge B. antwortete, dass dieser bei ihm angefragt habe, er aber gesagt habe, dass er treu sei. G. O. glaubte dieser Bekundung des Zeugen B. aber offensichtlich nicht, so dass es auf Initiative des G. O. zu einem erneuten Treffen zwischen G. O. und dem Angeklagten I. sowie dem Zeugen B. bei x in Aachen kam, wobei der Angeklagte I. den Zeugen B. auf Anweisung des G. O: zu diesem Treffpunkt bestellt hatte. Bei diesem Treffen zwischen dem 17. x 2014 und dem 21. x 2014 bedrohte der Glenny Ottenheijm den Zeugen B. – diesmal durch das auffällige Zeigen von zwei Schusswaffen – erneut und forderte ihn auf, weiter für ihn das Amphetamin zu lagern und weiterzugeben.
Am 22. x 2014 meldete sich der Angeklagte I. erneut im Auftrag des G. O. bei dem Zeugen B. und übergab diesem anschließend im Bereich der x-Tankstelle auf der x in Aachen ein weiteres Kilogramm Amphetamin mit dem üblichen Wirkstoffgehalt von mindestens 19,9 % Amphetaminbase sowie 48,9 Gramm Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 26,9 Gramm MDMA. Die Betäubungsmittel sollte der Zeuge B. an den Angeklagten M. weitergeben. Von dem Amphetamin zweigte sich der Zeuge B. indes eine erhebliche Menge für eigene Zwecke ab und füllte die Restmenge – wie auch bereits bei vorangegangenen Lieferungen – mit Wodka auf. Die genaue von dem Zeugen B. entnommene Menge konnte nicht festgestellt werden.
Am 23. x 2014 gegen 03.00 Uhr wurde der Zeuge B. polizeilich kontrolliert, die Polizeibeamten, unter anderem der Zeuge M., durchsuchten den Zeugen B. und fanden bei diesem ca. 1,2 Gramm Marihuana in einer mitgeführten Zigarettenschachtel. Bei der sich daraufhin anschließenden Durchsuchung des Fahrzeugs des Zeugen B. wurde neben weiterem Marihuana (ca. 35 Gramm) auch ein Beutel mit ca. 20 Gramm Amphetamin aufgefunden. Bei der ersten Befragung gab der Zeuge B. sofort an, dass er zu dem Verkauf der Drogen durch die Rockergruppe Satudarah gezwungen werde und sich in seiner Wohnung noch weitere Drogen befinden würden. Bei der daraufhin erfolgten Wohnungsdurchsuchung wurden in der Wohnung des Zeugen B. unter anderem folgende Betäubungsmittel aufgefunden:
- 93,2 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 24 % Amphetaminbase in einem Gleitverschlussbeutel mit der Aufschrift „04/14“
- 99,2 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 23,3 % Amphetaminbase in einem Gleitverschlussbeutel mit der Aufschrift „102,6 gr. Amphetamin 04/14“ aus einem Gleitverschlußbeutel mit der Aufschrift „102,06 gr. + 100,93 gr.“
- 97,1 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 23,4 % Amphetaminbase in einem Gleitverschlussbeutel mit der Aufschrift „04/14“
- 95,7 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 20,5 % Amphetaminbase in einem Gleitverschlussbeutel mit der Aufschrift „04/14“ aus einem Gleitverschlußbeutel mit der Aufschrift „99,32 gr. + 99,44 gr.“
- 95,0 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 21,5 % Amphetaminbase in einem Gleitverschlussbeutel mit der Aufschrift „04/14“ aus einem Gleitverschlußbeutel mit der Aufschrift „99,32 gr. + 99,44 gr.“
- 964,8 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 19,9 % Amphetaminbase in einem Gleitverschlussbeutel mit der Aufschrift „04/14“
- 728,0 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 2,3 % Amphetaminbase in einem Gleitverschlussbeutel mit der Aufschrift „737,0 gr. Amphetamin 04/14“
- 5,96 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 33,0 % Amphetaminbase in einem Gleitverschlussbeutel mit der Aufschrift „11,52 gr. Amphetamin“
- 11,1 Gramm MDMA-haltiges Material (Brocken) mit einem Wirkstoffgehalt von 20,6 % MDMA und Spuren von Amphetamin (0,7%) in einer Klemmverschlusstüte mit der Aufschrift „04/14“
- 48,9 Gramm MDMA-haltiges Material (Ecstasy-Tabletten) mit einem Wirkstoffgehalt von 26,9 % MDMA und Spuren von Amphetamin (0,2% ) in einer Klemmverschlusstüte mit der Aufschrift „04/14“
Hierbei handelt es sich um den Rest aus der Lieferung vom 14. x 2014 (Fall III. 5.) und dem Amphetamin aus der Lieferung vom 22. x 2014 (Fall III. 6.).
Hinsichtlich der Fälle 1 und 8 bis 12 aus dem Urteil des Landgerichts vom x. x 2015, die ausschließlich den Angeklagten I. betreffen, sind nachfolgende Feststellungen bereits in Rechtskraft erwachsen:
Fall 1
Der Angeklagte I. wurde von einem unbekannt gebliebenen Bekannten darüber informiert, dass sich einer der Kunden des Bekannten darüber beschwert hatte, dass an ihn von dem Bekannten geliefertes Amphetamin von schlechter Qualität sei. Der Bekannte des Angeklagten I. bat diesen daraufhin das Amphetamin bei dem Kunden abzuholen. Dies tat der Angeklagte I., der wusste dass es sich um Amphetamin handelte, dass weder er noch sein Bekannter eine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln besaß und das die Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Der Angeklagte I. lagerte das Amphetamin am x.x.2013 gegen 23:00 Uhr in einer Waschmaschine im Keller des Hauses x x in Herzogenrath-Kohlscheid. Hierbei handelte es sich um die Waschmaschine des Zeugen D. in dessen Wohnung sich der Angeklagte I. zeitweise aufhielt. Es handelte sich insgesamt um 979,06 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt 8,0 % Amphetaminbase. Die Zeugen S. wurden auf das Amphetamin aufmerksam und informierten die Polizei, so dass die Drogen sichergestellt werden konnten.
Fälle 8 – 12
Der Angeklagte I. nutzte im Straßenverkehr einen auf die Zeugin L. zugelassenen PKW Peugeot 206 mit dem amtlichen Kennzeichen x-x x, wobei ihm bekannt war, dass er zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war, da er keine Fahrerlaubnis besaß. Jedenfalls an den folgenden Tagen kam es zu Fahrten mit dem Pkw, wobei jeweils ein rechtfertigender oder entschuldigender Grund für die Fahrt nicht vorlag:
Fall 8
Am x.x.2013 gegen 22.30 Uhr befuhr er in Herzogenrath-Kohlscheid u.a. die x.
Fall 9
Am x.x.2014 gegen 12.15 Uhr fuhr er die Zeugin L. vom x in Würselen nach Aachen.
Fall 10
Am x.x.2014 um 19.39 Uhr befuhr er in Düren die x Straße in Fahrtrichtung x.
Fall 11
Am x.x.2014 um 01.03 Uhr befuhr er in Baesweiler die x in Fahrtrichtung x Straße.
Fall 12
Am x.x.2014 um 13.35 Uhr befuhr er in Herzogenrath-Kohlscheid die x in Fahrtrichtung x.
Der Angeklagte I. hat sich durch diese Fahrten als charakterlich ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen.
Im Urteil vom 06. x 2015 wurde für diese Fälle auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Fall1: 1 Jahr; Fälle 8 – 12: Je 4 Monate
IV.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den jeweiligen Angaben der Angeklagten, den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und verlesenen Teilen der Vorstrafakten.
In der Sache haben die Angeklagten jeweils von ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Die Überzeugung der Kammer gründete sich zunächst auf die glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen B., so wie diese den Feststellungen zu III. zugrunde liegen. Der Zeuge hat zu den Taten präzise, detaillierte und widerspruchsfreie Angaben gemacht, die in Übereinstimmung mit den Angaben in seiner durch den Zeugen KHK F. erfolgten polizeilichen Vernehmung vom 17. x 2014 standen. Zwar vermochte der Zeuge B. zu den einzelnen Tatzeitpunkten – mit Ausnahme der Tat zu III. 4., bei der er den Zeitpunkt der Übergabe von 500 Gramm Amphetamin an den gesondert verfolgten Y. am 21. x 2014 daran festmachen konnte, dass das übereinstimmende Geburtsdatum von ihm und seiner Schwester drei Tage zuvor am 18. x 2014 lag – und den konkret an ihn übergebenen Amphetaminmengen – insoweit vermochte er nur noch pauschal anzugeben, dass er jedes Mal zumindest 1 Kilogramm Amphetamin erhalten hatte – keine konkreten Angaben mehr zu machen. Mit Blick auf den Zeitablauf seit der Taten waren die Erinnerungsschwierigkeiten des Zeugen, die dieser überdies eingangs seiner Bekundungen ungefragt offengelegt hatte, allerdings plausibel und konnten keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben begründen. Der Zeuge hat vielmehr im Gegenteil von sich aus zahlreiche sonstige Details zu den Abläufen der einzelnen Taten – so wie unter III. dargestellt -, insbesondere auch zu den jeweiligen Übergabeorten, schildern können, was mit Blick auf den Zeitablauf gerade die Zuverlässigkeit seiner Angaben unterstrich. Soweit ihm ergänzend aus seinen Vernehmungen Vorhalte gemacht worden sind, vermochte er sich vielfach zu erinnern und konnte die Vorhalte auch eigenständig um weitere Einzelheiten ergänzen. Dabei hat er die Tatsachen aus ihm gemachten Vorhalten allerdings nicht etwa pauschal anerkannt, sondern er hat deutlich hervorgehoben, wenn er sich gleichwohl an einzelne Umstände nicht mehr oder nicht mehr sicher zu erinnern vermochte.
Der Umstand, dass der Zeuge B. nur kurze Zeit nach Zustellung seiner Ladung für das vorliegende Verfahren aus dem offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt x geflohen war und daher erst nach seiner Festnahme vernommen werden konnte, führte nicht zur Einschätzung seiner Unglaubwürdigkeit. Tragfähige Anhaltspunkte, dass die Flucht erfolgte, da der Zeuge seine Vernehmung vor der Kammer verhindern wollte, etwa weil er bei Aufrechterhalten seiner früheren Angaben eine Falschaussage befürchtete, haben sich nicht ergeben. So hat der Zeuge nachvollziehbar erläutert, dass er nach einem Arztbesuch allein aus persönlichen Gründen nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt sei, da seine Freundin damals erkrankt gewesen sei, um die sich sonst niemand habe kümmern können. Der Zeuge ist sodann in der Hauptverhandlung an zwei Tagen vernommen worden und er hat bereitwillig und offen Fragen des Gerichtes und der übrigen Verfahrensbeteiligten beantwortet. Dabei ist zu keinem Zeitpunkt etwa eine Unwilligkeit des Zeugen offenbar geworden. Von dem Zeugen konnte im Gegenteil der persönliche Eindruck gewonnen werden, dass er – trotz nachvollziehbarer Erinnerungsschwierigkeiten aufgrund des Zeitablaufes – sehr bemüht war, auf Fragen und Vorhalte aus seinen früheren Vernehmungen Antworten zu geben und zu versuchen, zu den einzelnen Taten Details zu erinnern und diese in ihrer Gesamtheit zu rekonstruieren. Gegen einen Versuch, sich durch die Flucht einer Zeugenvernehmung zu entziehen, sprach schließlich auch, dass sich der Zeuge früher mehrfach zunächst polizeilichen Vernehmungen gestellt hatte, dann in seinem eigenen Verfahren – so die Zeugin RiAG S. – umfassend ausgesagt und auch vor der Kammer in einem weiteren Verfahren gegen Mitglieder des MC Satudarah bzw. diesem nahestehende Personen, unter anderem die gesondert verurteilten O. M., S. Y. und S. R. , ausführliche Angaben gemacht hat.
Die Richtigkeit seiner Angaben wurde weiter zunächst durch die Entstehungsgeschichte seiner Aussage belegt, über die der Zeuge KHK F. mit zuverlässiger Erinnerung an seine Ermittlungen berichtet hat. Der Zeuge B. wurde am 23. x 2014 durch Beamte der Bundespolizei auf der Straße kontrolliert und bei ihm konnten etwa 30 Gramm Marihuana und 5 Gramm Amphetamin sichergestellt werden. Im Zuge seiner ersten Befragung durch die Beamten offenbarte er, dass sich in seiner Wohnung weitere Drogen in erheblichen Mengen befinden und teilte den konkreten Lageort mit. Er teilte dies ohne Not mit, da er zu diesem Zeitpunkt, auch mit Blick auf die geringe Menge der bei ihm persönlich sichergestellten Betäubungsmittel, mit einer Durchsuchung seiner Wohnung nicht zwingend rechnen musste. Bei der mit Einverständnis des Zeugen erfolgten anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung wurden unter anderem 2,2 Kilogramm Amphetamin außergewöhnlich guter Qualität mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von über 20 % Amphetaminbase sichergestellt. In seiner ersten – noch ohne vorherige Rücksprache mit einem Verteidiger – erfolgten Vernehmung vom 23. x 2014 nannte der Zeuge B. sodann noch keine Namen und schilderte allgemein, dass er von „Satudarah-Typen“ erpresst werde, Drogen zu verkaufen. Er erhalte alle vier bis fünf Tage 300 bis 2.000 Gramm zum Weiterverkauf. Auf die Frage, wie denn die Lieferanten auf seinen Namen gekommen seien, erwähnte der Zeuge bereits die Zeugin E. K. und deren frühere Einbindung in den Betäubungsmittelhandel. Der Zeuge B. hat sodann in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17. x 2014, die im Beisein seines Verteidigers erfolgte, auf dessen Anraten „reinen Tisch gemacht“. Er hat detaillierte Angaben zu den Betäubungsmittelgeschäften unter seiner Beteiligung gemacht und hat ferner eine Vielzahl von Tatbeteiligten (unter anderem die im vorliegenden Verfahren angeklagten G. O., J. I. , I. M. , I. B. und D. R. sowie den gesondert verfolgten S. Y. und andere) so konkret bezeichnet, dass gegen diese Ermittlungsverfahren eingeleitet werden konnten. Dabei hat er sich ohne Not selbst in erheblichem Umfang belastet, da die Ermittlungsbehörden – mit Ausnahme der Sicherstellungsergebnisse vom 23. x 2014 zu den auf der Straße mitgeführten Drogen – zuvor keine Erkenntnisse über die Taten des Zeugen und die Einbindung einer Vielzahl von ihm benannter Personen hatten.
Nachdem der Zeuge B. über die Einzelheiten seiner Taten zunächst umfassend bei der Polizei berichtet hatte, hat er sodann konstant zunächst in seinem Verfahren vor dem Amtsgericht x – worüber die Zeugin RiAG S. berichtet hat – ausgesagt, weshalb er durch Urteil des Amtsgerichts x vom 20. Februar 2015 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Nach den Bekundungen der Zeugin S. hat der U. B. die ihm zur Last gelegten Taten in ihrer Hauptverhandlung präzise und überzeugend geschildert. Sie habe noch bildlich vor Augen, dass der U. B. erkennbar „in seiner Erinnerung gekramt habe“ und sie habe den Eindruck gewonnen, dass die Geschehnisse zu den einzelnen Fällen im Zuge seiner Schilderungen wie in einem Film vor ihm abgelaufen seien. Er habe über die jeweiligen Tatorte und die Tatbeteiligten berichtet und habe auch bis dahin nicht bekannte Beschreibungen der Örtlichkeiten - so insbesondere zur Übergabe der Drogen im Garten des Vaters des J. I. (vorliegend Fall III. 3.) - mitgeteilt.
Im Zuge der Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hat die Kammer insbesondere auch in Rechnung gestellt, dass sich der Zeuge durch seine Angaben in seinem eigenen Verfahren Vorteile versprochen hatte. Der Zeuge, der sich seit dem Aufgriff am 23. x 2014 in Untersuchungshaft befand, hat von sich aus freimütig geschildert, dass ihm durch den ihn vernehmenden Zeugen KHK F. im Rahmen der Vernehmung vom 17. x 2014 für den Fall umfassender Angaben eine für ihn günstige Überprüfung seiner Haftfrage in Aussicht gestellt und dass er sich ferner die Verhängung einer milderen Strafe in seinem eigenen Verfahren vorgestellt habe. Die Kammer hat indes ausschließen können, dass der Zeuge dieser Vorteile wegen unrichtige Angaben gemacht und zu Unrecht – neben seiner Selbstbelastung – dritte Personen beschuldigt hat. Zunächst war es schon im Ausgangspunkt nicht nachvollziehbar, dass er bei einer Falschbelastung auf Lieferanten- und Abnehmerseite gerade – insbesondere auch hochrangige - Mitglieder einer als gewaltbereit bekannten Rockergruppierung konkret identifizierbar benennen sollte. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen B. wurde ferner dadurch belegt, dass er keine übermäßige Belastungstendenz gezeigt hat und gerade auch bei der Identifizierung von Tatbeteiligten differenziert hat. So hat der Zeuge geschildert, dass er nicht sagen könne, was der Angeklagte M. und der S. Y. mit den ihnen übergebenen Betäubungsmitteln gemacht hätten, insbesondere wisse er nicht, ob diese hiermit selbständige Veräußerungsgeschäfte durchgeführt hätten. Den Angeklagten I. hat der Zeuge ausdrücklich als „Zwischenmann“ bzw. „Untertan“ des G. O bezeichnet, von dem er auch nicht sagen könne, ob dieser Geld für seine Tätigkeit bekommen habe. Hinsichtlich des S. R. , der den S. Y. im Fall III. 5. begleitet hatte, hat der Zeuge B. geschildert, nicht zu wissen, ob dieser etwas mit den von ihm übergebenen Drogen zu tun gehabt habe. Dass der Zeuge nicht etwa wahllos Tatbeteiligte beschuldigt hat, wurde auch im Fall III. 1. hinsichtlich des I. B. deutlich. Der Zeuge KHK F. hat hierzu mitgeteilt, dass die Ermittlung des Tatbeteiligten schwierig gewesen sei, da dies erst über die vom Zeugen B. mitgeteilte Örtlichkeit erfolgen konnte. Der Zeuge habe sodann bei einer ersten mit ihm durchgeführten Wahllichtbildvorlage am 28. x 2014, in der sich noch kein Lichtbild des I. B. befand, so der Zeuge KHK F. mit guter Erinnerung an die Ermittlungsmaßnahme weiter, noch niemanden identifiziert und erläutert, dass er so richtig auf den Bildern keinen erkenne, da es zur Tatzeit dunkel gewesen sei. Lediglich eine Person auf einem Lichtbild sehe dem, dem er seinerzeit folgen sollte, ähnlich. Wenn der so groß sei wie er selber, könne er das sein. Erst in einer weiteren am 01. x 2014 durchgeführten Wahllichtbildvorlage, in die nunmehr auch ein Lichtbild des I. B. eingefügt war, hat der Zeuge B. den früheren Mitangeklagten eindeutig identifiziert.
Die Angaben des Zeugen B. wurden insbesondere durch die Übereinstimmung mit einer Vielzahl von außerhalb seiner Aussage liegenden objektiven Umständen bestätigt.
Dies gilt zunächst für die Tatbeteiligung des bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilten G. O. . Zunächst handelte es sich bei G. O. tatsächlich um ein ranghohes Mitglied (Secretary) des Maastrichter MC Satudarah, was sich aus von der niederländischen Polizei bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumenten, die an die deutschen Polizeibehörden weitergeleitet wurden, ergab. Bestätigt wurde dies auch durch die Angaben der Zeugin E. K., der seinerzeitigen Lebensgefährtin des G. O: , die bestätigt hat, dass G. O. bei Satudarah mit Finanzen zu tun gehabt habe.
G. O. hat das Urteil der 1. großen Strafkammer durch Revisionsrücknahme rechtskräftig werden lassen, wobei es schon mit Blick auf die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe unwahrscheinlich erschien, dass es dem G. O. nur darauf ankam, seine Überstellung in die Niederlande zur Strafvollstreckung erreichen zu können. Im Einklang hiermit hat auch der gemeinsam mit G. O. in der Justizvollzugsanstalt D. inhaftierte Zeuge B. glaubhaft geschildert, dass G. O: eigener Meinung zufolge nicht zu Unrecht eingesessen habe, wenn er auch mit der Verhängung einer geringeren Freiheitsstrafe gerechnet habe. Zwischen G. O. und dem Zeugen hatte sich in der Justizvollzugsanstalt im Zuge gemeinsamer Umschlüsse und der gemeinsamen Küchennutzung ein Vertrauensverhältnis gebildet, nachdem sie herausgefunden hatten, dass sie einen gemeinsamen Bekannten aus der Drogenszene haben und sich der Zeuge B. darüber hinaus auch durch Tragen eines T-Shirts eines Supporter-Clubs der Hells Angels der Rockerszene verbunden gezeigt hatte.
Der Zeuge B. hat sodann in seiner Vernehmung vor der Kammer glaubhaft das ihm durch G. O. in der Justizvollzugsanstalt vermittelte Täterwissen geschildert: G. O: habe ihm erzählt, dass er einen jungen Türken namens B. in seine BtM-Geschäfte einbezogen habe. B. sei auf ihn zugekommen und habe für ihn arbeiten wollen. Er habe dies aber zunächst abgelehnt, da er eigentlich einen Fahrer gesucht habe und der junge Türke keinen Führerschein gehabt habe. Es habe sich aber herausgestellt, dass der B. mit einem Supporter-T-Shirt des MC Satudarah Drogen, hierbei habe es sich um Amphetamin gehandelt, verkauft habe. Dies habe dann Ärger gegeben und er sei – zusammen mit dem „J“ – zu dem B. gefahren und habe ihm gesagt, dass, wenn er Drogen verkaufe, dann müsse er das schon für ihn machen. Er habe ein bisschen Druck ausgeübt und dann habe der B. für ihn gearbeitet. Sein Schwager, ein D. [D.], habe sich dann auch Drogen in den Niederlanden besorgt und diese auf eigene Rechnung von einem jungen Mann verkaufen lassen. Bei dem jungen Mann handele es sich um einen Mitangeklagten [D. R.], der aber auf freiem Fuß sei. Anschließend habe sich sein Schwager mit dem Geld nach T. abgesetzt, ohne die Drogen in den Niederlanden zu bezahlen. Er habe deshalb Probleme bekommen. Er sei dann zu dem jungen Mann gefahren und habe diesem deutlich gemacht, dass auch er ab jetzt für ihn verkaufen müsse. Der junge Mann habe auch eine Familie.
Der Zeuge B. hat darüber hinaus präzise geschildert, dass sich der Angeklagte O. darüber aufgeregt habe, dass Tüten gefunden worden seien, auf denen Gewichtsangeben gestanden hätten. Die habe er draufschreiben müssen, da „die Idioten“ nicht hätten schätzen können. Er sei auch betrogen worden, da der Wirkstoffgehalt eigentlich viel höher als 33 % hätte sein müssen. Der Zeuge B. gab weiter an, dass er zu der genauen Stellung des G. O. nichts sagen könne, er aber davon ausgehe, dass O. auch in den Niederlanden ein hohes Mitglied der Rockergruppierung Satudarah sei und in Maastricht wohl freie Hand habe. G. O: habe ihm gegenüber geäußert, dass er ein eigenes Amphetamin-Labor habe. O. habe ihm weiter geschildert, dass es wichtig für sein Strafverfahren sei, dass Zahlungsbelege nicht bei ihm gefunden worden seien. Zahlungen habe nämlich der „J.“ immer vorgenommen. Diesem „J.“ habe er auch angeboten, dass dieser die Vorwürfe auf sich nehmen solle und er sich dann im Gegenzug um ihn finanziell kümmern werde. „J.“, der keinen Führerschein habe, solle auch was mit dem Club zu tun gehabt haben, am Ende dann aber wohl nicht mehr.
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen B. haben sich nicht ergeben. Der Zeuge hat zunächst offen seine Motivation zur Kontaktaufnahme mit den Ermittlungsbehörden geschildert, wonach er sich von der Staatsanwaltschaft Vorteile für sein eigenes Verfahren erhofft hätte, die dann aber nicht eingetreten seien. Er konnte inhaltlich mit dem Zeugen B., dem Angeklagten „J“ I. und dem jungen Mann, der Familie habe, der auf freiem Fuß sei und dem der O. Druck gemacht habe, damit er für ihn verkaufe – gemeint war offensichtlich der bereits rechtskräftig verurteilte D. R. –, Beteiligte des vorliegenden Verfahrens konkret benennen. Insbesondere aber ist die Darstellung des Zeugen auch durch außerhalb seiner Aussage liegende Umstände bestätigt worden. Auf den in der Wohnung des Zeugen B. sichergestellten Gleitverschlussbeuteln mit Amphetamin fanden sich tatsächlich Gramm-Angaben sowie das Kürzel „4/14“. In Übereinstimmung mit der Darstellung des Zeugen, dass Zahlungsbelege nicht bei O. gefunden worden seien, konnte ferner im Verfahren x Js x/14 StA x beim Angeklagten I. eine auf dessen Namen ausgestellte Western-Union-Karte sichergestellt werden. Aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Kontoauszügen zu der Karte ergab sich, dass im Zeitraum vom x. x 2013 bis zum x. x 2014 insgesamt 12.552,10 Euro nach T. überwiesen worden sind. Tatsächlich wurden daher bei G. O. keine Zahlungsbelege, was dieser offenbar als gewichtiges entlastendes Beweisanzeichen für die ihm zur Last gelegten Drogengeschäfte ansah, aufgefunden, aber bei der Auswertung des Mobiltelefons des G. O. konnte – so der Zeuge KHK F. – eine Ablichtung der auf den Namen des Angeklagten I. ausgestellten Western-Union-Karte gesichert werden. Bestätigung fand schließlich auch ein vom Zeugen erwähntes Randdetail, da die Zeugin E. K. bestätigt hat, dass sie dem Zeugen B. ein Supporter-T-Shirt des MC Satudarah aus Thailand geschenkt habe, mit dem B. dann immer rumgelaufen sei, was auch zu „Ärger mit einem von Satudarah“ geführt habe.
Soweit der Zeuge B. zu seinem Verhältnis zu G. O. geschildert hat, er habe gehofft, sich durch einen Eintritt in den mit dem MC Satudarah konkurrierenden MC No Surrender dem Druck und der Einflussnahme des G. O. entziehen zu können, wurde diese Schilderung des Zeugen durch die Ergebnisse der Auswertung der in seinem Handy gespeicherten Facebook-Messenger und WhatsApp-Kommunikation belegt. Ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Auswertung schrieb der „D. T.“ – offenbar der D. D. – ihm am 12. x 2014 über den Facebook-Messenger, dass er grünes Licht bekommen habe von No Surrender ein Chapter zu gründen und ob der Zeuge B. mit dabei sei. Der Zeuge B. stellte daraufhin auf seinem Facebook-Profil das Logo des MC No Surrender ins Internet. Kurz darauf – am x. x 2014 um 19.57 Uhr – fragte der G. O. als Reaktion bei dem Zeugen B. über Facebook nach, was „die scheise“ solle und ob „der D.“ ihn „anlabern“ würde. Darauf antwortete der Zeuge B., dass der angefragt, er aber gesagt habe, dass er treu sei. Über WhatsApp teilte der „D. T.“ dem Zeugen B. am x. x 2014 um 17.46 Uhr mit, dass, wenn er diese Woche kommen werde, sich der Angeklagte I. („der kleine F.“) und der G. O. („der alte graue Z.“) warm anziehen könnten. Nachfolgend kam es zu dem vom Zeugen B. geschilderten Treffen am x mit dem Angeklagten I. und G. O. . Denn am x. x 2014 um 19.52 Uhr teilte der Zeuge B. mit, dass diese ihn am x eingekesselt hatten. Daraufhin erkundigte sich der D. D., ob der „J.“ ihn dorthin gelockt habe, was der Zeuge B. bestätigte und D. D. erwiderte um 19.53 Uhr, dass er gleich mit seiner Schwester (der Zeugin E. K. ) reden werde, die wisse Bescheid. Auf die Frage des D. um 19.45 Uhr, ob der Zeuge B. wirklich „solsche Angst ver dem alten Sak“ habe, antwortete der Zeuge B., dass das nicht der Fall sei, dass er aber überwältigt gewesen sei, wie der auf einmal neben ihm gestanden habe. Soweit der Zeuge B. im Übrigen geschildert hat, dass der G. O. zu dem Treffen mit einem PKW VW Tiguan oder Touareg erschienen sei, wurde auch dieses Detail seiner Angaben bestätigt, da – so die Mitteilung des Zeugen KHK F. – ein VW Tiguan auf den G. O. im Tatzeitraum zugelassen gewesen sei.
Auch durch die Zeugin E. K. wurde die Darstellung des Zeugen B. in wesentlichen Punkten bestätigt. So hat die Zeugin zunächst bestätigt, dass es im Herbst 2013 ein Treffen zwischen G. O. und dem Zeugen B. im Aachener Ostviertel gegeben hat. Sie sei seinerzeit im Strafvollzug in einer Mutter-Kind-Einrichtung in x gewesen und ihr damaliger Lebensgefährte G. O. habe sie zum Wochenendausgang abgeholt. Soweit dieses Treffen nach Erinnerung der Zeugin in einem Café im Einkaufszentrum „x-Arkaden“ stattfand, ist dies für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen B. ohne Belang. Der konkrete Ort des Treffens – Übereinstimmung bestand jedenfalls, dass es im Aachener Ostviertel erfolgte – spielte nämlich für beide Zeugen überhaupt keine Rolle und es war nicht auszuschließen, dass einer der beiden Zeugen sich insoweit schlicht irrte.
Bestätigt hat die Zeugin ferner, dass sie früher mit dem Zeugen B. Betäubungsmittel-Geschäfte getätigt hat, B. sei ihr Kunde gewesen. Sie und B. hätten dann „gegeneinander ausgesagt“, sie habe den „31er (BtMG) gemacht“, der B. habe Synonyme für Drogen verraten, was für die Auswertung aufgezeichneter Telefonate entscheidend gewesen sei. Soweit die Zeugin weiter bestätigt hat, dass ihre damalige Verurteilung Gesprächsgegenstand bei dem Treffen gewesen sei, stand dies ebenfalls im Einklang mit der Schilderung des Zeugen B., da der G. O. gerade diesen Umstand nutzte, um ihn unter Druck zu setzen.
Die Zeugin hat weiter ausdrücklich zunächst bestätigt, dass der G. O. mit dem Zeugen B. Drogengeschäfte durchgeführt hat, wobei sie – offenbar in Kenntnis der früheren Aussagen des Zeugen – ergänzte, dass dieser teils Unsinn erzählen würde, er habe aus freien Stücken verkauft, er sei nicht gezwungen worden. G. O. habe den „J.“ I. über ihren Bruder, den D. D. , kennengelernt und auch der „J.“ habe mit den Geschäften des G. O. und des B. zu tun gehabt. Deutlich wurde ein Bestreben der erkennbar justizerfahrenen Zeugin, einerseits zwar keine Falschaussage zu leisten, andererseits aber ihren ehemaligen Lebensgefährten nicht übermäßig zu belasten. Denn auf Nachfrage, was sie konkret zu den Betäubungsmittelgeschäften sagen könne, versuchte die Zeugin zunächst zu relativieren, dass sie ja letztlich nur vermutet habe, dass die Drogengeschäfte gemacht hätten, weil die sich so oft getroffen hätten. Sie sei nie dabei gewesen, wenn G. O. und B. über Drogengeschäfte verhandelt hätten oder Drogen übergeben worden seien. Auf nochmalige Nachfrage, ob die Kammer sie daher auch so verstehen könne, dass es hinsichtlich der von ihr eingangs bestätigten Drogengeschäfte auch so gewesen sein könne, dass der Zeuge B. Amphetamin an G. O. geliefert habe, antwortete die von der Frage ersichtlich überraschte Zeugin spontan, dass Amphetamin „natürlich immer von Holland nach Deutschland komme“ und, da B. Amphetamin verkauft habe, habe sie eben vermutet, dass dieses von G. O. stamme. Das Bestreben der Zeugin, ihre ursprüngliche Angabe zu den Drogengeschäften des G. O. zu relativieren und diesen insoweit nicht zu sehr zu belasten, gipfelte schließlich in der Vermutung der Zeugin, „überhaupt zu glauben“, dass sie von den Drogengeschäften des G. O. nur von B. wisse.
Die Angaben des Zeugen B. standen zudem im Einklang mit den detaillierten, in Übereinstimmung mit ihrer durch den Zeugen KHK F. erfolgten polizeilichen Vernehmung stehenden, Bekundungen der Zeugin L.. Die Zeugin hat glaubhaft zunächst geschildert, dass es eine Verbindung zwischen dem F. „F.“ N. (Fall III. 1.) und dem Angeklagten I. gab. Sie habe den „J.“ I. nämlich in der „Drogenwohnung des F.“ kennengelernt, wo insbesondere Amphetamin und Marihuana konsumiert und Drogen auch verkauft worden seien. Tatsächlich konnte beim Angeklagten I. nach dessen vorläufiger Festnahme ein Zettel mit der Notiz „x x, Aachen, „F.“ – es handelte sich um die damalige Adresse des F. N. - sichergestellt werden. Sie habe bei dem „F.“ etwas gegessen und dann sei eine Person, ein „kleiner Dicker“, in die Wohnung gekommen. Der „F.“ und diese Person seien dann nach hinten in das Schlafzimmer gegangen und zuvor habe der „kleine Dicke“ – der sich als „J.“ vorgestellt habe – dem „F“ Geld, und zwar etwa 800,00 Euro bis 1.000,00 Euro übergeben. Soweit die Zeugin in der polizeilichen Vernehmung noch geschildert hatte, dass der Angeklagte I. dem F. N. erst nach der Rückkehr aus dem Schlafzimmer das Geld gegeben hatte, betraf diese Abweichung einen unbedeutenden Nebenaspekt, der im Hinblick auf die mit dem Zeitablauf einhergehenden Erinnerungsungenauigkeiten plausibel zu erklären war. Nach der weiteren Schilderung der Zeugin sei der „F.“, nachdem der „J.“ gegangen sei, nochmals ins Schlafzimmer gegangen und habe eine Butterbrottüte gefüllt mit heller „Paste“ geholt, die der „J.“ mitgebracht haben soll und deren Inhalt anschließend in kleinere Tüten umgefüllt worden sei.
Die Zeugin hat weiter den grundsätzlichen Umgang des Angeklagten I. mit aus den Niederlanden stammenden Drogen bestätigt. Sie hat nämlich weiter glaubhaft angegeben, dass es am nächsten Tag zu einem weiteren Treffen mit dem „J.“ gekommen sei. Dieser habe sie in den Teuter Hütten zum Essen eingeladen, ihr angeboten, dass er ihr finanziell helfen könne und habe gefragt, ob sie zwei- bis dreimal für ihn zur niederländischen Grenze fahren, dort Drogen entgegennehmen und transportieren würde. Sie habe das abgelehnt. In ihrer polizeilichen Vernehmung hatte die Zeugin die zu transportierenden Drogen noch – woran sie in der Hauptverhandlung keine Erinnerung mehr hatte – ausdrücklich als „Amphetamine“ bezeichnet.
Belegt wurde durch die Darstellung der Zeugin schließlich auch, dass der Angeklagte I. einen dunklen PKW Peugeot 206, wie vom Zeugen B. geschildert, nutzte. Nach der Aussage der Zeugin habe der „J.“ sie am darauffolgenden Tag auch gefragt, ob sie für ihn ein Auto auf ihren Namen für ein paar Tage anmelden würde. Sie habe sich hiermit einverstanden erklärt und das Fahrzeug, einen dunklen Peugeot 206 – ausweislich eines in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks zur Halterfeststellung am x. x 2014 – auf sich angemeldet. Es seien dann immer mehr Strafzettel und ausstehende Versicherungsbeiträge angefallen und sie habe sich deshalb darum bemüht, den „J.“ ausfindig zu machen. In der Wohnung des „F.“ seien dann zwei Personen, eine mit tätowiertem Satudarah-Schriftzug am Hals, aufgetaucht und hätten ihr den vollen Namen des „J“ – nämlich J. A. I. – genannt und gesagt, dass sie ihn ebenfalls suchen würden, da sie noch 30.000,00 Euro von ihm bekommen würden. Sie habe einen der beiden bei der Polizei auf einem ihr gezeigten Lichtbild – das ausweislich der Angaben des Zeugen KHK F. den Bruder der Zeugin K. , den D. D. , abbildete – identifiziert. Die Ummeldung des PKW auf die Zeugin erst am x. x 2014 belegte keinesfalls, dass der Angeklagte I. den PKW nicht schon zuvor, so wie vom Zeugen B. geschildert und wie zu Fall 8 (Tatzeit: 07.05.2013) im Urteil des Landgerichts vom 06. Juli festgestellt, nutzte.
Zu Fall III. 5. wurden die Angaben des Zeugen B. durch die Schilderungen des Zeugen D. R. (früher C.), der durch Urteil der 1. großen Strafkammer wegen seiner Tatbeteiligung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde, im Wesentlichen bestätigt. So hat der Zeuge zunächst bestätigt, dass er von G. O. und vom Angeklagten I. zu Hause aufgesucht worden sei, wo er von G. O. fotografiert und mit den Worten, dass „Satudarah ihn beobachte“ bedroht worden sei. Der Zeuge hat die Situation der Bedrohung nicht übertrieben dargestellt, er hat insbesondere auf Befragen geschildert, dass G. O. keine Kutte des MC Satudarah getragen habe. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass der Angeklagte I. , bei dem er 1.000,00 Euro Geldschulden gehabt habe, ihm den Erlass der Schulden in Aussicht gestellt hatte. Hierfür sollte er dem Zeugen B. eine Tüte mit Drogen übergeben, die zuvor unter bzw. hinter seiner Mülltonne deponiert werden sollte.
In Übereinstimmung mit der Bekundung des Zeugen B. zur Abwesenheit des Angeklagten I. in T. und der sich hieraus ergebenden Einbindung des Zeugen R. war - ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Aktenvermerks des KHK T. vom x. x 2014 - im Reisepass ein Aufenthalt des Angeklagten I. in T in der Zeit vom x. x 2014 bis zum x. x 2014 vermerkt. Die Richtigkeit der Darstellung der Zeugen R. und B. wurde zudem bestätigt durch die Auswertung der im Mobiltelefon des Zeugen B. gespeicherten WhatsApp-Kommunikation zwischen beiden. Die geschilderte Bedrohung durch G. O. stand im Einklang mit einer Nachricht des D. R. vom x. x 2014 um 20.55 Uhr: „Saturdahra war bei mir die obsaviere mich und gedroht“. Auf die Frage des Zeugen R., was er machen solle, antwortete der Zeuge B. um 21.07 Uhr, dass er gucken soll, wo das nächste Chapter sei. Belegt durch den Chat-Verkehr wurde auch die Übergabe des Amphetamins vom Zeugen R. an den Zeugen B. am x. x 2014. Auf die vorangegangene Frage des Zeugen B. nach der Adresse des D. R. teilte dieser um 10.50 Uhr mit: „x x, 52134 Herzogenrath“ und ergänzte um 11.01 Uhr: „bei c. klingeln oberste klingel“.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind auch keine Zweifel verblieben, dass die Angabe des Zeugen B. in seiner polizeilichen Vernehmung vom x. x 2014, wonach ihm vom Zeugen R. 3,5 Kilogramm Amphetamin übergeben worden seien, der Richtigkeit entsprach. Wie eingangs dargestellt, konnte sich der Zeuge B. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr an konkrete Mengen erinnern, er hat indes hervorgehoben, bei seiner Vernehmung durch den Zeugen KHK F. die Wahrheit gesagt zu haben, weil er nach Beratung mit seinem Verteidiger „reinen Tisch habe machen wollen“. Die Richtigkeit der früheren Schilderung des Zeugen wurde dadurch belegt, dass er die Menge nicht ohne jeden Zusammenhang geschildert hat. Er hat nämlich weiter ausgeführt, dass ursprünglich sogar die Übergabe von 6,5 Kilogramm angekündigt worden sei, wonach aber nach Auskunft des D. R. 3 Kilogramm ihm von Mitgliedern des MC No Surrender gestohlen worden sein sollen. Diese ungewöhnliche Darstellung unterstreicht die Richtigkeit der Angaben des Zeugen B., der überdies bei einer beabsichtigten Falschbelastung auch einfach eine Übergabe von 6,5 Kilogramm Amphetamin hätte schildern können. Der Zeuge R. konnte ebenfalls in der Hauptverhandlung zur Drogenmenge keine konkrete Angabe mehr machen. Er hielt indes eine Menge von 3,5 Kilogramm Amphetamin für durchaus möglich und schilderte, dass die Drogen in einer Tüte, ähnlich der Tüten, wie sie in der Drogeriekette dm an der Kasse erhältlich seien, gewesen seien. Seine Erinnerung abrufend, zeigte er hierbei ein rechteckiges Maß von ca. 60 cm x 60 cm, worin die vom Zeugen B. geschilderten 3,5 Kilogramm, insbesondere im Zustand feuchter Amphetaminpaste, unproblematisch hineingepasst hätten.
Die Überzeugung der Kammer von der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen B. wurde durch die Angaben des Zeugen S. Y. nicht entscheidend geschmälert. Der Zeuge hat zwar noch bestätigt, den Zeugen B. zu kennen, da er früher mit dessen Schwester zusammen gewesen sei. Soweit der Zeuge Y. weiter geschildert hat, er habe niemals vom Zeugen B. Drogen erhalten, hat er in der Hauptverhandlung schlicht gelogen. Auf Vorhalt, dass er durch Urteil der Kammer unter anderem wegen des von B. übernommenen Amphetamins nach seiner Revisionsrücknahme rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, hat der Zeuge erklärt, dass er eben zu Unrecht verurteilt worden sei. Dies war für den Zeugen allerdings keine Frage einer materiellen Gerechtigkeit, denn er hat hierzu auf Befragen sein Verständnis mitgeteilt, dass gegen ihn ja keine Beweise, sondern nur die Aussage des Zeugen B. vorgelegen habe und dass es keine richtigen Beweise, wie etwa DNA-Spuren oder Fingerabdrücke gegeben hätte, auch sei bei ihm selbst ja nichts gefunden worden. Auf weiteren Vorhalt, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des G. S. in Aachen – worüber der Zeuge KHK F. berichtet hatte -, aus der heraus die Gruppierung um ihn und unter anderem O. M. und S. R. Drogen verkauft hätten, am x. x 2014 935 Gramm Amphetamin, eine Feinwaage mit Amphetaminanhaftungen und ein Notizzettel mit typischen Verkaufspreisen für Amphetamine sichergestellt worden seien, reagierte der Zeuge mit der Ausflucht, er wolle nicht mehr über die Sachen reden, er habe damit abgeschlossen. Auf den weiteren Vorhalt, dass im Mobiltelefon des Zeugen B. doch auch seine Mobilfunknummer gespeichert gewesen sei, äußerte der Zeuge, dass er diesen Vorhalt als lachhaft empfinde.
Unabhängig von den vorstehenden, im Aussageverhalten des Zeugen Y. liegenden, Gesichtspunkten, wurde die Glaubhaftigkeit der entgegenstehenden Bekundungen des Zeugen B. hinsichtlich der Betäubungsmittelabgaben an den Zeugen Y. durch weitere Gesichtspunkte unterstrichen. So vermochte der Zeuge B. bei seiner polizeilichen Vernehmung vom x. x 2014 noch zeitlich einzuordnen, dass er am x. x 2014 ein Kilogramm Amphetamin an Y., der in Begleitung des S. R. gewesen sei, aushändigt habe. Auch vermochte er sich seinerzeit noch daran zu erinnern, dass ihm in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden sei, dass das Amphetamin zum Weiterverkauf in die Wohnung des ihm bekannten G. S. gebracht werde. Tatsächlich wurde bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des G. S. am x. x 2014, in der sich zu diesem Zeitpunkt unter anderem S. Y. und S. R. aufhielten, 935 Gramm Amphetamin guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 221 Gramm Amphetaminbase (23,6 %) sichergestellt. Die Übereinstimmung des Wirkstoffgehaltes des sichergestellten Amphetamins mit dem Wirkstoffgehalt des in der Wohnung des Zeugen B. sichergestellten Rests aus Fall III. 6. wies zusätzlich darauf hin, dass das Rauschgift von G. O. herrührte. Bereits eingangs wurde zudem darauf abgestellt, dass auch die ergänzende Erklärung des Zeugen B., nicht sagen zu können, ob der S. R. etwas mit dem Kilogramm Amphetamin zu tun gehabt habe, belegte, dass der Zeuge differenziert und ohne ungerechtfertigte Belastungstendenz bekundet hat. Im Zusammenhang mit dem S. Y. hat der Zeuge schließlich ein ungewöhnliches und auffälliges Detail geschildert, das gleichfalls die Glaubhaftigkeit seiner Aussage unterstrich. Bei der Übergabe am x. x 2014 (Fall III. 4.) trug der S. Y. den Angaben des Zeugen B. zufolge nämlich eine schusssichere Weste. Dieses Detail fügte sich, anknüpfend an die Bekundungen des Zeugen KHK F., überdies stimmig in die damalige Situation der Rockerszene – der S. Y. stand dem MC Satudarah Chapter Aachen um den O. M. jedenfalls nahe – in Aachen ein, in der es zu gewalttätigen Revierauseinandersetzungen auch mit Schusswaffengebrauch kam. Schließlich belegte auch der objektive Umstand, dass die Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen B., über die ebenfalls der Zeuge KHK F. mit guter Erinnerung an die Ermittlungen berichtet hat, ergab, dass darin zwei Rufnummern des Sehmus Y. gespeichert waren, die Angaben des Zeugen B..
In objektiver Hinsicht wurden die Bekundungen des Zeugen B. weiter dadurch in ihrer Richtigkeit bestärkt, dass neben den Rufnummern des S. Y. auch diejenige der E. K. , mehrere Rufnummern des Angeklagten I. („J.“, „J2.“, „J3“, „J. T,.“) und des Angeklagten M („I.D.“) im Adressspeicher verzeichnet waren.
Hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten M. konnten weitere gewichtige Umstände festgestellt werden, die ebenfalls die Wahrheit der Angaben des Zeugen B. belegten. So konnte zunächst eine Personenverwechslung durch den Zeugen B. bei der Bezeichnung des Abnehmers ausgeschlossen werden. Denn der Zeuge B. war mit dem Angeklagten M. – Spitzname „I. D.“ abgeleitet von dessen Vornamen I. – schon seit der Jugend bekannt und auch im Tatzeitraum war die Mobilnummer des Angeklagten im Handy des Zeugen B. gespeichert. Der Zeuge bezeichnete bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung den Angeklagten M. durchgängig mit dem ihm geläufigen Spitznamen „I. D.“, ohne ausdrücklich den Namen M. zu erwähnen. Bei der abschließenden Frage, ob der von ihm bezeichnete „I. D.“ im Gerichtssaal anwesend sei, wandte sich der von der Frage ersichtlich überraschte Zeuge sofort dem Angeklagten M. zu, zeigte auf ihn und äußerte: „Na, da sitzt er doch!“.
Der Angeklagte M. wurde als Beschuldigter am x. x 2014 durch den Zeugen KHK J. vernommen und er hat dabei die Angaben des Zeugen B. jedenfalls teilweise, insbesondere im Hinblick auf seine eigene Mitgliedschaft im MC Satudarah und im Hinblick auf die Verbindung des Zeugen B. im Tatzeitraum zu Mitgliedern des niederländischen MC Satudarah in Verbindung mit Drogengeschäften bestätigt. Der Zeuge KHK J. hat in der Hauptverhandlung geschildert, dass der Angeklagte M. bestritten habe, die Angeklagten O. und I. zu kennen. Er – M. - sei Mitglied bei der Rockergruppierung Satudarah gewesen und habe dort die Funktion eines Sergeant inne gehabt. Den Zeugen U. B. kenne er noch aus der Kindheit. Bei diesem würde es sich um einen Kleindealer und Konsumenten handeln. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien insgesamt unzutreffend. Er habe einmal für den D. R. und dessen Bruder, die wohl Geschäfte mit Drogen in Aachen gemacht hätten, als Personenschützer („Security“) gearbeitet. In diesem Rahmen sei ihm auch der Zeuge B. im Herbst 2013 bei ATU begegnet. Der B. habe da gesagt, dass er jetzt auch Satudarah-Mitglieder in Holland mit Kontakten nach Thailand kenne. Der Zeuge B. habe sich darüber hinaus dem R. auch als Verkäufer für Amphetamin angedient, dieser habe aber abgelehnt. Anfang 2014 sei es dann zu einem weiteren Treffen zwischen den R.-Brüdern und dem Zeugen B. gekommen. Hierbei hätten diese dem Zeugen B. vorgeworfen, dass er die Preise für Drogen kaputtmachen würde, da er zu billig verkaufe und ihn deshalb aufgefordert, dass er für sie verkaufen solle. Kurz darauf habe ihn ein niederländischer „Sergeant“ des MC Satudarah – aus dem Gesamtzusammenhang ließ sich schließen, dass es sich um den G. O. handelte – angerufen und gesagt, man solle den Jungen nicht stressen und in Ruhe verkaufen lassen, da er zu ihnen gehöre. Er selbst habe von dem Zeugen B. nie Drogen in Empfang genommen.
Durch die Auswertung der WhatsApp-Kommunikation des Zeugen B. konnte ferner festgestellt werden, dass der Angeklagte M. entgegen seiner früheren Einlassung den Angeklagten I. kannte. Denn am x. x 2014 schrieb der Angeklagte I. an den Zeugen B: „Wie heißt der strsenger denn?“, woraufhin ihm der Zeuge B. mitteilte: „I. D.“. Die Antwort des Angeklagten I. um 18.01 Uhr „Wirt geklärt“, „100 %“ ließ nur den Rückschluss zu, dass dem Angeklagten I. der Angeklagte M. bekannt war und er zu 100 % die stressige Situation, über die in der Hauptverhandlung nichts Näheres bekannt wurde, mit ihm klären werde. Im Übrigen zeigte die vom Angeklagten M. eingeräumte Verbindung zu den R.-Brüdern bei deren Drogengeschäften, wie auch die Vorstrafensituation des Angeklagten, dass diesem die Befassung mit illegalen Rauschmitteln keinesfalls wesensfremd ist.
Es ließen sich schließlich auch keine plausiblen Gründe für eine – zudem über Jahre aufrecht erhaltene - Falschbelastung des Angeklagten M. durch den Zeugen B. finden. Ungeachtet der Mitgliedschaft des Angeklagten M. in einer als gewaltbereit bekannten Gruppierung und des ausweislich der Vorstrafensituation und der Tätigkeit des Angeklagten als „Security“ für die R.-Brüder begründeten persönlichen Gewaltpotentials, vermochte auch der Angeklagte selbst hierfür keinen nachvollziehbaren Grund zu benennen. Soweit er in seiner Beschuldigtenvernehmung durch den Zeugen KHK J. erwogen hatte, dass der Zeuge B. Hass auf ihn habe, weil er Anfang 2014 als „Security“ die Brüder R. in der Auseinandersetzung, weil er zu billig verkaufe, beschützt habe, hätte es aus Sicht des Zeugen B. viel näher gelegen, einen der Brüder R. zu belasten. Im Gegenteil jedoch hatte der Zeuge B., wie zuvor dargelegt, gerade den S. R. ausdrücklich entlastet. Soweit der Angeklagte M. schließlich mit seinem letzten Wort mitgeteilt hatte, der Zeuge B. würde ihn hassen, weil er früher mal etwas mit dessen Schwester gehabt habe, fiel zunächst auf, dass diese Angabe der Schilderung des unglaubwürdigen Zeugen Y., wonach er den B. nur deshalb kenne, weil er früher mit dessen Schwester zusammen gewesen sei, ähnelte. Darüber hinaus war nicht zu erkennen, warum in einer Jahre zurückliegenden Beziehung mit der Schwester ein plausibles Motiv des Zeugen B. für eine Falschbelastung hinsichtlich der Mitwirkung des Angeklagten an erheblichen Betäubungsmittel-Straftaten liegen sollte.
Auch für eine Falschbelastung des Angeklagten I. durch den Zeugen B. haben sich in der Beweisaufnahme keine nachvollziehbaren Gründe ergeben. Der Zeuge B. hatte im April 2015 den Ermittlungsbeamten Screenshots eines Facebook-Chats übersandt und hierzu erklärt, dass ihm dieser von der Zeugin E. K. zugänglich gemacht worden sei, da er selbst nicht mehr über den Account bei Facebook verfügte. Hieraus ergab sich eine Kommunikation des Zeugen B. mit einem „D. P. “ – nach den insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugin K. handelte es sich hierbei um den G. O., der unter diesem Pseudonym aus der Justizvollzugsanstalt D. heraus an den Zeugen B. herangetreten war, wobei auch der Zeuge B. bestätigt hat, dass sie in der Justizvollzugsanstalt über ein Handy verfügten – und worin der Zeuge B. unter anderem schrieb, dass der „J.“ die Bullen zu ihm geführt habe und dass es eine Regel gebe, niemals einen Bruder an einen Bullen zu verpfeifen. Ein plausibles Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten I. vermochte die Kammer darin nicht zu finden. Ungeachtet des Umstandes, dass der Zeuge B. den Chat aus eigenem Antrieb der Polizei übersandt hatte, haben sich zum einen nämlich schon gar keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zeuge B., der am x. x 2014 zufällig auf der Straße von einer Polizeistreife mit Betäubungsmitteln aufgegriffen wurde, tatsächlich von einer Verantwortlichkeit des Angeklagten I. hierfür ausging. Zum anderen hätte es dann aber nahegelegen, den Angeklagten I. schon bei seiner ersten Vernehmung zu belasten.
Insbesondere haben sich in der Beweisaufnahme entgegen der Spekulation des Verteidigers des Angeklagten I. keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass tatsächlich der frühere Mitangeklagte D. R. in allen Fällen der Mittelsmann zwischen G. O. und dem Zeugen B. war und dass der Zeuge B. bei seinen Vernehmungen einfach den Namen R. durch I. ersetzt hat. Wenn es dem Zeugen B. tatsächlich darauf angekommen wäre, den D. R. durch eine Falschbelastung des Angeklagten I. zu entlasten, wäre es zunächst nicht erklärlich, warum er gleichwohl den D. R. im Fall III. 5. belastet hat und in diesem Zusammenhang sogar eine angedachte Lieferung von 6,5 Kilogramm Amphetamin erwähnt hat. Insbesondere wäre es aber nicht erklärlich, warum der Zeuge B. zahlreiche weitere Taten hätte einräumen sollen, für deren Begehung, insbesondere auch im Hinblick auf eine Beteiligung des D. R. , die Ermittlungsbehörden überhaupt keine Anhaltspunkte hatten.
Die Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen B. wurde nicht durch seine Angabe geschmälert, er habe für seine Tätigkeit keine unmittelbare finanzielle Entlohnung erhalten. Denn Triebfeder für sein Handeln war einerseits, dass er beim ersten Treffen mit G. O. dafür in Verantwortung genommen wurde, dass er in einem früheren Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels gegen dessen damalige Lebensgefährtin, die Zeugin K., Angaben zu deren Lasten gemacht hatte. Nach den Darlegungen des Zeugen KHK F. konnte nach den im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen andererseits nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge B. die Möglichkeit hatte, sich unbemerkt von den Lieferanten in einigem Umfang an dem von ihm aufbewahrten Amphetamin zu bedienen. Der Zeuge B. hat dies auch in der Hauptverhandlung unumwunden eingeräumt und ergänzend erläutert, dass er das noch feuchte Amphetamin sodann mit Wodka aufgefüllt habe, um das Gewicht wieder auszugleichen. Der Zeuge hat weiter nachvollziehbar erklärt, dass es ihm gelungen sei, eingeschweißtes Amphetamin, das bereits zur Weitergabe vakuumiert und von ihm nicht mehr zu portionieren war, mit einem kleinen Messerschnitt zu öffnen und anschließend mit einer Feuerzeugflamme wieder zu verschließen.
Die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Zeugen B. wurde auch nicht durch seine Angabe eingeschränkt, dass er bei der Auslieferung der Drogen von den Empfängern keine Gelder entgegengenommen habe. Vor dem Hintergrund der weiteren Schilderung des Zeugen, dass ihm etwa Mitte Oktober 2013 mitgeteilt worden sei, dass die Abnehmer von nun an nur noch aus dem Kreis des MC Satudarah stammen würden, erschien es durchaus naheliegend, dass die Abrechnung unmittelbar unter den Mitgliedern der Vereinigung erfolgte. Hiermit korrespondierte ferner, dass die Abnehmer, die zudem über das Vorhandensein der jeweiligen Lieferungen bei dem Zeugen informiert waren, die Drogen bei ihm anfordern konnten, ohne etwa zuvor mit ihm über Preise und Liefermengen zu sprechen, so dass auch insoweit davon auszugehen war, dass zuvor Mitteilungen und Absprachen auf Mitgliederebene getroffen worden sind.
Im Rahmen der Gesamtbewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen B. und der Glaubwürdigkeit seiner Person ist schließlich nicht unberücksichtigt geblieben, dass der Zeuge Bestrebungen zeigte, eigene Verkaufsgeschäfte mit Amphetamin beschönigend darzustellen. So haben sich nach den Bekundungen des Zeugen KHK F. aus der Auswertung des WhatsApp-Verkehrs des Zeugen deutliche Hinweise auf Verkaufsaktivitäten mit verschiedenen Abnehmern, allerdings jeweils nur im Grammbereich, ergeben. Auch konnte mit Blick auf den Chat-Verkehr mit dem Zeugen R. nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte weitere eigene Geschäfte mit dem Zeugen gemacht hat. Dies führte indes nicht dazu, dass der Zeuge als insgesamt unglaubwürdig einzustufen war. Schon in seiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KHK F. hatte der Zeuge eingeräumt, sich gelegentlich zum Eigenkonsum etwas weggenommen zu haben. Auf die Frage des Zeugen KHK F., ob er damit auch gehandelt habe, hat der Zeuge dies nicht etwa wahrheitswidrig abgestritten, sondern er berief sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht. Auch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung leistete er keine Falschaussage und er griff zu beschönigenden Darstellungen, etwa, dass er Freunden etwas abgegeben und Geld genommen habe, um beispielsweise „ein bisschen Benzingeld wieder rauszukriegen“ und „er sei dabei nicht reich geworden“. Im Rahmen der Würdigung hat die Kammer insbesondere in den Blick genommen, dass es sich bei dem Zeugen um einen vorbestraften Kleindealer handelte, der auch nach den vorliegend in Rede stehenden Taten noch einmal einschlägig straffällig geworden ist. In der Gesamtabwägung aller aufgezeigten Gesichtspunkte verblieben indes keine vernünftigen Zweifel, dass der Zeuge hinsichtlich der Rauschgiftgeschäfte des G. O. und insbesondere auch der Tatbeteiligung der Angeklagten I. und M. uneingeschränkt die Wahrheit gesagt hat.
Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel resultierten aus dem verlesenen Wirkstoffgutachten der Uniklinik Köln vom x. x 2014 betreffend die in der Wohnung des Zeugen B. am x. x 2014 sichergestellten Drogen. Hierbei wurden Wirkstoffgehalte zwischen 19,9 % Amphetaminbase und 33 % Amphetaminbase ermittelt. Im Einklang hiermit hat der Zeuge B. geschildert, dass das Amphetamin von G. O. bester Qualität gewesen sei, deshalb sei er „auch so gierig danach gewesen“. Grundlage der Feststellungen war ferner das Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom x. x 2014 hinsichtlich des in der Wohnung des G. S. am x. x 2014 sichergestellten Amphetamins. Die Kammer ist danach zugunsten der Angeklagten hinsichtlich aller Fälle von dem niedrigsten festgestellten Wirkstoffgehalt von 19,9 % Amphetaminbase ausgegangen. Soweit hinsichtlich der am x. x 2014 aufgefundenen 728 Gramm nur ein Wirkstoffgehalt von 2,3 % Amphetaminbase ermittelt wurde, beruhte dies darauf, dass der Zeuge B. das Amphetamin – nach Entnahme eines erheblicheren Anteils für sich – durch Hinzugabe von Wodka gestreckt und den ursprünglich höheren Amphetaminanteil damit deutlich reduziert hatte.
V.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergab, dass sich der Angeklagte I. der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 53 StGB, davon in drei Fällen – Fälle III. 3., 4. und 6. – in Tateinheit (§ 52 StGB) mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht hat. Eine Verurteilung wegen eines mittäterschaftlichen Handeltreibens kam nicht in Betracht. Der Angeklagte hat zwar einerseits aus den Taten nicht unbeträchtliche finanzielle Vorteile erlangt, was auch seine Urlaubsreisen nach Thailand belegten, und er verfügte auch über Entscheidungsbefugnisse, was im Versuch der Rekrutierung der Zeugin L. als Kurierin zum Ausdruck kam. Da er aber andererseits lediglich ein mit dem Transport aus den Niederlanden betrauter Mittelsmann zwischen G. O. und dem Zeugen B. war und ein eigener Einfluss auf Preis- und Mengengestaltungen oder eine selbständige Bestimmung der Abnehmer nicht festgestellt werden konnte, waren die Tatbeiträge des Angeklagten I. im Ergebnis noch als gehilfenschaftliche Beteiligungen zu bewerten.
Der Angeklagte M. war wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen – Fälle III. 2., 3., 4. und 5. – gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 53 StGB jeweils in Tateinheit (§ 52 StGB) mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu bestrafen. Es haben sich auch in der neuerlichen Hauptverhandlung keine Feststellungen dazu treffen lassen, welche konkreten Handlungen der Angeklagte M. mit dem jeweils übernommenen Amphetamin vorgenommen hat. Zu seinen Gunsten ist die Kammer daher davon ausgegangen, dass er die Drogen ohne weitergehende Entscheidungsbefugnisse nur als (weiterer) Mittelsmann weitergeleitet hat.
Eine bandenmäßige Begehungsweise hat die Kammer weder hinsichtlich des Angeklagten I. noch hinsichtlich des Angeklagten M. festzustellen vermocht.
VI.
Im Zuge der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich des Angeklagten I. in den Fällen III. 3., 4. und 6. (Besitz) jeweils vom Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG sowie in den Fällen III. 1., 2. und 5. von dem – gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen – des § 29 a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Hinsichtlich des Angeklagten M. war in allen Fällen der Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG zugrunde zu legen.
Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Taten und Täterpersönlichkeiten der Angeklagten I. und M. in Betracht kommen, ergab nämlich nicht, dass die vorgenannten Fälle vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Maße abweichen, welches die Regelstrafrahmen als zu hart und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafen den Rückgriff auf den milderen Ausnahmestrafrahmen des § 29 a Abs. 2 BtMG geboten erscheinen ließ.
Zugunsten beider Angeklagten war zunächst zu berücksichtigen, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen, wobei beide Angeklagten durch die Verfahrensdauer auch besonders belastet waren. Strafmildernd musste sich weiter auswirken, dass die Angeklagten jeweils nur untergeordnete gehilfenschaftliche Tatbeiträge zum Handeltreiben des G. O. erbracht haben und dass ihr Besitz – wovon die Kammer auch zugunsten des Angeklagten M. ausgegangen ist – jeweils nur kurzzeitig war. In den Fällen III. 5. und 6. sind schließlich (teilweise) Sicherstellungen erfolgt.
Zulasten beider Angeklagten hat sich ihre gesteigerte kriminelle Energie, die in dem Umgang mit den erheblichen Mengen einer jedenfalls mittelschweren Droge und der teils tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Tatbestände des Betäubungsmittelstrafrechtes zum Ausdruck kam, ausgewirkt. Beide Angeklagten waren zudem strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Der Angeklagte M. war zum Zeitpunkt der Taten überdies einschlägig vorbestraft und er stand unter laufender Bewährung.
Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten konkreten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete die Kammer die nachfolgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Angeklagter I.:
Fall III. 1.: ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe,
Fall III. 2.: ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe,
Fall III. 3.: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe,
Fall III. 4.: zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe,
Fall III. 5.: ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe,
Fall III. 6.: ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe.
Angeklagter M.:
Fall III. 2.: ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe,
Fall III. 3.: ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe,
Fall III. 4.: zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe,
Fall III. 5.: ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe.
Bei den gemäß den §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafen hielt die Kammer unter nochmaliger und zusammenfassender Würdigung der dargestellten konkreten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere auch unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten, die nachfolgenden Gesamtfreiheitsstrafen für erforderlich, aber auch ausreichend, um der Schuld der Angeklagten gerecht zu werden. Dabei waren hinsichtlich des Angeklagten M. die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts A. vom x. x 2015 und hinsichtlich des Angeklagten I. die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B. N. – A. vom x. x 2014, die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts x vom x. x 2015 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts x vom x. x 2017 sowie die bereits in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen zu den Fällen 1 und 8 bis 12 aus dem Urteil des Landgerichts x vom x. x 2015 einzubeziehen. Hinsichtlich des Angeklagten M. war ferner ein Härteausgleich vorzunehmen, da eine Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts x vom x. x 2015 wegen deren Erledigung nicht mehr erfolgen konnte:
Angeklagter I.:
sechs Jahre,
Angeklagter M. :
fünf Jahre.
Es liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor. Neben dieser Feststellung erforderte die Verzögerung jedoch keine weitere Kompensation dadurch, dass ein Teil der Strafen für vollstreckt zu erklären war. Die Verfahrensdauer hat bereits bei der Strafzumessung erhebliche Berücksichtigung gefunden. Eine weitere Berücksichtigung durch Erklärung eines Teils der Strafen für vollstreckt (zur sogenannten Vollstreckungslösung Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rdnr. 131 ff.) war nicht geboten, da eine dies rechtfertigende unverhältnismäßige Belastung der Angeklagten durch die Verfahrensverzögerung weder dargetan noch sonst ersichtlich war. Der Angeklagte M. befand sich in anderer Sache in Haft, der Angeklagte I. wurde durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2017 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465, 467, 473 StPO.
| S. VRiLG G. ist krankheitsbedingt an der Unterschrift verhindert | S.RiLG S. ist urlaubsabwesend an der Unterschrift verhindert | S. |
Ausgefertigt
F., Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle