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Landgericht Aachen·64 KLs 10/22·02.03.2023

BtMG-Großverfahren: Bandenhandel mit Meth/Ecstasy, Einfuhr; Therapieanordnung § 64 StGB

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Aachen verurteilte mehrere Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie teils wegen Einfuhr-/Besitzdelikten; in Teilen erfolgten Freisprüche mangels nachweisbaren Tatbeitrags. Zentral war die Abgrenzung bandengeprägter Tatbegehung von bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen sowie die Zurechnung von Gehilfenbeiträgen (u.a. Kurierfahrten, Beherbergung, Übersetzung). Gegen zwei Angeklagte ordnete das Gericht wegen Abhängigkeit und Tatbezug die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Vorwegvollzug an. Zudem wurde Wertersatzeinziehung (auch gesamtschuldnerisch) in erheblicher Höhe angeordnet und niederländische Auslieferungshaft 1:1 angerechnet.

Ausgang: Verurteilungen wegen (bandenmäßigen) BtMG-Handels/Einfuhr mit Gesamtstrafen, teils Freisprüche und Teileinstellungen; § 64 StGB und Wertersatzeinziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Bandenmäßiges Handeltreiben setzt eine auf gewisse Dauer angelegte Zusammenarbeit von mindestens drei Personen mit dem Willen zur wiederholten Tatbegehung voraus; reine Käufer-Verkäufer-Beziehungen genügen nicht.

2

Eine Verurteilung wegen Beihilfe erfordert einen konkret feststellbaren, die Haupttat fördernden Beitrag; bloße Kenntnis, allgemeine Nähe zur Tätergruppe oder Mitgliedschaft in einem Umfeld ersetzt den Nachweis eines Tatbeitrags nicht.

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Übersetzungsleistungen und Kommunikationsvermittlung können als psychische Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge zu werten sein, wenn sie für die Abwicklung des Geschäfts funktional wesentlich sind und mit Förderungswillen erfolgen.

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Beherbergung von Abnehmern sowie finanzielle Beteiligung an der Beschaffung kann Beihilfe oder – bei gleichberechtigter Mitgestaltung und Gewinnbeteiligung – Mittäterschaft am bandenmäßigen Handeltreiben begründen, wenn zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich Art und Größenordnung des Rauschgiftgeschäfts besteht.

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Bei Vorliegen einer Sucht mit symptomatischem Zusammenhang zu den Anlasstaten und hinreichender Erfolgsaussicht ist die Unterbringung nach § 64 StGB anzuordnen; ein Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB kann zur Ermöglichung einer Aussetzung nach erfolgreicher Therapie bemessen werden.

Relevante Normen
§ 27 StGB§ 53 StGB§ 29a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB§ 30a Abs. 1 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB

Tenor

Es sind schuldig:

der Angeklagte T. F. Y. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen;

der Angeklagte P. S. B. K. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen;

der Angeklagte L. C. W. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

die Angeklagte V. N. K. der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen;

der Angeklagte X. U. M. I. F. FL. A. der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen;

die Angeklagte Z. L. K. der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen.

Es werden verurteilt:

Der Angeklagte T. F. Y. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                     9 Jahren,

der Angeklagte P. S. B. K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                     8 Jahren,

der Angeklagte L. C. W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                    7 Jahren,

die Angeklagte V. N. K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                    5 Jahren und 3 Monaten,

der Angeklagte X. U. M. I. F. FL. A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                    4 Jahren,

und die Angeklagte Z. L. K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                      2 Jahren,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten T. F. Y., V. N. K. und Z. L. K. werden im Übrigen freigesprochen.

Soweit in den Niederlanden Auslieferungshaft vollstreckt wurde, wird diese im Verhältnis 1:1 angerechnet.

Die Unterbringung der Angeklagten T. F. Y. und P. S. B. K. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Es wird ein Vorwegvollzug hinsichtlich des Angeklagten T. F. Y. von 3 Jahren und bezüglich des Angeklagten P. S. B. K. von 2 Jahren und 6 Monaten angeordnet.

Es wird die Einziehung dem Wert des Erlangten entsprechender Geldbeträge wie folgt angeordnet:

Gegen den Angeklagten T. F. Y. alleine ein Betrag in Höhe von 362.600 €,

gegen die Angeklagten T. F. Y. und P. S. B. K. als Gesamtschuldner ein Betrag in Höhe von 866.285 €,

gegen die Angeklagten T. F. Y. und P. S. B. K. sowie X. F. FL. A. als Gesamtschuldner ein Betrag in Höhe von 13.000 €,

gegen die Angeklagten T. F. Y. und L. C. W. als Gesamtschuldner ein Betrag in Höhe von 8.500 €.

Soweit die Angeklagten T. F. Y., V. N. K. und Z. L. K. freigesprochen worden sind, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und deren notwendigen Auslagen. Im Übrigen tragen alle Angeklagten die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.

– §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25, 27 Abs. 1, 52, 53, 64, 73, 73c, StGB –

Gründe

2

-                        Abgekürzt hinsichtlich des Angeklagten T. F. Y. nach §§ 267 Abs. 4 und Abs. 5 S. 2 StPO, hinsichtlich des Angeklagten P. S. B. K. nach § 267 Abs. 4 StPO sowie hinsichtlich der Angeklagten V. N. K. soweit Freispruch erfolgt ist nach § 267 Abs. 5 S. 2 StPO –

3

Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde.

4

I.

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Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten konnten folgende Feststellungen getroffen werden:

6

1.              T. F. Y.

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Der jetzt 39 Jahre alte Angeklagte F. Y. ist niederländischer Staatsangehöriger. Er wurde am 08.02.1984 in Seoul in Süd-Korea geboren. Nachdem der Angeklagte von seinen leiblichen Eltern kurz nach der Geburt ausgesetzt worden war, kam dieser zunächst in ein Waisenhaus in Korea. Von dort aus wurde der Angeklagte im Alter von 6 Monaten adoptiert und kam zu seiner späteren Familie in die Niederlande. Erinnerungen an seine leiblichen Eltern oder das Waisenhaus hat der Angeklagte keine.

8

Bei seiner Familie in den Niederlanden lebte der Angeklagte bis zu seinem 30. Lebensjahr, wobei das Leben eher unauffällig und ruhig verlief. Im Alter von 23 Jahren absolvierte der Angeklagte das niederländische Abitur und begann ein Studium. Nach seinem Abschluss zum Softwareentwickler nahm der Angeklagte eine berufliche Tätigkeit auf und arbeitete als selbstständiger Programmierer bzw. „Share Point Developer“ für diverse, teils namhafte Firmen oder staatliche Organisationen. Der Angeklagte arbeitete sehr viel und war durchaus erfolgreich. Er berechnete Nettostundensätze von 70,00 € bis 90,00 €, woraus sich monatliche Einnahmen von teilweise bis zu 15.000,00 € ergaben. Der Angeklagte hatte ein eigenes Haus und fuhr hochpreisige Fahrzeuge. Die Beziehung zu seinen (Adoptiv-) Eltern und seiner Schwester war gut. Seit der Verhaftung des Angeklagten in vorliegender Sache ist das Verhältnis zur Schwester jedoch belastet. Ein Kontakt findet derzeit nicht statt. Mit seinen Eltern, insbesondere seiner (Adoptiv-) Mutter hält der Angeklagte jedoch weiterhin regelmäßigen Kontakt.

9

Etwa im Jahr 2013 lernte der Angeklagte F. Y. seine Lebensgefährtin, die in diesem Verfahren ebenfalls angeklagte Frau V. N. K., über gemeinsame Freunde kennen. Beide wurden ein Paar und lebten zunächst gemeinsam im Haus des Angeklagten F. Y.. Nach der Scheidung der Eltern der Angeklagten V. N. K. im Jahr 2013 zog auch deren Mutter vorübergehend mit in das gemeinsame Familienheim. Im Jahr 2015 wurden der Angeklagte F. Y. und die Angeklagte V. N. K. Eltern eines gemeinsamen Sohnes (AT.). Obwohl die Schwangerschaft unerwartet kam und die Beziehung sehr wechselhaft verlief, blieben die beiden weiter ein Paar. Von außen betrachtet führte der Angeklagte ein bürgerliches Leben. Ungefähr ein Jahr nach der Geburt des gemeinsamen Kindes begann der Angeklagte, welcher zuvor nur gelegentlich, vor allem am Wochenende oder auf Partys Kokain und Marihuana bzw. Haschisch konsumiert hatte, damit diesen Drogenkonsum zu steigern. Insbesondere hinsichtlich des Kokains entwickelte sich schon kurz darauf eine Abhängigkeit des Angeklagten F. Y., welche letztlich auch zum beruflichen Niedergang und finanziellen Absturz führte. Der Angeklagte nahm Termine bei seinen Auftraggebern nur noch unregelmäßig oder gar nicht mehr wahr. Während Meetings oder Präsentationen wirkte der Angeklagte zunehmend abwesend, unkonzentriert und schlecht vorbereitet. In der Folge brachen wichtige Aufträge weg und Kunden sprangen ab. Gleichzeitig brauchte der Angeklagte jedoch immer mehr Geldmittel, um seinen Konsum zu finanzieren. Dies führte dazu, dass der Angeklagte Rechnungen, Leasingraten oder Abtragungszahlungen für das Haus nicht mehr zahlen konnte. Es kam zum Erlass zahlreicher Mahn- bzw. Pfändungsbescheide, letztlich wurde sogar das Familienheim mit einer Pfändungshypothek belastet, sodass die Familie ausziehen musste. Die Familie zog zur Mutter der Angeklagten V. N. K., welche mittlerweile eine Sozialwohnung in Helmond bewohnte. Die Wohnung war ihrer Größe (ca. 45 bis 50 m²) nach nicht für eine mehrköpfige Familie ausgelegt, was in der Folge zu Konflikten führte. Insbesondere die Mutter der Angeklagten V. N. K. war mit dem Lebenswandel des Angeklagten F. Y., dessen Drogenkonsum und dem späteren Drogenhandel – wohl auch aufgrund der Erfahrung mit ihrem Exmann (s. u.) – nicht einverstanden.

10

Spätestens ab dem Jahr 2019 hatte der Angeklagte F. Y. sein bürgerliches Leben aufgrund des Drogenkonsums vollständig abgelegt. Er konsumierte nun regelmäßig große Mengen Kokain von bis zu 10 g am Tag. Gegen den Angeklagten liefen mehrere Pfändungen und Zwangsvollstreckungen. Ein Konto oder ein legales Einkommen besaß der Angeklagte nicht mehr. Um seinen Konsum zu finanzieren, suchte der Angeklagte daher nach anderweitigen Verdienstmöglichkeiten. Er wandte sich hierzu an den Vater seiner Lebensgefährtin, den LN. BG. K., von dem der Angeklagte wusste, dass dieser im Betäubungsmittelgeschäft tätig war (s. u.).

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Nach der Verhaftung des Angeklagten in vorliegender Sache wurde sein Haus verwertet.

12

Seit der Inhaftierung fand kein weiterer Kokainkonsum durch den Angeklagten mehr statt. Gleichwohl sind die Gedanken des Angeklagten weiterhin von einem starken psychischen Verlangen nach Kokain geprägt.

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Von Unfällen ist der Angeklagte bislang verschont geblieben. Der Angeklagte erlitt jedoch vor einigen Jahren einen Blinddarmdurchbruch, welcher operativ behandelt werden musste. Nach der Operation kam es zu einem spontanen Aufplatzen der Operationswunde am Bauch (sog. Platzbauch). Bleibende Schäden wurden hierdurch allerdings nicht verursacht; der Angeklagte hat heute keinerlei Beschwerden mehr.

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Der Angeklagte F. Y. ist in Deutschland nicht vorbestraft. In den Niederlanden verurteilte ihn am 23.01.2018 – rechtskräftig seit dem selben Tag – die Rechtbank Noord-Holland wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 1.200,00 €.

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Der Angeklagte F. Y. wurde in vorliegender Sache am 09.07.2021 in Deutschland aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 07.04.2021 (622 Gs 523/21) polizeilich festgenommen und in Untersuchungshaft überführt. Zuvor befand er sich vom 14.04.2021 bis zum 09.07.2021 in den Niederlanden in Auslieferungshaft.

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2.              V. N. K.

17

Die Angeklagte V. N. K. wurde am 19.01.1995 in Helmond in den Niederlanden geboren und wuchs zunächst gemeinsam mit ihrer Schwester FN., genannt VO., bei ihren Eltern auf. Im Jahr 2013 ließen sich die Eltern der Angeklagten scheiden. Die Mutter der Angeklagten zog nach der Scheidung zur Angeklagten, welche gemeinsam mit dem Angeklagten F. Y. dessen Haus bewohnte. Die Trennung der Eltern erlebte die Angeklagte als sehr belastend.

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Vater der Angeklagten ist der LN. BG. K.. Aus einer neuen Beziehung des Vaters sind zwei Halbgeschwister hervorgegangen. Zu diesen besteht kein Kontakt. Der LN. BG. K. wurde in Tschechien am 15.11.2021, rechtskräftig seit dem 30.05.2022, wegen bandenmäßigen Handels mit Metamphetamin und Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt.

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Die Angeklagte V. N. K. schloss ihre Schulausbildung mit dem niederländischen Abschluss „voorbereidend middelbaar beroepsonderwijs, vmbo-t“ ab, was in Deutschland etwa einem Realschulabschluss entspricht. Anschließend im Jahr 2013 begann die Angeklagte zunächst eine Ausbildung zur Sozialarbeiterin, brach diese allerdings im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Eltern ab. Zu dieser Zeit kümmerte sich die Angeklagte sehr intensiv um ihre Mutter, die durch die Scheidung emotional sehr belastet war. Anstatt die zunächst begonnene Ausbildung später wieder neu aufzunehmen, trat die Angeklagte nunmehr eine Lehre in einem Nagelstudio an. Zusätzlich arbeitete die Angeklagte an den Wochenenden in der Gastronomie als Kellnerin. Beides führte die Angeklagte bis etwa August 2015 fort.

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Nach der erziehungsbedingten Auszeit nahm die Angeklagte V. N. K. zunächst im Jahr 2018 eine Tätigkeit in einem Nagelstudio auf, wo sie durchschnittlich ca. 1.400,00 € im Monat verdiente. Da sich die Inhaber des Nagelstudios weigerten die Angeklagte offiziell zu beschäftigen, beendete sie diese Tätigkeit nach ca. einem Jahr und mietete sich ab Mai 2020 gemeinsam mit der Freundin des Mitangeklagten P. S. B. K., der DC., als selbstständige Nageldesignerinnen in einem Beautysalon ein. Die Angeklagte arbeitete hier an drei Tagen in der Woche. Aufgrund von verschiedenen Differenzen mit der Inhaberin des Beautysalons wechselten die Angeklagte und ihre Geschäftspartnerin zwei Monate später in einen anderen Salon. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen kam es jedoch dazu, dass der Beautysalon schließen musste und die Besitzerin in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Schließlich wurde der Salon aufgegeben. Anschließend zogen die Angeklagte und ihre Geschäftspartnerin mit ihrem Nagelstudio in das Haus der Schwester des Angeklagten P. S. B. K.. Regelmäßige Umsätze während ihrer Selbstständigkeit konnte die Angeklagte nicht erzielen.

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Die Angeklagte V. N. K. lebt seit ca. 2013 in einer eheähnlichen Beziehung mit dem Angeklagten F. Y.. Sie haben ein gemeinsames Kind (AT.), welches am 04.10.2015 geboren wurde. Die Zeit nach der Geburt verbrachte die Angeklagte V. N. K. zunächst zu Hause und widmete sich der Erziehung des gemeinsamen Sohnes. Aufgrund der guten beruflichen Entwicklung des Lebensgefährten und Mitangeklagten F. Y. als sog. „Sharepoint Developer“ hatte die Familie zu dieser Zeit zunächst keine finanziellen Schwierigkeiten. Seit der Verhaftung der Angeklagten V. N. K. im hiesigen Verfahren ist das Sorgerecht für AT. auf die jüngere Schwester der Angeklagten übertragen. Wegen der übrigen Einzelheiten zur familiären und finanziellen Situation und den Wohnverhältnissen wird auf die obigen Ausführungen zum Angeklagten F. Y. verwiesen.

22

Illegale Drogen hat die Angeklagte nie konsumiert. Auch bestehen – mit Ausnahme des Zigarettenrauchens – keine sonstigen Abhängigkeiten. Von ernsthaften Erkrankungen oder Unfällen ist die Angeklagte V. N. K. bislang verschont geblieben.

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Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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Die Angeklagte V. N. K. wurde in vorliegender Sache am 09.07.2021 in Deutschland aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 07.04.2021 (622 Gs 524/21) polizeilich festgenommen und in Untersuchungshaft überführt. Zuvor befand sie sich vom 14.04.2021 bis zum 09.07.2021 in den Niederlanden in Auslieferungshaft.

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3.              P. S. B. K.

26

Der Angeklagte P. S. B. K. wurde am 22.04.1995 in Helmond in den Niederlanden geboren. Die Eltern des Angeklagten – seine Mutter ist die hier ebenfalls angeklagte Frau Z. L. K. – stammten beide gebürtig aus dem Süden Vietnams und waren im Zusammenhang mit dem Vietnamkrieg in die Niederlande geflohen bzw. emigriert. Gemeinsam mit der älteren Schwester wuchs der Angeklagte P. S. B. K. bei den Eltern auf, bis sich diese im Jahr 2006 scheiden ließen. Der Angeklagte verblieb bei der Mutter, pflegte jedoch zu seinem Vater einen guten Kontakt. Der Angeklagte wurde altersgemäß eingeschult. Im Jahr 2013 musste der Angeklagte die Schule im Alter von 18 Jahren aufgrund von zu vielen Fehlstunden verlassen. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in der ersten Klasse der sogenannten „middelbaar beroepsonderwij“ (auch „MBO“ genannt). Der Angeklagte hatte die Schulbesuche eigenmächtig eingestellt, nachdem ihm ein Wechsel in ein anderes Schwerpunktfach verwehrt worden war. Nach dem Verlassen der Schule im Jahr 2013 eröffnete der Angeklagte gemeinsam mit seiner Mutter, der Angeklagten Z. L. K., ein asiatisches Restaurant. Nachdem dieses Restaurant im Jahr 2014 aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten geschlossen werden musste, arbeitete der Angeklagte P. S. B. K. für ca. 6 Monate bei „CE.“ bevor er eine Tätigkeit im Supermarkt seines Vaters aufnahm. Dieser Teilzeitbeschäftigung ist der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung nachgegangen. Ende des Jahres 2020 eröffnete er zudem ein Sushi-Restaurant in Roermond. Hiermit wollte sich der Angeklagte P. S. B. K. unabhängig von den Einnahmen aus den Betäubungsmittelgeschäften machen und so einen „Ausstieg“ aus dem Drogengeschäft finden. Wegen der weiteren familiären Einzelheiten kann auf die Ausführungen zur Angeklagten Z. L. K. verwiesen werden.

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Der Angeklagte P. S. B. K. begann im Alter von 13 Jahren mit dem Konsum von Marihuana. Dieser anfangs nur gemeinsam mit Freunden stattfindende Konsum verstetigte sich rasch. Schnell fing der Angeklagte damit an, täglich Marihuana zu rauchen. Der Konsum belief sich ca. 0,6 g Marihuana pro Tag. Im Alter von 17 Jahren konsumierte der Angeklagte P. S. B. K. zum ersten Mal Ecstasy, um sich vor Partys aufzuputschen. Auch dieser Konsum steigerte sich rasch, sodass der Angeklagte schnell dazu überging fast täglich Ecstasy zu nehmen. Die eingenommene Menge beschränkte sich dabei nicht auf eine Pille, sondern variierte. Teilweise nahm der Angeklagte in dieser Zeit 3 bis 4 Ecstasy-Pillen pro Tag. Der Angeklagte P. S. B. K. konsumierte nun täglich Marihuana und Ecstasy. Mit 21 Jahren trat ein gelegentlicher Kokainkonsum hinzu, welcher jedoch nur unregelmäßig stattfand, da dem Angeklagten P. S. B. K. hierzu das nötige Geld fehlte. Nach dem ersten Kokainkonsum ging der Angeklagte auch dazu über, Lachgas mittels Ballons zu konsumieren. Auch dieser Konsum verstetigte sich schnell und führte rasch zu einer starken Abhängigkeit des Angeklagten. Zusätzlich nahm der Angeklagte nahezu täglich bereits in den Morgenstunden große Mengen Alkohol von jedenfalls einer Flasche Wodka (0,7 l) zu sich. Diesen regelmäßigen, suchtbedingten Mischkonsum aus Alkohol, Marihuana, Ecstasy und insbesondere Lachgas führte der Angeklagte P. S. B. K. bis zu seiner Verhaftung fort.

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Mit dem Angeklagten F. Y. war der Angeklagte P. S. B. K. auch schon vor dem Eintritt in den illegalen Betäubungsmittelhandel gut befreundet.

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Der Angeklagte P. S. B. K. ist – mit Ausnahme der oben beschriebenen Abhängigkeiten – von ernsthaften Erkrankung oder Unfällen bislang verschont geblieben.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte P. S. B. K. lediglich einmal in den Niederlanden wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 10.05.2017 – rechtskräftig seit demselben Tage – verurteilte ihn die Rechtbank Oost-Brabant wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, von der 1 Monat zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Der Angeklagte P. S. B. K. wurde in vorliegender Sache am 09.07.2021 in Deutschland aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 07.04.2021 (622 Gs 526/21) polizeilich festgenommen und in Untersuchungshaft überführt. Zuvor befand er sich vom 14.04.2021 bis zum 09.07.2021 in den Niederlanden in Auslieferungshaft.

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4.              Z. L. K.

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Die Angeklagte Z. L. K. wurde am 28.06.1968 in der südvietnamesischen Stadt Trà Vinh geboren und lebte dort gemeinsam mit ihren Eltern sowie ihren insgesamt zehn Geschwistern. Im Jahr 1972, als die Angeklagte vier Jahre alt war, wurde der Vater der Angeklagten von nordvietnamesischen Vietcongkämpfern im Alter von 55 Jahren erschossen. Ebenfalls 1972 wurden zwei Brüder sowie eine Schwester der Angeklagten durch den Vietcong getötet. Die verbleibenden sieben Geschwister lebten fortan gemeinsam mit der Angeklagten Z. L. K. bei der Mutter. Nachdem der Vietnamkrieg im April 1975 mit dem Sieg der nordvietnamesischen Truppen zu Ende gegangen war, wurde die Mutter der Angeklagten im Juni desselben Jahres von fünf Mitgliedern des Vietcong vergewaltigt, verhaftet und für insgesamt 21 Monate ins Gefängnis gesteckt. Diese frühkindlichen Erlebnisse haben die Angeklagte Z. L. K. sehr geprägt. Die Angeklagte leidet noch heute unter den hierdurch erlittenen Traumata. Kontakte zu nordvietnamesischen Personen meidet sie. Die Angeklagte ist noch nicht einmal imstande mit diesen Personen zu sprechen. Nach der Freilassung der Mutter der Angeklagten Z. L. K. versuchte die Familie aus Vietnam zu flüchten. Der Versuch scheiterte jedoch. Im Jahr 1979 versuchte die zu diesem Zeitpunkt ca. 11 Jahre alte Angeklagte gemeinsam mit ihrer älteren Schwester mit einem Boot aus Vietnam zu fliehen. Bei diesem Versuch wurden sie von einem belgischen Schiff gerettet und nach Japan verbracht. Nach einem Aufenthalt in Japan von ca. einem Jahr wurden die Angeklagte Z. L. K. sowie ihre ältere Schwester 1980 von Belgien als Flüchtlinge anerkannt und nach Europa verbracht. In Belgien wurden beide zunächst von einer kirchlichen Organisation aufgenommen. In diesem Zusammenhang kam es zu einer weiteren traumatischen Erfahrung der Angeklagten Z. L. K., als der zuständige Priester versuchte, die Angeklagte ohne ihre Schwester an eine dubiose Gruppe zu vermitteln. Die Angeklagte flüchtete gemeinsam mit ihrer älteren Schwester aus der Einrichtung, wurde allerdings wenig später gefunden und im Keller dieser Einrichtung für zwei Tage eingesperrt. Anschließend wurde die Angeklagte gemeinsam mit ihrer Schwester in einem christlichen Waisenhaus untergebracht und verbrachte ihre Jugend in diesem Heim. Die Angeklagte besuchte die Schule in Belgien und schloss diese mit der mittleren Berufsausbildung (MBO) ab. Im Anschluss machte die Angeklagte eine Ausbildung zur Krankenpflegerin.

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Nachdem auch die weiteren älteren Brüder der Angeklagten aus Vietnam geflohen und in die Niederlande immigriert waren, zogen auch die Angeklagte und ihre ältere Schwester im Jahr 1988 in die Niederlande. Im Jahr 1992 kam auch die Mutter der Angeklagten Z. L. K. im Wege der Familienzusammenführung aus Vietnam in die Niederlande und lebte fortan bei der Angeklagten. Die Mutter kehrte jedoch 1994 wieder zurück nach Vietnam und verstarb kurze Zeit später.

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Im Jahr 1990 heiratete die Angeklagte Z. L. K. den Vater ihrer späteren beiden Kinder, den TO. TB. VG.. Die ältere Tochter der Angeklagten, WP. ZQ. VG., kam am 22.04.1991, der Sohn der Angeklagten, der hier ebenfalls angeklagte P. S. B. K., am 22.04.1995 zur Welt. Die Eheleute kauften 1992 ein gemeinsames Haus, welches jedoch im Jahr 2000 wieder verkauft werden musste. Mit dem Geld aus dem Hausverkauf eröffnete die Angeklagte Z. L. K. gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann ein asiatisches Lebensmittelgeschäft. Die Ehe der Angeklagten scheiterte 2006; allerdings besteht zum Exmann nach wie vor ein Kontakt.

37

Ca. sieben Jahre nach der Scheidung eröffnete die Angeklagte Z. L. K. gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Angeklagten P. S. B. K., ein asiatisches Restaurant. Dieses Restaurant musste allerdings etwa ein Jahr später verlustreich schließen. Die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten zahlte die Angeklagte in Raten bis zum Jahr 2019 ab. Nach der Schließung des eigenen Restaurants arbeitete die Angeklagte bis wenige Monate vor ihrer Festnahme im Restaurant ihres Exmannes bzw. in dessen asiatischem Supermarkt. Auch nach ihrer Haftentlassung im Laufe des hiesigen Verfahrens nahm die Angeklagte eine Tätigkeit als Köchin auf.

38

Die Angeklagte Z. L. K. ist nicht vorbestraft und von ernsthaften Erkrankungen oder Unfällen – mit Ausnahme der oben beschriebenen besonderen psychischen Belastungssituation – bislang verschont geblieben.

39

Die Angeklagte Z. L. K. wurde in vorliegender Sache am 30.06.2021 in Deutschland polizeilich festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 07.04.2021 (622 Gs 528/21) in Untersuchungshaft überführt. Zuvor befand sie sich vom 14.04.2021 bis zum 30.06.2021 in den Niederlanden in Auslieferungshaft. Durch Beschluss der Kammer vom 02.02.2023 sind der Haftbefehl vom 07.04.2021 und der noch nicht verkündete Haftbefehl der Kammer vom 30.06.2022 aufgehoben worden. Die Angeklagte ist am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden.

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5.              X. U. M. I. F. FL. A.

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Der Angeklagte F. FL. A. wurde am 09.04.1997 in Laarbeek in den Niederlanden geboren. Er hat eine fünf Jahre ältere Schwester. In den ersten Lebensjahren des Angeklagten wohnte die Familie gemeinsam in Helmond. Der Vater des Angeklagten arbeitete zeitweise als Trödelhändler, die Mutter des Angeklagten war Hausfrau. Einen regulären Beruf konnte die Mutter aufgrund eines schwerwiegenden Rückenleidens nie aufnehmen. Als der Angeklagte ca. vier Jahre alt war, ließen sich die Eltern scheiden. Dies führte in der Folgezeit zu vielen familiären Problemen und Konflikten. So hatten Vater und Sohn in den fünf Jahren unmittelbar vor der Festnahme des Angeklagten F. FL. A. keinerlei Kontakt. Zur Mutter bestand fortwährend ein gutes Verhältnis. Der Angeklagte F. FL. A. lebte nach der Scheidung seiner Eltern bis zu seiner Festnahme im Juli 2021 bei ihr. Auch nach der Haftverschonung des Angeklagten im hiesigen Verfahren im Dezember 2022 zog dieser wieder zu seiner Mutter. Mittlerweile besteht auch zum Vater des Angeklagten regelmäßiger Kontakt. Das anfangs noch spannungsgeladene Verhältnis der Eltern untereinander hat sich beruhigt. So sprechen die Eltern des Angeklagten zwar nicht mehr miteinander, Streit gibt es jedoch auch nicht. Aus einer neuen Beziehung der Mutter sind noch zwei weitere Halbgeschwister des Angeklagten hervorgegangen. Auch zu diesen besteht – wie zur leiblichen Schwester des Angeklagten – ein guter Kontakt.

42

Der Angeklagte F. FL. A. wurde altersgemäß eingeschult und wechselte im Jahr 2010 auf die weiterführende Schule. Seit seinem 12. Lebensjahr  beschäftigt sich der Angeklagte mit Computern, insbesondere dem Programmieren. Seit dem 16. Lebensjahr befasste er sich mit  Musikproduktion. Bereits früh kam beim Angeklagten der Wunsch auf, die Neigung zu Computern auch zu seinem Beruf zu machen. Nach der Schulzeit absolvierte der Angeklagte daher zunächst eine Ausbildung zum Softwareentwickler, welche er im Jahr 2015 erfolgreich abschloss. Aufbauend auf dieser Ausbildung erwarb der Angeklagte im August 2020 das Zusatzdiplom „IT-Asscociate“. Während dieser Ausbildung jobbte der Angeklagte nebenher als „Wareneinräumer“ bei einer Supermarktkette. Hierfür bekam der Angeklagte ca. 300,00 € bis 600,00 € im Monat.

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Da ihm die Verdienstmöglichkeiten als angestellter Softwareentwickler  zu gering erschienen, begann der Angeklagte F. FL. A. im Herbst 2020 eine Tätigkeit bei einer Natursteinfirma, welche unter anderem Arbeitsplatten für hochwertige Küchen fertigte. Den Kontakt zum Betrieb fand der Angeklagte über einen alten Freund, der ebenfalls bei der Firma beschäftigt war. Über eine Zeitarbeitsfirma begann der Angeklagte dort zunächst als Hilfsarbeiter. Seine Aufgabe bestand darin, Verschnitt- und Reststücke der Natursteinrohlinge händisch aus den Fertigungsmaschinen zu entfernen. Diese Tätigkeit empfand der Angeklagte als äußert anstrengend. Nach einiger Zeit konnte sich der Angeklagte F. FL. A. zum „Maschinen-Operator“ fortbilden. Seine Aufgabe bestand fortan darin, die Fertigungsmaschinen nebst zugehörigen Computersteuersystemen von einem erhöhten Plateau aus zu überwachen. Hierbei verdiente der Angeklagte F. FL. A. ca. 2.100,00 € netto pro Monat.

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Im Alter von 19 Jahren begann der Angeklagte F. FL. A. damit, gelegentlich, vornehmlich am Wochenende und auf Partys, Kokain zu konsumieren. Eine  Abhängigkeit entwickelte sich allerdings nicht. Während seiner Kurierfahrten im Rahmen seiner hier abzuurteilenden Taten konsumierte der Angeklagte F. FL. A.  Etizolam, ein Benzodiazipin, um so seine Angst einzudämmen.

45

Während seiner Tätigkeit bei der Natursteinfirma ab Herbst 2020 begann der Angeklagte F. FL. A. mit dem Konsum von Oxicodon, nachdem ihm ein befreundeter Kollege hierzu geraten hatte. Hintergrund war, dass der Angeklagte zu dieser Zeit aufgrund der körperlich sehr fordernden Arbeit unter starken Schmerzen, insbesondere im  Bereich des Rückens litt. Der Oxikodonkonsum steigerte sich in der Folgezeit stetig. Während der Angeklagte F. FL. A. das Mittel anfangs noch wegen der Arbeit in Dosierungen von ca. 2 x 5 mg pro Tag einnahm, steigerte sich der Konsum rasch, bis hin zu einer Tagesdosis von ca. 2 x 20 mg. Bald darauf entwickelte der Angeklagte starke Abhängigkeits- bzw. Entzugserscheinungen unter anderem in Form von Schüttelfrost und Bauchschmerzen. Nachdem ihm der Oxikodonkonsum zunehmend die Führung eines geregelten Lebens vereitelte, reduzierte der Angeklagte F. FL. A. den Konsum aus eigenem Antrieb und schaffte es so, die Konsummengen langsam zu verringern. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme war  dieser Entzug bereits fortgeschritten, der Angeklagte befand sich allerdings noch in der Entwöhnungsphase. Die darauffolgende Inhaftierung führte daher zu einem „kalten Entzug“, welcher sich über ca. 2 Wochen hinzog. Die Folge waren kleinere bis mittlere Entzugserscheinungen, welche sich vor allem durch Schmerzen äußerten. Substitutionspräparate erhielt der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt nicht.

46

Seit seiner Inhaftierung lebt der Angeklagte F. FL. A. weitestgehend abstinent. Lediglich einmal während seiner Untersuchungshaft kam es zu einem erneuten Konsum von Haschisch. Auslöser hierfür war der mit der Untersuchungshaft und dem Gerichtsverfahren verbundene Stress. Als dem Angeklagten das Betäubungsmittel in der Justizvollzugsanstalt durch einen Mithäftling angeboten wurde, nutze der Angeklagte schlicht die Gelegenheit. Erneute anderweitige Rückfälle gab es jedoch nicht. Seit seiner Haftverschonung in vorliegender Sache arbeitet der Angeklagte für die Firma MS. als Auslieferungsfahrer.

47

Der Angeklagte F. FL. A. ist von ernsthaften Erkrankungen oder Unfällen bislang verschont geblieben. Er ist nicht vorbestraft.

48

Der Angeklagte F. FL. A. wurde in vorliegender Sache am 14.04.2021 vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 15.04.2021 (622 Gs 640/21) in Untersuchungshaft überführt. Der Haftbefehl ist neugefasst worden durch Haftbefehl der Kammer vom 07.06.2022, verkündet am 28.06.2022. Durch Beschluss der Kammer vom 07.12.2022 ist der Angeklagte vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont und am 08.12.2022 auf freien Fuß gesetzt worden.

49

6.              L. C. W.

50

Der Angeklagte L. C. W. wurde am 22.09.1986 in Vietnam geboren und immigrierte im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in die Niederlande. Der Angeklagte wurde dort altersgemäß eingeschult und beendete die Schule im Alter von ca. 18/19 Jahren regulär mit dem niederländischen Abschluss MBO Niveau 4. Dies entspricht in Deutschland etwa einem Fachoberschulabschluss mit einem stark beruflich orientierten Ausbildungsanteil. Die spezialisierte Fachrichtung des Abschlusses des Angeklagten war hierbei „Groß- und Einzelhandel“.

51

Nach der bestandenen Schulausbildung arbeitete der Angeklagte L. C. W. zunächst in einem Großhandel für Gastronomiebedarf, bevor er zur Technologiefirma „CH.“ wechselte und dort im kommerziellen Innendienst tätig war. Dort arbeitete der Angeklagte ca. fünf Jahre lang. Anschließend wechselte der Angeklagte die Stelle und arbeitete ca. 1,5 Jahre bei der Firma CF. PM., bevor er im Jahr 2015 zu seinem letzten Arbeitgeber, dem Schokoladenhersteller „ID.“ kam. Hier arbeitete der Angeklagte L. C. W. bis zu seiner Verhaftung als Maschinenbediener. Sein Verdienst belief sich hierbei auf ca. 2.400,00 € bzw. 2.500,00 € netto pro Monat. Während der Coronapandemie sank dieser Verdienst auf ca. 1.700,00 € monatlich.

52

Bis zum Alter von 23 Jahren lebte der Angeklagte L. C. W. im elterlichen Haushalt. Im Jahr 2011 erwarb der Angeklagte L. C. W. gemeinsam mit seiner Partnerin ein eigenes Haus in Helmond in den Niederlanden; im Jahr 2014 folgte die Hochzeit des Paares. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder, eine Tochter im Alter von 5 Jahren und einen ca. 2 Jahre alten Sohn. Mit Ausnahme der üblichen Elternzeiten sowie einer krankheitsbedingten Unterbrechung war die Ehefrau des Angeklagten L. C. W. durchgehend berufstätig. So war es der Familie möglich, das gemeinsame Familienheim auch nach der Inhaftierung des Angeklagten zu behalten und die Raten des mit ca. 140.000,00 € valutierenden Darlehens zu bedienen.

53

Der Angeklagte L. C. W. ist von schwerwiegenden Unfällen oder Krankheiten bislang verschont geblieben. Auch bestehen keinerlei Abhängigkeiten oder Ähnliches. Alkohol wurde vom Angeklagten im sozialüblichen Maße getrunken. Darüber hinaus rauchte der Angeklagte in der Vergangenheit gelegentlich Cannabis, was sich jedoch auf drei bis vier Joints pro Jahr bzw. zu bestimmten Anlässen beschränkte.

54

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

55

Der Angeklagte L. C. W. wurde am 30.06.2021 in Deutschland polizeilich festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 07.04.2021 (622 Gs 530/21) in Untersuchungshaft überführt. Er befand sich zuvor vom 14.04.2021 bis zum 30.04.2021 und vom 22.06.2021 bis zum 30.06.2021 in den Niederlanden in Auslieferungshaft.

56

II.

57

Das Verfahren ist hinsichtlich der Fälle 43, 44, 56, 58, 59, 61 und 63 der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

58

Im Übrigen hat die Hauptverhandlung zu den Taten, ihren Vorgeschichten und ihren Begleitumständen zu folgenden Feststellungen geführt:

59

1.-12.  (Fälle 1 bis 37 der Anklage):

60

Der Vater der Angeklagten V. YZ. K., der 1963 in der Sozialistischen Republik Vietnam geborene und in Aachen und Heerlen/NL wohnhafte LN. BG. K., unterhielt ein verzweigtes Ankaufs- und Vertriebssystem für den Handel mit Drogen mit Kontakten u.a. in die Niederlande, nach Deutschland, hier insbesondere Berlin, sowie nach Tschechien. LN. BG. K. wurde am 12.11.2019 erstmals in den Niederlanden auf Ersuchen der tschechischen Behörden festgenommen und anschließend von der Auslieferungshaft verschont und später am 21.11.2020 von den Niederlanden nach Tschechien ausgeliefert und in Untersuchungshaft verbracht. Er wurde sodann durch das Bezirksgericht Usti nad Labem am 15.11.2021, rechtskräftig seit dem 30.05.2022, neben einer Vielzahl weiterer Personen, wegen bandenmäßiger  Mitwirkung an dem Verkauf und der Einfuhr von 70,961 kg Metamfetamin und 17,79 kg Cannabis nach Tschechien zu einer Haftstrafe von 16 Jahren verurteilt.

61

Während für den  AE. BG. K. die Tätigkeit im Rauschgiftbereich im Jahr 2019 aufgrund der gegen ihn bereits laufenden Ermittlungen immer schwieriger geworden war und ihm immer mehr Kuriere und sonstige Beteiligte aufgrund von Festnahmen wegbrachen, verfiel parallel dazu der Angeklagte T. F. Y., der zunächst als studierter Softwareentwickler gutes Geld verdient hatte, immer mehr seinem Drogenkonsum, insbesondere von Kokain, und dem „leichten Leben“ mit Anhäufung erheblicher Schulden und letztlich Aufgabe seines bürgerlichen Lebens. Der Angeklagte F. Y. lebte bereits einige Zeit mit der Tochter des LN. BG. K., der  Mitangeklagten V. N. K., zusammen und hatte so auch Kontakt zu LN. BG. K.. Der Angeklagte F. Y. vereinbarte sodann zur Finanzierung seines Drogenkonsums und auch eines wesentlichen Teils des Lebensunterhalts von sich und der Angeklagten V. N. K. und dem 2015 geborenen gemeinsamen Sohn mit LN. BG. K. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Tatzeitraum, dass er für diesen Kurierfahrten zum Transport von Metamphetamin (Crystal Meth) nach Tschechien, vornehmlich mittels mit Schmuggelverstecken präparierten PKWs des LN. BG. K., durchführen sollte.

62

In der Folge kam es zu 12 Kurierfahrten des Angeklagten TO. Y. jeweils im Auftrag des LN. BG. K. im Rahmen von von diesem jeweils vereinbarten Geschäften mit dortigen Abnehmern nach Tschechien: Acht Fahrten wurden am 18.07.2019, am 03.08.2019, am 10.08.2019, am 30.09.2019, am 17.10.2019, am 21.10.2019, am 28.10.2019 und am 11.12.2019 durchgeführt. Die vier weiteren Fahrten, die datumsmäßig nicht näher eingegrenzt werden konnten, erfolgten ebenfalls im insoweit betroffenen Tatzeitraum Juli 2019 bis März 2020, also in einem Zeitraum als ebenso wie bei den anderen acht Kurierfahrten - auch nach zuletzt erfolgter Einschätzung der Staatsanwaltschaft - keine bandenmäßige Organisation des LN. BG. K. mehr bestanden hatte, in die der Angeklagte TO. Y. noch als Bandenmitglied hätte eintreten können – sondern nur normale Käufer-Verkäuferbeziehungen. Die zwei Fahrten mit dem Metamphetamin am 03. August und 10. August 2019 starteten jeweils von Aachen aus, bei den übrigen Fahrten übernahm der Angeklagte F. Y. das Rauschgift in Heerlen in den Niederlanden, um von dort über Deutschland nach Tschechien zu fahren und dort auszuliefern. Transportiert wurden bei jeder Fahrt mindestens 10 kg Methamphetamin (Crystal Meth). Der Angeklagte TO. Y. erhielt von AE. BG. K. vereinbarungsgemäß für jede Fahrt pro Kilogramm transportierten Rauschgifts 1.000 € Kurierlohn, insgesamt also 120.000 € für die 12 Fahrten. Dieses Geld diente neben dem Unterhalt der Familie des Angeklagten insbesondere der Finanzierung der zu dieser Zeit bereits fortgeschrittenen Drogensucht, insbesondere des Kokainkonsums, des Angeklagten F. Y..

63

Entgegen dem Anklagevorwurf konnte eine bandenmäßige Begehungsweise durch den Angeklagten F. Y. in diesen 12 Fällen nicht festgestellt werden. Auch konnten entgegen der Anklage keine weiteren Kurierfahrten und keine größeren transportierten Rauschgiftmengen festgestellt werden. Von den über die hier festgestellten 12 Fälle hinausgehend angeklagten 25 Fällen war der Angeklagte daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

64

13. ff. (Fälle 38 ff. der Anklage):

65

Zu den weiteren angeklagten Fällen (Fälle 38 ff. der Anklage) konnten folgende Feststellungen getroffen werden:

66

Nachdem sich der LN. BG. K. ab Ende 2019 im Zuge des auf seine Person stetig zunehmenden Ermittlungsdrucks sowie in Ansehung seiner ersten Verhaftung mehr und mehr aus dem aktiven Betäubungsmittelgeschäft zurückgezogen hatte, drängte nunmehr ab Anfang 2020 der Angeklagte F. Y. in die Rolle seines „Schwiegervaters“ und machte sich daran, eigene Rauschgiftgeschäfte im großen Umfang zu betreiben. Er benutzte zunächst die Kontakte des Schwiegervaters u.a. zu Produzenten und Großabnehmern von Rauschgift, um dann aber auch eigene Kontakte zu Lieferanten und Abnehmern zu knüpfen. Er tat sich mit verschiedenen  Personen zusammen und hielt im gesamten Tatzeitraum Februar 2020 bis April 2021 organisierte, bandenmäßige Strukturen mit mehreren Personen aufrecht.

67

Mitglied der Organisation des Angeklagten F. Y. war über den gesamten Tatzeitraum u.a. seine Lebensgefährtin, die Angeklagte V. N. K., Tochter des LN. BG. K.. Sie wusste – wenn auch nicht immer in allen Details - um seine Rauschgiftgeschäfte und war bereit, ihn hierbei zu unterstützen, insbesondere indem sie die Aufgabe übernahm, soweit erforderlich Übersetzungsdienste zur Abstimmung und Abwicklung der Rauschgiftgeschäfte zu leisten, da die Abnehmer der Drogen vielfach nur vietnamesisch sprachen, während der Angeklagte F. Y. kein vietnamesisch spricht; darüber hinaus hielt sie soweit erforderlich Kontakt zu und korrespondierte mit inkriminierten Personen und leitete den Kontakt an den Angeklagten F. Y. weiter oder informierte ihn über Kontaktwünsche, wenn dieser verhindert war, und begleitete ihn in einzelnen Fällen bei der Durchführung der Geschäfte. Einen eigenen bestimmenden Einfluss auf einzelne Betäubungsmittelgeschäfte hatte sie nicht, vielmehr folgte sie seinen Weisungen und verwies im Zweifel an den Angeklagten F. Y. weiter. Die Angeklagte V. N. K. wollte F. Y. unterstützen, auch um über die Taten des F. Y. mittelbar an den Betäubungsmittelgeschäften ihres Lebensgefährten zu partizipieren, indem die Geldmittel, die der Angeklagte F. Y. durch die Betäubungsmittelgeschäfte verdiente, neben seinem Konsum auch der Finanzierung des Lebensunterhalts der gemeinsamen Familie dienten.

68

Ein weiteres Mitglied der Organisation jedenfalls von Anfang 2020 bis Oktober/November 2020 war der Angeklagte P. S. B. K.. Er und seine Freundin DC. waren mit TO. Y. und V. N. K. bereits vorher freundschaftlich verbunden gewesen, V. N. K. und DC. betrieben wie bereits erwähnt zeitweise gemeinsam ein Nagelstudio. Der Angeklagte P. S. B. K. hatte Kontakte zu Drogenabnehmern insbesondere in Berlin. Diese Kontakte nutzte er, um zusammen mit dem Angeklagten F. Y., der die Kontakte zu den Drogenlieferanten bzw. -Produzenten in den Niederlanden hatte, Drogengeschäfte mit den Abnehmern in Berlin zu machen. Beide waren gleichberechtigte Partner, den jeweiligen Gewinn teilte man sich gleichmäßig.

69

Darüber hinaus war die in den Niederlanden wohnhafte, bisher nicht näher identifizierte Person „SI.“ Mitglied der Gruppierung. Dieser war zwar vor allem Drogenlieferant, aber seine Rolle ging über die im normalen Verkäufer- Käuferverhältnis hinaus. So war er in die Wickr-Chat-Gruppe von TO.  Y. und P. S. B. K. unter dem Pseudonym „OU. eingebunden und über die Geschäfte informiert und am Gewinn beteiligt.

70

Weiter hatte der Angeklagte F. Y.  Kuriere eingebunden, u.a. zeitweise (siehe im Folgenden) den Angeklagten F. FL. A.. Auch dieser war für den ihn betreffenden Tatzeitraum Bandenmitglied. Er hatte sich selbst dem Angeklagten F. Y., nachdem er von dessen Involvierung in Betäubungsmittelgeschäfte erfahren hatte, als Kurier angedient, um über einen längeren Zeitraum seine Einnahmen in größerem Umfang aufzubessern. Ihm war dabei bewusst, dass der Angeklagte F. Y. mit weiteren Personen zusammenarbeitete. So wusste er etwa, dass F. Y. zusammen mit „SI.“, genannt „OU.“, Geschäfte machte, auch wurde er einmal von SI. für das Verpacken des zu transportierenden Rauschgifts gelobt und ihm jedenfalls einmal von SI. hierfür Geld bezahlt. Überdies wusste  F. FL. A., dass F. Y. auch mit jedenfalls zwei anderen Kurieren zusammenarbeitete, nach seiner Ansicht aus Albanien und  Rumänien. P. S. B. K. lernte er jedenfalls später auch persönlich kennen.  In diese Organisation wollte sich F. FL. A. dauerhaft einfügen. Gebremst wurde sein Engagement erst mit der letzten hier angeklagten Fahrt im Fall 42 der Anklage im  Juni 2020, als es Probleme mit F. Y. und P. S. B. K. wegen einer vermeintlichen Observation beim Entladen in Berlin gab. In der Folgezeit gab es aber  Versuche, die Tätigkeit wieder aufzunehmen. So wurde ihm zuletzt von F. Y. ein weiterer (blauer) PKW Mercedes mit einem Schmuggelversteck in der Rücksitzbank überlassen für Kurierfahrten u.a. auch nach Tschechien. Hierzu kam es aber nicht mehr, da der Angeklagte F. FL. A.  mit diesem Mercedes Benz - mit noch leerem Schmuggelversteck - im April 2021 kontrolliert und anschließend festgenommen worden ist.

71

Spätestens im August/September 2020,   schloss sich auch der Angeklagte L. C. W. der Gruppierung um F. Y. an. Auch er wollte sich – teils (anfangs) als Gehilfe, teils (später) als Täter – an dessen Geschäften zur fortdauernden Einkommenserzielung beteiligen. Er wusste, dass er es auf Seiten von F. Y. mit mehreren, mindestens zwei weiteren Personen zu tun hatte, denen er sich  anschloss. So hatte er zur Angeklagten V. N. K. ausweislich der Chats nicht nur privat, sondern auch im inkriminierten Zusammenhang Kontakt. Ihm war aber auch die Person UU./SI. bzw. „OU./OU.“ ein Begriff.

72

Bezüglich der Angeklagten Z. L. K., der Mutter des Angeklagten P. S. B. K.,  haben sich dagegen keine tragfähigen Anhaltspunkte oder gar Beweise für eine Einbindung in die Organisation des Angeklagten F. Y. ergeben.

73

Im Einzelnen:

74

13.-17. (Fälle 38 bis 42 der Anklage):

75

In Umsetzung des oben beschriebenen Tatvorhabens versuchte der Angeklagte F. Y.  ab Anfang des Jahres 2020 gemeinsam mit dem Angeklagten P. S. B. K. einen festen Abnehmerstamm für Metamphetamin und Ecstasy in Berlin aufzubauen. Entsprechend der zwischen den beiden Angeklagten verabredeten arbeitsteiligen Organisationsstruktur unterhielt der Angeklagte F. Y. die bereits bestehenden Kontakte zu Drogenküchen und Lieferanten, während der Angeklagte P. S. B. K. die Kontakte zum Berliner Abnehmerstamm herstellte. Hierbei ebenfalls fest in die Organisationsstruktur eingebunden war der noch nicht näher identifizierte „SI.“, welcher im Gruppenchat unter dem Pseudonym „OU.“ auftrat. Er war Mitglied in den Chatgruppen der Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. und wurde gleichberechtigt in die Entscheidungen miteinbezogen. Den Gewinn wollte man sich teilen. Da der Angeklagte P. S. B. K. der vietnamesischen Sprache mächtig ist und im Übrigen ohnehin mit dem Kontakt zu den Abnehmern betraut war, war in diesen Fällen eine Übersetzungshilfe durch die – ansonsten zur Organisation gehörende - Angeklagte V. N. K. nicht erforderlich. Dieser ist in diesen Fällen auch kein anderer konkreter Tat- oder Gehilfenbeitrag nachzuweisen.

76

Für den in diesen Fällen in Rede stehenden Tatzeitraum von Februar 2020 bis Juni 2020 gehörte wie erwähnt auch der Angeklagte F. FL. A. als Kurier zur Gruppierung. Dieser war bereits zuvor mit dem Angeklagten F. Y. freundschaftlich bekannt und hatte diesem seine Mitarbeit als Drogenkurier angeboten, um sich hierdurch eine dauernde Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen. Dem Angeklagten F. FL. A., welcher auch die Person des „SI./OU.“ persönlich kennen gelernt hatte und um die Verbindung des „CI.“ zum Angeklagten F. Y. wusste, kam hierbei eine untergeordnete Rolle (Verpackung und Transport der Betäubungsmittel ohne eigene Entscheidungsbefugnis) zu. Gleichwohl war dem Angeklagten F. FL. A. die arbeitsteilige Organisationsstruktur jedenfalls um die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K.  und den bislang nicht identifizierten „SI./OU.“ sowie unter Einsatz mehrerer Kuriere bekannt. In diese Struktur ließ sich der Angeklagte F. FL. A. bereitwillig – wenn auch nur mit untergeordneten Leistungen – integrieren.

77

In Umsetzung der Absprache des Angeklagten F. FL. A. mit dem Angeklagten F. Y. veranlasste dieser, dass ein mit einem Schmuggelversteck in  der Rückenlehne der Rücksitzbank  ausgestattetes Fahrzeug Mercedes Benz des gesondert verfolgten LN. BG. K. am 03.02.2020 auf den Angeklagten F. FL. A. umgeschrieben wurde.

78

Die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. vereinbarten mit den Berliner Abnehmern im Zeitraum von Februar bis Mitte Juni 2020 fünf Rauschgiftgeschäfte. Zur jeweiligen Umsetzung der Geschäfte beauftragte der Angeklagte F. Y. dann jeweils den Angeklagten  F. FL. A. mit dem Transport des Rauschgifts von den Niederlanden nach Berlin in dem auf ihn umgeschriebenen PKW. Der Angeklagte F. FL. A. erhielt jeweils das Rauschgift in Alditüten oder -taschen, packte es anweisungsgemäß um und verstaute  es im Versteck in der Rückenlehne des PKW Mercedes Benz.  Der Angeklagte F. Y. hielt auch während der Kurierfahrten den Kontakt zu dem Angeklagten F. FL. A. und gab ihm in Absprache mit dem Angeklagten P. S. B. K. Anweisungen etwa zu den Orten und Zeiten für die Treffen mit den Abnehmern.

79

Im Einzelnen erfolgten in Ausführung der jeweiligen Geschäfte folgende Fahrten:

80

Zu 13. (Fall 38 der Anklage):

81

Der Angeklagte F. FL. A. verbrachte am 29.02.2020 auf Weisung des Angeklagten F. Y. von Helmond/Niederlande aus 22 kg Ecstasy sowie 2 kg Metamphetamin zu den Abnehmern nach Berlin. Der Kaufpreis in Höhe von 30.000,00 € für das Crystal Meth und ca. 40.850,00 € (entspricht 0,65 € pro Tablette zu je 0,35 g) für die Ecstasy-Pillen wurden zu einem späteren Zeitpunkt durch die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. abgeholt. Bei den Ecstasy-Pillen handelte es sich um ca. 0,35 g schwere blaue Tabletten mit sogenannter „Punisher-Prägung“; d. h. in Form eines Diamanten mit mittig aufgeprägtem Totenkopfschädel auf der einen und senkrecht verlaufender Bruchrille auf der anderen Seite. Vor dem Transport wurden die Tabletten vom Angeklagten F. FL. A. zunächst in kleinere Druckverschlusstüten umverpackt, zum Schmuggelfahrzeug verbracht und dort im Schmuggelversteck hinter der Rücksitzbank deponiert. Das Metamphetamin wurde in zwei durchsichtigen Plastikboxen mit blauem Deckel transportiert, welche ebenfalls von ihm in dem Versteck hinter der Rücksitzbank verstaut wurden. Für diese Fahrt erhielt der Angeklagte F. FL. A. eine Entlohnung in Höhe von insgesamt 3.000,00 €.

82

Zu 14.-17. (Fälle 39-42 der Anklage):

83

Am 12.03.2020 wurden auf die gleiche Weise durch den Angeklagten F. FL. A. im Auftrag der Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. weitere 22 kg Ecstasy-Pillen mit der oben beschriebenen „Punisher-Prägung“ von den Niederlanden an die Abnehmer nach Berlin verbracht. Weitere Fahrten mit jeweils 22 kg Ecstasy-Tabletten erfolgten am 23.05.2020, am 06.06.2020 und am 13.06.2020.

84

Für diese Fahrten erhielt der Angeklagte F. FL. A. Entlohnungen von jeweils 2.500,00 € pro Fahrt. Die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. erhielten für den Verkauf der Betäubungsmittel in diesen vier Fällen ebenfalls jeweils eine Gegenleistung in Höhe 65 ct je Tablette – bei einem Tablettengewicht von ca. 350 mg je Tablette.

85

In allen fünf Fällen (13-17 = Fälle 38-42 der Anklage) erhielten die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. eine Gegenleistung für das Ecstasy in Höhe von insgesamt 234.285 €.

86

Der Angeklagte F. FL. A. erhielt in den fünf Fällen insgesamt einen Kurierlohn in Höhe von 13.000 €.

87

Entgegen dem Anklagevorwurf konnte in den fünf Fällen in der Hauptverhandlung bezüglich des Ecstasys eine höhere Transportmenge als 22 kg  pro Fahrt, nämlich von 40 kg Ecstasy je Fahrt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

88

In allen 5 Fällen lag der Wirkstoffgehalt des Metamphetamins bei mindestens 70 % Metamphetaminbase und des Ecstasys bei jedenfalls 30 % MDMA-Base.

89

Diese Wirkstoffqualitäten lagen auch in den nachfolgend dargestellten Fällen jeweils mindestens vor, soweit bei den einzelnen Fällen nichts Abweichendes dargestellt wird.

90

Irgendeine Tatbeteiligung der Angeklagten V. N. K. und Z. L. K. an diesen Geschäften konnte nicht festgestellt werden, so dass beide insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen waren.

91

18.-20. (Fälle 45, N01 und 47 der Anklage):

92

In den Monaten März, April und Mai 2020 verkauften und lieferten - selbst oder durch unbekannte Kuriere - der Angeklagte F. Y. und der Angeklagte P. S. B. K. gemeinsam im Rahmen weiterer (Banden-)Geschäfte jeweils mindestens einmal monatlich 5 kg Metamphetamin an Abnehmer aus Berlin, vermutlich aus dem Kreis der gesondert verfolgten AW. HS. VG. und QT. C. K.. Als Preis für die Betäubungsmittel wurde jeweils 15.000,00 € je kg vereinbart.

93

Im Zuge der Abwicklung des Drogengeschäfts im März 2020 (18. = Fall 45 der Anklage) beherbergte die Mutter des Angeklagten P. S. B. K., die Angeklagte Z. L. K., die Abnehmer aus Berlin vom 07.03.2020 bis zu 11.03.2022 bei sich zu Hause in Roermond, in dem Wissen und mit dem Willen ihren Sohn so bei dessen Drogengeschäft zu unterstützen, wobei sie die Art und den Umfang der gehandelten Drogen zumindest billigend in Kauf nahm. Hierbei vermittelte sie nach Ankunft der Abnehmer bei ihr auch den Kontakt zu ihrem zeitweise ortsabwesenden Sohn, so telefonierte die Angeklagte Z. L. K. mehrfach mit ihrem Sohn und teilte diesem u.a. mit, dass er nach Hause kommen soll, der Abnehmer habe gefragt, wann P. vorbei komme. Auf die Nachfrage ihres Sohnes bestätigte die Angeklagte Z. L. K., dass sie (die Abnehmer) da seien und dass sie „brauchen“.

94

Bei der Lieferung der 5 kg Metamphetamin im Monat Mai 2020 (20. = Fall 47 der Anklage) hatten die Betäubungsmittel in diesem Fall eine etwas schlechtere Qualität als sonst, jedenfalls wurde dies von den Abnehmern gerügt – ohne allerdings einen Umtausch zu verlangen. Die Qualität betrug aber immer noch mindestens 50 % Metamphetaminbase. Die Rüge der schlechteren Qualität durch die Berliner Abnehmer veranlasste die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. beim nächsten Geschäft (im Folgenden 21. =  Fall 48 der Anklage) dazu, einen Preisnachlass von insgesamt 6.000,00 € zu gewähren.

95

Da der Angeklagte P. S. B. K. die Rolle des Übersetzers für den Angeklagten F. Y. in diesen drei Fällen übernahm und es auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine konkrete Tatbeteiligung der, in die Bandenstruktur ihres Lebensgefährten ansonsten fest eingebundenen Angeklagten V. N. K. gab, konnte eine Mittäterschaft oder Beihilfe der Angeklagte V. N. K. in diesen drei Fällen nicht festgestellt werden. Auch bei der Angeklagten Z. L. K. gab es in den Fällen 19 und 20 (Fälle N01 und 47 der Anklage) keinen Anhaltspunkt für irgendeine Tatbeteiligung. Sie war daher in diesen beiden Fällen und die Angeklagte V. N. K. in allen drei Fällen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

96

21. (Fall 48 der Anklage):

97

Am 08.06.2020 fuhren die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. im Zuge der Bandenabrede nach Berlin, um mit der Abnehmerseite eine weitere – von den vorstehenden Fällen nicht erfasste – Lieferung von  6 kg Methamphetamin - mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 70 % Metamphetaminbase - abzurechnen, wobei sie das Rauschgift entweder selbst oder durch einen der unbekannt gebliebenen Kuriere geliefert hatten. Auch hier war ein Preis von 15.000 € je kg vereinbart worden. Aufgrund der schlechteren Qualität des Methamphetamins bei der vorangegangenen Lieferung (20. = Fall 47 der Anklage) sahen sie sich jedoch wie erwähnt veranlasst, auf den Kaufpreis einen Rabatt von 6.000 € einzuräumen.

98

Ein Tatbeitrag der Angeklagten V. N. K. und Z. L. K. konnte in diesem Fall nicht festgestellt werden, so dass sie insoweit vom Anklagevorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen waren.

99

22. (Fall 49 der Anklage):

100

Um den 08.06.2020 hatten die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. den bislang nicht identifizierten Nutzer des Wickr-Chat-Kontakts mit dem Account-Namen „GA.“ mit einer Kurierfahrt nach Tschechien beauftragt, wo „GA.“ Metamphetamin  zum Preis von 20.000 Euro, mindestens 1 kg, an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer übergab und im Gegenzug am 08.06.2020 das Kaufgeld in bar entgegennahm. Nach der Wiedereinreise nach Deutschland in der Nacht vom 08.06.2020 auf den 09.06.2020 war „GA. in eine Polizeikontrolle geraten, konnte indes anschließend seine Fahrt fortsetzen, so dass er gegen 05:10 Uhr in Helmond eintraf und das Kaufgeld an die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. absprachegemäß ablieferte.

101

23. (Fall 50 der Anklage):

102

Bezüglich des Angeklagten L. C. W. ist in diesem Fall bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO erfolgt.

103

Am 04.09.2020 erschienen zwei bislang nicht identifizierte Abnehmer vietnamesischer Herkunft und mit deutschen Sprachkenntnissen bei der Angeklagten V. N. K. und verlangten nach dem Angeklagten F. Y.. Grund für das Erscheinen der Abnehmer war die Abwicklung eines zuvor mit dem Angeklagten F. Y. vereinbarten Geschäfts über 1 kg Metamphetamin. Der Angeklagte F. Y. war allerdings nicht zu Hause und aufgrund eines extensiven Drogen-, insbesondere Kokainkonsums, nicht zu erreichen. Aus diesem Grund brachte die Angeklagte V. N. K. die Abnehmer entsprechend des zwischen dem Angeklagten L. C. W., dem Angeklagten F. Y. und ihr vereinbarten Prozedere im Haus des Angeklagten L. C. W. unter. Hierbei stand die Angeklagte V. N. K. im fortwährenden Kontakt mit dem Angeklagten L. C. W., der sich zu dieser Zeit auf seiner Arbeitsstätte befand. Die Ehefrau des Angeklagten L. C. W. wurde hierüber zunächst nicht in Kenntnis gesetzt, sodass diese erst nach ihrem Eintreffen zu Hause auf die dort untergebrachten Abnehmer stieß. Der Angeklagte L. C. W. war allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits fest in die Organisationsstruktur eingebunden. Ihm kam – wie auch im vorliegenden Fall – u. a. die Aufgabe zu, die Abnehmer aus Betäubungsmittelgeschäften in seinem Haus zu beherbergen. In dem Wissen, dass es sich um Betäubungsmittelgeschäfte handelte und in dem Willen die Abwicklung der Geschäfte zu unterstützen, brachte der Angeklagte L. C. W. regelmäßig Personen bei sich unter und wurde hierfür vom Angeklagten F. Y. mit jeweils 500,00 € entlohnt.

104

Da die Abnehmer am 04.09.2020 selbst auch unter dem Druck standen, ihre Kunden auf deutscher Seite beliefern zu müssen, verblieben diese bis zum Eintreffen des Angeklagten F. Y. am Abend des 06.09.2020 beim Angeklagten L. C. W. bzw. dessen Ehefrau. Während dieser Zeit versuchte die Angeklagte V. N. K. fortwährend den Angeklagten F. Y. zu erreichen und dazu zu bewegen nach Hause bzw. zu den Abnehmern zu kommen, um das Geschäft abzuwickeln. Sie stand dabei in regelmäßigem Kontakt zum Angeklagten L. C. W., der sich fortwährend bei ihr erkundigte, wann der Angeklagte F. Y. einträfe. Der Angeklagte F. Y. reagierte jedoch zunächst nicht, sondern suchte stattdessen kurz seine Eltern auf. Später sendete der Angeklagte F. Y. seiner Lebensgefährtin V. N. K. diverse Nachrichten und versicherte gleich nach Hause zu kommen. Die Angeklagten V. N. K. und L. C. W. kümmerten sich in der Zwischenzeit um die Abnehmer und die Angeklagte V. N. K. leistete Übersetzungsdienste. Erst am Abend des 06.09.2020 erschien der Angeklagte F. Y. beim Angeklagten L. C. W.. Ob es auch zu einer weiteren Durchführung des Geschäfts gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden.

105

24. (Fall 51 der Anklage):

106

Am 03.10.2020 vereinbarten der bislang nicht identifizierte Nutzer des Wickr-Chat-Namens „YS.“ und der Angeklagte F. Y. in Absprache mit dem Angeklagten P. S. B. K. die Lieferung von 2 kg Metamphetamin guter Qualität für den darauf folgenden Tag nach Tschechien. Das Rauschgift wurde von dem Angeklagten F. Y. seinerseits beim bisher nicht identifizierten Lieferanten des Angeklagten F. Y. mit dem Wickr-Chat-Namen „KC.“ bestellt und durch den Chatpartner „YS.“ persönlich an die Abnehmer in Tschechien geliefert. Als Verkaufspreis wurden 21.000,00 €/kg vereinbart. Die spätere Bezahlung des Rauschgifts durch die Abnehmer in Tschechien erfolgte jedoch nicht.

107

Die Angeklagte V. N. K. leistete bei diesem Geschäft ebenfalls Übersetzungsdienste, indem sie die vietnamesische Kommunikation mit dem Abnehmer „YS.“ im Auftrag des Angeklagten F. Y. mit dessen Mobiltelefon führte.

108

25. (Fall 52 der Anklage):

109

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 04.10.2020 bestellte der bisher nicht identifizierte Abnehmer mit dem Wickr-Chat-Namen „RS.“ 5 kg Metamphetamin beim Angeklagten F. Y., welcher dieses Geschäft unabhängig von der Gruppierung um den Mitangeklagten P. S. B. K. abwickeln wollte. Vereinbart wurde ein Preis von 18.000 € pro kg für die Lieferung nach Tschechien. Der Angeklagte F. Y. ging irrtümlich davon aus, dass der Abnehmer „RS.“  – wie im Allgemeinen üblich – weißes Metamphetamin ordern wollte. Am 04.10.2020 konkretisierte der Abnehmer seine Bestellung jedoch dahingehend, dass sein Kunde rotes Metamphetamin wünsche. Die Kommunikation erfolgte bei dem Geschäft in vietnamesischer Sprache, sodass die Angeklagte V. N. K. ihrem Lebensgefährten mit Übersetzungsdiensten Hilfe leisten musste und auf diese Weise die Durchführung des Geschäftes entscheidend förderte. Das Rauschgift wurde von dem Angeklagten  F. Y. seinerseits  wieder bei dem Lieferanten mit dem Wickr-Chat-Namen „KC.“ für 8.000 €/kg bestellt. Dieser erhielt sein Geld am 05.10.2020 auf dem Parkplatz vor der Filiale der Supermarktkette LY. in Helmond von „‘RS.“ unmittelbar. Im Anschluss monierte „KC.“ gegenüber dem Angeklagten F. Y. einen Fehlbetrag in Höhe von 550 Euro der vereinbarten Kaufsumme. Gleichwohl wurde das Rauschgift anschließend durch Kuriere – gegen einen Kurierlohn von 5.000 € - nach Tschechien geliefert.

110

26. (Fall 53 der Anklage):

111

Am 06.10.2020 ließ der Angeklagte F. Y., dieser bei der Vereinbarung dieses Geschäfts und seiner Abwicklung unter Mithilfe der als Übersetzerin für Vietnamesisch für ihn tätigen Angeklagten V. N. K., zusammen mit dem Angeklagten P. S. B. K. insgesamt 17 kg Metamphetamin zum Preis von 18.000,00 € je kg unter Beteiligung bzw. auf Bestellung des Kontakts „RS.“ nach Cheb in Tschechien liefern. Die Auslieferung erfolgte in zwei getrennten Sendungen von einmal 12 kg und einmal 5 kg, abgepackt in Versandtüten zu jeweils 1 kg, durch einen oder zwei verschiedene Kuriere. Die erste Lieferung von 12 kg traf noch vor 17:00 Uhr in Tschechien ein. Beim dortigen Nachwiegen wurde allerdings eine Fehlmenge von 5 g pro Tüte, also 60 g insgesamt moniert. Die Zweite Lieferung von fünf Tüten zu je 1 kg erfolgte gegen 19:00 Uhr in der Nähe des Hotels MR. an den unbekannten Boten mit dem „Wickr“-Kontaktnamen „YY.“ des  Abnehmers. Auch hier wurde eine Fehlmenge von 5 g pro Tüte (insgesamt 25 g) festgestellt.

112

27. (Fall 54 der Anklage):

113

Am 08.10.2020 ließ der Angeklagte F. Y. – außerhalb seiner sonstigen Bandentätigkeit - unter Beteiligung der bislang nicht identifizierten „Wickr“-Kontakte „RS.“ und „YN.“ erneut 5 kg Metamphetamin verpackt in fünf Tüten zu je 1 kg zum Preis von 18.000,00 € je kg, insgesamt daher zu einem Verkaufspreis von 90.000 €, nach Cheb in Tschechien liefern. Die Abnehmerseite monierte in diesem Fall eine Fehlmenge von  insgesamt 23 g.

114

In dem Wissen und mit dem Willen das Geschäft ihres Lebensgefährten zu fördern, fungierte die Angeklagte V. N. K. auch hier erneut als Übersetzerin für die Kontakte des Angeklagten F. Y. mit der vietnamesisch sprechenden Abnehmerseite.

115

28. (Fall 55 der Anklage):

116

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 10.10.2020 lieferten die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. selbst oder durch einen Kurier dem gesondert verfolgte AW. HS. VG. aus Berlin auf dessen Bestellung 6 kg Metamphetamin zu einem vereinbarten Preis von insgesamt 90.000 Euro. Am 10.10.2020 fuhr der Angeklagte P. S. B. K. gemeinsam mit seiner Mutter, der Angeklagten Z. L. K., und in Begleitung seiner Schwester für einen mehrtägigen Aufenthalt nach Berlin, um sich dort mit dem gesondert verfolgten AW. HS. VG. zu treffen. Grund für das Treffen war die noch offenstehende Zahlung des Abnehmers AW. HS. VG. in Höhe von 90.000,00 € für die vorangegangene Lieferung von 6 kg Metamphetamin durch die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K.. Vor Antritt der Fahrt hatte die Angeklagte Z. L. K. ihre freundschaftliche Verbindung zum AW. HS. VG. und dessen Ehefrau dazu benutzt, um das Treffen zu arrangieren und dem Zahlungsverlangen ihres Sohnes gegenüber VG. ein größeres Gewicht zu verleihen. Während des Aufenthalts in Berlin stand sie ihrem Sohn unterstützend zur Seite und beriet ihn. Hierbei war der Angeklagten Z. L. K. bewusst, dass es um die Bezahlung von Betäubungsmitteln in der Größenordnung von 6 kg Metamphetamin ging. Getragen von ihrem Wunsch, dem eigenen Sohn zu helfen, stellte die Angeklagte Z. L. K. die hiermit verbundenen Bedenken jedoch zurück. Schließlich leistete AW. HS. VG. am 11.10.2020 auf diese Schulden einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro in bar an den Angeklagten P. S. B. K., den dieser nach der Rückfahrt an den Angeklagten F. Y. weiterleitete.

117

29. (Fall 57 der Anklage):

118

Am Mittag des 22.11.2020 gegen 13.35 Uhr korrespondierte der Angeklagte F. Y. mit einem Abnehmer, vermutlich mit dem gesondert verfolgten HS. UL. JX., dem er 3 kg Metamphetamin roter Färbung zum Kauf für einen Preis in Höhe von 16.000,00 € je kg anbot. Das Rauschgift befand sich beim Angeklagten F. Y. und sollte dort abgeholt werden. Der Angeklagte wies den Abnehmer aus Angst vor polizeilicher Beobachtung ausdrücklich darauf hin, kein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zu seiner Wohnanschrift zu schicken. Eine tatsächliche Durchführung des Geschäfts war nicht festzustellen. Ferner verwahrte der Angeklagte von Y. zu diesem Zeitpunkt weitere 2 Kilogramm Metamphetamin, die ebenfalls zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt waren, auf.

119

Ein Bandenbezug konnte in diesem Fall nicht festgestellt werden, vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um ein isoliertes Geschäft des Angeklagten F. Y. handelte.

120

Ein Tatbeitrag der Angeklagten V. N. K. oder ein Mitbesitz der Angeklagten an dem Rauschgift ließ sich nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit feststellen. Sie war daher in diesem Fall aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

121

30. (Fall 60 der Anklage):

122

Am Abend des 01.12.2020 begab sich der Angeklagten F. Y. gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten V. N. K., zum Angeklagten L. C. W. in Helmond. Dort holten die beiden Angeklagten F. Y. und V. N. K. – nach einem kurzen gemeinsamen Aufenthalt beim Angeklagten L. C. W. – einen Neukunden ab, welcher zuvor absprachegemäß beim Angeklagten L. C. W. übernachtet hatte, wofür der Angeklagte L. C. W. vom Angeklagten F. Y. – wie üblich - 500,00 € bekam, wissend, dass es auch in diesem Fall um illegale Rauschgiftgeschäfte ging.

123

Während der sich anschließenden gemeinsamen Autofahrt einigten sich der Angeklagte F. Y. und der unbekannt gebliebene Abnehmer in Anwesenheit der Angeklagten V. N. K. auf ein Geschäft über 5 kg Metamphetamin zum Preis von insgesamt 60.000,00 € (12.000,00 € je kg). Anschließend fuhr man gemeinsam zu einem Kasino im Hotel TO. in Eindhoven. Während der Fahrt unterhielt man sich über die Planung von weiteren zukünftigen, aber noch nicht näher konkretisierten gemeinsamen Rauschgiftgeschäften.

124

Die Angeklagte V. N. K. fungierte während der ganzen Zeit als Übersetzerin und war daher mit den Inhalten und Einzelheiten der Gespräche ihres Lebensgefährten vertraut. Weiter war der Angeklagten V. N. K. die Notwendigkeit ihres Beitrages zur reibungslosen Abwicklung bewusst. Mit ihrem Beitrag wollte die Angeklagte die Rauschgiftgeschäfte ihres Lebensgefährten unterstützen.

125

Nach der Verabschiedung des unbekannten Abnehmers beschaffte der Angeklagte F. Y. das Rauschgift in Helmond und übergab dieses noch in der Nacht, spätestens am Morgen des 02.12.2020 dem oben genannten nicht näher identifizierten Abnehmer.

126

Der Angeklagte L. W. C. hatte sich neben der Beherbergung des Abnehmers auch finanziell an der Beschaffung des Rauschgifts beteiligt, indem er dem Angeklagten F. Y. einen Betrag von 2.000,00 € zum Ankauf der Betäubungsmittel zur Verfügung stellte. Dass mit dem Geld auch härtere Betäubungsmittel in größerer Menge angekauft und in der Folge vertrieben wurden, nahm der Angeklagte L. C. W. – in seinem Gewinnstreben –, auch wenn ihn der Angeklagte von Y. möglicherweise nicht im Einzelnen über den Inhalt des Geschäfts unterrichtet hatte, jedenfalls billigend in Kauf. Für seine „Investition“ wurde ihm vom Angeklagten F. Y. ein Gewinnanteil in Höhe von 1.000,00 € zugesagt, welcher ihm nach der Durchführung des Geschäfts mit dem Abnehmer zusätzlich zum ursprünglichen Investitionsbetrag und den 500,00 € Entlohnung für die Beherbergung ausgezahlt wurde.

127

31. (Fall 62 der Anklage):

128

Am 12.03.2021 kam es zur Verabredung eines Rauschgiftgeschäfts über 400.000 Ecstasy-Pillen zwischen den Angeklagten L. C. W. und F. Y. auf der einen Seite und einem Abnehmer mit Kontakten nach  Deutschland, Holland und Tschechien auf der anderen Seite: Am Morgen des 12.03.2021 wandte sich insoweit in einem Chat über den Wickr-Chat-Messenger der bislang nicht identifizierte Abnehmer mit dem „Wickr“-Chat-Namen „FA.“ an den Angeklagten L. C. W., welcher unter dem „Wickr“-Pseudonym „XB.“ agierte, und fragte bei diesem den Preis für Ecstasy-Pillen an. Ca. 1,5 Stunden später antwortete der Angeklagte L. C. W., dass der Preis bei 54 ct je Pille inkl. Transport liegen würde. Der Abnehmer gab hierauf zu verstehen, sogar 55 ct je Ecstasy-Pille zu bezahlen und bestellte im gleichen Moment insgesamt 400.000 Tabletten und konkretisierte diese Bestellung in 100.000 für seine eigene Gruppe, 100.000 für „Berlin“, 100.000 für „Tschechien“ und 100.000 für „Holland“, wobei ihm besonders wichtig war, dass die Betäubungsmittel geliefert würden. Am Nachmittag des 12.03.2021 besprachen die Angeklagten L. C. W. und der Abnehmer („FA.“) die beste Route und das mit einer Lieferung nach Tschechien verbundene Entdeckungsrisiko. Der Angeklagte L. C. W. teilte dem Abnehmer gegenüber mit, dass ein Kurier aus der Gruppierung um die Angeklagten F. Y. und L. C. W. erwischt worden sei und es deshalb zu Problemen bei der Lieferung käme. Gemeinsam überlegte man daher, ob die Lieferung nicht durch den Angeklagten F. Y. erfolgen könne; anderenfalls wäre zu befürchten, dass die Abnehmer von der Bestellung abspringen und anderswo kaufen könnten. Zeitnah unterhält sich der Angeklagte F. Y. mit der Angeklagten V. N. K. während einer Autofahrt ebenfalls über den Wegfall eines ihrer Kuriere.

129

Ob es zu einer weiteren Durchführung des Geschäfts gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Bei erfolgreicher Durchführung des Geschäfts wäre der Gewinn hieraus absprachegemäß zwischen den Angeklagten F. Y. und L. C. W. sowie dem am Gewinn beteiligten Lieferanten (vermutlich „SI.“, genannt OU.“)  gleichmäßig gedrittelt worden.

130

Ein konkreter fördernder Tatbeitrag der – grundsätzlich weiter in die Organisation des Angeklagten F. Y. eingebundenen - Angeklagten V. N. K. konnte bei diesem Geschäft nicht festgestellt werden, so dass sie insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.

131

32.-37. (Fälle 64 bis 69 der Anklage):

132

In jedenfalls fünf weiteren Fällen in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 13.04.2021 kam es im Rahmen der Bandenabrede jeweils zur Abwicklung von Rauschgiftgeschäften der Angeklagten F. Y. und L. C. W. mit einer Gruppierung aus Deutschland um den nicht identifizierten „Wickr“-Chat-Nutzer „FA.“. Geschäftsgegenstand waren hierbei jedes Mal mindestens 20.000 Ecstasy Tabletten zum Preis von 11.000 € (20.000 X 0,55 €) und 3 kg Ketamin zum Preis von 24.000 € (3 X 8.000 €; Ketamin ist mangels Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach §§ 5-7 StGB nicht Gegenstand der Verurteilung). Die Käuferseite blieb in vier Fällen zunächst jeweils einen Teil des Kaufpreises schuldig – der später aber jeweils vor dem nachfolgenden Geschäft beglichen wurde.

133

In der Folge war die Durchführung eines weiteren Geschäfts entsprechend den fünf vorgenannten geplant und wurde nach Verspätung der Abnehmer am 13.04.2021 abgewickelt. Da die Abnehmer in den vorangegangenen Fällen jedoch mehrfach einen Teil des Kaufpreises zunächst schuldig geblieben waren, beschlossen die Angeklagten F. Y. und L. C. W., diesen nur noch Rauschgift entsprechend der an diesem Tag tatsächlich mitgeführten Bargeldmenge auszuhändigen - das waren dann 19.000,00 €, was einer Menge von 20.000 Ecstasy-Tabletten (für 11.000 €) und 1 kg Ketamin (für 8.000 €) entsprach. Zwar spricht alles dafür, dass auch tatsächlich 20.000 Pillen für insgesamt 11.000 € und 1 kg Ketamin für 8.000 € übergeben wurden, allerdings legt die Kammer insoweit im Ergebnis nur die Abwicklung eines Geschäfts über 2.000 Ecstasy-Pillen (für 1.100 €) zugrunde, da auch die Anklage (möglicherweise aufgrund eines Rechenfehlers) nur von 2.000 Pillen ausgeht.

134

Die Angeklagte V. N. K. wusste um diese Geschäfte und stand hierzu mit dem Angeklagten W. über den Messenger WhatsApp in Kontakt, ein konkreter fördernder Tatbeitrag war dieser allerdings nicht nachzuweisen, so dass sie in diesen fünf Fällen freizusprechen war.

135

38. (Fall 70 der Anklage):

136

Bei der polizeilichen Durchsuchung am 14.04.2021 in der  vom Angeklagten F. Y. und der Angeklagten V. N. K. bewohnten Wohnung der Mutter der Angeklagten V. N. K. in der DY.-straße N01 in Helmond wurden in einem Versteck auf dem Speicher noch weitere zum Verkauf bestimmte Betäubungsmittel des Angeklagten F. Y. sichergestellt. Im Einzelnen handelte es sich hierbei um Metamphetamin, darunter auch Levometamphetamin, in einer Gesamtmenge von 3.292,2 g und mit einem Wirkstoffgehalt von über 78 %, also 2.582,3 g Base, 1.989,3 g Ecstasy mit einem Wirkstoffgehalt von über 33 %, also 673,6 g MDMA-Base sowie 184,3 g Haschisch sehr schlechter Qualität mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 6,6 g Tetrahydrocannabinol.

137

Die Betäubungsmittel standen allein im Eigentum und in der Verfügungsmacht des Angeklagten F. Y., der das Rauschgift im Speicher deponiert hatte; ein Besitzwille der Angeklagten V. N. K. lag nicht vor, so dass diese insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.

138

Die Angeklagten T. F. Y. und P. S. B. K. handelten bei ihren Taten aufgrund ihres Drogenkonsums jeweils im Zustand einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit.

139

Bei allen anderen Angeklagten lag bei Begehung der Taten weder eine Verminderung noch gar eine Aufhebung ihrer Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit vor.

140

III.

141

1.

142

Feststellungen zur Person der Angeklagten:

143

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten F. Y. beruhen auf dessen glaubhaften Einlassung, der Einlassung der Angeklagten V. N. K., den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. OW. aufgrund einer Exploration des Angeklagten sowie den verlesenen Strafregisterauszügen aus Deutschland und den Niederlanden.

144

Die Feststellungen zur Person der Angeklagte V. N. K. beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten selbst und derjenigen des Angeklagten F. Y. sowie dem Bericht der niederländischen Gefangenenhilfe.

145

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten P. S. B. K. beruhen auf dessen glaubhaften Einlassung, der Einlassung der Angeklagten Z. L. K., den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. OW. aufgrund einer Exploration des Angeklagten sowie den verlesenen Strafregisterauszügen aus Deutschland und den Niederlanden.

146

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten F. FL. A. beruhen auf dessen glaubhaften Einlassung sowie der des Angeklagten F. Y..

147

Die Feststellungen zur Person der Angeklagten Z. L. K. beruhen auf deren glaubhaften Einlassung sowie der Einlassung ihres mitangeklagten Sohnes P. S. B. K..

148

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten L. C. W. beruhen auf dessen Einlassung sowie den Einlassungen der Mitangeklagten F. Y. und V. N. K..

149

2.

150

Feststellungen zur Sache:

151

Die Feststellungen wie unter II. dargestellt beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten T. F. Y., P. S. B. K., V. N. K., Z. L. K. und X. F. FL. A. und der überwiegend, aber nicht vollständig geständigen Einlassung des Angeklagten L. C. W. sowie den sonstigen Beweismitteln ausweislich des Sitzungsprotokolls, insbesondere den eingeführten Inhalten aus Telefonüberwachungen, Chat-Verkehren und Fahrzeuginnenraumüberwachungen. Alle Angeklagten haben eingeräumt, dass die ihnen von den Ermittlungsbehörden jeweils zugerechneten Chats und Gespräche tatsächlich auch so von ihnen geführt wurden und sie etwa auch unter den ihnen zugeschriebenen Chat-Pseudonymen kommuniziert haben.

152

Der Angeklagte F. Y., der an allen oben unter II. dargestellten Fällen maßgeblich beteiligt war, hat ein umfassendes und glaubhaftes Geständnis zu den Taten im Sinne der unter II. getroffenen Feststellungen abgelegt und dabei auch Nachfragen beantwortet. Die Angeklagten P. S. B. K., V. N. K., Z. L. K. und X. F. FL. A. haben sich ebenfalls zu den sie jeweils betreffenden Taten umfassend geständig im Sinne der unter II. getroffenen Feststellungen eingelassen. Der Angeklagte F. FL. A. hatte sich bereits in mehreren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren umfassend geständig gezeigt und dabei auch andere Tatbeteiligte, wie den Angeklagten F. Y. und den bzw. die Berliner Abnehmer verfahrensfördernd belastet. Die Geständnisse der Angeklagten sind durch die weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, insbesondere die verlesenen Chatverkehre und die Protokolle der Telefongespräche und Fahrzeuginnenraumgespräche, verifiziert und sinnvoll ergänzt worden, so dass an der Richtigkeit zu Zweifeln kein Anlass bestand.

153

Der Angeklagte L. C. W. war zwar auch weitgehend geständig, allerdings nicht umfassend. Soweit er nicht vollständig geständig war bzw. seine Rolle kleiner, als sie tatsächlich war, darzustellen versucht hat oder sich auf Erinnerungslücken berufen hat, wird er durch die Einlassungen der übrigen Angeklagten und die erhobenen Beweise zur sicheren Überzeugung der Kammer überführt.

154

Zu II. 1.-12. (Fälle 1 bis 37 der Anklage):

155

Die Feststellungen beruhen auf dem umfassenden und glaubhaften Geständnis des Angeklagten TO. Y. zu diesen - wie auch allen anderen – Fällen. Das Geständnis war überzeugend und wurde von ihm auch durch Antworten auf Fragen des Gerichts weiter konkretisiert. Das Geständnis wurde durch die erhobenen Beweise verifiziert und sinnvoll ergänzt.

156

Soweit die Anklage in den dort niedergelegten Fällen 1 bis 37 von 25 weiteren Kurier-Fahrten des Angeklagten F. Y. (zu unbekannten Zeitpunkten im Tatzeitraum) ausging, war der Angeklagte wie erwähnt aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

157

Zu II. 13-17 (Fälle 38 bis 42 der Anklage):

158

Die Feststellungen zur Sache hinsichtlich dieser Taten beruhen auf den glaubhaften umfassend geständigen Einlassungen der Angeklagten F. Y., P. S. B. K. und  F. FL. A.. Diese haben die ihnen in der Anklage vorgeworfenen Taten so wie unter II. 13-17 festgestellt detailliert sowie widerspruchsfrei und daher überzeugend eingestanden. Die Geständnisse standen im Einklang mit den bereits im Ermittlungsverfahren erfolgten Einlassungen des Angeklagten F. FL. A. in seinen Vernehmungen vom 30.09.2021 19.10.2021 und vom 12.04.2022. Die Geständnisse wurden verifiziert und teils sinnvoll ergänzt durch die sonstigen Beweismittel, wie diese im Einzelnen in der Sitzungsniederschrift verzeichnet sind. Die Geständnisse erfolgten ohne unzulässige Belastungstendenzen zulasten der jeweiligen Mitangeklagten und waren in sich und im Bezug aufeinander schlüssig und nachvollziehbar, ohne hierbei abgesprochen oder gestellt zu wirken.

159

Soweit die Anklage von Liefermengen in Höhe von 40 kg Ecstasy pro Kurierfahrt ausgegangen ist, konnte diese auf einer bloßen Schätzung beruhende Annahme durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt werden. Vielmehr kann insbesondere gemäß den auch insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. lediglich eine Menge von jeweils 22 kg Ecstasy festgestellt werden, was insbesondere auch durch die in den verlesenen Chats der Chatgruppe der Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. und des bislang nicht identifizierten „SI./OU.“ genannten Mengen bestätigt wird.

160

Soweit die Anklage der Angeklagten V. N. K. eine Beteiligung in den Fällen II. 12-17 (Fälle 38 bis 42 der Anklageschrift) vorgeworfen hat, war die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da außer ihrer grundsätzlichen Mitgliedschaft in der Organisation des Angeklagten F. Y. ein konkreter Tatbeitrag nicht festzustellen war.

161

Soweit der Angeklagten Z. L. K. eine – bereits in der Anklage nicht näher konkretisierte - Beteiligung in diesen Fällen vorgeworfen worden ist, war diese ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Auch ihr war ein konkreter Tatbeitrag nicht nachzuweisen. Die Angeklagte Z. L. K. hat eine eigene Beteiligung an den Betäubungsmittelgeschäften der Fälle 38 bis 42 der Anklage bestritten. Ihr seien die Aktivitäten ihres Sohnes zwar grundsätzlich bekannt gewesen, in diese sei sie jedoch – außer den Hilfeleistungen in den Fällen 45 und 55 der Anklage - nicht involviert gewesen. Entsprechend habe sie auch nie an den Geschäften partizipiert oder eine Bezahlung erwartet.

162

Auch in einer Gesamtschau aller Umstände haben sich keine objektivierbaren Anhaltspunkte oder gar Beweise für eine Beteiligung der Angeklagten Z. L. K. an diesen Taten ergeben. Das gleiche gilt bereits für eine grundsätzliche Einbindung der Angeklagten in die Organisation bzw. Bande der Angeklagten F. Y. und P.  S. B. K., auch hierfür hat die Beweisaufnahme nichts ergeben. Auch dass letztgenannter ihr Sohn ist, sie grundsätzlich wusste, dass er Betäubungsmittelgeschäfte betreibt – und sie ihn in zwei nachgewiesenen Fällen (Fälle 45 und 55 der Anklage) unterstützt hat, und dass sie früher mal selber Betäubungsmittelgeschäfte betrieben haben soll (Eintragungen im Register gibt es  nicht) reicht auch in der Gesamtbetrachtung für einen Nachweis nicht aus.

163

Soweit die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zuletzt – lediglich – noch eine Beihilfetat der Angeklagten Z. L. K. zu allen dieser mit der Anklage vorgeworfenen Fälle darin gesehen hat, dass die Angeklagte aufgrund ihrer – unzweifelhaft – bestehenden freundschaftlichen Verbindung zum gesondert verfolgten AW. HS. VG. aus Berlin angeblich die Kontakte zu den Berliner Abnehmern für die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. vermittelt bzw. ermöglicht und als Vertrauensperson hinter den Geschäften gestanden habe, konnte auch diese bloße Annahme durch die Beweisaufnahme nicht verifiziert werden.

164

Der Angeklagte P. S. B. K. hat vielmehr glaubhaft eingeräumt, selbst die Kontaktlinie nach Berlin für F. Y. hergestellt zu haben. So sei der Angeklagte F. Y. – mit dem er zuvor schon gut befreundet war – Anfang 2020 auf ihn zugekommen und habe ihn gebeten, Kontakt zu den Personen in Berlin, die er, der Angeklagte P. S. B. K., bereits kannte, aufzunehmen, um neue Abnehmer für Betäubungsmittel zu generieren. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Berliner Personen um den gesondert verfolgten AW. HS. VG. dem Angeklagten P. S. B. K. sehr wahrscheinlich als Freunde seiner Mutter bekannt waren; er sie also im Laufe seines Lebens über seine Mutter kennengelernt hatte. Dass die Angeklagte Z. L. K. allerdings zu Beginn des Jahres 2020 oder zu einem sonstigen im Zusammenhang mit den Geschäften der Gruppierung des Angeklagten F. Y. stehenden Zeitpunkt in das Vorhaben, Betäubungsmittel abzusetzen, eingebunden wurde und entsprechende Kontakte zum Zwecke des Absatzes vermittelt oder sonst ermöglicht hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. So gibt es etwa keine festgestellte Kommunikation zwischen den Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. oder einem sonstigen Beteiligten und der Angeklagten Z. L. K., die eine derartige Annahme belegt. Die festgestellte Kommunikation belegt eher das Gegenteil. Deutlich wird dies etwa bei der Auswertung der zum Fall 55 der Anklage erfolgten Innenraumüberwachung vom 10.10.2020. Nachdem die Abnehmer in Berlin ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. nicht nachgekommen waren, begab sich der Angeklagte P. S. B. K. gemeinsam mit seiner Mutter nach Berlin, um die Schulden einzutreiben. Während der gemeinsamen Autofahrt äußert die Angeklagte Z. L. K. ihrem Sohn gegenüber, dass wenn sie dem Abnehmer nicht „gesimst“ hätte, dann würde er denken, dass sie (die Angeklagte Z. L. K.) nichts wisse, dann hätte er (der Abnehmer) den Angeklagten P. S. B. K. reingelegt. Der Abnehmer habe gedacht, dass er den Angeklagten P. S. B. K. kein zweites Mal treffe. Der Angeklagte P. S. B. K. bejaht dies und stellt klar, dass er eigentlich nur dessen Adresse haben wollte, um sich für den Betrug zu rächen. Bei lebensnaher Betrachtung lässt diese Kommunikation eher den Schluss zu, dass sich die Angeklagte Z. L. K. erst im Laufe dieses Geschäfts eingemischt hat, nachdem sie von ihrem Sohn erfahren hatte, dass die Rauschgiftbezahlungen ausblieben. Sofern die Angeklagte Z. L. K. – wie von der Anklage angenommen – die Kontaktanbahnung im Vorhinein übernommen und die Betäubungsmittelgeschäfte eingefädelt bzw. als Vertrauensperson ermöglicht hätte, wäre ein solcher Betrug durch die Abnehmerseite aufgrund der freundschaftlichen Verbindung zur Angeklagten eher fernliegend gewesen. Dagegen sprächen auch gerade die vom Zeugen VR. VE., einem der Ermittlungsführer, bekundeten Gepflogenheiten in der „vietnamesisch stämmigen Community“, wo ältere Vertrauenspersonen und der Respekt ihnen gegenüber eine besondere Rolle spielten.

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.

166

Auch sprechen die weiteren Innenraumüberwachungen gegen eine umfassende und von Beginn an bestehende Täter- oder Gehilfenschaft der Angeklagten Z. L. K.. So erwähnt der Angeklagte P. S. B. K. in einem überwachten Innenraumgespräch am Abend des 11.10.2020 im Nachgang zu der oben beschriebenen „Abrechnungsfahrt“ zu dem Berliner Abnehmer gegenüber der Angeklagten Z. L. K., dass dieser kein Anteil an dem mit den Betäubungsmitteln erwirtschafteten Geld zusteht. In einem anderen überwachten Innenraumgespräch erklärte die Lebensgefährtin DC. des Angeklagten P. S. B. K. einer Bekannten gegenüber, dass die „Mutter“ (die Angeklagte Z. L. K.) kriminell gewesen sei, jedoch vor langem aufgehört habe. P.‘s Mutter (die Angeklagte Z. L. K.) sei in seiner Pubertät nicht da gewesen, „[…] bis er 18 war, in dem Alter fragte die Mutter, ob er mitmachen möchte, er war da schon mit der Schule gestoppt,“ so sei der Angeklagte P. S. B. K. in das Geschäft reingekommen. Die Mutter habe geschworen „das“ nicht mehr zu machen. Demnach liegen die Geschäfte der Angeklagten Z. L. K. schon längere Zeit zurück.

167

Auch unterhalten sich die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. in einem überwachten Innenraumgespräch am 10.06.2020 auf einer Fahrt nach Berlin darüber, dass „sie“ das machen. Von einer Beteiligung der Angeklagten Z. L. K. ist auch in diesem Fall keine Rede. Soweit es darüber hinaus Gespräche zwischen dem Angeklagten P. S. B. K. und seiner Mutter über Betäubungsmittelgeschäfte gibt, lässt sich hieraus allenfalls eine Kenntnis der Angeklagten Z. L. K. hiervon herleiten, ein konkreter Tatbeitrag – abgesehen von den Fällen 45 und 55 der Anklage - kann aus keinem Gespräch gefolgert werden. Eine Einbindung der Angeklagten in eine Chatgruppe mit F. Y., P. S. B. K. oder sonstigen Mitgliedern der Gruppe konnte nicht festgestellt werden.

168

Auch der Umstand, dass die Angeklagte Z. L. K. mehrmals in Berlin gewesen ist, reicht dies weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau aus, um eine – wie auch immer geartete – Beteiligung der Angeklagten an den Betäubungsmittelgeschäften über die geständig eingeräumten Tatbeiträge hinaus zu begründen. „Unstreitig“ unterhielt die Angeklagte Z. L. K. freundschaftliche Beziehungen zu mehreren in Berlin ansässigen Personen, insbesondere dem AW. HS. VG., sodass es durchaus nachvollziehbare private, nicht notwendig mit Betäubungsmittelgeschäften im Zusammenhang stehende Gründe für die Besuche der Angeklagten in Berlin gegeben haben kann.

169

Dieses Beweisergebnis wurde letztlich auch von dem Ermittlungsführer, dem Zeugen VR. VE. bestätigt, welcher auf Nachfrage bekundet hat, dass die Annahme der Ermittlungsbehörden einer möglichen Tatbeteiligung der Angeklagten Z. L. K. über die Fälle 45 und 55 der Anklage hinaus, insbesondere bezüglich der Kontaktvermittlung zu den Berliner Abnehmern und Einnahme einer Vertrauensstellung, letztlich nur auf Vermutungen der Ermittlungsbehörden beruhe. Man habe sich vorgestellt, dass es – unter anderem aufgrund der angenommenen vietnamesischen Gepflogenheiten älteren Personen gegenüber – so gewesen sein müsse. Konkrete Belege dafür habe man nicht.

170

Zu II. 18-20 (Fälle 45 bis 47 der Anklage:

171

Die Feststellungen zur Sache hinsichtlich der Fälle II. 18-20 beruhen auf den im Sinne der getroffenen Feststellungen erfolgten glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten F. Y., P. S. B. K., sowie im Fall II. 18 zusätzlich auf der im Sinne der Feststellungen erfolgten glaubhaften geständigen Einlassung der Angeklagten Z. L. K..

172

Die Geständnisse waren detailliert und widerspruchsfrei und wurden verifiziert durch die sichergestellten Chatprotokolle sowie die überwachte Kommunikation der Angeklagten.

173

Die Angeklagte V. N. K. ist in diesen drei Fällen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ein konkreter Tatbeitrag nicht festzustellen war.

174

Die Angeklagte Z. L. K. war bezüglich der Fälle II. 19, 20 (Fälle N01, 47 der Anklage) ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. In der Anklageschrift ist ihr – pauschal – eine Beteiligung an den Taten vorgeworfen worden. Sie hat eine Tatbeteiligung insoweit glaubhaft bestritten.

175

Ein Beweis für irgendeine Tatbeteiligung hat sich auch bei einer Gesamtschau aller Umstände, insbesondere den sichergestellten Chats und der überwachten Gesprächskommunikation, nicht ergeben. Soweit die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zuletzt eine Beihilfe auch zu diesen Fällen durch eine anfängliche Vermittlung der Kontakte zu den Berliner Abnehmern bzw. die Einnahme einer Vertrauensstellung angenommen hat, konnte dem nicht gefolgt werden.  Hierzu kann auf die oben zu II.13.-17. gemachten Ausführungen verwiesen werden.

176

Zu II. 21 (Fall 48 der Anklage):

177

Die Feststellungen zur Sache hinsichtlich dieses Falls beruhen auf den im Sinne der getroffenen Feststellungen erfolgten glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten F. Y. und P. S. B. K., die sich detailliert und widerspruchsfrei eingelassen haben. Die Geständnisse konnten durch die überwachte Kommunikation der Angeklagten verifiziert werden.

178

Die Angeklagten V. N. K. und Z. L. K. waren in diesem Fall aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ein konkreter Tatbeitrag nicht festzustellen war. Bereits die Anklage hat ihnen hier lediglich vorgeworfen, die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. seien „mit Wissen und Wollen“ der Angeklagten V. N. K. und Z. L. K. zur Abrechnung nach Berlin gefahren. Selbst ein solches – allein nicht ausreichendes -  „Wissen und Wollen“ war hier nicht feststellbar. Im Übrigen kann auch hier bezüglich der Angeklagten Z. L. K. auf die oben zu II. 13.-17. gemachten Ausführungen verwiesen werden

179

Zu II. 22. (Fall 49 der Anklage):

180

Der Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. haben ihre Taten so wie unter II. 22. dargestellt glaubhaft und gestützt durch das weitere Beweisergebnis eingeräumt.

181

Zu II. 23, 25 und 27 (Fälle 50, 52 und 54 der Anklage):

182

Hinsichtlich der zu diesen Fällen (Fälle 50, 52 und 54 der Anklage) festgestellten Sachverhalte beruht die Überzeugung der Kammer auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten F. Y. und V. N. K.. Diese haben die Taten so wie unter II. zu 23, 25 und 27 niedergelegt eingeräumt. Das Geständnis der Angeklagten V. N. K. erfolgte zwar in einigen Punkten pauschal, wenn diese etwa ganz allgemein einräumt für ihren Lebensgefährten, den Angeklagten F. Y., bei Telefonaten, bei persönlichen Treffen und bei „Wickr-Chats“ als Übersetzerin für die vietnamesische Sprache fungiert zu haben. Dieses Geständnis wurde allerdings gestützt und sinnvoll ergänzt durch die geständige Einlassung des Mitangeklagten F. Y., den verlesenen Chatprotokollen und Protokollen der Innenraumüberwachung, aus denen sich die Übersetzungsleistungen und sonstigen Beiträge der Angeklagten so wie festgestellt zweifelsfrei im Einzelnen ergaben.

183

Zu II. 24. und 26. (Fälle 51 und 53 der Anklage):

184

Der insoweit jeweils festgestellte Sachverhalt beruht auf den - durch die übrigen Beweismittel bestätigten und sinnvoll ergänzten –  glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. und V. N. K., welche die Taten im Sinne der Feststellungen eingeräumt haben.

185

Zu II. 28. (Fall 55 der Anklage):

186

Die getroffenen Feststellungen im Fall 55 der Anklage beruhen auf den im Sinne der Feststellungen erfolgten Geständnissen der Angeklagten F. Y., P. S. B. K. und Z. L. K., sowie den, die geständigen Einlassungen stützenden, verlesenen PKW-Innenraumüberwachungen.

187

Zu II. 29. (Fall 57 der Anklage):

188

Die Tat wurde von dem Angeklagten F. Y. wie unter II. 29. festgestellt glaubhaft eingeräumt.

189

Die Angeklagte V. N. K. war in diesem Fall aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da dieser kein Tatbeitrag und auch kein Besitzwille an dem deponierten Rauschgift nachzuweisen war.

190

Zu II. 30. (Fall 60 der Anklage):

191

Die Feststellungen zum Fall 60 der Anklage beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten F. Y. und V. N. K. im Sinne der getroffenen Feststellungen, sowie der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten L. C. W. und den übrigen in der Sitzungsniederschrift verzeichneten Beweismitteln.

192

Der Angeklagte L. C. W. hat geständig eingeräumt, in diesem Fall den Abnehmer beherbergt und sich mit einem Einlage von 2.000,00 € an dem Rauschgiftgeschäft beteiligt zu haben, was auch durch die glaubhafte geständige Einlassung des Angeklagten F. Y. und die verlesenen Innenraumüberwachungen bestätigt wird. Der Angeklagte L. C. W. hat diesbezüglich weiter eingeräumt, einen Abnehmer – entsprechend der gemeinsam mit den Angeklagten F. Y. und V. N. K. getroffenen Abrede – in dem Wissen beherbergt zu haben, hiermit ein Rauschgiftgeschäft des Angeklagten F. Y. zu fördern. Der Abnehmer hätte auch im Hotel schlafen können, so aber habe sich dieser das hierzu notwendige Geld sparen können. Hierfür seien ihm, dem Angeklagten L. C. W., wie üblich bei solchen Beherbergungen für den Angeklagten F. Y. von diesem 500,00 € versprochen und auch ausbezahlt worden. Solche Übernachtungen hätten zu diesem Zeitpunkt schon ein paar Male stattgefunden. Er, der Angeklagte L. C. W., habe sich an diesem Geschäft mit eigenem Geld, nämlich 2.000,00 € beteiligt, wofür ihm ein Gewinnanteil in Höhe von 1.000,00 € zugesagt und später ausbezahlt worden sei.

193

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte L. C. W. zumindest damit rechnete und dies billigend in Kauf nahm, dass das von ihm „unstreitig“ unterstützte Geschäft eine härtere Droge wie auch Metamphetamin und eine größere Menge wie hier 5 kg betraf. Soweit der Angeklagte einen solchen Vorsatz – noch - bestreiten wollte, ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten, die durch das sonstige Beweisergebnis widerlegt wird. Seine Einlassung war wechselnd und widersprüchlich und nicht überzeugend. So hat er zunächst behauptet, er sei davon ausgegangen, dass sich das Geschäft auf 3 kg Ketamin (das nicht unter das BtMG fällt) bezogen habe, da ihm gegenüber der Angeklagte F. Y. dies so versichert habe. Diese Einlassung  war schon als solches wenig glaubhaft, da nicht ersichtlich ist, warum der Angeklagte F. Y. den mit ihm befreundeten Angeklagten L. C. W. über Art und Umfang des gehandelten Rauschgifts hätte täuschen oder im unklaren lassen sollen.  Nachdem der Angeklagte F. Y. auf Nachfrage glaubhaft bekundet hat, er habe gegenüber dem Angeklagten L. C. W. nicht von Ketamin, sondern allgemein von einem Rauschgiftgeschäft gesprochen, hat der Angeklagte L. C. W. auf entsprechenden Vorhalt seine Einlassung dahin gehend angepasst, seine Vorstellung sei jedenfalls subjektiv auf Ketamin gerichtet gewesen. Auf weitere Nachfrage, ob er diese Vorstellung bei allen Beherbergungen von Abnehmern des Angeklagten F. Y. gehabt habe, hat er sodann eingeräumt, dass er davon ausgegangen sei, dass es um Geschäfte über Rauschgift unbestimmter Art und Menge gegangen sei, was nur so verstanden werden konnte, dass er auch eine härtere Droge und größere Menge um des erwarteten Gewinns willen billigend in Kauf genommen hat. Eine spätere Erklärung seines Verteidigers klang dann wieder so, als wollte der Angeklagte W. zu der Einlassung zurück, er sei im Fall 60 der Anklage subjektiv von Ketamin ausgegangen, was dann aber auf Nachfrage, ob die zuvor gemachte Einlassung, er sei allgemein von Rauschgift ausgegangen, nicht mehr aufrechterhalten werde, wieder zurückgenommen wurde, vielmehr sei richtig, dass er allgemein von Rauschgift ausgegangen sei. Im Schlussplädoyer hat sein Verteidiger dann wieder darauf abgehoben, der Angeklagte sei subjektiv von Ketamin ausgegangen.

194

Dass im Fall 60 der Anklage 5 kg Metamphetamin gehandelt worden sind, steht jedenfalls aufgrund der übrigen Beweismittel, insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten F. Y. und der Innenraumgespräche zwischen diesem und dem Abnehmer mit entsprechendem Inhalt fest. Auch besteht nach Ansicht der Kammer kein Zweifel daran, dass der Angeklagte L. C. W. – entgegen seiner zumindest zeitweisen abweichenden Einlassung – über den wahren Inhalt des Geschäfts informiert war bzw. jedenfalls Rauschgift unbestimmter Art, also auch Metamphetamin, und in größerer Menge zumindest in Kauf nahm. Wie oben bereits dargelegt, hat der Angeklagte F. Y. in seiner glaubhaften geständigen Einlassung angegeben, dem Angeklagten L. C. W. gegenüber gesagt zu haben, dass es allgemein um Rauschgift bzw. Drogen ging, ohne dies auf Ketamin zu begrenzen. Dies wurde vom Angeklagten F. Y. auf Rückfrage hin bestätigt. Die Einlassung des Angeklagten F. Y. ist in diesem Punkt – wie auch im Übrigen – glaubhaft. Der Angeklagte hat in seiner widerspruchsfreien geständigen Einlassung streng nach Beteiligten und deren Tatbeitrag getrennt. Die Glaubhaftigkeit der Angaben wurde dabei auch durch den Umstand unterstrichen, dass eine übermäßige, unzulässige Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten L. C. W. nicht zu erkennen war. So hat der Angeklagte F. Y. detailliert und differenziert zum vorliegenden Fall geschildert, dass er der Haupttäter gewesen sei. Warum der Angeklagte W. aber, wenn der Angeklagte F. Y. nichts von Ketamin erwähnt hatte, davon ausgegangen sein soll, es handele sich nur um Ketamin, erschließt sich nicht. Im Übrigen geht auch aus den verlesenen Chats sowie überwachten Telefonaten eindeutig hervor, dass dem Angeklagten L. C. W. der Handel des Angeklagten F. Y. mit Metamphetamin und anderen härteren Drogen wie Ecstasy nicht fremd war. Dies ergibt sich zum einen aus den Fällen 62 und 64-69 der Anklage, zudem war der Angeklagte L. C. W. im – betreffend seine Person gemäß § 154 StPO bereits im Ermittlungsverfahren eingestellten – Fall 50 der Anklage (04.-06.09.2020) ebenfalls über den Inhalt des Geschäfts informiert, welches die von ihm beherbergten Abnehmer mit dem Angeklagten F. Y. vereinbart hatten. So spricht in diesem Fall der Angeklagte L. C. W. in einem Telefonat am 05.09.2020 mit der Angeklagten V. N. K. davon, dass der Angeklagte F. Y. jetzt wirklich nach Hause kommen müsse, die Menschen warteten auf ihn und Zeug läge doch da, woraufhin die Angeklagte V. N. K. antwortet, dass dieses aber für jemand anderen sei. Der Angeklagte L. C. W. meint sodann in diesem Zusammenhang, der Angeklagte F. Y. habe „pap“ bei seinen Eltern liegen, was zu Deutsch „Brei“ bedeutet und regelmäßig als szenetypische Bezeichnung für noch feuchtes Amphetamin  oder Metamphetamin benutzt wird. Soweit die Verteidigung des Angeklagten L. C. W. in diesem Zusammenhang eingewandt hat, dass das niederländische Wort „pap“ auch für Papier im umgangssprachlichen Sinne von Geld stehen könnte, macht diese Übersetzung bereits vor dem Kontext der Unterhaltung bei lebensnaher Betrachtung keinen Sinn.

195

Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte L. C. W.  an vorliegender wie auch an allen anderen  Taten mit seiner Beteiligung als Mitglied der Bande um den Angeklagten F. Y. aufgrund einer entsprechenden zumindest stillschweigenden Vereinbarung teilgenommen hat, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. Für den Willen zur dauerhaften Beteiligung spricht bereits die Anzahl der Taten über einen längeren Zeitraum. Dass er sich willentlich an einer aus mehreren Personen einschließlich ihm selbst bestehenden Bande beteiligt hat, ergibt sich bereits daraus, dass ihm etwa ausweislich der eingeführten – „unstreitigen“ - Chats und Telefonate mit der Angeklagten V. N. K. über inkriminierte Inhalte bekannt war, dass diese in die Organisation des Angeklagten F. Y. eingebunden war, so dass zusammen mit ihm bereits die erforderliche Mindestanzahl von Bandenmitgliedern erreicht war. Ausweislich eines weiteren verlesenen Chats war ihm zudem die in die Organisation des Angeklagten F. Y. eingebundene Person mit dem Pseudonym UU. oder SI. bzw. „OU.“ bekannt. Ob noch weitere Personen mit seinem Wissen in die Organisation integriert waren, kann dahin gestellt bleiben.

196

Zu II. 31. (Fall 62 der Anklage):

197

Die Feststellungen betreffend den unter II. 31. (Fall 62 der Anklage) niedergelegten Sachverhalt beruhen auf den verlesenen und eindeutigen Chatprotokollen des „Wickr“-Chats zwischen dem Angeklagten L. C. W. und dem unbekannten „Wickr“-Nutzer „FA.“ und dem auch insoweit glaubhaften  Geständnis des Angeklagten F. Y. im Sinne der Feststellungen, sowie der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten L. C. W., in der der Angeklagte insbesondere einräumt, der „Wickr“-Nutzer „XB.“ und „IC.“ gewesen zu sein.

198

Der Angeklagte W. hat sich - teilweise abweichend von den Feststellungen zu II. 31. - in diesem Fall wie folgt eingelassen: Es sei zutreffend, dass es hierbei um ein Ecstasy-Geschäft gegangen sei. Er selbst könne aber zu den Mengen und Preisen nichts mehr sagen, insoweit müsse er auf die zutreffenden Chat-Protokolle verweisen. In keinem Fall aber habe er Preise oder Mengen oder andere Details in Eigenregie bestimmt. Vielmehr habe er sich jederzeit mit dem Angeklagten F. Y. „rückgekoppelt“. Das Geschäft sei T.‘s Sache gewesen. Sein eigener Beitrag habe im Wesentlichen aus einer kleinen finanziellen Beteiligung in Höhe von 1.700,00 € bestanden.

199

Soweit diese Einlassung des Angeklagten L. C. W. den Feststellungen entgegensteht, ist sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Unzweifelhaft war der Angeklagte L. C. W. der erste Ansprechpartner und der im Vordergrund stehende Geschäftspartner des Abnehmers „FA.“. Dies geht bereits aus der ersten Kontaktaufnahme am 12.03.2021 hervor, die sich explizit an den Angeklagten L. C. W. (alias „XB.“) richtet. Im Einzelnen beginnt die Konversation damit, dass der  „Wickr“-Nutzer „FA.“ dem Angeklagten L. C. W. (und nicht dem Angeklagten F. Y.) um 7:37 Uhr eine Nachricht mit dem Inhalt schreibt „Niederländische Kunde will deine (Hervorhebung von hier aus)  Süßigkeiten kaufen, lass mich den Preis wissen.“, woraufhin der Angeklagte L. C. W. ca. 1,5 Std. später antwortet „54 Cent mit Pferd“. Der Angeklagte L. C. W. führt auch im Weiteren die Kommunikation mit dem Käufer und bespricht die jeweiligen Einzelheiten wie Preis und Lieferbedingungen. - Dass es sich bei den „Süßigkeiten“ um Ecstasy handelt und sich der Preis auf je eine Tablette bezieht, wird in den Einlassungen der Angeklagten F. Y. und L. C. W. bestätigt. - Dass der Angeklagte W. wesentlicher Ansprechpartner für den Abnehmer „FA.“ war, ergibt sich auch daraus, dass ausweislich  einer Nachricht des „FA.“ vom 13.03.2021 um 21:20 Uhr an den Angeklagten L. C. W. der Abnehmer zwar auch die SMS- bzw. „Wickr“-Kontaktdaten des  Angeklagten F. Y. hatte, sich aber dennoch nach einer durchgeführten Polizeikontrolle unmittelbar an den Angeklagten L. C. W. wendet, um mit diesem die weiteren Einzelheiten zu besprechen. Auch dies und auch das weitere Auftreten des Angeklagten L. C. W. gegenüber dem Abnehmer lässt nur den Schluss zu, dass der Angeklagte nicht bloßer Geldgeber war. Soweit der Angeklagte geltend gemacht hat, dass er in dem Chat vom 12.03.2021 mit dem Abnehmer „FA.“ vor jeder Nachricht an den Abnehmer Rücksprache mit dem Angeklagten F. Y. gehalten und keine eigene Entscheidungsbefugnis gehabt habe, wertet die Kammer dies als widerlegte Schutzbehauptung. Die Nachrichten des Angeklagten L. C. W. – wie besonders eindrücklich in der Konversation mit „FA.“ am 12.03.2021 ab 16:42 Uhr zu sehen ist – erfolgten teilweise in einem derart kurzen zeitlichen Abstand von nur bis zu einer Minute, dass eine detaillierte Rücksprache mit dem Angeklagten F. Y. und eine Unterweisung durch diesen kaum angenommen werden kann und sich auch nicht in den gesicherten Chatinhalten widerspiegelte. So schreibt der Abnehmer um 16:41 Uhr, dass zwingend ein Kurier durch die Gruppe um die Angeklagten L. C. W. und F. Y. geschickt werden müsse. Nur etwa eine Minute später antwortet der Angeklagte L. C. W., dass „er“ [der übliche Kurier] wegen gehackter Telefone erwischt wurde, woraufhin der Abnehmer umgehend nachfragt, ob nicht etwa der Angeklagte F. Y. fahren könne. Schließlich werden diese Erkenntnisse nicht zuletzt durch eine lebensnahe Kontrollüberlegung gestützt. Bei verständiger Würdigung erscheint es für die Kammer nämlich nicht nachvollziehbar, wieso sich ein Großabnehmer, wie der hier in Rede stehende „FA.“, für eine „unstreitige“ Bestellung von Betäubungsmitteln im sechsstelligen Bereich und die zugehörige Preisverhandlung an eine Person wenden soll, die ihrerseits nur für die Beherbergung der Abnehmer zuständig sein und sich ansonsten nur mit Kleinstbeträgen an der Durchführung der Betäubungsmittelgeschäfte beteiligt haben soll. Dass der Abnehmer „FA.“ sich an den Angeklagten W. mit der Bestellung gewandt hat, spricht vielmehr dafür, dass der Angeklagte W. ihm als jemand bereits bekannt war, der solch größere Betäubungsmittelmengen besorgen konnte.

200

Schließlich spricht auch für eine zumindest gleichberechtigte Beteiligung des Angeklagten W. an dem Geschäft, dass der Angeklagte F. Y. auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten W. und Nachfrage nach der vereinbarten Gewinnverteilung bekundet hat, dass der erwartete Gewinn zwischen ihm und dem Angeklagten W. sowie dem Lieferanten des Rauschgifts gleichmäßig hätte geteilt werden sollen.

201

Die Angeklagte V. N. K. war in diesem Fall aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ein die Tat fördernder Tatbeitrag von ihr nicht festzustellen war.

202

Zu II. 32-37 (Fälle 64 bis 69 der Anklage):

203

Die Feststellungen betreffend den unter II. 32-37. (Fälle 64 bis 69 der Anklage) niedergelegten Sachverhalt beruhen auf den verlesenen Chatprotokollen, insbesondere der Chats zwischen den Angeklagten F. Y. und L. C. W.,   und werden durch das glaubhafte Geständnis des Angeklagten F. Y. im Sinne der Feststellungen insgesamt bestätigt. Für die Kammer besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte L. C. W. in allen diesen Fällen die Geschäfte entscheidend mitgestaltet hat und die Durchführung der Rauschgiftgeschäfte auch als eigene Geschäfte wollte.

204

Der Angeklagte L. C. W. hat sich bezogen auf die Fälle 64 bis 69 der Anklage dahingehend eingelassen, dass er Erinnerungslücken habe und sich nur daran erinnern könne, sich an zwei Geschäften finanziell beteiligt zu haben. Im Einzelnen könne er keine genauen Fälle mehr unterscheiden. Er wisse nur, dass er sich in dieser Zeit und in diesem Kontext mal finanziell beteiligt und mit dem Angeklagten F. Y. über dessen Rauschgiftgeschäfte ganz allgemein unterhalten hatte. Auch sei es möglich, dass er einem Kontakt des Angeklagten F. Y. mal etwas in dessen Auftrag mitgeteilt habe. Er selbst habe jedoch keinerlei Entscheidungsbefugnis gehabt. Im Einzelnen habe er einmal 5.500,00 € investiert und 7.500,00 € zurückerhalten und ein weiteres Mal 1.700,00 € investiert, aber nichts zurückerhalten. Bei der ersten „Investition“ sei es aber nur um Ketamin gegangen. Die zweite „Investition“ von 1.700,00 € sei zum Zwecke eines Geschäfts über 20.000 Ecstasy-Pillen erfolgt. Dieses Geschäft sei aber nie durchgeführt worden, jedenfalls habe er hierfür kein Geld – weder seinen Einsatz noch einen Gewinn – zurückerhalten.

205

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte diese Einlassung des Angeklagten L. C. W., soweit sie von den unter II. 32.-37. getroffenen Feststellungen abweicht, als bloße Schutzbehauptung widerlegt werden. Soweit der Angeklagte L. C. W. sich nicht an eine Beteiligung an allen Taten erinnern konnte bzw. diese bestritten hat und seinen eigenen Tatbeitrag nur auf eine rein finanzielle und im Übrigen untergeordnete Unterstützungshandlung zu reduzieren versucht hat, stehen dem bereits die verlesenen und insoweit eindeutigen Chatprotokolle und das Geständnis des Angeklagten F. Y. entgegen.

206

Der Angeklagte F. Y. hat mit seinem Geständnis im Sinne der getroffenen Feststellungen bestätigt, dass es vor dem 13.04.2021 zu fünf Geschäften gekommen war und letztlich an dem 13.04.2021 ein weiteres Geschäft durchgeführt wurde, so wie unter II. 32-37 dargestellt.

207

Aus den sichergestellten und verlesenen Chats geht unter Würdigung aller Umstände deutlich hervor, dass der Angeklagte W. in alle diese Geschäfte gleichberechtigt eingebunden war und ihm keine nur untergeordnete Rolle zukam. Zwar konnte nur die Chat-Kommunikation im Zusammenhang mit dem letzten Geschäft gesichert werden, hieraus lassen sich aber hinreichend sichere Schlüsse auch auf die vorangegangenen Geschäfte ziehen.

208

So erinnert in einem WhatsApp-Chat am 08.04.2021, 16.14 Uhr, die Angeklagte V. N. K. den Angeklagten W. daran, dass sie („wir“) am Samstag (Anmerkung: 11.04.2021) „die anderen“ (die Abnehmer) da hätten, was der Angeklagte W. mit „ja stimmt“ beantwortet.

209

Aus der folgenden Wickr-Chat-Kommunikation zwischen den Angeklagten F. Y. und L. C. W. ergibt sich, dass sich die Ankunft der Abnehmer verzögert, offenbar weil ihnen ein Fahrzeug gestohlen wurde. So schreibt der Angeklagte F. Y. am 10.04.2021, 10.34 Uhr, dass „sein (des einen Abnehmers) Auto gestohlen“ worden sei. Um 12.13-12.15 Uhr fragt der Angeklagte W. den Angeklagten F. Y., „welches Auto“, „Bus?“, „und jetzt, wann kommen die, haben die das gesagt“, um 12.16 Uhr antwortet F. Y. „heute, wenn er das Auto finden kann“. Weiter fragt W. nochmals „ist sein Bus gestohlen“, „oder das andere Auto“, worauf F. Y. antwortet der „Bus“. Darauf schreibt W. – offenbar erleichtert – das „andere wäre ein größeres Problem“. Dies zeigt, dass dem Angeklagten W. die verschiedenen Fahrzeuge der Abnehmer bekannt waren und belegt seine engere Verbindung zu ihnen. Auf die Mitteilung von F. Y. um 12.20 Uhr, „jetzt muss er ein neues Auto kaufen“ meint der Angeklagte W. „soll ein billiges Auto kaufen“. Um 12.23 Uhr schreibt der Angeklagte W. „35 K (K steht unstreitig für Tausend) müssen die sowieso bezahlen, 3 Ket und 20 k Pillen“ (3 kg Ketamin und 20.000 Ecstasy-Pillen). Aus der Einlassung des Angeklagten F. Y., dass er Ketamin für 8.000 € das Kilogramm verkauft hat, ergibt sich, dass hier 3 kg Ketamin 24.000 € kosteten und die 20.000 Ecstasy-Pillen folglich 11.000 € (0,55 € pro Pille), insgesamt also ein Geschäft über 35.000 € durchgeführt werden sollte. Dieser Chat-Teil zeigt, dass der Angeklagte W. über die Rauschgift-Mengen und Preise genau Bescheid wusste und auch auf die Durchführung des Geschäfts und Bezahlung drängte. Dass er auch selbst Kontakt zu den Abnehmern hatte, zeigt seine weitere  Chat-Nachricht  um 12.24 Uhr, „deshalb reagierte er gestern nicht, hab ihm gestern Nachricht geschickt, aber bis jetzt keine Reaktion“. Aus einer zeitnahen Chat-Kommunikation des Angeklagten F. Y. mit dem Wickr-Nutzer mit dem Pseudonym „FA.“ ergibt sich, dass „FA.“ zur Gruppe der Abnehmer zu zählen ist, über die F. Y. und W. kommunizieren. Den Kontakt zu „FA.“ hatte der Angeklagte W. – als maßgeblicher Ansprechpartner - aber bereits früher, jedenfalls einen Monat zuvor, wie die Feststellungen zu Fall II. 31. (Fall 62 der Anklage) zeigen.

210

Um 13.28 Uhr am selben Tag (10.04.2021) teilt sodann der Angeklagte W. dem Angeklagten F. Y. seine Einschätzung mit „wird heute nichts, denke ich“, „ich werde es SS. weitergeben, dann weiß er, dass er damit nicht rechnen kann“ – was wiederum dafür spricht, dass der Angeklagte W. in die Geschäftsabwicklung auch eine weitere dritte Person (SS.) eingebunden hat, möglicherweise den Depothalter für das Rauschgift. Der Angeklagte F. Y. geht dann von einer Abwicklung des Geschäfts am nächsten Tag aus, jedenfalls schreibt er um 13.32 Uhr, „Morgen vielleicht“. In der Folge chatten der Angeklagte F. Y. und der Angeklagte W. am selben Tag noch über die erwarteten  Abnehmer, wobei ebenfalls deutlich wird, dass der Angeklagte W. die Abnehmer gut kennt, besser offenbar als F. Y.. So schreibt F. Y. ab 15.42 Uhr, die seien „zu zweit“, und fragt, „wieso hat der andere kein Auto“, woraufhin W. antwortet, „der andere hat kein Führerschein, der Lange“, und um 16.23 Uhr, „dann soll er mit dem kleinen Auto kommen“. Um 16.51 Uhr meint W. bezogen auf den Autodiebstahl, die „wohnen auch in Scheißgegend“, er kennt also den Herkunftsort der Abnehmer. Am 11.04.2021, 12.41 Uhr, erkundigt sich W. bei F. Y., ob er noch was gehört habe, worauf F. Y. antwortet, „Morgen sicher, vielleicht heute“. W. schreibt sodann „geb ich weiter an SS.“ – also an die weitere von ihm eingebundene Person. Letztlich verabreden sich W. und F. Y. auf den nächsten Tag und W. schreibt um 20.32 Uhr wieder „gebe ich das an SS. weiter“. Weiter bietet er die Person SS. als Fahrer an, indem er um 20.40 Uhr schreibt, „hab schon mit SS. gesprochen, wenn die Transport brauchen irgendwo hin, kann er die bringen und wieder zu seinem Haus bringen“, und um 20.47 Uhr „wenn der Dünne dabei sein will, kann SS. ihn bringen“, „dann wartet SS. irgendwo und dann kann der Dünne wieder zurück mit ihm“, und um 20.48 Uhr „muss der Dünne nicht mit seinem eigenen Auto überall hinfahren“. Auch dies zeigt das große eigene Interesse des Angeklagten W., dass das Geschäft noch durchgeführt wird und dass er sich auch organisatorisch beteiligt. Am 12.04.2021, 10.18 Uhr, erkundigt sich der Angeklagte W. „was der Dünne so alles gesagt hat“, „er hat bei mir nicht wirklich reagiert“, worauf der Angeklagte F. Y. um 10.36 Uhr antwortet „die kommen heute“, er sei gespannt wieviel die dabei haben. Darauf schreibt der Angeklagte W. um 10.51 Uhr „Ja 35 k müssen die bezahlen“, „und 11 (11.000 €) extra, wenn die die anderen 20 k Süßigkeiten (20.000 Ecstasy-Pillen) auch wollen“ was wiederum nochmals die Kenntnis des Angeklagten über die Einzelheiten des Geschäfts wie den Preis und die Mengen und die verfügbaren Drogen und damit seine Einbindung in das Geschäft zeigt.

211

Um 10.56 Uhr am 12.04.2021 schreibt dann F. Y., „jedes Mal bis jetzt fehlt denen Geld“, was er sodann dahin präzisiert, „einmal hatten die alles, 5 Mal nicht“, worauf der Angeklagte W. bestätigend antwortet „ja, wir werden sehen“.

212

Hieraus wird unzweifelhaft deutlich, dass die Angeklagten F. Y. und W. in der Zeit zuvor mit den auch jetzt erwarteten Abnehmern bereits 6 vergleichbare Geschäfte durchgeführt hatten, wobei diese einmal den vollen Kaufpreis dabei hatten und fünfmal nicht. Da in der Anklage insoweit allerdings nur fünf vorausgegangene Geschäfte vorgeworfen werden, legt die Kammer dem Urteil hier insoweit auch nur fünf Fälle (Fälle 64-68)  und den schließlich am 13.04.2021 abgewickelten Fall als sechsten Fall (Fall 69 der Anklage) zugrunde. Die Durchführung dieser sechs Fälle hat auch der Angeklagte F. Y. im Sinne der diesbezüglichen Feststellungen eingestanden.

213

Obwohl in den fünf ersten Fällen ausweislich des Chats zunächst nicht der volle Kaufpreis von den Käufern mitgeführt wurde, hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Kaufpreise dann jeweils später doch vollständig vor den jeweils folgenden Geschäften beglichen wurden. Dafür spricht insbesondere, dass die Angeklagten F. Y. und W. in dem hier dargestellten Chatverlauf vom 10.04. bis 13.04.2021 lediglich darüber kommunizieren, wieviel Geld die Abnehmer für das neue Geschäft mitbringen müssen, aber nicht darüber, dass es auch aktuell noch offene Beträge aus den vorausgegangenen Geschäften gäbe - eine solche Erwähnung hätte aber angesichts der ansonsten akribischen Aufzählung der von den Abnehmern mitzubringenden Beträge durch den Angeklagten W. bezogen auf das erwartete neue Geschäft bei noch offenen Schulden nahegelegen.

214

Im weiteren Chatverlauf vom 12.04.2021 teilt der Angeklagte F. Y. am späten Nachmittag dem Angeklagten W. dann mit, dass die Abnehmer erst am nächsten Tag kommen, sie seien in Köln und würden auf Geld warten, worauf der Angeklagte W. mitteilt, dass er die Verschiebung weitergeben werde.

215

Weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte W. gut über die Beteiligten Bescheid wusste, ist die von F. Y. an ihn noch am 12.04.2021, 19.21 Uhr gerichtete Frage, „hat er wick“, also ob wohl einer der Kunden den Wickr-Messenger hat, was W. mit „Nein“ beantwortet.

216

Am 13.04.2021, 13.41 Uhr, teilt der Angeklagte F. Y. dem Angeklagten W. als Ankunftszeit der Kunden „17.00“ Uhr mit – was mit dem parallelen Chat des Angeklagten F. Y. mit „FA.“ am 13.04.2021 korrespondiert, wo letzterer um 11.06 Uhr mitteilt, dass er um 17.00 Uhr da sei. Um 13.42 Uhr schreibt der Angeklagte W. an den Angeklagten F. Y., „die sind nicht weit weg von hier“, „können also jeden Moment kommen“, um 14.48 Uhr schreibt F. Y. nochmal „17.00“ (Uhr), was W. mit „ok“ bestätigt.

217

Aus dem weiteren Chat-Verlauf ergibt sich, dass die Abnehmer dann tatsächlich erschienen waren, aber anstatt der erwarteten 35.000 € nur 19.000 € dabei hatten (F. Y. um 19.03 Uhr: „fehlt 16 K“, und W. um 20.01 Uhr: „haben die also (nur) 19 K mitgenommen“) und entsprechend hierfür nur 1 kg (statt 3) Ketamin (für 8.000 €) und 20.000 Ecstasy-Pillen (für 11.000 €) bekommen haben (W. um 20.03 Uhr: haben die eigentlich die Pillen bezahlt 11 K und 8k, dürfen die 1 Ket mitnehmen“). Im folgenden chatten F. Y. und W. noch darüber, was man mit den restlichen 2 kg Ketamin machen kann, so schreibt W. um 20.04 Uhr „dann die 2 Ket hier verkaufen für 5 K (gemeint ist wohl 5.000 € pro Kg) wenn das geht“, „oder was willst du machen, 2 Ket auf Pump mitgeben“, ihm sei es egal. TO. Y. stimmt dem grundsätzlich zu, hofft aber offenbar noch auf einen Verkauf für 16.000 € wenn er schreibt „Ja oder am Samstag 16 K“, „16 Risiko“, „geht, plus neue Bestellung“.

218

Weiter schreibt er um 20.04. Uhr „und dann wieder 30 K Pillen (Ecstasy) und 3 K(etamin)“. Das „wieder“ spricht dafür, dass in den vorangegangenen Fällen jeweils 30.000 Ecstasy-Pillen und 3 kg Ketamin verkauft wurden. Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer aber in den Fällen 64-68 der Anklage nur von jeweils 20.000 Ecstasy-Pillen aus, so wie es Geschäftsgegenstand im letzten vereinbarten und am 13.04.2021 durchgeführten Geschäft der Fall war – Ketamin wird hier bei der Verurteilung mangels Anwendbarkeit deutschen Rechts nach §§ 5-7 StGB insgesamt nicht berücksichtigt. Da im letzten Fall allerdings nur 2.000 Ecstasy-Pillen angeklagt sind (offenbar aufgrund eines Versehens), legt die Kammer den Angeklagten insoweit auch nur diese Anzahl im letzten Fall 69 der Anklage zur Last.

219

Im folgenden Chatverlauf vom 13.04.2021 sprechen die Angeklagten F. Y. und W. noch über einen von letzterem angefragten Vorschuss („ich brauche schon“) von letztlich 1.700 € „Taschengeld“, den dieser sich am Folgetag abholen solle – wozu es angesichts der Festnahmen am 14.04.2021 aber offenbar nicht mehr gekommen ist. Weiter geht es in dem Chat noch um die erwarteten künftigen Geschäfte mit denselben Abnehmern und die Finanzierung weiterer Drogeneinkäufe, wobei F. Y. meint „Der Zug ist jetzt an“, und W. anmerkt „ist nur nervig jedes Mal“. TO. Y. schreibt ab 20.06 Uhr: „Aber ich muss schon wieder Pillen und Ket einkaufen, also müssen wir das schon mal besprechen“ (Hervorhebungen von hier aus), und W. meint „Wenn die gleich alles bezahlen“, „dann nutze ich meinen Gewinn, um wieder einzukaufen“, und F. Y.wir sind fast da“, „so zwei Mal dann decken wir den Einkauf“. Weiter schreibt der Angeklagte W. ab 20.16 Uhr: „Aber die müssen in Zukunft, wenn die Sachen haben wollen, auch anzahlen“, „die Hälfte“, „dann müssen wir zusammen nur noch 7.500 dazulegen“, „so war es vereinbart“, „haben die auch zugestimmt“. Der Angeklagte F. Y. meint darauf „Ja, nur wir müssen mittlerweile auch alles bezahlen“, „früher gab AD. (gemeint offenbar OU. = SI.) das einfach so“, „aber gut, die Zeiten sind vorbei“. Dem stimmt der Angeklagte W. zu und führt aus „Ja, aber wenn wir die Hälfte bezahlen lassen, dann müssen wir nicht mehr so viel bezahlen“. Schließlich schreibt der Angeklagte F. Y. noch „Pillen musst du 4 Tage vorher bestellen, plus anzahlen, ket kann in einem Tag geregelt werden“. Dem stimmt der Angeklagte W. zu „Ok, ja dann werden wir müssen“.

220

Dies alles zeigt, dass der Angeklagte W. vollständig in die dauerhaften Geschäftsplanungen und Geschäfte mit eingebunden und gleichberechtigter Partner des Angeklagten F. Y. war („wir“). Der Angeklagte L. C. W. kannte die Abnehmer persönlich und war auch über deren Hintergründe informiert und hatte auch unmittelbar Kontakt zu ihnen. Er wusste über den genauen Inhalt der Geschäfte Bescheid und kannte die diesbezüglich zu zahlenden Preise. Im Ergebnis nimmt der Angeklagte L. C. W. – entgegen seiner Einlassung – nicht nur eine untergeordnete Rolle in Form eines Geldgebers ein, sondern agiert in diesen Fällen gleichberechtigt neben dem Angeklagten F. Y..

221

Angesichts der Einlassung des Angeklagten F. Y. zu II. 31. (Fall 62 der Anklage), wonach der erwartete Gewinn gleichmäßig zwischen ihm und dem Angeklagten W. sowie dem Lieferanten (wohl „SI.“) gedrittelt werden sollte, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass auch in den Fällen II. 32-37 (Fälle 64-69 der Anklage) eine entsprechende gleichmäßige Gewinnverteilung vereinbart war und außer im letzten Fall  auch durchgeführt wurde. Soweit in den Chats zwischen dem Angeklagten F. Y. und dem Angeklagten W. vom 13.04.2021 davon die Rede ist, dass letzterer ein „Taschengeld“ von 1.700 € vorab bekommen solle, handelt es sich unzweifelhaft nur um einen Vorschuss auf den Gewinnanteil im letzten Fall. Zur tatsächlichen Auszahlung ist es angesichts der Verhaftungen vom 14.04.2021 offenbar nicht mehr gekommen.

222

Zu II. 38. ( Fall 70 der Anklage):

223

Die Tat wurde von dem Angeklagten F. Y. glaubhaft eingeräumt und wird durch den verlesenen Durchsuchungsbericht und das Sicherstellungsprotokoll verifiziert.

224

Die Angeklagte V. N. K. war insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da dieser – wie im Fall 57 der Anklage – kein Besitzwille an dem deponierten Rauschgift nachzuweisen war.

225

Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel in diesem Fall beruhen auf dem verlesenen Wirkstoffgutachten des Kriminaltechnisches Instituts des Bundeskriminalamtes vom 02.11.2021.

226

Hinsichtlich der Qualität bzw. des Wirkstoffgehaltes der Betäubungsmittel in den übrigen Fällen geht die Kammer mangels Sicherstellungen grundsätzlich auch von den Werten dieses Gutachtens aus, da davon auszugehen ist, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel jeweils aus der gleichen Quelle in den Niederlanden bezogen hatte. Zugunsten der Angeklagten rundet die Kammer allerdings die Werte auf 70 % Metamphetaminbase und 30 % MDMA-Base ab. Für die Richtigkeit dieser Mindestwerte sprechen die vereinbarten Preise, das Fehlen von Reklamationen, die wiederholten

227

Bestellungen von Kunden, die offenbar zufrieden waren, sowie der Umstand, dass solche Werte mindestens der Erfahrung der Kammer aus anderen Fällen im grenznahen Raum mit Metamphetamin und Ecstasy aus den Niederlanden entsprechen. Einzig im Fall 47 der Anklage (oben II. 20) wurde von den Abnehmern die etwas schlechtere Qualität des Rauschgifts moniert, weshalb ein Abzug des Entgelts bei der nächsten Lieferung – lediglich - um 6.000 € erfolgte, ohne dass eine Ersatzlieferung gewünscht wurde. In diesem Fall schätzt die Kammer den Wirkstoffgehalt daher auf 50 % Metamphetaminbase.

228

Die Feststellungen zur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. in allen Fällen beruhen auf deren Einlassungen zu ihrem Konsumverhalten, den dies bestätigenden Chats und überwachten Gesprächen und dem in der Hauptverhandlung nach Exploration der Angeklagten erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. OW..

229

Die Kammer hat insoweit keine Bedenken sich den schlüssigen Ausführungen des forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. OW. anzuschließen, der eine drogenbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beim Angeklagten F. Y. während der einzelnen Taten zumindest nicht ausschließen und beim Angeklagten P. S. B. K. sicher annehmen konnte.

230

Der Angeklagte F. Y. litt nach den Darlegungen des Sachverständigen an einer fortschreitenden Depravation im Sinne einer Auflösung des Persönlichkeitsgefüges. Der Angeklagte F. Y. war stark kokainabhängig und seinem einstigen bürgerlichen Leben völlig entglitten. Er nutze die Betäubungsmittelgeschäfte in erster Linie zur Finanzierung der eigenen Sucht, welche mit erheblichen Kosten verbunden war. Mit der Sucht einher gingen der wirtschaftliche Abstieg und die soziale Isolation des Angeklagten von seinem einstigen Leben außerhalb der Drogenszene.

231

Ebenso war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten P. S. B. K. aufgrund eines nahezu täglichen Missbrauchs von Lachgas, von Cannabis und Alkohol sowie der gelegentlichen Einnahme von Ecstasy-Tabletten erheblich vermindert, wobei die verschiedenen Rauschmittel auch untereinander zu diversen Wechselwirkungen führten. Der andauernde und ausgeprägte Konsum des Angeklagten P. S. B. K. führte so im Ergebnis dazu, dass er  im gesamten angeklagten Tatzeitraum faktisch ständig unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss stand. Der Angeklagte P. S. B. K. reduzierte den Konsum auch nicht, als sich bereits ernste gesundheitliche Folgeschäden wie zunehmende Herzschmerzen oder Aufmerksamkeitsstörungen einstellten.

232

Eine vollständige Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit war mit dem Sachverständigen bei beiden Angeklagten allerdings auszuschließen.

233

Bezüglich der übrigen Angeklagten haben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsichts- und oder Steuerungsfähigkeit in einem der Fälle ergeben. Dies gilt auch für den Angeklagten F. FL. A., der solches auch nicht geltend gemacht hat. Soweit er ohne nähere Konkretisierung bekundet hat, er habe während der Kurierfahrten Etizolam konsumiert, mag dies zu einer gewissen Dämpfung der Angst erfolgt sein, hat aber keine bedeutende Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bewirkt, auch der Sachverständige hat insoweit keinen Hinweis hierauf gesehen. Hinzu kommt, dass es sich jeweils um ein mehraktiges Tatgeschehen handelte, bei dem den Fahrten entsprechende Absprachen des Angeklagten F. FL. A. mit dem Angeklagten F. Y. und Vorbereitungshandlungen wie das Umpacken und Verstauen der Betäubungsmittel vorausgingen und weder hierbei noch bei den über längere Strecken erfolgenden Fahrten oder bei der Übergabe an die Abnehmer in Berlin sind die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit berührende Auffälligkeiten vorgekommen. Mit dem übermäßigen Konsum von Oxicodon hat der Angeklagte erst später im Herbst 2020 aufgrund der Arbeit in der Natursteinfirma begonnen.

234

IV.

235

Rechtlich sind die Fälle wie folgt zu bewerten:

236

Zu II. 1.-12.:

237

Von den 12 Taten hat sich der Angeklagte F. Y. in 10 Fällen (Fahrten von den Niederlanden über Deutschland nach Tschechien) wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 52, 53 StGB und in zwei Fällen (Fahrten von Aachen aus) wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht.

238

Von den weiteren angeklagten Fällen aus den Fällen 1-37 der Anklage war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

239

Zu II. 13-17:

240

Die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. haben sich hier jeder in fünf Fällen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG schuldig gemacht.

241

Der Angeklagte F. FL. A. hat sich der täterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen nach §§ 30 a Abs. 1 BtMG, 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht.

242

Die Angeklagten V. N. K. und Z. L. K. sind in allen fünf Fällen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

243

Zu II. 18-20:

244

In diesen Fällen liegen bei den Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. jeweils drei Fälle des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 30a Abs. 1 BtMG, 53 StGB vor.

245

Die Angeklagte Z. L. K. hat sich im Fall II. 18 einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG,  27 StGB strafbar gemacht. Dass sie kein Bandenmitglied war, wurde bereits oben ausgeführt.

246

Von den Vorwürfen in den Fällen N01 und 47 der Anklage (II. 19, 20) war sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

247

Die Angeklagte V. N. K. ist in allen drei Fällen (Fälle 45 – 47 der Anklage) aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

248

Zu II. 21:

249

Die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. haben sich des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer gemäß § 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht.

250

Die Angeklagten V. N. K. und Z. L. K. waren insoweit (Fall 48 der Anklage) aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

251

Zu II. 22.:

252

Die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. haben sich des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer gemäß § 30a Abs. 1 BtMG schuldig gemacht.

253

Zu II. 23:

254

Das Handeln des Angeklagten F. Y. ist rechtlich als bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG zu qualifizieren.

255

Bei der Angeklagten V. N. K. liegt eine Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB vor.

256

Zu II. 24:

257

Das Handeln der Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. in diesem Fall stellt sich rechtlich als bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG dar.

258

Für die Angeklagte V. N. K. liegt eine Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB vor.

259

Zu II. 25.:

260

Der Angeklagte F. Y. hat sich hier des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Ein Handeln als Bandenmitglied war hier nicht feststellbar.

261

Rechtlich ist das Handeln der Angeklagten V. N. K. in diesem Fall als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB zu werten.

262

Zu II. 26.:

263

Die Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. haben sich insoweit des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 1 BtMG und die Angeklagte V. N. K. der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 30 a Abs. 1 BtMG, 27 StGB schuldig gemacht.

264

Zu II. 27.:

265

Für den Angeklagten F. Y. stellt sich die Tat als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.

266

Rechtlich ist das Handeln der Angeklagten V. N. K. in diesem Fall als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB zu werten. Bei beiden ist insoweit ein Handeln als Bandenmitglied nicht feststellbar.

267

Zu II. 28:

268

Hinsichtlich der Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. ist von einem Fall des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG auszugehen.

269

Die Angeklagte Z. L. K. verwirklicht in rechtlicher Hinsicht in diesem Fall (Fall 55 der Anklage) schuldhaft den Tatbestand einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB.

270

Zu II. 29:

271

Das Handeln des Angeklagten F. Y. ist hier mangels Begehung der Tat als Bandenmitglied rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu qualifizieren.

272

Die Angeklagte V. N. K. war hier (Fall 57 der Anklage) aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

273

Zu II. 30.:

274

Der Angeklagte F. Y. hat in diesem Fall schuldhaft den Tatbestand des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG verwirklicht.

275

Für die Angeklagten V. N. K. und L. C. W. stellt sich die Tat jeweils als Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB dar. Ein bestimmender Einfluss der beiden auf den Inhalt des Geschäfts war hier nicht feststellbar, so dass jeweils nur von einer Beihilfe auszugehen war.

276

Zu II. 31 und 32 – 37 (Fälle 62 und 64 bis 69 der Anklage):

277

Das Handeln der Angeklagten F. Y. und L. C. W. in allen sieben Fällen ist rechtlich jeweils als bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG zu qualifizieren.  Es besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte L. C. W. in allen Fällen als gleichberechtigter Partner und Mittäter und nicht nur als untergeordneter Gehilfe des Angeklagten F. Y. handelte.

278

Soweit Ketamin, das dem Arzneimittelgesetz und nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt, betroffen ist, ist von einer Bestrafung abzusehen, da nach §§ 5-7 StGB deutsches Strafrecht nicht anwendbar ist.

279

Die Angeklagte V. N. K. ist in diesen sieben Fällen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

280

Zu II. 38 (Fall 70 der Anklage):

281

Für den Angeklagten F. Y. stellt sich die Tat als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG dar.  Eine Handeln als Bandenmitglied war auch hier nicht feststellbar.

282

Die Angeklagte V. N. K. ist in diesem Fall aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

283

Alle Angeklagten handelten in allen von ihnen verwirklichten Fällen rechtswidrig, vorsätzlich und auch im Übrigen schuldhaft.

284

V.

285

Bei der Rechtsfolgenentscheidung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

286

1.

287

T. F. Y.:

288

Die Kammer ist bei der Strafzumessung zunächst für die Fälle II. 1-12 in 10 Fällen vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG und in zwei Fällen von § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Für die Fälle II. 13-17, 18-24, 26, 28, 30 und 31-37 (Fälle 38 bis 42, 45 - 51, 53, 55, 60, 62, 64 bis 69 der Anklage war jeweils der Strafrahmen des 30a Abs. 1 BtMG im Ausgangspunkt anzuwenden.  Da in den Fällen II. 25, 27, 29 und 38 (Fälle 52, 54, 57, 70 der Anklage) eine Bandentat nicht nachzuweisen war, war insoweit jeweils der Strafrahmen des 29a Abs. 1  BtMG zugrunde zu legen.

289

Minderschwere Fälle waren auch unter Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten F. Y. insgesamt nicht anzunehmen. Denn die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt nicht, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten in diesen Fällen vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Verbrechen in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den jeweiligen Normalstrafrahmen den Besonderheiten des jeweiligen Falles nicht gerecht würde. Insbesondere war hierzu die Menge der jeweils gehandelten Rauschgifte zu groß.

290

Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:

291

Zu Gunsten des Angeklagten F. Y. war zunächst dessen umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, das Reue und Einsicht in das begangene Unrecht erkennen ließ. Der Angeklagte will die (weitere) Haftzeit bzw. die anschließende vom Gericht angeordnete Unterbringung nutzen, um in Zukunft drogenabstinent zu leben und für seine Familie sorgen zu können. Strafmildernde Bedeutung kam weiter den Umständen zu, dass die Betäubungsmittelgeschäfte in den Fällen II. 23, 29 und 31 (Fälle 50, 57 und 62 der Anklage) im Ergebnis nicht weiter durchgeführt (bloßes „verbales“ Handeltreiben) und im Fall II. 38 (Fall 70 der Anklage) die Betäubungsmittel sichergestellt worden sind. Im Fall II. 20 (Fall 47 der Anklage) war die Qualität des Metamphetamins etwas schlechter als sonst. Der Angeklagte war auf Grund der eigenen gravierenden Betäubungsmittelabhängigkeit in besonderem Maße tatgeneigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte über eine noch junge Familie verfügt und als Erstverbüßer – zumal in einem anderen Land – erhöht haftempfindlich ist. Eine einschlägige Vorstrafe liegt nicht vor.

292

Strafschärfend waren jedoch die Mengen des jeweils gehandelten Rauschgifts und die erhöhte Gefährlichkeit von Metamphetamin zu berücksichtigen. Über einen langen Tatzeitraum wurde gewerbsmäßig eine Vielzahl von Taten mit hoher krimineller Energie und teilweise über mehrere Länder hinweg begangen. Er hat weiter gemacht, obwohl er von der Inhaftierung des Vaters seiner Lebensgefährtin und weiterer Personen wusste. Seine, wenn auch geringfügige und nicht einschlägige Vorstrafe in den Niederlanden hätte ihm jedenfalls Warnung vor erneuter Straffälligkeit sein müssen.

293

Alle Strafrahmen wurden jeweils gemäß der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.

294

Innerhalb der konkreten Strafzumessung hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, auch der unterschiedlichen Mengen und Arten der Betäubungsmittel folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

295

Fälle II. 1-12 davon 2 Fälle des Besitzes in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben jeweils mit BtM in nicht geringer Menge und 10 Fälle der Einfuhr in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben jeweils mit BtM in nicht geringer Mengejeweils 3 Jahre jeweils 3 Jahre 6 Monate
II. 13 (Fall 38 der Anklage)5 Jahre 9 Monate
II. 14-17 (Fälle 39 bis 42 der Anklage)jeweils 4 Jahre 9 Monate
II. 18, 19 (Fälle 45 und N01 der Anklage)jeweils 5 Jahre 
II. 20 (Fall 47 der Anklage)4 Jahre 9 Monate
II. 21 (Fall 48 der Anklage)5 Jahre
II. 22 (Fall 49 der Anklage)2 Jahre 9 Monate
II. 23 (Fall 50 der Anklage)2 Jahre 7 Monate
II. 24 (Fall 51 der Anklage)3 Jahre 3 Monate
II. 25 (Fall 52 der Anklage)3 Jahre
II. 26 (Fall 53 der Anklage)6 Jahre 6 Monate
II. 27 (Fall 54 der Anklage)3 Jahre
II. 28 (Fall 55 der Anklage)5 Jahre
II. 29 (Fall 57 der Anklage)3 Jahre
II. 30 (Fall 60 der Anklage)5 Jahre
II. 31 (Fall 62 der Anklage)4 Jahre 9 Monate
II. 32-36 (Fälle 64 bis 68 der Anklage)jeweils 4 Jahre
II. 37 (Fall 69 der Anklage)                                                                                                                         1 Jahr
II. 38 (Fall 70 der Anklage)3 Jahre
296

Unter nochmaliger und zusammenfassender Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte und unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten erachtete die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

297

9 Jahren

298

für erforderlich, aber auch ausreichend, um der Schuld des Angeklagten F. Y. gerecht zu werden.

299

Die Auslieferungshaft in den Niederlanden ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen (§ 51 Abs. 4 S. 2 StGB).

300

Neben der Strafe war die Unterbringung des Angeklagten F. Y. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen.

301

Der Sachverständige Prof. Dr. OW., dem die Kammer nach eigener kritischer Prüfung folgt, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Angeklagten F. Y. in diagnostischer Hinsicht eine – psychische - Abhängigkeit insbesondere von Kokain vorliegt. Diese Abhängigkeit hat bei ihm zu einer Depravation geführt. Zwischen dieser Abhängigkeit und den Anlasstaten besteht unzweifelhaft ein unmittelbarer Zusammenhang. Ohne suchtmittelabstinente Lebensweise sind  nach Beurteilung des Sachverständigen ähnlich geartete Delikte zu erwarten, alleine schon um die Sucht zu finanzieren. Ohne Suchtmittelkonsum sei er dagegen in der Lage sein Verhalten zu ändern.

302

Es besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Therapie im Rahmen einer Unterbringung. Der Angeklagte hat sich bislang noch keiner Therapie unterzogen. Er ist nach  eigenen glaubhaften Angaben therapiemotiviert, auch im Rahmen einer Unterbringung.

303

Der Sachverständige geht von einer Therapiedauer von 1 Jahr und 6 Monaten aus.

304

Bei dem Angeklagten F. Y. war daher der Vorwegvollzug von 3 Jahren  der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung anzuordnen (§ 67 Abs. 2 StGB), da ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Hier bemisst sich im Hinblick auf eine voraussichtliche Therapiedauer von 1 Jahr und 6 Monaten der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe auf diese Dauer, denn im Fall der erfolgreichen Therapie besteht dann zum sog. Halbstrafentermin die Chance auf eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gem. § 67 Abs. 5 S. 1 StGB. Auf den Vorwegvollzug  ist die Untersuchungshaft und die Auslieferungshaft nach § 51 StGB anzurechnen.

305

2.

306

V. N. K.:

307

Für die Angeklagte V. N. K. war für den Fall II. 23 (Fall 50 der Anklage) bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte der wegen des Vorliegens eines minder schweren Falls gemilderte Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde zu legen. Dafür spricht insbesondere, dass nur eine Beihilfe vorliegt und zudem ein nur „verbales“ Handeltreiben sowie die im Vergleich zu anderen Fällen geringere Rauschgiftmenge. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß der §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB scheidet nach § 50 StGB aus, da der verminderte Unrechtsgehalt der Beihilfehandlung bereits bei der Annahme eines minder schweren Falls berücksichtigt wurde und ohne dem kein minder schwerer Fall hätte angenommen werden können.

308

Hinsichtlich der übrigen von ihr verwirklichten Fälle konnte dagegen auch unter Berücksichtigung der bloßen Gehilfenschaft und des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 StGB kein minder schwerer Fall angenommen werden. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, ergab nämlich nicht, dass diese Fälle vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweichet, welches den Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG bzw. § 29a Abs. 1 BtMG als zu hart und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe den Rückgriff auf den milderen Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG bzw. § 29a Abs. 2 BtMG geboten erscheinen ließe. Dagegen sprechen bereits die größeren Rauschgiftmengen einer gefährlichen Droge.

309

Zu Gunsten der Angeklagten wirkt sich das von Einsicht und Reue getragene Geständnis aus. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ihre Tatbeiträge nur als Beihilfe zu werten waren und sie ihren Lebensgefährten als Gehilfin unterstützt hat, auch um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Sie ist zudem nicht vorbestraft und Erstverbüßerin. Als Ausländerin ist sie erhöht haftempfindlich. Zu Beginn der Untersuchungshaft belastete sie die Sprachbarriere. Inzwischen hat sie die Zeit in der Untersuchungshaft genutzt, um sich mit der deutschen Sprache vertraut zu machen. Belastend war und ist bei einer weiteren Inhaftierung insbesondere auch der eingeschränkte Kontakt zu ihrem Sohn und die Trennung von ihrem Lebensgefährten, dem Angeklagten F. Y.. Belastend waren in der Untersuchungshaft zudem die Beschränkungen wegen Corona, insbesondere die damit verbundenen Besuchseinschränkungen.  Im Fall 50 der Anklage konnte nur ein „verbales“ Handeltreiben festgestellt werden, sodass davon auszugehen ist, dass in diesem Fall kein Rauschgift in Umlauf gekommen ist.

310

Gegen die Angeklagte spricht, dass sich die Taten auf größere Mengen einer gefährlichen Droge bezogen.

311

Während nach allem im Fall II. 23 (Fall 50 der Anklage) der Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 30 a Abs. 3 BtMG anzuwenden ist, ist in den Fällen II. 24, 26 und 30 (Fälle 51, 53 und 60 der Anklage) der Strafrahmen nach § 30 a Abs. 1 BtMG und in den Fällen II. 25 und 27 (Fälle 52 und 54 der Anklage) der Strafrahmen nach § 29 a Abs. 1 BtMG aufgrund der Qualifizierung als Beihilfetaten gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

312

Bei der konkreten Strafzumessung hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte, auch der unterschiedlichen Mengen der Betäubungsmittel, folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

313

Fälle

314

II. 23 (Fall 50 der Anklage)2 Jahre
II. 24 (Fall 51 der Anklage)2 Jahre 3 Monate
II. 25 (Fall 52 der Anklage)2 Jahre 9 Monate
II. 26 (Fall 53 der Anklage)4 Jahre
II. 27 (Fall 54 der Anklage)2 Jahre 9 Monate
II. 30 (Fall 60 der Anklage3 Jahre 3 Monate
315

Unter nochmaliger und zusammenfassender Abwägung und Gesamtwürdigung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte und unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

316

5 Jahren und 3 Monaten

317

für erforderlich, aber auch ausreichend, um der Schuld der Angeklagten V. N. K. gerecht zu werden.

318

Die Auslieferungshaft in den Niederlanden ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen (§ 51 Abs. 4 S. 2 StGB).

319

3.

320

P. S. B. K.:

321

Hinsichtlich des Angeklagten P. S. B. K. waren auch unter Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten keine minder schweren Fälle anzunehmen. Auch hier sprechen bereits die Mengen der gehandelten Drogen gegen die Annahme minder schwerer Fälle.

322

Allerdings war der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG in allen ihn betreffenden Fällen gemäß der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

323

Zu Gunsten des Angeklagten P. S. B. K. war dessen umfassendes Geständnis zu werten, welches Reue und Einsicht in das begangene Unrecht erkennen ließ. Zudem war der Angeklagte auf Grund der eigenen gravierenden Betäubungsmittelabhängigkeit in besonderem Maße tatgeneigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als Erstverbüßer in einem anderen Land erhöht haftempfindlich ist.

324

Zu Lasten des Angeklagten sind jedoch die großen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel zu berücksichtigen, welche allesamt nicht als sogenannte weiche Drogen zu klassifizieren sind. Auch hat sich der Angeklagte die, ebenfalls im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stehende Vorstrafe aus den Niederlanden nicht zur Warnung dienen lassen.

325

Bei der konkreten Strafzumessung hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

326

Fälle

327

II. 13 (Fall 38 der Anklage)5 Jahre 9 Monate
II. 14-17 (Fälle 39 bis 42 der Anklage)jeweils 4 Jahre 9 Monate
II. 18, 19 (Fälle 45 und N01 der Anklage)jeweils 5 Jahre 
II. 20 (Fall 47 der Anklage)4 Jahre 9 Monate
II. 21 (Fall 48 der Anklage)5 Jahre
II. 22 (Fall 49 der Anklage)2 Jahre 9 Monate
II. 24 (Fall 51 der Anklage)3 Jahre 3 Monate
II. 26 (Fall 53 der Anklage)6 Jahre 6 Monate
II. 28 (Fall 55 der Anklage)5 Jahre
328

Unter nochmaliger zusammenfassender Gesamtabwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte und unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

329

8 Jahren

330

für erforderlich, aber auch ausreichend, um der Schuld des Angeklagten P. S. B. K. gerecht zu werden.

331

Die Auslieferungshaft in den Niederlanden ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen (§ 51 Abs. 4 S. 2 StGB).

332

Neben der Strafe war die Unterbringung des Angeklagten P. S. B. K. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen.

333

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. OW. liegt beim Angeklagten eine Abhängigkeit insbesondere von Lachgas, aber auch anderer Rauschmittel, vor. Zwischen dieser Abhängigkeit und den Anlasstaten besteht unzweifelhaft ein unmittelbarer Zusammenhang. Ohne suchtmittelabstinente Lebensweise sind  nach Beurteilung des Sachverständigen ähnlich geartete Delikte zu erwarten, alleine schon um die Sucht zu finanzieren. Ohne Suchtmittelkonsum sei er dagegen in der Lage sein Verhalten zu ändern.

334

Es besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Therapie im Rahmen einer Unterbringung. Der Angeklagte hat sich bislang noch keiner Therapie unterzogen. Er ist nach  eigenen glaubhaften Angaben therapiemotiviert, auch im Rahmen einer Unterbringung.

335

Der Sachverständige geht von einer Therapiedauer von 1 Jahr und 6 Monaten aus.

336

Bei dem Angeklagten P. S. B. K. war  der Vorwegvollzug von 2 Jahren und 6 Monaten  der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung anzuordnen (§ 67 Abs. 2 StGB). Hier bemisst sich im Hinblick auf eine voraussichtliche Therapiedauer von 1 Jahr und 6 Monaten der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe auf diese Dauer, denn im Fall der erfolgreichen Therapie besteht dann zum sog. Halbstrafentermin die Chance auf eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gem. § 67 Abs. 5 S. 1 StGB. Auf den Vorwegvollzug  ist die Untersuchungshaft und die Auslieferungshaft nach § 51 StGB anzurechnen.

337

4.

338

Z. L. K.:

339

Hinsichtlich der zwei die Angeklagte Z. L. K. betreffenden Fälle II. 18 und 28 (Fälle 45 und 55 der Anklage) ist nicht der wegen des Vorliegens eines minder schweren Falls gemilderte Strafrahmen nach § 29 a Abs. 2 BtMG anzunehmen. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, ergab nämlich nicht, dass diese Fälle vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweichen, welches den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG als zu hart und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe den Rückgriff auf den milderen Ausnahmestrafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG geboten erscheinen ließe. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass jeweils nur eine Beihilfetat und damit ein vertypter Milderungsgrund nach § 27 StGB vorlag. Dagegen spricht insbesondere, dass durch ihre Taten Betäubungsmittelgeschäfte über größere Mengen einer gefährlicheren Droge unterstützt wurden.

340

Die Kammer hat dabei im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:

341

Für die Angeklagte Z. L. K. spricht zunächst ihr von Reue und Einsicht getragenes Geständnis, auch wenn dies erst am 17. Verhandlungstag erfolgt ist. Zudem ist sie nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin und Ausländerin ohne Sprachkenntnisse erhöht haftempfindlich. Sie handelte überdies nur als Gehilfin zur Unterstützung ihres Sohnes. Im Fall II. 28 bleibt schließlich nicht unberücksichtigt, dass die Unterstützung durch die Angeklagte erst erfolgte, als das Rauschgift bereits ausgeliefert war und nur der Eintreibung des Geldes diente.

342

Zu Lasten der Angeklagten Z. L. K. ist jedoch die jeweilige Menge und Gefährlichkeit des gehandelten Metamphetamins zu berücksichtigen.

343

Der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG war jedoch in beiden Fällen wegen der bloßen Beihilfe nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben.

344

Bei der konkreten Strafzumessung hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

345

Fall II. 18 (Fall 45 der Anklage): 1 Jahr 4 Monate,

346

Fall II. 28 (Fall 55 der Anklage): 1 Jahr 4 Monate.

347

Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger und zusammenfassender Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von

348

2 Jahren

349

gebildet. Diese erscheint zur Ahndung der Taten und Einwirkung auf die Angeklagte erforderlich, aber auch ausreichend.

350

Die Vollstreckung der Strafe konnte nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.  Da die Angeklagte nicht vorbestraft ist, ein Geständnis abgelegt hat, durch die Untersuchungshaft als Erstverbüßerin beeindruckt wurde sowie wieder einer Arbeit nachgehen kann, ist ihr eine günstige Sozialprognose zu stellen. Insbesondere in dem Geständnis und der langen Dauer der Untersuchungshaft liegen auch besondere Umstände vor, welche eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigen.

351

5.

352

X. U. M. I. F. FL. A.:

353

Einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vermochte die Kammer in keinem Fall anzunehmen. Denn die unter Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt nicht, dass die strafmildernden Umstände die belastenden Gesichtspunkte in einem Maße übersteigen, dass deshalb die Annahme des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nach § 31 BtMG im Hinblick auf die Aufklärungshilfe des Angeklagten F. FL. A.. Die Mengen des transportierten Rauschgifts stehen dem entgegen.

354

Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:

355

Zu Gunsten des Angeklagten ist dessen von Reue und Einsicht getragenes frühzeitiges umfassendes Geständnis zu berücksichtigen. Er hatte sich bereits im Ermittlungsverfahren über mehrere Vernehmungen umfassend geständig eingelassen und dabei auch wertvolle Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 BtMG geleistet, indem er Angaben zu Tatabläufen und anderen Beteiligten gemacht hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er im Vergleich zu den Angeklagten F. Y. und P. S. B. K. eine untergeordnete Rolle als bloßer Rauschgiftkurier hatte. Überdies wirkt sich strafmildernd aus, dass er nicht vorbestraft und als Erstverbüßer und Ausländer erhöht haftempfindlich ist. Schließlich ist zu beachten, dass der Angeklagte F. FL. A. durch den eigenen zeitweisen Betäubungsmittel- bzw. Medikamentenmissbrauch tatgeneigt war.

356

Zu Lasten des Angeklagten wirken sich die größeren Mengen an transportierten Drogen aus. Im Fall II. 13 war auch die gefährlichere Droge Metamphetamin Gegenstand der Tat.

357

Der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG war in allen Fällen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Der Angeklagte F. FL. A. hat durch die geständigen umfassenden Einlassungen bereits im Ermittlungsverfahren wertvolle Aufklärungshilfe auch über den eigenen Tatbeitrag hinaus geleistet. Die in Rede stehenden Taten und u.a. der Angeklagte F. Y. sowie die Berliner Abnehmer waren zwar bereits Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen, nähere Einzelheiten zu den hier in Rede stehenden Taten waren aber insoweit noch nicht bekannt. Durch seine Einlassungen hat er Details zum Ablauf und zur Durchführung der Taten und die bis dahin unbekannte Art und die nicht bekannten Mengen des transportierten Rauschgifts offenbart. Überdies hat er die bis dahin bestehende Verdachtslage gegen den Angeklagten F. Y. gerichtsverwertbar erhärtet. Gleiches gilt für den Berliner Abnehmer, dem er das Rauschgift regelmäßig ausgehändigt hatte. Diesen hat er zwar nicht namentlich benennen können, aber aufgrund seiner Beschreibung und einer Identifizierung anhand eines Lichtbildes den Verdacht gegen diese, den Ermittlungsbehörden namentlich bekannte Person ebenfalls gerichtsverwertbar erhärtet.

358

Innerhalb des somit gemilderten Strafrahmens hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

359

Fall II. 13 (Fall 38 der Anklage)3 Jahre
Fälle II. 14-17 (Fälle 39 bis 42 der Anklage)jeweils 2 Jahre 9 Monate
360

Unter nochmaliger zusammenfassender Gesamtabwägung der vorgenannten konkreten Strafzumessungsgesichtspunkte und unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

361

4 Jahren

362

für erforderlich, aber auch ausreichend, um der Schuld des Angeklagten F. FL. A. gerecht zu werden.

363

6.

364

L. C. W.:

365

Hinsichtlich des Angeklagten L. C. W. war nach Gesamtwürdigung aller Umstände lediglich im Fall II. 37 (Fall 69 der Anklage) ein minder schwerer Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG anzunehmen. Dies gilt insbesondere wegen der lediglich angenommenen Menge von 2.000 Ecstasy-Tabletten.

366

Für alle anderen ihn betreffenden Fälle ist die Annahme eines minder schweren Falles nicht gerechtfertigt. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, ergab nämlich nicht, dass die Fälle vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Maße abweichen, welches die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 a Abs. 3 BtMG nahelegen würde. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass im Fall II. 30 (Fall 60 der Anklage) lediglich eine Beihilfe und damit ein vertypter Milderungsgrund nach § 27 StGB vorliegt. Zu berücksichtigen waren nämlich insbesondere die Mengen des in den einzelnen Fällen gehandelten Rauschgifts und dass Gegenstand der Tat im Fall II. 30 (Fall 60 der Anklage) die härtere Droge Metamphetamin war.

367

Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:

368

Zu Gunsten des Angeklagten L. C. W. ist dessen Teilgeständnis zu berücksichtigen, in welchem dieser zumindest die Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Taten grundsätzlich einräumt. Im Fall II. 30 (Fall 60 der Anklage) ist zu berücksichtigen, dass er nur Beihilfe geleistet hat. Auch der Umstand, dass im Fall II. 31 (Fall 62 der Anklage) nur ein verbales Handeltreiben ohne tatsächliche Auslieferung des Rauschgifts festgestellt wurde, wirkt sich entlastend aus. Schließlich ist der Angeklagte L. C. W. nicht vorbestraft und als Erstverbüßer sowie als Ausländer und mit einer kleinen Tochter erhöht haftempfindlich.

369

Zu Lasten des Angeklagten sind auch hier zunächst die jeweiligen erheblichen Mengen des gehandelten Rauschgifts (außer im Fall II. 37) und im Fall II. 30 das große Sucht- und Gefahrenpotential von Metamphetamin zu bewerten. Darüber hinaus ist auch der lange Tatzeitraum von mehreren Monaten zu berücksichtigen über den hinweg Rauschgiftgeschäfte unter Beteiligung des Angeklagten L. C. W. abgewickelt wurde; so war der Angeklagte auch schon an dem Fall II. 23 (Fall 50 der Anklage) beteiligt, wenngleich das Verfahren insoweit gegen den Angeklagten L. C. W. im Ermittlungsverfahren gemäß 154 StPO eingestellt wurde.

370

Nach allem bleibt es in den Fällen II. 31-36 (Fälle 62, 64 bis 68) der Anklage bei dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG.

371

Im Fall II. 37 (Fall 69 der Anklage) ist der Strafrahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG anzuwenden.

372

Im Fall II. 30 (Fall 60 der Anklage) ist der nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde zu legen.

373

Bei der konkreten Strafzumessung hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

374

Fall II. 30 (Fall 60 der Anklage)3 Jahre 3 Monate 
Fall II. 31 (Fall 62 der Anklage)6 Jahre
Fälle II. 32-36 (Fälle 64 bis 68 der Anklage)jeweils 5 Jahre 6 Monate
Fall II. 37 (Fall 69 der Anklage)1 Jahr 6 Monate
375

Unter nochmaliger zusammenfassender Gesamtabwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte und unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Jahren erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

376

7 Jahren

377

für erforderlich, aber auch ausreichend.

378

                                                          VI.

379

Die Kammer hat die Einziehung dem Wert des Erlangten entsprechender Geldbeträge gemäß §§ 73 Abs.1, 73c StGB wie folgt angeordnet:

380

Gegen den Angeklagten T. F. Y. allein in Höhe eines Betrages von 362.600 €,

381

gegen die Angeklagten T. F. Y. und P. S. B. K. als Gesamtschuldner in Höhe eines Betrages von 866.285 €,

382

gegen die Angeklagten T. F. Y. und P. S. B. K. sowie X. F. FL. A. als Gesamtschuldner in Höhe eines Betrages von 13.000 € sowie

383

gegen die Angeklagten T. F. Y. und L. C. W. als Gesamtschuldner in Höhe eines Betrages von 8.500 €.

384

Hierbei sind unter Anwendung des sogenannten Bruttoprinzips die Beträge ohne Abzug von Kosten und Auslagen zu berücksichtigen, über welche die Angeklagten zumindest zeitweise Verfügungsmacht erlangt haben. Die Beträge im Einzelnen ergeben sich aus den unter II. getroffenen Feststellungen. Soweit die Angeklagten T. F. Y. und P. S. B. K. als Mittäter an den Taten beteiligt waren, geht die Kammer davon aus, dass sie gleichzeitig oder nacheinander Verfügungsmacht über das Geld erlangt hatten, sodass sie insoweit als Gesamtschuldner haften.

385

Der von dem Angeklagten F. FL. A. für seine Betäubungsmittelfahrten erhaltene Kurierlohn in Höhe von insgesamt 13.000,00 € unterliegt der gesamtschuldnerischen Einziehung zusammen mit den Angeklagten F. Y. und P. S. B. K., da davon auszugehen ist, dass der Lohn aus den von diesen zuvor erlangten Drogengelder gezahlt wurde.

386

Der von dem Angeklagten L. C. W. für seine Beteiligung im Zusammenhang mit den oben für ihn festgestellten Rauschgiftgeschäften erhaltenen Löhne und Gewinnanteile in Höhe von insgesamt 8.500,00 € unterliegen der gesamtschuldnerischen Einziehung zusammen mit dem Angeklagten F. Y.. Der Betrag setzt sich zusammen aus von ihm eingeräumten 3.500 € im Fall II. 30 (Fall 60 der Anklage) – 500 € für die Beherbergung, 2.000 € rückerstattete Einlage für die Beschaffung des Rauschgifts sowie 1.000 € Gewinnanteil –, sowie einem Gewinnanteil aus den Ecstasy-Verkäufen in Höhe von insgesamt 5.000 € in den Fällen II. 32-36 (Fälle 64-68 der Anklage). Dieser Gewinnanteil errechnet sich wie folgt – wobei nach der geständigen Einlassung des Angeklagten F. Y. sein grundsätzlicher Einkaufspreis für Ecstasy-Pillen 0,40 € pro Pille betrug: In 5 Fällen jeweils 20.000 Ecstasy-Pillen für 11.000 € (20.000 X 0,55 €) verkauft, das sind insgesamt 55.000 €, eingekauft für jeweils 8.000 € (20.000 X 0,40 €), das sind insgesamt 40.000 €. Die Differenz ist der Gewinn von 15.000 €, der nach den Ausführungen unter III. zu diesen Fällen unter den Angeklagten F. Y. und L. C. W. sowie dem Lieferanten gleichmäßig aufgeteilt wurde.

387

VII.

388

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 StPO.