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Landgericht Aachen·63 KLs 6/20·21.06.2020

Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge: Messer griffbereit am Depot

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafvollzugsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Aachen verurteilte den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. In seinem Zimmer wurden große Mengen Marihuana, Amphetamin/MDMA und Haschisch sowie typische Deal-Utensilien und Bargeld aufgefunden; zudem hielt er zwei Küchenmesser griffbereit. Das Gericht sah die Messer als mitgeführte gefährliche Gegenstände i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG an und verneinte eine eingeschränkte Schuldfähigkeit. Es ordnete die Unterbringung nach § 64 StGB mit Vorwegvollzug an und zog BtM, Bargeld und Messer ein.

Ausgang: Angeklagter verurteilt; Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet und Einziehung von BtM, Bargeld und Messern ausgesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Küchenmesser kann ein gefährlicher Gegenstand i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sein, wenn es nach Beschaffenheit zur Verletzung von Personen geeignet ist.

2

Für § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand seiner Art nach zur Verletzung bestimmt ist; ausreichend ist, dass der Täter ihn mit der Zweckbestimmung bereithält, ihn nötigenfalls gegen Personen einzusetzen.

3

„Mitsichführen“ i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der gefährliche Gegenstand in räumlicher Nähe zum Betäubungsmittelvorrat so aufbewahrt wird, dass er ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Zwischenschritte eingesetzt werden kann (Griffbereitschaft).

4

Ein Hang i.S.d. § 64 StGB liegt bei langjährigem, regelmäßigem und unkontrolliertem Betäubungsmittelkonsum vor; ein symptomatischer Zusammenhang ist gegeben, wenn die abgeurteilte Betäubungsmittelstraftat der Finanzierung/Beschaffung weiterer Betäubungsmittel dient.

5

Bargeld kann nach § 73a Abs. 1 StGB eingezogen werden, wenn eine legale Herkunft ausgeschlossen ist, die konkrete Zuordnung zu einzelnen Taten aber nicht sicher möglich ist.

Relevante Normen
§ 30a Abs. 2 Nr. 2§ 33 BtMG§ 73a StGB§ 74 StGB§ 47 JGG§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Von der Strafe sind ein Jahr und drei Monate vorweg zu vollziehen.

Das sichergestellte Bargeld in Höhe von 1.380,00 EUR, die sichergestellten Betäubungsmitteln sowie die zwei asservierten Küchenmesser (Klingenlänge 13 cm und 19 cm) werden eingezogen.

Der Angeklagten trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

‒ angewendete Vorschriften:

§ 30a Abs. 2 Nr. 2, § 33 BtMG, §§ 73a, 74 StGB ‒

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der Angeklagte türkischer Staatsangehörigkeit wurde am XX.XX.XXXX in Düren geboren. Er wuchs in einem Haushalt gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern auf. Der Vater betrieb lange Zeit als Selbstständiger eine Spedition, die Mutter war und ist Hausfrau. Seine zwei älteren Geschwister, ein älterer Bruder und eine ältere Schwester, haben keinen Beruf erlernt. Sein älterer Bruder befindet sich derzeit in einer Entzugstherapie, seine ältere Schwester ist Hausfrau. Seine jüngere Schwester arbeitet als Reinigungskraft. Der Angeklagte besuchte zunächst altersgemäß die Grundschule und wechselte dann auf die Hauptschule. In der sechsten Klasse musste er das Schuljahr wiederholen, erreichte dann nach Klasse zehn seinen Hauptschulabschluss im Jahre XXXX. Hiernach wechselte er auf eine kaufmännische Berufsschule, die er nach zwei Jahren mit dem Realschulabschluss verließ. Einen Beruf erlernte der Angeklagte danach nicht. Nach der Schule arbeitete der Angeklagte zunächst etwa ein halbes bis dreiviertel Jahr als Lagerist, bis er sich bei einem Arbeitsunfall das Bein brach und infolgedessen vorübergehend arbeitsunfähig war. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete der Angeklagte unter anderem etwa ein halbes Jahr in einem Schnellrestaurant. Nach einer Verurteilung im Jahre XXXX war er für etwa sieben Jahre in dem Speditionsunternehmen seines Vaters angestellt. Als dieser das Geschäft aufgrund von Insolvenz aufgab, war der Angeklagte zunächst arbeitslos, bis er zwischenzeitlich etwa ein Jahr bei der Firma „XY“ in K arbeitete. Danach arbeitete er etwa ein halbes Jahr als Produktionshelfer, wobei er etwa 2.200,00 EUR brutto monatlich verdiente. In dem Betrieb entwickelte er eine Allergie gegen dort verwendete Chemikalien, weshalb ihm – nach Absprache – kurz vor der gegenständlichen Tat am XX.XX.XXXX gekündigt wurde. Hiernach bezog der Angeklagte zunächst Arbeitslosengeld i.H.v. 800,00 EUR bis 900,00 EUR. Derzeit bezieht der Angeklagte Sozialhilfe i.H.v. 435,00 EUR monatlich.

5

Der Angeklagte heiratete im Jahre XXXX, wobei die Trennung bereits nach etwa eineinhalb Jahren erfolgte. Die förmliche Scheidung wurde zwei Jahre später vollzogen. Aus dieser Ehe hat der Angeklagte eine acht Jahre alte Tochter, die bei seiner Exfrau lebt. Aus einer anderen Beziehung hat der Angeklagte eine vier Jahre alte Tochter, die ebenfalls bei der Kindsmutter lebt. In einer Partnerschaft lebt der Angeklagte derzeit nicht. Der Angeklagte hat Unterhaltsschulden in unbekannter Höhe. Hinzu kommen Schulden beim Zoll i.H.v. 1.800,00 EUR sowie Schulden bei Gericht. Auf letztere zahlt er monatlich 50,00 EUR; Unterhaltsleistungen erbringt er derzeit nicht.

6

Der Angeklagte verfügt nicht über einen Führerschein. Er beabsichtigte zwar, die Fernfahrerprüfung zu machen, hat diese jedoch nicht bestanden.

7

Von ernsthaften Erkrankungen oder Unfällen ist der Angeklagte – mit Ausnahme des Arbeitsunfalls, welcher jedoch folgenlos ausgeheilt ist, sowie der Allergie – verschont geblieben.

8

Der Angeklagte trinkt selten Alkohol, allenfalls gelegentlich ein bis zwei Gläser Whisky zum Genuss. Seit etwa dem Jahre 2011 oder 2012 begann der Angeklagte mit dem regelmäßigen Konsum von Marihuana, was er als seine „Hauptdroge“ bezeichnet und wovon er seitdem täglich etwa 1g bis 1,5g konsumierte. Auch zur Tatzeit konsumierte der Angeklagte nach Feierabend, an Wochenenden und Feiertagen jedoch auch schon mittags, täglich etwa 2-3 Joints. Etwa seit dem Jahre 2015 oder 2016 schnupfte der Angeklagte zusätzlich Kokain. Zuerst nahm er dies nur am Wochenende, später dann auch regelmäßig, wobei die Intensität des Konsums schwankte. Zur Tatzeit konsumierte der Angeklagte etwa alle zwei Tage mindestens ein halbes Gramm Kokain.

9

Vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX befand sich der Angeklagte in anderer Sache in Untersuchungshaft; von den zugrunde liegenden Vorwürfen wurde er später freigesprochen. Der Angeklagte gibt an, seither kein Kokain mehr zu konsumieren. In der ersten Zeit sei der Entzug problematisch gewesen, so habe er etwa einen Monat lang an Ein- und Durchschlafstörungen, vermehrtem Schwitzen und Unruhe gelitten und etwa 20 kg zugenommen. Zur Beruhigung verabreichte Medikamente halfen nicht. Auch den Marihuanakonsum hat er nach eigenen Angaben deutlich reduziert. So gab er an, wenn er „es brauche“ einen bis drei Joints zu rauchen.

10

Eine Entgiftung oder Therapie hat der Angeklagte bisher nicht absolviert. Derzeit ist er zu einer auf sechs Monate angelegten stationären Therapie über den Caritasverband angemeldet und wartet hierzu noch auf die Kostenzusage seiner Krankenkasse.

11

2. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 12.05.2020, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, enthält sechs Eintragungen:

12

a.

13

Am 05. September XXXX stellte das Amtsgericht Düren – 10 Ds-601 Js #####/####/05 JUG –, ein Verfahren wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Waffengesetz nach Erbringung von Arbeitsleistung nach § 47 JGG ein.

14

b.

15

Mit Urteil des Amtsgerichts Düren vom 27. April XXXX – 10 Ds-104 Js #####/####, rechtskräftig seit dem 05. Mai XXXX, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt.

16

c.

17

Das Landgericht Koblenz – 3 Kls-2090 Js #####/#### – verurteilte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichem unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am 23. September XXXX, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung. Nach vorläufiger Festnahme am 25.06.XXXX befand sich der Angeklagte bis zum Urteil in Untersuchungshaft. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Mit Wirkung vom 13. Oktober XXXX ist die Strafe erlassen worden. Im vorgenannten Urteil wurden folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

18

„Der Angeklagte B2 ist seit einem Jahr Gelegenheitskonsument von Marihuana.

19

[…]

20

Am 19.Juni 2010 fuhr der Angeklagte B3 gemeinsam mit seiner Verlobten, der Zeugin X, über Amsterdam nach Barcelona, wo sie am 21. Juni 2010 eintrafen. Diese von den Eltern des Angeklagten B3 finanzierte Reise sollte zum einen dem Urlaub dienen, zum anderen hatte der Angeklagte die Vorstellung, ihm und seiner Verlobten könne in Spanien möglicherweise ein Entzug vom Heroin gelingen, ohne dass seine Eltern Kenntnis von seinem Heroinkonsum erlangten. Andere Betäubungsmittel, insbesondere Cannabis, Kokain und Amphetamin, wurden jedoch teils aus Deutschland, teils aus Amsterdam (Marihuana) nach Barcelona mitgenommen.

21

Nachdem es in Barcelona zum Streit zwischen dem Angeklagten B3 und seiner Verlobten gekommen war, begab sich der Angeklagte B3 am 24. Juni 2010 mit dem Pkw und den darin befindlichen Betäubungsmitteln über Frankreich und Luxemburg zurück nach Deutschland. Während der Fahrt konsumierte er etwa 5 bis 6 Joints. Gegen 7 Uhr am 25. Juni 2010 passierte er die Grenze von Luxemburg nach Deutschland. Hierbei befanden sich in dem Pkw etwas mehr als 122,7 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15,99 Gramm THC, 28,8 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3,87 Gramm THC, 3 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,99 Gramm Kokain-Hydrochlorid, 1,28 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 0,91 Gramm MDMA-Base, 2,16 Gramm Diazepam-Tabletten, 0,44 Gramm Flunitrazepam-Tabletten, 1,76 Gramm Tilidin-Tabletten und 1,32 Gramm Lorazepam-Tabletten.

22

Des Weiteren führte der Angeklagte B3 beim Grenzübertritt eine mit zwei Patronen unterladene Pistole der Marke C2, Kaliber 7,65 mit sich, die sich griffbereit unter dem Beifahrersitz befand. Diese Waffe hatte er zum Selbstschutz mit nach Spanien genommen, da man im Pkw übernachten wollte.

23

Während der Fahrt rief der Angeklagte B3 seinen Bruder, den Angeklagten B2, an und bat ihn, ihm Heroin zu beschaffen. Verabredungsgemäß trafen sich beide an einem McDonald‘s-Restaurant in Trier, wo B2 etwa 0,5 Gramm Heroin übergab, welches B3 sodann konsumierte. Da sich die beiden Freunde, die B2 nach Trier gefahren hatten, weigerten, auch den Pkw des B3 zurückzufahren, setzten die beiden Angeklagten die Fahrt gemeinsam im Pkw des B3 fort. Der Angeklagte B2 hatte hierbei Zugriff auf und freie Verfügung über das zwischen Fahrer- und Beifahrersitz liegende Marihuana, wovon die Angeklagten auch während der Fahrt jeweils einen von B2 gefertigten Joint konsumierten. Das Marihuana sollte dem gemeinsamen Konsum der Brüder dienen.

24

Im Rahmen einer Polizeikontrolle anlässlich einer vorherigen Geschwindigkeitsüberschreitung an der Raststätte Elztal-Süd an der Autobahn 48 wurden sodann die Betäubungsmittel sowie die Waffe aufgefunden und die Angeklagten festgenommen.“

25

d.

26

Mit Urteil des Amtsgerichts Düren vom 22. Juni XXXX – 17 Ds-104 Js #####/#### -, rechtskräftig seit dem 30. Juni XXXX, wurde der Angeklagte wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

27

e.

28

Durch Strafbefehl des Amtsgericht Düren – 12 Cs-102 Js #####/#### – vom 04. August XXXX, rechtskräftig seit dem 20. Januar XXXX, wurde gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro festgesetzt. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

29

„Am Tattag [30.04.XXXX] gegen 23.50 Uhr fuhren Sie mit dem Pkw der Marke P mit dem Kennzeichen XXXX unter anderem über die L X in N. in Fahrtrichtung T., obwohl Sie, was Ihnen auch bekannt und bewusst war, über keine hierzu berechtigende Fahrerlaubnis verfügten. Sie standen hierbei unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, da Sie zuvor Marihuana und Kokain konsumiert hatten. Sie haben sich hierdurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

30

[…]

31

In einem im Fahrgastinnenraum links neben dem Beifahrersitz versteckten Tütchen bewahrten sie, ohne hierzu berechtigt zu sein, 0,5 g Marihuana auf.“

32

f.

33

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Düren – 112 Cs-199 Js #####/#### –, vom 17. Mai XXXX, rechtskräftig seit dem 12. Juni XXXX, wurde gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 € festgesetzt.

34

Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

35

„Am Abend des 20.02.XXXX befuhren Sie mit einem unbeleuchteten Fahrrad die C2 in F.. Zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit hielten die Polizeibeamten PK Z und PK M Sie in Höhe des Gebäudes der „Jc“ an. Sie bremsten stark und flüchteten zu Fuß in Richtung der Einmündung H-Straße. Die hinter Ihnen her rennenden Polizeibeamten forderten Sie mehrfach vergeblich auf, stehen zu bleiben. Als PK Z Sie am rechten Arm ergriff, lösten Sie sich durch eine ruckartige Bewegung aus dem Haltegriff. Dabei strauchelten Sie. Um Ihnen Handfesseln anzulegen, brachte der Beamte Sie in Bauchlage zu Boden. Der lautstarken Aufforderung des Beamten, die vor dem Körper befindlichen Arme auf den Rücken zu verbringen, kamen Sie nicht nach. Stattdessen versteiften Sie Ihre Arme vor dem Brustkorb und rotierten mit Ihrem gesamten Oberkörper, sodass ein Aufspannen Ihres Oberkörpers zwecks Anlegung der Handfesseln nicht möglich war. Erst nachdem die Beamten Ihnen Impulsfaustschläge gegen den Oberkörper versetzt hatten, gelang es diesen, Ihre Arme auf den Rücken zu drehen und Ihnen Handfesseln anzulegen.

36

[…]

37

Zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügten Sie – in Ihrer Kleidung versteckt – über 0,94 Gramm Marihuana, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Erlaubnis zu sein.“

38

3. Der Angeklagte wurde am 24.07.XXXX vorläufig festgenommen. Er befand sich seit dem 25.07.XXXX aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düren vom selben Tag (18 Gs ####) in Untersuchungshaft. Mit Verschonungsbeschluss des Amtsgerichts vom 14.08.XXXX wurde der Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte am gleichen Tage aus der Untersuchungshaft entlassen.

39

II.

40

In der Hauptverhandlung konnten folgende Feststellungen zur Sache getroffen werden:

41

Bis zu einer am 24.07.XXXX gegen 11:00 Uhr von Beamten der Polizei Düren durchgeführten Wohnungsdurchsuchung betrieb der Angeklagte – spätestens seit dem 28.06.XXXX – einen schwunghaften I mit Betäubungsmitteln. Hierzu hielt er in seinem im Erdgeschoss gelegenen Zimmer der elterlichen Wohnung im Haus C-Straße in N. u.a. in einer Sporttasche Betäubungsmittel vor. In der Sporttasche befanden sich mehrere Behältnisse mit Ecstasy-Tabletten, Amphetamin und Marihuana. Im Keller des Wohnhauses bewahrte er ferner auf der Waschmaschine eine Plastikdose mit Marihuana auf. Der Angeklagte stellte darüber hinaus auch selbst Amphetaminbase aus Amphetaminöl her. Hierzu bewahrte er in einer Ecke seines Zimmers einen 5-l-Kanister, der teilweise noch mit Methanol gefüllt war, eine leere Koffeindose und einen roten Eimer mit mehreren Spritzen, Messbechern, Trichtern und Rührwerkzeugen auf. Darüber hinaus lagerte er im Keller zwei leere Kanister mit Anhaftungen von Amphetaminöl. In einem Schrank links neben der Eingangstüre zum Kellerraum befand sich darüber hinaus eine Schüssel mit einem Löffel, welche noch Amphetaminanhaftungen aufwiesen. Ein weiterer leerer Kanister mit Amphetaminölanhaftungen wurde im Außenbereich des Wohnhauses aufgefunden. Schließlich verfügte er in seinem Zimmer unterhalb des Bettes über einen Handy-Karton mit seiner „Btm-Kasse“, in der sich neben Bargeld in Höhe von 1.380,00 EUR auch noch die EC-Karte des Angeklagten und eine kleine Menge Marihuana in einer Kaugummidose befanden.

42

Insgesamt hielt er so am Durchsuchungstag zum gewinnbringenden Weiterverkauf 535,18 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 11,9 % und einer Wirkstoffmenge von 63,7 g Tetrahydrocannabinol, 32,3 g Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 27,2 % und einer Wirkstoffmenge von 8,78 g Amphetaminbase sowie einem Wirkstoffgehalt von 4,95 % und einer Wirkstoffmenge von 1,6 g MDMA-Base, 29,147 g MDMA-Zubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 40,6 % und einer Wirkstoffmenge von 11,8 g MDMA-Base sowie 49,13 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 20,7 % und einer Wirkstoffmenge von 10,2 g Tetrahydrocannabinol zum Verkauf bereit. In der Sporttasche befanden sich ferner dazugehörige Betäubungsmittelutensilien, wie etwa zwei Feinwaagen, leere Druckverschlusstütchen, eine Schere und weiteres Verpackungsmaterial. Die in Tablettenform vorgehaltene MDMA-Zubereitung wies dabei einen derart hohen Wirkstoffgehalt auf, dass bereits mit dem Konsum von zwei derartigen Tabletten eine potentiell toxische Dosis an MDMA erreicht wird.

43

Um sich und sein Drogendepot gegen etwaige Übergriffe von Betäubungsmittelkunden oder Konkurrenten zu schützen, verfügte er in seinem Zimmer in der vorgenannten Wohnung, in dem er auch die Betäubungsmittel und das Bargeld lagerte, griffbereit und aufrecht an einer Wand angelehnt neben dem Nachttisch über ein Küchenmesser mit einer ca. 19 cm langen Stahlklinge. Ferner hielt er in einer Außentasche der Sporttasche mit den Betäubungsmitteln – neben weiteren Verkaufsutensilien und einem Schlüsselanhänger mit seinem Namen – noch ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 13 cm bereit, welches er nötigenfalls ebenfalls zur Verteidigung des Rauschgiftes einsetzen wollte.

44

Dem Angeklagten war bewusst, dass er unerlaubt Betäubungsmittel in großer Menge verkaufte und dabei im Besitz gefährlicher Gegenstände war. Er handelte auch im Übrigen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere war die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während der Tat nicht durch Drogenabhängigkeit oder –konsum beeinträchtigt.

45

III.

46

Die Feststellungen zur Person beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie hinsichtlich der Vorstrafen auch auf dem Inhalt der hierzu verlesenen Unterlagen.

47

Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den aus dem Protokoll ersichtlichen Beweismitteln, insbesondere der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den Angaben der vernommenen Zeugen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Tat, wie unter II. festgestellt, ereignet hat. Die abweichende Einlassung des Angeklagten zu den Hintergründen seines Besitzes der Betäubungsmittel sowie zur Zweckbestimmung der Messer hat sich jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung als reine Schutzbehauptung dargestellt.

48

1.

49

Der Angeklagte hat sich zunächst in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, die aufgefunden Betäubungsmittel gehörten nicht ihm selbst. Vielmehr habe er die Sporttasche mit den Betäubungsmitteln für eine Person aus seinem familiären Umfeld, deren Namen er nicht nennen wolle, aufbewahrt. Diese Person habe ebenfalls Zugang zu den Räumlichkeiten des Hauses gehabt. Ab einer gewissen Zeit vor der Durchsuchung am 24.07.XXXX habe sich diese Person nicht mehr selbst um die Betäubungsmittel „kümmern“ können, weshalb er, der Angeklagte, diese verwahrt habe. Er selbst habe mit dem Verkauf der Betäubungsmittel nichts zu tun gehabt, habe aber wohl gewusst, dass die unbenannt gebliebene Person die Betäubungsmittel später habe verkaufen wollen. Er habe sich etwa zwei Monate vor der Durchsuchung von seiner damaligen Lebensgefährtin getrennt und sei dann wieder zu seinen Eltern gezogen. Er habe sich dort ein Zimmer mit seinem Bruder geteilt, der sich dann jedoch in die stationäre Therapie begeben habe. Erst als er wieder bei seinen Eltern eingezogen sei, habe er von der Tasche mit den Betäubungsmitteln und davon erfahren, dass die unbenannte Person mit diesen – jedoch nicht aus dem Wohnhaus heraus – Handel treibe.

50

Seinen eigenen Drogenkonsum habe er sich von seinem Lohn in Höhe von 1.600,00 EUR netto finanziert. Die Kündigung seiner Arbeitsstelle sei Anfang Juli XXXX erfolgt, jedoch bereits mündlich vorher besprochen worden. Etwa zur gleichen Zeit habe sich die unbenannte Person nicht mehr um den Betäubungsmittelvorrat kümmern können. Dies habe er dann für diese übernommen. Im Gegenzug habe er sich zum Zwecke des Eigenkonsums aus dem Betäubungsmittelvorrat bedienen dürfen. Er habe zum Eigenkonsum Marihuana aus der Tasche entnommen. Kokain habe er zu dieser Zeit nicht mehr gehabt. Er habe auch aus Neugierde die in dem Schlafzimmer und im Keller befindlichen Kanister näher betrachtet und auch angefasst, wobei er diese nicht in Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel gebracht habe. Auch habe er in die Tasche mit den Betäubungsmitteln geschaut und verschiedene Gegenstände angefasst. Dabei sei ihm auch das in der Tasche deponierte Messer in die Hände gefallen, wobei er nicht gedacht habe, dass dieses für eine etwaige Verteidigung eingesetzt werden sollte. Vielmehr habe er – da es sich ja um ein Küchenmesser gehandelt habe – gedacht, dass dieses Messer zum Verpacken der Betäubungsmittel gedacht gewesen sei. Der aufgefundene Schlüsselbund mit einem Anhänger mit der Aufschrift „S. B“ sei sein Schlüssel von seiner ehemaligen Arbeit. Dieser könnte sich, anders als dies von den Durchsuchungsbeamten niedergelegt worden sei, nicht in der Sporttasche befunden haben. Vielmehr hätte sich dieser entweder in einem Rucksack oder einer Gürteltasche befunden, die ebenfalls in dem Schlafzimmer gelegen haben müssten. Der aufgefundene Handy-Karton mit dem Bargeld müsse sich ebenfalls in der Sporttasche befunden haben. Ihm gehöre dieser jedenfalls nicht. Seine EC-Karte habe sich ebenfalls in seiner Gürteltasche und nicht in dem Handy-Karton befunden.

51

Mit den Kanistern habe er nichts zu tun. Auch habe er in dem Haus kein Amphetamin angerührt und wisse auch nichts darüber. Er habe auch keine entsprechenden Utensilien gesehen, insbesondere keine Rührschüsseln oder Ähnliches. Im Keller des Hauses hätten sich viele Eimer bzw. Kanister befunden. Es sei möglich, dass er diese weggeräumt habe, ohne dass ihm deren Bezug zu Betäubungsmitteln bekannt gewesen sei. Andernfalls hätte er die Gerätschaften entsorgt.

52

Die von ihm gegenüber den Durchsuchungsbeamten vorgezeigte Busfahrkarte des Zeugen N habe er von dem Zeugen erhalten, als er mit diesem schwimmen gewesen sei. Der Zeuge N habe keine Tasche bei sich gehabt und habe ihm die Karte zur Aufbewahrung überlassen. Später habe er vergessen, dem Zeugen die Karte zurückzugeben. Er habe diese dem Zeugen also nicht abgenommen.

53

Die Krankenkassenkarte des Zeugen T5, die auf einem Teller in seinem Zimmer aufgefunden worden sei, habe er verwendet, um Kokain zu zerkleinern. Das habe er konsumiert, als der Zeuge T5 bei ihm zu Besuch gewesen sei. Er habe sie schließlich auf dem Teller vergessen.

54

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte – während der Beweisaufnahme – teils abweichend von seiner früheren Einlassung dahin ein, er habe die Schüsseln bzw. Eimer in der Ecke seines Zimmers schon bemerkt und um deren Bezug zu Betäubungsmitteln gewusst. Er habe diese auch verwahren sollen, habe sie angeschaut und auch angefasst. Auch den Kanister in seinem Zimmer habe er geöffnet und daran gerochen. Dieser habe Alkohol enthalten. Mit dem an der Wand gelehnten Messer habe er sich ein Brot geschmiert und Tomaten geschnitten. Marihuana für sich selber habe er aus dem Handy-Karton und aus der Sporttasche genommen – es habe sich um unterschiedliche Sorten gehandelt. Wie die EC-Karte in den Handykarton gelangt sei, könne er sich nicht erklären. Möglicherweise habe er sich damit mal „eine Line gelegt“. Das auf der Waschmaschine im Keller aufgefundene Marihuana habe ihm gehört. Die im Regal im Keller aufgefundenen Rührschüssel und Löffel mit Amphetaminanhaftungen hätten der unbenannten Person gehört. Er, der Angeklagte, habe diese für ihn entsorgen sollen. Wegen der Amphetaminreste in der Schüssel habe er sich diese jedoch als „eiserne Reserve“ zurückgelegt, da er Amphetamin geschnupft habe, wenn er kein Kokain gehabt habe. In der im Keller aufgefunden roten Tasche hätten sich Medikamente befunden, die der unbenannten Person gehört hätten. Diese habe er für die Person versteckt, um sie ihm später zurückzugeben. Bei dem Ausweisdokument handle es sich um einen ganz alten Ausweis. Wie eine an ihn adressierte Lohnabrechnung für den Monat April XXXX in diese Tasche gekommen sei, könne er sich nicht erklären.

55

Mit der Busfahrkarte des Zeugen N habe er – entgegen seiner früheren Einlassung – tatsächlich Kokain geschnupft und diese dann nicht zurückgegeben. Es sei öfter vorgekommen, dass er sich von diesem die Karte habe geben lassen. Ihm sei egal gewesen, was er zum Schnupfen benutzt habe.

56

Zu Beginn des zweiten Hauptverhandlungstages – nach Konfrontation mit der Auswertung seines Mobiltelefons – änderte der Angeklagte erneut seine bisherige Einlassung wie folgt ab:

57

Zwar halte er daran fest, dass die Betäubungsmittel in der Tasche ursprünglich nicht ihm gehört hätten. Diese sei ihm tatsächlich nur zur „Aufsicht“ überlassen worden. Von dieser ursprünglichen Abrede sei er indes abgerückt, als er seine Arbeitsstelle verloren habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er begonnen, die Betäubungsmittel aus der Sporttasche zu verkaufen. Dies sei erst ein bis zwei Monate vor der Durchsuchung bei ihm gewesen. Die Trennung von seiner Ex-Freundin sei im Januar oder Februar XXXX erfolgt. Im Februar sei er dann zu seinen Eltern gezogen. Er habe gut verdient, als er gearbeitet habe, wenngleich er nicht über Erspartes verfügt habe.

58

Auf Vorhalt, seine Ex-Freundin (Kontakt „Schatz“) habe ihn mit Spuren von Betäubungsmitteln in ihrem Badezimmer konfrontiert, woraufhin er angegeben habe, dort lediglich etwas abgepackt zu haben, ließ sich der Angeklagte dahin ein, seine Ex-Freundin sei strikt gegen seinen Betäubungsmittelkonsum gewesen. Er erinnere sich nicht genau an diese Unterhaltung, er könne sich jedoch vorstellen, dass er im Badezimmer tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert habe und ihr lediglich als Ausrede erzählt habe, dass er dort die Betäubungsmittel nur verpackt habe.

59

Bei dem Kontakt „D“ handle es sich um eine gute Freundin. Diese sei immobil gewesen, weshalb er ihr immer was mitgebracht habe, wenn er Betäubungsmittel für sich gekauft habe. Diese hätten sie dann gemeinsam konsumiert. „T“ stehe für „Teile“ oder „Dinger“, was Ecstasy bedeute. „W“ stehe für „Weiß“, was – ebenso wie „Motivation“ – Amphetamin bedeute. „G“ stehe für „Gras“, also Marihuana. Zusammen hätten sie vielleicht für 30 Euro eingekauft. Sie habe ihm dann die Hälfte gegeben.

60

Der Kontakt „R“ sei ebenfalls ein guter Freund von ihm. Betäubungsmittel habe er an ihn nicht verkauft. Er selbst habe Betäubungsmittel bei R vergessen, die habe dieser dann für ihn versteckt. Am Verkauf von Betäubungsmitteln sei R nicht beteiligt gewesen, der habe mit Betäubungsmitteln nichts zu tun. Vielmehr sei es so gewesen, dass ein Bekannter von R ihm ein E-Bike habe verkaufen sollen, welches er mit Marihuana habe bezahlen wollen. Dies habe der Verkäufer jedoch abgelehnt.

61

Der Kontakt „J“ sei auch ein Freund von ihm. Er, der Angeklagte, habe öfter größere Mengen Betäubungsmittel gekauft, um diese günstiger zu erhalten. J habe er gelegentlich Betäubungsmittel mitgebracht. Dabei habe es sich um Marihuana gehandelt – vielleicht fünf Gramm zum Eigenkonsum. Wie J das bezahlt habe, wisse er nicht mehr genau. Vielleicht habe er in Raten bezahlt.

62

Der Kontakt „A“ sei ebenfalls ein Freund von ihm. Mit diesem habe er sich hinsichtlich des Betäubungsmitteleinkaufs abgewechselt. Die Betäubungsmittel hätten sie dann gemeinsam konsumiert. Dabei sei es nur um Marihuana gegangen. Sie hätten das mit den Begriffen „Gras“ oder „zu Chillen“ umschrieben. Möglicherweise habe A Betäubungsmittel vor dem Weiterverkauf strecken wollen. Es sei hin und wieder vorgekommen, dass sie C für 30 € gekauft, Mehl beigemischt und die Betäubungsmittel dann für 100 € weiterverkauft hätten. Sie hätten sich auch gelegentlich gegenseitig Käufer von Betäubungsmitteln vermittelt.

63

„Kalil“ bedeute „mein Schatz“ und sei eine Anrede. Den Ausdruck „ele“ kenne er nicht. A sei Araber, weshalb es sich möglicherweise um einen arabischen Ausdruck handele. Ein codierter Begriff für Betäubungsmittel sei dies jedenfalls nicht.

64

A habe in den Libanon fahren wollen, weshalb er, der Angeklagte, ihm 450 € geliehen habe. Dieses Geld habe A ihm am nächsten Tag zurückgeben wollen, weil er für die Reise auch Geld von seinem Vater erhalten hatte. Der Angeklagte habe ihm jedoch gesagt, er solle das Geld doch trotzdem mitnehmen.

65

„N“ sei ein Junkie. Dieser habe Betäubungsmittel von A haben wollen, aber A mache sich immer lustig über ihn, da er „schon krank im Kopf“ sei.

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Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung änderte der Angeklagte seine Einlassung erneut wie folgt ab:

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Tatsächlich habe er mit Betäubungsmitteln Handel getrieben. Er habe grundsätzlich verkauft, was sich in der Tasche befunden habe. Hätten die Käufer jedoch etwas anderes gewünscht, so habe er dies besorgt. So sei es etwa vorgekommen, dass die Kunden Amphetamin „flüssig“ oder „als Stein“ hätten kaufen wollen.

68

Bei dem Kontakt „Schatz“ habe es sich um eine Beziehung zu einer F. L. (phon.) gehandelt, die der Angeklagte aufgenommen habe, nachdem im Februar des Jahres XXXX die Trennung zu seiner damaligen Freundin vollzogen worden war. In deren Badezimmer habe er die Betäubungsmittel nicht nur konsumiert, sondern auch abgepackt. Auch bereits zu diesem Zeitpunkt habe er schon mit Betäubungsmitteln Handel getrieben. Dass er Betäubungsmittel lediglich verpackt habe, habe er nur gesagt, damit diese von seinem Konsum nichts erfahre.

69

Seiner Freundin mit dem Namen „B“ habe er nicht nur Betäubungsmittel von seinen Einkäufen mitgebracht, sondern auch von dem Vorrat aus der Tasche.

70

Seinem Freund „J“ habe er auch Marihuana verkauft. Er habe ihm auch einen Zahlungsaufschub gewährt. „J“ habe auch einmal „Pep“, also Amphetamin, für 100 € gekauft. Dies habe eine gute Qualität gehabt.

71

Mit A habe er über viele andere Themen geschrieben, jedoch auch über Betäubungsmittel. A habe es nicht gut gefunden, dass der Angeklagte mehr als Marihuana konsumiere. Bei „M“ handele es sich um eine Käuferin, die Betäubungsmittel habe kaufen wollen. Er habe mit A auch über weitere Betäubungsmittelkunden und Abgabepreise gesprochen. Unter anderem habe es Probleme wegen der Qualität der Betäubungsmittel gegeben. Es sei auch vorgekommen, dass sie Betäubungsmittel für 50 € eingekauft, gestreckt und dann für 100 € weiterverkauft hätten. Bei dem Begriff „Schokolade“ handele es sich um Haschisch, welches sie zum Gesamtwert von 300 € gekauft hätten. Dies hätten sie auch zusammen konsumiert.

72

Er habe jedoch nur kleine Mengen verkauft. Er habe 1 g Marihuana für zehn Euro abgegeben. Amphetamin habe er pro Gramm für vier Euro eingekauft und für sechs Euro verkauft, A habe er es für 4,60 Euro verkauft. Er habe auch mal was aus Düren geliefert bekommen und dafür 30 € bezahlt. Wenn in der Kommunikation mit A von 300 die Rede sei, so sei dies nicht richtig. Er habe lediglich für 30 € bestellt.

73

2.

74

Die Feststellungen in Bezug auf die im elterlichen Wohnhaus des Angeklagten und insbesondere in dessen Schlafzimmer aufgefundenen Gegenstände und Betäubungsmittel beruhen auf den Aussagen der Zeugen F, X3 und T3 sowie dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsbericht vom 24.07.XXXX (Bl. 8 - 12 GA), der Rauschgiftwägung vom 24.07.XXXX (Bl. 96 - 100 GA), dem polizeilichen Vermerk vom 25.07.XXXX (Bl. 101 GA) sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern zu dem Fund der Betäubungsmittel, Messer und übrigen Utensilien (Bl. 17 – 41, 42 – 67 und 68 - 95 GA).

75

Bei den Zeugen handelt es sich um die Polizeibeamten, die die Durchsuchung am 24.07.XXXX durchgeführt haben.

76

Der Zeuge F hat ausgesagt, die Durchsuchung sei eigentlich wegen des Vorwurfs eines Wohnungseinbruchsdiebstahls vorgenommen worden. In dem Zimmer des Angeklagten sei dann eine Sporttasche mit Marihuana, Amphetamin, Ecstasy, einem Schlüssel und Utensilien zum Betäubungsmittelverkauf aufgefunden worden. In einer anderen Ecke des Raumes seien Schüsseln, Trichter, Kanister und Spritzen aufgefunden worden. In einem Handy-Karton unter dem Bett habe sich Marihuana und eine Bankkarte des Angeklagten befunden. Im Keller des Hauses sei auf der Waschmaschine ebenfalls Marihuana aufgefunden worden. Ferner seien dort ein Laminiergerät, Kanister, die vermutlich Amphetaminöl enthalten hatten, sowie eine Tüte mit verschiedenen Tabletten und Ausweispapieren des Angeklagten aufgefunden worden. Die eigentliche Durchsuchung sei dabei von seinen Kollegen durchgeführt worden, er habe das Durchsuchungsprotokoll geschrieben. Die sichergestellten Taschen und übrigen Behältnisse seien erst auf der Dienststelle ausgepackt worden. Er selbst habe den Schlüsselanhänger mit dem Namen des Angeklagten vor Ort nicht in der Sporttasche gesehen. Er glaube, in dem Zimmer des Angeklagten habe sich auch noch ein Rucksack befunden, von einer Gürteltasche wisse er nichts. Das Zimmer sei sehr unordentlich gewesen, an Lebensmittel in dem Zimmer könne er sich nicht erinnern, jedoch habe sich unter dem Bett ein Teller befunden. Anhaltspunkte dafür, dass das Messer, das neben dem Bett an der Wand gelehnt habe, zum Schneiden von Lebensmitteln verwendet worden sei, habe er nicht.

77

Die Aussage des Zeugen F ist glaubhaft. Der Zeuge hat das Geschehen detailliert und nachvollziehbar berichtet. Insbesondere deckt sich seine Aussage in den wesentlichen Punkten mit den nachfolgend dargestellten Angaben der Zeugen X3 und T3. Der Zeuge gab auch an, sich noch an die wesentlichen Umstände der Durchsuchung erinnert zu haben, wenngleich er sich in den Sachverhalt vor der Vernehmung noch einmal eingelesen habe. Der Zeuge konnte sich noch erinnern, dass die eigentliche Durchsuchung von den Kollegen gemacht worden war, während er lediglich das Protokoll geschrieben habe, was ebenfalls für ein echtes Erinnern und für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht.

78

Der Zeuge X3 hat angegeben, er sei zur Vollstreckung einer Durchsuchung wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls vor Ort gewesen. Der Angeklagte habe im Bett gelegen, rechts neben der Türe habe ein Messer aufrecht an der Wand gelehnt, was er als unüblich empfunden habe. Weil von seinen Kollegen während der Durchsuchung eine Sporttasche mit Betäubungsmitteln und weiteren Utensilien zum Verkauf derselben am Fußende des Bettes aufgefunden worden sei, sei der Angeklagte vorläufig festgenommen worden. Er habe ferner gesehen, dass sich in einer Ecke des Zimmers Schüsseln, Trichter und ein Kanister befunden hätten. Unter dem Bett sei ein Handykarton mit Bargeld und einer Bankkarte des Angeklagten aufgefunden worden. Im Keller seien ebenfalls Betäubungsmittel aufgefunden worden. In einer Tasche auf einem Regal im Keller seien Tabletten aufgefunden worden, die in einer Plastiktüte verschweißt gewesen seien. Es seien ferner zwei leere 5-l-Kanister sowie in einem Regal eine Schüssel mit Amphetaminanhaftungen, ein Laminiergerät sowie eine Dose mit Marihuana aufgefunden worden. Außerhalb des Wohnhauses sei ferner ein Kanister sichergestellt worden. Der Kanister im Schlafzimmer sei noch etwa zu einem Drittel mit Methanol gefüllt gewesen, alle restlichen Kanister seien leer gewesen. Salz- oder Schwefelsäure sei nicht gefunden worden. An dem Messer habe er weder Anhaftungen von Betäubungsmitteln oder Lebensmitteln feststellen können, dies hätte er sonst erwähnt. Er selbst sei bei der Durchsuchung des Kellers und des Außenbereichs dabei gewesen. Das Schlafzimmer habe er selbst nicht durchsucht. Möglicherweise habe er jedoch einen Blick in die Sporttasche geworfen. Als die Sporttasche auf der Wache entpackt worden sei, sei ein Schlüssel in einem Seitenfach an der Außenseite aufgefunden worden, den habe er im Durchsuchungsobjekt noch nicht bemerkt. Von einer Gürteltasche oder einem Rucksack wisse er nichts. Auch an einen Ausweis oder ein Busticket könne er sich nicht erinnern. In der Tasche mit den Tabletten seien alte Ausweisdokumente des Angeklagten aufgefunden worden. Auf diesen habe er noch deutlich jünger ausgesehen. Er gehe davon aus, dass das Zimmer nur von einer Person genutzt worden sei. Von weiteren Geschwistern sei bei der Durchsuchung keine Rede gewesen. Das Bett sei jedoch möglicherweise groß genug für zwei Personen gewesen. Das Schlafzimmer des Angeklagten sei recht unaufgeräumt gewesen, was jedoch nicht ungewöhnlich sei. An Lebensmittel im Schlafzimmer könne er sich nicht erinnern.

79

Auch die Aussage des Zeugen X3 ist glaubhaft. Der Zeuge hat seine Aussage ruhig und sachlich und ohne erkennbare Belastungstendenz gemacht. Die Aussage war in sich geschlossen und enthielt keine Widersprüche. Der Zeuge hat auch angegeben, sich zwar in den Sachverhalt erneut eingelesen zu haben, an die Sporttasche und das Messer jedoch auch noch eigene Erinnerungen gehabt zu haben. Insbesondere konnte der Zeuge sich noch an die Details erinnern, dass das Messer neben dem Bett aufrecht an der Wand gelehnt stand und dass der Angeklagte auf den Ausweispapieren deutlich jünger ausgesehen habe, was ebenfalls für ein eigenes Erinnern und die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht.

80

Die Zeugin T3 hat ausgesagt, an die Durchsuchung im Detail keine Erinnerung mehr zu haben. Sie habe sich auch nicht mehr einlesen können. An die aufgefundene Sporttasche habe sie noch eine Erinnerung, darin sei Marihuana in einer Plastiktüte aufgefunden worden. Ob es bei der gegenständlichen Durchsuchung ebenso gewesen sei, könne sie nicht mehr erinnern. Sie erinnere sich noch an gefährliche Gegenstände, etwa Messer. Eines dieser Messer sei jedenfalls recht groß gewesen, an das andere Messer habe sie keine Erinnerung mehr. Zu etwaigen Anhaftungen an dem Messer oder zu einem aufgefundenen Schlüssel könne sie ebenfalls nichts mehr sagen. Sie könne jedoch ausschließen, dass ein solcher Schlüssel erst im Rahmen der Durchsuchung in die Sporttasche gelangt sei, da es bei solchen Funden üblich sei, die Behältnisse nur zu öffnen und zu fotografieren und nicht etwa am Ort der Durchsuchung schon Gegenstände zu entnehmen. Ob sich im Zimmer des Angeklagten noch Lebensmittel, Teller oder Besteck befunden hätten, könne sie nicht erinnern, es jedoch auch nicht ausschließen.

81

Auch die Aussage der Zeugin T3 ist glaubhaft. Die Zeugin hat ihre Aussage ruhig und sachlich und ohne erkennbare Belastungstendenz getätigt. Insbesondere hat sie deutlich hervorgehoben, dass sie sich vor der Vernehmung nicht mehr habe einlesen können und daher kaum eigene Erinnerungen an die Durchsuchung habe. Dass sie sich dennoch an einige Details der Durchsuchung, wie etwa die Sporttasche mit dem Marihuana und ein großes Messer, erinnern konnte, spricht deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin.

82

Gestützt werden die Aussagen der Zeugen F, X3 und T3 auch durch den Durchsuchungsbericht vom 24.07.XXXX (Bl. 8 ff. GA), der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Hiernach fand die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der C-Straße in N am 24.07.XXXX statt. Von der Schwester des Angeklagten, der Zeugin B, wurden die Beamten zu dem Zimmer des Angeklagten im Erdgeschoss des Hauses geführt, wo der Angeklagte schlafend in seinem Bett angetroffen wurde. Im Schlafzimmer des Angeklagten fanden die Durchsuchungsbeamten sodann eine Sporttasche auf, in der mehrere Behältnisse mit Ecstasy-Tabletten, Amphetamin und Marihuana festgestellt wurde. Darüber hinaus wurde in der Tasche Verpackungsmaterial, zwei Waagen und ein Messer festgestellt. In der vom Eingang aus gesehen hinteren rechten Raumecke wurden ferner eine leere Koffeindose, ein Messbecher, ein 5-l-Kanister, der teilweise noch gefüllt war, sowie ein roter Eimer mit mehreren Spritzen, Messbecher, Trichtern und Rührwerkzeugen sichergestellt. Linksseitig davon wurde ferner eine Ledermappe mit Verpackungsmaterial mit Anhaftungen von Betäubungsmitteln sichergestellt. Im Bereich des Nachttisches des Angeklagten wurde ein Gestell mit einem Mobiltelefon der Marke T4 festgestellt und das Mobiltelefon sichergestellt. Unter dem Bett befand sich ferner eine Metallwanne mit Marihuana-Anhaftungen, ein Teller, auf dem die Gesundheitskarte des Zeugen T5 lag, sowie ein Handykarton, in dem sich Bargeld, eine Bankkarte des Angeklagten sowie eine kleine Menge Marihuana in einer Kaugummidose und eine schwarze Metalldose befanden. Der Angeklagte händigte den Durchsuchungsbeamten zunächst statt eines Ausweises ein Mobilticket des Zeugen N aus, welches ebenfalls sichergestellt wurde. Unmittelbar neben dem Nachttisch befand sich ferner ein Brotmesser.

83

Im Keller des Durchsuchungsobjekts wurde ferner ein Laminiergerät aufgefunden. In dem Raum befand sich in einem Regal auch eine Plastiktüte, in der sich eine rote Tasche befand, die ihrerseits einen Ausweis des Angeklagten und eine eingeschweißte Tüte mit mehreren Tabletten enthielt. Auf der Waschmaschine wurde ferner eine Plastikdose mit Marihuana aufgefunden. In dem Raum befanden sich ebenfalls zwei leere Kanister mit Anhaftungen einer unbekannten Flüssigkeit. In einem Schrank links neben der Eingangstüre befand sich ferner eine Schüssel mit einem Löffel, welche noch deutliche weiße Anhaftungen aufwiesen. Vor den Regalen befand sich ein Karton mit Verpackungsmaterial mit Marihuana-Anhaftungen.

84

Gestützt werden die Aussagen der Zeugen und die Angaben in dem Durchsuchungsbericht auch durch die im Rahmen der Durchsuchung und im Anschluss gefertigten Lichtbilder. Diese Lichtbilder – insbesondere zu den aufgefundenen Betäubungsmitteln und den gefährlichen Werkzeugen – (Bl. 17 - 41, 42 - 67 und 68 - 95 GA) sind im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen worden. Daraus ergibt sich – neben der genauen Auffindesituation der Betäubungsmittel, Tabletten und weiteren Verpackungs- und Herstellungsutensilien – insbesondere, dass eines der aufgefundenen Messer griffbereit neben dem Nachttisch am Kopfteil des Bettes mit dem Griff nach unten aufrecht an der Wand lehnte. Dieses Messer weist eine Klingenlänge von ca. 19 cm auf. Ferner ergibt sich aus den Lichtbildern, dass ein weiteres Messer mit einer Klingenlänge von ca. 13 cm in der großen Seitentasche der Sporttasche zusammen mit einer Schere, Verpackungsmaterial und einem Schlüsselbund aufgefunden wurde. Der Schlüsselbund ist mit einem Anhänger mit der Aufschrift „S. B“ versehen. Zur Aufbewahrungssituation und der Beschaffenheit der Messer wird wegen der Einzelheiten auf die Lichtbilder Bl. 28, 59 (unten), 60 (oben), 73 (oben) GA gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ergänzend Bezug genommen.

85

Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass sich der Schlüsselanhänger in der Sporttasche und die Bankkarte in dem Handy-Karton befunden haben, wie dies auch von den Durchsuchungsbeamten dokumentiert worden ist. Die hiervon abweichende Einlassung des Angeklagten ist insgesamt nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. So hat insbesondere die Zeugin T3 ausgesagt, dass es üblich sei, Behältnisse vor Ort nur zu öffnen und zu fotografieren. Dass der Schlüssel während der Durchsuchung in die Sporttasche gelangt sei, schloss die Zeugin aus.

86

3.

87

Das festgestellte Reingewicht der sichergestellten Betäubungsmittel sowie deren Wirkstoffgehalt stützt die Kammer auf das Gutachten des Landeskriminalamtes Düsseldorf vom 14.08.XXXX, welches ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Daraus ergibt sich, dass die am 24.07.XXXX sichergestellten 535,18 Gramm Cannabiskraut einen Wirkstoffgehalt von 11,9 % und eine Gesamtwirkstoffmenge von 63,7 Gramm Tetrahydrocannabinol aufwiesen. Die am gleichen Tage sichergestellten 32,30 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung mit MDMA wiesen hinsichtlich des Amphetamins einen Wirkstoffgehalt von 27,2 % und eine Gesamtwirkstoffmenge von 8,78 Gramm Amphetaminbase, hinsichtlich des MDMA einen Wirkstoffgehalt von 4,95 % und eine Gesamtwirkstoffmenge von 1,60 Gramm MDMA-Base auf. Die ebenfalls mit der Sporttasche sichergestellten 29,147 Gramm MDMA-Tabletten, die sich in einer Tabakdose in einem Döschen mit der Aufschrift „Tavor“ befanden, hatten einen Wirkstoffgehalt von 40,6 % und eine Gesamtwirkstoffmenge von 11,8 Gramm MDMA-Base. Die ebenfalls sichergesellten 49,13 Gramm Haschisch hatten einen Wirkstoffgehalt von 20,7 % und eine Gesamtwirkstoffmenge von 10,2 Gramm Tetrahydrocannabinol. Soweit sich zwischen der Rauschgiftwägung vom 24.07.XXXX und dem Gutachten des LKA vom 14.08.XXXX hinsichtlich des Gewichts des sichergestellten Amphetaminasservats eine erhebliche Differenz ergibt, folgt aus dem Gutachten des LKA, dass diese Gewichtsdifferenz bemerkt worden ist und sich diese durch eine „Brutto-/Nettodifferenz“ und eine Nachtrocknung des Asservats bis zur Untersuchung erklären lässt. Die Kammer legt daher den diesbezüglichen Feststellungen die (niedrigeren) Gewichtsangaben aus dem Gutachten des LKA zugrunde. Auf die Wirkstoffmenge hat dies ohnehin keinen Einfluss. Ausweislich des Gutachtens wiesen die untersuchten Tabletten mit MDMA-Zubereitung mit ca. 144 mg MDMA-Base pro Tablette einen hohen Wirkstoffgehalt auf. Bereits mit dem Konsum von zwei derartigen Tabletten wird eine potenziell toxische Dosis an MDMA erreicht.

88

Die Feststellungen zu dem Inhalt der aufgefundenen Kanister beruhen auf dem Gutachten des Landeskriminalamtes Düsseldorf vom 21.10.XXXX, welches ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Daraus ergibt sich, dass der in dem Schlafzimmer aufgefundene, noch mit Flüssigkeit gefüllte Kanister 2.720,68 Gramm Methanol enthielt. Betäubungsmittel konnten darin nicht nachgewiesen werden. Die zwei im Keller des Durchsuchungsobjekts sichergestellten Kanister sowie der Kanister aus dem Außenbereich des Durchsuchungsobjekts wiesen jeweils geringe Spuren von Amphetamin auf. Einer dieser Kanister wies ebenfalls eine nicht bestimmte Menge Methanol auf, wobei dieses Methanol-Amphetamingemisch einen Wirkstoffgehalt von unter 1 % aufwies. Ausweislich des Gutachtens wird konsumfähiges Amphetaminsulfat gewöhnlich aus Amphetamin-Öl durch „kaltes anrühren“ hergestellt. Dabei wird das Amphetamin-Öl in Methanol gelöst und durch Zugabe von Schwefelsäure das Amphetaminsulfat ausgefällt. Ebenfalls denkbar sei, dass bereits fertiges Amphetaminsulfat lediglich mit Koffein verschnitten worden sei. Durchschnittlich enthielten die seitens des LKA NRW quantifizierten Amphetamin-Öl-Asservate einen Anteil von 40 % bis 60 % Amphetamin-Base. Aus einem 5-Liter-Kanister, der ca. 4,5 kg Amphetamin-Öl mit ca. 1,8 kg - 2,7 kg Amphetamin-Base enthielte, ließen sich so durch Umsetzen mit Schwefelsäure bis zu 2,4 kg - 3,7 kg reines Amphetaminsulfat herstellen. Aus den drei Kanistern, an denen Amphetaminanhaftungen festgestellt worden seien, ließe sich so, sofern diese voll gefüllt gewesen seien, im Wege der Hochrechnung eine Menge von 5,4 kg - 8,1 kg Amphetamin-Base bzw. 7,2 kg - 11 kg reines Amphetaminsulfat errechnen.

89

4.

90

Die Kammer ist überzeugt davon, dass die sichergestellten Betäubungsmittel und weiteren Utensilien – zumindest auch – dem Angeklagten zuzuordnen sind und er diese gewinnbringend weiterverkaufen wollte.

91

a.

92

Der Angeklagte hat sich insoweit geständig eingelassen, als er zuletzt eingeräumt hat, seit etwa ein bis zwei Monaten, jedenfalls aber ab Anfang Juli, als er seine Arbeitsstelle verloren hatte, die Betäubungsmittel auch verkauft zu haben, um sich hieraus eine Einnahmequelle zu verschaffen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte mithin auch über die Betäubungsmittel eine eigene Verfügungsgewalt ausgeübt. Die Kammer ist jedoch über diese Einlassung hinaus auch davon überzeugt, dass er auch aus dem Amphetaminöl und dem Methanol aus den Kanistern Amphetaminsulfat hergestellt und nicht etwa nur vorhandenes Amphetaminsulfat mit Coffein verschnitten hat und ihm sämtliche in dem Wohnhaus aufgefundene Betäubungsmittel und weiteren Utensilien zuzuordnen sind. Seine abweichende Einlassung, er habe mit den Kanistern und Rührschüsseln nichts zu tun gehabt, wertet die Kammer insoweit als reine Schutzbehauptung.

93

Die Kammer stützt die diesbezüglichen Feststellungen – soweit sie im Widerspruch zu der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten stehen – auf die verlesenen Spurensicherungsberichte vom 17.09.XXXX (Bl. 160f. GA), 03.02.XXXX (Bl. 229f. GA) und vom 20.03.XXXX (Bl. 237f. GA) sowie auf die verlesenen molekulargenetischen Gutachten des Landeskriminalamtes Düsseldorf vom 19.05.XXXX (Bl. 286 ff. GA) und vom 09.06.XXXX (Bl. 327ff. GA).

94

Ausweislich des Spurensicherungsberichtes vom 17.09.XXXX sind u.a. an dem sichergestellten teilgefüllten Kanister aus dem Schlafzimmer des Angeklagten wegen des Verdachts auf Anhaftungen DNA-fähigen Materials Abriebe genommen worden. Gleiches erfolgte ausweislich des Spurensicherungsberichts vom 03.02.XXXX u.a. an einer mit Marihuana befüllten Plastikdose mit blauem Deckel („blaue Dose“), die – wie sich aus der Spurenauswertung Bl. 166 GA ergibt – in der Sporttasche aufgefunden worden war. Entsprechende Abriebe wurden ferner an dem Esslöffel und der weißen Rührschüssel mit Amphetamin-Anhaftungen abgenommen, die sich ausweislich der Lichtbilder Bl. 39f. und 86ff. GA im Keller des Durchsuchungsobjekts befunden haben. Ferner sind an den sichergestellten Messern – dem am Bett befindlichen Messer („Brotmesser“) und dem in der Sporttasche befindlichen Küchenmesser – ausweislich des Spurensicherungsberichts vom 20.03.XXXX Abriebe genommen worden.

95

Den molekulargenetischen Gutachten des Landeskriminalamts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.05.XXXX und 09.06.XXXX zufolge wurden die gefertigten Abriebe mit einer abgegebenen Speichelproben des Angeklagten im Rahmen des DNA-Isolations- und Typisierungsverfahrens abgeglichen. Dabei konnten an der Dose mit blauem Deckel sowie an dem Esslöffel, dem noch teilweise gefüllten Kanister aus dem Schlafzimmer des Angeklagten (vgl. den verlesenen Aktenvermerk Bl. 337 GA) und an dem Griff des Messers am Bett („Brotmesser“) die für den Angeklagten charakteristischen DNA-Merkmale sowie geringe Beimengungen von Zellmaterial anderer Personen festgestellt werden. An der weißen Rührschüssel wurde ausschließlich Zellmaterial mit den charakteristischen DNA-Merkmalen des Angeklagten festgestellt. An dem Griff des Küchenmessers aus der Sporttasche fand sich ein Gemisch aus Zellmaterial in dem auch charakteristische Merkmale des Angeklagten zu finden waren.

96

Hinsichtlich einer im Keller des Durchsuchungsobjekts aufgefundenen Tüte mit Marihuanaanhaftungen und der Aufschrift „200“ konnte Zellmaterial nur einer unbekannten Person („Person A“) festgestellt werden. An einem der leeren Kanister aus dem Keller (vgl. den verlesenen Aktenvermerk Bl. 337 GA) konnte Zellmaterial nur einer unbekannten Person („Person B“) festgestellt werden. An dem Griff des Küchenmessers trat ein Merkmalsgemisch auf, in dem sowohl Merkmale des Angeklagten, als auch Merkmale einer unbekannten Person („Person C“) und im Übrigen nicht bestimmbare Beimengungen festgestellt wurden. Es handelt sich jeweils um männliche Spurenleger, nicht jedoch um den Bruder des Angeklagten

97

Ausweislich der verlesenen DNA-Identitätsgutachten, im deren Rahmen das DNA-Profil des Angeklagten mit dem in den Spuren festgestellten DNA-Profil verglichen worden ist, ergab der Abgleich der Merkmalsmuster, dass der Angeklagte und der Spurenleger in allen 16 DAD-relevanten Merkmalsystemen übereinstimmen; lediglich hinsichtlich des Kanisters ist die DNA-Spur in zwei Systemen unvollständig.

98

Bei den Spuren, in denen ausschließlich bzw. überwiegend Spurenanteile solcher DNA-Merkmale nachgewiesen wurden, wie sie für den Angeklagten anhand der Vergleichsprobe bestimmt worden waren, ist anhand einer biostatistischen Bewertung festzustellen, dass es mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher ist, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale von dem Angeklagten stammen, als von einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person. Vor diesem Hintergrund wird in den Gutachten festgestellt, dass keine berechtigten Zweifel daran bestehen, dass das meiste Zellmaterial aus den auswertbaren Spuren von dem Angeklagten stamme. Hinsichtlich der Spur an dem Griff des Küchenmessers aus der Sporttasche bestünden aus gutachterlicher Sicht keine berechtigten Zweifel daran, dass ein Teil des nachgewiesenen Zellmaterials von dem Angeklagten stamme.

99

Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und überzeugenden Feststellungen hat auch die Kammer keinen Zweifel daran, dass die im Durchsuchungsobjekt an den einzelnen Asservaten aufgefundene DNA von dem Angeklagten stammt.

100

Die Kammer gewinnt hieraus die Überzeugung, dass der Angeklagte eben nicht nur zufällig Berührung mit den Gegenständen in der Sporttasche sowie den weiteren Betäubungsmitteln und deren Utensilien zur Herstellung und dem Verkauf hatte, sondern sich diesen bewusst und systematisch für seinen Betäubungsmittelhandel bediente und dabei nicht nur das Amphetaminsulfat mit Coffein verschnitten, sondern aus Amphetaminöl Amphetaminsulfat angerührt hat. Seine Einlassung, er habe sich die Gegenstände lediglich genauer angeschaut und dazu angefasst, erscheint mit dem übrigen Beweisergebnis – insbesondere auch mit der nachfolgend dargestellten Auswertung seines Mobiltelefons – schwerlich vereinbar und völlig lebensfremd. Dies wird exemplarisch auch daran deutlich, dass der Angeklagte sich dahin eingelassen hatte, die rote Tasche im Keller, welche verschiedene Medikamente, seine Ausweispapiere und seine Lohnabrechnung für den Monat April XXXX enthielt, habe nicht ihm, sondern der unbenannten Person gehört. Denn es erscheint schlichtweg fernliegend, dass der Angeklagte mit dieser Tasche nichts zu tun gehabt haben will, wenn sich darin seine Ausweispapiere und eine vergleichsweise aktuelle Lohnabrechnung befunden hat. Auch insoweit war seine vielfach abgeänderte Einlassung daher nicht glaubhaft.

101

Gleiches gilt für die unter dem Bett aufgefundene Bargeldsumme i.H.v. 1.380,00 EUR. Zwar hat der Angeklagte bestritten, dass ihm das Bargeld gehört, was die Kammer jedoch ebenfalls als Schutzbehauptung ansieht. Denn der Angeklagte war zu der Zeit der Durchsuchung bereits seit über drei Wochen arbeitslos und verfügte nach eigenen Angaben auch zuvor nicht über Ersparnisse. Insoweit ist es bereits nicht erklärlich, wie er trotzdem über eine derart große Bargeldsumme verfügt haben könnte. Denn das Bargeld ist in einem Handy-Karton unter dem Bett des Angeklagten aufgefunden worden. In diesem Karton ist auch die Bankkarte des Angeklagten sowie eine Dose mit Marihuana aufgefunden worden. Der Angeklagte war dabei sichtlich bemüht, seine Einlassung so zu gestalten, dass er möglichst nicht mit dem Handy-Karton in Verbindung gebracht werden kann. Zunächst gab er an, mit dem Handy-Karton nichts zu tun gehabt zu haben. Seine Bankkarte könne sich daher auch nicht in dem Karton befunden haben. Später räumte er ein, die Bankkarte möglicherweise nach dem Schnupfen von Kokain darin vergessen zu haben. Jedenfalls habe er sich gelegentlich aus dem Marihuanavorrat in dem Karton bedient. All dies erscheint der Kammer im Hinblick auf das übrige Beweisergebnis jedoch äußerst fernliegend. Denn es erscheint schon wenig plausibel, dass die einzig nennenswerten Bargeldbeträge, die in seinem Zimmer aufgefunden wurden, nicht dem Angeklagten zuzuordnen gewesen sein sollen, obwohl dieser schon nach eigenen Angaben seit mehreren Wochen mit Betäubungsmitteln Handel trieb und daher über Bargeld verfügt haben musste. Denn anders erscheint es schlichtweg unerklärlich, wie der Angeklagte, der lediglich Arbeitslosengeld bezog, noch Betäubungsmittel für seinen Handel hätte einkaufen wollen, bzw. wie er Einnahmen aus den Verkäufen, die es zweifelsfrei gegeben hat, aufbewahrt haben will. Der Besitz dieser Menge Bargeld lässt sich hingegen zwanglos mit dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten erklären.

102

b.

103

Für ein Handeltreiben des Angeklagten sprechen bereits die bei der Durchsuchung seines Wohnhauses aufgefundenen Feinwaagen und Verpackungsmaterialien, welche typische „Deal-Utensilien“ darstellen. Auch die unmittelbar unter dem Bett aufgefundene vergleichsweise große Menge Bargeld (1.380,00 EUR) streitet für ein Handeltreiben.

104

Zudem spricht für eine entsprechende Zweckbestimmung der Betäubungsmittel zum Weiterverkauf vor dem Hintergrund des spärlichen Einkommens des Angeklagten die Menge an Betäubungsmitteln, die bei ihm sichergestellt worden ist.

105

Schließlich hat sich der Angeklagte am letzten Hauptverhandlungstag – konfrontiert mit der Auswertung seines Mobiltelefons – auch hinsichtlich des Handeltreibens teilgeständig eingelassen. So räumte er ein, sich mit „A“ hinsichtlich des Einkaufs von Marihuana und Haschisch abgewechselt, Käufer vermittelt, Abgabepreise besprochen und Betäubungsmittel gestreckt und für einen deutlich höheren Preis weiterverkauft zu haben. Zwar habe er grundsätzlich aus seinem Vorrat verkauft, auf Wunsch seiner Käufer habe er jedoch auch andere Betäubungsmittel besorgt. Auch habe er im Badezimmer seiner damaligen Freundin (Kontakt „Schatz“) Betäubungsmittel zum Verkauf abgepackt, einer Freundin (Kontakt „B“) Betäubungsmittel entweder mit eingekauft oder aus seinem Vorrat verkauft und einem Freund (Kontakt „J“) Marihuana und Amphetamin verkauft und Zahlungsaufschübe gewährt. Er habe sich auch Marihuana aus X liefern lassen.

106

Gestützt werden die Feststellungen zu dem Handeltreiben – neben der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten – auch durch die verlesene Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten. Soweit dieses Textnachrichten enthielt, die nicht in deutscher Sprache verfasst waren, war eine Auswertung indes nicht möglich, da diese Nachrichten in einer Vermengung und teils unverständlichen Schreibweise kurdischer und türkischer Worte abgefasst sind, die von mehreren Dolmetschern beider Sprachen nicht sinnentnehmend übersetzt werden konnten.

107

Die Nachrichten, die verständlich und insoweit von Interesse waren, sind nachfolgend dargestellt.

108

Mit dem Kontakt „Schatz“, bei dem es sich um seine Ex-Freundin F. L. (phon.) handeln soll, liegt folgende Korrespondenz via Messenger-Dienst „Whatsapp“ vor:

109

Nr.vonRichtungTextnachrichtZeit
1AngeklagterausgehendBin im Taxi fahre nach Hause15.07.XXXX 22:33 Uhr
2„Schatz“eingehendJa ich bin zu Scheisse für dich22:36 Uhr
3„Schatz“eingehendUnd du hast mich angelogen du sagst du kiffst nur das stimmt doch gar nicht warum lügst du22:53 Uhr
4AngeklagterausgehendWarum was mache ich den noch23:29 Uhr
5AngeklagterausgehendSag mal23:29 Uhr
6AngeklagterausgehendHallo23:29 Uhr
7„Schatz“eingehendKeine Ahnung irgendwas weißes23:31 Uhr
8AngeklagterausgehendWie23:31 Uhr
9„Schatz“eingehendKenne mich nicht damit aus23:31 Uhr
10„Schatz“eingehendIrgendwas durch die Nase23:32 Uhr
11AngeklagterausgehendAber nicht ich23:32 Uhr
12„Schatz“eingehendWer sonst23:32 Uhr
15AngeklagterausgehendWie kommst du jetzt drauf23:33 Uhr
16„Schatz“eingehendWeil mir schon paar Sachen aufgefallen sind23:33 Uhr
17„Schatz“eingehendIch bin nicht blöd23:33 Uhr
18„Schatz“eingehendAber lüg doch nicht23:34 Uhr
19AngeklagterausgehendWas denn Red offen23:34 Uhr
23„Schatz“eingehendIch hab schon 2 Mal so komische weiße Reste hier gesehen nicht jetzt schon länger her einmal in der Küche einmal im Badezimmer da ist es mir noch nicht so aufgefallen aber ich wüsste nicht wo es sonst herkommen sollte und heute war noch was an deiner Nase das kannst du nicht abstreiten das hab ich genau gesehen als ich dich wach gemacht habe23:38 Uhr
24AngeklagterausgehendJa gestern Abend habe ich was probiert gehabt aber das war nur Probe23:40 Uhr
26AngeklagterausgehendKüche würde ich niemals was machen in der Art bist du bekloppt und im Badezimmer hatte ich was abgepackt23:40 Uhr
27„Schatz“eingehendJa ist auch egal jetzt ist schon länger her23:41 Uhr
32„Schatz“eingehendWenn ich manchmal aus Spaß zu dir Junkie gesagt habe meintest du immer nee ich mach ja nur das und nicht so und so23:49 Uhr
33AngeklagterausgehendJa mache ich doch auch nicht23:51 Uhr
34AngeklagterausgehendDas ist nicht mein Konsum wie Gras23:52 Uhr
110

Aus dieser Kommunikation ergibt sich, dass der Angeklagte nicht nur selbst Betäubungsmittel konsumiert, sondern auch bereits vor einiger Zeit bei seiner Ex-Freundin Betäubungsmittel abgepackt hat.

111

Mit dem Kontakt „B“, bei dem es sich um eine Freundin des Angeklagten handeln soll, liegt folgende Korrespondenz via Messenger-Dienst „Whatsapp“ vor:

112

1„B“eingehendJa bitte was Motivation und28.06.XXXX 13:24 Uhr
2„B“eingehendUnd Dinger wen du hast13:24 Uhr
3AngeklagterausgehendWie viele13:25 Uhr
4„B“eingehend2xt 1xw 2xg13:57 Uhr
5„B“eingehendVerstehst du?13:57 Uhr
6„B“eingehendWegen morgen können wir gleich klären okay13:57 Uhr
7„B“eingehendHey s B hier wäre cool wen du hoch kommen könntest D ist grade erst rein wir müssen noch einkaufen und ich bin noch am aufräumen02.07.XXXX 16:04 Uhr
8„B“eingehendUnd ich musste meinen Eltern Geld geben ich kann dir von dem was offen ist 50 geben16:05 Uhr
11„B“eingehendJa Pass auf dann gehe ich eben einkaufen und komm dann16:12 Uhr
12„B“eingehendKannst du ein chill mit nehmen16:12 Uhr
13AngeklagterausgehendJa16:27 Uhr
16AngeklagterausgehendWieviele denn03.07.XXXX 21:49 Uhr
18„B“eingehendHab grade nur nen Fünfer 1 dann aber wen es gehen würde 2 und ein chill22:42 Uhr
19AngeklagterausgehendEins kostet aber nicht 5 sondern 10 aber egal wenn ich zuhause bin soll D zu mir22:45 Uhr
20„B“eingehendOkay sag ihm das danke dir22:46 Uhr
21Angeklagterausgehend10 min bin ich zuhause22:47 Uhr
22„B“eingehendOkay D fährt um 23 Uhr los22:49 Uhr
24„B“eingehendKönnten wir uns treffen12.07.XXXX 13:42 Uhr
25AngeklagterausgehendWas brauchst du13:43 Uhr
26„B“eingehendMein Bruder kommt zu Besuch und wollte ein chill und ein Moti mit nehmen13:43 Uhr
27AngeklagterausgehendJa können wir machen13:45 Uhr
28AngeklagterausgehendMeld mich gleich ja13:45 Uhr
29„B“eingehendOkay und zwei kopfschmerz Tablette bitte B kommt13:47 Uhr
30AngeklagterausgehendJa nicht jetzt13:55 Uhr
31AngeklagterausgehendIch sage Bescheid13:55 Uhr
36„B“eingehendDrei tabletten14:03 Uhr
38„B“eingehendJo ich komme14:55 Uhr
44„B“eingehendHey bist du zufällig noch aktiv und hast kurz Zeit Gruß B22.07.XXXX 01:59 Uhr
45AngeklagterausgehendJa02:01 Uhr
46AngeklagterausgehendWeswegen denn02:01 Uhr
47„B“eingehendWürdest du mir ein chil verkaufen02:06 Uhr
48AngeklagterausgehendWas ist denn mit D hat er seine Sache geklärt02:06 Uhr
49„B“eingehendJa der Chef ist nach X verlegt worden hat sich doch schlimmer verletzt D und P gucken dass sie morgen hin kommen02:10 Uhr
50„B“eingehendDer ist das Auf jeden Fall am klären02:11 Uhr
51AngeklagterausgehendOkeee02:11 Uhr
52„B“eingehendKann ich den rum kommen oder treffen wir uns irgendwo muss mich noch anziehen02:14 Uhr
53AngeklagterausgehendIch sag dir gleich Bescheid02:17 Uhr
54„B“eingehendOkay02:20 Uhr
113

Aus dieser Kommunikation ergibt sich, dass der Angeklagte bereits vor Juli XXXX, nämlich spätestens ab dem 28.06.XXXX auf Bestellung Betäubungsmittel verkaufte. Dabei beschränkte er sich nicht nur auf den Verkauf von Marihuana, da nach seiner eigenen Einlassung die von „B“ etwa am 28.06.XXXX verwendeten Kürzel „T“ für Ecstasy, „W“ oder „Motivation“ für Amphetamin und „G“ oder „Chill“ für Marihuana standen. Abweichend von der Einlassung belegt etwa die Kommunikation vom 03.07.XXXX auch, dass der Angeklagte nicht etwa nur Betäubungsmittel zum gemeinsamen Konsum „mitbrachte“, sondern die Ware auch vom gemeinsamen Bekannten D abgeholt wurde.

114

Mit dem Kontakt „R“, bei dem es sich um einen Freund des Angeklagten handeln soll, liegt folgende Korrespondenz via Messenger-Dienst „Whatsapp“ vor:

115

1„R“eingehendSoll ich dir was sagen10.07.XXXX 15:12 Uhr
2„R“eingehendDiese packet15:12 Uhr
3AngeklagterausgehendWas15:12 Uhr
4„R“eingehendIst bei mir versteckt vallah billah15:12 Uhr
5„R“eingehendHab kein Stück rausgeholt15:12 Uhr
6„R“eingehendBei allag15:12 Uhr
7„R“eingehendAllah15:12 Uhr
8„R“eingehendAuf mein tod15:12 Uhr
9„R“eingehendIch bin ein Mann und halt mein Wort bra15:13 Uhr
11„R“eingehendWollte sehen was du dagst15:13 Uhr
13„R“eingehendHahah15:13 Uhr
14„R“eingehendAber dein ist zuhause15:13 Uhr
15„R“eingehendHab versteckt15:14 Uhr
17„R“eingehendZuhause bra15:14 Uhr
18„R“eingehendMuss warten auf Mutter ya15:15 Uhr
19„R“eingehendI hat sohn bekommen die wollte sehen15:15 Uhr
20AngeklagterausgehendUnd hast du geklärt19.07.XXXX 13:10 Uhr
21„R“eingehendDer hat keine Interesse bra13:11 Uhr
22AngeklagterausgehendKennst du kein anderen13:11 Uhr
23„R“eingehendNein ja vra13:11 Uhr
24„R“eingehendBra13:11 Uhr
25AngeklagterausgehendHmm ok13:12 Uhr
116

Aus dieser Korrespondenz ergibt sich, dass der Angeklagte bei dem Kontakt „R“ Betäubungsmittel vergessen hat, die dieser dann für ihn versteckt hat. Weiter wird aus dieser Korrespondenz ersichtlich, dass „R“ für den Angeklagten einen Abnehmer für die Betäubungsmittel finden sollte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe über „R“ ein E-Bike bestellen wollen, welches er letztlich mit Marihuana habe bezahlen wollen, steht hierzu nicht im Widerspruch.

117

Mit dem Kontakt „J“, bei dem es sich um einen Freund des Angeklagten handeln soll, liegt folgende Korrespondenz via Messenger-Dienst „Whatsapp“ vor:

118

1AngeklagterausgehendHallo03.07.XXXX 17:46 Uhr
2„J“eingehendYo17:47 Uhr
3„J“eingehendIch brauch morgen17:47 Uhr
4„J“eingehendAber so wie du gesagt hast Hälfte jetzt und andere Hälfte ne Woche später17:48 Uhr
5AngeklagterausgehendIch meinte ich komme später und bringen dir guck was wie du machen kannst und denn Rest machen wir später17:52 Uhr
6„J“eingehendOkay ich kann dir heute auch schon was geben17:52 Uhr
7AngeklagterausgehendDu bist doch kein fremder kennen uns seit 10 Jahren17:52 Uhr
8„J“eingehendJa man sowieso gebe ich dir und mache keine faxen haha17:53 Uhr
9AngeklagterausgehendJa machen wir ich fahre mit halb 7 bus nach X17:53 Uhr
10„J“eingehendAber bring diese gute17:53 Uhr
11„J“eingehendOkay17:53 Uhr
12„J“eingehendBin gleich Stadt17:53 Uhr
119

Aus dieser Korrespondenz ergibt sich in Übereinstimmung mit der letzten Einlassung, dass der Angeklagte „J“ auf Bestellung Betäubungsmittel verkauft und diesem auch einen Zahlungsaufschub eingeräumt hat.

120

Mit dem Kontakt „A“, bei dem es sich um einen Freund des Angeklagten handeln soll, liegt folgende Korrespondenz via Messenger-Dienst „Whatsapp“ vor:

121

3„A“eingehendHallo19.06.XXXX 20:30 Uhr
4„A“eingehendKommst du nach X20:30 Uhr
5„A“eingehendHeute nein oder20:31 Uhr
6„A“eingehendKann ich den deine Nummer geben der hat auch Auto kommt deine Ecke20:32 Uhr
8„A“eingehendOk20:32 Uhr
9„A“eingehendJa cosin20.06.XXXX 17:09 Uhr
10„A“eingehendLohnt sich17:09 Uhr
46„A“eingehendDu hast Nacht durch gemacht24.06.XXXX 08:20 Uhr
47„A“eingehendHast du die Tage eine Nacht geschlafen nein oder08:20 Uhr
48„A“eingehendDu bist krank l08:20 Uhr
49„A“eingehendSo geht doch nicht man der Körper geht kaputt Kalil08:20 Uhr
54„A“eingehendE ist doch schon in Libanon17:35 Uhr
55Angeklagterausgehend45018:22 Uhr
57Angeklagterausgehender[ausgehender Anruf]18:23 Uhr
60„A“eingehendKalil willst sicher Gewinne Kanada Frauen heute kannst du auch live du Hause gucken haben 2.50 die machen das sicher eine hat gerade 1000 Euro drauf gemacht20:35 Uhr
63„A“eingehendUnd Kalil25.06.XXXX 17:09 Uhr
64„A“eingehendHallo17:22 Uhr
65„A“eingehendWaynak17:22 Uhr
66„A“eingehendHallo17:26 Uhr
67„A“eingehendKalil muss hier weg17:26 Uhr
68„A“eingehendEle17:26 Uhr
70„A“eingehend[verpasster eingehender Anruf]17:28 Uhr
71„A“eingehendAlte sag nicht bist eingeschlafen17:57 Uhr
72„A“eingehendHallo18:20 Uhr
73„A“eingehendKalil Valla sie wartet zu Haus ele18:20 Uhr
74„A“eingehendsag nicht bis eingeschlafen18:20 Uhr
76„A“eingehend[verpasster eingehender Anruf]18:22 Uhr
77„A“eingehendHallo18:23 Uhr
78„A“eingehendWo bist du18:23 Uhr
79„A“eingehendHallo18:23 Uhr
80„A“eingehendDas ist hart cosin18:23 Uhr
82„A“eingehend[verpasster eingehender Anruf]18:30 Uhr
84„A“eingehend[verpasster eingehender Anruf]18:31 Uhr
85„A“eingehendHallo18:32 Uhr
86„A“eingehendHallo18:52 Uhr
87„A“eingehendKomm mir nicht an bis Eingeschlafen Kalil18:53 Uhr
89„A“eingehendUnd Kalil21:54 Uhr
91„A“eingehendJa komm zu mir22:22 Uhr
92„A“eingehendZu Haus22:23 Uhr
96„A“eingehendKomm Flur22:29 Uhr
97„A“eingehendSchnell22:29 Uhr
98„A“eingehendKann nicht raus22:29 Uhr
99„A“eingehendBin mit den Kindern allein22:30 Uhr
100„A“eingehendKomm schnell22:30 Uhr
101„A“eingehendDu bitte22:30 Uhr
102„A“eingehendBist du schon drauf22:30 Uhr
103„A“eingehendMit der Truppe22:30 Uhr
104„A“eingehendHandy hast du vergessen22:32 Uhr
105„A“eingehendHa22:32 Uhr
106„A“eingehendBitte Ding daran morgen22:32 Uhr
107„A“eingehendSonnt komm ich morgen22:32 Uhr
108„A“eingehendWo bist du22:42 Uhr
110„A“eingehendWillst du das Geld schonmal haben22:42 Uhr
113„A“eingehendOk22:43 Uhr
114„A“eingehendRuf mich an22:43 Uhr
115„A“eingehendDu bist grade auf weg22:43 Uhr
125AngeklagterausgehendHallo27.06.XXXX 00:03 Uhr
127„A“eingehendHier ab der angerufen der sagt der ist auf den am warten00:04 Uhr
130AngeklagterausgehendWas mit m00:19 Uhr
132„A“eingehendIch geh dahin morgen frühe00:20 Uhr
133„A“eingehend8 Uhr00:20 Uhr
134„A“eingehendDer hat da sicher00:20 Uhr
135AngeklagterausgehendKannst du nicht früher hin00:20 Uhr
136„A“eingehendDie machen erst 8 Uhr auf00:20 Uhr
137„A“eingehendWenn jetzt auf wäre würde ich jetzt hin gehen00:21 Uhr
138AngeklagterausgehendJa machen wir morgen 8 Uhr00:21 Uhr
139„A“eingehendJa bin morgen da00:22 Uhr
140„A“eingehendSicher00:22 Uhr
204„A“eingehendHallo01.07.XXXX 13:20 Uhr
205„A“eingehendJ13:20 Uhr
206„A“eingehendN hat angerufen14:04 Uhr
207„A“eingehendDie wollen von diese billig und dass eine14:05 Uhr
208„A“eingehendDas J genommen hat14:05 Uhr
209„A“eingehendVon Beide 10014:05 Uhr
210„A“eingehendHallo14:05 Uhr
211„A“eingehendHallo14:11 Uhr
212„A“eingehendSo lange Tust du doch nicht schlafen14:11 Uhr
213„A“eingehendHallo14:11 Uhr
214„A“eingehendRingo14:11 Uhr
215„A“eingehendWo bist du14:11 Uhr
216„A“eingehendHallo14:21 Uhr
217„A“eingehendJunge14:21 Uhr
218„A“eingehendBist du coma14:21 Uhr
219„A“eingehendOder was14:21 Uhr
221„A“eingehend[verpasster eingehender Anruf]14:49 Uhr
222„A“eingehendIch komm nach X gleich15:01 Uhr
223„A“eingehendHallo15:01 Uhr
224„A“eingehendDas kann doch nicht sein hast gesagt muss heute nicht arbeiten15:01 Uhr
230„A“eingehendRede nicht viel da sag muss sofort weg lass den22:18 Uhr
231„A“eingehendKommt22:27 Uhr
232„A“eingehendWenn die es nicht wollen nimm es mir22:27 Uhr
233„A“eingehendGuck die Tage22:27 Uhr
234„A“eingehendKomm22:30 Uhr
235„A“eingehendIbise jetzt 15 min schon da22:30 Uhr
236„A“eingehendSag denen ich nimm lasse wieder mit scheis drauf man22:30 Uhr
237„A“eingehendAlte was machst du da noch22:33 Uhr
238„A“eingehendMan die alte macht Kopfschmerzen22:33 Uhr
239„A“eingehendBitte man22:33 Uhr
241„A“eingehendHab den auch blockiert22:52 Uhr
242„A“eingehendAlle beide22:52 Uhr
243„A“eingehendRuft mich jetzt noch an22:53 Uhr
244„A“eingehendWeg weg22:53 Uhr
246Angeklagterausgehend[ausgehender Anruf]23:56 Uhr
247„A“eingehendLeg in Bett23:56 Uhr
249„A“eingehendMit Kinder23:56 Uhr
251„A“eingehendSchreib mir23:56 Uhr
252„A“eingehendZu laut23:56 Uhr
253„A“eingehendEle23:56 Uhr
254AngeklagterausgehendBraucht er wieder23:57 Uhr
255„A“eingehendKann es nicht ab hören die kleine legt bei mir23:57 Uhr
256„A“eingehendKeine Ahnung23:57 Uhr
257AngeklagterausgehendOk23:57 Uhr
258„A“eingehendBin nicht ran gegangen23:57 Uhr
259AngeklagterausgehendDer hat meine nr nicht deswegen rufen sie dich an23:57 Uhr
260„A“eingehendDie haben falsch gemacht und das nicht ich cosin23:58 Uhr
261„A“eingehendMann macht sowas nicht23:58 Uhr
262„A“eingehendDie sind nicht gute Leute Ende aus23:58 Uhr
263„A“eingehendNe ich geh da ne wieder rein auf meine Kinder auf alles der kann mir 500 Euro geben für diese Word das war zu viel cosin23:58 Uhr
264AngeklagterausgehendKA du sagst mir nicht alles23:59 Uhr
265AngeklagterausgehendSchick02.07.XXXX 00:13 Uhr
267„A“eingehendSchick mir alles was der schreibt00:16 Uhr
268„A“eingehendDer ist doch nicht normal noch hier Klinge zu kommen00:16 Uhr
269„A“eingehendSag den der ist nicht zu Hause00:16 Uhr
273„A“eingehendJa der cosin sagt hole es mit13:59 Uhr
274„A“eingehendBin grade da13:59 Uhr
276„A“eingehendHole das mit14:10 Uhr
277„A“eingehendVon gestern was die wollten14:10 Uhr
278„A“eingehendDie wollen es doch haben14:11 Uhr
281Angeklagterausgehend20014:13 Uhr
283„A“eingehendJa14:14 Uhr
284AngeklagterausgehendOk14:14 Uhr
285Angeklagterausgehend5er ne14:18 Uhr
286AngeklagterausgehendBin dann um 7 halb 8 da14:18 Uhr
287„A“eingehendJa14:37 Uhr
315Angeklagterausgehend[ausgehender Anruf]03.07.XXXX 17:46 Uhr
316AngeklagterausgehendWieweit bist du mein Engel18:50 Uhr
317„A“eingehendBin in 20min bei mir18:51 Uhr
318„A“eingehendWo bist du18:51 Uhr
319AngeklagterausgehendUnterwegs was gucken warst du schon bei den18:51 Uhr
320„A“eingehendBin da grade18:52 Uhr
321AngeklagterausgehendDenk an den 2018:53 Uhr
322„A“eingehendJa habe ich denen gesagt18:54 Uhr
335„A“eingehendAlles gut bei dir06.07.XXXX 19:00 Uhr
336AngeklagterausgehendJa muss ne19:20 Uhr
337„A“eingehendBrauchst du die Tage scg19:34 Uhr
338„A“eingehendH19:34 Uhr
339„A“eingehendSchokolade19:34 Uhr
340AngeklagterausgehendNein Nein19:34 Uhr
341„A“eingehendWeiß wo die es hole19:35 Uhr
342„A“eingehend30019:35 Uhr
343„A“eingehendBei da19:35 Uhr
344„A“eingehendGibst du mir bitte einen davon07.07.XXXX 18:08 Uhr
349Angeklagterausgehend[ausgehender Anruf]18:12 Uhr
350AngeklagterausgehendLecker ne18:13 Uhr
460„A“eingehendHallo22.07.XXXX 13:54 Uhr
461„A“eingehendKumpel13:54 Uhr
463„A“eingehend[verpasster eingehender Anruf]14:40 Uhr
464Angeklagterausgehend[ausgehender Anruf]16:28 Uhr
465„A“eingehend[eingehender Anruf]18:36 Uhr
466„A“eingehendImmer bis 4 Uhr wach sein wie lange soll es dein Körper mit machen23.07.XXXX 11:39 Uhr
467„A“eingehendDenkmal nach vorn11:39 Uhr
468AngeklagterausgehendJa dann gib das wieder15:20 Uhr
469AngeklagterausgehendIhr macht mir alle zu viel pulitik15:20 Uhr
470AngeklagterausgehendAlter ich gibt das für 6 hier ab15:21 Uhr
471„A“eingehendDu gibst es mir doch 4 Euro16:54 Uhr
472„A“eingehend[eingehender Anruf]16:54 Uhr
473AngeklagterausgehendBiste doof ich hab 4.6 bezahlt16:54 Uhr
474„A“eingehendFür Ständert16:55 Uhr
475AngeklagterausgehendYes ich habe 300 für bringen bezahlt16:55 Uhr
476„A“eingehendDu bist doof man16:55 Uhr
477„A“eingehend[eingehender Anruf]16:55 Uhr
478„A“eingehendDein Bruder ist das geworden24.07.XXXX 13:25 Uhr
122

Bestehende Lücken in dieser Kommunikation erklären sich aus der Nutzung anderer Kommunikationswege, etwa nicht ausgewerteter Sprachnachrichten oder (nicht überwachter) Telefonate.

123

Aus dieser Korrespondenz ergibt sich zunächst, dass sich „A“ besorgt über den Kokainkonsum des Angeklagten gezeigt hat. Ferner ergeben sich aus der Korrespondenz verschiedene Betäubungsmittelgeschäfte, die der Angeklagte mit dem Kontakt „A“ abgewickelt hat. „A“ versuchte auch mehrfach dringlich – teils vergeblich -, den Angeklagten zu erreichen, wobei er augenscheinlich „Deals“ abwickeln wollte, namentlich am 25.06.XXXX ab 17:22 Uhr (Nr. 73: „sie wartet zu Hause“; Nr. 110: „Willst du das Geld schonmal haben“), am 27.06.XXXX (Nr. 130 „Was [ist] mit m“), am 01.07.XXXX (Nr. 206-209 und Nr. 232, Nr. 254 „N hat angerufen – die wollen von diese billig und das eine – von beide 100“; „wenn die es nicht wollen nimm es mir“; „braucht der wieder“), am 06. und 07.07.XXXX (Nr. 337 - 350 „Brauchst du die tage […] Schokolade – 300“; „lecker ne“) und am 23.07.XXXX (Nr. 470 „Alter ich geb das für 6 hier ab“). Insoweit hat sich der Angeklagte letztlich auch geständig eingelassen, dass sie sich gegenseitig Käufer vermittelt, Betäubungsmittel eingekauft, gestreckt und dann weiterverkauft hätten. Auch hat sich der Angeklagte geständig dahin eingelassen, dass er üblicherweise Betäubungsmittel aus seinem Vorrat verkauft, jedoch auch auf Bestellung Betäubungsmittel besorgt habe, die er selbst nicht vorrätig gehabt habe.

124

5.

125

Demgegenüber war die Aussage des Zeugen N in wesentlichen Teilen unergiebig und nicht geeignet, die Feststellungen zu bestätigen oder zu widerlegen.

126

Denn der Zeuge N – ein Freund des Angeklagten – hat zunächst zu der bei dem Angeklagten aufgefundenen Busfahrkarte dessen Version bestätigt, er habe sie ihm zur Aufbewahrung überlassen, als beide gemeinsam schwimmen gewesen wären, und sie dann vergessen. Nach Vorhalt seiner polizeilichen Aussage Bl. 151 GA, in der der Zeuge noch angegeben hatte, der Angeklagte habe ihm wenige Tage vor der Durchsuchung in einem Wettbüro in D die Busfahrkarte abgenommen, um damit Kokain zu Schnupfen, gab der Zeuge an, dies so nicht gesagt zu haben. Der Angeklagte habe die Karte vielleicht mal benutzt, um damit Kokain zu konsumieren, abgenommen habe er die Karte dem Zeugen jedoch nicht. Er und der Angeklagte seien oft schwimmen gewesen. Er könne jetzt nicht mehr sagen, ob der Angeklagte nun tatsächlich die Karte in Besitz gehabt habe, weil der Zeuge ihm diese beim Schwimmen überlassen hätte. Er kenne den Angeklagten über dessen Cousin seit etwa 15 Jahren. Sie hätten gelegentlich Kontakt. Er selbst konsumiere Marihuana und kaufe dies in Coffeeshops in den Niederlanden. Dass der Angeklagte Betäubungsmittel verkaufe, wisse er nicht. Er habe lediglich mal gehört, dass der Angeklagte damit etwas zu tun gehabt habe. Er selbst habe mit dem Angeklagten lediglich gekifft, Kokain hätten sie nie gemeinsam konsumiert. Ob der Angeklagte auch Speed, also Amphetamin, konsumiere, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wo der Angeklagte seine Betäubungsmittel beziehe. Seine Geschwister kenne er nicht, er wisse lediglich, dass sein Bruder inhaftiert sei, jedoch nicht warum. Da der Zeuge in Abrede stellte, an den in Rede stehenden Betäubungsmittelgeschäften beteiligt gewesen zu sein oder auch nur etwas davon mitbekommen zu haben, kommt es insofern nicht darauf an, dass die Aussage des Zeugen insgesamt nicht glaubhaft erschien. Der Angeklagte selbst hat auf die Aussage des Zeugen N hin jedoch nicht mehr an seiner früheren Einlassung festgehalten, er habe das Busticket des Zeugen N beim gemeinsamen Schwimmen erhalten, sondern vielmehr eingeräumt, die Karte zum Konsum von Kokain genutzt zu haben.

127

6.

128

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die beiden Messer in seinem Zimmer vorhielt, um seinen Betäubungsmittelvorrat nötigenfalls gegen Kunden oder Dritte zu verteidigen, und damit Gegenstände mit sich führte, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt waren.

129

Dies ergibt sich zum einen aus den Lichtbildern zu der Durchsuchung, die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen worden sind, insbesondere den Lichtbildern Bl. 28, 59 unten und 60 oben GA. Insbesondere ist zu sehen, dass das als Brotmesser bezeichnete längere Messer links neben dem Nachttisch am Kopfteil des Bettes mit dem Griff nach unten aufrecht an der Wand lehnte und das weitere Küchenmesser in der großen Außentasche der Sporttasche bereitgehalten wurde. So wird ersichtlich, dass das längere Messer von dem Bett aus in Reichweite aufgestellt war und unmittelbar zum Einsatz hätte gebracht werden können. In der Sporttasche war das kleinere Küchenmesser ebenfalls griff- und einsatzbereit in der großen Außentasche und hätte so auch mühelos zum Einsatz gebracht werden können. Diese Art der Aufbewahrung lässt zur sicheren Überzeugung der Kammer den Rückschluss zu, dass die Gegenstände nur zu dem Zweck dort aufbewahrt wurden, um sie nötigenfalls gegen Menschen einzusetzen. Hinsichtlich des längeren Messers erscheint es ausgeschlossen, dass der Angeklagte dieses lediglich zum Schmieren von Broten verwendet haben will. Hiergegen spricht einerseits die ungewöhnliche Aufbewahrung – an dem Kopfteil des Bettes an der Wand lehnend. Andererseits sind im Rahmen der Durchsuchung keinerlei andere Gegenstände vermerkt, die diese Einlassung plausibel erscheinen lassen. Insbesondere sind in dem Zimmer des Angeklagten – mit Ausnahme von Keksen – auch keine Lebensmittel dokumentiert. Auch die vernommenen Durchsuchungsbeamten konnten sich nicht daran erinnern, entsprechende Lebensmittel aufgefunden zu habe. Auch lassen sich an beiden Messern Lebensmittelanhaftungen auf den Lichtbildern nicht erkennen, wobei der Zeuge X3 ausdrücklich ausgesagt hat, dass er ein solches Detail mit Sicherheit vermerkt hätte. Schließlich ist das Messer aufgrund seiner Größe zum Brote schmieren auch nur bedingt geeignet. Dass das Messer in der Sporttasche lediglich zum Verpacken der Betäubungsmittel gedacht gewesen sei, erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil dieses zusammen mit einer Schere in derselben Außentasche vorgehalten wurde. Dabei erscheint es völlig unplausibel, dass ein Küchenmesser der Verpackung dienen soll, wenn gleichzeitig eine Schere zur Verfügung steht, mit der sich das Verpacken viel leichter bewerkstelligen lässt. Geht man naheliegend davon aus, dass die Sporttasche dazu diente, außer Haus Verkaufsvorgänge abzuwickeln, erklärt sich die Aufbewahrung des Messers in der Außentasche zwanglos damit, dass es so im Falle eines Übergriffs sogleich griffbereit ist. Auch dies legt eine Zweckbestimmung als Waffe nahe. In der Zusammenschau mit dem übrigen Beweisergebnis und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Messer auch in unmittelbarer Nähe zu dem Hauptvorrat an Betäubungsmitteln aufbewahrt wurden, muss nach alledem zwingend davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte vermittels dieser Messer einen Übergriff Dritter mit Gewalt abzuwehren bereit waren. Die anders lautende Einlassung des Angeklagten war schließlich nicht geeignet, diese Feststellungen zu erschüttern. Denn der Angeklagte hat seine Einlassung im Laufe der Hauptverhandlung vielfach anhand des jeweiligen Beweisergebnisses angepasst und jeweils nur solche Aspekte eingestanden, derer er sich aufgrund des aktuellen Beweisergebnisses ohnehin überführt sah. Dieser dergestalt abgegebenen Einlassung vermochte die Kammer auch in dieser Hinsicht nach alledem keinen maßgeblichen Beweiswert mehr beizumessen.

130

7.

131

Der Angeklagte war zu der Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Der festgestellte Drogenkonsum genügte nicht, um die Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB zu mindern oder gar im Sinne von § 20 StGB aufzuheben. Diese Wertung beruht auf den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M, welcher der Kammer seit Jahren als kompetenter und sachkundiger Gutachter bekannt ist. Er hat ausgeführt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert gewesen sein könnte. Zwar habe der Angeklagte zur Tatzeit an einer Polytoxikomanie hinsichtlich der Betäubungsmittel Kokain, Marihuana und gelegentlich Amphetamin gelitten. Für eine Depravation der Persönlichkeit oder eine schwere körperliche Entzugssymptomatik ergäben sich indes keinerlei Anhaltspunkte. So käme schon bei den konsumierten Betäubungsmitteln eine körperliche Abhängigkeit nicht in Betracht. Die von dem Angeklagten beschriebenen Symptome in der JVA belegten allenfalls einen leichten Entzug. Auch ein akuter Rauschzustand komme zur Tatzeit nicht in Betracht. Diese plausible und nachvollziehbare sachverständige Einschätzung macht die Kammer sich zu eigen, zumal eine akute Berauschung angesichts des Tatzeitraums von zumindest vier Wochen und der Art des Delikts auch fernliegt.

132

IV.

133

Der Angeklagte hat sich danach des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Allein die Wirkstoffmenge der noch aufgefundenen zum gewinnbringenden Weiterverkauf deponierten Betäubungsmittel überschreitet den Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches.

134

Er führte bei der Tatbegehung jedenfalls am 24.07.XXXX Gegenstände mit sich, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Bei diesen gefährlichen Gegenständen handelt es sich einerseits um das spitz zulaufende, als „Brotmesser“ bezeichnete Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 19 cm und andererseits um das Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 13 cm. Gefährliche Gegenstände sind solche Gegenstände, die schon nach ihrer Beschaffenheit („ihrer Art nach“), nicht erst infolge der besonderen Art ihrer Verwendung, zur Herbeiführung von Verletzungen bei Personen geeignet sind. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass entgegen dem Wortlaut der Vorschrift die Gegenstände nicht auch ihrer Art nach zur Verletzung von Personen bestimmt sein müssen, sondern der Täter muss sie lediglich mit dieser Zweckbestimmung mit sich führen (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl. 2018, BtMG § 30a Rn. 142). Dies ist vorliegend der Fall. Bei beiden Messern handelt es sich um spitz zulaufende, scharfe Gegenstände, die zwar nach ihrer Art primär dem Zubereiten von Speisen dienen. Da der Angeklagte diese allerdings in seinem Zimmer in unmittelbarer Nähe zu seinem Betäubungsmittelvorrat vorhielt, um nötigenfalls Verletzungen bei Personen hervorzurufen, hat er auch diese Gegenstände mit dieser Zweckbestimmung mit sich geführt. Beide Gegenstände waren auch „griffbereit“ an der Wand in Nähe des Bettes bzw. direkt in der Sporttasche mit den Betäubungsmitteln deponiert. Im Zimmer des Angeklagten konnten sie so zugleich auch der Verteidigung der dort aufbewahrten Einnahmen aus den Betäubungsmittelgeschäften dienen.

135

V.

136

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

137

Vorliegend war der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zum Ausgangspunkt zu nehmen.

138

Die Kammer hat keinen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen. Die unter Abwägung aller im Einzelnen noch darzustellenden wesentlichen be- und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergab nämlich, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Verbrechen nicht in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen den Besonderheiten des jeweiligen Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre.

139

Bei der Ausfüllung des so gefundenen Strafrahmens ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich letztlich doch teilgeständig eingelassen hat, wenngleich seinem Geständnis, welches erst im Laufe der Beweisaufnahme und ersichtlich unter dem Eindruck der erdrückenden Beweislast und auch stets angepasst an das jeweilige Beweisergebnis abgegeben wurde, ein weit geringeres Gewicht beigemessen werden konnte, als einem zu einem früheren Zeitpunkt abgegebenen oder umfassenderen Geständnis. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass dieser seit Jahren Drogenkonsument und insoweit tatgeneigt war. Darüber hinaus hat die Kammer nicht übersehen, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und es sich vorliegend „lediglich“ um sog. weiche und mittlere Betäubungsmittel gehandelt hat. Ferner hat der Angeklagte auf die Rückgabe sämtlicher sichergestellten Gegenstände verzichtet, einschließlich auch seines werthaltigen Mobiltelefons der Marke T4.

140

Strafschärfend musste sich dagegen die gehandelte Menge an Betäubungsmitteln gemessen an der Wirkstoffmenge auswirken. So überschritt der Wirkstoffgehalt alleine des sichergestellten Marihuanas den Grenzwert zur nicht geringen Menge um mehr als das 8-fache, die Tabletten (MDMA-Zubereitung) enthielten einen derart hohen Wirkstoffgehalt, dass bereits mit dem Konsum von zwei derartigen Tabletten eine potentiell toxische Dosis an MDMA erreicht wird. Ferner hat der Angeklagte auch selbst Amphetaminöl weiterverarbeitet und befand sich so auf einer höheren „Handelsebene“ des Betäubungsmittelvertriebs als etwa ein „Straßendealer“ und hat auch schon längere Zeit vor dem 24.07.XXXX mit Betäubungsmitteln gehandelt. Auch führte der Angeklagte gleich zwei gefährliche Gegenstände mit sich. Darüber hinaus ist der Angeklagte mehrfach und teils auch einschlägig vorbestraft. Die einschlägige Vorstrafe weist auch ein erhebliches Gewicht auf, wenngleich nicht unberücksichtigt geblieben ist, dass diese bereits XX Jahre zurückliegt. Ferner war straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits hafterfahren ist, was ihn jedoch nicht von der Begehung der in Rede stehenden Tat abhielt.

141

In Abwägung der vorgenannten und der weiteren in § 46 StGB benannten Strafzumessungskriterien hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von

142

5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten

143

für tat- und schuldangemessen. Hierbei wurde gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 StGB die Wirkung, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten ist, berücksichtigt.

144

VI.

145

Bei dem Angeklagten liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vor.

146

Wie der Sachverständige Prof. Dr. M überzeugend, in sich schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt hat, besteht bei dem Angeklagten eine Mehrfachabhängigkeit von Kokain, Amphetamin und Marihuana. Diese Abhängigkeit des Angeklagten findet Ausdruck in seinem langjährigen und regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum sowohl von Marihuana, als auch von Kokain und Amphetamin. So litt der Angeklagte auch während der Untersuchungshaft unter typischen Entzugserscheinungen, wie etwa Schwitzen, Unruhe und Schlaflosigkeit. Die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und seiner Tat ergebe somit, dass er den in § 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hang hat, berauschende Mittel, nämlich insbesondere Marihuana im Übermaß zu sich zu nehmen. Jedenfalls hinsichtlich der Marihuanaabhängigkeit liegt dieser Hang auch derzeit noch vor, da der Angeklagte noch immer regelmäßig Marihuana konsumiert und dabei keine Kontrolle über seinen Konsum hat. Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich die Kammer an.

147

Bei der in vorliegender Sache abgeurteilten Tat handelt es sich auch um eine solche, die auf den Hang des Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen ist, da sie gerade auf den gewinnbringenden Verkauf von Betäubungsmitteln zur Finanzierung und Beschaffung weiterer Betäubungsmittel gerichtet war. Insoweit liegt der symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang und der begangenen Tat eindeutig vor. Ferner besteht in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte ohne eine Therapie aufgrund seiner manifesten Abhängigkeit jedenfalls erneut insoweit straffällig werden wird, als er sich die für seinen Konsum erforderlichen Betäubungsmittel verschaffen wird. Darüber hinaus legt die vorliegende Tat nahe, dass der Angeklagte auch zukünftig mit großen Drogenmengen Handel treiben wird, um seinen Konsum zu finanzieren. Im Hinblick auf den erheblichen Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die von dem Angeklagten zu erwartenden Straftaten als erheblich einzustufen sind.

148

Schließlich besteht auch die hinreichend konkrete Aussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB, dass die Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt Erfolg haben und den Angeklagten zumindest für eine erhebliche Zeitspanne vor dem Rückfall in den Suchtmittelkonsum bewahren wird. Bislang hat der Angeklagte noch keine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen. Bedenken, etwa hinsichtlich der Intelligenz oder Persönlichkeit des Angeklagten, sieht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht. Dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung eine Unterbringung nach § 64 StGB ablehnte und stattdessen eine ambulante Therapie bevorzugte, steht der Annahme der Erfolgsaussicht nicht entgegen (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 64 Rn. 20 m.w.N.). Vielmehr besteht die konkrete Aussicht, dass die Bereitschaft des Angeklagten auch zu einer Therapie im Rahmen einer Unterbringung noch geweckt werden kann.

149

Da die Freiheitsstrafe über drei Jahre und die voraussichtliche Therapiedauer nach plausibler Einschätzung des Sachverständigen eineinhalb Jahre beträgt, war gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB ein Vorwegvollzug der Strafe für die Dauer von einem Jahr und drei Monaten anzuordnen.

150

VII.

151

Außerdem war die Einziehung der beiden Messer und der sichergestellten Betäubungsmittel gemäß § 74 StGB, § 33 BtMG anzuordnen. Die Einziehung von weiteren Tatmitteln gemäß § 74 ff. StGB war dagegen nicht erforderlich, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf deren Rückgabe verzichtet hat.

152

Auch das vorgefundene Bargeld i.H.v. 1.380,00 Euro war einzuziehen. Da auch nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen nicht sicher zuzuordnen war, aus welchem Verkaufsgeschäft im Einzelnen das Geld stammt, war auf § 73a Abs. 1 StGB zurückzugreifen. Die Kammer kann jedoch eine legale Herkunft des Geldes angesichts der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sicher ausschließen, zumal dieser angab, aus seiner früheren Berufstätigkeit keine Ersparnisse zu besitzen. Für frühere Verkaufsvorgänge großen Umfangs sprechen dagegen die aufgefundenen leeren Verpackungen mit Betäubungsmittelanhaftungen, etwa die drei leeren Kanister Amphetaminöl.

153

VIII.

154

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

155

WT2