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Landgericht Aachen·61 KLs 4/19·24.09.2019

Menschenhandel, Zwangsprostitution und Vergewaltigungen: 9 Jahre 6 Monate und Sicherungsverwahrung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Aachen verurteilte den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung sowie Zwangsprostitution (jeweils u.a. in Tateinheit mit ausbeuterischer/dirigistischer Zuhälterei und Körperverletzung), wegen vier Vergewaltigungen, gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzung sowie Diebstahls mit Waffen; im Übrigen erfolgte ein Freispruch in einem Tatvorwurf. Das Gericht stellte ein planvolles Vorgehen fest, bei dem die Betroffenen über vorgetäuschte Liebe, finanzielle Notlagen und Zukunftsversprechen in Abhängigkeit gebracht, zur Prostitution gedrängt, kontrolliert und durch Gewalt/Drohungen gehalten wurden. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten, ordnete Sicherungsverwahrung an und zog Wertersatz in Höhe von 105.500 Euro ein.

Ausgang: Verurteilung zu 9 Jahren 6 Monaten mit Sicherungsverwahrung und Wertersatzeinziehung; Freispruch im Übrigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausbeuterische Zuhälterei liegt vor, wenn der Täter die Einnahmen aus der Prostitution ganz oder weitgehend vereinnahmt und die Prostituierte dadurch wirtschaftlich ausnutzt.

2

Dirigistische Zuhälterei ist gegeben, wenn der Täter Ort, Zeit und Umfang der Prostitutionstätigkeit bestimmt oder maßgeblich kontrolliert, etwa durch Terminsteuerung und Überwachung der Kommunikation.

3

Schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung kann auch durch das planvolle Ausnutzen emotionaler Bindungen und vorgetäuschter Zukunftsversprechen verwirklicht werden, wenn hierdurch die Aufnahme und Fortsetzung der Prostitution zur eigenen Bereicherung herbeigeführt wird.

4

Eine heimliche Verabreichung von Ketamin kann als Beibringen von Gift/gesundheitsschädlichen Stoffen eine gefährliche Körperverletzung begründen.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine Gesamtwürdigung voraus, nach der infolge eines Hangs zu erheblichen (insbesondere schweren Sexual-)Straftaten eine fortbestehende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit besteht. खाली

Relevante Normen
§ 244 StGB, 232 StGB, 232a StGB, 224 StGB, 223 StGB, 181a StGB, 177 StGB§ 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB i.V.m. Abs. 3 StGB§ 232 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 a.F. StGB§ 232a Abs. 4 i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 223 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in vier Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung sowie Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

9 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen NKl2 und NKl1.

Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 105.500,00 Euro gegen den Angeklagten angeordnet.

- §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 3, 232 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 3 a.F., 232a Abs. 4 in Verbindung mit 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 224 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 181a Abs.1 Nr. 1, 177 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 a.F., 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Nr. 3 und Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, 73c, 66, 53, 52 StGB -

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO hinsichtlich des Falles 8 der Anklage 903 Js 827/18)

2

I.

3

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden:

4

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 31-jährige Angeklagte wurde am ... unter seinem Geburtsnamen ... in ... geboren. (...)

5

Am ... erwirkte seine frühere Lebensgefährtin ..., die ihn im Februar 2013 kennengelernt, im Mai 2013 in seine Wohnung eingezogen und von dort im August 2013 wieder ausgezogen war und sich von ihm seit Januar 2014 endgültig getrennt hatte, gegen den Angeklagten eine einstweilige Anordnung, die ihm untersagte, sich ihr zu nähern, zu ihr in Kontakt zu treten oder sie zu bedrohen und zu verletzen. Ein aufgrund Strafanzeige der Zeugin ... gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Nachstellung wurde nach Zahlung von 600,00 Euro eingestellt. (...)

6

Nachdem er wieder in Kontakt zu der ... getreten war, kündigte er im Februar 2015 seine Arbeitsstelle, um zu der Zeugin nach ... zu ziehen. Mit dieser ging er ab dem ... erneut eine Beziehung ein, nachdem beide bereits im Jahr 2010 eine halbjährige Beziehung unterhalten hatten. (...)

7

Im Frühherbst 2015 lernte der Angeklagte die Nebenklägerin NKl1 kennen und bezog mit ihr, nachdem er seine Arbeit als Gerüstbauhelfer verloren und seine Tätigkeit als Türsteher aufgegeben hatte, im November 2015, nachdem die Zeugin ... die Beziehung zu dem Angeklagten beendet hatte und er aus ihrer Wohnung hatte ausziehen müssen, das ihm zur Miete überlassene Haus seines Adoptivvaters in ..., in dem dieser in früherer Zeit eine ... betrieben hatte und welches einer umfangreichen Renovierung bedurfte. Die NKl1 ging in dem Haus, aber auch bei Außenterminen ab dem 18.11.2015 für den Angeklagten der Prostitution nach. (...) Die Beziehung zu der NKl1 endete im Januar 2016 mit deren Auszug aus dem Haus des Angeklagten. Während der Angeklagte mit der Zeugin ... ab dem 10.02.2016 einen dieser geschenkten gemeinsamen Urlaub in Thailand verbrachte, zeigte ihn die Nebenklägerin NKl1 am 14.02.2016 an. Der Angeklagte unternahm am 27.02.2016 den nicht erfolgreichen Versuch, sich durch die Einnahme einer hohen Dosis von Insulin zu töten, nachdem er einen Abschiedsbrief an die Zeugin NKl1 versandt hatte.

8

(...)

9

Am 28.11.2017 fuhr die Nebenklägerin NKl2 von Österreich, ihrer Heimat, nach ..., um den Angeklagten zu besuchen. Nachdem sie zunächst nur einen kurzen Wochenendbesuch plante, blieb sie schließlich dauerhaft bei dem Angeklagten und ging ab Anfang Dezember 2017 dort für diesen der Prostitution nach. Nach einem Besuch zu Weihnachten 2017 bei ihrer Familie in Österreich, kehrte die Zeugin NKl2 erst im Juni 2018 wieder nach Österreich zurück, nachdem sie sich gemeinsam mit dem Angeklagten in der Zwischenzeit in verschiedenen Städten Deutschlands überwiegend in Hotels aufgehalten hatte.

10

Am 13.06.2018 wurde der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt mit der Zeugin NKl2 in ... aufhielt, zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. Ziffer I. 6.) inhaftiert. Wenige Tage danach wurde die Zeugin NKl2 von ihrer Mutter, der Zeugin ..., in ... abgeholt und erstattete schließlich am 20.06.2018 gegen den Angeklagten Anzeige bei den österreichischen Polizeibehörden. Nach seiner Entlassung aus der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe am 11.07.2018, der Zeuge ... hatte die Restgeldstrafe in Höhe von 2.550,00 Euro für den Angeklagten beglichen, begab sich der Angeklagte nach ... zurück, obwohl ihm der Zeuge ... eine Anstellung in einem seiner Tattoo-Studios anbot. Der Angeklagte lernte schließlich im August 2018 seine jetzige Verlobte ... kennen, in deren Wohnung in ... er nach nur wenigen Wochen einzog. (...) Am 21.02.2010 wurde auch die Verlobte des Angeklagten wegen des Vorwurfs schwerer räuberischer Erpressung vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.

11

(...)

12

Der Angeklagte ließ sich zunehmend tätowieren, zunächst an Rumpf und Armen, schließlich auch am Hals, auf dem Kopf und im Gesicht sowie den Händen. (...) Die Zeugin ... findet sich in mehreren Tattoos wieder, ihr Abbild von Oberweite und Gesicht nebst einer auf den Betrachter zielenden Schusswaffe, unterschrieben mit „Hope“ nebst eines Kussmundes, trägt der Angeklagte auf Hinterkopf und Halsrückseite; ein Tattoo „... forever“ nebst eines Datums auf der rechten Wange ließ der Angeklagte Ende 2017 mit einem Flügel überstechen. (...)

13

Der Angeklagte begann bereits im Alter von 14 Jahren mit dem gelegentlichen Konsum von Amphetamin und Ecstasy-Tabletten auf „Hardcore-Partys“, auf die er unter Vorlage eines falschen Ausweises Einlass fand, aber auch in der Schule. Ab dem 16. Lebensjahr nahm der Angeklagte im Zusammenhang mit Krafttraining Anabolika und Testosteron. Außerdem trank der Angeklagte zumindest an den Wochenenden in erheblichem Maße Alkohol. Spätestens mit 26 Jahren - 2013 - nahm der Angeklagte den Konsum von Kokain auf, den er seither regelmäßig - allenfalls von kurzen Konsumpausen aus finanziellen Gründen - im Umfang von mehreren Gramm pro Tag betrieb. Darüber hinaus konsumierte der Angeklagte in erheblichem Umfang hochprozentigen Alkohol aber auch Bier, insbesondere am Abend, um schlafen zu können. Der Angeklagte nahm zeitweise auch Crystal Meth und Amphetamin, wenn Kokain nicht vorhanden oder zu finanzieren war. Neben Kokain- und Alkoholkonsum konsumierte der Angeklagte weiterhin Testosteron oder ähnliche muskelaufbauende Mittel. Während der Haftzeiten litt der Angeklagte nicht unter körperlichen Entzugserscheinungen; dort offenbarte er seinen in Freiheit geübten Drogenkonsum nicht.

14

(...)

15

In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte am 12.11.2018 vorläufig festgenommen worden und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 30.10.2018 (620 Gs 1350/18), abgeändert und erweitert durch Beschluss der Kammer vom 08.05.2019, seit dem 13.11.2018 in Untersuchungshaft.

16

Während seiner Haftzeit verfügte der Angeklagte zumindest zeitweise über ein Mobiltelefon, welches er zu Kontaktaufnahmen zu verschiedenen Zeugen nutzte.

17

In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

18

1.              Das Amtsgericht Düsseldorf (113 Cs - 30 Js 1552/14 - 1256/14) verhängte mit Entscheidung vom 16.12.2014, rechtskräftig seit dem 13.01.2015, gegen den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. (...)

19

2.              Durch Urteil vom 05.11.2015, rechtskräftig seit dem 27.11.2015, verhängte das Amtsgericht Bergheim (45 Ds 951 Js 2021/15 - 304/15) gegen den Angeklagten wegen Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Die Geldstrafe wurde an 19.09.2016 beglichen. (...)

20

3.              Das Amtsgericht Frankfurt a.M. (974 Cs 661 Js 15965/16) verurteilte den Angeklagten am 25.04.2016, rechtskräftig seit dem 18.05.2016, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150,00 Euro. Die Geldstrafe ist seit dem 19.11.2016 nach Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und Zahlung der Restgeldstrafe vollstreckt. (...)

21

4.              Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.05.2016 (529 Cs 941 Js 916/16 - 336/16), rechtskräftig seit dem 19.05.2016, wurde der Angeklagte wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Diese Geldstrafe wurde am 09.11.2016 bezahlt. (...)

22

5.              Durch Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 23.11.2016 (46 Ds 961 Js 1081/16 - 228/16), rechtskräftig seit dem 14.12.2016, wurde der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Diese Geldstrafe wurde am 10.11.2017 gezahlt. (...)

23

6.              Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Laufen vom 18.09.2017 (10 Cs 260 Js 29659/17), rechtskräftig seit dem 27.01.2018, wurde der Angeklagte wegen Unterschlagung in Tatmehrheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt; ein gegen den Strafbefehl gerichteter Einspruch wurde als unzulässig verworfen. Diese Geldstrafe wurde bereits vollstreckt. (...)

24

II.

25

Im Fall 8 der Anklageschrift 903 Js 827/18 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, ...

26

Der Angeklagte war hinsichtlich dieses Tatvorwurfes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

27

III.

28

Hinsichtlich der dem Angeklagten im Übrigen zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu den folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:

29

Obwohl sich der Angeklagte seit dem 10.02.2015 in einer Beziehung zu der Zeugin ... befand, suchte und unterhielt er vielfältige Kontakte zu Frauen. Er besuchte zu diesem Zweck häufig Datingplattformen und Kontaktplattformen in sozialen Medien.

30

Fall 1  (Fälle 1 und 6 der Anklageschrift 903 Js 827/18)

31

Der Angeklagte lernte im Frühherbst 2015 über die Internetplattform „lovoo.de“ die am ... geborene Nebenklägerin und Zeugin NKl1 kennen, die seinerzeit im Nebenerwerb in einem Sonnenstudio in ... arbeitete. Diese hatte in den Jahren zuvor als Angestellte ihren Lebensunterhalt verdient und auch eine zeitlang in einer eigenen Wohnung gelebt, diese aber schließlich aus finanziellen Gründen, sie hatte ihre Vollzeitstelle aufgegeben und arbeitete nur noch im Sonnenstudio, aufgegeben. Sie war in den Haushalt ihres Vaters in ... zurückgekehrt, zu dem sie, wie auch zu ihrer in ... lebenden Mutter, ein enges Verhältnis unterhielt. Der Angeklagte verabredete sich mit der Zeugin NKl1, diese besaß eine ... Hündin namens ..., zu mehreren gemeinsamen Hundespaziergängen in ... oder .... Die Zeugin NKl1 verliebte sich in den Angeklagten, der ihr zuvorkommend und freundlich begegnete, obwohl er keine tiefgreifenden Gefühle für sie empfand. Dennoch ging der Angeklagte nach wenigen Wochen mit ihr nach einigen persönlichen Treffen eine intime Beziehung ein. Liebe empfand der Angeklagte lediglich für die Zeugin ..., mit der er zunächst weiter zusammenwohnte, ohne dass dies der Zeugin NKl1 bekannt war. Der Angeklagte gab jedoch der Zeugin NKl1 gegenüber vor, in sie verliebt zu sein und mit ihr eine gemeinsame Zukunft zu planen, um sie letztlich der Prostitution zuzuführen. Die Zeugin NKl1 ließ sich bereits nach kurzer Beziehungszeit den Vornamen des Angeklagten „...“ auf den rechten Hals tätowieren. Obwohl der Angeklagte erklärt hatte, sich auch den Namen der Zeugin stechen zu lassen, kam es hierzu nicht. Der damals noch nicht im Gesicht tätowierte Angeklagte ließ sich ein oder zwei Tattoos mit dem Namen „...“ an den Händen „wegmachen“, zu dem Stechen des Namens der Zeugin NKl1 kam es danach nicht mehr, da die Terminzeit nicht mehr ausreichte. Sein Versprechen, das Tattoo in einem späteren Termin stechen zu lassen, erfüllte der Angeklagte nicht.

32

Die 160 cm große und ca. 50 Kilogramm schwere, dunkelhaarige und ... Zeugin NKl1 hatte mehrere Jahre zuvor - ca. 2008 - für wenige Tage als Prostituierte in einem Privathaus in der Innenstadt von ... gearbeitet, diese Tätigkeit aber anlässlich einer Kontrolle des Ordnungsamtes in dem Bordellbetrieb aufgegeben, weil ihr die Tätigkeit nicht zusagte. Diese Tätigkeit hatte die Zeugin NKl1 bisher niemandem offenbart. Im Rahmen ihrer Bekanntschaft zu dem Angeklagten berichtete sie diesem jedoch hiervon. Der Angeklagte, der im Herbst 2015 seine Arbeit in der ...firma verloren hatte, beschloss spätestens zu diesem Zeitpunkt, die in ihn verliebte Zeugin NKl1 an sich zu binden und dazu zu bringen, der Prostitution nachzugehen und ihm ihre aus der Prostitution erzielten Einkünften zu überlassen, um damit seinen Lebensunterhalt und auch von ihm zu zahlende Geldstrafen zu finanzieren. Der Angeklagte gab der Zeugin NKl1 gegenüber vor, er sei auf Männer, mit denen sie während ihrer Beschäftigung im Sonnenstudio in Kontakt trete, eifersüchtig und forderte sie auf, ihre Beschäftigung im Sonnenstudio aufzugeben. Hierzu konnte er die Zeugin NKl1 schließlich überreden und übergab dem Arbeitgeber der Zeugin NKl1 die Schlüssel zu ihrer Arbeitsstätte. Kurze Zeit darauf schilderte der Angeklagte in Verfolgung seines Tatplanes der Zeugin NKl1 weinend, er habe kein Geld und könne seine Schulden nicht bezahlen. Die Zeugin NKl1, die mit dem Angeklagten Mitleid hatte und ihm helfen wollte, überließ ihm zunächst Geld aus ihren Ersparnissen. Der Angeklagte schlug der Zeugin NKl1 darüber hinaus aber auch vor, dass diese ihm aus seinen finanziellen Schwierigkeiten dadurch heraushelfen könne, dass sie kurzzeitig als Prostituierte arbeite. Nachdem der Angeklagte ihr immer wieder weinend seine finanziellen Schwierigkeiten vor Augen geführt hatte, fand sich die Zeugin NKl1 bereit, durch die kurzzeitige Ausübung der Prostitution Geld zu verdienen, damit der Angeklagte seine Schulden begleichen könne. Hierauf brachte der Angeklagte die Zeugin NKl1 für jeweils ungefähr eine Woche in von ihm ausgesuchte FKK-Saunaclubs, um dort der Prostitution nachzugehen. Die Zeugin arbeitete in den Saunaclubs „...“, „...“ sowie im „..." im Großraum ... sowie, weil sich der Angeklagte dort höhere Einnahmen versprach, im Saunaclub „...“ in der Schweiz, zu dem sie selbstständig mit dem Zug fuhr. Der Angeklagte war mit den von der Zeugin in den Clubs erwirtschafteten Einkünften nicht zufrieden und verdächtigte die Zeugin unzutreffenderweise, ihm nicht die gesamten nach Abzug der angefallenen Mietkosten verbliebenen Einnahmen überlassen zu haben. Die Zeugin NKl1 stockte daher ihren in der Schweiz erzielten Verdienst von 700,00 Euro aus eigenen Mitteln auf, um den Angeklagten milde zu stimmen.

33

Während dieser Zeit erfuhr die Zeugin ..., bei der der Angeklagte zunächst noch gewohnt hatte, von seinen Kontakten zu der Zeugin NKl1, und beendete ihre Beziehung zu dem Angeklagten, der ihre Wohnung verlassen musste. Der Angeklagte bezog hiernach das ihm von seinem Adoptivvater zur Miete überlassene Haus in der ..., welches sich in einem desolaten Zustand befand und umfassend renoviert werden musste, um in einen bewohnbaren Zustand versetzt zu werden. Der Angeklagte bot der Zeugin NKl1, der er erklärte, von einem Freund aus der Wohnung geworfen zu sein, an, mit ihm gemeinsam in dieses Haus zu ziehen und dort mit ihm zusammen zu leben, was diese auch tat, obwohl es in dem Haus keine Küche und kein fertiggestelltes Badezimmer gab. Der Angeklagte forderte die Zeugin NKl1 nunmehr auf, sie könne mit ihren Einkünften aus der Prostitution zur Renovierung und Ausstattung dieses Hauses beitragen, so dass sie es sich dort gemeinsam schön einrichten könnten. Der Angeklagte stellte der Zeugin NKl1 auch in Aussicht, in dem Haus ein Nagelstudio einzurichten, in dem die Zeugin später arbeiten könne. Nach dem Einzug in dem Haus in ... beschloss der Angeklagte, dem die von der Zeugin NKl1 in den Clubs erzielten Einkünfte zu gering waren, eigenmächtig die Dienste der Zeugin NKl1 über das Datingportal „...“ anzubieten. Am 18.11.2015 um 22.48:52 Uhr richtete der Angeklagte für die Zeugin NKl2 das „...“-Profil „...“ über die E-Mail-Adresse „...@gmx.de“ und unter Benennung seiner Mobiltelefonnummer ... ein. Die kostenpflichtige Mitgliedschaft für diesen Account bestand vom 24.11.2015 bis zum 07.02.2016. Über dieses Profil, auf welchem er Lichtbilder der Zeugin NKl1 hinterlegte, traf der Angeklagte in der Folgezeit Terminabsprachen mit Freiern, die die Zeugin entweder im Haus ... aufsuchten oder zu denen der Angeklagte die Zeugin fuhr. Die Zeugin NKl1 empfing im Haus die Freier in einem Wohnraum im Erdgeschoss, in dem neben einem Fernseher insbesondere eine große Couch stand. Dort schlief die Zeugin auch zumindest in weiten Teilen. Im Übrigen gab es im Obergeschoss des Hauses noch ein Schlafzimmer mit einem Doppelbett, in dem regelmäßig der Angeklagte schlief, teilweise auch die Zeugin NKl1. Darüber hinaus erstellte der Angeklagte für die Zeugin NKl1 am 25.12.2015 um 22.57:54 Uhr ein Account für „...“ über die E-Mail-Anschrift „...@hotmail. de“ bei der Plattform „...com“, über den er die Zeugin NKl1 in der Folgezeit ebenfalls als Prostituierte anbot.

34

Der Angeklagte machte der Zeugin NKl1, um seinen vorgeblichen, tatsächlich nicht bestehenden Gefühlen Nachdruck zu verleihen, auch während ihres Aufenthaltes in dem Haus einen Heiratsantrag, den diese wie auch den ihr überreichten silbernen Ring mit Stein akzeptierte. Auch erklärte er ihr, nach der Renovierung in dem Haus Zimmer an Prostituierte vermieten zu wollen.

35

Die Zeugin NKl1 wurde oft gebucht und verdiente gut. Pro Stunde waren von Freiern nach der Forderung des Angeklagten im Haus 150,00 Euro und außer Haus 170,00 Euro zu entrichten. Der Angeklagte vereinbarte grundsätzlich über den ganzen Tag verteilt Termine mit Freiern. Zeit zum Essen fand die Zeugin regelmäßig nur einmal pro Tag, welches grundsätzlich von dem Angeklagten außer Haus erworben werden musste, da im Haus keine Küche vorhanden war. Häufigere Mahlzeiten für die Zeugin hielt der Angeklagte nicht für angezeigt, da diese schlank bleiben sollte. Regelmäßig kamen die ersten Freier gegen 10.00, 11.00 Uhr und die letzten am nächsten frühen Morgen. Pausen gab es kaum, so dass die Zeugin regelmäßig 1.000,00 Euro am Tag, am Wochenende auch mehr, einnahm. Lediglich an ganz seltenen Tagen hatte sie nur ein bis drei Freier, im Übrigen aber bis zu zehn bis fünfzehn pro Tag. Der Angeklagte ließ sich das von der Zeugin eingenommene Geld grundsätzlich nach jedem Termin aushändigen. Mit dem überlassenen Geld finanzierte er seinen Lebensunterhalt und den der Zeugin, Renovierungsarbeiten im Haus seines Adoptivvaters sowie einen umfangreichen Kokainkonsum, den er mit der Zeugin NKl1 betrieb. Der Angeklagte veranlasste die Zeugin, die zuvor keine illegalen Drogen konsumiert hatte, zum täglichen Kokainkonsum, damit diese keine Unterleibsschmerzen empfand, sich besser fühlte und länger durchhalten konnte. Der Angeklagte erwartete von der Zeugin auch während ihrer Periode oder wenn sie sich körperlich schlecht fühlte, Termine mit Freiern wahrzunehmen. Dies setzte er mit dem geschilderten psychischen Druck, im Laufe des Zusammenlebens zunehmend aber auch durch körperliche Attacken wie Schläge oder feste Griffe an den Hals durch.

36

Die Zeugin war zunehmend der psychischen und körperlichen Belastung dieses Arbeitspensums nicht mehr gewachsen und entzog sich vier Mal kurzzeitig dem Einfluss des Angeklagten. Diesem gelang es jedoch immer wieder, sie durch Vortäuschen seiner Liebe, sich ändern zu wollen, aber auch durch die Ausübung von gezieltem Druck zur Rückkehr zu bewegen, um sie weiter als Prostituierte für sich arbeiten zu lassen.

37

Die Zeugin NKl1 verließ den Angeklagten erstmals nach Weihnachten kurz vor Silvester. Nachdem der Angeklagte sie geschlagen hatte, rief die Zeugin NKl1 die Mutter des Angeklagten an, um ihr dies mitzuteilen. Auf deren Rat, sie kenne ihren Sohn, die Zeugin solle den Angeklagten verlassen, suchte sich die Zeugin ein Hotelzimmer in einer Stadt, in der sie der Angeklagte nicht vermutete. Aufgrund des anstehenden Jahreswechsels waren viele Hotels ausgebucht, so dass die Zeugin schließlich ein Zimmer in einem Hotel in ... anmietete und sich, von dem Angeklagten zunächst unbemerkt, dorthin begab. Der Angeklagte nahm zu der Zeugin NKl1 telefonisch Kontakt auf und suchte sie schließlich in ihrem Hotel auf, um sie zu sich zurückzuholen, damit sie weiterhin für ihn als Prostituierte arbeitete. Er forderte die Zeugin unter Verweis auf seine Liebe unter Tränen auf, zu ihm zurückzukehren, ihn Silvester nicht alleine zu lassen, und gab vor, keine Luft mehr zu bekommen und eine Panikattacke zu erleiden. Das mehrfache Angebot der Zeugin, einen Krankenwagen zu alarmieren, lehnte der Angeklagte jeweils ab. Die Zeugin NKl1 ließ sich schließlich durch das mitleidserheischende Verhalten des Angeklagten und seiner Erklärung, sie brauche Ruhe, dazu bewegen, mit diesem nach ... zurückzufahren, weil sie hoffte, der Angeklagte werde sich ändern. Tatsächlich vereinbarte der Angeklagte nach der Rückkehr der Zeugin NKl1 in gleichem Umfang wie zuvor Termine mit Freiern.

38

Bereits kurze Zeit später, am 04.01.2016, verließ die Zeugin den Angeklagten zum zweiten Mal, weil sie ihr Leben nicht mehr ertrug. Der Angeklagte gab hierauf die Rufnummer der Zeugin NKl1 an einen ... weiter, mit dem Auftrag, die Zeugin NKl1 zu ihm - ... - zurückzubringen und sich von der Zeugin 500,00 oder 600,00 Euro, welche der Angeklagte ... schuldete, geben zu lassen. Die Zeugin fühlte sich, nachdem ... telefonisch zu ihr Kontakt aufgenommen hatte, auch wenn er angegeben hatte, der Zeugin helfen zu wollen, bedroht und kehrte wieder am Folgetag zu dem Angeklagten zurück. Das Verhalten des Angeklagten veränderte sich auch hiernach nicht, er vereinbarte in gleicher Anzahl und Frequenz Termine mit Freiern. Zuletzt verließ die Zeugin NKl1 Mitte Januar 2016 den Angeklagten und begab sich zur Wohnung ihres Vaters in .... Der Angeklagte nahm erneut telefonischen Kontakt zu der Zeugin auf und bat sie, ihren Hund ... sehen zu dürfen. Nachdem die Zeugin dies zunächst abgelehnt hatte, ließ sie sich schließlich doch darauf ein, sich mit dem Angeklagten, der mit einem Kleinwagen nach ... gefahren war, an einer in der Nähe der Wohnung ihres Vaters gelegene Bahnhaltestelle zu treffen. Als sie mit ihrem Hund am Fahrzeug des Angeklagten erschien, begrüßte ihre Hündin den Angeklagten und sprang sodann durch die offenstehende Fahrertüre in sein Fahrzeug. Der Angeklagte, der der Zeugin gegenüber vorgab, sie zu vermissen, schubste und schob schließlich die nicht zur Rückkehr bereite Zeugin NKl1, die dem doppelt so schweren Angeklagten körperlich weit unterlegen war, durch die offene Fahrertüre ins Innere des Fahrzeugs und auf die Beifahrerseite, setzte sich sofort auf den Fahrersitz und fuhr die Zeugin nach ... zurück. Dort verbrachten beide einen gemeinsamen Fernsehabend. Die Zeugin NKl1 ging auch zu diesem Zeitpunkt wieder davon aus, dass der Angeklagte sein Verhalten ändern werde. Tatsächlich beschloss der Angeklagte, mit der Zeugin NKl1 direkt am Folgetag in ein Hotel im Raum ... zu gehen, da er davon ausging, dass dort wegen der zeitgleich in ... stattfindenden ...messe viele potentielle Kunden für die Zeugin NKl1 vorhanden sein würden, und reservierte für die Zeit vom 22. bis 25.01.2016 ein Doppelzimmer im Hotel „...“ in .... Er änderte den im „...“-Profil genannten Standort der Zeugin NKl1 auf ... und forderte die Zeugin NKl1 am nächsten Morgen, dem 22.01.2016, auf, sich fertig zu machen um mit nach ... in ein Hotel fahren, da dort wegen der ...messe mit vielen Kunden zu rechnen sei. Die Zeugin NKl1 war über diese Planung des Angeklagten wütend, fuhr jedoch mit ihm von ... nach ..., wo der im Hotel „...“ für die Zeit bis zum 25.01.2016 ein Doppelzimmer reserviert hatte. Nach ihrer Ankunft im Hotel um 17.00 Uhr am 22.01.2016 beglich der Angeklagte am 22.01.2016 den Zimmerpreis von 52,00 Euro in bar, für den Hund der Zeugin NKl1 wurden 4,00 Euro zusätzlich in bar gezahlt. Auf der handschriftlich ausgefüllten Meldebescheinigung gab der Angeklagte neben seiner Passnummer auch als seine Rufnummer „...“ an, teilte seine Anschrift jedoch fälschlicherweise mit ... mit. Am 23.01.2016 sowie am 24.01.2016 wurden für das Doppelzimmer sowie den Hund jeweils insgesamt 55,00 Euro in bar entrichtet. Nachdem die Zeugin NKl1 jeweils Freier bedient hatte, kam es in der Nacht vom 22. auf den 23.01.2016 und vom 23. auf den 24.01.2016 jeweils zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die Zeugin (Fälle 4 und 5).

39

Am 24.01.2016 wollte der Angeklagte dann die Zeugin NKl1 alleine im Hotel in ... zurück lassen, wobei er vorgab, zu einem Rockertreffen fahren zu wollen. Der Angeklagte beabsichtigte, den Hund der Zeugin NKl1 mitzunehmen, um diese daran zu hindern, ihn während seiner Abwesenheit zu verlassen, und dazu zu bringen, auch während seiner Abwesenheit Freier zu bedienen, um Geld zu verdienen. Die Zeugin NKl1 erkannte diese Absicht des Angeklagten und hielt ihre Hündin fest, um deren Mitnahme durch den Angeklagten zu verhindern. Der Angeklagte, der bereits die Hundeleine in der Hand hielt, schlug mit dem Lederteil der Leine auf den Körper der Zeugin NKl1 ein, um diese zum Zurückweichen zu veranlassen und ihm damit die Mitnahme der Hündin als Druckmittel zu ermöglichen. Die Zeugin NKl1 schützte die Hündin mit ihrem Körper, so dass sie mehrfach mit der Leine am Rücken und an der Schulter getroffen wurde, wodurch sie Schmerzen erlitt, ließ die Hündin jedoch nicht los. Obwohl der Angeklagte erkannte, dass er unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Kraft der Zeugin die Hündin würde entreißen können, ließ er von seinem Vorhaben ab und verließ das Hotelzimmer. Er ging zu seinem Fahrzeug, verfolgt von der Zeugin NKl1, der bewusst geworden war, dass sich in dem Fahrzeug noch Taschen mit ihrem Eigentum befanden. Der Angeklagte warf diese Taschen aus dem Fahrzeug und verließ ....

40

Auch die Zeugin NKl1 verließ am 24.01.2016 einige Stunden nach dem Angeklagten das Hotel und ließ sich von einer Freundin abholen. Bei dieser hielt sie sich einige Tage auf, bevor sie sich zu ihrer Mutter begab.

41

Ein letztes Mal traf die Zeugin NKl1 den Angeklagten am Abend des 09.02.2016, sie ging mit diesem Essen und wurde mit ihm in dessen Haus intim.

42

Während der gesamten Zeit ihrer Prostitutionstätigkeit empfing die Zeugin NKl1 im Durchschnitt mindestens fünf Freier am Tag. Sie nahm in der Zeit vom 18.11.2015 bis 24.01.2016 an jedem Tag ihrer Prostitutionstätigkeit nach Abzug der Kosten für Essen und gelegentlich neuer Nägel mindestens 500,00 Euro ein, die sie dem Angeklagten überließ, mit Ausnahme von insgesamt zwanzig Tagen, in denen sie sich nicht im Haus des Angeklagten und in dessen Anwesenheit aufhielt, sondern „abgehauen“ war. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Zeugin NKl1 bei ihren insgesamt vier „Fluchten“ jeweils fünf Tage abwesend war und nicht als Prostituierte für den Angeklagten gearbeitet hat. Der Angeklagte hat damit an insgesamt 48 Tagen insgesamt 24.000,00 Euro erhalten, die die Zeugin NKl1 als Prostituierte in dieser Zeit verdient hatte. Hinzu kamen 700,00 Euro als Verdienst der Zeugin NKl1 in dem schweizerischen Saunaclub „...“.

43

Die Zeugin NKl1 nahm an der Trauma-Ambulanz der LVR-Klinik ... in der Zeit vom 25.02.2016 bis zuletzt am 17.05.2016 fünf Beratungstermine bei der Zeugin ... wahr, welche für die Zeugin NKl1 eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der vorausgegangenen Erlebnisse diagnostizierte.

44

Fall 2  (Fall 2 der Anklageschrift 903 Js 827/18)

45

Am frühen Morgen des 08.01.2016 mischte der Angeklagte der Zeugin NKl1 im gemeinsam bewohnten Haus in ... von dieser unbemerkt das Narkose- und Schmerzmittel Ketamin in ein Whiskey/Cola-Mischgetränk. Dies verursachte bei der Zeugin Übelkeit mit Erbrechen und eine starke, mehrere Stunden andauernde Benommenheit. Der Angeklagte filmte die Zeugin NKl1 sowohl dabei, wie sie sich um 03.58 Uhr im Badezimmer übergab, als auch um 04.19 Uhr auf der Couch im Wohnzimmer liegend, wo die Zeugin die Nacht schlafend verbrachte.

46

Fall 3  (Fall 3 der Anklageschrift 903 Js 827/18)

47

Am 17.01.2016 kam es in dem gemeinsam bewohnten Haus in ... zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin NKl1, weil diese Zweifel an der Aussage des Angeklagten äußerte, er wolle zu einem Vorstellungsgespräch für eine Arbeitsstelle auf einer Bohrinsel nach Bielefeld fahren. Die Zeugin NKl1 hatte zuvor auf Facebook etwas gelesen, woraus sie entnommen hatte, dass der Angeklagte tatsächlich in der Umgebung von Köln ein Hotelzimmer gebucht hatte, welches er zusammen mit der Zeugin ... aufsuchen wollte. Als sie den Angeklagten hiermit konfrontierte und sich weigerte, ihn - wie von ihm gefordert - von ... zum Bahnhof in Köln zu bringen, schlug der wütende Angeklagte die Zeugin NKl1 mit der Faust gegen den Kopf, so dass sie eine Beule am Hinterkopf erlitt, die ihr mindestens eine Woche Schmerzen bereitete. Die Zeugin NKl1 brachte hiernach den Angeklagten wunschgemäß zum Bahnhof nach Köln, weil sie seine Unternehmung nicht verhindern konnte und sie auch seine Abwesenheit begrüßte.

48

Fall 4 (Fall 4 der Anklageschrift 903 Js 827/18)

49

Nachdem der Angeklagte und die Zeugin NKl1 das Hotel in ... am Nachmittag des 22.01.2016 bezogen hatten, empfing die Zeugin NKl1 Freier. Hiernach kam es zum Streit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin NKl1, die neben dem unteren (Doppel)Bett stand. Der Angeklagte, der die Zeugin für ihr streitendes Verhalten bestrafen wollte, beschloss, gegen den Willen der Zeugin NKl1 mit dieser den Geschlechtsverkehr auszuüben. (...) Die Zeugin empfand das Verhalten des Angeklagten als erniedrigend, weil dieser hiermit auch seinen Verfügungsanspruch über die Zeugin demonstrierte.

50

Fall 5 (Fall 5 der Anklageschrift 903 Js 827/18)

51

Nachdem sich der Angeklagte und die Zeugin NKl1 am Abend des 23.01.2016 erneut gestritten hatten, legte sich die Zeugin NKl1, die Abstand zu dem Angeklagten haben wollte, zum Schlafen in das obere Bett eines Etagenbettes, zu dem eine Leiter führte. Sie trug einen Slip, eine Leggings und ein Top. Der Angeklagte hatte sich in das unter dem von der Zeugin NKl1 genutzten Bett befindliche Bett gelegt und begann (...) Hiernach verließ der Angeklagte das Bett der Zeugin NKl2 mit dem Bemerken „So, jetzt kannst du duschen gehen!“ wieder und legte sich wieder in das untere Bett. Die Zeugin fühlte sich durch das Verhalten, aber insbesondere auch die Äußerungen des Angeklagten tief verletzt. Sie weinte und begab sich, als der Angeklagte wieder im unteren Bett lag, ins Badezimmer, um zu duschen. Hiernach verbrachte die Zeugin NKl1 die Nacht in dem oberen Bett.

52

Am 14.02.2016 um 00.21 Uhr erschien die Zeugin NKl1 auf einer Polizeidienststelle in Köln, um den Angeklagten anzuzeigen, der sie zur Prostitution gezwungen und auch vergewaltigt habe. Sie wurde in der Folge am 14.02.2016 ab 00.32 Uhr, 15.02.2016, 17.02.2016, 18.02.2016, 03.03.2016 sowie am 29.01.2019 zeugenschaftlich zu den von ihr erhobenen Vorwürfen vernommen.

53

Fall 6  (Anklageschrift 903 Js 621/19 = 61 KLs 8/19)

54

Der Angeklagte verfügte nach der Trennung von der Zeugin NKl1 - seiner zu der Zeit einzigen Einnahmequelle - allenfalls über geringe Barmittel. Er besprach am Abend des 29.02.2016 sowie am 01.03.2016 mit dem ..., sich durch die Begehung einer Straftat Geldmittel zu beschaffen. Nachdem sie einen Überfall auf einen Tankstellenmitarbeiter erwogen hatten, fassten sie schließlich auf Vorschlag des Angeklagten für den Monatsersten einen Raubüberfall auf einen Bankkunden ins Auge, den sie in der Nähe eines Geldautomaten unter Vorhalt einer im Besitz des Angeklagten befindlichen ungeladenen Gaspistole zur Herausgabe zuvor abgehobenen Geldes zwingen wollten. Der Angeklagte begab sich entsprechend seinem Tatplan am Abend des 01.03.2016 nach 21.02 Uhr zu einer unbekannt gebliebenen Bank, um dort auf eine günstige Tatgelegenheit am Geldautomaten zu warten. Er führte zu diesem Zeitpunkt eine defekte und ungeladene Gaspistole mit sich, unter deren Vorhalt er den geldabhebenden Kunden bedrohen und zur Herausgabe des abgehobenen Geldes zwingen wollte. ..., den der Angeklagte um 21.02 Uhr gefragt hatte, ob er mitmachen werde, begleitete den Angeklagten nicht. Obwohl der Angeklagte eine Stunde in der Nähe eines Geldautomaten wartete, konnte er die beabsichtigte Tat nicht ausführen, weil kein Bankkunde erschien. Da der Angeklagte an diesem Abend des 01.03.2016 weder über Geld noch Lebensmittel verfügte, fasste er den Entschluss, in die an der Lidl-Filiale befindliche Filiale der Bäckerei „...“ in ... einzubrechen, um dort befindliche Lebensmittel zu stehlen. Hierbei stand ihm vor Augen, dass er die ungeladene Schreckschusswaffe mit sich führte, und er fasste den unbedingten Entschluss, sich dieser zur Bedrohung etwaiger Tatbeobachter zu bedienen, um den Tatort ungehindert verlassen zu können. Der Angeklagte schlug zwei Scheiben eines Fensterelements zu der wegen Umbaumaßnahmen in einem Container untergebrachten Bäckereifiliale ein, um an den innenliegenden Fenstergriff zu gelangen und das Fenster zu öffnen. Anschließend stieg er durch das Fenster in den Geschäftsraum ein und entwendete mindestens zwei Tupperdosen mit Schinken beziehungsweise Putenfleisch, vier Muffins, sechs Trinkpäckchen Kakao, neun hartgekochte Eier und eine Flasche Coca-Cola. Mit seiner Beute verließ er sodann den Geschäftsraum und kehrte in seine gut einen Kilometer entfernte Wohnung in der ...straße in ... zurück. Dort fotografierte er - ausgebreitet auf dem Sofa - seine Beute sowie die zuvor mitgeführte Gaspistole und versandte das Foto am 02.03.2016 um 00.43 Uhr an ... verbunden mit der Nachricht „Bin beim Becker eingebrochen“, sowie an einen „Wayne“.

55

Am 06.07.2016 überließ die Zeugin ... den Ermittlungsbehörden ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S7390 Trend Lite, welches sie zuvor dem Angeklagten Ende Februar 2016 leihweise überlassen hatte, als dieser nach Verlust seines bisher genutzten Mobiltelefons in Thailand an die Zeugin ..., die es später in Gegenwart der Zeugin NKl1 in den Rhein warf, nicht über ein Mobiltelefon verfügte. Nachdem das geliehene Mobiltelefon von dem Angeklagten über dessen Adoptivvater an die Zeugin ... zurückgelangt war, stellte diese auf dem Telefon eine Vielzahl von Daten über Prostitution fest und setzte sich mit der Polizei in Verbindung. Das Mobiltelefon wurde hierauf ausgewertet und eine Vielzahl von Daten gesichert.

56

Fall 7 (Fälle 7 und 9 der der Anklageschrift 903 Js 827/18)

57

Der Angeklagte lernte im Herbst 2017 über die Internetplattform „mysugardaddy“ die am ... geborene, 21-jährige Nebenklägerin NKl2 kennen. Diese hatte in ihrer Heimat, dem ...tal in Tirol, regulär für 13 Jahre die Schule besucht und die Matura erlangt. Hiernach war sie hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft noch unentschlossen und hatte zeitweise in einer Nebentätigkeit in einer Bäckerei und für kurze Zeit für einen Bekannten im Büro einer Tabledance-Bar gearbeitet. Bis zum Sommer 2017 war sie über ungefähr zwei Jahre mit einem älteren Mann liiert, der eine Baufirma betrieb und gelegentlich Tänzerinnen vermittelte. Dieser tätowierte Freund gab der Zeugin NKl2, die ebenfalls tätowiert war und eine Ausbildung im Tätowieren besuchte, gegenüber vor, sie zu lieben und mit ihr eine gemeinsame Zukunft anzustreben, war tatsächlich ohne Wissen der Zeugin NKl2 jedoch verheiratet, hatte ein Kind, und plante keine Scheidung. Immer wieder kam es wegen Streitigkeiten zu kurzzeitigen Beziehungsabbrüchen, letztlich aber trafen sich beide immer auch zu intimen Kontakten. (...) Die Zeugin eröffnete am 15.06.2017 auf den Namen „...“ einen Account bei der Dating-Plattform „Kaufmich“, über den sie in der Folgezeit mit diversen Interessenten schrieb, ohne dass sie jedoch ein Treffen vereinbarte, da sie die Kontakte jeweils zuvor abbrach. Bereits zuvor hatte die Zeugin NKl2 auf „mysugardaddy“ einen Account eröffnet, über den sie nach einem älteren Mann Ausschau hielt, mit dem sie sich auf intellektuell höherem Niveau würde austauschen können. Finanzielle Interessen verfolgte sie hiermit nicht. Sie lernte über ihr Profil bei „mysugardaddy“ einen Mann kennen, mit dem sie sich einmalig in der Parkgarage eines Hotels in Innsbruck traf, anlässlich dessen es zu intimen Kontakten kam und die Zeugin NKl2 ihr angebotene Zahlungen ausschlug. In den hierauf folgenden Kontakten über „mysugardaddy“ schlug der Mann der Zeugin vor, sich die Brüste machen zu lassen, und übersandte in diesem Zusammenhang Fotos von Frauen, die von Profilen auf „Kaufmich“ stammten. Dies hatte die Zeugin, die diesem Ansinnen nicht nachkommen wollte und den Kontakt beendete, zum Anlass genommen, ihrerseits ein Profil auf dieser Plattform einzurichten. Die Zeugin NKl2 war sich hinsichtlich ihres Aussehens unsicher und suchte Bestätigung. Sie lebte noch behütet in ihrem gutbürgerlichen Elternhaus, war ohne große Lebenserfahrung und bemüht, vorurteilsfrei in Anderen das Gute zu sehen.

58

Nachdem der Angeklagte und die Zeugin NKl2 über wenige Wochen geschrieben, aber auch (video)telefoniert hatten, und der Angeklagte der Zeugin NKl2 gegenüber als nett, zuvorkommend und an ihrer Person interessiert entgegen getreten war, forderte der Angeklagte die Zeugin NKl2 auf, ihn in Stuttgart zu besuchen, um sie kennenzulernen. Der Angeklagte hielt sich zu diesem Zeitpunkt in einem Haus in der ... Straße ... auf, in dem, ohne dass dies behördlich genehmigt gewesen wäre, ein Bordell betrieben und Zimmer an Prostituierte vermietet wurden. Betrieben wurde dieses Privatbordell zunächst von dem Zeugen ..., der dem Angeklagten eines der in dem Haus verfügbaren Zimmer überlassen hatte. Aufgrund der mit der Zeugin NKl2 geführten Gespräche beziehungsweise Korrespondenz hatte der Angeklagte deren Bedürftigkeit erkannt und sah eine Chance, die Zeugin in sich verliebt machen zu können. Obwohl er braunhaarige Frauen, eine solche war auch die Zeugin NKl2, nicht attraktiv fand, wollte der Angeklagte die sich ihm bietenden Chance wahrnehmen, der Zeugin NKl2 vorspiegeln, sich in sie zu verlieben, um die hierdurch herbeigeführte gefühlsmäßige Bindung dazu auszunutzen, an die Zeugin finanzielle Forderungen zu stellen und sie zur Erwirtschaftung derselben zur Aufnahme der Prostitution zu drängen. Als die Zeugin NKl2 zunächst einen Besuch bei dem Angeklagten immer wieder verschob, ließ der Angeklagte seine Enttäuschung zwar erkennen und drang immer wieder auf deren Besuch, trat der Zeugin jedoch weiterhin nett und zuvorkommend entgegen. Die Zeugin NKl2 entschloss sich schließlich spontan am 28.11.2017, abends mit dem Zug für zwei bis drei Tage den Angeklagten in Stuttgart zu besuchen, und setzte diesen Plan mit Hilfe ihrer jüngeren Schwester, der Zeugin ... um. Sie traf am 28.11.2017 gegen 23.00 Uhr am Bahnhof in Stuttgart ein und wurde von dem Angeklagten dort abgeholt. Beide fuhren mit dem Taxi anschließend in die ... Straße in Stuttgart, wo die Zeugin NKl2 über den wenig vertrauenserweckenden Zustand des Hauses erschrak, sich aber nicht abschrecken ließ. Sie erkannte zwar im Inneren des Hauses, dass dort Prostitution betrieben wurde, brach ihren Besuch jedoch nicht ab, sondern verbrachte die nächsten Tage vor allem mit diesem in dem von dem Angeklagten bewohnten Zimmer, wo sie vielfach und einverständlich miteinander sexuell verkehrten. Einverständlich übten der Angeklagte und die Zeugin NKl2 „härteren Sex“ aus, bei dem es von Beginn an auch zu leichten Schlägen und leichten „Würgen“ kam, ohne dass die Herbeiführung einer Ohnmacht angestrebt wurde.

59

Der Angeklagte spiegelte in Verfolgung seines zuvor gefassten Tatplanes der Zeugin NKl2 vor, in sie verliebt zu sein und eine gemeinsame Zukunft zu planen. Die Zeugin NKl2 verliebte sich in den Angeklagten, dessen Gesichtstätowierungen sie zwar überrascht hatten, die sie letztlich aber nicht als abschreckend empfand. Sie ließ sich auch nicht von dem Umstand abschrecken, dass der Angeklagte nicht nur in einem Bordell lebte, sondern dort auch für die Prostituierten tätig war, obwohl sie sich in diesem Milieu und unter den in ihm tätigen Frauen fremd und von der gesamten Situation überfordert fühlte. Der Angeklagte führte im Beisein der Zeugin NKl2 über seinen Computer die Korrespondenz über „Kaufmich“ mit Freiern der im Haus tätigen Prostituierten und beide verbrachten mit diesen auch viel Zeit in den Gemeinschaftsräumen des Hauses. Nach ein oder zwei Tagen forderte der Angeklagte, der angab, krank zu sein und sich nicht wohl zu fühlen, die Zeugin NKl2 auf, für ihn die Korrespondenz zwischen den Prostituierten und ihren Freiern zu übernehmen. Aus Liebe zu dem Angeklagten übernahm die Zeugin NKl2 diese Aufgabe. Nachdem sich der Angeklagte mit dem Zeugen ... darüber verständigt hatte, den Betrieb des Privatbordells in dem Haus ab Dezember 2017 zu übernehmen, und er die für das Haus aufzubringende Miete von 3.500,00 Euro nicht finanzieren konnte, einige Prostituierte hatte der Angeklagte entweder des Hauses verwiesen oder sie hatten das Haus aus freien Stücken verlassen, berichtete der Angeklagte der Zeugin NKl2 in der Folgezeit von seinen finanziellen Problemen und forderte sie auf, ihm zu helfen, um ihre gemeinsamen Zukunft nicht zu gefährden. Der Angeklagte schlug der Zeugin NKl2 vor, das für die Mietzahlung im Dezember erforderliche Geld durch eine - nur kurzzeitige - Prostitutionstätigkeit hereinzuholen. Er wies die Zeugin darauf hin, dass nur hiermit schnell entsprechende Gelder zu verdienen seien und auch noch andere Frauen hierfür als Prostituierte arbeiteten. Nachdem die Zeugin NKl2 dieses Ansinnen des Angeklagten zunächst nicht ernst genommen hatte, gab sie schließlich dem fortgesetzten Druck des Angeklagten, ihre finanziellen Schwierigkeiten durch eine kurzfristige Tätigkeit als Prostituierte zu beenden, aus Liebe zu dem Angeklagten und dem Bestreben, durch ihre Hilfeleistung die Wertschätzung und Liebe des Angeklagten zu sichern, schließlich nach. Sie empfing schließlich möglicherweise bereits am 01.12.2017, spätestens aber am 03.12.2017, in dem Zimmer des Angeklagten im Haus ... in Stuttgart ihren ersten Freier, den der Angeklagte für die Zeugin ins Haus bestellt hatte. Dieser Kunde erwartete von der Zeugin NKl2, gemeinsam mit ihm Kokain zu konsumieren, was die Zeugin schließlich auf Drängen des Freiers und nachdem der Angeklagte und die Zeugin ... erklärt hatten, das sei alles kein Problem, auch tat. Sie fühlte sich nach dem Drogenkonsum körperlich schlecht, auch der sexuelle Kontakt mit dem Freier war ihr unangenehm gewesen und hatte sie emotional mitgenommen. Der Angeklagte erklärte der Zeugin, sie mache das gut und er sei super stolz auf sie, es sei alles halb so wild und der erste Gast sei am Schlimmsten. Dann forderte er die Zeugin auf, ihm ihren gesamten Verdienst in Höhe von 150,00 Euro auszuhändigen, was diese auch tat. Bereits zwei Stunden später erschien der nächste von dem Angeklagten in das Haus bestellte Freier, mit dem die Zeugin NKl2 sodann sexuell verkehrte und dessen Entgelt sie in voller Höhe an den Angeklagten auf dessen Aufforderung aushändigte. Insgesamt erzielte die Zeugin NKl2 an diesem ersten Tag ihrer Prostitutionstätigkeit 1.800,00 Euro, die sie dem Angeklagten aushändigte.

60

In der Folgezeit ging die Zeugin NKl2 regelmäßig der Prostitution nach und traf die Verabredungen mit den Freiern sowohl für sich selbst als auch die anderen im Haus tätigen Prostituierten. Sie traf oft auf Freier, die von ihr erwarteten, Drogen - vor allem Kokain - zu konsumieren, was sie tat, und händigte dem Angeklagten entsprechend dessen Verlangen nach den Terminen grundsätzlich das gesamte Entgelt aus. Die Zeugin NKl2 musste auch während ihrer Periode als Prostituierte arbeiten. Entsprechend den Vorgaben des Angeklagten hatten die Freier für einen Termin von 20 Minuten 80,00 Euro, für 30 Minuten 100,00 Euro und für eine Stunde 150,00 Euro zu zahlen, für Extras beziehungsweise auswärtige Termine waren weitere 50,00 Euro zu entrichten.

61

Im Verlauf des Monats Dezember 2017 gab der Angeklagte der Zeugin NKl2 gegenüber vor, neben dem Aufbringen der Miete für das Haus in der ... Straße darüber hinaus für eine gemeinsame Zukunft sparen zu wollen, und stellte ihr wahrheitswidrig in Aussicht, mit ihr gemeinsam ein Tattoo-Studio zu eröffnen, in dem die Zeugin als Tätowiererin arbeiten könne. Hierbei nutzte der Angeklagte die ihm von der Zeugin vermittelte Kenntnis aus, dass sie an einer künstlerischen Tätigkeit und am Tattoo-Handwerk interessiert war. Im Vertrauen auf diese von dem Angeklagten in Aussicht gestellte Zukunftsperspektive und seine ihr gegenüber bekundeten Gefühle setzte die weiterhin in den Angeklagten verliebte Zeugin NKl2 ihre Prostitutionstätigkeit fort, auch nachdem die Miete für das Haus erzielt war. Tatsächlich unterhielt der Angeklagte in dieser Zeit intime Kontakte zu der Zeugin ..., die diese dadurch vor der Zeugin NKl2 verheimlichten, dass der Zeugen NKl2 zumindest bei einer Gelegenheit Schlaftabletten verabreicht wurden. Anlässlich eines Streites zwischen dem Angeklagten und einer im Haus lebenden Prostituierten ... schlug der Angeklagte diese in Anwesenheit der Zeugin NKl2 zu Boden. Da die Zeugin NKl2 ihre in Österreich wohnende Familie vermisste, erklärte sich der Angeklagte, der an den Feiertagen nicht alleine sein wollte und die Zeugin nicht alleine zu ihrer Familie fahren lassen wollte, bereit, mit dieser über die Feiertage deren Familie in Österreich zu besuchen, forderte von der Zeugin jedoch das Versprechen, ihre Besitztümer mit nach Deutschland zu holen und nicht über ihre Prostitutionstätigkeit zu sprechen. Die Zeugin NKl2 erklärte sich - auch aus Scham über ihre Arbeit als Prostituierte - hierzu bereit. Die Zeugin NKl2 versuchte sodann vergeblich, unter Vermittlung des Zeugen ... bei der Firma Europcar ein Fahrzeug anzumieten, was ihr aber aufgrund ihrer ausländischen Personalpapiere nicht gelang. Auf der Rückfahrt berichtete sie dem Zeugen ..., sie wisse nicht, was sie tun solle, sie wolle gehen, wisse aber nicht wie, sie wolle nicht arbeiten, sie habe Angst und wolle die ganze Situation nicht, und fragte den Zeugen um Rat. Auf das Angebot des Zeugen ..., sie zum Bahnhof zu fahren, wenn sie gehen wolle, ging die unentschlossene Zeugin letztlich nicht ein, sondern ließ sich zum Haus in der ... Straße zurückfahren. Nachdem der Angeklagte auf den Namen der Zeugin NKl2 in Essen bei einem ihm bekannten libanesischen Autovermieter ein Fahrzeug angemietet hatte, fuhren beide am 23.12.2017 zur Familie der Zeugin NKl2 in Österreich, wo die Zeugin weisungsgemäß erklärte, mit dem Angeklagten glücklich zu sein und ein Tattoo-Studio eröffnen zu wollen. Der Angeklagte blieb während ihres gesamten Aufenthaltes nahezu durchgängig in der Nähe der Zeugin NKl2, so dass deren Familienmitglieder keine Gelegenheit zu einem intensiveren unbeobachteten Gespräch mit der Zeugin fanden. Bereits nach zwei Tagen drängte der Angeklagte zum Aufbruch und ließ die Zeugin NKl2 ihren gesamten Besitz einpacken, um ihn mit nach Deutschland zu nehmen. Beide fuhren sodann nach Deutschland zurück, wo sie sich noch für wenige Tage in der ... Straße in Stuttgart aufhielten und sich die Zeugin auf Verlangen des Angeklagten, der auch den Spitznamen „...“ führte, das Tattoo „Property of ...“ am Hals stechen ließ. Nach einigen Tagen verließen der Angeklagte und die Zeugin NKl2 das Haus in der ... Straße und hielten sich zunächst einige Tage mit der ebenfalls als Prostituierte tätigen Zeugin ... in einer Ferienwohnung in der ...straße in Stuttgart auf, bevor sie begannen, um die Zahl potentieller Freier zu erhöhen, sich immer wieder in andere Städte zu begeben, wo sie vornehmlich in Hotels ohne Rezeption lebten. Die Zeugin NKl2 empfing nach Terminvereinbarungen über die Plattformen „Kaufmich“, hier wurde am 01.12.2017 für die Zeugin ein Account eingerichtet, und „ladies“ durchschnittlich täglich mindestens fünf Freier. Die durch die Prostitutionstätigkeit erlangten Gelder musste sie auf Verlangen des Angeklagten an diesen in vollem Umfang aushändigen. Hierzu fand sich die Zeugin NKl2 bereit, weil sie weiterhin in den Angeklagten verliebt war, ihre körperliche und seelische Verfassung durch den durch Freier häufig geforderten Konsum von insbesondere Kokain beeinträchtigt wurde, sie den Versprechungen des Angeklagten, die Eröffnung eines Tattoo-Studio anzustreben, glaubte und zunehmend der Suggestion des Angeklagten Glauben schenkte, sie strenge sich nicht genügend an, sei zu dick, und trage daher selbst die Verantwortung dafür, dass sie nicht genug verdiene, noch weiter als Prostituierte arbeiten müsse und sie ihre gemeinsamen Pläne nicht verwirklichen könnten. Der Angeklagte bedrängte die Zeugin NKl2 auch dadurch, dass er sich zwar zufrieden zeigte, wenn diese mit ihrer Prostitutionstätigkeit am Tag - sie hatte regelmäßig zwischen fünf und fünfzehn Freier - 1.000,00 Euro und mehr erwirtschaftete, ihr aber Vorwürfe machte und „sauer“ war, wenn sie diesen Betrag nicht erreichte und an schlechteren Tagen nur 400,00 oder 500,00 Euro einnahm und an den Angeklagten abführen konnte. Auch wenn die Zeugin NKl2 ihre Termine mit den Freiern über ihre Profile bei „Kaufmich“ und „ladies“ selbst vereinbarte, wurde sie hierbei von dem Angeklagten kontrolliert, der immer wieder über ihr Mobiltelefon verfügen konnte und auch den WhatsApp-Verkehr der Zeugin über sein eigenes Mobiltelefon überwachte. Er forderte darüber hinaus von der Zeugin, keinen Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen und diese nicht über ihren konkreten Aufenthaltsort zu informieren, und war bemüht, die Zeugin NKl2 gegenüber Einflussnahmen durch andere Prostituierte, insbesondere die Zeuginnen ... und ..., abzuschirmen. Hierbei kam es ihm darauf an, die Zeugin NKl2 vor fremden Einflüssen zu schützen und sie in emotionaler Abhängigkeit von ihm zu halten. Die Zeugin wagte es daher nur gelegentlich heimlich in Kontakt zu ihrer Familie zu treten, gab aber ihren jeweiligen Aufenthaltsort nicht preis. Darüber hinaus setzte der Angeklagte die Zeugin auch durch Beleidigungen herab und durch Bedrohungen, auch gegen deren Familie, unter Druck. Er hielt ihr mindestens einmal zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt eine Schusswaffe an den Kopf. Er verpflichtete auch die Zeugin NKl2, Freiern gegenüber zu behaupten, die Prostitutionstätigkeit freiwillig auszuüben und ihren Verdienst nicht an eine andere Person abzugeben, um nicht als ihr Zuhälter in Erscheinung zu treten.

62

Wenige Tage vor dem 13.03.2018 vereinbarte die Zeugin NKl2 mit dem Zeugen ... einen Termin, zu dem dieser sie abholte und in eine Wohnung brachte. Der Zeuge ... hatte bereits zuvor bei zwei Terminen gegen Bezahlung mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Bei ihrem dritten Termin kamen beide überein, nicht miteinander geschlechtlich zu verkehren, sondern sich zusammenzusetzen und Wein zu trinken. Bei dem folgenden Gespräch während des sechsstündigen Aufenthaltes der Zeugin berichtete diese, sie fühle sich nicht wohl mit dem, womit sie tagtäglich im Milieu zu tun habe, ohne insoweit Details zu benennen. Sie erklärte, sie habe Probleme und wolle nicht in Deutschland, sondern bei ihrer Familie sein. Der Zeuge ... ermutigte sie, etwas Neues anzufangen und zu versuchen, zu ihrer Familie zurückzukehren. Die Zeugin reagierte hierauf zurückhaltend und ängstlich und berichtete dem Zeugin ..., sie habe Angst vor nicht näher benannten Personen im Hintergrund und sei nicht sicher, wie sie wegkommen solle. Das Angebot des Zeugen, sie solle ihm sagen, wenn er ihr helfen könnte, nahm die Zeugin, die sich nicht traute, hierauf einzugehen, und sich dem Angeklagten weiterhin emotional verbunden fühlte, letztlich nicht an. Sie ließ sich von dem Zeugen ... zurückbringen, ohne von diesem Geld gefordert zu haben. Als der Angeklagte nach der Rückkehr der Zeugin davon erfuhr, dass diese für ihre sechsstündige Abwesenheit kein Geld erhalten hatte, forderte er die Zeugin auf, von dem Zeugen ... nachträglich 900,00 Euro zu fordern und ihm - dem Angeklagten - auszuhändigen. Um die Zeugin NKl2 unter Druck zu setzen, drohte er ihr an, sollte sie selbst nicht für eine Zahlung des Zeugen ... sorgen, mit seinen libanesischen Freunden dem Zeugen ... oder „seinem Laden“ zu schaden. Der Zeuge ... erklärte sich auf die entsprechende Aufforderung der Zeugin NKl2 zu einer Zahlung bereit und übergab ihr am 17.03.2018 in einem Kölner Hotel, in dem sich der Angeklagte und die Zeugin NKl2 zwischenzeitlich eingemietet hatten, 600,00 Euro, die diese sodann dem Angeklagten überließ.

63

Der Angeklagte und die Zeugin NKl2 hielten sich in den folgenden Monaten ab Januar 2018 unter anderem in Unterkünften in Essen, in der Zeit vom 15.01. bis 20.01.2018 im „...“-Hostel in Aachen, in Dortmund, Frechen, Köln, Stuttgart, Ludwigshafen, ab dem 29.04.2018 in Leipzig, ab dem 07.05.2018 in Berlin sowie zuletzt in Mannheim auf. Während des Aufenthaltes in Aachen wurden der Angeklagte und die Zeugin NKl2 von dem Zeugen ..., einem Jugendfreund des Angeklagten, besucht und verbrachten mit ihm einen gemeinsamen Abend. Der Zeuge gewann den Eindruck, dass die Zeugin NKl2 der Prostitution nachging und der Angeklagte hierdurch seinen Lebensunterhalt finanzierte, und hielt beide für ein glückliches Paar. Während eines Aufenthaltes der Zeugin NKl2 ab dem 25.02.2018 in dem „...“-Hotel in Duisburg hielt sich der Angeklagte, zunächst ohne Wissen der Zeugin, mit der Zeugin ... für einen mit den Einnahmen der Zeugin NKl2 finanzierten mehrtägigen Aufenthalt in Amsterdam auf. Der Angeklagte hatte der Zeugin NKl2 zuvor wahrheitswidrig vorgespiegelt, nach Tschechien zu fahren, um dort eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Nachdem der Angeklagte von einem Libanesen eine in Essen-... gelegene Wohnung angemietet hatte, hielt er sich dort mit der Zeugin NKl2 immer wieder ab dem 11.03.2018, 24.03.2018, 18.04.2018 und 28.04.2018 für jeweils einige Tage auf.

64

Während ihres Zusammenlebens gab der Angeklagte der Zeugin gegenüber vor, zwischen ihnen bestehe eine beiderseitige Liebesbeziehung und er plane mit der Zeugin die ihr bereits zu Anfang in Aussicht gestellte gemeinsame Zukunft. Ihre sexuellen Kontakte nahmen mit fortschreitendem Zusammensein infolge des nachlassenden Interesses des Angeklagten ab; grundsätzlich verkehrten sie ohne Kondom miteinander, während die Zeugin NKl2 auf Geheiß des Angeklagten bei sexuellen Kontakten mit Freiern ausnahmslos auf der Nutzung eines Kondoms bestand.

65

Während ihres gemeinsamen Aufenthaltes in Leipzig ab Ende April 2018 befanden sich der Angeklagte und die Zeugin NKl2 in Begleitung eines Freundes des Angeklagten namens ... und dessen, ebenfalls der Prostitution nachgehenden Freundin ...; sie wohnten im Hotel „...“. Bei einem Streit zwischen ... und ... in dem vor einem Restaurant stehenden Fahrzeug schlug ... seine Freundin massiv, ohne dass der Angeklagte oder umstehende Personen ... zur Hilfe gekommen waren. Der Angeklagte hatte vielmehr der Zeugin NKl2 verboten, sich einzumischen, und sich unmissverständlich auf die Seite ... gestellt, indem er erklärte, ... sei alleine an dieser Behandlung schuld, da sie sich gegen ihren Mann gestellt habe, obwohl sie als Frau - so sei sein Weltbild - immer weniger wert sei. ... hatte durch die Schläge massive Hämatome davon getragen und war in den folgenden Tagen massiv verstört. Einige Zeit später planten der Angeklagte, der zu dieser Zeit die Zeugin NKl2 nett behandelte, und seine drei Begleiter, abends gemeinsam auszugehen. Hierauf freute sich die Zeugin NKl2 sehr, da dies eine seltene Gelegenheit darstellte, „normal“ mit dem Angeklagten Zeit zu verbringen. Wenige Minuten vor ihrem Aufbruch wies der Angeklagte jedoch die Zeugin NKl2 darauf hin, dass sich drei Freier für jeweils Ein-Stunden-Termine gemeldet hätten, dass dies viel Geld sei. Er forderte sie daher auf, diese Freier zu empfangen, um das Geld einzunehmen. Die Zeugin NKl2 gab dem Drängen schließlich nach und blieb im Hotel zurück, um die Termine mit den Freiern einzuhalten. Sie verließ sich auf die Zusage des Angeklagten, sie würden sie - die Zeugin - nach ihren Terminen im Hotel abholen. Tatsächlich erschienen nach Stunden lediglich ... und ... im Hotel, nicht aber der Angeklagte, der auch telefonisch nicht erreichbar war. Die hierüber wütende Zeugin NKl2 veranlasste ... mit ihr in Leipzig nach dem Angeklagten zu suchen, den sie jedoch weder in dem zuvor besuchten Club noch an anderen Stellen fanden. Schließlich rief der Angeklagte über ein fremdes Mobiltelefon den ... an, um diesen darum zu bitten, ihn an einem Club abzuholen, weil es Streit mit „Kanacken“ gebe. Als ... und sie – die NKl2 - vor dem Club ankamen, kam der Angeklagte Hand in Hand mit einer „Blondine“ aus dem Club. Die Zeugin NKl2 fühlte sich durch das Verhalten des Angeklagten hintergangen, sah „rot“ und wollte nur noch weg. Sie sprang mit der Absicht aus dem Fahrzeug, zur nächsten Menschengruppe, zum Bahnhof zu laufen, um zu ihrer Familie zu gelangen, wurde aber, ungefähr zwei Meter vom Fahrzeug entfernt, von dem Angeklagten ergriffen und ins Fahrzeug zurückgezerrt. Sie schrie dem Angeklagten entgegen, dass sie weg wolle und das Leben nicht mehr führen könne, worauf sie der Angeklagte anschrie und ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Hierdurch erlitt die Zeugin NKl2 Hämatome im Gesicht, die mehrere Tage anhielten und die sie während der Arbeit mit Make-up überdecken musste. ... brachte nach dem Faustschlag zunächst die Zeugin NKl2 ins Hotel zurück und holte anschließend auch den Angeklagten ab. Dort beruhigte ... den Angeklagten, die Zeugin NKl2 wollte mit dem Angeklagten zunächst nicht zusammentreffen. Trotz ihrer Erklärung gegenüber ..., weggehen zu wollen, blieb die Zeugin NKl2 bei dem Angeklagten und setzte ihre Prostitutionstätigkeit sodann in Berlin und weiteren Orten fort.

66

Die Zeugin NKl2 fühlte sich von dem Angeklagten emotional abhängig, liebte ihn und ging auch davon aus, er habe Gefühle für sie, die sie nicht aufs Spiel setzen wollte. Es ging der Zeugin NKl2 körperlich immer schlechter, sie hatte im Verlauf der Monate eine Bulimie entwickelt und konnte ihr Essen kaum bei sich behalten, weshalb ihr der Angeklagte häufig Schokolade besorgte. Sie hatte massiv Gewicht verloren von ungefähr 56 Kilogramm im November 2017 auf zuletzt nur noch ungefähr 38 Kilogramm. Die Zeugin NKl2 wollte zwar auf einer Seite den Angeklagten und ihr durch die Prostitution geprägtes Leben an seiner Seite verlassen, fand hierzu aber aufgrund der Folgen ihres Drogenkonsums, ihrer immer instabileren emotionalen Verfassung und der durch den Angeklagten zunehmend erhobenen Vorwürfe und Schuldzuweisungen nicht die Kraft.

67

Nach einem Aufenthalt in der Essener Wohnung, in der es zu einem sexuellen Übergriff des Angeklagten kam (siehe nachfolgend Fall 9), und kurzen Aufenthalten in Köln und Ludwigshafen begaben sich der Angeklagte und die Zeugin NKl2 um den 24.05.2018 schließlich in die ...straße in Mannheim, einer Rotlichtmeile, wo die Zeugin NKl2 auf Weisung des Angeklagten in einem Laufhaus der Prostitution nachging, deren Betreiber Rockerkreisen angehörten oder jedenfalls nahestanden. Mit dieser Tätigkeit sollte die Zeugin den sogenannten „Hurenpass“ erlangen, um in Zukunft legal der Prostitution nachgehen zu können. In dem Laufhaus musste die Zeugin NKl2 - was sie als besonders erniedrigend empfand - im Fenster sitzend auf Freier warten, um sich mit diesen in ihr Zimmer zurückzuziehen, für das sie mindestens 150,00 Euro täglich zu entrichten hatte. Da die in dem Laufhaus üblichen Preise deutlich unterhalb derer lagen, für die die Zeugin NKl2 bisher gearbeitet hatte, erklärte sie dem Angeklagten, sie werde weiterhin über „Kaufmich“ und „ladies“ Freier suchen und in das Laufhaus in der ...straße einbestellen, um einen höheren Verdienst zu haben. Hiermit war der Angeklagte einverstanden, schlug ihr jedoch auch vor, zumindest gelegentlich Laufkundschaft im Laufhaus für 50,00 Euro für 15 Minuten anzunehmen. Insgesamt gelang es der Zeugin NKl2 auch in dem Laufhaus regelmäßige tägliche Einnahmen von mindestens 1.000,00 Euro zu generieren.

68

Am 13.06.2018 wurde der Angeklagte zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe festgenommen und inhaftiert, da er die Geldstrafe von 4.000,00 Euro (vgl. oben I. 6.) nicht zahlen konnte. Er forderte die Zeugin NKl2 telefonisch aus der Haft auf, „ihren Arsch ins Fenster zu bewegen“ und damit das für seine Auslösung aus der Ersatzfreiheitsstrafe erforderliche Geld durch ihre Prostitutionstätigkeit zu erwirtschaften. Die Zeugin NKl2, die sich verpflichtet fühlte, dem Angeklagten zu helfen, versuchte in den folgenden Tagen noch, wie gewohnt ihrer Tätigkeit in dem Laufhaus nachzugehen, vermochte dies jedoch nicht mehr. Sie fühlte sich zwar aus gefühlsmäßiger Verbundenheit verpflichtet, dem Angeklagten zu helfen und das erforderliche Geld zu beschaffen, konnte sich aber nur noch zu zwei Freierkontakten aufraffen, so dass sie die für das Zimmer im Laufhaus fällige Miete zahlen konnte. Sie nahm noch Kontakt zu einigen Freunden des Angeklagten und Freiern auf, konnte aber nur noch das Geld für die Miete erlangen, Gelder, mit denen sie die Geldstrafe des Angeklagten hätten begleichen können, standen ihr nicht zur Verfügung. Die Zeugin NKl2 war verzweifelt und wusste nicht, wie sie sich verhalten sollte; sie ließ sich schließlich am 16.06.2018 von in dem Laufhaus tätigen Männern davon überzeugen, ihre dortige Tätigkeit aufzugeben und zu ihrer Familie in Österreich zurück zu gehen. Sie ließ ihre Mutter, die Zeugin ..., nach Mannheim kommen, die sie nach Hause mitnehmen wollte und dies schließlich auch nach mehreren Stunden tat, nachdem die Zeugin NKl2 mehrere Stunden geweint und gezittert hatte und gefühlsmäßig hin und her gerissen gewesen war, ob sie dem Angeklagten helfen müsse oder nicht, bis der Angeklagte schließlich in der Nacht über einen Boten hatte mitteilen lassen, dass die Zeugin NKl2 ihren Hund, der sich bei seiner Verhaftung bei ihm befunden hatte, nicht zurückerhalte, wenn der Hund nach Österreich gehe.

69

Nach ihrer Rückkehr nach Österreich durchlitt die Zeugin NKl2 zunächst einen Drogenentzug und traute sich zunächst über Wochen außer zu Vernehmungsterminen nicht aus dem Elternhaus, in dem sie wieder lebt. Sie hatte bis zur Festnahme des Angeklagten Angst davor, dass sie der Angeklagte in ihrer Heimat aufsucht. Infolge von Telefonanrufen aus dem Umkreis des Angeklagten nehmen die Zeuginnen NKl1 (und ihre Mutter) bis heute keine aus Deutschland kommenden Telefonate an. Die Zeugin NKl2 leidet bis heute an Schlafstörungen und Alpträumen, kann nicht alleine sein und erbricht nach nahezu jeder Mahlzeit. Sie empfindet dieses Erbrechen als einen Akt der Reinigung von dem empfundenen Ekel und hat bisher nicht die Kraft gefunden, sich einer Behandlung ihrer Bulimie zu stellen. Sie hat ihr Gewicht bisher nur von ungefähr 38 Kilogramm auf 42 Kilogramm steigern können. Die Zeugin hat auch bisher - bis auf drei psychologische Sitzungen - keine professionelle psychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen können, weil sie sich nicht in der Lage sieht, sich mit dem Geschehenen zu beschäftigen, und ist lediglich bei dem ihr vertrauten Hausarzt in Behandlung. Sie ist bemüht, durch ihre im Dezember 2018 aufgenommene Arbeitstätigkeit Abstand zu gewinnen.

70

Frauenärztliche Untersuchungen haben ergeben, dass die Zeugin NKl2 keine körperlichen Schäden oder Infektionen erlitten hat, sie hat jedoch Schmerzen im Unterleib.

71

Die Zeugin NKl2 war auch nach ihrer Rückkehr emotional an den Angeklagten gebunden und vermisste ihn. Sie hat zwar zwischenzeitlich intellektuell erkannt, dass das Verhalten des Angeklagten falsch war, hat sich aber bisher emotional von dem Angeklagten noch nicht vollständig lösen können. Sie stellt sich bis heute die Frage, ob der Angeklagte sie jemals geliebt oder Gefühle für sie gehabt hat, wobei die Antwort hierauf für ihre abschließende Beurteilung ihrer Beziehung zu dem Angeklagten erkennbar noch immer von Bedeutung ist und nach ihrer Einschätzung auch immer bleiben wird.

72

Wegen der fehlenden emotionalen Ablösung der Zeugin NKl2 nahm diese auch nach ihrer Rückkehr nach Österreich immer wieder über soziale Medien Kontakt zu dem Angeklagten beziehungsweise dessen Umfeld auf, in dem sie sich zum Teil drastisch über die ihr zuteil gewordene Behandlung durch den Angeklagten beklagte. Auch ließ die Zeugin ... dem Angeklagten zunächst noch über eine in der ...straße tätige Prostituierte immer wieder Geldbeträge von 50,00 Euro oder 100,00 Euro zukommen, nachdem dieser am 11.07.2018 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden und nach Mannheim zurückgekehrt war.

73

Insgesamt überließ die Zeugin NKl2 dem Angeklagten an ihrem ersten Arbeitstag 1.800,00 Euro und während ihrer gesamten übrigen Prostitutionstätigkeit in der Zeit vom 04.12.2017 bis zum 13.06.2018 mindestens 500,00 Euro täglich zu dessen eigener Verwendung mit Ausnahme an den 34 Tagen, an denen sie von einem Ort zum nächsten wechselten oder sich in der Zeit vom 23.12.bis zum 28.12.2017 auf ihrer Reise nach Österreich aufhielten. Insgesamt überließ die Zeugin Höllwarth dem Angeklagten hiernach für 158 Tage insgesamt 79.000,00 Euro zuzüglich ihres Verdienstes am ersten Arbeitstag von 1.800,00 Euro, in Summe also 80.800,00 Euro.

74

Fall 9 (Fall 10 der Anklageschrift 903 Js 827/18)

75

Am 16.05.2018 hielten sich der Angeklagte und die Zeugin NKl2 in ihrer Wohnung in Essen-... auf. Die Zeugin NKl2 hatte am Nachmittag in einem Zwei-Stunden-Termin einen Freier bedient und mit diesem Kokain konsumiert. Sie sorgte weisungsgemäß dafür, dass ca. 1 Gramm Kokain auf einem Teller für den Konsum des Angeklagten zurückblieb, versteckte jedoch ein Säckchen mit weiterem zurück gelassenen Kokain, weil sie den Konsum des Angeklagten reduzieren wollte. Dies gelang ihr jedoch nicht, denn der Angeklagte suchte und fand das zurückgehaltene Kokain und konsumierte auch dieses mit Ausnahme einer Line, die die Zeugin NKl2 zog. Die Zeugin NKl2, die zu diesem Zeitpunkt Hunger hatte, forderte den Angeklagten auf, ihr etwas zu Essen zu besorgen. Der Angeklagte begab sich tatsächlich zum nahegelegenen Kiosk, erwarb dort jedoch nur Alkoholika. Nachdem er in die Wohnung zu der Zeugin zurückgekehrt war und offenbar wurde, dass er das Anliegen der Zeugin vergessen hatte, verließ er die Wohnung erneut. Die Zeugin, die die zuvor gekauften Alkoholika zwischenzeitlich bemerkt hatte, warf wütend dem mit Schokolade für sie zurückgekehrten Angeklagten vor, dass er ihren ganzen Verdienst für Drogen und Alkohol ausgebe und sich dann darüber beschwere, dass sie nicht weiterkämen, obwohl niemand das alles finanzieren könne. Nach der heftig geführten Auseinandersetzung begab sich der Angeklagte ins Schlafzimmer, während die Zeugin NKl2, die emotional „fertig“ war und das Leben so nicht weiter führen wollte, aus der Küche eine Flasche Wein aus dem Kühlschrank und ein Messer aus der Schublade nahm und sich ins Badezimmer zurückzog. Sie ließ sich ein Bad ein und legte sich in die Badewanne, wobei sie einen Teil des Weins aus der Flasche trank, das Messer rechts von ihr liegend. Sie rang mit der Entscheidung, sich umzubringen, da sie davon ausging, dass nicht der Angeklagte ihre unerträgliche Situation beenden werde, sondern sie dies tun müsse. Hierbei schien ihr Tod ihr als einzige Möglichkeit, der Situation zu entrinnen, da andere Alternativen, etwa der Versuch einer Flucht, ihr aus Angst vor dem Angeklagten nicht erfolgsversprechend erschien, wobei sie insbesondere fürchtete, der Angeklagte werde seine Drohungen mit Rockern und Libanesen ihr gegenüber oder Mitgliedern ihrer Familie, deren Wohnort ihm ja bekannt war, in die Tat umsetzen. Kurz vor dem Selbstmord stehend zögerte die Zeugin NKl2 im Gedanken an ihre Familie und sah im Ergebnis nur deshalb von einem Selbstmord ab, weil sie ihrer Familie nicht wehtun wollte. Der Angeklagte betrat das Badezimmer und fragte die Zeugin wütend, was sie mit dem Messer mache, ob sie sich umbringen wolle. Als die Zeugin hierauf entgegnete, sie wolle so nicht mehr, entgegnete der Angeklagte, er werde ihr helfen, wenn es so sei. Er nahm einen Fön, steckte und schaltete ihn ein und hielt ihn mindestens eine halbe Minute dann eingeschaltet über die Badewanne. Obwohl der Zeugin in diesem Moment ihr Tod recht war, geriet sie ob der von dem Angeklagten geschaffenen Ungewissheit über sein weiteres Vorgehen und seine herzlose Reaktion in Panik. Schließlich schaltete der Angeklagte den Fön aus und verließ das Badezimmer, schaltete die Lichter der Wohnung aus und verschloss die Wohnungstüre. Der Angeklagte, der die Zeugin NKl2 verletzen und bestrafen wollte, wählte die Rufnummer der Zeugin ... und fragte beziehungsweise gab vor diese zu fragen, ob sie sich in den nächsten Tagen treffen könnten. Hiernach zog er sich ins Schlafzimmer zurück. Die Zeugin verließ danach die Badewanne und zog sich nur mit einem Handtuch ins Wohnzimmer zurück, um dort auf der Couch zu schlafen. Sie wollte nicht gemeinsam mit dem Angeklagten die Nacht in einem Raum verbringen. Zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, mit der Zeugin NKl2 als Ausdruck seiner Dominanz und als Strafe für ihre Erwägung, sich ihm durch Suizid zu entziehen, sexuell zu verkehren, begab sich zu dieser ins Wohnzimmer und forderte sie auf, mit ihm ins Schlafzimmer zu kommen. Dieser Forderung kam die Zeugin schließlich aufgrund ihrer emotionalen und körperlichen Erschöpfung nach. Als der Angeklagte erklärte, er wolle mit ihr den Geschlechtsverkehr ausüben, er habe „SM“-Sachen erhalten, die er ausprobieren wolle, lehnte die Zeugin NKl2 sein Verlangen nach Sex angesichts seines zuvor gezeigten Verhaltens und ihres Streites jedoch ab. Spätestens jetzt fasste der trotz seines vorherigen Kokainkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich verminderte Angeklagte den Entschluss auch gegen den Willen der Zeugin NKl2 mit dieser den Geschlechtsverkehr auszuüben und ihren eventuellen Widerstand durch körperliche Gewalt auszuschalten. Der Angeklagte warf in Verfolgung dieses Planes unter Anwendung seiner weit größeren Körperkräfte die zierlich gebaute, nur ca. 40 Kilogramm wiegende Zeugin NKl2 auf das im Schlafzimmer stehende Bett, so dass die Zeugin auf dem Bett zu knien kam. (...)

76

Fall 10 (Fall 11 der Anklageschrift 903 Js 827/18)

77

In einer zeitlich nicht näher zu bestimmenden Nacht zwischen dem 24.05.2018 und 13.06.2018 verbrachten der Angeklagte, der zuvor Drogen und Alkohol in unbekannt gebliebener Menge konsumiert, hierdurch aber in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt war, und die Zeugin NKl2 die Nacht im Laufhaus in der Mannheimer ...straße in dem von der Zeugin für ihre Prostitutionstätigkeit angemieteten Zimmer. Neben diesem befand sich ein Raum, den eine als „Domina“ tätige Prostituierte nutzte, und der unter anderem mit einem an der Wand befestigten Andreaskreuz und einem gynäkologischen Stuhl ausgestattet war (...). In dieser Nacht verfügte der Angeklagte über Generalsschlüssel des Laufhauses, die ihm von den Betreibern überlassen worden waren, da er sich ohnehin im Laufhaus aufhielt. Nach einem anstrengenden Arbeitstag der Zeugin, die zuvor über viele Stunden Freier bedient hatte, tranken beide im Büro etwas zusammen und begaben sich dann in die Etage des Zimmers der Zeugin, in dem diese sich zum Schlafen niederlegen wollte. Der Angeklagte jedoch fasste den Entschluss, mit der Zeugin NKl2 geschlechtlich zu verkehren und sich hierzu der Ausstattung des Zimmers der „Domina“ (im Folgenden: Domina-Zimmer) zu bedienen. Er begab sich zu diesem Zimmer, schloss es mit dem ihm überlassenen Generalschlüssel auf und forderte die Zeugin auf, ihm zu folgen. Der Angeklagte teilte der Zeugin NKl2 dort mit, mit ihr geschlechtlich verkehren zu wollen. Die todmüde Zeugin ließ sich zunächst auf das Ansinnen des Angeklagten ein, um es über sich ergehen zu lassen, und ließ sich von ihm mit dem Gesicht zur Wand an ihren Armen an das an die Wand montierte Andreaskreuz binden. (...) Hiernach verließen beide das Domina-Zimmer und begaben sich in das Zimmer der Zeugin NKl2, wo sie sodann die Nacht verbrachten.

78

(...) Am nächsten Tag wies eine andere Prostituierte namens „Isi“ die Zeugin NKl2 im Fenster des Laufhauses sitzend darauf hin, dass auf ihrem oberen rechten Gesäß ein Striemen zu sehen sei, und schlug vor, sich umzuziehen und diesen zu verdecken. Diesem Vorschlag folgte die Zeugin NKl2.

79

Hinsichtlich der Hinführung der Zeuginnen NKl1 und NKl2 zur Prostitution hat der Angeklagte jeweils gewerbsmäßig gehandelt, da er sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen wollte und verschafft hat.

80

IV.

81

Die zur Person getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen ..., die diese der Kammer vermittelt hat, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen NKl1, NKl2 sowie ... und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie den hierzu verlesenen weiteren Urkunden.

82

(...)

83

Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Bekundungen der beiden Nebenklägerinnen NKl1 und NKl2, aber auch den nachfolgend näher bezeichneten Zeugen sowie den verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Objekten. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung beruhen insbesondere auf den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen ....

84

(...)

85

V.

86

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:

87

Im Fall 1 (Fälle 1 und 6 der Anklage 903 Js 827/18) hat sich der Angeklagte zunächst wegen ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei gemäß §§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat die der Prostitution nachgehende Zeugin NKl2 dadurch ausgebeutet hat, dass er die gesamten Einnahmen der Zeugin vereinnahmte, und außerdem Ort, Zeit und Ausmaß ihrer Prostitutionstätigkeit bestimmte, dadurch dass er die Zeugin in mehrere Saunaclubs brachte beziehungsweise, nachdem ihm die Tätigkeit der Zeugin in Saunaclubs nicht ausreichende Einkünfte erbrachte, über Dating-Portale für die Zeugin die Termine mit den Freiern vereinbarte und deren Durchführung von der Zeugin verlangte. Die Zeugin, die bis zuletzt ihre Einkünfte in Höhe von mindestens 24.700,00 Euro an den Angeklagten abgab, beendete die Prostitutionstätigkeit für den Angeklagten am 24.01.2016.

88

Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der dirigistischen und ausbeuterischen Zuhälterei hat sich der Angeklagte auch wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB strafbar gemacht, indem er die Zeugin NKl1 mit der Hundeleine gegen den Körper schlug und ihr hierdurch Schmerzen zufügte. Diese Tat steht zu dem Tatbestand der Zuhälterei im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB, weil die Schläge mit der Leine dazu dienten, die Zeugin NKl1 zum Loslassen ihres Hundes zu veranlassen, sodass der Angeklagte diesen als Druckmittel für das Wohlverhalten der Zeugin NKl1 nutzen und auch weiterhin ihre Einnahmen aus der Prostitution vereinnahmen konnte.

89

Darüber hinaus hat sich der Angeklagte aber auch - ebenfalls gemäß § 52 StGB tateinheitlich - wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß §§ 232 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 3 StGB in der bis zum 14.10.2016 gültigen Fassung strafbar gemacht. Er weckte in der Zeugin mit dem Plan, diese zur Prostitution zu führen und dauerhaft in dieser zu halten, um ihre Einnahmen vereinnahmen zu können, zunächst Gefühle für sich, ging zu ihr - ohne selbst verliebt zu sein - eine auch intime Beziehung ein, veranlasste die Zeugin NKl1, ihre bisherige Arbeitsstelle aufzugeben, und spiegelte ihr vor, sich wegen des Verlustes seiner Wohnung und fehlenden Geldes in einer verzweifelten Lage zu befinden. Um die Zustimmung der einer Prostitutionstätigkeit abgeneigten Zeugin NKl1 zu erlangen, forderte der Angeklagte die Zeugin zunächst nur dazu auf, die Prostitution nur für kurze Zeit aufzunehmen, um das erforderliche Geld zu verdienen, plante jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt, diese dauerhaft an sich zu binden, möglichst zu isolieren und in der Prostitutionstätigkeit zu halten. Der Angeklagte bot der Zeugin an, mit ihm in das von seinem Adoptivvater überlassene Haus in ... zu ziehen und dort eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Mit Aussicht hierauf und die Einrichtung eines Nagelstudios veranlasste der Angeklagte die Zeugin NKl1, der er auch eine Heirat versprach, sodann die Prostitution dauerhaft im Haus in ... oder bei Hausbesuchen auszuüben und ihm weiterhin ihre gesamten Einkünfte zu überlassen. Um seinen Einfluss auf die Zeugin und deren Leistungsfähigkeit zu erhöhen, verleitete er die Zeugin zu einem regelmäßigen Kokainkonsum, und ließ ihre Kontakte zu in Köln lebenden Familienmitgliedern und Freunden abreißen. Überdies hielt er die mehrfach zur Aufgabe der Prostitution entschlossene Zeugin auch durch ein Klima der Gewalt unter seinem Einfluss.

90

Im Fall 2 hat sich der Angeklagte gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht, indem er der Zeugin NKl1 heimlich Ketamin, einem Betäubungsmittel, in unbekannter Dosierung beigebracht hat, die geeignet war, eine ernsthafte gesundheitliche Schädigung bei der Zeugin herbeizuführen.

91

Da es sich bei Ketamin um ein Betäubungsmittel handelt, für dessen Einsatz es im Hinblick auf die Zeugin NKl1 keinen medizinischen Grund gab, und damit um einen Stoff, welcher in unbestimmter Dosierung gesundheitsschädlich ist, hat der Angeklagte der Zeugin NKl1 Gift beigebracht.

92

Im Fall 3 hat er sich gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht, indem er der Zeugin NKl1 einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, wodurch bei dieser eine für mindestens eine Woche schmerzhafte Beule am Hinterkopf verursacht wurde.

93

Im Fall 4 liegt eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung wegen Vergewaltigung vor. Der Angeklagte drückte die sich anfänglich sträubende Zeugin mit ihrem Oberkörper unter Ausübung körperlichen Zwangs - gewaltsam - gegen deren Willen nach vorne auf das untere Bett, (...) und übte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus.

94

Im Fall 5 hat sich der Angeklagte wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung strafbar gemacht, indem er sich auf die deutlich leichtere und schwächere, auf dem oberen Bett liegende Zeugin legte, die vergeblich versuchte, sich von dem Gewicht des Angeklagten zu befreien, und diese würgte, sodann (...) den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog. Die Zeugin erlebte dies wegen der begleitenden abwertenden Äußerungen des Angeklagten als besonders erniedrigend.

95

Dem Dauerdelikt der Zuhälterei (Fall 1) kam im Hinblick auf das Verbrechen der Vergewaltigung in den Fällen 4 und 5 keine Klammerwirkung zu, da das Vergehen der Zuhälterei ein selbstständiges Verbrechen nicht zu einer rechtlichen Handlungseinheit verklammern kann und die Vergewaltigung auch zu der Zuhälterei als minder schwerer Tat jeweils nicht im Verhältnis einer annähernden Wertgleichheit steht.

96

Im Fall 6 (Anklageschrift 903 Js 621/19 = 61 KLs 8/19) hat sich der Angeklagte gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB wegen Diebstahls mit Waffen strafbar gemacht, indem er, eine ungeladene Gaspistole mit sich führend, in eine Bäckereifiliale in ... dadurch eindrang, dass er eine Fensterscheibe zerstörte und nach Öffnung des Fensters in die Geschäftsräume gelangte, dort befindliche Lebensmittel in einen Müllbeutel verstaute und mit diesen die Geschäftsräume verließ. Hierbei war der Angeklagte entschlossen, die mitgeführte Waffe im Falle seiner Entdeckung als Drohmittel zu verwenden.

97

Im Fall 7 (Fälle 7 und 9 der Anklage 903 Js 827/18) hat sich der Angeklagte wegen ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei gemäß §§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafbar gemacht, indem er die der Prostitution nachgehende Zeugin NKl2 dadurch ausgebeutet hat, dass er die gesamten Einnahmen der Zeugin vereinnahmte, und außerdem Ort, Zeit und Ausmaß ihrer Prostitutionstätigkeit bestimmte, dadurch dass er sie zu Erwirtschaftung von 1.000,00 Euro pro Tag anhielt und ihre Terminvereinbarungen über Internetportale überwachte, ihr verbot, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen, sie durch ständige Wechsel ihres Aufenthaltsortes entwurzelte und durch die Förderung eines regelmäßigen Konsums von harten Drogen gefügig machte. Die Zeugin überließ dem Angeklagten bis zu seiner Inhaftierung in anderer Sache am 13.06.2018 und ihrer Rückkehr nach Österreich Einkünfte aus der Prostitutionstätigkeit von mindestens 80.800,00 Euro.

98

Darüber hinaus hat er sich auch - gemäß § 52 StGB tateinheitlich - wegen schwerer Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 4  in Verbindung mit § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, indem er die Zeugin NKl2 durch List zur Aufnahme der Prostitution gebracht und hierbei gewerbsmäßig gehandelt hat. Der Angeklagte hat mit einer List in der Zeugin NKl2 den Entschluss geweckt, als Prostituierte tätig zu werden, indem er - entsprechend eines zuvor gefassten Tatplanes und ohne sein Ziel der Aufnahme der Prostitution durch die Zeugin zu offenbaren - die Zeugin zunächst in einem Dating-Portal für sich interessierte, sie zu einem Besuch zu sich einlud und damit aus ihrer Familie herauslöste, sie bei diesem Besuch in sich verliebt machte und ihr seiner Liebe versicherte, sie in das ihr fremde Rotlichtmilieu einführte, ihr eine gemeinsame Zukunft in Aussicht stellte, die voraussetzte, eine Monatsmiete von 3.500,00 Euro zahlen zu können, und schließlich der Zeugin vorgab, sie könne diesen kurzzeitigen finanziellen Engpass durch eine zeitlich begrenzte Ausübung der Prostitution beseitigen, um schließlich nach Aufnahme der Prostitution und einer hiermit einhergehenden Heranführung an den Konsum harter Drogen neben der Liebe der Zeugin auch deren Prostitutionstätigkeit selbst als Druckmittel dafür zu nutzen, die Prostitutionstätigkeit weiter und nunmehr langfristig auszuüben, um die für die von dem Angeklagten nicht ernstlich in Aussicht gestellte Einrichtung einer gemeinsamen Wohnung sowie eines gemeinsam zu betreibenden Tattoo-Studios notwendigen Geldmittel zu beschaffen.

99

Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Zuhälterei hat sich der Angeklagte auch wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB strafbar gemacht, indem er der Zeugin NKl2 einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und hiermit ein Hämatom und Schmerzen verursachte. Diese Tat steht zu dem Tatbestand der Zuhälterei im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB, weil er mit dem Schlag die Zeugin NKl2 aufhalten wollte, um sie wieder in das Fahrzeug zurückdrücken zu können und sie weiter kontrollieren und ausbeuten zu können. Zugleich liegt hierin eine durch Gewalt erzwungene Fortsetzung der Prostitution im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB.

100

Im Fall 9 hat sich der Angeklagte wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. (...)

101

Im Fall 10 liegt eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB wegen Vergewaltigung vor (...). Die mit dem Geschehen nach der Absicht des Angeklagten verbundene Machtdemonstration empfand die Zeugin NKl2 als besonders erniedrigend.

102

Dem Dauerdelikt der Zuhälterei (Fall 7) kam im Hinblick auf das Verbrechen der Vergewaltigung in den Fällen 9 und 10 aus den oben für die Fälle 1, 4 und 5 genannten Gründen keine Klammerwirkung zu.

103

Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte, an seiner vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln, haben sich für die insoweit sachverständig beratene Kammer nicht ergeben.

104

Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz gemäß § 53 StGB.

105

VI.

106

Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Überlegungen ausgegangen:

107

Im Fall 1 (Fälle 1 und 6 der Anklage 903 Js 827/18) hat die Kammer von den anwendbaren Strafrahmen des § 181a Abs. 1 StGB einerseits und des § § 232 Abs. 4 StGB in der bis zum 14.10.2016 geltenden Fassung andererseits den letzteren Strafrahmen als denjenigen zugrunde gelegt, der den nach Mindest- wie auch Höchststrafe höheren Strafrahmen vorsieht.

108

Von einem minder schweren Fall des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 5 StGB a.F. war nicht auszugehen, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Bewertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände das Gewicht der Tat unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Täters nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Taten wegen des Überwiegens schuldmindernder Umstände in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Qualifikationsstrafrahmens unangemessen hart erscheint.

109

Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft ist, die zum Nachteil der Zeugin NKl1 begangene Tat bereits mehr als drei Jahre zurückliegt und er infolge fortgesetzten Drogen- und Alkoholkonsums, auch wenn dieser nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit geführt hat, enthemmt war.

110

Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er die Zeugin NKl1 durch die Tat körperlich und seelisch massiv bis in eine Posttraumatische Belastungsstörung geschädigt hat, wobei er selbst ihr Ableben als mögliche Folge erkannte und hinnahm. Strafschärfend musste sich auch auswirken, dass der Angeklagte die Zeugin NKl1 auch nach der Tat verfolgt und versucht hat, sie zur Rücknahme der von ihr erstatteten Anzeige zu veranlassen. Außerdem hat er einen nicht unerheblichen finanziellen Vorteil aus der Tat gezogen und mehrere Straftatbestände verwirklicht und außerdem gewerbsmäßig gehandelt.

111

Im Fall 2 hat die Kammer den Strafrahmen des § 224 StGB zugrunde gelegt. Einen minder schweren Fall vermochte sie nicht anzunehmen, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Bewertung bedeutsamen Umstände das Gewicht der Tat unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Täters nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Taten wegen des Überwiegens schuldmindernder Umstände in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen hart erscheint.

112

Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft war, wegen seines regelmäßigen Drogen- und Alkoholkonsums enthemmt, wenn auch nicht in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert, war und die Tat bereits mehr als drei Jahre zurücklag. Außerdem hat die Zeugin durch diese Tat keine nachhaltigen Folgen davongetragen.

113

Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte der Zeugin das Ketamin alleine zu seiner Belustigung und zur Herabwürdigung der Zeugin verabreicht hat.

114

Im Fall 3 war der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen.

115

Strafmildernd war in diesem Fall zu bewerten, dass der Angeklagte nur geringfügig vorbestraft war, die Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt und der Angeklagte zur Tatzeit wegen seines Drogen- und Alkoholkonsum, wenn auch nicht in seiner Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt, so doch enthemmt war.

116

Im Fall 4 hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung zugrunde gelegt, der demjenigen entspricht, der sich aus dem diesbezüglich einschlägigen neueren Gesetz des § 177 Abs. 6 StGB ergeben würde. Es war nicht ausnahmsweise von der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift abzusehen, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Bewertung bedeutsamen Umstände das Gewicht der Tat unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Täters nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Taten wegen des Überwiegens schuldmindernder Umstände in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erscheint.

117

Zugunsten des Angeklagten musste sich auswirken, dass dieser nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft war, die Tat mehr als drei Jahre zurücklag und der Angeklagte bei Tatbegehung wegen seines fortgesetzten Drogen- und Alkoholkonsums zwar nicht erheblich vermindert schuldfähig, jedoch enthemmt war. Darüber hinaus handelte es sich mit dem Angeklagten um den Intimpartner der Zeugin NKl1 und die ausgeübte Gewalt war geringfügig und führte nicht zu körperlichen Verletzungen.

118

Strafschärfend war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur sein sexuelles Verlangen befriedigt, sondern mit der Tatbegehung auch seinen Machtanspruch als Zuhälter demonstriert und die Zeugin für vorherigen Widerspruch bestraft hat. Außerdem hat er den Geschlechtsverkehr ohne Kondom und bis zum Samenerguss ausgeübt.

119

Auch im Fall 5 hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung zugrunde gelegt. Auch in diesem Fall kam nicht in Betracht, ausnahmsweise von der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift abzusehen, da die schuldmindernden Umstände nicht überwiegen und damit die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht unangemessen hart erscheint.

120

Zugunsten des Angeklagten musste sich auswirken, dass dieser nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft war, die Tat mehr als drei Jahre zurücklag und der Angeklagte bei Tatbegehung wegen seines fortgesetzten Drogen- und Alkoholkonsums zwar nicht erheblich vermindert schuldfähig, jedoch enthemmt war. Darüber hinaus handelte es sich mit dem Angeklagten um den Intimpartner der Zeugin NKl1 und die ausgeübte Gewalt war zwar nicht gering, führte aber nicht zu körperlichen Verletzungen.

121

Strafschärfend war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit dem Sexualdelikt auch seinen Machtanspruch über die Zeugin als Zuhälter demonstriert und dies zur Bestrafung der zuvor widerstrebenden Zeugin eingesetzt hat. Außerdem hat er den Geschlechtsverkehr ohne Kondom und bis zum Samenerguss ausgeübt.

122

Im Fall 6 hat die Kammer den Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt.

123

In diesem Fall war von einem minder schweren Fall des Diebstahls mit Waffen auszugehen, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Bewertung bedeutsamen Umstände das Gewicht der Tat unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Täters nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Taten wegen des Überwiegens schuldmindernder Umstände in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Strafrahmens der Qualifikation unangemessen hart erscheint.

124

Strafmildernd hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der zum Diebstahl getroffenen Feststellungen, nicht aber hinsichtlich der mitgeführten Waffe, geständig war. Zudem musste sich zugunsten des Angeklagten auswirken, dass er kaum und nicht einschlägig vorbestraft war und die Tat mehr als drei Jahre zurück liegt. Darüber hinaus hat der Angeklagte nur eine objektiv ungefährliche Scheinwaffe mitgeführt und nur Lebensmittel mit geringem Wert gestohlen, um seinen akuten Hunger zu stillen. Weiter war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zur Nachtzeit mit Tatzeugen kaum zu rechnen war.

125

Strafschärfend war nur zu bewerten, dass der Angeklagte bereits vor der Tatbegehung in rechtsfeindlicher Gesinnung entschlossen war, eine andersartige strafbare Handlung zu begehen.

126

Im Fall 7 (Fälle 7 und 9 der Anklageschrift 903 Js 827/18) war der Strafrahmen des § 232a Abs. 4 2. Alt. StGB zugrunde zu legen. Von einem minder schweren Fall der Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 5 StGB war nicht auszugehen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Bewertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände das Gewicht der Tat unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Taten wegen des Überwiegens schuldmindernder Umstände in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Qualifikationsstrafrahmens unangemessen hart erscheint.

127

Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft ist und er infolge fortgesetzten Drogen- und Alkoholkonsums, auch wenn dieser nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit geführt hat, enthemmt war.

128

Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er mit hoher krimineller Energie gehandelt, die Zeugin NKl2 über ein halbes Jahr in der Prostitutionsausübung, verbunden mit erheblichem Drogenkonsum, gehalten und die Zeugin NKl2 durch die Tat körperlich und seelisch massiv geschädigt hat. Die Zeugin hat eine Bulimie entwickelt und sich bis heute noch nicht gänzlich aus ihrer emotionalen Abhängigkeit von dem Angeklagten lösen können. Strafschärfend musste sich auch auswirken, dass der Angeklagte einen erheblichen finanziellen Vorteil aus der Tat gezogen und mehrere Straftatbestände verwirklicht hat.

129

Im Fall 9 (Fall 10 der Anklageschrift 903 Js 827/18) hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB zugrunde gelegt. Es war nicht ausnahmsweise von der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 dieser Vorschrift abzusehen, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Bewertung bedeutsamen Umstände das Gewicht der Tat unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Täters nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Taten wegen des Überwiegens schuldmindernder Umstände in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erscheint.

130

Zugunsten des Angeklagten musste sich auswirken, dass dieser nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft war und der Angeklagte bei Tatbegehung wegen seines fortgesetzten Drogen- und Alkoholkonsums zwar nicht erheblich vermindert schuldfähig, jedoch enthemmt war. Darüber hinaus handelte es sich mit dem Angeklagten um den Intimpartner der Zeugin NKl2 und die ausgeübte Gewalt war geringfügig und führte nicht zu körperlichen Verletzungen.

131

Strafschärfend war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit der sexuellen Handlung auch seinen Machtanspruch als Zuhälter demonstriert und die Zeugin dafür bestraft hat, dass sie damit gedroht hatte, sich ihrer von dem Angeklagten bestimmten Lebenssituation durch einen Suizid zu entziehen. Der Angeklagte verstärkte damit noch die bereits zuvor von der Zeugin empfundene Machtlosigkeit. Außerdem übte er den Geschlechtsverkehr ohne Kondom und bis zum Samenerguss aus.

132

Auch im Fall 10 (Fall 11 der Anklageschrift 903 Js 827/18) hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB zugrunde gelegt. Es war nicht ausnahmsweise von der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 dieser Vorschrift abzusehen, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Bewertung bedeutsamen Umstände das Gewicht der Tat unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Taten wegen des Überwiegens schuldmindernder Umstände in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erscheint.

133

Zugunsten des Angeklagten musste sich auswirken, dass dieser nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft war und der Angeklagte bei Tatbegehung wegen seines fortgesetzten Drogen- und Alkoholkonsums zwar nicht erheblich vermindert schuldfähig, jedoch enthemmt war. Darüber hinaus handelte es sich mit dem Angeklagten um den Intimpartner der Zeugin NKl2 und die zur Erzwingung der sexuellen Handlungen ausgeübte Gewalt war geringfügig.

134

Strafschärfend war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit der sexuellen Handlung auch seinen Machtanspruch als Zuhälter demonstriert hat. Außerdem verursachte er (...) erhebliche Schmerzen (...). Schließlich übte er den Oralverkehr ohne Kondom und bis zum Samenerguss aus und verursachte in dessen Verlauf Luftnot bei der Zeugin.

135

Hinsichtlich der einzelnen Straftaten waren zunächst Einzelstrafen festzusetzen, aus denen gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden war. Unter Abwägung der aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und bei Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB genannten Zumessungsregeln hielt die Kammer hinsichtlich des Angeklagten bei Zugrundelegung der vorstehend jeweils genannten Strafrahmen folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

136

Fall 14 Jahre Freiheitsstrafe,
Fall 210 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 38 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 43 Jahre Freiheitsstrafe,
Fall 53 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 66 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 77 Jahre Freiheitsstrafe,
Fall 94 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 105 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe.
137

Bei der nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer erneut die Person des Angeklagten, seine Straftaten sowie die bereits im einzelnen dargelegten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgesichtspunkte zugunsten und zu Lasten des Angeklagten zusammenfassend gewürdigt.

138

Hierbei war kein Härteausgleich dafür zu gewähren, dass trotz einer grundsätzlich anzunehmenden Zäsurwirkung der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 25.04.2016 mit der dort verhängten Geldstrafe und den hier für die Fälle 1 bis 6 verhängten Einzelstrafen keine (nachträgliche) Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden war, weil die mit der Entscheidung vom 25.04.2016 verhängte Strafe bereits vollständig vollstreckt ist. Zwar wäre die Bildung einer solchen Gesamtfreiheitsstrafe für sich genommen für den Angeklagten günstiger, angesichts des Umstandes jedoch, dass in einem solchen Fall aus den verbleibenden Einzelstrafen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden wäre, somit gegen den Angeklagten zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu verhängen gewesen, verkehrte sich die für den Angeklagten vorteilhafte Regelung der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe letztlich in ihr Gegenteil, weil die Bildung einer einzigen Gesamtfreiheitsstrafe - wie sie nach Vollstreckung der die Zäsurwirkung begründenden Strafe möglich ist - für den Angeklagten insgesamt betrachtet vorteilhaft ist. Es war daher nur eine Gesamtfreiheitsstrafe unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe zu bilden.

139

Unter Berücksichtigung dieser und auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Gesichtspunkte hielt die Strafkammer unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von 7 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von

140

9 Jahren und 6 Monaten

141

für tat- und schuldangemessen.

142

Hierbei hat die Kammer insbesondere noch einmal  in den Blick  genommen, dass sich der Angeklagte bewusst ein antisoziales und parasitäres Lebensumfeld geschaffen hat, in dem er aus rein egoistischen Motiven zwei Frauen getäuscht und massiv geschädigt hat.

143

VII.

144

Die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt kam nicht in Betracht.

145

Zwar ist nach den Ausführungen der Sachverständigen ... von einer Kokainabhängigkeit des Angeklagten und damit auch von einem Hang des Angeklagten auszugehen, Drogen - Kokain - im Übermaß zu konsumieren, da der Angeklagte durch seine eingewurzelte intensive Neigung, Kokain zu konsumieren, zwar nicht in seiner Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, er aber aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint.

146

Die ihm zur Last gelegten Taten standen jedoch nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer angeschlossen hat, nicht in einem kausalen Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum, sondern allein auf seiner bewusst getroffenen Entscheidung, seinen Lebensunterhalt durch die Einkünfte von Prostituierten zu bestreiten. Der auch intensive Konsum von Kokain - sowie gelegentlich Amphetamin - und Alkohol diente dem konsumgewöhnten Angeklagten nach den Feststellungen der Sachverständigen der Vigilanzsteigerung und abendlichen Dämpfung, führte aber nicht zu einer Veränderung seiner Persönlichkeit, insbesondere einer erheblichen Steigerung seiner Aggressivität, sondern stellte lediglich einen sein Leben begleitenden Umstand dar. Ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum des Angeklagten und der jeweiligen Tatbegehung war damit nicht festzustellen.

147

Darüber hinaus ist auch nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ..., denen sich die Kammer ebenfalls angeschlossen hat, nicht davon auszugehen, dass die in Zukunft von dem Angeklagten zu erwartenden Taten ihre Grundlage in einem Drogenkonsum des Angeklagten haben werden, vielmehr beruht die Gefahr den der Aburteilung entsprechender Taten, wie im einzelnen noch unter Ziffer VIII. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung auszuführen ist, allein auf seiner dissozialen Persönlichkeitsstruktur mit einem kraftbetonten Männerbild und ist unabhängig von einer Abstinenz des Angeklagten.

148

VIII.

149

Die Kammer hat jedoch in Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessen hinsichtlich des Angeklagten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB angeordnet.

150

Hinsichtlich des Angeklagten liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB vor.

151

Der Angeklagte hat, wie bereits dargestellt, in den Fällen 1, 4, 5, 7, 9 und 10 jeweils Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und in den Fällen 1 und 7 auch jeweils Straftaten gegen die persönliche Freiheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) StGB begangen und in allen diesen Fällen jeweils Einzelstrafen von mehr als einem Jahr und sogar von mehr zwei Jahren verwirkt. Der Angeklagte wird mit dem vorliegenden Urteil aufgrund dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren verurteilt.

152

Zudem liegen im Fall des Angeklagten auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor. Denn eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu schweren Sexualstraftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme - insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des eingeholten forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens aber auch der weiteren Gesamtumstände - ist sowohl die „Hangtäter“-Eigenschaft des Angeklagten als auch seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu bejahen.

153

a)

154

Hangtäter im Sinne des § 66 StGB ist, wer dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest verwurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen auf Grund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 271, zitiert nach beck-online). Das Vorliegen eines Hangs in diesem Sinne bei dem Angeklagten ergibt sich im vorliegenden Fall bei Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seiner Taten maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des insoweit eingeholten Sachverständigengutachtens.

155

Der Hang des Angeklagten als persönlichkeitsimmanente Bereitschaft zur Begehung schwerwiegender Straftaten wird deutlich durch überdauernde Wahrnehmungsweisen und Einstellungen des Angeklagten, überdauernde Verhaltensmuster sowie die kriminologische Entwicklung des Angeklagten und auch seine strafrechtliche wie biografische Vorgeschichte. Auch wenn der Angeklagte bisher nicht wegen Sexualstraftaten in Erscheinung getreten ist, wurde gegen ihn auf der Grundlage der Strafanzeige der Zeugin ..., seiner Lebensgefährtin im Jahr 2013, unter anderem wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Nachstellung ermittelt und das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 600,00 Euro eingestellt, Zahlungen die in der Zeit vom Februar 2015 bis Januar 2016 über das Konto der Großmutter des Angeklagten bei der ... flossen. Außerdem trat der Angeklagte ab 2014 wegen falscher Verdächtigung, Urkundenfälschung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Urkundenfälschung und Betrug sowie Unterschlagung und Missbrauchs von Ausweispapieren strafrechtlich in Erscheinung, was jeweils durch Geldstrafe geahndet wurde. (...) Bereits früh zeigte der Angeklagte Verhaltensauffälligkeiten im Jugendalter, musste dreimal eine Schulklasse wiederholen, ging nach Verlassen der Schule zeitweise keiner Beschäftigung nach und erwarb im Alter von erst 21 Jahren den Hauptschulabschluss. Ohne eine Ausbildung zu absolvieren ging der Angeklagte zeitweisen Beschäftigungen nach, (..). Hiernach arbeitete der Angeklagte zeitweise noch im Security-Gewerbe und (...), bevor er in einen Rockerclub eintrat und etwas später sämtliche Arbeitsstellen aufgab. Seither hielt sich der Angeklagte im Rotlichtmilieu auf und umgab sich mit Prostituierten, Strippern oder Tätowierern. Er lebte von den Einnahmen von Prostituierten und gelegentlich eigenen Einnahmen als „Sadistischer Master“. Nachdem er das von seinem Adoptivvater überlassene Haus in ... verlassen hatte, führte der Angeklagte ein unstetes Leben an wechselnden Orten, oftmals in Hotels, in denen ihn begleitende Prostituierte ihrem Geschäft nachgingen. Der Angeklagte hatte keine Wohnung, war nicht amtlich gemeldet, fuhr nach Verlust seiner Fahrerlaubnis ohne eine solche, löste grundsätzlich keine Parktickets, ließ Ordnungsgeldbescheide, die seinem Verhalten folgten, grundsätzlich unbeachtet, und lebte sein Leben bis zum August 2018 außerhalb der bürgerlichen Gesellschaft. Einher ging hiermit eine zunehmende Körperbemalung einschließlich von Kopf und Gesicht, die diese Abkehr unterstrichen, wie „Red light is better than no ligt“, „no mercy“, Bilder mit Schusswaffen und den Ziffern „13“ und „187“, die zumindest eine Deutung als Code in Rocker- beziehungsweise Outlaw-Kreisen zulassen, auch wenn der Angeklagte diese Intention in Abrede gestellt hat. In diesem Zeitraum beging der Angeklagte auch die hier abzuurteilenden Straftaten, die Straftaten zum Nachteil der Zeuginnen NKl1 und NKl2 planvoll, im Fall des Einbruchs in die Bäckereifiliale nach Planung zunächst eines Raubes.

156

Der Angeklagte hat in den nunmehr festgestellten Taten ein eingeschliffenes Muster im Sinne eines typischen Vorgehens gezeigt. Der Angeklagte war in den letzten Jahren über einen maßgeblichen Teil seiner Zeit in den sozialen Medien und Dating-Plattformen auf der Suche nach Kontakten zu Frauen, der Zeuge ... sprach von 70 % seiner Zeit. Diese nutzte er für sexuelle Kontakte, für die er zumindest teilweise auch zahlte, aber auch für die Suche nach Frauen, bei denen nach ihrer Darstellung in den geführten Chats erkennbar wurde, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur oder ihrer Lebenssituation in besonderem Maße auf Zuwendung und Liebe ansprechen würden und über eine besondere Hilfs- und Zuwendungsbereitschaft verfügten, und sich damit für ihn die Möglichkeit ergab, diese Frauen, sollte es dem Angeklagten gelingen, in ihnen Liebe zu wecken, unter Ausnutzung ihrer Bedürftigkeit und Hilfsbereitschaft durch manipulatives und lügnerisches Verhalten dazu zu bringen, der Prostitution nachzugehen und mit ihren Einnahmen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. So ging der Angeklagte sowohl bei der Zeugin NKl1 wie auch der Zeugin NKl2 vor. Während die Erste ohne einen Partner aus finanziellen Gründen wieder im Haushalt eines Elternteils lebte, war die Letztere nach einer emotional massiv enttäuschenden Beziehung und eines Schwangerschaftsabbruchs verletzt und verunsichert und mangels anderer Gelegenheiten bereit, auch im Internet nach der fehlenden Zuwendung zu suchen. Das Ausmaß ihrer Bedürftigkeit führte sogar zu einem Treffen mit einem Koch in einer Garage eines Luxushotels, (...). Da die Zeugin NKl2, die selbst angegeben hat, zu schnell zu viel von sich dem Angeklagten gegenüber preisgegeben zu haben, erkannte der Angeklagte die sich hier bietende Gelegenheit und überredete die Zeugin NKl2, nach Stuttgart zu kommen, um sie dort als Prostituierte einzusetzen. Bei beiden Frauen gab der Angeklagte, obwohl er für beide kein persönliches Interesse empfand, vor, sich in sie verliebt zu haben, verbrachte zunächst viel Zeit mit ihnen und vermittelte ihnen das Gefühl, er habe sie als seine Lebenspartnerin erwählt und plane mit ihnen, eine dauerhafte Beziehung zu führen. Sodann gab er den Zeuginnen gegenüber vor, sich in einer persönlichen und insbesondere finanziellen Notlage zu befinden, um an deren Hilfsbereitschaft beziehungsweise Bereitschaft zu appellieren, in die gemeinsame Zukunft mit ihm zu investieren und für diese auch ein Opfer zu bringen. Unter Hinweis auf die großen Verdienstmöglichkeiten als Prostituierte drängte er die Zeuginnen dazu, diese zu seiner Hilfe zu nutzen, wobei er diese Hilfe zunächst nur für kurze Zeit in Anspruch zu nehmen versprach, schließlich aber die Prostitutionstätigkeit selbst, aber auch weiteren Finanzbedarf für die Verwirklichung der gemeinsamen Zukunft als Druckmittel gebrauchte, die Zeuginnen weiter der Prostitution nachgehen zu lassen. Stellte er der Zeugin NKl1 die Einrichtung eines Nagelstudios in Aussicht, war es im Falle der Zeugin NKl2, die dem Tätowieren eng verbunden war, ein Tattoo-Studio. Beiden Zeuginnen nahm er deren Einkünfte jeweils zeitnah ab und beide Zeuginnen führte er an den Konsum von insbesondere Kokain heran, damit diese - wie er auch erklärte - keine Schmerzen spürten und länger arbeiten konnten, außerdem auch, um sie an sich zu binden und in ihrer Widerstandskraft seinen Einflüssen gegenüber zu schwächen. Der Angeklagte ließ die Zeuginnen ständig Termine mit Freiern absolvieren, ließ ihnen nur eingeschränkte Mahlzeiten zukommen, die er ihnen in besorgte, gab ihnen zu erkennen, sie seien zu dick, nicht gut genug in ihrer Arbeit, verdienten daher - wenn sie keine 1.000,00 Euro pro Tag verdienten - nicht genug und gefährdeten ihre gemeinsame Zukunft. Hierdurch, verbunden mit einer zunehmenden sozialen Isolierung hielt der Angeklagte die Zeuginnen in enger emotionaler Abhängigkeit, an der diese auch bei zunehmendem abwertendem, tätlichem und sexuell übergriffigem Verhalten des Angeklagten festhielten. Dieses von dem Angeklagten letztlich als Schwäche erlebte Festhalten an ihrer Beziehung zu dem Angeklagten führte dazu, dass der Angeklagte ihnen gegenüber immer mehr die Hemmungen verlor, die Zeuginnen zunehmend abwertete, sie schlug und sexuell übergriffig wurde. Letztendlich führte dies auch zu den abzuurteilenden Sexualstraftaten, in denen der Angeklagte die Zeuginnen als bloße Sexualobjekte sah, die er ohne jegliche Rücksicht auf deren Wünsche und Würde benutzen und damit auch für aufflackerndes Aufbegehren gegen die ihnen auferlegte fortwährende Prostitutionstätigkeit bestrafen konnte. Überdauernd kam es dem Angeklagten darauf an, wie er selbst einmal geschrieben hat, eine „normale Frau zur Hure“ zu machen, indem er sie emotional abhängig machte und diese Abhängigkeit für seine eigenen egoistischen Zwecke ausnutzte. Der Umstand, dass der Angeklagte sich zu anderen Zeiten damit begnügte, von Prostituierten, zu denen kein emotionales, sondern nur ein „berufliches“ Verhältnis bestand, einen Teil ihrer Einkünfte zu erhalten, steht dem vorstehend dargelegten überdauernden Verhaltensmuster nicht entgegen, denn bei diesen Frauen, die sich aus reinem Gewinnstreben in diese Tätigkeit begeben haben, und mehrheitlich auch bereits seit Jahren in dieser tätig waren, bestand eine Disposition, die es dem Angeklagten erlaubt hätte, sie in eine emotionale Abhängigkeit der vorbeschriebenen Art zu bringen, zum einen nicht. Außerdem gelang es dem Angeklagten auch immer wieder, Prostituierte zu finden, die allein für seine Mithilfe bereit waren, einen erheblichen Teil - bis zu 50 % - ihrer Einkünfte ihm zu überlassen, was ihm angesichts der mit der Prostitution erzielbaren Verdienste von mehreren Hundert Euro pro Tag einen angenehmen Lebensstil ermöglichte.

157

Das in den abzuurteilenden, schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beziehungsweise die persönliche Freiheit - sämtlich Beziehungsstraftaten - erkennbare Vorgehen findet seine Grundlage in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die sich auch bereits in früheren Beziehungen gezeigt hatte. Unter Anwendung der Psychopathy Checklist Revised (im Folgenden: PCL-R) nach Hare erwies sich die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mit Erreichen des Cut-Off-Score von 30 nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ... als psychopathisch. Als „möglicherweise oder teilweise feststellbar“ nahm diese die Items „Trickreich sprachgewandter Blender mit oberflächlichem Charme“ und „Oberflächliche Gefühle/geringe Empfindungsfähigkeit“ an, als „eindeutig und offensichtlich vorhanden“ die Items „Erheblich gesteigertes Selbstwertgefühl“, „Stimulationsbedürfnis (Erlebnishunger), ständiges Gefühl der Langeweile“, „Pathologisches Lügen (Pseudologie)“, „Betrügerisch-manipulatives Verhalten“, „Mangel an Gewissensbissen oder Schuldbewusstsein“, „Herzlos, Mangel an Empathie“, „Parasitärer Lebensstil“, „Unzureichende Verhaltenskontrolle im Sinne einer Kontrolle von Ärger“, „Promiskuität“, „Frühe Verhaltensauffälligkeiten“, „Fehlen von realistischen, langfristigen Zielen“, „Verantwortungslosigkeit“, „Mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung für das eigene Verhalten zu übernehmen“, „Polytrope Kriminalität“, als „definitiv nicht vorliegend“ die Items „Impulsivität“, „Viele kurzzeitige ehe(ähn)liche Beziehungen“ sowie „Missachtung von Weisungen und Auflagen“ und vergab für das Item  „Jugendkriminalität“ einen - nicht in den Score eingeflossenen - Wert von „9“, da überhaupt keine Informationen vorhanden waren.

158

Der Angeklagte hat keine Schwierigkeiten, Beziehungen zu Frauen anzubahnen, wie nicht nur die Beziehungen zu den Zeuginnen NKl1 und NKl2 belegten, sondern auch die Angaben der Zeugin ..., alle Frauen haben den Angeklagten zum Anfang ihrer Beziehung als nett, freundlich, zugewandt erlebt, und auch den Angaben des Zeugen ..., wonach der Angeklagte in seiner Jugend „der Herzensbrecher schlechthin“ gewesen sei, den Ruf eines „Weiberheldes“ gehabt habe, der zunächst „normale Bekanntschaften“ gehabt, sich zunehmend aber ständig „falsche Freunde“, „gefallene Engel“ ausgesucht und sich mit seinem Frauengeschmack keinen Gefallen getan habe. Der Angeklagte habe Freundinnen betrogen und sei - wie der Zeuge ... angab - grundsätzlich „zweigleisig“ gefahren. Dies wie auch die Schilderung der Zeugin ..., wonach der Angeklagte während ihrer Beziehung ständig fremd gegangen sei, und die Beziehungen zu der Zeugin ... und der Zeugin ... neben den Beziehungen zu der Zeugin NKl1 und der Zeugin NKl2 begründen die Einschätzung einer promiskuitiven Persönlichkeitsstruktur. Diese geht einher mit einer nur beschränkten Empfindungstiefe und einem Stimulationsbedürfnis, welches zu immer neuen Sexualkontakten drängte. Die von dem Angeklagten demonstrativ bekundete Liebe zu der Zeugin ... stellt sich - auch angesichts des Umstandes, dass er für Kontakte zu dieser erhebliche Beträge zu zahlen bereit war - nicht als emotionale engere Bindung dar, wie auch das Schwanken des Angeklagten - so der Zeuge ... - zwischen „der schönsten und größten Liebe“ und dem „3. Weltkrieg“ in einer jahrelangen On-/Off-Beziehung, in dem die Zeugin ... die Wertschätzung des Angeklagten ausgenutzt hat, die dieser für die Zeugin empfand, weil diese sich von ihm nichts gefallen ließ und ihm gleiches mit gleichem vergalt. Das Stimulationsbedürfnis des Angeklagten findet beziehungsweise fand auch darin Ausdruck, dass der Angeklagte nicht sesshaft lebte, sondern von Ort zu Ort zog, und auch - wie sein Vater im Telefonat mit ... darlegte - keine Bereitschaft zeigte, einer längeren Arbeitsbeschäftigung nachzugehen. Er lebte vielmehr in den letzten Jahren und bis zuletzt parasitär von den Einkünften der Frauen.

159

Im Rahmen der Anbahnung der Beziehungen vermochte es der Angeklagte, durch tatsächliche oder auch nur vorgetäuschte Widrigkeiten Mitleid zu erregen, wie den Verlust einer Arbeitsstelle, seiner Wohnung oder fehlenden Einkünften, dadurch, die Frauen „voll zu labern“, „alles schön zu reden“ oder auch durch das Vergießen „richtiger Tränen“, die Frauen zu einem von ihm gewünschten Verhalten zu bewegen. Der Angeklagte erreichte es auch immer wieder sowohl bei der Zeugin ... als auch den Zeuginnen NKl1 und NKl2, durch das Versprechen einer Besserung, einer Änderung oder einer gemeinsamen „rosigen Zukunft“, sie wieder zur Rückkehr oder vermehrten Anstrengungen zu bewegen, ohne dass jedoch diesen Ankündigungen Taten gefolgt wären, diese also von dem Angeklagten ernstlich gemeint gewesen wären. Sie waren vielmehr Teil seines betrügerisch- manipulativen Verhaltens. Darüber hinaus schuf der Angeklagte durch Bindung der gesamten Aufmerksamkeit der Frauen auf sich selbst deren zunehmende Isolation, wodurch sein eigener Einfluss verstärkt und korrigierende Einflüsse Dritter auf die Frauen unterbunden wurden. Der Angeklagte nutzte auch hinsichtlich aller dreier Frauen deren Liebe zu Hunden für seine Zwecke aus, indem er die Zeugin ... als Hundesitterin einspannte, zu der Zeugin NKl2 über ihrer beider Hunde Zugang fand und der Zeugin ... einen Hund beschaffte, an dem diese in einem solchen Maße hing, dass sie erst nachdem der Angeklagte ihr diesen nach seiner Verhaftung vorenthielt, bereit war, Mannheim zu verlassen. Der Angeklagte übte in den Beziehungen offenen Zwang wie auch subtilen Druck und insbesondere Manipulation aus, in dem er die Zeuginnen NKl1 und NKl2 tagelang bedrängte, sie „in die Enge trieb“, so dass sie subjektiv empfunden, keine andere Wahl mehr hatten, als auf die Anforderungen des Angeklagten einzugehen, emotionalen Druck ausübte, in dem er „sauer“ war und sie emotional beziehungsweise psychisch „fertig machte“, wenn sie nicht genug verdienten, aber nett und happy war, wenn die Zeuginnen ihr „Soll“ erfüllt und genug Geld verdient hatten. So überredete der Angeklagte die Zeugin NKl2 über Stunden, sich „property of ...‘“ auf den Hals tätowieren zu lassen. Insbesondere bei der Zeugin NKl2 war der manipulative Einfluss des Angeklagten auf die Zeugin so groß, dass diese selbst nach ihren Erlebnissen und nach ihrer Rückkehr Österreich davon überzeugt war, dem Angeklagten helfen zu müssen, weil dieser sie liebe, sich fühlte, als ob man ihr den Angeklagten vorenthalte, weshalb sie auch bei diversen objektiv gegebenen Gelegenheiten, den Angeklagten zu verlassen, diese Möglichkeiten nicht ergriffen hat und ergreifen konnte. Außerdem führte die Einwirkung des Angeklagten sowohl bei der Zeugin ... wie auch den Zeuginnen NKl1 und NKl2 zu einer Anpassung im Verhalten und ihrem Äußeren, um den Vorstellungen des Angeklagten zu entsprechen, zur Konkurrenz mit anderen Frauen, und zu Selbstvorwürfen der Frauen und deren sinkendem Selbstwertgefühl. Alle Zeuginnen verließen die Beziehung zu dem Angeklagten mit körperlicher und psychischer Erschöpfung, die bei der Zeugin NKl1 bis zu einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung führte und bei der Zeugin NKl2, die bereits während der Beziehung konkreten Suizidgedanken entwickelt hatte, zu einer Bulimie, mit einem Drogenentzug und einer monatelangen Unfähigkeit ein auch nur in Ansätzen normales Leben zu führen aus Angst vor dem Angeklagten und einer vollständigen emotionalen Abhängigkeit von diesem. Beide Zeuginnen NKl1 und NKl2 fühlten sich, als habe man ihnen ihr Leben genommen. Während der Beziehungen spielte der Angeklagte die Frauen gegeneinander aus und log sie an. Er spiegelte der Zeugin NKl2 vor, in Tschechien den Führerschein zu machen, um mit der Zeugin ... in Amsterdam einige schöne Tage auf Kosten der Zeugin NKl2 zu verbringen, gab der Zeugin NKl2 gegenüber vor, zu einem Bewerbungsgespräch fahren zu müssen, während er einen Hotelaufenthalt mit der Zeugin ... verbringen wollte. Der Zeugin NKl2 täuschte er einen Herzanfall vor. Er versprach beiden Zeuginnen ein Nagel- beziehungsweise ein Tattoostudio mit der Aussicht einer dortigen bürgerlichen Berufstätigkeit, ohne diesbezüglich irgendwelche Anstalten zu machen. Und auch im Verhältnis zu der Zeugin ... war die Unehrlichkeit des Angeklagten das Hauptproblem. Dieser Persönlichkeitszug zeigte sich auch deutlich in der Vorspiegelung von traumatischen Erlebnissen in einem erfundenen Afghanistaneinsatz, um gewünschte Medikamente zu erhalten, oder der Behauptung des Angeklagten gegenüber der Zeugin NKl2 in einem Chat im August 2018, er eröffne mit seiner neuen Freundin ein Studio oder werde Vater, Umständen, die im Verfahren keine Erwähnung fanden und daher offenbar unzutreffend waren und lediglich der Verletzung der Zeugin NKl2 zu dienen bestimmt waren. Bestimmend in den Beziehungen des Angeklagten waren auch der Einsatz von Entwertungen und Demütigungen, indem sich der Angeklagte abwertend über die Zeugin gegenüber anderen Personen äußerte, die Zeugin ... als „lieb und dumm, doofes Hausmädchen“ bezeichnete, die Zeugin NKl2 „...“ nannte, gegen den Willen Frauen Fotos auch mit ihrem Gesicht verschickte, sie als „Schlampe“, „Fotze“ und „Hure“ bezeichnete, die Zeugin NKl2 als „...“ in seinem Mobiltelefon speicherte, sie zur Arbeit im Fenster in einem Laufhaus drängte, um den „Hurenpass“ zu erwerben und sie aufforderte, ihren „Arsch ins Fenster“ zu bewegen, um Geld für seine Auslösung zu verdienen. Darüber hinaus kontrollierte er die Zeuginnen, die Zeugin ... über ihr Mobiltelefon, die Zeugin NKl1 durch seine Anwesenheit und die Terminabsprachen mit den Freiern und die Zeugin NKl2 durch die Kontrolle der von ihr genutzten Plattformen und ihrer WhatsApp-Kontakte. Darüber hinaus schloss er die Zeugin ... mehrere Stunden in seiner Wohnung ein und ebenso wie die Zeugin NKl2 mit ihrem Hund im Hotelzimmer.

160

Der Angeklagte übte darüber hinaus Dominanz und Einschüchterung aus, in dem er die Zeuginnen NKl1 und NKl2 auch arbeiten ließ, wenn sie sich schlecht fühlten, krank waren oder ihre Periode hatten. Sämtliche Zeuginnen ließen sich durch den Angeklagten zu Tätowierungen veranlassen, wobei die Zeuginnen NKl1 und NKl2 den Namen des Angeklagten trugen und das Tattoo der Zeugin NKl2 diese sogar als dessen Eigentum auswies. Der Angeklagte schlug die Zeuginnen ..., NKl1 und NKl2, würgte sie und bedrohte die Zeugin NKl2 mit Messer und einer Waffe. Außerdem verabreichte der Angeklagte der Zeugin NKl2 Ketamin und billigte zumindest die Verabreichung von Schlaftabletten an die Zeugin NKl2 und brachte die Zeuginnen NKl1 und NKl2 zum regelmäßigen Kokainkonsum.

161

Insgesamt zeigen sich damit in der Persönlichkeit des Angeklagten dessen Rücksichtslosigkeit und Egozentrik, dessen Einsatz von Gewalt als Mittel zur Machtdemonstration und Einschüchterung und ausgeprägte Persönlichkeitszüge einer „Psychopathy“. Aus den Aussagen der Zeugen ... und ..., aber auch der Charakterisierung durch den Adoptivvater des Angeklagten in seinem Telefonat mit ... ergeben sich außerdem eindeutige Hinweise, dass ähnliche Verhaltensweisen bereits sogar noch länger bestehen als hier für den Zeitraum der Beziehungen zu den Zeuginnen ..., NKl1 und NKl2 dokumentiert und sich als eingeschliffene Verhaltensmuster mit erkennbarer Progredienz der Dissozialität darstellen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen stellen damit antisoziale Persönlichkeitszüge und eingeübte kriminelle und gewaltbetonte Verhaltensstile des Angeklagten die überdauernde Grundlage für die aktuell vorgeworfenen und früheren Straftaten dar.

162

Situative Bedingungen spielten nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen bei den abzuurteilenden Taten oder auch den früheren Beziehungen des Angeklagten keine erkennbare Rolle. Der Angeklagte konstellierte die Beziehungen insbesondere zu den Zeuginnen NKl1 und NKl2 von Beginn an mit überdauernden Beziehungsmustern und -strukturen, in denen er die Frauen ausnutzte und es zunehmend zu Gewaltanwendungen kam, je mehr die Frauen sich seinem Einfluss unterordneten. Hiernach kommt es nicht zu situativ sich zuspitzenden hochspezifischen Tatsituationen, sondern diese sind in ein andauerndes, maßgeblich von dem Angeklagten selbst bestimmtes Geschehen eingebettet. Hinsichtlich der Gestaltung dieses Beziehungsverlaufs zeigen die Schilderungen der Zeuginnen deutlich auf, dass der Angeklagte sich nicht impulsiv zu Handlungen hinreißen ließ, sondern sein Verhalten anlassbezogen steuerte, um das von ihm angestrebte Verhalten der Zeuginnen zu erreichen. Ganz deutlich wurde dies einmal aus seiner Verhaltenssteuerung je nach der Höhe des erzielten Einkommens, aber auch dem Chat des Angeklagten mit der Zeugin ..., in dem der Angeklagte davon sprach, er müsse langsam wohl damit beginnen, die Zeugin NKl2 zu schlagen („So ein dummes Stück scheisse muss langsam anfangen sie zu schlagen glaub ich“,), oder in Bezug auf die Zeugin NKl2 erklärte, er müsse sonst, könne er deren Anzeige nicht anders zu Fall bringen, ihrer Familie drohen („Dann muss ich jetzt nicht extra zu den Eltern fahren und die bedrohen und so was, weißt du“).

163

Auch der Substanzgebrauch des Angeklagten war ohne maßgeblichen Einfluss auf die vorgenannten Delinquenz des Angeklagten, denn es lassen sich kein messbarer Einfluss des Konsums auf die Verhaltensmuster des Angeklagten feststellen. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen ..., denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat, stand auch bei den Vergewaltigungen des Angeklagten ein reaktiver Anteil im Vordergrund, das Ausagieren von Wut und Ärger durch Machtausübung und Verächtlichmachen, nicht aber ein euphorisches oder selbstüberschätzendes Verhalten.

164

Zwar konnten zwischen den Taten und Tatkomplexen keine Verurteilungen eine Warnfunktion entfalten, allerdings führte die von der Zeugin NKl1 erstattete Strafanzeige - wie bereits die Strafanzeige der Zeugin ... im Jahr 2014 - nicht zu einer Verhaltensänderung des Angeklagten oder zu einer abweichenden Bewertung seines Verhaltens. Im Gegenteil sind eine Vertiefung der Delinquenz und eine Zunahme der dissozialen Verhaltensmuster zu konstatieren. Der Angeklagte stellte in Bezug auf die Anzeige der Zeugin ... deren Vorwürfe sämtlich in Abrede und behauptete statt dessen, dass diese sich während ihrer Beziehung fremden Männern zugewandt habe, stellte sich also als Opfer einer unangemessenen Behandlung der Zeugin ... dar. Die ihm mit dem Ziel der Einstellung des Ermittlungsverfahrens auferlegte Geldzahlung in Höhe von 600,00 Euro ließ der Angeklagte seine Großmutter zahlen, eine Überzahlung, zu der es kam, weil der von seiner Großmutter eingerichtete Dauerauftrag nicht rechtzeitig beendet wurde, floss auf schriftliche Anweisung des Angeklagten nicht auf das Konto seiner Großmutter, sondern auf ein Konto bei der .... Nachdem der Angeklagte zunächst erklärt hatte, er habe - so denke er - den Geldbetrag gezahlt, räumte er auf Vorhalt des Kontoinhabers „...“ ein, es könne sein, dass der Dauerauftrag auf seine Großmutter gelaufen sei, denn er habe kein Konto mehr gehabt nach seiner Verurteilung wegen Kreditbetruges. Die Behauptung, er denke aber, das Geld an seine Großmutter gezahlt zu haben, überzeugt nicht angesichts der ausdrücklichen Anweisung, das Geld auf ein anderes Konto zu zahlen; der Hinweis des Angeklagten, das diesbezügliche Schreiben habe „vielleicht eine Ex-Frau geschrieben, wer auch immer das zu dem Zeitpunkt gewesen sei, das wisse er nicht mehr“ ist der untaugliche Versuch, sich von dem Inhalt zu distanzieren. Der Angeklagte hat es seinerzeit zur Überzeugung der Kammer verstanden, die finanziellen Folgen seines Handelns und die Voraussetzung für das Unterbleiben weiterer strafrechtlicher Sanktionen gegen ihn auf andere Personen abzuwälzen. Auch die Anzeige der Zeugin NKl1 führte nicht dazu, dass der Angeklagte sein Vorgehen gegenüber der Zeugin überdachte. Er versuchte zunächst die Zeugin durch die Beteuerung seiner Liebe, dem Versprechen, sich zu ändern, zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen, wie er in einem Chat mit 07.03.2016 auch unumwunden einräumte, wo er erklärte, er trauere nicht extrem, sondern das sei nur Taktik, damit die Zeugin die Anzeige zurücknehme. Er sprach davon, dass ihm „Zuhälterei angeblich“ vorgeworfen werde und es Sprachnachrichten gebe, wo er die unter Druck setze. In dem Chat versuchte er dann, die Anzeige auf anderem Wege aus der Welt schaffen zu lassen, erwog anderenfalls, die Eltern der Zeugin NKl1 zu bedrohen. Er suchte schließlich die Wohnanschrift der Mutter der Zeugin NKl1 auf, worauf sich der Zeuge KHK ... wegen der der hierdurch hervorgerufenen Angst der Zeugin NKl1 dazu veranlasst sah, mit dem Angeklagten eine Gefährderansprache durchzuführen, die am 09.03.2016 stattfand. Dass hierdurch ein Umdenken des Angeklagten nicht bewirkt wurde, ergibt sich auch daraus, dass er der Zeugin NKl1 am 10.08.2018 schrieb, „Willst mich anzeigen“, „Wau“, „Hab nix verbotenes getan“, „Also“, „Haben schon andere versucht“.

165

Auch die zweimalige Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe hat den Angeklagten nicht zu einem Umdenken bewegen können. So hat der Angeklagte einmal nach dem Tatkomplex zum Nachteil der Zeugin NKl1 im November 2016 zehn Tage und zum zweiten Mal, den Tatkomplex zum Nachteil der Zeuginnen NKl2 abschließend, in der Zeit von Juni bis Juli 2018 für ungefähr einen Monat Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Dass auch mit dieser zweiten Haft keine Änderung seiner Einstellungen bewirkt wurde, sondern er sein bisheriges Verhalten unvermindert fortsetzte, wird bereits dadurch eindrucksvoll belegt, dass der Angeklagte der Zeugin NKl2 befahl, „ihren Arsch ins Fenster zu bewegen“ und sich den Freiern anzubieten, um das für seine Auslösung aus der Justizvollzugsanstalt erforderliche Geld zu verdienen.

166

b)

167

Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen ... begründen das Persönlichkeitsbild des Angeklagten im Lebenslang- und Querschnitt, seine Darstellungsweise und seine bisherige Lebensführung nach Ansicht der Kammer die Annahme, dass er auch in Zukunft entsprechende Taten wie die angeklagten Taten begehen wird. Seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ist im Rahmen einer zukunftsgerichteten Prognose zu bejahen. Erhebliche Anhaltspunkte für die bestehende Gefährlichkeit des Angeklagten ergeben sich dabei zunächst aus dem bei ihm bestehenden, bereits dargestellten Hang zur Begehung schwerer Sexualstraftaten zum Nachteil von Frauen, deren Persönlichkeit unzureichend gefestigt ist, um sich den manipulativen Fähigkeiten des Angeklagten und dessen Verführung zu erwehren. Das Vorgehen des Angeklagten hat sich auch - wie die Feststellungen belegen - im Verlauf der Jahre gesteigert, in dem er die emotionale Abhängigkeit der Zeugin NKl2 in einem solchen Maße zu wecken wusste, dass diese noch mehr als ein Jahr nach ihrem Zusammenleben mit dem Angeklagten keine vollständige Lösung hat erreichen können und eine solche auch zumindest aus heutiger Sicht für sich ausschloss, da für sie in diesem Zusammenhang entscheidend ist, ob der Angeklagte jemals wirklich Gefühle für sie gehabt habe, und sie gleichzeitig davon ausging, das niemals zu erfahren. Die Zeugin ist damit auch heute noch nicht in der Lage, aus den Umständen abschließende Rückschlüsse auf die Gefühlslage des Angeklagten zu ziehen, sondern ist noch immer bereit, dann, wenn der Angeklagte Gefühle für sie empfunden haben sollte, dies zu seinen Gunsten bei der Bewertung des Geschehens zu berücksichtigen. Damit unterlag die Zeugin auch heute noch der emotionalen Abhängigkeit von dem Angeklagten, in der die Weckung oder Sicherung seiner Zuneigung ihren eigenen Opfern Wert verleiht. Demgegenüber hatte zwar die Beziehungsgestaltung zu der Zeugin NKl1 bei dieser zu einer Posttraumatischen Belastungsstörung, letztlich aber nicht in gleicher Weise zu einer einer Gehirnwäsche ähnlichen tiefgreifenden Einflussnahme auf ihre Bewertung geführt.

168

Eine statistische allgemeine Betrachtung der für den Angeklagten anzunehmenden Rückfallgefahren unterlag nach den Ausführungen der Sachverständigen der Schwierigkeit, angesichts der polytropen Delinquenz des Angeklagten passende Vergleichsgruppen zu finden. In einer von Langan und Cuniff unternommenen Studie ergab sich für 35,4 % von 3440 Gewalttätern eine erneute Verurteilung innerhalb von drei Jahren. In einer weiteren Studie von Alter et a. ergaben sich Rezidivraten im Sinne einer erneuten Festnahme innerhalb von drei Jahren je nach Stichprobe zwischen 40 und 54 %. Statistische Rückfallraten für Sexualdelinquenz im Zusammenhang mit Prostitution und sexueller Ausbeutung seien in der forensisch-psychiatrischen Literatur nicht spezifisch erfasst. Darüber hinaus ergäben sich bei der Ermittlung von Rückfallraten bei Sexualstraftaten sehr stark divergierende Basisraten, die unter anderem auf eine überproportional hohe Dunkelziffer und den Umstand zurückgeführt würden, dass es sich bei Sexualstraftätern um eine sehr heterogene Gruppe handele. In einer Studie von 6050 unbehandelten Sexualstraftätern (Jehle, Heinz & Sutterer) wurden 34 % innerhalb von vier Jahren wegen neuerlicher allgemeiner krimineller Delinquenz verurteilt. Bei einer mittleren Beobachtungsdauer von etwa 3,5 Jahren in Bezug auf eine neuerliche Festnahme und etwa 12 Jahren in Bezug auf eine neuere Verurteilung betrugen die Rezidivraten etwa 50 %. Eine prognostische Einschätzung im Einzelfall ist hiernach nicht möglich.

169

Unter Einsatz des kriminalprognostischen Instruments des Violence Risk Appraisal Guide (VRAG), welches für die Vorhersage von Rückfällen bei Gewalttätern einschließlich Sexualstraftaten entwickelt wurde, ergab sich hinsichtlich des Angeklagten ein Summenwert von 16, der der Risikokategorie 7 entspricht. Unter den Straftätern der Entwicklungsstichprobe wiesen damit nur 13 % einen höheren Summenwert auf und ca. 55 % der Straftäter, die derselben Risikokategorie wie der Angeklagte zugeordnet wurden, wurden innerhalb von durchschnittlich 7 Jahren nach Entlassung in Freiheit erneut wegen eines Gewaltdeliktes (einschließlich Sexualdelikten) angeklagt oder verurteilt, innerhalb von durchschnittlich 10 Jahren waren es 64 %. Hiernach deutet sich jedoch lediglich eine schlechtere Prognose an, als nach den allgemeinen statistischen Werten.

170

Bei der Bewertung der individuellen Prognose für den Angeklagten sind neben der bereits dargestellten biografischen und strafrechtlichen Vorgeschichte und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten sowie sein sozialer Empfangsraum maßgebend. Psychische Störungen waren nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ebenso wenig wie eine sexuelle Deviation bei dem Angeklagten festzustellen. Er übte lediglich eine gewaltbetonte Sexualität. Darüber hinaus lebte der Angeklagte bereits seit Jahren dissozial im Rotlichtmilieu und außerhalb bürgerlicher Normen unter Missachtung auch von Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften. Der Angeklagte, der bereits als Jugendlicher verhaltensauffällig war, übte bereits seit vielen Jahren einen parasitären Lebensstil. So ließ sich der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung in vorliegender Sache von seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, in umfangreicher Weise unterstützen. Während seiner Beziehung zu der Zeugin ... zahlte die Mutter des Angeklagten seine Stromkosten, obwohl dieser in zwei Beschäftigungsverhältnissen gut verdiente. Der Angeklagte ließ sich von der Zeugin ... den Haushalt führen - er bezeichnete die Zeugin gegenüber einer früheren Partnerin als ein kleines Mädchen, das super koche und wasche, ein super Hundesitter und Hausmädchen sei - und ließ sich von den Zeuginnen NKl1 und NKl2 sein Leben finanzieren. Seine Mutter kam während der Beziehung zu der Zeugin NKl2 immer wieder - dies bestätigte sie auch in einem Telefonat gegenüber ... - in das Haus in ..., um dort aufzuräumen. Nach seiner Auslösung aus der Ersatzfreiheitsstrafe durch den Zeugen ... und einem kurzen Aufenthalt in Mannheim wohnte der Angeklagte zunächst bei dem Zeugen ..., bevor er sich, nachdem er im Internet ... kennengelernt hatte, zu dieser nach ... begab und bis zu seiner Verhaftung in deren Haushalt lebte, ohne zu dessen Finanzierung etwas beizutragen. Zwar ließ sich der Angeklagte während dieser Zeit Geld von seiner Mutter geben, das diese für den Kauf von Lebensmitteln vorgesehen hatte, welches der Angeklagte jedoch für den Kauf von Rauschmitteln verwandte. Ausweislich des Telefonats zwischen ... und ... unternahm der Angeklagte während seines Aufenthaltes im Haushalt der Zeugin so gut wie nichts, um zum Unterhalt beizutragen, sondern - wie es sein Adoptivvater in dem Telefonat formulierte - „… der sitzt auf der Couch, der raucht, der isst, der trinkt, aber macht nichts“. Auch wenn die Zeugin ... erklärte, er habe sich für Arbeit beworben, so geschah dies allein auf ihr Drängen und mit ihrer Hilfestellung, nicht aber aus eigenem Antrieb. Es bestätigte sich auch die Einschätzung des Adoptivvaters, „... hat trainieren, Fitness, im Kopf, aber Arbeiten, denkt der im Traum nicht dran“, denn der Angeklagte wurde auf dem Weg zum Fitness-Studio festgenommen. Die Behauptung des Angeklagten in seinem letzten Wort, er habe - ohne die Festnahme - eine - nicht näher erläuterte - Arbeitsstelle antreten sollen, ist offensichtlich unzutreffend, denn wäre dies richtig, hätte ... diesen Umstand zur Rechtfertigung gegenüber seinem Adoptivvater erwähnt. Dies tat sie jedoch nicht, sie sprach nur von Bewerbungen, von einer Reaktion potentieller Arbeitgeber berichtete sie dagegen nicht. Hiernach hat der Angeklagte sich bis zu seiner Festnahme von anderen unterhalten lassen. Auch hatte er nicht - obwohl er erklärte, Drogenkonsum vertrage sich nicht mit dem Umstand, dass es in einem Hausstand kleine Kinder gebe - nicht eine Entwöhnungsbehandlung ins Auge gefasst, sondern statt dessen das für Lebensmittel bestimmte Geld für den Kauf von Drogen ausgegeben.

171

Der Angeklagte hat bisher noch keine längere Haft verbüßt, sondern befand sich lediglich einige Wochen in Haft zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe. Er wurde bisher auch noch nicht wegen Sexual- beziehungsweise Gewaltstraftaten verurteilt. Insoweit fehlte es an einer Warnfunktion für den Angeklagten. Allerdings haben weder die wiederholten Erstattungen von Strafanzeigen durch die Zeuginnen NKl1 und NKl2 noch insbesondere seine Inhaftierung und die Erfahrungen in der im vorliegenden Strafverfahren durchgeführten Hauptverhandlung zu einer Verhaltensänderung geführt. Die Verbüßung von Untersuchungshaft hat bei dem Angeklagten keinen erkennbaren Eindruck hinterlassen wie bereits der Umstand belegt, dass der Angeklagte - entsprechend seines bisherigen dissozialen Verhaltens - auch während dieser Haftzeit verbotenerweise über - so die Bekundungen des Zeugen KHK ... - mindestens drei Mobiltelefone verfügte und diese unter anderem auch dazu nutzte, von ihm benannte Zeugen zu instruieren und mit ... in Kontakt zu stehen, während diese als „falsche Polizistin“ für Dritte betrügerisch erlangte Geldbeträge von Opfern in Empfang nahm, wofür sie letztlich gleichfalls in Untersuchungshaft geriet. Auch im Verlauf der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagte kaum Anzeichen für eine Einsicht in sein Fehlverhalten und in die problematischen Aspekte seiner Persönlichkeit und Verhaltensmuster. Diese reduzierte er wiederholt alleine auf seine Untreue, ohne dass in seiner Erklärung, er sei „eben nie treu gewesen“, erkennbar wurde, dass er hiermit die Einsicht verbände, dass diese nicht nur moralisch missbilligenswert sein könnte, sondern vor allem ein bedenkliches und die Taten maßgeblich beförderndes Frauenbild belegt, geprägt durch ein hohes Maß an Egoismus und eine massive Missachtung der jeweils betrogenen Frauen. Belegte der Angeklagte diese Untreue zum Beispiel in seiner Beziehung zu der Zeugin ... fast demonstrativ dadurch, dass er fremde Dessous offen im Kleiderschrank liegen ließ und es ihm egal war, wenn die Zeugin ... diese fand, so wurde insoweit eine maßgebliche Haltungsänderung nicht erkennbar, wenn er erklärte, genervt durch das Verhalten der Zeugin NKl2 mit der Zeugin ... nach Amsterdam gefahren zu sein. Darin, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner Beziehung zu ... angegeben hat, dieser treu gewesen zu sein, belegt zur Überzeugung der Kammer keinen maßgeblichen Sinneswandel, sondern lediglich eine Anpassung an seine vor seiner Verhaftung gegebene Lebenssituation. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass der Angeklagte von den gegen ihn geführten Ermittlungen wusste, und bestrebt war, sich dem Fokus dieser Ermittlungen zunächst zu entziehen, ein Verhalten, welches nach seinem Erfahrungshorizont bereits nach der Strafanzeige der Zeugin NKl1 dazu geführt hatte, dass er strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen worden war. Eine echte Abkehr des Angeklagten von seinem bisherigen Lebensumfeld im Rotlichtmilieu ließ der Angeklagte im Verfahren nicht erkennen. Eine solche zeigte sich auch nicht in der Beziehung zu der Verlobten .... Diese war zumindest früher ebenfalls als Prostituierte tätig, ebenfalls Kokainkonsumentin, nicht berufstätig und mit Verbindungen zum kriminellen Milieu; ihr Bruder war in der Vergangenheit, ausweislich ihres Telefonates mit der Mutter des Angeklagten nach dessen Festnahme wie der Angeklagte im Rotlichtmilieu unterwegs. Der Angeklagte hat damit in gleicher Weise wie zuvor über das Internet eine Frau gefunden, die seinem bisherigen Milieu verhaftet, jedenfalls mit ihm vertraut ist, und hat sich von einem auf den anderen Tag in deren Haushalt integriert. Auch ... verfügte über eine Persönlichkeit, die sie für manipulierende oder aggressive Einflüsse des Angeklagten empfänglich machen konnten, denn diese lebte - so berichtete sie dem Vater des Angeklagten in einem Telefonat - mindestens sechs Jahre in der Beziehung zu einem gewalttätigen Mann. Und auch wenn der Angeklagte bisher - so ... in dem Telefonat - sie „nicht angepackt“ hatte und sie ihn dazu hatte veranlassen können, Bewerbungen zu verfassen und - in ihrer Anwesenheit - abzusenden, belegt dies nur eine kurzzeitige Anpassung an die Wünsche der ..., nicht aber eine auf eigene Einsicht basierende Änderung seiner bisherigen Ansichten und Verhaltensweisen. Dies gilt auch für eine Meldung bei der ARGE, von der der Angeklagte sprach, da diese vor allem weitere Einkünfte versprach, nicht aber ohne weiteres bereits die Aufnahme einer Berufstätigkeit. Insbesondere die Zuwendung der ... zu strafrechtlich relevantem Verhalten lässt vielmehr annehmen, dass die dissozialen Einstellungen des Angeklagten auch in dieser Beziehung Bestand hatten. Auch besteht kein hinreichender Anhalt dafür, dass die Verlobung mit ... Bestand haben wird. Zum einen ist diese selbst erheblicher Straftaten angeklagt und muss mit der Anordnung strafrechtlicher Sanktionen rechnen. Außerdem ist zu erwarten, dass ... als Mutter minderjähriger Töchter auf der Grundlage der Verurteilung des Angeklagten wegen erheblicher Sexualdelikte ihre in Freiheit erst dreimonatige Beziehung zu dem Angeklagten überdenken wird. Der Angeklagte zeigte auch keine Reue und übernahm keine Verantwortung, denn er bagatellisierte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, stellte die Darstellungen der Zeuginnen als verleumderisch dar. Soweit der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten in Abrede gestellt hat, hat der Angeklagte seine ihm zustehenden Verteidigungsrechte in Anspruch genommen, die ihm auch das Lügen zugestehen. Hiermit hat es der Angeklagte jedoch nicht bewenden lassen, sondern seine Darstellung enthielt eine deutlich abwertende Haltung gegenüber den Zeuginnen, wenn er zum Beispiel die Zeugin NKl2 als bisexuell bezeichnete, die sich unbedingt immer mit Drogen vollpumpen wollte, „zugeschossen“ von ihrem „Lieblingskunden“ zurückkehrte, sich im intoxikierten Zustand für ihn unerträglich benahm, schließlich für einen nur wenig höheren Verdienst ihre Leistungen ohne Kondom erbrachte, so dass er - der Angeklagte - diese nicht mehr „angepackt“ habe, und er angeblich Lichtbilder gesehen habe, auf denen die Zeugin NKl2 mehr als 100 Kilogramm gewogen habe. Außerdem stellte sich sein Verhalten im Rahmen seiner eigenen Darstellung regelmäßig als direkte Konsequenz unangemessenen Verhaltens ihm gegenüber dar und damit wie fremdbestimmt. Die bagatellisierende und externalisierende Haltung des Angeklagten belegte auch noch dessen letztes Wort, in dem er erklärte, es tue ihm leid, „wenn“ er irgendjemandem Unrecht getan, jemandem „das Herzchen gebrochen“ oder untreu gewesen sein sollte, und zu seinen Gunsten anbrachte, er würde - ohne das Strafverfahren und seine Festnahme, also das Eingreifen der Zeuginnen in sein Leben - bereits Ehemann und Vater eines Kindes sein.

172

Ein der Begehung von vergleichbaren Straftaten entgegenstehender sozialer Empfangsraum des Angeklagten fehlt. Der Angeklagte lebte während der letzten Jahre sozial desintegriert ohne einen festen Wohnsitz, ohne eine eigene Wohnung, ohne eine Arbeit und ohne einen festen Freundes- oder Bekanntenkreis. Er lebte über Jahre in Hotels und wechselte von Stadt zu Stadt und hielt sich vor allem in Gaststätten und Tattoo-Studios auf. Er verfügt über keine Ausbildung und auch nicht über einen erkennbaren Willen zu einem bürgerlichen Leben mit geregelter Arbeit, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Angeklagte erklärte der Zeugin NKl2, er gehe nicht für 10,00 Euro arbeiten, wolle sich nicht bevormunden lassen, ein Chef komme für ihn nicht in Frage. Diese Erklärungen stimmen mit den Angaben der Zeugen ..., der Angeklagte sei faul und müsse immer sein eigener Chef sein, alle seien erleichtert gewesen, als der Angeklagte zur ... gegangen sei, da sie mit der Arbeitslosigkeit des Angeklagten gerechnet hätten, insbesondere aber auch den Ausführungen des Adoptivvaters überein, der Angeklagte wolle immer, dass alles so laufe, wie er es wolle, sei nicht fügsam, könne sich nur kurze Zeit verstellen, dann komme wieder sein wahres Ich zum Vorschein, der Angeklagte habe kein Durchhaltevermögen. Alle diese Charakteristika stehen einer normalen geregelten Arbeitsleistung entgegen, negativ verstärkt noch durch anhaltende materielle Zuwendungen der Familie. Die Aufnahme einer geregelten Arbeit wird noch dadurch erschwert, dass der Angeklagte in hohem Maße und in einer Art und Weise tätowiert ist, die mit einer bürgerlichen Lebenseinstellung nicht vereinbar ist, die aber von dem Angeklagten auch nach seiner in der Hauptverhandlung erkennbar gewordenen Haltung als positiv erlebt wurde und - entgegen seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung - wird.

173

Hiernach ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine günstige Persönlichkeitsentwicklung, vielmehr stellen sich seine dissozialen Verhaltensweisen als persönlichkeitsimmanent und fixiert dar, so dass die ungünstige statistische Prognose auch unter dem Aspekt der klinischen Individualprognose nach der überzeugenden Darlegung der Sachverständigen, die sich die Kammer zu eigen macht, als sehr ungünstig im Hinblick auf weitere, ähnlich geartete Taten anzusehen ist.

174

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kreis seiner potentiellen Opfer unüberschaubar groß ist, da er seine Frauen regelmäßig in sozialen Netzwerken oder Dating-Plattformen sucht und findet. Das Potential an Frauen, die wegen eigener Probleme beziehungsweise ihrer Persönlichkeitsstruktur für ein manipulatives Ansprechen durch den Angeklagten empfänglich sind, und damit geeignet sind, von diesem an sich gebunden und zu einer Arbeitsbeziehung gebracht zu werden, ist auch wegen der fehlenden örtlichen Verwurzelung des Angeklagten bundesweit verfügbar und damit groß. Der Aufbau einer solchen Beziehung fällt dem Angeklagten nicht schwer und seine manipulativen Fähigkeiten sind so groß, dass die große Gefahr besteht, dass er sich in gleicher Weise wie bei den Zeuginnen NKl1 und NKl2 eine Frau gefügig macht und sie sowohl durch List in die Prostitution bringt und als Prostituierte ausbeutet, aber auch schließlich im Rahmen einer Beziehung aufgrund zunehmender Entwertung zum Opfer schwerer sexueller Straftaten macht.

175

Als negativer Faktor bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei den zum Nachteil der Zeuginnen NKl1 und NKl2 begangenen Taten eine massive Empathielosigkeit an den Tag gelegt hat. Er hat sich von seinem Verhalten den Zeuginnen gegenüber nicht durch deren sich stetig verschlechternden körperlichen und psychischen Zustand abhalten lassen, sie ohne Rücksicht auf Krankheit oder Unwohlsein einem massiven Arbeitspensum unterworfen, ihre Probleme mit den Freiern als bedeutungslos abgetan und sie belogen. Hierbei stand dem Angeklagten durchaus vor Augen, dass die dauerhafte intensive Belastung durch die immense Prostitutionstätigkeit der Zeugin NKl2 in einem Maße substantiell zusetzte, dass er selber davon sprach, dass sie aussehe „wie eine AIDS-Kranke“ und fortsetzte: „Egal die gibt sich eh balt die Kugel, Hoffe bis dann ist haus fertig“. Die Zeugin NKl2 würdigte er im Fall 5 insbesondere durch seine abwertenden Bemerkungen herab, die erkennen ließen, dass die Zeugin für ihn vor allem ein jederzeit zu seiner Verfügung stehender Körper war, den man benutzen kann, weil er letztlich minderwertig ist. So degradierte die Bemerkung, er hole sich keinen herunter, wenn die Zeugin NKl2 da sei - zur Verfügung stehe -, zum Status einer besseren „eigenen Hand“ und entwertete sie hierdurch als eigenständige Persönlichkeit und Sexualpartnerin. Die Bemerkung nach Vollzug des Geschlechtsverkehr, sie könne sich jetzt duschen gehen, vermittelte der Zeugin die Eindruck, dass sie des Duschens bedürftig und unsauber sei. Der Angeklagte ließ sich auch von Schmerzbekundungen der Zeugin NKl2 (...) nicht davon abhalten, gegen deren Willen (...), und setzte dieses Vorgehen auch trotz diesbezüglicher Schmerzbekundungen der Zeugin fort, um schließlich auch trotz eintretender Luftnot (...) durchzuführen. Die Bekundungen der Zeugin NKl2, sie ertrage ihr Leben nicht mehr, ließen den Angeklagten kalt, und er würdigte die Zeugin in Essen dadurch herab, dass er die bei der in der Badewanne liegenden Zeugin NKl2 erkennbaren Suizidgedanken nicht ernst nahm und ihr durch seine Behauptung, ihr dabei helfen zu wollen, vielmehr bedeutete, sie sei selbst dazu nicht in der Lage und damit wertlos.

176

Angesichts der Vielzahl und Erheblichkeit der dargestellten negativen Prognosefaktoren veranlassen auch bei dem Angeklagten vorliegende positive Aspekte, wie insbesondere das Fehlen gravierender und vor allem einschlägiger Vorstrafen, keine abweichende Bewertung der bei ihm bestehenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Dieser hat sich vor Jahren bewusst dazu entschieden, ein bürgerliches Leben aufzugeben, um sich in das Rocker- und Rotlichtmilieu einzugliedern, ohne dass insoweit eine ernstliche Abkehr in Einstellungen und Lebensplanung festzustellen ist. Bei der weiterhin bestehenden ich-syntonen Haltung des Angeklagten zu seiner Delinquenz, den Schuldzuweisungen an die Opfer und der Auffassung, diese hätten sich alle gegen ihn verschworen, den fehlenden psychosozialen Auslösefaktoren für seine Taten, den überwiegenden Phasen der Delinquenz mit zunehmender Rückfallneigung und die aktive Gestaltung der Tatumstände, sein aktives Anbahnen der Tatsituationen begründen eine erhebliche Gefahr schwerer Sexualdelikte und Straftaten gegen das Leben, die denen in Art und Umfang entsprechen, die Gegenstand der vorliegenden Verurteilung sind.

177

Diese Prognose wird im Ergebnis nicht günstig durch die voraussichtliche Wirkung des infolge der Verurteilung des Angeklagten zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe eintretenden Strafvollzuges beeinflusst. Zwar besteht die Hoffnung, dass der Angeklagte zu einer Abkehr vom Rotlichtmilieu und seinem parasitären Lebensstil sowie zu einer Veränderung seiner Einstellung zu Frauen infolge auch therapeutischer Einwirkung auf ihn finden kann und wird, eine ausreichend sichere Aussicht hierauf besteht jedoch zumindest zurzeit noch nicht. Die Lebenseinstellungen des Angeklagten sind seit vielen Jahren eingeübt und wurden in den letzten Jahren ungehemmt ausgelebt. Er lebte trotz - wie das Telefonat seines Adoptivvaters mit ... belegt - vielfältiger Versuche seiner Familie in der Vergangenheit, ihn zu einer in Ansätzen bürgerlichen und geregelten Lebensführung anzuhalten, ein auf Ausnutzung anderer gegründetes Leben ohne eigene Anstrengung, stellte sich außerhalb von Gesellschaft und Recht, und rechtfertigte sein Verhalten grundsätzlich als quasi zwangsläufige Folge von äußeren Einflüssen. Diese Haltung wurde weder durch eine bisher zehnmonatige Untersuchungshaft erkennbar beeinflusst, der Angeklagte sprach in Briefen aus der Haft davon, die Zeugin NKl2 „zu zerfetzen“,  noch durch das Erleben der Zeuginnen NKl1 und NKl2 während ihrer Zeugenaussagen, in denen jeweils erkennbar wurde, dass sie das Verhalten des Angeklagten stark psychisch und körperlich beeinträchtigt hatte und hat. Dass diese tief verwurzelten Einstellungen während des Vollzuges maßgeblich verändert werden können, ist weder sicher noch überwiegend wahrscheinlich, vieles spricht vielmehr dafür, dass der Angeklagte sich - wie bisher - als Opfer der Zeuginnen und des Gerichts verstehen wird, dem andere, insbesondere seine Familie, zur Hilfe kommen müssen, seine eigene Verantwortung jedoch weiterhin verleugnet.

178

Im Rahmen der Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Fälle und der Person des Angeklagten sah sich die Kammer, insbesondere aufgrund der von der Kammer als hoch bewerteten Rückfallwahrscheinlichkeit und der Schwere der potentiell von dem Angeklagten zu erwartenden Taten, im Rahmen des eröffneten Ermessen dazu veranlasst, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Sie hat dies angesichts des festgestellten Hangs des Angeklagten zur Begehung schwerer Sexualstraftaten sowie angesichts seiner dargelegten hohen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im vorliegenden Fall für unerlässlich und insgesamt für verhältnismäßig gehalten.

179

IX.

180

Die von den Zeuginnen NKl1 und NKl2 vereinnahmten Einkünfte aus deren Prostitutionstätigkeit sind Taterlöse, deren Wertersatz in der vereinnahmten Höhe von insgesamt 24.700,00 Euro von der Zeugin NKl1 und 80.800,00 Euro von der Zeugin NKl2 - insgesamt also 105.500,00 Euro gemäß § 73c StPO der Einziehung unterliegt.

181

X.

182

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 472 StPO.

183

Unterschriften