BAföG-Betrug mittels gefälschter Zeugnisse; Falschbeurkundung von Ausweisen; Teilfreispruch
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erlangte durch Vorlage gefälschter Schulzeugnisse in zwei Zeiträumen BAföG-Leistungen und ließ zudem unter Vorlage eines gefälschten Gerichtsbeschlusses Ausweispapiere auf falsche Personalien ausstellen; außerdem nutzte er ein gefälschtes Abiturzeugnis zur Immatrikulation. Das LG Aachen verurteilte ihn wegen Betrugs in zwei Fällen, mittelbarer Falschbeurkundung und Urkundenfälschung, sprach ihn im Übrigen aus tatsächlichen Gründen frei. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten und ordnete Wertersatzeinziehung in Höhe der erlangten BAföG-Zahlungen an.
Ausgang: Teilweise Verurteilung (u.a. wegen BAföG-Betrugs) und im Übrigen Freispruch; Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre 8 Monate sowie Wertersatzeinziehung.
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch Vorlage gefälschter Bildungsnachweise eine Studienberechtigung vortäuscht und dadurch BAföG-Bewilligungen erlangt, verwirklicht den Tatbestand des Betrugs; die ausgezahlten Förderbeträge sind Vermögensschaden und zugleich Tatertrag.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB kann vorliegen, wenn der Täter wiederholt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Förderleistungen durch Täuschung beantragt und sich hierdurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit verschaffen will.
Wer eine öffentliche Behörde durch Vorlage einer gefälschten gerichtlichen Entscheidung dazu veranlasst, Ausweispapiere mit unzutreffenden Personalien auszustellen, begeht mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB).
Urkundenfälschung ist auch dann gegeben, wenn ein Täter ein auf seine Veranlassung hergestelltes falsches Zeugnis im Immatrikulationsverfahren verwendet, um eine Einschreibung zu erreichen; die erfolgreiche Immatrikulation ist für die Vollendung nicht erforderlich.
Wertersatz der Taterträge ist anzuordnen, wenn der Täter die erlangten Geldbeträge aus den Betrugstaten nicht mehr in identifizierbarer Form besitzt und ein unvermischtes Vorhandensein nicht anzunehmen ist (§ 73c StGB).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen mittelbarer Falschbeurkundung und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Im übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu 1/3, im Übrigen trägt sie die Staatskasse.
Es wird Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 30.630,00 Euro eingezogen.
- §§ 271 Abs. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 73c, 53 StGB -
Gründe
(teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO)
I.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ist folgendes festgestellt worden:
Der heute 00 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in N unter dem Namen GA1 als drittes Kind seiner Eltern VA1 und MA1, jetzt Y, geboren. Er wuchs mit zwei Geschwistern, einer älteren Schwester und einem jüngeren 0000 geborenen Bruder, bis zu seinem 00. Lebensjahr im elterlichen Haushalt auf und wurde nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 0000 durch das Jugendamt betreut und in mehreren Einrichtungen untergebracht. Zuletzt lebte er von 0000 bis zum Erreichen des 00. Lebensjahrs im Jahr 0000 in einer von Z12 geleiteten Einrichtung für verhaltensauffällige Jugendliche in S. Hiernach lebte er in verschiedenen eigenfinanzierten Wohnungen in S und SA.
Der Angeklagte besuchte nach altersgerechter Einschulung in die Grundschule zunächst die Hauptschule in der A-Weg in N und zuletzt eine Sonderschule in W, wo er 0000 den Hauptschulabschluss erwarb. Er besuchte hiernach das Technisch-gewerbliche und sozialpflegerische Berufsbildungszentrum (TGSBBZ) in S, wo er im Jahr 0000 den Realschulabschluss erwarb. Während der Angeklagte bisher nur gelegentlichen Kontakt zu seiner Mutter unterhalten hatte, hielt er sich im Jahr 0000 für einige Monate bis zu einem Zerwürfnis zu Weihnachten bei seiner Mutter in N auf. Eine sodann aufgenommene Ausbildung zum Koch wurde nach ungefähr eineinhalb Jahren durch die Insolvenz des Ausbildungsbetriebes um den Jahreswechsel 0000/0000 unterbrochen. Er setzte die Ausbildung nicht bei einem anderen Ausbilder fort, weil ihm die Tätigkeit als Koch nicht zusagte. Nachdem der alkoholkranke Vater des Angeklagten diesen zunächst noch bis Mitte der 0000er Jahre zweimal jährlich im SB besucht und bis 0000 noch telefonischen Kontakt gehalten hatte, brach auch dieser im Jahr 0000 gänzlich ab. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit absolvierte der Angeklagte schließlich über die ARGE ein einjähriges Praktikum bei einem Betrieb für Printmedien. Im übrigen war er erwerbslos. Der Angeklagte lebte für ungefähr zwei Monate im Jahr 0000 bei seiner Mutter in N, deren Haushalt er dann wieder verließ, ohne dass diesmal jedoch der Kontakt gänzlich abbrach; der Angeklagte besuchte seine Mutter in den Folgejahren immer wieder. In der Zeit von 0000 bis 0000 absolvierte der Angeklagte eine zweieinhalbjährige Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Während dieser Ausbildung beschloss das Amtsgerichts Ottweiler - Familiengericht - am 19.02.2013 - 12 F 346/12 AD - aufgrund notariellen Antrages vom 00.00.0000 die Adoption des seinerzeit in G wohnenden Angeklagten durch GA1, geboren am 00.00.0000, den der Angeklagte nach seinen Angaben seit ungefähr 0000 kannte und vor seiner Berentung als selbstständiger Maler und Lackierer tätig war. Entsprechend dem Adoptionsantrag erhielt der Angeklagte mit der Annahme als Kind unter den gesetzlich beschränkten Rechtswirkungen der Annahme Volljähriger als Geburtsnamen den Familiennamen „GA1“ und die geänderten Vornamen „A1“. Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde er zunächst arbeitslos. Mittels eines gefälschten Zeugnisses schrieb sich der Angeklagte bei der Internationalen Hochschule IUBH für ein Fernstudium ein; ob er tatsächliche Studien betrieb, hat die Kammer nicht festgestellt.
Der Angeklagte lernte im Jahr 0000 über eine Internetplattform für Homosexuelle den Zeugen Z2 kennen, mit dem er am 00.00.0000 eine eingetragene Lebenspartnerschaft einging. Der Angeklagte führte hiernach den Namen „A1, geborener GA1“. Der Zeuge Z2 und der Angeklagte erteilten einander Generalvollmacht. Ende des Jahres 0000 meldeten der Angeklagte und der Zeuge Z2 in S unter der Anschrift eines ehemaligen Schulkameraden des Angeklagten einen tatsächlich nicht begründeten Zweitwohnsitz an, um für die beabsichtigte Finanzierung von Kraftfahrzeugen einen Wohnsitz im Inland benennen und die Fahrzeuge auch im Inland anmelden zu können; in der Folgezeit wurde ihnen an diese Adresse gerichtete Post durch den Schulkameraden des Angeklagten, Z13, nach L nachgesandt. Der Zeuge Z2 und der Angeklagte erteilten sich auch wechselseitig Kontovollmachten. Der Angeklagte bezog im Herbst 0000 ein Zimmer im Wohnhaus des Zeugen Z5 im H-Straße in L/E, wo er bis zum 00.00.0000 lebte. Anfang des Jahres 0000 zog auch sein Adoptivvater AV1, der den Angeklagten durch Überlassung einer von insgesamt zwei ihm zustehenden Renten finanziell unterstützte und in seiner Nähe leben wollte, als „Onkel AV1“ ebenfalls in das Wohnhaus der Familie F1. Beide wurden am 00.00.0000 des Hauses verwiesen, nachdem der Angeklagte Ende Januar 0000 den Zeugen Z2 gegenüber der Sparkasse N und der Polizei einer geplanten Raubtat zum Nachteil einer Sparkassenkundin bezichtigt und die Zeugen F1 hiernach Betrugsvorwürfe gegen den Angeklagten erhoben hatten. Der Angeklagte wohnte nach dem 00.00.0000 kurzzeitig im Haus der Zeugen Z7/Z8 am V-Weg in L/E, danach in mehreren Hotels in E beziehungsweise N und bezog schließlich unter dem Namen AL2, geboren am 00.00.0000, mit Wirkung zum 00.00.0000 die Wohnung im E-Straße in A/E. Dort wohnte er bis zu seiner Verhaftung in vorliegender Sache.
Der Angeklagte war zu keiner Zeit ernstlich erkrankt, konsumiert keine Drogen und leidet nicht unter einer Alkoholsucht.
In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte am 00.00.0000 durch die belgischen Behörden festgenommen und am 00.00.0000 nach Deutschland ausgeliefert worden. Er befand sich seit dem 00.00.0000 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.2018 (622 Gs 691/18) in Untersuchungshaft.
In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sah am 13.05.2004 in einem gegen den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und Betrugs geführten Strafverfahren (18 Js 778/04) gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
2. Das Amtsgericht Saarbrücken verurteilte den Angeklagten am 28.09.2010 (28 Cs 07 Js 1594/10 - 651/10), rechtskräftig seit dem 28.10.2010, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
3. Durch Urteil vom 26.11.2012, rechtskräftig seit dem 04.12.2012, verhängte das das Amtsgericht Saarlouis (6 Ls 07 Js 1137/10 - 55/12) gegen den Angeklagten unter dem Namen GA1 wegen Betrugs in drei Fällen, gewerbsmäßigen Betrugs in 14 Fällen, Urkundenfälschung und der unbefugten Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde zwischenzeitlich bis zum 00.00.0000 verlängert.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„…
… (Der) Angeklagte GA1
1.
Am 00.00.0000 bestellte der Angeklagte GA1 telefonisch bei der Fa. NN, H-Straße in FM, unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit ein Kameraobjektiv EF-S zum Preis von 364,85 Euro. Der Angeklagte gab dabei zur Verschleierung seiner Identität den Namen seines Bekannten, des Z14, an und ließ sich das Objektiv an seine damalige Wohnadresse U-Straße in D liefern.
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der Angeklagte die ihm im Vertrauen auf seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit überlassene Ware nicht. Hierdurch ersparte der Angeklagte Aufwendungen in Höhe des Kaufpreises und es entstand ein entsprechender Schaden.
2.
Am 00.00.0000 … zwischen 17.11 und 18.00 Uhr kaufte der Angeklagte GA1 im Kaufhaus P GmbH & Co. kg am M-Straße in S über sein dort geführtes Kundenkonto und unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eine Armbanduhr, einen Wecker, Parfüm sowie Bekleidung zum Preis von insgesamt 983,85 Euro.
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der Angeklagte die ihm im Vertrauen auf seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit überlassene Ware nicht. Hierdurch ersparte der Angeklagte Aufwendungen in Höhe des Kaufpreises und es entstand ein entsprechender Schaden.
3.
Am 00.00.0000 … zwischen 16.40 und 16.58 Uhr kaufte der Angeklagte GA1 … im Kaufhaus P GmbH & Co. kg am M-Straße in S erneut über sein dort geführtes Kundenkonto und unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Bekleidung zum Preis von insgesamt 1.317,85 Euro.
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der Angeklagte die ihm im Vertrauen auf seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit überlassene Ware nicht. Hierdurch ersparte der Angeklagte Aufwendungen in Höhe des Kaufpreises und es entstand ein entsprechender Schaden.
4.
Am 00.00.0000 hielt der Angeklagte, der kein Polizeibeamter ist, unter Benutzung eines angeblichen Polizeidienstausweises - in Wahrheit handelte es sich dabei lediglich um eine Mitgliedskarte der Polizeigewerkschaft GdP - im Bereich der S-Straße den öffentlichen Fahrzeugverkehr an und untersagte den Verkehrsteilnehmern für einige Minuten die Weiterfahrt. Anschließend forderte der den Zeugen Z15 unter Vorhalt der Gewerkschaftskarte und unter Androhung von Konsequenzen dazu auf, ein vor dem Wettbüro „-…-“ in der S-Straße in SA abgestelltes Werbeschild gegen das Umfallen, insbesondere durch Windböen, zu sichern. Im Anschluss daran suchte der Angeklagte die Geschäftsräume der Sparkasse in der S-Straße in SA auf.
5.
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang März 0000 gab sich der Angeklagte im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Verkehrsteilnehmern im Beisein der Zeugen Z16 und Z17 erneut unter Vorzeigen der Gewerkschaftskarte als Polizist aus und forderte den Zeugen Z18 unter Androhung einer Strafanzeige auf, von weiteren Aussagen Abstand zu nehmen und die Örtlichkeit unmittelbar zu verlassen.
6.
Am 00.00.0000 eröffnete der Angeklagte GA1 in der Filiale der VV EG, B-Straße, S, ein Konto, wobei er sich gegenüber dem Mitarbeiter Z19 als GA1, eine nicht existente Person, ausgab und auch mit diesem Namen den Kontoeröffnungsvertrag unterschrieb.
7. - 10.
In den nachbezeichneten Einzelfällen bezahlte der Angeklagte GA1 im elektronischen Lastschriftverfahren mit seiner EC-Karte der Sparkasse N, BLZ 000 000 00, zu Lasten seines Kontos Nr. 0000000000. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage, insbesondere dem Stand seines Bankkontos, war der Angeklagte GA1, wie er wusste, beim Kauf jeweils nicht in der Lage, die Waren zu bezahlen. Ein entsprechender Dispositions- oder Überziehungskredit war dem Angeklagte GA1 nicht eingeräumt, was er auch wusste.
Im Vertrauen auf diese Kartenzahlungen wurde dem Angeklagten GA1 in allen Fällen die Ware ohne Barzahlung übereignet. Wären diese nicht gedeckten Lastschriften bekannt gewesen, hätte der Angeklagte GA1 die Ware allenfalls gegen Barzahlung erhalten. Beim Kauf kam es ihm jeweils darauf an, ohne solche Barzahlungspflicht in den Besitz der Ware zu kommen. Hierdurch ersparte der Angeklagte GA1 Aufwendungen in Höhe von der Kaufpreise und es entstanden entsprechende Schäden.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Handlungen:
| Nr. | Datum | Uhrzeit | Name Geschädigte(r) | Anschrift Geschädigte(R) | Ware | Kaufpreis |
| 7 | 00.00.0000 | 16:24 | MT | B-Straße 1A | JVC KD Recorder | 139,00 Euro |
| 8 | 00.00.0000 | 13:24 | W | R-Straße, SA | Lebensmittel | 15,23 Euro |
| 9 | 00.00.0000 | 17:42 | K | V-Straße, N | Lebensmittel | 7,92 Euro |
| 10 | 00.00.0000 | 19:37 | MT | D-Straße, S | Waren | 227,00 Euro |
Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 388,92 Euro.
Beide Angeklagten (GA1 und AV1) gemeinschaftlich
11.
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 00.00.0000 schlossen die Angeklagten GA1 und D entsprechend ihres zuvor gefassten Tatplans und im arbeitsteiligen Zusammenwirken bei der Geschädigten, der GT GmbH, L-Weg, O, unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und unter Angabe des Alias-Namens „AL3“ einen Mobilfunkvertrag Complete Mobil XL mit Handy Apple iPhone 4 - 32 GB ab und ließen sich die Ware an die damalige Wohnadresse S-Weg in W des Angeklagten GA1 liefern. Das Handy hat(te) einen Warenwert von 739,00 Euro.
Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht bezahlten die Angeklagten die ihnen im Vertrauen auf ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit am 00.00.0000 überlassene Ware nicht. Hierdurch ersparten die Angeklagten Aufwendungen in Höhe des Kaufpreises und es entstand der Geschädigten durch die Nutzung und vorzeitige Kündigung des Mobilfunkvertrages ein Schaden in Höhe von 1.342,49 Euro.
12.
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 00.00.0000 schlossen die Angeklagten GA1 und D entsprechend ihres zuvor gefassten Tatplans und im arbeitsteiligen Zusammenwirken bei der Geschädigten, der GT GmbH, L-Weg, O, unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und unter Angabe des Alias-Namens „AL3“ einen Mobilfunkvertrag Complete Mobil XL mit Handy Apple iPhone 4 - 32 GB ab und ließen sich die Ware an die damalige Wohnadresse S-Weg in W des Angeklagten GA1 liefern. Das Handy hat(te) einen Warenwert von 739,00 Euro.
Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht bezahlten die Angeklagten die ihnen im Vertrauen auf ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit am 00.00.0000 überlassene Ware nicht. Hierdurch ersparten die Angeklagten Aufwendungen in Höhe des Kaufpreises und es entstand der Geschädigten durch die Nutzung und vorzeitige Kündigung des Mobilfunkvertrages ein Schaden in Höhe von 1.306,46 Euro.
13.
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 00.00.0000 schlossen die Angeklagten entsprechend ihres zuvor gefassten Tatplans und im arbeitsteiligen Zusammenwirken bei der Geschädigten, der GT GmbH, L-Weg, O, unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und unter Angabe des Alias-Namens „GA1“ einen Mobilfunkvertrag Complete Mobil XL mit Handy Apple iPhone 4 - 32 GB ab und ließen sich die Ware an die damalige Wohnadresse S-Weg in W des Angeklagten GA1 liefern. Das Handy hat(te) einen Warenwert von 739,00 Euro.
Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht bezahlten die Angeklagten die ihnen im Vertrauen auf ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit am 00.00.0000 überlassene Ware nicht. Hierdurch ersparten die Angeklagten Aufwendungen in Höhe des Kaufpreises und es entstand der Geschädigten durch die Nutzung und vorzeitige Kündigung des Mobilfunkvertrages ein Schaden in Höhe von 1.663,24 Euro.
14.
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 00.00.0000 schlossen die Angeklagten entsprechend ihres zuvor gefassten Tatplans und im arbeitsteiligen Zusammenwirken bei der Geschädigten, der GT GmbH, L-Weg, O, unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und unter Angabe des Alias-Namens „AL1“ einen Mobilfunkvertrag Complete Mobil S mit Handy Apple iPhone 4 - 32 GB ab und ließen sich die Ware an die damalige Wohnadresse S-Weg in W des Angeklagten GA1 liefern. Das Handy hat(te) einen Warenwert von 739,00 Euro.
Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht bezahlten die Angeklagten die ihnen im Vertrauen auf ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit am 00.00.0000 überlassene Ware nicht. Hierdurch ersparten die Angeklagten Aufwendungen in Höhe des Kaufpreises und es entstand der Geschädigten durch die Nutzung und vorzeitige Kündigung des Mobilfunkvertrages ein Schaden in Höhe von 1.362,56 Euro.
15.
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 00.00.0000 schlossen die Angeklagten entsprechend ihres zuvor gefassten Tatplans und im arbeitsteiligen Zusammenwirken bei der Geschädigten, der GT GmbH, L-Weg, O, unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und unter Angabe des Alias-Namens „AL4“ einen Mobilfunkvertrag Complete Mobil M mit Handy Apple iPhone 4 - 32 GB ab und ließen sich die Ware an die damalige Wohnadresse S-Weg in W des Angeklagten GA1 liefern. Das Handy hat(te) einen Warenwert von 739,00 Euro.
Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht bezahlten die Angeklagten die ihnen im Vertrauen auf ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit am 00.00.0000 überlassene Ware nicht. Hierdurch ersparten die Angeklagten Aufwendungen in Höhe des Kaufpreises und es entstand der Geschädigten ein entsprechender Schaden.
16.
Am 00.00.0000 verkauften die Angeklagten entsprechend ihres zuvor gefassten Tatplans und im arbeitsteiligen Zusammenwirken über die Internetplattform IA1 ein Apple MacBook Pro zum Preis von 1.085,00 Euro einschließlich Versandkosten an Z20 und täuschten dabei vor, willens und in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwies der Geschädigte am 00.00.0000 den Kaufpreis auf das von den Angeklagten angegebenen Konto Nr. 000000000 bei der Kreissparkasse S. Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht lieferten die Angeklagten die Ware auch nach Gelderhalt nicht aus, weshalb dem Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist.
17.
Am 00.00.0000 verkauften die Angeklagten entsprechend ihres zuvor gefassten Tatplans und im arbeitsteiligen Zusammenwirken über die Internetplattform IA1 ein Apple iPhone 4 -32 GB zum Preis von 610,00 Euro einschließlich Versandkosten an Z21 und täuschten dabei vor, willens und in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwies der Geschädigte am 00.00.0000 den Kaufpreis auf das von den Angeklagten angegebenen Konto Nr. 000000000 bei der Kreissparkasse S. Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht lieferten die Angeklagten die Ware auch nach Gelderhalt nicht aus, weshalb dem Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist.
18.
Ebenfalls am 00.00.0000 verkauften die Angeklagten entsprechend ihres zuvor gefassten Tatplans und im arbeitsteiligen Zusammenwirken über die Internetplattform IA1 ein Apple MacBook Pro zum Preis von 660,00 Euro einschließlich Versandkosten an Z22 und täuschten dabei vor, willens und in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwies der Geschädigte am 00.00.0000 den Kaufpreis auf das von den Angeklagten angegebenen Konto Nr. 000000000 bei der Kreissparkasse S. Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht lieferten die Angeklagten die Ware auch nach Gelderhalt nicht aus, weshalb dem Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist.
19.
Am 00.00.0000 verkauften die Angeklagten entsprechend ihres zuvor gefassten Tatplans und im arbeitsteiligen Zusammenwirken über die Internetplattform IA1 ein Apple iMac 27 Pro zum Preis von 550,00 Euro einschließlich Versandkosten an Z23 und täuschten dabei vor, willens und in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwies der Geschädigte am 00.00.0000 den Kaufpreis auf das von den Angeklagten angegebenen Konto Nr. 000000000 bei der Kreissparkasse S. Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht lieferten die Angeklagten die Ware auch nach Gelderhalt nicht aus, weshalb dem Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist.
Der Angeklagte GA1 handelte in den Fällen 1. - 3., 7., 10. und 11. - 19. jeweils in der Absicht, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. …“
4. Durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.11.2013 (131 Cs 65 Js 939/13 - 213/13), rechtskräftig seit dem 19.11.2013, wurde der Angeklagte unter dem Namen GA1 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war am 00.00.0000 gegen 16.26 Uhr mit dem Kraftrad Suzuki GSR 750, amtliches Kennzeichen XX-XX 00, auf der G -Straße in SA gefahren, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, da ihm die notwendige Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erst am 00.00.0000 erteilt wurde.
5. Das Amtsgericht Saarbrücken verhängte mit Urteil vom 11.08.2016 (35 Ls 07 Js 408/14 - 164/14), rechtskräftig seit dem 11.08.2016, wegen Betrugs in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten, deren Vollstreckung auf vier Jahre - mithin bis zum 10.08.2020 - zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„… Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 tätigte der Angeklagte von seiner Wohnung in der G-Sstraße in G bzw. St-Straße in SA aus jeweils unter den Angaben der Personaldaten anderer Personen über das Internet oder telefonisch Bestellungen, obwohl er weder willens noch in der Lage war, die bestellte Ware zu bezahlen.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Verträge:
1.
Am 00.00.0000 bestellte der Angeklagte über das Internet mit seinem iPhone unter Angabe der E-Mail-Adresse E-Mailadresse01 und dem Namen seines Adoptivvaters AV1 sowie dessen Kontoverbindung bei der Sparkasse S ohne dessen Wissen bei der Firma -…- ein Tenorsaxophon Yamaha YTS-62 für 2.399,00 Euro, wobei er wie von Anfang an geplant, die Zahlung nach Mitteilung des Versands zurückbuchte und in der Folgezeit behauptete, dass eine Überlassung des Instruments für 100,00 Euro monatlich für ein Jahr mit anschließender Kaufoption vereinbart worden sei, was angesichts der Bestellung und der daran anschließenden Korrespondenz nicht den Tatsachen entsprach. Im März 0000 sandte der Angeklagte das Saxophon dann an die Geschädigte zurück ….
2.
Am 00.00.0000 bestellte der Angeklagte über das Internet unter Angabe der E-Mail-Adresse E-Mailadresse01 und der von ihm genutzten Handynummer Handynummer01 bei der Firma -…- in W ein Cello der Marke Lien Gramm. 4/4 zu einem Kaufpreis von 850,00 Euro zuzüglich Versandkosten, wobei er als Rechnungsadresse die Adresse seines Stiefvaters AV1 angab, als Lieferadresse jedoch seine damalige Wohnanschrift in G benannte. Das Cello wurde ihm kurz darauf auch geliefert, die Rechnung beglich der Angeklagte wie beabsichtigt nicht, sondern verkaufte das Cello Mitte Oktober 0000 für 400,00 Euro an den Zeugen Z27 ….
3.
Am 00.00.0000 bestellte der Angeklagte telefonisch bei der Firma -…- ein Tenorsaxophon Buffet zum Preis von 1.185,00 Euro, welches ihm am 00.00.0000 zugesandt wurde mit einem Zahlungsziel von acht Tagen nach Versand per Lastschrift(ein)zug. Die Bestellung erfolgte durch den Angeklagten ohne deren Wissen auf den Namen seiner Untermieterin Z24, wobei er sein Konto bei der Postbank SA mit der Kontonummer 000000000 angab. Telefonisch bat er am 00.00.0000 darum, den Betrag am 00.00.0000 selber zu überweisen. Am 00.00.0000 überwies er sodann lediglich einen Teilbetrag von 430,00 Euro. Der Lastschrifteinzug der Geschädigten vom 00.00.0000 wurde am 00.00.0000 mangels Kontodeckung zurückbelastet ….
4.
Am 00.00.0000 bestellte der Angeklagte dieses Mal unter seinem eigenen Namen bei der Firma „-…-“ in B ein Tenorsaxophon der Marke Buffet intermediate gebürstet zum Preis von 1.380,00 Euro. Nach der Zustimmung des Angeklagten zum Lastschrifteinzug von seinem Konto bei der Postbank SA DE00 0000 0000 0000 0000 00 wurde das Saxophone am 00.00.0000 an den Angeklagten wie vereinbart versandt. Erneut konnte jedoch wiederum mangels Kontodeckung eine Einziehung des Kaufpreises nicht erfolgen, was der Angeklagte auch wusste und daraufhin wahrheitswidrig behauptete, es sei ein Mietkauf vereinbart gewesen. Zwischenzeitlich wurde zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten eine vergleichsweise Einigung dahingehend erzielt, dass der Angeklagte den Kaufpreis in Raten abbezahlt ….
…“
II.
Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung im Umfang seiner Verurteilung zu den folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:
Fall 1 (Fall 1 der Anklage [FA 5])
Der 0000 erwerbslose Angeklagte entschloss sich, nicht Sozialleistungen zu beantragen, sondern sich zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und zur Aufwertung seiner Persönlichkeit an einer Fachhochschule zu immatrikulieren, um sodann als Student Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG) beantragen und erhalten zu können. Er ließ zu diesem Zweck, da er nicht über eine Hoch- bzw. Fachhochschulreife verfügte, durch einen Dritten, dessen Identität unbekannt geblieben ist, auf der Grundlage eines für diesen ausgestelltes Zeugnis des Sozialpflegerischen Berufsbildungszentrums SA ein gefälschtes Zeugnis erstellen. Das gefälschte Zeugnis wies aus, dass der Angeklagte mit seinen damals zutreffenden Personalien „GA1, geboren am 00.00.0000 in N“ in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 die Fachoberschule - Fachbereich Sozialwesen - des Sozialpflegerischen Berufsbildungszentrums SA besucht, die staatliche Abschlussprüfung mit einer Durchschnittsnote von „2,3“ erfolgreich abgelegt habe und hiermit in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen berechtigt sei. Unter Vorlage dieses gefälschten Zeugnisses schrieb sich der Angeklagte mit Wirkung vom 00.00.0000 bei der Internationalen Hochschule IUBH BH für ein Fernstudium ein, welches er tatsächlich nicht aufnehmen wollte.
Sodann beantragte er als „GA1, geboren am 00.00.0000 in S“ - wie bereits zuvor geplant - unter Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung der Internationalen Hochschule BH für die Zeit ab dem 00.00.0000 Leistungen nach dem BAföG, die ihm zunächst in Höhe von 477,60 Euro monatlich und - nachdem der Angeklagten seine Mietkosten belegt hatte - letztlich in Höhe von 670,00 Euro beziehungsweise ab Oktober 0000 735,00 Euro monatlich gewährt wurden. Die Zahlungen wurden von der Landeskasse Düsseldorf zur Förderungsnummer 000000000000, erbracht. Im Einzelnen flossen an den Angeklagten auf sein unter dem Namen GA1 am 00.00.0000 bei der Sparkasse R eröffnetes Konto Nr. DE00 0000 0000 0000 0000 00 die folgenden Zahlungen:
| Zahlungstag | für | Betrag |
| 00.00.0000 | 00.0000 - 00.0000 | 1.432,80 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 477,60 Euro |
| 00.00.0000 | Nachzahlung für 00.0000 - 00.0000 | 769,60 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 670,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 670,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 670,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 670,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 670,00 Euro |
| = 6.030,00 Euro |
Auf ein anderes Konto flossen sodann die weiteren Zahlungen, nämlich:
| Zahlungstag | für | Betrag |
| 00.0000 | 670,00 Euro | |
| 00.0000 | 670,00 Euro | |
| 00.0000 | 670,00 Euro | |
| 00.0000 | 670,00 Euro | |
| = 2.680,00 Euro |
Und ab Juli 2016 flossen die BAföG-Zahlungen auf das unter dem Namen GA1 bei der Kreissparkasse Ü geführte Konto Nr. 0000000000 wie folgt:
| Zahlungstag | für | Betrag |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 670,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 670,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| = 7.955,00 Euro |
Die Zahlungen wurden sodann beendet, da der Angeklagte keinen Fortsetzungsantrag stellte und sich auch nicht weiter bei der Universität einschrieb.
Insgesamt wurden dem Angeklagten für die Zeit von Juli 0000 bis Juni 0000 insgesamt 16.665,00 Euro als BAföG-Leistungen gezahlt, wobei ihm bewusst war, dass er zum Besuch einer Fachhochschule nicht berechtigt war, da er nicht über die erforderliche Fachhochschulreife verfügte. Entsprechend war ihm auch bewusst, dass er tatsächlich nicht dazu in der Lage war, den im Antrag genannten angestrebten Abschluss zu erreichen, so dass ihm in Kenntnis dieses Umstandes die Leistungen nach dem BAföG nicht bewillig worden wären.
Über die vorgenannten Leistungen nach dem BAföG standen dem Angeklagten zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auch Rentenzahlungen zur Verfügung, die seinem Adoptivvater AV1 zuflossen und die dieser dem Angeklagten auf eines seiner Konten überweisen ließ. Auf das für „GA1“ bei der Sparkasse W geführte Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 flossen von März 0000 bis 00.00.0000 monatliche Rentenzahlungen von 911,10 Euro sowie vierteljährlich 225,87 Euro und auf das Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 des Angeklagten bei der Kreissparkasse Ü in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 monatliche Rentenzahlungen von 949,77 Euro (0000) beziehungsweise 947,64 Euro (0000) zuzüglich vierteljährlich gezahlter 225,87 Euro, insgesamt 6.150,36 Euro. Die Rentenzahlungen für Februar 0000 flossen auf das Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 bei der Sparkasse W, welches für einen Z25 eingerichtet und für welches der Angeklagte verfügungsberechtigt war, für die Zeit vom März 0000 bis Juli 0000 auf das für „A1“ bei der Sparkasse Ü geführte Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 (947,64 Euro bis Juni 0000, danach 965,70 Euro), sowie ab August 0000 bis zum 00.00.0000 in Höhe von 962,43 Euro monatlich und 225,87 Euro vierteljährlich auf das unter dem Namen „AL5“ bei der Sparkasse N geführte Konto Nr. DE00 0000 0000 0000 0000 00, welches am 00.00.0000 aufgelöst wurde.
Fall 2 (Fall 2 der Anklage [Hauptakte])
Der Angeklagte beschloss im Herbst 0000, seine finanziellen Verhältnisse zu verbessern und sich als Student in N zu etablieren. Sowohl der Angeklagte wie auch der Zeuge Z2 planten den Erwerb hochwertiger Personenkraftwagen, deren Finanzierungskosten der Angeklagte durch die Beantragung weiterer BAföG-Leistungen zu decken plante.
Er beantragte am 00.00.0000 unter den unzutreffenden Personalien „AL6, geboren am 00.00.0000 in S“ für ein Studium Wirtschaftsrecht B.A. ab September 0000 die Bewilligung von BAföG und behauptete wahrheitswidrig bei einem Besuch von August 0000 bis Juni 0000 auf der Fachoberschule S die Fachoberschulreife erworben zu haben. Er hatte sich unter dem vorgenannten Namen bei der Fachhochschule N immatrikuliert und hierbei das bereits im Fall 1 verwendete gefälschte Zeugnis des Sozialpflegerischen Berufsbildungszentrums SA vorgelegt. Auch in diesem Fall war ihm bekannt und bewusst, dass er in Ermangelung einer Fachhochschulreife nicht dazu in der Lage war, den angeblich angestrebten Abschluss zu erreichen, und damit keinen Anspruch auf Förderung hatte. Auf Grund der falschen Angaben des Angeklagten bewilligte ihm das Studierendenwerk N mit Bescheid vom 00.00.0000 für die Zeit vom September 0000 bis August 0000 Leistungen nach dem BAföG in Höhe von monatlich 735,00 Euro. Im Einzelnen erhielt der Angeklagte durch die Landeskasse Düsseldorf zur Förderungsnummer 000000000000 auf das bei der Sparkasse W für „GA1“ geführte Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 die folgenden Zahlungen:
| Zahlungstag | für | Betrag |
| 00.00.0000 | 00.0000 - 00.0000 | 2.940,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| =3.675,00 Euro |
Die Zahlung für Februar 0000 in Höhe von 735,00 Euro floss sodann am 00.00.0000 auf das für Z25 bei der Sparkasse W geführte Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00, für das der Angeklagte verfügungsberechtigt war.
Ab dem 00.00.0000 wurden die Zahlungen der Landeskasse Düsseldorf für das Studentenwerk N auf das im Januar 0000 bei der Sparkasse Ü eröffnete Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 des A1 überwiesen, nämlich
| Zahlungstag | für | Betrag |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | Nachzahlung 00.0000 - 00.0000 | 2.205,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| 00.00.0000 | 00.0000 | 735,00 Euro |
| = 9.555,00 Euro |
Der Angeklagte hatte im Juni 0000 die Fortsetzung der Gewährung von Leistungen nach dem BAföG beantragt und diese Fortsetzung der Förderung wurde mit Bescheid vom 00.00.0000 bewilligt. Die Zahlungen wurden schließlich vorzeitig im März 0000 im Zuge der gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen eingestellt.
Insgesamt erhielt der Angeklagte somit für den Zeitraum vom September 0000 bis März 0000 zu Unrecht 13.965,00 Euro.
Der Angeklagte hielt sich nach seiner Immatrikulation an der FH N dort auf und besuchte auch zumindest zeitweise Lehrveranstaltungen.
Fall 4 (Fall 5 der Anklage [FA 13])
Der Angeklagte beschloss Anfang 0000 seinen Namen zu ändern, um - jedenfalls unter anderem - bei Kontakten zu der Sparkasse N zu verbergen, dass er in der Vergangenheit dort Kunde gewesen war und ihm im Zusammenhang mit Betrugstaten Konten gesperrt worden waren. Der Angeklagte erstellte unter Verwendung des Beschlusses des Amtsgerichts Ottweiler vom 19.02.2013, mit dem er von AV1 adoptiert worden war, als Vorlage einen falschen Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 07.02.0000, ausweislich dessen einem angeblichen Antrag auf Abänderung eines - nicht existierenden - Adoptionsbeschlusses des Amtsgerichts Ottweiler vom 19.03.1991 - AZ 12 F 187/91 AD - stattgegeben und der Vorname des Anzunehmenden von „AL7“ in „AL8“ und der Geburtsname in „AL9“ geändert werde. Als Annehmender wurde in der gefälschten Urkunde ein AL9, geboren am 00.00.0000 in J, wohnhaft P-Straße, P, genannt. Diesen von ihm gefälschten Beschluss legte der Angeklagte vor dem 00.00.0000 bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt Saarlouis vor, verbunden mit einem Antrag auf Erteilung eines Bundespersonalausweises und eines Reisepasses. Dem Angeklagten wurden daraufhin im Vertrauen auf die Echtheit des vorgelegten Beschlusses und in Verbindung mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Zeugen Z2 ein Personalausweis sowie ein Reisepass auf den Namen AL5, geborener AL9, geboren am 00.00.0000 in N, unter dem Datum vom 00.00.0000 mit einer Gültigkeit bis zum 00.00.0000 ausgestellt.
Unter Vorlage eines dieser Ausweispapiere wurde unter anderem bei der Sparkasse N das Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 eröffnet.
Gegenüber dem für seine Angelegenheiten bei der Sparkasse N zuständigen Sachbearbeiter, dem Zeugen Z4, behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, Erbe eines Millionenvermögens zu sein. In seinem Bemühen, den Angeklagten als lukrativen Kunden an die Sparkasse N zu binden, ließ sich der Zeuge Z4 darauf ein, im System der Sparkasse vermerkte Personaldaten des Angeklagten allein auf dessen Zuruf zu ändern.
Der Angeklagte lernte im Verlauf des Jahres 0000 über den Zeugen Z2 und dessen damaligen Freund, den Zeugen Z11, dessen Mutter, die bei der Sparkasse N beschäftigte Zeugin Z8, näher kennen. Er schloss sich dieser zunehmend an, begleitete sie auf Spaziergängen mit ihren Hunden, auf denen er ab Juli 0000 auch seinen eigenen Hund mitnahm, und besprach mit ihr seine persönlichen Belange und sein sich verschlechterndes Verhältnis zu den Zeugen F1. Er suchte das Haus der Familie Z7/Z8 sehr häufig auf und lernte auch deren häufig ortsabwesenden, weltweit für die Firma -…- beschäftigten Ehemann Z7 kennen. Der Angeklagte behauptete gegenüber den Mitgliedern der Familie Z7/Z8 wahrheitswidrig, Vollwaise und Erbe eines Millionenvermögens zu sein, welches von seinem Onkel H, einem sehr beschäftigten Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in X, verwaltet werde. Er habe - so seine Schilderung im Herbst 0000 - einen Gehirntumor und bestenfalls noch 18 Monate zu leben. Seine Tante P, angeblich eine Schwester seiner verstorbenen Mutter, tatsächlich aber die Mutter seines Schulkameraden Z13, sei ebenfalls schwer krebskrank und werde Weihnachten nicht mehr erleben. Seinen Adoptivvater bezeichnete er als seinen Onkel AV1, um den er sich immer gekümmert habe. Auch den Zeugen F1 gegenüber hatte der Angeklagte wahrheitswidrig behauptet, Erbe eines Millionenvermögens zu sein, welches sein Onkel H für ihn bis zu seinem 30. Lebensjahr verwalte.
Fall 9 (Fall 8 der Anklage [FA 2])
Der Angeklagte beauftragte den Studenten Z26, für ihn ein Zeugnis zu fälschen, und ließ den in N wohnenden Z26 zu diesem Zweck im Januar 0000 von dem Zeugen Z11 dort abholen und nach L in seine Wohnung bringen. Unter Verwendung des Bildbearbeitungsprogramms „Photoshop“ fälschte Z26 dort auf Anweisung des Angeklagten ein Zeugnis, angeblich ausgestellt vom Werner-Heisenberg-Gymnasium BD am 00.00.0000, ausweislich dessen er angeblich die allgemeine Hochschulreife erworben habe. Dieses gefälschte Zeugnis legte der Angeklagte schließlich am 00.00.0000 bei der Universität zu Ü zum Zwecke der Erlangung der Immatrikulation für das Fach Jura zum Sommersemester 0000 unter dem Namen AL5, geboren am 00.00.0000 in N, vor. Der Angeklagte wurde zunächst immatrikuliert, diese Immatrikulation aber am 00.00.0000 wieder zurückgenommen, nachdem die Universität zu Ü - im Rahmen der gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen auf die fehlende Hochschulreife des Angeklagten aufmerksam gemacht - von dem Angeklagten am 00.00.0000 die erneute Vorlage des Abiturzeugnisses gefordert hatte und der Angeklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war.
Der Angeklagte konnte daher sein Ziel, mit Hilfe der Immatrikulation in den Genuss des Studierendenstatus zu gelangen und Fördermittel in Anspruch nehmen zu können, nicht verwirklichen.
Der in allen Fällen voll schuldfähige Angeklagte handelte in den Fällen 1, 2 und 9 in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung entsprechender Taten eine Einnahmequelle von einiger Erheblichkeit und Dauer zu verschaffen.
Am 00.00.0000 erstattete die Sparkasse N Strafanzeige gegen den Zeugen Z2 wegen des Vorwurfs, einen Überfall auf eine Kundin der Sparkasse geplant zu haben. Zuvor hatte der Angeklagte als dessen Vetter „AL5“ am 00.00.0000 telefonisch von den Plänen des Zeugen Z2 berichtet und mit diesem zusammen am Abend Mitarbeiter der Sparkasse aufgesucht. Bei dieser Gelegenheit überließ der Zeuge Z2 ihnen eine fristlose Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen gegen den Zeugen Z2 ergaben sich auch wegen dessen Behauptung, der Angeklagte habe zu Unrecht Versicherungsbeträge, die Z2 beziehungsweise seiner Schwester zustünden, vereinnahmt, Verdachtsmomente gegen den Angeklagten, die schließlich zu umfangreichen gegen ihn gerichteten Ermittlungen, seiner Verhaftung und seiner Anklage führten.
Das gegen den Zeugen Z2 wegen Verabredung eines Raubes geführte Ermittlungsverfahren wurde im Wesentlichen auf der Grundlage der bestreitenden Erklärung des Zeugen Z2 zwischenzeitlich eingestellt.
III.
Über die vorstehenden Feststellungen hinaus wurden dem Angeklagten mit der Anklage vom 00.00.0000 in den folgenden Fällen weitere Straftaten zur Last gelegt:
Fall 3 (Fall 4 der Anklage [FA 3]
In diesem Fall legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, am 00.00.0000 in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte und unterhielt, wobei er gewerbsmäßig gehandelt habe, sowie tateinheitlich hiermit zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht zu haben, und ging von dem folgenden Sachverhalt aus:
„Mit Schreiben vom 00.00.0000 kündigte der Angeklagte, eine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewährung bei der -…- AG des Zeugen Z5, indem er der Versicherung gegenüber vorgab, der Zeuge Z5 selbst habe die Kündigung veranlasst. Das Kündigungsschreiben unterzeichnete er zu diesem Zwecke im Namen des Zeugen Z5. Den Auszahlungsbetrag in Höhe von 6.400,00 Euro ließ der Angeklagte auf sein Konto bei der Sparkasse N überweisen.
Der Angeklagte handelte mit dem Ansinnen, sich eine Einnahmequelle zum Lebensunterhalt von einiger Erheblichkeit und Dauer zu verschaffen.“
Der Angeklagte war hinsichtlich dieses Vorwurfes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Fall 5 (Fall 6 der Anklage [FA 1]
In diesem Fall legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, am 00.00.0000 in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte und unterhielt, wobei er gewerbsmäßig gehandelt habe, sowie tateinheitlich hiermit zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht zu haben, und ging von dem folgenden Sachverhalt aus:
„Mit Schreiben vom 00.00.0000 kündigte der Angeklagte eine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewährung bei der -…- AG des Zeugen Z5, indem er sich in dem Kündigungsschreiben für den Z5 ausgab. Den Rückkaufswert des Vertrags in Höhe von 5.564,48 Euro (Vertrag Nr. 000 00 000000000) ließ der Angeklagte auf sein Konto bei der Sparkasse N überweisen.
Der Angeklagte handelte mit dem Ansinnen, sich eine Einnahmequelle zum Lebensunterhalt von einiger Erheblichkeit und Dauer zu verschaffen.“
Der Angeklagte war hinsichtlich dieses Vorwurfes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Fall 6 (Fall 3 der Anklage [FA 9]
In diesem Fall legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, am 00.00.0000 in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte und unterhielt, wobei er gewerbsmäßig gehandelt und einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt habe, sowie tateinheitlich hiermit zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht zu haben, und ging von dem folgenden Sachverhalt aus:
„Mit Schreiben vom 00.00.0000 wies der Angeklagte die belgischen Notare N1 an, einen Betrag in Höhe von 116.035,90 Euro auf sein Konto bei der Sparkasse N zu überweisen, obwohl er – wie ihm bekannt und bewusst war – zum Empfang des Geldes nicht berechtigt war. Der Betrag stand dem Zeugen Z5 auf Grund eines zuvor abgeschlossenen Darlehnsvertrages zu. Dabei gab sich der Angeklagte den Notaren gegenüber als Z5 aus. Durch die Notare N1 wurde der Betrag im Vertrauen darauf, dass die Anweisung tatsächlich von dem Zeugen Z5 stammt, auf das Konto des Angeklagten überwiesen.
Der Angeklagte handelte mit dem Ansinnen, sich eine Einnahmequelle zum Lebensunterhalt von einiger Erheblichkeit und Dauer zu verschaffen.“
Der Angeklagte war hinsichtlich dieses Vorwurfes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Fall 7 (Fall 9 der Anklage [FA 8]
In diesem Fall legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, am 00.00.0000 in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte und unterhielt, wobei er gewerbsmäßig gehandelt habe, sowie tateinheitlich hiermit zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht zu haben, und ging von dem folgenden Sachverhalt aus:
„Am 00.00.0000 schloss der Angeklagte bei der Sparkasse N einen Darlehnsvertrag mit einer Darlehnshöhe von 25.000,00 Euro auf den Namen des Z5 ab. Gegenüber dem Zeugen Z4, dem zuständigen Mitarbeiter der Sparkasse N, gab der Angeklagte an, er habe den Vertrag dem Zeugen Z5, welcher sich mit seinem Lastkraftwagen etwa 60-70 Kilometer von der Sparkassenfiliale entfernt befinde, zur Unterschrift vorgelegt. Tatsächlich unterschrieb der Angeklagte den Vertrag jedoch selber. Den Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro ließ der Angeklagte auf sein Konto bei der Sparkasse N überweisen.
Der Angeklagte handelte mit dem Ansinnen, sich eine Einnahmequelle zum Lebensunterhalt von einiger Erheblichkeit und Dauer zu verschaffen.“
Der Angeklagte war auch hinsichtlich dieses Vorwurfes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Fall 8 (Fall 7 der Anklage [FA 1]
In diesem Fall legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, am 00.00.0000 in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte und unterhielt, wobei er gewerbsmäßig gehandelt habe, sowie tateinheitlich hiermit zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht zu haben, und ging von dem folgenden Sachverhalt aus:
Mit Schreiben vom 00.00.0000 kündigte der Angeklagte eine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewährung bei der -…- AG des Zeugen Z5, indem er sich in dem Kündigungsschreiben für den Z5 ausgab. Den Rückkaufswert des Vertrags in Höhe von 4.113,47 Euro (Vertrag Nr. 000 00 00000000) ließ der Angeklagte auf sein Konto bei der Sparkasse N überweisen.
Der Angeklagte handelte mit dem Ansinnen, sich eine Einnahmequelle zum Lebensunterhalt von einiger Erheblichkeit und Dauer zu verschaffen.“
Der Angeklagte war hinsichtlich dieses Vorwurfes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Fall 10 (Fall 10 der Anklage [FA 16]
In diesem Fall legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, im Mai 0000 in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte und unterhielt, wobei er gewerbsmäßig gehandelt habe, sowie tateinheitlich hiermit zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht zu haben, und ging von dem folgenden Sachverhalt aus:
„Im Mai 0000 schloss der Angeklagte mit den Zeugen Z8 und Z7 einen Darlehnsvertrag über eine Summe in Höhe von 25.000,00 Euro ab. Der Angeklagte, welcher gegenüber den Zeugen beteuerte, das Geld demnächst aus einem anstehenden Erbe in Millionenhöhe zurückzuzahlen, war zur Tatzeit weder Willens noch in der Lage, den Betrag zurückzuzahlen. Die von ihm angeführte Erbschaft stand nie aus. In Kenntnis dieses Umstandes wäre es durch die Zeugen nicht zu einer Gewährung eines derartigen Darlehns gekommen.
Der Angeklagte handelte auch diesem Fall mit dem Ansinnen, sich eine Einnahmequelle zum Lebensunterhalt von einiger Erheblichkeit und Dauer zu verschaffen.“
Auch hinsichtlich dieses Vorwurfes war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
IV.
1.
Die zur Person getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen Z2 sowie Z7 und Z8 sowie den in der Hauptverhandlung hierzu verlesenen Urkunden sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
Die zur Sache im Rahmen der Verurteilung des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der jedenfalls im Umfang seiner Verurteilung zu folgen, die im Übrigen aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen war, sowie den durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Z6 und Z9.
Hinsichtlich der Fälle 1 und 2 war der Angeklagte in vollem Umfang geständig. Er hat insbesondere eingeräumt, dass das bei der Immatrikulation bei der IUBH und der FH N jeweils vorgelegte Zeugnis in seinem Auftrag durch einen unbenannt gebliebenen Dritten gefälscht worden war und ihm eine tatsächlich nicht erworbene Berechtigung zuschrieb, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen. Der Angeklagte hat ebenfalls eingeräumt, dass er in Kenntnis der fehlenden Studienberechtigung und zum Teil unter weiteren unzutreffenden Angaben Leistungen nach dem BAföG beantragt und in dem festgestellten Umfang zu haben. Die ihm ausgezahlten Leistungen nach dem BAföG wurden darüber hinaus durch die verlesenen Auswertungen belegt, die die Zeugin Z9 auf der Grundlage der von den Kreditinstituten angeforderten Kontounterlagen erstellt hat. Darüber hinaus hat der Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z6 nach der ihm erteilten Auskunft des Sozialpflegerischen Berufsbildungszentrums SA auch tatsächlich nicht an diesem den im Zeugnis niedergelegten Abschluss erreicht.
Zweifel an dem Geständnis des Angeklagten haben sich auf dieser Grundlage für die Kammer nicht ergeben.
Aus den vielfältigen Namenswechseln des Angeklagten ist abzuleiten, dass der Angeklagte in den Fällen des BAföG-Betruges auch einer etwaig hieraus entstehenden Rückzahlungsverpflichtung nicht nachzukommen gedachte.
Hinsichtlich des Falles 4 hat der Angeklagte die Tat gleichfalls in vollem Umfang eingeräumt. Auch insoweit hat sein Geständnis Bestätigung dadurch gefunden, dass es sich nach der Mitteilung des Amtsgerichts Ottweiler vom 00.00.0000 an die Stadtverwaltung Aachen bei dem von dem Angeklagten vorgelegten Beschluss vom 00.00.0000 um eine Fälschung handelt, da bei Gericht weder ein Annehmender „AL9“ als Beteiligter eines Adoptionsverfahrens bekannt noch das im Beschluss genannte Aktenzeichen 12 F 286/16 vergeben ist. Auch der Zeuge Z6 hat glaubhaft bekundet, von der zuständigen Richterin die Auskunft erhalten zu haben, dass es sich bei dem vorgelegten Beschluss um eine Fälschung handele.
Auch die im Fall 9 festgestellten Tatumstände hat der Angeklagte eingeräumt und lediglich abweichend behauptet, bei seiner Immatrikulation bei der Universität zu Ü nicht beabsichtigt zu haben, Leistungen nach dem BAföG zu beantragen. Seine Einlassung, er habe lediglich ernsthaft das Studium der Rechtswissenschaften betreiben wollen, um einen Abschluss zu erwerben, stellte sich zur Überzeugung der Kammer jedoch als Schutzbehauptung dar, der nicht zu folgen war.
Der Angeklagte wusste, wie er eingeräumt hat, dass er einen Studiumsabschluss mangels Fachhochschul- beziehungsweise Hochschulreife nicht wirksam erwerben konnte. Außerdem hatte er bereits bei zwei Gelegenheiten - in den Fällen 1 und 2 - vor allem aus finanziellen Gründen sich bei einer Fachhochschule eingeschrieben und Leistungen nach dem BAföG beantragt. Dass er dies erstmals nicht mehr beabsichtigt haben sollte, ist nicht glaubhaft. Der Umstand, dass er einen solchen Antrag beim Studierendenwerk der Universität zu Ü tatsächlich nicht gestellt hat, belegt das Fehlen einer solchen Absicht entgegen seiner Einlassung nicht. Denn dem Angeklagten fehlte aufgrund der Abfolge der Geschehnisse nach Stellung seines Antrags auf Einschreibung am 00.00.0000 hierzu die Gelegenheit. Bereits am 00.00.0000 hatte der Angeklagte bei der Sparkasse N, der Arbeitgeberin des Zeugen Z2, angezeigt, dass dieser mit zwei tschetschenischen Bekannten den Überfall auf eine Kundin der Sparkasse N beabsichtigt habe. Der Angeklagte hatte sich gegenüber der Sparkasse N, die am 00.00.0000 gegen den Zeugen Z2 eine Verdachtsanzeige erstattete, als dessen Cousin AL5 bezeichnet. Bereits am 00.00.0000 traten der Zeuge Z2 als Beschuldigter und der Angeklagte als Zeuge in Kontakt zu der wegen des Raubes ermittelnden Polizei in Aachen, wobei bei dieser Gelegenheit das Mobiltelefon des Zeugen Z2 in dessen Fahrzeug, einem weißen -...- AMG C 46 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, sichergestellt wurde. Der Zeuge Z2 hatte in seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Zeugin Z9 von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO und der Angeklagte als Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht. Im Zuge der Ermittlungen wurde jedoch nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z6 bekannt, dass der Angeklagte entgegen seiner Erklärung nicht der Vetter des Zeugen Z2, sondern dessen Lebenspartner war, woran sich bereits im Februar 0000 nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z6 intensive Ermittlungen zu den zutreffenden Personalien des Angeklagten, dessen Lebenslauf, und im weiteren Verlauf der Ermittlungen zu möglichen Straftaten des Angeklagten anschlossen, in deren Verlauf der Zeuge Z6 auch an die Universität zu Ü herantrat mit der Mitteilung, dass nach seinen Erkenntnissen der Angeklagte nicht über die Berechtigung zu einem Hochschulstudium verfüge und bereits in der Vergangenheit gefälschte Zeugnisse vorgelegt und zu Unrecht Leistungen nach dem BAföG bezogen habe. Als Reaktion hierauf forderte die Universität zu Ü den Angeklagten zur (erneuten) Vorlage seiner Hochschulzugangsberechtigung auf, der der Angeklagte nicht nachkam, weil er - so seine Einlassung - nicht mehr über das vorgelegte gefälschte Zeugnis verfügte, und seine Immatrikulation deshalb mit Bescheid vom 00.00.0000 zurückgenommen wurde.
Die Einlassung des Angeklagten wurde durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z6 über die Vernehmung des Zeugen Z26 bestätigt, der die Fälschung eines Zeugnisses für den Angeklagten eingeräumt habe.
Nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten einerseits und den insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugen Z7 und Z8 hat der Angeklagte letzteren gegenüber in großem Umfang unzutreffende Angaben über seine persönlichen Lebensumstände gemacht.
Die Zeugin Z8 gab an, der Angeklagte habe ihr gegenüber behauptet, Vollwaise und Erbe eines Millionenvermögens zu sein, welches von seinem Onkel H verwaltet werde. Onkel H habe in X eine Rechtsanwaltskanzlei und habe nicht viel Zeit. Er habe einen Gehirntumor und bestenfalls noch 18 Monate zu leben. Seine Tante P, angeblich eine Schwester seiner verstorbenen Mutter, tatsächlich nach Einlassung des Angeklagten aber die Mutter seines Schulkameraden Z13, sei ebenfalls schwer krebskrank und werde Weihnachten nicht mehr erleben. Seinen Onkel AV1 - hierbei handelte es sich tatsächlich um seinen Adoptivvater - habe er immer unterstützt. Er selbst sei ohne Unterstützung. Der Zeuge Z7 hat bekundet, seine Frau habe ihm im Herbst 0000 telefonisch - er selbst habe sich zu der Zeit im Ausland aufgehalten - von dem Gehirntumor des Angeklagten berichtet. Er bestätigte im Übrigen die Darstellung seiner Frau.
Auch den Zeugen F1 gegenüber täuschte der Angeklagte wahrheitswidrig vor, Erbe eines großen Vermögens zu sein.
An der Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen keine Zweifel. Zwar wurde im Rahmen des vor dem Amtsgericht Saarbrücken wegen des Vorwurfs des wiederholten Betruges sowie der Amtsanmaßung geführten Strafverfahrens am 00.00.0000 ein psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen SV2 eingeholt, dieses kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder erheblich vermindert noch gar aufgehoben war. Die damalige Gutachterin stellte fest, dass bei dem Angeklagten im Tatzeitraum eine narzisstische Persönlichkeitsstörung verbunden mit einem instabilen Selbstwertgefühl mit leichter Irritierbarkeit und überwiegend instabilen sozialen Kontakten bestanden habe, sah aber insbesondere wegen der erhaltenen Sicherungstendenzen des Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Einschränkung seiner Fähigkeit, sein Verhalten entsprechend der erhaltenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns auszurichten. Der Angeklagte sei wegen dieser Störung lediglich eher geneigt, durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen - z.B. damals zur Last gelegten der Amtsanmaßung - sein Ansehen im sozialen Kontext kurzzeitig zu heben. Ein in der Vergangenheit beschriebenes einfaches Hyperaktivitätssyndrom mit einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellen Zügen in der Kindheit und Jugend habe sich nicht in das Erwachsenenalter hinein fortgesetzt.
Die Einrichtung einer Betreuung für den Angeklagten im Jahr 0000 beruhte initiativ auf einem am 00.00.0000 diesbezüglichen Antrag des Angeklagten, mit dem dieser erklärte, über sein Vermögen nicht ordnungsgemäß verfügen und erneut Schulden angehäuft zu haben. Aufgrund der Angaben des Angeklagten, gegen den zu diesem Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Saarbrücken lief, kam der eingeschaltete Sachverständige SV3, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, auf der Grundlage der Schilderung des Angeklagten, er brauche „klare Strukturen“, besonders wenn es um das Geld gehe, zu der Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung. Er erhob den psychiatrischen Befund einer ausgeglichenen Stimmung ohne Antriebsstörungen, Orientierungs-, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen sowie Halluzinationen beziehungsweise Bewusstseinsstörungen. Der Angeklagte hatte ihm ausweislich des verlesenen Gutachtens von einem Schulbesuch bis zum 00. Lebensjahr, dem Beginn von mehreren jeweils nach wenigen Monaten abgebrochenen Ausbildungen zum Koch und einer zuletzt eineinhalbjährigen Arbeitslosigkeit berichtet. Eine Begründung für die Annahme des Sachverständigen, der Angeklagte sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, mit Geld realistisch umzugehen, und müsse mindestens zwei Jahre psychotherapeutisch behandelt werden, enthält das Gutachten nicht. Zwar wird am 00.00.0000 eine Betreuung für den Angeklagten eingerichtet, diese aber bereits am 00.00.0000 auf Antrag des Angeklagten wieder beendet, der angab, mit seinem Betreuer nicht zurecht zu kommen; das Amtsgericht Saarbrücken hielt als persönlichen Eindruck von dem Angeklagten fest, dieser sei durchaus in der Lage, sich um seine Angelegenheiten selbst zu kümmern, und eine Betreuung gegen seinen Willen sei, auch wenn die Schwierigkeiten, mit Geld realistisch umzugehen, „wohl unverändert fort“ bestünden, nicht führbar. Letztlich ergeben sich hieraus keine tragfähigen Hinweise darauf, dass - allein durch eine diesbezügliche Erklärung des Angeklagten und bestehende Schulden belegte - Schwierigkeiten des Angeklagten, mit Geld umzugehen, auf einer psychischen Erkrankung oder einer gleichgewichtigen Persönlichkeitsstörung beruhten.
Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schuldfähigkeitsrelevanten psychischen Störung hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere die Komplexität des Gesamtlügengebildes, in das der Angeklagte die Mitglieder der Familien F1 und Z7/Z8 eingebunden hatte, belegt das bei dem Angeklagten vorhandene Vermögen, sein Verhalten den jeweils bestehenden Umständen anzupassen und damit zu steuern. Es gelang dem Angeklagten stets, auf Zweifel seiner Gesprächspartner nachvollziehbare Erklärungen zu finden und Kontakte, die zur Aufdeckung unwahrer Behauptungen hätten führen können, zu verhindern. So gelang es ihm unter anderem nach den Angaben der Zeugin Z8 über mehrere Monate zu verhindern, dass die Zeugin ihn zu angeblichen ärztlichen Untersuchungsterminen begleiten konnte.
2.
In den Fällen, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist, waren für die Kammer unter anderem, jedoch nicht abschließend, nachstehende Erwägungen maßgeblich.
In den Fällen 3, 5 und 8 konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte die von der -...- AG nach Fälligkeit beziehungsweise Kündigung der jeweiligen Versicherungsverträge ausgezahlten Versicherungssummen tatsächlich vereinnahmt hat. Er hat der -...- AG vorgespiegelt, Auszahlungsanweisungen und Kündigungsschreiben seien von dem Zeugen Z5 unterzeichnet, tatsächlich die maßgeblichen Schreiben aber eigenhändig mit dem Namenszeichen „Z5“ unterschrieben.
Im Fall 3 wurde durch das Schreiben an die -...- AG vom 00.00.0000 die Auszahlung der Versicherungsleistung aus der Unfallversicherung zur Nr. 000 00 000000000 an „sein Kind“ Z2 auf „dessen“ Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 veranlasst und als Grund für die Zahlung an Z2 eine Schenkung angegeben. Nach der beigefügten Unterschrift gab das Schreiben vor, von dem Zeugen Z5 zu stammen, war jedoch tatsächlich - wie auch der Angeklagte eingeräumt hat - nicht von dem Zeugen Z5 sondern von ihm, dem Angeklagten, selbst gefertigt worden. Die Versicherungssumme in Höhe von 6.204,90 Euro ging am 00.00.0000 auf dem genannten Konto ein, welches für „A1“ bei der Sparkasse Ü geführte wurde.
Hinsichtlich des Falles 5 konnte die Kammer feststellen, dass eine bei der -...- AG unter der Nr. 000 00 000000000 zugunsten SF abgeschlossene Unfallversicherung mit Schreiben vom 00.00.0000 gekündigt und um umgehende Auszahlung auf das Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 bei der Sparkasse N gebeten wurde. Als Aussteller und Inhaber des Kontos wies das Schreiben den Zeugen Z5 aus. Tatsächlich handelte es sich bei dem Inhaber des vorgenannten Kontos um den Angeklagten unter den Personalien „AL5“, wie nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Z9 die Auswertung der durch die Sparkasse N überlassenen Kontounterlagen ergab, und im Übrigen auch der Angeklagte selbst eingeräumt hat. Der Rückkaufswert von 5.637,83 Euro floss am 00.00.0000 auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse N DE00 0000 0000 0000 0000 00.
Im Fall 8 war festzustellen, dass eine bei der -...- AG unter der Nr. 000 00 000000000 zugunsten SF abgeschlossene Unfallversicherung mit Schreiben vom 00.00.0000 gekündigt und um umgehende Auszahlung auf das Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 bei der Sparkasse N gebeten wurde. Als Aussteller und Inhaber des Kontos wies das Schreiben den Zeugen Z5 aus. Nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten stammte jedoch das Schreiben vom 00.00.0000 nicht von dem Zeugen Z5 sondern dem Angeklagten selbst. Der Rückkaufswert von 4.113,47 Euro floss am 00.00.0000 auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse N DE00 0000 0000 0000 0000 00.
Nach der Einlassung des Angeklagten hat er in den Fällen 3, 5 und 8 an die Versicherung -...- AG gerichteten Schreiben selbst verfasst, sein eigenes Konto als ein Konto des Z5 ausgegeben und auch mit dessen Namen unterzeichnet, jedoch angegeben, dies sei jeweils mit Zustimmung insbesondere des Zeugen Z5 erfolgt. Der Zeuge Z5, der ihm gegenüber auf eine ihm - dem Angeklagten - erteilte Vollmacht Bezug genommen und ihn aufgefordert habe, die Schreiben an die -...- AG für ihn zu unterschreiben, habe durch die Überlassung der Versicherungssummen bei ihm - dem Angeklagten - bestehende Schulden tilgen wollen. Er - der Angeklagte - habe Spielschulden des Zeugen Z2 in Höhe von ungefähr 6.000,00 Euro beglichen, die der Zeuge Z5 ebenso wie eigene Verbindlichkeiten von 1.000,00 Euro dem Angeklagten gegenüber habe ausgleichen wollen. Auch habe er - der Angeklagte - für den Zeugen Z5 ein Fahrzeug für 7.000,00 Euro erworben, auf das dieser lediglich 2.000,00 Euro gezahlt gehabt habe; der Rest habe durch eine der Versicherungssummen ausgeglichen werden sollen. Außerdem seien Räume im Haus H-Straße in L renoviert und neu möbliert worden, wofür er - der Angeklagte - mehrere Tausend Euro aufgewandt habe, die zu einem Drittel der Zeuge Z5 habe tragen wollen. Auch habe er 2.000,00 Euro für eine USA-Reise vorgestreckt, die der Zeuge Z2 mit dem Zeugen Z11 und SZ9, dem Sohn der Zeugin Z9, sowie einem weiteren Schulkameraden im Frühjahr 0000 unternommen hat. Und schließlich habe er Kosten für das Fahrzeug des Zeugen Z2 für Inspektionen, Benzin und neue Reifen gezahlt.
Der Zeuge Z5 hat angegeben, eine solche Absprache habe es nicht gegeben und sie sei auch in dem Gespräch mit den Eheleuten Z7/Z8 nicht thematisiert worden. Er hat allerdings ebenso wie der Zeuge Z2 im Rahmen seiner Vernehmung eingeräumt, es habe Spielschulden des Z2 gegeben, für deren Ausgleich er - Z5 - dem Angeklagten 3.000,00 Euro habe zukommen lassen; allein in dieser Höhe sollen nach Aussage des Zeugen Z2 die Spielschulden bestanden haben. Der Angeklagte habe ihm - Z5 - auch ein Fahrzeug gekauft, nachdem sein Fahrzeug bei einer Fahrt des Angeklagten verunfallt gewesen sei. Der Angeklagte habe angeboten, ihm Ersatz zu beschaffen, und von ihm - Z5 - nur eine Beteiligung in einer Höhe erwartet, die ihm möglich gewesen sei; er habe daher 2.000,00 Euro an den Angeklagten gezahlt.
Von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Z5 hat sich die Kammer nicht in ausreichendem Maße zu überzeugen vermocht, insbesondere auch deshalb, weil der Zeuge Z5 ausweislich der insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugen Z7 und Z8 anlässlich eines Gesprächs im Januar 0000, am Sonntag vor Erstattung der Anzeige durch die Sparkasse N, angegeben hat, er habe gegenüber dem Angeklagten bestehende Verbindlichkeiten - unter anderem wegen des Ausgleichs von Spielschulden des Zeugen Z2 - zu einem Großteil bereits durch Versicherungssummen, die er dem Angeklagten überlassen habe, getilgt. Die Zeugen Z7 und Z8 haben darüber hinaus bekundet, der Zeuge Z5 habe bei diesem Gespräch auch erklärt, er habe die Fahrzeuge des Zeugen Z2 und des Angeklagten finanziert, das sei kein Problem für ihn, da beide selbst für die Fahrzeuge aufkämen, eine Erklärung, an die sich der Zeuge Z5 vor der Kammer nicht mehr zu erinnern vermochte, nachdem er zunächst angegeben hatte, Gegenstand des Gesprächs sei ausschließlich ein irgendwie gearteter Plan seines Sohnes und nicht etwa auch Gespräche über Schulden oder ähnliches gewesen. Diese von den Zeugen Z7/Z8 bekundete Erklärung wiederum steht im Widerspruch zu der Behauptung des Zeugen Z5, er habe von den auf seinen Namen abgeschlossenen Finanzierungen der von dem Angeklagten genutzten Fahrzeuge nichts gewusst, jedoch im Einklang mit den glaubhaften Angaben des Zeugen Z10, der als Mitarbeiter bei der -…-Vertretung jeweils die Verkäufe der Fahrzeuge abgewickelt und bekundet hat, dass er bereits vor dem Erwerb der Fahrzeuge mit dem Zeugen Z5 ausdrücklich besprochen gehabt habe, dass die Finanzierung über ihn - Z5 - als Darlehensnehmer beziehungsweise Bürge werde erfolgen müssen, da der Zeuge Z2 Azubi und der Angeklagte Student waren. Er - Z10 - habe mit dem Zeugen Z5, der erklärt habe, beruflich oft abwesend zu sein, Ende 0000 in einem fast halbstündigen Einzelgespräch besprochen, dass er - Z10 - die vertraglichen Vereinbarungen über die in Aussicht genommen Käufe von zwei Fahrzeugen mit Z2 und dem Angeklagten klären und diesen die Vertragsurkunden mitgeben solle, die er - Z5 - dann unterzeichnen werde. Die Finanzierung sei jeweils in der Folge dieser Vereinbarung entsprechend abgewickelt worden, wobei er davon ausgegangen sei, dass die geleisteten Unterschriften von dem Zeugen Z5 stammten. Die im Frühjahr 0000 erhobene Behauptung der Zeugen F1, von den auf Z5 laufenden Finanzierungen nichts gewusst zu haben, sei für ihn verstörend und völlig überraschend gewesen, insbesondere auch weil ihm der Zeuge Z2 wiederholt bestätigt habe, dass der Zeuge Z5 gerne die Finanzierung für den Angeklagten übernehmen werde und die unterzeichneten Finanzierungsverträge bei gemeinsamen Besuchen von dem Zeugen Z2 und dem Angeklagten übergeben worden seien. Einen Grund für eine Falschbekundung des Zeugen Z10 vermochte die Kammer nicht zu erkennen, demgegenüber ist jedoch von einem erheblichen Interesse der Zeugen F1 auszugehen, hinsichtlich der Verträge mit der -...- Bank aus einer Haftung herauszukommen und damit den hieraus folgenden finanziellen Belastungen zu entgehen.
Für die Einlassung des Angeklagten spricht auch der Umstand, dass für das von dem Zeugen Z2 genutzte Fahrzeug XX-XX 000 ausweislich der ausgewerteten Kontounterlagen von Konten des Angeklagten beziehungsweise des „Z25“ Überweisungen auf das Konto des Zeugen Z2 beziehungsweise an Dritte erfolgten, die einen Bezug zu dessen Fahrzeug aufwiesen. So wurden zum Beispiel vom Konto des Z25 unter „XX-XX 000“ am 00.00.0000 406,00 Euro auf das Konto des Zeugen Z2 überwiesen, vom Konto des Angeklagten bei der Sparkasse Ü DE00 0000 0000 0000 0000 00 am 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 jeweils unter „Direktversicherung Kfz XX-XX 000“ von 59,35 Euro beziehungsweise 64,44 Euro angewiesen und am 00.00.0000 auf ein Konto des AL10 952,00 Euro unter „XX-XX-000 Rate/Inspektion“ überwiesen. Auch Zahlungen im Zusammenhang mit dem für den Angeklagten erworbenen Pkw XX-XX 000 flossen ausweislich der Kontenauswertungen auf ein Konto des Zeugen Z5, nämlich am 00.00.0000 in Höhe von 160,00 Euro - „XX-XX000 Rückzahlung wie besprochen“ - und am 00.00.0000 ein Betrag von 75,00 Euro - „XX-XX000 Rückzahlung wie besprochen abzüglich Kärcher“ -. Darüber hinaus wurden auch von dem bei der Sparkasse W geführten Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 des Z25, über das der Angeklagte verfügungsberechtigt war, am 00.00.0000 2.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Urlaub Z25“ auf das ebenfalls bei der Sparkasse W geführte Konto des A1 DE00 0000 0000 0000 0000 00 und am selben Tag von diesem Konto wiederum ein Betrag in gleicher Höhe mit dem Verwendungszweck „Urlaub Z2“ auf das Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 des Z2 bei der Sparkasse N überwiesen. Aus den Kontoaufstellungen ergeben sich weitere Überweisungen durch den Zeugen Z5, der am 00.00.0000 3.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Rückzahlung Darlehen“, am 00.00. und 00.00.0000 jeweils 1.000,00 Euro für „Auto Kauf“ und am 00.00.0000 150,00 Euro als „Rückzahlung Darlehen“ auf das Konto des Angeklagten DE00 0000 0000 0000 0000 00 bei der Sparkasse Ü.
Der Angeklagte hat sich darüber hinaus dahingehend eingelassen, dass die von dem Zeugen Z2 und dem Angeklagten erworbenen Fahrzeuge der Marke -...- von dem Zeugen Z5 erworben und finanziert worden seien. Die Finanzierungsrate für das ab Ende 0000 von dem Zeugen Z2 genutzte Fahrzeug -...- in Höhe von 406,00 Euro und die Rate für das von ihm selbst ab Anfang 0000 genutzte Fahrzeug -...- in Höhe von 348,00 Euro seien aus den BAföG-Leistungen des Studentenwerks N an ihn gezahlt worden. Bestätigt wird dies dadurch, dass jedenfalls ab dem 00.00.0000 monatlich ein Betrag von 348,88 Euro an die -...- Bank zu „XX-XX000 -…-“ überwiesen wurden. Der Angeklagte hat weiter vorgetragen, dem Zeugen Z2 sei schließlich die Finanzierung und der Unterhalt des von ihm genutzten Fahrzeugs zu viel geworden und dieser habe vergeblich versucht, das Fahrzeug als mangelhaft darzustellen und den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Der vergebliche Versuch des Zeugen Z2, den Kaufvertrag wegen behaupteter Mängel rückabzuwickeln, wurde sowohl durch den Zeugen Z2 als auch den Zeugen Z10 glaubhaft bestätigt.
Hinsichtlich der Fälle 6 und 7 konnte festgestellt werden, dass der Zeuge Z5 am 00.00.0000 bei der Sparkasse N in deren Geschäftsräumen einen Vertrag über ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 176.000,00 Euro abgeschlossen hat, mit einem bis zum 00.00.0000 gebundenen Sollzins von 2,1 % pro Jahr, einer voraussichtlichen Vertragslaufzeit von 300 Monatsraten beziehungsweise bis zum 00.00.0000 und zur Ablösung einer Verbindlichkeit bei der -...- sowie eines Privatkredites abgeschlossen und bei dieser Gelegenheit unwiderruflich die Sparkasse N beauftragt hat, nach Weisung des Notars -…- die Darlehensvaluta per Treuhandauftrag auf das vom Notariat benannte Konto zu zahlen. Als Sicherheit wurde eine neu einzutragende sofort vollstreckbare, erstrangige Hypothek nach belgischem Recht über 176.000,00 Euro zulasten des Grundstücks H-Straße in L vereinbart. Bei der gleichen Gelegenheit eröffnete der Zeuge Z5 ein Girokonto DE00 0000 0000 0000 0000 00 bei der Sparkasse N, für das der Angeklagte „AL5“ und Z2 Kontovollmacht erhielten, vereinbarte hierfür Online-Banking, die Zuteilung einer Kreditkarte und ähnliches; außerdem wurde der Einzug der monatlichen Raten für das Immobiliar-Verbraucherdarlehen von 754,24 Euro von diesem Konto vereinbart. Der Angeklagte hat im Namen des Zeugen Z5 zuvor eine Selbstauskunft über dessen persönliche und finanzielle Verhältnisse bei der Sparkasse N vorgelegt, die der Zeuge Z5 am 00.00.0000 ohne nähere Durchsicht auf Aufforderung des Zeugen Z4 unterzeichnete, und auch eine nach Einlassung des Angeklagten gefälschte maschinenschriftliche, auf den 00.00.0000 datierte Urkunde, ausweislich derer Z5 dem AL5 bestätigte, am 00.00.0000 für den Ankauf einer Immobilie in L einen Barbetrag über 150.000,00 Euro erhalten zu haben, welchen er innerhalb von 10 Jahren zurückzahlen werde.
Ebenfalls am 00.00.0000 erteilte der Zeuge Z5 dem Angeklagten sowie Notarangestellten vor dem Notar -…- Vollmacht, um eine Hypothekenbestellungsurkunde zugunsten der Sparkasse N in seinem Namen zu unterzeichnen und das Grundstück H-Straße in L zur Sicherheit einer Hauptsumme von 176.000,00 Euro, eines Nebenleistungsbetrages von 17.600,00 Euro und dreijährigen Zinszahlungen zu belasten. Am 00.00.0000 schließlich wurde vor dem Notar -…- von dem Zeugen Z5, vertreten durch den Angeklagten „AL5“, diese Hypothek sodann zugunsten der Sparkasse N erteilt. Durch eine mit dem Namen des Zeugen Z5 unterzeichnete Aufforderung vom 00.00.0000 wurden die belgischen Notare sodann angewiesen, den Restbetrag, der nach der Immobiliengrundschuldablösung H-Straße in L verblieb, auf das Konto des „Neffen“ AL5 DE00 0000 0000 0000 0000 00 zu überweisen. Dieser Aufforderung entsprechend wiesen die Notare ihrerseits mit Schreiben vom 00.00.0000 die Sparkasse N unter Bezugnahme auf die Beurkundung der Hypothekenbestellung am 00.00.0000 an, die Darlehensmittel auf ihr Treuhandkonto 00000000 bei der Sparkasse N zu überweisen. Ein Betrag von 176.000,00 Euro wurde am 00.00.0000 entsprechend dieser Anweisung auf das Treuhandkonto der Notare mit dem Vermerk „Hypothekenbestellung i.S. A1, Objekt Wohnhaus in L, H-Straße“ überwiesen. Von dort floss sodann am 00.00.0000 ein Betrag von 116.035,90 Euro auf das Konto des AL5 DE00 0000 0000 0000 0000 00 mit dem Vermerk „Saldo Kredit Z5 - Sparkasse N 0/0/00“. Mit dem Differenzbetrag von 59.964,10 Euro wurden zwei Darlehen beziehungsweise Grundschulden abgelöst, unter anderem auch eine für das Anwesen H-Straße in L eingetragene.
Am 00.00.0000 wurde der Sparkasse N ein weiterer Antrag auf Gewährung eines Sparkassen-Privatkredits vorgelegt über einen Darlehensbetrag von 25.000,00 Euro, welcher auf dem Konto des AL5 DE00 0000 0000 0000 0000 00 gutgeschrieben werden sollte und dessen Raten in Höhe von monatlich 187,99 Euro vom Konto des Zeugen Z5 bei der Sparkasse N gezahlt werden sollten. Diesen Vertrag unterzeichnete der Angeklagte nach seiner Einlassung mit ausdrücklicher Zustimmung des Zeugen Z5 mit dessen Namen, wobei er dem Zeugen Z4 gegenüber vortäuschte, die ihm überlassene Vertragsurkunde auf einem Parkplatz in E von dem Zeugen Z5 unterzeichnen zu lassen. Der Darlehensbetrag von 25.000,00 Euro wurde dem Konto des AL5 am 00.00.0000 mit dem Verwendungszweck „Z5 Auszahlung Konsumentenkredit“ gutgeschrieben.
Der Zeuge Z5 hat im wesentlichen angegeben, der Angeklagte habe ihm angeraten, das Darlehen, welches dem Erwerb der Immobilie H-Straße in L gedient und über dessen Höhe er sich nicht informiert gehabt habe, durch ein Darlehen abzulösen, welches mit geringeren monatlichen Raten zurückgeführt werden könne; außerdem habe der Angeklagte die Eröffnung eines Girokontos bei der Sparkasse N angeraten. Er - Z5 - habe dem Angeklagten sodann eine notarielle Vollmacht hierzu erteilt und die Angelegenheit vertrauensvoll in die Hände des Angeklagten gelegt, eine Erhöhung der Kreditsumme, gar bis an die Belastungsgrenze, habe er nicht beabsichtigt. Am 00.00.0000 habe er die Verträge in der Filiale der Sparkasse N unterzeichnet, wobei der Zeuge Z4 ihm lediglich die Verträge bezüglich des Girokontos etc. im einzelnen erklärt habe, nicht jedoch den Darlehensvertrag, hinsichtlich dessen er lediglich Bezug auf Erläuterungen des Angeklagten Bezug genommen habe. Er habe dann die Vertragsurkunden sämtlich unterzeichnet. Hiernach sei beim Notar -…- ein Grundschuldvertrag abgeschlossen worden. Die Raten sollten von seinem Konto abgebucht und später durch Gewinne aus der Geschäftstätigkeit der Immobilienfirma des Angeklagten gedeckt werden, an der er für 1,00 Euro den Geschäftsanteil des Z27 übernommen habe. Er habe bei der Umschuldung nicht beabsichtigt, dem Angeklagten einen Geldbetrag zukommen zu lassen. Von einem Kreditvertrag über 25.000,00 Euro habe er keinerlei Kenntnis gehabt, bis er im Frühjahr 0000 die Vertragsdokumente, die ihm der Angeklagte mit anderen Bankunterlagen gegeben habe, in seinen Unterlagen vorgefunden habe.
Unabhängig davon, dass der Angeklagte den Grund dafür, warum der Zeuge Z5 ihm nahezu 150.000,00 Euro hätte zukommen lassen sollen, nicht überzeugend darzustellen vermochte, denn einmal behauptete er, der Zeuge Z5 habe ihm das Geld wegen der bestehenden Lebenspartnerschaft mit Z2 zukommen lassen wollen, zum anderen sprach er auch davon, dass der Zeuge Z5 habe Investitionen in die -…- UG, deren Anteilseigner dieser und der Angeklagte selbst gewesen sind, tätigen und ihm - dem Angeklagten - zu diesem Zweck Gelder zur Verfügung stellen wollen, vermochten die Bekundungen des Zeugen Z5 gleichfalls nicht jeden vernünftigen Zweifel daran auszuräumen, er sei zu der Aufnahme der beiden Darlehen durch Täuschung darüber veranlasst worden, dass der abgeschlossene Darlehensvertrag alleine der Umschuldung des bestehenden Kreditvolumens zu günstigeren monatlichen Konditionen diene, beziehungsweise der Zeuge Z5 an dem Abschluss des Kreditvertrages über 25.000,00 Euro in keiner Weise beteiligt gewesen und dieser ihm vollständig unbekannt geblieben sei.
Der Zeuge Z5 hat zwar bekundet, er habe die Absprachen hinsichtlich des Darlehensvertrages vollständig dem Angeklagten überlassen, dem er vollständig vertraut habe, und bei Unterzeichnung der Darlehensurkunde, die er vorgenommen habe, seien ihm die Konditionen des Vertrages nicht dargelegt worden, diese Bekundungen stehen jedoch im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen Z4, der bekundet hat, er habe den Zeugen Z5 gerade über die wichtigsten Konditionen des Darlehensvertrages ausdrücklich informiert, dagegen die weiteren Verträge wie Kontoeröffnung, Kreditkartenantrag etc. ohne besondere Erläuterungen zur Unterschrift vorgelegt. Während der Zeuge Z5 angegeben hat, der Zeuge Z4 habe lediglich darauf, verwiesen, der Angeklagte habe ihm ja den Darlehensvertrag bereits näher erläutert, hat der Zeuge Z4 dies in Abrede gestellt und angegeben, gerade die den Zeugen Z5 besonders finanziell belastenden Punkte des Darlehensvertrages ausdrücklich benannt zu haben, während er die weiteren finanziell allenfalls wenig bedeutsamen Verträge nur kurz gestreift habe. Er habe insbesondere die Darlehenssumme von 176.000,00 Euro sowie den Umstand erwähnt, dass 150.000,00 Euro an den Angeklagten fließen sollten und die ihm damals bekannte Restschuld aus dem Kredit der -...- von ungefähr 26.000,00 Euro benannt. Dieses von dem Zeugen Z4 bekundete Vorgehen entspräche der von einem Bankmitarbeiter zu erwartenden Sorgfalt, das von dem Zeugen Z5 bekundete Verhalten wäre dagegen unprofessionell und eigentlich nur bei kollusivem Zusammenwirken des Zeugen Z4 mit dem Angeklagten erklärlich. Hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Annahme hat die Aussage des Zeugen Z4 nicht ergeben, auch wenn ihm zur Last zu legen ist, sich leichtgläubig auf die Erklärungen des Angeklagten verlassen zu haben, Erbe eines Millionenvermögens zu sein und persönliche Daten seien unrichtig vermerkt worden, so dass er sie auf Zuruf ohne Beleg durch Personalpapiere im System der Sparkasse veränderte. Nach den Bekundungen des Zeugen Z4 konnte dem Zeugen Z5 weder die Kreditsumme noch der Umstand verborgen bleiben, dass 150.000,00 Euro, jedenfalls ein hoher sechsstelliger Betrag an den Angeklagten fließen sollten. Auch ohne die von dem Zeugen Z5 behauptete nähere Information über den noch ausstehenden Tilgungsbetrag für die Ablösung des zum bereits viele Jahre zurückliegenden Erwerb der Immobilie ursprünglich aufgenommenen Darlehens, der tatsächlich nur noch rund 60.000,00 Euro betrug, drängte sich die Diskrepanz zu einer Darlehenssumme von 176.000,00 Euro ohne weiteres auf. Der Zeuge Z5 hat sich zwar als unbedarfter Sonderschüler darzustellen versucht, für den bis zu seiner Ehescheidung die finanziellen Angelegenheiten seine Ehefrau übernommen habe, von einer Unfähigkeit, vertragliche Angelegenheiten verständig wahrnehmen zu können, ist jedoch nicht auszugehen, der Zeuge ist berufstätig und nimmt am Geschäftsleben teil und hat es nach seiner Scheidung vermocht, seine finanziellen Angelegenheiten ohne Schwierigkeiten zu regeln. Insbesondere angesichts der Vollmachtserteilung vor dem belgischen Notar ist es nicht nachvollziehbar, wie ihm die Darlehenssumme hätte verborgen bleiben können, hat der Zeuge doch beide Seiten der notariellen Urkunde und damit unweit des genannten Darlehensbetrages eigenhändig unterschrieben. Darüber hinaus ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass die notarielle Urkunde vor ihrer Unterzeichnung vorgelesen und erläutert worden ist. Dass der Zeuge Z5 angab, an die Erläuterungen durch den Notar keine Erinnerungen mehr zu haben, ist nicht nachvollziehbar.
Auch hinsichtlich des Vertrages vom 00.00.0000, der auch nach den Ausführungen des Schriftsachverständigen des LKA NRW - dies entspricht der Einlassung des Angeklagten, die Unterschriften „Z5“ selbst geleistet zu haben - „wahrscheinlich“ nicht von dem Zeugen Z5 stammende Unterschriften trägt, konnte sich die Kammer nicht von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Z5 überzeugen, er habe von diesem Vertragsschluss nichts gewusst. Dieser Aussage steht nämlich die Aussage des Zeugen Z4 entgegen, der bekundet hat, den Vertrag zur Unterzeichnung durch den Zeugen dem Angeklagten mitgegeben zu haben und bei dem Zeugen Z5 zuvor telefonisch dessen Einverständnis zu Darlehensbetrag, dessen Auszahlung an den Angeklagten, Ratenhöhe und Laufzeit und dazu eingeholt zu haben, die Urkunde zur Unterschriftsleistung dem Angeklagten mitgeben zu dürfen. Der Zeuge Z5, den er an seinem leicht deutsch-belgischen Akzent erkannt habe, habe sein diesbezügliches Einverständnis erklärt und keine Rückfragen gestellt. Dies wiederum stimmt mit der Einlassung des Angeklagten überein, die Darlehensaufnahme sei in vollem Umfang mit dem Zeugen Z5 abgesprochen gewesen und dieser habe ihn auch angewiesen, seine Unterschrift auf die Vertragsurkunde zu setzen, da es sich zu diesem Zeitpunkt mehrere hundert Kilometer und damit außer Reichweite entfernt befunden habe. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen Z5 diesem die Vertragsunterlagen übergab, spricht eher für als gegen seine Einlassung, da kein Grund erkennbar ist, warum der Angeklagte nicht die Möglichkeit hätte ergreifen sollen, die Unterlagen eines dem Zeugen Z5 unbekannten Vertragsschlusses außer Reichweite des Zeugen zu lassen und damit dessen Kenntniserlangung möglichst zu erschweren. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge die von seinem Konto abfließenden Raten für das am 00.00.0000 in Anspruch genommene Darlehen nicht bemerkt haben will.
Eine mögliche Erklärung für das Verhalten des Zeugen Z5 könnte jedoch sein, dass die Darlehensaufnahmen - wie von dem Angeklagten behauptet - mit seinem Einverständnis in der vorliegenden Art und Weise erfolgt sind, um hierdurch die Mittel zu erhalten, die in die Immobiliengesellschaft des Angeklagten investiert werden sollten. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte auf den 00.00.0000 datierende Vertragsurkunden vorgelegt, ausweislich derer der Angeklagte „GA1“ dem Zeugen Z5 spätestens zum 00.00.0000 ein zinsloses Darlehen über 50.000,00 Euro und der Zeuge Z5 der -…- UG ein zinsloses Darlehen über 200.000,00 Euro spätestens bis zum 00.00.0000 gewähren sollte. Hiernach hätte es dem Zeugen Z5 oblegen, Liquidität in Höhe von 150.000,00 Euro zu beschaffen, was in etwa den (Rest)Kreditbeträgen von rund 116.000,00 Euro und 25.000,00 Euro entspräche. Der Zeuge Z5 hat zwar in Abrede gestellt, derartige Verträge unterzeichnet zu haben, jedoch bekundet, dass die Unterschriften „sehr gut“ und wie seine eigene Unterschrift aussähen. Tatsächlich schließen die Unterschriftszeichnungen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Schriftsachverständigen des LKA NRW, wonach die Vergleichs- und damit authentischen Unterschriften des Zeugen Z5 nach dem einleitenden Vertikalzug an der Grundlinie/Basis der Unterschrift einen nach rechts geführten Zug aufweisen, eine Unterschriftsleistung durch den Zeugen Z5 gerade nicht aus. Der für die in Bezug auf den Darlehensvertrag vom 00.00.0000 geleisteten Unterschriften X1, X2 und X6 typische nach dem einleitenden Vertikalzug an der Grundlinie/Basis nach links geführte Zug, findet sich bei der Unterzeichnung auf den Urkunden vom 00.00.0000 gerade nicht. Angesichts der Ausführungen des Zeugen Z5 über beabsichtigte Einlagen in die Immobiliengesellschaft, über die er sich auch in der polizeilichen Vernehmung erklärte, ist ein derartiger Hintergrund für die Darlehensaufnahmen zumindest nicht fernliegend. Ein naheliegendes Motiv für den Zeugen Z5, entsprechende Vereinbarungen im Nachhinein in Abrede zu stellen, kann darin liegen, den finanziellen Folgen seiner vertraglichen Vereinbarungen möglichst zu entgehen, nachdem sich seinerzeit gegebenenfalls vorgestellte gewinnträchtige Unternehmungen der von dem Angeklagten geführten Immobiliengesellschaft nicht mehr verwirklichen ließen und von einem Verlust der überlassenen Geldbeträge auszugehen ist, insbesondere nachdem sich das Verhältnis der Parteien aufgrund der Anzeige der geplanten Raubtat bei der Sparkasse zerrüttet hat. Auch insoweit mögen Täuschungen des Zeugen durch den Angeklagten zugrunde gelegen haben, derartige wurden allerdings von dem Zeugen als Hintergrund der finanziellen Transaktionen gerade nicht behauptet. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Zeuge Z5 angab, nach seiner Scheidung habe ihn der Zeuge Z2 in Vertragsangelegenheit unterstützt, der Zeuge Z5 aber hinsichtlich der Umschuldung nicht dessen Hilfe in Anspruch genommen hat, obwohl dieser als Auszubildender bei der Sparkasse N tätig war, sondern ausdrücklich allein die Hilfe des Angeklagten, obwohl der Zeuge angab, der Angeklagte habe wie ein Mitbewohner in seinem Haus gelebt, er habe zu ihm nur wenig Kontakt gehabt und ob Z2 und der Angeklagte ein Paar gewesen sei, wisse er nicht. Auch dies legt nahe, einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Immobiliengesellschaft, die der Angeklagte leitete und an der der Zeuge Z5 die Geschäftsanteile des Z27 übernommen hatte, und dem Abschluss der Darlehensverträge anzunehmen.
Auch die Bekundungen des Zeugen Z2 waren nicht geeignet, die Einlassungen des Angeklagten zu widerlegen. Der Zeuge, der eine Lebenspartnerschaft mit dem Angeklagten eingegangen ist, hat bekundet, eigentlich in keinem besonders guten Verhältnis zu dem Angeklagten gestanden zu haben, der Angeklagte und er hätten jeder sein Leben gelebt, eine Liebesbeziehung habe nicht bestanden und sie seien nur wegen seines Autos bereits nach wenigen Monaten eine Lebenspartnerschaft eingegangen, eine Behauptung, die angesichts der vielfältigen Liebesbekundungen und Herzchen-Smileys im Rahmen des mit dem Angeklagten noch im Frühjahr 0000 geführten Chats aber auch des Umstandes, dass der Zeuge Z2 dem Angeklagten Kontovollmachten und Patientenvollmacht erteilt hatte, unglaubhaft ist. Es sei ihm egal gewesen, ob der Angeklagte - wie behauptet - Erbe eines Millionenerbes gewesen sei, eine Behauptung, die im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin Z8 steht, der Zeuge Z2 habe sich Ende 0000 als Erbe von Millionen gebrüstet. Eine solche Erklärung, er sei bald reich, bestätigte der Zeuge Z2 zwar, gab aber an, er habe sich hierbei weder auf ein Vermögen des Angeklagten noch die Beute aus Raubtaten bezogen, sondern die Behauptung nur zum Spaß gemacht, dem Grundsatz folgend „Alles ist möglich“. Der Zeuge erklärte auch, sein USA-Urlaub habe nur 1.000,00 Euro gekostet, Inspektionen seines Fahrzeugs habe er selbst bezahlt; beides steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Kontenauswertungen. Schulden des Zeugen Z5 bei dem Angeklagten habe es nicht gegeben und die Auszahlung der Versicherungsgelder sei ohne sein Wissen erfolgt. Insgesamt ließ der Zeuge in seinen Bekundungen eine deutliche Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten erkennen.
Hinsichtlich des Falles 10 konnte festgestellt werden, dass durch Z7 am 00.00.0000 vom Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 auf das für den Angeklagten bei der Ner Bank EG geführte Konto 000000000 ein Betrag von 25.000,00 Euro mit der Bezeichnung „Geldleihe“ überwiesen wurde.
Nach den Bekundungen des Zeugen Z7 wie auch der Einlassung des Angeklagten wurde dem Angeklagten dieser Geldbetrag aus Darlehensmitteln überlassen, die der Zeuge Z7 zuvor seinerseits bei der Postbank als Darlehen in Anspruch genommen hatte. Während der Zeuge Z7 jedoch bekundet hat, die Darlehensaufnahme in dieser Höhe habe auf einer Anregung des Angeklagten beruht, der beteuert habe, die Darlehenssumme bis Ende Juni 0000 zurückzuzahlen, hat der Angeklagte behauptet, ihm sei das Geld als zinsloses Darlehen überlassen worden, welches er - soweit es ihm möglich sein werde - zurückzahlen und an dessen Raten er sich habe beteiligen sollen, um ihn - den Angeklagten - dazu zu motivieren, den Zeugen Z11 in dem wegen geplanter Raubetaten geführten Ermittlungsverfahren „herauszuhalten“.
Die Kammer vermochte nicht im erforderlichen Umfang Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des Zeugen Z7 zu überwinden. Zum einen ist nach einem Chat zwischen dem Zeugen Z2 und dem Angeklagten die Annahme nicht fernliegend, dass der Zeuge Z11 tatsächlich in die Planungen eingebunden war, Kunden der Sparkasse zu überfallen und abgehobenes Geld zu rauben. Sowohl die Beteiligung des Zeugen Z2 als auch des Z11 an diesen Raubplänen war in besonderem Maße schwierig für die berufliche Stellung der bei der Sparkasse N tätigen Zeugin Z8, die zum einen den Zeugen Z2 für eine Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis bei der Sparkasse N empfohlen hatte und Mutter des Zeugen Z11 war. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ausweislich der Bekundungen des Zeugen Z7 der Zeuge Z2 auch bereits im Frühjahr 0000 Raubpläne geschmiedet und der Zeuge Z11 hierüber nach der im Frühjahr 0000 unternommenen USA-Reise seinem Vater berichtet haben soll, bestand die Gefahr negativer Folgen für das Beschäftigungsverhältnis der Zeugin Z8 bei der Sparkasse N, sollten die Ermittlungen eine Verstrickung von Z2 und Z11 in Raubtaten im Umfeld der Sparkasse N ergeben. Der Zeuge Z7 hat bekundet, die Schilderung entgegen den Beteuerungen seines Sohnes 0000 nicht geglaubt, diesen aber aufgefordert zu haben, den Zeugen Z2 zu beobachten und ihn zu informieren, „wenn was sei“. Er habe dann seinen Sohn dazu aufgefordert, sich von dem Zeugen Z2 zu distanzieren; danach habe der Angeklagte dann die Verbindung zu der Zeugin Z8 und deren Familie gesucht.
Auf dem am 00.00.0000 am Polizeipräsidium Aachen im Fahrzeug des Zeugen Z2, einem weißen -...- mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, sichergestellten Mobiltelefon wurde ein WhatsApp-Chat zwischen dem Zeugen Z2 und dem Angeklagten ausgelesen, in dem beide am 00.00.0000 leicht verklausuliert über ein Paket einer Dame sprachen, welches abgeholt werden sollte, dies allerdings nicht geklappt habe, weil die Abholer zu spät da gewesen seien. Die Frage des Angeklagten am nächsten Tag, ob sie das durchgezogen hätten, wenn die Tschetschenen wirklich da gestanden hätten, bejahte der Zeuge Z2 und bestätigte auch, er mache das alles nur für ein bisschen Geld, er brauche es für Anzüge, Schuhe, sein Zimmer, und erklärte, der von dem Hund des Angeklagten zerbissene Schuh gehöre zu seinem letzten Paar Schuhe. Am 00.00.0000 schrieb der Zeuge Z11 dem Zeugen Z2, er habe eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe verlassen „wegen der scheisse mit Sparkasse Hab es meiner Mutter gesagt“, es gebe nichts mehr zu bereden, was der Zeuge Z2 dem Angeklagten weiterleitete mit dem Kommentar „Bin mit Z11 durch So ein verräter und vor allem wollte er das schon mal machen weist du Es kam ja auch von ihm und er wollte das ja ursprünglich mit der Frau machen … Das ist ja das beste … Aber mich wahrscheinlich als Schuldigen hinstellen..“, „er ist falsch unglaublich falsch“. Der Zeuge Z2 schloss um 22.33-22.34 Uhr mit „Bin froh dich zu haben Und kriminell sollte ich echt nicht werden Aber diese scheiß Probleme Wenn man am Minimum lebt Und gerne viel hätte“. Am nächsten Morgen schrieb er noch „Wäre vielleicht super wenn Birgit die Wahrheit erfährt dass Z11 geplant war Und genauso von ihm alles kam und nicht so Schwachsinn“, worauf der Angeklagte bat, ihn das regeln zu lassen. Z2 führte weiter aus, „Z11 hat denen das bestimmt so geschildert dass ich die ausraube oder was plane und er nichts damit zu tun hat Sogar im Chat Verlauf schreibt er: ich habe Interesse Und komme vorbei für alle Infos Ganz ehrlich sollte Z8 oder Z7 irgendwas machen dann verliert sie ihren Job und ich bestimmt nicht weil die keinen Beweis haben und nichts passiert ist. Außerdem sind die eh nichts wert. …“. Z2 teilte dem Angeklagten auch nach einem Gespräch mit Z11 mit, dass dieser „meinte … die werden nichts machen“. Am 00.00.0000 schrieb der Zeuge Z2 dem Angeklagten, er werde am nächsten Tag nicht kündigen, sondern normal arbeiten und mit „Gladiator Z7 ein Gespräch suchen“.
In einer Sprachnachricht vom 00.00.0000 hatte der Kontakt „Z28“ dem Zeugen Z2 mitgeteilt: „Hör zu Z2, gib nicht mir und meinem Bruder die Schuld, ok, ich werde das nicht akzeptieren. Ich sage es Dir in aller Deutlichkeit. Du hast gesagt: zwei Stunden! Nicht den ganzen Tag. Du sagtest zwei Stunden. Sie wird im Nachmittag da sein. Mein Bruder hat gesagt: eine Stunde bleiben wir da. Sie soll gegen 12.00 Uhr auf der Straße sein, nicht 13.00 Uhr, sondern 12.00 Uhr. Er war schon sehr früh da. Du hast 02.00 Uhr gesagt und er war schon um 12.00 Uhr da. Es war nicht unser Fehler. Mache es nicht zu unserem Fehler. Gib nicht meinem Bruder die Schuld, mach das nicht. Mein Bruder ist sehr korrekt in der Zeit, die er angibt. Er war sehr früh dort. Er wollte sichergehen, aber sie kam sehr früh. Das ist nicht mein Fehler, das ist nicht unser Fehler. Du weißt, es hätte sonst keiner machen können. Du hättest es nicht machen können. Mein Bruder hat die Eier, es zu tun. Du hattest nicht die Eier, es zu tun. Keiner hätte es gemacht, aus Angst vor dem Gefängnis oder sonst etwas. Mein Bruder hat keine Angst vor dem Gefängnis. Er hat dicke Eier. Hättest Du dicke Eier, dann … eine Möglichkeit dickes Geld zu machen … Du hast gefragt, ob er es tun kann. Er hat keine Angst vor dem Gefängnis. Nein. Aber sag nicht … Du hast 02.00 Uhr gesagt, also sag nicht, es sei unsere Schuld.“
Hiernach bestehen ernstliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass es tatsächlich eine Absprache zwischen dem Zeugen Z2 und Freunden - unter anderem Z28 - gegeben hat, am 00.00.0000 eine Kundin zu überfallen, nachdem sie einen höheren Geldbetrag bei der Sparkassenfiliale abgehoben hatte, in der der Zeuge Z2 seinerzeit beschäftigt war, und es zu der Tat nur deshalb nicht gekommen ist, weil die Kundin unerwartet früh am fraglichen Tag in der Filiale erschien, sodass diejenigen, die der Kundin das Geld abnehmen sollten, noch nicht anwesend waren. Dies bedeutet zur Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge Z2 im Rahmen seiner polizeilichen Aussagen zum einen in diesem Zusammenhang nicht die Wahrheit gesagt hat, wenn er erklärte, es habe von seiner Seite aus keine konkreten Absprachen und nicht den Versuch gegeben, einem Kunden aufzulauern, und zum anderen durchaus ein Motiv dafür hat, den Angeklagten, der ihn gegenüber der Sparkasse N angezeigt und zu einer Kündigung gedrängt hatte, zu diskreditieren und gemeinsam mit dem Zeugen Z5 den Versuch zu unternehmen, die Kenntnis von während seiner Beziehung zu dem Angeklagten durchgeführten finanziellen Transaktionen in Abrede zu stellen, um finanzielle Schäden abzuwenden. Darüber hinaus aber bestand auch für die Zeugen Z7/Z8 Anlass, alles zu unternehmen, um dem Eindruck entgegen zu wirken, dass der Zeuge Z11 maßgeblich in die Planungen eingebunden gewesen ist, wie die Ausführungen des Zeugen Z2 am 00. und 00.00.0000 nahelegen. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte erst am 00.00.0000 seine Kenntnisse bei der Sparkasse N offenbarte, wovon der Zeuge Z2 ganz offensichtlich nicht ausging, ist nicht davon auszugehen, dass seine Darstellung in dem Chat einem Bemühen folgte, die Verantwortung auf einen Unbeteiligten abzuwälzen. Zu dem Inhalt des Chatverlaufs zwischen dem Zeugen Z2 und dem Angeklagten passt auch der Umstand, dass die Familie Z7/Z8 am 00.00.0000 erstmals ihren Rechtsberater Rechtsanwalt RA1 aufsuchte, mithin an dem Tag, an dem Zeuge Z11 erklärte, seine Mutter informiert zu haben.
Darüber hinaus war die Darstellung des Zeugen Z7, er habe den Angeklagten wegen dessen von ihm behaupteten Mittellosigkeit unterstützen wollen und dessen Versicherungen geglaubt, in Kürze Gelder über seinen Onkel H zu erhalten und ihm bis Ende Juni 0000 den Darlehensbetrag zurückzahlen zu wollen, nicht glaubhaft. Zum einen hat der Zeuge Z7 selbst im Rahmen seiner Aussage bekundet, bereits am 00.00.0000 anlässlich einer in seinem Haus durchgeführten Hausdurchsuchung von dem belgischen Polizeibeamten Z29 vor dem Angeklagten gewarnt worden zu sein, dieser sei gefährlich, zum anderen berichtete der Zeuge Z7, noch vor Aufnahme des Darlehens bei der Postbank habe er vermittelt durch den Angeklagten bei der Sparkasse Ü ein Konto eröffnen wollen. Als sie - Z7 und der Angeklagte - eine Filiale der Sparkasse Ü aufgesucht hätten, seien sie unter anderem von einem Mitarbeiter der Revisionsabteilung empfangen worden, der dem Zeugen Z7 vorgeworfen habe, bei einem zuvor geführten Telefonat die Sachbearbeiterin wüst beschimpft zu haben; man habe die Telefonnummer des Angeklagten, der sich als Sohn des Zeugen Z7 ausgegeben habe, abgelesen. Da er selbst nicht telefoniert habe, habe er gewusst, dass sich die Mitarbeiter der Sparkasse Ü auf ein von dem Angeklagten geführtes Telefonat bezogen habe. Die Äußerung der Mitarbeiter der Sparkasse, diese werde keine Kundenbeziehung zu dem Zeugen Z7 eingehen, habe er als „extrem peinlich“ empfunden. Er habe den Angeklagten auf der Rückfahrt „dermaßen rund und lang gemacht“ und habe „nie wieder in eine solch peinliche Situation kommen“ wollen. Die Aussage des Zeugen, er habe den Behauptungen des Angeklagten geglaubt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien falsch, vermochte angesichts des zuvor Erlebten nicht zu überzeugen, insbesondere auch deshalb, weil die Zeugen Z7/Z8 übereinstimmend erklärten, ihnen sei die ständige Anwesenheit des Angeklagten und die Befassung mit dessen vielfältigen persönlichen Problemen schon seit längerem lästig gewesen. Hinzu trat, dass es den Eheleuten Z7/Z8 nach ihren eigenen Angaben nicht gelungen war, mit (angeblichen) Verwandten des Angeklagten in telefonischen Kontakt zu treten, der ihnen bekannte „Onkel AV1“ nicht den Eindruck von Wohlhabenheit vermittelte und sie am 00.00.0000 eine E-Mail von „E-Mailadresse02“ - „Onkel H“ - erhielten, die zwar umfangreiche Ausführungen zu den gegen „seinen Neffen“ A1 geführten Ermittlungen, der Bedeutung von Aussagen der Mitglieder der Familie Z7/Z8 für diese und den Angeklagten sowie zu möglichen strafrechtlichen Risiken für die Zeugen im Zusammenhang mit der beantragten Adoption des Angeklagten enthielten, in Zukunft anstehende Zahlungen an die Zeugen bzw. den Angeklagten aber mit keinem Wort erwähnten, obwohl der Betrag von 25.000,00 Euro bereits am 00.00.0000 an den Angeklagten überwiesen wurde.
Am 00.00.0000 hatten der Angeklagte unter den unzutreffenden Personalien GA1, geboren am 00.00.0000, und die Eheleute Z7 und Z8 sowie deren Söhne Z11 und O einen notariellen Antrag auf Ausspruch der Annahme des Angeklagten als Kind (Volljährigenadoption mit sogenannter starker Wirkung) verhandelt. Der Angeklagte erklärte ausweislich dieser Urkunde, am 00.00.0000 als Sohn von MAL6 und AL6, beide wohnhaft in P, geboren zu sein, zu seiner leiblichen Mutter noch nie und zu seinem leiblichen Vater seit fünf Jahren keinen Kontakt zu haben sowie nicht verheiratet zu sein. Sämtliche Beteiligten erklärten, es habe zwischen ihnen stets ein dem leiblichen Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbarer persönlicher Umgang bestanden, der Angeklagte habe seit 0000 ständig im Haushalt der Annehmenden gewohnt und sei 0000 in einen eigenen Haushalt ausgezogen. Sie hätten den Angeklagten erzogen, unterstützt und geprägt und ihm in jeder noch so schwierigen Lebenssituation mit Rat und Tat zur Seite gestanden. Sie beantragten, dass der Angeklagte mit der Adoption den Namen „AL2“ erhalten solle. Der Antrag wurde dem zuständigen Gericht vorgelegt, durch die Familie Z7/Z8 jedoch im Zuge des vorliegenden Verfahrens noch vor der Adoptionsentscheidung zurückgenommen. Die in weitem Umfang unzutreffenden Erklärungen auch der Zeugen Z7/Z8 in dieser Urkunde, diese kannten den Angeklagten nicht vor 0000 und hatten ihn auch nicht erzogen, belegen, dass es den Zeugen Z7/Z8 nicht fremd ist, zur Erreichung ihrer Ziele unwahre Erklärungen abzugeben, wodurch ihre Glaubwürdigkeit erschüttert und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben weiter vermindert wurde. Auch wenn sich die Zeugen zu diesem Adoptionsantrag nicht haben äußern wollen, liegt zur Überzeugung der Kammer die Annahme nahe, dass der angestrebten Adoption des Angeklagten der Wunsch der Zeugen Z7/Z8 zugrunde lag, nach dessen in absehbarer Zeit erwarteten Tod in den Genuss seines Millionenerbes zu kommen, und auch mit Blick hierauf zu einer Darlehensgewährung geneigt waren, während es dem Angeklagten darauf ankam, erneut seinen Namen und nunmehr auch sein Geburtsdatum zu wechseln und damit seine Spuren zu verwischen.
V.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte in den Fällen 1 und 2 wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat in der Absicht, sich Leistungen nach dem BAföG auszahlen zu lassen, gegenüber dem Studentenwerk Ü beziehungsweise N vorgetäuscht, über die Berechtigung zur Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule zu verfügen und damit den angegebenen Studienabschluss erreichen zu können. Aufgrund der irrigen Annahme, dass das ihnen jeweils vorgelegte gefälschte Zeugnis echt sei, wurden die Leistungen bewilligt und auch ausgezahlt. Da sich der Angeklagte durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollte und verschafft hat, hat er auch gewerbsmäßig gehandelt.
Im Fall 4 hat sich der Angeklagte wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die Verwaltung der Stadt Saarlouis als öffentliche Behörde unter Vorlage eines von ihm gefälschten Gerichtsbeschlusses dazu veranlasste, ihm Ausweispapiere - Personalausweis und Reisepass - auf einen unzutreffenden Namen auszustellen, nämlich den zweiten Vornamen „AL5“ sowie den Geburtsnamen „AL9“.
Im Fall 9 schließlich hat sich der Angeklagte wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er das in seinem Auftrag von dem Zeugen Z26 erstellte gefälschte Zeugnis des -…-Gymnasiums in BD zum Nachweis seiner tatsächlich nicht erworbenen allgemeinen Hochschulreife bei der Universität zu Ü vorlegte, um seine Immatrikulation für das Studium der Rechtswissenschaften zu erlangen. Dies gelang ihm zunächst auch, allerdings wurde die Immatrikulation am 00.00.0000 wieder zurückgenommen. Der Angeklagte handelte hierbei gewerbsmäßig, da er auch bereits in den Fällen 1 und 2 gefälschte Zeugnisurkunden über die Berechtigung zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums zur Erlangung einer Immatrikulation mit dem Ziel der Förderung nach dem BAföG vorgelegt hatte.
Der Angeklagte hat auch jeweils schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte, an seiner vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln, haben sich nicht ergeben.
Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz gemäß § 53 StGB.
VI.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Überlegungen ausgegangen:
In den Fällen 1 und 2 ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ausgegangen. Ein Absehen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB kam vorliegend nicht in Betracht, da bei Gesamtwürdigung der konkreten Umstände jeweils auch unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten angesichts seiner mehrfachen auch einschlägigen Vorstrafen, des Umstandes, dass er die Tat im Fall 1 unter einer und im Fall 2 unter zweifacher laufender Bewährung begangen hat sowie jeweils einen erheblichen Schaden von 16.665,00 Euro beziehungsweise 13.965,00 Euro verursacht hat, nicht davon auszugehen war, dass ein besonders schwerer Fall des Betruges nicht vorlag.
Im Fall 4 hat die Kammer den Strafrahmen des § 271 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt.
Im Fall 9 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB ausgegangen. Auch hier kam ein Absehen von der Regelwirkung des § 267 Abs. 3 StGB nicht in Betracht, weil bei der Gesamtwürdigung der konkreten Umstände auch unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten mit Blick auf die mehrfachen, zum Teil auch einschlägigen Vorbelastungen, und den Umstand, dass er unter laufender Bewährung stand, nicht von einem nicht besonders schweren Fall der Urkundenfälschung auszugehen war.
Strafmildernd hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der getroffenen Feststellungen letztlich in vollem Umfang geständig war und hierdurch auch Einsicht in sein allerdings auch anderweitig nachweisbares Fehlverhalten gezeigt hat. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten der Widerruf zweier zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen droht.
Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft ist und darüber hinaus zum Zeitpunkt der hier abzuurteilenden Taten im Fall 1 auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Saarlouis vom 26.11.2012, in den Fällen 2 und 4 auf Grund der Urteile des Amtsgerichts Saarlouis vom 26.11.2012 sowie des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.08.2016 und im Fall 9 auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.08.2016 unter laufender Bewährung stand, mithin als Bewährungsversager anzusehen ist. Auch wurde die Tat im Fall 2 nur gut einen Monat nach der vorgenannten Verurteilung am 11.08.2016 zu einer 20-monatigen Bewährungsstrafe begangen. Darüber hinaus sind die in den Fällen 1 und 2 verursachten Vermögensschäden beträchtlich.
Unter Abwägung der aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und bei Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB genannten Zumessungsregeln hielt die Kammer hinsichtlich des Angeklagten bei Zugrundelegung der nach den vorstehenden Erwägungen jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmen folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen, nämlich im
| Fall 1 (Fall 1 der Anklage) | 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe, |
| Fall 2 (Fall 2 der Anklage) | 1 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe, |
| Fall 4 (Fall 5 der Anklage) | 6 Monate Freiheitsstrafe, |
| sowie im Fall 9 (Fall 8 der Anklage) | 8 Monate Freiheitsstrafe. |
Bei der nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer erneut die Person des Angeklagten, seine Straftaten sowie die bereits im einzelnen dargelegten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgesichtspunkte zugunsten und zu Lasten des Angeklagten zusammenfassend gewürdigt.
Unter Berücksichtigung dieser und auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Gesichtspunkte hielt die Strafkammer unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 8 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VII.
In den Fällen 1 und 2 waren die von dem Angeklagten vereinnahmten Leistungsbeträge nach dem BAföG in Höhe von 16.665,00 Euro im Fall 1 und 13.965,00 Euro im Fall 2 - mithin insgesamt 30.630,00 Euro - gemäß § 73c Abs. 1 StGB als Wertersatz der Taterträge einzuziehen, deren unvermischtes Vorhandensein bei dem Angeklagten nicht anzunehmen ist.
VIII.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 467 StPO.
| R1 | R2 |