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Landgericht Aachen·61 KLs 2/18·08.10.2018

LG Aachen: Verurteilung wegen Menschenhandels/Zuhälterei; Teilfreispruch, Einziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Aachen verurteilte A1 u.a. wegen schweren Menschenhandels (3 Fälle, davon 1 Versuch), schwerer Zwangsprostitution, ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit Betrug sowie weiterer Delikte zu 3 Jahren 9 Monaten; A2 wurde wegen Erpressung in 2 Fällen zu 1 Jahr 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Im Übrigen erfolgten Freisprüche, u.a. wegen behaupteter Vergewaltigung, Körperverletzung und Wucher. Kern war die gewerbsmäßige Heranführung (teils minderjähriger) Frauen in die Prostitution und die Abschöpfung von Erlösen bzw. Drohungen zur Gewinnbeteiligung. Zudem ordnete das Gericht Wertersatzeinziehung von 44.000 EUR (A1) bzw. 4.000 EUR (A2) an.

Ausgang: Teilweise Verurteilung (A1: 3 J. 9 M.; A2: 1 J. 9 M. auf Bewährung) mit Teilfreisprüchen und Wertersatzeinziehung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schwerer Menschenhandel nach § 232 StGB a.F. kann vorliegen, wenn eine unter 21-jährige Person zur Aufnahme der Prostitution gebracht wird und der Täter dies gewerbsmäßig zur Erschließung einer fortdauernden Einnahmequelle tut.

2

Der Versuch, eine (noch nicht 21-jährige) Person durch die Drohung, ihre Prostitutionstätigkeit im sozialen Umfeld offenzulegen, zur Fortsetzung der Prostitution zu veranlassen, erfüllt die Voraussetzungen des versuchten schweren Menschenhandels nach § 232 StGB a.F., wenn das angedrohte Übel geeignet ist, erheblichen Druck auszuüben.

3

Eine ausbeuterische Zuhälterei (§ 181a StGB) setzt ein planvolles Ausnutzen eines Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses und eine spürbare Verschlechterung der Vermögenslage voraus; bloßes „Aushaltenlassen“ aus freier Entscheidung der Prostituierten genügt nicht.

4

Die Drohung, kompromittierende Nacktbilder zu veröffentlichen, kann eine (versuchte) Nötigung darstellen, wenn sie darauf abzielt, das Verhalten der Betroffenen zu steuern, etwa sie von Einmischungen in persönliche Beziehungen abzuhalten.

5

Eine „kalte Räumung“ durch kurzfristige Herausgabeaufforderung unter konkludenter Gewaltandrohung ist als Erpressung (§ 253 StGB) strafbar, wenn dadurch die Herausgabe von Besitz/Schlüsseln und das Zurücklassen von Eigentum erzwungen wird.

Relevante Normen
§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB§ 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB§ 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB§ 232 Abs. 5 StGB§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte A1 wird wegen schweren Menschenhandels in drei Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen schwerer Zwangsprostitution, ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit Betrug, versuchter Erpressung, versuchter Nötigung und Führens einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte A2 wird wegen Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 9 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Zum Nachteil des Angeklagten A1 wird ein Betrag in Höhe von 44.000,00 Euro eingezogen, zum Nachteil des Angeklagten A2 ein solcher von 4.000,00 Euro.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt werden. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Darüber hinaus trägt der Angeklagte A1 die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen NK2 und NK1.

bezüglich des Angeklagten A1:

- §§ 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 StGB in der vom 11.02.2005 bis 14.10.2016 geltenden Fassung, 263 Abs. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1 bis 3, 240 Abs. 1 bis 3, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 181a Abs. 1 Nr. 1, 73c, 52, 53, 22, 23 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG -

bezüglich des Angeklagten A2:

- §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 73c, 53 StGB -

Gründe

1

I.

2

Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ist folgendes festgestellt worden:

3

1.

4

Der jetzt 00 Jahre alte Angeklagte A1 wurde am 00.00.0000 als jüngerer von zwei Söhnen seiner leiblichen Eltern geboren, sein Bruder E, nunmehr kaufmännischer Angestellter, wurde am 00.00.0000 geboren. Sein heute 00-jähriger Vater W ist -…- in N, seine jetzt 00-jährige Mutter H ist seit Jahren als Verkäuferin tätig. Der Angeklagte hat aus einer früheren Ehe seines Vaters noch einen am 00.00.0000 geborenen Halbbruder F A1. Der Angeklagte wuchs im elterlichen Haushalt in gutbürgerlichen Verhältnissen auf. In dem von der Familie bewohnten Haus in der C-Straße in H leben auch die Eltern seiner Mutter, zu denen der Angeklagte ein enges Verhältnis unterhält. Nachdem das Familienleben bereits seit längerem durch Streitigkeiten seiner Eltern überschattet worden war, trennten sich die Eltern nach einem heftigen Streit am 00.00.0000. Während sein Vater und sein älterer Bruder aus dem Haus der Familie auszogen, blieb der Angeklagte bei seiner Mutter dort zurück. Seine Mutter, die zuvor Hausfrau gewesen war, nahm eine Tätigkeit als Verkäuferin in einem -…- auf. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache stets in seinem Kinderzimmer im Haus der Familie, auch um sich um seine alkoholkranke und hierdurch häufig kranke und hilfsbedürftige Großmutter und den beinamputierten Großvater zu kümmern.

5

Der Angeklagte wurde nach dem dreijährigen Besuch eines Vorkindergartens bzw. Kindergartens in der Zeit ab 0000 im Alter von 0 Jahren 0000 in die Gemeinschaftsgrundschule -…- eingeschult. Diese besuchte er bis 0000 und wechselte sodann auf die Realschule -…-. Aufgrund erheblicher Schwierigkeiten mit der englischen Sprache wechselte der Angeklagte nach der 0. Klasse im Jahr 0000 auf die -…- in N, die er in der 00. Klasse am 00.00.0000 kurz vor den Winterferien ohne Absprache mit seiner Mutter verließ, nachdem er zuvor sowohl die 0. als auch die 0. Klasse wegen schulischen Desinteresses und hieraus resultierender schlechter Leistungen hatte wiederholen müssen. In der Folgezeit nahm der Angeklagte weder eine weitere schulische Ausbildung noch eine berufliche Ausbildung auf.

6

Der Angeklagte begann im Alter von 0 Jahren im Fußballverein -…- e.V. mit dem Fußballspielen, welches er bis zu seinem 00. Lebensjahr dort fortsetzte. Nachdem er in der 0. Klasse der Ö-Schule einen den Ü-Ultras, einer Fangruppierung der -…-, nahestehenden Klassenkameraden kennengelernt hatte, besuchte er erstmals am 00.00.0000 mit diesem und seinem Bruder -…- ein Auswärtsspiel der -…- bei der -…-. In der Folgezeit besuchte er ausnahmslos alle Heimspiele der -…- auf dem Ö und sehr regelmäßig deren Auswärtsspiele; in der Zeit von 0000 bis 0000 verpasste er kein Spiel der -…-. Bei den Fahrten zu Auswärtsspielen kam er, nachdem er nicht mehr von seinem älteren Bruder begleitet wurde, in Kontakt zu den Ultras, aber auch Neonazis und Hooligans und erlebte auch erstmals den Konsum von Rauschgift. Ca. 0000 wechselte der Angeklagte vom Fußballverein -…- zum höherrangig spielenden Volkssportverein -…- e.V., nachdem er von Jugendtrainern hierzu animiert worden war; er blieb dort bis zum Jahr 0000.

7

Der Angeklagte trat den Ü-Ultras bei und integrierte sich hiermit in einen gänzlich neuen großen Freundeskreis, in dem er lange Zeit der Jüngste war. Dort lernte er auch den etwas älteren Mitangeklagten A2 kennen, den er schnell aufgrund dessen Größe, kräftiger Statur und vielen Tätowierungen als Vorbild ansah. Beide sind bis heute eng befreundet. Während seiner Mitgliedschaft bei den Ü-Ultras übernahm er die dort herrschende Auffassung, die Polizei als staatliche Behörde als ihren „Feind“ anzusehen, mit der man nichts zu tun haben will. Der Angeklagte näherte sich schließlich der rechten Szene an und wechselte 0000/0000 von den Ü-Ultras zur Hooligangruppe „-…-“, die der Angeklagte als „Wald & Wiesen-Fraktion“ bezeichnet hat.

8

Der Angeklagte begann, nachdem er zunächst vor allem auf den Fahrten zu Auswärtsspielen Alkohol und auch Drogen konsumiert hatte, ab ungefähr 0000 mit dem nahezu täglichen Konsum größerer Mengen Alkohol, die auch immer wieder zur Trunkenheit führten. Er begann aber auch bald mit dem Konsum von Drogen, von Amphetamin und am Wochenende Ecstasy. Wegen des Besuchs der -…-Spiele schwänzte er gegebenenfalls montags oder freitags den Schulunterricht und vernachlässigte auch im übrigen die Schule, da er sich in seiner Freizeit nahezu ausschließlich in Kneipen oder dem -…- Fanhaus in der M-Straße aufhielt. Er blieb auch öfter über Nacht dem mütterlichen Haushalt fern, was zu Spannungen mit seiner Mutter und von dieser initiierten Polizeieinsätzen führte. Unter diesem Lebenswandel litten nicht nur seine schulischen Leistungen, was zu Klassenwiederholungen führte, sondern auch seine fußballerischen Leistungen, weshalb er vom Volkssportverein -…- e.V. zum -…- e.V. wechselte, wo er noch eineinhalb Jahre spielte, dann jedoch 0000 die Lust am Fußballspielen verlor und dieses aufgab.

9

Zum 00.00.0000 wurde der Angeklagte schließlich zum Wehrdienst herangezogen und leistete diesen in der J-Kaserne in O. Der Wehrdienst gefiel dem Angeklagten so gut, dass er auf den Konsum von Drogen generell und auf den von Alkohol während der allgemeinen Grundausbildung verzichtete. Er ließ sich auch auf die Aufforderung des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) ein, der ihm bereits nach wenigen Wochen anriet, seinen Freundeskreis zu wechseln und auf Fußballspiele der -…- in Gemeinschaft mit Ü-Ultras bzw. „-…-“ zu verzichten. Während er der Bundeswehr angehörte, besuchte er keine Fußballspiele mehr und hielt sich von den Gruppierungen fern, sein Verhältnis zu seiner Mutter gestaltete sich wieder gut. Zum Ende des Wehrdienstes unterschrieb der Angeklagte einen Vertrag, um als Freiwilliger Wehrdienstleistender bis zu 23 Monate zu dienen; hiermit verbunden war die Option, als Zeitsoldat übernommen zu werden. Die weitere Dienstzeit verbrachte der Angeklagte in der W-Kaserne in Ä. Der Angeklagte hatte im Sommer 0000 seine erste Liebe L, eine gebürtige Polin, kennengelernt, mit der er seit dem 00.00.0000 befreundet und nahezu täglich zusammen war. Als seine Freundin den Angeklagten mit seinem damals besten Freund betrog, vermochte der Angeklagte diesen schließlich offenbar werdenden Verrat nicht zu bewältigen. Er machte sich am 00.00.0000 zunächst mit einer geladenen Gaspistole auf den Weg zu einem Treffen mit seinem Freund und suchte dann seine Freundin L auf. Als diese sich weigerte, mit dem Angeklagten zu sprechen, und sich in ihre Wohnung zurückzog, setzte der vor der Wohnungstüre stehende Angeklagte aus einem Impuls heraus die Gaspistole an seinen Kopf und drückte in nicht suizidaler Absicht ab. Er erlitt oberflächliche, den Hirnschädel nicht tangierende Verletzung, die folgenlos verheilten; er musste lediglich einen Tag auf der Intensivstation des Klinikums Ä behandelt werden. An die intensivmedizinische Behandlung schloss sich ein zweitägiger Aufenthalt in der Psychiatrischen Abteilung des Klinikums Ä an, die der Angeklagte jedoch bereits nach zwei Tagen wieder verlassen konnte. In der Folgezeit war der Angeklagte bei der Bundeswehr in psychologischer Behandlung, krankgeschrieben und erhielt zum Ende seiner Dienstzeit am 00.00.0000 nicht die Möglichkeit, Zeitsoldat zu werden. Er war hierüber massiv enttäuscht und vermochte infolge des tiefen Vertrauensbruchs seiner Freundin selbst ihm nahestehenden Personen nicht mehr zu vertrauen. Er integrierte sich erneut in die Fußball- bzw. Hooliganszene und wurde erneut Mitglied im „-…-“. Als deren Mitglied nahm er an Hooligan-„Dritttreffen“ teil, außerhalb von Stadien und Spieltagen verabredeten Schlägereien in der freien Natur, verbrachte die Woche mit hartem Kraft- und Kampfsport, Alkohol, Drogen und einer Menge Partys. Er konsumierte Kokain und gelegentlich auf Festivals Ecstasy. Im Oktober 0000 gründeten einige Mitglieder von „-…-“, unter anderem auch der Angeklagte, mit Kampfsportlern und Türstehern die Gruppe „-…-“. Sie mieteten Örtlichkeiten an, an denen sich die Mitglieder regelmäßig einfanden, Meetings und Training waren verpflichtend. Der Angeklagte fühlte sich in dieser Umgebung ausgesprochen wohl und verbrachte die nächsten Jahre überwiegend dort. Er hielt sich an das vereinbarte Drogenverbot und absolvierte ein hohes Sportpensum, er schränkte auch seinen Alkoholkonsum nahezu vollständig ein und trank nur noch sehr selten an den Wochenenden Alkohol. Ende 0000 erhielt er kurzzeitig eine Anstellung als Türsteher.

10

Im Jahr 0000 lernte der Angeklagte, obwohl er sich von seiner negativen Erfahrung mit L noch nicht gänzlich erholt hatte, seine zweite Freundin L2 kennen, eine aus Tadschikistan stammende Mutter von zwei Kindern im Alter von 0 und 0 Jahren. Diese Beziehung endete nach elf Monaten, wobei der Angeklagte insbesondere die Trennung von den Kindern L2 schwer fiel. Er versuchte vergeblich, den Kontakt zu ihnen aufrechtzuerhalten. Ende 0000 lernte er die türkischstämmige Nebenklägerin NK3 kennen, mit der er seit Anfang Mai 0000 eine Beziehung führte, und für die er zwar Gefühle empfand, nicht jedoch Liebe, obwohl er dies bedauerte. Anfang 0000 nahm der Angeklagte eine Beschäftigung als Disponent in einer Sicherheitsfirma an. Neben der Arbeit im Büro war er noch in den Diskotheken „-…-“ und „-…-“ - beide an der Ü-Straße in Ä - an der Tür tätig. Nachdem einige Mitglieder der „-…-“ sich dem „-…-“ (im Folgenden: -…-) anschließen wollten, entschlossen sich die Mitglieder der „-…-“, diese aufzulösen und sich von den angemieteten Örtlichkeiten zu trennen. Kurz nach dem Ende der „-…-“ im September 0000 schloss sich der Angeklagte, der die Gruppenstruktur vermisste, den -…- an. Wegen dieser Rockermitgliedschaft musste der Angeklagte seine Beschäftigungen als Disponent und Türsteher aufgeben und darüber hinaus im Oktober 0000 untertauchen, weil gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden war. Er hielt sich in den nächsten Monaten in verschiedenen entfernteren Städten Deutschlands auf. Am 00.00.0000 stellte er sich schließlich den Ä Behörden und wurde inhaftiert. Am 00.00.0000 wurde er in anderer Sache - und bisher nicht rechtskräftig - wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt und aus der Untersuchungshaft entlassen, von deren Vollzug wenig beeindruckt. Er war weiterhin Mitglied der -…- und dokumentierte seine Clubzugehörigkeit auch dadurch, dass er sich am Hals - andere Körperstellen standen nicht mehr zur Verfügung - aber auch den Händen eine Vielzahl von szenetypischen Tattoos - unter anderem „-…-“, „…“ (für „-…-, -…-“) und „-…-“ in der Raute - stechen ließ. Der Angeklagte, der im September 0000 zum „-…-“ avancierte, konsumierte vermehrt Alkohol, Kokain und verbrachte Zeit in Spielhallen. Dem Angeklagten gefiel sein Leben als Mitglied der -…- zunehmend weniger, die verpflichtende Teilnahme an vielfältigen auch auswärtigen Clubtreffen, erhebliche finanzielle Aufwendungen, fremdbestimmte Tätigkeiten, sein erneuter Alkohol- und Drogenkonsum sowie die für seine Eltern hieraus entstandenen Probleme; er beschloss daher, die -…- wieder zu verlassen. Mit einigen Vertrauten trennte er sich schließlich am 00.00.0000 mittels einer Rundmail an die Führungsmitglieder der -…- und ließ sich im Mai 0000 das Austrittsdatum sowie „-…-“ neben dem vorhandenen Tattoo „-…-“ auf den Hals tätowieren. Seither nahm der Angeklagte keine Drogen mehr und trank Alkohol nur noch gelegentlich am Wochenende. Der Angeklagte, der seine Beziehung zu der Nebenklägerin NK3 bereits zuvor beendet hatte, traf am 00.00.0000 die Zeugin Z11 und ging mit ihr am 00.00.0000 eine Beziehung ein, die bis heute andauert. Der Angeklagte begleitete Mitte Mai 0000 die Zeugin Z11 und ihre Familie auf eine Urlaubsreise nach Spanien und flog schließlich mit ihr auch im Juni 0000 nach Tunesien, wo sich beide am 00.00.0000 verlobten. Der Angeklagte versprach der Zeugin Z11, niemals wieder einem Motorradclub beizutreten; sie hatte einen Angriff auf den Angeklagten in M miterlebt, der durch seinen Austritt bedingt war. Er beabsichtigt daher auch, die Tattoos, die im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei den -…- stehen, weglasern zu lassen, nicht jedoch das Tattoo „-…-“ auf seiner rechten Hand. Bereits vor seiner Festnahme hielt sich die Verlobte des Angeklagten A1 überwiegend bei ihm in L auf, wo sie auch nach seiner Verhaftung noch heute wohnt.

11

Für die ihm von seiner Mutter gewährte Kost und Logis zahlte der Angeklagte 100,00 Euro monatlich. Er hat bei seiner Mutter aus seiner Jugend Schulden von vielleicht 4.000,00 Euro, auf ausstehende Gerichtskosten zahlte er monatliche Raten von 40,00 Euro.

12

Der Angeklagte war mit Ausnahme eines Bänderrisses und Bruch eines Fußes während seiner Wehrdienstzeit und eines Nasenbeinbruchs infolge einer Schlägerei unter -…- zu keiner Zeit ernstlich erkrankt und auch nicht alkoholabhängig. Sein letzter Drogenkonsum - Kokain - war während seiner Mitgliedschaft bei den -…-.

13

In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte A1 am 00.00.0000 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seither aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts N Aachen vom 21.07.2017 (621 Gs 1087/17) in Untersuchungshaft. Dort wurde er in die Gruppe „-…-“ aufgenommen, einer Kriminalpräventionsgruppe für Jugendliche, die kurz vor einer Haftstrafe stehen oder bereits jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

14

In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

15

(1)              Die Staatsanwaltschaft Aachen (204 Js 2056/05) sah am 06.12.2005 in einem gegen den Angeklagten wegen des Tatvorwurfs des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführten Ermittlungsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

16

(2)              Am 13.02.2007 sah die Staatsanwaltschaft Aachen (203 Js 1529/06) in einem wegen des Tatvorwurfs der Bedrohung gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

17

(3)              Das Amtsgericht Aachen sprach den Angeklagten am 26.06.2008 (55 Ds 203 Js 111/08 - 95/08) wegen der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, des Landfriedensbruchs sowie des Hausfriedensbruchs schuldig, verwarnte ihn und erteilte eine Geldauflage in Höhe von 600,00 Euro.

18

Es wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

19

„… Am 00.00.0000 gegen 19.00 Uhr traf der Angeklagte, der in einem Fan-Bus von -…- unterwegs war, im Rasthof Ö auf den Zeugen Z40, einem Anhänger des -…-. Als dieser auf ihn zu kam und ihm „-…-, -..-“ entgegen rief, versetzte ihm der Angeklagte einen derart heftigen Faustschlag ins Gesicht, dass dieser einen blutenden Riss an der Nasenwurzel davontrug.

20

Am 00.00.0000 kam es gegen 01.25 Uhr in der Diskothek „-…-“ in N zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Z41 wegen eines Streits am Vortag, in deren Verlauf der Angeklagte dem Zeugen plötzlich eine Kopfnuss versetzte. Dies bereitete dem Zeugen Z41 Schmerzen. …“

21

(4)              Durch Urteil vom 15.01.2009 (55 Ds 704 Js 1230/08 - 297/08), rechtskräftig seit dem 15.01.2009, erteilte das Amtsgericht Aachen dem Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung eine richterliche Weisung, verwarnte ihn und erteilte ihm einen Geldauflage.

22

Es wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

23

„… Am 00.00.0000 schlugen die Angeklagten dem Zeugen Z40 mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Hierdurch erlitt der Zeuge Schürfwunden an Stirn und Nase. …“

24

(5)              Am 23.11.2009 stellte das Amtsgericht Aachen (46 Ds 437/09) ein wegen des Vorwurfs der Körperverletzung und gefährlichen Körperverletzung gegen den Angeklagten geführtes Strafverfahren gemäß § 47 JGG ein.

25

(6)              Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19.05.2010 (36 Ls 1 Js 218/08 - 201/08), rechtskräftig seit dem 27.05.2010, wurde der Angeklagte wegen Landfriedensbruch in Tateinheit mit grober Störung einer genehmigten Versammlung schuldig gesprochen, verwarnt und mit einer Geldauflage von 500,00 Euro belegt.

26

              Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

27

„… Die Angeklagten wurden - zumindest im Tatzeitraum - der sogenannten „rechten Szene“ zugeordnet und kannten sich überwiegend auch aus der -…-Fan-Szene. Am 00.00.0000 fand eine angemeldete Demonstration des „-…-“ statt, mit der gegen Gewalttaten aus der jüngsten Zeit, die der sogenannten Rechten Szene zugeschrieben wurden, protestiert werden sollte. Vor Beginn der Demonstration trafen sich die Angeklagten noch mit weiteren Personen, die dem rechten Spektrum zugehören, in der Gaststätte „-…-“ in der Straße I-Straße in N. Dabei waren sie in Erwartung des sich nähernden Demonstrationszuges, der sich auf den unmittelbar vorgelagerten Bereich Q-Straße zubewegte. Kurz bevor der Demonstrationszug gegen 18.35 Uhr den Kreuzungsbereich Q-Straße erreichte, verließen die Angeklagten und weitere ca. 25 Personen ihrer Gruppe die Gaststätte -…-, um den Demonstrationszug durch eine gemeinsame Aktion zu stören. Nahezu sämtliche Mitglieder dieser Gruppe waren dunkel oder mit Tarnfarben gekleidet, trugen Kappen oder Kapuzen, einige auch Sonnenbrillen oder vor das Gesicht gezogene Schals und Tücher, um nicht erkannt werden zu können. In einer festen Formation, einer Art Marschblock, bewegten sie sich zielgerichtet vom Glaskubus aus gesehen zunächst auf die T-Straße zu und schwenkten sodann geschlossen nach links auf die T-Straße, wo sie unmittelbar dem sich nähernden Demonstrationszug frontal entgegen gingen. Dabei trugen die in vorderster Linie dieser Gruppe gehenden Personen ein ca. 2x2 m großes schwarzes Stofftuch mit der Aufschrift „-…-“ in weißen Lettern deutlich sichtbar vor sich. Die Mitglieder der Gruppe, zu der in diesem Zeitpunkt auf jeden Fall die Angeklagten B1, B2, Z und B3 zählten, wollten durch ihr geschlossenes Erscheinen den sich nähernden Demonstrationszug verhindern oder zumindest kurzzeitig aufhalten. Dabei war ihnen bewusst, dass ihr massiertes Auftreten in einer Art Marschblock mit fast ausnahmslos dunkler Kleidung unter Vorhalt des schwarzen Tuches von den sich nähernden Demonstranten als Bedrohung wahrgenommen werden würde und diese damit rechnen würden, eventuell gewalttätigen Auseinandersetzungen ausgesetzt zu werden. Dabei sahen sie auch die Entstehung von Gewalttätigkeiten als mögliche Folge ihres Verhaltens an, nahmen dies jedoch in Kauf. Tatsächlich kam es auch bei dem Annähern beider Gruppen sofort zum Ausbruch von Tätlichkeiten und Schlägereien, an denen sich in jedem Fall auch der Angeklagte A1, der in Kenntnis und Billigung des Vorangegangenen sich der Gruppe nunmehr angeschlossene hatte, handgreiflich beteiligte. Als nach wenigen Minuten von den begleitenden Polizeibeamten herbeigerufene polizeiliche Verstärkungskräfte am Tatort eintrafen, flohen die Angeklagten in die A-Straße in Richtung Kaufhof, wobei sie von Mitgliedern des Antifaschistischen Demonstrationszuges verfolgt wurden. Die Angeklagten und weitere Mitglieder ihrer Gruppe liefen durch die Räumlichkeiten des -…- und verließen diese durch den Hintereingang, wobei sie ständig durch Polizeikräfte verfolgt wurden. Letztlich endete die Verfolgung im Bereich X-Straße. Dort flüchteten sich die Angeklagten B1, B2, B3 und Z gemeinsam mit den gesondert Verfolgten Z, G2, G3, G4 und G5 in die Gaststätte „-…-“ auf der X-Straße 00.

28

Im Rahmen einer im Zuge polizeilicher Ermittlungen vor Ort durchgeführten körperlichen Durchsuchung wurden bei den Angeklagten B2 und B1 jeweils ein Pfefferspray, beim Angeklagten B3 überdies mehrere Silvesterknaller und beim Angeklagten Z eine Fahne der Kameradschaft -…-, einer rechtsgerichteten politischen Gruppe, ein Paar Quarzhandschuhe und ein Mundschutz gefunden. Beim Angeklagten Z konnte überdies eine offensichtlich einer gewalttätigen Auseinandersetzung zuzuordnende frische Gesichtsverletzung festgestellt werden.

29

Der Angeklagte A1 und der gesondert Verfolgte G5 hatten sich, als sie offensichtlich die polizeiliche Verfolgung wahrgenommen hatten, nicht wie die anderen Mitglieder der Gruppe, mit der sie zunächst gemeinsam geflohen waren, in die Gaststätte „-…-“ begeben, sondern hatten sich in Richtung Normaluhr entfernen wollen. Auch sie konnten aber durch die Polizeibeamten, die dies beobachtet hatten, festgehalten werden.

30

Bei einer Durchsuchung des Bereiches des Tisches in der Gaststätte, an dem die Angeklagten und ihre Begleiter sitzend angetroffen worden waren, konnte das oben erwähnte schwarze Stoffplakat mit der Aufschrift „-…- - -…-“ gefunden und sichergestellt werden.

31

Nach dem Eingreifen der Polizeibeamten und der Flucht der Angeklagten setzte sich der Demonstrationszug des Antifaschistischen Bündnisses mit erheblicher Zeitverzögerung weiter in Richtung Markt fort. …“

32

(7)              Am 26.07.2010 verhängte das Amtsgericht Aachen (46 Ds 601 Js 524/10 -282/10), rechtskräftig seit dem 26.07.2010, gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie versuchter Nötigung in zwei Fällen einen Schuldspruch gemäß § 27 JGG und bestimmte eine Bewährungszeit von 1 Jahr und 6 Monaten.

33

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

34

„ … 601 Js 524/10:

35

Am 00.00.0000 gegen 22.18 Uhr verfügte der Angeklagte in N im Bereich G-Straße außerhalb befriedeten Besitztums griffbereit über eine Gas-/Schreckschusspistole, ohne im Besitz einer dazu erforderlichen Erlaubnis zu sein.

36

… 204 Js 1212/10:

37

Am späten Abend des 00.00.0000 schickte der Angeklagte der Zeugin Z50 von seinem Mobiltelefon eine SMS, in welcher er ihr drohte, sie umzubringen, falls er sie mit einem anderen Mann sehen würde. Die Zeugin besuchte trotz der Drohung an diesem Abend mit Freunden die Diskothek „-…-“.

38

Während eines Telefonats im weiteren Verlauf der Nacht drohte der Angeklagte der Zeugin Z50, ihr „das Leben zur Hölle zu machen“, falls sie die Polizei rufen werde. Die Zeugin erstattete trotz dieser Drohung Strafanzeige bei der Polizei in M. …“

39

(8)              Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 09.03.2012 (336 Ls 1 Js 329/11 - 229/11), rechtskräftig seit dem 17.03.2012, wegen Volksverhetzung unter Einbeziehung des Schuldspruchs aus der Entscheidung vom 26.07.2010 (I. 1. (7)) zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 16.09.2014 wurde die Jugendstrafe mit Wirkung vom 11.09.2015 erlassen und der Strafmakel beseitigt.

40

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

41

„ … Am 00.00.0000 nahm der Angeklagte an einer Demonstration der rechten politischen Szene in S teil, die u.a. dadurch gekennzeichnet war, dass die zahlreichen Versammlungsteilnehmer (mehrere hundert) überwiegend dunkel gekleidet oder teilweise vermummt waren und auch im Übrigen durch ihr äußeres Erscheinungsbild, wie beispielsweise kurz geschorene Haare, Springerstiefel etc., erkennbar dem gewaltbereiten rechtsextremen Lager zuzuordnen waren. Der Demonstrationszug bewegte sich durch S und wurde von großen Teilen der Bevölkerung in den anliegenden Häusern und auf der Straße wahrgenommen. Hierbei rief der Angeklagte, der unmittelbar hinter einem großflächigen Transparent mit der Aufschrift „-…-“ ging, gemeinsam mit anderen Demonstrationen lauthals und deutlich vernehmbar die Parole „-…-“. Dieser Ausruf konnte - wie dem Angeklagten bewusst war - von einer Vielzahl von Passanten wahrgenommen werden. Er war im Kontext mit der bedrohlich wirkenden Gesamtsituation überdies geeignet, eine aggressive Stimmung gegen die in Deutschland lebenden ausländischen Mitbürger zu erzeugen, denen in ihrer Gesamtheit das Recht abgesprochen wurde, als gleichwertige Persönlichkeiten innerhalb der staatlichen Gemeinschaft zu leben. Vor Start des Demonstrationszuges führten überdies deutlich vernehmbar für Passanten und Anwohner mehrere Redner aufhetzende Regen bedrohlichen Inhaltes, die eindeutig gegen das Existenzrecht hier in Deutschland lebender Ausländer gerichtet waren. …“

42

(9)              Mit Urteil vom 30.01.2012 verhängte das Amtsgericht Aachen (448 Cs 102 Js 75/13 - 837/12), rechtskräftig seit dem 07.06.2013, gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.

43

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

44

Der Angeklagte verfügte am 00.00.0000 in Herzogenrath auf dem Schreibtisch ohne die erforderliche Erlaubnis über eine Ecstasy-Tablette.

45

(10)              Mit Entscheidung vom 27.05.2014 (ZA 11-57.06.48-12259), rechtskräftig seit dem 01.07.2014, wurde dem Angeklagten durch das Polizeipräsidium M als zuständiger Waffenbehörde der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt.

46

(11)              Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten am 06.03.2015 (448 Ds 1 Js 1214/14 - 741/14), rechtskräftig seit dem 16.07.2015, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 12,00 Euro.

47

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

48

„ … Der Angeklagte, der früher Anhänger der rechten Szene war, ließ sich im Alter von circa 00 oder 00 Jahren auf der Rückseite seines linken Oberarms einen sogenannten „-…-Totenkopf“ tätowieren. Dieser Totenkopf zeichnet sich dadurch aus, dass sich hinter dem Totenschädel -…- befinden und der Totenkopf im Schädelbereich -..- aufweist. Bei der Tätowierung war dem Angeklagten bewusst, dass es sich um ein Symbol des Nationalsozialismus handelt.

49

Am 00.00.0000 gegen 19.20 Uhr stellte der Angeklagte, der zuvor ein Auswärtsspiel der -…- in W besucht hatte, auf dem Bahnhofsplatz in M auf der Rückseite seines linken Oberarms für jedermann gut sichtbar, da er zu dieser Zeit ein Muskel-Shirt trug, die Tätowierung des „-…-Totenkopfes“ zur Schau. Der Angeklagte nahm hierbei zumindest billigend in Kauf, dass dieser Totenkopf aufgrund seiner spezifischen Merkmale das Kennzeichen der ehemaligen -…- darstellte oder diesem zumindest zum Verwechseln ähnlich war, zumal die  rechtsextreme Bedeutung der Tätowierung zusätzlich durch einen direkt oberhalb des Totenkopfes tätowierten, mit einer Triskele verbundenen Namenszug der verbotenen Organisation „-…-“ und durch eine sogenannte Schwarze Sonne sowie auf seinem rechten Unterarm durch ein Totenkopfsymbol mit einer Wehrmachtsmütze zum Ausdruck kam. …“

50

2.

51

Der heute 00 Jahre alte Angeklagte A2 wurde am 00.00.0000 als einziges Kind seiner Eltern geboren. Seine 0000 geborene Mutter sowie sein 0000 geborener und am 00.00.0000 verstorbener Vater waren beide während der ersten Lebensjahre des Angeklagten, jedenfalls bis 0000, heroinabhängig und wurden hiernach - sein Vater lebenslang, seine Mutter bis zu einem erfolgreichen Entzug im Jahr 0000 - mit Methadon substituiert. Am 00.00.0000 wurde die jüngere Schwester des Angeklagten geboren. Der Vater des Angeklagten war Zeit seines Lebens arbeitslos bzw. Frührentner, seine Mutter war zunächst ebenfalls arbeitslos, ließ sich Mitte der 0000iger Jahre zur Kinderpflegerin ausbilden und arbeitete in einer Kinder- und Jugendbetreuung der Caritas in F. Nach einer missglückten Selbstständigkeit in diesem Bereich ließ sie sich vor einigen Jahren zur Krankenpflegerin umschulen und arbeitet seit einigen Jahren in diesem Bereich in Krankenhäusern in G. Die Familie nebst Großmutter väterlicherseits und eine Schwester seines Vater lebten zunächst im gleichen Mehrfamilienhaus in G bzw. dort in unmittelbarer Umgebung zueinander. Zu beiden hatte der Angeklagte A2 eine enge persönliche Bindung, Verbindungen zu den Verwandten mütterlicherseits bestanden kaum. Das Familienleben war in erheblichem Maße durch zahlreiche und heftige, ganz überwiegend verbal geführte Streitigkeiten zwischen den elterlichen Eheleuten beeinträchtigt, auch wenn der Angeklagte liebevoll und gewaltfrei erzogen wurde und er sich bei Großmutter und Tante geborgen fühlte. Er entwickelte sich hierdurch zu einem sehr ruhigen, schüchternen und eher ängstlichen Kind, welches zwar in einen Freundeskreis integriert war, aber auch gelegentlich Ausgrenzung erlebte. Der Tod seiner Großmutter im September 0000 war ein den Angeklagten stark prägendes Ereignis, da mit ihr eine wichtige Stütze wegfiel. Darüber hinaus trennten sich seine Eltern, die sich nach Streitigkeiten zuletzt immer wieder kurzzeitig getrennt hatten, wenige Monate später endgültig. Hiernach lebte der Angeklagte im Haushalt seiner Mutter, fühlte sich aber zwischen den Elternteilen hin- und hergerissen. Im Verlauf der Pubertät versuchte er, sich den Auseinandersetzungen der Eltern zu entziehen.

52

Der Angeklagte besuchte den katholischen Kindergarten N-Straße in B und wurde altersgerecht in der Gemeinschaftsgrundschule -…- eingeschult. In diesen Zeiten wurde er Opfer von verbalen, vereinzelt aber auch körperlichen Übergriffen anderer Kinder. Er besuchte daher den Kindergarten und in den beiden ersten Jahren die Grundschule nur sehr ungern und entwickelte ein besitzergreifendes Verhalten gegenüber seinen Eltern, die ihn deshalb auch bei Drogenbeschaffungsfahrten in die nahegelegenen Niederlande mitnahmen. Der Angeklagte war ein guter Schüler und wechselte schließlich von der Grundschule auf die Realschule in L. Dort verschlechterten sich nach einigen Jahren seine schulischen Leistungen, und er musste deshalb die 0. Klasse wiederholen; er verließ die Realschule schließlich im Jahr 0000 ohne Abschluss.

53

Seit seinem 0. Lebensjahr spielte der Angeklagte Fußball beim FC -…-, wo sein Vater nach Beginn der Substitution auch als Trainer tätig war. Gemeinsam besuchten sie Spiele der -…-. Nach einer gewissen Pause nahm der Angeklagte nach dem Tode seiner Großmutter im Alter von 00 Jahren den Besuch der Heimspiele auf dem -…- wieder auf. Hierbei wurde er oft von einem Klassenkameraden begleitet, der den -…-Ultras nahestand. Er interessierte sich von Beginn auch für die Hooliganszene, schloss sich aber zunächst den „-…-Ultras“ an, weil es in L keine Hooligans in seinem Alter gab. Er fand in diesem Kreis Freundschaft und Akzeptanz, lernte die subkulturellen Gepflogenheiten kennen und übernahm diese. Er schaute zu den Alten und Kämpfern auf und übernahm die Polizei als Feindbild, mit der man nicht reden könne. Der Angeklagte, der seit dieser Zeit auch „-…-“ genannt wurde, ordnete dem Fußball alles unter, schwänzte die Schule für den Besuch von Auswärtsspielen oder war desinteressiert, so dass seine schulischen Leistungen für einen Schulabschluss zunächst nicht ausreichten. Er besuchte einige Jahre später die Volkshochschule in M mit dem Ziel, den Realschulabschluss  nachzuholen; dies gelang ihm nach einigen Unterbrechungen im Jahr 0000 samt Qualifikation. Der anschließende Versuch, am Ler Abendgymnasium das Abitur zu erreichen, schlug 0000 fehl. Ungefähr im Jahr 0000 begann der Angeklagte, im Sicherheitsgewerbe zu arbeiten; dies tut er bis heute. Er versah vor seiner Inhaftierung in einem Teilzeitverhältnis mehrfach wöchentlich Dienst bei einem Ler Juwelier sowie vor allem am Wochenende die Objektleitertätigkeit bei der Bewachung der Diskotheken „-…-“ und „-…-“ in der Ü-Straße einschließlich der Planung und in Teilen der Abrechnung. Er erzielte damit Einkünfte zwischen 800,00 und 1.000,00 Euro netto.

54

Im Oktober 0000 nahm der Angeklagte A2 erstmals an einer Auseinandersetzung beim Fußball teil und erkannte, dass er seine Angst überwinden und sich durch Mut und körperliche Gewalt Ansehen und Respekt erarbeiten konnte. Er tat in der Folgezeit alles, um seine Reputation in der Hooliganszene zu verbessern. Nach mehreren Jahren und einigen Schlägereien hatte er sich in der Hooliganszene einen Namen gemacht und erntete Ansehen und Respekt. Er gründete unter anderem mit dem Mitangeklagten A1, den er als seinen besten Freund bezeichnete, die Hooligangruppe „-…-“ und im Oktober 0000 schließlich die „-…-“, eine Gruppe mit klarer Hierarchie, Strukturen und einem ausgeprägten Gruppenleben mit wöchentlichen Treffen und Trainingseinheiten in der mittels Mitgliedsbeiträgen angemieteten Halle. Der Angeklagte A2 erlebte die Gruppe als Ersatzfamilie und engagierte sich dort stark. Diese fehlte ihm nach der Auflösung der „-…-“ im September 0000 und er begann, sein Training zu vernachlässigen und zu viel Alkohol zu konsumieren. Er schloss sich im Sommer des Jahres 0000 dem Club -…- an, dessen feste Trainings- und Spielzeiten seinem Leben wieder Struktur gaben; hier lernte der Angeklagte - wie von ihm auch beabsichtigt - auch Personen aus bürgerlichen Kreisen ohne jeden Bezug zur Hooliganszene kennen. Er betrieb zuletzt Boxen (früher Thai-Boxen) und Kampfsporttraining.

55

Der Angeklagte A2 lernte die Zeugin Z10 im Jahr 0000 kennen und wurde am 00.00.0000 mit ihr ein Paar. Beide bewohnten seit 0000 eine Wohnung am R-Straße 00 in N. Auch wenn es im Verlauf der Beziehung immer wieder auch zu Krisen kam, fanden beide immer wieder zusammen und verlobten sich im Jahr 0000.

56

Der Angeklagte hat Schulden in unbekannter Höhe. Auf Schulden in Höhe von 5.000,00 - 6.000,00 Euro für eine ärztliche Behandlung nach einem Unfall, zu dieser Zeit war der Angeklagte nicht krankenversichert, leistet er monatliche Raten von 50,00 Euro.

57

Der Angeklagte war zu keiner Zeit ernstlich erkrankt, konsumiert keine Drogen und leidet nicht unter einer Alkoholsucht. Er trank bis 0000 regelmäßig größere Mengen Alkohol, vor allem hochprozentigen, jedoch grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit und nach seiner Tätigkeit an der Tür. Er schränkte seinen Alkoholkonsum im Verlauf des Jahres 0000 ein, da er zunehmend den schädlichen Einfluss des Alkohols für sich erkannte. Ab seinem 00. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte A2 gelegentlich Kokain, häufiger bei Fahrten zu Fußballspielen, in den Jahren 0000/0000 phasenweise an den Wochenenden und auf Feiern. Auch im Jahr 0000 nahm der Angeklagte immer wieder Kokain, selten auch einmal Ecstasy-Tabletten, zuletzt konsumierte er Kokain im Rahmen einer Urlaubsreise im September 0000.

58

In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte A2 am 00.00.0000 vorläufig festgenommen worden und befand sich seit diesem Tage aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 21.07.2017 (621 Gs 1501/17) in Untersuchungshaft. Er wurde mit Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und am selben Tag aus dieser entlassen. Während seiner Inhaftierung verstarb am 00.00.0000 sein Vater, ohne dass er sich von ihm persönlich hätte verabschieden können; er wurde zu dessen Beerdigung ausgeführt. Auch der Angeklagte A2 war während seiner Untersuchungshaft Mitglied der Gruppe „-…-“ und wird in Zukunft in der Kriminalprävention für Jugendliche mitarbeiten. Er war seit dem 00.00.0000 bis zu seiner Haftverschonung als Hausarbeiter tätig. Nach seiner Haftverschonung hat er am 00.00.0000 eine Vollzeitstelle als Disponent bei der Firma -….- angetreten, wo er ungefähr 2.000,00 Euro brutto verdient.

59

In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte A2 bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

60

(1)              Das Amtsgericht Aachen sprach den Angeklagten am 18.06.2004 (37 Ls 1 Js 153/03 - 78/04 Jug.), rechtskräftig seit dem 26.06.2004, wegen Volksverhetzung, Verwendens verfassungsfeindlicher Kennzeichen in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit dem Vergehen des Vertreibens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, sowie wegen des Vergehens des Vertreibens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß § 27 JGG schuldig und erteilte ihm eine richterliche Weisung. Es wurde eine Bewährungszeit von zwei Jahren bestimmt.

61

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

62

„… Fälle 1 - 3:

63

Am 00.00.0000 nahm der Angeklagte unter dem Pseudonym „-…-“ um 18.07 Uhr sowie um 20.51 Uhr per E-Mail zwei Einträge auf der Homepage „-…-“ (Internetadresse01 und Internetadresse02) vor, die er aufgrund eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses in einem Fall „mit deutschem Gruß“ und im zweiten Fall mit „Sieg Heil“ beendete, um hierdurch seinem Bekenntnis zu den Zielen des Nationalsozialismus Ausdruck zu verleihen. Diese Einträge wurden anschließend - wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm - von einem für ihn nicht überschaubaren Personenkreis abgerufen.

64

Am 00.00.0000 stellte der Angeklagte auf derselben Internetseite und unter demselben Pseudonym folgenden Text ein, um seiner Missachtung gegenüber Juden Ausdruck zu verleihen, sie als verachtenswert und minderwertig darzustellen und zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung ihnen gegenüber anzureizen:

65

„Nun gut Bomben AUF Israel hätte uns uns allen wohl mehr gefallen aber das ist mal wieder typisch der Jude sagt hüpf und dieser Staat fragt nur „wie hoch???“… Und genau daran sieht man mal wieder wie sehr die Juden alles im Griff haben leise still und heimlich (so wie es sich für die schweine gehört) schlicen die sich an die Weltspitze, denn wenn ich mir mal anschaue wie viele tv-stationen jüdischen eignern gehören wird mir schlecht … Aber zurück zum Thema: Lassen wir unsere Antisemitische Einstellung mal aussen vor … unsere Zeit wird kommen“.

66

Fälle 4 und 5:

67

Nachdem der Angeklagte über die vorerwähnte Homepage Kontakt zu dem gesondert verfolgten G1 geknüpft hatte, kamen die beiden überein, zur Verbreitung ihres rechtsradikalen Gedankengutes eine eigene Homepage zu kreieren. In Ausführung dieses gemeinsam gefassten Tatentschlusses gestaltete der Angeklagte Anfang 0000 die Homepage „-…-“ (Internetseite03), auf der unter anderem mit Billigung des Angeklagten folgendes von dem gesondert verfolgten G1 entworfenes Manifest enthalten war, welches über mehrere Wochen hinweg von einem nicht überschaubaren Personenkreis abgerufen wurde:

68

„Die Ziele der Arischen Wölfe:

69

Die arischen Wölfe sind ein Zusammenschluss nationalsozialistisch gesinnter Kameraden im weltweiten Netz! Wir haben zehn Leitlinien nach denen sich jeder arische Wolf zu richten hat:

70

1. Glaube!

71

Der Glaube an die nationalsozialistische Weltanschauung, der Glaube an die eigenen Kameraden und natürlich der Glaube an sich selbst sind lebensnotwendig für einen arischen Wolf!

72

2. Gehorche!

73

Es wird stets im Sinne der Weltanschauung und der Organisationen gehandelt und auch wenn man den Befehl nicht verstehen mag! Die Pflicht auf Gehorsam geht bis zum eigenen Leben eines jeden arischen Wolfes! Wir gehorchen unserem direkten Vorgesetzten bis hoch zum Führer der Organisation! Dies zeichnet sich aber nicht durch blinden Gehorsam aus! Der Nationalsozialist will gehorchen, um siegen zu können! Disziplin ist das höchste Gut eines arischen Wolfes, denn nur der, der gehorchen gelernt hat, wird auch imstande sein, selbst Befehle zu erteilen! Nationalsozialist: Lerne Disziplin! Gehorche! Dann wird der Sieg unser sein!

74

3. Kämpfe!

75

Das Leben eines jeden arischen Wolfes besteht aus dem Kampfe gegen das derzeitige System und somit für die nationalsozialistische Ordnung, für welche wir mit stolzem Herzen und vollem Kampfeswille einstehen! Wir kämpfen in aller erster Linie gegen das NS-Verbot und horchen der Generallinie welche uns von den Führungspersonen vorgegeben wird!

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4. Sei treu!

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Dieses System kann zwar unsere Organisation so weit es ihnen möglich ist verbieten, aber unseren Glauben und unseren Willen wird es niemals töten können! Der Generationswechsel alter Kameraden zu neuen treuen Kameraden ist ebenfalls unerlässlich für unsere Bewegung! Manchen Tages mag dieses Treuegelöbnis sicherlich jedem von uns schwer fallen, aber so wie die alte Garde der NSDAP Zusammenhielt werden es auch wir ihnen gleich tun! Die Opfer vom 9. November 1923 starben in Treue zu ihrem Glauben, so werden auch wir, die arischen Wölfe treu bis zu unserem Tode weiterkämpfen gegen das System, die Unterdrückung für die nationalsozialistische Weltanschauung! Ja - wir werden die Treue halten, was auch kommen mang, bis eines Tages die Sonne, die heute nur in den Herzen weniger Menschen lebt, sich wieder strahlend über Deutschland und Europa erhebt - bis unsere Fahne wieder frei im Wind weht! (Michael Kühnen) Unsere Ehre heißt Treue, Kameraden denkt immer daran!!!

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5. Sei kameradschaftlich!

79

Kameradschaft ist Pflicht für den Anhänger unserer Bewegung und für den Beitritt bei den arischen Wölfen! Kameradschaft ist eine unzerstörbare Gemeinschaft, aufgrund der gemeinsamen Gesinnung! Jeder wird als Kamerad geachtet, jeder bekommt die vollste Unterstützung seiner Kameraden! Falls dem nicht so ist werden die gewissen anderen Personen sofort aus der Bewegung ausgeschlossen, da sie ohne Kameradschaft nicht existieren kann!

80

Nationalsozialist - sei kameradschaftlich!

81

6. Arbeite an dir!

82

Nach dem Grundsatz nie ausgelernt zu haben will ein arischer Wolf, also ein Nationalsozialist sich stets weiterschulen und betrachtet seine Umwelt immer objektiv und hinterfragt alles was ihm vorgesetzt wird! Der Nationalsozialismus ist nicht etwas was man auswendig lernt und dann kennt, er will gelebt werden! Selbstverwirklichung und Selbsterkenntnis sind wichtige Dinge die wir erkennen müssen! Wir müssen unsere Stärken und unsere Schwächen erkennen und daran arbeiten! Von uns allen wird erwartet unermüdliche Neigungen und Fähigkeiten auszuschöpfen, Schwächen und Fehler weitgehend auszumerzen, bis wir eines Tages nach den Worten des Führers Adolf Hitler wahrhaft die „Verkörperung des höchsten Wertes von Rasse und Persönlichkeit“ sind! Dieser Prozess des „an sich Arbeitens“ ist ein lebenslanger Reifeprozess!

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7. Seid verschwiegen!

84

Prahlereien und protzerisches Gehabe werden immer zu Problemen führen, anstatt uns weiter zu bringen! Alles was vorgetragen werden muss wird dem jeweiligen Vorgesetzten gesagt, andere müssen es nicht wissen da sich möglicherweise Spitzel unter ihnen befinden! Eine Tat ist mehr Wert als 100 große Sprüche.

85

8. Sei tapfer!

86

Wir alle sind in diesem kapitalistisch-liberalistischen System aufgewachsen und sind somit von Geburt an daran gewöhnt! Wir, die arischen Wölfe, müssen aber stets für ihre Ziele kämpfen, die Ziele der nationalsozialistischen Arbeiterpartei, auch wenn sie manchmal noch so schwer durchzuführen seien! Manche von uns mögen sich vor diesem System und den hiesigen Umständen ekeln und wenden sich deshalb von dem System ab, andere finden Halt bei Kameraden, aber viele müssen alleine mit diesen Qualen klarkommen! Wenn dieser Staat uns unsere Rechte nimmt, unseren Kampf verhindert oder gar verbietet, uns in Gefängnisse steckt oder in Prozesse verwickelt, dann müssen wir stark und tapfer genug sein das durchzustehen, mit Kameraden/Familie/Arbeitskollegen und im Glaube an das stetige Ziel! Das ist natürlich höllisch schwer, und nur sehr selten gibt es Helden von Geburt an! Wir müssen äußere Belastungen, sowie persönliche Leidensgrenzen überwinden! Wir dürfen den Willen nie verlieren und somit dem Spießbürgertum, der Bourgeois, der breiten Masse zu verfallen! Dieser Wille macht die arischen Wölfe unbesiegbar!

87

9. Sei stolz!

88

Wir, die nationalsozialistischen Kämpfer der Bewegung, die arischen Wölfe, sind Deutschlands Schicksal, wir sind die Verkörperung unseres Deutschlandes! Deshalb dürfen wir uns nie von Lüge und Hetze linker Presse oder der Antifa entmutigen lassen! Wir sind allen überlegen durch unsere nationalsozialistische Weltanschauung, sowie durch unsere heroische Lebenshaltung! Wir sind die kämpferische Elite Deutschlands! Wir sind die Ordensritter der nationalsozialistischen Revolution, die Schöpfer des - wofür wir mit allem Willen, aller Kraft und aller Leidenschaft kämpfen - vierten deutschen Reiches! Seid stolz darauf!

89

10. Sei erbarmungslos!

90

Hart im Kampf und hart im Sieg - so vollenden wir die Nationalsozialistische Revolution. Der arische Wolf muss hart und erbarmungslos sein, denn sein Kampf ist ein lebenslanger Opfergang den er nur siegreich durchstehen kann! Nur durch Erbarmungslosigkeit und Härte sichern wir uns die Vollendung der Revolution und ihren endgültigen Sieg! Jeder arische Wolf muss diese Punkte in sein Leben mit einführen und sie als grundlegend erachten! Wir sehen uns als Kämpfer für das nationalsozialistische deutsche Reich als Verursacher der Revolution, im Gedenken an die Sturmabteilung und deren Aufgaben! Wir sehen uns als neue Sturmabteilung und werden als diese für das 4. Reich unser Leben geben. Wir kämpfen gegen das BRD System, deren Bonzen, deren Medienreportern, gegen pseudo-objektive Wissenschaften, gegen linke dumpfe Hetze, gegen die Unterdrückung unseres Landes durch die alliierten Siegermächte (besonders die USA) und gegen die blinde Masse! Wir kämpfen für die Freiheit eines jeden Deutschen, eine autarke Gesellschaft freie Meinungsäußerung, sowie die Aufhebung des NS-Verbotes in Verbindung zum Kampf für den nationalsozialistischen Staate! Wer all diese Punkte mit sich vereinen kann, wer dieselben Ziele verfolgt, wer dieselben Ideale in sich und für andere verkörpert, in wem all diese zu finden ist, den bezeichnen wir als arischen Wolf, einen nationalsozialistischen Kämpfer im Geiste der Sturmabteilung

91

„Deutschland erwache“

92

„Heil Hitler“

93

Nachdem die Homepage unter der vorbezeichneten Internetadresse nicht auf die volle Zufriedenheit der Gesinnungsgenossen des Angeklagten getroffen war, erstellten der gesondert verfolgte NH und andere unter der Internetadresse Internetadresse01 eine Homepage desselben Inhalts, die der Angeklagte aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses als Systemadministrator betreute.

94

Fall 6:

95

An einem nicht feststellbaren Wochenende im Sommer 0000 übernahm der Angeklagte auf einer Demonstration in F 17 Exemplare eines Rundbriefes „des NS-Kampfbundes Arische Wölfe, Ausgabe 1/2003, Kreis: N“ sowie eine Diskette mit einer Textdatei „Forderungen des deutschen Volkes“, um dieses Material im Raum M zu verteilen. Neben dem Verweis auf die oben dargestellte Homepage unter der Internetadresse Internetadresse04 enthielt das Material unter dem bloßen Aufhänger einer massiven Kritik an dem Krieg im Irak ein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichtetes Werben gemäß „der nationalsozialistischen Weltvorstellung“ und dem Apell: „Schließt Euch den arischen Wölfen an und helft uns, Aktionen zu planen, sie durchzuführen, um so den Endsieg zu erringen!“ …“

96

(2)              Am 22.06.2004 sah die Staatsanwaltschaft Aachen in einem wegen Beförderungserschleichung gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

97

(3)              Das Amtsgericht Aachen verhängte gegen den Angeklagten am 06.11.2006 (37 Ls 203 Js 2023/05 - 300/05 HW), rechtskräftig seit dem 29.03.2007, wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Erschleichens von Leistungen 4 Wochen Dauerarrest.

98

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

99

„… I. … 203 Js 2023/05 StA Aachen

100

1.

101

Der Angeklagte ist Mitglied eines „Fanclub“ der -…-. Am Abend des 00.00.0000 kam es im Bereich der R-Straße in B zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Fußballanhängern der „Ultras -…-“. Aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses, entwendeten der Angeklagte und sein Mittäter die Fanclub-Fahne der Ner im Werte von etwa 30,00 Euro. Wer konkret die Fahne weggenommen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Sie wurde jedoch kurze Zeit später durch die Polizei bei dem Angeklagten in dessen Hosenbund sichergestellt.

102

2.

103

Am 00.00.0000 hielt sich der Angeklagte gegen 17.00 Uhr trotz des gegen ihn bestehenden bundesweiten Stadionverbots in der Fankurve des Fußballstadions der „-…-“ auf.

104

II. … 203 Js 1123/06 StA Aachen

105

Am 00.00.0000 benutzte der Angeklagte gegen 06.00 Uhr einen Zug der Linie R1 der E AG in Ä in Richtung M. Der Angeklagte hatte keinen gültigen Fahrausweis. Er hatte von Anfang an vor, das Fahrgeld nicht zu entrichten. …“

106

(4)              Am 17.10.2007 verurteilte das Amtsgericht Aachen (37 Ls 1 Js 212/06 -88/07 HW), rechtskräftig seit demselben Tag, den Angeklagten wegen Verwendens verfassungsfeindlicher Kennzeichen, des Hausfriedensbruchs und des Vergehens nach dem Versammlungsgesetz unter Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung vom 18.06.2004 (I. 2. (1)), zu einer Jugendstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

107

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

108

„… 1 Js 212/06 StA Aachen:

109

Die Angeklagten sind Mitglieder der Fangruppierung „M Ultras“, zur Unterstützung des Fussballvereins -…-. Der Angeklagte H betreut seit Anfang 0000 den Internetauftritt der Gruppierung und war für Inhalt der Website verantwortlich. Anfang 0000 beschlossen Angehörige der Gruppe, Tattoos von Fans der -…- auf ihrer Website zu präsentieren. Der Angeklagte A2 stellte sich daraufhin für eine Aufnahme seines Oberarmtattoos mit der Losung der Waffen-SS „Meine Ehre heißt Treue“ zur Verfügung, wobei er wusste, dass das Foto zur Veröffentlichung verwendet werden sollte. Die Aufnahme wurde am 00.00.0000 auf der Internetseite der Ultras durch den Angeklagten H eingestellt und war dort bis Dezember 0000 für eine unüberschaubare Anzahl von Besuchern des Internetportals wahrnehmbar.

110

II. … 901 Js 14/07 StA Aachen:

111

Am 00.00.0000 hielt sich der Angeklagte A2 trotz des ihm am 00.00.0000 erteilten unbefristeten Hausverbots des Vereins -…-, auf dem Parkplatz des Stadions zwischen der L-Straße und der E-Straße in Höhe der Fußgängerüberführung auf. Dem Angeklagten war bekannt, dass sich das Hausverbot ausdrücklich auf diesen Parkplatz des Stadions bezieht.

112

III. … 1 Js 9/07 StA Aachen:

113

Am 00.00.0000 reiste der Angeklagte A2 zusammen mit ca. 120 weiteren Personen in einem Sonderzug der E AG nach D, um dort das Fußballbundesligaspiel zwischen -…- und -…- zu besuchen. Hierbei trug der Angeklagte in der Innentasche seiner Jacke einen Zahnschutz der Marke „Shock Doc Tor“ bei sich. Dieser Zahnschutz war dazu bestimmt, sich im Falle einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit der Polizei gegen die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die eingesetzten Beamten zur Wehr zu setzen. …“

114

(5)              Das Amtsgericht Aachen verhängte gegen den Angeklagten am 07.05.2008 (36 Ls 1 Js 186/07 - 240/07 HW), rechtskräftig seit dem 15.05.2008, wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Entscheidungen vom 18.06.2004 und 17.10.2007 (I. 2. (1) und (4)) eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten, deren Vollstreckung auf zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

115

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

116

„… Am 00.00.0000 kam es in dem Regionalexpress Nr. 4884 der E AG auf der Fahrt von N nach Ä zwischen F und I gegen 21.30 Uhr zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen den vier Angeklagten und den Zeugen Z45 sowie Z46 und Z47. Es kam zunächst zu einem Wortwechsel über das im Zug herrschende Rauchverbot, in dessen Verlauf der Angeklagte A2 dem Zeugen Z45 gezielt mit der rechten Faust auf die linke Schläfe schlug. Auch die übrigen Angeklagten beteiligten sich sodann an der Schlägerei, in dem sie auf die drei Geschädigten mit Fäusten einischlugen und auch die Angeklagten B1 und B2 auf die Zeugen eintraten. Der Zeuge Z45 erlitt Prellungen an der Schläfe, über dem rechten Auge und an weiteren Stellen am Kopf. Die Schlägerei dauerte nur kurze Zeit und wurde sodann durch im Zug mitreisende Polizeibeamte unter Einsatz von Pfefferspray beendet.

117

Als der Zug am Ä-er Hauptbahnhof angekommen war, sollten die Angeklagten zur Bundespolizeiwache zwecks Personalienfeststellung und -überprüfung geführt werden. Hierbei widersetzte sich der Angeklagte B3 zunächst den Anweisungen der Beamten und beschimpfte die Zeugen Z48 und Z49 mit den Worten: „Lasst mich los ihr Bullenschweine, ich kann alleine weitergehen“. Hierfür hat sich der Angeklagte bei den Beamten entschuldigt.

118

Die Angeklagten B1, A2 und B3 haben eingeräumt, sich entsprechend verhalten zu haben, der Angeklagte B2 hat wechselseitige Beleidigungen angegeben und dargelegt, dass er seinerseits geschlagen worden sei und sodann auch zu Boden gegangen sei. Er habe sich sodann gewehrt, habe aber auf keinen eingetreten. Mit Ausnahme des Angeklagten B3 waren alle drei Angeklagten alkoholisch etwas enthemmt im Hinblick auf die bei ihnen festgestellte Atemalkoholkonzentration, die bei B1 1,08 Promille, bei B2 1,28 Promille und bei A2 0,69 Promille betrug. … Der erste Schlag wurde von dem Angeklagten A2 und sodann von dem Angeklagten B2 gegenüber dem Zeugen Z45 getätigt, der auch den Schlag durch den Angeklagten A2 in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Die Schläge durch die anderen Angeklagten sind ebenfalls durch die weiteren Augenzeugen bestätigt worden, wobei die Aggressionen eindeutig von den vier Angeklagten ausgingen …. …“

119

(6)              Am 03.12.2008 verurteilte das Amtsgericht Aachen (37 Ls 901 Js 164/08 - 70/08), rechtskräftig seit demselben Tage, den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Landfriedensbruchs, gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Entscheidungen vom 18.06.2004, 17.10.2007 und 07.05.2008 (I. 2. (1), (4) und (5)) zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung auf zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 02.12.2011 wurde die Jugendstrafe mit Wirkung vom 29.12.2011 erlassen und der Strafmakel beseitigt.

120

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

121

              „… I.

122

Am 00.00.0000 beabsichtigte der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Eintrittskarte war, ein Fußballspiel im Grothenburgstadion in V zu besuchen. Der Angeklagte war mit einer weiteren Gruppe von mindestens 40 Anhängern des Vereins -…- zu dem Spielort angereist.

123

Gegen 14.40 Uhr hielten sich der Angeklagte und weitere Anhänger des Vereins -…- auf dem Parkplatz des -…-stadions in V auf. Auf Aufforderung des Angeklagten und weiterer „Führungspersönlichkeiten“ der Gruppe stürzten die -…-Anhänger auf eine vor dem Tor 4 des Stadions befindliche Gruppe von etwa 20 Anhängern des Vereins -…- zu. Währenddessen wurde aus der Gruppe der Ner Fans Leuchtmunition in Richtung der V-er Fans geschossen. Anschließend kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen beiden Fangruppen. Hieran beteiligten sich der Angeklagte und die gesondert Verfolgten B1, B2 und B3, gegen die das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vor der Hauptverhandlung eingestellt worden ist.

124

II.

125

Kurze Zeit nach der geschilderten Auseinandersetzung verschafften sich der Angeklagte und die gesondert Verfolgten in einer größeren Gruppe von Personen Zutritt zum Stadion, ohne zuvor eine Eintrittskarte für das Fußballoberligaspiel zwischen dem -...- und -…- erworben zu haben, indem sie die eingesetzten Ordner abdrängten. Aufgrund des geschlossenen Auftretens dieser Gruppe war den Ordnern - wie von den Angeklagten beabsichtigt - eine Kontrolle nicht möglich.

126

III.

127

Erneut kurze Zeit später schlug der Angeklagte aufgrund eines neuerlichen Entschlusses im Bereich der Südtribüne auf den Geschädigten G mit der Faust ein. Der Geschädigte wurde verletzt. Er erlitt dadurch eine Nasenbeinfraktur, die ärztlich versorgt werden musste. Der Geschädigte war etwa eine Woche im Krankenhaus und insgesamt musste er 10 Tage eine Schiene tragen. Letztlich ist die Verletzung folgenlos verheilt. …“

128

(7)              Das Amtsgericht Aachen verhängte mit Urteil vom 11.06.2010 (47 Ds 805 Js 107/10 - 180/10), rechtskräftig seit dem 19.06.2010, gegen den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Wirkung vom 05.05.2014 wurde die Strafe erlassen.

129

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

130

              „… Am 00.00.0000 sollte auf dem Ner Tivoli ein Freundschaftsspiel zwischen dem Ner Fußballverein und einem B-er Fußballverein stattfinden. Auf dem Gelände der Shell-Tankstelle W-Straße trafen sich die M-er „Ultras“, aus deren Mitte heraus oftmals Gewalttätigkeiten begangen worden waren, wie dem Angeklagten auch bekannt war. Der Angeklagte, der nicht nur auf dem N-er Fußballplatz Platzverbot hat, beabsichtigte, sich zu der N-er Fangruppe zu begeben, um gegebenenfalls während des Spiels eine Gaststätte aufzusuchen. Auf der O-Straße hielt ein Bus, der die B-er Fußballfans zum T gebracht hatte. Die Essener Fußballfans näherten sich der Tankstelle, während der Angeklagte sich der Tankstelle von der L-Straße her näherte. Weil ihn eine Cola Plastikflasche am Kopf getroffen hatte, die aus der V-er Fangruppe hergeflogen gekommen war, hob der kräftige Angeklagte die Arme, rief zu den V-er Fans: „Was wollt ihr?“ und beschimpfte die V-er Fans. Sowohl von der N-er Seite wie von der V-er Seite stürzten sich jeweils 15-20 Personen aufeinander und begannen, sich zu prügeln. Auch der Angeklagte nahm an dieser Schlägerei auf der Straße teil, bis die Schlägerei durch den Einsatz von Polizeihunden nach wenigen Minuten beendet werden konnte. Nicht beteiligte Personen empfanden die Situation als bedrohlich. …“

131

(8)              Am 25.03.2015 verurteilte das Amtsgericht Aachen (17 Ds 801 Js 1854/14 - 620/14), rechtskräftig seit dem 23.04.2015, den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

132

II.

133

Hinsichtlich der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu den folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:

134

Spätestens Anfang 0000 fasste der Angeklagte A1 den Entschluss, Bekanntschaften zu jungen Frauen aufzubauen, zu versuchen, diese für die Aufnahme der Prostitution zu interessieren, und ihnen, wenn sie sich hierfür bereitfanden, bei der Aufnahme und Ausführung der Prostitutionstätigkeit zu helfen, indem er ihnen entsprechende Etablissements vorschlug, für die Prostitutionstätigkeit erforderliche Utensilien besorgte und sie zwischen ihren Arbeits- und Wohnstätten hin und her fuhr. Der Angeklagte beabsichtigte, zu den jeweiligen Frauen eine persönliche Beziehung aufzubauen, die in der Regel auch intime Kontakte umfasste, in der Erwartung, dass sich die Frauen aufgrund dieser persönlichen Beziehung bereitfinden würden, ihm möglichst hohe Anteile ihrer Einkünfte zu überlassen. Mit diesen ihm überlassenen Geldbeträgen wollte der Angeklagte A1, der keiner beruflichen Tätigkeit nachging, auf Dauer seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Angeklagte A1 setzte hierzu die Frauen grundsätzlich nicht unter Druck. Dass der Angeklagte A1 zur Durchsetzung seiner finanziellen Interessen Frauen körperlich bedroht oder Nacktfotos verbreitet hätte, konnte nicht festgestellt werden. Grundsätzlich schaltete der Angeklagte A1 keine weiteren Personen im Verhältnis zu den Frauen ein, lediglich in der Zeit zwischen Oktober 0000 und August 0000, als er zunächst untergetaucht war und sich dann seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft befand, beauftragte er den Angeklagten A2 mit Tätigkeiten, die dieser alleine aufgrund seiner freundschaftlichen Verbundenheit zu dem Angeklagten A1 und ohne nähere Kenntnis über die Hintergründe im Verhältnis zwischen A1 und den Frauen erbrachte.

135

Tatsächlich bestritt der Angeklagte seinen Lebensunterhalt ganz überwiegend von den Geldbeträgen, die ihm Frauen von ihrem Verdienst aus der Prostitutionstätigkeit überließen.

136

Fall 2 (Fall 2 der Anklageschrift)

137

In der Zeit ab Sommer 0000 lernte der Angeklagte A1 über den Zeugen Z8 die am 00.00.0000 geborene Zeugin Z6 kennen, mit deren Freundin Z8 damals befreundet war. Nach einer gewissen Zeit ohne persönlichen Kontakt kam es zu mehreren Treffen zwischen der Zeugin Z6 und dem Angeklagten A1 bei gegenseitigen Besuchen. Anfänglich kam es zu einigen intimen Kontakten, ohne dass beide Liebesgefühle entwickelten oder solche vorgaben. Als die Zeugin Z6 auf der Suche nach einem Nebenjob war, sie hatte im Sommer 0000 eine Ausbildung begonnen, sprach sie zufällig hierzu den Angeklagten A1 an. Der Angeklagte A1 deutete der Zeugin gegenüber an, dass man in gewissen Berufen etwas mehr Geld verdienen könne als in einem typischen Nebenjob. Die Zeugin ließ sich auf ein zunächst allgemeines Gespräch über die Möglichkeit, als Prostituierte Geld zu verdienen, ein. Hierbei berichtete der Angeklagte A1 der Zeugin Z6, dass seine Freundin als Prostituierte tätig sei, und schilderte ihr die Grundzüge einer solchen Tätigkeit. Da sie Geld verdienen wollte, war die Zeugin Z6 - auch aufgrund jugendlicher Naivität - an einer entsprechenden Tätigkeit interessiert und griff den Vorschlag des Angeklagten, sich eine solche Tätigkeit zunächst einmal anzusehen, und sein Angebot, sie zu einem Club zu fahren, damit sie nicht ihr eigenes Fahrzeug nutzen und sich der Gefahr einer Entdeckung aussetzen müsse, wenig später auf. Beide vereinbarten, dass der Angeklagte A1 für die Hin- und Rückfahrten 50,00 Euro pro Tag erhalten sollte. Der Angeklagte beabsichtigte, von der Zeugin Z6 nach deren Einführung in die Prostitutionstätigkeit über ein Fahrgeld hinausgehende Anteile aus deren Prostitutionserlös zu fordern, um hierdurch in nicht unerheblichem Umfang und über einen längeren Zeitraum seinen Lebensunterhalt zu sichern. Im Februar 0000 brachte der Angeklagte A1 sodann die Zeugin Z6 in den Saunaclub „-…-“ in H bei D, wo sich zu diesem Zeitpunkt auch die Zeugin Z7 aufhielt. Beide lernten sich dort kennen, die Zeugin Z7 führte sie in dem Club ein und erklärte ihr alles. Nachdem sich die Zeugin Z6 einige Stunden in dem Club aufgehalten hatte, ohne dort Kunden empfangen zu haben, ließ sie sich wieder von dem Angeklagten A1 dort abholen und nach Hause zurückfahren. Da die Zeugin Z6 sowohl die im Club tätigen Angestellten als auch die Kunden als nett empfunden hatte, wollte sie in der Folge selbst als Prostituierte tätig werden. Der Angeklagte A1 brachte sie daher ein oder zwei Wochen später in den Saunaclub „-…-“ in K, wo zu dieser Zeit auch die Zeugin Z7 tätig war, mit der sie sich in der Folgezeit anfreundete. Obwohl sie die Tätigkeit im "-…-" bereits bei der ersten Gelegenheit als abschreckend empfand, arbeitete sie nach dem ersten Wochenende, in der Woche konnte die Zeugin Z6 wegen ihrer Ausbildung der Tätigkeit nicht nachgehen, noch ein oder zwei weitere Wochenenden im "-…-". Bei einer dieser Gelegenheiten blieb die Zeugin Z6 über Nacht in dem Club, bei den anderen Gelegenheiten nur für ein paar Stunden. Bei ihrer Tätigkeit im "-…-" - sie bediente jedenfalls vier Freier - nahm die Zeugin Z6 lediglich 100,00 bis 150,00 Euro ein, von denen noch der Eintritt in den Club und das Entgelt für den Angeklagten A1 für seine Fahrdienste zu zahlen war. Die Einkünfte der Zeugin überschritten ihre mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben, konkrete Gewinnbeträge konnten jedoch nicht festgestellt werden.

138

Fall 3 (Fall 3 der Anklageschrift)

139

Die Zeugin Z6 fühlte sich bei der Prostitutionstätigkeit nicht wohl, was sie der Zeugin Z7 gegenüber auch äußerte; sie konnte diese Arbeit nicht mit ihrem Selbstbild vereinbaren und entschloss sich daher, in Zukunft nicht mehr als Prostituierte zu arbeiten. Als der Angeklagte an sie - wohl schriftlich - die Forderung richtete, ihm in Zukunft nicht nur Fahrtkosten zu erstatten, sondern ihn darüber hinaus an ihren Einkünften zu beteiligen, teilte die Zeugin Z6 mit, die Prostitutionstätigkeit nicht fortsetzen zu wollen. Hierüber entspannen sich Diskussionen zwischen beiden, in deren Verlauf der Angeklagte A1 damit drohte, sollte die Zeugin nicht weiter als Prostituierte arbeiten und ihn an ihren Einkünften beteiligen, ihren Freunden und ihrer Familie von ihrer Prostitutionstätigkeit zu berichten. Obwohl die Zeugin diese Drohung ernst nahm, ließ sie sich von ihr nicht davon abhalten, die Prostitutionstätigkeit endgültig aufzugeben; die Zeugin Z6 nahm vielmehr die Gefahr, durch den Angeklagten A1 bloßgestellt zu werden, bewusst in Kauf. Tatsächlich machte der Angeklagte A1 seine Drohung nicht wahr, so dass das persönliche Umfeld der Zeugin über ihre zeitweise Tätigkeit als Prostituierte bis heute nicht informiert ist. Der Kontakt der Zeugin zu dem Angeklagten A1 brach hiernach zumindest für mehrere Jahre ab, bei späteren zufälligen Treffen wurde über eine Prostitutionstätigkeit der Zeugin nicht mehr gesprochen.

140

Fall 4 (Fall 3 der Anklageschrift, Fall 4 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

141

Die am 00.00.0000 geborene Zeugin NK1 lernte den Angeklagten A1 an Karneval des Jahres 0000 im Alter von 00 Jahren kennen. Nach einem Streit wegen des Zeugen Z17 kamen sie auf Initiative des Angeklagten A1 per Facebook in Kontakt. Die Zeugin, die seinerzeit die Realschule besuchte, bei ihren Eltern in R lebte und nicht in einer Beziehung war, war an dem Angeklagten A1 interessiert. Nachdem sie sich über WhatsApp geschrieben hatten, trafen sich beide auch persönlich und wurden bei einem der ersten Treffen nach ca. zwei Monaten auch intim miteinander. Die Zeugin NK1 sah sich jedoch nicht in einer Liebesbeziehung zu dem Angeklagten. Nach ihrem 00. Geburtstag, zu diesem hatte ihr der Angeklagte gratuliert, sprach dieser immer wieder davon, dass durch Prostitution leicht viel Geld zu verdienen sei. Kurz vor ihrem 00. Geburtstag erklärte die Zeugin NK1 schließlich ihre Bereitschaft, als Prostituierte zu arbeiten. Die Zeugin hatte damals Schwierigkeiten mit ihrer Mutter, verdiente in ihrem Nebenjob nur 400,00 Euro und war daran interessiert, finanziell eigenständig zu werden, um zu Hause ausziehen zu können. Der Angeklagte A1 hatte ihr erklärt, er habe eine Wohnung in J, sie müsse sich aber schnell entscheiden, ob sie für ihn versuche, dort als Prostituierte zu arbeiten, sonst sei die Wohnung anderweitig vergeben. Der Angeklagte sorgte für Lichtbilder von der Zeugin in Reizunterwäsche, die auf einschlägigen Internetportalen eingestellt wurden, um die Dienste der Zeugin NK1 dort anzubieten, und erwarb auch die für die Ausübung der Prostitution erforderlichen Utensilien. Einige Tage später, ab Oktober 0000, ging die Zeugin NK1 in einer kleinen Wohnung in der Ä-Straße in J, nicht weit entfernt von der Wohnung des Angeklagten A1, der Prostitution nach. Hierbei stand ihr die Entscheidung frei, welche sexuellen Dienste sie zu welchem Preis erbrachte. Als es nach wenigen Wochen zu Schwierigkeiten mit Nachbarn in dem Haus kam, wechselte die Zeugin NK1 in eine Wohnung in der B-Straße in J, die von einem Freund des Angeklagten A1, S D, zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt zuvor angemietet worden war. Sie arbeitete dort von Mittwoch bis Sonntag, jeweils an den Nachmittagen und Abenden als Prostituierte und wurde von dem Angeklagten A1 von der Schule abgeholt und zwischen der Wohnung ihrer Eltern und der Wohnung in der B-Straße hin und her gefahren. Die Mietkosten von monatlich 400,00 Euro für die Wohnung in der Ä-Straße und 600,00 Euro für die Wohnung in der B-Straße trugen der Angeklagte A1 und die Zeugin NK1 anteilig je zur Hälfte. Die Zeugin NK1 erzielte pro Woche nach Abzug ihrer Unkosten einen Gewinn von mindestens 800,00 Euro, von dem die Zeugin NK1 dem Angeklagten A1 die Hälfte - monatlich also mindestens 1.600,00 Euro - überließ. Der Angeklagte A1 hatte der Zeugin NK1 erklärt, es sei normal „50:50“ zu machen, denn er gewähre ihr Schutz und bringe Zeit und Geld dafür auf, sie zu fahren. Die Zeugin akzeptierte dies. Wenige Monate später hörte sie damit auf, sich in der Wohnung zu prostituieren, nachdem es einen Vorfall mit einem Nachbarn gegeben hatte, der sie mit ihrem Arbeitsnamen L angesprochen und vorgetäuscht hatte, einen Termin mit ihr vereinbart zu haben. Nach einer kurzen Pause nahm die Zeugin NK1 hiernach die Prostitutionstätigkeit im Saunaclub „-…-“ in K auf. Sie arbeitete dort von Mittwoch bis Sonntag, nachdem sie, einige Monate vor der Fachabiturprüfung stehend, den Schulbesuch aufgegeben hatte. Im „-…-“ erzielte sie mindestens gleich hohe Gewinne, von denen sie die Hälfte an den Angeklagten A1 übergab, wenn dieser sie am Sonntag von K nach J zu der Wohnung in der B-Straße fuhr, in der die Zeugin NK1 weiterhin wohnte. Als sich die Zeugin NK1 im Saunaclub nicht mehr wohlfühlte, schlug sie dem Angeklagten A1 vor, ihrer Tätigkeit im Laufhaus „Ö“ in A nachzugehen; hiermit war der Angeklagte einverstanden. Sie war danach ab ca. Frühsommer 0000 jeweils in der Zeit von Mittwoch bis Samstag dort und erzielte mindestens 800,00 Euro Gewinn in der Woche. Im Sommer 0000 lernte die Zeugin NK1 Z14 kennen, mit dem sie eine Liebesbeziehung einging; ihre Prostitutionstätigkeit, die sie nicht aufzugeben plante und der sie weiterhin im „Ö“ nachging, verschwieg sie Z14. Als der Angeklagte A1 im Oktober 0000 untertauchte, die Zeugin NK1 hatte ihm bis dahin insgesamt mindestens 19.000,00 Euro übergeben, wandte sich unter anderem der Angeklagte A2 an die Zeugin NK1, um diese zu ihrer Arbeit nach A ins „Ö“ fahren zu lassen. Die Zeugin NK1, die mit der Art und Weise nicht zufrieden war, wie die Fahrten durchgeführt wurden, und kein großes Interesse mehr an ihrer Tätigkeit hatte, reduzierte diese so weit, dass sie ihren Lebensunterhalt und die Miete für die Wohnung in der B-Straße, die sie in der Abwesenheit des Angeklagten A1 alleine zu tragen hatte, zahlen konnte, ihr aber darüber hinaus kein Gewinn verblieb. Sie überließ daher dem Angeklagten A2 keine die Mietzahlungen übersteigenden Geldbeträge.

142

Fall 6 (Fall 5 der Anklageschrift, Fall 6 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

143

Nachdem die Zeugin NK1 durch ihre Prostitutionstätigkeit nicht mehr genug Geld erwirtschaftete, um den Mietzins für die Wohnung B-Straße zahlen zu können, und die Miete zumindest eines Monats rückständig war, möglicherweise bestand auch bereits ein Mietrückstand von zwei Monatsmieten, erschien im Januar 0000 der Angeklagte A2 in Begleitung des Z10 und Z23 in der Wohnung und erklärte ihr, sie habe Mietschulden und 15 Minuten Zeit, die Wohnung zu verlassen. Hiermit wurde der Zeugin konkludent angedroht, sie anderenfalls zwangsweise mittels körperlichen Zwangs aus der Wohnung zu bringen; eine Drohung, sie anderenfalls zu verletzen, konnte aber nicht festgestellt werden. Die Zeugin packte hierauf eine Tasche mit Kleidung und verließ mit ihrem Hund die Wohnung. Nachdem ihr der Angeklagte A2 den Haus-/Wohnungsschlüssel abgenommen hatte, begab sich die Zeugin NK1 zu ihren Eltern nach S. Die Kleidung der Zeugin wurde ihr vor die Wohnung ihrer Eltern gestellt, die in der Wohnung stehenden Möbel blieben dort zurück und wurden auch nicht, wie zunächst angekündigt, zur Abholung vor das Haus gestellt. Ihr Verbleib ist unbekannt geblieben, eine Einigung über eine Herausgabe wurde auch bei einer Wiederannäherung der Zeugin NK1 zu dem Angeklagten A1 nach dessen Haftentlassung ab August 0000 nicht erreicht.

144

Die Zeugin NK1 erhielt darlehensweise von ihrer Schwester einen Geldbetrag von 1.200,00 Euro, den sie im Februar 0000 auf die rückständigen Mietzinsen zahlte.

145

Fall 7 (Fall 6 der Anklageschrift, Fall 7 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

146

Die Zeugin NK1 feierte im Jahr 0000 in ihren Geburtstag am 00. Oktober hinein und hatte hierzu auch die am 00.00.0000 geborene, damals 00 Jahre alte Zeugin Z2 eingeladen. Beide waren bereits seit ungefähr einem Jahr eng miteinander befreundet, trafen sich regelmäßig jede Woche und gingen gemeinsam aus. Die Zeugin Z2 hatte die Zeugin NK1 auch in deren Wohnung in der B-Straße in J besucht und dabei den Eindruck gewonnen, dass es dieser finanziell gut ging; von deren Tätigkeit als Prostituierte wusste sie jedoch zunächst nichts. An deren Geburtstagsfeier in der Gaststätte „-…-“ am I-Straße in N nahm unter anderem auch der Angeklagte A1 teil, mit dem die Zeugin NK1 seit einigen Wochen wieder engen persönlichen Kontakt unterhielt. Die Zeugin Z2, die zu dieser Zeit bei ihren Eltern lebte, die Schule aber bereits verlassen hatte, ohne bisher eine berufliche Perspektive entwickelt zu haben, lernte bei dieser Feier auch eine Kollegin der Zeugin NK1 kennen. Diese wie - erstmals - die Zeugin NK1 berichteten der Zeugin Z2 über ihre Tätigkeit als Prostituierte im Ö, einem sogenannten Laufhaus in Ä, die „manchmal lustig“ sei. Die Zeugin NK1 schilderte der Zeugin Z2, dass sie als Prostituierte in einer Wohnung, aber auch in einigen Clubs gearbeitet hatte, die der Angeklagte A1 besorgt bzw. zu denen dieser sie gefahren hatte. Sie schlug der Zeugin Z2 in dem Gespräch, zu dem auch der Angeklagte A1 stieß, vor, die Prostitutionstätigkeit, an die die Zeugin Z2 bisher nicht gedacht hatte und die sie sich alleine auch nicht zugetraut hätte, auszuprobieren. Die Zeugin Z2, die seinerzeit Schulden von 1.000,00 Euro hatte und daran interessiert war, schnell Geld zu verdienen, ging auf das ihr in dem Gespräch unterbreitete Angebot des Angeklagten A1 ein, ihr bei der Aufnahme einer Prostitutionstätigkeit zu helfen, ihr die notwendigen Utensilien zu kaufen und sie zu fahren. Sie bejahte die Frage des Angeklagten A1, ob sie sicher sei, mit der Zeugin NK1 mitkommen und als Prostituierte arbeiten zu wollen, und wurde von diesem nur wenige Tage später - an einem Freitagvormittag - zusammen mit der Zeugin NK1 zum Ö in Ä gefahren. Da die Zeugin Z2 noch nicht volljährig war, hatte sie sich kurz vorher den Ausweis einer einige Jahre älteren Freundin, der gegenüber sie den Verlust ihres eigenen Ausweises behauptet hatte, ausgeliehen und wies sich mit deren Personalpapier im Ö aus. Dass dem Angeklagten A1 die Minderjährigkeit der Zeugin Z2 bekannt gewesen ist, konnte nicht festgestellt werden, dass die Zeugin das 00. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte, war ihm jedoch bekannt. Während die Zeugin Z2 sich zuvor - beraten durch den Angeklagten A1 - Reizwäsche besorgt hatte, versorgte sie der Angeklagte A1 mit zuvor erworbenem Equipment wie Kondomen, Gleitgel und ähnlichem; der Angeklagte A1 ‚lieh‘ der Zeugin Z2 darüber hinaus auch den Betrag von 150,00 Euro, der im Ö als Kaution zu hinterlegen war. Nachdem die Zeugin NK1 der Zeugin Z2 während der Fahrt nach Ä noch weitere Einzelheiten über die Prostitutionstätigkeit berichtet hatte, bei dieser Gelegenheit erfuhr die Zeugin Z2 auch davon, dass für das Zimmer im Ö eine tägliche Miete von 160,00 Euro zu entrichten war, wurde die Zeugin Z2 im Ö von einer Angestellten eingewiesen. In der ersten Nacht in der Zeit vom 00. bis 00.00.0000 bediente die Zeugin Z2 noch keinen Kunden, da sie sich noch nicht traute. In den weiteren Nächten jedoch bediente sie ihre ersten Kunden, da ihr bewusst war, dass sie sonst die zu entrichtende Miete und dem Angeklagten A1 den ‚leihweise‘ zur Verfügung gestellten Kautionsbetrag nicht würde bezahlen können. Als sie der Angeklagte A1 am Sonntagmorgen abholte, hatte die Zeugin Z2 neben Miete und Kaution lediglich weitere 50,00 Euro verdient. Im Hinblick darauf, dass sie kaum etwas verdient hatte, forderte der Angeklagte A1 von der Zeugin Z2 keinen Anteil ihres Verdienstes. Am nächsten Wochenende brachte der Angeklagte A1 erneut die Zeuginnen Z2 und NK1 zum „Ö“ in Ä, wo sie bis zum Sonntag morgen arbeiteten. Die Zeugin Z2, die sich erneut von dem Angeklagten den Kautionsbetrag von 150,00 Euro ‚geliehen‘ hatte, erwirtschaftete diesmal mit ihrer Tätigkeit als Prostituierte bis Sonntagmorgen einen Gewinn von 500,00 Euro. Nachdem der Angeklagte A1 die Zeugin nach N zurückgefahren hatte, forderte er von ihr, ihn - wie bei ihm allgemein und auch mit der Zeugin NK1 üblich - hälftig an ihrem Gewinn zu beteiligen. Für dieses Wochenende müsse sie ihm ausnahmsweise jedoch nur 150,00 Euro zahlen, sie solle aber der Zeugin NK1 von diesem reduzierten Betrag nicht berichten. Die Zeugin Z2 übergab dem Angeklagten A1 die geforderten 150,00 Euro, da dieser sie nicht nur gefahren hatte, sondern zu Beginn auch ihr Equipment beschafft hatte. Da sie aber grundsätzlich eine Beteiligung des Angeklagten A1 an ihrem Gewinn in der geforderten Höhe von 50 % nicht für angemessen hielt, überlegte sie, sich in Zukunft nicht mehr von dem Angeklagten fahren zu lassen, ließ sich jedoch am nächsten Wochenende von der Zeugin NK1 dazu überreden, sich erneut mit dieser zusammen zur Arbeit fahren zu lassen. Diesmal fuhr der Angeklagte A1 die Zeuginnen jedoch in einen Saunaclub in Ä, da sie dort bessere Verdienstmöglichkeiten erwarteten.

147

Fall 8 (Fall 7 der Anklageschrift, Fall 8 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

148

Als der Angeklagte A1, der sie nach diesem für die Zeugin Z2 dritten Wochenende aus einem Saunaclub in Ä abgeholt und nach Hause gebracht hatte, von ihr - wie von ihr bereits erwartet - Geld forderte, gab die Zeugin Z2 wahrheitswidrig an, keinen Verdienst gehabt zu haben. Als der Angeklagte A1 ihre Erklärung kurz darauf in Zweifel zog und schriftlich von ihr die hälftige Beteiligung an ihrem Gewinn forderte, brach die Zeugin Z2 den Kontakt zu dem Angeklagten A1 ab und reagierte nicht mehr auf dessen Nachrichten. Da sie einerseits die Prostitutionstätigkeit nicht aufgeben, andererseits ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht mit dem Angeklagten teilen wollte, fuhr die Zeugin Z2 in der Folge mit dem Zug nach Ä und ging dort der Prostitution auf eigene Rechnung nach. Der Angeklagte A1 schrieb der Zeugin Z2 mehrfach Nachrichten, in denen er ihr vorwarf, weiter als Prostituierte zu arbeiten, ihm aber davon nichts zu sagen. Nachdem die Zeugin Z2 den Angeklagten A1 bei WhatsApp blockiert hatte und sie auf diesem Wege nicht mehr für ihn erreichbar war, sandte er ihr eine umfangreiche SMS, wonach er sauer sei, dass sie einfach so weiter arbeite und ihm kein Geld gebe. Sie werde in keinen Laden in N und Ä kommen, könne sich nicht blicken lassen und solle abwarten, was sie davon habe, wenn er sie irgendwo sehe; er habe seine Jungs überall. Die Zeugin Z2 nahm die Drohung des Angeklagten A1 ernst, da sie wusste, dass er ein Rocker war und mit einer Vielzahl von Türstehern befreundet war, und davon ausging, dass der Angeklagte diese unterrichtet hatte. Wegen der Drohung des Angeklagten ging die Zeugin abends nicht mehr aus und besuchte keine Bars in den einschlägigen Örtlichkeiten - insbesondere der Ü-Straße - in N mehr und mied insbesondere die Lokale, in denen Bekannte des Angeklagten A1 an der Türe tätig waren. Sie ließ auch spätere anonyme Drohungen, Lichtbilder zu verbreiten, die sie in Unterwäsche zeigten, unbeachtet, da sie davon ausging, dass solche Fotos nicht existierten. Tatsächlich wurden derartige Fotos auch nicht verbreitet, obwohl ihr die Zeugin NK1 bei einer nicht näher ermittelten Gelegenheit berichtet hatte, sie habe bei dem Angeklagten A1 Lichtbilder gesehen, die sie - Z2 - neben der Zeugin NK1 und einer weiteren Frau zeigten. Die Zeugin Z2 änderte in den folgenden Monaten ihre Mobiltelefonnummer, löschte dann ihren Instagram-Account und schließlich auch im Jahr 0000 ihren Facebook-Account. Die Zeugin brach auch zeitweise ihren Kontakt zu der Zeugin NK1 ab. Die Zeugin Z2 zog sich aus N weitgehend zurück, erst nach der Festnahme des Angeklagten A1 suchte sie wieder Lokale in der Ü-Straße auf, allerdings nicht die „-…-“, das „-…-“ und das „-…-“.

149

Die Zeugin Z2 arbeitete, nachdem sie den Kontakt zu dem Angeklagten A1 abgebrochen hatte, zunächst noch ungefähr zwei bis drei Monate regelmäßig weiter als Prostituierte, bis sie ihre Schulden beglichen hatte. Auch hiernach war sie immer wieder - ein bis zweimal monatlich - als Prostituierte tätig, um mit dem Erlös von regelmäßig 1.000,00 Euro monatlich ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

150

Fall 9 (Fall 8 der Anklageschrift, Fall 9 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

151

Im November 0000 schrieb der Angeklagte A1 die am 00.00.0000 geborene Zeugin NK2 per WhatsApp an und sprach sie mit „Hey, kein Interesse“ an. Er gab an, sie von der Ü-Straße in N zu kennen, wo die Zeugin NK2 seinerzeit in einem Nebenjob im Lokal „-…-“ arbeitete und nach Feierabend mehrfach im Monat in der Diskothek „-…-“ feierte, wo der Angeklagte A1 manchmal an der Tür stand. Nachdem die Zeugin zunächst auf die Kontaktaufnahme des Angeklagten A1 nicht reagiert, sondern ihn blockiert hatte, kamen sie schließlich, nachdem der Angeklagte A1 ihr seinen Namen genannt und sie aufgefordert hatte, sein Profil auf Facebook anzusehen, miteinander ins ‚Gespräch‘. Der Angeklagte A1 teilte der Zeugin NK2 mit, sich auf der Flucht zu befinden, was der Zeugin jedoch, die den Angeklagten A1 sehr nett fand und an einer Beziehung zu ihm interessiert war, völlig egal war. Bereits wenige Wochen später, am 00.00.0000, trafen sich beide auf gemeinsamen Wunsch auf einem Spielplatz in J. Die Zeugin NK2 hatte unter anderem auch feststellen wollen, ob der Angeklagte A1 seinem Lichtbild in Facebook entsprach. Kurze Zeit später teilte der Angeklagte A1 der Zeugin NK2 mit, jetzt in den „-…-“ zu gehen; den Grund hierfür erfragte die Zeugin nicht. Nachdem sie von dem Angeklagten A1 aus dem Gefängnis heraus eine SMS erhalten hatte, nahmen beide ihren schriftlichen Kontakt wieder auf. Dieser wurde für einige Wochen unterbrochen, nachdem die Zeugin NK2 Sex mit dem Zeugen Z13 gehabt hatte, was dem Angeklagten A1 missfiel. Die Zeugin NK2, die weiterhin an dem Angeklagten A1 interessiert war, suchte jedoch immer wieder den Kontakt zu ihm und erfuhr von ihm, dass er möglicherweise gegen Stellung einer Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen werden könne. Die Zeugin NK2 erhöhte darauf aus eigenem Antrieb ihren in Anspruch genommenen Dispokredit auf insgesamt 3.000,00 Euro und übergab am 00.00.0000 1.000,00 Euro an Freunde des Angeklagten für die Kautionsleistung. Zuvor hatte die Zeugin NK2 dem Angeklagten bereits einen Betrag von 800,00 Euro für dessen Verteidigerkosten zukommen lassen. Die Zeugin NK2 hatte spätestens im Juli 0000 ihre Ausbildung zur -…- beendet und bei ihrem Ausbilder eine Festanstellung in ihrem Ausbildungsberuf erhalten. Am Tag seiner Entlassung am 00.00.0000 traf die Zeugin NK2, die sich zu dieser Zeit nicht in einer Beziehung mit ihm wähnte, den Angeklagten A1 kurz in der Ü-Straße vor dem „-…-“, wo er ihr auf dem Weg zu einem Imbiss erklärte, dass er von der Zeugin NK3 - diese hatte in den sozialen Medien „Ich warte auf dich!“ gepostet und hielt sich nach Informationen der Zeugin NK2 im „-…-“ auf - nichts wolle, diese sei nur für seine – A1 - Mutter da. Nachdem der Angeklagte A1 zum „-…-“ zurückgekommen war, wurde der Zeugin NK2 von einem Türsteher der Zutritt dorthin verwehrt. Sie erfuhr später von einer Freundin, dass der Angeklagte A1 mit der Zeugin NK3 weggefahren war. Nachdem dem Angeklagten A1 über eine Freundin der Zeugin NK2 mitgeteilt worden war, dass die Zeugin darauf warte, dass er sich bei ihr melde, und ihm deren Telefonnummer nannte, tat dies der Angeklagte. Beide gingen wenig später gemeinsam Essen und der Angeklagte A1 schlug der Zeugin NK2, die seinerzeit häufiger bis zum Filmriss Alkohol konsumierte, vor, keinen Alkohol mehr zu trinken, damit es zu keinen weiteren Eskapaden komme. Der Angeklagte A1, der der Zeugin NK2 zunehmend wichtig wurde und dies erkannt hatte, erklärte der Zeugin NK2 bei einem Treffen in einer Shishabar in N, es werde mit ihm keine Beziehung geben, wenn sie nicht - wie bei den -…- grundsätzlich üblich - „anschaffen“ gehe und damit zum Einkommen beitrage. Hiermit beabsichtigte der Angeklagte A1, sich eine regelmäßige Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, indem er die Einnahmen der Zeugin für sich beanspruchte. Eine Liebesbeziehung zu der Zeugin NK2 strebte er tatsächlich nicht an, sondern wollte eine solche lediglich vortäuschen. Nachdem die Zeugin zunächst geschrieben hatte, sie werde das nicht tun, und der Angeklagte A1 sich bei ihr nicht mehr gemeldet hatte, schrieb die Zeugin, die den Angeklagten vermisste, ihn bereits nach wenigen Tagen wieder an und bat um nähere Einzelheiten. Hierauf erklärte ihr der Angeklagte A1, dass sie sieben Tage in einem Club weit außerhalb von N als Prostituierte arbeiten und danach fünf Tage zu Hause sein solle. Der Angeklagte schlug zunächst eine Probewoche vor, zu der sich die Zeugin NK2 bereit erklärte. Sie meldete sich für eine Woche bei ihrem Arbeitgeber krank und ließ sich von dem Angeklagten A1 am 00.00.0000 gemeinsam mit zwei weiteren jungen Frauen in den „-…-“ (im Folgenden: „-…-“) in W fahren, um dem Angeklagten A1 zu beweisen, dass sie für seine Zuwendung bereit war, sich seinen Anforderungen zu unterwerfen und zu prostituieren. Hatte die Zeugin NK2 zunächst noch die Hoffnung gehegt, dass sie dies nur kurz tun müsse, so machte ihr der Angeklagte A1 nach der Probewoche im „-…-“ deutlich, dass es nur dann eine Beziehung mit ihm geben werde, wenn sie weiter als Prostituierte arbeite. Da die Zeugin NK2 die Beziehung zu dem Angeklagten A1 um jeden Preis eingehen bzw. aufrechterhalten wollte, entschloss sie sich, ihre Festanstellung als -…-, bei der sie 1.200,00 Euro netto monatlich verdient hatte, zu kündigen, um weiter im „-…-“ als Prostituierte arbeiten zu können. Während des Monates September 0000 erzielte die Zeugin NK2 dort jedenfalls einen Gewinn von insgesamt 1.000,00 Euro, den sie dem Angeklagten überließ. Der Angeklagte A1 gab vor, die ihm überlassenen Gelder auch für eine gemeinsame Zukunft anzusparen, was ihm die Zeugin NK2 auch abnahm. Der Angeklagte A1 vermittelte ihr ab Oktober 0000 die früher von der Angeklagten NK1 genutzte Wohnung in der B-Straße 00 in J, wo sie in der Folgezeit für einen monatlichen Mietzins von 500,00 Euro wohnte. Im übrigen arbeitete die Zeugin in den folgenden Wochen jeweils zehn Tage im „-…-“ in W, bevor sie für vier Tage nach J zurückkehrte. Die Zeugin NK2 verdiente während ihrer zehntägigen Arbeitsaufenthalte ab Oktober 0000 mindestens 3.000,00 Euro, von denen sie nur die Beträge behielt, die sie für ihren Lebensunterhalt brauchte, und den Rest dem Angeklagten A1 übergab. Nach Abzug von monatlich 1.200,00 Euro für ihren persönlichen Bedarf, der monatlichen Wohnraummiete von 500,00 Euro und monatlich 500,00 Euro zur Bedienung ihres Dispokredits, überließ die Zeugin NK2 dem Angeklagten damit ab Oktober 0000 einen Betrag von jedenfalls 3.800,00 Euro im Monat. Sie überließ dem Angeklagten A1 auch die Wohnraummiete zur Weiterleitung an deren Hauptmieter Z21. Nachdem der Angeklagte A1 weder auf ihr anfängliches Weinen zu Beginn der Probewoche noch auf ihre Erklärung, ihre Tätigkeit mache ihr keinen Spaß, reagierte, äußerte die Zeugin NK2 hiernach ihren Widerwillen gegen ihre Tätigkeit nicht mehr. Sie ging bis zum März 0000 der Prostitutionstätigkeit im „-…-“ in W nach, wobei sie ab dem 00.00.0000 aus Scham zunächst mehrere Wochen durchgehend in W blieb, nachdem ihr in der Silvesternacht ihr Mobiltelefon abhandengekommen war und aus diesem kompromittierende Inhalte, insbesondere ein die Zeugin zeigendes Masturbationsvideo, welches sie kurz zuvor dem Angeklagten A1 übersandt und noch nicht gelöscht hatte, veröffentlicht worden waren; dass der Angeklagte A1 zu dem Verlust des Mobiltelefons oder der Veröffentlichung des Videos beigetragen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Vor dem Jahreswechsel 0000/0000 war es auch zu einer Auseinandersetzung zwischen den Zeuginnen NK2 und NK3 in der Diskothek „-…-“ in N gekommen, bei der die beiden Zeuginnen aus Eifersucht zunächst verbal aufeinander losgingen und die Zeugin NK3 schließlich der Zeugin NK2 auch ein Glas ins Gesicht schlug, worauf die Zeugin NK3 im „-…-“ Hausverbot erhielt. Der Angeklagte A1 besuchte die Zeugin NK2 auch im Jahr 0000 weiter, zunächst in W und anschließend in T, wo die Zeugin seit März unter den gleichen Bedingungen wie zuvor im „-…-“ im FKK-Club „-…-“ arbeitete. Bei diesen Besuchen nahm der Angeklagte A1 jeweils den überschüssigen Gewinn und den Mietbetrag für die Wohnung in der B-Straße in Empfang.

152

Nachdem der Zeugin NK2 ab März 0000 von verschiedener Seite zugetragen worden war, der Angeklagte A1 sei mit Z4 zusammen und es gebe auch eine Z11, der Angeklagte A1 selbst ihr im März oder April 0000 erklärte, er wolle keine Beziehung mehr zu ihr, und sie schließlich am 00.00.0000 feststellen musste, zu der Geburtstagsfeier des Angeklagten A1 vom 00. auf den 00.00.0000 nicht eingeladen worden zu sein, statt dessen aber von dem Angeklagten zwei Bilder erhielt, die ihn mit der Zeugin Z11 im Bett liegend zeigten, ging sie schließlich sicher davon aus, dass es eine Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten A1 nicht mehr gab. Insgesamt war es bis dahin lediglich bei maximal fünf Gelegenheiten zu sexuellen Begegnungen zwischen ihnen gekommen. Die Zeugin fasste deshalb auch den Entschluss, sich eine andere Wohnung zu suchen und verließ die Wohnung in der B-Straße wenig später, nachdem sie einmalig selbst die Miete von 500,00 Euro an Z21 übergeben hatte. Dessen ungeachtet überließ sie dem Angeklagten A1 auch danach noch Gelder, möglicherweise konnte sich die Zeugin noch nicht vollständig von ihrer früheren Vorstellung lösen, dieser werde das Geld für sie verwahren. Nach der Festnahme des Angeklagten A1 in vorliegender Sache ging die Zeugin NK2 der Prostitutionstätigkeit nur noch auf eigene Rechnung nach, das Angebot von Freunden des Angeklagten A1, auf sie aufzupassen oder ihre Gelder zu verwahren, schlug sie aus. Nachteile erwuchsen der Zeugin NK2 hieraus nicht.

153

Insgesamt hatte die Zeugin NK2 dem Angeklagten A1 bis Mitte April 0000 einen Geldbetrag von insgesamt mindestens 25.000,00 Euro überlassen, nämlich Einkünfte von 40.000,00 Euro nach Abzug von Unkosten von monatlich 2.200,00 Euro für die Monate Oktober 0000 bis März 0000 sowie 1.700,00 Euro für April 0000 zuzüglich einer Schlüsselkaution von 100,00 Euro.

154

Im Januar 0000 und Februar 0000 unterhielt der Angeklagte A1 nicht nur zu der Zeugin NK2, sondern - neben weiteren Frauen - auch zu den Zeuginnen Z4, NK3 und einer SP sexuelle Beziehungen; er hielt eine entsprechende handschriftliche Aufstellung dieser Kontakte am 00.00.0000 fotografisch fest.

155

Die Zeugin NK2 gab gegen Ende 0000 die Prostitution auf, zog wieder zu ihrem Vater und arbeitete in der „-…-“; mittlerweile arbeitet sie wieder in ihrem erlernten Beruf als -…- und lebt in einer Beziehung.

156

Im März 0000 kam es zu zwei Treffen der Zeugin NK2 mit den Zeuginnen Z4 und NK3 einerseits und der Zeugin Z11 andererseits. Die Zeugin NK2 wollte in Erfahrung bringen, ob die Zeugin NK3 - wie es gerüchteweise hieß - das Video am Jahresanfang 0000 hochgeladen hatte. Die Zeugin Z11 zeigte ihr einen Screenshot von einer Korrespondenz zwischen den Zeuginnen NK3 und Z10 hierüber; ihr wurde auch eine Telefonnummer als diejenige der Zeugin NK3 bezeichnet, die tatsächlich jedoch nicht von der Zeugin NK3 genutzt wurde beziehungsweise wird. Die Zeugin Z11 erklärte der Zeugin NK2, dieser stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu.

157

Fall 10 (Fall 9 der Anklageschrift, Fall 10 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

158

Am 00.00.0000 teilte die Zeugin Z4 - über das Mobiltelefon einer gemeinsamen Freundin, die die Zeugin NK2 zufällig im Finanzamt in N getroffen hatte - der Zeugin NK2 telefonisch mit, dass der Angeklagte A1 eine Beziehung mit der Zeugin Z11 unterhielt. Die Zeugin NK2 stellte hiernach den Angeklagten A1 zur Rede, der ihr gegenüber die Beziehung zu der Zeugin Z11 abstritt. Er drohte danach der Zeugin Z4 in einem WhatsApp-Chat in der Absicht, diese dazu zu veranlassen, sich in Zukunft nicht mehr in seine Beziehungen zu anderen Frauen einzumischen, Nacktfotos der Zeugin Z19 zu veröffentlichen, wenn sie sich nicht aus seinem Leben heraushalte. Er schrieb um 16.05 Uhr, die Zeugin Z4 habe wohl „Gott sei dank“ vergessen, dass ein Freund von ihm Screenshots habe, auf denen sie sich „Finger in (ihre)… fotze“ stecke. Diese Fotos werde er am Kindergarten ihres Sohnes und am Geschäft ihrer Eltern verteilen, wenn die Zeugin ihn „weiter abfucken“ sollte. Die Zeugin ließ sich von der Drohung nicht beeindrucken, auch wenn sie deren Verwirklichung für möglich hielt.

159

Die Zeugin Z4 stand ab dem 00.00.0000 über WhatsApp in Kontakt zu der Zeugin NK3, mit der sie sich hiernach auch persönlich traf. Am 00.00.0000 nahm die Zeugin NK2 Kontakt über Instagram zur Zeugin Z4 auf.

160

Fall 11 (Fall 10 der Anklageschrift, Fall 11 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

161

Zu einem nicht näher bekannt gewordenen Zeitpunkt in nicht rechtsverjährter Zeit, vermutlich im Verlauf des Jahres 0000, erwarb der Angeklagte A1 eine halbautomatische Kurzwaffe, mit der Vollmantelgeschosse mit dem Kaliber 9mm Luger verfeuert werden können, nebst der zugehörigen Munition. Er beabsichtigte, die geladene Waffe zu seinem Schutz vor möglichen Übergriffen im Rockermilieu mitzuführen, obwohl er wusste, hierzu mangels Erlaubnis nicht berechtigt zu sein. Wie häufig, führte der Angeklagte A1 die geladene Schusswaffe auch am frühen Morgen des 00.00.0000 mit sich, als er sich gemeinsam mit den Zeuginnen Z4 und Z19 sowie dem Zeugen Z17 im Taxi vom „-…-“ in der N-er Innenstadt zur Wohnanschrift der Zeugin Z4 in der F-Straße 00 in N begab. Nachdem alle vier Personen, die nicht unerheblich alkoholisiert waren, den Hausflur des Mehrfamilienhauses betreten hatten, nahm der Angeklagte A1, dessen Steuerungsfähigkeit durch den Alkoholkonsum nicht erheblich eingeschränkt war, aus unbekannt gebliebenen Gründen die geladene Schusswaffe zur Hand und gab zumindest leichtfertig im Erdgeschoss vor dem Aufzug in einem um 32 Grad nach unten gerichteten Winkel einen Schuss ab, wobei das Projektil ungefähr in Höhe von ca. 50 cm in die linksseitige Verkleidung des Aufzugs fuhr und in der nebenliegenden Wand stecken blieb. Nach der Schussabgabe begaben sich alle vier Personen in die in einem der Obergeschosse liegende Wohnung der Zeugin Z4, wo sie sich zum Schlafen niederlegten. Nachteile erwuchsen der Zeugin Z4 in Folge dieses Schusses nicht.  Dass der Angeklagte A1 vor Betreten des Wohnhauses auch einen Schuss in die Luft abgegeben hätte, konnte die Kammer nicht feststellen.

162

Das verschossene Projektil wurde einige Monate später von der Polizei sichergestellt und waffentechnisch untersucht. Es stellte sich als kupferfarbiges Geschossmantelteil dar, welches Spuren eines Verfeuerungsvorgangs aus einem Waffenlauf mit Feld-Zug-Profil mit sechs Feldern und Zügen und Rechtsdrall aufwies, die nahezu vollständig durch Fremdspuren überlagert waren.

163

Der Verteidiger des Angeklagten A1, Rechtsanwalt V1, übergab am 00.00.0000 im Auftrag des Angeklagten die ungeladene Schusswaffe -…- (-) an die Polizei, mit der - ihrer Art nach - die sichergestellte Munition verfeuert worden sein kann.

164

Fall 16 (Fall 15 der Anklageschrift, Fall 16 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

165

Die Zeugin Z10 berichtete dem Angeklagten A2 nach Ostern 0000 davon, dass sie einige Zeit zuvor - vom 00. auf den 00.00.0000 - mit ihrer Freundin, der Zeugin K, im „-…-“ gewesen sei und schließlich alleine mit dem Zeugen Z6 (genannt -) und Z23 zu einer Wohnung in J gefahren sei. Ihre letzte Erinnerung sei dann, dass sie in einem recht kleinen Raum Jägermeister getrunken und Z23 Gitarre gespielt habe. Später sei sie in Unterwäsche wach geworden und habe gefühlt, dass in ihre Vagina zuvor etwas eingeführt worden sei. Warum sie keine weiteren Erinnerungen habe, habe ihm die Zeugin Z10 nicht erklären können. Er - der Angeklagte A2 - habe der Zeugin Z10 geglaubt und sei davon ausgegangen, dass die beiden Männer die Alkoholisierung der Zeugin Z10 ausgenutzt oder diese durch Beibringung einer Substanz willenlos gemacht hatten, um an ihr sexuelle Handlungen ohne bzw. gegen deren Willen vornehmen zu können, obwohl die Zeugin Z10 - wie sie ihm berichtet habe - im Taxi auf der Fahrt nach J darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht wolle, dass etwas Sexuelles laufe. Obwohl die Zeugin Z10 dem Angeklagten A2 gegenüber erklärt hatte, keine Anzeige bei der Polizei erstatten zu wollen, beschloss der Angeklagte A2, der das nach seiner Überzeugung Geschehene nicht auf sich beruhen lassen wollte, ohne Rücksprache mit ihr, den Zeugen Z6 zu zwingen, zum Ausgleich regelmäßige, zeitlich unbestimmte Geldzahlungen zu leisten. Hierbei wusste der Angeklagte A2, dass er nicht als Bevollmächtigter für die Zeugin Z10 tätig war und nicht zur zwangsweisen Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs berechtigt war. Er begab sich am 00.00.0000, einem Donnerstag, zu der Arbeitsstätte des Zeugen Z6, dem Tattoo-Studio „-…-“ in der K-Straße in N, und konfrontierte ihn mit seiner Überzeugung, dass der Zeuge Z6 „seine Frau angepackt“ habe. Er bezeichnete den Zeugin Z6 als „Kleinen Wichser“, er werde seine „verkackte Familie ficken“ und sein Leben und das seiner Familie zerstören, wenn dieser zur Polizei gehe. Wenn er - Z6 - so auf Dreier stehe, solle er ab dem nächsten Tag jede Woche 300,00 Euro zahlen und das Geld jeden Freitag in einem Umschlag seinem Arbeitskollegen TD übergeben. Der Angeklagte A2 wies sodann den mit ihm befreundeten D an, ihm den Umschlag zu bringen, den der Zeuge Z6 ihm ab jetzt jeden Freitag übergeben werde. Sodann verließ der Angeklagte A2, der keinen Zeitpunkt genannt hatte, wann der Zeuge Z6 seine Zahlungen wieder würde einstellen können, das Tattoo-Studio „-…-“.

166

Der Zeuge Z6, der Angst um seine in F lebende Freundin und Tochter hatte, zahlte am 00.00.0000 300,00 Euro in der von dem Angeklagten A2 bestimmten Weise. Hiernach wandte sich der Zeuge Z6 an den MT, einen Kunden, den er darum bat, mit dem Angeklagten A2 über seine Forderung zu sprechen und diese abzuwenden. Bei einem Gespräch zwischen MT und dem Angeklagten A2 beharrte letzterer auf seiner Forderung und erklärte, im Recht zu sein. Er ließ sich jedoch durch MT dazu bewegen, seine Forderung auf wöchentlich 250,00 Euro bis zum Erreichen eines Gesamtbetrages von 7.000,00 Euro zu begrenzen. Nachdem ihm dies und dass ihm nichts passiere, wenn er zahle, von TM mitgeteilt worden war, zahlte der Zeuge Z6 in der Folgezeit weitere 4.000,00 Euro, nämlich jeweils 250,00 Euro am 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00. und 00.00.0000 sowie am 00.00.0000 einmalig 750,00 Euro. Der Zeuge Z6 fotografierte jeweils die dem D im Anschluss übergebenen Briefumschläge nebst des jeweils enthaltenen Geldbetrags.

167

Der Angeklagte A2 brachte die Gelder, die er von dem Zeugen Z6 erhalten hatte, in die gemeinsame Haushaltskasse von ihm und der Zeugin Z10 ein. Als er der Zeugin Z10 von seiner Forderung an den Zeugen Z6 berichtete, äußerte diese Zweifel an seinem Vorgehen, ohne dass der Angeklagte A2 bereit war, dieses zu diskutieren.

168

III.

169

Soweit die Angeklagten von mit der Anklage gegen sie erhobenen Tatvorwürfen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden sind, wurden ihnen mit der Anklageschrift vom 00.00.0000 folgende Straftaten zur Last gelegt:

170

Fall 1 (Fall 1 der Anklageschrift)

171

Die Anklage legte dem Angeklagten A1 zur Last, eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausgebeutet zu haben, § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.), auf der Grundlage des nachstehend zitierten Sachverhalts:

172

„Spätestens Anfang 0000 hatte der Angeklagte A1 den Entschluss gefasst, junge Frauen für sich einzunehmen und im Rahmen einer vorgetäuschten Liebesbeziehung an sich zu binden, um sie sodann in die Prostitution zu führen, wobei er in der Absicht handelte, sich aus den Einnahmen der Frauen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu erschließen. Neben der sogenannten „Loverboy-Methode“ nutzte der Angeklagte im weiteren Verlauf der jeweiligen Beziehungen auch seine Kontakte in die N-er Rocker- und Türsteherszene, um die Frauen durch die Androhung von Zutrittsverboten für die jeweils einschlägigen Szenelokale und durch Verbreitung von Nacktfotos der Frauen in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder über WhatsApp auch dann noch zur Fortsetzung der Prostitution anzuhalten, wenn diese seine vorgetäuschte Beziehung durchschauten oder von sich aus den Wunsch äußerten, mit der Prostitutionstätigkeit aufzuhören. Zur Kontrolle über die Frauen bediente sich der Angeklagte eines engen Freundeskreises, zu dem neben den gesondert verfolgten Z10 und PB auch der Angeklagte A2 zählte.

173

Fall 1:

174

Im Jahre 0000 lernte der Angeklagte A1 die Zeugin Z7 zunächst über Facebook und schließlich auch persönlich kennen. Da die Zeugin zu dieser Zeit arbeitslos war und sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, schlug der Angeklagte ihr vor, als Prostituierte zu arbeiten. Relativ schnell erklärte die Zeugin sich hierzu bereit und nahm bereits am 00.00.0000 in dem Saunaclub „-…-“ in D ihre Tätigkeit als Prostituierte auf. Von dort aus wechselte die Zeugin in den Saunaclub „-…-“ in K, wo sie in der Folgezeit auch nächtigte, nachdem sie ihre damalige Wohnung in der K-Straße in N gekündigt hatte. Als die Zeugin sich in ihre Tätigkeit als Prostituierte eingefunden hatte, nicht zuletzt auch durch die Kündigung ihrer Wohnung bindungslos geworden war und durch ihre Arbeit als Prostituierte nicht unerhebliche Einnahmen generierte, begann der Angeklagte, die Zeugin an sich zu binden, indem er ihr eine Liebesbeziehung vortäuschte und sie im Rahmen dieser Beziehung dazu veranlasste, ihm die Hälfte ihrer Erlöse aus der Prostitutionstätigkeit auszuhändigen, um das Geld angeblich für eine gemeinsame Zukunft zurückzulegen. Im Vertrauen auf den Bestand der Beziehung und die Verwendung des Geldes übergab die Geschädigte in der Folgezeit bis zum 00.00.0000 mit wenigen Ausnahmen die Hälfte ihrer Einnahmen in Höhe von durchschnittlich mindestens 2.000,00 Euro monatlich an den Angeklagten. Auch als sie schon nicht mehr an eine gemeinsame Zukunft glaubte und eine eigene Wohnung auf einem Vierkanthof in Z, X-Weg 00, angemietet hatte, wo sie ihre Kunden empfing, führte die Geschädigte den hälftigen Teil ihrer Einnahmen an den Angeklagten ab, da dieser im Verlauf ihrer Beziehung wiederholt verbal aggressiv geworden war, u.a. gedroht hatte, den Vierkanthof in Brand zu setzen und in einem Fall, namentlich am 00.00.0000, auch gewalttätig ihr gegenüber geworden war, indem er sie in ihrer Wohnung in Z mit der flachen Hand auf die linke Wange schlug. Als der Angeklagte schließlich wegen rückläufiger Einnahmen der Geschädigten zu Recht misstrauisch wurde, da die Zeugin sich zwischenzeitlich auch einem anderen Mann zugewandt hatte und auch diesen finanziell unterstützte, holte er sie am 00.00.0000 von dem Vierkanthof ab und verbrachte sie zu sich nach Hause in die B-Str. 00 in J, wo er sie vor die Wahl stellte, entweder in einem Club in K weiter als Prostituierte für ihn zu arbeiten oder aber zu gehen, womit das Ende ihrer Beziehung gemeint war. Hierauf fasste die Zeugin erstmals den Mut, sich für letzteres zu entscheiden, woraufhin der Angeklagte voller Wut ihr Handy an die Wand schmiss. Aus Angst vor weiteren verbalen und auch körperlichen Übergriffen des Angeklagten flüchtete die Geschädigte sich zu Nachbarn, von wo aus sie die Polizei verständigte und anschließend auf der Polizeiwache Strafanzeige u. a. wegen Zuhälterei gegen den Angeklagten erstattete. Der Angeklagte, der von der Anzeigenerstattung Kenntnis erlangt hatte und mit polizeilichen Ermittlungen gegen sich rechnen musste, nahm hierauf Kontakt zu der Geschädigten auf, entschuldigte sich für sein Verhalten und veranlasste die Zeugin, ihre Aussage anlässlich einer nachfolgenden polizeilichen Vernehmung zu relativieren, so dass das Verfahren wegen Zuhälterei eingestellt werden musste.

175

Aus der Prostitutionstätigkeit der Zeugin Z7 erwirtschaftete der Angeklagte in dem gesamten Zeitraum Einnahmen in Höhe von mindestens 80.000,00 Euro, die er absprachewidrig nicht für eine gemeinsame Zukunft zurücklegte, sondern ausschließlich für eigene Zwecke verwandte, wie es von Anfang an seine Absicht war.“

176

Insoweit hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

177

Der Angeklagte A1 lernte im Februar 0000 die am 00.00.0000 geborene und damals 00 Jahre alte Zeugin Z7 zunächst über Facebook und schließlich auch persönlich kennen. Die Zeugin Z7 war überrascht, von dem Angeklagten A1 kontaktiert worden zu sein, den sie als gutaussehend empfand und der nach ihrer Einschätzung allgemein beliebt war. Nachdem sie dem Angeklagten A1 bei einem der ersten oder auch dem ersten persönlichen Treffen davon berichtet hatte, mit ihrer beruflichen Tätigkeit in einer -..- der Mutter einer ehemals guten Freundin unzufrieden zu sein, erklärte ihr der Angeklagte A1 kurz darauf schriftlich, es gebe da einen Job, für den die Zeugin aber wohl zu prüde sei. Hierauf forderte die Zeugin Z7 den Angeklagten A1 auf, sie zu besuchen, und ließ sich bei dem folgenden Besuch von dem Angeklagten A1 schildern, dass die Zeugin die Möglichkeit habe, als Prostituierte zu arbeiten. Da die Zeugin zuvor die elterliche Wohnung verlassen und eine eigene Wohnung in der K-Straße in N bezogen hatte und Geld brauchte, interessierte sie sich für die Prostitutionstätigkeit, durch die sie annahm, finanziell nach oben kommen zu können, als eine Art Sprungbrett. Sie nahm das Angebot des Angeklagten A1 an, sie zu entsprechenden Etablissements zu fahren, das von diesem hierfür geforderte Entgelt von 50,00 Euro hielt sie für angemessen. Bereits am 00.00.0000 brachte der Angeklagte A1 die Zeugin erstmals zu dem Saunaclub „-…-“ in M bei D, wo die Zeugin Z7 ohne jegliche Vorgaben des Angeklagten A1 ihre Tätigkeit als Prostituierte aufnahm. Die Zeugin Z7 bestritt den zu entrichtenden Eintritt aus eigenen Mitteln und wurde von dem Angeklagten A1, sobald sie ihn darum bat, zu dem Etablissement gebracht bzw. von diesem abgeholt. Hierfür zahlte sie diesem regelmäßig, wenn auch nicht immer, 50,00 Euro. Im „-…-“ arbeitete die Zeugin an sechs Tagen in der Woche und verdiente in der Woche mindestens 1.000,00 Euro. Nach wenigen Wochen fühlte sie sich im „-…-„ nicht mehr wohl und entschied gemeinsam mit dem Angeklagten A1, ihre Tätigkeit als Prostituierte im Saunaclub „-…-“ in K fortzusetzen. Auch dorthin, sie ging der Prostitutionstätigkeit dort für einige Monate nach, wurde sie jeweils von dem Angeklagten A1 gefahren, wofür dieser jeweils 50,00 Euro erhielt. Die Zeugin nahm die Möglichkeit, im „-…-“ für 10,00 Euro pro Nacht übernachten zu können, wahr und blieb jeweils mehrere Tage, manchmal sogar für zwei Wochen am Stück dort. Während ihrer längeren Aufenthalte in K besuchte sie der Angeklagte A1, der bei diesen Gelegenheiten mit ihr Essen ging. Die Zeugin Z7 fand den Angeklagten A1 zunehmend nett, entwickelte liebevolle Gefühle für ihn und sah sich in einer Beziehung zu ihm, auch wenn es zunächst, außer gelegentlichem Knutschen, keine körperlichen Kontakte zwischen ihnen gab und der Angeklagte ihre Äußerung, mit ihm in einer Beziehung zu sein, lediglich unwidersprochen ließ. Sie begann schließlich, ihre gesamten Einnahmen von - nach Abzug von Steuern - durchschnittlich 2.000,00 Euro pro Woche nach Abzug der Beträge, die sie für Wohnungsmiete und ihren persönlichen Bedarf brauchte, an den Angeklagten A1 auszuhändigen, ohne dass dieser insoweit bestimmte Forderungen erhoben hatte. Sie verband hiermit die Vorstellung, hiermit für eine gemeinsame Zukunft zu sparen; dass sie eine diesbezügliche Erwartung auf eine gemeinsame Familie und ein gemeinsames Haus dem Angeklagten A1 gegenüber einmal geäußert hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Zeugin Z7 wollte dem Angeklagten A1 gefallen und ihn für sich gewinnen, ohne dies jedoch dem Angeklagten gegenüber auszusprechen. Nach ungefähr vier Monaten gab die Zeugin Z7 ihre Tätigkeit im „-…-“ auf und bezog als eine von insgesamt vier Frauen ein Loft in H -, um dort der Prostitution nachzugehen. Da die Zeugin Z7 in der Wohnung, für die sie 50,00 Euro täglich zahlte, auch wohnen konnte, gab sie ihre Wohnung in der K-Straße auf. Sie bestimmte in der Wohnung in H ihre Preise selbst und warb für sich über das Internet; ihr Einkommen von durchschnittlich 2.000,00 Euro wöchentlich überließ die Zeugin Z7 weiterhin - abzüglich der Geldbeträge, die sie für ihre eigenen Bedürfnisse brauchte - dem Angeklagten A1, mit dem sie während dieser Zeit keine gemeinsame Zeit verbrachte. Bei einer Gelegenheit stritten sie darüber, ob der Angeklagte A1 noch andere Frauen habe, was der Angeklagte A1 abstritt. Auf die Überlassung ihrer Einkünfte an ihn hatte dieser Streit keine Auswirkungen. Nachdem die Wohnung in H wegen Schwierigkeiten mit dem Vermieter aufgegeben werden musste, zog die Zeugin Z7 im Februar 0000 mit einer der H-er Mitbewohnerinnen, EJ, auf einen Vierkanthof in Z, L-weg 00, den diese gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann zu einem Mietzins von mehr als 2.000,00 Euro angemietet hatte. Die Zeugin Z7, die dem Ehepaar K monatlich 400,00 Euro Miete zahlte, ging auf dem Hof - wie zuvor in N - der Prostitution nach und überließ dem Angeklagten A1 ihre Einkünfte von monatlich bis zu 8.000,00 Euro abzüglich ihrer Miet- und Lebenshaltungskosten. Bei mindestens zwei, möglicherweise auch bis zu fünf Gelegenheiten zahlte die Zeugin Z7 wegen finanzieller Schwierigkeiten der Eheleute K, die ein herzkrankes Kind zu versorgen hatten, den gesamten für den Vierkanthof zu zahlenden Mietzins von mehr als 2.000,00 Euro, obwohl der Angeklagte A1 die hierdurch bedingte Verringerung des ihm übergebenen Geldes monierte. Die Zeugin Z7 ging davon aus, dass der Angeklagte A1 aus den ihm übergebenen Geldbeträgen seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seines Fahrzeugs bestritt. Gelegentlich behielt die Zeugin Z7 Geldbeträge zurück, ohne dies dem Angeklagten A1 gegenüber offenzulegen, was sie als unehrlich empfand. Während ihres Wohnaufenthaltes in Z besuchte der Angeklagte A1 die Zeugin Z7 wiederholt, es kam aber immer wieder zu Streitigkeiten, weil der Zeugin Gerüchte zugetragen wurden, dass es neben ihr noch andere Frauen gebe. Auch wenn der Angeklagte A1 dies immer wieder abstritt, nahm die persönliche Verbundenheit der Zeugin Z7 zu ihm zunehmend ab. Die Zeugin übergab allerdings zunächst weiterhin dem Angeklagten A1 ihre nicht unmittelbar benötigten Einnahmen. Bei einer Gelegenheit während ihrer Zeit in Z bot der Angeklagte A1 der Zeugin Z7 an, ihr ihre ganzen Sachen, ihr Erspartes, zu bringen, dies lehnte die Zeugin Z7 jedoch ab. Zwischen 0000 und 0000 kam es einmalig zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin Z7, im Übrigen befriedigte die Zeugin Z7 den Angeklagten A1 bei einigen wenigen Gelegenheiten oral. Im Oktober 0000 nahm die Zeugin Z7 sodann eine intime Beziehung zu dem Ehemann der EJ auf, die sich letztlich zur dauerhaften, bis heute andauernden Lebenspartnerschaft der Zeugin entwickelte. Da Herr K zunächst noch in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte, verheimlichte die Zeugin Z7 ihre Beziehung zu ihm zunächst. Am 00.00.0000 erstattete die Zeugin Z7 eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen den Angeklagten A1, die sie am nächsten Tag nach einer Entschuldigung des Angeklagten zurückzog. Hiernach hatte sie immer wieder zumindest zeitweise Kontakt zu dem Angeklagten A1, ohne sich aber mit diesem besonders verbunden zu fühlen. Die Zeugin Z7 überließ dem Angeklagten A1 auch nach dem März 0000 noch Geld, in welchem Umfang konnte nicht sicher festgestellt werden. Eine erneute Anzeige erstattete die Zeugin am 00.00.0000 nach einem neuerlichen Streit mit dem Angeklagten, bei dem dieser ihr Mobiltelefon zerstörte; diese Anzeige zog die Zeugin ebenfalls nach einer Entschuldigung des Angeklagten A1 zurück. Beide sprachen sich hiernach aus. Nachdem die Zeugin Z7 dem Angeklagten am 00.00.0000 schriftlich zum Geburtstag gratuliert hatte, kam es zu keinem persönlichen Kontakt mehr zwischen ihnen. Die Zeugin verließ im Februar oder März 0000 den Hof in Z und zog mit ihrem Lebensgefährten zunächst in die Eifel, später nach S. Auch im Jahr 0000 nach ihrem Umzug in die Eifel ging die Zeugin Z7 noch ca. drei Monate in Ä der Prostitution nach, um Geld für den Umzug und ein Kraftfahrzeug zu erwirtschaften. Danach gab sie die Prostitutionstätigkeit vollständig auf und baute sich einen selbstständigen Onlinehandel auf. Sie fühlte sich durch die frühere Prostitutionstätigkeit nicht belastet.

178

Dass der Angeklagte A1 die Zeugin Z7 zu irgendeinem Zeitpunkt durch Gewalt oder Drohungen mit Gewalt zur Fortsetzung der Prostitution oder zur Übergabe von Geld gezwungen oder zu zwingen versucht hat, konnte nicht festgestellt werden.

179

Fall 5 (Fall 4 der Anklageschrift, Fall 5 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

180

Den Angeklagten A1 und A2 wurde zur Last gelegt, eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausgebeutet zu haben, § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.), sowie tateinheitlich hiermit - gewerbsmäßig handelnd - eine Person unter 21 Jahren zur Fortsetzung der Prostitution bestimmt zu haben, § 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F., und eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Fortsetzung der Prostitution gebracht zu haben, § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F..

181

Die Anklageschrift führte insoweit folgenden Sachverhalt aus:

182

“Die Tätigkeit belastete die Geschädigte NK1 jedoch nicht nur körperlich, sondern auch psychisch. Innerhalb von nur wenigen Wochen nahm sie 10 – 15 Kilogramm ab und weinte oft, was auch dem Angeklagten A1 nicht verborgen blieb. Als die Zeugin gegen Ende 0000/Anfang 0000 dem Angeklagten gegenüber äußerte, dass sie mit der Tätigkeit aufhören wollte, erwiderte dieser ihr, dass sie ihn dann verlieren werde. Da die Zeugin jedoch fest entschlossen war und auch das Ende der Beziehung in Kauf nehmen wollte, übte der Angeklagte auf vielfältige Weise Druck auf die Zeugin aus. So verhinderte er zum einen, dass sie ihre persönlichen Sachen aus der Wohnung R-Straße holen konnte, indem er seine Freunde, die gesondert verfolgten Z10 und PB, zur Wohnung entsandte, wo diese der Geschädigten den Zutritt verwehrten. Darüber hinaus drohte er ihr an, dass sie in keine Lokalität in N mehr eingelassen würde. Die Zeugin, die zu dieser Zeit gerne feiern ging und wusste, dass der Angeklagte aufgrund seiner Vernetzung in der Türsteherszene das Einlassverbot durchsetzen konnte, erklärte sich schließlich erneut bereit, die Prostitutionstätigkeit fortzusetzen.

183

In der Folgezeit bis Ende 0000 arbeitete die Geschädigte in einer auf den Namen des Z21 angemieteten Wohnung in J, K-Str. 00, und ab Sommer 0000 auch in verschiedenen Bordellbetrieben wie dem „Ö“ in Ä und dem „-…-“ in K, wobei sie auch während dieser Zeit die Hälfte ihres Prostituiertenlohns an den Angeschuldigten abführen musste. Als die Zeugin im Juni/Juli 0000 ihre Arbeit vernachlässigte, weil sie keine Lust mehr auf die Prostitutionstätigkeit hatte, kam es in jedenfalls 2 Fällen zu Tätlichkeiten des Angeklagten ihr gegenüber, wobei er sie in beiden Fällen in der Wohnung B-Straße an die Wand schubste und ihr mit der Faust auf den Arm schlug, wodurch sie Hämatome davontrug. Im August 0000 ging die Zeugin schließlich eine Beziehung mit einem anderen Mann ein, der nichts von ihrer Tätigkeit wusste. Der Angeklagte, dem die Beziehung missfiel und zutreffend davon ausging, diese Beziehung könnte die Geschädigte grundsätzlich veranlassen, ihre Prostitutionstätigkeit aufzugeben, drohte der Zeugin, er werde ihrem neuen Freund wie auch ihrer Mutter von ihrer Tätigkeit als Prostituierte berichten. Die Drohung untermauerte er, indem er die Zeugin feste anpackte und auf ihr Bett schubste. Weiterhin äußerte er ihr gegenüber, dass er am liebsten ihren Hund umbringen würde.

184

Nachdem der Angeklagte A1 wegen des gegen ihn ergangenen Haftbefehls im Oktober 0000 untergetaucht war, übernahm der Angeklagte A2 ab Oktober 0000 die Kontrolle über die Geschädigte NK1, wobei er in Kenntnis des Alters der Geschädigten handelte und jeder Weigerungshaltung der Geschädigten im Hinblick auf ihre Prostitutionstätigkeit dadurch entgegenwirkte, dass er der Geschädigten drohte, ihrem Freund von ihrer Prostitutionstätigkeit zu berichten. Aus Angst vor den Folgen, die dies auf den Fortbestand ihrer damaligen Beziehung haben könnte, sah sich die Geschädigte gezwungen, der Prostitution weiter nachzugehen und den überwiegenden Teil ihrer hierbei erzielten Erlöse inclusive der Miete für die Bordellwohnung in der B-Straße 00 in J dem Angeklagten A2 auszuhändigen. Das Geld verwandte der Angeklagte A2 zur Finanzierung der Flucht des Angeklagten A1 und im Anschluss hieran zur Finanzierung von Anwaltshonoraren, wobei er durchaus nicht nur im Interesse des Angeklagten A1, sondern auch im eigenen Interesse handelte, da die auch finanzielle Unterstützung seines Freundes insbesondere zur Abwehr strafrechtlicher Verfolgung ein wesentliches Merkmal ihrer engen Beziehung ausmacht und der Angeklagte (A2) anderenfalls gezwungen gewesen wäre, seinen Beitrag hierzu aus seinem eigenen Vermögen zu leisten.“

185

Insoweit hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

186

Die Zeugin NK1 nahm ab Oktober 0000 die Prostitutionstätigkeit auf, weil sie finanziell unabhängig werden und mehr als in ihrer Nebentätigkeit als -…- verdienen wollte, um schließlich eine eigene Wohnung beziehen zu können. Sie war während ihrer Prostitutionstätigkeit, die sie aus freiem Entschluss aufgenommen hatte, in der Art und Weise der Erbringung der sexuellen Leistungen frei und konnte auch den Ort, wo sie der Prostitutionstätigkeit nachging, frei wählen. Sie bezog die Wohnung in der B-Straße in J, weil diese Wohnung ihr angenehmer war und es in der R-Straße Probleme mit Nachbarn gegeben hatte, wechselte aus eigenem Antrieb sowohl in den Saunaclub „-…-“ wie später ins Laufhaus „Ö“ in Ä. In der Zeit ihrer Tätigkeit von Oktober 0000 bis September 0000 fasste sie zu keinem Zeitpunkt den Entschluss, die Prostitutionstätigkeit aufzugeben, und wurde auch nicht durch Drohung mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel zur Fortsetzung der Prostitutionstätigkeit gezwungen.

187

Die Zeugin NK1 wurde zu keinem Zeitpunkt von dem Angeklagten A1 ausgebeutet, da sie ihm freiwillig den hälftigen Teil ihrer Gewinne überließ, ohne hierzu durch eine emotionale oder wirtschaftliche Abhängigkeit motiviert worden zu sein. Die Zeugin NK1 war zwar an einer Beziehung zu dem Angeklagten A1 interessiert und wollte mit diesem Zeit verbringen und - jedenfalls zeitweise - auch geschlechtlich verkehren, sie sah sich jedoch nicht in einer Liebesbeziehung zu dem Angeklagten A1, der ihr eine solche auch nicht vorspiegelte. Die Zeugin NK1 konnte frei entscheiden, ob, wann und wo sie welche sexuellen Dienstleistungen erbrachte; konkrete Geldforderungen erhob der Angeklagte A1 ihr gegenüber nicht.

188

Der Angeklagte A2 erklärte zwar, nachdem der Angeklagte A1 im Oktober 0000 untergetaucht und den Ner Bereich verlassen hatte, er werde die Aufgaben des Angeklagten A1 übernehmen, er erhielt jedoch von der Zeugin NK1 - über den zu entrichtenden Mietzins für die Wohnung in der B-Straße hinaus - keine Anteile an ihrem Dirnenlohn ausgehändigt und zwang sie auch nicht, einen Entschluss, ihre Prostitutionstätigkeit zu beenden, aufzugeben und weiter als Prostituierte zu arbeiten. Es war darüber hinaus nicht festzustellen, dass der Angeklagte A2 wusste, dass die Zeugin NK1 im Oktober 0000 noch nicht 00 Jahre alt war.

189

Fall 12 (Fall 11 der Anklageschrift, Fall 12 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

190

Dem Angeklagten A1 wurde zur Last gelegt, einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen genötigt zu haben, § 240 StGB.

191

Die Anklageschrift führte insoweit folgenden Sachverhalt aus:

192

“Bereits im November 0000 hatte der Angeklagte A1 über Facebook die Zeugin NK3 in der Absicht kontaktiert, eine Beziehung zu ihr aufzubauen, was ihm in der Folge auch gelang. Das Verhältnis dauerte bis in den Sommer 0000 und wurde zu einer Zeit beendet, als der Angeklagte sich für das Verfahren 901 Js 141/15 StA Aachen in Untersuchungshaft befand und es im Rahmen ungenehmigter Telefonate nicht nur Streit, sondern auch Bedrohungen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten gab. Mit Ende der Beziehung stellte der Angeklagte Verhaltensmaßregeln auf und verbot der Geschädigten sowohl den Kontakt zu verschiedenen Personen wie auch den Besuch der einschlägigen Szenelokale in der Ner Innenstadt. Dabei drohte er der Geschädigten, falls diese sich nicht an seine Verbote halten und etwas falsch machen würde, er Leute gegen Entgelt beauftragten würde, nachts bei ihr vorbeizukommen, ihr Säure ins Gesicht zu schütten oder sie abzustechen. Die Zeugin, die während der Beziehung auch bereits häufiger Ohrfeigen von dem  Angeklagten bekommen hatte und ihn als aggressiv kennengelernt hatte, nahm die Drohungen ernst und hielt sich in der Folgezeit an die ihr erteilten Kontakt- und Aufenthaltsverbote, wobei sie zu Recht davon ausging, dass der Angeklagte aufgrund seiner Vernetzung in der Türsteherszene über Regelverstöße unverzüglich informiert werden würde.“

193

Insoweit hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

194

Die am 00.00.0000 geborene Zeugin NK3, die seinerzeit eine Ausbildung zur -…- absolvierte, lernte den Angeklagten A1 auf dessen Initiative im November 0000 über Facebook kennen und traf sich noch 0000 erstmals mit ihm. Nachdem sie täglich schriftlich miteinander in Kontakt gestanden hatten und der Angeklagte die Zeugin mehrfach zu Treffen mitgenommen hatte, verkündeten beide am 00.00.0000 in Facebook offiziell ihre Beziehung. Zuvor hatte die Zeugin NK3, die bisher nur gewusst hatte, dass der Angeklagte A1 als Türsteher arbeitete, von ihm erfahren, dass er sein Geld von Frauen erhielt, die der Prostitution nachgingen. Die Zeugin NK3 forderte den Angeklagten A1 dazu auf, diese Angelegenheiten von ihr fernzuhalten, da sie hiervon nichts wissen wolle. Die türkischstämmige Zeugin NK3 hatte zunächst diese Beziehung vor ihrer Familie verschwiegen und wurde, als diese kurz darauf von Dritten auf die Beziehung aufmerksam gemacht wurden, von ihrem Vater, der den Angeklagten A1 wie ihr Bruder ablehnte, seines Haushaltes verwiesen. Entgegen dem Rat ihrer Mutter zog die Zeugin NK3 nicht zu ihren Großeltern, sondern zu dem Angeklagten A1 in dessen Zimmer im Haus seiner Mutter, wo ihre Beziehung auch intim wurde. Nach einiger Zeit gerieten der Angeklagte A1 und die Zeugin NK3 immer wieder in Streit, weil die Zeugin NK3 den Angeklagten mit den Äußerungen Dritter konfrontierte, der Angeklagte A1 habe etwas mit anderen Frauen laufen, er sei mit anderen Frauen - der Zeugin NK1 - zusammen. Der Angeklagte berichtete, er habe keine emotionale Beziehung zu ihnen, sondern täusche das nur wegen des Geldes vor. Im Sommer 0000 zog die Zeugin NK3 aus dem von ihr zunehmend als beengt empfundenen Kinderzimmer des Angeklagten aus und lebte danach zunächst bei ihren Großeltern. Die Beziehung zu dem Angeklagten A1 bestand jedoch weiter und beide fuhren gemeinsam in Urlaub. Zwei oder drei Wochen nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub trennten sich der Angeklagte A1 und die Zeugin NK3 erstmalig, weil der Angeklagte A1 - wie er erklärte - keine Lust mehr auf den ständigen Streit mit ihr habe. Trotz ihrer offiziellen Trennung standen beide aber auch weiterhin im ständigen auch immer wieder intimen Kontakt zueinander. Die Zeugin NK3, die weiterhin in den Angeklagten A1 verliebt war, wie auch der Angeklagte A1 kamen immer wieder aufeinander zu, es kam aber auch weiterhin immer wieder zu Auseinandersetzungen über Kontakte des Angeklagten A1 zu anderen Frauen. Ende 0000 kam es in der Diskothek „-...-“ zu einer Auseinandersetzung zwischen den Zeuginnen NK3 und NK2, weil beide sich als die alleine Freundin des Angeklagten A1 ansahen. Die Zeugin NK3 unterstützte den Angeklagten A1 sowohl während der Zeit seiner Flucht als auch seiner anschließenden Inhaftierung. Die Zeugin hielt durchgehend Kontakt zu dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt, aber auch während dieser Zeit kam es immer wieder zu Streit und kurzzeitigen Kontaktabbrüchen durch den Angeklagten A1. Im Juli 0000 beendete der Angeklagte A1 erneut die Beziehung zu der Zeugin NK3. Ungefähr einen Monat nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft - am 00.00.0000 - stellte der Angeklagte A1 erstmals Verhaltensregeln für die Zeugin NK3 auf, wonach sie bestimmte Clubs nicht betreten dürfe. Der Angeklagte A1 erklärte hierzu, er wolle nicht da sein, wo sich die Zeugin aufhalte. Die Zeugin NK3 hielt sich weitgehend an die Verhaltensregeln und reagierte auch in der Folgezeit immer wieder auf Nachrichten des Angeklagten und dessen Aufforderungen zu persönlichen Treffen, bei denen es auch zu sexuellen Kontakten kam, bis zu einem Treffen mit dem Angeklagten am 00.00.0000. Der Zeugin NK3 wurde auch nach diesem Datum durch den Angeklagten A1 der Zugang zu Lokalitäten verboten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte A1 der Zeugin NK3 zur Durchsetzung der Zutrittsverbote mit der Beibringung von Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen drohte. Der Angeklagte A1 verließ sich vielmehr zur Durchsetzung auf seine freundschaftliche Verbundenheit zu den an den jeweiligen Lokalen tätigen Türstehern.

195

Fall 13 (Fall 12 der Anklageschrift, Fall 13 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

196

Dem Angeklagten A1 wurde zur Last gelegt, gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vorgenommen zu haben, wobei er mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen und ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vorgenommen hat, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, weil sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden waren, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F..

197

Die Anklageschrift führte insoweit folgenden Sachverhalt aus:

198

“In der Nacht nach seiner Haftentlassung am 00.00.0000 zwang der Angeklagte die Geschädigte NK3 im Wohnzimmer der von seiner Mutter und den Großeltern bewohnten und über mehrere Etagen ausgerichteten Immobilien in J, B-Straße 00, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, indem er die Zeugin zunächst mit der flachen Hand zwei- bis dreimal ins Gesicht und mit der Faust auf den linken Oberschenkel schlug, sie an den Haaren zu seinem erigierten Penis drückte und mit seinen Fingern in ihre Scheide eindrang. Unter fortwährenden Schlägen mit der flachen Hand in ihr Gesicht veranlasste er sie schließlich dazu, sich auf ihn zu setzen, wo er vaginal in sie eindrang. Zur Ejakulation in der Vagina kam es indes nicht, da die Geschädigte, die von Beginn an erklärt hatte, keinen Sexualkontakt mit dem Angeklagten haben zu wollen, diesem zu verstehen gegeben hatte, dass sie die Anti-Baby-Pille nicht einnehmen würde.

199

Durch die Tat erlitt die Geschädigte neben einer depressiven Episode eine mehrere Tage andauernde Blutung sowie ein Hämatom am linken Oberschenkel.“

200

Insoweit hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

201

Die Zeugin NK3 suchte, nachdem sie von der Entlassung des Angeklagten A1 in der Gerichtsverhandlung vom 00.00.0000 erfahren hatte, den Kontakt zu diesem, indem sie zum Ende des Termins in der Nähe des Gerichts vorbeifuhr, den Angeklagten A1 begrüßte und sich zu einer Feier im „-...-“ gemeinsam mit Familienmitgliedern und Freunden des Angeklagten A1 einladen ließ. Sie verließ die Gesellschaft einige Zeit später und fuhr nach Hause, um auf den Angeklagten, ohne mit diesem eine konkrete Abrede getroffen zu haben, zu warten. Nachdem sie am späten Abend erfahren hatte, dass sich der Angeklagte A1 in Begleitung von Freunden in der Ü-Straße aufhielt, begab sich die Zeugin NK3 ebenfalls dorthin. Sie traf dort im „-...-“ auf den Angeklagten und gesellte sich zu dessen Gruppe, in der größere Mengen Alkohol getrunken wurden. Als der Angeklagte A1 einige Zeit später mit einigen Freunden das „-...-“ verließ, um etwas essen zu gehen, blieb die Zeugin NK3 an der Türe des „-...-“ zurück. Als der Angeklagte A1 vom Essen zurückkam, schob die Zeugin ihre Absicht, nach Hause zu fahren, auf Vorschlag des Angeklagten, noch mit hereinzukommen, auf. Als der Angeklagte A1 dann mit dem Zeugen Z17 nach Hause fahren wollte, bot er der Zeugin an, dort zu ihnen zu stoßen, allerdings werde auch der Zeuge Z17 bei ihm übernachten, weil er und Z17 am nächsten Morgen früh etwas erledigen müssten, und zunächst werde er noch andere Personen wegbringen. Die Zeugin NK3 fuhr mit ihrem eigenen Fahrzeug zur Wohnung des Angeklagten A1, wo sich schließlich der Zeuge Z17 auf einem Teil und der Angeklagte A1 und die Zeugin NK3 auf dem anderen Teil des als Schlafsofa ausgezogenen L-förmigen Sofas zum Schlafen niederlegten. Kurze Zeit später verließen der Angeklagte und die Zeugin das Zimmer. Im Wohnzimmer der Mutter des Angeklagten A1 im 2. Obergeschoss des Hauses kam es wahrscheinlich zu sexuellen Kontakten zwischen beiden, allerdings hat die Kammer derartige Kontakte weder nach Art und Dauer sicher feststellen können, noch feststellen können, dass der Angeklagte A1 die Zeugin NK3 zu solchen durch körperliche Gewalt bzw. Schläge gezwungen hat. Einige Zeit später kehrten, nachdem sie jeweils das Bad aufgesucht hatten, erst der Angeklagte A1, kurz darauf auch die Zeugin NK3 in das Kinderzimmer zurück und legten sich wortlos wieder auf die Couch. Alle drei Personen schliefen sodann bis zum nächsten Morgen, an dem die Zeugin NK3 das Wohnhaus A1, ohne dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen war, verließ und nach Hause zurückkehrte.

202

Am 00.00.0000 fotografierte die Zeugin NK3 ein Hämatom auf ihrem linken Oberschenkel (Bl. 300 SBd.). Am 00.00.0000 suchte sie einen Frauenarzt auf, der Schmierblutungen und ein 7x5 cm großes Hämatom auf der Vorderseite des linken Oberschenkels diagnostizierte, im Übrigen aber keine vaginalen Verletzungen feststellte. In dem ärztlichen Attest wurde festgehalten, der Ex-Freund habe am 00.00.0000 gegen den Willen der Zeugin den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Eine Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten verlief mit negativem Ergebnis.

203

Fall 14 (Fall 13 der Anklageschrift, Fall 14 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

204

Dem Angeklagten A1 wurde zur Last gelegt, eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, § 223 Abs. 1 StGB.

205

Die Anklageschrift führte insoweit folgenden Sachverhalt aus:

206

“Am 00.00.0000 kam es auf einem Schulparkplatz in J nahe der Wohnanschrift des Angeklagten A1 zu einem von der Zeugin NK3 veranlassten Treffen in deren PKW, im Rahmen dessen sie den Angeklagten fragte, ob das Gerücht der Wahrheit entsprechen würde, er sei HIV positiv. Hierauf geriet der Angeklagte außer sich und schlug die Geschädigte zunächst mit der Faust und der flachen Hand in das Gesicht, dann mit dem Kopf gegen das Lenkrad, bevor er sie an den Haaren riss und ihren Kopf gegen die Seitenscheibe stieß. Durch die Tat erlitt die Geschädigte eine einwöchig schmerzhafte Schwellung im Gesichtsbereich.“

207

Insoweit hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

208

Auf Veranlassung der Zeugin NK3, die am 00.00.0000 um 20.11 Uhr dem Angeklagten A1 schrieb, sie müsse mit ihm reden, und um 23.00 Uhr, sie müsse ein letztes Gespräch mit ihm führen, es sei wichtig, trafen sich beide, da der Angeklagte A1 in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 unterwegs war, am 00.00.0000 gegen 18.20 Uhr an einer in der Nähe der Wohnung des Angeklagten A1 gelegenen Schule, wohin die Zeugin NK3 mit ihrem Fahrzeug gefahren war. Beide führten ein Gespräch miteinander, dessen Inhalt und konkreter Verlauf nicht festgestellt werden konnten. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte A1 die Zeugin NK3 bei dieser Gelegenheit körperlich attackierte.

209

Der Angeklagte A1 hatte am 00.00.0000 und zuletzt am 00.00.0000 intimen Kontakt zu der Zeugin NK3.

210

Fall 15 (Fall 14 der Anklageschrift, Fall 15 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses)

211

Dem Angeklagten A1 wurde zur Last gelegt, die Zwangslage eines anderen dadurch ausgebeutet zu haben, dass er sich oder einem Dritten für die Gewährung eines Kredites Vermögensvorteile versprechen oder gewähren ließ, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, wobei er gewerbsmäßig handelte, § 291 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB.

212

Dem Angeklagten A2 wurde zur Last gelegt, dem Angeklagten A1 bei der vorstehend genannten Tat Hilfe geleistet zu haben, §§ 291 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 22, 23 StGB.

213

Die Anklageschrift führte insoweit folgenden Sachverhalt aus:

214

“Bereits im April 0000 hatte der Angeklagte (A1) dem Zeugen Z8 einen Betrag in Höhe von 9.200,00 Euro zur Verfügung gestellt, die dieser zur Begleichung einer noch offenen Steuerschuld benötigte, was wiederum Voraussetzung für die Erteilung der vom Zeugen beantragten Konzession für die Shisha-Bar „-...-“ in  N, Ö-Str. 00, war. Nachdem der Zeuge Z8 bis zum 00.00.0000 nur einen Teilbetrag in Höhe von  4.900,00 Euro zurückzahlen konnte, forderte der Angeklagte für die ausstehende Summe einen Tageszins in Höhe von 50,00 Euro, den er selbst oder durch Dritte, insbesondere den Angeklagten A2, der über die Gesamtumstände und Hintergründe der Zahlungen Kenntnis hatte, einmal wöchentlich in einer Gesamtsumme von 350,00 Euro bei dem Geschädigten abholte, bzw. abholen ließ. Nachdem der Angeklagte A1 wegen des gegen ihn im  Verfahren 901 Js 141/15 StA Aachen ergangenen Haftbefehls im Herbst 0000 zunächst untergetaucht war und sich seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft befunden hatte, wurden die wöchentlichen Zahlungen überwiegend von dem Angeklagten A2 bei dem Geschädigten Z8 abgeholt. Der Angeklagte A2 war es auch, der die Bitte des Geschädigten Z8 Ende 0000 an den Angeklagten A1 herantrug, die wöchentlichen Zahlungen von 350,00 Euro auf 200,00 Euro zu reduzieren. Den Angeklagten A1 und A2 war bewusst, dass der Geschädigte aufgrund seiner Einkünfte aus dem Shisha-Lokal nicht in der Lage sein würde, neben den geforderten Zinsen Zahlungen auf die Hauptschuld zu leisten, so dass der Angeklagte A1 sich – wie es seine Absicht war und auch dem Bewusstsein des Angeklagten A2 entsprach – durch die Zinsforderungen eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht verschaffte. Im Zeitraum von Juni 0000 bis Juni 0000 hatte der Geschädigte alleine an Zinsen 18.200,00 Euro und damit ein Vielfaches der noch ausstehenden Hauptforderung gezahlt.“

215

Insoweit hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

216

Unmittelbar vor der im April 0000 beabsichtigten Eröffnung der Shisha-Bar „-...-“ in der L-Straße in N wurde dem Zeugen Z8 mitgeteilt, dass der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, der Voraussetzung für die Konzessionserteilung, eine Steuerschuld in Höhe von 9.450,00 Euro entgegen stehe. Da der Zeuge Z8 über einen Geldbetrag in dieser Höhe nicht verfügte, versuchte er an diesem Tag zunächst vergeblich, in seinem Freundes- und Bekanntenkreis den erforderlichen Geldbetrag darlehensweise zu erhalten. Schließlich traf der Zeuge Z8 zufällig den Angeklagten A1 und schilderte ihm sein Geldproblem. Der Angeklagte A1 erklärte, nicht - jedenfalls nicht in voller Höhe - über den erforderlichen Geldbetrag zu verfügen, sich aber umhören zu wollen, ob er gemeinsam mit anderen Personen einen ausreichenden Geldbetrag zusammen bekommen könne. Einige Stunden später teilte der Angeklagte A1 dem Zeugen Z8 dann mit, er könne ihm insgesamt 9.200,00 Euro darlehensweise zur Verfügung stellen; Teilbeträge hiervon seien ihm seinerseits von Dritten überlassen worden. Beide trafen sich am späten Abend desselben oder des folgenden Tages an einer Tankstelle in der Nähe des Ö-Platzes in N, wo der Angeklagte A1 dem Zeugen Z8 9.200,00 Euro übergab. Beide vereinbarten hierbei, dass der Zeuge Z8 den gesamten Darlehensbetrag spätestens nach sechs Wochen zurückzahlen werde; die Zahlung von Zinsen wurde ausdrücklich nicht vereinbart, eine von dem Zeugen Z8 bei der Übergabe des Darlehensbetrages angebotene Rückzahlung von 11.000,00 Euro schlug der Angeklagte A1 aus. Der Zeuge Z8 ging davon aus, dass ihm die fristgerechte Rückzahlung des Gesamtbetrages aus Werbekostenzuschüssen der Getränkelieferanten sowie aus den Gewinnen des Betriebes ohne weiteres möglich sein werde. Tatsächlich konnte der Zeuge Z8, der die Shisha-Bar unmittelbar nach Erhalt des Darlehens eröffnet hatte und sie seither betrieb, fristgerecht nicht und am 00.00.0000 nur einen Teilbetrag von 4.900,00 Euro zurückzahlen, den Restbetrag blieb er schuldig. Der Angeklagte A1 erklärte daher dem Zeugen Z8 am 00.00.0000, dass dieser in der Folgezeit 50,00 Euro pro Tag Zinsen zahlen müsse, da dies von den Personen, von denen er den größten Teil des dem Zeugen Z8 überlassenen Geldes seinerseits darlehensweise mit festem Zahlungsziel erhalten hatte, gefordert werde. Außerdem gingen beide spätestens seit diesem Tage einvernehmlich davon aus, dass der Zeuge Z8 eine Restschuld von 6.100,00 Euro zu tilgen habe. Der Zeuge Z8, der immer noch glaubte, den Restbetrag in Kürze zahlen zu können, und dem der Umstand, dass er sein Wort gegenüber dem Angeklagten A1 bezüglich der gänzlichen Rückführung des Darlehens nicht hatte halten können, peinlich war, sagte die verlangte Zinszahlung zu. Er zahlte hiernach an den Angeklagten A1 zunächst regelmäßig 350,00 Euro wöchentlich und ab ca. Dezember 0000 200,00 Euro wöchentlich, nachdem seine Verpflichtungen durch den Angeklagten A1, vermittelt durch den Angeklagten A2, der auch während Flucht und Inhaftierung des Angeklagten A1 immer wieder Gelder von dem Zeugen Z8 für den Angeklagten A1 in Empfang nahm, entsprechend reduziert worden waren. Der Zeuge Z8 leistete die geforderten Zinszahlungen, mit Ausnahme von wohl fünf Wochen, wo ihm eine Zahlung aus dem Verdienst der Shisha-Bar nicht möglich war, bis ungefähr April 0000, da er - ohne dass ihm gegenüber entsprechende Drohungen ausgesprochen worden waren - befürchtete, es werde anderenfalls „etwas passieren“. Danach standen ihm keine ausreichenden Geldmittel mehr zur Verfügung, er verließ N im Mai 0000 und schloss die Shisha-Bar „-...-“ im August 0000. Bis heute hat der Zeuge Z8 keine weiteren Zahlungen zur Rückführung des Darlehens geleistet, ohne dass ihm seitens des Angeklagten A1 ein Nachteil angedroht oder zugefügt worden wäre. Als Zinsen zahlte er ca. 11.400,00 Euro an den Angeklagten A1.

217

V.

218

Die zur jeweiligen Person getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und den in der Hauptverhandlung hierzu verlesenen weiteren Urkunden.

219

Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen weitgehend auf den glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten, soweit ihnen zu folgen war, im Übrigen aber auch insbesondere auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Z7, Z6, Z2, NK2, Z16, Z8, Z19 und L sowie den Bekundungen der Zeugen NK3, NK1, Z4 und Z6, soweit ihnen zu folgen war.

220

A.

221

Hinsichtlich der Fälle 1 bis 9, in denen der Angeklagte A1 bzw. der Angeklagte A2 in den Fällen 5 und 6  - Frauen, die der Prostitution nachgehen, ausgebeutet haben sollen bzw. sie zur Aufnahme beziehungsweise Fortsetzung der Prostitution veranlasst haben sollen, beruhen die getroffenen Feststellungen auf den nachfolgenden Beweiserwägungen.

222

Fall 1

223

Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Z7, aber auch auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten A1.

224

Dieser hat sich dahingehend eingelassen, er sei im Zusammenhang mit der Zeugin Z7 zum ersten Mal in Kontakt zur Prostitution gekommen. Er sei von einem Freund im Prostitutionsgewerbe, dessen Namen er nicht nennen wollte, auf den Gedanken gebracht worden, eine Frau an die Prostitution heranzuführen. Er habe aber keine Frau gezwungen, sich zu prostituieren, und habe auch nicht jedes Mal, wenn er den Kontakt zu einem Mädchen hergestellt habe, daran gedacht, diese in die Prostitution zu führen. Es sei ihm auch um eigene sexuelle Kontakte oder freundschaftliche Beziehungen gegangen. Er habe mit den Geldern, die die Zeugin Z7 ihm überlassen habe, seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe ca. 100,00 bis 150,00 Euro pro Tag von der Zeugin Z7 erhalten, nicht mehr.

225

Die Kammer hat ihre Feststellungen auf die hinsichtlich des mit der Einlassung des Angeklagten A1 übereinstimmenden und der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts glaubhaften Angaben der Zeugin Z7 gegründet. Die weiteren Angaben haben das darüber hinaus dem Angeklagten A1 zur Last gelegte Tatgeschehen jedoch in entscheidenden Punkten nicht zu stützen vermocht. So konnten auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugin Z7 keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass der Angeklagte A1 der Zeugin Z7 eine Liebesbeziehung vorgespiegelt oder diese in eine emotionale oder wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht und diese ausgenutzt hat. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Prostitutionstätigkeit nach Ort, Umfang und Ausgestaltung sowie der Höhe ihres Verdienstes einschließlich der Verwendung dieser Gelder ist die Kammer ihren glaubhaften Angaben gefolgt, wobei sie die von der Zeugin genannten Beträge bzw. Betragsspannen, die jeweils auf Schätzungen beruhten, in Höhe der jeweils geringsten Schätzbeträge festgestellt hat.

226

Die Zeugin Z7 nahm nach ihrer glaubhaften Aussage die Prostitutionstätigkeit aus freien Stücken und nicht in der Vorstellung auf, in einer Liebesbeziehung zu dem Angeklagten A1 zu stehen. Über Monate entlohnte sie ihn lediglich für die von ihm erbrachten Fahrdienste, während sie ihre Prostitutionstätigkeit sowohl inhaltlich in vollem Umfang selbst bestimmte als auch den erzielten Erlös für sich selbst verwendete. Daran, dass die Zeugin Z7 Art, Ort und Umfang ihrer Prostitutionstätigkeit selbst bestimmte, änderte sich nach ihren glaubhaften Bekundungen bis zuletzt nichts; die Zeugin hat insbesondere auch in Abrede gestellt, dass der Angeklagte A1 in diesem Zusammenhang Zwang auf sie ausgeübt habe. Erst nach einigen Monaten neigte sich die Zeugin Z7 nach ihren Bekundungen gefühlsmäßig dem Angeklagten A1 zu und glaubte an eine gemeinsame Zukunft, ohne dass diese Annahme auf Liebesbekundungen des Angeklagten, ausdrücklichen gemeinsamen Planungen oder einer engen persönlichen und intimen Beziehung beruhte. Die von ihr genannte Beziehung, in der sie sich aufgrund ihrer eigenen Gefühle zu dem Angeklagten A1 nach einigen Monaten sah, gründete nach den Schilderungen der Zeugin Z7 darauf, dass sie der Angeklagte im Wochen- bzw. Mehrwochenrhythmus in K besuchte, mit ihr Essen ging, sie knutschten, sie - Z7 - aber im Übrigen nicht am Leben des Angeklagten A1 teilnahm, diesen während ihrer gesamten Beziehung lediglich zweimal in seiner Wohnung besuchte, seinen Eltern nie vorgestellt wurde und es kaum zu sexuellen Kontakten - einmalig Geschlechtsverkehr gegen Mitte der ‚Beziehung‘ und einige Male die orale Befriedigung des Angeklagten A1 - kam. Darüber hinaus schwieg der Angeklagte A1 lediglich zu der einmalig verbalisierten Hoffnung oder Erwartung der Zeugin Z7, und widersprach dieser nicht. Die Zeugin vermochte nicht anzugeben, ob sie jemals dem Angeklagten A1 gegenüber von ihrer Vorstellung, mit ihm irgendwann einmal Haus und Familie zu haben, gesprochen hatte. Sie habe den Angeklagten lediglich aufgefordert, das Geld „wegzutun“, ohne dass dieser konkrete Geldforderungen gestellt hatte. Die Tatsache, dass der Angeklagte - so die Zeugin Z7 - abstritt, dass es neben der Zeugin Z7 weitere Frauen gebe, belegt nicht, dass der Angeklagte der Zeugin gegenüber eine Liebesbeziehung vorgetäuscht hat. Unabhängig davon, ob nach den geschilderten Umständen tatsächlich von einer Liebesbeziehung ausgegangen werden könnte, ergab sich hinsichtlich der Beziehung der Zeugin und des Angeklagten A1 keine emotionale Abhängigkeit der Zeugin Z7, die der Angeklagte A1 planmäßig ausgenutzt hätte. Dass die Zeugin Z7 sich gefühlsmäßig zu dem Angeklagten A1 hingezogen fühlte und diesen auch durch die Hingabe von Geld - auch für die Zukunft - an sich binden wollte, belegt zwar eine emotionale Bindung der Zeugin, Anhaltspunkte für eine emotionale Abhängigkeit, aus der eine erhebliche Beschränkung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit hätte folgen können, ergeben sich hieraus aber nicht. Der Angeklagte hat zwar finanzielle Vorteile aus dem Prostitutionserlös der Zeugin Z7 gezogen, die Überlassung des Geldes beruhte jedoch auf deren freien, nicht durch eine Abhängigkeit beeinflussten Entscheidung. Die Zeugin war nicht von dem Angeklagten A1 wirtschaftlich abhängig, sondern verdiente sich ihren Lebensunterhalt selbst, dieser wurde ihr auch ohne weiteres von dem Angeklagten belassen, und sie hatte keine Schulden, insbesondere nicht bei dem Angeklagten. Eine parasitäre Lebensweise alleine stellt keine Ausbeutung der Prostituierten dar, da diese hierbei in ihrer Entscheidungsfreiheit, ob sie der Prostitution nachgehen will oder nicht und wie sie ihre Gewinne verwenden will, nicht eingeschränkt wird. So hat auch die Zeugin Z7 ausdrücklich bekundet, sie habe die Gelder aus freien Stücken an den Angeklagten A1 übergeben, auch wenn sie ihr damaliges Handeln heute nicht mehr nachvollziehen könne. Darüber hinaus bot der Angeklagte A1 der Zeugin schließlich auch an, ihr die ihm übergebenen Gelder zu übergeben, was diese jedoch ablehnte, weil sie dies nicht wollte. Zu diesem Zeitpunkt ging sie bereits davon aus, dass der Angeklagte A1 seinen Lebensunterhalt aus den überlassenen Geldern bestritt, mithin also nicht - jedenfalls nicht nur - für die Zukunft verwahrte. Dessen ungeachtet überließ sie ihm weiterhin Gelder, im übrigen auch, nachdem sie selbst eine intime Beziehung zu Herrn K begründet hatte. Sie geriet auch nicht durch die Aufgabe ihrer Wohnung in der K-Straße in N in eine wirtschaftliche Abhängigkeit, da sie in der Wohnung in N auch wohnen und damit die Miete einsparen konnte, ohne Schwierigkeiten das Geld, welches sie für das Wohnen in N wie auch später in Z brauchte, verdienen konnte und sich diese Wohngelegenheiten auch selbst ausgesucht hatte.

227

Sie befand sich auch nicht aus Furcht in Abhängigkeit von dem Angeklagten und überließ ihm deshalb Teile ihres Erlöses, die sie für den Lebensunterhalt nicht brauchte. Die Zeugin Z7 hat zwar von zwei körperlichen Übergriffen des Angeklagten A1 gegen sie berichtet, ihre Bekundungen, die sie im Rahmen von zwei polizeilichen Anzeigen bzw. Zeugenvernehmungen am 00./ 00.00.0000 und 00.00.0000 gegeben hat, sowie ihre Aussage vor der Staatsanwaltschaft  am 00.00.0000 weichen jedoch sowohl untereinander als auch zu ihren Angaben vor der Kammer in einem solchen Ausmaß ab, dass die Kammer zwar die Feststellung zu treffen vermochte, dass die Zeugin am 00.00.0000 geohrfeigt worden ist, nicht aber den Grund dafür mit hinreichender Sicherheit festzustellen vermochte und insbesondere nicht hat feststellen können, dass der Angeklagte A1 die Zeugin Z7 geschlagen hat, um diese gefügig zu machen und hierdurch zu veranlassen, ihm weiterhin Geld zu überlassen. Feststellungen hinsichtlich einer weiteren Körperverletzungshandlung am 00.00.0000 konnten gleichfalls nicht getroffen werden.

228

Die Zeugin Z7 bekundete zunächst, ihre Beziehung zu dem Angeklagten habe sich im Sande verlaufen, es habe Diskussionen gegeben, der Angeklagte habe ihr angeboten, ihre Sachen - das Geld - zu bringen, sie hätten sich wieder vertragen, es sei ein Kuddelmuddel gewesen, weil sie nicht habe auseinander gehen wollen, dann habe es sich verlaufen. Sie gehe davon aus, dass der Angeklagte A1 vermutet habe, dass es eine Beziehung zu Herrn K gegeben habe, konnte sich aber nach ihrer Erklärung nicht mehr an eine Reaktion des Angeklagten A1 hierauf erinnern. Es habe aber während ihrer Zeit in Z einmal „Funkstille“ gegeben, wie auch nach ihrem Wegzug aus Z. Es habe irgendwann nicht mehr so geklappt, habe nicht mehr gepasst und es sei auseinander gegangen. Sie habe dem Angeklagten noch einmal zum Geburtstag gratuliert, es habe noch ein Gespräch gegeben, wo sich der Angeklagte entschuldigt habe „für das, was schief gelaufen sei“, nämlich dass er ihr zweimal „eine gescheuert“ habe. Der Angeklagte habe ihr einmal, für sie überraschend, eine Ohrfeige ins Gesicht versetzt, nachdem sie ihm vorgelogen habe, nicht gearbeitet zu haben, tatsächlich aber ihren Verdienst für Mietzahlungen für den Vierkanthof verwendet habe. Da habe sie, aus Angst vor weiterem und weil sie sich verletzt gefühlt habe, Anzeige erstattet und sich zurückzogen; für sie sei danach ihre Partnerschaft beendet gewesen. Sie sei erst einige Tage später zur Polizei gegangen und gehe davon aus, dass der Angeklagte A1 erst später von der Anzeige erfahren habe, wobei sie nicht wisse, ob dies vor oder nach seiner Entschuldigung gewesen sei

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Erst nach Vorhalt des Inhaltes ihrer (ersten) Anzeige vom 00.00.0000, wonach sie den Angeklagten A1 als ihren - seit mindestens sechs Monaten - Ex-Lebensgefährten bezeichnet hatte, der sie am selben Tag nach einem verbalen Streit über „geschäftliche Gründe“ mit der flachen Hand gegen die linke Wange geschlagen und dem sie ihre EC-Karte überlassen habe, erklärte sie vor der Kammer, sie habe den Angeklagten A1 als Ex-Lebensgefährten bezeichnet, da für sie die Beziehung damit beendet gewesen sei, sie habe ihm aber dennoch weiter Geld gegeben, da sie nicht sicher gewesen sei, ob es vorbei gewesen sei, irgendwas müsse da gewesen sein. Eine Erklärung, warum sie seinerzeit behauptet hatte, die Beziehung sei seit mindestens schon sechs Monaten beendet und man lebe seither getrennt, vermochte die Zeugin, die tatsächlich zu keinem Zeitpunkt mit dem Angeklagten A1 zusammengelebt hatte, nicht zu erklären. An eine Überlassung ihrer EC-Karte und deren Rückerhalt am nächsten Tag vermochte sie sich nicht mehr zu erinnern. Entgegen ihren Bekundungen vor der Kammer erklärte die Zeugin Z7 damals auch nicht erst nach Tagen, sondern bereits am selben Abend gegenüber der Polizei, kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung zu haben, und zog am Folgetag die Anzeige nach einer Entschuldigung des Angeklagten A1 zurück. Dass sie seinerzeit unter Druck gesetzt worden sei, verneinte die Zeugin, die Entschuldigung des Angeklagten A1 sei hierfür maßgeblich gewesen. Darüber hinaus erklärte die Zeugin Z7 nach Vorhalt ihrer Aussage vom 00.00.0000, wonach sie sich mit dem Angeklagten A1 am 00.00.0000 darüber gestritten habe, dass sie den Angeklagten über ihre Beziehung zu Herrn K belüge, dass sie sich insoweit nicht mehr ganz sicher sei, das sich ihre Beziehung zu dem Angeklagten A1 und die zu Herrn K eine Zeitlang überschnitten hätten.

230

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Bekundungen der Zeugin Z7 in ihrer (zweiten) Anzeige vom 00.00.0000, sie habe regelmäßig an den Angeklagten A1 Geld abgeben „müssen“, er habe ihr eine Beziehung vorgetäuscht, sie habe im Dezember 0000 nach einem Streit die „Beziehung“ mit dem Angeklagten beenden wollen, ebenso im Oktober 0000, danach habe es keine Beziehung mehr gegeben, der Angeklagte habe sie aber „regelmäßig durch Drohungen mit Gewalt gegen sie oder ihr nahestehende Personen dazu genötigt, Geld an ihn abzugeben“, mit ihren Bekundungen vor der Kammer kaum in Einklang zu bringen sind. Insbesondere zu der letzten Angabe führte sie vor der Kammer aus, „so Zeiten habe es auch gegeben“ und erklärte auf weiteres Nachfragen, sie wisse es nicht mehr, sie habe „das vielleicht aus Angst so geäußert“, wenn sie es so gesagt habe, dann sei es „so auch in dem Moment“ gewesen, es sei so damals von ihr aus nicht gemeint gewesen, es habe einen Schlag und Drohungen gegeben. Auf die Frage, ob dieses Geschehen 0000 oder 0000 gewesen sei, erklärte sie, dass es in beiden Situationen Drohungen gegeben habe, sie wisse es aber nicht mehr, der Angeklagte A1 habe ihr was aufs Handy geschrieben. Auf den Einwand, dass es zu erwarten wäre, dass die Zeugin ein beängstigendes Geschehen noch erinnern könne, bekundete diese, „heute nicht mehr da ranzukommen“, sie sei jetzt so nervös, dass sie sich gar nicht erinnern könne. Auf nochmaliges Aufzeigen des Widerspruchs zwischen ihrer ersten Schilderung, wonach in ihrem Verhältnis kein Druck geherrscht, sie an eine gemeinsame Zukunft geglaubt habe, sie ohne Eklat auseinandergegangen seien und der Angeklagte A1 angeboten habe, das Geld zu bringen, und andererseits der Behauptung, es habe regelmäßige Drohungen auch gegen nahestehende Personen gegeben, führte die Zeugin Z7 aus, „klar“ habe es Drohungen gegeben, aber nicht regelmäßig und sie seien nicht im Streit auseinander gegangen. Auch die vorgehaltene Aussage der Zeugin Z7 vom 00.00.0000, Anfang 0000 habe sie dann der Angeklagte „verprügelt“, vermittelte zumindest einen unzutreffenden Eindruck, wenn der Angeklagte A1 - wie sie zunächst behauptet hatte - ihr mit der flachen Hand einmal ins Gesicht geschlagen hat. Auf den Vorhalt berichtete sie dann, sie wisse es nicht mehr, es könne auch sein, dass er mit der Faust zugeschlagen habe, sie habe damals Hilfe gesucht und es so geschildert, wie sie es damals empfunden habe, und wie es gewesen sei. Diese Unsicherheit der Zeugin ist auch unter Berücksichtigung des mehrjährigen Zeitabstandes kaum nachvollziehbar, wenn sie - wie sie durchgehend angegeben hat - nicht ständig, sondern nur bei ein oder zwei Gelegenheiten Tätlichkeiten ausgesetzt gewesen ist. Auch die Erklärung, warum sie am 00.00.0000 die Anzeige zurückgezogen habe, steht im Widerspruch zu ihrer 0000 Genannten. Hat sie 0000 eine Entschuldigung des Angeklagten A1 als maßgeblichen Grund genannt - und dies auch vor der Kammer zunächst angeführt -, gab sie im Februar 0000 an, sie habe die Anzeige zurückgezogen, nachdem man ihr den Verfahrensablauf erklärt habe, weil sie Angst gehabt habe, dass noch mehr komme, sie habe gehört, in welchen Kreisen der Angeklagte A1 verkehre, er gehöre zu einer Rockergruppe. Hierzu gab sie aber gleichzeitig an, dass der Angeklagte sie von diesen Kreisen ferngehalten habe. Außerdem steht dieser Begründung entgegen, dass der Angeklagte A1 weder 0000 noch 0000 einer Rockergruppierung, sondern nur der Hooliganszene angehörte. Sie gab weiter an, sie habe unter Druck gestanden, weil sie der Angeklagte A1 mit Schlägen bedroht habe, wobei sie diese Angaben in keiner Weise konkretisieren konnte, sondern lediglich angab, das sei, denke sie, „wahrscheinlich im Streit geschehen“. Befragt zu der Aussage im Februar 0000, sie habe sich nach der Anzeigenrücknahme im Jahr 0000 nach T und S „abgesetzt“, musste sie einräumen, zwar nach S gegangen zu sein, dort aber bereits vor der Anzeigenerstattung gearbeitet zu haben und auch bei einer oder zwei Gelegenheiten von dem Angeklagten A1 dorthin gebracht worden zu sein, sich dorthin also nicht geflüchtet zu haben. Gab sie sodann an, der Angeklagte habe sie dort besucht und sich entschuldigt, danach sei ein „Cut“ gewesen, erklärte sie, dem Angeklagten wohl bei zwei Fahrten noch Geld gegeben zu haben, weil sie nicht gewusst habe, was sie wolle, noch Gefühle gehabt habe, unsicher gewesen sei. Hierbei habe es sich wohl nicht nur um Spritgeld gehandelt, dann sei irgendwann der Punkt gekommen, wo es nach ihrer Meinung nichts mehr gebracht habe, und dann habe es von jetzt auf gleich keinen Kontakt mehr gegeben. Hatte sie ihre Tätigkeit in E in ihrer Vernehmung vom 00.00.0000 in die Zeit nach ihrer ersten Anzeige im März 0000 verortet, so bekundete sie jetzt, dieses Geschehen - insbesondere die Entschuldigung des Angeklagten A1 in E - sei der zweiten Anzeige im Februar 0000 gefolgt. Dieser Anzeige sei - so die Zeugin zunächst vor der Kammer - eine Auseinandersetzung in der Wohnung des Angeklagten A1 in J vorausgegangen, wohin er sie mitgenommen habe, weil er ihre Beziehung zu Herrn K herausbekommen habe. Sie hätten sich gestritten, der Angeklagte A1 habe ihr Mobiltelefon zerstört, habe ihr eine gescheuert und sie rausgeworfen. Darüber hinaus gehende Erinnerungen hatte die Zeugin auch bei Vorhalt ihrer Bekundungen vom 00.00.0000 nicht. Damals hatte sie bekundet, der Angeklagte habe sie an diesem Tag so unter Druck gesetzt, dass sie ihm zu ihm nach Hause gefolgt sei, dort habe er sie vor die Wahl gestellt, endgültig abzuhauen oder in einem Club in den Niederlanden zu arbeiten, und ihr Smartphone zerstört, als sie ihm gesagt habe, sie wolle lieber gehen. Demgegenüber berichtete die Zeugin sowohl bei ihrer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im Jahr 0000 als auch vor der Kammer nicht, von dem Angeklagten an dem fraglichen Tag durch Druck dazu bewegt worden zu sein, ihn nach J zu begleiten, vielmehr gab sie an, sie habe Angst gehabt, dass der Angeklagte A1 von Herrn K erfahre und es zu Problemen zwischen beiden komme. Während sie bei der Anzeigeerstattung lediglich davon berichtete, der Angeklagte habe von ihr die Arbeit in den Niederlanden oder aber verlangt, dass sie endgültig abhaue, bekundete die Zeugin bei der Staatsanwaltschaft wie auch der Kammer, der Angeklagte habe seinerzeit erklärt, das Umfeld in Z tue ihr nicht gut und sie solle mitkommen, verbunden mit der Ergänzung vor der Kammer, der Angeklagte habe mit dem Umfeld in Z den Umstand gemeint, dass sie für die Eheleute K Geld ausgegeben habe. Während die Zeugin im September 0000 angab, nicht mehr zu wissen, aus welchem Grund sie sich mit dem Angeklagten gestritten habe, bekundete sie vor der Kammer, es sei um eine Wohnung gegangen, in der nach dem Willen des Angeklagten sie habe wohnen und arbeiten sollen. Der Angeklagte habe ihr Handy zerstört und sie sei weinend zur Nachbarschaft gelaufen. Zunächst bekundete die Zeugin vor der Kammer, der Angeklagte habe sie bei dieser Gelegenheit ins Gesicht geschlagen oder ihr eine Flasche hinterher geworfen, und gab auf Vorhalt ihrer damaligen Angabe, dass sie ausdrücklich erklärt habe, dass der Angeklagte sie am 00.00.0000 jedenfalls nicht geschlagen habe, an, dass sie „nicht mehr hinterher komme“, wahrscheinlich sei es nicht richtig, dass sie 0000 und 0000 insgesamt zweimal von dem Angeklagten geschlagen worden sei, sondern dieser habe 0000 nur eine Flasche geworfen. An weitere Schläge habe sie keine Erinnerung. Auch ihre insoweit inkonstanten Äußerungen, von dem Wurf einer Flasche findet sich in ihrer Aussage von 0000 nichts, lassen konkrete Feststellungen jedenfalls insoweit nicht zu, dass der Angeklagte sie am 00.00.0000 geschlagen hat, und auch ein Zusammenhang mit der Prostitutionstätigkeit der Zeugin oder den hiermit erzielten Erlösen steht hiernach gerade nicht fest. Die Zeugin konnte weder vor der Staatsanwaltschaft noch der Kammer von Drohungen des Angeklagten am 00.00.0000 im Zusammenhang mit der Prostitutionstätigkeit der Zeugin berichten, lediglich von seiner Äußerung „dann lassen wir das“ und seiner Aufforderung, sie solle dann gehen. Die Behauptung der Zeugin vor der Kammer, es habe seitens des Angeklagten Drohungen gegeben, aber nicht regelmäßig, blieb substanzlos und stand im übrigen in unauflösbarem Widerspruch zu ihrer anfänglichen Schilderung, ihr Verhältnis zu dem Angeklagten sei ohne Schwierigkeiten und schließlich im Sande verlaufen.

231

Hinzu kommt, dass ihre Bekundungen insbesondere in der Vergangenheit aber auch - wenn auch in geringerem Maße - heute in ihrer Formulierung deutliche Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten A1 aufweisen. Hierauf deutet auch ihre Erklärung vor der Kammer für die Anzeigenerstattungen hin, wonach sie seinerzeit verletzt gewesen sei und sich nicht anders zu helfen gewusst habe. Hinsichtlich ihrer damaligen Behauptung, der Angeklagte habe sie durch Drohungen mit Gewalt zur Herausgabe von Geld genötigt, hat sie vor der Kammer erklärt, sie wisse es nicht mehr, vielleicht habe sie das damals „aus Angst so geäußert“, wenn sie das gesagt habe, dann „sei es auch so in dem Moment gewesen“. Einer weiteren Aufklärung dieser widersprüchlichen Äußerung entzog sich die Zeugin mit der Erklärung, sie könne sich „heute aus Nervosität nicht mehr erinnern“. Hieraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die seinerzeitigen Behauptungen der Zeugin Z7 ihrer damaligen Verärgerung entsprangen, nicht aber ohne weiteres der Wahrheit entsprachen. Hierfür spricht auch, dass die Zeugin auf Vorhalt ihrer damaligen Erklärung, der Angeklagte habe „schonmal gedroht, den Hof, auf dem sie lebe, in Brand zu stecken“, der Kammer gegenüber berichtete, dass es sein könne, dass sie damals überreagiert habe, sie wisse nicht mehr, ob es so gewesen sei. Auf Vorhalt ihrer Äußerung in der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft, sie könne diese Drohung bestätigen, wisse aber nicht mehr, wann, wo und bei welcher Gelegenheit sie gefallen sei, erklärte sie, wenn die Äußerung gefallen sei, dann sei sie „wohl mal im Streit“ gefallen, sie habe aber keine Ahnung, wo und wann. Hiernach ist festzustellen, dass die ursprüngliche Behauptung immer weiter abgeschwächt wurde, ohne dass es nachvollziehbar ist, dass eine entsprechende massive Drohung, nicht mehr in ihrem zeitlichen und situativen Zusammenhang erinnert wird, insbesondere wenn die Zeugin Z7 zunächst ihr Verhältnis frei von Zwängen geschildert hat. Eine entsprechende Drohung durch den Angeklagten A1 kann zur Überzeugung der Kammer auf der Grundlage dieser inkonstanten Aussagen der Zeugin Z7 nicht festgestellt werden; erst recht ist ein Zusammenhang mit an die Zeugin gerichteten Forderungen nach Geld oder aber Fortsetzung der Prostitution nicht feststellbar.

232

Darüber hinaus war nicht festzustellen, dass sich die wirtschaftliche Lage der Zeugin Z7 spürbar verschlechtert hat und das Verhalten des Angeklagten A1 hierauf ausgerichtet war. Die Zeugin Z7 hatte ihre Stellung in der -…-, mit der sie unzufrieden war, entweder bereits vor Aufnahme der Prostitution aufgegeben oder tat dies im Zusammenhang hiermit, hierdurch verschlechterte sich ihre Situation jedoch nicht, da sie durch die freiwillig ausgeübte Prostitutionstätigkeit mehr Geld verdiente. Auch bestanden keine wirtschaftlichen Umstände, die es der Zeugin erschwert hätten, die Prostitutionstätigkeit wieder aufzugeben. Sie hatte keine Schulden und konnte, wie sie dies auch im Jahr 0000 schließlich bewiesen hat, ohne weiteres und ohne Not die Prostitution aufgeben.

233

Fälle 2 und 3

234

Der Angeklagte A1 hat sich zu der Zeugin Z6 dahingehend eingelassen, dass er diese über gemeinsame Bekannte kennengelernt habe und mit ihr ein paarmal zusammen unterwegs gewesen sei. Sie hätten eine sexuelle Beziehung  unterhalten, aber zu keiner Zeit eine Partnerschaft. Die Zeugin Z6 habe Geld gebraucht und sich mit Nebenjobs über Wasser gehalten. Im Laufe ihrer Freundschaft habe er ihr von der Prostitution erzählt, sie sei interessiert gewesen und habe mehr wissen wollen. Sie hätten in einem Restaurant beim gemeinsamen Essen darüber gesprochen und die Zeugin habe ein paar Tage später erklärt, sie wolle das angehen. Er habe sie dann bereits kurze Zeit später zu einem Club gefahren, hierfür sei zu seinen Gunsten eine Zahlung von 50,00 Euro als Spritgeld vereinbart gewesen. Nach kurzer Zeit sei dann ihre Freundschaft auseinandergegangen. Er habe die Zeugin zwei, drei oder auch vier Mal in einen Club zur Arbeit gefahren, es habe irgendwann Streit gegeben und „das Ganze“ habe sich dann „im Sande verlaufen“.

235

Die Kammer hat ihre Feststellungen auf der Grundlage der glaubhaften Bekundungen der Zeugin Z6 getroffen. Diese stimmten im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten A1 überein, insbesondere hinsichtlich der Feststellungen im Fall 2 lagen keine Abweichungen vor, sondern die Zeugin Z6 hat lediglich die Angaben des Angeklagten um weitere Details ergänzt. Ihre Angaben wurden darüber hinaus hinsichtlich ihrer Prostitutionstätigkeit durch die Bekundungen der Zeugin Z7 gestützt. Diese hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte A1 mehrfach die Zeugin Z6 zum „-...-“ bzw. „-...-“ gefahren habe, wo auch sie zu dieser Zeit als Prostituierte gearbeitet habe, sie sprach im Unterschied zu der Zeugin Z6 jedoch von insgesamt sechs bis sieben Wochenenden, an denen die Zeugin Z6 der Prostitution nachgegangen sei. Sie hat auch bestätigt, dass die Zeugin Z6 mit der Tätigkeit als Prostituierte unglücklich gewesen sei und dies ihr gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht und viel geweint habe. Die Zeugin Z7 bekundete auch, dass die Zeugin Z6, die nach ihrer beider glaubhaften Bekundungen bis heute miteinander befreundet sind, ihr gegenüber nur von einem kleinen Streit, nicht aber davon berichtet habe, von dem Angeklagten A1 unter Druck gesetzt worden zu sein.

236

Auch im Zusammenspiel der Bekundungen der Zeuginnen Z6 und Z7 ergab sich, dass die Zeugin Z6 ab Februar 0000 als Prostituierte tätig war, da sie einmal im „-...-“ in M und bei zwei bis drei Gelegenheiten im „-...-“ in K gearbeitet hat. Da dort jeweils zeitgleich auch die Zeugin Z7 als Prostituierte arbeitete und diese ihre jeweilige Arbeit auf diesen Zeitraum eingrenzt, war auch hinsichtlich der Zeugin Z6 eine zeitliche Einordnung möglich. Sie wurde weiter gestützt dadurch, dass die Zeugin Z6 glaubhaft ausgesagt hat, sie habe im Sommer 0000 im Alter von 00 Jahren die Schule beendet, sodann eine Ausbildung begonnen und sich zur Zeit ihrer Arbeit als Prostituierte in ihrem ersten Lehrjahr befunden, in dem sie mit dem zum Ausbildungsbeginn erworbenen Fahrzeug verunfallt sei. Die Zeugin Z6, die am 00.00.0000 geboren wurde, war damit im Frühjahr 0000 bei Aufnahme ihrer Prostitutionstätigkeit (noch) 00 Jahre alt.

237

Soweit die Zeugin Z7 eine längere Prostitutionstätigkeit der Zeugin Z6 bekundet hat, ist die Kammer den glaubhaften Angaben der Zeugin Z6 gefolgt. Diese standen zum einen im Einklang mit den Angaben des Angeklagten A1. Zum anderen ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass hinsichtlich der Häufigkeit ihrer Arbeit als Prostituierte die Erinnerung der Zeugin Z6, die dieser nur sehr ungern nachgegangen ist, der der Zeugin Z7, die über Jahre als Prostituierte gearbeitet hat und für die der Häufigkeit der gleichzeitigen Arbeit mit der Zeugin Z6 eine deutlich untergeordnete Bedeutung zukam, überlegen ist.

238

Der Angeklagte A1 hat lediglich das Ende des beiderseitigen Kontaktes und damit den Sachverhalt im Fall 3 abweichend von den Bekundungen der Zeugin Z6 dargestellt und insbesondere seine über das vereinbarte Spritgeld hinausgehenden Geldforderungen unerwähnt gelassen. Insoweit ist die Kammer der glaubhaften Aussage der Zeugin Z6 gefolgt. Zum einen steht diese nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten A1, hat dieser doch eingeräumt, dass es zu einem Streit mit der Zeugin Z6 gekommen ist, wofür es - wäre es nicht um die Frage der Beträge, die die Zeugin dem Angeklagten überlassen sollte, gegangen, nach den Angaben des Angeklagten A1 einerseits und der Zeuginnen Z6 und Z7 andererseits keinen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte. Wäre es dem Angeklagten A1 lediglich darum gegangen, die Zeugin Z6 bei ihrer Nebentätigkeit als Prostituierte zu unterstützen, indem er sie gegen den vereinbarten Unkostenbeitrag von 50,00 Euro zu von ihm ausgesuchten Clubs fuhr, hätte es keinen Grund gegeben, sich mit der Zeugin zu streiten, wenn diese nicht mehr als Prostituierte arbeiten wollte und damit auch die auszugleichenden Unkosten wegfielen. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Angeklagte A1 die Erwartung hegte, von der Zeugin Z6 nach ihrer Etablierung im Prostituiertenmilieu - wie von der Zeugin Z7 - in deutlich größerem Rahmen und über eine längere Dauer von deren Einnahmen zu profitieren. Dann bestand für den Angeklagten durchaus Anlass, zumindest zu versuchen, die Zeugin Z6 zur Fortsetzung der Prostitutionstätigkeit zu bewegen. Da der Angeklagte A1 von der Zeugin Z7 erhebliche finanzielle Mittel aus deren Prostitutionstätigkeit erhielt und er die Erwartung hegen konnte und zur Überzeugung der Kammer auch tatsächlich hegte, gleichfalls von der Zeugin Z6 erhebliche, jedenfalls vierstellige monatliche Beträge vereinnahmen zu können, ist auch die Bekundung der Zeugin Z6, dass der Angeklagte A1 sie mit der Drohung, anderenfalls ihrer Umgebung von ihrer Prostitutionstätigkeit zu berichten, zur deren Fortsetzung zwingen wollte, glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Angeklagte A1 ein vergleichbares Vorgehen auch gegenüber anderen Frauen - nämlich den Zeuginnen NK3, Z2 und Z4 - gezeigt hat, wie noch auszuführen sein wird. Immer wieder drohte der Angeklagte A1 mit der Veröffentlichung von Nacktbildern, um Frauen zu dem von ihm gewünschten Verhalten zu zwingen. Die Offenbarung der Prostitutionstätigkeit ist der Veröffentlichung von Nacktbildern vergleichbar, da beides geeignet ist, eine massive Scham der betroffenen Frau im normalen bürgerlichen Lebensumfeld ihrer Familien und Freunde hervorzurufen.

239

Der Angeklagte A1 hatte jedoch mit seiner Drohung nicht den von ihm gewünschten Erfolg, da die Zeugin Z6 die Prostitutionstätigkeit so verabscheute, dass sie lieber das Risiko, von dem Angeklagten gegenüber Freunden und Verwandten bloßgestellt zu werden, in Kauf nahm, als sich weiter zu prostituieren. Sie gab die Tätigkeit als Prostituierte dauerhaft auf.

240

Dem Angeklagten A1 war bekannt, dass die Zeugin Z6 noch keine 00 Jahre alt war. Diese war im ersten Lehrjahr ihrer Ausbildung und hatte vor kurzem erst ihr erstes Fahrzeug erworben. Hieraus lag für den Angeklagten ohne weiteres auf der Hand, dass die Zeugin zwar bereits 00 Jahre alt war, das 00. Lebensjahr aber noch nicht erreicht hatte.

241

Fälle 4 bis 6

242

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten A1 und A2 sowie den glaubhaften Bekundungen der Zeugin NK1, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Z2 sowie den verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Urkunden und Objekten.

243

Der Angeklagte A1 hat sich dahingehend eingelassen, dass sich die Zeugin NK1 prostituiert habe und er von ihren Einnahmen die Hälfte erhalten habe. Sowohl Ausgaben wie Einnahmen seien hälftig getragen bzw. verteilt worden. Er habe die Zeugin nie zur Prostitutionstätigkeit gezwungen und nie auf sie Druck ausgeübt, damit sie weiterarbeite. Sie seien beide lange privat befreundet gewesen, es habe vorher, während und nachher Besuche bei ihr und ihm gegeben, sie seien zusammen Essen gegangen und hätten die Stadt - N - besucht. Ihm sei schnell, nachdem er die Zeugin NK1 kennengelernt habe, klar geworden, dass die Zeugin daran interessiert gewesen sei, mit mehreren Männern Sex zu haben. Er habe ihr den Vorschlag gemacht, als Prostituierte zu arbeiten. Sie habe erklärt, sie könne damit viel Geld verdienen, die Schule werde sie „eh verkacken“. Er habe die Zeugin Karneval 0000 oder 0000 kennen gelernt, die Zeugin sei vorher schon mit dem Zeugin Z17 bekannt gewesen, und er habe danach über Facebook Kontakt zu ihr aufgenommen. Er habe dabei nicht den Hintergedanken gehabt, dass diese für ihn als Prostituierte arbeiten solle, er sei - ohne Beziehung damals - offen gewesen, ob es zu freundschaftlichen oder sexuellen Kontakten komme. Ihr erstes Treffen sei bei ihm zu Hause gewesen, dann habe es Treffen im Restaurant, bei den Geburtstagen gemeinsamer Freunde und gegenseitige Besuche gegeben. Sie hätten auch eine sexuelle Beziehung unterhalten, zunächst nur zu zweit, dann habe er sie gefragt, ob sie auch einen Dreier machen würde. Hierfür sei sie „total offen“ gewesen und habe ihn aufgefordert, weitere Männer hinzuzuholen. Bei einer Begegnung mit vier Männern habe sie gefragt, warum nicht mehr Männer da seien. Hieraus habe er die Vorstellung entwickelt, dass sie auch der Prostitution nachgehen könne, wenn sie eh mit mehreren Jungen schlafe; dies meine er nicht abwertend, eher positiv, er sei damals auch „so drauf“ gewesen. Sie habe seinem Vorschlag, als Prostituierte zu arbeiten, zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Zeugin NK1 bereits länger gekannt, zumindest einige Monate. Er habe mit der Zeugin NK1 keine Beziehung geführt, sie sei nicht seine „Nummer 1“ gewesen. Es sei ihm klar gewesen, dass die Zeugin NK1 für ihn „Gefühle gehabt habe“, er habe ihr aber von sexuellen Begegnungen mit anderen Frauen erzählt, hierüber hätten sie gemeinsam gelacht; die Zeugin NK1 sei nicht eifersüchtig gewesen, wenn es nur um Sex gegangen sei. Die Zeugin NK1 habe Geld verdienen wollen und sei an der Prostitution interessiert gewesen. Er habe ihr in Aussicht gestellt, dass sie eine Menge Geld verdienen könne, die Höhe des Verdienstes könne er nicht versprechen, das hänge von den Frauen ab. Er habe ihr offen geschildert, welche Möglichkeiten es gebe, den Straßenstrich, Laufhäuser, Saunaclubs und so weiter. Er habe erklärt, dass der Straßenstrich „Schrott“ sei, sie könne nicht an ihrem Wohnort an der Straße stehen. Er habe seine eigenen Vorstellungen eingebracht, am besten sei ein Saunaclub, der weit weg - 100 bis 150 km entfernt - sei, damit keiner die Nase daran bekomme. Er habe der Zeugin von Laufhäusern wie dem „Ö“ in Ä abgeraten, da dort viele aus N seien, und nur einer sie da sehen müsse, damit sich das wie ein Lauffeuer herumspreche. Er habe erklärt, dass sie mehr verdiene, je mehr sie arbeite. Die Zeugin NK1 habe erklärt, sie müsse wegen ihrer Mutter noch zur Schule gehen, auch wenn sie es verkacke. Er habe von Anfang an offen gelegt, dass er Geld von ihr haben wolle. Sie habe erklärt, kein Geld für die Erstausstattung und kein Fahrzeug zu haben, er habe angeboten, sie zu fahren und ihr das Geld für eine Erstausstattung zu geben, sie würden dann „50:50“ machen, das sei fair. Sie habe dem mit „ja, super“ zugestimmt. Sie hätten alles hälftig geteilt, die Ausgaben, auch für Anschaffungen, und die Einnahmen, nur wenn sie Essen gegangen seien, habe er die Rechnung bezahlt. Vom Verdienst der Zeugin NK1 seien Steuer, Mieten, Taxikosten und Einkäufe abgezogen worden, der Rest sei geteilt und die Hälfte hiervon ihm übergeben worden. Die Zeugin NK1 habe manchmal nach drei Tagen Tätigkeit nur 150,00 Euro gehabt, da habe er ihr nicht 75,00 Euro abgenommen, da sei ihre Laune eh schon schlecht gewesen. Er habe nie Druck ausgeübt, nur darauf hingewiesen, dass sie für die Wohnung Miete zahlen müsse, sonst müsse sie ausziehen. Während seiner Flucht habe er keinen Anteil der Mietkosten für die B-Straße mehr gezahlt. Wie lange die Zeugin das so gemacht habe, könne er so ohne sein Handy nicht ehrlich beantworten, es seien aber sicher nicht sechs Jahre gewesen. Die Zeugin habe bis zu dem Zeitpunkt gearbeitet, wo er sich im Januar 0000 der Untersuchungshaft gestellt habe; wie lange davor, wisse er nicht. Während seiner Haft habe er zu ihr keinen Kontakt gehabt, nach seiner Entlassung habe sie ihn angeschrieben und sie hätten gechattet. Er sei - unterwegs mit Mitgliedern der -…- in Ä - in der H-Straße in Ä im Zimmer der Zeugin NK1 gelandet, er habe da nicht gewusst gehabt, dass sie da gearbeitet habe. Sie habe ihm gesagt, dass es nicht gut laufe, sie brauche ihn. Dann habe sie gearbeitet und er habe wie früher Geld bekommen, es sei aber nicht gut gelaufen, die Zeugin NK1 sei unmotiviert gewesen, der Freund sei dazu gekommen und er sei froh gewesen, dass es geendet habe. Die Zeugin NK1 habe sich gegenüber ihrer Zeit vor seiner Haft total verändert. Die Zeugin habe ganz kurz in einer Wohnung gearbeitet, danach habe er sie ins „Ö“ gefahren. Das sei aber beides nicht gut gelaufen. Dann habe sie ihre Sachen haben wollen, und dann habe kein Kontakt mehr bestanden. Zum Schluss habe es Streit wegen der Wohnung in der B-Straße gegeben. Die Zeugin NK1 habe aus dieser Gegenstände haben wollen, dagegen habe er sich quer gestellt, weil die Hälfte von ihm gewesen sei. Er habe das persönlich mit der Zeugin bereden wollen. Er habe nicht bedacht, dass er die Hälfte des von ihr verdienten Geldes erhalten habe, so dass auch Gegenstände, die er zur Hälfte mit Geldern bezahlt habe, die er von der Zeugin erhalten habe, im Ergebnis von der Zeugin bezahlt worden seien und damit ihr gehörten. Vor der Strafanzeige der Zeugin NK1 am 00.00.0000 habe es keinen großen Streit zwischen ihnen gegeben, er habe sie nur aufgefordert, zu ihm nach J zu kommen. Er sei sich fast sicher, dass der Freund der Zeugin NK1 hinter der Anzeige gestanden und gesagt habe, „ich oder der“. Er habe zur Geburt ihres Kindes Glückwünsche ausrichten lassen, habe aber nicht selbst anrufen oder schreiben wollen, für den Fall, dass ihr Freund neben ihr liege. Sie hätten per WhatsApp über den Wunsch der Zeugin NK1 gestritten, ihre Möbel wieder zu bekommen; nicht alles, was sie behauptet habe, sei richtig gewesen. Es sei eigentlich um Kleinkram gegangen, die Küche sei zu 100 % von ihr gewesen, die Kücheneinrichtung, Teller habe sie haben können, im Übrigen habe sie nach J kommen sollen, sie hätten sich nicht geeinigt. In der Wohnung habe ein anderes Mädchen gewohnt, da habe er nicht einfach reingehen und was rausholen können, deshalb habe er es ihr nicht einfach geben können. Die Zeugin NK1 habe in einer Wohnung in der R-Straße in J lediglich gearbeitet, danach habe sie in der B-Straße nur kurz gearbeitet und danach nur gewohnt. Der Fernseher habe ihr gehört, sie habe das Laptop alleine genutzt, er habe seine Freizeit nicht in der Wohnung verbracht. Er habe die Zeugin zu Beginn bei „-…-“ und „-…-“ angemeldet und die Anfragen beantwortet, als die Internetverbindung noch schlecht gewesen sei. Die Zeugin NK1 habe aber immer wieder Einblick in den Inhalt des Accounts gehabt. Die Zeugin NK1 habe sich nie in einer Beziehung zu ihm gesehen, habe aber Gefühle für ihn gehabt. Er habe sie nie geliebt und er glaube auch, dass die Zeugin ihn nicht geliebt habe. Die Beziehung zu Z14 sei nicht die „heile Welt“ gewesen, dieser sei extrem gewalttätig gewesen und habe ihr mindestens einmal die Nase gebrochen. Er habe nie den Hund bedroht, sondern nur gesagt, sie solle überlegen, ob die Anschaffung eines Hundes richtig sei, wenn sie mehrere Tage im „Ö“ arbeite und nicht da sei. Probleme mit dem Freund der Zeugin NK1 habe er nie gehabt, den habe er nie getroffen. Er habe die Zeugin NK1 gemocht und hätte es akzeptiert, wenn sie wegen ihres Freundes nicht mehr als Prostituierte hätte arbeiten wollen. Er würde sich für sie gefreut haben, wenn dieser gut zu ihr gewesen wäre. Die Zeugin NK1 habe aber immer wegen ihres Freundes schlechte Laune gehabt, er sei nicht gut für sie gewesen. Außerdem habe ihr Freund bei Besuchen in der B-Straße gekifft und Drogen dort gelassen; damit sei er nicht einverstanden gewesen, weil er für die Wohnung verantwortlich gewesen sei. Hierüber habe es heftige Diskussionen gegeben. Wenn er gewusst habe, dass ihr Freund da sei, sei er der Wohnung fern geblieben. Er habe nie eine Frau, nie die Zeugin NK1 verprügelt, mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ob er ihr eine Ohrfeige versetzt habe, wisse er nicht. Beim Sex habe er das getan, weil sie das so gewollt habe. Er habe der Zeugin NK1 nie einen festen Faustschlag auf den Oberarm versetzt. Es habe lauten Streit gegeben und es könne sein, dass er sie, nachdem sie ihn beleidigt habe, geschlagen habe, aber nie, um ihr weh zu tun oder sie zu verletzen, höchstens, weil er nicht mehr weiter gewusst habe.

244

Zu der Wohnung könne er für die Zeit seiner Flucht und Inhaftierung wenig sagen. An wen die Miete für die Wohnung in der K-Straße gezahlt worden sei, und ob er jemanden beauftragt habe, sich um die Wohnung während seiner Abwesenheit zu kümmern, sage er nicht.

245

Er sei bereit, dann, wenn die Wohnung für den nächsten Monat aufgelöst werde, die Kaution - wohl 900,00 Euro - insgesamt der Zeugin NK1 zukommen zu lassen.

246

Die Kammer hat die Feststellungen zum Beginn und dem Verlauf der Bekanntschaft der am 00.00.0000 geborenen Zeugin NK1 zu dem Angeklagten A1, den Umständen der Aufnahme der Prostitutionstätigkeit durch die Zeugin, den Orten, an denen sie als Prostituierte tätig wurde, den Bedingungen dieser Tätigkeit und den Einkünften sowie zum Ende der gewinnbringenden Prostitutionstätigkeit der Zeugin NK1 während der Flucht des Angeklagten A1 im Oktober 0000 entsprechend den insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugin getroffen. Ihre Angaben stimmten insoweit mit der Einlassung des Angeklagten überein und standen hinsichtlich der Höhe der Einkünfte bzw. Gewinne und der zeitlichen Zuordnung der jeweiligen Tätigkeitsorte zu ihr nicht im Widerspruch. Die Angaben der Zeugin NK1 wurden insoweit auch durch die Bekundungen der Zeugin Z2 gestützt, die glaubhaft ausgesagt hat, bereits vor Oktober 0000 die Zeugin NK1 in der Wohnung in der B-Straße besucht zu haben, dort bemerkt zu haben, dass es der Zeugin NK1 finanziell gut ging, diese über nicht unerhebliche Bargeldbeträge verfügt habe, und anlässlich der Geburtstagsfeier der Zeugin NK1 erfahren zu haben, dass sie bereits zuvor mit dem Angeklagten A1 zusammen als Prostituierte tätig gewesen sei.

247

Hinsichtlich der Einkünfte der Zeugin NK1, die die Zeugin NK1 grundsätzlich nur schätzen konnte, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten A1 lediglich den von der Zeugin angegebenen geringsten Mindestbetrag festgestellt. Die Zeugin hat im übrigen angegeben, in einer Woche regelmäßig ungefähr 1.000,00 Euro, vielleicht auch 800,00 Euro, manchmal auch 1.500,00 Euro an Gewinn erzielt zu haben.

248

Auch die Zeugin Z18, die damals eng mit der Zeugin NK1 befreundet und von dieser während ihrer Tätigkeit in der Wohnung in ihre Prostitutionstätigkeit eingeweiht worden war, hat glaubhaft bekundet, die Zeugin NK1 habe ihren Verdienst hälftig mit dem Angeklagten A1 geteilt, da dieser sie beschütze, das mache man so. Die Zeugin Z18 gab auch an, dass die Zeugin NK1 nach ihrer Schilderung als Prostituierte mal 600,00 Euro am Tag, mal auch nichts verdient habe, und allem Anschein nach in guten finanziellen Verhältnissen während ihrer Prostitutionstätigkeit gelebt habe.

249

Ausgehend von der insoweit glaubhaften Bekundung der Zeugin NK1, wonach ihr der Angeklagte A1 als Erster zu ihrem 00. Geburtstag gratuliert hatte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte A1 das Lebensalter der Zeugin NK1 kannte und damit wusste, dass er im Oktober 0000 eine Frau unter 00 Jahren zur Aufnahme der Prostitution brachte. Dies tat er auch in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von erheblicher Dauer und nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen. Wie bereits bei den Zeuginnen Z7 und Z6 sichtbar geworden und später auch bei der Zeugin NK2 praktiziert, ging er davon aus, aufgrund der mit der Zeugin NK1 getroffenen Abrede, an ihren Einnahmen hälftig beteiligt zu werden, mit diesen Mitteln seinen Lebensunterhalt zumindest überwiegend bestreiten zu können. Zwar übernahm der Angeklagte auch für die Zeugin NK1 Fahrdienste, die Besorgung der erforderlichen Utensilien und den hälftigen Mietzins für die von der Zeugin NK1 genutzte bzw. bewohnte Wohnung, dessen ungeachtet ging er - hiervon ist angesichts der fehlenden weiteren Einkünfte des Angeklagten A1 ohne weiteres auszugehen - davon aus, dass die hälftigen Einkünfte der Zeugin seine Auslagen jedenfalls übersteigen würden. Tatsächlich war dies auch - wie festgestellt - der Fall.

250

Abweichungen zwischen der Einlassung des Angeklagten A1 und den Bekundungen der Zeugin NK1 ergaben sich insbesondere hinsichtlich der sexuellen Vorlieben der Zeugin, mehreren Gelegenheiten, bei denen die Zeugin NK1 - nach Darstellung des Angeklagten freiwillig, nach ihrer eigenen Darstellung gegen ihren Willen - mit mehreren Männern gleichzeitig bzw. unmittelbar nachfolgend geschlechtlich verkehrt haben soll, und dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK1 im Verlauf ihrer Kontakte, insbesondere aber ab Beginn ihrer Beziehung zu dem Z14 im Sommer 0000.

251

Die Zeugin NK1 sagte aus, bei einem Treffen kurz vor ihrem 00. Geburtstag (00.00.0000) - nach einem „Grill-Abend mit der Bande“ in einer Gaststätte in J - habe der Angeklagte A1 erklärt, er habe eine Wohnung in J, und sie müsse sich sofort entscheiden, ob sie es - die Prostitution - für ihn versuche, sonst sei die Wohnung weg. Sie habe das nur unter Druck gemacht. Sie hätten sich vorher in seiner Wohnung oder der Ü-Straße getroffen, der Angeklagte habe sie von der Schule abgeholt und nach Hause gefahren, sie hätten sich jedenfalls einmal pro Woche gesehen. Offiziell „zusammen gewesen“ seien sie nicht. Sie habe Geldprobleme gehabt, habe in ihrem Nebenjob als -…- nur 400,00 Euro verdient, und der Angeklagte habe ihr erklärt, sie könne als Prostituierte das Fünffache im Monat verdienen, sich „für die Zukunft was aufbauen“ und sich eine eigene Wohnung leisten. Außerdem habe sie Probleme mit ihrer Mutter gehabt, es sei ihr wichtig gewesen, zu Hause auszuziehen. Sie habe zunächst nicht darauf reagiert, sie habe sich das nicht vorstellen können und habe erst die Schule zu Ende machen wollen. Sie habe sich dann darauf eingelassen, weil es so oft erwähnt worden und „schöngeredet“ worden sei, sie könne Einkaufen gehen und eine eigene Wohnung haben. Er habe von Verdienstmöglichkeiten von 3.000,00 bis 4.000,00 Euro im Monat gesprochen und angeboten, eine Wohnung zu beschaffen, sie habe dann gedacht, dass sie es versuche, dann sei er zufrieden. Er habe auch davon gesprochen, sie würden sich dann häufiger sehen, könnten mehr unternehmen, sie habe ihn nicht verlieren wollen. Der Angeklagte A1 habe sie zu Beginn zwischen Schule, Wohnung und der Wohnung ihrer Eltern hin und her gefahren. Er habe sie öfter in der Wohnung in J aufgesucht, insbesondere zum gemeinsamen Essen, es sei „fast wie eine Beziehung“ gewesen. Sie hätten an jedem Abend abgerechnet. Sie habe die Erklärung des Angeklagten, es sei normal, den Dirnenlohn hälftig zu teilen, als Entgelt für den Schutz sowie für die für die Fahrten aufzuwendende Zeit und das Benzin, akzeptiert. Sie habe da nicht nachverhandelt und das anfangs auch innerlich akzeptiert. Später habe sie einmal mit dem Angeklagten darüber gestritten, seine Erklärung, er mache viel im Hintergrund für sie, andere Banden hätten von ihrer Arbeit erfahren, letztlich aber akzeptiert. Der Angeklagte habe sie auf ihre Tätigkeit vorbereitet, gesagt, es sei am Anfang schwierig und es sei normal, wenn sie in den ersten drei Tagen weine, tatsächlich habe sie aber nicht geweint. Nach ein paar Wochen sei die Prostitutionstätigkeit für sie normal gewesen. Sie habe in ihrem Kopf keine andere Wahl gehabt, als die Schule abzubrechen, sie habe schon die Wohnung gehabt und gedacht, sie baue sich etwas anderes auf. Sie habe sich als abgesichert angesehen durch die Behauptung des Angeklagten, er habe genug Kontakte, um ihr Urkunden über eine Arbeitsleistung in einem Büro zu beschaffen. Während ihrer Arbeit im Saunaclub, zu dem sie der Angeklagte gefahren habe, habe sie den Angeklagten A1 nicht mehr so häufig wie während ihrer Arbeit in der Wohnung getroffen. Sie hätten immer sonntags abgerechnet, eine Kontrolle ihres Verdienstes sei ihm nicht möglich gewesen. Sie habe die Option gehabt, mit der Prostitutionstätigkeit aufzuhören, und habe das auch einmal während ihrer Tätigkeit im Laufhaus gesagt. Der Angeklagte habe regelmäßig vor und nach ihrer Fahrt nach Ä Zeit mit ihr verbracht, das sei ihr wichtig gewesen. Einmal habe sie erklärt, nicht nach Ä fahren zu wollen, wenn er nicht vorher bei ihr übernachte. Als der Haftbefehl gegen den Angeklagten A1 ergangen sei, sei er plötzlich weg gewesen. Der Angeklagte A2 und Z10 seien bei ihr erschienen und der Angeklagte A2 habe erklärt, er werde es für den Angeklagten übernehmen, und Z10 werde sie nach Ä fahren. Es habe mit den Fahrten nicht richtig geklappt, die Fahrer seien nicht pünktlich gewesen, außerdem habe sie alle Kosten selbst tragen müssen. Sie habe immer weniger gearbeitet und nur soviel verdient, um die Wohnungsmiete und ihre Lebensmittel zahlen zu können. Es habe ihr nicht gepasst und sie habe langsam aufhören wollen und aufgehört. Sie habe aufhören wollen, weil sie in eine Beziehung gekommen sei. Sie habe im Sommer 0000 einen Mann kennengelernt, ungefähr drei Monate vor dem Verschwinden des Angeklagten A1. Dieser Mann, Z14, habe von ihrer Prostitutionstätigkeit nichts gewusst. Dem Angeklagten A1 habe ihre Beziehung nicht gepasst, sie denke, ihm sei klar gewesen, dass sie weniger Interesse an ihm habe und aufhöre. Sie habe aber weiter gearbeitet, wenn auch weniger. Sie habe schon vor dem Kennenlernen des Freundes weniger arbeiten wollen, es „habe ihr wohl nicht mehr gepasst“, „sei zu viel für sie“ gewesen, es sei zwischen ihnen - A1 und NK1 - „zu viel kaputt gegangen“, sie hätten ständig gestritten. Auch der Angeklagte A1 habe eine Freundin gehabt, die Zeugin NK3; die Erklärung des Angeklagten, er habe NK3 nur „für das Gericht“ als Freundin, um zu belegen, dass er nicht rechtsextrem sei, weil er eine Türkin als Freundin habe, habe sie zunächst beruhigt, später nicht mehr. Ihr Kontakt zu dem Angeklagten A1 habe danach abgenommen. Sie habe mit der Prostitution angefangen und es gemacht wegen ihrer Bindung zu ihm, sie habe dann zu sich gesagt, es sei gut, dass er eine Freundin habe, dann könne sie „davon wegkommen“. Sie habe die Prostitutionstätigkeit nicht wegen des Geldes gemacht; das sei auch für sie schwierig zu verstehen, der Angeklagte A1 habe sie emotional manipuliert. Wenn man in dem Kreis drinnen sei, dann sage man nicht einfach, „ich gehe“. Der Angeklagte sei laut und handgreiflich geworden, wenn ihm etwas nicht gepasst habe, das sei häufiger vorgekommen. Sie habe keine Erinnerung, wann dies zum ersten Mal geschehen sei. Er habe im Nachhinein gesagt, er wolle sie abhärten, meine es gut. Er habe es gezeigt, wenn ihm etwas nicht gepasst habe, eine Äußerung habe gereicht, er habe sie beleidigt, gesagt, so rede sie nicht mit ihm. Er habe unterschiedliche Beleidigungen ausgesprochen und sie grob am Arm angefasst. Einmal habe er sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, einmal habe er sie in den Oberschenkel getreten, so dass sie blaue Flecken gehabt habe. Auf die Frage, wie oft es solche Ausbrüche gegeben habe, erklärte sie, einmal die Woche bestimmt, als es ihr nicht mehr so gut gepasst habe im Club. Da habe sich ihre Sichtweise noch nicht verändert. Der Angeklagte A1 sei ihr in dem Moment so wichtig gewesen, dass sie trotzdem weiter der Prostitution nachgegangen sei. Sie habe nicht wegwerfen wollen, was sie sich aufgebaut hätten an Beziehung, und den Angeklagten A1 an sich binden wollen. Sie habe daher nach einer Alternative zum Saunaclub gesucht und gehört, dass es im „Ö“ besser gehe. Sie habe keine Lust mehr gehabt, im Club zu arbeiten, er habe ihr versichert, wie wichtig sie sei, und sie „Schatz“ genannt, dann hätten sie kurz darauf wieder gestritten. Sie habe mit ihrem Geld Möbel und Kleidung gekauft, sei unterwegs gewesen und habe nichts gespart. Sie - befragt, wie es habe weitergehen sollen, wenn sie sich aus der Prostitution löse - sich „selber etwas aufbauen“ wollen, wieder zur Schule gehen wollen. Sie habe dann den Freund gehabt, der es nicht gewusst habe; sie habe versucht „wegzukommen“. Auf Befragen erklärte sie, bevor sie den Freund kennengelernt habe, habe sie nicht über einen Ausstieg aus der Prostitution nachgedacht. Ihr Freund habe oft in der Wohnung in der B-Straße übernachtet, wenn der Angeklagte A1 bereits in seiner Wohnung schlafen gegangen sei. Beide hätten sich nie getroffen. Auf die Frage, was der Angeklagte A1 getan habe, um sie von der Aufgabe der Prostitutionstätigkeit abzuhalten, erklärte die Zeugin NK1, ihre Sachen seien bei der Rückgabe - offenbar nach ihrem Verlassen der Wohnung B-Straße - in Ordnung gewesen, die Sachen ihres Freundes seien kaputt gewesen. Der Angeklagte habe mehrmals gesagt, er wolle nicht, dass ihr Freund dabei sei, er werde das kontrollieren. Als sie dem Angeklagten A1 mal von einem Streit mit ihrem Freund berichtet habe, sei er gekommen und habe versucht zu erreichen, dass die Situation wieder wie vorher sei und „sie zusammen“, „intim sein würden“. Sie habe sexuelle Kontakte zu dem Angeklagten gehabt, es (nur) ein paarmal „nicht akzeptiert“, beim ersten Mal habe er sie „feste angepackt“, beim zweiten Mal habe er betrunken an ihr „rummachen“ wollen, sei bei ihrer Weigerung handgreiflich geworden, habe sie beleidigt, die Türe geworfen und sei rausgegangen. Er habe den Sex bei den Gelegenheiten nicht erzwungen, bei anderen Gelegenheiten doch. Auf die Frage nach erzwungenem Sex führte die Zeugin aus, der Angeklagte habe bei freiwilligem Geschlechtsverkehr „zu feste“ gemacht, sie habe danach zwei Wochen nicht gearbeitet, sei „zu blau untenherum“ gewesen. Das sei zweimal passiert, sie glaube zur Zeit ihrer Arbeit im Saunaclub. Als Folge habe sie raus gewollt, versucht zu sehen, wie sie rauskomme. Auf die Frage, ob sie mal klar geäußert habe, sie höre auf, erklärte die Zeugin, sie habe es vor dem Abtauchen des Angeklagten „öfter angedeutet“, der Angeklagte A1 habe hierauf gefragt, was sie dann machen wolle. Er habe sich geweigert, die ihr früher versprochenen Arbeitsbescheinigungen zu beschaffen, und später erklärt, sie solle aufpassen, dass ihre Prostitutionstätigkeit keiner, auch ihr Freund nicht, erfahre. Dafür, dass ihr Freund das nicht erfahre, habe sie alles getan. Es habe nur ihre Freundin SK - die Zeugin Z18 - von ihrer Prostitutionstätigkeit gewusst. Ihr Freund habe davon erfahren, als er Lichtbilder gesehen habe, die von ihrer Profilseite gestammt hätten, mit der sie während ihrer Tätigkeit in der Wohnung um Kunden geworben habe. Auf den Lichtbildern seien ihre Tattoos wegretuschiert gewesen, nach Mitteilung des Angeklagten A1 habe nur der Angeklagte A2 diese Fotos besessen. Von „ihren Leuten“ habe niemand die Fotos besessen, es habe sich um Originale gehandelt, ihr Freund habe ihr nicht berichtet, wer ihm die Fotos gezeigt habe. Dies sei im August 0000 vor ihrer Anzeigenerstattung gewesen. Ihr Freund habe sie zum Gespräch nach Hause bestellt, und sie habe im folgenden Streit grob geschildert, dass sie „nur ein paar Kunden“„ vor seiner Zeit gehabt“ habe. Es sei dann immer mehr rausgekommen, sie habe später immer mehr sagen müssen und sich nicht mehr rausreden können. Ein paar Monate später, sie habe ungefähr einen Monat  wieder Kontakt zu dem Angeklagten A1 gehabt, seien wieder Fotos gekommen, von denen nur der Angeklagte und seine Freunde gewusst hätten. Die Fotos seien ihrem Freund auf einem Mobiltelefon gezeigt worden, es habe sich dabei - so Z14 - um „Leute vom A1“ gehandelt. Danach habe er den Namen „A1“ gekannt. An ihren Freund sei man plötzlich wenige Wochen vor der Entlassung des Angeklagten A1 herangetreten, sie habe gedacht, der Angeklagte A1 habe gewollt, dass sie zu ihm zurückkomme. Die Zeugin bestätigte jedoch, dass der Angeklagte zuvor gesagt habe, über ihre Tätigkeit sprechen zu wollen, dies aber nicht getan habe.

252

Hinsichtlich der Wohnungsmiete habe sie dem Angeklagten A2 erklärt, dass der Angeklagte A1 die Hälfte der Miete übernommen habe, A2 habe das dann abklären wollen und sie habe sich gefügt. Es hätte sonst „sicher Stress“ gegeben, sie habe öfter mit dem Angeklagten A2 gestritten, dieser sei „mehr ausgerastet“ als der Angeklagte A1, sie habe mit ihm nicht diskutieren wollen. Als es mit dem Fahren nicht geklappt habe und sie gesagt habe, dass es so nicht laufe, sei er extrem ausgerastet, habe sie beleidigt, fest angefasst. Nachdem der Angeklagte A1 weg gewesen sei, habe sie nicht sofort gearbeitet, habe sehen wollen, wie es laufe, es habe ihr gut gepasst, sie habe aufhören wollen und die Wohnung kündigen wollen. Das habe der Angeklagte A2 klären wollen. Sie habe später zum untergetauchten Angeklagten A1 bei einem Gespräch in O gesagt, das passe ihr nicht, sie sei unzufrieden gewesen mit der Wohnung und der Prostitutionstätigkeit, mit der Situation, vor allem mit dem Angeklagten A2. Der Angeklagte A1 habe ihr erklärt, er brauche Geld für seine Anwälte, es sei eine schlechte Situation um aufzuhören, er werde es klären, dass es anders ablaufe als bisher. Sie habe sich bereit erklärt, weiter zu machen, es habe sich aber nichts geändert. Ihr Fahrer sei unangenehm gewesen und habe ihr gedroht. Sie sei weder wie vereinbart nach Ä gefahren worden, noch habe es mit der Wohnung geklappt. Anders als von dem Angeklagten A1 seien ihr jetzt Kondome, Gleitgel und ähnliches nicht mehr bezahlt worden. Mit der Bahn habe sie nicht fahren wollen, sie habe schließlich die Hälfte ihres Verdienstes abgeben sollen. Sie habe dann nur noch ein oder zwei Mal gearbeitet, um ihre Unkosten zu decken. Dann habe sie aus der Sache herausgewollt, der Angeklagte A2 habe ihr aber mitgeteilt, dass der Mietvertrag über zwei Jahre laufe und es mit einer Kündigung nicht so schnell gehe. Sie müsse die Miete weiter zahlen, bis sie jemanden gefunden hätten. Im letzten Monat habe sie gar nicht mehr, kaum gearbeitet, jedenfalls nicht an den Angeklagten A2 ausgezahlt.

253

Im Oktober bzw. November 0000 habe sie erneut im Kontakt zu dem Angeklagten A1 gestanden, dieser habe sie kontaktiert - zuvor seien die Lichtbilder ihrem Freund gezeigt worden - und habe klären wollen, was passiert sei, habe es geraderücken und sich entschuldigen wollen, wie es mit dem Angeklagten A2 abgelaufen sei. Er habe versucht, „ihren Freund schlecht zu reden“ und „sich gut zu reden“; er habe erklärt, mit dem Zeigen der Fotos nichts zu tun gehabt zu haben. Sie hätten nachts telefoniert, der Grund sei ihr unklar gewesen. Der Angeklagte habe ihr „ab und zu geschrieben“, er vermisse es, sie seien ein so gutes Team gewesen, sie könnten es doch noch einmal versuchen. Er habe ihrer Meinung nach gewollt, dass sie als Prostituierte arbeite, sie hätten aber nicht darüber gesprochen. Sie habe später nach ihren Möbeln gefragt, deshalb habe sie den Kontakt gesucht. Der Angeklagte A1 habe erklärt, das klären zu wollen. Der Angeklagte habe den Laptop gehabt, den habe sie bekommen sollen, er habe aber noch Akkus besorgen müssen. Es habe dann Streit gegeben, weil ihrem Freund Fotos gezeigt worden seien, danach sei der Angeklagte A1 nicht mehr bereit gewesen, noch etwas zu klären. Danach habe es keinen Kontakt mehr gegeben.

254

Nachdem die Zeugin NK1 zunächst im Zusammenhang mit der „Anwerbung“ der Zeugin Z2 berichtet hatte, sie habe in der Zeit vor ihrem Geburtstag am 00.00.0000 nicht mehr als Prostituierte gearbeitet, räumte sie im weiteren Verlauf der Vernehmung ein, dass sie nach Verlassen der Wohnung in der B-Straße im Sommer 0000 im „Ö“ als Prostituierte gearbeitet habe, weil sie Schulden gehabt habe. Dies habe sie aber nicht lange getan. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten A1 hinsichtlich eines Treffens in der H-Straße erklärte die Zeugin NK1, sie sei einmalig in der Wohnung einer Freundin in der H-Straße in Ä gewesen, als der Angeklagte A1 sie angerufen habe und sofort gewusst habe, wo sie sei. Er habe am nächsten Tag kommen wollen, nachts habe sie im „Ö“ gearbeitet. Er habe angerufen und über alles reden wollen, das sei ein paar Stunden nach dem Anruf gewesen. Sie habe da wieder als Prostituierte auf eigene Rechnung gearbeitet und sie hätten sich in Ä gesehen. Noch später räumte sie ein, dass sie nahezu wöchentlich freitags und samstags, wenn auch nicht jedes Wochenende, im „Ö“ oder einmal in der H-Straße als Prostituierte gearbeitet habe und auch später „für sich selbst“ noch als Prostituierte tätig gewesen sei.

255

Z14 habe ihr nicht gut getan, der Angeklagte A1 habe sie getröstet. Z14 habe sie auch mehrfach geschlagen und ihr auch einmal die Nase gebrochen. Sie habe das angezeigt, aus der Anzeige sei aber „nichts draus geworden“, sie habe sie zurückgezogen. Sie habe 0000 mehrere Anzeigen erstattet, begonnen habe es, nachdem Z14 erfahren habe, dass sie angeschafft habe. Zunächst habe sich Z14 von ihr getrennt, dann seien sie wieder zusammen gekommen, dann habe sie sich wegen seiner Gewalt von Z14 getrennt.

256

Während der Anfangszeit ihrer Prostitutionstätigkeit in der Wohnung habe noch eine andere Frau für ein oder zwei Wochen dort als Prostituierte gearbeitet, nachdem der Angeklagte A1 sie gefragt habe, ob das in Ordnung sei. Sie sei einverstanden gewesen, sie glaube, die habe nicht gut verdient, und sie hätten sehen wollen, woanders „was zu machen“, es sei ihr ja egal gewesen.

257

Die Behauptung des Angeklagten A1, die Zeugin NK1 habe sich vor Beginn der Prostitutionstätigkeit sehr freizügig gezeigt und es habe Sex mit mehreren Männern gegeben, wies die Zeugin von sich, das habe der Angeklagte A1 bei ihr auch nie als Argument genannt. Sie habe nicht gerne Gruppensex gehabt und nicht erklärt, wieso es nur so wenige Männer seien. Sie habe so etwas vor seiner Erklärung, jetzt oder gar nicht in der Wohnung als Prostituierte zu arbeiten, auch nicht gemacht. Er habe dann aber einen „Probelauf“ vereinbaren wollen, bei dem sie mit vier Leuten verkehren sollte, sie habe das aber abgelehnt. Sie seien bei Z10 gewesen, auch der Angeklagte A1 sei da gewesen. Sie sei mit dem Angeklagten A1 im Schlafzimmer gewesen und dieser habe gesagt, es kämen noch andere. Sie habe das abgelehnt. Der Angeklagte A1 habe erklärt, er stehe so darauf. Sie habe nicht gesehen, dass der Angeklagte A2, der Cousin des Angeklagten A1 und zwei oder drei weitere Personen in die Wohnung gekommen seien. Sie habe auf den Angeklagten A1 gewartet, da sei der Angeklagte A2 ins Zimmer gekommen, dann auch der Angeklagte A1. Sie habe mit dem Angeklagten A2 intim werden sollen, der Angeklagte A1 habe sie dazu gedrängt und sie habe dies dann getan. Mit anderen habe sie nicht verkehrt. Sie habe erklärt, ihr Zungenpiercing verloren zu haben, habe dieses gesucht und die Sache damit verzögert. Der Angeklagte A2 habe die meiste Zeit geredet, die anderen hätten sich darüber beschwert. Dann habe sie das Piercing gesucht und die anderen Männer seien nicht dran gekommen. Sie glaube, dass der Angeklagte A1 bei dieser Gelegenheit nicht dabei gewesen sei, anders als bei anderen Gelegenheiten, an seinem Geburtstag und mehrfach in der Wohnung - ob sie da schon als Prostituierte gearbeitet habe, erinnere sie nicht - und dann einmal „bei denen in der Trainingshalle“, da mit vielen Leuten, da habe sie schon gearbeitet. Der „Probelauf“ sei vorher gewesen. Geld habe sie bei diesen Gelegenheiten nicht bekommen. Als sie in der Trainingshalle mit sehr vielen von denen Sex gehabt habe, habe sie nicht gewollt und „Stress“ mit dem Angeklagten A1 gehabt; sie habe geweint, der Angeklagte A2 sei gekommen und habe sie getröstet. Der Angeklagte A1 sei sauer gewesen, weil sie so „zickig“ gewesen sei. Sie habe sich darauf eingelassen, sie habe nichts dafür bekommen, der Angeklagte A2 sei auch dabei gewesen. Sie habe abgelehnt, der Angeklagte A1 sei gar nicht bei ihr gewesen. Alle seien vollgekokst gewesen und hätten sie beleidigt, der Angeklagte A1 habe so hart zugestoßen, dass sie blaue Flecken gehabt habe, es seien Videos gemacht und rumgeschickt worden. Sie sei untenherum komplett lila gewesen, es sei gar nicht weggegangen. Sie habe zweimal mitbekommen, dass der Angeklagte A1 auf Koks gewesen sei, sie habe den Konsum gesehen, er sei dann aggressiver drauf gewesen als normal. Sie hätten vorher gekokst gehabt, hätten darüber gelacht, sie habe es an ihrem Verhalten gemerkt. Sie habe Angst vor dem Angeklagten A1 gehabt, der aggressiv drauf gewesen sei. Sie sei überall blau und lila gewesen, im Endeffekt sei nur der Angeklagte A1 „an ihr dran gewesen“. Sie habe Angst vor dem Angeklagten A1 gehabt, er habe öfter schon die Hand „hochgehoben“. Das Geschehen müsse vor ihrer Beziehung zu dem Z14 gewesen sein, es sei in der Zeit gewesen, wo sie im Saunaclub gearbeitet habe. Auf Vorhalt, dass sie zuvor berichtet habe, sie habe am Ende der Clubphase das Erreichte nicht wegwerfen wollen, ob das Geschehen in der Trainingshalle da schon stattgefunden habe, verneinte dies die Zeugin. Auf Frage, ob es während ihrer Tätigkeit im „Ö“ gewesen sei, erklärte sie, es sei jedenfalls vor ihrer Beziehung gewesen, es habe so viel gegeben, die hätten die Trainingshalle nicht so lange zur Verfügung gehabt. Vor dem Wechsel vom Club zum „Ö“ sei es zu dem Geschehen in der Halle noch nicht gekommen, „jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt“. Danach habe sie lange keine intimen Kontakte gehabt, es sei eine Zeitlang nicht gegangen. Sie sei „ein bisschen auf Abstand zu ihm gegangen“. Er habe öfter versucht, seine Freunde einzubeziehen und habe „dann Druck gemacht“; das sei „aber echt zu weit gegangen, dass sie so aussah“.

258

Sie habe im Januar 0000 aus der Wohnung der LS Anzeige erstattet, weil ihr Freund dies gewollt habe. Sie hätte dies sonst auf sich beruhen lassen, weil sie Angst vor dem Angeklagten A1 und seinen Leuten gehabt habe. Ihr Freund habe erklärt, entweder zeige sie den Angeklagten an, oder er trenne sich von ihr, es werde schon nichts passieren, sie wohnten in einer unbekannten Gegend. Sie habe sich nach einem Streit mit Z14 ein oder zwei Nächte bei LS aufgehalten. Sie habe als Tatzeitraum „00.00.0000 bis 00.00.0000“ angegeben, weil sie gewusst habe, es werde noch eine ausführliche Vernehmung geben.

259

Nach seiner Haftentlassung - Mitte, Ende September - habe der Angeklagte A1 sie über WhatsApp kontaktiert, sie hätten miteinander geschrieben und auch eine Stunde telefoniert, sie habe aber zu diesem Zeitpunkt keine Gefühle für den Angeklagten A1 gehabt. Es habe in den folgenden Wochen ein gutes Verhältnis zwischen ihnen bestanden, ein paar Sachen seien angesprochen worden, die Angelegenheit mit den Möbeln würden sie später klären, im übrigen seien die Dinge „ein bisschen überspielt“ worden. Eine Prostitutionstätigkeit sei bei ihrem Telefonat nicht Thema gewesen, auch bei anderer Gelegenheit sei „man nicht so richtig auf das Thema eingegangen“. Das Geschehen im Trainingsraum habe sie nicht angesprochen, die Gespräche seien ganz normal verlaufen, der Angeklagte A1 habe so getan, als ob alles in Ordnung sei, und „man habe sich wieder verstanden“. Sie habe sich gewundert, wie es dazu gekommen sei, Sorge oder Freude habe sie nicht empfunden, es sei ihr nicht unangenehm gewesen. Er habe es noch mal versuchen wollen, habe vielleicht mitbekommen, dass sie sich noch ab und zu prostituiere.

260

Es habe einmalig am 00.00.0000 einen Intimkontakt in der H-Straße gegeben, wo sie gearbeitet habe. Sie habe mit ihm keine Liebesgeschichte haben wollen, sei nicht wie früher emotional abhängig gewesen. Danach habe sie einmal mit der Zeugin Z2 im „Ö“ und wohl im November 0000 noch zwei Tage im „-...-“ in K gearbeitet, sie habe das Geld gebraucht. Dorthin habe sie der Angeklagte A1 gefahren. Sie habe vielleicht eine bis zwei Wochen mit dem Angeklagten A1 wieder zusammen gearbeitet. Sie habe keine Angst gehabt, das mit der Wohnung habe der Angeklagte A2 verantwortet, dieser sei weg gewesen. Der Angeklagte A1 habe erklärt, das mit ihren Sachen klären zu wollen, sie habe das geglaubt. Sie hätten sich vielleicht mal gestritten, sie hätten ständig Diskussionen gehabt, sie habe sich aber nicht abhängig von ihm gemacht, es sei so neutral gewesen. Sie habe sich nicht unter Druck gesetzt gefühlt, sie seien aber Ende November, Anfang Dezember 0000 im Streit auseinander gegangen. Es habe was mit Fotos gegeben, andere Leute seien reingezogen worden, sie hätten das lange beredet, seien aber auf keinen gemeinsamen Nenner gekommen, sie habe mehr erwartet. Er habe den Laptop bringen wollen, den habe er dann letztlich doch nicht gebracht. Danach habe es keinen Kontakt zwischen ihnen mehr gegeben. Ihre Forderungen gegenüber dem Angeklagten A1 hätten „vielleicht schon ein bisschen“ eine Rolle bei der Anzeigenerstattung gespielt, sie habe eine Klärung bei Gericht erwartet, ob es in Ordnung sei, dass die Sachen behalten wurden oder nicht. Ihr Freund habe die Anzeigenerstattung gefordert, sie denke, weil er nicht in Ordnung gefunden habe, was der Angeklagte A1 gemacht habe, ihr Zuhälter gewesen sei; er habe eine gerechte Strafe erhalten sollen. Ihr Freund habe davon seit August 0000 gewusst, sie glaube auch, dass sie danach auch auf eigene Rechnung der Prostitution nachgegangen sei. Sie habe mit Z14 nur grob über die Umstände der Aufnahme der Prostitution gesprochen, ob sie es gerne, freiwillig getan habe, sei nicht zur Sprache gekommen. Der Freund sei im August 0000 ausgerastet, weil er von ihrer Prostitutionstätigkeit nichts gewusst habe; bei dieser Gelegenheit habe er ihr die Nase gebrochen. Nach einer Trennung sei sie mit Z14 ab November/Dezember 0000 wieder zusammen gewesen. Diesem seien Bilder von ihr in Unterwäsche von der Seite „-…-“ zugeschickt worden, die erst einige Tage alt und nur ihr und dem Angeklagten A1 bekannt gewesen seien. Z14 habe trotz Retusche ihrer Tattoos einen Miniteil des Flügel-Tattoos gesehen. Sie habe sich noch einmal in der damals gekündigten Wohnung des Z10 prostituieren wollen, die Seite auf „-…-“ habe aber nur ein paar Tage existiert.

261

Es sei für sie schwierig gewesen, aus der Prostitutionstätigkeit auszusteigen, sie sei an sie gewöhnt gewesen, sie habe sich etwas ansparen wollen und habe keine andere Möglichkeit gehabt, so viel Geld in kurzer Zeit zu verdienen; statt einer Woche würde sie ein halbes Jahr gebraucht haben. Sie habe Geld für die Miete gebraucht. Wenn man in der Prostitution drin sei, dann sei das eine Art Teufelskreis. Sie habe mit dem Angeklagten A1 nicht viel darüber kommuniziert, wie es ihr gehe, später habe sie gesagt, es gehe ihr nicht gut, sie habe ab und zu geweint, sei nach ein paar Monaten zusammengebrochen und sei getröstet worden, eigentlich seien sie aber „nicht in das Thema reingegangen“. Es habe bereits in der ersten Woche mit dem Angeklagten A1 genug Stress gegeben, sie habe sich erst in der Wohnung in der B-Straße mehr Gedanken gemacht. Sie habe während der Zeit in der R-Straße extrem abgenommen und sich ärztliche Hilfe gesucht, habe ein Antidepressivum verordnet erhalten und dieses nach einmaliger Einnahme auf Vorschlag des Angeklagten A1 weggeworfen. Er habe ihr den Arztbesuch vorgeworfen und gefragt, ob er sie noch einmal abhärten solle. Wenn sie geweint habe, sei der Angeklagte ausgerastet, habe sie nicht fahren wollen. Sie habe mit keinem drüber sprechen können, sie habe nur ihrer Freundin etwas erzählt, wenn sie auch nicht in die Tiefe gegangen sei. Bei der Polizei habe sie auch nicht alles gesagt, sondern nur das wichtigste gebracht, dass sie „50:50“ gemacht, er sie gezwungen habe; drei oder viermal habe sie auch ihren ganzen Verdienst dem Angeklagten A1 gegeben, da habe der Z10 gesagt, sie solle ihm alles geben, dann habe er bessere Laune. Sie sei mit den Regeln im Saunaclub schließlich nicht mehr zurecht gekommen und der Angeklagte A1 habe dazu gesagt, „ja gut“, sie solle sich „etwas anderes suchen“. Wenn sie gesagt habe, etwas passe ihr nicht, dann sei das von dem Angeklagten nicht akzeptiert und überspielt worden. Sie habe bei schriftlichen „Gesprächen“ eher selten wahrheitsgemäß geantwortet, sie habe mit ihrer schlechten Laune keine schlechte Laune bei dem Angeklagten hervorrufen wollen. Sie habe die Prostitution nach Kennenlernen ihres Freundes gemacht, weil der Angeklagte A1 ihr damit gedroht habe, hiervon ihrem Freund zu berichten. Es sei ihre größte Angst gewesen, dass dieser hiervon erfahre. Immer wieder seien zufällig Fotos verschickt worden. Ihr Freund sei erst gewalttätig geworden, nachdem er von ihrer Prostitutionstätigkeit durch die gezeigten Fotos erfahren habe. Nach dem Vorfall habe sie ein paar Wochen „für sich selber gearbeitet“. Ihre Freundin S habe Streit mit dem Angeklagten A1 mitbekommen und gesehen, dass er sie - NK1 - fester angepackt habe; S habe „alle blauen Flecken gesehen“. Sie sei nach ihren Erfahrungen mit ihrem Freund zum Angeklagten A1 zurückgegangen, weil es ein „passender Augenblick gewesen sei“, es sei ihr schlecht gegangen, sie sei drei Jahre an ihn gewöhnt gewesen, die Situation sei „irgendwie komisch“ gewesen. Es habe am Ende - wohl vor dem Untertauchen des Angeklagten - nur noch schlechte Laune gegeben, der Angeklagte A1 habe daher ihre Rufnummer auch unter „Schlechte Laune“ abgespeichert. Er habe sie, wenn sie ein schlechtes Verhältnis gehabt hätten, von Z10 fahren lassen. Der Angeklagte A1 habe ihr angedroht, sich von ihr zu entfernen; gefürchtet habe sie das eigentlich nicht. Er habe ihr gezeigt, dass er „die Hand drauf habe“, „das Sagen habe“, alles habe sich nach ihm richten müssen. Er habe immer gesagt, alles sei nicht schlimm, bei Tritten habe er gelacht, das sei Abhärtung, blaue Flecken seien egal. Er sei „nicht direkt auf Gefühle eingegangen“, er sei eher gekommen und habe sie getröstet, wenn sie „Stress mit anderen gehabt und er habe profitieren können“, z.B. bei Stress mit ihrem Freund. Er habe getan wie ein Lover, das sei aber nur Masche gewesen; er sei mit ihr rausgegangen, habe mit ihr geschlafen, ihr „Schatz“ geschrieben und so was. Er habe sie manipuliert durch Reden und Schreiben, ständige Nachrichten von ihm, Küsse bei Ein- und Aussteigen aus dem Auto; sie habe neben ihm gesessen und die Leute hätten gedacht, sie gehöre zu ihm. Sie habe ihn als Halt angesehen, ihren Beschützer; wenn sie Probleme gehabt habe, habe er erklärt, das für sie zu klären, und habe das dann auch getan.

262

Die Bekundungen der Zeugin NK1 waren in weiten Teilen inkonstant und widersprüchlich, standen im Widerspruch zu den Bekundungen anderer Zeugen, ohne dass deren Angaben hätten widerlegt werden können, und waren auch in weiteren Teilen nicht lebensnah und nachvollziehbar. Die Kammer vermochte daher nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung davon zu gewinnen, dass die Zeugin NK1 während ihrer Prostitutionstätigkeit den Entschluss gefasst hatte, ihre Prostitutionstätigkeit aufzugeben, und hiervon durch einen der beiden Angeklagten mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel abgehalten worden wäre. Die Kammer vermochte auch nicht festzustellen, dass einer der beiden Angeklagten die sich prostituierende Zeugin NK1 ausgebeutet hat, indem er ein emotionales oder wirtschaftliches Herrschafts- oder  Abhängigkeitsverhältnis planvoll ausgenutzt hat.

263

Die Zeugin NK1 hat nicht nur nach der Einlassung des Angeklagten A1, sondern auch nach ihren eigenen Angaben die Prostitutionstätigkeit aus freiem Entschluss aufgenommen. Weder hat der Angeklagte A1 sie hierzu gewaltsam, noch durch Drohung mit einem empfindlichen Übel bewogen, mag er die Zeugin auch durch die Erklärung, sie müsse sich schnell entscheiden, sonst sei die angebotene Dirnenwohnung „weg“, unter einen gewissen Entscheidungsdruck gesetzt haben. Auch nach der Bekundung der Zeugin jedoch hätte sie ohne weiteres das Ansinnen des Angeklagten A1 ablehnen können. Dass sie nach eigenem Bekunden mit ihrer Bereitschaft zur Aufnahme der Prostitution den Angeklagten A1 habe zufrieden stellen wollen, steht der Annahme einer freien Willensentschließung nicht entgegen. Die Zeugin NK1 fand sich auch nicht zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit bereit, weil sie sich in einer Liebesbeziehung wähnte oder davon ausging, dass ihre Tätigkeit sie in eine solche führen würde, denn sie hat selbst berichtet, sie hätten sich zwar jedenfalls einmal pro Woche gesehen, sich getroffen und der Angeklagte A1 habe sie von der Schule nach Hause gefahren, sie seien aber nicht offiziell „zusammen gewesen“. Der Angeklagte A1 hat auch die Aufnahme der Prostitutionstätigkeit nicht mit einer Liebesbeziehung zwischen ihnen in Verbindung gebracht, sondern vielmehr - so die Zeugin NK1 - die Verbesserung ihrer finanziellen Lage und die hiermit verbundene Eigenständigkeit herausgestellt, die damit verbunden sei, dass sie sich eine eigene Wohnung und mehr „Shoppen“ leisten könne. Auch nach Aufnahme der Prostitutionstätigkeit ging die Zeugin NK1 nicht davon aus, sich in einer Liebesbeziehung zu befinden, denn sie sahen sich insbesondere nach Bezug der Wohnung in der B-Straße zwar häufiger als früher, es war aber nach ihrer Darstellung nur „fast eine Beziehung“. Dass sich die Zeugin NK1 zu dem Angeklagten A1 in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis befunden hat, welches dieser ausgenutzt hat, ergeben weder die Einlassung des Angeklagten A1 noch die Bekundungen der Zeugin NK1. Gegen eine solche emotionale Abhängigkeit spricht bereits ganz maßgeblich der Umstand, dass die Zeugin NK1 sich im Sommer 0000 dem Z14 zuwandte und mit ihm eine Beziehung einging, und ungeachtet dessen ihre Prostitutionstätigkeit weiter fortsetzte. Der Umstand alleine, dass die Zeugin NK1 an den Aufmerksamkeiten des Angeklagten A1 interessiert war, die ihr dieser, während ihres Kontaktes - jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte A1 untertauchte - erwies, und diesem Gelder zukommen ließ, um ihn - so auch die Zeugin NK1 selber - an sich zu binden, belegt eine emotionale Abhängigkeit, die ausgenutzt werden könnte, noch nicht, da die Zahlungen auch in diesem Fall auf einer freien Willensentscheidung beruhten. Dass sich die Zeugin NK1 in einer emotionalen Verfassung befunden hätte, die ihre freie Willensentschließung ausgeschlossen hätte, kann ihrer Aussage - zumindest soweit diese glaubhaft ist - nicht entnommen werden. So hat auch nach ihrer Darstellung der Angeklagte A1 zwar betont, sie würden sich häufiger sehen bzw. sehen können, wenn sie in einer Wohnung in J - mithin nur wenige Straßen von seiner Wohnung entfernt - arbeite und später auch wohne, er hat ihr aber nicht für den Fall, dass sie die Prostitutionstätigkeit nicht aufnehmen würde, mit dem Abbruch ihrer Kontakte gedroht. Gegen eine emotionale Abhängigkeit spricht auch, dass sie zumindest einmal ihre Tätigkeit davon abhängig gemacht habe, dass der Angeklagte A1 bei ihr die Nacht verbringe, und dass - so die Zeugin NK1 im Verlauf ihrer Vernehmung - der Angeklagte A1 ihr angedroht habe, sich zu entfernen, sie dies aber nicht gefürchtet habe. Auch hat sie selbst eingeräumt, sie habe die Option gehabt, mit der Prostitutionstätigkeit aufzuhören.

264

Die Zeugin NK1 hat zwar eine „emotionale Manipulation“ durch den Angeklagten A1 behauptet, ihre Schilderung belegte eine solche jedoch nicht. Ihre Bekundung, der Angeklagte habe ihr erklärt, wie wichtig sie sei, habe sie „Schatz“ genannt, sei mit ihr rausgegangen, habe mit ihr geschlafen, mit ihr ständig geschrieben, ihr Küsse beim Ein- und Aussteigen des Fahrzeugs gegeben und sie habe neben ihm gesessen, so dass die Leute gedacht hätten, sie gehöre zu ihm, belegt eine emotionale Manipulation durch den Angeklagten nicht. Wie sich aus den Sicherstellungen aus diversen Mobiltelefonen von Beteiligten dieses Verfahrens ergeben hat, war zwischen diesen eine nahezu ständige Kommunikation über soziale Netzwerke allgemein üblich, gleiches gilt auch - im Übrigen selbst nach den Angaben der Zeugin NK1 - für sexuelle Kontakte zu einer Mehrzahl von Sexualpartnern, ohne dass hiermit ohne weiteres eine emotionale Beziehung einherging oder gar einhergehen musste. Dass die Zeugin NK1 sich in dem Gefühl einrichtete, zu dem Angeklagten A1 zu gehören, weil sie in seiner Begleitung war, belegt nicht ihre emotionale Manipulation durch den Angeklagten A1, sondern allenfalls eine Überinterpretation der Zeugin. Ihre Behauptung, der Angeklagte A1 habe gezeigt, „die Hand drauf zu haben“, „das Sagen“ zu haben, alles habe sich nach ihm richten müssen, belegt - abgesehen von der inhaltlichen Leere dieser Formulierungen - eine emotionale Manipulation ebenfalls nicht. Darüber hinaus steht dem unter anderem die Schilderung entgegen, sie habe Art und Umfang der Prostitutionstätigkeit selbst bestimmen können und der Angeklagte A1 habe ohne weiteres ihre Entscheidung, nicht mehr im „-...-“ tätig werden zu wollen, akzeptiert. Auch die Behauptung der Zeugin, sie sei nach der Haftentlassung des Angeklagten A1 nicht wie zuvor „emotional abhängig“ von ihm gewesen, blieb inhaltsleer. Die Erklärung, eigentlich habe es vor dem Untertauchen des Angeklagten A1 nur noch schlechte Laune zwischen ihnen gegeben, steht zum einen zu ihrer Bekundung, sie habe bei schriftlichen „Gesprächen“ eher selten wahrheitsgemäß geantwortet, da sie mit ihrer schlechten Laune keine schlechte Laune bei dem Angeklagten habe hervorrufen wollen, im Widerspruch, belegt zum anderen aber gerade nicht eine Abhängigkeit der Zeugin von dem Angeklagten. Gegen eine emotionale Manipulation durch diesen spricht auch, dass die Zeugin NK1 nach ihren Angaben den Angeklagten als ihren Halt und Beschützer angesehen hat, der auch tatsächlich Probleme für sie geklärt hat; im Übrigen eine Erklärung, die auch der Zeugin Z13 glaubhaft bestätigt hat, diesem gegenüber bezeichnete sie den Angeklagten A1 als ihren „großen Bruder“, der auf sie „aufpasse“. Auch hiernach hat nicht etwa der Angeklagte A1 etwas vorgetäuscht und damit die Zeugin manipuliert. Dies gilt auch dafür, dass der Angeklagte die Zeugin nach deren Aussage getröstet habe, wenn sie „Stress mit anderen“, z.B. ihrem Freund, gehabt habe. Die Behauptung, das habe er nur in Situationen getan, wo „er habe profitieren können“, ist angesichts des Umstandes, dass ihr Freund ihr nach eigenen Angaben „nicht gut getan habe“ und mehrfach handgreiflich geworden sei, eine Bewertung, die eher nicht naheliegt, insoweit kommt ohne weiteres auch eine uneigennützige Zuwendung an die Zeugin in Betracht, sondern vielmehr Hinweis auf eine Belastungstendenz der Zeugin gibt. Die Behauptung der Zeugin, sie habe mit der Prostitution angefangen und „es gemacht“ wegen ihrer Bindung zu dem Angeklagten A1 und nach Kenntniserlangung seiner Beziehung zu der Zeugin NK3 gedacht, dann könne sie „davon wegkommen“, ist widersprüchlich und damit nicht geeignet, eine emotionale Abhängigkeit der Zeugin zu belegen. Hat sich der Angeklagte A1 einer anderen Frau zugeneigt, kann dies Anhalt für die Qualität der emotionalen Beziehung des Angeklagten A1 zu der Zeugin NK1 bieten, hat aber nicht ohne weiteres eine unmittelbare Auswirkung auf das emotionale Verhältnis der Zeugin NK1 zu dem Angeklagten und bietet erst recht keinen Grund für eine Verminderung der behaupteten emotionalen Abhängigkeit der Zeugin NK1. Eine solche hat tatsächlich nicht bestanden. So hat auch der Zeuge Z13 glaubhaft bekundet, die Zeugin NK1 sei nach seinem Eindruck nicht in den Angeklagten A1 verliebt gewesen. Und auch ihre damalige Freundin, die Zeugin Z18, hat glaubhaft bekundet, dass die Zeugin NK1 und den Angeklagten A1 eher eine Sexbeziehung verbunden und der Angeklagte A1 nach ihrer Einschätzung aufgrund seines Verhaltens gegenüber der Zeugin NK1 nicht mehr von dieser gewollt habe. Der Umstand, dass die Zeugin NK1 nach ihren Bekundungen verliebt über den Angeklagten A1 geredet habe, dieser sei so toll, stellt sich eher als Schwärmerei dar und belegt lediglich einen Wunsch, den Angeklagten A1 an sich zu binden, nicht aber eine emotionale Abhängigkeit. Auch in einem Facebook-Chat zwischen der Zeugin NK1 und dem Zeugen Z13 schrieb die Zeugin NK1 am 00.00.0000, ihr Freund habe mit ihr Schluss gemacht, es sei „halt erste mal (gewesen) dass ich verliebt war ne“.

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Grundlage für ihren Entschluss, die Prostitution aufzunehmen, war vielmehr die Möglichkeit, ihre finanziellen Verhältnisse deutlich zu verbessern und hierdurch in die Lage versetzt zu werden, sich von ihrem Elternhaus zu emanzipieren. Die Zeugin war zunächst Schülerin und verdiente mit einem Nebenjob als -…- 400,00 Euro. Angesichts der Schilderungen des Angeklagten, sie könne - so die Einlassung - „viel Geld“ bzw. - so die Zeugin NK1 - „das Fünffache“ oder 3.000,00 bis 4.000,00 Euro im Monat verdienen, war bei einer Aufnahme der Prostitutionstätigkeit eine erhebliche Erhöhung ihres Einkommens zu erwarten. Die Erwartungen haben sich nach den getroffenen Feststellungen für die Zeugin auch erfüllt. Tatsächlich konnte die Zeugin NK1 bereits wenige Wochen nach Aufnahme der Prostitutionstätigkeit die Wohnung in der B-Straße beziehen und verfügte über Einkünfte, die ihre vor Aufnahme der Prostitution erzielten weit überschritten. Die Zeugin hatte sich auch bereits vor Aufnahme der Prostitutionstätigkeit mit dem Angeklagten A1 darauf geeinigt, dass dieser für seine Tätigkeiten, die Besorgung von Wohn- und Arbeitsstätte, die nötigen Utensilien und seine Fahrdienste, die Hälfte ihrer Einkünfte erhalten sollte und auch ihre Ausgaben zur Hälfte trug. Auch bei Berücksichtigung dieser hälftigen Teilung ihrer Gewinne aus der Prostitutionstätigkeit verfügte die Zeugin NK1 über erhebliche eigene Mittel, die ihre früheren finanziellen Mittel deutlich überstiegen. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Zeugin NK1, erst recht eine spürbare, war mit der Vereinbarung, dem Angeklagten A1 die Hälfte ihrer Gewinne als Entgelt für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Ausübung der Prostitution zu überlassen, nicht verbunden.

266

So sah sich die Zeugin NK1 nach ihren Bekundungen auch nicht durch ihre emotionale Beziehung zu dem Angeklagten A1, der sie in O gebeten hatte, ihn finanziell weiter zu unterstützen, gehindert, ihre Prostitutionstätigkeit zumindest zeitweise zu reduzieren bzw. auch zeitweise zu unterbrechen, wobei sie insoweit als Grund nannte, dass sie mit der Situation, der Wohnung, der Prostitutionstätigkeit, insbesondere aber mit dem Angeklagten A2 nicht zufrieden gewesen sei. Zwar nannte die Zeugin NK1 in diesem Zusammenhang auch Wohnung und Prostitutionstätigkeit, ihre weiteren genannten Kritikpunkte belegen jedoch, dass ihre Unzufriedenheit insbesondere auf der Tatsache gründete, dass sie nunmehr die gesamte Miete zu zahlen hatte, ihr die Utensilien nicht mehr gestellt wurden und ihre Fahrten zum „Ö“, in dem sie zu diesem Zeitpunkt tätig war, nicht wie besprochen durchgeführt, sondern vereinbarte Abholzeiten nicht eingehalten wurden, weshalb ihr Arbeitszeit entging. Die Zeugin NK1 war damit nicht mit der Prostitutionstätigkeit an sich unzufrieden, sondern mit den Umständen, unter denen sie ihr seinerzeit nachging. Weder nach den Einlassungen der Angeklagten, noch nach der Aussage der Zeugin NK1 wurde sie gehindert, ihre Prostitutionstätigkeit zu reduzieren und zumindest zeitweise einzustellen. Weder wurde sie im Oktober 0000 oder auch im Verlauf der folgenden Wochen gewaltsam zur Fortsetzung derselben gezwungen, noch wurde ihr mit diesem Ziel mit einem empfindlichen Übel gedroht. Dass sie im Januar 0000 die Wohnung in der B-Straße unter Androhung von Zwang verlassen musste, stand mit der Prostitutionstätigkeit der Zeugin bzw. deren zeitweiser Aufgabe allenfalls in einem mittelbaren Zusammenhang, da hierfür sowohl nach der Einlassung der Angeklagten als auch der Zeugin NK1 ausschlaggebend war, dass Mietzahlung offen waren bzw. offen gewesen sein sollen, und die Zeugin nach ihren Angaben wegen ihrer Reduzierung bzw. (zeitweisen) Aufgabe ihrer Arbeit als Prostituierte über nicht genügend Geld für die Mietzahlungen verfügte.

267

Dass die Zeugin NK1 zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich den Entschluss gefasst hatte, mit der Prostitutionstätigkeit aufzuhören, und dies von den Angeklagten nicht akzeptiert worden wäre, konnte die Kammer nicht feststellen.

268

Die Zeugin NK1 hat insoweit bekundet, sie habe vor ihrem Kennenlernen des Z14 im Sommer 0000 nicht daran gedacht aufzuhören. Für die Zeit danach gab die Zeugin an weitergearbeitet zu haben, wenn auch weniger. In der Zeit nach Kennenlernen des Z14 habe sie versucht „wegzukommen“, tatsächlich kam es hierzu jedoch zumindest bis zum Oktober 0000 nicht. Auf die Frage jedoch, ob sie auch einmal gegenüber dem Angeklagten A1 klar geäußert habe, dass sie mit der Prostitution aufhöre, bekundete sie lediglich, es vor dem Untertauchen des Angeklagten A1 „öfter angedeutet“ zu haben. Hieraus folgte ein bestimmter Entschluss, die Prostitutionstätigkeit zu beenden, nicht, auch nicht angesichts der bekundeten Frage des Angeklagten, was sie dann machen wolle; dies spricht eher für einen Überlegungsprozess der Zeugin, nicht aber für einen bereits gefassten Entschluss. Selbst wenn sie einen solchen gefasst haben sollte, hätte sie diesen Entschluss dem Angeklagten A1 jedoch nicht als solchen kundgetan, um diesen zu einer Reaktion zu veranlassen. Soweit die Zeugin NK1 bekundet hat, der Angeklagte A1 habe darauf hingewiesen, sie solle aufpassen, dass keiner, auch ihr Freund, von der Prostitutionstätigkeit erfahre, und der Angeklagte A1 habe vor dem Zeitpunkt, zu dem Z14 Bilder der Zeugin NK1 zugänglich gemacht wurden, erklärt, er werde über ihre Prostitutionstätigkeit sprechen, steht zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend ein Zusammenhang zu einem Entschluss der Zeugin fest, die Prostitutionstätigkeit aufzugeben. Tatsächlich hat nämlich der Angeklagte A1 über die Prostitutionstätigkeit der Zeugin - wie sie selbst eingeräumt hat - nicht gesprochen. Dass der Angeklagte A1 in Verbindung mit der Kenntnisnahme des Z14 von Lichtbildern stand, auf denen die Zeugin NK1 in eindeutigem Zusammenhang mit ihrer Prostitutionstätigkeit zu sehen war, steht nicht fest und konnte auch von der Zeugin NK1 nicht belegt werden. Tatsächlich spricht hierfür wenig, abgesehen davon, dass für die jeweiligen Zeiträume ein Entschluss der Zeugin NK1, die Prostitution zu beenden, oder aber die Absicht des Angeklagten, sie zu einer erneuten Prostitutionstätigkeit zu bringen, nicht anzunehmen ist. Nach den Angaben der Zeugin NK1 wurden dem Z14 erstmals einige Wochen vor der Entlassung des Angeklagten A1 aus der Untersuchungshaft Anfang August 0000 Lichtbilder gezeigt, die auf einer Seite veröffentlicht gewesen waren, auf der die Zeugin sich 0000/0000 während ihrer Tätigkeit in den Wohnungen in J angeboten hatte. Auch die Lichtbilder, die dem Z14 nach erneuten Kontakten zwischen A1 und NK1, Ende 0000, zugespielt wurden und nach Aussage der Zeugin NK1 von der Seite „-…-“ stammten, wo sie sich erneut für kurze Zeit im Internet angeboten habe, belegt einen solchen Zusammenhang nicht. Zum einen waren die Bilder grundsätzlich für Besucher der entsprechenden Seiten allgemein zugänglich, ob es sich bei den Bildern ganz oder teilweise - wie die Zeugin NK1 nach den Angaben des Z14 angab - um Originale gehandelt hat, war nicht feststellbar. Unabhängig davon spricht hinsichtlich der jeweiligen Zeitpunkte nichts für eine Beteiligung des Angeklagten A1 bei der Kenntnisverschaffung. Die Vermutung der Zeugin NK1, der Angeklagte A1 habe im Juli 0000 erreichen wollen, dass sie zu ihm zurückkomme, trägt nicht. Zum einen war die Verbindung zwischen der Zeugin und den Freunden des Angeklagten A1 bereits seit Monaten unterbrochen, ohne dass erkennbar wäre, warum gerade zu diesem Zeitpunkt erneut an die Zeugin herangetreten werden sollte. Selbst wenn der Angeklagte A1 davon ausgegangen sein sollte, im August 0000 entlassen zu werden, ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte A1 davon ausgegangen sein sollte, die Zeugin NK1 werde sich bei Bekanntwerden ihrer früheren Prostitutionstätigkeit eher zu einer zukünftigen Prostitutionstätigkeit bereitfinden, insbesondere wenn er bei der Veröffentlichung der Bilder selbst nicht handlungsfähig war. Erst recht gilt dies aber für die Zeit, nachdem beide wieder zumindest in geschäftlicher Hinsicht in Kontakt getreten waren. Zu diesem Zeitpunkt wäre ein Bekanntmachen von Bildern nicht nötig, sondern eher kontraproduktiv gewesen, unabhängig davon, dass zum Ende des Jahres 0000 sowohl nach der Einlassung des Angeklagten A1 als auch den Bekundungen der Zeugin NK1 beide ihren persönlichen wie „geschäftlichen“ Kontakt beendeten.

269

Einflussnahmen des Angeklagten A2 auf ihre Prostitutionstätigkeit hat die Zeugin NK1 selbst nicht bekundet, so dass diesbezügliche Feststellungen bereits aus diesem Grunde nicht getroffen werden konnten, unabhängig davon, dass nicht festzustellen war, dass der Angeklagte A2 über das Alter der Zeugin NK1 informiert war. Beide hatten keinen näheren Kontakt zueinander, so dass eine diesbezügliche Kenntnis nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Selbst wenn der Angeklagte A2 die Zeugin NK1 an einer „Türe“ angetroffen haben sollte, wäre sein Augenmerk allein auf die Feststellung von deren Volljährigkeit gerichtet gewesen, dass er das genaue Alter der Zeugin zur Kenntnis genommen hätte, erst recht sich dieses über den Augenblick hinaus gemerkt hätte, kann nicht unterstellt werden. Da sowohl nach den Angaben des Angeklagten A2 als auch der Zeugin NK1 nicht festzustellen war, dass der Angeklagte A2 über Mietzahlungen hinaus, die die Zeugin NK1 als Mieterin der Wohnung in der B-Straße unabhängig von ihrer Prostitutionstätigkeit zu entrichten hatte, Gelder von der Zeugin NK1 erhalten hat, konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte A2 an Taten des Angeklagten A1 beteiligt gewesen ist.

270

Die Bekundungen der Zeugin NK1 sind auch im Übrigen in wesentlichen Teilen widersprüchlich und auch nicht konstant und damit nicht geeignet, über die von den Einlassungen der Angeklagten gedeckten Tatsachen hinaus Beweis zu erbringen.

271

Zu Beginn ihrer Aussage hat sie ihr Verhältnis zu dem Angeklagten A1 in der Art eines Arbeitsverhältnisses geschildert, in dem sie aus finanziellen Erwägungen dem Vorschlag des Angeklagten A1 gefolgt sei, die Prostitution aufgenommen habe und in den folgenden Monaten die Prostitutionstätigkeit zur Finanzierung ihres eigenen selbstständigen Lebensstils mit eigener Wohnung, teurem Hund und in guten finanziellen Verhältnissen entsprechend ihren eigenen Vorstellungen selbstbestimmt fortgeführt habe. Hiernach habe sie die Unterstützungsleistungen des Angeklagten A1, unter anderem auch die hälftige Tragung ihrer Unkosten, in Anspruch genommen, die sie mit der hälftigen Beteiligung an ihrem Gewinn als angemessen entgolten angesehen habe, habe zu diesem eine zwar intime, aber keine eine Lebenspartnerschaft bildende Beziehung unterhalten, sich mit ihm mehrfach wöchentlich zu kürzeren Unternehmungen getroffen, „Gefühle für ihn“ gehabt, ohne dass jedoch nennenswerte Schwierigkeiten in ihrer Beziehung zu dem Angeklagten A1 geschildert wurden. So nannte sie zwar das Bestreben, ihre Prostitutionstätigkeit mit Beginn ihrer Beziehung zu Z14 zu reduzieren, aber erst nach dem Untertauchen des Angeklagten A1 in der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten A2 und anderen schilderte sie Schwierigkeiten, die sie tatsächlich zu einer Reduzierung bzw. (zumindest zeitweisen) Einstellung ihrer Prostitutionstätigkeit bewogen hätten. Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass der Angeklagte A1 sie auf die Schwierigkeiten der Prostitutionstätigkeit vorbereitet habe, dass es normal sei, wenn sie in der ersten Zeit weine, obwohl sie doch überhaupt nicht geweint habe. Sie habe sich an die Tätigkeit gewöhnen müssen, dies aber nach wenigen Wochen getan, dann sei es für sie normal gewesen. Dies entspricht den glaubhaften Angaben der Zeugin Z18, die die Schilderungen der Zeugin NK1 über ihre Prostitutionstätigkeit auch als nicht problembelastet, teilweise sogar lustig, in Erinnerung hatte. Im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung berichtete sie dann, der Angeklagte A1 sei laut und handgreiflich geworden, wenn ihm etwas nicht gepasst habe, wobei die Zeugin nicht anzugeben vermochte, wann dies zum ersten Mal geschehen sei. Er habe sie beleidigt, fest am Arm gepackt, habe sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, einmal mit der Folge eines Hämatoms in den Oberschenkel getreten. Nachdem die Schilderung zunächst so geklungen hatte, als habe es sich hierbei um singuläre Ereignisse der Gewaltausübung gehandelt, erklärte sie dann, dies sei „häufiger“ bzw. „einmal pro Woche bestimmt“ gewesen, als es ihr im Saunaclub nicht mehr gepasst habe. Warum ein solches Verhalten ihre Einstellung zu dem Angeklagten A1 nicht verändert haben soll, vermochte die Zeugin nicht nachvollziehbar zu machen, denn sie erklärte insoweit, der Angeklagte sei ihr so wichtig gewesen, dass sie nicht habe wegwerfen wollen, was sie „an Beziehung aufgebaut“ hätten. Sie habe daher nach einer Alternative für den Saunaclub gesucht und im „Ö“ in Ä gefunden. Jedenfalls unter Berücksichtigung ihrer Behauptung, von dem Angeklagten A1 in der Trainingshalle der „-…-“ in J zum Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlungen auch an anderen Männern gewaltsam gezwungen worden zu sein - ein sexuelles Geschehen in der Halle fand am frühen Morgen des 00.00.0000 statt, insoweit wird auf die folgenden Darstellungen verwiesen -, wobei dieses Geschehen vor ihrem Wechsel ins „Ö“ stattgefunden habe, ist das bekundete Verhalten der Zeugin NK1 nicht lebensnah. Warum eine Frau, die zum gewaltsamen Sex gezwungen wurde, hieraus zunächst  keine Folgen ziehen sollte, sondern sich erst später Gedanken gemacht haben will, weil sie naiv gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Auch eine Angst vor einer weiteren Verbreitung von bei diesem Vorfall gefertigten Lichtbildern und Videos, die die Zeugin NK1 angegeben hat, erklärt ihr Verhalten - unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Bekundung - nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn ihr bereits bekannt war, dass in den Kreisen der „-…-“ diese Medien verteilt worden waren und damit auch unabhängig von dem Angeklagten A1 die naheliegende Gefahr bestand, dass diese den Weg in die Öffentlichkeit finden würden. Von den vorstehenden Überlegungen unabhängig stellt sich bereits der Umstand, dass die Zeugin NK1 den vor der Kammer als am meisten belastend bezeichneten Vorfall erstmals inmitten der gerichtlichen Vernehmung bekundet hat, ihn aber weder in vielfältigen polizeilichen Vernehmungen noch in der Vernehmung durch die Staatsanwältin erwähnt hat, als gewichtige Indiz gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung dar. Warum die Zeugin NK1 Anzeige wegen der Prostitutionstätigkeit und der Tätigkeit des Angeklagten A1 als Zuhälter erstatten sollte, aber eine Vergewaltigung - insbesondere in der von ihr letztlich beschriebenen Intensität - in keiner Weise erwähnt hat, hat die Kammer nicht nachvollziehen können. Dass sie sich nicht getraut habe, ist nicht lebensnah; eine Begründung vermochte die Zeugin auf Befragen auch selbst nicht zu geben. Ein Geschehen entsprechend der - später noch näher darzustellenden - Schilderung der Zeugin NK1 hätte weder aus Naivität ohne Einfluss geblieben sein, noch das Verhältnis der Zeugin zu dem Angeklagten A1 unbeeinflusst gelassen haben können. Vor allem auch deshalb, weil im weiteren Verlauf der Vernehmung immer weitere Übergriffe des Angeklagten A1 von der Zeugin NK1 berichtet wurden, es sich nach ihrer Darstellung also nicht um ein singuläres Ereignis, sondern vielmehr das Finale einer Entwicklung gehandelt haben soll.

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So berichtete sie von dem Geschehen zunächst nur im Zusammenhang mit Erläuterungen, ob und wann es zu sexuellen Kontakten zu mehreren Männern gekommen sei, wobei sie zunächst erklärte, es habe Sex mit „sehr vielen in der Trainingshalle von denen“ gegeben, sie habe nicht gewollt und „Stress“ mit dem Angeklagten A1 gehabt, dann geweint und sei von dem Angeklagten A2 getröstet worden. Erst nach und nach schilderte sie dann ein Geschehen mit gewaltsam erzwungenem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten A1, sexuellen Handlungen weiterer Personen, beim Geschlechtsverkehr verursachten Verletzungen und schließlich durch ein Eindringen mit der Faust des Angeklagten A1 verursachten massiven Schmerzen. Aber auch darüber hinaus schilderte die Zeugin immer mehr und zunehmend gravierende Vorkommnisse. Sie schilderte zunächst, sie habe sexuelle Kontakte zu dem Angeklagten gehabt, es (nur) ein paarmal „nicht akzeptiert“, beim ersten Mal habe er sie „feste angepackt“, beim zweiten Mal habe er betrunken an ihr „rummachen“ wollen, sei bei ihrer Weigerung handgreiflich geworden, habe sie beleidigt, die Türe geworfen und sei rausgegangen. Er habe den Sex bei den Gelegenheiten nicht erzwungen, bei anderen Gelegenheiten doch. Auf die Frage nach erzwungenem Sex führte die Zeugin aus, der Angeklagte habe bei freiwilligem Geschlechtsverkehr „zu feste“ gemacht, sie habe danach zwei Wochen nicht gearbeitet, sei „zu blau untenherum“ gewesen. Das sei zweimal passiert, sie glaube zur Zeit ihrer Arbeit im Saunaclub. Erst auf Befragen, was die Zeugin noch nicht geschildert habe, berichtete diese, es sei nicht nur einmal so passiert, dass der Angeklagte A1 so aggressiv gewesen sei, dass er bei anfangs einvernehmlichem Geschlechtsverkehr im Nachhinein so aggressiv geworden sei, dass es zu Hämatomen geführt habe, mit der Folge, dass ein Freier sie gefragt habe, ob sie von ihrem Zuhälter geschlagen worden sei. Es sei da aber nicht so extrem wie in der Halle gewesen. Er habe öfter fest zugepackt, als sie gewollt habe, habe erklärt, er mache das, um sie abzuhärten. Zu solchem vaginalen Geschlechtsverkehr sei es gekommen, wenn er zwischendurch spontan zum Kontrollbesuch in ihre Wohnung gekommen sei. Gewalt sei schon in der ersten Wohnung vorgekommen, der Angeklagte A1 habe „Ausraster“, schlechte Laune gehabt und ihr gezeigt, dass er bestimme, indem er sie nicht in ihre Wohnung gelassen habe. Wenn sie beim Geschlechtsverkehr gesagt habe, sie wolle nicht mehr, habe er ihre Hände festgehalten und weiter gemacht; sie habe sich nicht wehren können, habe sich vergeblich gewehrt, deshalb habe er ihre Hände festgehalten. Das sei ein „paarmal“ vorgekommen, „gute fünfmal“, dass er so aggressiv beim Geschlechtsverkehr gewesen sei. Aber Tritte, Schläge und Würgen seien häufiger mal passiert. Er habe immer gesagt, alles sei nicht schlimm, bei Tritten habe er gelacht, das sei Abhärtung, blaue Flecken seien egal. Sie sei gewürgt worden, als sie versucht habe, sich beim Sex zu wehren. Sie habe beim Würgen noch atmen können, er habe mit der rechten Hand gewürgt, eine Hand sei unten an ihr dran gewesen oder neben ihr, je nachdem, was er gerade gemacht habe; manchmal sei es auch die linke Hand gewesen. Sie habe versucht, mit ihren freien Händen die Hand des auf ihr liegenden Angeklagten vom Hals zu ziehen, denke sie mal, sie habe sich nicht wehren können. In der Wohnung sei der Sex einvernehmlich gewesen, „auch wenn sie erst Nein gesagt gehabt habe“, er habe dann aber übertrieben und sei härter geworden, als sie gewollt habe. Danach habe er sich verhalten, als sei nichts passiert. Auch sprach die Zeugin, nachdem sie erklärt hatte, nicht bei Aufnahme der Prostitutionstätigkeit geweint und sich in ein paar Wochen an die Tätigkeit gewöhnt zu haben, später davon, „ab und zu geweint“ zu haben und nach ein paar Monaten zusammen gebrochen zu sein. Einmal sprach sie davon, der Angeklagte A1 habe sie dann getröstet, ein andermal davon, dass der Angeklagte A1 ausgerastet sei.

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Dieses Bekundungsverhalten ist nicht als Folge der Befragung vor Gericht zu erklären, wenn auch die Zeugin NK1 dies versucht hat. Sie hat auf entsprechenden Vorhalt ihrer Nebenklagevertreterin angegeben, sie sei mit ihrer Aussage vom ersten Vernehmungstag nicht zufrieden gewesen, habe sich gewundert, dass keine weiteren Fragen mehr gestellt worden seien, wo sie doch bei der Polizei zwanzig Stunden vernommen worden sei. Tatsächlich war die Zeugin jedoch eingehend befragt worden und hatte hinreichende Gelegenheit, die Geschehnisse in ihrer Beziehung zu dem Angeklagten A1 in der nötigen Ausführlichkeit darzustellen. Hierzu hatte sie jedoch offenbar - aus für die Kammer nicht nachvollziehbaren Gründen - zu Beginn ihrer Aussage keinen Anlass gesehen. Dass sie zunächst - wie sie dann sagte - nicht „so richtig rübergebracht habe, wie es wirklich gewesen sei“ und was sie empfunden habe, lag allein in ihrer Darstellung begründet, nicht in den äußeren Umständen. In der Folge entwickelte sich schließlich ihre Aussage zu einer zunehmenden Ansammlung von Schilderungen gewalttätiger, beleidigender und sexueller Übergriffe des Angeklagten, für die ihre anfängliche Bekundung überhaupt keinen Anhalt bot. Auch die Schilderung verschiedener Einzelgeschehnisse geriet zunehmend schwerwiegender, woraus sich für die Kammer in sich steigerndem Maße Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin NK1 ergaben.

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Vergleichbares ergab auch ihr Aussageverhalten hinsichtlich ihres Kontaktes zu dem Angeklagten A1 im Jahr 0000. Zutreffend - und insoweit in Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten A1 in diesem Punkt - schilderte sie, dass der Angeklagte A1 im September 0000 den Kontakt zu ihr suchte und sie per WhatsApp anschrieb. Aus dem aus dem Mobiltelefon des Angeklagten A1 gesicherten WhatsApp-Chat ergibt sich, dass dieser sich am 00.00.0000 um 23.17 Uhr mit ihr in Verbindung setzte mit „Hiii NK1“, worauf die Zeugin NK1 um 23.18 Uhr mit „Hiii A1“ antwortete und auf dessen Verwunderung, woher sie wisse, wer er sei, erklärte, er kenne sie doch, sie wisse alles (23.19 Uhr). Hieran schloss sich ein Chat an, der - bis auf einige Nachrichten vom 00.-00.00.0000 - über eine Vielzahl von wechselseitigen Nachrichten bis zum 00.00.0000 geführt wurde.

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Berichtete sie zunächst nur, sie habe ein paar Monate, nachdem ihrem Freund Bilder von ihr gezeigt worden seien, ungefähr einen Monat wieder Kontakt zu dem Angeklagten A1 gehabt, so schilderte sie später, sie habe im Oktober bzw. November 0000 erneut im Kontakt zum Angeklagten A1 gestanden, der habe klären wollen, was passiert sei, der habe es gerade rücken und sich entschuldigen wollen. Er habe ihren Freund „schlecht zu reden versucht“ und sich „gut zu reden“ und erklärt, mit dem Zeigen der Fotos nichts zu tun gehabt zu haben. Sie hätten (einmal) nachts telefoniert, und er habe ihr „ab und zu geschrieben“. Diese Behauptung war angesichts des Umfangs des Chats von vielen Hundert Nachrichten falsch. Auch ihre Behauptung, der Angeklagte A1 habe gewollt, sie solle wieder als Prostituierte arbeiten, sie hätten darüber aber nicht gesprochen, war falsch. Vielmehr ergaben Nachrichten vom 00.00.0000 bereits, dass die Zeugin NK1 bereits zum damaligen Zeitpunkt als Prostituierte im „Ö“ arbeitete und dass beide sich über diese Tätigkeit auch unterhielten. So schrieb der Angeklagte A1 um 13.59 Uhr, „Ja weil du gestern meintest sauna wäre doof, aber arbeit ist immer doof Schatzi und das was uns am weitesten bringt jetzt in der zeit ist doch am besten oder? Aber letzendlich musst du das alles entscheiden und so... kann dir nur immer einen rat geben.... Lass dir das alles mal durch den kopf gehen“ und erhielt um 14.01 Uhr als Antwort der Zeugin NK1 „Arbeit ist nur doof wenn es blöd läuft, hab meine Arbeitsweise ja auch verbessert finde ich. Komme viel besser mit dem Beruf klar, arbeite viel länger. Früher im p. nur bis 3.00 und jetzt die letzen Male bis 6.00 und die 3 Stunden länger haben sich immer echt gut gelohnt.“, „Ja das stimmt. Da lief es die letzte Zeit auch nicht gut, dass ist nur der Name der den Laden rettet sonst nichts..“, „Überteuert, Zimmer wie im Knast etc.“ (14.06 Uhr), „Es ist immer am besten das, was einem weiter bringt. Ich hab selber wie du mit bekommen hast Schulden wegen E und will deswegen wieder Gas geben..“ (14.07 Uhr), „Hab gestern sogar vorm schlafen gehen darüber nach gedacht wegen wieder gemeinsamer Sache..“, „Ich weiß auch, dass du es gut mit mir meinst und mir helfen willst..“ (14.09 Uhr) sowie die Antwort des Angeklagten A1 „Überleg es dir. Dann treff ich mich mit paar leuten und wir treffen uns und quatscjen  mal alles durch“ (14.09 Uhr). Dem stimmte die Zeugin NK1 seinerzeit sofort zu und beide verabredeten, sich am Sonntag zu treffen. Sie schrieb dann noch „Ich krieg noch ein a***fick“, worauf der Angeklagte A1 entgegnete, „Hahaha ja kriegst du“ (14.13 Uhr). Im Rahmen ihrer Befragung hatte die Zeugin NK1 hierzu nichts zu erklären. Dieser Gesprächsverlauf belegt jedoch zum einen, dass die Zeugin NK1 mindestens genauso an einer Zusammenarbeit bezüglich der Prostitution interessiert war, wie der Angeklagte A1, und das Verhältnis beider eher nicht - wie die Zeugin behauptet hat - als „neutral“ zu bezeichnen war. Aus dem Chat am 00.00.0000 zwischen 02.57 Uhr und 03.06 Uhr folgt auch, dass sich der Angeklagte A1 im „Ö“ aufhielt, wo viele Kunden waren, während die Zeugin NK1 in einem Haus gegenüber dem „Ö“ keine Kunden hatte; beide entschlossen sich daher, gemeinsam zurückzufahren. Hieraus ergibt sich im Übrigen, dass die Zeugin NK1 neben dem „Ö“ und der H-Straße in dieser Zeit noch eine weitere Arbeitsstätte hatte, die sie im Laufe ihrer Vernehmung nicht benannt hatte.

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Nachdem die Zeugin NK1 zunächst im Zusammenhang mit der „Anwerbung“ der Zeugin Z2 berichtet hatte, sie habe in der Zeit vor ihrem Geburtstag am 00.00.0000 nicht mehr als Prostituierte gearbeitet, räumte sie im weiteren Verlauf der Vernehmung ein, dass sie im Sommer 0000, allerdings nicht lange, im „Ö“ als Prostituierte gearbeitet habe, weil sie Schulden gehabt habe. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten A1 hinsichtlich eines Treffens in der H-Straße, erklärte die Zeugin NK1, sie sei einmalig in der Wohnung einer Freundin in der H-Straße in Ä gewesen, als der Angeklagte A1 sie angerufen und sofort gewusst habe, wo sie sei. Er habe am nächsten Tag kommen wollen, nachts habe sie im „Ö“ gearbeitet. Sie habe da wieder als Prostituierte auf eigene Rechnung gearbeitet und sie hätten sich in Ä gesehen. Noch später räumte sie dann ein, dass sie nahezu wöchentlich freitags und samstags, wenn auch nicht jedes Wochenende, im „Ö“ oder einmal in der H-Straße als Prostituierte gearbeitet habe und auch später „für sich selbst“ noch als Prostituierte tätig gewesen sei. Tatsächlich hat auch die Zeugin Z18 berichtet, dass die Zeugin NK1 im Jahr 0000 noch als Prostituierte tätig war. Hieraus drängt sich für die Kammer der Eindruck auf, dass die Zeugin NK1 versucht hat, den Umfang ihrer Prostitutionstätigkeit, die sie nicht in Zusammenarbeit mit dem Angeklagten A1 unternommen hat, möglichst „unter den Teppich zu kehren“, um ihre Arbeit als Prostituierte soweit wie möglich dem Einfluss des Angeklagten A1 zuzuschreiben und dem Eindruck entgegen zu wirken, dass nicht ihre Abhängigkeit von dem Angeklagten sie zur Prostitutionstätigkeit motiviert, sondern ihre eigene Suche nach den finanziellen Vorteilen dieser Arbeit.

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Auch die Art ihres persönlichen Verhältnisses hat die Zeugin NK1 verharmlosend darzustellen versucht. Sie hat berichtet, sie habe zu diesem Zeitpunkt keine Gefühle mehr für den Angeklagten mehr gehabt, es habe ein gutes Verhältnis bestanden, in dem die Dinge „ein bisschen überspielt worden seien“, sie hätten nicht über das Geschehen im Trainingsraum gesprochen, die Gespräche seien normal verlaufen und sie habe weder Sorge noch Freude bei dem Kontakt empfunden, noch sei ihr dieser unangenehm gewesen. Eine derartige Reaktion wäre angesichts der früheren von der Zeugin geschilderten Vorkommnisse nicht nachvollziehbar und legte damit jedenfalls die Möglichkeit nahe, dass diese Schilderungen der Zeugin nicht verlässlich sind. Lebensnah wäre anderenfalls gewesen, auf die Kontaktaufnahme des Angeklagten A1 nicht zu reagieren, was ja ohne weiteres möglich gewesen wäre, da die Zeugin sich seit Monaten unabhängig von dem Angeklagten eingerichtet hatte. Dass sie dies nicht getan hat, obwohl sie von vielfachen Tätlichkeiten, Beleidigungen und sexueller Gewalt berichtet hat, verwehrte es der Kammer, sich mit der erforderlichen Sicherheit eine Überzeugung von der Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Bekundungen zu bilden. Angesichts der Widersprüchlichkeiten der Schilderungen und der fehlenden Konstanz verblieben Zweifel, die die Kammer nicht zu überwinden vermochte.

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Obwohl die Zeugin NK1 in Abrede gestellt hatte, an „Dreiern“ oder Gruppensex interessiert gewesen zu sein, entspann sich zwischen ihr und dem Angeklagten A1 am 00.00.0000 die folgende Kommunikation: Als die Zeugin NK1 den Angeklagten A1 per WhatsApp um 03.04 Uhr fragte, ob er einen „4er bald“ wünsche, antwortete der Angeklagte A1 mit einem Herz- und lachenden Smileys. Die Zeugin NK1 berichtete sodann um 03.24 Uhr, sie sei „… in b und im Wohnzimmer.. C gönn(e)… sich seit 20 Minuten einen und (habe)…unbedingt einen dreier“ gewollt, „Die C (habe)… sich (den) ohne (sie)… gegönnt … die (sei)… voll abgefuxkt geworden (sie - NK1 - sei) … selber geschockt“ (03.36 Uhr). Die sei „auch angetrunken, glaube (sie)…“ (03.42 Uhr), die habe einen Dreier gewollt, sie - NK1 - sei rausgegangen und habe gedacht, dass „die mals sich gönnen“ solle (03.43 Uhr), sie - C - habe sich „fast 1 Stunde gegönnt …“ (03.43 Uhr) und sie - NK1 - sei jetzt ohne „fick“ (03.43-45 Uhr). Sie schickte um 03.49 Uhr ein Foto an den Angeklagten A1, der sie wenig später fragte, „Wen (sie)… denn gestern gefickt (habe)“. Um 03.55 Uhr teilte ihm die Zeugin NK1 mit, sie habe es mit dem Dreier eben angesprochen, „die (- C - habe gemeint)… geht klar“. Um 21.26 Uhr nahm die Zeugin NK1 das Thema wieder auf, sie habe „… nicht gedacht dass C plötzlich so drauf (sei)…“, sei „die zu (ihr gekommen)… „eh NK1 lass mal dreier starten was ist denn los hier.. hab voll Bock“ (21.26 Uhr). Sie habe erst geglaubt, die „verarsche“ sie, dann sei die aber für eine Stunde im Schlafzimmer verschwunden. Sie habe die gestern gefragt, ob sie einen Dreier machten, und zwar - der Angeklagte A1 hatte gefragt „Mit mir oder allgemein?“ - mit ihm (21.27 bis 21.30 Uhr). Der Angeklagte A1 schlug hiernach vor, statt eines Vierers zwei Dreier zu machen, er könne „doch garnichts machen gleichzeitig mit 3 frauen …“ (21.30 Uhr). Auch die Zeugin NK1 hielt „… 3 (für) zu viele …“, da lache man und blabla (21.31 Uhr). Der Angeklagte A1 forderte die Zeugin auf, das mal klar zu machen, und konterte den Einwand der Zeugin, „Erst muss A1 sich das verdienen“ mit „Ey ich habe dir so viele dreier schon klar gemacht du arsch …“ (21.33 Uhr) - hierauf antwortete die Zeugin NK1 mit fünf lachenden Smileys -, „so wie mit l …“, das sei „mega korrekt“ gewesen (21.34 Uhr). Seiner Bemerkung, „Da (könne)… man mehr genießen“, stimmte die Zeugin NK1 zu (21.34-35 Uhr). Auf die Erklärung des Angeklagten, sie solle es „klar machen“, er möge „… euch lecken und einen gelutscht bekommen“, und ob sie „… sowas wie dreier und alles nicht voll vermisst …“ habe, entgegnete die Zeugin, sie mache das klar, sie „…hab(e) vieles vermisst..“ (bis 21.40 Uhr). Diese Kommunikation lässt nicht auf ein neutrales Verhältnis schließen und lässt darüber hinaus Zweifel an ihrer Behauptung aufkommen, sie sei an dem Verkehr mit mehreren nicht interessiert. Und auch der Austausch am 00.00.0000 im Hinblick auf den Geburtstag der Zeugin NK1 am 00.00.0000 belegt ein sehr vertrautes Miteinander; auf Befragen der Verteidigung musste die Zeugin letztlich auch einräumen, dass der Angeklagte A1 zu einem erheblichen Teil die für ihre Geburtstagsfeier angefallenen Kosten übernommen hat, was sie mit dem Bemerken zu erklären versuchte, dass von seiner Seite auch Personen an der Feier teilgenommen hätten. Am 00.00.0000 um 18.57 Uhr hatte der Angeklagte A1 die Zeugin NK1 gefragt, ob sie schon wisse, wo sie ihren Geburtstag feierten. Aufgrund deren Antwort, alles sei langweilig und es sei „heute leerer als gestern“ (19.53-54 Uhr), ergibt sich, dass sich die Zeugin NK1 zum fraglichen Zeitpunkt im Ö aufhielt. Sie schrieb dem Angeklagten A1 um 19.54 Uhr, ihr falle nur „irgendwo -…-“ - die Ü-Straße in N - ein, sie wolle sich aber betrinken. Hierauf wandte der Angeklagte A1 ein, dass am „sonntag -…- … auch nicht’s“ gehe, und schlug das „-...-“ vor (19.54-55 Uhr). Hierauf schrieb die Zeugin NK1 um 19.55 Uhr „-…- (drei Lachsmileys) Toilette Erinnerung“, „2 dumme 1 Gedanke“ und fragte, „Oh bekomme ich diesmal mal einen Geburtstagsfick?“, was der Angeklagte A1 bejahte (19.57 Uhr).

279

Die Behauptung der Zeugin NK1, sie habe bei schriftlichen „Gesprächen“ eher selten wahrheitsgemäß geantwortet, erklärt jedoch zur Überzeugung der Kammer zum einen nicht den Inhalt dieser „Gespräche“ und entwertet zum anderen ihre Angaben insgesamt auch im Rahmen ihrer Vernehmungen, da sie ein schlechtes Licht auf die Wahrheitsliebe der Zeugin wirft. Dies gilt sowohl, wenn ihre schriftlichen Gespräche ihre tatsächlichen Gedanken und Wünsche enthielten, da dann ihre Erklärung, dies sei nicht so, unwahr wäre, als auch dann, wenn sie tatsächlich in den Chats nur so daher geschrieben hätte, da auch dann unklar bliebe, wann die Zeugin die Wahrheit sagt und wann nicht. Dass die Zeugin nicht grundsätzlich die Wahrheit sagt, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Zeugin Z14 nicht darüber informiert hat, dass sie der Prostitution nachging, und nachdem dies bekannt geworden war, auch dann nicht die volle Wahrheit geschildert, sondern nur  zugegeben hat, was nicht zu leugnen war. Auch die Behauptung der Zeugin, der Angeklagte A1 habe sie nur so aus Spaß manchmal aufgefordert, im Saunaclub bei Frauen vorzufühlen, ob diese „Freunde“ haben, oder ihn bekannt zu machen, sie hätten in 50% der Fälle „nur so aus Spaß geredet“, ist unglaubhaft, ebenso wie die erhobene Behauptung, dass, wenn sich aus einem Chat ergäbe, dass der Angeklagte A1 Frauen auf die Prostitution ansprechen wolle, dies nur Spaß gewesen sei, und seine Aufforderung, andere Frauen zu finden, „so über Jahre flapsig in den Raum geworfen worden“ sei.

280

Auffällig ist auch, dass die Zeugin NK1 bei Erstattung ihrer Online-Anzeige am 00.00.0000 von einem Tatzeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 sprach. Sie gab darüber hinaus an, erst damals den Mut vermittelt bekommen zu haben, den Angeklagten A1 wegen Zuhälterei anzuzeigen, und vermittelte der Zeugin Z21 den - wie dargelegt falschen - Eindruck, seit Verlassen der Wohnung in der B-Straße nicht mehr als Prostituierte gearbeitet zu haben. Auch die seinerzeitige Erklärung, dass sie wegen Bedrohungen des Angeklagten ihr gegenüber Angst um ihr Leben habe, hat in der Vernehmung vor der Kammer keine Bestätigung gefunden.

281

Die Angaben der Zeugin NK1 dazu, dass sie kein Interesse daran gehabt habe, mit mehreren Männern gleichzeitig oder nacheinander zu verkehren, sind angesichts der Einlassung des Angeklagten A1 einerseits, insbesondere aber der glaubhaften Bekundungen der Zeugen Z13 und Z15, widerlegt. Hinsichtlich des von der Zeugin NK1 geschilderten „Probelaufs“ verblieben in einem solchen Maße Zweifel an der Darstellung der Zeugin, dass die Kammer sichere Feststellungen insoweit nicht zu treffen vermochte. Dem lagen zum einen die Inkonstanz der Schilderungen der Zeugin NK1, aber auch die entgegenstehenden Bekundungen der Zeugen Z13 und Z15 zugrunde. Auch vermochte sich die Kammer angesichts der Darstellung der Zeugin von dem Geschehen in der Halle einerseits und des Inhalts ihres Chats mit dem Zeugen Z13 und der Bekundungen der vorgenannten Zeugen andererseits nicht die Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Zeugin NK1 in der Halle gewaltsam zu sexuellen Handlungen gezwungen worden ist. Auch wenn das Geschehen in der Halle - wie auch der sogenannte „Probelauf“ - nicht Gegenstand der Anklage ist, ist der von der Zeugin NK1 geschilderte Vorfall doch insoweit mittelbar für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auch im Übrigen und die Glaubwürdigkeit ihrer Person von Bedeutung. Hätte sich erweisen lassen, dass das von dem Angeklagten A1 behauptete Interesse an Sex mit mehreren Männern nicht bestand, sondern es sich um ein gewaltsames unfreiwilliges Geschehen gehandelt hätte, wäre dies geeignet gewesen, die Einlassung des Angeklagten A1 als unrichtige Schutzbehauptung auszuweisen und einen Hinweis darauf zu geben, dass die Bekundungen der Zeugin NK1 auch im Übrigen glaubhaft sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr spricht mehr dafür, dass die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin nicht verlässlich sind.

282

Die Zeugin hat insoweit auch die folgenden Angaben gemacht:

283

Bei dem „Probelauf“ sei der Angeklagte A1 zunächst aus dem Schlafzimmer gegangen, mit dem Angeklagten A2 zurückgekehrt, habe erklärt, er stehe darauf, sie sollten etwas zu Dritt machen, dann sei der Angeklagte A1 rausgegangen, der Angeklagte A2 habe sich ausgezogen und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt oder fast gehabt. Ihr Zungenpiercing sei rausgefallen, sie habe versucht, das zu verlängern, sie hätten es eine halbe Stunde gesucht. Die anderen hätten Zeitdruck gehabt, hätten zur Arbeit gehen müssen. Sie habe nur wegen des Wunsches des Angeklagten A1 Kontakt zu dem Angeklagten A2 gehabt. Der Angeklagte A1 habe vor der Tür mit den anderen diskutiert, sei ab und zu ins Zimmer gekommen. Eine der Personen habe A2 per WhatsApp geschrieben, sie sollten sich beeilen, andere warteten auch noch, das habe A2 ihr gezeigt.

284

Hinsichtlich des „Probelaufs“ bekundete der Zeuge Z15, er kenne die Angeklagten wie auch die Zeugin NK1. Er habe sie erstmals in der Wohnung des Z10 gesehen, wo sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Der Angeklagte A1 habe ihm gesagt, es gebe ein Mädchen, das interessiert daran sei, von mehreren Männern befriedigt zu werden, ob er Lust auf Sex habe. Er sei wohl mit dem Angeklagten A2 und dem Zeugen Z13 in die Wohnung gegangen, sei ins Zimmer gegangen und von der Zeugin NK1 erfreut überrascht angesehen worden. Sie habe erklärt, sie habe ihn bei Facebook gesehen und süß gefunden. Nach einer Unterhaltung, die anderen hätten gesagt „Kommst du noch mal raus?“, hätten sie mit Oralverkehr begonnen, dann versucht, Geschlechtsverkehr zu haben, das sei aber nicht gelungen, und die Zeugin habe ihn dann oral befriedigt, auf einmal geschrien, das sei ihr noch nie passiert, sie habe ihr Zungenpiercing verloren. Die Zeugin habe sich geärgert, er glaube, sie habe das Piercing gefunden, jedenfalls nicht verschluckt gehabt. Er habe das Zimmer verlassen, die Zeugin sei zurück geblieben. Er habe den Eindruck gehabt, sie mache es freiwillig. Außer ihm und dem Angeklagten A2 seien noch PB und der Zeuge Z13 da gewesen. Er habe sich noch kurz ins Wohnzimmer gesetzt und sei früher als die anderen gegangen. Er glaube gesehen zu haben, dass der Zeuge Z13 aus dem Schlafzimmer gekommen sei. Danach habe er die Zeugin NK1 noch mindestens einmal gesehen, da hätten sie ebenfalls Geschlechtsverkehr gehabt. Nachdem die Zeugin NK1 anlässlich einer Feier vor „-…-“ in J - im Juli - in seinem Fahrzeug mit dem Zeugen Z17 sexuell aktiv gewesen sei, habe er sich auf Einladung des Z17 zu ihnen auf die Rückbank gesetzt und sei von der Zeugin oral befriedigt worden. Als er zum Samenerguss gekommen sei, habe sie erbrochen; er sei dann halbnackt, zusammen mit der angetrunkenen Zeugin NK1, nach Hause gefahren, um zu duschen; anschließend seien sie zur Party zurückgefahren. Die Zeugin NK1 sei total cool drauf gewesen, ihm sei ihr Erbrechen peinlich gewesen. Einige Zeit nach ihrer Rückkehr zu der Party habe die Zeugin NK1 sich nackt mit zwei Männern im Waschraum - vielleicht auch dem Toilettenraum - aufgehalten, das habe er durch eine nach Anklopfen kurz geöffnete Türe gesehen. Eine irgendwann an ihn gerichtete Freundschaftsanfrage der Zeugin NK1 habe er nicht angenommen. Z10 habe ihm von dem Geschehen in der Halle am Tag danach ein Video gezeigt, das habe er eigentlich aber nicht ansehen wollen. Er habe von Gewalt in dem Video nichts gesehen. Z13 habe ihm von dem Chat mit der Zeugin NK1 nach dem Hallengeschehen berichtet.

285

Der Zeuge Z13, ehemaliger -…-ler, hat dazu bekundet, er kenne die Zeugin NK1 seit ungefähr 0000, habe sie über ihren besten Freund TZ kennen gelernt. Sie hätten vor dem Geburtstag des Angeklagten A1 im April 0000 die Anfrage bekommen, dass eine 00-Jährige sexuelle Erfahrungen mit mehreren Jungs machen wolle; das sei die Zeugin NK1 gewesen. Er sei ins Zimmer gegangen und habe sie erkannt. Sie habe gelacht und gesagt, es sei gut, dass sie ihn schon kenne. Er habe vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Es seien drei oder vier Männer da gewesen, die im Wohnzimmer gewartet hätten. Sicher sei der Angeklagte A1 dagewesen, bei den anderen sei er sich nicht sicher. Er sei der erste gewesen, der ins Zimmer gegangen sei. Nach Vorhalt der Bekundungen des Zeugin Z15, gab er an, nach diesem zur Zeugin NK1 gegangen zu sein; der Angeklagte A1 habe ihm nach den Anderen die Wohnungstüre geöffnet, und er sei zeitnah dazu in das Schlafzimmer gegangen. Da sei auch etwas mit einem Zungenpiercing gewesen. Die Zeugin habe ihm später an der Tür zum „-...-“ erzählt, sie habe es beim Oralverkehr mit Y verloren. Eine Erinnerung an die Anwesenheit des Z15 habe er heute nicht mehr. Er habe später die Zeugin NK1 auf den Vorfall angesprochen, sie habe gesagt, sie liebe Sex, habe es gut gefunden. Später habe er noch einmal Sex mit der Zeugin NK1 gehabt, diese habe sich angeboten, und er habe sie mit zu sich nach Hause genommen. Bei einer größeren Party im „-…-“ habe die Zeugin NK1 auch mit mehreren Männern gleichzeitig sexuellen Kontakt auf der Toilette im Keller gehabt.

286

Ausgehend von der Bekundung des Zeugen Z13, er habe die Zeugin NK1 zum Zeitpunkt des Chats mit ihr über die Halle - im April 0000 - ungefähr ein Jahr gekannt, die Zeugin NK1 sei bei der Begebenheit in der Wohnung des Z10 aber sicher 00 Jahre alt gewesen, da er sie als Türsteher der Diskothek „-...-“ seinerzeit eingelassen habe, dürfte das fragliche Geschehen in die Zeit nach dem 00.00.0000 und vor die Geburtstagsfeier des Angeklagten A1 in „-…-“ am 00.00.0000 stattgefunden haben. Bei einer derartigen zeitlichen Einordnung käme allerdings eine Einordnung des Geschehens als „Probelauf“ für eine Prostitutionstätigkeit der Zeugin, die diese erst im Oktober 0000 aufgenommen hat und zuvor nicht in Erwägung gezogen haben will, nicht in Betracht, auch wenn die Zeugin NK1 angegeben hat, der „Probelauf“ habe vor ihrer Aufnahme der Prostitutionstätigkeit stattgefunden. Ein Abstand von mehr als sechs Monaten erscheint insoweit jedoch angesichts der behaupteten Einstellung der Zeugin lebensfremd und spricht damit eher für die Bekundungen der Zeugen Z15 und Z13 und gegen die Bekundung der Zeugin NK1. Auch wenn die Kammer nicht übersehen hat, dass beide Zeugen mit den Angeklagten befreundet sind, geht sie doch von der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen aus. Beide Angaben waren detailreich und lebensnah, ohne jedoch in einer Weise übereinstimmend zu sein, die Hinweis auf eine erfundene oder abgesprochene Darstellung gäbe. Beide Zeugen haben sich bei ihrer Darstellung nicht geschont und auch die Zeugin NK1 nicht in abwertender Weise beschrieben. Beide Zeugen haben darüber hinaus die Schilderung der Zeugin NK1 hinsichtlich des Verlustes eines Zungenpiercings bestätigt, ohne allerdings die Behauptung der Zeugin NK1 zu stützen, sie habe diesen Verlust zum Anlass genommen, die Angelegenheit so zu verzögern, dass keiner der weiteren Männer mehr zum Zuge gekommen sei. Zwar hat der Zeuge Z15 bestätigt, dass die anderen Männer ungeduldig geworden seien, weil er ihrer Meinung nach zu lange im Schlafzimmer mit der Zeugin NK1 geblieben sei, er hat aber nicht bestätigt, dass es nach ihm nicht zu weiteren sexuellen Begegnungen mit der Zeugin gekommen sei. Zu zumindest einer solchen kam es vielmehr mit dem Zeugen Z13, wobei beide Zeugen nicht den Eindruck gewonnen hatten, die Zeugin NK1 sei mit dem Geschehen nicht einverstanden.

287

Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen Z15, er sei als erster in das Schlafzimmer zu der Zeugin NK1 gegangen, gab die Zeugin NK1 in ihrem letzten Vernehmungsteil auch an, der Zeuge Z15 - und nicht der Angeklagte A2 - sei wohl bei dem Probelauf der erste Mann gewesen, schilderte dann aber den Verlust ihres Zungenpiercings nicht im Zusammenhang mit dem Zeugen Z15, sondern mit dem ihm folgenden Angeklagten A2, als demjenigen „mit dem Piercing“. Hiermit widerspricht die Zeugin NK1 der Bekundung des Zeugen Z13, wonach er dem Zeugen Z15 gefolgt sei und die Zeugin NK1 ihm bei späterer Gelegenheit berichtet habe, beim Sex mit Z15 das Piercing verloren zu haben. Wenn nicht die Zeugin NK1 hat behaupten wollen, den Verlust des Piercings nur vorgetäuscht zu haben, so liegt der Verlust eines Zungenpiercings bei der oralen Befriedigung des Zeugen Z15 näher als bei einem Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen A2, wobei in diesem Zusammenhang auffällig ist, dass die Zeugin letztlich sogar nur von dem Versuch eines Geschlechtsverkehrs sprach. Wenig lebensnah erscheint auch, dass ein Zungenpiercing eine halbe Stunde gesucht worden sein soll, und es hierdurch gelungen sein sollte, die anderen Männer nicht mehr zum Zuge kommen zu lassen. Erst recht spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin NK1, dass ausweislich ihrer Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 ihr Zungenpiercing bereits vor Erscheinen des Angeklagten A2 herausgefallen sein soll, sie schnell zum Piercer gewollt habe, um eine neue Kugel zu kaufen, damit das Loch nicht zuwachse, was nämlich sehr schnell geschehe, und ihnen auf dem Weg zum Wagen des Angeklagten A1 drei Typen, unter anderem der Y - der Zeuge Z15 -, entgegen gekommen seien. Unabhängig davon, dass auch das Loch eines Zungenpiercings nicht binnen einer Stunde zuwachsen dürfte, entspricht die damalige Darstellung des Geschehens weder ihrer Schilderung vor der Kammer, noch der der Zeugen.

288

Die Zeugin NK1 bekundete auf entsprechenden Vorhalt, sie habe mit dem Zeugen Z15 Geschlechtsverkehr gehabt, nicht aber mit dem Zeugen Z17. Mit dem Zeugen Z15 habe sie auch noch eine weitere sexuelle Begegnung in ihrem Elternhaus gehabt, nicht aber in einem Auto. Mit dem Zeugen Z17 habe sie nur einmal in dessen Wohnung den Geschlechtsverkehr vollzogen, bevor sie den Angeklagten A1 kennen gelernt habe; daran habe sie sich vorher nicht erinnert, das sei Jahre her.

289

Auch diese Bekundungen der Zeugin belegen eine erhebliche Inkonstanz hinsichtlich ihrer Angaben zu sexuellen Kontakten zu dem Zeugen Z17. Es ist zwar richtig, dass die Geschehnisse bereits Jahre zurückliegen, dennoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Zeugin zunächst nicht etwa die Frage nach sexuellen Kontakten offen gelassen und sich auf fehlende Erinnerung berufen hat, sondern solche verneint hatte. Auch hinsichtlich des Zeugen Z13 berichtete die Zeugin NK1 in einer frühen Phase ihrer Vernehmung, der Zeuge Z13, den sie in seiner Eigenschaft als Türsteher im „-...-“ kenne, habe sie ein Stück nach Hause mitgenommen und sie seien bei dieser Gelegenheit intim geworden, weitere persönliche Treffen habe es nicht gegeben, um schließlich bei der Befragung an einem anderen Tag anzugeben, mit dem Zeugen Z13 „nichts (Sexuelles) gehabt zu haben“, bzw. keine Erinnerung daran zu haben, mit dem Zeugen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Angesichts dieser Widersprüche, die möglicherweise darauf beruhen, dass die Zeugin NK1 - wie auch der Zeuge Z13 bekundet hat - sexuell sehr aktiv ist und damit keinen verlässlichen Überblick über ihre sexuellen Kontakte (mehr) hat, vermag auch ihre Behauptung, sie habe zwar ein zweites Mal mit dem Zeugen Z15 Verkehr gehabt, aber nicht - wie dieser geschildert hat - in einem Auto, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Z15 nicht maßgeblich zu erschüttern. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil zum einen das von dem Zeugen geschilderte Geschehen so ungewöhnlich ist, dass die Kammer davon ausgeht, dass der Zeuge sich zutreffend an das aus seiner Sicht peinliche Geschehen erinnert hat. Andererseits war der Zeugin NK1 das Geschehen nach seinen Angaben nicht peinlich, so dass es nachvollziehbar erscheint, dass der Zeugin diese Begebenheit nicht mehr vor Augen steht, kam es doch auch nach den Aussagen der Zeugen Z15 und Z13 im weiteren Verlauf der Feier zu weiteren sexuellen Begegnungen der Zeugin. Diese räumte auch am Ende ihrer Vernehmung allgemein ein, dass es sein könne, dass sie öfter mit Personen Geschlechtsverkehr gehabt und daran keine Erinnerung mehr habe.

290

Letztlich bestätigt die Zeugin auch den von den Zeugen geschilderten Vorfall im Waschraum bzw. der Toilette der „-…-“. Sie berichtete, an einem Geburtstag des Angeklagten A1, sie selbst sei 00 Jahre alt gewesen - mithin am 00.00.0000 -, habe es eine Feier im Restaurant „-…-“ in J gegeben, wo sie der Angeklagte A1 in die im Keller befindliche Toilette gerufen habe, um dort in Anwesenheit des Angeklagten A2 mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Bei dieser Gelegenheit sei der Zeuge Z13 kurz hereingekommen und wieder rausgeworfen worden. Sie habe mit beiden Angeklagten vaginalen und oralen Verkehr bei dieser Gelegenheit gehabt, bezüglich des Zeugen Z13 wisse sie es nicht.

291

Hinsichtlich des Geschehens in der Halle der -...- in J hat die Zeugin NK1 folgende weitere Angaben gemacht:

292

Das Geschehen in der Halle sei während ihrer Arbeit im Saunaclub gewesen, danach sei es ihr allgemein schlecht gegangen, kurze Zeit später habe sie im „Ö“ begonnen. Sie seien vorher im „-…-“ und einer Kneipe gewesen, der Angeklagte A1 habe nach Hause fahren wollen und sie sowie noch andere Personen mitgenommen. Er habe dann erklärt, in der Halle noch etwas erledigen zu müssen. Es seien mehrere Fahrzeuge gewesen. An der Halle habe sich der Angeklagte A1 „an sie rangemacht“, habe ihre Bluse aufgerissen, dass alle Knöpfchen abgegangen seien, und sie vor den anderen ausgezogen. Er habe erklärt, jetzt Geschlechtsverkehr mit ihr haben zu wollen. Die anderen, ca. 13, 14 Männer seien in der Halle gewesen. Sie habe dann mit dem Angeklagten A1 Geschlechtsverkehr gehabt, er sei so aggressiv gewesen. Sie habe gesagt, er solle aufhören; am nächsten Tag habe sie dem Angeklagten Fotos der Hämatome geschickt. Auf diesbezügliches Befragen erklärte die Zeugin, sie habe nach Zerstörung ihrer Bluse in Anwesenheit der anderen Männer erklärt, sie wolle nicht; der Angeklagte A1 sei „aggressiver an die Sache heran“ gegangen. Die Halle sei zwei bis drei Fahrminuten von ihrer Wohnung entfernt, sie sei nicht gegangen aus Angst, der Angeklagte A1 sei aggressiv gewesen, habe sie fest angepackt, und „mit der Bluse gezeigt“, dass sie „nichts zu sagen habe“. Alle seien angetrunken und auf Koks, noch mehr aggressiv gewesen. Die anderen seien verteilt in der Halle gewesen, dem Angeklagten A1 sei ihre Ablehnung egal gewesen, er habe sie fest gepackt, ausgezogen, auf den Boden geschubst und angefangen, Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben. Er sei sehr aggressiv gewesen, sie habe mehrfach gesagt, er solle aufhören, er tue ihr weh. Sie habe nach ein paar Stunden lila Flecken da unten gehabt. Als er fertig gewesen sei, habe er erklärt, dass jetzt die anderen dran kommen. Sie habe gesagt, sie wolle endlich nach Hause, der Angeklagte A1 habe darauf bestanden, dass sie tue, was er sage. Eigentlich alle Anwesenden hätten sich unten herum entblößt, dann habe A2 als erster angefangen und sei zu ihr gekommen. Sie habe gesagt, ich will nicht, habe diskutiert, und gemerkt, dass Fotos gemacht wurden. Sie habe gesagt, sie sollten aufhören. Zuerst sei der Angeklagte A2 dran gewesen, danach seien TZ mit NP zu ihr gekommen. Die Männer hätten um sie herum gestanden und der Angeklagte A1 habe sie - NK1 - aufgefordert, zu ihnen zu gehen. Sie habe gesagt, sie wolle nicht, und sei, als alles vorbei gewesen sei, ins Nebenzimmer gegangen, wo sie dann geweint habe. Die anderen Männer hätten um sie herum gestanden und hätten gehört, dass sie zu dem Angeklagten A1 „hör auf“ gesagt habe; sie hätten sich einen runtergeholt, während der Angeklagte A1 den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. Dann hätten noch TZ und NP Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, die anderen halt nicht. Auf die Zeit habe sie nicht geachtet, erst seien der Angeklagte A1, dann der Angeklagte A2 und dann die zwei weiteren Männer dran gewesen, dann habe A1 sie aufgefordert, zu den anderen zu gehen; es habe sicher eine halbe Stunde, vielleicht eine Stunde gedauert. Sie seien im Dunkeln in die Halle gegangen und hätten sie im Hellen verlassen, es könnten auch zwei Stunden gewesen sein. Sie sei angetrunken gewesen, habe aber zuvor keine Drogen genommen. Der Angeklagte A1 und die anderen drei Männer hätten vaginal Geschlechtsverkehr gehabt, den anderen habe sie - so der Angeklagte A1 - einen blasen sollen. Das habe sie bei ein paar der Männer gemacht, die seien nicht vaginal eingedrungen. Auf die Frage, ob es zu gleichzeitigem Eindringen - vaginal und oral - gekommen sei, erklärte sie, TZ und NP seien einer hinten und einer vorne gewesen. Das Geschehen habe in der letzten Woche stattgefunden, in der die Halle der -…- zur Verfügung gestanden habe und bevor sie zu den -…- gegangen seien. Keiner der Männer habe sich bei ihr entschuldigt aber A2 sei dann die ganze Zeit mit im Nebenraum gewesen, er habe „vielleicht das Weinen mitbekommen“. Sie habe zu ihm nichts gesagt. Sie habe keinen Arzt aufgesucht, Fotos aber dem Angeklagten A1 ein paar Stunden später gezeigt, der dann gesagt habe, sie solle erstmal nicht arbeiten gehen. Dem TZ, mit dem sie damals „eigentlich befreundet“ gewesen sei, habe sie ein Foto geschickt; seine Reaktion wisse sie „nicht mehr genau“. Die Verletzungen habe alleine der Angeklagte A1 verursacht, die anderen seien nicht so hart rangegangen. Es seien Fotos und Videos gemacht worden, im Nachhinein habe sie von weitem Aufnahmen gesehen. Sie habe sich mit dem Angeklagten A1 gestritten und er habe ihr mit Fotos gedroht. Sie habe auch gesehen, dass sie herumgeschickt worden seien. Sie habe noch gesagt, sie sollten aufhören, Videos zu machen, das hätten sie aber nicht getan. Es habe deswegen Streit mit dem Angeklagten A1 gegeben, und weil sie habe aufhören wollen. Sie hätten über das Geschehen geredet und sie habe erklärt, aufhören zu wollen, sie könne nicht mehr. Der Angeklagte A1 habe sie erpresst, habe im Mobiltelefon hochgescrollt und sie habe aus einem Meter Entfernung gesehen, dass es Massen von Videos gegeben habe. Sie habe gesagt, sie könne nicht mehr, es gehe ihr schlecht, das Thema sei vorher ein paarmal gefallen, und er habe sie erpresst. Wenn sie weiterdiskutiere, werde er sie weiter herumschicken. Sie „habe da erst richtig gemerkt, es gebe davon wirklich Videos und Fotos“. Sie habe sich erstmals ihrer Vertreterin, der Zeugin NV1, anvertraut. Sie habe sich bei der Polizei nicht getraut, das zu schildern, Frau NV1 habe ihr aber Mut gemacht. Warum sie sich jetzt getraut habe, es zu berichten, könne sie nicht sagen. Auf Befragen, was die Zeugin noch nicht gesagt habe, berichtete diese, es sei nicht nur einmal so passiert, er sei so aggressiv gewesen, anfangs habe sie dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, im Nachhinein sei er so aggressiv geworden, dass es zu Hämatomen geführt habe. Ein Freier habe schonmal gefragt, ob sie von ihrem Zuhälter geschlagen worden sei. Es sei da aber nicht so extrem wie in der Halle gewesen. Er habe öfter fester zugepackt, als sie gewollt habe, habe erklärt, er mache das, um sie abzuhärten. Zu solchem vaginalen Geschlechtsverkehr sei es gekommen, wenn er zwischendurch spontan zum Kontrollbesuch in ihre Wohnung gekommen sei. Gewalt sei schon in der ersten Wohnung gewesen, dass der Angeklagte A1 „Ausraster“, schlechte Laune gehabt habe und ihr gezeigt habe, dass er bestimme, indem er sie nicht in ihre Wohnung gelassen habe. Wenn sie beim Geschlechtsverkehr gesagt habe, sie wolle nicht mehr, habe er ihre Hände festgehalten und weiter gemacht; sie habe sich nicht wehren können, habe sich vergeblich gewehrt, deshalb habe er ihre Hände festgehalten. Das sei ein „paarmal“ vorgekommen, „gute fünfmal“, dass er so aggressiv beim Geschlechtsverkehr gewesen sei. Aber Tritte, Schläge und Würgen seien häufiger mal passiert. Sie sei gewürgt worden als sie sich beim Sex versucht habe zu wehren, das Treten sei nicht beim Sex geschehen. Sie habe beim Würgen noch atmen können, er habe mit der rechten Hand gewürgt, ein Hand sei unten an ihr dran gewesen oder neben ihr, je nachdem was er gerade gemacht habe; manchmal sei es auch die linke Hand gewesen. Sie habe versucht, mit ihren freien Händen die Hand des auf ihr liegenden Angeklagten vom Hals zu ziehen, denke sie mal, sie habe sich nicht wehren können. In der Wohnung sei der Sex einvernehmlich gewesen, „auch wenn sie erst Nein gesagt gehabt habe“, er habe dann aber übertrieben und sei härter geworden. Danach habe er sich verhalten, als sei nichts passiert. Der habe ja gesehen, dass er ihr weh getan habe, sie denke, sie habe es ihm in dem Moment nicht zeigen wollen; er habe sich angezogen, und sie habe gewusst, dass er dann eh gehe. Zu dieser Zeit habe sie in der Wohnung nicht mehr gearbeitet; er sei nur wegen des Geschlechtsverkehrs und nicht wegen eines anderen Grundes - z.B. Essen - gekommen.

293

Die Zeugin NK1 vermochte nicht zu sagen, wer neben dem Angeklagten A1 im Fahrzeug auf dem Weg zur Halle gewesen sei. Fast alle seien „auf Koks“ gewesen, sie hätten rumgeprahlt - „Wir sind alle auf Koks“ - und sie habe es in der Halle „am Verhalten gesehen“. Der Angeklagte A1 habe noch gelacht, weil nicht alle „einen Steifen“ gehabt hätten, sie habe gewusst, dass alle auf Koks gewesen seien, fehlende Erektion sei oft - wie sie bei Kunden gesehen habe - die Wirkung von Kokain. Der Angeklagte A1 habe zuerst die Bluse aufgerissen, ihr sei klar gewesen, er gehe „aggressiver ran“, sie habe gesagt, sie wolle nicht, er habe gezeigt, sie habe nichts zu sagen und habe sie „feste an den Armen gepackt“, am Oberarm, mit einer Hand, mit der anderen habe er die Hose und Unterhose runtergezogen. Sie habe gesagt, hör auf, und habe versucht sich zu wehren, deshalb habe er fester am Oberarm gedrückt, das habe extrem wehgetan. Der Geschlechtsverkehr selbst habe wehgetan. Die Bluse habe er ihr im Stehen runtergerissen noch in der Mitte der Halle, ihre Hose habe er ihr ausgezogen, als sie auf dem Boden gelegen habe. Im Stehen habe er ihr die Hose bis zu  den Knien und im Liegen ganz herunter gezogen, außerdem Schuhe und Unterwäsche, den BH habe sie - glaube sie - sogar noch getragen. Als der Angeklagte A1 fast fertig gewesen sei, sei der Angeklagte A2 dazu gekommen. Als der Angeklagte A1 gegangen sei, habe sie gesagt, „Nein, ich möchte nicht“. Sie habe gesehen, dass Videos gefertigt worden seien, und habe zu dem Angeklagten A1 gesagt, die sollten das lassen. Der Angeklagte A1 habe nicht reagiert, sie habe gedacht, es würden keine mehr gemacht, sie habe das nicht mehr mitbekommen. Sie sei gut und mehr als üblich betrunken gewesen und habe mehrfach gesagt, sie wolle nicht. Befragt, ob die Schmerzen, die einige Stunden später aufgetreten seien, möglicherweise durch fehlende Feuchtigkeit verursacht worden seien, erklärte die Zeugin, der Angeklagte A1 habe versucht, seine Hand in ihre Vagina zu stecken, deshalb habe es so weh getan. Er habe die ganze Faust in ihre Vagina eingeführt und sei dann mit der Hand weiter eingedrungen, insgesamt bestimmt eine Minute. Es habe sofort wehgetan, und sie habe versucht, sich zu wehren; der Angeklagte A1 habe sie mit einer Hand festgehalten, sie glaube am Oberarm, beide Arme. Sie habe gesagt, er solle aufhören, es tue weh. Danach sei er mit seinem Penis vaginal eingedrungen. Er habe sich mit einem Kondom geschützt, dieses habe schon neben ihm gelegen. Es sei schnell gegangen, sie glaube, sie habe es erst gesehen, als er es nach dem Geschlechtsverkehr und dem Samenerguss abgezogen habe; sie habe das Papier (der Verpackung) dann hinterher neben ihm gesehen. Wann sich der Angeklagte A1 entkleidet habe, wisse sie nicht genau, es sei möglich, dass er die Hose erst an den Knien gehabt habe, als er sich das Kondom übergezogen habe. Der Angeklagte A1 habe sie manchmal auch nicht festgehalten, so beim Überstreifen des Kondoms. Auf die Frage, ob die Zeugin hätte weglaufen können, bemerkte sie, was ihr das gebracht hätte, sie hätte doch „gleich wieder da gelegen“, vielleicht sei sie „auf den Schmerz fixiert“ gewesen, habe nicht überlegt, dass sie - wenn sie gerade nicht festgehalten werde - jetzt auf die Straße laufen könne. Auf die Frage, ob es zum Würgen etc. in der Halle gekommen sei, erklärte sie, das sei „alles auch in der Halle passiert, aber auch bei anderen Gelegenheiten“. Nachdem die Zeugin zunächst bestätigt hatte, dass die beiden Angeklagten und zwei weitere Personen mit dem Penis in ihre Vagina eingedrungen seien, berichtigte sie dies auf Vorhalt, dass von den beiden weiteren Personen nur einer vaginal eingedrungen sei, beide hätten aber etwas zusammen gemacht, so habe sie das gemeint, sie habe dem anderen einen blasen sollen. Sie sei da auf allen Vieren gewesen, abwechselnd sei einer eingedrungen und sie habe den anderen oral befriedigt. Außer dem Angeklagten A1 habe sie niemand festgehalten, sie habe es weiter gemacht, weil sie Angst gehabt habe, wenn sie „Nein“ sage. Sie habe am nächsten Tag die Fotos an TZ geschickt, mit dem sie „sehr gut befreundet gewesen“ sei; was sie geschrieben habe, wisse sie nicht mehr, auch nicht den Zweck ihrer Nachricht; eine Einflussnahme auf den Angeklagten A1 habe sie nicht erwartet. Der Angeklagte A1 habe erklärt, wenn sie weiter diskutiere und als Prostituierte aufhören wolle, dann werde er die Fotos, die bisher innerhalb des -…-Chats versandt worden waren, „weiterschicken“, nach ihrem Verständnis an die Öffentlichkeit gehen lassen. Sie könne nicht genau sagen, ob es erstmals in der Halle zum gewaltsamen Sex gekommen sei. Sie habe mit dem Angeklagten A1 nach dem Geschehen in der Halle nach einer gemeinsamen Lösung für den Wechsel vom Saunaclub gesucht, weil sie gewusst habe, sie komme aus den Kreisen nicht heraus, sie habe es für sich besser haben wollen, habe weniger Stress mit dem Angeklagten A1 haben wollen, er habe ja gewusst, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe Angst wegen der Erpressung mit den Fotos gehabt. Bei der Online-Anzeige habe sie zu ihrem Freund gesagt, es sei blöd, wenn sie mit kaputten Knien da stehe, der Angeklagte A1 habe ihr ja berichtet gehabt, dass er eine Frau ins Knie geschossen habe.

294

Bei ihrem letzten Vernehmungsteil erneut befragt, erklärte die Zeugin NK1, sie habe nicht freiwillig an dem Geschehen teilgenommen. Auf die Frage, ob es sein könne, dass sie zunächst ihre Bereitschaft erklärt, dann genug gehabt habe und das Geschehen nicht beendet worden sei, bekundete sie, dass sie sich „auch nicht erinnern könne“, soweit sie es noch wisse, sei es nicht freiwillig gewesen. Sie sei sehr betrunken gewesen, habe nach Hause gewollt, sie hätten sie mitgenommen. Auf die Frage, ob sie zuvor mal gegenüber einem oder mehreren erklärt habe, bereit zu sein, mit mehreren Männern Sex zu haben, sagte sie, sich nicht erinnern zu können, „aber es müsse das wohl im Chat gegeben haben“, sie sei sich nicht sicher, so etwas nicht gesagt zu haben. Auf den Vorhalt, dass eine fehlende Erinnerung ohne weiteres nur bei Umständen nachvollziehbar sei, die ohne besondere Bedeutung gewesen seien, bekundete sie, Gruppensex sei für sie nicht in Frage gekommen, daher sei es für sie ohne Bedeutung gewesen. Sie habe mit dem Angeklagten A1 „oft was daher gesagt oder geschrieben, zu dem es oft nicht gekommen sei“. Sie sei sich daher nicht sicher, weil sie wisse, dass sie - NK1 und A1 - „einiges geschrieben haben“. Es habe sexuelle Inhalte gegeben, die „einfach so daher gesagt/geschrieben worden seien, ohne dass man sich weiter Gedanken gemacht habe. Auf die Frage, ob ein „leichtes Dahinschreiben“ für sie Konsequenzen gehabt habe, weil es von der Gegenseite ernst genommen worden sei, erklärte sie, „da falle ihr direkt nichts ein“. Die Frage, ob sie sich an einen Vorfall erinnern würde, wenn man sie aufgefordert hätte, das leichtfertig Angebotene zu tun, sagte sie aus, der Angeklagte A1 habe nicht gesagt, sie habe „am 13. soundso geschrieben“, er habe gewusst, dass das, was geschrieben wurde, einfach so geschrieben worden sei. Auf die Frage, ob sie die Sache in der Halle vielleicht so daher gesagt habe und es dann dazu gekommen sei oder ob es aus heiterem Himmel gekommen sei, bekundete sie, es könne sein, dass „vorher was geschrieben“ worden sei, der Angeklagte habe aber nicht gesagt, „du hast das und das geschrieben“; er habe vielmehr erklärt, wir machen das jetzt.

295

Von dem Geschehen in der Halle in J wurden tatsächlich Lichtbilder gefertigt. Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten A1 - dem Samsung Galaxy S7 Edge - wurden 19 Digitalbilder gesichert, die augenscheinlich - und die Zeugin NK1 hat hiergegen nach Einsichtnahme keine Einwände erhoben - bei dem Geschehen in der Trainingshalle in J am frühen Morgen des 00.00.0000 aufgenommen (capture time zwischen 04.42 Uhr und 05.44 Uhr) und später - offensichtlich von einem älteren Mobiltelefon - auf dem vorgenannten Samsung Galaxy S7 Edge gespeichert wurden. Hiermit konnte festgestellt werden, dass das sexuelle Geschehen, von dem die Zeugin NK1 sprach, in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 stattgefunden hat. Dass es zu den von der Zeugin NK1 bekundeten Gewalteinwirkungen durch den Angeklagten A1 gekommen ist, belegen die Lichtbilder nicht. Die in der Zeit von 04.42 bis 04.58 Uhr aufgenommenen Lichtbilder zeigen mehrere nahezu nackte Männer, unter anderem die Angeklagten, sowie eine vollständig entblößte Frau - die Zeugin NK1 - bei einer Vielzahl von verschiedenen sexuellen Handlungen. Anzeichen für die Anwendung von Gewalt lassen die Lichtbilder nicht erkennen, ein Geschlechtsverkehr der Angeklagten mit der Zeugin ist nicht abgebildet. Nach den Bekundungen der Zeugin NK1 könnte dies dadurch erklärt werden, dass die Lichtbilder erst nach dem Geschlechtsverkehr des Angeklagten A1 aufgenommen worden sind. Anzeichen, die dafür sprechen könnten, dass die Zeugin NK1 nicht aus freiem Willen an den vielfältigen sexuellen Aktivitäten teilgenommen hat, sind nicht erkennbar. Die Zeugin NK1 befindet sich auf den Lichtbildern überwiegend nicht in einer passiven Haltung. Ein letztes um 05.44 Uhr entstandenes Foto zeigt schließlich die Gruppe von 10 nun wieder bekleideten Männern, die ein- oder beidhändig den Mittelfinger recken. Hiermit belegt ist, dass die gesamte Aufenthaltsdauer eine Stunde überstiegen hat, denn nach den auf den Lichtbildern erkennbaren Räumlichkeiten wurden sämtliche Fotos am gleichen Ort aufgenommen.

296

Im Hinblick auf das Geschehen in der Halle erlangt jedoch ein als Screenshot vorgelegter und im Mobiltelefon des Zeugen Z13 verifizierter Facebook-Chat zwischen diesem und der Zeugin NK1 zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000 indizielle Bedeutung.

297

Nachdem der Zeuge Z13 sich in dem Chat am 00.00.0000 mit der Zeugin NK1 über deren Tattoo unterhalb ihrer Brüste unterhalten und die Zeugin ihm Lichtbilder von dem Tattoo übersandt hatte, schrieb der Zeuge Z13 die Zeugin NK1 am 00.00.0000 um 17.05 Uhr mit „Ohne mich“, verbunden mit grimmigem Smiley, an. Hierauf antwortete die Zeugin mit „Meinst du das was ich meine? (Lach-Smiley, Hand-vor-Augen-Smiley)“. Auf die Antwort „Bestimmt“ schrieb die Zeugin NK1 „War aber schlecht. Niemand außer 3 haben was auf die Reihe bekommen (Gesicht mit Freudentränen-Smiley)“, was der Zeuge Z13 mit „Ich war ja auch nicht dabei. Was erwartest du?“ quittierte. Auf die Antwort der Zeugin „Nächstes mal (Lach-Smiley, Hand-vor-Augen-Smiley) das war ja spontan“, fragte der Zeuge Z13 „Welche 3 haben denn was auf die kette bekommen? (Lach-Smiley)“. Die Zeugin schrieb „A1. Und ich weiß nicht ob ich darüber reden darf  (Gesicht mit Freudentränen-Smiley)“ und „NT (7 Gesicht mit Freudentränen-Smileys)“. Auf die ungläubige Reaktion des Zeugen schrieb die Zeugin NK1 „Weißte die jüngsten haben eure eher gerettet …“, „Ja zu viele schwänze und Bier dann ist klar dass die keinen hoch bekommen. Alles Schlappschwänze (Hilfloses Gesicht-Smiley)“. Auf die Bemerkung des Zeugen Z13 „Sonst hat echt keiner einen hoch bekommen?“ schrieb die Zeugin NK1 „Nö (Hilfloses Gesicht-Smiley, Gesicht mit Freudentränen-Smiley). Traurig“, „Naja (Gesicht mit Freudentränen-Smiley) vielleicht überzeug ihr mich ja nochmal.. Hatte eigentlich andere Erinnerungen (A1 Geburtstag) und dann sowas (Gesicht mit Freudentränen-Smiley, Hilfsloses Gesicht-Smiley)“. Auf die folgende Frage, ob es nicht komisch gewesen sei mit NT, der sei doch ihr bester Freund, entgegnete die Zeugin NK1, sie habe „doch die ganze Zeit gesagt nein nein du bist mein bester Freund aber naja (3 Gesicht mit Freudentränen-Smileys) …“, sie sei „ja eh voll betrunken“ gewesen. Dieser Austausch belegt, dass der Zeuge Z13 über den Freundeskreis der Zeugin durchaus informiert war, denn auch die Zeugin NK1 hat TZ als sehr guten Freund bezeichnet. Keine der Äußerungen der Zeugin NK1 lässt erkennen, dass es sich bei dem besprochenen Geschehen um das Geschehen gehandelt hätte, welches die Zeugin vor der Kammer als das Geschehen bezeichnet hat, welches sie am meisten beeinträchtigt habe. Der - auf suggestive Befragung ergriffene - Erklärungsversuch, sie habe „gute Miene zum bösen Spiel“ gemacht, kann nicht überzeugen. Dies erklärt schon nicht, warum die Zeugin ausweislich des Chats auf die noch unspezifische Eingangsbemerkung „Meinst du das was ich meine?“ überhaupt in eine Erörterung des Geschehens eingestiegen ist. Wenn überhaupt hätte eine eher oberflächliche Bemerkung ausgereicht, die freudige Mitteilung, dass nur drei Männer „was auf die Reihe“ bekommen - nach den Angaben der Zeugin heißt dies wohl, den Geschlechtsverkehr vollzogen - hätten, wäre nicht erforderlich gewesen, um das Gesicht zu wahren. Das gilt erst recht für die Aufforderung, sie bei anderer Gelegenheit von ihren sexuellen Fähigkeiten „nochmal“ zu überzeugen. Und auch die Bezugnahme auf erfolgreiche sexuelle Vorgänge bei einer Geburtstagsfeier des Angeklagten A1 belegen gerade nicht, dass das Geschehen für die Zeugin NK1 ein negatives Erlebnis gewesen wäre. Das gilt erst recht für die Aufforderung, das Geschehen „nicht als Einweihung eurer halle“ zu zählen, „das (müsse)… schöner und besser werden“, verbunden mit ihren diesbezüglichen Vorstellungen, dass dies „mit wenigeren“ sein müsse, „dann kriegen wenigsten 2 mehr einen hoch (Gesicht mit Freudentränen-Smiley) und mit weniger alkohol für mich und die Jungs …“, „wenn man 10 schwänze neben sich (habe, sei)… klar dass es dann nicht so leicht (sei)… dann (seien)… 7 schwänze einfacher (3 Gesicht mit Freudentränen-Smiley)“. Auch die Behauptung, sie sei bei der Aktion nicht vergnügt gewesen, sie habe höchstens im Nachhinein so getan, „um es für sich nicht so negativ dastehen zu lassen“, ist angesichts des von der Zeugin geschilderten Geschehens nicht nachvollziehbar, jedenfalls nicht als Begründung für den vorstehend genannten Chat mit dem Zeugen Z13. Die Erklärung der Zeugin NK1, sie „habe einfach was geschrieben“, der Angeklagte A1 hätte ja da nach einer Minute alles gehört, hätte alles Geschriebene mitbekommen und ihr bei einer negativen Darstellung Vorwürfe gemacht, erklärt den Chatinhalt gleichfalls nicht schlüssig. Dies gilt insbesondere angesichts ihrer weiteren Erläuterung, der Angeklagte A1 würde bei einer negativen Kommentierung ihrerseits erklären, „wir beenden das“, und das habe sie nicht erleben wollen, weil ihr der Kontakt zu dem Angeklagten A1 wichtig gewesen sei, sonst wäre sie nicht für ihn Anschaffen gegangen. Insbesondere angesichts ihrer erhobenen Behauptung, dass es zu dieser Zeit durchaus bereits Schwierigkeiten im Verhältnis zu dem Angeklagten gegeben habe, ist die Antwort der Zeugin auf die Frage, ob das Geschehen in der Halle nicht ihre Haltung zu dem Angeklagten A1 verändert habe, sie glaube, „darüber mache man sich erst später Gedanken“, sie glaube, sie sei naiv gewesen, nicht lebensnah. Inwieweit eine Frau sich nach einer Vergewaltigung erst später Gedanken machen sollte, nicht aber unter dem Eindruck des Geschehens, insbesondere wenn diese - so die Zeugin NK1 - eine Stunde im Nebenraum geweint haben will, leuchtet der Kammer nicht ein. Auch die Antwort der Zeugin auf die Frage, was noch hätte passieren müssen, um ihre Haltung zu ändern, dass sie mit 00 Jahren nicht gedacht habe, dass der Angeklagte A1 plane, „eine Loverboy-Masche durchzuziehen“, bietet keine nachvollziehbare, erst recht keine überzeugende Begründung für die konsequenzlose Hinnahme des von ihr berichteten Geschehens. Nach ihrer Darstellung sei der Vorfall nicht Grund für einen Kontaktabbruch gewesen, weil sie „immer viel versucht habe, bei ihm einen positiven Eindruck zu machen, um an seiner Seite zu bleiben“. Auch dies bietet keine schlüssige Erklärung dafür, dass die Zeugin nach dem Vorfall überhaupt den Versuch unternommen hat, an seiner Seite zu bleiben. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin nicht mit dem Angeklagten A1 „zusammen war“, also gerade nicht die Frau an seiner Seite war, sondern vielmehr den Angeklagten A1 nur bei verschiedenen Gelegenheiten begleitet hat. Der Chat der Zeugin NK1 mit dem Zeugen Z13 legt daher eher nahe, dass es sich nicht - wie geschildert - um eine bzw. mehrere gewaltsam erzwungene sexuelle Begegnungen handelte, sondern das Geschehen den Vorstellungen der Zeugin NK1 entsprach, mit vielen Männern geschlechtlich zu verkehren.

298

Hierauf deuten auch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z13 hin.

299

Der Zeuge Z13 hat bekundet, dass die sexuell sehr aktive Zeugin NK1 vor dem Geschehen in der Halle in der W-Straße in J am 00.00.0000 - bei diesem sei er selbst nicht dabei gewesen - in der Vergangenheit immer unbedingt einen "Gangbang" habe machen wollen. Diesen Wunsch habe die Zeugin NK1 auch am Abend des 00.00.0000 im „-...-“ geäußert und mit ihrem Wunsch nach Gruppensex genervt. Er selber sei an einem solchen nicht interessiert gewesen, sei vielmehr auf eine Freundin der Zeugin „scharf“ gewesen, was er am 00.00.0000 auch gegenüber der Zeugin NK1 thematisiert habe. Nachdem er von dem "Gangbang" in der Halle gehört habe, er habe auch ein Gruppenbild gesehen, auf welchen die Zeugin barbusig im „-...-“ zu sehen gewesen sei, habe er sie angeschrieben. Er habe zuvor gehört, dass einer „keinen hoch bekommen habe“, das hätten - so NK1 - nur drei Männer. Am Geburtstag des Angeklagten A1 - wohl 0000 - habe es auf der Toilette der „-…-“ eine Aktion gegeben, von der die Zeugin NK1 hellauf begeistert gewesen sei; auf diese habe sie in dem Chat auch Bezug genommen. Sie sei mit einem oder zwei Männern dort gewesen, er sei hinzugekommen, und die betrunkene Zeugin habe ihm sofort die Kleidung heruntergerissen; sie hätten dann Geschlechtsverkehr gehabt. Nach dem Ende des Facebook-Chats hätten sie noch eine kurze Zeit - maximal einen Monat - per Handy geschrieben, danach hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Die Zeugin NK1 sei ihm zuletzt auf den „Keks“ gegangen, da sie sich ständig über ihren Freund E ausgeweint habe, aber immer wieder zu ihm zurückgegangen sei. Er habe damals gefunden, sie werde verarscht, das sei ihm nicht egal gewesen, deshalb habe er Kontakt gehalten. Die Zeugin NK1 habe immer wieder gesagt, A1 sei ihr großer Bruder, der passe auf sie auf. Er glaube nicht, dass die Zeugin in den Angeklagten A1 verliebt gewesen sei. Vor längerer Zeit habe ihm die Zeugin NK1 berichtet, dass sie im „Ö“ arbeite und es nicht so gut laufe, Details habe sie nicht genannt. Sie habe auch davon berichtet, bei ihrem Freund habe es Handgreiflichkeiten gegeben, die hätten sie aber nicht ins Krankenhaus gebracht. Da die Zeugin NK1 in dem Chat am 00.00.0000 auf eine Geburtstagsfeier des Angeklagten A1 Bezug genommen habe, müsse diese Feier bereits im Jahr 0000 stattgefunden habe. Diese Einordnung des Zeugen ist zutreffend, da der Angeklagte A1 erst am 00.00. Geburtstag hat, eine entsprechende Feier in 0000 damit noch nicht stattgefunden haben konnte.

300

Die Bekundungen des Zeugen sind zur Überzeugung auch unter Berücksichtigung des Umstandes glaubhaft, dass der Zeuge Z13 mit beiden Angeklagten befreundet und jetzt auch mit dem Angeklagten A2 beruflich verbunden ist. Der Zeuge ließ deutlich in seiner Aussage erkennen, dass er „im Lager“ der Angeklagten steht, so gab er zu den Finanzquellen des Angeklagten A1 allenfalls ausweichende Auskünfte, dennoch stellten sich seine Schilderungen als lebensnah und nachvollziehbar sowie in sich schlüssig dar. Der von ihm vermittelte Eindruck von der Persönlichkeit der Zeugin NK1 stand im Einklang mit deren Äußerungen in dem Chat mit ihm, aber auch in dem Chat mit dem Angeklagten A1, sowie den Angaben des Zeugen Z15.

301

Die Zeugin NK1 hat im Übrigen weiter bekundet, sie kenne den Zeugen Z13, der zur der Gruppe des Angeklagten A1 gehöre, glaube aber nicht, mit diesem über WhatsApp geschrieben zu haben. Ob sie seinerzeit bei Facebook über einen Account verfügt habe, wisse sie nicht. Auf Vorhalt des Inhalts des in Augenschein genommenen Facebook-Chats insbesondere vom 00.00.0000 erklärte die Zeugin NK1, sie wisse nicht, dass sie so etwas geschrieben habe. Sie habe hieran keine Erinnerung. Wichtige Dinge vergesse sie nicht. Sie wisse auch nicht, dass sie dem Zeugen Fotos von einem Tattoo geschickt habe, musste aber nach Einsicht in die seinerzeit übermittelten Lichtbilder einräumen, dass diese sie selbst und ihr unterhalb der Brust gestochenes Tattoo - ein Paar Flügel - zeigen. Sie habe an den Chat keine Erinnerung, sage aber nicht, dass es ihn nicht gegeben habe. Es sei möglich, dass sie dem Zeugen Z13 über Probleme mit ihrem Ex-Freund und über das Geschehen in der Halle geschrieben habe. Angesichts dieses Schlingerkurses in ihrer Aussage, zu dem noch die Angabe tritt, sie habe in schriftlichen „Gesprächen“ oftmals nicht die Wahrheit geschrieben, soweit sie es noch wisse, sei das Geschehen in der Halle nicht freiwillig gewesen und sie könne sich zwar nicht erinnern, sich zu Gruppensex bereit erklärt zu haben, sie sei sich nicht sicher, so etwas nicht gesagt zu haben, vermochte die Kammer keine sicheren Feststellungen hinsichtlich des Geschehens am 00.00.0000 zu treffen, soweit es nicht durch die Lichtbilder eindeutig belegt ist und damit ernstliche Zweifel in diesem Umfang nicht bestehen. Sie gab zwar auf den Vorhalt, dass eine fehlende Erinnerung ohne weiteres nur bei Umständen nachvollziehbar sei, die für sie ohne besondere Bedeutung gewesen seien, an, Gruppensex sei für sie nicht in Frage gekommen und daher für sie ohne Bedeutung gewesen, diese Erklärung trägt jedoch nicht, denn wenn Gruppensex für sie nicht in Betracht kam, wäre die Erklärung, hierzu bereit zu sein, naturgemäß für sie von Bedeutung gewesen. Allenfalls die Erklärung, nicht mit Gruppensex einverstanden zu sein, könnte hiernach für sie keine Bedeutung gehabt haben. Auch die Erklärung, sie habe mit dem Angeklagten A1 „oft was daher gesagt oder geschrieben, zu dem es oft nicht gekommen sei“, sie sei sich daher nicht sicher, weil sie wisse, dass sie - NK1 und A1 - „einiges geschrieben“ hätten, es habe sexuelle Inhalte gegeben, die „einfach so daher gesagt/geschrieben worden seien, ohne dass man sich weiter Gedanken gemacht habe“, verhalf nicht zu mehr Klarheit.

302

Anhaltspunkte für eine Totalfälschung des Facebook-Chats bestehen nicht. Zum einen hat die Zeugin NK1 bestätigt, dass es sich bei den in den Chat eingebetteten Fotos um solche handelt, die ihr eigenes Tattoo unterhalb ihrer Brüste zeigen. Zum anderen hat der Zeuge Z13 den Chat als authentisch bestätigt, ohne dass sich aus den Bekundungen oder den Umständen hinreichende Hinweise darauf ergeben hätte, dass er insoweit die Unwahrheit bekundet hätte. Der Umstand, dass der Angeklagte A1 im April 0000 den Zeugen Z17 aufgefordert hat, „einen Fake-Account“ zu erstellen, stellt kein Indiz dafür dar, dass der Zeuge Z13 und/oder der Angeklagte A1 den Chat gefälscht hätten, um den Angeklagten im vorliegenden Verfahren zu entlasten. Der Angeklagte A1 hat sich dahingehend eingelassen, dass es bei seiner Aufforderung an den Zeugen Z17 nicht um die Fälschung eines Chats, sondern um die Erstellung eines Accounts gehandelt habe, den der Zeuge Z17 unter einem fremden, eventuell auch erfundenen Namen habe einrichten sollen. Die von diesem Account geführte Kommunikation habe aber nicht gefälscht werden, sondern nur unter falschem Namen erfolgen sollen. Ziel sei es gewesen, auf Facebook-Accounts von Gegnern der aus den -…- ausgetretenen Gruppe an Informationen zu gelangen. Dieser Vorgang ist in keiner Weise mit der nachträglichen Erstellung einer falschen Kommunikation zwischen zwei bestehenden Facebook-Accounts vergleichbar. Dafür dass der Angeklagte A1 Zugang zu den Log-In-Daten der Zeugin NK1 gehabt hätte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch die Erörterung der persönlichen Probleme der Zeugin NK1 mit ihrem Freund mit dem Zeugen Z13 spricht nicht gegen die Authentizität des Chats. Der Zeitpunkt dieser Erörterung im November 0000 ist ohne weiteres in den Ablauf der Beziehung zwischen der Zeugin NK1 und Z14 einzufügen. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte A1 untergetaucht, die Zeugin NK1 hatte Z14 im Sommer 0000 kennengelernt gelernt und war noch nicht mit ihrem am 00.00.0000 entbundenen Kind von Z14 schwanger.

303

Zu guter Letzt beinhaltet die Schilderung der Zeugin NK1 hinsichtlich des Geschehens in der Halle eine erhebliche Fülle von Widersprüchen. Berichtete die Zeugin NK1 in ihrer ersten Schilderung, alle hätten sie beleidigt, kam entsprechendes bei ihrer späteren ausführlichen Darstellung nicht mehr zur Sprache. Auch die Behauptung, eigentlich sei nur der Angeklagte A1 „an ihr dran gewesen“, steht im unauflösbaren Widerspruch zu ihrer späteren Darstellung. Nachdem sie geschildert hatte, dass er sie trotz ihrer Ablehnung fest gepackt, ausgezogen und auf den Boden geschubst habe, um den Geschlechtsverkehr auszuüben, berichtete sie später, der Angeklagte A1 habe ihr erst die Hose bis zu den Knien gezogen und sie erst im Liegen entkleidet. Bei dem Geschlechtsverkehr sei der Angeklagte A1 sehr aggressiv vorgegangen, so dass er ihr weh getan und sie später Hämatome gehabt habe. Obwohl sie immer wieder auch in Anwesenheit der anderen Männer gesagt habe, dass sie nicht wolle, sei - so zunächst - der Angeklagte A2 zu ihr gekommen, bzw. habe sie der Angeklagte A1 aufgefordert, zu den anderen zu gehen. Nach dem Angeklagten A2 hätten dann TZ und NP Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, seien alle vier in sie vaginal eingedrungen, später erklärte sie, dass TZ und NP einer vorne - oral - und einer von hinten - vaginal - gewesen seien. Erst auf Befragen, ob die vaginalen Schmerzen eine andere Ursache gehabt haben könnten, berichtete die Zeugin im weiteren Verlauf, der Angeklagte A1 sei erst mit seiner ganzen Faust in sie eingedrungen und habe bestimmt über eine Minute danach mit der Hand weitergemacht, danach sei er mit dem Penis eingedrungen. Die Zeugin NK1 berichtete, der Angeklagte A1 habe, als er die Faust einführt habe, mit einer Hand beide Arme, sie glaube am Oberarm festgehalten, was anatomisch unmöglich ist; während er ein Kondom übergezogen habe, habe er sie nicht mehr festgehalten. Obwohl ihre bisherige Schilderung für ein Würgen keinerlei Anhalt geboten hatte, bestätigte sie auf entsprechende Frage, ob es auch zum Würgen etc. gekommen sei, das sei „alles auch in der Halle passiert“.

304

Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin NK1 vermochte auch die Zeugin NV1 nicht im erforderlichen Umfang auszuräumen. Diese hat zwar erklärt, dass es der Zeugin NK1 auch im Gespräch mit ihr schwer gefallen sei, sich zu öffnen, und sie erst nach und nach von Gewalterlebnissen berichtet habe. Es habe sich dann erwiesen, dass die Zeugin NK1 Schläge, anders als einen Nasenbeinbruch, zunächst nicht als Gewalt, und auch das in einem mehrstündigen Telefonat abschließend berichtete Geschehen in der Halle nicht als Vergewaltigung verstanden habe, da „es A1 gewesen sei, der dürfe ja alles“. Die Zeugin NK1 habe erklärt, sie habe bei den polizeilichen Vernehmungen wegen der „sachlich forschen Art“ nicht genügend Vertrauen gefasst, um das für sie gegenüber der Prostitutionstätigkeit weit mehr schambesetzte Geschehen in der Halle zu offenbaren, und habe ihr - NV1 - gegenüber das Geschehen in der Halle gleichlautend und detailliert berichtet. Die Zeugin NV1 berichtete auch, dass sie sich im Verlauf der vielfältigen Gespräche zunehmend in der Rolle einer Therapeutin gefühlt habe. Auch wenn die Zeugin NV1 angegeben hat, dass es der Zeugin NK1 eigenem Bekunden zufolge eigentlich egal gewesen sei, ob man ihr glaube, und sie nur noch habe abschließen wollen, mag dies zwar ein fehlendes Belastungsinteresse der Zeugin NK1 belegen, räumt jedoch die inhaltlichen Mängel ihrer Bekundungen nicht aus.

305

Fall 6

306

Der Angeklagte A2 hat angegeben, er habe gewusst, dass die Zeugin NK1 der Prostitution nachgegangen sei. Er habe diese 0000 kennengelernt, eine Veränderung habe er - außer dem Wechsel ihrer Haarfarbe - an ihr nicht bemerkt, auch keine Gewichtsänderung. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Zeugin hierzu genötigt worden sei oder sehr in den Angeklagten A1 verliebt gewesen sei. Die Zeugin NK1 habe auf ihn vielmehr einen sehr abgeklärten Eindruck gemacht. Er habe von dieser kein Geld bekommen und nichts für sich selbst genommen. Er habe den Angeklagten A1 während seiner Flucht zweimal getroffen, im Oktober und im Dezember. Die Zeugin NK1 habe ein Problem, Streit mit dem Fahrer, dem Herrn Z10 gehabt, darum habe er sich gekümmert. Er selbst habe keinen Führerschein und andere eingeschaltet. Die Zeugin NK1 sei dreimal in ein Etablissement gefahren. Er habe mit dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK1 gesprochen, ob es ihnen recht sei, wenn er sich kümmere, damit die Miete „reinkomme“. Zweimal sei er hingefahren, zweimal habe er sie abgeholt. Die Zeugin NK1 sei gefahren worden, weil sie keinen Führerschein gehabt habe und die Clubs im Gewerbegebiet gelegen hätten. Es sei zu teuer gewesen, ein Taxi zu nutzen, er habe sehen wollen, dass die Zeugin NK1 die Miete bezahlen könne. Die Zeugin NK1 habe den Angeklagten A1 vielleicht mit 100,00 - 150,00 Euro unterstützt, einen Umsatz von mehreren Tausend Euro habe es nicht gegeben. Er habe keine Erinnerung, habe maximal 150,00 Euro an Herrn Z10 übergeben.

307

SD habe ihn - A2 - angesprochen. Die Zeugin NK1 habe sich Geld von ihrer Schwester geliehen und ihm zwischen ein und zwei Monatsmieten gegeben; das Geld habe er dem SD gegeben. Er habe dem SD helfen wollen, da der Mietvertrag noch mehr als zwei Jahre gelaufen sei. Zwischen Dezember 0000 und Ende Januar 0000 habe sich keiner in der Wohnung prostituiert. Im Januar 0000 seien zwei Monatsmieten rückständig gewesen und sie - er und ein Freund von ihm - hätten bei einer Gelegenheit Amphetamin in der Wohnung gefunden. Er habe dann die Zeugin NK1 aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, sonst rufe er die Polizei. Die Zeugin NK1 habe das eingesehen, sei gegangen und habe ihre privaten Sachen mitnehmen können. Andere Sachen habe sie zunächst in der Wohnung zurücklassen müssen, einige Sachen hätten sie ihr später nach Vorlage einer Rechnung überlassen. Er wisse nicht, ob es eine längere Auseinandersetzung über die Eigentumsverhältnisse von Inventar oder ein nochmaliges Betreten der Wohnung gegeben habe. Zur Menge des in der Wohnung der Zeugin NK1 befindlichen „Dopes“ sage er nichts.

308

Die Zeugin NK1, die bestätigt hat, dass sie bei einer Gelegenheit in der Wohnung in der B-Straße von Z14 deponiertes Amphetamin im Kühlschrank gefunden und hierüber Z10 und den Angeklagten A2 informiert habe, bekundete, sie habe dann nur noch ein oder zwei Mal gearbeitet, um ihre Unkosten zu decken. Sie habe, wenn überhaupt, maximal einmal 50,00 Euro an den Angeklagten A2 übergeben. Sie habe die Wohnung kündigen wollen, der Angeklagte A2 habe ihr aber mitgeteilt, dass der Mietvertrag über zwei Jahre laufe und es mit einer Kündigung nicht so schnell gehe. Im letzten Monat habe sie gar nicht mehr, kaum gearbeitet. Dann sei der Angeklagte A2 mit mehreren Leuten wohl im Januar 0000 gekommen, habe gesagt, dass angeblich Mietzahlungen fehlten und dass sie 15 Minuten Zeit habe, ihre wichtigsten Sachen zu nehmen und dann aus der Wohnung rauszugehen. Sie habe aber für die Miete gearbeitet, ihrer Meinung nach habe es keine Rückstände gegeben. Sie habe erklärt, dass in zwei Monaten - zum 00.00.0000 - ihre Wohnung fertig sein werde, die sie habe gemeinsam mit Z14 beziehen wollen. Sie habe von ihrer Schwester im Februar 0000 1.200,00 Euro ‚geliehen‘, das Geld sei aber als Kaution für ihre neue Wohnung bestimmt gewesen. Auf Vorhalt ihrer früheren Bekundung am 00.00.0000, sie habe das Geld genutzt, um ihre Schulden für zwei Mieten zu bezahlen, und es „Chemo“, also dem Angeklagten A2, gegeben, erklärte die Zeugin NK1, sie habe das bei der Polizei so bekundet. Es sei eine Miete offen gewesen und eine weitere dann fällig gewesen; sie habe in dem Monat, in dem sie die Wohnung habe verlassen müssen, von dem Geld genommen, weil sie kaum gearbeitet habe. Auch die Zeugin Z18 bestätigte glaubhaft, dass zum Zeitpunkt der Räumung der Wohnung durch die Zeugin NK1 diese nach ihrer Schilderung gegenüber der Zeugin Z18 zumindest eine Mietzahlung schuldig war.

309

Nach der Aufforderung des Angeklagten A2 habe sie im Stress ihre Sachen gepackt, habe die Wohnung mit Tasche und Hund, einer für 1.800,00 Euro erworbenen französischen Bulldogge, verlassen und sei, nachdem ihr der Angeklagte A2 den Schlüssel abgenommen habe, zu ihren Eltern gefahren. Sie habe den Angeklagten A2 nach dem Verbleib ihrer Sachen gefragt. Dieser habe erklärt, sie ihr am nächsten Tag vor die Tür zu legen. Sie habe dazu „Okay“ gesagt, und als sie zu Hause angekommen sei, hätten ihre Kleider vor der Garage ihrer Eltern gelegen. Einrichtungsgegenstände habe sie nicht bekommen. Sie habe den Angeklagten A2 angerufen und das zu klären versucht; der Angeklagte A2 habe das klären und am nächsten Tag die Möbel rausstellen wollen. Sie sei hingefahren und habe zwei Stunden gewartet, schließlich sei ihr von Z10 gesagt worden, sie dürfe nicht mehr in die Wohnung, da sei „24/7“ jemand. Sie habe über die Möbel erst ein Jahr später einmal kurz gesprochen.

310

Hinsichtlich der Einrichtung der Wohnung bekundete die Zeugin NK1, zunächst habe sich in der Wohnung in der B-Straße nur ein Bett, hälftig bezahlt von dem Angeklagten A1 und ihr, ein geschenktes Sofa und ein von ihr erworbener Fernseher befunden, sie habe dann nach und nach einen Laptop, die Küche, Schrank, Tische, Töpfe und so weiter gekauft aus ihren Einnahmen. Sie habe mit der Herausgabeforderung einen Rechtsanwalt beauftragt, ein Ergebnis habe es insoweit noch nicht gegeben.

311

Ausweislich des WhatsApp-Chats zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK1 stritten beide am 00.00.0000 um die Herausgabe der Sachen aus der Wohnung in der B-Straße. Der Angeklagte A1 schrieb unter anderem um 14.47/48 Uhr, „die sagen 2 1/2 mieten plus 6 wochen wo keine lösung war“, „plus die 100 die du mir noch schuldest“ und um 15.02 Uhr „15 Tage Rückstand“, „Nein 6 Wochen", „Plus 6 Wochen wo du raus warst“, „Plus 1 monat Rückstand wo ich noch da war“. Wenn die Zeugin NK1 sich beschwerte, es würden „ja plötzlich immer mehr“ Mieten, und fragte, „Wozu hat dann Stefan mehr Geld bekommen?“ und „… wieso müsste ich plötzlich alles selber zahlen“ (15.03 Uhr), folgt hieraus jedenfalls, dass es auch nach der Aussage der Zeugin NK1 zumindest eine, vermutlich sogar einen darüber hinausgehenden Mietrückstand gab, den der Angeklagte A2 zum Anlass nahm, zugunsten des Vermieters der Zeugin NK1 diese aus der Wohnung herauszusetzen. Eine schriftliche Kündigung ist nicht erklärt worden; dies hat keiner der Angeklagten und auch nicht die Zeugin NK1 behauptet. Auch wurde keine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten.

312

Dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten bzw. einer Monatsmiete, verbunden mit besonderen Umständen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten, vorgelegen hätten, ließ sich nicht feststellen. Die genaue Mietzinshöhe, die von der Zeugin NK1 zu entrichten war, konnte anhand der unzureichend konkreten Auflistung von Ansprüchen und Gegenansprüchen, die unter anderem dem WhatsApp-Kontakt vom 00.00.0000 entnommen werden kann, nicht festgestellt werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Zeugin NK1 über den Mietzins hinausgehende Zahlungen behauptete und der Wert von Einrichtungsgegenständen, den einer oder beide Angeklagte und die Zeugin NK1 gegenrechnen wollten, wertmäßig nicht hinreichend bestimmbar sind. Hierauf kommt es im Ergebnis zur Überzeugung der Kammer aber auch nicht entscheidend an, da zum einen festgestellt werden kann, dass es Mietrückstände gibt, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Räumung und vor Zahlung von 1.200,00 Euro an den Angeklagten A2 gab, und andererseits auch das Vorgehen des Angeklagten A2 offenbart, dass dieser gänzlich unabhängig davon, ob nach zivilrechtlichen Vorschriften eine Kündigung wirksam ausgesprochen worden war oder hätte werden können, die Räumung der Wohnung beabsichtigte. Dies belegt bereits seine ultimative Aufforderung, die Wohnung binnen 15 Minuten zu verlassen, ohne dass nach der Darstellung einer der Beteiligten Gelegenheit bestand oder gegeben wurde, rechtliche Einwände gegen die Räumung zu erheben. Darüber hinaus ist auch für den Angeklagten A2 das Wissen vorauszusetzen, dass eine rechtstreue Räumung ein Kündigungsverfahren voraussetzt, jedoch eine ultimative Räumungsaufforderung unter konkludenter Androhung, das Verlassen der Wohnung bei ergebnislosem Verstreichen der Frist durch körperlichen Zwang durchzusetzen, rechtswidrig ist. Gegen ein eigenhändiges Vor-die-Tür-Setzen hätte sich die Zeugin NK1, wie dem Angeklagten A2, der von athletischer Statur ist und in Begleitung von zwei weiteren Männern erschienen war, auch klar vor Augen stand, nicht wehren können. Er hat damit der Zeugin NK1 das Verlassen der Wohnung und das Zurücklassen von Gegenständen, die jedenfalls teilweise im Eigentum der Zeugin NK1 standen, zugunsten des Vermieters der Zeugin NK1 durch Androhung von Gewalt und damit eines empfindlichen Übels abgenötigt. Hierbei beabsichtigte er, den Vermieter in den Besitz von Wohnung und Einrichtungsgegenständen der Zeugin NK1 zu setzen, obwohl es an den Voraussetzungen einer Räumung fehlte und insbesondere auch ein sogenannte „kalte“ Räumung mittels Gewalt oder deren Androhung verwerflich ist. Dies war dem Angeklagten A2, der sich seinerzeit nach eigenem Bekunden an staatlichen Institutionen und Normen nicht orientierte, erkennbar gleichgültig. Dass der Angeklagte A2 angegeben hat, er habe der Zeugin NK1 nur damit gedroht, die Polizei zu rufen, damit sie sich mit denen über die ganzen Sachen mal auseinandersetzen könne, ist zur Überzeugung der Kammer unglaubhaft und letztlich bereits dadurch widerlegt, dass der Angeklagte A2 bei dem Auffinden des Amphetamin in der Wohnung besonders monierte, dass sich Betäubungsmittel dort befänden, wo doch der Angeklagte A1 per Haftbefehl gesucht werde. In dieser Situation spricht nichts dafür, dass der Angeklagte A2, der seinerzeit grundsätzlich mit der Polizei nicht redete, diese alarmieren wollte, damit die Zeugin NK1 Gelegenheit erhielt, ihre Prostitutionstätigkeit und ihr Verhältnis zu dem Angeklagten A1 darzulegen.

313

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte A2 nicht nur die Anwendung einfacher Gewalt angedroht hat, sondern gegen die Zeugin NK1 körperliche Gewalt angewendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht hat, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Entgegen den in der Anklage erhobenen Vorwürfen, hat die Zeugin NK1 nicht bekundet, ihr sei in Aussicht gestellt worden, sie aus der Wohnung zu schlagen, sie mithin körperlich zu misshandeln und zu verletzen. Zwar mag die Zeugin hiervon ausgegangen sein, da aber die Aufforderung auch dahin verstanden werden kann, die Zeugin aus der Wohnung zu schieben oder zu tragen, ist ein solches Verständnis der Drohung ohne weitere auf eine beabsichtigte Körperverletzung zielende Umstände nicht begründet. Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Angeklagte A2 der Zeugin NK1 den Wohnungsschlüssel aus der Hand gerissen hat, belegt eine Gewalteinwirkung nicht hinreichend, da damit auch umgangssprachlich umschrieben werden kann, dass der Angeklagte A2 der Zeugin NK1 den Schlüssel aus der Hand gezogen und abgenommen hat. Ein Beleg für die Aufwendung einer erheblichen Kraft kann in der Formulierung nicht gesehen werden. Die Schilderung der Zeugin bietet für das Aufwenden einer höheren Kraftanwendung keinen Anhalt, insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie der Abnahme des Schlüssels merklichen Widerstand entgegen gesetzt hat.

314

Fälle 7 und 8

315

Die hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Zeugin Z2 getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Z2, ergänzend auch auf den Angaben der Zeugin NK1 sowie den Erkenntnissen aus einem Chat zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK1.

316

Die am 00.00.0000 geborene Zeugin Z2 hat insbesondere glaubhaft bekundet, bei der Geburtstagsfeier der Zeugin NK1, mit der sie bereits im Alter von 00 oder 00 Jahren bzw. seit einem Zeitpunkt befreundet gewesen sei, als die Zeugin NK1 noch in J gewohnt habe - mithin zu einem Zeitpunkt zwischen Mai 0000 und dem Auszug der Zeugin NK1 aus der Wohnung in der B-Straße in J im Frühjahr 0000. Die Geburtstagsfeier sei in das Jahr gefallen, in dem sie nach der 0. Klasse und nach einer Klassenwiederholung in ihrem 00. Lebensjahr die Schule verlassen habe. Für die 0000 geborene Zeugin Z2 spricht dies dafür, dass sie im Sommer 0000 die Schule verlassen hat und es sich um die Geburtstagsfeier der Zeugin NK1 am 00.00.0000 gehandelt hat. Belegt wird dies des Weiteren auch durch den WhatsApp-Chat zwischen der Zeugin NK1 und dem Angeklagten A1, wonach es ab dem 00.00.0000 um die Prostitutionstätigkeit der Zeugin Z2 ging. Die Zeugin bekundete, sie habe auf der Feier von der Zeugin NK1 und einer anderen Prostituierten erfahren, dass sie gemeinsam mit dem Angeklagten A1 der Prostitution nachgingen und dass diese Tätigkeit auch manchmal lustig sei. Sie hätten ihr - sie habe wohl von ihren Geldproblemen gesprochen - vorgeschlagen, auch der Prostitution nachzugehen, warum sie das nicht mache. Sie - NK1 - habe ein paar Clubs probiert, meistens aber in einer Wohnung und mit einem Angebot im Internet gearbeitet. Der Angeklagte A1 habe sie gefahren bzw. sich um die Wohnung gekümmert. Der Angeklagte A1 habe die Schilderung der Zeugin NK1 mitbekommen und sie gefragt, ob sie das auch mal ausprobieren wolle, er werde ihr helfen. Sie - Z2 - habe zugestimmt, weil sie schnell habe Geld verdienen wollen und ihr gesagt worden sei, es sei mit der Prostitution einfacher, Geld zu verdienen. Der Angeklagte A1 habe ihr vorgeschlagen, die Tätigkeit für ein paar Tage gemeinsam mit der Zeugin NK1 auszuprobieren und sie dann gegebenenfalls fortzusetzen. Die Zeugin NK1 habe geschildert, dass die Arbeit in einem Laufhaus - sie habe als solches das „Ö“ in Ä genannt - gut sei, weil sie die Preise selbst bestimmen könne. Sie - Z2 - habe die Frage des Angeklagten A1, ob sie sicher sei, das zu wollen, bejaht. Ohne die ihr in Aussicht gestellte Unterstützung hätte sie sich nicht getraut, eine Tätigkeit als Prostituierte aufzunehmen, da sie sich nicht ausgekannt habe. Sie habe auf Nachfrage der Zeugin NK1 ca. eine Woche später erklärt, mitfahren zu wollen, und die Zeugin NK1 habe dies mit dem Angeklagten A1 besprechen wollen. Der Angeklagte A1, der ihr zuvor gesagt habe, welche Unterwäsche sie brauche, habe sie dann eine Woche später freitags zu Hause abgeholt, ihr das nötige Equipment wie Gleitgel u.a. zur Verfügung gestellt und sie zum „Ö“ in Ä gefahren. Die Zeugin Z2 habe sich von einer einige Jahre älteren Freundin den Personalausweis geliehen, um diesen im „Ö“ vorweisen zu können, und ihren Eltern, bei denen sie gewohnt habe, erklärt, das Wochenende bei einer Freundin verbringen zu wollen. Auf der Fahrt nach Ä habe ihr die Zeugin NK1 die Tätigkeit genauer erklärt, ihr Preise genannt, und sie habe von einer zu zahlenden Kaution in Höhe von 150,00 Euro sowie der täglich anfallenden Zimmermiete von 160,00 Euro erfahren. Da sie nicht ausreichend Geld gehabt habe, habe ihr der Angeklagte A1 den Kautionsbetrag ‚geliehen‘. Sie habe ihre Minderjährigkeit nicht erwähnt und wisse daher nicht, ob diese dem Angeklagten A1 bekannt gewesen sei; sie habe jedenfalls zur damaligen Zeit reifer gewirkt und sei in Diskotheken auch ohne Vorlage eines Ausweises eingelassen worden. Sie habe dann bis zum Sonntag im „Ö“ gearbeitet, wobei sie nur in der ersten Nacht keine Kunden bedient habe, in der folgenden Zeit dann aber so viele Kunden gehabt habe, dass sie die Zimmermiete habe begleichen und dem Angeklagten A1 die Kaution habe zurückzahlen können, und ihr darüber hinaus ein Gewinn von 50,00 Euro verblieben sei. Die Verdienstmöglichkeiten seien schlecht gewesen, was beide Zeuginnen dem Angeklagten A1 in mehreren Textnachrichten während ihres Aufenthaltes mitgeteilt hätten. Sie habe dem Angeklagten A1 berichtet, es sei nicht so gut gelaufen, sie habe sich nicht getraut, worauf dieser ihr erklärt habe, sie solle sich keine Sorgen machen, das werde beim nächsten Mal schon laufen. Dass die Zeugin NK1 dem Angeklagten A1 Geld überlassen habe, habe sie nicht mitbekommen. Sie habe mit dem Angeklagten A1 vereinbart, am nächsten Freitag wieder gemeinsam mit der Zeugin NK1 zur Ausübung der Prostitution fahren zu wollen. Vereinbarungsgemäß habe er sie am nächsten Wochenende erneut ins „Ö“ gefahren und ihr den Kautionsbetrag ‚geliehen‘, den sie ihm bei der Rückfahrt am Sonntag wieder zurückerstattet habe. Sie habe darüber hinaus nach Abzug der täglich zu zahlenden Miete von 160,00 Euro über einen Gewinn von 500,00 Euro verfügt. Der Angeklagte A1 habe nach diesem Wochenende erklärt, er mache Halbe-Halbe, auch mit der Zeugin NK1, sie brauche aber an diesem Tag ausnahmsweise nur 150,00 Euro an ihn zu zahlen, solle dies der Zeugin NK1 gegenüber aber nicht erwähnen. Da der Angeklagte A1 ihr das Equipment besorgt gehabt und sie gefahren habe, habe sie dem Angeklagten A1 bei dieser Gelegenheit 150,00 Euro überlassen. Sie habe gewusst, dass der Angeklagte A1 auch in Zukunft von ihr die Hälfte ihres Gewinns fordern werde, und deshalb erwogen, sich nicht mehr von diesem zur Arbeit fahren zu lassen. Sie habe sich aber von der Zeugin NK1 überreden lassen, sich noch einmal mit ihr von dem Angeklagten A1 diesmal, wegen der erwarteten besseren Verdienstmöglichkeiten, zu einem Saunaclub in Ä fahren zu lassen. Nach der Rückfahrt habe der Angeklagte A1 dann 50 % ihres Verdienstes gefordert, sie habe - so glaube sie - ihm gegenüber behauptet, keinen Verdienst gehabt zu haben, und ihm jedenfalls kein Geld überlassen. Als der Angeklagte A1 später erklärt habe, dies nicht zu glauben und von ihr Geld gefordert habe, habe sie den Kontakt zu ihm abgebrochen und auf seine Nachrichten nicht mehr reagiert, weil sie dem Angeklagten nichts von ihren Gewinnen aus der Prostitutionstätigkeit habe überlassen wollen. Sie habe die Prostitutionstätigkeit nicht aufgegeben, sondern sei in den nächsten Wochen eigenständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Ä gefahren und habe in einem Saunaclub gearbeitet bis sie ihre Schulden von 1.000,00 Euro habe begleichen können. Danach habe sie mehr oder weniger regelmäßig - bis heute - ein bis zwei Mal im Monat als Prostituierte gearbeitet. Mit dem so erwirtschafteten Gewinn von pro Wochenende regelmäßig 500,00 Euro habe sie Anschaffungen vorgenommen, unter anderem auch Kleidung von Luxusherstellern. Nachdem sie auf Nachrichten des Angeklagten A1 nicht mehr reagiert und diesen blockiert gehabt habe, habe dieser ihr, nachdem er zuvor immer wieder gefragt habe, „Bist du etwa arbeiten?“, nach einigen Tagen eine längere SMS übersandt, in der er erklärte, darüber sauer zu sein, dass die Zeugin Z2 weiter arbeite und ihm kein Geld gebe. Sie werde in keinen Laden in N und Ä mehr kommen, sie solle sich nicht mehr blicken lassen und aufpassen, was passiere, wenn er sie sehe. Er habe seine Jungs überall. Sie sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte A1 seine Freunde, Türsteher in Diskotheken an der Ü-Straße, informiert habe, und habe sich dort nicht mehr aufgehalten. Sie habe gehört, der Angeklagte A1 sei Rocker. Auch habe ihr die Zeugin NK1 nach dem zweiten gemeinsamen Wochenende im „Ö“ erzählt, sie habe vor längerer Zeit Schwierigkeiten mit dem Angeklagten gehabt, von ihm ihr Laptop nicht zurückerhalten und sei nicht mehr in ihre Wohnung gekommen. Dies habe sie zunächst als Beziehungsprobleme zwischen der Zeugin NK1 und dem Angeklagten aufgefasst und sei nicht davon ausgegangen, dass sie selbst im Zusammenhang mit der Prostitutionstätigkeit Schwierigkeiten mit dem Angeklagten bekommen werde. Sie - Z2 - habe Stress befürchtet, sei in N zunächst nur noch ins Kino gegangen, habe aber keine Lokale mehr aufgesucht und sich erst nach der Inhaftierung des Angeklagten A1 wieder in die Ü-Straße begeben, die Diskotheken „-…-“, „-...-“ und die „-…-“ aber weiter gemieden. Ihre Beziehung zu der Zeugin NK1 habe sie auch beendet, weil diese gut mit dem Angeklagten A1 gewesen sei. Die Zeugin NK1 habe zwar einige Monate später - diese sei damals schwanger gewesen - zu ihr schriftlich Kontakt zu ihr aufgenommen, sie hätten sich seither aber persönlich nicht mehr gesehen, sie - Z2 - habe gemeinsame Unternehmungen abgelehnt. Die Zeugin NK1 habe ihr geschrieben, dass sie bei der Polizei sei und die Zeugin Z2 nicht habe „reinziehen“ wollen, es tue ihr leid.

317

Die Zeugin  NK1 hat zur Tätigkeit der Zeugin Z2 bekundet, diese habe mal mit einem gefälschten Ausweis im „Ö“ gearbeitet unter der Hand des Angeklagten A1. Sie habe die Zeugin Z2 vor deren Prostitutionstätigkeit kennengelernt. Sie hätten nicht so oft und in wechselnder Intensität im Kontakt gestanden. Auf der Feier ihres 00. Geburtstags im Oktober 0000 im „-...-“ in N seien auch die Zeugin Z2 und CR, eine Freundin von ihr - NK1 - , die im „Ö“ gearbeitet habe, als Gäste anwesend gewesen. Diese und die Zeugin Z2 hätten sich wohl darüber unterhalten, sie - NK1 - sei dazu gekommen, habe nach dem Thema des Gesprächs gefragt und es sei wohl gesagt worden: das „Ö“. Die Zeugin Z2 habe gesagt, sie habe sich „auch schon mal überlegt, das zu machen“. Die Andere habe erklärt, wenn sie im „Ö“ arbeite, könne sie vielleicht helfen. An die genauen Gesprächsinhalte habe sie keine Erinnerung. Sie habe sicher etwas gesagt, wenn, dann solle sie beim nächsten Mal mitkommen, damit sie - Z2 - nicht alleine sei. Das sei dann vielleicht eine, vielleicht drei Wochen später passiert. Sie - NK1 - habe zu dieser Zeit gar nicht im „Ö“ gearbeitet, sie habe das also für den Fall gesagt, dass sie noch einmal da arbeiten gehe. Bei späterer Befragung gab sie dann an, sie habe vor ihrer Geburtstagsfeier im Oktober 0000 häufig freitags und samstags, aber nicht an jedem Wochenende, im „Ö“ und einmal in der H-Straße als Prostituierte gearbeitet. Die Zeugin Z2 habe unbedingt dort arbeiten gehen wollen. Sie - NK1 - habe gesagt, dass es nicht so einfach sei, wie sie - Z2 - sich das vorstelle, es sei nicht so einfach, schnell viel Geld zu verdienen. Sie - NK1 - habe das eher gleichmütig berichtet, habe Z2 nicht zugeraten, habe versucht, es schlecht zu reden. Über ihre Probleme mit dem Angeklagten A1 habe sie mit der Zeugin Z2 bei der Feier nicht gesprochen, Z2 habe ja keine Gefühle für den Angeklagten A1 gehabt. Die Zeugin Z2 habe dann die schlechte Zeit gesehen. Der Angeklagte A1 habe die Zeugin Z2 noch auf der Geburtstagsfeier gesprochen und ihr angeboten, sie zu fahren; sie sei da raus gewesen. Zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin Z2 sei es auch darum gegangen, notwendige Utensilien zu kaufen und die nötige Unterwäsche zu besorgen; der Angeklagte habe sich darum gekümmert. Er habe sie - NK1 und Z2 - dann auch zum „Ö“ gefahren. Die Zeugin Z2 sei damals erst 00 Jahre alt gewesen, wie sie das erfahren habe, wisse sie nicht mehr; Z2 habe einen gefälschten Ausweis im „Ö“ vorgelegt und ihr - NK1 - auf Befragen erklärt, ihr Personalausweis sei kaputt gegangen. Sie sei nur einmal im “Ö“ gewesen, da hätten sie nichts verdient. Sie habe gehört, die Zeugin Z2 habe das mehrmals gemacht, wieso das geendet habe, wisse sie nicht. Sie habe nicht gewusst, dass die Zeugin Z2 die Prostitutionstätigkeit weiter gemacht habe. Sie habe danach erst wieder im Zusammenhang mit einer Anzeige im März oder April 0000 Kontakt gehabt, als sie der Zeugin Z2 mitgeteilt habe, deren Namen in ihrer Anzeige erwähnt zu haben. Die Zeugin habe ihr später eine Korrespondenz über Drohungen, nicht in Clubs gehen zu dürfen, geschickt, die sie - NK1 - der Polizei zeigen könne. Die Zeugin Z2 habe auch berichtet, dass der Angeklagte A1 Fotos von ihr habe, auf denen auch die Zeugin NK1 zu sehen sei. Sie hätten ein Foto an den Angeklagten A1 geschickt, auf dem sie in Unterwäsche bei Essen abgebildet gewesen seien. Am Geburtstag der Zeugin Z2 hätten sich beide über die Prostitution unterhalten und sie - NK1 - habe der Zeugin Z2 abgeraten, bei ihrer Prostitutionstätigkeit mit einem FS zusammen zu arbeiten, den sie - NK1 - den Kreisen um den Angeklagten A1 zuordne. Die Zeugin Z2 habe berichtet, dass FS Stress mit dem Angeklagten A1 habe.

318

Eine Erinnerung daran, dem Angeklagten A1 geschrieben zu haben, sie habe eine - Z2 - „klar gemacht“, habe sie nicht. Es könne aber auch sein, dass sie das geschrieben habe, sie habe es aber tatsächlich nicht getan. Der Angeklagte A1 habe sie manchmal aufgefordert, im Saunaclub bei Frauen vorzufühlen oder ihn bekannt zu machen; auf die Zeugin Z2 bezogen habe es das aber nicht gegeben.

319

Die Bekundungen der Zeugin Z2 sind glaubhaft, nämlich dass sie sich auf das Angebot des Angeklagten A1, ihr bei der Aufnahme der Prostitutionstätigkeit zu helfen, dazu entschloss, als Prostituierte zu arbeiten, und dies als 00-Jährige tatsächlich bei mindestens zwei Gelegenheiten im „Ö“ in Ä auch tat. Er forderte und erhielt hierfür 150,00 Euro.

320

Ihre Tätigkeit als Prostituierte wird durch die Aussage der Zeugin NK1 bestätigt, aber auch durch die WhatsApp-Kontakte zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK1 belegt. Die Zeugin NK1 hat  - insoweit glaubhaft - bekundet, sie habe mit Z2 an ihrem Geburtstag 0000 über den Versuch gesprochen, als Prostituierte zu arbeiten. Die Zeugin Z2, die sie zuvor bereits mindestens einmal in der B-Straße in J besucht habe, sei auch mit ihr ins „Ö“ gefahren. Sie habe keine Probleme mit dem Angeklagten A1 gegenüber der Zeugin Z2 angesprochen und sich auch keine Gedanken über mögliche Probleme der Zeugin mit dem Angeklagten gemacht, weil die Zeugin Z2 keine Gefühle für den Angeklagten A1 gehabt und dieser sie nicht habe „bearbeiten“ müssen. Der Angeklagte A1 habe die Zeugin Z2 ins „Ö“ gefahren, Material für sie gekauft, sie - Z2 - habe aber kaum etwas verdient. Auch wenn die Zeugin NK1 im Übrigen ihren Anteil bei dem Gespräch bei ihrem Geburtstag zurückhaltend schilderte, insbesondere in Abrede gestellt hat, der Zeugin Z2 ihre Tätigkeit als Prostituierte in einem guten Licht dargestellt zu haben, und behauptet hat, die Zeugin Z2 habe bereits zuvor über eine Tätigkeit als Prostituierte nachgedacht, so folgt hieraus nicht, dass die Aussage der Zeugin Z2, sie habe lediglich wegen der angebotenen Unterstützung des Angeklagten A1, sie zu einer entsprechende Arbeitsstätte zu fahren, ihr Equipment zu besorgen und sie in die Einzelheiten der Tätigkeit einzuweihen, den Versuch unternommen, die Prostitutionstätigkeit aufzunehmen, ohne diese Hilfe jedoch den nötigen Mut nicht aufgebracht, unzutreffend ist. Die Zeugin NK1 hat letztlich eingeräumt, der Zeugin Z2 von der Aufnahme der Prostitutionstätigkeit nicht abgeraten zu haben, wenn sie berichtete, sie habe der Zeugin Z2 „nicht zugeraten“, habe darauf hingewiesen, die Tätigkeit sei einfacher, wenn man nicht alleine sei, es sei nicht einfach und es gebe auch schlechte Zeiten, mithin - wie sie letztlich auch einräumte - die Prostitutionstätigkeit gleichmütig schilderte. Zusammen mit der ebenfalls eingeräumten Äußerung der Zeugin NK1, man könne mit Glück viel Geld verdienen, hat diese vielmehr durchaus auch die positiven Seiten der Prostitutionstätigkeit hervorgehoben, insbesondere angesichts der finanziellen Probleme der Zeugin Z2. Auch die Darstellung der Zeugin NK1, die Zeugin Z2 habe bereits zuvor über die Aufnahme der Prostitutionstätigkeit nachgedacht, steht - unabhängig davon, dass dies nach der Aussage der Zeugin Z2 nicht zutreffend war, - der Annahme nicht entgegen, sie habe sich zu der Aufnahme der Prostitutionstätigkeit nur entschlossen, weil ihr die von dem Angeklagten A1 zugesagte Unterstützung das nötige Zutrauen vermittelt habe. Dies liegt angesichts des Geschehensverlaufs nahe, da die Zeugin - auch nach der Erklärung der Zeugin NK1 - erst nach der Unterredung mit dem Angeklagten A1 der Aufnahme der Prostitutionstätigkeit zugestimmt hat und auch erst dessen Zusage, sie - wie auch die Zeugin NK1 - in ein entsprechendes Arbeitsumfeld zu transportieren, ihr die tatsächliche Möglichkeit eröffnete, ohne maßgebliche eigene Initiativen die Tätigkeit aufzunehmen. Da die Zeugin NK1 nicht über die Möglichkeit verfügte, sie ohne die Hilfe des Angeklagten A1 in ein Etablissement zu bringen, war dessen Mitwirkung für den Entschluss der Zeugin Z2 maßgeblich und ausschlaggebend. Dies ergibt sich umso mehr aus dem Umstand, dass der Angeklagte A1 die Zeugin Z2 hinsichtlich der Eignung von Reizwäsche beriet und ihr die für die Prostitutionstätigkeit erforderlichen Utensilien erwarb und zur Verfügung stellte. Anhaltspunkte für die Annahme, die Zeugin Z2 sei bereits zuvor zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit (fest) entschlossen gewesen, haben weder die Bekundungen der Zeuginnen NK1 und Z2 noch die Chatunterhaltung zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK1 vom 00.00.0000 ergeben.

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Aus dem zwischen der Zeugin NK1 und dem Angeklagten A1 im Oktober 0000 geführten WhatsApp-Chat ergibt sich, dass die Zeugin NK1 dem Angeklagten A1 am 00.00.0000 - montags - um 18.55:32 Uhr mitteilte, dass sie soeben „mit Z2 telefoniert“ habe. Hierauf erkundigte sich der Angeklagte A1 um 20.05:43 Uhr, was diese gesagt habe. Nach weiteren Text- und Sprachnachrichten in anderem Zusammenhang teilte die Zeugin NK1 dem Angeklagten A1 um 20.30:22 Uhr mit, „dass sie (- Z2 -) Freitag dabei ist“, was letzterer mit „okay babilein, sollen wir morgen was essen gehen und quatschen?“ quittierte. Hierzu verabreden sich beide und die Zeugin NK1 erklärte, sie wolle eh mit dem Angeklagten vor Freitag reden, da es „gestern im besoffen Kopf … nichts gebracht hätte“ (20.39 - 20.40 Uhr). Am Sonntag, dem 00.00.0000 um 23.21:48 Uhr teilte die Zeugin NK1 dem Angeklagten A1 mit, sie „… hab(e) eben mit Z2 geredet“, und fragte ihn, was er Dienstag mache, ob er „da kurz Zeit“ habe (23.22:00 Uhr), „weil die (- Z2 -) meinte dass die auch gerne schon Dienstag mit dabei sein kann“ (23.22:17 Uhr), Dienstag habe „…ja auch jeder frei“ (23.23:07 Uhr). Hiermit bezog sich die Zeugin NK1 offensichtlich auf Dienstag, den 00.00.0000, Allerheiligen als gesetzlichen Feiertag in Nordrhein-Westfalen. Nachdem der Angeklagte A1 um 23.23:25 Uhr mitgeteilt hatte, das sei ihm egal, schrieb die Zeugin NK1 „Dann Dienstag“, sie „kläre morgen dann Zimmer“ (23.23:48 Uhr). Auf den Einwand des Angeklagten A1 um 23.24:06 Uhr, er „… denke Z2 reich(e)… für das erste mal oder? Nicht das sie (- Z2 -) früher nach hause (wolle)… und (er)… dann nochmal fahren (müsse)…, weil (er)… Freitag in -…- …“ sei, entgegnete die Zeugin NK1, „Sie (- Z2 - sei)… ja nicht alleine“, „Das (sei)… ja dann auch anders“ „und so (wüssten sie)… wenigstens dass (sie)… vorher nicht abhauen könn(t)en …und den Samstag der ja immer full ist mit nehmen“, das werde schon, sie habe ein „… gutes Gefühl in dieser Woche“ (23.24:21/34/58, 23.33:58 Uhr). Hieraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Zeuginnen NK1 und Z2 sich in der Zeit vom 00. bis 00.00.0000 im „Ö“ zur Ausübung der Prostitutionstätigkeit aufgehalten haben. Aus der Überlegung des Angeklagten A1, ob die Zeit von Dienstag bis Samstag, die die Zeugin NK1 vorschlug, für die Zeugin Z2 nicht zu lang werden würde, folgt, dass es sich um den ersten gemeinsamen Aufenthalt der Zeuginnen NK1 und Z2 im „Ö“ handeln würde. Dass die Zeugin Z2 insoweit unzutreffend von einer Tätigkeit am Wochenende ausgegangen ist, ist zur Überzeugung der Kammer nicht ausschlaggebend, da die Einordnung der Wochentage für die Zeugin nicht relevant war, insoweit also für sie kein Anlass bestand, die Wochentage bzw. Daten ihrer ersten Tätigkeit im „Ö“ zu erinnern, so dass sie offenbar von der für sie sonst üblichen Tätigkeitszeit am Wochenende ausgegangen ist, und damit von einer irrtümlichen Fehlererinnerung der Zeugin Z2 auszugehen ist, die den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben im Übrigen hinsichtlich ihrer Prostitutionstätigkeit nicht beeinträchtigt. Die weitere Prostitutionstätigkeit der Zeugin Z2 fand hiernach im weiteren Verlauf des Monates November 0000 statt.

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Am 00.00.0000 ab 21.16:31 Uhr fragte die Zeugin NK1 den Angeklagten A1, ob dieser L „gestern auch gefragt“ habe. Der Angeklagte A1 bejahte dies und erklärte weiter, er habe dies getan, „…ja weil du (- NK1 -) zu mir gekommen bist und gesagt hast das(s) du sie auch klar gemacht hast zu 100 %, sie aber nichts davon wusste“, obwohl er die Zeugin NK1 „… extra mehemals gefragt (habe) L oder Z2“, „und du (- NK1 -) meintest beide“, und auf seine Frage, ob er sie - L und Z2 - „…für dreier oder das andere“ (21.18:01 Uhr) klargemacht habe, gemeint habe, „…das andere“ (21.17:21 bis 21.18:01 Uhr). Diese Konversation belegt, dass es zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK1 einen Austausch über ein Thema gegeben hatte, welches der Angeklagte A1 sowohl mit L als auch Z2 - der Zeugin Z2 - bei der Geburtstagsfeier im „-...-“ angesprochen hat. Wann dieser Austausch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin NK1 stattgefunden hat, lässt sich der Konversation nicht sicher entnehmen; insoweit kommt sowohl die Geburtstagsfeier selbst - „zu mir gekommen … und gesagt“ - aber auch ein früher liegender Zeitpunkt in Betracht. Auch wenn beide mit „dem anderen“ die Prostitutionstätigkeit der Zeugin Z2 gemeint haben sollten, hierfür spricht manches, ein sicherer Beleg fehlt insoweit jedoch, so ergibt sich hieraus nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Zeugin Z2 bereits vor der Frage des Angeklagten A1 zu einer solchen Tätigkeit fest entschlossen gewesen ist. Die Zeugin NK1 hatte ihm offenbar zwar - so der Angeklagte A1 - mitgeteilt, sie habe L und Z2 „zu 100 % klar gemacht“, die Richtigkeit dieser Erklärung ist jedoch bereits allein deshalb in Zweifel zu ziehen, weil offenbar L vor der Ansprache des Angeklagten A1 „nichts davon“ gewusst hat, obwohl die Zeugin NK1 das genaue Gegenteil berichtet hatte. Hiernach steht auch hinsichtlich Z2 nicht fest, dass diese bereits von der Zeugin NK1 zu 100 % klar gemacht war. Darüber hinaus muss die Formulierung der Zeugin NK1 auch nicht bedeuten, dass die Zeugin Z2 bereits zu 100 % entschlossen gewesen ist, sondern kann vielmehr auch heißen, dass sie sie zu 100 % über ihre eigene Tätigkeit als Prostituierte informiert und damit dem Angeklagten A1 den Boden bereitet hatte, die Zeugin Z2 zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit zu bewegen.

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Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Z2 steht nicht maßgeblich entgegen, dass sie in ihrer Aussage angegeben hat, erstmals auf der Geburtstagsfeier mit dem Angeklagten A1 gesprochen zu haben, ausweislich eines auf einem Mobiltelefon des Angeklagten A1 gesicherten WhatsApp-Chats mit diesem aber bereits seit August 0000 korrespondierte und diesem sogar auf dessen Bitten, die neue Telefonnummer der Zeugin NK1 zukommen ließ.

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Im Ergebnis auch nicht gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin Z2 hinsichtlich der Aufnahme ihrer Prostitutionstätigkeit spricht auch nicht der Umstand, dass in ihrer Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 protokolliert worden ist, der Angeklagte A1 habe überall erzählt, dass sie als Prostituierte gearbeitet habe und habe überall Bilder von ihr gezeigt. Diese Bekundung hat die Zeugin Z2 vor der Kammer zurückgenommen bzw. relativiert. Sie hat bekundet, dass sie von ihr unbekannten Personen in den sozialen Medien, aber auch vereinzelt in N als „Nutte“ angesprochen worden sei, und ihr die Zeugin NK1 davon berichtet habe, bei dem Angeklagten A1 Bilder gesehen zu haben, auf der auch die Zeugin Z2 in Reizwäsche zu sehen gewesen sei. Nach ihrem Wissen seien derartige Bilder aber nicht öffentlich geworden, sie habe gewusst, dass es solche Bilder nicht gegeben habe, und sei sich insoweit heute sicher, weil diese sonst längst veröffentlicht worden seien. Sie gab zu der anderslautenden Erklärung in der Zeugenvernehmung, die sie ausdrücklich als falsch bezeichnet hat, an, es könne sein, dass sie es seinerzeit so geschildert habe, weil ihr die Zeugin NK1 kurze Zeit zuvor bei dem Gespräch, bei dem die Zeugin NK1 ihr berichtet habe, sie sei bei der Polizei gewesen, gesagt habe, sie habe Bilder gesehen, wo drei Frauen - unter anderem auch sie, Z2 - in Unterwäsche zu sehen seien. Damals wie heute wisse sie aber nicht, wer solche Fotos hätte machen können. Angesichts des Umstandes, dass die Zeugin Z2 aber im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer berichtet hat, dass sie ca. einen Monat nach ihrem Kontaktabbruch zu dem Angeklagten A1 über Facebook anonym die Nachricht erhalten habe, sie werde Besuch bekommen und man habe Bilder von ihr, die ihr in den Briefkasten geworfen werden würden, ist die Erklärung nach dem Bericht der Zeugin NK1 einerseits, aber auch die Änderung ihrer – Z2 - Einschätzung hinsichtlich der Existenz von kompromittierenden Bildern, nachdem seit längerer Zeit solche Bilder nicht öffentlich geworden sind und über ihr Vorleigen keine eigenen Erkenntnisse vorliegen, zumindest nachvollziehbar.

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Der Angeklagte A1 wusste, dass die Zeugin Z2 Ende 0000 jedenfalls noch nicht das 00. Lebensjahr vollendet hatte. Dass ihm bekannt war, dass die Zeugin Z2 damals noch 00 Jahre alt war, konnte demgegenüber nicht festgestellt werden. Die Zeugin Z2 hat glaubhaft bekundet, diesen Umstand dem Angeklagten A1 gegenüber nicht thematisiert zu haben, sie habe sich selbst von einer älteren Freundin einen Personalausweis beschafft, da sie davon ausgegangen sei, dass man nur bei Volljährigkeit als Prostituierte im „Ö“ werde arbeiten können. Darauf dass dem Angeklagten A1 auch nicht bereits aufgrund des Erscheinungsbildes ohne weiteres bekannt werden musste, dass die Zeugin noch minderjährig war, deutet der von der Zeugin Z2 bekundete Umstand hin, dass sie zu dieser Zeit auch ohne Vorlage eines Ausweises in Diskotheken eingelassen worden sei, mithin die Türsteher nach ihrem Erscheinungsbild von ihrer Volljährigkeit ausgegangen seien. Hieraus folgt jedoch nicht bereits, dass der Angeklagte A1 davon ausgegangen ist, dass die Zeugin Z2 auch bereits das 00. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Zeugin wies bei ihrer Vernehmung vor der Kammer - bei dieser war sie 00 Jahre alt - nicht ein Aussehen auf, welches auf ein höheres Lebensalter hingedeutet hätte; sie wirkte vielmehr durchaus noch recht jugendlich. Ihr Auftreten zwei Jahre zuvor hat daher zur Überzeugung der Kammer nicht bei dem Angeklagten A1 die Überzeugung geweckt, die Zeugin Z2 sei bereits 00 Jahre alt. Auch ihre Freundschaft zu der Zeugin NK1 musste den Angeklagten nicht zu dieser Überzeugung führen. Diese wurde zwar ihrerseits am 00.00.0000 00 Jahre alt, einen Rückschluss darauf, dass auch die Zeugin Z2 bereits dieses Alter erreicht oder gar überschritten hatte, ließ dieser Umstand jedoch weder nach dem Erscheinungsbild der Zeugin Z2 noch nach der Lebenserfahrung zu, denn es nicht ungewöhnlich, dass Freunde verschiedenen Alters, sowohl älter als auch jünger, sein können.

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Zur Überzeugung der Kammer verfolgte der Angeklagte A1 mit der Hinführung der Zeugin Z2 zur Prostitutionstätigkeit von Beginn an das Ziel, an deren Gewinn zu partizipieren. Er hat zwar nach der glaubhaften und konstanten Aussage der Zeugin Z2 erst nach ihrer ersten Tätigkeit als Prostituierte angesprochen, dass er „Halbe-Halbe“ mache. Angesichts seines Vorgehens bei der Zeugin Z7, der Zeugin Z6 und auch der Zeugin NK1, entsprach dies jedoch seinem üblichen Vorgehen, seine Geldforderung erst im Verlauf der Prostitutionstätigkeit der Frauen zu erheben, um - hiervon kann ohne weiteres ausgegangen werden - diese nicht vor ihrem Eintritt in das Rotlichtmilieu zu verprellen, sondern vielmehr den Umstand für sich auszunutzen, dass es einer höheren Energieaufwendung bedarf, das Rotlichtmilieu wieder zu verlassen. Auch kannten die Frauen die erheblichen Verdienstmöglichkeiten in diesem Milieu dann bereits aus eigener Erfahrung, was es ihnen ebenfalls - worauf der Angeklagte A1 spekuliert haben wird - erleichterte, sich auf sein Anerbieten hälftiger Teilung einzulassen.

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Fall 9

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Der Angeklagte A1 hat sich insoweit dahingehend eingelassen, er habe die Zeugin NK2 während seiner Flucht kennengelernt und mit ihr über Chats in Verbindung gestanden, bis er sich am 00.00.0000 gestellt habe. Nachdem er dann einige Wochen nach Haftantritt ein Mobiltelefon erhalten habe, habe er mit der Zeugin NK2 weiter korrespondiert, die er interessant gefunden und mit der eine Beziehung zu führen er sich habe vorstellen können. Die Zeugin habe ihn jedoch bei zwei Gelegenheiten während seiner Inhaftierung enttäuscht, sie habe jeweils in betrunkenem Zustand sexuelle Kontakte zu einem Freund bzw. einem Verwandten gehabt. Nach seiner Entlassung am 00.00.0000 habe er sie kurz getroffen und ihr gesagt, er werde den Abend mit seinen Jungens verbringen. Am nächsten Tag habe er sie dann getroffen und in der Folgezeit auch sexuelle Kontakte zu ihr unterhalten. Er habe sie, da sie sehr offen mit sexuellen Dingen umgegangen sei, gefragt, wie es sei, „Arbeiten, also Anschaffen, zu gehen“, habe sie aber nicht geschlagen, unter Druck gesetzt oder zu etwas gezwungen. Er habe ihr allerdings eine Beziehung vorgetäuscht und von ihr Geld erhalten. Das tue ihm sehr leid, er wolle sich entschuldigen und sei bereit, das „gerade zu biegen, soweit das überhaupt gehe“. Er habe sich mit der Zeugin NK2 - wohl bis Ende Mai 0000 - regelmäßig alle 10 Tage getroffen, habe sie aber im letzten Monat nicht mehr gesehen, ihr aber weiter geschrieben. Es sei zu merken gewesen, dass es zu Ende gehe. Dies sei ihm spätestens mit dem Kennenlernen der Familie der Zeugin Z11 klar gewesen.

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Die Bekundungen der am 00.00.0000 geborenen Zeugin NK2 waren zur Überzeugung der Kammer insgesamt glaubhaft. Sie hat daher diese Angaben ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Die Zeugin hat ohne überschießende Belastungstendenz und ohne Schonung ihres eigenen Beitrags ausgesagt; ihre Angaben waren auch konstant und lebensnah. Ihre Angaben werden darüber hinaus weitgehend durch die - wenn auch summarische - Einlassung des Angeklagten A1 bestätigt und zumindest in Teilen durch Chat-Inhalte, zum Teil aber auch durch Bekundungen anderer Zeuginnen. So hat die Zeugin NK2 das Geschehen am Abend des 00.00.0000 in der Ü-Straße in Übereinstimmung, mit den Bekundungen der Zeugin NK3 geschildert, die Angaben beider Zeuginnen ergänzen sich zu einem stimmigen Gesamtbild. Dies gilt auch hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung zwischen beiden Zeuginnen im „-...-“ Ende 0000, in der beide Frauen, die sich als Rivalinnen um die alleinige Gunst des Angeklagten A1 sahen, sich zunächst verbal provozierten und schließlich die Zeugin NK3 der Zeugin NK2 ein Glas ins Gesicht schlug. Dass die Zeugin NK3 die Zeugin NK2 als Rivalin sah, wird unter anderem in ihrem WhatsApp-Chat mit der Zeugin Z10 deutlich, in dem sie die Zeugin Z10 am 00.00.0000 um 11.38 Uhr fragte, ob diese für sie „herausfinden (könne) ob das die neue jetzt ist, also ob die zsm sind“, nachdem sie der Zeugin Z10 das Masturbationsvideo der Zeugin NK2 übersandt hatte, welches sich auf ihrem Silvester abhanden gekommenen Handy befunden hatte, und das Gespräch gegenüber der Zeugin Z10 mit der Bemerkung eingeleitet hatte, dass „0000 für (sie)… grandios begonnen“ habe.

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Die Zeugin NK2 korrespondierte ab dem 00.00.0000 mit dem Angeklagten A1 über ihre neue Mobiltelefonnummer 00000/0000, die der Angeklagte A1 unter dem Eintrag „Tablette“ speicherte. Der vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 geführte WhatsApp-Chat wurde auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Samsung Galaxy J5 gesichert. Sie schrieb dem Angeklagten A1 am 00.00.0000 um 19.54:36 Uhr, dass sie ihn - A1 - liebe; da sie Minuten zuvor geschrieben hatte, ihr Handy in den Spind legen zu wollen, befand sich die Zeugin NK2 zum fraglichen Zeitpunkt an ihrer Arbeitsstätte, nicht aber in ihrer Wohnung in J. Am 00.00.0000 um 00.38:12 Uhr schrieb sie, „Ich lass dich in Ruhe bis wir uns sehen. Hoffe so sehr es wird schön, es ist da allererste mal in einem halben Jahr das wir endlich mal was für uns unternehmen weisst du wie sehr ich darauf gewartet habe.. Ich brauch das so sehr.“ Um 01.36 Uhr setzte sie fort: „Schatz glaub mir, das ekelhafteste Gefühl ist wenn du selber weist, das du richtig, richtig rein geschissen hast. Ich habe mich so dermassen an das leben jetzt wie es ist gewohnt das ich es mir anders garnicht mehr vorstellen kann, und will. Vielleicht tut es uns einfach mal gut wirklich mal ein paar Tage für uns zu haben. Wir sind soviel getrennt. Auch wenn ich zuhause bin sehen wir uns ja eigentlich nur spät abends und so können wir mal was anderes machen. Ich glaube das tut uns ganz gut, denn du bis kein Langweiler und ich genau so nicht.. Wir habe einfach noch kaum was zusammen erlebt und vielleicht wird das jetzt endlich mal Zeit“, „Und wenn man sich dann noch zusätzlich über Handy streitet naja.. Katastrophal halt.. Von außerhalb kann bei mir auf jeden Fall nichts mehr ankommen“ (01.37 Uhr). Hieraus ergibt sich, dass sich der Angeklagte und die Zeugin in der vorausgehenden Zeit offenbar über etwas gestritten haben, was über den zuvor von der Zeugin genutzten Mobilfunkanschluss an diese herangetragen worden war. Dies wird - wie sie glaubhaft bekundet hat - die Beziehung des Angeklagten A1 zu einer anderen Frau, der Zeugin Z4 oder der Zeugin Z11, gewesen sein. Aus diesen Textnachrichten der Zeugin NK2 spricht aber auch, dass sie sich noch in einer Liebes- bzw. Lebensbeziehung zu dem Angeklagten A1 sah. Auffällig ist jedoch, dass dieser kaum noch antwortete und seine Nachrichten eher unverbindlich waren. Der Wunsch der Zeugin NK2, der Angeklagte A1 möge am nächsten Tag endlich ganz fit sein und könne den Tag genießen, lässt darauf schließen, dass der Angeklagte A1 ihr erklärt hatte, gesundheitlich beeinträchtigt zu sein; dies wird durch die Nachricht um 17.02 Uhr bestätigt, „… kp ob ich 100 % fit bin“. Der Angeklagte A1 meldete sich am 00.00.0000 erst um 12.54 Uhr und teilte ihr lediglich mit, er sei unterwegs. Offenbar gab es einen weiteren Kontakt zwischen beiden über ein anderes Medium, denn um 12.56 Uhr schrieb der Angeklagte A1 unvermittelt und ohne aus diesem Chat erkennbaren Zusammenhang „Mit wem habe ich diesmal geschrieben?“ und die Zeugin NK2 fragte um 13.29 Uhr, „Warum hörst du nicht auf?“, „Wo bist du denn jetzt seit gestern? Bist du mit deiner Familie in P oder wie?“, „Ich wäre dir dankbar wenn wir ab jetzt wieder vernünftig mit einander reden“, sie „Hoffe das willst du auch“ (13.30 - 13.33 Uhr). Der Angeklagte A1 bestätigte ihr um 13.39 Uhr, „Ja bin in P bis heute abend oder morgen mal sehen. Wollten vllt hier rüber nach Holland“ und schrieb um 20.02 Uhr, „Bin grade hier an der grenze essen und du?“. Auf die Mitteilung der Zeugin, sie vermisse den Angeklagten, schrieb dieser unter anderem zurück, „Ich dich auch manchmal“. Am 00.00.0000, dem Geburtstag des Angeklagten A1, schrieb sie um 00.08:35 Uhr „Herzlichen Glückwunsch zum 00. mein Schatz“, „Schade das ich nicht dabei sein kann“ (00.08:52 Uhr) und „Wünsche dir viel Spaß, ich liebe dich über alles in dieser Welt A1, vergiss das nie“ (00.09:23 Uhr). Hiernach beschwerte sie sich um 00.50 Uhr, dass der Angeklagte A1 für sie „als Freundin“ nicht erreichbar sei, und übersandte in den nächsten Stunden weitere Nachrichten. Ab 09.49 Uhr schrieb die Zeugin NK2 „Das war aber schön gestern :)“ „Vor allem auch das du es geschafft hast mir noch zu schreiben, und das du die halbe Nacht einen Haken hattest“, womit sie sich darüber beschwerte, dass der Angeklagte offenbar die halbe Nacht sein Handy ausgeschaltet hatte. Um 09.54:36 Uhr forderte sie den Angeklagten dann auf: „Kannst mir ja jetzt mal offen und ehrlich sagen was das soll, hast um 12 Geburtstag und ausgerechnet ich erreiche dich nicht“, „Weisst du wie ich gestern ab 11 Uhr geweint habe? …Ich fand das SO schlimm, so schlimm das ich hier bin während du Geburtstag hast ich hatte so schöne Sachen mit dir vor“ (10.24 Uhr), „Das … hat schon richtig weh getan. Aber das du dann nicht mal mehr mit mir geredet hast, und direkt mailbox kam bei den ersten 3 Mal war das schlimmste“ (10.25 Uhr). Sie warf ihm - immer noch ohne Antwort - um 13.14 Uhr vor, er habe sich offenbar nicht mehr gemeldet, weil er seinen Geburtstag gefeiert habe, er sei ein „Toller Freund“ und fragte, ob er „nur mit Jungs (gefeiert habe) oder … weiber da (waren)“, um ab 13.15 Uhr festzustellen „ok, waren ollen da“, „genau das war der Grund weswegen du mich nicht abgeholt hast“. Sie fragte weiter „Hast schön gesoffen mit deine schlampen gestern? Gehst nicht ans telefon nichts? Warum woho (wohl)“ und verlangte zu wissen, „mit wem du warst und wo du geschlafen hast und ob du mir fremd gegangen bist“, er habe ihr vorgetäuscht, „“Bin in P“, „Einfach nur damit du deinen Geburtstag fett ohne mich feiern kannst damit mich auch gar keiner sieht und ich schön im puff bleibe“, „Ich habs jetzt gecheckt was ich für dich bin“, „Danke dafür“, „Warum hast du so gelogen?“. „Ich heule hier wie ein Hund du meinst doch absolut nichts ernst du hast ne Party gehabt und mich nicht mal mitgenommen weil du NICHT wills das einer uns zusammen sieht“, „Und dein Handy hast du zuhause gelassen?“. Sie wolle wissen „mit welche weiber du gestern warst und welche du eingeladen hast“ (13.23 Uhr). Nachdem der Angeklagte sich um 13.38 Uhr erstmals meldete „Wir sind um 00.30 Uhr zusammwn gebrochen“, er melde sich gleich, forderte die Zeugin NK2 zunächst die Übersendung eines Fotos seiner Mutter und warf ihm vor, er habe ihr gesagt, „Die Jungs wollten feiern ich habe aber gesagt ich mache keine Party“ (13.48 Uhr), „nur damit die Ackerolle nicht dabei …“ sei, „Leg dich ma schön wieder ins Bettchen „zu deiner Mutter“ und erzähl mir die nächste Lüge bin schon gespannt“ (13.50 Uhr), „alle guten Dinge sind drei“, „Hiermit hast mir dann eindeutig alles bestätigt was ich befürchtet habe“ (13.52 Uhr). Ab 13.53 Uhr schrieb sie „vor nem Jahr noch die lilanen am über weisen für den Anwalt und dann ist man endlich mit dem kerl zusammen und machst du nichts mit mir“, „ich bin so sauer. Ab Montag wird es jeder wissen das ich deine Freundin bin, das du Eibe BEZIEHUNG mit mir führst alles klar?“, „Mal gucken wieviele likes unser erstes frontal gemeinsame Bild bekommt meinst du das liked S auch?“, „Liked ja sonst immer alles von einander aber das ist nebensache“, „Mir reicht es. Schmeißt ne Party“ „… und mich kannst du zufällig nicht abholen“ (14.23 Uhr). Hiernach wurden der Zeugin NK2 offenbar unter Berücksichtigung ihrer Bekundungen Bilder zugänglich, die den Angeklagten mit Z11 zeigten, denn sie schrieb um 16.20 Uhr „HAUPTSACHE ES GIBT BILDER MIT ANDEREN FOTZEN UND MICH LÄSST DU AN DEINEM GEBURTSTAG IM PUFF ARBEITEN DU EHRENLOSER HUND“, „ich bin deine Nutte mehr bin ich nicht. …“, „… für deinen Geburtstag machste dich schön …“ „Mit deiner jeans“, zu „… meinem kommste in jogging hose", „Aber an meinem Geburtstag gab es ja keine schlampen also weswegen für mich schön machen brauchst du ja nicht“ (16.25 Uhr). „ARSCHLOCH LÄSST MICH HIER ACKERN UND FEIERST OHNE MICH WARUM WEIL ICH DEINE FREUNDI…N BIN NEIN WEIL ICH DEINE NUTTE BIN DEINE DRECKIGE HURE WEIL ICH FÜR DICH ANSCHAFFE UND SONST NICHTS DU ARSCHLOCH“ (16.29 Uhr) und „du sagst zu mir du bist immer ehrlich?!!!!!!“, „SEHE ICH WIE EHRLICH DU BIST WILL NICHT WISSEN WIE OFT DU MICH SCHON ANGELOGEN HAST“ (16.31 Uhr). Die Nachrichten der Zeugin NK2 belegen sowohl ihr enttäuschte Hoffnung, die alleinige Freundin des Angeklagten A1 zu sein, als auch ihre Enttäuschung über dessen Lügen ihr gegenüber, die dieser erhoben hatte, um ohne ihre Anwesenheit und ungestört vom 00.00. in seinen Geburtstag am 00.00.0000 hinein feiern zu können. Diese Geburtstagsfeier vom 00. in den 00.00.0000 wurde von dem Angeklagten A2 bestätigt, der angegeben hat, bei dieser Feier anwesend gewesen zu sein. Belegt wird durch die Nachrichten auch, dass die Zeugin NK2 ca. ein Jahr zuvor für den Rechtsanwalt des Angeklagten A1 mehrere „Lilane“, lilafarbige, also 500,00 Euro-Scheine gezahlt hat, was ihren Bekundungen entspricht, wonach sie vor der Entlassung des Angeklagten A1 aus der Untersuchungshaft am 00.00.0000 800,00 oder 1.000,00 Euro für den Verteidiger und 1.000,00 Euro in bar für die Kaution des Angeklagten gezahlt hatte.

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Zur Überzeugung der Kammer konnte die Zeugin NK2 jedenfalls ab dem 00.00.0000 nicht mehr davon ausgehen, dass der Angeklagte A1 zu ihr eine Liebesbeziehung unterhielt, für die im übrigen - wie auch aus dem WhatsApp-Chat erkennbar wird - weder die gemeinsam verbrachte Zeit noch sexuelle Kontakte in nennenswerter Anzahl sprachen. Das planvolle Vorgehen des Angeklagten, mit dem er dafür sorgte, dass sich die Zeugin NK2 an seinem Geburtstag nicht im Ner Raum aufhielt, belegt eindrucksvoll, dass er zu ihr nicht in einer emotionale Beziehung stand.

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Über ihre Beziehung zu dem Angeklagten A1 schrieb die Zeugin NK2 der Zeugin Z4 am 00.00.0000, es sei ihr „vor Monaten doch schon gesagt (worden, es sei ihr)… nur gestern über ihr Titelbild aufgefallen.“, dort stehe „das(s) mit manchen Personen die paar Stunden die man zusammen verbringt es wert sind um die 100 darauf zu warten oder sowas“ „Und seine Mutter steht oben in der gefällt mir Liste(,) also von daher“. Sie sei dankbar, dass sie - Z4 und ihre Freundin - sie gewarnt hätten bzw. es versucht hätten, da ihr „Kopf da noch nicht zu 100% mitgespielt …“ habe. Jetzt habe sie „dieses Kapitel … abgeschlossen. So ein Mensch … ist für mich kein Mensch. Was der gemacht hat, mit nicht nur mir ist unterste Schublade. Mir wurde damals schon gesagt A1 ist einer der hat immer … 2-3 Mädels/Frauen gleichzeitig am Start. Ich war aber der Meinung nach der letzten Verhaftung hat er aus seinen Fehlern gelernt weil ich halt immer nur am guten glaube. Aber jetzt sehe ich was ich davon habe“. Sie sei „noch im Kreise K, aber … sehr bald in N, suche (sich)… eine Wohnung und werde wieder als -…- und -…- tätig sein“. Sie habe „es echt nicht für möglich gehalten das man SO gut spielen (könne)…“, eins müsse sie dem Angeklagten A1 wirklich lassen, er habe „es gut hingekriegt, vor allem ein Sensibelchen wie (sie)…. Da (habe)… er wirklich einen guten Fang gemacht.“ Sie - NK2 - habe das Team der Praxis, wo sie gearbeitet habe, „einfach so fallen lassen“. Sie habe ihren „Festvertrag in den Müll geworfen …“. Zum Glück habe es sich nur um ein Jahr gehandelt, sie scheiße „aufs Geld, (sie)… hab immer zu ihm gesagt, (sie)… brauche kein Geld, auch wenn (sie mit ihm)… am Existenzminimum lebe, … wenn (er)… da (sei)… und es (ihrer)… Familie/Freunde gut geh(e)…“. Die Zeugin NK2 berichtete auch, der Angeklagte A1 habe gesagt „“ICH mit Z4?!“ niemals blabla usw.“, worauf sie geantwortet habe, „Ich sag JA?! Normal, ich hab von Anfang an gesagt, keine Ahnung wer sie ist aber die ist doch total hübsch, ohne Spaß. Ich habe ihm immer gesagt, wenn du dich verliebst, dann sag es mir und mach Schluss, kein Ding. Aber nicht so.“ „Und dann immer dieses „Die wollen uns doch nur auseinander treiben usw“ ja klar.“ Der Angeklagte A1 habe auch hinsichtlich ihrer Wohnung zwei Straßen neben seinem Haus immer gemeint, „wenn du doch nicht meine Freundin wärst(,) denkst du denn dann(,) das(s) „unsere“ Wohnung direkt nebenan ist“. Irgendwann kenne man sich „selbst nicht mehr“, sie sei „… in (ihrer)… Praxis gewesen, danach … ab zu den Pferden bis 10 Uhr Abends, und jetzt“, sie wisse „echt nicht(,) was (sie sich)… dabei gedacht hab(e)“. Nach der Sache mit dem Video habe es geheißen, „ja komm wir treffen uns auf Ibiza da sind wir sicher“, „Auf jeden Fall, wo das passiert ist war ich erstmal Monate lang in Hessen. Und da meinte er ich hätte den Ruf seines tattoo Studios geschädigt und alle verachten mich und weiteres. Ey ich war im März dann wieder in N. Das komplette Gegenteil und jetzt realisiere ich erst das es für ihm nichts als praktisch war.“ Sie habe „noch nie stress gehabt, ausser dieses EINE mal mit NK2 … Und ausgerechnet dein „Freund“ kommt dir dann so. Wie peinlich du bist. Obwohl er sich unbedingt einen drauf runter holen wollte der ekelhafte. Normalerweise hätte jeder andere Freund dich an der Hand genommen und dich mit durch die Stadt genommen und jeden tuppes aufs Maul gehauen(,) Der gemeint hat sich dazu negativ zu äußern. War schon peinlich genug.“ Sie sei „ab Ende August mit ihm (zusammen gewesen)“, sie glaube, der Angeklagte A1 habe Z4 „von Anfang an (gehabt), danach wo Schluss war Z11“. Hierauf teilte die Zeugin Z4 mit, der Angeklagte A1 habe „Z11 … auch in (ihrer -Z4 -)… zeit (gehabt), plus dich (- NK2 -) und plus NK2“.

333

In der Konservation mit der Zeugin Z4 am 0.00.0000 ließ die Zeugin NK2 durchaus erkennen, dass sie dem Angeklagten A1 nicht wohlgesonnen war. Sie schrieb unter anderem, „A1 (sei für sie)… gestorben und soll(e) erstmal schön im Knast rum rennen“. … Die Verhaftung des Angeklagten A1 sei „ganz schön praktisch, der (sei)… ja nur auf Kaution draussen (gewesen), die (sie)… zu 3/4 bezahlt hab(e) letztes Jahr“, jetzt sei „wohl ein Haftbefehl nach ihm ausgegangen … Upps. Tut mir aber Leid“, es habe damals geheißen, noch einen Fehltritt und er sei drei Jahre weg, „… von daher hoffe (sie)… mal das Beste“.  Sie habe „damals zu (ihrer)… Freundin gesagt; das beste was (ihr)… passieren könnte (sei)… das(s) er hinter Gitter lande(…)“. Hieraus war jedoch zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich ihrer vor der Kammer getätigten Aussage nicht auf eine überschießende Belastungstendenz der Zeugin NK2 zu schließen, denn diese hat im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer eine solche Tendenz nicht mehr erkennen lassen. Auch hat die damalige Einstellung die Zeugin NK2 nicht zu einer Anzeigenerstattung aus eigener Initiative bewogen, vielmehr wurde ihr Name von anderer Seite gegenüber den Ermittlungsbehörden genannt, die deshalb an sie herangetreten sind. Zur Überzeugung der Kammer sind die Äußerungen der Zeugin NK2 in dem Chat mit der Zeugin Z4 Ausdruck ihrer damaligen Verbitterung über das Verhalten des Angeklagten A1, die sich mittlerweile auch nach Rückkehr der Zeugin in ihr bürgerliches Umfeld und Beendigung der Prostitutionstätigkeit abgeschwächt hat; dies hat sie auch im Rahmen ihrer Aussage so dargestellt. Sie war daher nunmehr in der Lage, sachlich und zurückhaltend die damaligen Geschehnisse zu berichten. Sie hat zwar eingeräumt, bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 aus Wut einige Sachen falsch dargestellt zu haben, tatsächlich haben sich aber im Rahmen der auch vorhaltenden Befragung keine echten Widersprüche ergeben, so dass sich die behauptete „Falschdarstellung“ allenfalls in einer abfälligeren Formulierung oder der Äußerung ihrer Abscheu vor dem Verhalten des Angeklagten A1 erschöpfte, nicht aber die Schilderung der tatsächlichen Geschehnisse und ihre jeweils aktuelle innere Haltung betraf.

334

Der Umstand, dass die Zeuginnen NK2 und Z4 bis heute mehr oder weniger losen Kontakt zueinander halten und gelegentlich etwas gemeinsam unternehmen, steht der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin NK2 nicht entgegen. Dies gilt auch für ein Treffen im März 0000 zwischen den Zeugin NK2, Z4 und NK3 an der „Tangente“, bei dem es um die Frage ging, ob die Zeugin NK3, wie die Zeugin Z11 behauptet habe, seinerzeit das Video veröffentlicht habe, und die Zeugin Z4, möglicherweise auch die Zeugin NK3, geäußert haben, dass „man“ - alle vom Angeklagten A1 geschädigten Frauen - zusammen halten solle. Die diesbezügliche Äußerung der Zeugin Z4 bzw. auch der Zeugin NK3 mögen bei der Würdigung ihrer eigenen Aussagen diese relativieren, sind aber nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin NK2 zu erschüttern.

335

Dass der Angeklagte A1 das Mobiltelefon der Zeugin NK2 an Silvester 0000 hat entwenden lassen, konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie eine Verbindung zu der Veröffentlichung eines von der Zeugin NK2 aufgenommenen Masturbationsvideos, welches sie ihren Angaben zufolge wenige Stunden zuvor aufgezeichnet und an den Angeklagten A1 versandt, aber noch nicht gelöscht hatte. Die Zeugin NK2 selbst ging und geht nicht von einer Verbindung des Angeklagten A1 hierzu aus und hat berichtet, dass die nach Verlust des Handys von ihren Accounts bei Facebook und Instagram versandten Nachrichten Stimmen ausgewiesen hätten, die sie nicht habe zuordnen können. Aber auch ihre SMS-Korrespondenz mit dem Angeklagten A1 am 00.00. und 00.00.0000, geführt über das Mobiltelefon ihres Vaters, in der sie ihrer Verzweiflung über die Veröffentlichung Ausdruck verleiht und ihrer Hoffnung, dass der Angeklagte A1 sie nicht „hängen“ lasse, belegt, dass sie den Angeklagten nicht mit der Versendung des Videos in Verbindung brachte. Sie schrieb am 00.00.0000 um 20.36 Uhr, sie werde sich umbringen, er könne jetzt nicht mehr ihr Freund sein und möge sie wegfahren, solle ein letztes Mal für sie da sein, es tue ihr leid, sie habe ihn immer geliebt, worauf der Angeklagte A1 sie aufforderte, ihn anzurufen, und um 21.06 Uhr ankündigte, am nächsten Morgen mit der Zeugin NK2 reden zu wollen. Diese schrieb ihm um 21.16 Uhr, sie habe „Insta … gelöscht … jetzt sofort Facebook“ und bat ihn, ihr am nächsten Tag nichts zu tun, sie müsse „auf jeden Fall weg von N (sie wisse)… jetzt nicht mehr was (sie)… machen soll(e)“ und es tue ihr „leid das(s sie ihn)… immer wieder blamiert habe“. Er möge sie wegfahren und danach lass sie ihn „für immer in ruhe“, er sei ihr „immer ein guter Freund“ gewesen, sie - NK2 - „habe alles falsch gemacht“. Der Angeklagte A1 kündigte um 21.25 Uhr lediglich „Morgen 12 Uhr wohnung" an, beabsichtigte also offensichtlich, die Zeugin NK2 am nächsten Tag um 12.00 Uhr in deren Wohnung in der B-Straße aufzusuchen. Diese entgegnete um 21.33 Uhr, sie könne auch alleine fahren, dann brauche sie der Angeklagte „garnicht mehr zu sehen“, sie räume dann die Wohnung und „werde dann weiterhin arbeiten und es so machen wie bisher nur das es über die Bank (laufe)… damit (er sie)… nicht sehen brauch(e…)“, es tue ihr so schrecklich leid, und um 22.42 Uhr, sie könne nicht mehr, zittere seit Stunden, stehe das nicht alleine durch und brauch ihn, er müsse bei ihr bleiben, sie liebe ihn so sehr. Neben den Gefühlen der Zeugin NK2 wird hieran unmissverständlich deutlich, dass die Zeugin NK2 nicht den Angeklagten A1 als Verursacher ihrer Blamage ansah, sondern sich vielmehr vor diesem schämte und ihn als Opfer der Veröffentlichung ansah. Lediglich die Zeugin NK3 hat bekundet, der Angeklagte A1 habe ihr nach Veröffentlichung des Videos berichtet, er habe das Handy stehlen und das Video veröffentlichen lassen, um die Zeugin NK2 aus N fernzuhalten. Hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Aussage haben sich nicht ergeben. Zum einen wäre es für den Angeklagten A1 nicht erforderlich gewesen, sich das Mobiltelefon der Zeugin NK2 zu verschaffen, um das kompromittierende Video zu veröffentlichen, da die Zeugin NK2 ihm dieses zuvor übersandt hatte. Das Video wurde im Verlauf der Ermittlungen auf dem am 00.00.0000 - also nach seiner Entlassung am 00.00.0000 - aktivierten Mobiltelefon des Angeklagten A1 Samsung Galaxy J5 mit der Rufnummer 0000/0000 aufgefunden und gesichert. Um die Zeugin NK2 zu kompromittieren, wäre es auch nicht erforderlich gewesen, das Video oder anderes Bildmaterial über den Facebook- bzw. Instagram-Account der Zeugin NK2 zu veröffentlichen. Außerdem bestand für den Angeklagten A1 zum Jahresbeginn 0000 noch kein (gesteigerter) Anlass, die Zeugin NK2 von N fernzuhalten, da diese zum einen in W arbeitete und nur für wenige Tage in J wohnte, und er zum anderen noch nicht die Beziehung zu der Zeugin Z11 aufgenommen hatte, zu der er erst zu Karneval 0000 in Kontakt trat. Auch ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Angeklagte der Zeugin NK3 davon hätte berichten sollen, dass er die Zeugin NK2 habe aus N vertreiben wollen. Der Angeklagte A1 stand zu der Zeugin NK3 zwar gelegentlich noch in persönlichem Kontakt, ihr Verhältnis war aber zumindest zwiespältig und insbesondere die Eifersucht der Zeugin NK3 lässt es als eher unwahrscheinlich erscheinen, dass der Angeklagte A1 der Zeugin NK3 von seinem Verhältnis zu der Zeugin NK2 berichtet hat. Auffällig ist im Übrigen auch, dass auf dem Mobiltelefon der Zeugin NK3 nicht nur eine am 00.00.0000 um 08.10 Uhr von einem Handydisplay abgefilmte, auf einem Instagram-Account „-…-“ abgespielte Version des Videos, sondern auch das Originalvideo gesichert wurde, obwohl die Zeugin NK3 ausgesagt hat, ihr sei das Video nur von anderen zugesandt worden, sie habe es dann lediglich - unter anderem an die Zeugin Z10 - weitergeleitet. Gegen die Annahme, dass der Angeklagte A1 das Video veröffentlicht hat, spricht auch, dass er sich mit dem Angeklagten A2 am 00.00.0000 darüber austauscht, dass das Video von NK3 von unbekannter Person hochgeladen worden sei; ein Grund für die Vortäuschung von Unkenntnis durch den Angeklagten A1 gegenüber dem guten Freund A2 ist nicht erkennbar.

336

Die Zeugin NK2 war ausweislich ihrer glaubhaften Bekundungen wie auch der schriftlichen Kommunikation von dem Angeklagten A1 emotional abhängig. Sie hatte die Prostitutionstätigkeit alleine deshalb aufgenommen, um die Bedingung dafür zu erfüllen, dass dieser zu ihr eine Liebesbeziehung einging. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin setzte der Angeklagte A1 hierfür voraus, dass sie der Prostitution nachgehen und mit ihrem Verdienst zum Einkommen des Angeklagten A1 und seiner Gruppierung der -…- beitrage. Da die Zeugin NK2 in den Angeklagten verliebt war und eine Beziehung zu ihm eingehen wollte, nahm sie die Prostitutionstätigkeit auf, kündigte ihre Festanstellung, mit der sie 1.200,00 Euro netto monatlich erwirtschaften konnte, und zog kurz darauf auch in die „Nuttenwohnung der -…-“ in der B-Straße in J, in der noch zu Beginn des Jahres 0000 die Zeugin NK1 gewohnt hatte. Sie überließ dem Angeklagten A1 bis auf ihre Lebenshaltungskosten, Mietkosten und die Kosten für den Dispokredit ihren gesamten Verdienst, auch im Vertrauen darauf, dass der Angeklagte A1 - wie er sagte - das Geld (jedenfalls teilweise) für ihre gemeinsame Zukunft, den Erwerb eines gemeinsamen Hauses auf Mallorca, verwahre und bei seiner Cousine in beschrifteten Umschlägen bunkere. Die Zeugin NK2 hatte sich in Abhängigkeit von dem Angeklagten A1 begeben, der sie aus ihrem bürgerlichen Lebensumfeld herauslöste, ihr eine Wohnung verschaffte, sie zu dem Club fuhr, in dem sie arbeitete, und ihren Gewinn vereinnahmte. Sie sah sich aufgrund der Erklärungen des Angeklagten A1 als dessen Liebes- und Lebenspartnerin an, weshalb sie zum Ende 0000 auch in Konflikt zu der eifersüchtigen Zeugin NK3 geriet, die sich ihrerseits zumindest Hoffnungen auf eine Beziehung zu dem Angeklagten A1 machte. Sie hatte bereits zuvor als Beitrag für die von dem Angeklagten A1 aufzubringende Kaution einen Dispokredit von 1.000,00 Euro aufgenommen, den sie zurückzuführen hatte. Diesen Betrag konnte sie nach Kündigung ihrer Arbeitsstelle nur durch die Prostitutionstätigkeit erwirtschaften. Ihre emotionale Verbundenheit zu dem Angeklagten A1 zeigte sich auch darin, dass sie ihm ein Video mit sexuellen Inhalten zukommen ließ. Außerdem zeigte die Zeugin NK2 zumindest zeitweise auf ihrem Instagram-Account „-…-“ ein Selbstbild auf dem Beifahrersitz wohl des Fahrzeugs des Angeklagten A1, verbunden mit dem Kommentar „Cause your love lifts me up“ nebst Herzsymbol.

337

Der Angeklagte A1 hat die Zeugin NK2 insoweit getäuscht, als er ihr vorspiegelte, die ihm überlassenen Gelder ganz oder teilweise für eine gemeinsame Zukunft, für den Erwerb eines Hauses auf Mallorca, zurückzulegen. Tatsächlich aber verwandte er das Geld zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes, eine Rückzahlung auch nur eines Teilbetrages erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Ausweislich seiner eigenen Einlassung, aber auch auf der Grundlage seines Verhaltens gegenüber den Zeuginnen Z7, Z6, NK1 und Z2, kam es ihm auch gerade darauf an, den Dirnenlohn der Zeugin NK2 ganz oder zumindest in ganz überwiegendem Umfang zu vereinnahmen.

338

Entsprechend den glaubhaften Angaben der Zeugin NK2 ist die Kammer von monatlichen Mietkosten von 500,00 Euro für die Wohnung in der B-Straße in J ab dem Oktober 0000 ausgegangen. Sie hat darüber hinaus auf der Grundlage ihrer Angaben, dass sie regelmäßig 4.000,00 Euro, mal aber auch nur 3.000,00 Euro oder aber 6.000,00 Euro während eines zehntägigen Arbeitsaufenthaltes in einem Club verdient habe, den monatlichen Gewinn aus der Prostitutionstätigkeit ab Oktober 0000 auf mindestens 6.000,00 Euro - ausgehend von zwei Arbeitssequenzen von jeweils zehn Tagen Arbeit und vier Tagen Arbeitspause - sowie den monatlichen Eigenbedarf der Zeugin, den sie von ihrem Gewinn einbehielt, zugunsten des Angeklagten A1 auf maximal 1.200,00 Euro geschätzt. Für den Beginn ihrer Prostitutionstätigkeit im September 0000 ist die Kammer zugunsten des Angeklagten A1 von einem einmaligen Gewinn in Höhe von 1.000,00 Euro ausgegangen. Darüber hinaus hat die Kammer den Betrag, den die Zeugin NK2 monatlich für die Rückführung ihres Dispositionskredits aufgebracht hat, auf maximal 500,00 Euro geschätzt.

339

B.

340

Die zum Fall 10 insoweit getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Z4 und insbesondere einem in Screenshots festgehaltenen Chat zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin Z4 vom 00.00.0000.

341

Die Zeugin Z4 hat bekundet, den Angeklagten A1 im Oktober 0000 zunächst via Facebook, zwei Wochen später auch persönlich kennengelernt zu haben. Sie habe mit ihrem heute dreieinhalbjährigen Sohn in einer eigenen Wohnung gewohnt, sich aber oft bei ihren Eltern aufgehalten. Gelegentlich sei sie mit Freunden ausgegangen und habe im „-…-“ in N oder in D gefeiert. Der Angeklagte A1 sei ihr von anderen als gewalttätig und rechtsradikal beschrieben worden, als jemand, der Prostituierte anschaffen schicke. Sie habe nicht in einer Beziehung gelebt und sei nach einigem Kontakt trotz der Informationen über diesen an einer Beziehung zu dem Angeklagten A1 interessiert gewesen. Der Angeklagte A1 habe ihr bei ihrem ersten Treffen erklärt, das, was über ihn erzählt werde, stimme nicht. Obwohl sie nicht geglaubt habe, dass der Angeklagte A1 ihr die ganze Wahrheit sage, habe sie nicht nachgebohrt und weiter zu ihm in schriftlichem und persönlichem Kontakt gestanden. Nach zwei Monaten sei die Beziehung beider auch intim geworden, es sei aber nicht sehr oft zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie hätten bis März 0000 Kontakt gehabt, anfangs täglich, später etwas weniger. Im Verlauf ihrer Bekanntschaft habe der Angeklagte A1 ihr berichtet, dass er ein „paar Mädels“ habe, die für ihn „ackern“, das heißt die Prostitution ausübten. Er bringe und hole sie und sorge für ihre Sicherheit, dafür bekomme er „seinen Teil“, habe aber zu ihnen keinen sexuellen Kontakt. Sie - Z4 - habe sich über die guten finanziellen Verhältnisse des nach seinen eigenen Erzählungen arbeitslosen Angeklagten A1 gewundert, der immer größere Mengen Bargeld mit sich führte, und ihn darauf angesprochen. Sie habe dem Angeklagten A1 gegenüber erklärt, dass sie das „Scheiße“ finde, habe aber den auch intimen Kontakt zu ihm nicht abgebrochen. Der Angeklagte A1 habe auch nie versucht, sie für die Prostitution zu gewinnen. Bereits vor März 0000, bestimmt einen Monat vor ihrem Geburtstag am 00.00.0000, sei die Beziehung nicht mehr intim gewesen. Sie habe erst später gehört, dass der Angeklagte A1 in einer Liebesbeziehung zu der Zeugin NK2 sei, und habe den Angeklagten A1 darauf angesprochen. Dieser habe ihr gegenüber erklärt, dass die Zeugin NK2 der Prostitution nachgehe, sie aber keine Liebesbeziehung hätten. Bilder, auf denen der Angeklagte A1 mit der Zeugin NK2 gemeinsam zu sehen seien, habe er damit erklärt, dass die Zeugin NK2 nur ein „Groupie“ sei, die für ihn „ackere“. Sie - Z4 - habe für den Angeklagten A1 „keine Gefühle gehabt“, sie hätten aber seine Lügen gestört. Sie habe sich mit dem Angeklagten A1 schon häufiger darüber gestritten, aber nicht aus Eifersucht, sondern nur aus Interesse; sie hätten „eigentlich keine Beziehung“ gehabt.

342

Ihr Freundin LP sei wohl im April 0000 im Finanzamt zufällig auf die Zeugin NK2 getroffen und sie - LP und Z4 - hätten dieser bei einem gemeinsamen Telefonat gesteckt, dass es weitere Frauen des Angeklagten A1 - Z4, Z11 und andere - gebe. Die Zeugin NK2 habe den Angeklagten A1 im Tattoo-Laden „-…-“ darauf angesprochen und diesem gegenüber schließlich angegeben, ihre Informationen von der Zeugin Z4 erhalten zu haben. Hierüber sei der Angeklagte A1 so sauer gewesen, dass er sie noch am selben Tag über Facebook bedroht habe. Er habe ihr angedroht, in keinen Club in N mehr eingelassen zu werden, und gegenüber der Polizei zu behaupten, sie - Z4 - lasse ihren Sohn alleine zu Hause zurück, wenn sie feiern gehe. Er habe behauptet, von ihr Nacktbilder zu besitzen, und gedroht, ihre Eltern in dem von ihnen betriebenen Bowling-Center in H aufzusuchen und ihnen die Bilder zu zeigen. Sie habe dem Angeklagten A1 nicht geglaubt, da sie ihm niemals Nacktbilder von sich geschickt habe; allerdings habe es ein Videotelefonat gegeben, anlässlich dessen der Angeklagte A1 nach seiner Behauptung Screenshots gemacht habe. Sie wisse bis heute nicht, ob dies zutreffend sei, allerdings sei bei dem Videotelefonat „etwas zu sehen gewesen“. Der Angeklagte A1 habe sie hiernach gesperrt, zur Veröffentlichung von Bildmaterial der Zeugin Z4 sei es nicht gekommen.

343

Die Zeugin Z4 legte später im Rahmen einer polizeilichen Zeugenvernehmung den Chatverkehr mit dem Angeklagten A1 vom 00.00.0000 vor, von dem Screenshots gefertigt wurden. Dieser bestätigte die von der Zeugin Z4 bekundeten Drohungen des Angeklagten A1. Er schrieb ihr um 16.05 Uhr, „Hast wohl vergessen das ein Freund von mir Screenshots hat wo du dir Finger in deine fotze steckst ne??“. Worauf die Zeugin Z4 umgehend antwortete, „Geh du dich um deinen toten penis kümmern vllt wir er ja jemanden im knast gefallen“ und ob er von seinen „fotzen“ rede. Der Angeklagte A1 reagierte hierauf um 16.06 Uhr: „Und die Fotos werden E auf jeden weg verfolgen wenn du mich weiter abfucken solltest. Kindergarten Laden von deinen eltern Egal wo er sich aufhält werden Fotos verteilt. Und sollte ich nicht da sein, verteilen sie andere, Zum Glück gibt es diese screenshots Danke danke danke“. Die Zeugin Z4 entgegnete, wer er sei, dass er sich nicht „alleine wehren“ könne und ihren Sohn mit reinziehe, das zeige seinen wahren Charakter. Der Angeklagte A1 schrieb, „Und solltest du jetzt weiter abfucken wirst du sehen(,) das es direkt umgesetzt wird. Wir drucken die Bilder jetzt. Solltest Du mich noch einmal abfucken. Ab jetzt. Fährt S zu deinen Eltern mit den Bildern, Und sobald dein Sohn irgendwo angemeldet ist(,) gibt es 100 fotos an diesem Ort von seiner Mutter“. Die Zeugin, die von einem Freund des Angeklagten A1 namens S wusste, verstand die Drohung des Angeklagten A1 so, dass dieser und z.B. S, die Bilder ausdruckten, um sie, wenn sich die Zeugin weiter in sein Leben einmische, ihren Eltern zu zeigen. Sie schrieb dem Angeklagten zurück, man könne nicht viel von jemandem erwarten, „der weiber ackern schickt und ihr erzählt ihr wandert aus und mit seiner „freundin" nach malle fährt und nur lügt(,) wenn (er)… den mund aufmacht …“. Hiermit bezog sich die Zeugin sowohl auf das Verhalten des Angeklagten A1 gegenüber der Zeugin NK2 als auch auf einen Mallorca-Urlaub mit der Zeugin Z11. Die folgende Beleidigung durch den Angeklagten A1 „du hinterhältige fotze“ beantwortete die Zeugin Z4 mit „du hast n scheiss du pisser“, „mach doch  wat du willst … du interessiert echt niemanden“.  Hierauf schrieb der Angeklagte A1, „Ja geh weiter dein Arsch durch discos wackeln während dein Sohn zuhause ist nutte“, „und ja(,) ich wollte dich nicht das weiss ganz N“, „Jetzt verpiss dich.“ Auf ihre Antwort „Verpiss dich du rechtsradikaler bastard“ schrieb er, „Muss dich ja tief getroffen haben der korb“. Und auf ihren Wunsch „Die schwänze im knast werden dich tief treffen“ schrieb er, „Pass auf das deine Mutter kein schwant (Schwanz) trifft heute noch“. „Du bis arm(,) das(s) du nur weil du mich nicht bekommen hast(,) so hinterhältige Rattenaktionen machst. Warte mal ab ich Rede jetzt mit C und allen über alles gucken wir mal weiter wie beliebt du danach noch bist. Und deine eigenen leite jetzt auspacken“. Der Angeklagte A1 teilte der Zeugin, die ihm schrieb, er habe „gerade wahrscheinlich palaber mit NK3 (gehabt) und lässt es an mir raus“, weiter mit, „NK3 (habe)… das Telefonat aufgenommen und (er) habe alles gehört …“. Die Zeugin Z4 forderte den Angeklagten auf, sich mit ihr zu treffen und ihr das Telefonat zu zeigen, „Hetz wen du willst auf mich(,) du kannst mir gar nichts A1 …“ und setzte ironisch fort: „Willst mit C reden(,) dass ich nicht ins -…- komme? Oh man ich sterbe bitte nicht“.

344

Auch wenn die Zeugin dem Angeklagten A1 niemals Nacktfotos hatte zukommen lassen und daher davon ausging, dass der Angeklagte A1 nicht über Nacktfotos von ihr verfüge, wenn auch anlässlich eines Videotelefonats die Möglichkeit bestanden hatte, Screenshots von ihr in entblößtem Zustand zu fertigen, war sie sich nicht sicher, ob sie die Drohungen des Angeklagten insbesondere im Hinblick auf ihre Familie nicht doch ernst nehmen müsse. Sie nahm daher nur wenige Stunden später, am 00.00.0000 um 18.49 Uhr, ausweislich eines ebenfalls als Screenshot dokumentierten Instagram-Chats, Kontakt zu der Zeugin NK3 - Profilname „-…-“ - auf, die ihr als frühere langjährige Freundin des Angeklagten A1 bekannt war, und von der sie wusste, dass ihr der Angeklagte A1 den Eintritt in „jeden Club“ verweigert hatte. Sie fragte bei dieser an, ob sie „kurz telefonieren“ könnten, es sei „mega wichtig“, und teilte ihr mit, sie wolle mit ihr „halt persönlich reden“. Nachdem die Zeugin NK3 ihr ihre Telefonnummer 00000/0000 mitgeteilt hatte, kündigte die Zeugin Z4 der Zeugin NK3 einen Anruf in zehn Minuten an.  Sie schilderte nach ihrer glaubhaften Aussage der Zeugin NK3 das vorausgegangene Geschehen und erhielt von der Zeugin NK3 den Rat, sie solle ernst nehmen, was der Angeklagte A1 ihr - Z19 - sage, er habe auch ihr - NK3 - mit der Versendung von Bildern gedroht. Die Zeugin Z4 bekundete auch glaubhaft, dass die Zeugin NK3 ihr - allerdings erst nach dem 00.00.0000 - berichtet habe, dass der Angeklagte A1 Nacktbilder von ihr an ihre Eltern und ihren Bruder verschickt habe.

345

Die Zeugin Z4 ließ sich letztlich in ihrem Verhalten durch die Drohung des Angeklagten A1 nicht beeindrucken und richtete ihre Lebensführung nicht danach aus, wie bereits der Umstand belegt, dass sie sich nach der Drohung durch den Angeklagten A1 mit der Zeugin NK3 in Verbindung setzte. Sie ließ sich unter anderem aber auch am 00.00.0000 auf einen Instagram-Chat mit der Zeugin NK2 - Profilname „-…-“ - ein, mit der sie sich am 00.00.0000 dann zu einem persönlichen Treffen für „Freitag in N“ verabredete, um sich einen „coolen abend“ zu machen. Auch dieser Chat belegt die Bekundungen der Zeugin Z4, denn er zeigt, dass es einen früheren Kontakt zwischen den Zeuginnen Z4 und NK2 gegeben hat, der dem Angeklagten A1 nicht gefiel.

346

Die Zeugin NK2 bat die Zeugin Z4 am 00.00.0000 um 02.38 Uhr um ein persönliches Treffen „in den kommenden Wochen“, verstehe aber auch, wenn sie das lieber nicht wolle. Die Zeugin Z4 entgegnete zunächst, es tue ihr leid, sie wolle aber „aus dem ganzen Stress rausgehalten werden“, sie „habe nichts mit A1 und seiner Clique zu tun … und möchte es auch wirklich nicht“. Sie ließ sich dennoch auf ein „Gespräch“ mit der Zeugin NK2 ein, die unter anderem erklärte, „Nur in dem Moment vor ein paar Monaten war er wo du angerufen hast schon in der Wohnung und ist alles eskaliert. Trotzdem wirklich noch mal danke(,) das(s) ihr mich gewarnt habt bzw es versucht habt(,) da mein Kopf da noch nicht zu 100% mitgespielt hat.“ Auch hierin liegt eine Bezugnahme auf das Telefonat im April 0000, bei dem die Zeugin Z4 der Zeugin NK2 von den anderen Frauen des Angeklagten A1 berichtete hatte. Die Zeugin NK2 beteuerte, sie habe „dieses Kapitel … jetzt abgeschlossen. So ein Mensch, ist für mich kein Mensch. Was der gemacht hat, mit nicht nur mir ist unterste Schublade. Mir wurde damals schon gesagt A1 ist einer der hat immer 2-3 Mädels/Frauen gleichzeitig am Start. Ich war aber der Meinung nach der letzten Verhaftung hat er aus seinen Fehlern gelernt(,) weil ich halt immer nur am guten glaube. Aber jetzt sehe ich was ich davon habe.“. Bezogen auf das Geschehen am 00.00.0000 schrieb die Zeugin Z4, die Zeugin NK2 habe sie „schon damals sehr in die pfanne gehauen, aber das (sei ihr)… relativ schnell egal (gewesen)…“, das einzige, was sie nicht gewollt habe, sei, dass dieser ihr drohe, insbesondere aber dass der Angeklagte A1 ihren „sohn mit reingezogen (habe sei)… ein totales no go …“ gewesen. Die Zeugin NK2 schrieb auch, sie habe die Zeugin Z4 damals „hängen gelassen“, weil der sie „so unter Druck gesetzt (habe)… und (sie)… einfach nur total am Ende“ gewesen sei.

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Hinsichtlich des Vorfalls am frühen Morgen des 00.00.0000 - Fall 11 - gab der Angeklagte A1 - nach Vernehmung der Zeugin Z4 und vor der der Zeugin Z19 - an, er habe während seiner Mitgliedschaft bei den -…- eine Schusswaffe - eine halbautomatische Pistole - mit dem Kaliber 9mm erworben, um gegen Angriffe der „-…-" gewappnet zu sein. Er habe sie häufig mitgeführt, wenn er sich nicht in Begleitung befunden habe, sondern alleine unterwegs - zum Beispiel auf dem Weg zum Auto oder vom Auto zur Haustür - gewesen sei. Nach seinem Austritt bei den -…- habe ihn die Waffe auch vor deren Angriffen schützen sollen. So habe er auch in der Nacht zum 00.00.0000 die Schusswaffe mitgeführt, allerdings nicht in einer Bauchtasche, in dieser seien vielmehr nur Handys, Geld und Schlüssel gewesen, sondern in einer Umhängetasche unter seinem Oberteil, so dass sie nicht zu sehen gewesen sei. Er habe an dem Abend sehr viel - Jägermeister, Els und Bier - getrunken und sei total betrunken gewesen. Sie seien zu viert mit dem Taxi zur Wohnung der Zeugin Z4 gefahren, ausgestiegen und ins Treppenhaus gegangen, ohne dass er zuvor einen Schuss in die Luft abgegeben habe. Er habe den Vorraum ca. 5 Meter vor den anderen betreten, nachdem die Zeugin Z4 die Haustür geöffnet habe. Er habe im Vorraum vor dem Aufzug mit der Waffe hantiert, warum er sie - hierzu habe er den Pullover hochziehen müssen - herausgeholt habe, wisse er nicht, vielleicht habe er nach der Patrone sehen wollen. Die Mädchen hätten die Waffe nicht sehen sollen. Die Waffe sei dann, ohne dass er dies gewollt habe, losgegangen und er habe sich total erschreckt. Das sei megalaut gewesen. Die Zeugin Z4 habe das witzig gefunden, gelacht und sei nur besorgt gewesen, ihre Wohnung zu verlieren. Sie hätten dann zu viert in der Wohnung übernachtet und es sei in der Nacht zwischen ihm und der Zeugin Z4 im Schlafzimmer zu Intimitäten, nicht aber zum Sex gekommen. Sein Kontakt zu der Zeugin Z4 sei nicht wegen dieses Vorfalles abgebrochen, sondern nachdem er die Zeugin Z11 kennengelernt habe. Er habe die Schusswaffe zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt an eine dem Gericht nicht näher bezeichnete Person abgegeben. Dem Verteidiger, Rechtsanwalt V1, sei eine Schusswaffe, von der er ausgehe, dass es sich um die von ihm seinerzeit erworbene handele, übergeben worden; diese habe dieser am 00.00.0000 den Polizeibehörden in seinem Auftrag übergeben.

348

Die Zeugin Z4 hat hinsichtlich des Geschehens am 00.00.0000 - an diesem Tag wurde im „-...-“ mit dem Mobiltelefon der Zeugin ein Lichtbild aufgenommen, welches neben der Zeugin auch den Angeklagten A1 und seinen Vater zeigt, und per Screenshot durch die Polizei gesichert wurde, bekundet, dass sie mit dem Angeklagten A1 sowie den Zeugen Z17 und Z19, ihrer Cousine, gegen 05.00 Uhr morgens nach einem gemeinsamen Besuch im „-...-“ in N mit dem Taxi in die F-Straße in N zu ihrer Wohnung gefahren seien. Nachdem sie dort ausgestiegen seien, habe der Angeklagte A1 eine schwarze Pistole, die er „sehr, sehr oft dabei“ gehabt und im Hosenbund oder in einer Bauchtasche getragen habe, herausgenommen und in der sonst innerstädtischen ruhigen B-Straße einen Schuss in die Luft abgegeben. Der Schuss sei sehr laut gewesen und als sie und ihre Cousine Z19 geschrien hätten und sein Freund Z17 ihn aufgefordert habe, mit der Scheiße aufzuhören, habe der Angeklagte A1 dies als Spaß angesehen und gelacht. Der Angeklagte A1 habe die Waffe eingesteckt, und sie seien schnell ins Haus gegangen, nachdem niemand aufmerksam geworden war. Sie hätten in ihre Wohnung im 4. Stock fahren wollen. Der Angeklagte A1 habe im Hausflur im Erdgeschoss die Waffe erneut gezogen und in den Aufzug geschossen. Es habe einen Riesenknall gegeben, der Flur sei ein bisschen benebelt gewesen und sie habe ein megalautes Piepen im Ohr gehabt. Sie hätten noch einmal geschrien, hätten den Angeklagten A1 angeschrien und seien mit dem Aufzug in ihre Wohnung gefahren. Dort hätten sie - Z4 - und der Angeklagte A1 sich gestritten, während der Zeuge Z17 sich zurückgehalten habe, wenn er auch nicht begeistert gewesen sei. Die Zeugin Z19 sei mit dem Geschehen nicht  klar gekommen. Sie - Z4 - habe Angst gehabt, ihre Wohnung zu verlieren. Der Angeklagte A1 habe ihr erklärt, es sei ja nichts passiert, schließlich aber eingeräumt, dass er darüber nicht nachgedacht habe. Sie hätten sich dann wieder beruhigt und gehofft, dass niemand die Polizei alarmiere. Der Zeuge Z17 sei noch einmal in den Hausflur im Erdgeschoss gefahren, um zu sehen, ob es dort etwas gebe, was auf sie hindeuten könne. Sie hätten schließlich zu viert dort übernachtet. Danach habe es „keinen großen Kontakt“ mehr zwischen ihr und dem Angeklagten A1 gegeben, sie hätten sich nur noch ein letztes Mal anlässlich einer im „-…-“ stattfindenden -…-Party getroffen. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte A1 unzählige Nachrichten der Zeugin NK2 erhalten, die ihm vorgeworfen habe, sie - Z4 - sei seine Freundin, und sie könne es ihm nicht einmal übel nehmen, da sie - Z4 - ja hübsch sei und einen Porsche fahre. Sie - Z4 - habe dem Angeklagten A1 hierzu noch erklärt, dass die Zeugin NK2 so etwas schreibe, wenn A1 ihr etwas vorgelogen habe. Der Angeklagte A1 habe ihr gegenüber eingeräumt, er gebe der Zeugin NK2 das Gefühl, sie seien zusammen, da sie sonst die Prostitution nicht machen würde. Der Angeklagte A1 habe ihr bei einer nicht näher bezeichneten Gelegenheit auf ihre Frage, wofür er eine Waffe brauche, erklärt, diese brauche er zu seinem Schutz. Die Zeugin Z4 führte hierzu aus, er sei ja kein Unbekannter in N und es gebe Leute, die ihn nicht mögen. Sie gab weiter an, die Schusswaffe zuvor bereits bei vielen Gelegenheiten, auch bei Besuchen bei ihr, bei dem Angeklagten A1 gesehen zu haben.

349

Bestätigt wird diese Bekundung der Zeugen Z4 unter anderem durch ihren Chat mit dem Angeklagten A1 am 00.00.0000, in dem sie diesem unter anderem entgegenhielt, sie wisse „soooviel über (ihn)… und B im flur und alles …“, wobei sie sich hiermit - so bekundete die Zeugin glaubhaft - auf die Schusswaffe des Angeklagten bezog, mit der dieser in ihrem Hausflur einen Schuss abgegeben und die er „B“ genannt habe. Auch wenn der Angeklagte A1 dies nicht bestätigt hat, so hat er aber doch eingeräumt, sich die Waffe zu seinem Schutz bereits im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit bei den -…- beschafft zu haben, so dass eine engere, auch emotionale Beziehung zu der Waffe, die eine Namensgebung nahelegt, nicht fernliegend ist.

350

Die Zeugin Z19 hat glaubhaft bekundet, sie seien am frühen Morgen zu viert mit dem Taxi in die F-Straße in N gefahren. Sie sei betrunken gewesen und habe an den Verlauf keine genaue Erinnerung. Es sei zu einem Schuss im Erdgeschoss des Treppenhauses vor dem Aufzug gekommen, nicht aber bereits vor dem Haus auf der Straße. Wo das Projektil eingeschlagen sei, wisse sie nicht, sie seien dann schlafen gegangen und hätten gehofft, dass es keiner mitbekommen habe. Sie gehe davon aus, dass der Schuss nicht geplant, sondern aus Versehen abgegeben worden sei; vorher habe alles Spaß gemacht und es sei nicht über eine Schussabgabe gesprochen worden. Sie hätten zu viert in der Wohnung übernachtet, sie habe im Wohnzimmer geschlafen, wie auch Z17. Beim Aufwachen am Morgen sei ihre Cousine neben ihr gewesen. Die Zeugin Z4 sei nicht in einer Beziehung mit dem Angeklagten A1 gewesen, ob sie miteinander intim waren, wisse sie nicht; allerdings habe nach ihrer Einschätzung die Zeugin Z4 mehr für den Angeklagten A1 empfunden als dieser für die Zeugin.

351

Während hiernach sowohl nach der Einlassung des Angeklagten als auch der Bekundung der Zeugin Z4 belegt ist, dass sich der Angeklagte A1 zumindest einige Monate vor dem 00.00.0000 eine halbautomatische Schusswaffe und scharfe Munition beschafft hatte und diese auch häufig mit sich führte, lagen verschiedene Aussagen hinsichtlich der Frage vor, ob der Angeklagte A1 am fraglichen Tag einen oder zwei Schüsse abgegeben hat und ob diese bewusst abgegeben oder sich versehentlich gelöst haben.

352

Die zum Ort der Schussabgabe und dem in der Wand sichergestellten Projektil getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf den am 00.00.0000 durchgeführten und in Lichtbildern festgehaltenen Spurensicherungsmaßnahmen (Bl. 561ff d.A.), die verlesen bzw. in Augenschein genommen wurden. Die Feststellungen zu Art und Zustand des sichergestellten Projektils ergeben sich aus dem verlesenen Behördengutachten des Sachverständigen TB Hammer vom Bundeskriminalamt vom 00.00.0000 (Bl. 1189ff d.A.).

353

Durch die gesicherten Spuren wird belegt, dass es vor dem Aufzug im Haus F-Straße in N zu einer Schussabgabe gekommen ist. Da eine solche auch von den Zeuginnen Z19 bekundet und auch dem Angeklagten A1 eingeräumt worden ist, steht hiernach fest, dass sich der Angeklagte A1 am 00.00.0000 mit einer halbautomatischen (Kurz)Schusswaffe dort befunden hat, die mit mindestens einem Vollmantelgeschoss geladen war, welches abgefeuert worden ist. Da der Angeklagte A1 angegeben hat, die Waffe immer wieder mitgeführt zu haben, wenn er davon ausging, alleine angetroffen werden zu können, wie dies unter anderem bei Wegen zwischen seiner Wohnung und seinem Fahrzeug der Fall war, war auch festzustellen, dass der Angeklagte A1 die Schusswaffe häufig mit sich führte. Da sie nur dann dem Schutz gegen befürchtete Angriffe von Seiten der „-…-" oder aber - nach seinem Austritt - der -…- geeignet war, steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass sich die von dem Angeklagten A1 mitgeführte Schusswaffe grundsätzlich in einem geladenen Zustand befand, wie dies auch am 00.00.0000 der Fall war, und dieser im übrigen auch grundsätzlich bereit war, die Schusswaffe bestimmungsgemäß und nicht lediglich als Drohmittel zu seiner Verteidigung einzusetzen. Die Kammer vermochte jedoch nicht festzustellen, dass der Angeklagte A1 diesen Schuss im Hausflur absichtlich abgegeben hat. Zwar erscheint seine Einlassung, er wisse nicht, warum er die Waffe in die Hand genommen habe, oder gar die in den Raum gestellte Überlegung, er habe vielleicht hiermit verhindern wollen, dass sich ein Schuss löse, nicht nachvollziehbar. Trug der Angeklagte A1 die Waffe im geladenen Zustand häufig mit sich herum, so bestand kein nachvollziehbarer Anlass, gerade in diesem Moment die Waffe in die Hand zu nehmen, um zu verhindern, dass sich ein Schuss löst. Eine Gefährdungslage lag zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht vor, da sich der Angeklagte in der Gemeinschaft anderer befand und insbesondere auch von dem gleichgesinnten Zeugen Z17 begleitet wurde. Hiernach muss zwar davon ausgegangen werden, dass er offenbar mutwillig die Waffe zur Hand genommen hat, möglicherweise wollte er mit ihr angeben, hieraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass er auch mutwillig bzw. absichtlich einen Schuss abgegeben hat. Dies gilt insbesondere bereits deshalb, weil die Schussabgabe im Hausflur des Mehrparteienhauses sehr laut war und auch zur Nachtzeit damit zu rechnen war, dass unbeteiligte Bewohner auf einen Schuss aufmerksam werden. Hieran kann dem Angeklagten A1 - auch wenn er alkoholisiert gewesen ist - nicht gelegen gewesen sein, hätte ein polizeiliches Einschreiten zu strafrechtlichen Konsequenzen geführt, da er - wie er wusste - nicht zum Führen einer Schusswaffe berechtigt war und eine Schussabgabe innerhalb geschlossener Räume zwingend zu Sachschaden führen musste. Außerdem drohte ihm für diesen Fall der sofortige Verlust der Schusswaffe. Die Zeugin Z4 hat allerdings bekundet, der Angeklagte A1 habe nicht nur einmal absichtlich innerhalb des Wohnhauses geschossen, sondern gab auch an, er habe bereits vor Betreten des Hauses bewusst einen Schuss in die Luft abgegeben. Diese Aussage vermochte allerdings der Kammer nicht die erforderliche Überzeugung von ihrer Richtigkeit zu vermitteln, insbesondere auch deshalb, weil die Zeugin Z19, die mit dem Angeklagten A1 nicht in engerem persönlichem Kontakt stand, sodass kein Grund für eine Falschbelastung erkennbar geworden ist, lediglich von einem Schuss sprach, der nach ihrer Einschätzung versehentlich gefallen war, auch weil über eine Schussabgabe vorher nicht gesprochen worden war. Die Zeugin Z19 gab zwar an, sie sei in dieser Nacht betrunken gewesen und könne sich daher kaum an das fragliche Geschehen erinnern, hatte aber, auch wenn sie keine näheren Einzelheiten, insbesondere zu den Gesprächen, zu bekunden vermochte, doch das Geschehen zutreffend in den wesentlichen Abläufen in Erinnerung, was die beteiligten Personen und die jeweiligen Örtlichkeiten betraf. Sie wusste, von wo wer mit dem Taxi gestartet war und dass man sich zur Wohnung der Zeugin Z4 begeben hatte. Sie erinnerte auch die Schussabgabe im Hausflur und des weiteren, dass sie und Z17 sich im Wohnzimmer und Z4 sowie der Angeklagte A1 im Schlafzimmer schlafen gelegt haben. Angesichts dieser erhaltenen Erinnerungen hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die Zeugin Z19 das Fallen eines zweiten Schusses auf der Straße, ein für sie völlig unerwartetes und ungewöhnliches Geschehen, nicht mehr erinnern oder gar nicht bemerkt haben sollte. Sollte die Schussabgabe durch den Angeklagten der Zeugin Z4 nach dem Aussteigen aus dem Taxi erfolgt sein, gibt es keinen erkennbaren Grund dafür, dass die Zeugin Z19 den Schuss hätte überhören können. Insbesondere zur Nachtzeit in einer ruhigen Wohngegend von N ist der Lärm, der von einer Schussabgabe im Abstand von nur wenigen Metern verbunden ist, deutlich hörbar. So haben beide Zeuginnen auch angegeben, dass der Schuss bzw. die Schüsse sehr, sehr laut gewesen seien. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass in dieser Nacht aufgrund der Schussabgabe niemand die Polizei alarmiert hat, eher gegen die Abgabe zweier Schüsse in einem Abstand von nicht nur wenigen Sekunden. Mag eine Schussabgabe letztlich folgenlos bleiben, weil Unbeteiligte erst durch das Schussgeräusch wach werden und möglicherweise das Geräusch, welches sie hat aufwachen lassen, nicht einschätzen können, sich also letztlich herumdrehen und weiterschlafen, ohne etwas zu unternehmen, wenn sie nichts weiteres hören, so ist dies bei zwei kurz hintereinander, aber im Abstand von mehr als nur wenigen Sekunden fallenden Schüssen eher unwahrscheinlich, erst Recht wenn - so die Zeugin Z4 - mehrere Frauen auf der Straße herumschreien und ein Mann lacht. Personen, die durch einen ersten Schuss aus dem Schlaf gerissen wurden, hätten den weiteren Schuss hören und auch als solchen interpretieren können, wenn nicht sogar müssen. Auch spricht die glaubhafte Bekundung der Zeugin Z19 gegen die Annahme eines - wie die Zeugin Z4 bekundet hat - absichtlichen Herumschießens des Angeklagten A1. Die Zeugin hat bekundet, es sei vorher nicht über die Waffe oder das Abgeben eines Schusses gesprochen worden, was zumindest ein starkes Indiz gegen eine mutwillige Schussabgabe, erst recht zweier, ist. Auch hat sie - anders als die Zeugin Z4 - nicht ausgesagt, dass der Angeklagte A1 die Schussabgabe lustig gefunden und gelacht habe, wenn sie auch hinsichtlich der aufkommenden Emotionen nach eigenen Angaben keine Erinnerung hatte. Sie meinte sich zu erinnern, dass sie sämtlich gesagt hätten, dass hoffentlich niemand den Schuss mitbekommen habe, dann seien sie alle schlafen gegangen. Im Gegensatz dazu berichtete die Zeugin Z4, ihre Cousine Z19 sei damit „gar nicht klar gekommen“ und sie - Z4 - habe sich mit dem Angeklagten A1 darüber „mega gestritten“ bis dieser nach ungefähr fünf Minuten eingeräumt habe, er habe über die möglichen Folgen nicht nachgedacht; hiernach habe sie - denke sie mal - keinen großen Kontakt mehr zu dem Angeklagten A1 gehabt und ihn letztmalig auf einer -…-Party im „-…-“ getroffen, wo er ihr Textnachrichten der Zeugin NK2 auf dem Mobiltelefon gezeigt habe, mit der die Zeugin NK2 sie - Z4 - als seine Freundin bezeichnet habe. Sie habe bereits vor dem Schuss - dem 00.00.0000 - und einen Monat vor ihrem Geburtstag am 00.00.0000 keine sexuelle Beziehung zu dem Angeklagten A1 mehr unterhalten. Insoweit gab sie zunächst an, keinen Grund hierfür benennen zu können, später sagte sie, es habe damit in Zusammenhang gestanden, dass sie von einer Liebesbeziehung des Angeklagten A1 mit der Zeugin NK2 erfahren habe, und schließlich erklärte sie, dass nach einem Streit der Angeklagte A1 gesagt habe, Zeit zu brauchen, „alles zu überdenken“, und später erklärt habe, es sich überlegt zu haben, jeder solle „sein Ding“ machen, jeder habe sein eigenes Leben. Auf die Frage, ob hiernach der Angeklagte A1 ihre Beziehung beendet habe, leugnete die Zeugin Z4, dass es zwischen ihnen eine Beziehung gegeben habe. Angesichts ihrer Erklärung jedoch, dass sie durchaus zuvor bei dem Angeklagten A1 nachgehakt hatte, ob und mit wem er außer ihr eine sexuelle Beziehung unterhielt, und sich hierüber ihren Angaben nach auch wiederholt mit dem Angeklagten A1 gestritten hat, war ihre Bekundung, es habe sich zwischen ihr und dem Angeklagten A1 lediglich um eine „Sex-Beziehung“ ohne jegliche Gefühle beiderseits gehandelt, unglaubhaft. Es wurde aus den Bekundungen durchaus deutlich, dass die Zeugin Z4 eifersüchtig auf andere Frauen gewesen ist und auch gefühlsmäßig an dem Angeklagten A1 interessiert war. Dies hat im Übrigen auch die Zeugin Z19 bestätigt, die bekundet hat, ihrer Einschätzung nach sei der Angeklagte A1 gefühlsmäßig nicht an der Zeugin Z4 interessiert gewesen, diese aber nach deren eigenem Bekunden ihr gegenüber sehr wohl an dem Angeklagten A1. Hierzu passt, dass die Zeugin Z4 angegeben hat, es sei am 00.00.0000 weder zum Geschlechtsverkehr noch zu anderen sexuellen Praktiken mit dem Angeklagten A1 gekommen, während der Angeklagte A1 in seiner fotografisch festgehalten Auflistung über sexuelle Kontakte zu Frauen in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 - Bl. 41 des Sonderbandes „Auswertung Mobiltelefone / 2. Mobiltelefon BES A1“ - für den 00.00.0000 einen sexuellen Kontakt mit der Zeugin Z4 notiert hat. Befragt hierzu, hat er insoweit ausgeführt, dort - wegen einer Wette - alle Sexualkontakte zu Frauen aufgelistet zu haben, hat aber die den jeweiligen Namen angefügten Abkürzungen, die die jeweiligen Sexualpraktiken bezeichnen sollen, nicht näher erläutert. Hiernach bleibt zwar offen, ob der Angeklagte A1 nach seiner Notiz mit der Zeugin Z4 Geschlechtsverkehr im eigentlichen Sinne hatte, es bleibt aber, dass die Zeugin Z4 mit ihrer Angabe, mit dem Angeklagten nicht sexuell intim geworden zu sein, den falschen Eindruck hat erwecken wollen, seinerzeit nicht mehr in einer intimen Beziehung zu dem Angeklagten gestanden zu haben. Ausweislich der Auflistung des Angeklagten A1 gab es in den Monaten Januar und Februar 0000 Sexualkontakte zu den Zeuginnen Z4 am 00.00., 00.00. und 00.00.0000, NK3 am 00.00. und 00.00.0000 und NK2 am 00.00.0000 sowie 00. und 00.00.0000. Da die Fotografie dieser Liste ausweislich der Datenauswertung des von dem Angeklagten A1 zuletzt genutzten Mobiltelefons Samsung S7 Edge, betrieben mit der Rufnummer 00000/0000, am 00.00.0000 gefertigt wurde, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Auflistung nicht zu Beweiszwecken im vorliegenden Verfahren gefertigt worden ist. Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden sind, dass die Auflistung inhaltlich nicht zutreffend ist, geht die Kammer von der Richtigkeit der Angaben aus. Insbesondere die Sorgfalt der Aufstellung, die nicht nur die vollständigen Namen, sondern auch die jeweilige Nationalität der Frauen, die Anzahl der verschiedenen Frauen einerseits und die Anzahl der Sexualkontakte andererseits festhält, spricht hierfür. Außerdem findet die Aufstellung auch insoweit Bestätigung, als die Zeugin NK3 am 00.00.0000, nachdem sie sich per WhatsApp mit dem Angeklagten A1, der von einer Veranstaltung zurückkam, für 02.00 Uhr bei diesem zu Haus verabredet und um 02.03 Uhr mitgeteilt hatte, sie sei auf dem Weg, um 10.51 Uhr desselben Tages schrieb, „A1, ich hab mein ladekabel bei dir vergessen“, und dieses ausweislich des Chatverkehrs am Abend desselben Tages an der Wohnanschrift des Angeklagten A1 abholte. Auch am 00.00.0000 gegen 23.45 Uhr kam es ausweislich des WhatsApp-Chats zwischen beiden auf dessen Betreiben zu einem Treffen bei dem Angeklagten A1, zu dem sich die Zeugin NK3 ohne jedes Zögern bereitfand. Über den Tag hatten sich beide noch über diverse Dinge gestritten, und der Angeklagte A1 hatte erklärt, sich noch einmal zu überlegen, ob er sich mit der Zeugin NK3 tatsächlich treffen wolle, um mit ihr zu reden, ihm sei die Lust vergangen (17.04 Uhr); um 22.59 Uhr fragte er dann jedoch bei der Zeugin NK3 an, ob sie noch kommen wolle, und diese erklärte um 23.05 Uhr, sie könne „…in 10-15 Minuten los(fahren)“ und sei dann in einer halben Stunde da, worauf der Angeklagte A1 schrieb „sei 23.45 hier“. Auch angesichts des von der Zeugin Z19 bekundeten Umstandes, dass die Zeugin Z4 zusammen mit dem Angeklagten A1 im Schlafzimmer geschlafen habe, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugin Z4 über ihre Beziehung zu dem Angeklagten A1 nicht in jeder Hinsicht glaubhafte Angaben gemacht hat. Auch der weitere Kontakt der Zeugin Z4 zu den Zeuginnen NK2, NK3 und NK1, die ausweislich der Bekundungen der Zeugin Z4 bis heute persönliche bzw. Kontakte über die sozialen Medien halten, belegt, dass die Zeugin Z4 durchaus ein Verfolgungsinteresse zulasten des Angeklagten A1 hat. So hat die Zeugin NK2 berichtet, dass die Zeugin Z4 anlässlich eines Treffens am 00.00.0000 erklärt habe, sie - die geschädigten Zeuginnen - müssten zusammen halten, damit „A1 seine Strafe bekommt“. Der Einwand der Zeugin Z4, sie habe „das so nie gesagt“, ist nicht geeignet, den Eindruck einer Belastungstendenz zu beseitigen.

354

Angesichts der Widersprüche zu den glaubhaften Angaben der Zeugin Z19 vermochte die Kammer daher den Angaben der Zeugin Z4 nur insoweit zu folgen, als diese durch andere Beweismittel, insbesondere also die Zeugin NK2 und Z19 sowie die waffentechnische Untersuchung und sichergestellte Chatinhalte, Bestätigung gefunden haben.

355

Konkrete Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten A1 konnten nicht getroffen werden. Dieser selbst hat angegeben, er sei in dieser Nacht sehr stark angetrunken gewesen, konkrete Konsummengen hat er jedoch - wie auch die übrigen vernommenen Zeuginnen Z19 - nicht angegeben. Die Zeugin Z4 hat lediglich bekundet, der Angeklagte A1 sei sehr alkoholisiert gewesen; sie wisse aber nicht, was an alkoholischen Getränken im „-...-“ getrunken worden sei. Der Angeklagte A1 habe jedoch weder gelallt noch sei er geschwankt, er sei nach ihrer Einschätzung zurechnungsfähig gewesen. Sie gehe auch davon aus, dass der Angeklagte A1 das Taxi bezahlt habe. Die Zeugin Z19 hat bekundet, sie könne zum Grad der Alkoholisierung des Angeklagten A1 nichts sagen, auf der Party sei vorher aber alles spaßig gewesen und der Angeklagte A1 habe reden, tanzen und Taxi fahren können. Sie hat damit keine, jedenfalls keine deutlichen Ausfallerscheinungen bekundet, sondern eher ein Verhalten, welches gegen die Annahme eines mittelgradigen, erst recht eines hochgradigen Rauschzustands spricht. Da auch keine Blutalkoholwerte vorliegen, kann eine erhebliche alkoholische Beeinflussung des Angeklagten A1 zum Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden, die geeignet gewesen wäre, seine Einsicht in das Verbotene seines Tuns oder seine Möglichkeit, sein Verhalten an dieser Einsicht auszurichten, erheblich einzuschränken.

356

C.

357

Hinsichtlich der Fälle 12 bis 14, die der Angeklagte A1 zum Nachteil der Nebenklägerin NK3 begangen haben soll, beruhten die getroffenen Feststellungen auf der Einlassung des Angeklagten A1, den Bekundungen der Zeugin NK3, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie verlesenen Urkunden bzw. Inaugenscheinsnahmen von Lichtbildern und fotografierten Chatverläufen.

358

Hinsichtlich der Anbahnung und des groben zeitlichen Verlaufs der Beziehung zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK3 beruhen die getroffenen Feststellungen auf den Bekundungen der Zeugin NK3, soweit diesen gefolgt werden konnte. Insbesondere hinsichtlich der Zeit während und nach der Haftentlassung des Angeklagten A1 jedoch ist die Kammer den Angaben der Zeugin NK3 nur insoweit gefolgt, als diese nicht im Widerspruch zu Erkenntnissen standen, die sich insbesondere aus den diversen Chats der Zeugin NK3 mit dem Angeklagten A1, aber auch weiteren Personen ergeben.

359

Hinsichtlich des Falles 12 steht sowohl nach der Einlassung des Angeklagten A1 als auch verschiedenen verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Chatinhalten fest, dass der Angeklagte der Zeugin NK3 das Betreten von bestimmten Lokalitäten von N zumindest zeitweise verboten hat. Dass er die Einhaltung dieser Verbote jedoch durch Drohung mit einem empfindlichen Übel erzwungen hätte, konnte nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Auch standen die Verbote nicht im Zusammenhang mit Forderungen des Angeklagten A1, die über das Unterbleiben des Betretens der genannten Örtlichkeiten hinausgingen.

360

Der Angeklagte A1 hat angegeben, nachdem die Zeugin NK3 einer anderen Frau - der Zeugin NK2 - ein Glas über den Kopf gezogen habe, habe er ihr verboten, sich dort aufzuhalten, wo er sich aufhalte. Er habe verhindern wollen, dass die Zeugin NK3, wenn er sich mit einer Frau auch nur unterhalte, diese in gleicher Weise angreife.

361

Der Angeklagte A2 hat sich dahingehend eingelassen, er habe sich für die Zeugin NK3 eingesetzt und versucht zu vermitteln, vielleicht habe er zu sehr auf der Seite des Angeklagten A1 gestanden. Er habe von dem Vorfall, bei dem die Zeugin NK3 eine andere Frau im „-...-“ mit einem Glas geschlagen habe, von anderen Türstehern gehört. Von ihm ausgesprochene Zutrittsverbote hätten immer einen triftigen Grund gehabt, dies habe er den Frauen auch zu vermitteln versucht, das sei aber oft schwierig gewesen. Die Zeugin Z19 habe im -…- eine Frau geschlagen, die Zeugin NK3 habe der Zeugin NK2 ein Glas ins Gesicht geschlagen. Er sei nur für die Diskotheken „-…-“ und „-...-“ verantwortlich gewesen, nicht aber für das „-…-“ und das „-…-“, dort mache SÜ ‚die Türe‘. Die Zeugin NK3 habe sich immer selbst an Verbote gehalten.

362

Zutrittsverbote des Angeklagten A1 für die Zeugin NK3 ergeben sich einmal aus einem WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten A1 und einem Z. So schrieb der Angeklagte A1 am 00.00.0000 um 22.33 Uhr, „NK2 heute nicht rein lassen“, was Z mit „ok“ um 22.34 Uhr quittierte und um 23.09 Uhr mitteilte, er selbst sei „unten am -…-, hab(e) M aber bescheid gesagt“. Am 00.00.0000, 20.22 Uhr, schrieb der Angeklagte A1, „mit NK2 wieder alles ok ging nur für gestern ok“, und am 00.00.0000, 01.48 Uhr, „NK2 wieder nicht rein lassen“. Auch einem BR schrieb der Angeklagte A1 am 00.00.0000 um 22.33 Uhr „NK2 heute nicht reinlassen ok“, die sei „wieder frech die tage“ gewesen (22.34:06 Uhr), was BR mit „ok bro" (22.34:26 Uhr) quittierte. Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte A1 dann um 20.23:08 Uhr, „Mit NK2 wieder alles ok(,) ging nur für gestern ok“.

363

Aber auch eine Korrespondenz zwischen der Zeugin NK3 und dem Angeklagten A2 ergibt ein solches Verbot des Angeklagten A1. So schrieb die Zeugin NK3 dem Angeklagten A2 am 00.00.0000 um 22.06 Uhr: „Guten Abend C. Ich hab ein kleines Anliegen. Und du bist die einzige Ansprechperson. Ich habe heute meine Abschlussprüfungen hinter mir. Und wollte am we mit A feiern gehen. War so lange nicht feiern und habe jetzt einen Anlass. Aber der A1 meinte ohne Grund, dass ich nirgendwo mehr reinkomme, was ich sehr schade finde. Könntest du mit ihm vielleicht reden, ich werde mich benehmen. Mir ist das egal mit wem er da ist oder ob er da ist. Ich will einfach nur mal abschalten nach den stressigen Wochen. Ich danke dir schonmal und entschuldige mich für die Störung". Der Angeklagte A2 sagte um 22.17 Uhr zu, ihn - A1 - fragen zu wollen, aber nichts versprechen zu können. Um 22.54 Uhr teilte er der Zeugin NK3 dann mit: „Tut mir leid hab gefragt aber du würdest die Gründe kennen und da er selbst mit Freunden da ist hat er keine Lust auf Stress. Sorry“.

364

Dass ihr auch bereits früher dort die Tür verweigert worden war, ergibt sich aus zwei Chats mit dem MA, nämlich einem vom 00.00.0000 mit „-…-“, den die Zeugin NK3 später auf Verlangen des Angeklagten A1 diesem in Screenshots übermittelte, und einem Chat zwischen ihr ("deine Mutter") und dem MA („Never give up….“) in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000. Am 00.00.0000 um 16.17 Uhr fragte MA bei der Zeugin NK3 an, „Was … gestern los (gewesen sei) … mit diesem A1?“, SÜ habe „ihm das eben erzählt“. Die Zeugin NK3 entgegnete, „der (lasse sie)… in N nirgendwo mehr rein(,) Dabei (habe)… der im -…- ja nichts zu sagen“. Auf die Frage des MA, warum A1 das mache, erkundigte sich die Zeugin NK3, warum SÜ ihm - MA - das erzählt habe und ob SÜ sie „jetzt nicht mehr rein(lasse) in Zukunft?“. Der MA schrieb, SÜ sei sein Cousin und A1 „sein Präsi“, der immer mit ihm unterwegs sei, SÜ müsse daher erst ihn - MA - fragen. Die Zeugin NK3 berichtete, dass „der A1 meinte, dass (sie)… jetzt lebenslänglich auch im -…- Hausverbot habe“ und - auf entsprechende Fragen des MA - dass sie die Ex-Freundin des A1 sei, mit der er über 1 ½ Jahre zusammen gewesen sei. Hierauf erklärte der MA, er habe das für die Zeugin klären wollen, aber „wenn das so eine Beziehung Ding ist“ sei es komisch. Die Frage, ob er „das denn okay“ finde, wo sie - A1 und NK3 - bereits „4 Monate auseinander“ seien, „Der … keinen Grund dazu (habe)“ „Und im -…- … eh nicht (verkehre)“, verneinte der MA. Er schrieb, dass er klären könne, „das(s) (sie)… überall wieder rein komm(e)…“, aber „doof da“ stehen werde, wenn sie wieder mit A1 zusammenkomme; dies wies die Zeugin NK3 weit von sich „Niemals“. Über diese Korrespondenz mit MA geriet die Zeugin NK3 kurz darauf mit dem Angeklagten A1 in Streit. Auf Forderung des Angeklagten A1 übermittelte ihm die Zeugin NK3 diesen Chatverlauf am 00.00.0000 per Screenshots. Der Angeklagte schrieb hierauf um 11.26 Uhr „Okay. Also du wirst nirgends mehr rein kommen. MA kann auch nichts klären und MA ruft ihn jetzt an“ und bestätigte dies um 11.35 Uhr noch einmal auf Nachfrage. Die Bemerkung der Zeugin NK3, sie mache nichts, mache ihren Mund nicht auf (11.50 Uhr), beantwortete der Angeklagte A1 mit „das du es nicht merkst ist wieder schlimmer“, er werde „ab jetzt auch Kontakt zu (ihren)… Mädels haben …“ (11.51 Uhr), werde gleich „kontrolliere(n) … ob MA geblockt (sei)… über (seine)… spione“ und „wenn nicht (sehe sie)… dann heute Nacht ein foto“. Der Aufforderung des Angeklagten A1, „MA" überall zu blocken, folgte die Zeugin NK3 (11.52 Uhr), worauf der Angeklagte weiter ausführte, „Nie wieder“, „Also auch nächstes jahr nicht“, „-…-“, „-…-“, „-…-“, „-…-“, „-…-“ „Und wenn wir bald in Ä sind dort auch nicht, aber dafür werde ich dann später sorgen“, wenn sie denke, sie könne ihn hintergehen, dann komme jetzt der Bumerang (11.53 Uhr). Auf den Vorwurf der Zeugin NK3, der Angeklagte A1 mache „alles kaputt“, mache Stress und glaube jedem, entgegnete dieser, „Gott sei Dank“, er „habe alles mit …(s)einen eigenen augen gesehen“ (11.54 Uhr), „um 17 uhr trifft M sich mit dem“ (11.58 Uhr). Die Zeugin NK3 beschwerte sich um 14.32 Uhr, er habe „doch selbst gesagt“ sie dürfe „nächstes Jahr raus“, er solle sie „doch endlich in Ruhe“ lassen, sie habe verstanden, was er wolle, er ficke ihren Kopf. Um 14.37 Uhr entgegnete der Angeklagte A1, er habe gesagt, sie komme nie wieder rein und „sollte sich heute Abend um 17 uhr rausstellen das (sie)… was anderes geschrieben (habe)… lasse (er)… ein erstes foto online setzen“. Hiernach übersandte sie den Screenshot mit dem Ende der Korrespondenz mit MA. Er - A1 - werde seiner Mutter davon erzählen (14.42 Uhr), „so sehr (habe)… ihr an (seiner)… familie gelegen, dass (sie)…-…- für Weihnachten eintausch(e)…“. Auf den Vorwurf der Zeugin NK3, sie habe seine Familie in ihr Herz geschlossen (14.43 Uhr), er habe alles kaputt gemacht und „M etc. alle mit reingezogen“ (14.44 Uhr), antwortete der Angeklagte, „ja wenn (sie - NK3 -)… freunde von (ihm)… reinzieh(e)…“ sei das Pech. Die Zeugin NK3 bat ihn, sie in Ruhe zu lassen, „dann verbringe (sie)… halt alle Feiertage alleine“ (14.45 Uhr). Wenn sie „keinen respekt“ zeige, wenn er „sage -…- gehst du nicht hin und gehst doch hin“, „mach das und kack ab“, den Einwand der Zeugin, er - MA - habe sie angeschrieben, ließ der Angeklagte nicht gelten, das sei, weil sie „en schlampfenruf“ habe und sich im Internet so gebe (14.45 Uhr). Er fügte hinzu: „Du kannst dich melden, wenn du dich mal überall rausgehalten hast und dich benimmst wie eine erwachsene frau. Ich werde dich jetzt weiter blockieren. Du weisst was ist, wenn ich nochmal was höre. Ich habe gestern text verfasst und alle Fotos und videos rausgesucht. Das glas ist randvoll. Beim nächsten tropfen läuft es über“ (14.54 Uhr), er habe Donnerstag ein Date, er werde seinen „druck nicht mehr bei (ihr)… raus lassen“, er sei für immer weg (14.58 Uhr). Nach beidseitiger Verabschiedung kam es zunächst zu keinen weiteren Nachrichten. Erkennbar wird aus diesem Gespräch, dass die Verbote, bestimmte Lokale zu betreten, ihren Grund insbesondere darin hatten, dass die Zeugin NK3 nach Meinung des Angeklagten A1 andere Personen in auch seine Angelegenheiten hineinzog, entweder über die Dinge sprach, die der Angeklagte A1 nicht verbreitet wissen wollte, oder aber durch Einschaltung anderer versuchte, entgegen seinem Verbot in gewisse Lokalitäten zu gelangen. Dieses Verhalten hielt der Angeklagte A1 für ihm gegenüber illoyal. Er sanktionierte dieses insbesondere mit dem zumindest zeitweisen Abbruch ihres Kontaktes zueinander bzw. der Aufnahme eines Verhaltens, welches der Zeugin NK3 nicht gefiel, so insbesondere des Kontaktes zu anderen Frauen. Der Chat belegt auch die enge persönliche Verbindung beider, denn der Angeklagte sprach davon, dass die Zeugin NK3 mit seiner Familie gemeinsam hatte Weihnachten feiern sollen und diese Feier gegen das Betreten des "-…-" eintauschen wolle. Außerdem lässt dieses „Gespräch“ auch erkennen, dass nicht nur der Angeklagte A1 Forderungen an die Zeugin NK3 stellte, sondern dass auch die Zeugin NK3 Ansprüche gegenüber dem Angeklagten erhob. Auch wenn ihre Beziehung nicht mehr auf Facebook offiziell verkündet wurde, so waren beide doch eng verbunden und keinesfalls - wie die Zeugin bekundet hat - seit vier Monaten getrennt, was sich insbesondere daraus ergibt, dass die Zeugin NK3 Ansprüche auf ihre Alleinstellung als Intimpartnerin des Angeklagten erhob. Am 00.00.0000 hatte der Angeklagte A1 die Zeugin NK3 offenbar geblockt, denn sie schickte ihm am 00.00.0000 um 14.30 Uhr eine SMS, in der sie den Angeklagten dringend um ein Gespräch bat, sie habe ihm auch einen Gefallen getan, er solle ihr also den letzten Gefallen erweisen. Der Angeklagte A1 entgegnete hierauf um 15.06 Uhr, es gebe nichts mehr zu reden, alles sei gesagt, sie solle es dabei belassen, er wolle "absolut nichts mehr mit" ihr zu tun haben, "nie mehr!". Er habe es "wegen (ihren)… aktionen an die große glocke gehangen" "und für uns bist du gestorben" (15.25 Uhr). Die Zeugin NK3 erklärte um 17.27 Uhr, sie habe nichts getan, er habe nicht einmal gefragt, ob etwas stimme, was andere erzählten; sie habe ihm "noch ein letztes Mal was zu sagen", sie habe "nach -…- (ihre)… Füße stillgehalten … und es gut gemacht". Auf die Entgegnung des Angeklagten A1, er könne "ab jetzt nichts mehr verzeihen" und ihr ein "Schönes Leben" wünschte, forderte die Zeugin NK3 weiter ein Gespräch, er habe ihr mehr in die Schuhe geschoben, als sie überhaupt getan habe, und es sei krank, dass sie nirgendwo mehr reinkomme (15.40 Uhr). Der Angeklagte A1 kündigte an, daran werde sich nichts ändern, und wenn sie versuche, irgendwo reinzukommen, werde es Konsequenzen haben, die sich gewaschen haben (15.44 Uhr). Die Zeugin NK3 forderte in immer neuen SMS ein letztes Gespräch ein. Sie schrieb um 18.02 Uhr "A1 antworte mir, ich will mit dir reden!!!! Wenn du weiter meinen Freunden folgst und mich damit abfuckst, halte ich mich auch an nichts mehr. Ich warte bis heute Abend auf eine Antwort, wenn gar nichts kommt. Weiß ich auch Bescheid, was ich machen werde. Wir haben gesagt, sind loyal" und "A1 dein Ernst dass du meinen Freundinnen schreibst und denen folgst. Wenn du weiter auf so einer Ebene bleibst…(, w)erde ich das gleiche mache. Halt dich genauso an Vereinbarungen" und "Ich will reden sonst bin ich heute Abend bei dir" (18.07 Uhr), worauf der Angeklagte um 18.39 Uhr erwiderte, sie solle machen, was sie wolle, sie solle nur mit einem Bumerang rechnen". Die Zeugin NK3 schrieb weiter, sie wolle "nicht darüber diskutieren ob (sie)… rausfahren (dürfe)… oder nicht. Das habe (sie)… akzeptiert." (18.56 Uhr) Sie wolle aber "keine Kopfschmerzen in Zukunft haben und (ihm)… auch keine Kopfschmerzen mehr bereiten", sie wolle vernünftig mit dem Angeklagten reden (18.58 Uhr), dieser schreibe aber mit ihrer Freundin (18.57 Uhr), F (00.38 Uhr, 00.00.0000). Der Angeklagte schrieb um 12.01 Uhr, er wolle sie nicht mehr sehen, ihn interessiere nicht, was sie ihm sagen wolle, die Zeugin NK3 entgegnete, sie habe einen Fehler gemacht und sei ins "-…-" gegangen, das Gespräch - dem Zusammenhang nach der übermittelte Chat mit MA - sei vor ihrem Gespräch mit dem Angeklagten gewesen, bei dem sie ihm - A1 - versprochen habe, die Füße still zu halten (12.23 Uhr). Sie fragte den Angeklagten, ob er ihren Freunden schreiben werde, warum er dies tue, warum er nicht loyal bleibe (12.25 Uhr), worauf der Angeklagte mit der Aufforderung reagierte, ihn endlich in Ruhe zu lassen, er wolle nie wieder ein Wort von ihr hören (12.26 Uhr). Hierauf reagierte die Zeugin NK3 mit dem Vorwurf, er solle "dann …auf(hören sie) zu provozieren(,)… sonst mache …(sie) es auch", sie werde solange schreiben, bis sie alles los sei, was sie sagen wolle (12.31 Uhr). Hierauf entgegnete der Angeklagte A1 um 12.32 Uhr, "Versuch dich weiter bei freunden vom club einzuschleimen ohne erfolg und mach dich weiter lächerlich und nerv andere jetzt. Habe echt kein bock mehr deinen verkackten namen auf meinem display zu lesen…(,) lass mich einfach in ruhe". Nach einigen weiteren SMS, unter anderem mit dem Hinweis, sie - NK3 - habe seine Korrespondenz gesehen, in der er der Zeugin NK2 versprochen habe, nach seiner Entlassung mit ihr zusammen zu kommen, endete die SMS-Konversation zunächst wie bereits zuvor der WhatsApp-Chat.

365

Am 00.00.0000 schrieb die Zeugin NK3 dem Angeklagten A1 per SMS "Ich wollte dir keine frohe Weihnacht wünschen, aber da ich kein schlechter Mensch bin, mach ich das aus Anstand. Frohe Weihnachten". Hierauf antwortete ihr der Angeklagte A1 um 16.11 Uhr, ob sie zu Weihnachten „nochmal gemeinsam einen Porno“ gucken, „Dann kannst du ab dem 00.00 wieder ins -…- und gehst deinen Weg“, er habe schon welche rausgesucht, er schicke sie ihr „bei whatsApp und rufe vom anderen Handy an“. Die Zeugin NK3 entgegnete, sie könnten gerne im guten auseinander gehen, sie habe ihm aber gesagt, „sobald du eine andere hast/anpackst kann ich nichts mehr mit dir machen“, sie könne jetzt nicht so tun, als ob nichts wäre und sowas jetzt mit ihm machen. Zunächst einigten sich beide nicht, die Zeugin NK3 schrieb jedoch um 16.24 Uhr „Bitte … können wir keinen Streit mehr haben(,)… das ich nächstes Jahr wieder ohne Kopfschmerzen rauskann?“. Der Angeklagte entgegnete, „Nein es bleibt alles wie es ist. Wenn ich mich abgeregt habe, sage ich dir bescheid dann kannst du wieder ins -…-, weil ich da eh nicht hin will. Alles andere bleibt. Und jetzt lassen wir es wieder mit dem schreiben.“, „Viel Spaß im -…-, sei froh das ich dir die Türe da nicht zu mache.“ Am 00.00.0000 nahm der Angeklagte A1 dann wieder per WhatsApp Kontakt zur Zeugin NK3 auf. Als sie der Angeklagte aufforderte, ihre „Hand unters höschen“ zu tun, schrieb die Zeugin, sie hätten „es gestern letztes Mal zu Weihnachten gemacht“ (14.27 Uhr), und auf den Einwand, Weihnachten sei ja noch nicht vorbei, „Ne kein Bock dass das wieder so anfängt. Du hattest mit anderen Frauen was. Egal wie sehr ich Lust habe“. Hiernach schickte ihr der Angeklagte diverse pornografische Bilder, die die Zeugin NK3 seinem Wunsch nach bewertete. Es kam schließlich auch zu einem Skype-Video-Telefonat, zu dem die Zeugin NK3 dem Angeklagten ihren Namen nannte aber ankündigte, ihrerseits die Kamera auszuschalten. Schließlich forderte die Zeugin den Angeklagten auf, nicht mehr zu kommen, wenn er Druck habe, was dieser akzeptierte; hiernach brach die Konversation nach 18.58 Uhr erneut ab. Per SMS meldete sich die Zeugin NK3 aber am 00.00.0000 um 20.44 Uhr erneut, weil sie sich vergewissern wollte, dass sie im neuen Jahr wieder ins „-…-“ gehen dürfe; der Angeklagte A1 erklärte, Anfang Januar SÜ anrufen und das mit den Besuchen der Zeugin im „-…-“ klären zu wollen. Auf die Antwort der Zeugin NK3 „Okay Dankschön. Und Karneval darf ich da ins -...-?“ erklärte der Angeklagte A1 „Nein und silvester auch nichts ins -…-“. Die Zeugin NK3 wandte hierauf ein, sie verstehe den Grund nicht, „Es würde nie Stress geben, wenn du mit ollen bist“ (20.52 Uhr), „Wenn ich was falsch gemacht habe, dann hab ich doch so langsam die Quittung dafür bekommen oder? Ich habe seit dem 00.00 Hausverbot. Ich war nur einmal im -…-, das habe ich aber gut gemacht. Also kannst du mir nicht auch mal bisschen mehr entgegen kommen. Ja danke, dass ich wenigstens ins -…- darf“. Der Angeklagte bestätigte ihr, dass sie ab dem 00.00. ins „-…-“ dürfe. Am 00.00.0000 schrieb er per SMS, "Frohes neues Jahr. Du kommst wenn du die Sache gut machen kommst und wir kurz geredet haben, ab dem 00.00. wieder ins -…-. Kannst es dir ja überlegen". Nachdem die Zeugin NK3 am 00.00.0000 gefragt hatte, welche Fehler sie gutmachen solle, und der Angeklagte seinen Vorschlag, "bei "0" anzufangen", wieder zurücknahm, schrieb die Zeugin, sie habe doch nicht nein gesagt. Nach weiteren SMS fragte die Zeugin NK3 um 21.50 Uhr, sie könne ab dem 00.00. wieder ins "-…-" und wann "in die anderen Läden", und der Angeklagte A1 entgegnete, wenn sie "vorher bei (ihm war dürfe sie)… am 00.". Beide verabredeten sich daraufhin für Sonntagabend, den 00.00.0000. Am 00.00.0000 schrieb die Zeugin "Du wolltest mit mir reden, dass wir in Zukunft Freunde werden und miteinander auskommen, respektieren und uns nicht gegenseitig provozieren. Und jetzt pisst du mir wieder ans Bein. Und versuchst mich mit der billigen olle namens S zu provozieren. … Von dir bin ich leider enttäuscht, … (ich) gehe mal davon aus, dass das Gespräch auch am Sonntag nicht stattfindet… Wenn du reden willst, kannst du dich melden bis Sonntag".

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In einer Nachricht des WhatsApp-Chats zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK3 vom 00.00.0000 schrieb der Angeklagte A1 an die Zeugin, die berichtet hatte, zur Eröffnung einer Shisha-Bar eingeladen zu sein und dorthin gehen zu wollen, sie habe in der „P“ - der Ü-Straße - „nichts zu suchen das ist unsere str und da machen wir uns direkt breit“ (00.36 Uhr), „wir haben uns mit ihm (dem Besitzer Z) getroffen und wir bestimmen auch wer da rein kommt“ (00.38 Uhr). Auf den Einwand der Zeugin NK3, sie halte sich daran, nicht in der Ü-Straße zu feiern, sie werde aber in eine Shisha-Bar gehen, schrieb der Angeklagte A1 um 00.39 Uhr: „Ja und nicht in shishabars wo wir sind“ „und an dem Tag werden wir sein“ „und MA auch“, „und deswegen hast du dort nichts verlorwn“, Wenn sie in diese Shisha-Bar gehe, dann - so der Angeklagte A1 - folge er wieder S und „-…- bleibt einen Monat länger dicht für dich“ (00.44 Uhr), worauf sich die Zeugin NK3 beschwerte, „du hast doch gesagt ab dem 00.00.“. Der Angeklagte A1 erklärte darauf hin, „wenn ich dir sage du hast in der shishabar nichts zu suchen hast du da nichts zu suchen“ (00.46 Uhr), „und ich werde in keinen raum sein wo du und MA und meine freunde sind“ (00.47 Uhr), er werde auch nicht darüber diskutieren (00.50 Uhr). Schließlich schrieb er, nachdem die Zeugin NK3 gefragt hatte, „wieso reißt du das Verhältnis zwischen uns wieder auseinander, wenn wir uns gerade wieder verstehen?“, die Zeugin NK3 habe ihn „jetzt gegen eine shishabar eingetauscht“, sie könne hingehen, er werde „auch kein stress für dich machen“ und SÜ jetzt schreiben, dass sie „nach karneval wieder ins -…-“ - ab dem 00.00. - komme (00.57 Uhr). Auf die Frage der Zeugin, warum der Angeklagte A1 ihr „mit sowas wehtun“ wolle, das sei es nicht wert, schrieb der Angeklagte A1, dass es das sei, worauf die Zeugin NK3 erklärte, sie wolle nicht, dass der Angeklagte A1 S folge und ins K wegen FM gehe (01.01 Uhr), dieser erklärte jedoch um 01.16 Uhr, das werde er tun, wenn ihm danach sei. Als die Zeugin NK3 erklärte, dann doch nicht zur Eröffnung der Shisha-Bar gehen zu wollen, er solle alles beim Alten lassen, entgegnete der Angeklagte A1, er spiele „kein Poker“ mit ihr und sie entscheide sich erst, wenn sie die schlechteren Karten habe, sie müsse sich das früher überlegen, nicht erst nach einer Diskussion von 30 Minuten.

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Am 00.00.0000 teilte die Zeugin NK3 dem MA um 12.51 Uhr mit, sie sei gestern „in der P“ gewesen, aber nicht - wie MA - im -…-, sondern in der „-…- … ich kann da ja nicht feiern“ (13.07.32 Uhr). Auf die Nachfrage von MA nach dem Grund schrieb die Zeugin NK3 „A1?“ (13.10:46 Uhr), der drohe ihr (13.10:57 Uhr). Die Nachricht des MA um 13.11 Uhr, wonach „M“ sage, sie könne wieder rein, quittierte die Zeugin NK3 mit „Ja krass … wäre cool, aber der droht mir halt … das fuckt ab“ (13.11:59 Uhr).

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Bei einer neuerlichen Kontaktaufnahme der Zeugin NK3 zu dem Angeklagten A2 am 00.00.0000 um 19.09 Uhr fragte sie „Grüß Gott A2, wollte mal fragen, ob ich heute Abend auch kommen kann?“, worauf ihr der Angeklagte A2 um 19.49 Uhr antwortete: „Hallo NK2 wollte dir auch gerade schreiben. Haben eben geredet, tut mir leid aber kann leider nichts für dich machen.“ Auf die Entgegnung der Zeugin NK3 um 19.54 Uhr „Das ist schade, dann muss ich halt weiter im -…- abhängen. Trotzdem danke :)“ schrieb er um 19.57 Uhr „Nichts zu danekn hätte gerne mehr für dich getan“. Die Zeugin NK3 fragte erneut am 00.00.0000 um 14.00 Uhr den Angeklagten A2, sie wolle „nochmal fragen, ob ich heute Abend ins Freiraum kommen kann“, „9 Monate reichen mittlerweile“. Nachdem sich der Angeklagte A2 ungehalten über die Erklärung der Zeugin NK3 reagierte, „dass sie nur aus Respekt vor“ ihm ihn direkt frage und nicht über seinen Kopf „was hinterrücks machen“ wolle, und dies als „unterschwellige Drohung“ einordnete, und die Zeugin NK3 um 17.01 Uhr erklärt hatte, sie entschuldige sich, wenn sie „das missverständlich ausgedrückt habe, aber es“ gebe „anscheinend auch Leute, die da mitreden können“, sie wolle aber „das okay“ von ihm und nicht, dass ihr „wieder andere helfen wollen“, schrieb der Angeklagte A2 um 17.06 Uhr: „Du sagst, es ist keine Drohung aber sagst was von irgendwelchen Leuten die da mitreden könnten. Wer denkst du denn würde von diesen Leuten mir vor den Kopf stoßend damit du rein kannst? Ich habe mich IMMER bei A1 für dich eingesetzt aber was du hier gerade versuchst ist nicht korrekt und wenn du so kommst geht es auch nicht um A1 ok, sondern das du mir unterschwellig sagen willst dass du das auch ohne mich klären könntest und da muss ich die leider sagen das ist nicht der Fall. Nochmal ich habe mich immer bei A1 eingesetzt weil ich weiss was du alles für ihn getan hast aber komm mir nicht mit irgendwelchen Leuten denn dann fühle ich mich persönlich angegriffen und dann wird gar nichts funktionieren!“. Auf die Antwort der Zeugin NK3 um 17.13 Uhr, sie habe sich nur aus Respekt zu ihm - A2 - so verhalten, anderenfalls hätte sie „das schon längst anders geklärt, weil es (ihr)… egal (sei)…, was A1 sagt“, sie habe ihm - A2 - nur klar machen wollen, dass sie auf seine Zustimmung warte „und es langsam aber mit dieser Loyalitätsscheisse doch reicht“, weil sie keinem etwas Böses getan habe, wies der Angeklagte A2 darauf hin, dass „diese „loylitätsscheisse““, die er mit „A1 habe … zeitlich nur an (seinen)… tot gebunden“ sei, und bot der Zeugin an, ein gutes Wort bei ihm - A1 - einzulegen. Diese betonte um 17.21 Uhr noch einmal, dass sie ihre „Füße still gehalten“ und angeboten habe, „im Club nichts falsches“ zu machen. Der Angeklagte A2 beschied sie aber um 18.03 Uhr, er habe „wieder alles für (sie)… versucht“, könne „aber … heute nichts für (sie)… tun“, es tue ihm leid.

369

Aus einem am 00.00.0000 gestarteten Chat zwischen der Zeugin NK3 und dem MT, in dem sich die Zeugin NK3 um 23.25 Uhr einleitend bei dem MT bedankte und beide sich dann für den Abend des 00.00.0000 in einer Shisha-Bar und für den 00.00.0000 für eine gemeinsame Fahrt nach Ä verabredeten, ergibt sich, dass die Zeugin NK3 am Abend des 00.00.0000 beabsichtigte, im -…- an der Ü-Straße zu feiern - sie schrieb um 18.45 Uhr: „Hey M wollte heute ins -…-, kann ich auf dein Wort zählen, dass ich reinkomme?“ -, und ihr ausweislich ihrer Nachricht vom 00.00.0000 um 01.17 Uhr „C hat mich gerade nicht reingelassen. Ist das jetzt ernst?“ von dem Angeklagten A2, dessen Spitzname „C“ lautet, der Zutritt an der Tür verweigert worden ist. Entsprechendes ergibt sich auch aus einem Chat zwischen den Zeuginnen Z4 und NK3, in dem die Zeugin Z4 der Zeugin NK3 Screenshots schickte, die einen Chat mit dem BT, dem damaligen Arbeitgeber des Angeklagten A2, vom gleichen Tage zeigt, in dem die Zeugin Z4 erklärte, es sei seltsam, dass sie vor kurzem noch habe hingehen können, jetzt aber weggeschickt worden sei, und der BT darauf hinwies, „A2 hatte seine Gründe“, er möchte auch intern keinen Streit haben, er stelle „nicht die Entscheidung (s)…eines Objektleiters in frage(, es)… sei denn sie (sei)… darauf begründet das jemand Außenstehende nicht will das jemand rein komm(e)…“, das sei „aber hier nicht der Fall“ gewesen. …

370

Die Kammer hat jedoch nicht feststellen können, dass der Angeklagte A1 die Zutrittsverbote durch die Androhung von Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen erzwungen hat. Hierfür bot bereits die Aussage der Zeugin NK3 keinerlei Anhalt. Sie hat vielmehr die Frage, ob der Angeklagte A1 mit anderem gedroht habe, außer Bilder zu veröffentlichen, verneint, er habe ihr nicht mit Körperverletzung gedroht. Auch von Drohungen des Angeklagten A1, Sachen zu beschädigen, sollte sie sich zu den Lokalen begeben, vermochte die Zeugin nicht zu berichten. Auf Vorhalt ihrer Bekundung vom 00.00.0000, der Angeklagte A1 habe ihr vor einem Jahr mal gedroht, wenn sie was falsch mache, dann werde er Leute mit Geld dazu bringen, dass sie nachts zu ihr kommen und ihr Säure ins Gesicht kippen oder sie nachts abstechen, wenn sie unterwegs sei, oder die ihr Fahrzeug beschädigen oder die Reifen abstechen, erklärte sie zwar, das stimme so, das habe er - A1 - „mal so erwähnt“, sie fügte jedoch hinzu, das habe er mit einem Lachen gesagt, das sei ihr gerade nicht im Kopf gewesen. Hiernach ist weder von ernstlichen Drohungen des Angeklagten auszugehen, noch davon, dass die Zeugin NK3 solche Erklärungen ernst genommen hätte, sollte es sie tatsächlich gegeben haben, woran Zweifel angebracht sind, da die Zeugin entsprechende Erklärungen von sich aus in der vielstündigen Befragung nicht berichtet hat, dies aber angesichts ihres Gewichtes zu erwarten wäre. Darüber hinaus belegt dies auch eine erhebliche Inkonstanz ihrer Bekundungen, die an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt Zweifel wecken. Aber auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Chatverläufe wie gewechselte SMS belegen Drohungen der in der Anklage genannten Art gerade nicht.

371

Auch andere Angaben der Zeugin NK3 wecken Bedenken; dies gilt unter anderem für die am 00.00.0000 erhobene Behauptung, der Angeklagte A1 handele mit Drogen, sie denke, Koks, die konsumierten auch, den Konsum habe sie gesehen, nicht aber den Drogenhandel. Zeigt bereits diese Äußerung, dass die Zeugin Überzeugungen als Tatsachen bekundet, wobei die Überzeugung auf unzureichender Tatsachengrundlage beruht, so musste sie darüber hinaus auch vor der Kammer einräumen, dass sie auch einen Drogenkonsum nicht beobachtet habe, sondern nur - nach ihrer Einschätzung - dessen Folgen. Auch ihre Behauptung, der Angeklagte A1 habe ihr von Drogenkonsum des Angeklagten A2 berichtet, hat sie auf Nachfrage dahin korrigiert, dass der Angeklagte A1 nicht ausdrücklich den Angeklagten A2 als Konsumenten benannt habe, sie aber gewusst habe, dass er diesen meine. Die Zeugin hat auch bekundet, sie habe von dem Angeklagten A1 Geld für die Durchführung einer Schönheitsoperation an den Brüsten darlehensweise zur Verfügung gestellt bekommen, dieses aber abbezahlt, den Rest habe ihr der Angeklagte „als Geschenk drauf gegeben“. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung hatte die Zeugin demgegenüber erklärt, das geliehene Geld dem Angeklagten A1 „natürlich danach sofort zurück bezahlt“ zu haben. Auf Nachfragen erklärte sie, mit „sofort“ sei gemeint gewesen, dass sie versucht habe, das Geld schnellstmöglich zurückzuzahlen, sie habe immer wieder, sobald sie ihren Lohn erhalten habe, Teilbeträge gezahlt, habe Aufwendungen für den Angeklagten mit dem Betrag verrechnet. Letztlich gab sie schließlich an, der Angeklagte habe ihr im Jahr 0000 den Rest, die letzten 500,00 Euro, erlassen.

372

Hinsichtlich des Falles 13 vermochte die Kammer das mit der Anklage zur Last gelegte Geschehen, eine Vergewaltigung durch den Angeklagten A1 in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000, nicht festzustellen, da die Bekundungen der Zeugin NK3 letztlich nicht als glaubhaft anzusehen waren. Ihre Angaben waren auch in wesentlichen Punkten widersprüchlich und nicht lebensnah, standen im Widerspruch zu dem Inhalt früherer Bekundungen und zu mit dem Angeklagten A1 geführten Chats.

373

Die Zeugin NK3, die dem Angeklagten für den Zeitpunkt seiner Entlassung „etwas Besonderes“ in Aussicht gestellt hatte, hat - nachdem sie zunächst behauptet hatte, den Angeklagten A1 zufällig vor dem Gericht gesehen zu haben - bekundet, sie habe von dem Gerichtstermin vom 00.00.0000 gewusst und sei zufällig am Gericht vorbeigefahren, weil sie den Angeklagten A1 „vielleicht“ habe sehen wollen. Sie habe an dem Tag zu der Mutter des Angeklagten A1 keinen Kontakt gehabt und wohl von P erfahren, dass der Angeklagte A1 entlassen worden sei. Auf den Vorhalt des Chats mit A1 räumte sie ein, es könne sein, dass sie mit dieser in Kontakt gestanden und von dieser erfahren habe, dass er entlassen wurde. Sie habe aber den genauen Zeitpunkt nicht gewusst und habe den Zeitpunkt zufällig ausgewählt, um in Richtung des Gerichts loszufahren. Sie sei über den V-Straße am Gericht vorbeigefahren, um - wenn möglich - den Angeklagten A1 zu sehen. Sie habe im Vorbeifahren den Angeklagten A1, seine Mutter und zwei seiner Freunde auf dem Weg zum Parkhaus gesehen, habe gedreht und sie in der Einfahrt zum Parkhaus erwartet. Sie habe A1 und seine Mutter umarmt und kurz mit ihnen gesprochen. Sie sei eingeladen worden, mit ins „-...-“ zu kommen, und sei in die Ner Innenstadt gefahren. Es sei ordentlich Alkohol getrunken worden. Am späten Nachmittag seien der Angeklagte A1 und einige Freunde aufgebrochen, der Angeklagte habe sich unter anderem umziehen wollen. Der Angeklagte A1 habe später zu ihr - NK3 - kommen wollen, konkrete Absprachen habe es insoweit aber nicht gegeben. Sie habe vergeblich auf den Angeklagten A1 gewartet und über seine Freunde in Erfahrung bringen wollen, wo er sich aufhalte, sie sei aber hingehalten worden. Schließlich sei ihr von einer Freundin mitgeteilt worden, dass sich die Freunde des Angeklagten A1 im „-...-“ aufhielten, wo der Angeklagte A2 an der Tür tätig war. Sie sei zum „-...-“ gefahren und habe zunächst draußen auf den noch nicht anwesenden Angeklagten A1 gewartet. Als er gekommen sei, habe sie ihn begrüßt und sei mit ihm in das Lokal hineingegangen. Es sei viel Alkohol getrunken worden, es sei auch um Koks gegangen, der Angeklagte A1 habe nach Koks gefragt und alle „Jungens“ - auch der Angeklagte A1 - seien auf die Toilette gegangen. Sie habe zwar kein Kokain gesehen, sie hätten aber „komisch mit den Händen agiert“. Der Bier trinkende Angeklagte A1 sei sehr betrunken gewesen, habe aber gewusst, was er tue. Er habe zu ihr gesagt, er habe kurz etwas zu erledigen, nach einer halben Stunde habe sie gehört, dass er Essen gegangen sei. Sie habe, nachdem der Angeklagte A1 das „-...-“ verlassen habe, an der Tür bei dem Angeklagten A2 und anderen Personen gestanden. Sie habe dann nach Hause fahren wollen, sei aber wieder ins „-...-“ gegangen, weil der Angeklagte A1 in diesem Moment zurückgekommen sei und gesagt habe, sie solle doch noch mit reinkommen. Nachdem noch etwas getrunken worden sei, habe der Angeklagte A1 nach Hause fahren wollen. Er habe auf ihre Frage erklärt, dass Z17 auch da übernachten werde, da sie am nächsten Tag was zu erledigen hätten, A müsse ihn fahren. Dann seien der Angeklagte A1, Z17, T und FS ins Fahrzeug gestiegen und weggefahren, sie selbst sei mit ihrem Fahrzeug nach J gefahren und habe dort auf den Angeklagten A1 gewartet. Dieser, Z17 und die Zeugin seien in das Zimmer des Angeklagten A1 gegangen, der betrunkene Angeklagte A1 habe etwas erzählt. Sie hätten sich schließlich auf dem L-förmigen Sofa vor dem Fenster zum Schlafen gelegt, A1 und NK3 mit dem Kopf zur Tür, A1 außen, NK3 innen zur Wand hin, der Kopf des Zeugen Z17 habe - getrennt durch ein großes Kissen - an den Füßen von A1 und NK3 gelegen. Das Licht sei gelöscht worden, die Rollos seien komplett oder bis auf einen Spalt heruntergelassen gewesen. Sie habe das Schnarchen des Angeklagten A1 gehört und Z17 gefragt, ob A1 schlafe; Z17 habe aber nicht geantwortet. Der hinter ihrem Rücken liegende Angeklagte A1 habe sie unterhalb der Kleidung von oben und unten rum angefasst. Sie habe seine Hand weggenommen und gesagt „nicht jetzt, A ist da“. Sie habe sich geschämt, wäre sonst aber wohl damit einverstanden gewesen. Der Angeklagte habe wieder angefangen, sie zu berühren, sie habe es aber „nicht so gewollt“. Danach sei der Angeklagte A1 aufgestanden. Er sei leicht getorkelt, sie habe gesehen, was er gemacht habe, und sie sei hinter ihm hergegangen, weil sie gedacht habe, er müsse sich übergeben. Der Angeklagte A1 sei jedoch nicht in das auf der gleichen Etage liegende Badezimmer gegangen, sondern eine Etage höher zunächst kurz in der Küche gewesen und dann ins Wohnzimmer gegangen. Sie habe ihn dort auf einem Sessel sitzend angetroffen. Als sie zu ihm gegangen sei, habe sie der Angeklagte aufgefordert, sich auf den Hocker vor ihm zu setzen. Sie solle machen, was er wolle und sich ausziehen. Sie habe gesagt, er sei voll, nicht heute. Daraufhin habe sie der Angeklagte A1 auf den Oberschenkel - dies habe ein Hämatom verursacht - und ins Gesicht geschlagen. Er habe sie mehr gedrängt, es passiere jetzt. Sie habe es aber in dem Zustand - unter Alkohol und Drogen - nicht gewollt. Der Angeklagte sei leicht aggressiv geworden, und sie habe gesagt, hör auf und beruhige dich. Der Angeklagte habe gesagt, wenn sie es nicht mache, werde er ihre Freundin vor ihren Augen ficken. Sie seien dann auf die andere Couch gegangen und der Angeklagte habe sie aufgefordert, sich auf ihn zu setzen. Sie habe das zu verzögern versucht, der Angeklagte habe erklärt, sie solle es machen, ohne zu meckern. Sie habe sich dann auf ihn gesetzt, nach einer Minute Geschlechtsverkehr sei sie dann runtergegangen, weil der Angeklagte A1 wegen seiner Alkoholisierung eine schwankende Erektion gehabt habe. Sie habe gesagt, sie sollten es lassen, der Angeklagte habe aber darauf bestanden. Sie hätten dann auf der anderen Couch nebeneinander gesessen und sie habe ihre Beine öffnen und sie so lassen sollen. Als sie versucht habe, sie zu schließen, habe sie der Angeklagte auseinandergedrückt und erklärt, sie solle sich nicht so anstellen. Sie hätten sich die ganze Zeit unterhalten, und der Angeklagte A1 habe gesagt, sie - NK3 - solle arbeiten, anschaffen, mehrere Monate. Sie habe wiederholt, dass dann, wenn er sie dazu zwinge, sie sich das Leben nehmen werde, sie mache das nicht. Der Angeklagte A1 sei dann gekommen, es habe sich über Stunden gezogen, sehr lange gedauert. Seine Erektion habe immer wieder nachgelassen. Sie habe versucht, das zu unterbinden, habe gesagt, „wir hören auf“, sie habe Schmerzen am Bein. Er habe gedrängt, sie solle weiter machen. Danach sei er ins Bad gegangen - hier weinte die Zeugin -, habe geduscht. Sie habe zunächst sauber gemacht. Der Angeklagte sei ins Bett gegangen, sie habe sich abgewendet und sei eingeschlafen. Am nächsten Morgen seien sie beide aufgestanden; Z17 habe den Angeklagten A1 fahren müssen, und sie sei nach Hause gefahren. Sie habe mit dem Angeklagten A1 nicht über den Vorfall gesprochen.

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Sie habe am 00.00.0000 für den Angeklagten da sein wollen und gewollt, dass dieser als Partner für sie da sei. Sie habe sich im „-...-“ auch von dem Angeklagten hingehalten gefühlt, dieser sei genervt gewesen, ihr Palaver mache ihm Kopfschmerzen. Sie habe keinen Streit gewollt, sondern es klären wollen. Nachdem sie dem Angeklagten A1 in die Küche gefolgt sei, hätten sie ein paar Minuten miteinander gesprochen. A1 sei ins Wohnzimmer gegangen und habe sich auf einen Sessel gesetzt. Sie habe dann auf die im Befehlston geäußerte Aufforderung des Angeklagten auf dem Hocker mit dem Gesicht zu ihm gesessen. Sie habe gewusst, dass er betrunken sei, habe aber nicht damit gerechnet, dass er aggressiv werde, und keine Angst gehabt. Er habe Sex haben wollen, sie habe nicht „ja“ gesagt und gehen wollen, habe versucht, sich herauszureden, seine Eltern könnten etwas hören. Sie habe keinen Sex gewollt wegen der anderen Personen und dem aggressiveren Zustand des Angeklagten. Der Angeklagte habe ihre Beine aufgeschlagen und auf ihr Bein geschlagen. Sie glaube, sie habe ihm einen blasen sollen. Der Angeklagte sei zwar früher oft bestimmend und mit den Händen grober gewesen, habe ihr aber nicht so weh getan. Er habe angefangen, sich zu entblößen, sie habe sich ausziehen sollen. Er habe in dem Moment gesagt, er brauche Sex, den habe er lange nicht gehabt. Er habe ein Vorspiel gewollt, sie habe ihn mit Hand und Mund berühren sollen, und er habe sie anfassen wollen. Sie habe möglicherweise eine geliehene Sporthose und Slip getragen, der Angeklagte A1 T-Shirt, Boxershorts und kurze Sporthose. A1 habe sich die Hosen bis zu den Knien runtergezogen und verlangt, dass die Zeugin seinen Penis und er die Zeugin im Genitalbereich anfasse. Sie habe sich selbst die Hose ausgezogen und angefangen, ihn zu befriedigen, er habe sie ebenfalls unten herum angefasst und sei in sie mit einem Finger eingedrungen. Sie habe mit beiden Händen sehr schnell seine anfänglich mittlere Erektion zu einer vollen Erektion gebracht. Befragt nach der zeitlichen Reihenfolge hinsichtlich des die Schenkel Auseinandergeschlagens und des Schlags auf den Schenkel, erklärte sie, das sei geschehen, als sie nicht mehr gewollt habe. Der Angeklagte A1 habe bei der Befriedigung mit der Hand keinen Samenerguss gehabt. Sie seien dann zu der Couch am Fenster gegangen, zunächst er, dann habe auch sie dies tun sollen. Er habe seine Hose ausgezogen und sich breitbeinig auf die Couch gesetzt. Sie habe zu ihm kommen und die Beine öffnen sollen; das Vorspiel sei weitergegangen. Sie sei rübergegangen und sie hätten sich beide auf dem Sofa entkleidet. Sie habe am Hocker ihre Hose an den Füßen gehabt, habe sich untenherum auf dem Weg zur Couch ausgezogen und die Sachen neben die Couch gelegt. Sie habe - so auf Befragen - noch einmal gesagt, dass sie nicht wolle, er habe aber gesagt, er wolle weitermachen und kommen. Die manuelle Befriedigung habe länger, sicher eine halbe Stunde, gedauert und sie habe gefragt, ob sie aufhören solle. Er habe erklärt, dass er es aber wolle, sie solle nicht rumbocken und weitermachen. Sie habe gesagt, es sei der falsche Zeitpunkt, er habe keine durchgehende Erektion gehabt, sondern sei 5-10 Minuten zwischendurch ohne gewesen. Er habe gesagt, er wolle weiter erregt sein, und sie habe der verbalen Aufforderung Folge geleistet, zögernd zwar, aber sie habe es gemacht. Befragt, ob es eine körperliche Auseinandersetzung gegeben habe, erklärte die Zeugin, dass der Angeklagte immer wieder versucht habe, die Beine auseinanderzuschieben bzw. zu schlagen. Er habe sie auch immer befriedigen wollen, habe sie nur einmal befingert, habe sie berührt und gestreichelt, habe im Kontakt zu ihr sein wollen. Er sei mit dem Finger eingedrungen, sie habe mitgemacht, sei feucht geworden, aber nicht begeistert gewesen. Ganz am Anfang habe sie nicht gewollt, sie habe, nachdem die Hose schon runtergestreift gewesen sei, endlich die Beine öffnen sollen, das sei während des Auseinanderdrückens der Beine gewesen, da habe er sie geschlagen. Befragt nach einer Überlegung, das Zimmer zu verlassen, erklärte die Zeugin, sie habe gedacht, der Angeklagte raste aus, er habe sie angebrüllt, als sie auf der Couch gewesen seien. Er sei lauter im Ton, extrem aggressiv und bestimmend geworden, ein bisschen lauter als Zimmerlautstärke. Die Holztür zwischen Wohnzimmer und Flur, die sie hinter sich geschlossen habe, sei frei (unverschlossen) gewesen. Die Mutter des Angeklagten hätte es sicher gehört, wenn dieser sich weiter reinsteigert hätte. Sie habe den Angeklagten aufgefordert, leiser zu sein, sie habe sich geschämt, jemand komme hoch. Sie habe sowohl Angst gehabt, jemand bekomme mit, dass sie rummachten, als auch Angst vor A1 gehabt. Sie habe nicht gewollt, dass er ausrastet, sei allerdings vorher nicht so ernsthaft geschlagen worden. Sie sei zu dem auf der Couch vor dem Fenster sitzenden Angeklagten gegangen. Der Angeklagte habe gewollt, dass sie sich mit gespreizten Beinen auf ihn setze, sie habe sich zu seinen auf der Couch ausgestreckten Beinen gesetzt. Später auf der anderen Couch hätten sie sich nebeneinander gesetzt. Die Erektion des Angeklagten habe geschwankt, sei nicht so viel gewesen. Sie habe sich auf ihn gesetzt, er sei erregt, aber nicht extrem steif gewesen und habe versucht einzudringen, sie habe ihn schließlich eingeführt. Sie hätten immer ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt, sie habe die Pille genommen. Ob das auch am 00.00.0000 so gewesen sei, wisse sie nicht, glaube sie aber auch nicht. Sie habe zwar eigentlich eine Intimbegegnung mit dem Angeklagten A1 gewollt, wenn der Abend anders verlaufen wäre, sie habe sich aber hinsichtlich einer Verhütung keine Gedanken gemacht, habe selbst nie Kondome dabei gehabt. Der Angeklagte sei nicht lange eingedrungen geblieben, nicht eine halbe Stunde, der Angeklagte habe immer darauf bestanden, dass sie weitermache, dass er komme. Schließlich habe er seinen Penis rausgeholt und sie habe ihn weiter mit der Hand befriedigen und sich für vielleicht eine Minute mit gespreizten Beinen auf ihm sitzend befingern lassen müssen. Dann hätten sie die Couch gewechselt, weil der Angeklagte habe Pornos gucken wollen, das Laptop seiner Mutter habe da gelegen. Er habe dann bestimmt 10-15-20 Minuten ein Video rausgesucht, währenddessen habe sie links neben ihm in Richtung Tür gesessen. Sie habe nichts gemacht, der Angeklagte habe sie angefasst und erregt sein wollen. Er habe Pornos geguckt und sie habe sich wieder geweigert. Er sei aggressiv geworden; wenn sie ihn nicht zum Kommen bringe, werde er ihre Freundinnen vor ihren Augen ficken. Sie habe natürlich mit den Händen weitergemacht und natürlich angefangen, „ein bisschen“ zu weinen. Er habe gesagt, er wolle mit ihr Geld verdienen, dann sei er irgendwann zum Samenerguss gekommen, ins Bad gegangen, habe sich sauber gemacht und sei hinuntergegangen. Dann sei sie ins Bad gegangen, habe sich sauber gemacht und sei ebenfalls hinuntergegangen. Er habe versucht, mit ihr ein sexuelles Gespräch während des Ansehens des Pornos zu führen, während sie neben ihm gesessen und ihn weiter mit den Händen befriedigt habe. Er habe sie befingern wollen, sie habe die Beine öffnen sollen. Vor dem Ansehen des Pornos sei seine Erektion verschwunden gewesen, er habe es zum Ende bringen wollen. Zuerst habe er erklärt, er werde ihre Freundinnen ficken, später auf der letzten Couch, sie solle für ihn arbeiten und sie würden sich das Geld teilen. Damit habe er sie unter Druck setzen und sie verletzen wollen. Das mit dem Anschaffengehen sei ernst gemeint gewesen, er habe auch im Rahmen der Haft einen Dreier vorgeschlagen. Nachdem sie den Dreier zunächst abgelehnt habe, habe sie später gesagt: Jaja, das machen wir, obwohl sie das tatsächlich nicht gewollt habe. Sie habe an dem Abend auch gesagt, dass sie nicht Anschaffen gehe, und habe ihn währenddessen weiter manuell befriedigt. Er sei dann gekommen und sie habe die Couch, eine rote Stoffcouch, sauber machen müssen; sie habe es so gut wie möglich versucht, damit die Mutter nichts merke. Der Angeklagte sei sofort nach seinem Samenerguss ins Bad gegangen und habe sich in der Dusche gesäubert. Sie selbst habe sich untenherum gewaschen, sie hätten beide nicht komplett geduscht. Sie sei vielleicht eine Minute nach dem Angeklagten in sein Zimmer gegangen und sei über den bereits auf der Couch liegenden Angeklagten hinüber gestiegen. Sie habe nicht mit dem Angeklagten gesprochen und sei nach 20-30 Minuten eingeschlafen. Geweint habe sie nicht. Sie sei gegen 09.00/10.00 Uhr als eine der ersten aufgewacht. Alle seien aufgestanden, sie habe ihre Sachen genommen und sei - nachdem sie noch mit jemanden vor der Haustür gesprochen habe - nach Hause gefahren. Sie habe keine Diskussion, keinen Streit gewollt, es sei schon passiert. An eine Kontaktsuche zum Angeklagten A1 am 00.00.0000 habe sie keine Erinnerung.

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Sie sei eine oder zwei Wochen später zum Arzt gegangen, habe total Schmerzen gehabt, das Bein habe weh getan; sie habe kontrollieren lassen wollen, ob alles okay sei. Am Abend des Tages hätten sich intermittierende Blutungen eingestellt, sie habe Schmerzen im Genitalbereich gehabt. Sie sei auf Geschlechtskrankheiten untersucht worden, weil sie berichtet habe, dass der Angeklagte A1 mit vielen Frauen zusammen gewesen sei. Die Frage habe sie vorher auch schon beschäftigt, der Angeklagte A1 habe aber erklärt, immer ein Kondom benutzt und zu den anderen Frauen nur eine Arbeitsbeziehungsebene gehabt zu haben ohne sexuelle Kontakte; sie habe dem Arzt aber gesagt, er habe Sex mit anderen Frauen. Sie habe von ungewolltem Sex, blauen Flecken am Oberschenkel und im Intimbereich gesprochen und von Schmerzen berichtet. Sie habe erklärt, nicht zur Polizei gehen zu wollen, sie wolle nicht, dass jemand davon erfahre, und habe Angst, dass der Angeklagte A1 ihr Leben zur Hölle mache, er dann Bilder von ihr veröffentliche, wie er mehrfach angedroht habe. Weitere HIV-Tests habe sie nicht machen lassen.

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Der Zeugin wurde ihre polizeilichen Aussage vom 00.00.0000 - bei zwei vorausgegangenen polizeilichen Vernehmungen hatte sie einen sexuellen Übergriff am 00.00.0000 mit keinem Wort erwähnt - vorgehalten. Dort hatte sie bekundet:

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„…Ich habe mich auf den Fuß Hocker neben dem Sessel gesetzt, auf dem A1 saß. A1 fing fester an, an mir zu ziehen, und sagte, ich soll mich ausziehen. Er hat mir 2-3 Mal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Dann hat er mir ganz ganz feste mit der Faust auf meinem linken Oberschenkel geschlagen, das hat sehr wehgetan, und ich hatte am nächsten Morgen einen großen blauen Fleck auf meinem Oberschenkel. A1 sagte nach dem Schlag, dass er zu anderen Frauen bzw. meinen engeren Freundinnen geht und sich das holt, was er braucht, wenn ich das nicht mache. Er wollte die anderen dann vor meinen Augen "ficken". Er sagte dann auch, dass ich für ihn anschaffen muss, in dem Moment hat er fest an meinen Armen gepackt und gesagt, dass ich das machen muss. Ich habe ihm gesagt, dass ich das alles nicht will und dass er aufhören soll. Ich wollte die ganze Situation nicht und für mich war das Gewalt und Druck. A1 saß in dem Sessel, er hat mich an den Haaren gezogen, so dass ich vor ihm kniete. Er wollte, dass ich ihm einen blase. Er hat mich an den Haaren gezogen, in Richtung seines Penis. Ich meine, der Penis war schon steif. A1 hat mich als Schlampe betitelt und gesagt, ich wäre seine Schlampe und müsste das machen. Danach ist er auf die andere Couch an der Wand zum Fernseher neben dem Sessel und hat sich da hingesetzt. Ich sollte mich da nebensetzten und er hat mich wieder an den Haaren zu seinem Penis heruntergezogen. Mit der anderen Hand hat er meine Beine auseinandergeschlagen. Er sagte, ich soll die Beine breit machen, ich wäre seine Schlampe. Er würde sich das sonst wo anders holen. Er fing dann an, mich zu fingern und unten rum zu bekommen. Danach wollte er, dass ich mich auf ihn setze, und er hat sich dazu hingelegt auf das Sofa. Ich habe ihm gesagt, dass ich das nicht möchte, er wurde aggressiver und sagte wieder, dass er zu meinen Freundinnen geht, er nannte die Namen C oder A und er hat mir die ganze Zeit Backpfeifen gegeben. Ich habe mich dann aus Angst auf ihn drauf gesetzt. Währenddessen hat er Anspielungen gemacht, dass er sich einen Dreier vorstellen könnte, er fände es toll, wenn er zuguckt und jemand anders mich fickt und wenn ich anschaffen gehen würde. Ich habe ihm suggeriert, dass ich den Dreier ok finden würde, nur damit er mich nicht wieder schlägt. Ich wollte nicht wieder Streit anfangen. Immer wenn er abgefuckt ist, wird er aggressiv. Wenn wir aber mal heiraten würden und Kinder hätten, dann würde das nicht mehr zur Debatte stehen, sagte A1. Ich habe ihm gesagt, dass ich niemals für ihn anschaffen gehen würde, eher würde ich Selbstmord begehen. Das ganze ging bestimmt über 1 Stunde, ich bin zwischendurch von ihm runter, dann musste ich ihn mit der Hand befriedigen, dann hat er wieder meine Beine auseinandergeschlagen. Ich habe ihm auch gesagt, dass mir das weh tut, auch als er mich gefingert hat. Er hat das ignoriert und weiter gemacht. Zwischendurch hat er auch "Halt die Fresse" gesagt und "Verpiss dich". Es war die ganze Zeit aggressiv. Ich habe in der Zeit mehrfach auf ihm drauf gelegen. Er ist in mich eingedrungen aber nicht in mir gekommen, weil ich habe ihm gesagt, dass ich die Pille nicht nehme. Er ist dann duschen gegangen und ich habe auch geduscht. Wir haben uns dann neben AJ bei A1 im Zimmer wieder hingelegt, A1 hatte vorher gesagt, dass ich wieder mit runter kommen muss in sein Zimmer. Ich wollte nichts machen, was ihn aggressiv macht. Wenn A1 kokst, wird er schnell sehr aggressiv. Ich durfte nicht laut sein, musste ihm gehorchen, sonst gab es wieder Streit. Er hatte mich ja vorher schon geschlagen und daher habe ich das gemacht, was er wollte. Im -…- hatte ich vorher schon mal gesagt, dass ich nach Hause fahr, aber das durfte ich nicht. A1 sagte du kommst mit. …“

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Hierzu hat die Zeugin NK3 ausgeführt, am Anfang habe er erst „mach jetzt“ gesagt und sie dann ins Gesicht geschlagen. Die Forderung, sie müsse Anschaffen gehen, habe der Angeklagte erst im letzten Teil des Geschehens erhoben. Sie sei nicht sicher, ob sie ihm einen habe blasen oder ihn mit der Hand habe befriedigen sollen. Er habe sie gezwungen durch Schläge oder körperliches Ziehen an Armen oder Körper, er habe sie am Hals, nicht an den Haaren nach vorne gezogen. Sie habe mit der Hand oder dem Mund weiter seinen Penis stimuliert, sie habe sich auf ihn draufsetzen sollen und er habe ihr zwischen die Beine gegriffen und sie befingert. Sie denke, der Angeklagte habe versucht, sie zum Kommen zu bringen. Nachdem sie zunächst auf Befragen nach Schlägen ins Gesicht bekundet hatte, der Angeklagte habe sie anfangs ein bis zweimal und einmal auf der Couch am Schluss ins Gesicht geschlagen, bekundete sie auf den Vorhalt, er habe ihr „die ganze Zeit Backpfeifen gegeben“, der Angeklagte habe ihr feste Backpfeifen gegeben, sei gröber gewesen als sonst. Sein Vorschlag, einen Dreier zu machen, habe eine frühere Bemerkung aufgegriffen, und sei bei dieser Gelegenheit geäußert und von ihr toleriert worden, damit der Angeklagte sie nicht schlage; sie habe keinen Streit gewollt. Der Angeklagte habe ihr gesagt, wenn sie Jahre für ihn anschaffe, dann könnten sie Kinder bekommen, und er werde Hausmann, während sie Anwältin werde. Er habe ihr angeboten, in die Wohnung des RD in der B-Straße in J einzuziehen und während ihres Studiums in O zwischen dort und J zu pendeln. Sie seien ein bis zwei Stunden in der oberen Etage gewesen. Sie habe Schmerzen bei dem Schlag gehabt, er habe die Beine auseinander geschlagen, außerdem Schmerzen im Unterleib, er sei erst mit einem Finger, dann mit mehreren Fingern in sie eingedrungen, um sie kommen zu lassen. Er habe sie mit „Schlampe“ beleidigt, sie müsse es machen. Er habe gesagt, sie müsse leise sein und machen, mehr wisse sie nicht mehr. Der Angeklagte sei nicht in ihr gekommen, er habe Schwierigkeiten gehabt. Sie würde ihn wohl gelassen haben, um zum Ende zu kommen. Auf Vorhalt ihrer damaligen Aussage, er sei nicht in ihr gekommen, weil sie gesagt habe, nicht die Pille zu nehmen, bekundete sie, dann habe sie nicht die Pille genommen. Sie habe öfter gesagt, nicht die Pille genommen zu haben, er solle nicht in ihr kommen, dann sei er woanders gekommen; auf Nachfrage, ob sich der Angeklagte immer daran gehalten habe, verneinte sie dies, er sei mehrfach dann extra in ihr gekommen. Sie habe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Pille genommen, das dann aber etwas vernachlässigt. Sie habe das zu ihrem Schutz gesagt. Bei Geschlechtsverkehr nach dem 00.00. habe sie nicht konsequent verhütet, da der Angeklagte Kondome da gehabt habe. Sie habe immer mit einer Schwangerschaft rechnen müssen. Vor dem 00.00.0000 habe sie immer die Pille genommen und sie hätten ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt. Nach dem 00.00. habe der Angeklagte ein Kondom genutzt, allerdings häufiger auch nicht und sei auch ein- bis zweimal in ihr gekommen. Befragt nach einer Entwicklung, gab die Zeugin an, zunächst habe der Angeklagte ein Kondom genutzt, zuletzt nicht mehr. Sie denke, dass sie am 00.00.0000 auf die fehlende Verhütung hingewiesen habe, ihre damaligen Angaben seien zeitnäher gewesen. Befragt, ob der Angeklagte nicht in ihr gekommen sei, weil sie auf die fehlende Verhütung hingewiesen oder weil er nicht zum Samenerguss habe kommen können, bekundete die Zeugin, sie wisse nicht, ob sie gesagt habe, er solle draußen kommen, sie stehe jetzt in der Vernehmung sehr unter Druck, und begann zu weinen. Sie wisse nicht mehr, ob der Angeklagte gesagt habe, sie müsse wieder mit runterkommen. Auf Vorhalt, sie habe seinerzeit gesagt, der Angeklagte habe ihr im „-...-“ verboten, nach Hause zu fahren, und hingewiesen auf ihre zuvor anderslautende Erklärung, gab sie an, ihre Bekundung vor der Kammer sei zutreffend. Sie habe dem Angeklagten von Schmerzen am Bein berichtet, nicht aber über Schmerzen im Intimbereich. Auf den Vorhalt, dass sie seinerzeit in der polizeilichen Vernehmung nicht berichtet habe, dass der Angeklagte schließlich auf manuelle Befriedigung zum Samenerguss gekommen sei, und befragt nach der Erklärung hierfür, verstand sie die Frage zunächst nicht, und erklärte auf erneute Frage lediglich, der Angeklagte sei „auf jeden Fall gekommen“, warum sie das damals nicht geschildert habe, wisse sie nicht, „nicht in ihr gekommen“ heiße nicht „nicht gekommen“. Zu einem Oralverkehr im Schlafzimmer des Angeklagten, wie dies der Zeuge Z17 bekundet habe, sei es sicher nicht gekommen, das würde sie in Anwesenheit des Zeugen nicht getan haben, sie habe vielmehr dem Angeklagten ins Ohr geflüstert, „AJ sitzt vor uns, nicht hier“. Sie bestätigte ihre polizeiliche Aussage vom 00.00.0000 als richtig, wonach sie bekundet habe, sie sei mit A1 zusammen wieder nach unten, möglicherweise eine halbe Minute auseinander ins Zimmer gegangen, und sie habe den Eindruck gehabt, der Zeuge Z17 habe geschlafen, da er gleichmäßig geatmet habe. Die Stand-By-Anzeige des Fernsehers lasse nichts erkennen, der Zeuge Z17 habe also nichts sehen können.

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Als sie hochgegangen seien, sei die Stimmung nicht angespannt gewesen. Es sei möglich, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, dass sie - NK3 - ihm zum Austausch von Zärtlichkeiten folge. Sie habe aber von Anfang an oben eine ablehnende Haltung eingenommen, sexuelle Kontakte seien für sie wegen seines nicht normalen Zustandes nicht in Frage gekommen. Es sei nach ihrer Erinnerung zu keinem Zeitpunkt außerhalb des Zimmers des Angeklagten in dessen Wohnhaus zum Geschlechtsverkehr gekommen.

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Sie habe das Foto gemacht, um zu zeigen, wie das Hämatom am Oberschenkel ausgesehen habe, und habe es der AK geschickt, ob vor oder nach dem Arztbesuch, wisse sie nicht. Sie habe dieser unmittelbar danach geschrieben, der Angeklagte habe sie zum Sex genötigt und geschlagen, und ihr das Bild geschickt, persönlich besprochen hätten sie das nicht, sie habe auch keine Details genannt. AK sei völlig ausgerastet, sie habe wie ihre meisten Freundinnen gewusst, dass der Angeklagte auch anders könne, sie mit Vorsicht an die Sache rangehen und einen gewissen Respekt zeigen müsse. Sie habe von der Vergewaltigung erst so spät berichtet, weil sie das nicht als vorrangig angesehen habe, sondern das Verbreiten von Nacktbildern, womit er ihr zu nahe getreten sei. Sie habe es dann geschildert, als in der Vernehmung nach Aggressivitäten in der Beziehung gefragt worden sei. Sie habe das im Rahmen eines Vorgesprächs von sich aus angesprochen.

381

Der Zeuge Z17 hat bekundet, nach der Haftentlassung des Angeklagten A1 sei die Zeugin NK3 unerwartet erschienen. Später am Abend sei er mit dem Angeklagten A1 und anderen im „-...-“ gewesen und gegen Mitternacht mit dem Angeklagten A1 zu dessen Wohnung gefahren; dort habe er öfter übernachtet. Es sei nicht geplant gewesen, dass die Zeugin NK3 komme. Der Angeklagte A1 habe zunächst nicht alleine mit der Zeugin sein wollen, auf der Couch seien sich beide aber näher gekommen. Auf der L-förmigen Schlafcouch habe er auf der linken Seite mit seinen Füßen an den Köpfen der vor dem Fenster liegenden A1 und NK3 gelegen; eine Trennung durch ein Kissen habe es nicht gegeben. Er habe ein schmatzendes Geräusch gehört, Bewegungen unter der Decke gesehen und an einen Oral- oder Handverkehr gedacht. Die Zeugin NK3 habe den Angeklagten A1 gefragt, ob er - Z17 - schlafe. Hierauf habe der Angeklagte A1 ihn angestupst, und er habe ganz still gelegen und sich das Lachen verbeißen müssen. Das sei nicht länger gegangen, beide seien dann wortlos und gleichzeitig hochgegangen. Nach 15-20 Minuten sei zunächst - nach hörbarem Wasserrauschen - der Angeklagte A1 gekommen und habe sich hingelegt, danach - ebenfalls nach hörbarem Wasserrauschen und 5-10 Minuten später - auch die Zeugin NK3. Er sei während der Abwesenheit beider allenfalls im Halbschlaf gewesen und nach deren Rückkehr eingeschlafen.

382

Hiernach ergeben sich aus den Bekundungen der beiden Zeugen eine Vielzahl von Unterschieden, insbesondere haben die Zeugen NK3 und Z17 die Liegepositionen auf der Schlafcouch gänzlich verschieden berichtet, der Angeklagte Z17 lag nach den Angaben der Zeugin NK3 vor dem Fenster und nach seinen eigenen Angaben auf der anderen Seite der Couch. Darüber hinaus hat der Zeuge Z17 die Aktivitäten unter der Decke als eine Befriedigung des Angeklagten A1 durch die Zeugin NK3 wahrgenommen, während die Zeugin NK3 von Berührungen seitens des Angeklagten A1 sprach. Er hat des Weiteren angegeben, die Zeugin NK3 habe sich bei dem Angeklagten A1 erkundigt, ob er - Z17 - schlafe, während die Zeugin NK3 bekundet hat, sie habe sich bei dem Zeugen Z17 erkundigt, ob der Angeklagte A1 schon schlafe. Danach hätten beide - so Z17 - gleichzeitig das Zimmer verlassen und seien 15-20 Minuten später mit größerem zeitlichen Abstand wieder zurückgekehrt, während die Zeugin NK3 davon sprach, sie sei dem Angeklagten A1 nach dessen Verlassen des Zimmers gefolgt und nach 1-2 Stunden im Abstand von vielleicht einer Minute hinter dem Angeklagten A1 in das Schlafzimmer zurückgekehrt.

383

Die Schilderung des Zeugen Z17 ist bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar. Bei sexuellen Aktivitäten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin in unmittelbarer Nähe zu einem Dritten, läge es nahe sich zu vergewissern, dass dieser zumindest schliefe. Nach der von dem Zeugen berichteten Liegesituation hätte der Angeklagte auch den Zeugen anstupsen können. Dass beide dann doch den Raum verließen, hätte darauf beruhen können, dass ihnen das Risiko eines Erwachens des Zeugen zu groß erschienen wäre. Dass der Angeklagte und die Zeugin dann in einem Abstand von mehreren Minuten zurück in das Schlafzimmer gekommen seien, wäre ohne weiteres damit zu erklären, dass zunächst der Angeklagte und anschließend die Zeugin geduscht haben, was einschließlich des Abtrocknens mehrere Minuten in Anspruch nimmt. Demgegenüber ist es kaum nachvollziehbar, dass die Zeugin NK3 nur eine Minute nach dem Angeklagten A1 dessen Schlafzimmer betreten haben will, obwohl sie - während der Angeklagte A1 sich im Bad befand - das Sofa zu reinigen versuchte und hiernach sich unten herum wusch, ohne dem Angeklagten hierbei noch einmal begegnet zu sein, mithin in weniger als einer Minute sich abgewaschen und -getrocknet haben müsste. Und auch die Behauptung des Zeugen, die LED-Anzeige des Fernsehers habe so viel Licht abgegeben, dass er Bewegungen der Decke habe wahrnehmen können, ist ohne weiteres möglich, da derartige Anzeigen oftmals erhebliche Lichtabstrahlungen haben. Die Behauptung der Zeugin NK3, dies sei nicht möglich gewesen, steht darüber hinaus im Widerspruch zu ihrer eigenen Angabe, sie habe, als der Angeklagte von dem Schlafsofa aufgestanden und zur Tür gegangen sei, diesen leicht torkeln sehen.

384

Demgegenüber weist die Darstellung der Zeugin NK3 sowohl, was die Geschehnisse in der Nacht im Haus A1, aber auch das Vorgeschehen und das Nach(tat)geschehen angeht, bei lebensnaher Betrachtungsweise vielfältige Umstände auf, die nicht bzw. kaum nachvollziehbar sind. Darüber hinaus sind hinsichtlich der verschiedenen Darstellungen der Zeugin NK3 von den Geschehnissen in der Nacht in erheblichem Umfang Abweichungen festzustellen, die es der Kammer verwehrt haben, die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung von der Richtigkeit ihrer Angaben zu gewinnen.

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Hatte die Zeugin, wie selbst auf Vorhalte bekundet hat, dem Angeklagten vor seiner Entlassung „etwas Besonderes“ in Aussicht gestellt, und am 00.00.0000 die Erwartung, dass der Angeklagte als Partner für sie da sei, dann lag es nahe, dass sie sich auch sexuelle Kontakte mit dem Angeklagten A1 wünschte. Dies gilt umso mehr, als sie ohne entsprechende Verabredung mit dem Angeklagten abends im „-...-“ erschienen war und trotz der angekündigten Anwesenheit des Zeugen Z17 bei der Übernachtung im Zimmer des Angeklagten nicht davon abgesehen hat, sich mit ihrem eigenen Fahrzeug zu der Wohnung des Angeklagten A1 zu begeben, um dort mit diesem auf der einzigen verfügbaren Schlafgelegenheit, der Bettcouch, zu übernachten. Dass die Zeugin dann tatsächlich nicht an sexuellen Aktivitäten von und mit dem Angeklagten interessiert gewesen sein soll, weil sich der Angeklagte nicht in einem „normalen“ Zustand befunden habe, die Zeugin berichtete, der Angeklagte sei betrunken gewesen und habe Kokain konsumiert, ist nicht nachvollziehbar, hatte sie den Zustand des Angeklagten doch während des Aufenthaltes im „-...-“ länger beobachtet. Dass sie solche Aktivitäten nicht in Anwesenheit des Zeugen Z17 wünschte, läge nahe, warum sie allerdings - das Schnarchen des Angeklagten A1 im Ohr - den Zeugen Z17 hätte fragen sollen, ob der Angeklagte schlafe, ist nicht erklärlich, jedenfalls nicht, wenn sie an Aktivitäten des Angeklagten - auch sexuellen - nicht interessiert war. Jedenfalls ist die bekundete Nachfrage bei dem Zeugen Z17 weniger lebensnah als die von dem Zeugen bekundete Nachfrage bei dem Angeklagten, ob der Zeuge schlafe. Unklar bleibt nach der Bekundung der Zeugin NK3 auch, wieso der Angeklagte, der bereits eingeschlafen war, nur wenige Minuten später eine - zuvor offensichtlich nicht beabsichtigte - sexuelle Annäherung gegenüber der Zeugin vorgenommen haben sollte. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die Zeugin die Annäherung des Angeklagten mit Hinweis auf den Zeugen Z17 hätte zurückweisen sollen, wenn sie doch - nach ihrem Bekunden - an sexuellen Kontakten zu diesem wegen dessen alkoholisierten und kokainintoxikierten Zustandes nicht interessiert war, unabhängig davon, dass ihre diesbezügliche Bekundung in unauflösbarem Widerspruch zu der weiteren Bekundung steht, dass sie ohne die Anwesenheit des Zeugen Z17 „wahrscheinlich“ Sex zugelassen hätte. Auch die von der Zeugin angegebene Motivation, nach J gefahren zu sein, weil sie Zeit mit dem Angeklagten habe verbringen wollen, legt nahe, dass sie an sexuellen Aktivitäten des Angeklagten interessiert war, da andere Aktivitäten - neben dem bloßen Schlafen - angesichts der fortgeschrittenen Zeit mitten in der Nacht nicht zu erwarten waren, insbesondere wenn der Angeklagte - wie er behauptet hatte - am nächsten Morgen früh etwas mit dem Zeugen Z17 hätte regeln müssen. Hiernach wäre es vielmehr lebensnah anzunehmen, dass, hätte der Angeklagte Interesse an sexuellen Kontakten gezeigt, die Zeugin NK3 dem Angeklagten aus dem Schlafzimmer folgte, um in einem anderen Raum sexuell mit ihm zu verkehren, nachdem sie ihn mehrere Monate nicht gesehen hatte. Die Begründung der Zeugin für ihr Verhalten jedoch, sie habe vermutet, der Angeklagte müsse sich übergeben, und habe ihm helfen wollen, ist wenig nachvollziehbar, insbesondere, nachdem sie kurz zuvor eine körperliche Annäherung des Angeklagten zurückgewiesen hatte. Weder gab es nach ihrer Schilderung Anhaltspunkte für ein Unwohlsein des Angeklagten, noch ist erkennbar, inwieweit die Zeugin dem Angeklagten hierbei hätte eine notwendige Hilfe hätte anbieten können. Spätestens jedoch, nachdem sie erkannt hatte, dass sich der Angeklagte nicht ins Badezimmer, sondern ein Stockwerk höher in die dortige Küche begeben hatte, hätte es bei der von der Zeugin genannten Motivation nahegelegen, sich erneut niederzulegen, da der Angeklagte offenbar keiner Hilfe bedurfte. Wollte sie jedoch die Gelegenheit ergreifen, mit dem Angeklagten in Abwesenheit des Zeugen Z17 geschlechtlich zu verkehren, so ist die Behauptung, dies nicht beabsichtigt zu haben, an sich nicht nachvollziehbar, es sei denn, es sollte dem Eindruck entgegengewirkt werden, dass es im folgenden zu einvernehmlichen sexuellen Aktivitäten gekommen ist; wäre nämlich die Zeugin mit der Absicht des einvernehmlichen sexuellen Kontaktes dem Angeklagten in das 2. Obergeschoss gefolgt, wäre nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum sie dort eine ablehnende Haltung hätte einnehmen sollen, die den Angeklagten - wie bekundet - zu einleitenden Gewaltakten veranlasst hätte.

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Hinsichtlich des Geschehens im 2. Obergeschoss fällt zum einen auf, dass die einleitende im Zusammenhang geschilderte Darstellung des Geschehens in erheblichem Umfang von der späteren Darstellung im Rahmen der eingehenden Befragung einerseits aber auch von früheren Darstellungen im Rahmen polizeilicher Aussagen abwich, ohne dass die Zeugin hierfür nachvollziehbare Gründe nennen konnte oder solche nach der Lebenserfahrung auf der Hand liegen.

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Hinsichtlich der Abläufe berichtete die Zeugin zunächst von Schlägen auf Oberschenkel und ins Gesicht sowie Beleidigungen auf Sessel bzw. Hocker, von dem Wechsel auf eine Couch, auf der sie sich habe zum Geschlechtsverkehr auf den Angeklagten setzen müssen, welcher nach einer Minute wegen schwankender Erektion beendet worden sei, einem Nebeneinandersitzen auf einer Couch, wobei die Zeugin für den Angeklagten habe die Beine öffnen sollen und diese von ihm auseinandergedrückt worden seien und der Angeklagte schließlich - es habe sich wegen immer wieder nachlassender Erektion über Stunden hingezogen, und sie hätten sich die ganze Zeit unterhalten - zum Samenerguss gekommen sei. Später berichtete sie, der Angeklagte habe auf dem Hocker ihre Beine auseinander und auf ihr Bein geschlagen, sie habe ihm einen blasen sollen, und er habe sich die Hose zu den Knie herunter gezogen und verlangt, sie solle ihn am Penis anfassen, während er die Zeugin befingert habe, und sei - nachdem sie sich selbst die Hose heruntergezogen habe - mit einem Finger in sie eingedrungen, sie habe den Angeklagten, der für 5-10 Minuten seine Erektion verloren habe, sicher eine halbe Stunde lang manuell befriedigt, der Angeklagte habe dabei immer wieder versucht, ihre Beine auseinander zu schieben oder zu schlagen; er sei dann zur Couch am Fenster gegangen, habe seine Hose ausgezogen, sich breitbeinig hingesetzt und von der Zeugin - extrem aggressiv und etwas lauter als Zimmerlautstärke - verlangt, dass sie sich auf ihn mit gespreizten Beinen setze; sie habe dies getan, habe ihm - nicht extrem steif - beim Eindringen mit den Händen helfen müssen. Nach kurzer Zeit habe der Angeklagte seinen Penis rausgeholt und sie habe ihn weiter mit der Hand befriedigen und sich für vielleicht eine Minute mit gespreizten Beinen auf ihm sitzend befingern lassen müssen. Dann hätten sie die Couch gewechselt, weil der Angeklagte, dessen Erektion nachgelassen habe, habe Pornos gucken wollen. Er habe für 10-20 Minuten Pornos angesehen, sie berührt und beleidigt, und sei schließlich, sie habe ihn die ganze Zeit mit der Hand stimuliert, zum Samenerguss gekommen. Hiernach fehlte in ihrer erstmaligen zusammenhängenden Darstellung des Geschehens die manuelle Stimulation sowohl auf dem Sessel wie auch der ersten Couch, der Wechsel von einer auf eine weitere Couch, der ein- bzw. zweimalige vollständige Verlust seiner Erektion sowie das minutenlange Ansehen von Pornos. Im Rahmen der weiteren Schilderung aufgrund eingehender Befragung wurden Schläge ins Gesicht zunächst nicht und später auf Vorhalt - zweimal zu Beginn und einmal auf der Couch am Schluss - berichtet. Auf Vorhalte konnte die Zeugin nicht mehr sicher angeben, ob sie den Angeklagten mit der Hand oder dem Mund befriedigen sollte, und ob dieser sie durch Schläge oder körperliches Ziehen gezwungen habe. Völlig neu war die Schilderung der Zeugin, der Angeklagte sei nicht nur - so zunächst ausdrücklich bekundet - mit einem Finger, sondern mit mehreren Fingern in sie eingedrungen.

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Demgegenüber hat sie in ihrer polizeilichen Aussage vom 00.00.0000 bekundet, der Angeklagte habe auf dem Hocker sitzend an ihr gezogen, sie aufgefordert, sich auszuziehen, ihr 2-3 Mal mit der flachen Hand ins Gesicht, dann mit der Faust auf den linken Oberschenkel geschlagen, erklärt, anderenfalls zu anderen Frauen bzw. ihren engeren Freundinnen zu gehen, sie vor ihren Augen zu ficken und sich zu holen, was er brauche. Er habe gesagt, dass sie für ihn anschaffen müsse, sie in dem Moment fest an ihren Armen gepackt und gesagt, dass sie das machen müsse. Sie habe ihm gesagt, dass sie das alles nicht wolle und er aufhören solle, der Angeklagte habe sie an den Haaren gezogen bis sie vor ihm gekniet habe. Sie habe ihm einen blasen sollen und er habe sie an den Haaren in Richtung seines steifen Penis gezogen, sie beleidigt. Danach habe er sich auf die andere Couch an der Wand gesetzt, sie habe sich daneben setzen müssen und sei wieder an den Haaren zu seinem Penis heruntergezogen worden. Mit der anderen Hand habe er ihre Beine auseinandergeschlagen, sie erneut beleidigt, sie unten befingert, sich hingelegt und verlangt, dass sie sich auf ihn setze. Als sie gesagt habe, das nicht zu wollen, sei er aggressiver geworden, habe erklärt, er werde zu ihren Freundinnen gehen, und habe ihr die ganze Zeit Backpfeifen gegeben. Sie habe sich auf ihn gesetzt, er habe von einem Dreier gesprochen, sie ihm suggeriert, das ok zu finden, nur damit er sie nicht wieder schlage. Er habe von Heirat gesprochen und sie habe erklärt, niemals für ihn anschaffen zu wollen. Das Ganze sei über eine Stunde gegangen, sie sei zwischendurch von ihm runter, habe ihn mit der Hand befriedigt, er habe wieder ihre Beine auseinandergeschlagen und sie habe ihm erklärt, dass ihr das - auch das Befingern - weh tue. Sie habe mehrfach auf ihm gelegen, er sei in sie eingedrungen, aber nicht in ihr gekommen, weil sie gesagt habe, nicht die Pille zu nehmen.

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Auch hier fehlte der Wechsel von der Couch am Fenster zu der anderen Couch neben dem Fernseher und der (mehrfache) vollständige Verlust der Erektion. Zusätzlich berichtete sie bei der Polizei, auf dem Hocker sitzend bereits vielfältig beleidigt worden zu sein, an den Armen gepackt, an den Haaren auf die Knie herunter und zweimalig an den Haaren mit dem Kopf zu seinem Penis mit dem Ziel eines Oralverkehrs gezogen worden zu sein sowie mehrfach auf dem Angeklagten gelegen zu haben. Darüber hinaus schilderte sie abweichend, der Angeklagte habe bereits zu Beginn des Geschehens auf dem Hocker erklärt, sie müsse Anschaffen gehen, ihr vor dem Schlag auf den Oberschenkel mehrfach ins Gesicht geschlagen und erstmals auf der Couch ihre Beine auseinander geschlagen. Diese Abweichungen sind gravierend und betreffen das Tatgeschehen in engeren Sinne und zumindest auch in Teilen den Kernbereich. Sowohl das sexuelle Geschehen als auch das Gewaltgeschehen weist bei den verschiedenen Darstellungen ein unterschiedliches Gepräge auf. Stellt sich das Geschehen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung als sehr gewalttätiges und auch durch vielfältige Beleidigungen geprägtes Geschehen dar, so vermittelt die Schilderung vor der Kammer vor allem den Eindruck vielfältiger und massiver sexueller Handlungen, während die ausgeübte Gewalt und auch die beleidigenden Äußerungen deutlich zurücktreten.

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Außerdem konnte die Zeugin nicht nachvollziehbar erklären, warum ihr nicht mehr vor Augen stand, dass sie - so bei der Polizei bekundet - den Angeklagten auf die fehlende Verhütung hingewiesen habe und dieser deshalb nicht in ihrer Scheide gekommen sei. Dies ist umso weniger verständlich, als im Zusammenhang ihrer polizeilichen Aussage die drohende Empfängnis für sie so von Bedeutung gewesen war, dass sie den Angeklagten deshalb zu einer Verhaltensänderung bewegen wollte und bewegt haben will. Auch wenn die Angst vor drohender Empfängnis nur vorgetäuscht gewesen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass die Zeugin diesen Umstand noch erinnerte, da er nach ihrer damaligen Darstellung maßgeblich dafür war, dass der Angeklagte nicht in ihrer Scheide kommen sollte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin nunmehr berichtet hat, es sei zu einem Samenerguss in ihrer Scheide nicht gekommen, da der Angeklagte seine Erektion nicht habe halten können und erst unter Stimulation durch Pornos und Zuhilfenahme der Hand der Zeugin zum Samenerguss gekommen sei. Diesen Widerspruch hat sie in der Befragung nicht aufklären können, sondern sich darauf zurückgezogen, in der Befragungssituation zu sehr unter Druck zu stehen. Widersprüchlich war die Darstellung der Zeugin auch insoweit, als sie zunächst bekundet hat, sie habe den Angeklagten aufgefordert, leise zu sein, damit niemand auf sie aufmerksam werde, und im weiteren Verlauf ausgesagt hat, der Angeklagte habe sie aufgefordert, „die Fresse zu halten“ und leise zu sein. Wäre die Aufforderung des Angeklagten nachvollziehbar, ist eine solche der Zeugin weniger lebensnah, wäre doch zu erwarten, dass ihr daran gelegen wäre, die Situation würde durch Dritte unterbrochen.

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Weder der Besuch der Zeugin NK3 am 00.00.0000 bei einem Frauenarzt noch ihre damalige, von diesem attestierte Behauptung (Bl. 100 des Protokolls), ihr Ex-Freund habe am 00.00.0000 gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt, aber keine Ejakulation in der Scheide gehabt, seitdem bestehe eine Blutung, ist angesichts der Inkonstanz ihrer Bekundungen geeignet, einen diesbezüglichen Beweis zu erbringen, da die Behauptung eines nicht freiwilligen Geschlechtsverkehrs allenfalls ein Indiz darstellt, welches angesichts jeglicher fehlender Details nicht geeignet ist, die Schwächen ihrer Aussage maßgeblich auszuräumen. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass festgehalten wurde, Vagina und Portio seien glatt, es läge eine Schmierblutung ex CK (aus dem Gebärmutterhals), aber keine Verletzungen in der Vagina vor, mithin keine eindeutig auf einen erzwungenen Geschlechtsverkehr deutenden Verletzungen attestiert wurden. Dies gilt auch hinsichtlich des attestierten 7x5 cm großen Hämatoms auf der Vorderseite des linken Oberschenkels, da eine solche Verletzung an sich unspezifisch ist und ihre Verursachung auf vielerlei Weise denkbar ist und auch nicht im Zusammenhang mit einer sexuellen Handlung stehen muss. Weitere äußere Verletzungszeichen wurden nicht festgestellt, insbesondere keine, die die weitere damalige Darstellung der Zeugin von Schlägen ins Gesicht belegt hätten. Der von der Zeugin vor der Kammer zuletzt geltend gemachte Umstand, es sei ihr beim Arzt wegen der Schmerzen extrem schwer gefallen, ihre Beine zu spreizen, hat in dem Attest keinen Niederschlag gefunden. Der Umstand, dass die Blutungen, wegen derer die Zeugin den Arzt aufsuchte, nach ihren Angaben erst am Abend einsetzten, belegt ihre Annahme, die Ursache liege bei dem nächtlichen Geschehen, eher nicht. Ob es zwischen dem 00. und dem 00.00.0000 einen sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten A1 gegeben habe, vermochte die Zeugin zunächst nicht zu beantworten und erklärte nach weiteren Nachfragen, sie sei der Meinung, es habe vor dem 00.00.0000 keinen sexuellen Kontakt zu dem Angeklagten gegeben. Die auf Anraten des Arztes durchgeführte Untersuchung auf eine HIV-Infektion erbrachte ein negatives Ergebnis.

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Aber auch das von der Zeugin bekundete Verhalten nach der von ihr geschilderten Tat ist nicht lebensnah; im übrigen sind die Schilderungen auch in wichtigen Teilen nicht konstant. Kaum nachvollziehbar erscheint es bereits, dass die Zeugin sich nach einer Vergewaltigung, vielfältigen Beleidigungen und Schlägen zu dem Angeklagten zum Schlafen auf die Schlafcouch niederlegte. Sie war mit ihrem eigenen Fahrzeug vor Ort und hätte ohne weiteres auch mitten in der Nacht das Haus der Familie A1 verlassen können. Wie ihr weiteres Verhalten zeigt, beabsichtigte sie auch für den nächsten Morgen nicht, den Angeklagten mit seinem Verhalten zu konfrontieren; auch deshalb hätte sie ohne weiteres sofort das Haus verlassen können.

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Außerdem ließ die Darstellung der Zeugin ein Bemühen erkennen, ihr eigenes Verhalten in ein möglichst günstiges Licht zu rücken, um das Verhalten des Angeklagten als negativ erscheinen zu lassen und ihre eigene Opferrolle zu betonen.

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Hierzu gehörte zum einen, dass die Zeugin NK3 zu Beginn ihrer Schilderung der Geschehnisse vom 00.00.0000 angab, sie sei zufällig am Gericht entlang gefahren, von dem Angeklagten gesehen und dann von ihm zu dem Treffen im „-...-“ eingeladen worden. Tatsächlich ergab sich aus Chats, dass das Treffen der Zeugin alles andere als zufällig war, was sie auf Vorhalt dann auch einräumte, wobei sie ihre frühere Schilderung damit zu erklären versuchte, dass sie zufällig den Zeitpunkt ausgewählt habe, am Gericht vorbeizufahren, von der Entlassung aber gewusst habe.

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Dem Angeklagten A1 stand auch während seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt N in der Zeit zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000 ein Mobiltelefon zur Verfügung, über das er auch Kontakt zu der Zeugin NK3 hielt. Er nutzte hierfür verschiedene SIM-Karten, zunächst eine solche mit der Rufnummer 00000/0000 - diese speicherte die Zeugin NK3 unter „H“ - und spätestens ab dem 00.00.0000 eine solche mit der Rufnummer 00000/0000, gespeichert unter „A1*“. Während der Haftzeit verlief die Beziehung zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK3 wechselhaft, beide fühlten sich, wie ausgetauschte SMS belegen, von dem jeweils anderen unverstanden und nicht genug wertgeschätzt. In der ersten SMS vom 00.00.0000 schrieb der Angeklagte A1 „100x zusammen und auseinander… Es reicht mir jetzt. Ich brauche hier einen klaren Kopf, damit die Zeit hier für mich halbwegs auszuhalten ist, aber auch das pesigte ich bereits mehrfach ohne rücksichtnahme. Bevor ich mir bald wieder anhören muss, dass du extra auf mich gewartet hast, wenn es nicht klappt beenden wir das ganze jetzt besser endgültig. Ich fühle mich hier auch etwas zu sehr im Stich gelassen und nicht verstanden von dir. Trotzdem wünsche ich dir für die Zukunft alles gute.“ Die Zeugin NK3 antwortete hierauf am 00.00.0000, versicherte dem Angeklagten A1, alles für ihn tun zu wollen, immer versucht zu haben, ihm alles recht zu machen, sie werde aber nicht mehr diejenige sein, die alles mache und nichts zurückbekomme. Er melde sich nur, wenn es ihm schlecht gehe, habe aber nie an sie - NK3 - gedacht, wie Scheiße es ihr in der ganzen Situation gehe. Sie habe ihn in der letzten Zeit nie glücklich machen können, es tue ihr leid, er sei aber stark und werde dies auch weiterhin blieben, er solle die Ohren steif halten. Ausweislich dieses SMS-Verkehrs zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK3 befand sich ihre Beziehung in den letzten Wochen seiner damaligen Untersuchungshaft in einer Krise. Die Zeugin NK3 forderte ihn am 00.00.0000 auf „SAG MIR DAS INS GESICHT DASS DU SCHLUSS MACHST NICHT ÜBER ANDERE“ (23.42:29 Uhr), „ICH WILL DAS JETZT VON DIR HÖREN UND DANN LASS ICH DICH AUCH IN RUHE“ (23.42:31 Uhr) und schrieb am 00.00.0000 um 07.38:48 Uhr „hallo A1, ich finde es echt schade, dass du wieder sowas machst. Ich will nur wissen, ob es jetzt vorbei ist. Eine ehrliche Antwort bist du mir schuldig. Ich werde dich danach auch nicht mehr nerven und lösche auch wie du wolltest deine Nummer. Ich bin trotzdem für dich da, wenn was sein sollte. Sag deiner Mutter auch Bescheid, dass ich nicht zur Verhandlung nächste Woche komme. Ich wünsche dir alles gute und dass du schnell da rauskommst. Ich liebe dich“. Auf ihre neuerliche Aufforderung „Ich will nur wissen, ob es vorbei ist. Mehr nicht!“ (07.57:02 Uhr), „Du machst mich richtig kaputt A1 ehrlich“ (08.15:28 Uhr), „Du trittst die Frau, die alles für dich machen würde mit Füßen, ich hoffe dass du das nicht bereust irgendwann“ (11.19:12 Uhr), „Ich will auch nicht, dass wenn du rauskommst mit anderen Frauen schläfst“ (11.27:08 Uhr), „Können wir mal vernünftig miteinander regen?“ (14.35:35 Uhr), „Können wir kurz mal abschließend miteinander reden?? Bitte ich will nur wissen ob es vorbei ist“ (20.58:15 Uhr), „schreib mir doch einfach nur es ist vorbei damit ich Abschließen kann bitte Mensch bitte“ (21.25:32 Uhr) und am 00.00.0000 „2 Jahre weggeschmissen“ (22.48:11 Uhr) sowie „Ich liebe dich trotzdem sehr“ (22.49:37 Uhr) schrieb der Angeklagte A1 schließlich 00.00.0000 um 22.51:22 Uhr „Lass mich jetzt verdammt noch mal in ruhe ok“. Trotz dieser eindeutigen Äußerung schrieb die Zeugin NK3 ihm bereits am 00.00.0000 wieder wie folgt: „Ich weiß dass du mich blockiert hast, musste das aber noch loswerden, wenn du eine neue hast dann kannst du mir das ruhig sagen, lieber ehrlich als verlogen! Ich hab echt einiges für dich gemacht, war 9 Monate an deiner Seite, stand hinter dir. Ich wäre für die gestorben. Aber naja so ist das im Leben. Einer liebt immer mehr und du wusstest es nicht zu schätzen, viel Glück mit deiner neuen oder was auch immer, hab schon gemerkt dass etwas komisch ist. Alles gute! Ich hoffe dass wir uns nie mehr sehen! Ich hoffe die Strafe dafür bekommst du auch, mich so ausgenutzt zu haben.“ Auf eine neuerliche SMS vom 00.00.0000 meldete sich der Angeklagte A1 dann wieder bei der Zeugin NK3 und teilte ihr mit, er habe „definitiv keine neue“, worauf die Zeugin NK3 mit „Also willst du auch nichts mehr von mir hören? Soll ich abschließen und dich für immer in Ruhe lassen?“ (17.12:28 Uhr) reagierte. Am 00.00.0000 um 20.32:34 Uhr schrieb sie „Ich bin so enttäuscht von dir. Ich bin nur am weinen. Wie kann ein Mensch nur so herzlos sein, unglaublich. Ich hoffe, dass wir uns nie mehr sehen. Ich hoffe, du kriegst irgendwann ein schlechtes Gewissen. … Meine Flat läuft sowieso ab also keine Sorge, ich werde dir keine SMS mehr schreiben, musste mich nur nochmal auskotzen. Lebe wohl“ und bereits am 00.00.0000 um 02.43:37 Uhr dann wieder „Ich hoffe du vergisst nie, wie sehr ich dich geliebt habe!“. Am 00.00.0000 lautete eine weitere SMS um 10.33:00 Uhr: „Guten Morgen, durch mich anscheinend wieder blockiert. … Ich wollte dich gestern echt nicht belästigen, ich hab einfach den Drang zu kämpfen, weil ich einfach nicht loslassen kann. Es tut mir auch leid. Ich weiß, dass ich nichts daran ändern kann, dass du einfach nicht mehr willst. Ich werde dich auch versuchen in Ruhe zu lassen. Und wenn du Mittwoch rauskommst, hab ich eh keine Nummer, wo ich dich erreichen könnte, dann müsstest du nur einmal deine Sachen holen und mehr nicht, weil ich einfach nicht dazu komme. Ich hoffe, dass wenn du rauskommst, nicht direkt mit anderen Frauen schläfst. Auch wenn das zu viel verlangt ist, aber eigentlich habe ich auf die gewartet, wollte eigentlich die letzte in deinem Leben sein. Und das würde mich einfach fertig machen. Und ich glaube nicht, dass ich das verdient habe. Du musst Mittwoch nicht sagen, wie wes war, wenn du nicht willst. Ich werde mich trotzdem erkundigen. Hoffe, dass das okay ist.“ Um 13.50:23 Uhr schrieb sie weiter: „Wenn du rauskommst und meinst, nochmal über alles reden zu wollen und das wir bei 0 anfangen, vielleicht es dann besser wird, und es nur wegen dem Stress soviel Streit gab, dann weißt du ja wo du mich findest. Ich werde dich nicht so schnell vergessen und aus dem Herzen schleißen können, das weißt du. Ich liebe dich trotzdem“. Eine Antwort erhielt sie hierauf nicht. Der Angeklagte A1 wurde nach der Gerichtsverhandlung am Folgetag, dem 00.00.0000, aus der Untersuchungshaft entlassen.

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Die Zeugin NK3 stand zu dieser Zeit auch im Kontakt zu der Mutter des Angeklagten A1. Diese teilte ihr per WhatsApp am 00.00.0000 um 14.57:34 Uhr mit „Hallo Liebes. In einer Stunde wird das Urteil verlesen“. Um 15.09:27 Uhr erkundigte sich die Zeugin NK3 bei Mutter A1, „Also kommt er raus heute?“, „Wie lange müsst ihr noch warten“ (15.21:17 Uhr), worauf sie um 15.45 Uhr die Nachricht erhielt, dass es weitergehe. Um 16.41 Uhr fragte die Zeugin NK3 „Seid ihr schon da?“, was Mutter A1 um 16.42:03 Uhr mit „Nein“ beantwortete. Am späteren Abend fragte die Zeugin NK3 um 22.28:03 Uhr „Hey ist der A1 schon unterwegs?“, was Mutter A1 bejahte.

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Während die Zeugin vor der Kammer auch berichtete, der Angeklagte habe sich von ihr während seiner Inhaftierung getrennt, weil er sich von ihr genervt gefühlt habe, sprach sie in ihrer polizeilichen Aussage am 00.00.0000 davon, sie habe sich im September 0000 von dem Angeklagten getrennt und stehe seit etwa einem Jahr „massiv unter Druck wegen ihm“, bekomme Drohanrufe, Drohnachrichten und sei von ihm im Januar 0000 zusammen geschlagen worden. Tatsächlich weisen insbesondere die Chatkontakte zwischen der Zeugin und dem Angeklagten A1 aus, dass die Zeugin NK3 ständig den Kontakt zu dem Angeklagten A1 suchte, der oftmals hieran überhaupt nicht interessiert war, sie sich eifersüchtig über Kontakte des Angeklagten zu anderen Frauen äußerte und sich bereitwillig zu persönlichen Treffen bereitfand. Dort zeigt die Zeugin NK3 das Bild einer unbeirrt und unbeirrbar an einer Liebesbeziehung zu dem Angeklagten A1 interessierten Frau, die eifersüchtig über sein Tun wachte und immer wieder Zuwendungen des Angeklagten einforderte.

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Zunächst gab sie an, es habe nach der Entlassung des Angeklagten Kontakt zu ihm gegeben, dann seien sie getrennte Weg gegangen und der Angeklagte A1 habe gesagt, eine Beziehung funktioniere nicht. Sie habe sich aber Hoffnungen gemacht, weil der Angeklagte immer wieder angerufen habe. Sie habe versucht, mit dem Angeklagten im Guten zu sein, habe die Verbote umgehen wollen. Je mehr sie sich von dem Angeklagten distanziert habe, je mehr sei von ihm gekommen. Sie habe versucht, ihm zu geben, was er habe haben wollen, wenn er „A“ gesagt habe, habe sie „A“ gesagt, und wenn er „B“ gesagt habe, habe sie „B“ gesagt. Ihr Interesse sei mit und mit weg gewesen, sie habe aber versucht, gut mit ihm klar zu kommen. Sie habe den Angeklagten (nur) noch als Freund gesehen, sie habe ihn als einen guten Menschen kennen gelernt. Andererseits räumte die Zeugin ein, sie habe mit dem Angeklagten bis zum Januar 0000 eine On/Off-Beziehung gehabt und es habe auch intime Kontakte gegeben, immer wenn er sie gerufen habe, alle zwei bis drei Tage. Den sich hieraus ergebenden Widerspruch vermochte die Zeugin NK3 nicht nachvollziehbar aufzulösen. Sie gab vielmehr an, sie habe den intimen Kontakt zu dem Angeklagten nicht einmal abgewiesen, habe ihm Befriedigung gegeben, damit sie „Ruhe habe“. Auch habe sie, wenn sie ihn habe ignorieren wollen, auf von ihm eingehende Nachrichten „reagieren müssen“; es habe da keinen Punkt gegeben, um zu sagen, es sei vorbei. An anderer Stelle bekundete sie, nach dem 00.00.0000 gewollt zu haben, möglichst gut aus der Sache rauszukommen, versucht, wenig sexuelle Kontakte zu dem Angeklagten A1 zu haben. Er habe sie nach seiner Entlassung verletzt, weil er gemacht habe, was er wolle. Der Angeklagte habe sie immer wieder zum Putzen zu sich bestellt und ihr dann erklärt, er habe Druck, ob sie nicht mit ihm schlafen könne. Sie habe gewusst, dass sei der einzige Grund, wenn sie gekommen sei, habe er schon da gelegen und sie aufgefordert, sich auszuziehen. Sie habe dann gewusst, dass er sie nicht geholt habe, weil er sie vermisst habe. Dessen ungeachtet hat sie immer wieder betont, dass sie halt auf der Gefühlsebene hin und her geschwankt habe. Es sei nicht leicht für sie gewesen, ihre Gefühle in Wochen und Monaten abzuschalten, wenn sie liebe, liebe sie richtig und beende das nicht für Kleinigkeiten. Andererseits sagte sie dann wieder, sie habe sich auf sexuelle Kontakte eingelassen, weil sie ihre Ruhe habe haben und verhindern wollen, dass der Angeklagte „um sich schlage“; dieser habe nur ruhig sein sollen.

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Nachdem die Zeugin NK3 nach ihrer Darstellung bereits in der Nacht zum 00.00.0000 und dessen Morgen das nächtliche Geschehen in keiner Weise thematisierte, ließ ihr Verhalten auch in den folgenden Tagen in keiner Weise erkennen, dass der Angeklagte zu ihren Lasten eine Gewalttat begangen hatte. Deutlich wurde jedoch eine Eifersucht, die nur zwei Tage nach einem erzwungenen Geschlechtsverkehr wenig nachvollziehbar erscheint. Bereits am 00.00.0000 fragte die Zeugin NK3 um 09.19:17 Uhr bei Mutter A1 „Hallo H, kannst du den A1 mal fragen, ob der Lust hast sich nochmal bei mir zu melden, wenn nicht dann weiß ich Bescheid. Dann wünsche ihm dem alles gute. Weiß nämlich nicht wie ich den sonst erreichen soll, wollte sich gestern eigentlich bei mir melden. Ich wollte mal mit ihm reden, damit wir mal klären was Sache ist. Fühl mich etwas verarscht uns hingehalten. Wäre echt lieb .. Lg". Die weitere Frage der Zeugin um 10.25:13 Uhr „Der hat gestern aber kein anderes Mädchen mit nach Hause genommen?“ beantwortete Mutter A1 um 10.49:54 Uhr mit „Nein.“, „er war mit Jungs unterwegs“ (10.50:06 Uhr), worauf die Zeugin NK3 schrieb, „Okay er hält mich total hin. Sagt wir reden Sonntag, weil er mit den Jungs unterwegs ist“ (13.06:16 Uhr) „Und ich sitze hier und warte auf den, hab mir extra 2 Tage frei Genommen für den“ (13.06:37 Uhr), „Der behandelt mich wirklich wie Dreck, dann soll er ehrlich sein. Ich wiege einfach 47 Kilo, mir geht es echt nicht gut. Dankeschön …“, „Hattest du mit ihm reden können?“ (23.14:22 Uhr) und am 00.00.0000 um 12.42:26 Uhr „… kannst du A1 mal fragen ob er mich anrufen kann oder seine Nummer geben will. Damit wir mal reden. Er kann mich auch unterdrückt anrufen, wenn er nicht möchte, dass ich die Nummer habe ..“. Auf die Mitteilung von Mutter A1 um 13.59:00 Uhr „War heute morgen bei A1 im Zimmer Wäsche raus holen. Er lag alleine im Bett“ entgegnete die Zeugin NK3 um 14.13:19 Uhr „Bin ich beruhigt, warum hält er mich so hin. Er hätte doch 2 Minuten mit mir reden können oder wenn er nicht reden wollen würde, es mir kurz geschrieben. Hat er sich echt ein Auto geholt?“, um 15.02:07 Uhr „Ja ich weiß, aber langsam find ich es echt asozial. Hab das glaube ich nicht verdient. Dass er mich so hinhält und nicht klipp und klar sagt was Sache ist“, „… ich habe auch keine Ahnung was ich machen soll. Ob ich ihn komplett in Ruhe lassen soll und damit abschließen soll. …“ (15.04:20 Uhr). Um 15.41:53 Uhr teilte die Zeugin NK3 Mutter A1 mit, „Mit der hat er mich damals betrogen“, „Der war bei ihr am Donnerstag und wollte mit einer 00jährigen schlafen. Der Vater ist Polizist. Der A1 soll bitte seine Sachen bei mir holen und dann möchte ich auch nichts mehr mit dem Zutun haben. Ich danke dir für alles was du für mich getan hast. Aber das habe ich definitiv nicht verdient“ (18.31:57 Uhr), „Mutter A1 ich lass mich nicht von deinem Sohn behandeln wie Dreck. Dann soll er ehrlich sein und alles wäre gut. Aber mich anzulügen und auch noch am Mittwoch mit mir zu schlafen und mich dazu zu zwingen. Geht nicht. Da bin ich ehrlich zu dir. Ich bin doch für euch nicht irgendjemand“ (18.56:23 Uhr) und „Er hatte im Knast auch Kontakt zu ihr. Er ist 00, soll seine Freiheit vernünftig genießen. Aber mich hat er jetzt verloren. Es ist echt traurig. Das wünsche ich für ihn, dass er vernünftig wird.“ (19.19:49 Uhr). Somit sprach die Zeugin NK3 erstmals von einem erzwungenen Geschlechtsverkehr, nachdem sie erfahren hatte, dass der Angeklagte sich an einer anderen Frau interessiert gezeigt hatte. Am Montag, 00.00.0000, um 11.16:04 Uhr schrieb Mutter A1 die Zeugin NK3 an: „Guten Morgen NK3. Wie geht’s dir? A1 möchte gerne alle Sachen von dir zurück haben. Kannst du sie mir bitte bringen. Und den Hausschlüssel“, worauf diese um 11.16:58 Uhr forderte „Er soll bitte persönlich zu mir kommen. Will ein zwei Worte mit ihm noch sprechen“. Auf die Mitteilung von Mutter A1 um 11.41:45 Uhr „A1 sagt, wenn du den Schlüssel, A1 Laptop, die 1.000 Euro und die Kette mitbringst, redet er mit dir, aber nur wenn ich zu Hause bin“, entgegnete die Zeugin NK3 um 11.41:45 Uhr „Die 1000 Euro habe ich nicht“, „Ich kann den Rest bringen“ (11.41:52 Uhr) und um 12.59:39 Uhr „… Der A1 soll einfach mit mir reden. Ich will dass er ehrlich ist. Wieso er mir das angetan hat. Obwohl ich 10 Monate an seiner Seite stand. Mehr will ich nicht. Er bekommt seine Sachen. Aber ich will dich daraus halten. Bin keine 12 mehr“ sowie am 00.00.0000 um 23.29:34 Uhr „Kannst du ihm das bitte jetzt schreiben. Damit der nichts unüberlegtes jetzt macht. Also ich komm morgen nach der Arbeit und er löscht die Bilder auf dem Handy und ich versuche sein Geld abzubezahlen“, „Der will nie mehr sehen und nichts mehr mit mir zutun haben“ (23.50:45 Uhr). Am 00.00.0000 um 10.37:59 Uhr schrieb Mutter A1 der Zeugin „Er hat wirklich alles gelöscht. Er möchte dich halt im Moment nicht sehen“. Die Zeugin NK3 schrieb unter anderem um 11.16:27 Uhr „Ich gebe A1 komplett das Geld bis zum Datum das er mir genannt hat 00.00.0000“, „aber wenn er mich mit den Bildern anlügt dann nicht, hab nämlich die Bilder von den anderen Frauen auf dem Laptop gesehen“ (11.18:06 Uhr), worauf Mutter A1 schrieb, „Dann bekommt er auch mit mir ärger. Er hat mir versprochen, dich in Ruhe zu lassen“ (12.27:24 Uhr).

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In einem Chat mit C erklärte die Zeugin NK3 am 00.00.0000 ab 09.35:26 Uhr unter anderem „Mir geht es dreckig wegen A1“, „Ich hab bei ihm gepennt“, „dann sind die um 3 los“, „der meinte tschö Schatz“, „hat mich geküsst“, „ich melde mich“, „seit gestern nichts“, „100000% hat der diese Nacht eine andere gefickt“, „Ich wünsche dass der wieder reinkommt“, „Seine 1000 Euro gebe ich dem Nicht“, „das ist meine Rache“. Der habe „vorgestern Nase genommen“ und Zuhause zu ihr „so ekelhaft Sachen gesagt“, dass sie „für ihn arbeiten“ solle, sie „danach heiraten“ sollten, und wenn sie dann Kinder hätten, sie aufhören solle. Hiernach hat es einen erzwungenen Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 nicht gegeben. In einem Chat mit A berichtete die Zeugin NK3 am 00.00.0000 um 10.20:09 Uhr, „… der A1 ist raus und hat Schluss gemacht. Bin bisschen neben der Spur. …“. Auf die Frage von A, ob etwas passiert sei oder sie sich „im „guten“ getrennt“ hätten, erklärte die Zeugin NK3, „Ne der ist mir wieder fremdgegangen“ (10.30:02 Uhr), „und der war am Donnerstag bei P wollte mit ihr schlafen, meinte zu ihr dass er noch kein Sex hatte und hat mich Mittwoch Nacht dazu gedrängt“. Im Anschluss dazu übersandte sie A ein Lichtbild, auf dem das Hämatom auf ihrem linken Oberschenkel zu sehen ist. Der Angeklagte A1 habe sie zum „Sex“ gedrängt und er sei mit P fremd gegangen, sie habe „… am Samstag [00.00.0000] das Bild gesehen und herausgefunden, wo die wohnt“; sie sei dahin … und habe „… ihr gesagt, wenn die A1 weiter sieht und Kontakt hat(,)… Sag ich dem Vater alles und der ist Bulle“ (10.42:10 Uhr). Auf die Nachricht von A „heftig hat der dich vergewaltigt? Weil Sex war bei euch ja nie das Thema“ (10.44 Uhr), entgegnete die Zeugin NK3, „Sag das bitte keinem Ok?“, „Ich geh heute zum Frauenarzt“, „Der meinte, wenn ich nicht mache geht der zu anderen Frauen oder fixkt vor meinen Augen meine Freundinnen“, „dann meinte ich halt nein“, „und er hat mich dann halt geschlagen“, „war betrunken und unter Drogen“, „meinte auch dass wir doch zsm sind und heiraten und ich mit anderen schlafen soll, und irgendwann meinte er ich soll das Geld machen 1-2 Jahre dann heiraten wir und kriegen Kinder“, „aber bitte A“ „niemandem sagen“ (bis 10.46:08 Uhr). Dieser Chat belegt, entgegen der Erklärung der Zeugin NK3 gegenüber der Zeugin Z21, dass sie die angebliche Vergewaltigung zunächst nicht angezeigt habe, weil niemand von ihr gewusst und sie diese alleine mit sich ausgemacht habe, unzutreffend war. Auf die Frage von A „Und jetzt? Lässt er dich in ruhe?“ (10.48:00 Uhr) berichtete die Zeugin NK3 „Er will nichts mehr mit mir zutun haben“, „will sein Geld und die Sachen“, „Ich kacke natürlich ab“ (bis 10.48:59 Uhr). Sie berichtete dann, dass sie dem Angeklagten A1 die Sachen bringen und mit ihm ein letztes Mal reden werde, da sie nämlich gerne wissen würde, was sie getan habe, damit die Mutter des Angeklagten mitreden müsse; „die 1000 Euro“ gebe sie ihm aber nicht (10.49:51 Uhr). Auf den Rat der A, lieber zur Rückzahlung einen Dispokredit in Anspruch zu nehmen, um „schneller mit der Sache abzuschließen“ (11.01 Uhr), erklärte die Zeugin NK3 (11.02 Uhr), sie „habe das Geld“, wolle ihm aber die 1.000 Euro nicht geben, weil sie „knapp 400 für den auf der Flucht ausgegeben“ habe, das würde sie zwar normalerweise nicht zurückverlangen, weil sie „den immer noch liebe“, aber sie wolle es nicht auf sich sitzen lassen, dass er sie „so ausgenutzt und verarscht“ habe. Sie wolle sehen, was das Gespräch ergebe, sie gönne ihm „das einfach nicht, nachdem der (sie)… so ausgenutzt“ habe, er könne nichts gegen sie machen, da er auf Bewährung sei und „jeder falsche Schritt“ „ihn reinbringen“ würde (11.10 Uhr). Am nächsten Tag nach 09.58 Uhr beschwerte sich die Zeugin NK3, sie hätten „nicht wirklich geredet, er (habe)… seine Sachen haben“ und sie „nie mehr sehen“ wollen, es sei „für immer vorbei“, habe er gesagt; sie habe das nicht verdient, er hätte „wenigstens ehrlich sein … und nicht 11 Monate lügen“ sollen (10.06 Uhr). Am 00.00.0000 berichtete die Zeugin NK3, die an diesem Tag Geburtstag hatte, dass der Angeklagte A1 „gestern da aufgetaucht“ sei, ihr gratuliert und sie nach Hause habe fahren wollen, er habe auch gefragt, ob sie eine Flasche wolle, „der (mache sie)… fertig mit seiner Art“, vorher habe er sie blockiert und „dann gestern wieder sowas“ (19.42:08 Uhr).

401

Die Zeugin NK3 vermochte zunächst keine konkreten Angaben zu ihrem ersten intimen Kontakt zu dem Angeklagten A1 nach der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 zu machen. Sie gab insoweit lediglich an, sie habe „natürlich versucht, die Sache herunter zu spielen“, getan, „als ob nichts passiert sei“, und versucht zu verdrängen. Auf die Frage, ob es zwei Wochen später ein Treffen auf einem Parkplatz in Ä gegeben habe, nach dem sie sich von dem Angeklagten A1 nach Hause habe fahren lassen, erklärte sie, von einem Treffen am 00.00.0000 nichts zu wissen, allerdings habe es ein Treffen an ihrem Geburtstag gegeben, nach dem sie von dem Angeklagten A1 nach Hause gefahren worden sei. Es könne sein, dass sie ihr Fahrzeug stehen gelassen habe, weil sie zu betrunken gewesen sei, ob es bei diesem Treffen geschlechtlichen Verkehr zwischen ihnen gegeben habe, vermochte sie nicht zu erinnern. Obwohl sie angab, oft nach dem 00.00.0000 Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt zu haben, erschien es nicht lebensnah, dass die Zeugin NK3 keine Erinnerung an den ersten Geschlechtsverkehr nach der berichteten Vergewaltigung hatte. Der Versuch, die fehlende Erinnerung damit zu erklären, sie habe das einfach verdrängt, ist zur Überzeugung der Kammer nicht nachvollziehbar. Ihre Behauptung, sie könne sich nicht daran erinnern, den Angeklagten einmal zu einem Treffen aufgefordert zu haben, war erklärtermaßen falsch, denn sie berichtete, sie habe nie oder selten den Angeklagten gedrängt, sie zu treffen, um dann schließlich anzugeben, dass sie „das mit dem Geschlechtsverkehr mal vorgeschoben“ habe, um den Angeklagten zu sehen, da sie noch Gefühle zu der Zeit für ihn gehabt habe. Im Rahmen einer späteren Befragung berichtete die Zeugin NK3 dann, sie habe den Angeklagten A1 im „-…-“ getroffen, er habe ihr zum Geburtstag gratuliert und ihr angeboten, eine Flasche zu spendieren, was sie abgelehnt habe. Der Angeklagte habe ihr auch angeboten, sie nach Hause zu fahren. Am nächsten Tag habe sie ihn dann im „-...-“ getroffen, er habe sie nach Hause gefahren und es sei zwischen ihnen auf einem Parkplatz in Ä zu einem sexuellen Geschehen gekommen. Warum der Zeugin dies bei früheren Befragungen nicht erinnerlich gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar geworden und wurde von ihr auch nicht erläutert.

402

In der Zeit zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 hielt die Zeugin NK3 zu dem Angeklagten A1 (auch) per SMS Kontakt über dessen Rufnummer 00000/0000, die die Zeugin NK3 unter „xxx“ abspeicherte. Sie bat am 00.00.0000 wiederholt darum, dass sich der Angeklagte A1 mit ihr in Verbindung setze, und schrieb um 18.00 Uhr: „A1 ich hab den ganzen Tag nichts gehört, hör kaum was, hab mit D geredet. Und dann habe ich das einfach gefragt. Und haben über die Situation geredet. Hab mich entschuldigt weil ich nicht direkt zu dem gegangen bin. Mich jetzt so schlecht darzustellen ist echt Asi. Ich habe nichts hinterfragt. Ich wollte es nur wissen. Hab mit D halt geredet. Sorry ich lösche jetzt alle Nummern dann hast du was du wolltest. Dann rede ich auch mit keinem mehr.“ Um 22.21 Uhr schrieb sie weiter: „Ich wollte nur mal feststellen, dass ich die 4 Wochen nicht in frage gestellt habe Ich hab mit D über -...- geredet und dann kamen wir darauf, er meinte 6 Wochen dann meinte ich ne A1 hat 4 gesagt ehrlich. Dann Haben wir darüber Spaß gemacht mehr nicht. Und zu S ich wollte einfach nur wissen, ob du das auch direkt gemacht hast oder noch machen wirst. Ich komm nicht bei dir an, wenn ich dir nicht etwas glaube. Aber ich weiß jetzt Bescheid, wollte das nur noch klarstellen. Machs gut A1 pass auf dich auf“. Hierauf folgten noch zwei Rufe „A1?“ um 23.15 Uhr und am 00.00.0000 um 00.12 Uhr. Ausweislich eines in dem mit der Rufnummer 00000/0000 betriebenen Mobiltelefon der Zeugin NK3 sichergestellten WhatsApp-Chats zwischen ihr („deine Mutter“) und dem Angeklagten A1 (00000/0000) wandte sich die Zeugin NK3 am 00.00.0000 um 21.09:46 Uhr (UTC+2) nach Übermittlung eines Attachments - eines Screenshots von einem Chat zwischen einer Frau und „A1“, in dem die im Profilbild von hinten sichtbare, einen Stinkefinger zeigende Frau schrieb, „Anzeige läuft“, „Fang an .. aber ich beende es glaub mir A1 zieh dein scheiss mit deinem bitches ab aber nicht mit mir!“ - an den Angeklagten mit dem Vorwurf „Du hast gesagt du kennst sie nicht“, worauf der Angeklagte A1 behauptete, die sei „ne ekelhafte“, stehe seit Jahren in seinem Handy, er habe mit ihr nie ein Date gehabt und sie - NK3 - solle ihn „nicht voll“ labern, die habe nichtmal seine neue Nummer. Um 21.12 Uhr teilte er NK3 mit: „Die hat mir 500 euro überwiesen für Anwalt im Knast und weil ich mich danach nie bei ihr gemeldet habe versucht die mich jetzt zu ficken“, „Habe ich dir aogar erzählt mit geld in knast schicken“, um 21.13 Uhr „Uch kenn die nicht, hab noch nie was von ihr gehört“ und um 21.20 Uhr „Aber nerv mich nicht mit so unwichtigen Personen“. Hierauf entgegnete die Zeugin NK3 um 21.21 Uhr: „Das ich diejenige bin, deren herz gefickt wird ist ja egal“, „Naja scheiss drauf, ändert alles nichts an der Situation“, „Ich vertraue keinem Menschen mehr“ (21.22 Uhr), „Ich schreib dich auch nicht mehr an, wenn mich ollen mit sowas volllabern“ (21.23 Uhr). Der Angeklagte A1 verwies darauf, dass er nicht auf Bemerkungen anderer reagiere, die sich nach der Zeugin NK3 erkundigten, er sei loyal und zeige allen die kalte Schulter, wenn, werde er nur mit ihr sprechen (21.27 Uhr). Darauf entgegnete die Zeugin NK3, der Angeklagte A1 habe sie noch nie auf etwas angesprochen, und meinte um 21.30 Uhr „Lass uns einfach alles vergessen, vergiss mich und ich dich. Vergessen wir die 2 Jahre, vergessen wir einfach alles und tun so, als ob uns nie gegeben hat. Ich bin dir nicht böse, ich fuck mich nur über mich selbst ab. Sorry, dass ich dich so angefahren habe“, was der Angeklagte A1 um 21.36 Uhr mit „Gut ciao“ quittierte. Auf die Frage der Zeugin NK3 um 21.49 Uhr, „Und ich hoffe, dass du mir jetzt nicht in N wieder alle Türen verschließt“, entgegnete er um 23.07 Uhr mit „Deine einzige sorge ne“ und „Abwarten du partyfokussierte 0815 olle“ (23.07 Uhr). Hierauf erhob die Zeugin NK3 am 00.00.0000 um 07.06 Uhr den Vorwurf „Hauptsache NK1 wieder abonniert du bist und bleibst der gleiche“. Am Morgen des 00.00.0000 schickte die Zeugin NK3 dem Angeklagten A1 zu dessen Rufnummer 00000/0000 mehrere SMS, in denen sie um ein Gespräch bat. Sie schrieb ihm um 07.03 Uhr eine SMS des Inhalts „A1 ich kenn A2 Jahre, der hat eine Freundin, die wir zsm im Kino gesehen haben. Es ist ein Kumpel von mir. Also wo ist jetzt dein Problem du machst auch Sachen die mir nicht gefallen, nimmst keine Rücksicht, NK1 etc. was soll das mit dem Hausverbot wieder meine Güte. R feiert ihren Geburtstag“, beteuerte um 09.04 Uhr, sich „an seine Worte gehalten“ und A, die „heute (habe) rausfahren“ wollen, gesagt zu haben, „nein, der A1 (habe) erst ab nächste Woche sein okay gegeben“, er tue ihr „grad einfach unrecht“ (09.19 Uhr). Bei dem nächsten Chat-Kontakt am 00.00.0000 um 07.40 Uhr schickte die Zeugin NK3 dem Angeklagten A1 ein Bild-Attachement mit der Bemerkung „Hatteste Spaß mit deiner ollen? Und was drohst du jetzt dem H. Mach doch was du willst und lass die Menschen in Ruhe“.

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Auch ein Chat zwischen der Zeugin NK3 und Z10 Anfang 0000 belegt, dass die Zeugin NK3 dem Angeklagten A1 und seinen Beziehungen zu anderen Frauen nicht distanziert gegenüber stand, sondern sich vielmehr ganz wie eine eifersüchtige Freundin gerierte, deren Freund fremd geht oder fremdgegangen ist. Die Zeugin NK3 schrieb der Zeugin Z10 am 00.00.0000 um 11.33 Uhr, ihr gehe „es super, 0000“ habe für sie „grandios begonnen“. Sie übersandte der Zeugin Z10 sodann einen Screenshot des Facebook-Profils „-…-“ der Zeugin NK2 sowie ein Video, welches die Zeugin NK2 zeigt, und kommentierte dies mit „Hahahahahaha. Hat der A1 sich aber gefreut bestimmt über dieses Video“ (11.34 Uhr) und fragte, ob „das jetzt die neue von A1 oder was“ sei (11.36 Uhr). Die Zeugin Z10 schrieb daraufhin, das könne sie nicht sagen, die - NK2 - habe was verloren (11.37 Uhr), worauf die Zeugin NK3 schrieb „Bestimmt ihr Handy Hahahahhhahaha … die Drecksnutte“ (11.37 Uhr), und die Zeugin Z10 aufforderte, für sie herauszufinden, „ob das die neue jetzt ist, also ob die zsm sind?“, die solle „sich eigene Freunde suchen, behinderte Nutte“ (11.38 Uhr), „aber jeder (kriege) …sein Fett weg“ (12.42 Uhr). Die Zeugin Z10 berichtete dann, dass A2 sie „irgendwann in ein Taxi gesetzt“ habe (12.42 Uhr) und „dem Fahrer gesagt (habe), der soll(e) die nach Hause bringe(n)“ (12.43 Uhr), das sei „von Samstag auf Sonntag“ gewesen. Die Zeugin NK3 wies dann darauf hin, dass „die um 4 bei A1 im -…-“ gewesen sei (12.45 Uhr), ihr sei gesagt worden, die sei „um 4 im -…- gewesen und (habe)… A1 angetanzt …“, und fragte die Zeugin Z10, ob der Angeklagte A2 sie zwischen 05.00 und 07.00 Uhr nach Hause geschickt habe (12.50 Uhr). Die Zeugin Z10 gab an, dies sei „zum Ende vom -…-“, sie denke daher, er habe „sie gegen acht“, vom „-…-“ aus, ins Taxi gesetzt (12.52 Uhr), sie wisse nicht mehr, was sie - NK2 - verloren habe, es könne das Handy gewesen sein (13.50 Uhr), was die Zeugin NK3 bestätigte, „weil jemand das Video gepostet“ habe (14.05 Uhr). Auf die Frage der Zeugin Z10, ob die Zeugin NK3 glaube, dass sie - NK2 - selbst das nicht gewesen sei (14.06 Uhr), erklärte die Zeugin NK3, das sei „10000% jemand anderes…“, „oder die (sei) … so voll“ gewesen (14.07 Uhr); jeder kriege sein Fett weg, die sei „ne dreckige hoe“, und sowas habe „der A1 verdient“, „die kriegen alle alles doppelt und dreifach zurück“ (14.20 Uhr). Sie könne sich das Video schlecht auf der Arbeit anhören, „wie die alte stöhnt“ (15.27 Uhr), „wie dumm die“ sei, „solche Videos Gespräche Fotos etc.“ auf dem Handy zu haben, die gehe „ackern“ und alles sei dadrauf (17.40 Uhr). Sie habe von dem Diebstahl von M gehört und „der A1“ wolle „immer solche Videos … auch von mir, im Knast“ (17.42 Uhr), sie würde „am liebsten … A1 das jetzt stecken“, es kribbele ihr echt in den Fingern, „dass das Video von ihr rumgeht und er (sie - NK3 -)… angelogen (habe)…, dass die zwei nichts haben“; der Angeklagte A1 wisse zwar, dass der Zeugin NK2 das Handy geklaut worden sei, nicht aber, dass sie - NK3 - „das habe und von anderen bekommen habe“ (17.45 Uhr). Sie fragte die Zeugin Z10 um 17.46 Uhr, „Glaubst du es mir, dass er mit mir vor drei bis vier Wochen noch was hatte, richtig ekelhaft dieser Mensch“, es sei „100% für A1“, der stehe „dadrauf“, habe „das gleiche“ auch von ihr gewollt, und die - NK2 - liebe „A1 über alles“ (17.47 Uhr). Sie habe gehört, dass die - NK2 - Silvester bei ihm gewesen sei, und sie - NK3 - sei „einfach nur sauer dass er … (sie - NK3 -) verarscht (habe)…“, „hätte er mich nachm Knast in Ruhe gelassen wäre alles kein Problem, aber diese ganzen lügen“ (18.00 Uhr). Bereits am 00.00.0000 hatte AK in einem WhatsApp-Chat mit der Zeugin NK3 gefragt, ob „NK2 die neue vom A1“ sei (21.38 Uhr), worauf die Zeugin NK3 sofort nachfragte, wie AK darauf komme. Auf die Frage von AK, ob die Zeugin NK3 die - NK2 - kenne, schrieb die Zeugin NK3, „ja klar“, „das ist die nutte“, „wie kommst du drauf“. Hierauf übersandte AK um 21.41/43 Uhr der Zeugin NK3 Screenshot und Video, die NK3 später der Zeugin Z10 zuschickte. Die Zeugin NK3 schrieb zweifach „Hahahahahaha“ und „Geil“ (21.50 Uhr) und kommentierte ein weiteres ihr um 21.50 Uhr übersandtes Video sowie den Kommentar von AK „Leben vorbeeeeeeej“ (21.53 Uhr) mit „Ich Jack (wohl: kack) ab“ (21.54 Uhr), „ich liebe dich …“ (21.57 Uhr). Am nächsten Tag übersandte die Zeugin NK3 AK zwei Lichtbilder (22.42 Uhr) und fragte um 17.33 Uhr, „Wer hat das Handy von ihr geklaut?“, „Weißt du das?“, was AK verneinte. Kurz darauf fragte die Zeugin NK3 um 17.35 Uhr „Aber bestimmt nicht A1 oder“, worauf AK schrieb, „Meinst du? Glaube nicht das der so ist“, „und das Video von der hochlädt“ (17.37 Uhr); auf die Bemerkung der Zeugin NK3, „glaube ich auch nicht, das Handy würde im -…- geklaut“ (17.38 Uhr), meinte AK, dass „… die auf jeden Fall einen guten Fang gemacht“ hätten (17.39 Uhr).

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Auch hinsichtlich dieser Geschehnisse hat die Zeugin NK3 in ihrer Vernehmung versucht, sich nur als interessierte Beobachterin darzustellen, die sich nur insgeheim gesagt habe, dass es der Zeugin NK2 recht geschehe, und nicht genau sagen könne, was sie dazu anderen geschrieben habe. Sie gab zunächst auch an, nicht mehr zu wissen, ob sie das ihr nach eigenen Angaben von einer Freundin übermittelte Video der Zeugin NK2 weitergeschickt habe, räumte dann ein, sich über das Video mit ihren Freunden unterhalten zu haben, sie sei aber nicht schadenfroh gewesen, damit es ihr - NK2 - nicht noch schlechter gehe, sie - NK3 - habe ihrem - R - Ruf nicht schaden wollen. Als es dann um die Protokollierung ihrer Aussage ging, erklärte sie zunächst, sie habe es vielleicht, dann schließlich, sie habe das Video tatsächlich weitergeschickt. Der Chat belegt eindrücklich, mit welcher Eifersucht und Schadenfreude die Zeugin NK3 auf die Bloßstellung der Zeugin NK2 reagierte und eine irgendwie geartete Zurückhaltung, um deren Ruf zu schonen, nicht erkennen ließ. Auch ihre Äußerungen zu ihrer Auseinandersetzung mit der Zeugin NK2 Ende 0000 belegen eine Fixierung auf den Angeklagten A1 und den Wunsch, für diesen die einzige Frau zu sein. Sie gab an, zu der Auseinandersetzung sei es gekommen, weil sie das Gefühl gehabt habe, die Zeugin NK2 treibe sie von A1 weg. NK2 habe gesagt, sie habe eine Beziehung zu A1 für immer. Die Zeugin NK2 sei für sie eine Rivalin gewesen, der Angeklagte habe gesagt, die Zeugin NK2 sei nur da, um Geld anzuschaffen. Sie sage nicht, sie - NK3 - sei besser als die Zeugin NK2, nur dass sie einen anderen Stellenwert als diese gehabt habe. Sie habe einen Standort gehabt als die Freundin des Angeklagten, die Frau an seiner Seite, sie - NK2 - einen anderen. Hierin zeigt sich eine Überheblichkeit gegenüber anderen Frauen, die auch darin deutlich wird, dass die Zeugin NK3 bereits früh von dem Angeklagten A1 erfuhr, dass er Gelder aus der Prostitutionstätigkeit anderer Frauen erhielt, dies die Zeugin aber nicht abschreckte und auch nicht davon abhielt, letztlich an den so generierten „Einnahmen“ des Angeklagten A1 zu partizipieren. Sie wollte lediglich nicht damit konfrontiert werden, weshalb sie den Angeklagten A1 aufforderte, das von ihr fernzuhalten.

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Während zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 zwischen dem Angeklagten A1 (00000/0000) und der Zeugin NK3 (00000/0000, „D“) kein WhatsApp-Kontakt bestand, schrieb der Angeklagte A1 am 00.00.0000 die Zeugin NK3 an und beschwerte sich darüber, dass die Zeugin auf Anrufversuche des Angeklagten, die er von einem anderen Handy gemacht habe, nicht reagiere. Die Zeugin NK3 erklärte, die Anrufe hätten sie nicht erreicht, sie „wäre doch dran gegangen“ (13.25 Uhr). Die Zeugin NK3 nutzte die Gelegenheit, sich bei dem Angeklagten A1 danach zu erkundigen, „was die Scheisse mit S soll“ (13.25 Uhr), S „P welche sonst?“ (13.36 Uhr). Auf die Frage „Was isn mit der? Habe die das letzte mal heilig Abend gesehen“ (13.44 Uhr) entgegnete die Zeugin NK3 „Und warum folgt du jetzt S und sie dir. Will die drecksfotze mich provozieren. Warum machst du sowas? Du bietest mir an Freunde zu werden und machst sowas dann“ (13.47 Uhr). Auf die Entgegnung des Angeklagten A1 um 13.59 Uhr „Ist doch nur folgen habe doch nichts mit ihr zutun. Ist insta da schreibt man nicht mal. Und außerdem wievielen folgst du von meinen freunden? Ist doch kein Problem“ schrieb die Zeugin NK3 zurück „In insta schreibst du. Hast da durch F auch geschrieben. Soll ich all deine Freunde löschen? Habe ich kein Problem mit. Ich habe aber Stress mit S und die macht das extra. Wenn du das unterstützt, dass die mich provoziert, dann bitte …“ „und F hast du ja auch wieder geschrieben, obwohl die dich blockiert hat. Ich schreibe deinen Freunden auch nicht, verstehe nicht, warum du es tust“, durch F habe sie die Klinik, wo sie sich ihre Brüste gemacht habe, und er - A1 - habe bei ihr rumgelogen, sie seien ein Jahr getrennt, „komisch im Knast warst du aber mir zsm oder?“ (17.37 Uhr), „entweder du bis fair und loyal zu mir oder nicht. Wenn du meinst, fotzig zu mir zu sein dann bitte. Aber dann trete ich nicht mit Respekt gegenüber dir. Du kannst immer zu mir kommen, wenn was ist. Aber wenn du so bist, dann nicht“, „entweder akzeptierst du das was ich sage und zeigst Einverständnis und änderst was oder du lässt es und scheisst einfach komplett auf mich“ (17.43 Uhr). Hierauf entgegnete der Angeklagte A1 (18.12 Uhr), er habe nichts von der Zeugin „eher andersrum“, ihm sei „es egal in welche Richtung es läuft. Neues Jahr neues glück. wenn es (ihm)… wieder zuviel (sei)… blocke (er sie)… wieder überall und fertig …“, worauf die Zeugin NK3 darauf hinwies, dass S ihr Feind sei, sie mit der Stress habe, und sie selbst „niemals einen Freund von (A1)… mit falschen Augen ansehen geschweige mit ihm so schreiben“ würde, sie wisse, wie sie sich „zu benehmen habe“. Alle ihre Leute wüssten, dass der Angeklagte A1 „tabu sei“, und auf ihre Frage, was der Angeklagte A1 mit der Äußerung „Ich habe doch nichts von dir eher andersrum. Also mir ist es egal in welche Richtung es läuft“ meine, schrieb dieser (22.04 Uhr), dass es schön wäre, wenn es ohne Stress klappe, er gebe ihr aber „nichtmal mehr 3 chancen in diesem Jahr“. Nachdem sich beide um einen Kommentar eines D unter einem in Instagram veröffentlichten Foto der Zeugin NK3 gestritten hatten, teilte die Zeugin NK3 schließ um 22.34 Uhr mit, sie habe „Instagram gelöscht“, sie sei „nicht mehr aktiv in insta“ (22.35 Uhr). Am 00.00.0000 forderte die Zeugin NK3 den Angeklagten A1 auf, S zu blockieren, damit diese dem Angeklagten nicht mehr folgen könne, worauf der Angeklagte A1 auch einging. Am 00.00.0000 um 23.39 Uhr schrieb die Zeugin NK3 unter anderem „… Wenn es dir lieber ist, dass wir einfach im guten den Kontakt abbrechen dann ist es auch okay. Aber ich habe für sowas keine Nerven mehr. Wenn du dich anderweitig umschaust ist es so, aber dann darfst/solltest du nicht mit mir haben. Wenn du dich in Zukunft mit mir verstehen willst, dann musst du aber mit der scheisse aufhören“.

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Die Beweisaufnahme hat auch insoweit ein von den Angaben der Zeugin NK3 abweichendes Bild gezeichnet, als diese bei ihrer Vernehmung vom 00.00.0000 bekundet hatte, sie komme nirgendwo rein, die Jungs versuchten überall, ihr Hausverbot zu erteilen, sie habe Freunde verloren, Stress mit ihrer Familie, sei seit einem Jahr von dem Angeklagten A1 getrennt, habe seither keinen Kontakt mehr zu einem anderen Mann gehabt und niemand anderes kennengelernt. Sie denke zurzeit nicht darüber nach, ob sie zukünftig noch einmal eine neue, auch intime Beziehung eingehen könne. Die Zeugin NK3 hat auch vor der Kammer die Richtigkeit ihrer damaligen Behauptung geltend gemacht, sie sei - jetzt in einer anderen Stadt - sehr vorsichtig geworden und sei belogen worden, so dass sie jetzt kein Interesse mehr daran habe. Es habe Kontakt zu anderen Männern über soziale Medien auch aus N gegeben, es habe aber immer Stress wegen ihrer Beziehung zu A1 gegeben. Auf konkrete Befragung jedoch gab sie an, dass es natürlich auch Kontakt zu Männern gegeben habe, der ein Ende gefunden habe, was nicht im Zusammenhang mit dem Angeklagten A1 gestanden habe. Die Zeugin NK3 hat auch selbst eingeräumt, dass MA an ihr interessiert gewesen sei. Auch der WhatsApp-Chat mit MT im Juni 0000 ergibt, dass dieser sich nicht nur mit ihr mindestens zweimal traf, sondern ihr auch deutlich zu verstehen gab, an einer intimen Beziehung interessiert zu sein. MT schrieb ihr am 00.00.0000, es reiche nicht, dass sie lieb zu ihm sei, es müsse „jetzt weiter gehen“, was er auf mehrfache Nachfragen der Zeugin NK3 dahingehend erläuterte, dass man „Einen Mann … nicht bei sich (halte) indem man nur mit ihm essen geh(e)… und vielleicht mal schwimmen(,) da gehör(e)… mehr zu! Zeit ist kostbar süße“. Sie erklärte hierauf, dass sei ihr schon klar, „aber einen Mann (halte)… man auch nicht in, wenn man direkt nach einem Treffen mit ihm (schlafe)“, worauf MT erwiderte, „Ok dann nach dem 2. treffen spätestens“. Auf die Antwort der Zeugin NK3, er wisse dass er „geil“ sei, sie habe „aber keine Lust auf so eine einmalige Fickaktion und darauf (laufe)… es hinaus“, versicherte MT, das tue es nicht, versprochen, sie müsse „nur hören“. Die Anregung, es auf „uns zukommen“ zu lassen, sie sei „für einiges offen, aber Grenzen (habe sie)… halt“, er kenne ihre Einstellung, sie wisse, wie er sei, sie erhofften sich „beide hieraus nichts“, ihre Grenze sei „sei halt einfach mit einem Mann zu ficken“, beantwortete MT am 00.00.0000 um 13.29 Uhr, sie wisse „nicht im entferntesten“ wie er sei. Abschließend schrieb die Zeugin NK3 hierauf um 13.46 Uhr, er solle nicht denken, dass „jede Frau gleich naiv“ sei. Die Zeugin NK3 hat zwar geltend gemacht, MT habe sie gar nicht gut gefunden, er sei nur wegen des Angeklagten A1 zu ihr in Kontakt getreten, habe diesem „wahrscheinlich einen reindrücken“ wollen, musste aber einräumen, dass MT etwas diesbezügliches nicht gesagt habe und es sich hierbei um ihre Vermutung handele, weil MT den Angeklagten „total schlecht geredet“ habe. Diese Vermutung überzeugt jedoch nicht, da die Beziehung zu dem Angeklagten - auch nach der Bekundung der Zeugin - zum damaligen Zeitpunkt bereits seit Monaten beendet war.

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Soweit dem Angeklagten A1 im Fall 14 eine Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin NK3 am 00.00.0000 zur Last gelegt wurde, konnte die Kammer eine solche nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, da die Angaben der Zeugin NK3 nicht ausreichend glaubhaft waren und insbesondere auch ihr Verhalten nach dem 00.00.0000 so erhebliche Zweifel an dem von ihr behaupteten Geschehensgang weckt, dass die Kammer keine eine Verurteilung tragenden Feststellungen zu treffen vermochte.

408

Die Zeugin NK3 hat in einer ersten Schilderung ausgesagt, der Angeklagte A1 habe ihr erstmals im Auto gedroht, habe Anfang Januar 0000 Fotos ausgesucht, um sie an seine „Jungensgruppe“ zu schicken. Sie habe um ein Gespräch gebeten, der Angeklagte A1 habe erklärt, er habe nicht viel Zeit, komme aber. Er sei aufgebracht erschienen und sie habe ihn „auf diverse Sachen angesprochen“. Sie habe ihn gefragt, ob er HIV habe, darauf habe er ihren Kopf gegen die Scheibe geschlagen und gefragt, wie sie ihn das fragen könne, sie habe geweint und gefragt, ob er etwas mit einer Mitarbeiterin im „Laden - S / S -“ habe, daraufhin sei er ausgerastet, das gehe sie nichts an. Sie habe dem Angeklagten berichtet, dass MA klären wolle, ob sie rausgehen könne, darauf habe der Angeklagte A1 ihr Handy gegen die Wand geworfen und sie aufgefordert, an MA zu schreiben; da sie kein Guthaben gehabt habe, sei die Nachricht nicht versandt, sondern nur auf ihrem Handy gespeichert worden. Der Angeklagte A1 habe sein Handy herausgeholt, Fotos markiert, erklärt, er werde ihr das Leben zur Hölle machen, werde Bilder an ihre Eltern und andere schicken, und sei dann aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Sie habe gefleht, er solle nichts machen. Dies sei in J in ihrem Fahrzeug gewesen, mit dem sie in die Nähe seiner Wohnanschrift gefahren, und in das der Angeklagte A1 zugestiegen sei. Im Rahmen der weitergehenden Befragung erklärte die Zeugin NK3, es sei vor allem um die Klärung gegangen, ob A1 HIV-infiziert sei; sie hätten sehr häufig intime Kontakte gehabt. Sie sei mit einer Freundin in einem Geschäft einkaufen gewesen, in dem eine flüchtige Bekannte gearbeitet habe, eine Cousine von MA. Diese habe ihr erklärt, „A1“ sei voller Krankheiten, sei HIV-positiv, ohne zu wissen, dass sie - NK3 - die „Ex“ des Angeklagten A1 gewesen sei. Sie habe nachgefragt, ob dies wirklich so sei. Das Gerücht habe sie erst gehört, nachdem sie im Sommer 0000 beim Arzt auf HIV mit negativem Ergebnis getestet worden sei, wohl nicht allzu lange vor dem Treffen mit dem Angeklagten, wann genau, wisse sie aber nicht. Zuvor habe der Angeklagte noch nie ihren Kopf gegen einen Gegenstand geschlagen oder einen Gegenstand gegen ihr Gesicht geschlagen. Ihre Frage nach der HIV-Infektion habe den Angeklagten A1 in Wut versetzt, er habe sie angebrüllt und ihren Kopf an den Haaren gepackt und mehrfach gegen die Scheibe der Seitentür geschlagen. Dann habe er ihren Kopf gegen das Lenkrad geschlagen, je mehr sie geschrien und ihn angebettelt habe. Er habe ihren Kopf mit der linken Hand gepackt, diesen zuerst gegen die Scheibe, dann gegen das Lenkrad geschlagen und sie dann mit der rechten Hand oder der Außenkante auf die Nase geschlagen. Sie habe schließlich so geweint, dass sie die Schläge nicht mehr gesehen habe. Es sei die flache Hand gewesen. Der Vorfall habe vielleicht 10-15 Minuten gedauert, sie habe kein Zeitgefühl mehr gehabt. Sie habe ein angeschwollenes Gesicht und extreme Kopfschmerzen gehabt. Sie habe nach dem abendlichen Treffen - 20.00/21.00 Uhr vielleicht - die ganze Nacht durchgeschlafen, eigentlich habe sie eine Freundin - KS - besuchen wollen. Einen konkreten Grund dafür, dass der Angeklagte aufhörte und ausstieg, vermochte die Zeugin NK3 nicht zu benennen; der Angeklagte habe sie nach dem Aussteigen aufgefordert, sich zu „verpissen“. Danach sei der Angeklagte in sein eigenes Fahrzeug gestiegen und weggefahren. Sie habe ihrer Freundin von Zuhause mitgeteilt, dass sie nicht kommen könne, das habe man auch gehört. Sie habe nur nach Hause gewollt, ins Bett, habe nur vergessen wollen. Sie habe sich am nächsten Tag mit zwei Freundinnen - LB und JR - getroffen und versucht, die Schwellungen - Blutergüsse habe sie nicht gehabt - mit Schminke zu vertuschen. Sie habe es denen erzählt, danach habe sie keinen persönlichen Kontakt mehr zu dem Angeklagten gehabt. Sie habe gebetet, dass mit den Bildern nichts passiere, habe sich ganz zurückgezogen, im Sommer 0000 habe sie mit der Zeugin Z4 ins „-…-“ gehen wollen, sei aber von dem Angeklagten A2 abgewiesen worden. Kurz darauf seien heimlich von ihr gefertigte Nacktbilder an ihren Bruder verschickt worden.

409

Sie habe im Fahrzeug nicht mit einem sofortigen Schlag des Angeklagten A1 gerechnet, seine Aggressivität sei von „0“ auf „100“ angestiegen, sie habe ihm nicht ins Gesicht, nicht in die Augen gesehen; das sei nicht möglich gewesen, sie habe ihn nur aus den Augenwinkeln angesehen.

410

Eine Einlassung des Angeklagten A1 hierzu gab es nicht.

411

Unter Berücksichtigung der bereits vorstehend festgestellten Glaubhaftigkeitsdefizite aber auch der Widersprüche des von der Zeugin NK3 geschilderten Geschehens zu anderweitig erhobenen Beweisen vermochte sich die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Überzeugung zu verschaffen, dass sich der Vorfall am 00.00.0000 wie von der Zeugin geschildert ereignet hat. Sie vermochte daher im Ergebnis nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte A1 die Zeugin NK3 bei dieser Gelegenheit massiv geschlagen hat, weil diese ihn mit einer HIV-Infektion in Verbindung brachte. Es ist in diesem Zusammenhang zwar zuzugeben, dass eine aggressive Reaktion des Angeklagten A1 auf einen solchen Vorhalt nicht wesensfremd erscheint, da er eine diesbezügliche Frage der Zeugin vermutlich als beleidigend und herabwürdigend aufgefasst hätte, es bestehen jedoch letztlich so viele Ungereimtheiten hinsichtlich des Geschehens selbst wie auch des Vor- bzw. Nachtatverhaltens der Zeugin, dass sichere Feststellungen lediglich insoweit getroffen werden konnten, dass es am Abend des 00.00.0000 zu einem Treffen des Angeklagten A1 mit der Zeugin NK3 in der Nähe seiner Wohnung gekommen ist.

412

Nachdem es am 00.00.0000 gegen 23.45 Uhr ausweislich des WhatsApp-Chats zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK3 auf Vorschlag des Angeklagten A1 zu einem Treffen bei ihm kommen war - der Angeklagte A1 hatte ihr um 10.43 Uhr geschrieben, er habe sich in der letzten Zeit Gedanken über sein ganzes Leben gemacht und könne nur mit ihr darüber reden, und um 23.09 Uhr, sie solle um 23.45 Uhr „hier“ sein - und beide ausweislich der Auflistung des Angeklagten zu sexuellen Handlungen gekommen war, schrieb die Zeugin dann bereits am 00.00.0000 um 11.00 Uhr, „Will die S was von dir? Bzw habt ihr was?“, und um 14.07 Uhr, dass sie sich „sehr dringend“ treffen müssten, sie müssten an diesem Abend persönlich reden (14.25 Uhr), sie müsse „ein letztes Gespräch mit (ihm)… führen“ (23.00 Uhr). Der Angeklagte A1 forderte sie daraufhin am 00.00.0000 um 00.24 Uhr auf, nach J zu kommen; letztlich trafen sich beide dann aber erst kurz nach 18.20 Uhr - „Ich stehe an der Schule“ - in der Nähe der Wohnung des Angeklagten A1.

413

Der von der Zeugin NK3 vorgelegte und als Screenshot gesicherte Chat mit KS weist aus, dass diese vor dem 00.00.0000 - vermutlich am 00.00.0000 - um 18.59 Uhr nachfragte, wo die Zeugin NK3 sei, von dieser um 19.19 Uhr eine Sprachnachricht erhielt, worauf NK3 sie aufforderte zu kommen. Beide wechselten mehrere Sprachnachrichten, zuletzt schrieb die Zeugin NK3 um 19.30 Uhr, sie könne nicht schreiben. Am 00.00.0000 um 08.32 Uhr schrieb sie dann, sie habe geschlafen und gekotzt, und bat ihre Freundin, ihr ein graues Stirnband mitzubringen, „A1 (habe ihres)… kaputt gerissen“. Hieraus ergibt sich, dass die Zeugin NK3 an dem Abend des 00.00.0000 absagte und in ihrer Nachricht vom 00.00.0000 eine Auseinandersetzung mit dem Angeklagten andeutete, ohne jedoch die Zufügung von Körperverletzungshandlungen zu berichten.

414

Jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass die von der Zeugin NK3 berichteten mehrfachen Schläge ihres Kopfes bzw. Gesichts gegen die Seitenscheibe bzw. das Lenkrad lediglich zu Schwellungen, nicht aber zu Hämatomen geführt haben sollen; dies gilt insbesondere auch, wenn sie unter erheblichen Schmerzen gelitten haben soll.

415

Der Aussage der Zeugin NK3 folgend hätte das Treffen beider - bei einer genannten Dauer von 10-15 Minuten - von kurz nach 18.20 Uhr bis gegen 18.35 Uhr bzw. kurz darauf gedauert. Hiernach müssten sich nach der Schilderung der Zeugin beide wieder getrennt haben, unabhängig davon, ob das von der Zeugin NK3 geschilderte Geschehen - dieses besteht aus einigen Fragen, mehreren Schlägen sowie einer mit Drohungen verbundenen kurzen Recherche im Mobiltelefon des Angeklagten - überhaupt 10, erst recht 15 Minuten gedauert haben kann. Auffällig ist darüber hinaus, dass die Nachricht an MA zu einem Zeitpunkt gespeichert wurde, der weit außerhalb des Zeitrahmens liegt, den die Zeugin NK3 angegeben hat; wäre sie im Rahmen des Treffens von dem Angeklagten A1 diktiert worden, hätte das Treffen jedenfalls eine Dauer von einer Dreiviertelstunde gehabt, ohne dass die Geschehnisse geeignet wären, eine solche Zeitspanne zu füllen. In dem Mobiltelefon der Zeugin NK3 wurde eine nicht versandte SMS an den MA gefunden, die am 00.00.0000 um 19.06 Uhr gespeichert wurde. Darüber hinaus hat die Zeugin NK3 nicht berichtet, dass der Angeklagte A1 ihr die Nachricht an MA am Ende des Treffens diktiert habe. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie es zu der Erklärung der Zeugin gekommen ist, der Angeklagte habe ihr Handy „an die Wand geworfen“, wenn das Treffen in ihrem Fahrzeug stattgefunden haben soll.

416

Die Nachricht an den MA ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass es bei dem Gespräch zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK3 sicher nicht ausschließlich und möglicherweise nicht einmal maßgeblich um eine mögliche HIV-Infektion des Angeklagten A1 ging, sondern um Kontakte des Angeklagten zu anderen Frauen und Kontakte der Zeugin NK3 zu anderen Männern. Es ist nicht einmal ausgeschlossen, dass eine HIV-Infektion des Angeklagten A1 überhaupt nicht Thema dieser Auseinandersetzung gewesen ist.

417

Am 00.00.0000 chattete die Zeugin NK3 mit MA, dem sie um 13.14 Uhr mitteilte, sie dürfe MA eigentlich nicht schreiben, sie habe eine SMS an MA schreiben sollen, die ihr der Angeklagte A1 diktiert habe, und fuhr fort „Der hat mich letzte Woche Freitag geschlagen“, „Ist wegen dir ausgerastet“, wegen „MT“ (13.14 Uhr); bei letzterem dürfte MT gemeint gewesen sein, einem -…- des -…-. Diesem hatte der Angeklagte A1 am 00.00.0000 um 12.37 Uhr ausweislich einer an PB geschickten WhatsApp-Nachricht geschrieben: „Gut MT wenn du nicht bis morgen warten kannst bis ich es dir persönlich gesagt hätte. Wir sind raus und haben keinen Bock mehr auf diese Politik. A1 …“; zuvor waren der Angeklagte A1 und seine Freunde ausweislich einer Nachricht des PB vom 00.00.0000 offiziell bereits am 00.00.0000 bei den -…- ausgeschieden. Auf die Frage des MA, warum sie sich mit dem Angeklagten A1 treffe, schrieb die Zeugin NK3 am 00.00.0000 um 14.17 Uhr, „Ich wollte was mit dem klären, wusste nicht dass der so aggressiv ist wegen der ganzen Situation. Hätte ich das gewusst“, „Der hat nen Ticker auf dich“, „Darf auch nicht zur Eröffnung von -…- wegen dir“, „Ja, der hat mir 4-5 ins Gesicht geschlagen Kopf gegen die Scheibe, ist voll wegen MT ausgerastet dann dir“, was der MA mit „Scheisse“, „Tut mir leid“ und „Aber das musst du klären mit ihm“ (13.18 Uhr) quittierte. Die Zeugin NK3 entgegnete hierauf, „Ja könnt ihr nichts für“, sie könne da aber nichts klären, der Angeklagte sei „ein hurensohn“, worauf ihr der MA riet, es gebe Wege, die seien aber nicht ihr Ding (13.21 Uhr), sie müsse den Kontakt abbrechen (16.32 Uhr). Die Behauptung der Zeugin NK3, das habe sie schon, konterte MA um 19.22 Uhr „Hast du mir schon öfters gesagt und wat wa der ruft dich an siehst denn und und und“, worauf die Zeugin NK3 um 19.23 Uhr erklärte, „Ja aber diesmal wirklich der hat mich zsm geschlagen“, „Und erpresst mich“ (19.23 Uhr). Im weiteren Verlauf des Chats teilte die Zeugin NK3 dem MA auf dessen Frage am 00.00.0000 mit, sie habe komplett Ruhe vor „dem“, und beantwortete die Frage des MA, ob sie „ihn gefragt“ habe, „ob er Aids hat“ (10.32 Uhr) um 10.32:32 Uhr mit „Hö?“ und auf die weitere Frage des MA „Nein ??“ mit „Dass der Krankheiten hat, ist ja nicht verwunderlich“ (10.33 Uhr), wie er - MA - darauf komme, sie sei „schon mal darauf angesprochen“ worden (10.33 Uhr). Hierauf fragte MA, „Wo er dich vor kurzem geschlagen hat ne, der sagst der hätte dich geschlagen weil du ihn das gefragt hast, das hat er einem Mädchen erzählt“ (10.34 Uhr) „und sie mir“ (10.34 Uhr), ohne dass MA die Frage, wer ihm das erzählt habe, trotz mehrfachen Insistierens der Zeugin NK3 beantwortete. Diese erklärte hiernach, „der Junge“ interessiere sie nicht mehr, sie „scheiss auf den und seine ollen und seine Krankheiten“ (10.39 Uhr), sie frage nur, „bei welchen ollen“ wieder über sie geredet werde, „Der A1 ist so viel scheisse am erzählen, soviel geht der nicht mal kacken“ (10.43 Uhr). Der MA warf der Zeugin NK3 am 00.00.0000 vor, sie habe das „mit der Aids Geschichte“ jemandem erzählt, worauf die Zeugin NK3 schrieb, „Das wusste ich doch schon davor“, seine Cousine sei diejenige gewesen, die es ihr zuerst erzählt habe (12.09 Uhr), dann ein anderes Mädchen und dann erst MA. Dass dieser es ihr erzählt habe, habe sie niemandem erzählt. Am 00.00.0000 forderte die Zeugin NK3 schließlich den MA auf, ihre Nummer zu löschen.

418

Dieser Chat belegt zwar einen Streit zwischen dem Angeklagten A1 und der Zeugin NK3 im Zusammenhang mit dem MA und MT, nicht aber eine Konfrontation des Angeklagten A1 hinsichtlich einer HIV-Infektion, denn auf eine entsprechende Frage des MA am 00.00.0000 bestätigt die Zeugin NK3 dies nicht etwa, sondern äußerte ihr Unverständnis über diese Frage und stellt lediglich fest, es sei nicht verwunderlich, dass der Angeklagte Krankheiten habe, und fragt den MA wie dieser denn darauf komme. Hierauf berichtete der MA der Zeugin, ihm sei ein entsprechendes Geschehen - offen bleibt, ob von dem Angeklagten A1 selbst oder von dritter Seite - zugetragen worden. Die Reaktion der Zeugin NK3, der Angeklagte A1 erzähle „so viel Scheiße“, kann in diesem Zusammenhang dahin verstanden werden, dass die Zeugin NK3 die MA zugetragene Geschichte in Abrede stellen wollte.

419

Gegen die berichtete Konfrontation mit einer möglichen HIV-Infektion spricht auch, dass die Zeugin NK3 nicht berichtet hat, wegen der häufig stattgefundenen intimen Kontakte sich auf eine mögliche HIV-Infektion untersuchen lassen zu haben. Während sie nach dem Vorfall am 00./00.00.0000 eine solche Untersuchung im Hinblick auf anderweitige sexuelle Kontakte des Angeklagten A1 vornehmen ließ, erscheint es nicht lebensnah anzunehmen, dass sie eine solche Untersuchung bei ihr berichteter positiver HIV-Infektion des Angeklagten A1 unterlassen haben sollte.

420

Unverständlich ist auch geblieben, warum die Zeugin NK3 in ihrer Vernehmung am 00.00.0000 davon gesprochen hat, dass sie von der Cousine des MA „im letzten Sommer“ von dem HIV-Gerücht erfahren habe, denn nach  ihren Bekundungen vor der Kammer hat das Gespräch im Winter 0000/0000 kurz vor dem Treffen am 00.00.0000 stattgefunden und damit weder im Sommer 0000, noch im Sommer 0000, den die Zeugin nach ihrer Erläuterung gemeint haben will, bevor sie ihre damalige Angabe schließlich mit Blick auf die Inhaftierung des Angeklagten bis zum August 0000 als falsch berichtigte. Die Frage, ob sie nach Kenntnis von dem Gerücht noch mit dem Angeklagten A1 Geschlechtsverkehr gehabt habe, beantwortete die Zeugin nicht, sondern wich ihr aus, indem sie darauf hinwies, versucht zu haben, intime Begegnungen mit dem Angeklagten A1 zu vermeiden, indem sie ihm „einen runtergeholt“ habe oder ähnliches. Angesichts der Bedeutung einer möglichen HIV-Infektion für die Zeugin NK3, die nach ihren Angaben zuletzt öfter ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten hatte, ist es nicht nachvollziehbar, warum sie keine konkreten Angaben zu dem ersten auf die Kenntnis des Gerüchtes über die Infektion folgenden intimen Kontakt machen konnte. Insoweit wäre sowohl dann eine Erinnerung zu erwarten, wenn es einen Geschlechtsverkehr gegeben hätte, aber auch dann, wenn es zu einem Geschlechtsverkehr nicht gekommen wäre. Sie gab insoweit nur allgemein an, versucht zu haben, intime Begegnungen zu vermeiden, sie habe ihm „einen runtergeholt“ oder ähnliches.

421

Die Aussage der Zeugin NK3, für sie sei nach der Auseinandersetzung am 00.00.0000 die Beziehung zu dem Angeklagten A1 endgültig zu Ende gewesen, sie habe bis Ostern keinerlei Kontakt zu ihm mehr gehabt, wird durch ihrem mit dem Angeklagten A1 geführten WhatsApp-Chat widerlegt. In diesem fragte die Zeugin NK3 am 00.00.0000 um 20.31 Uhr in einem ersten Kontakt nach dem Treffen vom 00.00.0000, ob er - A1 - sich mit S getroffen habe. Am 00.00.0000 um 12.32 Uhr schrieb sie dann: „Hör auf mir durch irgendwelche Anrufe zu versuchen Angst zu machen. Hör auf mit dieser Politik. Reicht langsam. Geh deinen Weg und ich meinen. Es kommen jetzt schon andere Leute wieder zur mir. Ich hab einfach keine Lust mehr, dass du irgendeine Rolle in meinem Leben spielst. Hab echt die Schnauze voll. Ich lasse dich in Ruhe, ich habe versucht im guten mit dir auseinander zu gehen, aber immer wieder dieser kindische unnötige Stress nervt nicht nur mich, sondern jeden anderen Menschen auch.“ Es gehe jetzt „überall das Gerücht rum, dass du krank bist. Nicht nur ich werde mit reingezogen sondern du auch(,)… ist das nicht traurig, dass man Menschen die Chance gibt schlecht über uns zu reden?“ (12.38 Uhr), es solle „keinen Streit mehr geben“ und sie ziehe sich „… das nicht Ausm Arsch“ (12.53 Uhr). Anschließend schickte sie dem Angeklagten um 12.53 drei Attachements, einmal den Text „Ich hab es so verstanden, als hätte A1 es dir übertragen nicht umgekehrt.“, sodann einen Screenshot eines Instagram-Chats unbestimmten Datums, in dem es hieß „Ich habs ehr so gehört, das man A1 schlecht machen wollte. Und dich dafür genutzt hat. Also ich hab es nicht von den Jungs. Aber kann dir auch nicht sagen von wem. Das wäre nicht fair.“ mit einer Erwiderung - wohl von der Zeugin NK3 - „Was genau wurde gesagt? Also ich verstehe es nicht ganz“. Bei dem dritten Attachement handelte es sich um den Ausschnitt aus einer nicht näher identifizierbaren Konversation mit dem Text „Unbegreiflich … warum müssen menschen immer 2 Seiten haben. Ich hab nur gehört das Leute dich angerufen haben und dir Angst machen wollten das du evtl. Krank durch A1 bist. Keine Ahnung ob es stimmt die Leute erzählen ja auch viel“. Auch diese Nachrichten sprechen eher gegen als für die Bekundung der Zeugin NK3, den Angeklagten A1 am 00.00.0000 mit einer behaupteten HIV-Infektion konfrontiert zu haben, stellt sie sich doch jetzt als Leidtragende eines gegen den Angeklagten A1 gerichteten Gerüchtes dar.

422

Am 00.00.0000 um 16.56 Uhr schrieb die Zeugin NK3 dann wieder an den Angeklagten A1, diesmal per SMS, mit dem Inhalt: „War klar, dass du mich wieder blockierst. Ich werde in Zukunft nur ins -…- gehen, so wie du das gesagt hast, werde dafür nicht in deinen Läden sein. Werde kein Wort mit MA wechseln. J wird nie mehr was über dich sagen. Hoffe, dass wir jetzt ohne Streit weiterleben können. Du wirst nach dieser Nachricht nie mehr was von mir hören. Und habe mir diese Woche einen Frauenarzttermin gemacht, wenn was rauskommen sollte, wirst du natürlich was von mir hören. Leb wohl“, um 17.26 Uhr „Ok?“. Hierzu gab die Zeugin NK3 vor der Kammer an, sie sei damals zum Frauenarzt gegangen, weil sie gedacht habe, sie sei schwanger; der Angeklagte sei zuvor ein- bis zweimal extra in ihr gekommen. Sie habe einen Test gemacht, der negativ gewesen sei, ob sie einen Arzttermin ausgemacht habe, erinnere sie nicht.

423

In dem WhatsApp-Chat zwischen der Zeugin NK3 und Mutter A1 schrieb die Zeugin am 00.00.0000 um 22.03 Uhr an die Mutter des Angeklagten A1 „Oh das hört sich aber blöd an. Ja ich bin Gott sei dank wieder gesund. :) ja ich wollte mal mit dir reden, deswegen hatte ich gefragt ob du Zeit hast“ - und nach deren Frage „Geht es um A1?“ (22.04 Uhr) - „Ja leider“ (22.07 Uhr), „Hatten uns eigentlich vertragen, aber jetzt schlägt er wieder um sich“ (22.08 Uhr), sie würde es ihr „gerne alles persönlich erzählen“, sie sei „auch wieder bei euch“ gewesen, sie hätten sich „auch vertragen .. aber er (suche) … immer neue Gründe (sie) … fertig zu machen“ (22.10 Uhr). Am 00.00.0000 um 20.26 Uhr schrieb die Zeugin dann: „… Ich wollte dir einfach nur sagen, dass ich langsam mit den Nerven am Ende bin, A1 hat eine neue mit Kind, soll er auf glückliche Familie machen, aber mich nicht immer zu sich rufen, dass ich bei euch schlafe. Und jetzt auf einmal lässt der mir von anderen (R) Drohnachrichten schicken. Ich hab es akzeptiert, dass wir nicht mehr zusammen sind und habe am Sonntag auch mein erstes Date nach Jahren. Soll er seinen Weg gehen und ich meinen.. das geht jetzt schon 5-6 Monate mit ihm.. reicht ja langsam oder? Wollte ihm ja nie was schlechtes. Ich hab’s versucht, er wollte nicht. aber ich will wieder ohne Drohungen vor die Türe“, um am 00.00.0000 um 16.29 Uhr wieder zu fragen, „Darf ich dich mal was fragen? Hast die neue von A1 schon kennengelernt? Ich will dann nicht wieder in deinem Leben dann immer den Kontakt zu dir suchen, dann werde ich mich distanzieren“, „Hab nämlich gesehen, dass du ihr auch folgst“ (16.32 Uhr), worauf Mutter A1 mitteilte, sie wisse garnicht, ob „… A1 eine feste Freundin“ habe. Der Chat schließt schließlich mit der Nachricht der Zeugin NK3 vom 00.00.0000 um 12.46 Uhr, in der sie ihr Kommen ankündigt, fordert, dass auch der Angeklagte A1 anwesend sei, da es langsam reiche, dass „A1 Bilder aus meinem Handy klaut und nacktbilder verbreitet“, er drohe auch ihr mit Bildern von ihr.

424

D.

425

Die im Fall 15 getroffenen Feststellungen zu dem Geschehen rund um die Darlehensgewährung an den Zeugen Z8 - genannt „Y“ - beruhen insbesondere auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten A1 und A2, den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z8 sowie den insoweit verlesenen Urkunden.

426

Der Angeklagte A1 hat sich - nach Vernehmung des Zeugen Z8 - dahingehend eingelassen, er habe dem Zeugen Z8 einen Gefallen tun wollen, damit dieser sein Geschäft habe aufmachen können. Ein Teilbetrag von geschätzt 3.000,00 bis 4.000,00 Euro des übergebenen Geldes sei von ihm gewesen, den Restbetrag habe er sich von zwei weiteren Personen, diese seien Mitglieder der -…- gewesen, ‚geliehen‘. Er - der Angeklagte A1 - habe dem Zeugen Z8, der gesagt habe, dass er nichts von Clubs haben wolle, auch versichert, dass Probleme nur zwischen ihm und dem Zeugen auftreten können würden.  Der Zeuge Z8 habe ihm hoch und heilig versprochen, nach vier bis sechs Wochen das Geld zurückzuzahlen; er - A1 - habe abgelehnt, dass der Zeuge Z8 einen Betrag von 11.000,00 Euro zurückzahle. Er habe mit seinen Geldgebern die Rückzahlung für eine Woche nach dem mit dem Zeugen Z8 ausgemachten Rückzahlungszeitpunkt vereinbart. Der Zeuge Z8 habe aber nicht fristgerecht zahlen können. Über 50,00 Euro Zinsen sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesprochen geworden; er habe zunächst seine Geldgeber vertröstet und diesen erst später berichtet, dass der Zeuge Z8 nicht zahlen könne. Die von dem Zeugen gezahlten 4.900,00 Euro habe er selbst behalten, vielleicht weil er davon ausgegangen sei, dass der Restbetrag in wenigen Tagen gezahlt werde. Erst nach einigen Wochen sei über Zinsen von 50,00 Euro pro Tag gesprochen worden. Obwohl er aus eigenen Mitteln die anderen Geldgeber habe auszahlen können, habe er dies nicht getan, sondern - ohne von seinen Geldgebern unter Druck gesetzt worden zu sein - mit dem Zeugen Z8 die vorgenannten Zinsen vereinbart. Der Zeuge Z8 habe erklärt, das sei kein Problem, später sei die wöchentliche Zahlung von 350,00 Euro auf 200,00 Euro reduziert worden.  Er habe die Zinszahlungen bis auf zwei bis drei Gelegenheiten - diese habe er als Entgelt für die ihm entstandenen Fahrtkosten angesehen - an einen der zwei Geldgeber weitergeleitet. Dem Zeugen Z8 seien die Zahlungen „Scheißegal“ gewesen, über eine andere Lösung habe er daher nicht nachgedacht. Zu anderen Personen, die für ihn Geldzahlungen des Zeugen Z8 in Empfang genommen hätten, habe er lediglich gesagt, dass dieser ihm - A1 - Geld schulde und sie es holen sollten. Worum es ging, habe er ihnen nicht mitgeteilt.

427

Der Angeklagte A2 hat angegeben, dass er lediglich gewusst habe, dass der Zeuge Z8 10.000,00 Euro, 9.200,00 Euro erhalten habe, die Rückzahlungsmodalitäten seien ihm aber unbekannt gewesen. Er sei bei Zahlungen des Zeugen Z8 anwesend gewesen, habe aber nicht gewusst, ob es sich um Zahlungen auf die Darlehenssumme oder Zinsen gehandelt habe. Der Zeuge Z8 habe die Raten anpassen wollen von 300,00 Euro auf 250,00 Euro, dies habe er an den Angeklagten A1 herangetragen. Zu der Reduzierung sei es dann auch gekommen; dass es sich insoweit um Zinszahlungen gehandelt habe, sei ihm nicht gesagt worden.

428

Der Zeuge Z8 hat bekundet, beide Angeklagten zu kennen und mit beiden keinerlei Probleme gehabt zu haben. Einen oder zwei Tage vor der geplanten Eröffnung der Shisha-Bar „-...-“ im April 0000 habe er Geldmangel gehabt und zufällig den Angeklagten A1 getroffen. Er habe diesen gefragt, ob er ihm aushelfen könne, und das sei an dem Abend „klar gegangen“. Er habe 9.200,00 Euro Steuerschulden an das Finanzamt zahlen müssen, um die Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Erteilung Konzession zu erhalten. Er habe an dem fraglichen Tag, nachdem er von der Zahlungsnotwendigkeit morgens erfahren habe, vergeblich versucht, das Geld von guten Bekannten zu erhalten. Er habe sich an den ihm zufällig begegnenden Angeklagten A1 gewandt, von dem er gewusst habe, dass er viele Leute kenne. Er habe diesem gesagt, dass - wenn er ihm das Geld ‚leihe‘ - es sich nicht um ein „Clubding“ handeln dürfe, sondern dass es „privat“ bleiben müsse; er habe mit keiner Gruppierung zu tun haben wollen, auch wenn er vor niemandem Angst habe. Der Angeklagte A1 habe ihm das zugesichert und bereits zu Beginn erklärt, einen Teil des ihm zur Verfügung gestellten Betrages von einem „Kollegen“ erhalten zu haben, der den Teilbetrag für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs angespart habe. Er habe dann am selben oder dem folgenden Abend von dem Angeklagten A1 9.200,00 Euro übergeben bekommen. Hierbei sei die Rückzahlung des gesamten Betrages in vier bis acht Wochen vereinbart worden. Er habe zunächst statt des Darlehensbetrages von 9.200,00 Euro „als Dank“ 11.000,00 Euro an den Angeklagten A1 leisten wollen; dies habe dieser aber nicht gewollt. Er habe zum vereinbarten Rückzahlungstermin nicht den Darlehensbetrag zurückzahlen können, habe lediglich 4.900,00 Euro gezahlt. Für die Zeit nach dem vereinbarten Rückführungstermin sei einverständlich vereinbart worden, dass er 50,00 Euro pro Tag als „Aufwandsentschädigung“ zahle. Es habe sich dabei um eine Vereinbarung „unter Männern“ gehandelt, er habe einen „gesunden Respekt“ vor dem Angeklagten A1 und dessen Kontakten gehabt und keine andere Möglichkeit gesehen. Bei der Vereinbarung sei er davon ausgegangen, den Restbetrag in Kürze aus den Erträgen der Shisha-Bar zahlen zu können, tatsächlich sei dies aber wegen vielfältiger Probleme nicht der Fall gewesen. Er habe dann zunächst grundsätzlich 350,00 Euro pro Woche gezahlt und, nachdem seine finanzielle Leistungsfähigkeit immer geringer geworden sei, den Angeklagten A2 gebeten, mit dem damals inhaftierten Angeklagten A1 zu bereden, ob der wöchentliche Betrag reduziert werden könne. Er habe danach - wohl ab Dezember 0000 - nur noch 200,00 Euro wöchentlich zahlen müssen und auch bei wohl fünf Gelegenheiten keine Zahlungen erbracht, wenn dies seine finanziellen Verhältnisse nicht zugelassen hätten. Probleme habe er hierdurch nicht gehabt und wolle er auch dem Angeklagten A1 jetzt nicht machen. Einen Restbetrag von ca. 6.100,00 Euro habe er bis heute nicht beglichen, habe aber insgesamt bis zur Schließung der Shisha-Bar im August 0000 möglicherweise, Buch habe er über seine Zahlungen nicht geführt, bis zu 16.000,00 Euro gezahlt. Nach der Schließung der Shisha-Bar und Entlassung des Angeklagten A1 habe er sich mit diesem in N getroffen und habe mit ihm, da er „blank“ gewesen sei, vereinbart, dass sie „quitt“ seien. Er wisse nicht, wie der Angeklagte A1 sich mit den anderen Geldgebern geeinigt habe, jedenfalls seien an ihn keine weiteren Forderungen gestellt worden. Gelegentlich habe der Angeklagte A2 Geld bei ihm in Empfang genommen, er wisse aber nicht, was der Angeklagte A1 diesem über ihre Vereinbarungen erzählt habe. Er habe mit dem Angeklagten A2 lediglich besprochen, dass der Angeklagte A1 von ihm Geld bekomme.

429

Nachdem von dem Zeugen Z8 von verschiedenen Seiten Schutzgeldzahlungen gefordert worden seien und er wegen der diversen Abflüsse schließlich aus den Erträgen der Shisha-Bar kein Einkommen mehr erzielt habe, habe er sich an die Polizei gewandt und Strafanzeige gestellt.

430

Sowohl die Einlassungen der Angeklagten als auch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z8 ergeben hiernach übereinstimmend, dass der Angeklagte A1 dem Zeugen einen Betrag von 9.200,00 Euro darlehensweise überlassen hat und bei Überlassung des Darlehensbetrages eine Zinszahlung gerade nicht vereinbart worden ist. Die diesbezüglichen Angaben werden durch den Inhalt des WhatsApp-Chats zwischen dem Angeklagten A1 und dem Zeugen Z8 bestätigt. Hiernach teilte der Angeklagte A1 dem Zeugen Z8 vor dem 00.00.0000 um 23.47:44 Uhr MEZ (gespeichert wurde als Uhrzeit 21.47:44 Uhr UTC+0) mit, dass zumindest einer der Geldgeber seinen Darlehensbetrag bis Anfang Juni 0000 zurückerhalten müsse („kannst du mir eben die summe schicken von dem kollegen der Anfang juni das definitiv brauchte schon bruder hattest du noch nicht gemacht“). Der Angeklagte A1 teilte um 01.09:56 Uhr am 00.00.0000 mit, dass er mit „den anderen … jetzt abgemacht“ habe, dass „aller spätestens 100% am Sonntag den 00.“ zu zahlen seien, und um 01.10:25 Uhr, dass es dann „fast 7 wochen" gewesen seien. Dies belegt, dass das ursprüngliche Zahlungsziel für den Gesamtbetrag bereits verstrichen war, denn der Angeklagte A1 berichtete nunmehr von einem Aufschub bis spätestens zum 00.00.0000 für einen Teilbetrag des ursprünglichen Darlehensbetrages, den Teil einer unbenannten Person, die das Geld definitiv bis Anfang Juni zurückbekommen wollte. Hierauf schrieb der Zeuge Z8 dem Angeklagten A1 um 00.10:31 Uhr „ja top das sollte perfekt passen“ und „morgen geht die mail raus wegen der werbekostenzuschüsse wenn das einmal bearbeitet ist geht es flott“ (01.10:55 Uhr). Am 00.00.0000 um 00.02:43 Uhr teilte dann der Angeklagte A1 dem Zeugen Z8 „00.00“ mit, worauf dieser erklärte, die - 4.900,00 Euro - seien „schonmal vom umsatz her safe" (00.24:05 Uhr). Als dann der Angeklagte A1 am 00.00.0000 um 17.29:20 Uhr nachfragte, ob der Zeuge Z8 alles zusammen habe, er werde am Sonntag kommen, schrieb ihm dieser um 17.30:35 Uhr, „0.0 sonntag". Auf die Mitteilung des Angeklagten A1 von 17.31:17 Uhr, „haben doch gesagt nach 7 wochen alles dann“, entgegnete der Zeuge Z8 um 17.31:56 Uhr „aso dachte du meintest bei den beiden anderen kein stress nur pro Tag dann 50€ drauf“. Auf die Frage des Angeklagten A1, ob er das denn hinkriege, sonst laufe er „ja viel zu viel hinterher“ (17.34:38 Uhr), und es seien am Sonntag 4.900,00 Euro zu zahlen, die müsse er „den … 100% geben“, entgegnete der Zeuge Z8 um 17.35:42 Uhr, er bekomme das „schon sehr bald hin“, „das mit den werbekostenzuschüssen zieht sich was leider“, er schaffe auch die „0.0“ (17.35:48 Uhr). Am 00.00.0000 um 12.31:37 Uhr kündigte der Angeklagte A1 dem Zeugen an, bis um 15.00 Uhr da zu sein, da er danach direkt weiter müsse, „der (habe)… gesagt soll um 16 spätestens da sein“ (14.02:49 Uhr); hier erklärte der Zeuge Z8, er habe 4.000,00 Euro da liegen und werde am selben Abend noch 1.000,00 Euro haben (14.57:32 Uhr). Hiernach erschien der Angeklagte A1, der das Angebot, noch eine Pfeife zu rauchen, ausschlug, gegen 15.30 Uhr, um die 4.000,00 Euro in Empfang zu nehmen (15.15:23 Uhr: „Muss ja danach direkt weg dem das bringen. Komme dann heute Abend nochmal rein. Bin in 20 min da“). Um 22.54:37 Uhr erhielt er dann von dem Zeugen Z8 den Bescheid, dass er kommen könne. Nachdem der Angeklagte A1 hierauf um 22.55:37 Uhr sein Kommen 10 Minuten später ankündigte, ist davon auszugehen, dass der Zeuge Z8 dem Angeklagten A1 gegen 23.05 Uhr am 00.00.0000 weitere 900,00 Euro übergab. Die erfolgte Zahlung bestätigte der Zeuge Z8 in einer Nachricht vom 00.00.0000 um 18.36:21 Uhr („ja 0.0 sind erledigt …“). Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte A1 dem Zeugen dann um 18.24:09 Uhr: „Guck nur das du das bald auf die kette bekommst sonst ist doch miese für dich jeden tag. Haste ja dann nichts von, weisste. Meine es nur als freund. Habe ja  selbst nichts davon. Die 61 dann haste es aus m kopf. Wenn es zu lange dauert biste sonst bei 7 oder 8 weisste was ich meine“, und auf die Frage des Zeugen, was er mit „6.1“ meine, „6.1 was noch ist“ (18.26:11 Uhr). Auf die Entgegnung des Zeugen Z8 „ahhh dachte du meintest 9.2 keiner will zinsen ausser täglich der eine jetzt 50€“ (18.29:48 Uhr), schrieb der Angeklagte A1 „der eine der viel wollte ist doch erledigt der so abgefuckt war“, mit den „anderen habe ich doch geregelt das 7 wochen ganz ohne war und ab jetzt 50/tag zinsen“ (18.34:12/54 Uhr). Auf den Einwand des Zeugen, dass nach der Zahlung von 4.900,00 Euro von 9.200,00 Euro noch 4.200,00 Euro offen seien und, solange dies so sei, er 50,00 Euro pro Tag Zinsen zu zahlen seien (18.36:21 Uhr), erklärte der Angeklagte A1 „9.2 war doch ganz am Anfang. Aber da habt ihr doch 11 ausgemacht. Also jetzt noch 6.1. Und weil es viel länger gedauert hat zusätzlich die 50!“ (18.37:52 Uhr). Dies beschied der Zeuge Z8 mit „achsooo ich schwöre an der tanke meintest du noch die wollen nichtmal 11 sondern nur die kohle wieder weil du es für dich genommen hast“ (18.38:41 Uhr), aber wenn es so sei, dann sei das „ehrlich auch kein ding“, er hätte ihm „nämlich sowieso mit und mit als dank was eingesteckt“ (18.39:13 Uhr), es sei „garkeine diskussion wert“ für ihn, dann machten sie es so (18.40:33 Uhr). Abschließend schrieb der Angeklagte A1 um 18.41: 38 Uhr sodann: „Der stand ist momentan: 6.1 Und jeden Tag bis das da ist halt 50, wie wir besprochen haben. Ich will dafür nichts. Miese wäre für mich nur immer das ich ein mal die Woche kommen müsste, aber bin ja eh immer in der nähe. Ich will dafür nichts haben, wenn ich dich mal brauche, dann bist du sicherlich auch für mich da.“ Dies beschied der Zeuge Z8 mit „mach dir deswegen dann keine sorgen jederzeit gerne“ (18.59 Uhr). Dies bestätigt die Behauptungen des Angeklagten A1 und des Zeugen Z8, wonach zunächst bei Überlassung des Darlehensbetrages von 9.200,00 Euro keine Zinszahlung vereinbart war und erst später, spätestens an diesem 00.00.0000, die Rückzahlung eines Darlehensbetrages von 11.000,00 Euro vereinbart worden ist. Darüber hinaus verpflichtete sich der Zeuge Z8 auch zu diesem Zeitpunkt Zinszahlungen von wöchentlich 350,00 Euro zu zahlen.

431

Während sich der Angeklagte A1 ausweislich der Korrespondenz ab dem 00.00.0000 bis Mitte Juli 0000 in der Türkei befand, kündigte er an, die am 00.00.0000 von dem Zeugen Z8 bereit gelegten 350,00 Euro (17.13 Uhr) von dem „C“ - dem Angeklagten A2 - abholen zu lassen, er selbst werde dann am Sonntag der nächsten Woche wieder selber reinkommen (17.16 Uhr). Nach einer Vielzahl von Treffen schrieb der Angeklagte A1 am 00.00.0000 um 18.53 Uhr, dass „die Rechnung … immer noch nicht gezahlt“ sei. Die Kommunikation über WhatsApp zwischen beiden endete sodann am 00.00.0000, wohl weil der Angeklagte A1 angesichts einer drohenden Verhaftung untertauchte und die Ner Gegend verlassen hatte.

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In einem Chat mit einem MM teilte der Angeklagte A1 diesem am 00.00.0000 um 09.34 Uhr mit, dass der Zeuge Z8 ihm noch „10,6“ schulde, wobei er auf „die 600 scheiss(e)“. Der MM hatte erklärt, dass es ihm möglicherweise gelingen könne, von einem anderen den kompletten Betrag auf einmal zu bekommen (00.00.0000, 19.42 Uhr), „der Verlobte von seiner (Y) Schwester“ - ein I (00.00.0000, 09.42 Uhr) - werde ihm - MM - das vorstrecken, „damit die Geschichte aus der Welt“ sei (00.00.0000, 06.46 Uhr). Der Angeklagte A1 erklärte am 00.00.0000 um 09.43 Uhr, er würde sich auch mit 8.000,00 Euro „zufrieden geben, wenn alles auf einmal“ komme, „aber weniger auf keinen fall". Unabhängig davon, dass zu diesem Zeitpunkt ausweislich der Korrespondenz mit dem Zeugen Z8 nur noch ein Restdarlehensbetrag von maximal 6.100,00 Euro offenstand, kam es zu der von MM angestrebten Zahlung nicht. In einem Chat zwischen dem Angeklagten A1 und dem l teilte der Angeklagte A1 diesem am 00.00.0000 um 21.13:19 Uhr mit, er „habe mit dem Typen geredet und er würde sich mit 6.100 zufrieden geben, wenn das noch im November überm Tisch geht“, dieser „würde … auf 4.000 verzichten, dann wäre er (- Z8 -) überall raus und alles (sei) … geklärt. Das (sei) … aber auch das letzte was (er) … für Y mache. Wenn er das Angebot nicht (annehme) … soll er gucken wie er hier klar (komme) …“. l sagte eine Klärung „gleich direkt“ zu, eine solche ergab sich aus den Chats zwischen beiden jedoch nicht, vielmehr erklärte l am 00.00.0000 um 21.01:37 Uhr, dass der Zeuge Z8 auf den Vorschlag des Angeklagten A1 erklärt habe, sich mit diesem treffen zu wollen; zu der Vereinbarung eines Treffens kam es jedoch nicht. Bereits am 00.00.0000 um 14.51 Uhr hatte der Angeklagte A1 auch an den Zeugen Z8 geschrieben, warf diesem vor, einen Menschen, der ihm helfen wolle, im Stich zu lassen, und unterbreitete ihm das Angebot, der Zeuge solle „noch im November“ „den Typen einfach seine 6.100 (geben) … die (er) … ihm schulde…“, er bekomme ja „die Kaution von dem Laden“, den Rest könne er behalten; er werde immer zu dem Zeugen stehen, auch wenn dieser ihn als Mensch enttäuscht habe. Um 16.15 Uhr erklärte er dann, er werde „ihm“ sagen, dass er nicht habe vermitteln können, er werde sich „da jetzt raus“ halten. Auf den Hinweis des Angeklagten A1 am 00.00.0000, dass der November fast rum sei, entgegnete der Zeuge Z8, dass ihm „die beiden … ruhig mal schreiben“ könnten, „die (hätten) … das doppelte an zinsen schon bekommen“ und seine – A1 - „“brüder“ … (seien) es schuld das (sein) … laden zugrunde gegangen“ sei, das „mit den albanern (sei) … ein schönes abgekatertes spiel“ gewesen; der Angeklagte A1 sei „immer korrekt“ zu ihm - Z8 - gewesen, er wolle A1 nur warnen. Letztlich kam es zu keinen weiteren Zahlungen, wobei nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z8 dieser mit dem Angeklagten A1 im Jahr 0000 die Abrede getroffen hat, dass dieser an den Angeklagten A1 nichts mehr zu zahlen habe.

433

Weitergehende Beweismittel standen nicht zur Verfügung, so dass der Nachweis, dass der Angeklagte A1 bei Hingabe des Darlehensbetrages sich einen wucherischen Zins hat versprechen lassen, nicht zu führen war. Im übrigen beruhen die Feststellungen der Kammer auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z8 über Anzahl und Höhe der geleisteten Zinszahlung.

434

Darüber hinaus vermochte die Kammer auch nicht festzustellen, dass der Angeklagte A2 über die Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten A1 und dem Zeugen Z8 im Einzelnen informiert war. Der Angeklagte A2 hat dies in Abrede gestellt, der Angeklagte A1 hat seine Angaben insoweit bestätigt. Und auch der Zeuge Z8 hat glaubhaft bekundet, dass er den Angeklagten A2 (lediglich) darum gebeten habe, bei dem Angeklagten A1 zu erreichen, dass seine wöchentlichen Zahlungen geringer ausfallen. Hieraus war für den Angeklagten A2 nicht ohne weitere Informationen zu entnehmen, dass es sich allein um Zinszahlungen handelte, vielmehr lag zumindest in gleichem Maße die Annahme nahe, dass es sich jedenfalls teilweise um eine Tilgungsleistung handelte, so dass für ihn - auch wenn ihm der Darlehensbetrag bekannt war - der Rückschluss auf einen wucherischen Zinsbetrag nicht auf der Hand lag. Dass dem Angeklagten A2 weitere Informationen zur Verfügung standen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die von beiden Angeklagten eingeräumte enge freundschaftliche Verbundenheit reicht als Grundlage für die Annahme, der Angeklagte A1 habe den Angeklagten A2 in die gesamten Einzelheiten des Geschäftes mit dem Zeugen Z8 eingeweiht, nicht aus.

435

E.

436

Die zum Fall 16 getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten A2, soweit ihr zu folgen war, sowie den Bekundungen des Zeugen Z6, soweit ihnen zu folgen war, und den glaubhaften Angaben der Zeugin Z16 sowie einer hierzu in Augenschein genommenen (vorgespielten) Sprachnachricht.

437

Der Angeklagte A2 hat sich dahingehend eingelassen, nach einer Trennung Ende März 0000 habe er sich am Sonntag nach Ostern (00.00.0000) wieder mit der Zeugin Z10 getroffen. Sie habe ihm bei einem gemeinsamen Essen erzählt, dass es zum Sex mit zwei Männern gekommen sei, sie sich aber an nichts erinnern könne. Die Zeugin Z10 habe ihm zunächst die Namen der beiden Männer - Z6 (genannt: S) und AR - nicht nennen wollen, da er sie kenne. Sie habe berichtet, sie sei mit einer Freundin unterwegs, im „-…-“, gewesen, sei gegen Mittag mit dem Taxi in die Wohnung des Schwagers des Zeugen Z6 gefahren. Auf der Fahrt nach J habe sie erklärt, sie wolle nicht, dass etwas Sexuelles laufe. Ihre letzte Erinnerung sei, dass sie in einem recht kleinen Raum Jägermeister getrunken und AR Gitarre gespielt habe. Später sei sie in Unterwäsche wach geworden und habe gefühlt, dass in ihre Vagina etwas eingeführt worden sei. Die Zeugin Z10 habe ihren Blackout nicht erklären können, er selbst habe während ihrer siebenjährigen Bekanntschaft eine alkoholbedingte Ohnmacht bei Frau Z10 nicht erlebt. Er habe mit dieser nur bei dieser Gelegenheit den Ablauf des Geschehens besprochen. Die Zeugin Z10 habe ihm erklärt, nicht zur Polizei gehen zu wollen, das habe er auch nicht gewollt. Er sei weder eifersüchtig noch besitzergreifend, hier sei es aber um Sex ohne bzw. gegen den Willen seiner Frau gegangen. Er habe das nicht „so stehen lassen“ können. Die Angelegenheit habe ihn an dem Abend sehr beschäftigt. Er sei zu der Überzeugung gekommen, dass es nicht helfe, wenn er den Männern den Schädel einschlüge, es sei ihm nicht um Vergeltung, sondern um Wiedergutmachung gegangen. Er habe sich daher entschlossen, eine Entschädigung zu fordern, da davon auch die Zeugin Z10 etwas haben würde. Dies habe er aber nicht mit ihr besprochen. Er habe sich an die beiden Männer gewandt, der eine habe das Geschehen abgestritten, der andere habe sich auf den von ihm - A2 - angebotenen Ausweg eingelassen. Er habe den Zeugen Z6 an seinem Arbeitsplatz - dem Tattoo-Studio „-…-“ - aufgesucht und direkt mit dem Vorwurf konfrontiert; er habe erklärt „Du kleiner Wichser, ich weiß Bescheid, du brauchst mir nichts zu erzählen." Der Zeuge Z6 habe herumgestammelt, dass es ER gewesen sei. Er - A2 - habe erklärt, dass wenn sie so auf Dreier stünden, der Zeuge Z6 jeden Freitag 300,00 Euro zahlen, einen Endbetrag habe er nicht genannt, und das Geld dem ebenfalls dort tätigen, dem Angeklagten A2 bekannten DT übergeben solle. Er habe zu keinem Zeitpunkt gemeint, der Frau und dem Kind des Z6 etwas antun zu wollen, die hätten der Zeugin Z10 ja nichts getan; er habe auch dem Zeugen Z6 zu keinem Zeitpunkt Gewalt angedroht, wenn er nicht zahle. Er habe dem Zeugen Z6 erklärt, wenn er zahle, werde Z10 von einer Anzeige absehen und darüber schweigen. Der Zeuge Z6 habe die größte Angst davor gehabt, dass seine Frau davon erfahre. Er - A2 - habe dem DT aufgetragen, ihm dasjenige, was der Zeuge Z6 ihm geben werde, jeden Freitag zu übergeben; Einzelheiten habe er diesem zunächst nicht genannt, erst nach drei, vier Wochen habe er diesem gegenüber davon gesprochen, es handele sich um eine Wiedergutmachung. Er - A2 - habe das Geld, das er erhalten habe, der Zeugin Z10 übergeben, und dieser erklärt, sie solle darüber nachdenken und das Geld nehmen. Er habe das mit der Zeugin Z10, die in Zweifel gewesen sei, nicht diskutiert. Auf Veranlassung des Zeugen Z6 habe sich MT eingeschaltet. Er - A2 - habe diesem erklärt, er sei im Recht und werde nicht von der Forderung abweichen, habe sich aber auf den Vorschlag des MT eingelassen, dass Z6 wöchentlich 250,00 Euro bis Ende des Jahres, bis zum Erreichen einer Summe von 7.000,00 Euro, zahle. MT, der weder eingebunden gewesen sei noch partizipiert habe, habe ihm bestätigt, im Recht zu sein, Z6 habe die Sache diesem gegenüber eingeräumt. Er habe die Vereinbarung auch der Zeugin Z10 mitgeteilt und das erhaltene Geld jeweils dieser übergeben, es sei dann in die gemeinsame Kasse eingeflossen. Im Juli 0000 habe er sich auch an den Zeugen ER gewandt, der sich zuvor nicht in N aufgehalten habe; ER habe alles abgestritten, Frau Z10 als Lügnerin bezeichnet, er - A2 - habe ER daraufhin geschubst, nicht aber geschlagen. Er habe erst Frau Z10 mit ER konfrontieren wollen, sei aber, nachdem er mit ihr im Tattoo-Studio „-…-“ erschienen sei, stattdessen mit dem Angeklagten A1, den er dort getroffen habe, Essen gegangen; er habe seiner Freundin ersparen wollen, dass ER ihr ins Gesicht lüge. Über eine Geldforderung habe er - A2 - mit ER nie gesprochen. Kurz darauf sei der Angeklagte A1 festgenommen worden und er habe keine Unruhe schaffen wollen. Er glaube seiner Frau, der Zeugin Z10, und sei weiterhin der Meinung, dass diese falsch behandelt worden sei. Zu dem von ihm ergriffenen Lösungsweg habe ihn niemand gezwungen, heute würde er die Situation anders regeln. Die Abweichung seiner Angaben zu denen in der Haftprüfung beruhe darauf, dass er damals davon ausgegangen sei, schnell aus der Haft entlassen zu werden, dann aber seinen Irrtum erkannt habe.

438

Die Zeugin Z16, eine Freundin der Zeugin Z10, hat glaubhaft bekundet, sie sei an einem Abend im April 0000 vor den Feiertagen gemeinsam mit der Zeugin Z10, die damals für kurze Zeit während einer Trennung vom Angeklagten A2 bei ihr gewohnt habe, im „-…-“ gewesen und dort auf den Zeugen Z6 und den AR, zwei brasilianische Tätowierer, getroffen, die der Zeugin Z10 bekannt gewesen und von ihr begrüßt worden seien. Sie hätten miteinander getrunken und sich auf Englisch unterhalten und seien später gemeinsam ins „-…-“ gegangen. Die Zeugin Z10 habe für keinen der Männer ein sexuelles Interesse gezeigt. Sie – Z16 - habe sich vor allem mit ER unterhalten und am Morgen des nächsten Tages gegen 7.30 Uhr, 8.00 Uhr das „-…-“ verlassen, um nach Hause zu gehen. Zuvor habe der ihr unsympathische Zeuge Z6 sie an der Brust angefasst, worauf sie seinen Arm weggeschlagen und den Abend habe beenden wollen. ER habe sich für das Verhalten des Zeugen Z6 bei ihr – Z16 - entschuldigt und ihr zugesagt, auf die Zeugin Z10 „Acht zu geben“. Die angetrunkene, nicht aber betrunkene Zeugin Z10 sei dort zurückgeblieben und sie – Z16 - habe mit ihr vereinbart, gegen 9.00 Uhr anzurufen, damit die Zeugin Z10 dann bis 10.00 Uhr zu ihrer – Z16 - in N gelegenen Wohnung komme. Um 9.00 Uhr habe sie vergeblich die Zeugin Z10 anzurufen versucht und schließlich eine Nachricht an sie geschrieben. Sie habe keine Antwort erhalten, habe das aber darauf geschoben, dass im „-…-“ keine Internetverbindung bestehe. Sie habe schließlich bis nachmittags geschlafen und beim Aufwachen keine Nachricht von der Zeugin Z10 vorgefunden und sie auch telefonisch nicht erreichen können. Am Abend des Tages habe sie dann über das Mobiltelefon eines gemeinsamen Bekannten eine Sprachnachricht der Zeugin Z10 erhalten, in der diese der Zeugin Z16 mitgeteilt habe, dass sie sich von einem Freund habe abholen lassen und nun auf dem Weg zu ihr – Z16 - sei. Die Zeugin Z10 sei dann gegen 21.00 / 21.30 Uhr bei eingetroffen und habe sehr verstört ausgesehen. Die Zeugin Z10 habe berichtet, ihr Telefon sei ihr in die Toilette gefallen und hiernach nicht mehr zu gebrauchen gewesen. Sie sei mit den Männern nach J gefahren, wo sie zusammen getrunken und Musik gehört hätten. Nachdem sie wohl eingeschlafen sei - eine Erinnerung habe sie im Grunde nicht mehr - sei sie wach geworden, und alle drei Personen seien gemeinsam zu einer Tankstelle gegangen, um etwas zu Trinken und Zigaretten zu kaufen. Ihr sei auf dem Weg aufgefallen, dass sie keinen BH mehr getragen habe, und sie habe die beiden Männer hierauf angesprochen. Der Zeuge Z6 habe ihr gesagt, „you have a nice pussy“. Sie - Z10 - habe nichts wissentlich gemacht, habe sich aber komisch gefühlt und gespürt, dass etwas passiert, etwas in sie eingedrungen sei. Nachdem sie von der Tankstelle zurückgekommen seien, habe sich ER vor ihr - Z10 - entblößt und gefragt, ob sie eine zweite Runde wolle. Sie habe die merklich angetrunkene Zeugin Z10 so - wie an diesem Abend - noch nie erlebt. Sie – Z16 - sei geschockt gewesen und habe erklärt, dass sich das für sie wie eine Art Vergewaltigung anhöre. Die Zeugin Z10 habe ihr gegenüber erklärt, zunächst einen Arzt aufsuchen und erst einmal darüber nachdenken zu wollen, ob sie zur Polizei gehe. Die Zeugin habe ihr – Z16 - später auch noch berichtet, in der Apotheke eine "Pille danach" geholt zu haben, über die Erstattung einer Anzeige sei nicht mehr gesprochen worden. Einige Tage später habe die Zeugin Z10 nicht mehr bei ihr gewohnt und ihr erklärt, sie wolle dem Angeklagten A2 berichten, was geschehen sei, habe aber Angst, dass die beiden Männer einen auf die Nasen bekommen. Da die Zeugin Z10 immer offen und ehrlich sei, sei es für diese nicht in Betracht gekommen, die Angelegenheit dem Angeklagten A2 zu verschweigen. Die Zeugin Z10 habe ihr später berichtet, dass der Angeklagte A2 angesichts der Schilderung der Zeugin Z10 sehr, sehr ruhig geblieben sei. Später habe sich die Zeugin Z10 mit dem Angeklagten A2 gestritten, weil sie nicht gewollt habe, dass dieser gegen die beiden Männer etwas unternehme, sie habe Angst vor Körperverletzungen durch den Angeklagten A2 gehabt, um Geldforderungen sei es bei dem Streit nicht gegangen.

439

Die Schilderung der Zeugin Z16 wird in Teilen bestätigt durch die um 21.36 Uhr an sie gerichtete, von der Polizei gesicherte Sprachnachricht der Zeugin Z10 vom 00.00.0000, die wie folgt lautete: „He Liebes, ich habe auf jeden Fall alles geschrottet und auf jeden Fall …, erzähl ich dir alles später, … ähm, der M bringt mich auf jeden Fall gerade zur dir … ähm … ich komme dann … gleich (ihre Stimme bricht leicht und sie lacht zitterig) … ich bin jetzt grad an der Bastei und denke, ich bin dann gleich da. … Ähm … Eventuell kriegst du gleich ein paar Nachrichten in der Hoffnung, dass irgendwer … A2 Nummer hat, … weil mein Hund ist ja da, und, äh, ich glaube, ich lasse ihn erstmal da. … Auf jeden Fall bin ich gleich da, und dann ja, okay“. Nach dem Eindruck der Zeugin Z16 entsprach diese Sprachnachricht nicht dem üblichen Duktus der Zeugin Z10, die sonst nicht in unvollendeten Sätzen und mit Verschluchzern dazwischen spreche.

440

Es haben sich zur Überzeugung der Kammer keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Aussage der Zeugin Z16 ergeben. Ihre Angaben waren konstant, in sich folgerichtig, lebensnah und hinsichtlich der Sprachnachricht nachprüfbar zutreffend. Die Zeugin Z16 ist zwar seit Jahren mit der Zeugin Z10 befreundet, gehört aber nicht den Hooligan- bzw. Rockerkreisen oder der Tätowiererszene an. Eine Entlastungstendenz zugunsten des Angeklagten A2 oder eine überschießende Belastungstendenz zulasten des Zeugen Z6 bzw. ER ließen ihre Bekundungen nicht erkennen, sie war vielmehr um Genauigkeit in Erinnerung und Ausdruck bemüht.

441

Ihre Angaben belegen damit, dass die Zeugin Z10 - die vor der Kammer von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und zu diesem Themenkomplex keine Angaben gemacht hat - bereits im unmittelbaren Anschluss an das Geschehen am 00.00.0000 davon ausging, dass sich die Zeugen Z6 und ER an ihr gegen bzw. ohne ihren Willen sexuell vergangen hatten. Die Zeugin Z16 hat überzeugend bekundet, dass die Zeugin Z10 sich sowohl bei der Sprachnachricht um 21.36 Uhr ungewöhnlich verhielt als auch nach ihrer Ankunft bei der Zeugin Z16 kurz danach einen verstörten Eindruck machte. Die Aussage der Zeugin belegt des Weiteren, dass die Zeugin Z10, wie es auch der Angeklagte A2 behauptet hat, nach ihrer Wiederannäherung diesem von dem Geschehen und ihrem Verdacht berichtet hat. Darüber hinaus entsprach die Schilderung der Zeugin Z10 nach der Aussage der Zeugin Z16 derjenigen, die der Angeklagte A2 als spätere Schilderung der Zeugin Z10 ihm gegenüber berichtet hat. Für eine Annahme, die Zeugin Z10 habe ihre Behauptungen über das Geschehen am 00.00.0000 fälschlicherweise erhoben, um den Umstand gegenüber dem Angeklagten A2 rechtfertigen zu können, dass sie sich am 00.00.0000 mit den beiden Tätowierern nach J begeben hat, spricht nichts. Sowohl nach den Angaben des Angeklagten A2 als auch den Bekundungen der Zeugin Z16 hatten sich A2 und Z10 bereits einige Zeit vor dem 00.00.0000 nach einem Streit getrennt, weshalb sich die Zeugin Z10 auch bereits seit einigen Tagen in der Wohnung der Zeugin Z16 aufhielt. Es bestand daher für die Zeugin Z10 kein Anlass, eine Rechtfertigung zu konstruieren, umso mehr als sie sich - nach der Einschätzung der Zeugin Z16 - zwar gefühlsmäßig noch an den Angeklagten A2 gebunden fühlte, aber nicht absehbar war, dass beide in Zukunft tatsächlich wieder zusammen kommen würden. Außerdem hatte die Zeugin Z10 nach dem Eindruck der Zeugin Z16 kein sexuelles Interesse an den Tätowierern erkennen lassen, so dass kein Anhalt dafür erkennbar ist, dass die Zeugin Z10 einen „Seitensprung“ begangen hatte, den sie gegenüber dem Angeklagten A2 hätte rechtfertigen müssen. Auch hätte für die Zeugin Z10 keine Notwendigkeit bestanden, die Geschehnisse am 00.00.0000 von sich aus gegenüber dem Angeklagten A2 zu thematisieren; sie tat dies nach den Angaben der Zeugin Z16 allein deshalb, weil sie nach ihrer Überzeugung ein ehrlicher Mensch ist, ein Umstand, der ebenfalls gegen eine wahrheitswidrige Schilderung gegenüber der Zeugin Z16 und auch dem Angeklagten A2 spricht.

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Hiermit kann die Behauptung des Angeklagten A2, er sei davon ausgegangen, dass sich unter anderem der Zeuge Z6 an der Zeugin Z10 gegen deren Willen sexuell vergangen habe, jedenfalls nicht widerlegt werden. Fest steht auf der Grundlage der Angaben der Zeugin Z16 sogar, dass es sich bei der Behauptung, der Angeklagte A2 habe wegen des Geschehens am 00.00.0000 Geldforderungen an den Zeugen Z6 gestellt, nicht um eine nachträglich gefundene Begründung für eine in Wahrheit anders motivierte Tat des Angeklagten A2 gehandelt hat. Dies ergibt im Übrigen auch die Aussage des Zeugen Z6, auch wenn diese hinsichtlich seiner Darstellung der Geschehnisse vom 00.00.0000 in weiten Teilen unglaubhaft ist.

443

Der Zeuge Z6 hat hierzu bekundet, er sei nach einem Streit mit seiner damaligen Frau auf einer Familienfeier nach N ins „-…-“ gegangen und habe sich mit dem ER und seinem Schwager TP getroffen. Sie seien später gegen Mitternacht ins „-…-“ gegangen, ER habe sich lange mit der Zeugin Z10 unterhalten und möglicherweise ein sexuelles Interesse an ihr gehabt. Er habe viel getrunken und Erinnerungslücken an das weitere Geschehen, habe gesessen und geschlafen und sei schließlich in der Wohnung des Schwagers aufgewacht, wo ER auf einem Sofa oder Bett gelegen und sich mit der Zeugin Z10 unterhalten habe. Er habe ER vorgehalten, was er da mache, das sei keine gute Idee, da die Zeugin Z10 einen Freund habe. Der ER habe erklärt, dass die Zeugin Z10 nicht alleine in der Stadt - N - habe zurückbleiben wollen. Sie seien alle normal bekleidet gewesen und hätten weiter getrunken, Videos angesehen und seien dann zur Tankstelle gegangen. Vor Verlassen der Wohnung habe ER einmal  seine Hand in seine Tasche gesteckt, um Geld herauszuholen; er - Z6 - habe gedacht, ER habe seine Hand in die Hose gesteckt, und ihn aufgefordert, damit aufzuhören. Nach der Rückkehr in die Wohnung hätten sie weiter getrunken, die Zeugin Z10 habe schließlich jemanden kontaktiert, der sie abhole, und habe nachmittags die Wohnung verlassen, wobei sie die Begleitung des ER abgelehnt habe. Er selbst habe die Wohnung erst am nächsten Tag verlassen. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 00.00.0000, er könne sich daran erinnern, dass ER sich an sein Geschlechtsteil gefasst und so etwas gesagt habe, wie „na komm, noch mal!“ bekundete er, sich an eine solche Äußerung nicht erinnern zu können, es könne sein, dass ER etwas gesagt habe, er - Z6 - habe das aber nicht verstanden. Auf den weiteren Vorhalt, er habe seinerzeit bekundet, zu ER gesagt zu haben, er solle mit dem Scheiß aufhören, bestätigte er dies, er habe so reagiert, weil er gedacht habe, er - ER - könne so was gemacht haben. Er habe das aber wohl missverstanden und ER habe das damals richtig gestellt. Auf die Frage, warum er dies in seiner Vernehmung nicht so erklärt habe, behauptete der Zeuge Z6, das vielleicht bei der Vernehmung vergessen zu haben. Er habe damals eine Geste des ER gesehen und wisse bis heute nicht, ob es eine „böse Geste“ gewesen sei, sie habe eindeutig einen sexuellen Bezug gehabt. Warum er ER aufgefordert habe aufzuhören, wisse er nicht. Der Zeuge Z6 gab an, er sei sicher, dass er selbst keinen sexuellen Kontakt zu der Zeugin Z10 gehabt habe, dafür sei es ihm zu schlecht gegangen. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Amtsgericht Aachen in einer Hauptverhandlung vom 00.00.0000 (334 Ls 154/17), dass ER sich zwischen die Beine gegriffen und was von zweiter Runde gesagt habe, worauf er - Z6 - gesagt habe, wie, zweite Runde, er solle mit dem Scheiß aufhören, er - Z6 - kenne ER seit zehn Jahren, man könne ihm nicht vertrauen, erklärte der Zeuge Z6 vor der Kammer, das habe er, soweit er sich erinnere, so bei der Polizei so gesagt. Auf den Hinweis, dass es sich um eine Aussage vor einem Gericht gehandelt habe, bekundete der Zeuge Z6, die Situation sei etwas kompliziert, er habe eine Geste gesehen, wisse aber nicht ob es eine „böse Geste“ gewesen sei, es sei schwierig, sich zu erinnern, es könne sein, dass er es so gesagt habe und dass ER damals etwas von einer zweiten Runde gesagt habe. Der Zeuge Z6 räumte auch ein, dass er zunächst in einer ersten polizeilichen Vernehmung wahrheitswidrig abgestritten hatte, in der Wohnung gewesen zu sein, in der sich die Zeugin Z10 aufgehalten habe. Er sei bei der Polizei verwirrt gewesen und habe erst mit seiner Frau über das sprechen wollen, was passiert sei. Auf Vorhalt seiner Angaben in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000, er könne sich daran erinnern, dass ER sich an sein Geschlechtsteil gefasst und so etwas gesagt habe wie, „na komm, noch mal!“, er sei sich nicht mehr sicher mit dem Wortlaut, bekundete er vor der Kammer, er erinnere sich, das gesagt zu haben, er habe aber an die Worte „zweite Runde“ keine genaue Erinnerung, er wisse den Grund für die Bemerkung nicht mehr.

444

Diese Angaben des Zeugen Z6 sind in einem solchen Maße widersprüchlich, dass hieraus ein Beleg dafür, dass die Schilderung der Zeugin Z10 unzutreffend war, nicht entnommen werden kann. Zunächst hat der Zeuge Z6 seine Anwesenheit in der Wohnung in J gänzlich abgestritten, sie später eingeräumt und von sexuellen Gesten des Zeugen ER und dessen Äußerung berichtet, die auf einen vorangegangenen sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Zeugin Z10 hindeutete. Eine derartige Äußerung wollte er dann nicht mehr erinnern und sprach von einer bloßen Missdeutung einer unverfänglichen Geste des ER, ohne dass ein derartiger Erinnerungsverlust zwischen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung und seiner jetzigen Vernehmung vor der Kammer nachvollziehbar ist, insbesondere auch deshalb, weil er sie wenige Monate zuvor im Rahmen der Verhandlung vor dem Amtsgericht Aachen noch erinnert hat.

445

Hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens im Fall 16 hat der Zeuge Z6 bekundet, der Angeklagte A2 sei im März oder April 0000, einem Donnerstag, an seiner Arbeitsstätte „-…-“ erschienen und habe mit ihm außerhalb des Gebäudes gesprochen. Er habe nur fragen können, wie er ihm - A2 - helfen könne, worauf dieser ihm vorgeworfen habe, eine sexuelle Beziehung mit Z10 gehabt, sie missbraucht zu haben. Er habe gesagt, „du kleiner Wichser“, jetzt rede er. Er habe gedroht, seine - P - „verkackte Familie“ zu „ficken“ und zu ihm - Z6 - nach Hause zu kommen und sein Leben wie auch das seiner Familie zu zerstören, wenn er zur Polizei gehe. Wenn er - Z6 - so auf Dreier stehe, dann zahle er ab jetzt an ihn jeden Freitag 300,00 Euro und übergebe das Geld in einem Umschlag seinem Kollegen DT. Den DT habe der Angeklagte A2 dann angewiesen, den Umschlag, den er ab jetzt jeden Freitag bekommen werde, an ihn - A2 - zu übergeben. Er - Z6 - habe keine Möglichkeit gehabt, etwas dazu zu sagen, vielmehr habe der Angeklagte A2 hierauf in der Überzeugung, dass der Zeuge Z6 zahlen werde, das „-…-“ verlassen. Einen Zeitpunkt, zu dem die wöchentlichen Zahlungen hätten enden sollen, habe der Angeklagte A2 nicht genannt. Er habe die Äußerung des Angeklagten A2 so verstanden, dass er für den Fall, dass er die verlangten Zahlungen nicht leiste und sich an die Polizei wende, mit körperlichen Attacken sowohl auf sich selbst als auch seine Familienmitglieder rechnen müsse. Um diese Gefahr insbesondere von seiner Frau und seiner Tochter abzuwenden, habe er am nächsten Tag in einem Umschlag 300,00 Euro an den DT übergeben. Er habe sich, nachdem DT ihn an weitere Zahlungen erinnert habe, an den MT gewandt, einen Kunden des „-...-“, um die Zahlungspflicht abzuwenden. Er - Z6 - habe MT gesagt, er habe die Frau auf der Party gesehen, da sei aber nichts gewesen. MT habe ihm schließlich mitgeteilt, dass er - Z6 - einen Fehler gemacht habe, es gebe Beweise, dass er etwas mit der Frau des A2 gemacht habe, und er müsse bezahlen. Müssten normalerweise für einen Fehltritt mit der Frau eines Clubmitglieds 10.000,00 Euro gezahlt werden, so müsse er - Z6 - nur 7.000,00 Euro zahlen, nämlich 250,00 Euro pro Woche bis zum Jahresende (offensichtlich ausgehend von ca. 7 Monaten à 1.000,00 Euro); wenn er zahle, werde ihm oder seiner Familie nichts passieren. Ohne Wissen seiner Frau habe er daher hiernach regelmäßig wöchentlich 250,00 Euro gezahlt und die jeweils dem Angeklagten A2 über DT überlassenen Geldbeträge und Umschläge vorher fotografisch festgehalten. Am 00.00.0000 habe er sich an die Polizei gewandt, weil er kein Geld mehr habe zahlen können.

446

Da der Zeuge Z6 im Rahmen seiner Anzeigenerstattung bzw. Zeugenvernehmung am 00.00.0000 die von den übergebenen Geldbeträgen und verwandten Geldumschlägen gefertigten Fotos der Polizei überließ, sind die von ihm an DT und damit den Angeklagten A2 überlassenen Geldbeträge sowie die Zahlungszeitpunkte feststellbar. Er hat Zahlungen in Höhe von 250,00 Euro am 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00. und 00.00.0000 sowie in Höhe von 750,00 Euro am 00.00.0000 fotografisch belegt. Hinsichtlich der ersten Zahlung am 00.00.0000 liegt ein solches Beweisfoto nicht vor, allerdings zeigt das Foto vom 00.00.0000 einen Zettel, der eine Zahlung am 00.00.0000 in Höhe von 300,00 Euro nennt. Aufgrund der übermittelten Lichtbilder sind somit zum einen die geleisteten Zahlungen belegt, im Übrigen kann aber auch der Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem der Angeklagte A2 mit seiner Forderung an den Zeugen Z6 herangetreten ist, nämlich auf den Tag vor dem ersten Zahlungstag, dem 00.00.0000, mithin den 00.00.0000. Hierbei handelt es sich - insoweit übereinstimmend mit der Bekundung des Zeugen Z6 - um einen Donnerstag.

447

Auch wenn die Bekundungen des Zeugen Z6 hinsichtlich des Geschehens am 00.00.0000 - wie bereits ausgeführt - nicht glaubhaft erschienen, sondern zumindest ernstliche Zweifel daran bestanden, dass es nicht - wie von dem Zeugen behauptet - zu sexuellen Handlungen zum Nachteil der Zeugin Z10 gekommen ist, so war seinen Angaben hinsichtlich der Forderung der Geldzahlungen durch den Angeklagten A2 und deren näheren Umständen zur Überzeugung der Kammer zu folgen. Dies folgt insbesondere auch aus der geständigen Einlassung des Angeklagten A2, wenn dieser auch nicht angegeben hat, seine Forderung mit einer Bedrohung des Zeugen und seiner Familie verbunden zu haben. Insoweit folgt die Kammer jedoch den Angaben des Zeugen Z6, auch bereits deshalb, weil es ohne eine solche Drohung keinen lebensnahen Grund für den Zeugen Z6 gegeben hätte, die von dem Angeklagten A2 „unstreitig“ geforderten Beträge zu zahlen. Dass dieser sich nicht aus eigenem Antrieb oder eigener Einsicht zu Leistungen gedrängt fühlte, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er sich bereits nach der ersten Zahlung von 300,00 Euro an den MT mit dem Ziel wandte, dass die Forderung des Angeklagten A2 aus der Welt geschafft werde. Auf die von dem Zeugen Z6 bekundete Drohung des Angeklagten A2, ihn und seine Familie zu ficken, wenn er nicht zahle und zur Polizei gehe, deutete auch der Umstand, dass der Zeuge Z6 nach der Intervention des MT, der nach seinen Angaben darauf hingewiesen hatte, ihm werde nichts passieren, wenn er zahle, tatsächlich über Monate wöchentliche Zahlungen von 250,00 Euro leistete, obwohl er mit seiner Familie hierdurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Eine Anzeige gegen den Zeugen Z6 war seinerzeit nicht erstattet, auch war die Erstattung einer solchen von keiner Seite angedroht worden.

448

Die nach den Bekundungen des Zeugen Z6 von dem Angeklagten A2 geäußerte Drohung, ihn und seine Familie zu „ficken“, konnte und sollte der Zeuge dahingehend verstehen, dass ihm der Angeklagte A2 für den Fall der Nichtzahlung mit körperlichen Attacken auf sich oder seine Familie drohte. Eine solche Interpretation der Äußerung des Angeklagten A2 lag bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Hooliganszene nahe. Dass dem Angeklagten A2 ein solches gewalttätiges Vorgehen auch nicht fremd war, belegt er selbst mit seiner Einlassung, wonach er den ursprünglichen Impuls, den Zeugen Z6 körperlich zu züchtigen, zurückgestellt hatte, weil von einer Zahlung als Entschädigung auch die Zeugin Z10 etwas habe. Die anderslautende Einlassung des Angeklagten A2 ist unglaubhaft. Auch seine Behauptung, er habe dem Zeugen Z6 nur gedroht, die Zeugin Z10 werde andernfalls Anzeige gegen ihn erstatten, stellt zur Überzeugung der Kammer lediglich eine Schutzbehauptung dar. Zum einen hatte die Zeugin Z10 dem Angeklagten A2 zuvor nach seiner eigenen Darstellung ausdrücklich erklärt, keine Anzeige erstatten zu wollen; eine entsprechende Drohung wäre also eine leere Drohung gewesen. Darüber hinaus belegt auch der Umstand, dass der Zeuge Z6 auch nach Offenbarwerden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gegenüber seiner Frau bereits wenige Tage nach der Forderung des Angeklagten A2 gezahlt hat, dass nicht dessen Angst vor einer Anzeige bei der Polizei Motiv für die ihm nach seinen finanziellen Verhältnissen schwer fallenden Zahlungen war, sondern vielmehr die Angst um seine und die Sicherheit seiner Familie. Darüber hinaus läge aber auch in einer solchen Drohung, bei unterlassener Zahlung eine Strafanzeige zu erstatten, eine verwerfliche Drohung mit einem empfindlichen Übel vor, weil zwar der Zeugin Z10 die Möglichkeit offenstand, eine Strafanzeige  gegen den Zeugen Z6 zu erstatten, die Verknüpfung dieses rechtmäßigen Mittels mit der Forderung einer Geldzahlung jedoch verwerflich ist.

449

Der Angeklagte A2 ging bei seiner Forderung gegenüber dem Zeugen Z6 weder davon aus, von der Zeugin Z10 mit der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs beauftragt worden zu sein, noch davon, den Zeugen Z6 rechtmäßig mit der Androhung von Körperverletzungen zu seinem oder dem Nachteil seiner Familie zwingen zu dürfen. Bereits nach seiner eigenen Einlassung hatte er vor seiner Intervention am 00.00.0000 sein Vorgehen und seine Absicht, von dem Zeugen Z6 eine Entschädigung zu fordern, nicht mit der Zeugin Z10 besprochen. Hierzu hätte insbesondere auch deshalb Anlass bestanden, weil die Zeugin Z10 nach seiner eigenen Einlassung keine Anzeige bei der Polizei hat erstatten wollen. Die Zeugin Z10 hatte ihn damit nicht mit der Geltendmachung eventuell bestehender Entschädigungsansprüche beauftragt. Er hat im Übrigen auch die Gelder nicht allein der Zeugin Z10 überlassen, sondern diese vielmehr in die gemeinsame Kasse einfließen lassen und damit von ihnen auch selbst profitiert. Darüber hinaus konnte dem Angeklagten A2 auch nicht verborgen geblieben sein, dass, selbst wenn die Zeugin Z10 einen Entschädigungsanspruch gehabt hätte - hieran bestehen bereits deshalb Zweifel, weil für die behauptete Tat des Zeugen Z6 ein Beweis selbst unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin Z10 gegenüber dem Angeklagten A2 fehlte -, dieser jedenfalls nicht in unbestimmter Höhe bestehen konnte. Einen solchen „Anspruch“ hatte der Angeklagte A2 aber erhoben, als er von dem Zeugen Z6 wöchentliche Zahlungen forderte, ohne einen Zeitpunkt zu nennen, bis zu dem der Zeuge die regelmäßigen Zahlungen zu leisten hatte. Ein Gesamtbetrag der Forderung ergab sich erst nach und aufgrund der Intervention des MT. Auch einen eigenen Ersatzanspruch hatte er ersichtlich nicht. Unter Berücksichtigung seiner damaligen Überzeugung, nicht mit Polizei oder Behörden zu sprechen, mithin auch nicht deren „Dienste“ in Anspruch zu nehmen, ergibt sich, dass es dem Angeklagten A2 bei Herantreten an den Zeugen Z6 nicht interessierte, ob der Zeugin Z10 ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung zustand. Ihm ging es vielmehr - auch dies wird aus seiner Einlassung deutlich - um eine Sanktionierung des Zeugen Z6, weil dieser seiner Freundin zu nahe getreten war, denn der Angeklagte hatte als Reaktion zunächst erwogen, die Männer körperlich zu attackieren, und damit nur Vergeltung zu üben. Hiervon hatte er nur deshalb abgesehen, weil bei einer Zahlung durch den Zeugen Z6 auch die Zeugin Z10 etwas davon haben werde.

450

F.

451

Zur Persönlichkeit des Angeklagten A1 und dessen Entwicklung hat die in der Justizvollzugsanstalt N als Psychologin tätige Zeugin L glaubhaft bekundet, dass sie den Angeklagten A1 bereits bei früheren Aufenthalten in der Justizvollzugsanstalt N bei kurzen Gesprächen kennengelernt habe und seit dem 00.00.0000 für ihn als Psychologin zuständig sei. Er verhalte sich im Haftalltag ruhig und ausgeglichen, zu Regelverstößen sei es nicht gekommen, auch Drogenscreenings seien negativ. Er zeige sich trotz des eintönigen Haftverlaufs motiviert, sei gesprächsbereit, nehme Hilfe an und erbitte sie bei Bedarf. Der Angeklagte A1 habe insbesondere angesichts der nach der zugelassenen Anklageschrift drohenden Anordnung der Sicherungsverwahrung, die für ihn sehr angstbehaftet gewesen sei, und nach anstrengenden Verhandlungsterminen um ein Gespräch mit ihr gebeten. Sie habe den Angeklagten A1, wie auch den Angeklagten A2, in eine von ihr und dem Anstaltspfarrer geleiteten Kriminalpräventionsgruppe integriert, in der es in einer aus - nicht aggressiven und tatleugnenden - Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen bestehenden Gruppe um die Reflexion der eigenen Entwicklung gehe, aber insbesondere auch um die Herausarbeitung von Parallelen zu den Lebenswegen von Jugendlichen, die kurz vor der Verhängung von Jugendvollzug stehen und denen alternative Lebensentwürfe vorgestellt werden sollen, um sie von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Angeklagte A1 habe sich engagiert dort eingebracht. In Einzelgesprächen habe sie mit dem Angeklagten sowohl moralische Einstellungen besprochen als auch seine Einbindung in diverse Gruppierungen wie „-...-“ und -...-. Vor dem Hintergrund, dass es bei einem solchen Lebensstil oftmals darum geht, etwas sonst im Leben Fehlendes zu ersetzen, habe sie mit dem Angeklagten besprochen, wo er gestärkt werden müsse. Sie habe bei diesen Gesprächen festgestellt, dass der Angeklagte A1 in seiner Persönlichkeit sehr viel mitbringe, aus dem dieser sehr viel mehr hätte erreichen können. Sie habe den Angeklagten als einen empathischen Menschen kennen gelernt, der weder eiskalt sei, noch andere Menschen verletzen wolle. Er sei in Teilen sozial kompetent, habe angenehme Umgangsformen, könne zuhören und seinen Gesprächspartner ausreden lassen, sei in der Lage, Regeln zu befolgen. Er könne sich auch auf Positionen anderer einlassen und Hilfestellungen geben. Mit vollzuglichen Frustrationserlebnissen habe er sehr erwachsen umgehen können, ohne die Fassung zu verlieren, andere zu beleidigen oder verantwortlich zu machen, man habe sie mit dem Angeklagten vernünftig bereden können. In der Gruppe habe es keine Konflikte mit dem Angeklagten A1 gegeben, der sich habe beherrschen können, ein ruhiger Zuhörer gewesen sei, der gezielte Rückmeldung habe geben können. Er nehme in der Haft Rücksicht auf andere, teile und sehe auch Probleme anderer, bei denen er sich einsetzen könne. Der Angeklagte A1 habe ihr glaubhaft vermittelt, dass er in seinem Leben etwas verändern und in Zukunft nicht mehr einen kriminellen Weg beschreiten wolle, und habe mit seiner jetzigen Partnerin, der Zeugin Z11, einen guten Anfang gemacht. Diese wie auch ihre beiden Familien seien für den Angeklagten nach ihrem Eindruck sehr wichtig, da sie ihn stabilisierten und er bei ihnen so sein könne, wie er sei, ohne etwas vorspielen zu müssen, um Anerkennung zu finden. Erstmals erlebe der Angeklagte auch, dass nicht nur er selbst die Konsequenzen seiner Inhaftierung spüre, sondern auch seine Verlobte und die Familie. Bei einem Gruppengespräch habe ein beteiligter Jugendrichter die Frage geäußert, was aus dem „coolen Herrn A1 geworden“ sei.

452

Sie habe mit dem Angeklagten auch sein Frauenbild besprochen und ihn darauf hingewiesen, dass es nicht in Ordnung sei, mit den Gefühlen anderer zu spielen oder die Abhängigkeiten anderer auszunutzen, sondern dass ihm als Erwachsenem eine gewisse Fürsorgepflicht obliege. Sie vermute, dass junge Frauen mit ihm wegen des trainierten und tätowierten Äußeren geliebäugelt hätten und der Angeklagte diese Gefühle hingenommen habe. Bei Gesprächen über Zeitungsartikel über die Hauptverhandlung seien keine konkreten Details besprochen worden, sie habe aber nicht den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte A1 jegliche Verantwortung habe von sich weisen wollen. Einige Vorwürfe hätten ihn getroffen, er habe aber nicht depressiv reagiert, sondern sei um eine neutrale Darstellung bemüht gewesen. Sie habe den Angeklagten nicht als respektlos ihr gegenüber erlebt, er habe sie ernst genommen, wobei sie nicht ausschließen wolle, dass Grundlage hierfür Erfahrung und Erfolg in ihrem Beruf sei, der Angeklagte sich aber bei anderen - jungen Mädchen - anders verhalte. Sie habe den Angeklagten auch nicht als manipulativ oder externalisierend erlebt. Der Angeklagte A1 habe berichtet, dass ihm in den Gruppierungen, in denen er sich aufgehalten habe, der Zusammenhalt und die Treffen, das Gemeinschaftsgefühl wichtig gewesen seien, sich aufeinander verlassen zu können und sich aufgehoben zu fühlen. Nach ihrer Einschätzung habe der Angeklagte ein Stück mehr Selbstvertrauen gefunden und auch nach ihrer Kenntnis erstmalig über Glaubensfragen und Gedanken dazu gesprochen, wofür er verantwortlich sei, was Menschen haben müssten, damit sie für ihn Vorbilder sein können. Sie habe ihm geraten, außerhalb von in der Vergangenheit maßgeblichen Gruppierungen eine Aufgabe zu suchen, die ihm die erforderliche Bestätigung gebe. Sie gehe davon aus, dass es für den Angeklagten A1 in Freiheit am schwierigsten sein werde, sich auf seine eigenen Stärken zu verlassen und dem Reiz zu widerstehen, mit illegalen Aktivitäten groß zu sein, und sich stattdessen in anderem Rahmen die nötige Selbstbestätigung zu verschaffen. Der Angeklagte A1 brauche einen strukturierten Tagesablauf und beabsichtige, sich eine berufliche Perspektive zu erarbeiten in einem Bereich, der ihm zusage.

453

Aus den Vernehmungen der Zeuginnen Z7, NK1, Z4 und NK3 ergab sich, dass der Angeklagte A1 diesen Frauen gegenüber durchaus bestimmend aufgetreten ist und seine Wünsche zum Teil lautstark und insbesondere auch durch Rückzug durchzusetzen bestrebt gewesen ist. Auch wenn keine konkreten Verletzungshandlungen festgestellt werden konnten, so haben die Bekundungen der Zeuginnen doch ergeben, dass es durch den Angeklagten jedenfalls bei belasteten Gelegenheiten zu leichten Körperverletzungen wie Schlägen mit der flachen Hand und auch zu Beleidigungen gekommen ist. Anhaltspunkte für massive körperliche Schädigungen haben sich jedoch nicht ergeben.

454

Der Angeklagte A1 hat darüber hinaus ausgeführt, er habe keine Gewalt in der Familie und kein Mobbing erlebt. Er sei insbesondere wegen der nach der Trennung seiner Eltern und der Berufstätigkeit seiner Mutter gewonnenen Freiheit in die Fan- bzw. Ultras-Szene gegangen und habe sich hiernach in die verschiedenen Gruppen begeben, weil ihn die Gruppenstruktur und die Achtsamkeit gegenüber den Gruppenmitgliedern aber auch z.B. beim „-...-“ das durch die Gewalt erlangte Ansehen angezogen hätten. In den Gruppen sei er nur für die jüngeren Mitglieder eine Respektsperson gewesen, den Älteren habe er nichts sagen können. Es habe ihn unter anderem bei den -...- als „-…-“ angezogen, Respekt und Macht einzufordern. Er sei vielleicht deshalb schnell in den Gruppierungen akzeptiert worden, weil er „Sachen 100%ig mache“, er lasse keinen Termin aus und habe viel organisiert. Bis auf die -...- seien die Mitglieder der Gruppierungen, denen er angehört habe, seine Freunde gewesen, die verschiedene Sportarten betrieben hätten. Den Gewinn einer Schlägerei in der Hooliganszene nach mehrmonatigem Training habe er als unbeschreiblich erlebt. Er habe die Haltung innerhalb der Gruppierungen hinsichtlich der Polizei übernommen, diese aber nie auf seinen Vater übertragen. Der rechten Szene habe er in den letzten Jahren nicht mehr angehört. Der Deutschlandgruß sei eine Begrüßungsgeste, auch mit seinen vielfältigen ausländischen Freunden; in der Familie Z17 gehe er wie ein Sohn ein und aus.

455

Er habe nach dem Ende seiner Beziehung zu A promiskuitiv gelebt, es sei ihm aber nicht besonders wichtig gewesen, möglichst viel Sex zu haben, und er habe sich nie als sexsüchtig gesehen. Bis zum Kennenlernen seiner Verlobten Z11 habe er sich nicht wirklich verlieben können. Er habe seiner Verlobten versprechen müssen, nie mehr einem Motorradclub beizutreten, die Einbindung in eine Gruppenstruktur sei ihm in Zukunft nicht mehr wichtig. Er habe zuletzt auch nur überlegt, eine Gruppe zu bilden, um gemeinsam Sport zu treiben. Dies sei für ihn jetzt nicht mehr interessant, er wolle mehr auf sich achten und weniger für die Probleme anderer kämpfen.

456

Die in 0000 erlittene Untersuchungshaft habe ihn nicht beeindruckt, die habe er nur absitzen wollen. Danach sei er „-…-“ geworden und im Dezember 0000 aus den -...- dann ausgetreten, da er gemerkt habe, dass dort keine Kameradschaft geherrscht, sondern man sich gegenseitig ausgenutzt habe, und er die vielfältigen Veranstaltungen, zu denen er habe fahren müssen, als unnütz und stressig erkannt habe. Dieser Austritt habe ihm Aufenthaltsverbote und persönliche Angriffe eingebracht. Er wolle nur die Tattoos mit Bezug zu den -...- entfernen lassen, nicht auch die anderen, z.B. das Tattoo „-…-“, womit er sagen wolle, er habe beim Boxen eine Rechte wie eine Körperverletzung.

457

Er wolle in Zukunft auf jeden Fall eine geregelte Arbeit aufnehmen, langfristig eine solche, die ihm gefalle; er könne sich insoweit eine Tätigkeit als Disponent oder eine Ausbildung zum Koch vorstellen. Er habe in den letzten Jahren Geld für Blödsinn rausgeworfen und während der Zeit bei den -...- Geld in der Spielhalle verspielt, all das brauche er aber nicht. Auch die Mitgliedschaft bei den -...- habe hohe Beträge gekostet.

458

VI.

459

1.

460

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte A1 wie folgt strafbar gemacht:

461

Im Fall 2 hat er sich wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß §§ 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3 StGB in der vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 geltenden Fassung (im Folgenden: § 232 StGB a.F.) schuldig gemacht, indem er die am 00.00.0000 geborene, noch nicht 00 Jahre alte Zeugin Z6 im Februar 0000 zur Aufnahme der Prostitution brachte und hierbei gewerbsmäßig handelte, da er sich hierdurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen wollte.

462

Im Fall 3 hat er sich wegen eines versuchten schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß §§ 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. schuldig gemacht, indem er im Februar oder März 0000 die noch nicht 00 Jahre alte Zeugin Z6 unter Androhung eines empfindlichen Übels, der Offenbarung ihrer Prostitutionstätigkeit in ihrem persönlichen Umfeld, zur Fortsetzung der Prostitution zu bringen versuchte und hierbei gewerbsmäßig handelte.

463

Ein Fall der versuchten Erpressung gemäß §§ 253, 22, 23 StGB lag nicht vor, da der Angeklagte A1 nicht zur Tatvollendung unmittelbar angesetzt hat; die Prostitutionserlöse, an denen der Angeklagte A1 beteiligt werden wollte, waren zum Zeitpunkt der Drohung des Angeklagten noch nicht erwirtschaftet und konnten damit noch nicht übergeben werden.

464

Im Fall 4 hat er sich wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß §§ 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F. schuldig gemacht, indem er im Oktober 0000 die am 00.00.0000 geborene, noch nicht 00 Jahre alte Zeugin NK1 zur Aufnahme der Prostitution brachte und hierbei gewerbsmäßig handelte, da er sich hierdurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen wollte. Ein gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 Abs. 1 und Abs. 3 StGB konnte dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, da er bei der Zeugin NK1 keinen Irrtum über die Grundlage ihrer Geldzuwendungen erregte.

465

Im Fall 7 hat er sich wegen schwerer Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 in Verbindung mit § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Er hat die am 00.00.0000 geborene, noch nicht 00 Jahre alte Zeugin Z2 am 00. bzw. 00.00.0000 dazu veranlasst, die Prostitution aufzunehmen, und hierbei gewerbsmäßig gehandelt, da er sich durch die Prostitutionstätigkeit der Zeugin eine fortdauernde Einnahmequelle von nicht nur unerheblicher Höhe verschaffen wollte.

466

Im Fall 8 hat er sich wegen versuchter Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1 bis 3, 22, 23 StGB schuldig gemacht, indem er versucht hat, die Zeugin Z2 durch die Drohung, ihr den Zugang zu Lokalitäten in N und Ä zu verweigern, zur Sicherung einer dauerhaften und erheblichen Einnahmequelle - und damit gewerbsmäßig - dazu zu veranlassen, ihm die durch ihre fortgesetzte Prostitutionstätigkeit erwirtschafteten erheblichen Anteile ihres Lohns zu überlassen.

467

Hinsichtlich des mitangeklagten Vorwurfs der versuchten schweren Zwangsprostitution gemäß §§ 232a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 22, 23 StGB kam eine Verurteilung nicht in Betracht, weil die Zeugin Z2 nicht den Entschluss gefasst hatte, die Prostitutionstätigkeit aufzugeben, und der Angeklagte A1 nicht beabsichtigte, die Zeugin durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Fortsetzung der Prostitution zu veranlassen, sondern lediglich an ihren Einnahmen partizipieren wollte.

468

Im Fall 9 hat er sich wegen ausbeuterischer Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er in der Zeit von September 0000 bis Mitte April 0000 durch planvolle Ausnutzung des emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses der Zeugin NK2 dadurch ihre Vermögenslage spürbar verschlechtert hat, dass er nach Abzug von Unkosten und einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf den restlichen Dirnenlohn in vollem Umfang für sich beanspruchte. Er hat sich darüber hinaus in Tateinheit gemäß § 52 StGB wegen gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er der Zeugin NK2 wahrheitswidrig vorspiegelte, das ihm überlassene Geld ganz oder jedenfalls teilweise für Anschaffungen im Verlauf einer zukünftigen gemeinsamen Zukunft zu verwahren, und hierbei gewerbsmäßig handelte, da er sich hierdurch eine Einnahmequelle von erheblichem Umfang und Dauer verschaffte.

469

Im Fall 10 hat er sich wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 bis 3, 22, 23 StGB schuldig gemacht, indem er der Zeugin Z4 am 00.00.0000 mit der Veröffentlichung von Nacktbildern drohte, sollte sie nicht davon absehen, sich in sein Leben und seine Beziehungen zu anderen Frauen einzumischen.

470

Im Fall 11 hat er sich am 00.00.0000 wegen des unerlaubten Besitzes sowie Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem Besitz von Munition gemäß §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG schuldig gemacht.

471

Der Angeklagte A1 hat auch jeweils schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte, an seiner vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln, haben sich nicht ergeben.

472

Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz gemäß § 53 StGB.

473

2.

474

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte A2 in den Fällen 6 und 16 jeweils wegen einer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht.

475

Eine strafbare Handlung im Sinne des § 255 Abs. 1 StGB lag in beiden Fällen nicht vor.

476

Im Fall 6 hat der Angeklagte A2 der Zeugin NK1 zwar mit der Anwendung von körperlichem Zwang gedroht, nicht jedoch mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.

477

Im Fall 16 hat der Angeklagte A2 zwar dem Zeugen Z6 Gefahr für Leib oder Leben gedroht, diese Drohung war aber nicht gegenwärtig; er hat damit lediglich im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB mit einem empfindlichen Übel gedroht und hierdurch den Zeugen Z6 zu einer für ihn nachteiligen Vermögensverfügung genötigt. Dem Zeugen Z6 war in Aussicht gestellt worden, dass er und seine Familie insbesondere an seinem Wohnort S körperlich angegriffen werden, sollte er nicht zahlen oder zur Polizei gehen. Hiernach wurde dem Zeugen Z6 eine Körperverletzung seiner Person oder der seiner Familienangehörigen gerade nicht als unmittelbar bevorstehend in Aussicht gestellt, sondern nur für den Fall der Nichterfüllung des für den nächsten Tag vorgesehenen Zahlungsbegehrens bzw. der hiernach in wöchentlichen Abständen anstehenden Forderungen. Auch aufgrund des räumlichen Abstandes zwischen den Wohnorten des Angeklagten A2 einerseits und des Zeugen Z6 andererseits stand die angedrohte Verletzung nicht unmittelbar bevor.

478

Die Androhung von Gewaltanwendung zur Durchsetzung eines nicht bestehenden Entschädigungsanspruchs und damit zum Zwecke der unrechtmäßigen Bereicherung ist auch im Sinne des Absatzes 2 rechtswidrig.

479

Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte, an seiner vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln, haben sich nicht ergeben.

480

Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz gemäß § 53 StGB.

481

VII.

482

Im Übrigen waren die Angeklagten von den weiter gegen sie erhobenen Strafvorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

483

Im Fall 1 war der Angeklagte A1 vom Vorwurf der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 geltenden Fassung (im folgenden § 181a StGB a.F.) freizusprechen, da er die der Prostitution nachgehende Zeugin Z7 nicht ausgebeutet hat. Die Zeugin Z7 hat ihm zwar erhebliche Teile ihres Prostituiertenlohns überlassen, dies beruhte jedoch auf ihrer freien Entscheidung und nicht darauf, dass der Angeklagte A1 ein Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis planmäßig ausgenutzt hat. Die Zeugen Z7 war an einem Liebesverhältnis zu dem Angeklagten A1 interessiert, dieser hat ihr aber nicht eine Liebesbeziehung vorgespiegelt, und weder eine starke emotionale Abhängigkeit ausgenutzt, noch sie in eine wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht. Er hat sich lediglich mit den Prostitutionserlösen aushalten lassen.

484

Im Fall 5 war der Angeklagte A1 von dem Vorwurf der Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ebenso freizusprechen wie von dem tateinheitlich hiermit erhobenen Vorwurf des schweren Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StGB a.F.. Der Angeklagte A1 hat weder ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis der Zeugin NK1 planvoll ausgenutzt, um deren wirtschaftliche Lage spürbar zu verschlechtern, noch hat er die Zeugin NK1 dazu gebracht, die Prostitution fortzusetzen, obwohl diese beschlossen hatte, die Prostitution aufzugeben. Einen solchen Wunsch, die Prostitution aufzugeben, hat die Zeugin NK1 bis zum Oktober 0000 nicht gefasst, in der folgenden Zeit gab es keine Einflussnahmen des Angeklagten A1 auf die Zeugin NK1, die Prostitution fortzusetzen.

485

Der Angeklagte A2 war von dem Vorwurf der Beihilfe zur Zuhälterei gemäß §§ 181a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB a.F. ebenso freizusprechen wie von dem tateinheitlich hiermit erhobenen Vorwurf der Beihilfe zum schweren Menschenhandel gemäß §§ 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 27 StGB a.F., da es an einer diesbezüglichen Haupttat des Angeklagten A1 fehlt. Eine mittäterschaftliche Verwirklichung des Vorwurfs der Zuhälterei gemäß §§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. in Tateinheit mit dem Vorwurf des schweren Menschenhandels gemäß §§ 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 27 StGB a.F. lag nicht vor, da der Angeklagte A2 selbst weder ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis der Zeugin NK1 planvoll ausgenutzt hat, noch hat er in der Zeit ab Oktober 0000 die Zeugin NK1 dazu gebracht, die Prostitution fortzusetzen, obwohl diese beschlossen hatte, die Prostitution aufzugeben; darüber war ihm nicht bekannt, dass die Zeugin NK1 während seiner Befassung mit den Angelegenheiten der Zeugin NK1 noch nicht 00 Jahre alt war.

486

Im Fall 12 war der Angeklagte A1 vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23 StGB freizusprechen, da er die Zeugin NK3 nicht mit der Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu zu nötigen versucht hat, bestimmte Lokalitäten nicht zu betreten.

487

Im Fall 13 war der Angeklagte A1 wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in der vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 geltenden Fassung freizusprechen, da nicht festzustellen war, dass der Angeklagte A1 in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 die Zeugin NK3 gegen deren Willen zu sexuellen Handlungen genötigt hat, die auch mit einem Eindringen in deren Körper verbunden waren.

488

Im Fall 14 war der Angeklagte A1 von dem Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB freizusprechen, da eine körperliche Misshandlung der Zeugin NK3 durch ihn am 00.00.0000 nicht festgestellt werden konnte.

489

Im Fall 15 waren die Angeklagten A1 und A2 vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Wuchers gemäß § 291 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB bzw. der Beihilfe hierzu (§§ 291 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 27 StGB) freizusprechen, da der Angeklagte A1 dem Zeugen Z8 das Darlehen über 9.200,00 Euro überließ, ohne sich hierfür zunächst eine Zinszahlung versprechen zu lassen. Eine solche Abrede wurde erst zwischen beiden einvernehmlich getroffen, nachdem es dem Zeugen Z8 entgegen seiner anfänglichen Erwartung und Erklärung nicht möglich war, das Darlehen fristgerecht zu tilgen. Zum Zeitpunkt des Zinsversprechens nutzte der Angeklagte A1 jedoch keine Zwangslage des Zeugen Z8 (mehr) aus, denn dieser hatte den Darlehensbetrag bereits erhalten und hätte sich der (wucherischen) Zinsforderung ohne weiteres verweigern können. Die ursprünglich vor Eröffnung der Shisha-Bar und Erteilung der Konzession bestehende Zwangslage, die zuvor zu begleichende Steuerschuld nicht zahlen zu können, lag zum Zeitpunkt der Zinsabrede und damit zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte einen Vermögensvorteil versprechen ließ, der in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stand, nicht mehr vor. Dies gilt auch für die Abrede, dass statt des ursprünglichen Darlehensbetrages von 9.200,00 Euro 11.000,00 Euro von dem Zeugen Z8 zu zahlen waren. Das Absehen von einer gerichtlichen oder zwangsweisen Rückforderung der restlichen Darlehenssumme ist auch keine sonstige Leistung im Sinne des § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB

490

Mangels einer strafbaren Haupttat des Angeklagten A1 kommt eine Beihilfehandlung des Angeklagten A2 bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Darüber hinaus waren diesem aber auch die Umstände, aus denen sich das auffällige Missverhältnis zwischen Darlehenssumme und Zinsbetrag ergab, nicht bekannt.

491

VIII.

492

Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Überlegungen ausgegangen:

493

1.

494

Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten A1 hat die Kammer jeweils Folgendes erwogen:

495

Im Fall 2 ist sie von einem minder schweren Fall und von dem gemäß § 232 Abs. 5 StGB a.F. gemilderten Strafrahmen des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F. ausgegangen, da bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten A1 sprechenden maßgeblichen Umstände im Ergebnis die strafmildernden Umstände in einem Maße überwogen, dass die Anwendung des Strafrahmens der Qualifikation als unangemessen hart erschien.

496

Die Regelung der §§ 232 Abs. 3 und Abs. 5 StGB a.F. stellt gegenüber der nunmehr gültigen einschlägigen Vorschrift des § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 5 StGB das mildere Gesetz dar, da es bei gleicher Mindeststrafe eine (deutlich) niedrigere Höchststrafe vorsieht.

497

Strafmildernd hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der getroffenen Feststellungen in vollem Umfang geständig war und hierdurch auch Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Zudem musste sich zugunsten des Angeklagten auswirken, dass die Tat selbst bereits mehrere Jahre lang zurück liegt. Außerdem ist die Zeugin Z6 nur kurz der Prostitution nachgegangen und hat diese nicht als besondere Belastung erlebt.

498

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach – allerdings nicht einschlägig – vorbestraft war und darüber hinaus zum Zeitpunkt der abzuurteilenden Tat auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 26.07.2010 unter laufender Vorbewährung nach einem Schuldspruch stand.

499

Im Fall 3 hat die Kammer den gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 232 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 StGB a.F. zugrunde gelegt. Sie hat hierbei erwogen, im Hinblick auf das Versuchsstadium von einem minder schweren Fall gemäß § 232 Abs. 5 StGB a.F. auszugehen, hiervon jedoch im Ergebnis abgesehen, weil der gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1  StGB gemilderte Strafrahmen des § 232 Abs. 3 und 4 StGB a.F. im Mindestmaß das in Abs. 5 bestimmte Mindestmaß des minder schweren Falles des § 232 Abs. 3 und 4 StGB a.F. deutlich unterschreitet und damit für den Angeklagten A1 das mildere Gesetz darstellt. Zwar überschreitet der Strafrahmen gemäß §§ 232 Abs. 3 und 4 StGB a.F., 49 Abs. 1 StGB im Höchstmaß das Höchstmaß gemäß § 232 Abs. 5 StGB a.F. deutlich, allerdings ist bei der gebotenen Gesamtschau aller Strafzumessungskriterien im vorliegenden Fall die Strafe nicht im oberen Bereich des Strafrahmens zu finden. Der Strafrahmen des minder schweren Falles ist auch deshalb nicht als der mildere anzusehen, weil eine doppelte Strafrahmenverschiebung, nämlich eine nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommene Milderung des aus § 232 Abs. 5 StGB a.F. folgenden Strafrahmens nicht in Betracht kommt. Wegen der Verwirklichung sowohl des Tatbestandes des § 232 Abs. 3 StGB a.F. als auch des § 232 Abs. 4 StGB a.F. könnte zwar wegen des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs ein minder schwerer Fall gemäß § 232 Abs. 5 StGB a.F. angenommen werden, für eine weitergehende Strafmilderung gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 StGB bestünde jedoch gemäß § 50 StGB kein Raum, da die Kammer nur unter Berücksichtigung des Versuchs zur Annahme eines minder schweren Falles gelangen würde.

500

Auch in diesem Fall stellen die Strafvorschriften des § 232a StGB nicht das mildere Gesetz gegenüber dem bei Tatverwirklichung geltenden Recht dar (vgl. zu Fall 2).

501

Strafmildernd hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der getroffenen Feststellungen ganz überwiegend geständig war und damit Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Zudem musste sich zugunsten des Angeklagten auch hier auswirken, dass die Tat lange zurück liegt.

502

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen wie im Fall 2 zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach – nicht einschlägig – vorbestraft war und zur Tatzeit unter Vorbewährung stand.

503

Im Fall 4 ist die Kammer vom Strafrahmen des §§ 232 Abs. 3 StGB a.F. ausgegangen, der gegenüber dem sich aus § 232a Abs. 4 StGB ergebenden Strafrahmen das mildere Gesetz darstellt. Einen minder schweren Fall des § 232 Abs. 5 StGB a.F. (auch dieser stellt gegenüber der zurzeit gültigen Regelung des § 232 Abs. 5 StGB das mildere Gesetz dar) kam nicht in Betracht, da bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die Angeklagten A1 sprechenden maßgeblichen Umstände im Ergebnis die strafmildernden Umstände nicht in einem Maße überwogen, dass die Anwendung des Strafrahmens der Qualifikation als unangemessen hart erschien.

504

Strafmildernd hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der getroffenen Feststellungen letztlich in vollem Umfang geständig war und hierdurch auch Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Zudem musste sich zugunsten des Angeklagten auswirken, dass die Taten selbst relativ lange zurück liegen.

505

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach – allerdings nicht einschlägig – vorbestraft war. Eine bis zum 00.00.0000 laufende Bewährungszeit aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 09.03.2012 war zum Zeitpunkt der abzuurteilenden Tat (Oktober 0000) noch nicht erlassen worden. Auch sind die von der Zeugin NK1 erhaltenen Geldbeträge von mindestens 19.000,00 Euro beträchtlich.

506

Im Fall 7 hat die Kammer den Strafrahmen des § 232a Abs. 5 StGB zugrunde gelegt. Es war im Ergebnis von einem minder schweren Fall des § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB auszugehen, da bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten A1 sprechenden maßgeblichen Umstände im Ergebnis die strafmildernden Umstände in einem Maße überwogen, dass die Anwendung des Strafrahmens der Qualifikation als unangemessen hart erschien.

507

Strafmildernd hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Prostitutionstätigkeit die Zeugin Z2 nicht belastet hat und sie diese bis heute jedenfalls gelegentlich ausübt. Dem Angeklagten A1 überlassene Geldbeträge waren gering.

508

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach – jedoch nicht einschlägig – vorbestraft war.

509

Im Fall 8 war von dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB auszugehen. Von der Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 253 Abs. 4 Satz 2 StGB wegen der gewerbsmäßigen Begehungsweise hat die Kammer abgesehen, da mit Blick auf den vertypten Milderungsgrund des Versuchs unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte trotz der Gewerbsmäßigkeit von einem besonders schweren Fall im Ergebnis nicht auszugehen ist.

510

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach – wenn auch nicht einschlägig und zuletzt nur zu Geldstrafen – vorbestraft war.

511

Im Fall 9 hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der für und gegen den Angeklagten A1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte lag nach Auffassung der Kammer ein besonders schwerer Fall des Betruges vor und war die Anwendung des erhöhten Regelstrafrahmens nicht unangemessen hart.

512

Strafmildernd hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der getroffenen Feststellungen geständig war und hierdurch auch Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Er hat sich außerdem bei der Zeugin NK2 entschuldigt. Darüber hinaus war die Zeugin NK2 auch nach ihrer Zusammenarbeit mit dem Angeklagten noch zumindest eine kurze Zeit als Prostituierte tätig.

513

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach – auch nicht einschlägig – vorbestraft ist, zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht und über einen Zeitraum von fast acht Monaten einen erheblichen Geldbetrag - mindestens 25.000,00 Euro - von der Zeugin NK2 erlangt hat.

514

Im Fall 10 ist die Kammer von dem Strafrahmen des gemäß §§ 23, 49 StGB gemilderten § 240 Abs. 1 StGB ausgegangen.

515

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach – teilweise auch einschlägig – vorbestraft ist.

516

Im Fall 11 hat die Kammer den Strafrahmen des § 52 Abs. 1 Waffengesetz - die zur Tatzeit geltende wie die jetzt gültige Fassung enthalten identische Strafrahmen - zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 52 Abs. 6 Waffengesetz kam nicht in Betracht, da bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden maßgeblichen Umstände im Ergebnis die strafmildernden Umstände nicht in einem Maße überwogen, dass die Anwendung des Strafrahmens des Grundtatbestands als unangemessen hart erschien.

517

Strafmildernd hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der getroffenen Feststellungen weitgehend geständig war und hierdurch auch Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Darüber hinaus war der Angeklagte A1 zur Tatzeit alkoholbedingt enthemmt und hat während der Hauptverhandlung die Schusswaffe den Polizeibehörden übergeben lassen.

518

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach – zum Teil auch einschlägig – vorbestraft ist, ihm seit dem 00.00.0000 der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt ist, er die Schusswaffe mit dem Ziel des Einsatzes in Auseinandersetzungen mit Mitgliedern von Rockergruppen erworben, über mehrere Monate besessen und häufig mitgeführt hat. Zu seinem Nachteil war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Waffe nicht nur geführt, sondern am 00.00.0000 auch zumindest fahrlässig einen Schuss in einem Hausflur abgegeben hat, wodurch Schäden an dem Haus und insbesondere auch eine Gefährdung für die neben ihm im Hausflur anwesenden L und Z19 sowie Z17 entstanden ist.

519

Hinsichtlich der einzelnen Straftaten waren zunächst Einzelstrafen festzusetzen, aus denen gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden war.

520

Unter Abwägung der aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und bei Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB genannten Zumessungsregeln hielt die Kammer hinsichtlich des Angeklagten A1 bei Zugrundelegung der vorstehend jeweils näher dargelegten Strafrahmen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

521

im Fall 29 Monate Freiheitsstrafe,
im Fall 39 Monate Freiheitsstrafe,
im Fall 41 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe,
im Fall 71 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe,
im Fall 87 Monate Freiheitsstrafe,
im Fall 92 Jahre Freiheitsstrafe,
im Fall 10120 Tagessätze zu je 10,00 Euro Geldstrafe und
im Fall 111 Jahr Freiheitsstrafe.
522

Bei der nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer erneut die Person des Angeklagten A1, seine Straftaten sowie die bereits im einzelnen dargelegten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgesichtspunkte zugunsten und zu Lasten des Angeklagten zusammenfassend gewürdigt.

523

Unter Berücksichtigung dieser und auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Gesichtspunkte hielt die Strafkammer unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von

524

3 Jahren und 9 Monaten

525

für tat- und schuldangemessen.

526

2.

527

Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten A2 ist die Kammer in den Fällen 6 und 16 jeweils vom Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB ausgegangen.

528

Strafmildernd hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte im Fall 16 weitgehend und im Fall 6 teilweise geständig war und Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Zudem musste sich zugunsten des Angeklagten auswirken, dass die Tat im Fall 6 bereits länger zurückliegt. Außerdem hat ihn die Untersuchungshaft in besonderem Maße belastet, weil während dieser sein Vater verstorben ist, von dem er sich nicht hat verabschieden können.

529

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach – wenn auch nicht einschlägig und zuletzt vor einigen Jahren geringfügig – vorbestraft war.

530

Im Fall 16 hat er sich durch die Tat eine dauerhafte, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschafft, da monatlich 1.000,00 Euro in die gemeinsame Haushaltsführung eingeflossen sind. Auch war der Gesamtbetrag erheblich und hat zu finanziellen Engpässen bei dem Geschädigten geführt.

531

Hinsichtlich der einzelnen Straftaten waren zunächst Einzelstrafen festzusetzen, aus denen gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden war.

532

Unter Abwägung der aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und bei Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB genannten Zumessungsregeln hielt die Kammer hinsichtlich des Angeklagten bei Zugrundelegung des sich aus § 253 StGB ergebenden Strafrahmens folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

533

im Fall 66 Monate Freiheitsstrafe und
im Fall 161 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe.
534

Bei der nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer erneut die Person des Angeklagten, seine Straftaten sowie die bereits im einzelnen dargelegten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgesichtspunkte zugunsten und zu Lasten des Angeklagten zusammenfassend gewürdigt.

535

Unter Berücksichtigung dieser und auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Gesichtspunkte hielt die Strafkammer unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von

536

1 Jahr und 9 Monaten

537

für tat- und schuldangemessen.

538

IX.

539

Hinsichtlich des Angeklagten A1 war weder gemäß § 66 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB die Sicherungsverwahrung anzuordnen, noch war deren Anordnung gemäß § 66a Abs. 1 StGB vorzubehalten.

540

Die Anordnung von Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB kam bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht, da der Angeklagte A1 zwar im vorliegenden Erkenntnis im Fall 9 wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sich auch gegen die sexuelle Selbstbestimmung richtet - § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB -, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), er wurde aber bisher in der Vergangenheit - anders als § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB voraussetzt - noch nicht schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt und hat im Übrigen auch - entgegen § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB - bisher noch nicht mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Maßregelvollzug verbüßt.

541

Ein Fall des § 66 Abs. 3 StGB lag ebenfalls nicht vor, da gegen den Angeklagten A1 zwar im Fall 9 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt worden ist, dieser Verurteilung jedoch nicht ein vorsätzlich begangenes Verbrechen, welches sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richtet, zugrunde liegt, sondern mit § 181a StGB gemäß § 12 Abs. 2 StGB lediglich ein Vergehen.

542

Die für eine Anordnung von Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB erforderlichen formellen Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte A1 wird in den Fällen 4, 7 und 9 für drei vorsätzliche Straftaten, die sich (auch) gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt, und wird wegen dieser Taten zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 3 Jahren verurteilt. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe im Fall 9, von 1 Jahr und 9 Monate im Fall 4 und von 1 Jahr und 6 Monaten im Fall 7, wäre ohne Berücksichtigung der weiteren festgestellten Straftaten aufgrund der Schwere der drei festgestellten Taten und angesichts insbesondere der - wenn auch nicht einschlägigen - Vorstrafen des Angeklagten A1 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren erkannt worden.

543

Hiernach kann die Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).

544

Besteht bei dem Angeklagten A1 auch ein Hang, erhebliche Straftaten zu begehen, bei denen die Opfer seelisch schwer geschädigt werden, so ist er doch nicht für die Allgemeinheit gefährlich.

545

Ein Hang ist ein auf charakterlicher Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen, wobei frühere Taten einen symptomatischen Charakter aufweisen und Indizwert für das Vorliegen eines gefährlichen Hanges haben. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung, eine wertende Beurteilung der Gesamtheit der die Persönlichkeit des Angeklagten prägenden Umstände einschließlich seiner psychischen Befindlichkeit, mithin auch nicht strafbare Verhaltensweisen, Herkunft, Sozialisation, Persönlichkeitsstruktur und Sozialverhalten des Angeklagten,  wobei im Falle des § 66 Abs. 2 StGB mangels Vortaten und Vorverbüßungen eine besonders kritische Prüfung geboten ist.

546

Die psychiatrische Sachverständige Dr. SV1 hat zur Persönlichkeit des Angeklagten A1 ausgeführt, dass diesen die in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in anderer Sache erlittene Untersuchungshaft nach eigenen Angaben nicht beeindruckt habe, demgegenüber die nunmehr seit dem 00.00.0000 verbüßte Untersuchungshaft jedoch deutlich beeindruckt habe, insbesondere auch die drohende Sicherungsverwahrung. Er habe erklärt, seine Eltern und sich stolz machen, mit seiner Verlobten Z11 eine Familie gründen, keine Drogen mehr konsumieren und sich aus Clubs fernhalten zu wollen. Der Angeklagte habe auch selbstkritische Ansätze erkennen lassen, indem er sich als früheres „Arschloch“ bezeichnet habe, das nicht auf vieles in seinem Leben stolz sein könne.

547

Überdauernde psychiatrische Beeinträchtigungen bestünden bei dem Angeklagten nicht, der Schuss gegen den Kopf in der Vergangenheit habe nicht zu Hirnverletzungen und nur zeitweise gedrücktem Affekt geführt und sei als lediglich parasuizidales Ereignis anzusehen, eine lediglich impulsive Reaktion ohne Rücksicht auf die Konsequenzen, bei der es dem Angeklagten aber nicht darum gegangen sei, sich zu töten. Der Angeklagte habe keine sexuellen Übergriffe, keine Gewalt oder Mobbing erfahren.

548

Der Angeklagte habe mehrere Beziehungen geführt, zunächst für vier Jahre zu A, die ihn betrogen habe, danach für kürzere Zeiten zu einer T und der Zeugin NK3 und schließlich die Beziehung zu seiner jetzigen Verlobten, der Zeugin Z11, die weiterhin plane, den Angeklagten A1 zu heiraten. Der Angeklagte habe auch mit einem gewissen Stolz Promiskuität eingeräumt - diese ergibt sich unter anderem auch aus seiner Aufstellung aus Januar und Februar 0000 - und den Umstand, dass er in den vergangenen Jahren von den Geldern gelebt habe, die Frauen mit der Prostitution verdient haben. Er habe lediglich zeitweise Alkohol und Drogen - Ecstasy gelegentlich und Kokain - missbraucht, ohne dass diesbezügliche Abhängigkeiten festzustellen seien. Hinweise auf psychiatrischen Störungen im engeren Sinne oder eine dissoziale Persönlichkeitsstörung gebe es nicht.

549

Der Angeklagte stelle sich als charmante, gewinnend, vielfältig begehrte Persönlichkeit dar, die von den Zeuginnen NK3 und NK1 als liebevoll und einfühlsam, kinderlieb und Beschützer beschrieben worden sei, der - so der Zeuge Z13 - treu gegenüber Männern, weniger gegenüber Frauen sei, im Freundeskreis als Respektsperson angesehen sei, geschickt im sozialen Umgang und mit guten Umgangsformen und strukturiert. Er habe aber auch ein gewisses Dominanzstreben insbesondere gegenüber den Frauen, stark wechselhafte Stimmungen gezeigt, zwischen Zuneigung und Herabwürdigung, und habe seine Interessen mit der Verweigerung sozialer Kontakte, Hausverboten und der Drohung, belastende Fotos zu veröffentlichen, durchgesetzt. Er sei als kaltherzig und egoistisch, aber auch als warm und beschützend beschrieben worden, und zeige eine gewisse Impulsivität, die sowohl in den Chats als auch in dem Schuss gegen den Kopf erkennbar werde. Auch sei eine gewisse Bereitschaft zur Gewalttätigkeit erkennbar geworden.

550

Der Angeklagte A1 sei einerseits stark in seiner Herkunftsfamilie verwurzelt, aber nach der Trennung seiner Eltern zunehmend in Subkulturen abgeglitten. Für die Zeit vor den hier zur Aburteilung stehenden Taten sei keine durchgehend dissoziale Grundstruktur in der Persönlichkeit des Angeklagten, allenfalls eine gewisse diesbezügliche Entwicklung zu erkennen. Zwischen der Subkultur und den Taten bestünden insoweit Parallelen, als der Angeklagte Situationen gesucht habe, wo er schnell habe Geld machen können, um statt durch Leistung Ansehen und Geld zu erlangen. Die mit diesem Vorgehen erzielten Erfolge ließen ihn sein Vorgehen wiederholen; der Angeklagte habe gelernt, dass seine Strategie erfolgreich sei. Er habe immer wieder selbstunsichere, finanziell bedürftige junge Frauen gefunden, die neben dem finanziellen Anreiz ihren Wunsch, die Einzige zu sein, auf den Angeklagten A1 projiziert hätten. Darüber hinaus lasse sein Leben in den letzten Jahren eine gewisse Dynamik erkennen im Wechsel von der Hooliganszene zu den -...- und von den Schlägereien auf dem Feld zur Bewaffnung mit einer Schusswaffe, bis er dann die -...- verlassen habe. Nachdem der Angeklagte nach Verlassen der -...- zunächst noch erwogen habe, eine eigene Gruppierung zu formieren, habe nunmehr in der Untersuchungshaft eine Umorientierung hin zu einer bürgerlichen Lebensführung eingesetzt, in der der Angeklagte mit weniger Geld auskommen und mit seiner Verlobten sein Leben gestalten wolle. Aus den Schilderungen der Zeuginnen NK1, NK3 und Z4 einerseits und den Bekundungen der Zeugin L andererseits ergäben sich diametral gegensätzliche Verhaltensweisen und damit die Feststellung, dass der Angeklagte A1 grundsätzlich alle Verhaltensweisen im Repertoire habe. Es gebe Anzeichen für eine Abwendung, auch wenn der Sachverständigen die für die Zeuginnen gezeigte Empathie nicht übermäßig groß und die Änderungsbereitschaft des Angeklagten fast ein wenig zu perfekt erschien, allerdings erfordere eine Änderung seiner Lebensführung einen erheblichen Bedürfnisaufschub sowie die Abkehr von subkulturellen Gruppierungen.

551

Ausgehend von dieser Einschätzung der bisherigen Entwicklung der Persönlichkeit des Angeklagten A1, der die Kammer in vollem Umfang beigetreten ist, ist von einer auf seiner charakterlichen Anlage beruhenden Neigung zu einer subkulturellen Lebensführung mit schneller Bedürfnisbefriedigung sowie eine durch jahrelange erfolgreiche Übung erworbene intensive Neigung zur Heranführung und Begleitung junger Frauen in die Prostitution und Partizipation an deren Dirnenlohn auszugehen, die als Hang zur Begehung von Rechtsbrüchen anzusehen ist. Massive körperliche Gewalt bzw. Vergewaltigungen konnten demgegenüber nicht festgestellt werden, und mussten bei der Beurteilung außer Betracht bleiben.

552

Angesichts der nunmehr jedoch von dem Angeklagten A1 im Verfahren, insbesondere aber auch in der Justizvollzugsanstalt ausweislich der Bekundungen der Zeugin L gezeigten Einstellungsänderung und Bereitschaft, sein Leben in bürgerliche Bahnen zu lenken, um mit seiner Verlobten Z11 eine Familie zu gründen und weiteren strafrechtlichen Sanktionen aus dem Weg zu gehen, vermochte die Sachverständige  SV1 eine fortbestehende Gefährlichkeit des Angeklagten A1 nicht mehr zu erkennen. Selbst wenn der Angeklagte in der Vergangenheit sein Interessen auch durch körperliche Gewalt durchgesetzt hätte, vermochte die Sachverständige vor dem Hintergrund insbesondere der Schilderungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung aber auch der Bekundungen der Zeugin L keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür erkennen, dass der Angeklagte A1 erneut schwerwiegende Straftaten begehen wird, die wie insbesondere auch Vergewaltigungen die Opfer schwer schädigen; die Sachverständige gab an, dass sie die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte nicht erneut derartige Straftaten begehen wird, mit 60 zu 40 bewerte. Angesichts des Umstandes jedoch, dass sich nicht hat erweisen lassen, dass der Angeklagte A1 zur Befriedigung seiner Bedürfnisse körperliche Gewalt eingesetzt hat, ist zur Überzeugung der Kammer von einer weiter herabgesetzten Gefährlichkeit des Angeklagten auszugehen, da ein durchgehend nur manipulatives Vorgehen, welches zum Erfolg führte, nicht die gleiche Gefahr von die Persönlichkeit von Frauen schwer schädigendem Verhalten begründet, wie ein auch körperlich massiv nötigendes Verhalten, welches bei zunehmendem Lernerfolg zu einer besonderen Kaltherzigkeit führt, aufgrund derer zu befürchten wäre, dass der Angeklagte auch in Zukunft nicht vor neuerlichem, körperlich massiv nötigendem Verhalten zurückschrecken würde.

553

Insbesondere in der Beziehung zu seiner Verlobten sah die Sachverständige eine maßgebliche Grundlage für eine Verhaltensänderung des Angeklagten, die von der Zeugin L als stabil bezeichnet wurde, was eine Bestätigung auch in dem Umstand gefunden hat, dass die Zeugin Z11 immer wieder an den Hauptverhandlungen teilgenommen hat, obwohl sie dort durchaus auch für die Persönlichkeit und das Verhalten des Angeklagten A1 nicht schmeichelhafte Tatsachen hat hören müssen. Der Angeklagte hat darüber hinaus sich bereits vor seiner Inhaftierung von den -...- gelöst und hat bis zu dieser auch letztlich keine neue Gruppierung gegründet oder ist auch nicht einer solchen beigetreten. Die von der Sachverständigen hervorgehobene frühere negative Dynamik in der persönlichen Entwicklung hatte der Angeklagte damit auf diesem Gebiet bereits eigeninitiativ unterbrochen. Er hat sich in dieser Zeit ab Februar 0000 zunehmend an seine Verlobte gebunden, die in einem Büro berufstätig ist und keine Bezüge zu subkulturellen Gruppen hat. Auch sein Verhältnis zu den sich prostituierenden Frauen hatte bereits vor seiner Inhaftierung eine Änderung erfahren, da seine Verbindung zu der Zeugin NK2 seit April 0000 weitgehend geendet war. Darüber hinaus war dem Angeklagten A1 vor seiner eigenen Verhaftung durch die Inhaftierung seines Cousins vor Augen geführt worden, welche Folgen eine solche auf seine Familie hatte. In Verbindung mit dem erheblichen Potential seiner Persönlichkeit ist der Angeklagte A1 in der Lage, seine delinquente Lebensführung aufzugeben. Darüber hinaus hat dem Angeklagten, wie sowohl in der Hauptverhandlung als auch der Zeugin L in der Justizvollzugsanstalt deutlich geworden ist, die drohende Sicherungsverwahrung die Gefahr eindringlich vor Augen geführt, bei Fortsetzung seines bisherigen Verhaltens viele Jahre in der Unterbringung verbringen zu müssen, und ihm aufgezeigt, dass sein Verhalten nicht hingenommen wird. Auch wenn nach der Einschätzung der Sachverständigen der Angeklagte A1 auch über die Möglichkeiten verfügt, seine negativen Register zu nutzen und sich unter Ausnutzung der von ihm sehr gut wahrgenommenen Bedürfnisse anderer über moralische Grenzen hinwegzusetzen, und er bei der Bearbeitung seiner strafrechtlich relevanten Entwicklung noch am Anfang steht, kann hiervon auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

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Auch ein Vorbehalt der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht.

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Dessen formelle Voraussetzungen liegen bereits deshalb nicht vor, weil der Angeklagte A1 nicht wegen einer in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftat - einem Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung - zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist, da gegen den Angeklagten lediglich im Fall 9 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt worden ist, dies jedoch nur wegen des tateinheitlich verwirklichten Vergehens des § 181a StGB.

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X.

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Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten A2 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten konnte gemäß §§ 56 Abs. 1, Abs. 2, 58 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Umstand, dass der Angeklagte die von ihm begangenen Straftaten im Wesentlichen eingeräumt hat, und der Umstand, dass der Angeklagte sich in die Jugendprävention erfolgreich eingebracht hat, rechtfertigen die Erwartung, dass sich der Angeklagte nunmehr schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Weiterhin liegen nach der Gesamtwürdigung von Taten und Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der oben - Ziffer VIII. - aufgeführten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit auch bereits besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor. Gerade im Hinblick auf die erstmals verbüßte sechsmonatige Untersuchungshaft, die in dieser stattgefundene positiven Persönlichkeitsentwicklung, die zwischenzeitliche Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung, hinsichtlich derer ihm sein Arbeitgeber ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt hat, und die bisherige Dauer des Strafverfahrens gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB hinsichtlich des Angeklagten A2 nicht die Strafvollstreckung.

558

I.

559

Hinsichtlich der von den Zeuginnen NK1 und NK2 erhaltenen Geldbeträge aus deren Dirnenlohn von 19.000,00 Euro im Fall 4 und 25.000,00 Euro im Fall 9 war gemäß § 73c StGB bezüglich des Angeklagten A1 die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen. Auch wenn im Fall 4 nicht bereits die Aufnahme der Prostitutionstätigkeit der Zeugin NK1 zu der Erwirtschaftung des vorgenannten Dirnenlohns von mindestens 19.000,00 Euro geführt hat, so war eine Einziehung jedoch deshalb anzuordnen, da der Angeklagte A1 mit seinem Vorgehen die Absicht verband, von der Zeugin an dem in Zukunft erwirtschaften Geldern beteiligt zu werden und mit ihnen seinen Lebensunterhalt ganz oder zumindest teilweise zu bestreiten.

560

Hinsichtlich des Angeklagten A2 waren gemäß § 73c StGB als Ersatz von Tatbeträgen die Beträge von insgesamt 4.000,00 Euro einzuziehen, die er von dem Zeugen Z6 im Fall 16 erhalten hat.

561

XII.

562

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 467, 472 StPO.

563

Die Kosten der Nebenklägerin NK3 waren dem Angeklagten A1 nicht aufzuerlegen, weil in den Taten, wegen derer die Nebenklage zugelassen worden ist, ein Freispruch erfolgt ist.

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R1R2R1