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Landgericht Aachen·60 KLs 5/19·01.04.2020

Terminsaufhebung wegen COVID-19 in laufender Strafhauptverhandlung abgelehnt

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger beantragte außerhalb der Hauptverhandlung die Aufhebung/Verlegung eines Fortsetzungstermins wegen der COVID-19-Infektionsgefahr sowie hilfsweise Unterbrechung bzw. Hemmung von Unterbrechungsfristen. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil die Hauptverhandlung unter geeigneten Schutzmaßnahmen (Abstand, Sitzordnung, Lüftung, Zugangskontrollen) fortgeführt werden könne. § 10 Abs. 1 EGStPO greife nur, wenn die Hauptverhandlung infolge solcher Schutzmaßnahmen nicht durchgeführt werden kann; ein Ermessen zur Hemmungsfeststellung wegen allgemeiner Ansteckungsgefahr bestehe nicht. Eine Reduzierung von Zuschauerplätzen zur Einhaltung von Mindestabständen verletze den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht.

Ausgang: Antrag des Verteidigers auf Aufhebung/Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen COVID-19 abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein außerhalb der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung ist als Terminsaufhebungs- bzw. Terminsverlegungsantrag auszulegen und entsprechend zu behandeln.

2

Die allgemeine COVID-19-Infektionsgefahr rechtfertigt eine Terminsaufhebung oder Unterbrechung nicht, wenn das Ansteckungsrisiko durch geeignete organisatorische Maßnahmen im Sitzungssaal und im Gerichtsgebäude auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

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§ 10 Abs. 1 EGStPO setzt voraus, dass die Hauptverhandlung infolge von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden kann; die Norm eröffnet kein Ermessen, allein wegen allgemeiner Ansteckungsgefahr eine Hemmung der Unterbrechungsfrist festzustellen.

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Das Beschleunigungsgebot verpflichtet zur Durchführung der Hauptverhandlung ohne unnötige Verzögerungen; bei absehbar begrenztem Beweisprogramm und weit fortgeschrittener Verhandlung kann das Interesse an zügiger Fortführung gegenüber allgemeinen Infektionsrisiken überwiegen.

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Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn zur Einhaltung von Mindestabständen die Zahl der Zuschauerplätze aus zwingenden Gründen reduziert wird; ein Anspruch auf unbegrenzte Sitzplatzkapazität besteht nicht.

Relevante Normen
§ StPO § 228§ StPO § 229§ EGStPO § 10 Abs. 1§ GVG § 169§ 10 Abs. 1 EGStPO§ 169 GVG

Leitsatz

1. Soweit die Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt wird, ist dieser außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Antrag als Terminsaufhebungs- bzw. Terminsverlegungsantrag auszulegen und zu behandeln.

2. Die aktuell bestehende Gefahr der Infektion des Antragstellers mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Erkrankung an der dadurch ausgelösten Lungenkrankheit (Covid-19) erfordert weder eine Unterbrechung der Hauptverhandlung noch die Feststellung einer Hemmung der Unterbrechungsfristen, sofern auch in Anbetracht der zwischenzeitlich als nachgewiesen anzusehenden hohen Ansteckungsgefahr, der vermutlich hohen Anzahl unentdeckter Infektionen und des derzeit noch nicht abschließend einschätzbaren Ausmaßes schwerer bis tödlicher Krankheitsverläufe das Ansteckungsrisiko der Verfahrensbeteiligten, der Bediensteten des Gerichts, der Sicherheitsbeamten und des Publikums im Einklang mit den Vorschriften über das Verfahren, namentlich der zur Sicherung der Verteidigungsrechte und zur Gewährleistung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, auf ein vertretbares Maß reduziert werden.

3. Das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gebietet, dass das Gericht die Hauptverhandlung unter Vermeidung jeder unnötigen Verzögerung durchführt. Auch unter Berücksichtigung der dynamischen Entwicklung bei den Erkrankungsraten mit dem sog. Coronavirus und der dadurch erforderlich gewordenen weitergehenden Maßnahmen zur effektiven Verlangsamung seiner Ausbreitung ist der Dienstbetrieb in den Gerichten im Interesse eines funktionierenden Rechtsstaates sowie einer funktionierenden Strafrechtspflege so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang kann auch zu berücksichtigen sein, dass die Hauptverhandlung bereits an mehreren (hier: neun) Tagen stattgefunden hat und eine umfangreiche Beweisaufnahme nicht (mehr) ansteht.

4. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 EGStPO setzt voraus, dass die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann. Sie räumt dem Gericht kein Ermessen dahingehend ein, aufgrund der allgemein bestehenden Ansteckungsgefahr eine Hemmung der Unterbrechungsfrist festzustellen.

5. Allein die aktuell bestehende Gefahr der Infektion mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Erkrankung an der dadurch ausgelösten Lungenkrankheit (Covid-19) führt nicht dazu, dass ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG) gegeben ist.

6. Soweit das Gericht die Zahl der im Sitzungssaal zur Verfügung stehenden Sitzplätze insoweit reduzieren muss, als zwischen den Sitzplätzen jeweils ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist, verletzt dies den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht.

Tenor

Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten vom 30.03.2020 auf Terminsaufhebung wird zurückgewiesen.

Gründe

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1. Der im Tenor genannte Antrag, den der Verteidiger des Angeklagten im eigenen Namen gestellt hat, wird zurückgewiesen, weil ein Grund für eine Terminsaufhebung nicht gegeben ist.

3

a) Soweit die Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt wird, ist dieser außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Antrag als Terminsaufhebungs- bzw. Terminsverlegungsantrag auszulegen und zu behandeln (vgl. Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 27. Aufl. 2019, § 228 Rn. 15).

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b) Über den außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Antrag hat die Kammer in ihrer dafür vorgesehenen Besetzung, also ohne Schöffen, zu entscheiden, da der Antragsteller eine drei Wochen übersteigende Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO bzw. eine Feststellung über die Hemmung der in § 229 Abs. 1 StPO genannten Unterbrechungsfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 1  und 2 EGStPO begehrt.

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c) Die aktuell bestehende Gefahr der Infektion des Antragstellers mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Erkrankung an der dadurch ausgelösten Lungenkrankheit (Covid-19) erfordert weder eine Unterbrechung der Hauptverhandlung noch die Feststellung einer Hemmung der Unterbrechungsfristen. Nach Einschätzung der Kammer, der insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.03.2020 – HEs 1 Ws 84/20, juris Rn. 12), kann auch in Anbetracht der zwischenzeitlich als nachgewiesen anzusehenden hohen Ansteckungsgefahr, der vermutlich hohen Anzahl unentdeckter Infektionen und des derzeit noch nicht abschließend einschätzbaren Ausmaßes schwerer bis tödlicher Krankheitsverläufe das Ansteckungsrisiko der Verfahrensbeteiligten, der Bediensteten des Gerichts, der Sicherheitsbeamten und des Publikums im Einklang mit den Vorschriften über das Verfahren, namentlich der zur Sicherung der Verteidigungsrechte und zur Gewährleistung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, auf ein vertretbares Maß reduziert werden (vgl. VerfGH Sachsen, Beschl. v. 20.03.2020 – Vf.-39-IV-20 (e.A.), juris Rn. 16 f., 24).

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Die Einhaltung des zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos gebotenen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen dem Antragsteller und den übrigen Verfahrensbeteiligten kann im Rahmen der Hauptverhandlung durch eine entsprechende Sitzordnung gewahrt werden. Ebenso kann der bestehenden Infektionsgefahr bei einem Aufenthalt in einem geschlossenen Raum über mehr als 20-30 Minuten durch kurzfristige Unterbrechungen der Hauptverhandlung nach einer entsprechenden Verhandlungsdauer und einer währenddessen durchzuführenden Stoßlüftung des Sitzungssaales entgegengewirkt werden. Die Kammer hat sich insoweit vom zuständigen Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen beraten lassen. Dieses hat in einer an den Vorsitzenden der Kammer gerichteten E-Mail vom 20.03.2020 Folgendes ausgeführt:

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„Sehr geehrte/r XXX,

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der Sicherheitsabstand von 1,5 – 2 Metern sollte dringend eingehalten werden.

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Die Idee der Sitzungsunterbrechung mit Stoßlüften ist sehr hilfreich.

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Wichtiger, als das Mobiliar zu desinfizieren ist es, auf die eigene Händehygiene zu achten, regelmäßig und gründlich (20 Sekunden mit ausreichend Seife). Es ist wichtig, darauf zu achten, die Hände nicht in den Mund-Nasenbereich zu führen. …“

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Auch im Übrigen hat die Kammer bei ihrer Einschätzung, dass das bestehende Ansteckungsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann eine Information der StädteRegion Aachen vom 24.03.2020 zugrunde gelegt, in der es u.a. heißt:

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„Sehr geehrte Damen und Herren,

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in den letzten Tagen erreichen uns zunehmend Anfragen und Sorgen aus Belegschaften verschiedener Institutionen, die nicht im Gesundheitswesen tätig sind und daher nicht über eine eigene Expertise verfügen.

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Daher stellen wir im Folgenden einige Punkte aus medizinischer Sicht zusammen, in der Hoffnung, Ihnen damit eine Orientierungshilfe geben zu können:

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Es handelt sich bei dem SARS-CoV-2 Erreger um einen Erreger, der über Tröpfchen und durch Kontakt übertragen wird. Vor beiden Übertragungswegen kann man sich schützen:

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      Abstand mehr als 1,5 - 2 Meter

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      Häufiges Händewaschen

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      Vermeidung von Berührungen im Gesicht

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Diese Verhaltensweisen sind besonders wichtig für Mitarbeitende, die zu besonderen Risikogruppen gehören (ältere Menschen: dies beginnt etwa ab 60 Jahren und steigt mit dem Lebensalter weiter an; Menschen mit Grunderkrankungen, z. B. hoher Blutdruck, Zuckerkrankheit, Lungenerkrankungen, z. B. COPD, Krebserkrankungen, Menschen mit einer [medizinisch induzierten] Immunschwäche). Explizit nicht zu den Risikogruppen gehören z.B. Schwangere, Kinder und Jugendliche.

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Flächen spielen bei der Übertragung eine untergeordnete Rolle, da der Erreger (ein sog. behülltes Virus) auf glatten Flächen nicht lange überlebensfähig ist. Der Berliner Virologe, Prof. Dr. Christian Drosten, und viele andere schließen eine Schmierinfektion im Grunde aus. Eine normale Reinigung der Flächen reicht daher aus, eine besondere Flächendesinfektion ist außerhalb von medizinischen Einrichtungen auch jetzt nicht erforderlich.

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Der Erreger fliegt nicht „von alleine“ durch die Luft, sondern z.B. durch Speichel, Nies- oder Hustensekrete.

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Die zurzeit stattfindenden Maßnahmen zur Reduktion der sozialen Kontakte haben nicht primär die Ursache in der großen Gefährdung für den Einzelnen, sondern in einer Unterbrechung der Infektionsketten und einem Schutz der vulnerablen Gruppen. In den überwiegenden Fällen verläuft die Erkrankung harmlos.

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Eine eigene Kinderbetreuung für die Mitarbeitenden bringt Menschen zusammen, die sich sonst nicht begegnen würden. Dadurch werden neue Ketten gebildet. Das ist gerade nicht sinnvoll und sollte daher auf keinen Fall durchgeführt werden.

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Es gibt keinen infektionspräventiven Grund, bei jedem Außendiensttermin Schutzkleidung zu tragen. Dies gilt auch, wenn Wohnungen betreten oder Menschenansammlungen aufgesucht werden müssen. Für jeden Außendiensttermin sollte gelten:

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           Beschränkung auf ein unbedingt notwendiges Maß

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           Beschränkung auf eine Dauer unter 15 min.

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           Möglichst Abstand (1,5m) zwischen Personen einhalten

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           Wenn möglich, außerhalb geschlossener Räume treffen (max. 2 Personen, das Kontaktverbot gilt weiter)

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Nicht jede Belegschaft ist automatisch eine besonders gefährdete Gruppe. Daher ist aus medizinischer Sicht die Forderung nach einem Schließen jeglicher Institutionen nicht nachvollziehbar. Dies gilt vor allem, wenn Personal in deutlich stärker gefährdeten Arbeitsstellen, z.B. in Krankenhäusern und Einzelhandel, auch weiterarbeiten muss. Hier ist nach Art und Wesen der Tätigkeit zu unterscheiden.

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Maßnahmen zur weiteren Verringerung des Übertragungsrisikos sind möglich, vor allem durch Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands in Büros, bei notwendigen Besprechungen etc.. Wenn möglich und machbar, ist HomeOffice eine sinnvolle Maßnahme, die ein Arbeitgeber ermöglichen sollte.

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In Publikumsbereichen hier bereits veranlasste Maßnahmen, die sehr sinnvoll sind, um das Übertragungsrisiko (für Beschäftigte und Publikum) zu reduzieren:

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      Reduzierung des Publikumsverkehrs

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      Umstellung auf Terminvergabe

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      Abstandsregeln sind einzuhalten, v.a. zwischen Personal  und Publikum, z.B. durch tiefe Schreibtische

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      Nicht mehr als eine Person pro 10qm Raum

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Bitte informieren Sie sich nur über vertrauenswürdige Seiten wie z.B.: RKI.de oder über die Infos der StädteRegion, welche medizinisch begründbare Fakten beinhalten.

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Das generelle Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) ist sehr sorgfältig zu überlegen. Eine solche Maßnahme schützt nur davor, dass der Träger seinerseits andere nicht ansteckt. Sich selbst kann man mit einem MNS nicht wirksam schützen, das belegen Studien eindrucksvoll. Medizinprodukte sollten unbedingt den medizinischen Institutionen vorbehalten bleiben. Das Tragen eines selbst genähten textilen MNS kann natürlich ein Signal sein, dass man Besucher und Kunden schützt und die Situation ernst nimmt. Solche Textilien können bei 95 Grad gewaschen und wiederverwendet werden. Sie sollten nicht durchfeuchtet weiter benutzt werden. Keinesfalls darf das Tragen eines solchen MNS zu einem Sicherheitsgefühl führen, das dazu verleitet, Hygiene- und Abstandsregeln zu vernachlässigen.

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Es wird möglicherweise dennoch der Tag kommen, an dem auch in Ihrer Belegschaft Menschen positiv auf das neue Coronavirus getestet sein werden. Dann werden Sie Fragen haben, auf die sie Antworten von uns erwarten dürfen. Deswegen möchten wir Ihnen schon jetzt vorsorglich einige Informationen dazu an die Hand geben:

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Positiv getestete Personen müssen dem Gesundheitsamt zunächst eine genaue Liste mit (privaten und beruflichen) Kontaktpersonen 1. Grades übersenden.

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Nach den Richtlinien des RKI fallen unter die sog. Kategorie I aber nur solche

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Personen, mit denen ein nachweislich Infizierter 15 Minuten sog. face-to-faceKontakte hatte. Dafür wird ein Zeitraum von 48 Stunden vor Symptombeginn des Infizierten betrachtet; hat dieser keine Symptome, gelten 48 Stunden vor dem Test. Alle, die in dieser Zeit also enge Kontakte hatten, sind Personen dieser Kategorie und können sich auch von sich aus an das Gesundheitsamt wenden. Das bedeutet: beiläufige Treffen im Gebäude reichen ebenso wenig aus, wie nur ein kurzes Gespräch im Flur oder auf dem Zimmer. Sie müssten, um betroffen zu sein, schon engeren direkten Kontakt von mindestens 15 Minuten mit einem infizierten Kollegen gehabt haben, etwa im Rahmen eines längeren Gespräches von Angesicht zu Angesicht. Solche Gespräche sind aber inzwischen sowieso nicht mehr möglich, wenn Sie die Abstandsregeln einhalten (s.o.).

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Diese Liste wird dann vom Gesundheitsamt abgearbeitet. Dabei prüft es noch einmal mit medizinischer Expertise, ob die Personen wirklich als Kontaktpersonen 1. Grades einzustufen sind. Nur wenn das der Fall ist, nimmt das Gesundheitsamt mit den Betroffenen Kontakt auf.

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Sollten Sie einen solchen Anruf vom Gesundheitsamt erhalten, informieren Sie bitte umgehend den Arbeitgeber und befolgen Sie unbedingt die Anweisungen des Gesundheitsamtes zur häuslichen Quarantäne!

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Post, Akten oder sonstiges Arbeitsmaterial (Schreibtische, Computer, Tastaturen o. Ä.) sind nicht ‚kontaminiert‘ und müssen daher nicht besonders desinfiziert werden, da das Virus sich ausschließlich mittels Tröpfcheninfektion verbreitet (s.o.).

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Bei einer angeordneten Quarantäne hebt auch das negative Testergebnis die

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Quarantäne nicht auf. Die Quarantäne kann verlassen werden, wenn Sie nach Ablauf der Frist mindestens 48 Stunden zuvor symptomfrei waren. Treten Symptome auf, ist ggf. ein neuer Test ratsam.

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Weitere Informationen finden Sie unter www.staedteregion-aachen.de. Dort finden Sie auch weitere Telefonnummern, da ich persönlich nicht in der Lage sein werde, viele einzelne Rückfragen persönlich zu beantworten. Seien Sie versichert, dass wir stets auch Ihrer aller Gesundheit im Blick haben. Das Gesundheitsamt arbeitet gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen aus den Verwaltungen der zehn Mitgliedskommunen der StädteRegion an sieben Tagen in der Woche mit großem Einsatz daran, die Bevölkerung zu schützen und bestmöglich zu versorgen. Helfen Sie uns, indem Sie die obigen Empfehlungen einhalten. …“

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Die gebotene Einhaltung des oben genannten Mindestabstandes zwischen dem Angeklagten und dem Dolmetscher kann durch die Verwendung einer Simultandolmetscheranlage gewährleistet werden. Entsprechendes gilt für den Abstand zum Zuschauerbereich. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung bereits an neun Tagen stattgefunden hat. Im Rahmen des anstehenden Hauptverhandlungstermins am 06.04.2020 steht die Erstattung eines mündlichen Gutachtens der Sachverständigen XXXXX an. Die Sachverständige kann und wird nach der Erstattung ihres Gutachtens entlassen werden. Eine weitergehende Beweisaufnahme ist nach derzeitigem Sachstand nicht vorgesehen. Während der Schlussvorträge wird gemäß § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG die Öffentlichkeit auszuschließen sein, weshalb sich die Zahl der Verfahrensbeteiligten für diesen Zeitraum der Hauptverhandlung entsprechend auf die Verfahrensbeteiligten reduzieren wird. Eine Gefährdung der Bediensteten des Gerichts besteht nicht, da auch insoweit der gebotene Mindestabstand eingehalten werden kann. Die Anwesenheit von Wachtmeistern wird nicht erforderlich sein, da es sich nicht um eine Haftsache handelt.

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Weiter ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen auch außerhalb des Sitzungssaales durch die Präsidentin des Landgerichts ergriffen worden sind. Diese hat in einem an den Vorsitzenden gerichteten Schreiben vom 23.03.2020 ein anderes Verfahren betreffend u.a. Folgendes ausgeführt:

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„Sehr geehrter Herr XXX,

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bezugnehmend auf das mir zugeleitete Schreiben von Herrn Rechtsanwalt … kann ich Ihnen mitteilen, dass – teilweise bereits vor Veröffentlichung des Erlasses des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2020 (6274 – Z.6) – im Justizzentrum Aachen eine Reihe von Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Ansteckungsgefahr für alle Beteiligten im Rahmen des Möglichen zu minimieren.

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Am Eingang des Justizzentrums sind Schilder aufgestellt worden mit der Aufschrift „Bitte Abstand halten“ und zugleich durch KlebebänderAbstände von 2,20 Metern für die Wartenden auf dem Boden markiert worden. Zudem wird der Zutritt zum Gebäude für Außenstehende auf das unbedingt Erforderliche reduziert, wobei der Zutritt zum Justizzentrum Aachen zum Zweck des Besuches von öffentlichen Verhandlungen grundsätzlich auch weiterhin gestattet ist. Die Gefährdung anderer Personen soll aber so weit wie möglich ausgeschlossen werden, so dass Personen, die Symptome einer Corona-Erkrankung zeigen, innerhalb der jeweils letzten 14 Tage persönlich Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten oder sich innerhalb der jeweils letzten 14 Tage in einem Corona Risikogebiet nach der aktuellen Definition des RKI aufgehalten haben, der Zutritt und Aufenthalt unter Wahrnehmung des Hausrechts verboten werden kann. Personen, die eine öffentliche Verhandlung besuchen wollen, haben daher im Rahmen der Zugangskontrolle vor Betreten des Justizzentrums Aachen zu den vorgenannten Punkten wahrheitsgemäße Angaben gegenüber den Wachtmeistern zu machen.

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Im Rahmen der Durchsuchung bei der Einlasskontrolle wird von dem fest installierten Metalldetektor und Röntgenprüfgerät verstärkt Gebrauch gemacht und die Wachtmeister sind durch eine Plexiglasscheibe von den Besuchern getrennt.

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Die Hauptverhandlungstermine werden immer in dem größten verfügbaren Sitzungssaal abgehalten und durch zusätzliches Mobiliar soll sichergestellt werden, dass die Verfahrensbeteiligten – soweit dies möglich und gewünscht ist – einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Im Zuschauerbereich ist die Bestuhlung – nachdem jede zweite Stuhlreihe entfernt worden ist – so angeordnet, dass ein Sitzabstand von 2 Metern hergestellt ist. Innerhalb jeder Sitzreihe werden zwischen den Personen mindestens je 2 Stühle freigelassen, so dass auch insoweit der vorgegebene Sicherheitsabstand eingehalten wird.

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Auch im Gebäude selbst sind weitere Maßnahmen ergriffen worden. So ist der Bereich der Cafeteria komplett abgesperrt worden, so dass dort keine Sitzgelegenheiten mehr vorhanden sind.

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Die geschilderten Maßnahmen habe ich bereits mit E-Mail vom 20.03.2020 dem Gesundheitsdezernenten der StädteRegion Aachen mitgeteilt und um Rückäußerung gebeten, sollten nach dortiger Auffassung weitere Maßnahmen erforderlich sein. Konkrete Vorschläge sind seitens des Gesundheitsamtes nicht gemacht worden, jedoch wurde noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem SARS-CoV-2 Erreger um einen Erreger handelt, der über Tröpfchen und über Kontakt übertragen wird. Aus diesem Grund sei auch ein Abstand von mehr als 1,50 Meter zu empfehlen. Demgegenüber würden Flächen bei der Übertragung eine nur untergeordnete Rolle spielen, da der Erreger (behülltes Virus) auf glatten Flächen nicht lange überlebensfähig sei. Eine normale Reinigung der Flächen reiche daher aus und eine besondere Flächendesinfektion sei außerhalb von medizinischen Einrichtungen auch jetzt nicht erforderlich. …“

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Nach dem Gesagten gebieten die Fürsorgepflicht des Gerichts und das Erfordernis eines justizförmigen („fairen“) Verfahrens keine Aufhebung/Verlegung des Hauptverhandlungstermins. Das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gebietet, dass das Gericht die Hauptverhandlung unter Vermeidung jeder unnötigen Verzögerung durchführt. Auch unter Berücksichtigung der dynamischen Entwicklung bei den Erkrankungsraten mit dem oben genannten Virus und der dadurch erforderlich gewordenen weitergehenden Maßnahmen zur effektiven Verlangsamung seiner Ausbreitung ist der Dienstbetrieb in den Gerichten im Interesse eines funktionierenden Rechtsstaates sowie einer funktionierenden Strafrechtspflege so weit wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. den Erlass durch das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2020). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Verfahren schwerwiegende Tatvorwürfe zugrunde liegen. Darüber hinaus hat die Hauptverhandlung bereits an neun Tagen stattgefunden, eine umfangreiche Beweisaufnahme steht nicht an. Schließlich darf nach Auffassung der Kammer nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich an der derzeit bestehenden Gefahrenlage auch innerhalb einer etwaigen Hemmung i.S. des § 10 Abs. 1 EGStPO nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage kaum etwas ändern wird, insbesondere wird das bestehende Ansteckungsrisiko weiterhin bestehen bleiben. Auch unter Zugrundelegung der derzeitigen im hiesigen Landgerichtsbezirk nachgewiesenen Anzahl von Infektionen sowie der sich abzeichnenden Absenkung der Infektionsrate kann nach Einschätzung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit in der Bevölkerung eine Grundimmunisierung in einem Maß vorliegen, dass sich die Infektionsgefahr in einem nennenswerten Maß reduziert. Vor diesem Hintergrund überwiegt nach Einschätzung der Kammer im Hinblick auf die ergriffenen und noch zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen das Interesse an einer zügigen Weiterführung des Verfahrens die bei der Durchführung des Hauptverhandlungstermins am 06.04.2020 bestehende Ansteckungsgefahr.

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Sollte sich bei Durchführung des Hauptverhandlungstermins herausstellen, dass eine weitergehende Beweisaufnahme notwendig ist oder sich die Hauptverhandlung aus anderen Gründen verlängert, wird die Kammer erneut auf Antrag oder von Amts wegen über eine Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO bzw. die Feststellung einer Hemmung nach § 10 Abs. 1 EGStPO entscheiden.

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Die von dem Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 30.03.2020 dargelegten weitergehenden Gründe rechtfertigen ebenfalls keine abweichende Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Hemmung nach § 10 Abs. 1 EGStPO liegen jedenfalls derzeit nicht vor. Die Bestimmung setzt voraus, dass die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann. Hiervon kann jedenfalls derzeit nicht ausgegangen werden. Die allgemein bestehende Ansteckungsgefahr kann nach dem oben Gesagten nach Einschätzung der Kammer durch die ergriffenen und noch zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen auf ein vertretbares Maß reduziert werden und zwar auch unter Berücksichtigung der von dem Verteidiger angeführten Infektionszahlen für den Kreis XXXX sowie die XXXX. Zudem ist bei keinem Verfahrensbeteiligten eine Infektion nachgewiesen oder eine Quarantäne angeordnet worden, weshalb auch insoweit kein Hinderungsgrund besteht. Soweit der Antragsteller im Rahmen eines Telefonates mit dem Vorsitzenden am 01.04.2020 mitgeteilt hat, dass sich eine Mitarbeiterin seiner Kanzlei in Quarantäne befindet, hindert dies die Durchführung der Hauptverhandlung nicht. Eine nachgewiesene Infektion mit dem sog. Coronavirus liegt nicht vor. Auch im Übrigen ist nicht dargetan, dass bezogen auf den Antragsteller die Voraussetzungen für die Anordnung einer Quarantäne vorliegen. Nach Auffassung der Kammer räumt die gesetzliche Neuregelung dem Gericht in einem solchen Fall kein Ermessen dahingehend ein, gleichwohl eine Hemmung der Unterbrechungsfrist festzustellen. Denn die Regelung ist § 229 Abs. 3 StPO. Die Hemmung tritt kraft Gesetzes ein. Insoweit hat das Gericht eine für das weitere Verfahren verbindliche Feststellung darüber zu treffen, dass und ab wann die Unterbrechungsfrist gehemmt war (vgl. Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 29 m.w.Nachw.).

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Soweit der Antragsteller sich auf die Ausführungen der Sachverständigen XXXX im Rahmen des letzten Hauptverhandlungstermins bezieht, folgt hieraus ebenfalls nichts Abweichendes, da sich die Kammer den fachkundigen Rat des Gesundheitsamtes der StädteRegion Aachen eingeholt hat.

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Soweit der Antragsteller anführt, selbst aufgrund seines Alters zu einer Risikogruppe zu gehören, entspricht es zwar dem derzeitigen Stand der Wissenschaft, dass die Gefahr schwerwiegender Verläufe einer Infektion mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) insbesondere bei männlichen Personen ab einem Alter von 50 Jahren mit steigendem Alter signifikant zunimmt. Indes kann nach Einschätzung der Kammer dem Infektionsrisiko unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hinreichend begegnet werden. Das Bestehen einer Grund- oder Vorerkrankung ist nicht dargetan. Soweit der Antragsteller ausführt, seinen 95jährigen Vater betreuen und versorgen zu müssen, rechtfertigt dies eine Aufhebung des Hauptverhandlungstermins ebenfalls nicht, da es der allgemeinen Empfehlung von Politik und Wissenschaft entspricht, den persönlichen Kontakt zu älteren Personen möglichst weitgehend einzuschränken. Insoweit muss der der allgemein, also auch außerhalb des Gerichtssaals bestehenden Infektionsgefahr durch Wahrnehmung geeigneter Maßnahmen Rechnung getragen werden.

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Schließlich vermögen auch die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 01.04.2020 keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Aus den oben genannten Gründen ist die Bezugnahme auf die dargelegten Infektionszahlen nicht geeignet, einen Grund für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bzw. eine Feststellung der Hemmung der Unterbrechungsfristen zu begründen.

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2. Es liegen auch keine Gründe für eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung von Amts wegen vor.

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a) Die aktuell bestehende Gefahr der Infektion des Antragstellers mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Erkrankung an der dadurch ausgelösten Lungenkrankheit (Covid-19) verkürzt die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht. Dass der Antragsteller dies nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich gerügt hat, ist unerheblich, da die Kammer diesen Umstand von Amts wegen berücksichtigen muss.

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Die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten sind auch bei Einhaltung des oben genannten Mindestabstandes gewahrt. Sollte ein Beratungsbedarf zwischen dem Antragsteller und seinem Mandanten bestehen, kann die Hauptverhandlung zur Durchführung eines Beratungsgesprächs jederzeit und auch mehrfach unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes kurzzeitig unterbrochen werden.

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b) Schließlich kann die Hauptverhandlung ohne Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG) durchgeführt werden. Der Zugang zum Justizzentrum ist für die Öffentlichkeit gewahrt. Der Zutritt zu Gerichtsgebäuden zum Zwecke des Besuchs von öffentlichen Verhandlungen ist mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz ausdrücklich weiterhin gestattet (vgl. den Erlass durch das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2020). Soweit Personen, die Symptome einer Corona-Erkrankung zeigen oder innerhalb der jeweils letzten 14 Tage persönlich Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten oder sich innerhalb der jeweils letzten 14 Tage in einem Corona Risikogebiet nach der aktuellen Definition des Robert Koch-Instituts aufgehalten haben, der Zutritt und Aufenthalt unter Wahrnehmung des Hausrechts verboten werden kann (vgl. den Erlass durch das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2020), beschränkt dies den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht unzulässig, sondern entspricht der bereits vor dem Ausbruch des sog. Coronavirus bestehenden Rechtslage für Besucher des Gerichts, die Anzeichen einer Infektionskrankheit zeigen bzw. bei denen die begründete Gefahr einer solchen besteht.

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Soweit das Gericht die Zahl der im Sitzungssaal zur Verfügung stehenden Sitzplätze insoweit reduzieren muss, als zwischen den Sitzplätzen jeweils ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist, verletzt dies den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht. Dieser ist nicht verletzt, wenn – wie derzeit aufgrund der bestehenden Gefahr einer Infektion mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Erkrankung an der dadurch ausgelösten Lungenkrankheit (Covid-19) – aus zwingenden Gründen Beschränkungen bestehen oder angeordnet werden müssen. Hierzu gehören insbesondere gegebene Raumbeschränkungen. Es besteht kein Anspruch der Öffentlichkeit auf so viele Plätze, wie Interessenten kommen (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 6 m.w.Nachw.).

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3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde (vgl. § 305 StPO).

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