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Landgericht Aachen·6 T 98/12·17.12.2012

Kapitalertragsteuer nur bei sicherem Massezufluss in Vergütungsbemessung

ZivilrechtInsolvenzrechtVergütungsrecht des InsolvenzverwaltersAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter rügt die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung, die um einbehaltene Kapitalertragsteuern gekürzt wurde. Streitgegenstand ist, ob im Abzugswege erhobene Kapitalertragsteuern der Bemessungsgrundlage der Vergütung hinzuzurechnen sind. Das Landgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil für die Vergütungsberechnung nur tatsächlich liquide Einnahmen maßgeblich sind und ein Erstattungszufluss nicht mit Sicherheit feststand.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Vergütungsbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist der für die Schlussrechnung maßgebliche Wert der Insolvenzmasse zugrunde zu legen (§§ 63, 65 InsO i.V.m. § 1 Abs. 1 InsVV).

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Kapitalertragsteuern bzw. Zinsabschlagsteuern, die im Abzugswege einbehalten werden, sind der Berechnungsgrundlage für die Vergütung nur dann hinzuzurechnen, wenn ein entsprechender Massezufluss mit Sicherheit feststeht (z.B. durch Erstattung).

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Bei der insolvenzrechtlichen pagatorischen Buchführung kommt es für die Vergütungsbemessung auf tatsächlich liquide Einnahmen an; die bloße steuerliche Einordnung als Masseverbindlichkeit begründet noch keinen Berücksichtigungsanspruch.

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Ein bereits sicher feststehender späterer Massezufluss kann in der Schlussrechnung berücksichtigt werden; unsichere oder lediglich erwartete Steuererstattungen dürfen hingegen nicht als Teil der Masse für die Vergütungsberechnung angesetzt werden.

Relevante Normen
§ Inso §§ 63, 65§ InsVV § 1 Abs. 1§ 63, 65 InsO i.V.m. § 1 Abs. 1 InsVV§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 96 IN 71/05

Leitsatz

Im Abzugswege erhobene Kapitalertragssteuern sind nur dann der Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters hinzuzurechnen, wenn ein diesbezüglicher Massezufluss mit Sicherheit feststeht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 05.10.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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1. Zugunsten des Insolvenzverwalters ist keine höhere, als die vom Amtsgericht festgestellte Vergütung festzusetzen.

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Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass für die Berechnung der Vergütung der Wert der Insolvenzmasse maßgeblich ist, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§§ 63, 65 InsO i.V.m. § 1 Abs. 1 InsVV), die Berechnungsgrundlage jedoch um die Kapitalertrag-/Zinsabschlagsteuern in Höhe von 2.758,10 Euro zu kürzen ist.

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Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Rahmen der handelsrechtlichen Buchführung eine „Brutto-Buchung“ üblich ist. Die Schlussfolgerung, dass nichts anderes für die Insolvenzbuchhaltung gelten könne, überzeugt dagegen nicht. Denn in der pagatorischen Insolvenzbuchführung werden grundsätzlich nur Einnahmen „besser Einzahlungen“ erfasst (vgl. Endres, ZInsO, 2011, 258, 259).  Zwar mag es zutreffen, dass die Kapitalertragssteuer, die im Abzugswege erhoben wird, aus steuerlicher Sicht eine pauschale Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer bzw. Einkommenssteuer und damit eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellt, und das Masseverbindlichkeiten die Bemessungsgrundlage für die Vergütung grundsätzlich nur in den Grenzen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV mindern können. Es kann jedoch dahinstehen, ob dieser Katalogtatbestand insoweit überhaupt als abschließend bezeichnet werden kann. Jedenfalls muss diese Vorschrift im Lichte der insolvenzrechtlichen Buchführung ausgelegt und verstanden werden. Denn nach zutreffender Ansicht ist festzustellen, dass es für die im Hinblick auf die „für die Vergütung maßgebliche Masse allein zu beantwortende Frage, ob insoweit liquide Einnahmen vorliegen“, gar nicht darauf ankommt, ob die Kapitalertragssteuer zu den Massekosten gehört (vgl. Endres, ZInsO, 2011, 258, 259). Durch Zinsabschläge die bereits von der Bank einbehalten werden wird eine teilungsmasseerhöhende Verwertungseinnahme nur erwirkt, wenn die Kapitalertragssteuern und die Solidaritätszuschläge beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung erklärt und vom Finanzamt erstattet werden. Zwar kann ein späterer Massezufluss der bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststeht bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung berücksichtigen werden (BGH ZIP 2008, 81ff.). Dies ist jedoch, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, vorliegend gerade nicht der Fall.

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2. Zugunsten des Insolvenzverwalters sind auch keine weiteren Auslagen, die über die vom Amtsgericht im Abhilfebeschluss festgestellten hinausgehen, festzusetzen.

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Soweit der Beschwerdeführer gegen die ursprüngliche Auslagenfestsetzung Einwende erhoben hat, wurden diese im Rahmen der Abhilfeentscheidung berücksichtigt. Weitere Gründe, die eine höhere Auslagenfestsetzung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Gegenstandswert: bis 900,00 Euro

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Dr. XDr. IC