Themis
Anmelden
Landgericht Aachen·6 T 78/08·15.12.2008

InsVV: Zuschlag wegen überlanger Verfahrensdauer bei fortlaufender Tätigkeit des Verwalters

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter legte sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen ein und begehrte höhere Zuschläge. Streitpunkt war u.a., ob die überdurchschnittliche Verfahrensdauer sowie die Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen einen zusätzlichen Zuschlag rechtfertigen. Das LG Aachen gewährte einen Zuschlag wegen überlanger Dauer, weil auch nach den Regelarbeiten über Jahre hinaus weitere qualitativ relevante Tätigkeiten anfielen. Einen weitergehenden Zuschlag für Anfechtungsansprüche lehnte es mangels besonderer, substantiiert dargelegter Umstände über den bereits zuerkannten 5%-Zuschlag hinaus ab und setzte die Vergütung erhöht fest.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde teilweise stattgegeben; Vergütung wegen Verfahrensdauer erhöht, weiterer Anfechtungszuschlag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zuschläge nach § 3 InsVV setzen voraus, dass der Insolvenzverwalter in dem betreffenden Tätigkeitsbereich quantitativ oder qualitativ deutlich stärker als im typischen Normalverfahren in Anspruch genommen wurde.

2

Eine über den üblichen Rahmen hinausgehende Dauer eines Insolvenzverfahrens kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn die Verfahrenslänge mit fortdauernden, verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Verwalters einhergeht und nicht lediglich bereits anderweitig vergütete Besonderheiten abbildet.

3

Die Prüfung und Verfolgung von Insolvenzanfechtungsansprüchen sowie von Ansprüchen aus kapitalersetzenden Darlehen gehören grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters und begründen Zuschläge nur bei besonderen, im Einzelnen darzulegenden Schwierigkeiten oder einem außergewöhnlichen Umfang.

4

Ein Zuschlag wegen Massemehrung kommt nur in Betracht, wenn der durch die Massevergrößerung vermittelte Anstieg der Regelvergütung den zusätzlichen Arbeitsaufwand nicht angemessen abbildet; dies ist vom Verwalter konkret darzulegen.

5

Pauschale Angaben zu Besonderheiten der Anfechtungstätigkeit genügen für einen über einen bereits gewährten Zuschlag hinausgehenden Zuschlag nicht.

Relevante Normen
§ InsO § 64§ 21 InsO§ 22 InsO§ 64 Abs. 3 Nr. 1 InsO§ 4 InsO§ 567 ff. ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 19 IN 415/99

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 04. April 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22. März 2007 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 10. April 2007 aufgehoben.

Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:

Regelvergütung: 36.730,42 Euro

Auslagen: 23.500,00 Euro

Zuschläge (70 %) 25.711,29 Euro

Zwischensumme: 85.941,71 Euro

Mehrwertsteuer (19%): 16.328,92 Euro

Zwischensumme: 102.270,63 Euro

Auslagen: 1.000,00 Euro

gesamt: 103.270,63 Euro

Nach Rechtskraft des Beschluss kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.

Rubrum

1

Unter dem 27. August 1999 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin, das Insolvenzverfahren über deren Vermögen zu eröffnen. Mit Beschluss vom 02. September 1999 hat das Amtsgericht Aachen den späteren Insolvenzverwalter gemäß §§ 21, 22 InsO zum vorläufigen Insolvenzverwalter und alsdann mit Eröffnungsbeschluss vom 29. Oktober 1999 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Bl. 166 d. GA.) zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

Unter dem 15. Dezember 2005 hat der Insolvenzverwalter beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 12.340,54 € nebst Auslagen von 250,00 € festzusetzen; dabei wurde ein Vermögen von 400.000,00 € zugrunde gelegt (Bl. 442 d. GA.). Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 08. März 2006 vollumfänglich entsprochen.

3

Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter regelmäßig berichtet. Insoweit wird auf die zur Gerichtsakte eingereichten Berichte verwiesen. Erstmals mit Bericht vom 21. Februar 2005 hat der Insolvenzverwalter angekündigt, das Verfahren sei bald abschlussreif, wobei sich jedoch der Abschluss in der Folgezeit hinausgezogen hat. Insoweit wird auf die Berichte vom 21. Februar 2005 (Bl. 414 ff. d. GA.), vom 27. Juli 2005 (Bl. 428 ff. d. GA.), vom 21. Februar 2006 (Bl. 455 ff. d. GA.), vom 14. August 2006 (Bl. 481 ff. d. GA.) und vom 16. Februar 2007 (Bl. 49 d. GA.) verwiesen.

4

Am 20. August 2007 reichte der Insolvenzverwalter seinen Abschlussbericht zur Gerichtsakte (Bl. 503 ff. d. GA.).

5

Zudem hat er mit Schreiben vom gleichen Tag beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 64.886,92 € nebst Auslagen in Höhe von 25.350,86 € sowie weitere Auslagen in Höhe von 1.000,00 € festzusetzen. Der Insolvenzverwalter hat aus einer vergütungsrelevanten Teilungsmasse in Höhe von 477.608,12 € eine Regelvergütung von 37.078,24 € errechnet; dabei hat er im Hinblick auf die Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Abschlag von 10 %, wegen der Verfahrensdauer von annähernd sieben Jahren einen Zuschlag von 10 %, wegen der Betriebsfortführung von 15 %, wegen der Beschäftigung mit Aus- und Absonderungsrechten von 10 %, wegen Prozessen und Kündigungsschutzklagen von 25 %, wegen der Überwachung eines Sozialplans von 15 % und wegen der Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen (Zufluss zur Masse von 117.923,63 DM) von 10 % geltend gemacht. Die durchgeführte Berechnung endet mit einem Betrag von 108.572,95 €. Der Insolvenzverwalter selbst hat eine Masse von 466.013,85 € zugrunde gelegt. Auf den Antrag vom 20. August 2007 (Bl. 513 ff. d. GA.) wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

6

Das Amtsgericht hat alsdann die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Schlussrechnung und die Buchführung des Insolvenzverwalters beschlossen (Bl. 584 d. GA.). Der beauftragte Sachverständige B1 hat sein Gutachten unter dem 28. Februar 2008 (Bl. 591 ff. d. GA) erstattet. Der Insolvenzverwalter hat daraufhin seinen Vergütungsantrag modifiziert und unter dem 28. März 2008 einen Vergütungsbetrag von 107.579,57 € berechnet. Insoweit wird auf den geänderten Antrag (Bl. 663 ff. d. GA.) verwiesen. Am 15. April 2008 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass im Wege der Anfechtung ein Betrag von 7.465,42 € realisiert wurde.

7

Mit Beschluss vom 09. Mai 2008 hat das Amtsgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters auf 97.899,71 € festgesetzt und dabei eine Vergütung von 58.768,66 € und Auslagen von 23.500,00 € berücksichtigt. Auf die Begründung (Bl. 677 ff. d. GA.) wird Bezug genommen.

8

Unter dem 10. Juni 2008 (eingegangen am 11. Juni 2008) hat der Insolvenzverwalter gegen den ihm am 03. Juni 2008 per e-Mail zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und begehrt, die Vergütung wie im Schriftsatz vom 20. August 2007 beantragt (64.886,92 € nebst Auslagen in Höhe von 25.350,86 € sowie weitere Auslangen von 1.000,00 €), festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die überdurchschnittliche Verfahrensdauer sei allein verfahrensimmanent gewesen und habe nicht in der Sphäre des Insolvenzverwalters gelegen, weil abwicklungstechnische Arbeiten und Maßnahmen den Abschluss verzögert hätten.

9

Mit Beschluss vom 09. Oktober 2008 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf die eingeschränkte Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das Amtsgericht die Berechnung dargelegt und insbesondere ausgeführt, dass Zuschläge in Höhe von 60 % gewährt wurden, die "Verfahrensdauer" jedoch nicht als eigenständiges Erhöhungskriterium berücksichtigt und der Zuschlag für die Tätigkeit in Bezug auf "Anfechtungen/Ansprüche aus kapitalersetzenden Darlehen" nur in Höhe von 5 % berücksichtigt wurde. Wegen der Begründung kann auf die Entscheidung (Bl. 697 ff. d. GA.) Bezug genommen werden.

10

Unter dem 22. Oktober 2008 hat der Insolvenzverwalter - auf Anhörung der Kammer - die Beschwerde unter Berücksichtigung der Nichtabhilfeentscheidung weiter begründet und insbesondere ausgeführt und geltend gemacht, es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass die überdurchschnittliche Dauer des Verfahrens als zuschlagswürdig zu berücksichtigen ist und auch die Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen, die zu einem Massezufluss von 7.000,00 €, zugleich aber zur Zurückweisung von geltend gemachten Ansprüchen geführt habe, mit einem Zuschlag von 10 % zu berücksichtigen sei.

11

II.

12

Die gem. § 64 Abs. 3 1 InsO statthafte und im Übrigen gem. § 4 InsO, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

13

Das Amtsgericht hat eine Vergütung in Höhe von 160 % der Regelvergütung sowie geltend gemachte Auslagen antragsgemäß festgesetzt, wohingegen der Insolenzverwalter weitere Zuschläge von 15 % (10 % wegen der überlangen Verfahrensdauer und 5 % wegen der Anfechtungsansprüche) begehrt. Soweit der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde erneut auf seinen Antrag vom 20. August 2007 verweist, ist zu berücksichtigen, dass er selbst unter dem 28. März 2008 die Vergütung neu berechnet hat. Danach besteht zwischen Amtsgericht und Insolvenzverwalter Einigkeit, dass der Vergütungsberechnung eines Masse von 466.013,85 € zugrunde zu legen ist.

14

1.

15

Dem Insolvenzverwalter steht ein Zuschlag wegen der überlangen Verfahrensdauer zu.

16

Grundsätzlich ist die Vergütung des Insolvenzverwalters als "Tätigkeitsvergütung" ausgestaltet, das heißt, dass erst die durch die Rechtsstellung ausgelöste (zusätzliche) Tätigkeit des Verwalters zu vergüten ist. Bei der Entscheidung über zu gewährende Zuschläge sind sowohl quantitative als auch qualitative Merkmale zu berücksichtigen. Die Gewährung eines Zuschlags setzt also voraus, dass die Bearbeitung des konkreten Tätigkeitsbereichs den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (vgl. Kübler/Prütting, InsO, Bd. III, August 2008, § 3 InsVV Rn 4 und 5). Ausgangspunkt für die Beurteilung ist daher eine Typusbildung für das "Normalverfahren". Dabei ist selbstverständlich, dass nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag rechtfertigt, sondern dass die Abweichung so signifikant ist, dass, für jedermann erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (vgl. BGH ZinsO 2004, 265).

17

Vorliegend ist angesichts der Abwicklung des Insolvenzverfahrens über annähernd acht Jahre von einer nicht mehr dem "Normalverfahren" entsprechenden Dauer auszugehen. Vielmehr wird ein "Normalverfahren" regelmäßig in zwei (vgl. Kübler/Prütting, a.a.O., Rn 22) bis vier (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 Rn 58) Jahren abgeschlossen sein.

18

Die überlange Verfahrensdauer rechtfertigt auch im vorliegenden Verfahren einen Zuschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters, wobei jedoch nicht die volle Verfahrensdauer zu Gunsten des Insolvenzverwalters Berücksichtigung finden kann.

19

In der Literatur wird der Umstand, dass eine den Normalfall überschreitende Verfahrensdauer einen Zuschlag auslöst, als herrschende Meinung zu bezeichnen sein (vgl. Kübler/Prütting, a.a.O., Rn 35). Je nach der Länge eines Verfahrens hat der Verwalter demnach Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn die Länge eines so genannten Normalverfahrens überschritten wird.

20

Demgegenüber wird sowohl in Rechtsprechung als auch in Teilen der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass die Dauer alleine einen Zuschlag deshalb nicht rechtfertigt, weil die zu der Dauer führenden regelmäßig vorliegenden Besonderheiten (Vielzahl von Prozessen, Verwertungsprobleme) ohnehin gesondert vergütet würden. Beruht die Länge eines Verfahrens allein auf Gründen, für die der Insolvenzverwalter bereits Zuschläge zu seiner Vergütung erhalten hat, kann er für die besondere Länge des Verfahrens nicht nochmals Erhöhungen erhalten (vgl. MüKo InsO, Band 1, 2. Auflage, § 3 InsVV Rn 12). Ist die Dauer des Verfahrens nicht durch besondere Gründe veranlasst, steht dem Insolvenzverwalter kein Zuschlag zu (vgl. LG Göttingen ZInsO 2006, 930 und LG Mühlhausen – 2 T 232/07; Beschluss vom 05. November 2007).

21

Der BGH hat vorstehende Frage, ob ein Zuschlag allein schon deshalb gerechtfertigt ist, weil die kalkulatorische Deckung der Gemeinkosten durch die Dauer des Verfahrens ungünstig beeinflusst wird, bislang nicht entschieden, sondern sie in einer Entscheidung vom 10. Juli 2008 ausdrücklich dahin gestellt gelassen (vgl. BGH ZInsO 2008, 854), weil in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall durch das Beschwerdegericht Verwaltertätigkeiten während der gesamten Dauer des Verfahrens festgestellt worden waren und damit hinreichende "qualitative" Gründe für die Gewährung eines Zuschlags gegeben waren.

22

Solche qualitativen Gründe sind auch vorliegend gegeben. Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die grundlegenden Tätigkeiten im Insolvenzverfahren (Bestandsaufnahme, Verwertung des Anlagevermögens und der Warenvorräte, Aussonderung von Gegenständen, Abwicklung der Arbeitsverhältnisse, Abschluss eines Sozialplans, Erstellung fehlender Bilanzen und Steuererklärungen, Aufnahme von Anfechtungsansprüchen, Vertragskündigungen gegenüber Dritten, Klärung anhängiger Prozesse, Vermögensaufstellung – gemäß Darstellung in den Berichten vom 14. Januar 2000 und 27. Juli 2000) erledigt waren auch über das zweite Jahr hinaus Tätigkeiten ausgeübt. So war nämlich ein weiterer Streit über die Aufnahme in den Sozialplan anhängig. Außerdem waren Ansprüche wegen Zinsabschlagsteuer, weitere Masseverbindlichkeiten und Rechte im Zusammenhang mit Zahlungen von früheren Gesellschaftern an die Sparkasse E zu klären (Forderungsübergang). Diese Komplexe haben sich – teilweise – auch bis über das vierte Jahr hinausgezogen. Hingezogen hat sich zumindest die Klärung der Ansprüche wegen der Gesellschafterzahlungen an die Sparkasse, wenn auch die annähernd gleichlautenden Berichte des Insolvenzverwalters die Möglichkeit offen lassen, dass die Klärung schneller als tatsächlich geschehen hätte erfolgen können, wie auch die Ankündigung des Abschlusses des Verfahrens mehrmals wiederholt wurde, ohne dass Gründe für die weitere Verzögerung ersichtlich sind. Jedenfalls aber hat das Verfahren wegen weiterer notwendiger Tätigkeiten über vier Jahre hinaus bis in das Jahr 2005 hinein angedauert. Vor diesem Hintergrund ist der von dem Insolvenzverwalter begehrte Zuschlag von 10 % nicht zu beanstanden.

23

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Verfahrensdauer die Regelaufgaben des Verwalters (Erstellung von Zwischenberichten, Beantwortung von Gläubigeranfragen, Führung der Insolvenzbuchhaltung, etc.) ebenfalls fortlaufen und aufgrund der weiter notwendigen besonderen Tätigkeit auch diese allgemeinen Aufgaben Kosten verursacht haben.

24

2.

25

Dem Insolvenzverwalter steht auf seine Vergütung wegen der bearbeiteten Anfechtungsansprüche ein Zuschlag nicht zu.

26

Zunächst kann auf die grundsätzlichen Ausführungen zu den Zu- und Abschlägen (lit. a)) verwiesen werden.

27

Zutreffend hat das Amtsgericht lediglich einen Zuschlag von 5 % berücksichtigt und im Übrigen dem Antrag des Insolvenzverwalters (weitere 5 % - insgesamt also 10 %) nicht entsprochen.

28

Sowohl die Geltendmachung von Ansprüchen wegen kapitalersetzenden Darlehen als auch die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gehört grundsätzlich zu denjenigen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, die über die Regelvergütung abgegolten sind, so dass lediglich in besonderen Fällen die Gewährung eines Zuschlags in Betracht kommt. Das Amtsgericht hat die im vorliegenden Fall gegebenen Besonderheiten mit einem Zuschlag von 5 % hinreichend berücksichtigt.

29

a)

30

Grundsätzlich kommt bei Erwirkung von Massezuflüssen in großem Umfang ein Zuschlag auf die Regelvergütung in Betracht. Besondere Zuflüsse hat der Verwalter im vorliegenden Fall durch die Geltendmachung von Ansprüchen wegen kapitalersetzender Darlehen erwirkt. Hat der Verwalter eine große Masse mit erheblichem Arbeitsauwand erwirtschaftet, so soll er für diese Leistung so gestellt werden, dass der für die jeweilige Stufe geltende Degressionssatz über einen Zuschlag ausgeglichen wird. Hat die Erwirtschaftung der großen Masse jedoch bereits die Berechnungsgrundlage soweit erhöht, dass auf Grund dieser mittelbaren Vergütungserhöhung die Mehrtätigkeit angemessen abgegolten ist, dann soll es auch in diesem Fällen einen Zuschlag nicht geben (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., Rn 23). Ein Zuschlag kann demnach nur dann gewährt werden, wenn der entwickelte Arbeitsaufwand zu der Mehrvergütung außer Verhältnis steht. Konkret darzulegen hat der Verwalter also, dass es infolge seiner eigenen erheblichen Tätigkeiten gelungen ist, die vorhandene Masse gegenüber den Erwartungen und Prognosen deutlich zu mehren oder zusätzliche Masse festgestellt zu haben und dass die mit der Massevergrößerung verbundene Erhöhung des Regelsatzes den Bearbeitungsaufwand nicht angemessen vergütet (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 25).

31

Für den vorliegenden Fall ist die Vergütung nach Meinung der Kammer auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse über den Mehraufwand des Verwalters durch die vergütungsrelevante Masse (60.293,39 €) angemessen erhöht. Bei Vergleichsbetrachtung der Regelvergütung ist festzustellen, dass die Regelvergütung durch die Rückforderung der kapitalersetzenden Darlehen um 1.808,80 € (3 % von 60.293,39 €) erhöht wurde, wobei einzugestehen ist, dass die Erhöhung aufgrund der Degression der Vergütungstabellen recht moderat ausgefallen ist. Allerdings liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters derart aufwendig war, dass eine darüber hinausgehende Erhöhung gerechtfertigt ist.

32

b)

33

Die geltend gemachten Anfechtungsansprüche, die hingegen lediglich zu einer um 7.465,42 € erhöhten Masse geführt haben, rechtfertigen den auch von dem Amtsgericht zuerkannten Zuschlag von 5 %, aber keine darüber hinausgehende Erhöhung. Auch die Anfechtung stellt eine Regelaufgabe des Verwalters dar (vgl. Kübler/Prütting, a.a.O. Rn 25; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 44), so dass lediglich Besonderheiten über einen Zuschlag abgegolten werden können (z.B. hohe Anzahl von Anfechtungen oder besondere Schwierigkeiten) (vgl. MüKo, a.a.O. Rn 22).

34

Die im vorliegenden Verfahren festzustellenden Besonderheiten, die von dem Insolvenzverwalter recht pauschal, ohne konkrete Darlegungen zu den jeweiligen Fällen, geltend gemacht werden, sind mit dem Zuschlag von 5 % auf die Regelvergütung (gut 1.800 €) berücksichtigt, so dass der Insolvenzverwalter einen darüber hinausgehenden Zuschlag nicht verlangen kann, zumal auch durch die erlangten Massezuflüsse noch eine – wenn auch geringe – Mehrvergütung zustande gekommen ist.

35

3.

36

Nachdem das Amtsgericht die Vergütung im Übrigen antragsgemäß festgesetzt hat, ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen folgende Berechnung (vergütungsrelevante Masse: 466.013,85 €):

37

Regelvergütung: 36.730,42 €

38

Auslagen: 23.500,00 €

39

Zuschläge (70 %) 25.711,29 €

40

Zwischensumme: 85.941,71 €

41

Mehrwertsteuer (19%): 16.328,92 €

42

Zwischensumme: 102.270,63 €

43

Auslagen: 1.000,00 €

44

gesamt: 103.270,63 €

45

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist die Vergütung des Insolvenzverwalters daher auf diesen Betrag festzusetzen.

46

Beschwerdewert: 17.160,53 €

47

Dr. X X1 X2