Sofortige Beschwerde: Zulässigkeit von Auslagerungskosten in der Insolvenzvergütung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter legte Beschwerde gegen die Kürzung seiner Vergütung ein, weil das Amtsgericht Ausgaben für an Dritte vergebene Anfechtungs- und betriebswirtschaftliche Leistungen abgezogen hatte. Streitpunkt war, ob Auslagerungskosten aus der Masse entnommen und die Vergütung des Verwalters daher gemindert werden dürfen. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und setzte die beantragte Vergütung und Auslagen in voller Höhe fest, weil nach § 5 InsVV die Beauftragung fachlich qualifizierter Dritter (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) zulässig ist und keinen Vergütungsabzug rechtfertigt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Kürzung der Vergütung erfolgreich; volle Festsetzung der beantragten Vergütung und Auslagen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Insolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, kann nach § 5 Abs. 1 InsVV für solche Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, gesondert Gebühren und Auslagen aus der Insolvenzmasse entnehmen.
Entsprechendes gilt nach § 5 Abs. 2 InsVV, wenn der Insolvenzverwalter über eine andere besondere Qualifikation (z. B. Steuerberater) verfügt; auch dann dürfen entsprechende Tätigkeiten übertragen und die Kosten der Masse belastet werden.
Die tatsächliche Übertragung von Tätigkeiten aus dem Fachbereich von Rechtsanwälten oder Steuerberatern an Dritte und die hierdurch entstehenden Auslagen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden und rechtfertigen keine Herabsetzung der Insolvenzverwaltervergütung.
Das Insolvenzgericht hat zwar zu prüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war; eine berechtigte Fachübertragung begründet jedoch allein keinen Abzug vom Vergütungsanspruch des Verwalters.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 19 IN 752/03 II
Leitsatz
Nach § 5 Abs. 1 InsVV kann ein Insolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für solche Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Vergütungsvorschriften Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen. Nach § 5 Abs. 2 InsVV gilt Entsprechendes, wenn der Insolvenzverwalter eine andere besondere Qualifikation - etwa als Steuerberater - aufweist. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn entsprechende Aufgaben aus dem Fachbereich der Rechtsanwälte oder Steuerberater tatsächlich auf Dritte übertragen werden und die anfallenden Kosten der Masse zur Last fallen. Eine Herabsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist hierdurch nicht gerechtfertigt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 04. April 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22. März 2007 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 10. April 2007 aufgehoben.
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung: 19.205,56 €
Auslagen: 7.682,23 €
Zwischensumme: 26.887,79 €
Mehrwertsteuer (19%): 5.108,68 €
gesamt: 31.996,47 €.
Nach Rechtskraft des Beschluss kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe
I.
Unter dem 23. Juni 2003 beantragte der Geschäftsführer der Schuldnerin, das Insolvenzverfahren über deren Vermögen zu eröffnen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat das Amtsgericht Aachen den späteren Insolvenzverwalter gemäß §§ 21, 22 InsO zum Vorläufigen und alsdann mit Eröffnungsbeschluss vom 03. Juli 2003 wegen Zahlungsunfähigkeit zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen der Verwaltung hat der Insolvenzverwalter an die XXX-gesellschaft mbH (im Folgenden XXX) einen Werkvertrag zur Ermittlung von betriebswirtschaftlichen Daten zwecks Feststellung von Anfechtungs-, Schadensersatz- und Erstattungsansprüchen vergeben. Für die Erfüllung des Vertrages (Ermittlung von den für die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen erforderlichen wirtschaftlichen Daten wie dem Zeitpunkt des Krisenbeginns, Auswertung Zahlungsverkehr im Anfechtungszeitraum (144 Datensätze) und Erstattung eines Gutachtens am 27. Oktober 2003), hat die XXX dem Insolvenzverwalter einen Betrag in Höhe von 11.456,94 € in Rechnung gestellt, der aus der Masse beglichen wurde.
Mit der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen hat der Insolvenzverwalter zudem Rechtsanwälte XXX beauftragt, die ihre Leistungen mit 2.963,67 € und 219,00 € Gerichtskosten in Rechnung stellten.
Unter dem 05. Januar 2007 - mit Einreichung des Schlussberichts vom selben Tag - hat der Insolvenzverwalter beantragt, seine Vergütung als Insolvenzverwalter auf insgesamt 19.205,56 € zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 22.854,62 €, und die zu erstattenden Auslagen auf 7.682,23 € zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 9.141,85 €) - insgesamt also einen Betrag von 31.996,47 € - festzusetzen. Insoweit wird auf die Berechnung (Bl. 254 f. d. GA.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2007 hat das Amtsgericht die Prüfung der Schlussrechnung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Prüfung wird auf das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 07. März 2007 (Bl. 332 ff. d. GA.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 21. März 2007 hat das Amtsgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters auf 14.835,94 € (Vergütung 4.784,95 € zzgl. Auslagen 7.682,23 € zzgl. Mehrwertsteuer - 19 % -) festgesetzt. Zur Begründung der Reduzierung der Vergütungsbestandteile hat das Amtsgericht ausgeführt, vergütungsmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter große Bereiche seiner originären Tätigkeiten an diverse Dienstleister ausgelagert habe und dabei insbesondere festgestellt, dass die Auslagerung von Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen erhebliche Kosten verursacht habe, die bei Festsetzung der Vergütung des Verwalters nicht unberücksichtigt bleiben können. Deswegen hat das Amtsgericht die für die Auslagerung zusätzlich entstandenen Kosten in Höhe von 11.456,94 € gemäß Rechnung der XXX und in Höhe von 2.963,67 € gemäß Rechnung der Rechtsanwälte XXX - insgesamt 14.420,61 € - von der Regelvergütung in Abzug gebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts (Bl. 389 f. d. GA.) verwiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Insolvenzverwalter unter dem 04. April 2007, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Der Insolvenzverwalter vertritt die Auffassung, die Delegation sei im Rahmen der zulässigen Delegationsbefugnis erfolgt. Wegen der weiteren Ausführungen der Beschwerde wird auf den Schriftsatz vom 04. April 2007 (Bl. 412 ff. d. GA.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 10. April 2007 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. § 64 III 1 InsO statthafte und im Übrigen gem. § 4 InsO, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Ansicht der Kammer ist der vom Amtsgericht vorgenommene Abzug von der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht berechtigt.
Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Jedoch ist nicht zwangsläufig zu beanstanden, wenn der Insolvenzverwalter mit Kosten zu Lasten der Masse Aufgaben anderweitig vergeben hat. Nach § 5 I InsVV kann ein Insolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für solche Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Vergütungsvorschriften Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen. Nach § 5 Abs. 2 InsVV gilt Entsprechendes, wenn der Insolvenzverwalter eine andere besondere Qualifikation - etwa als Steuerberater - aufweist.
Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn entsprechende Aufgaben aus dem Fachbereich der Rechtsanwälte oder Steuerberater tatsächlich auf Dritte übertragen und die anfallenden Kosten der Masse zur Last fallen. Eine Herabsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist hierdurch nicht gerechtfertigt. Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen (BGH NJW 2006, 1597 und NJW 2005, 903; Fortführung von BGHZ 139, 309 = NJW 1998, 3567 = NZI 1998, 77). Etwas Anderes kann nach Einschätzung der Kammer auch nicht hinsichtlich der Tätigkeiten gelten, die üblicherweise von einem Steuerberater ausgeführt werden, selbst wenn der Insolvenzverwalter selbst in der Lage wäre, die Arbeiten auszuführen.
Unter Berücksichtigung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten Maßstäbe, handelt es sich nach Auffassung der Kammer bei den verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten überwiegend um solche, für die ein nicht als Rechtsanwalt oder Steuerberater zugelassener Verwalter vernünftigerweise einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt hätte.
Die Führung eines Insolvenzanfechtungsprozesses wird der Insolvenzverwalter, der über keine volljuristische Ausbildung verfügt, in aller Regel einem Rechtsanwalt übertragen (BGH NJW 2006, 159). Einen Anfechtungsrechtsstreit wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung in aller Regel auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen der Masse entnehmen. Bei der Insolvenzanfechtung handelt es sich um eine rechtliche Spezialmaterie, die sich von der Verfolgung materiell-rechtlicher Ansprüche des Schuldners, die in dessen unternehmerischer Tätigkeit wurzeln, deutlich abhebt. Das Insolvenzanfechtungsrecht ist durch eine Mehrzahl von Anfechtungstatbeständen gekennzeichnet, die im objektiven und subjektiven Bereich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen, deren Merkmale sich dem Gesetzeswortlaut zudem nicht sämtlich eindeutig entnehmen lassen. Weitere Kennzeichen des Anfechtungsrechts sind der hohe rechtliche Abstraktionsgrad und die Komplexität der gesetzlichen Regelung. Eine sachgerechte Bearbeitung einer Insolvenzanfechtungsklage erfordert daher eine intensive Befassung mit dem System des Insolvenzanfechtungsrechts und die Kenntnis der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch zu der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Schon die nicht unerheblichen Haftungsrisiken und die oft nicht von vornherein abschätzbaren Beweisschwierigkeiten des grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Insolvenzverwalters lassen es auch im Parteiprozess durchweg als angezeigt erscheinen, einen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung und Prozessführung zu beauftragen (vgl. BGH a.a.O.).
Auch die nach - nicht zu beanstandender Darlegung - des Insolvenzverwalters durch die XXX übernommen Aufgaben in Form von betriebswirtschaftlichen Prüfungsaufgaben konnten nach Ansicht der Kammer auf die XXX delegiert werden, ohne dass die gezahlten Entgelte von der Insolvenzverwaltervergütung in Abzug zu bringen sind. Die Ermittlung der relevanten Faktoren wie dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung, Kapitalentwicklung und Überprüfung des Zahlungsverkehrs stellt nämlich eine Aufgabe dar, die üblicherweise von besonders qualifizierten Personen, insbesondere Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vorgenommen wird. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass der Insolvenzverwalter diese Tätigkeiten - auch wenn er sie aufgrund seiner fachlichen Qualifikation selbst ausüben könnte oder/und in früheren Fällen selbst ausgeübt hat, auf entsprechend fachlich qualifizierte Institutionen überträgt.
Legt man insgesamt die von der Rechtsprechung festgelegten Maßstäbe an, so wird deutlich, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten überwiegend um solche handelt, für die ein nicht als Rechtsanwalt oder Steuerberater zugelassener Verwalter vernünftigerweise einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt hätte.
Demnach ist nach Auffassung der Kammer weder die Beauftragung der XXX noch die der Rechtsanwälte XXX zur Durchsetzung der Anfechtungsansprüche zu beanstanden und daher nicht die entsprechenden Beträge von der Vergütung des Insolvenzverwalters in Abzug zu bringen.
Nachdem das Amtsgericht die Vergütung im übrigen antragsgemäß festgesetzt hat, ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen folgende Berechnung:
Vergütung: 19.205,56 €
Auslagen: 7.682,23 €
Zwischensumme: 26.887,79 €
Mehrwertsteuer (19%): 5.108,68 €
gesamt: 31.996,47 €
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist die Vergütung des Insolvenzverwalters daher auf diesen Betrag festzusetzen.
Beschwerdewert: 17.160,53 €.
X