Sofortige Beschwerde: Steuererstattung gehört zur Insolvenzmasse
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Freigabe einer Einkommensteuererstattung 2006. Streitpunkt war, ob die Erstattungsforderung zur Insolvenzmasse zählt. Das LG Aachen bestätigt, dass Erstattungsansprüche, deren zugrundeliegender Sachverhalt vor oder während der Insolvenzeröffnung liegt, der Insolvenzmasse zuzuordnen sind. Die Beschwerde wird mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Freigabe der Steuererstattung 2006 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.
Nach § 35 InsO umfasst die Insolvenzmasse das Vermögen zur Zeit der Eröffnung und das während des Verfahrens erlangte Vermögen; pfändbare Steuererstattungsansprüche fallen hierunter.
Ansprüche auf Steuererstattung sind gemäß § 46 AO pfändbar und können nicht durch die Vorschriften über unpfändbares Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO) dem Schuldner belassen werden.
Ist das Insolvenzgericht funktional als Vollstreckungsgericht tätig, ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers die sofortige Beschwerde nach § 11 RPflG i.V.m. § 793 ZPO zulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 91 IK 265/06
Leitsatz
Der Anspruch auf Erstattung von Einkommenssteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BGH ZIP 2006, 340).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 27. Juni 2008 wird auf seine Kosten zurück gewiesen.
Gründe
I.
Unter dem 24. Juli 2006 beantragte der Schuldner, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen. Zugleich stellte er Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und den Treuhänder ernannt.
Für das Jahr 2005 hat der Schuldner ausweislich eines Bescheides des Finanzamts vom 13. Juni 2006 eine Steuererstattung in Höhe von 4.109,48 € erhalten, wobei der Betrag ausweislich einer Mitteilung der Lebensgefährtin des Schuldners teilweise mit Rückständen verrechnet wurde.
Mit verschiedenen Schreiben ab September 2007 wurde durch den Schuldner die Auszahlung der Steuererstattung für das Jahr 2006 begehrt, ohne dass ein entsprechender Bescheid vorgelegt wurde. Unter dem 17. April 2008 teilte der Treuhänder dem Gericht mit, dass das im Jahressteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesene Guthaben von 3.765,68 € dem Anderkonto des Treuhänders zugeflossen ist.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2008 hat der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts den Antrag auf Freigabe des mit Bescheid des Finanzamtes Schleiden vom 26. November 2007 festgestellten Steuererstattungsanspruchs für 2006 zurück gewiesen.
Gegen den ihm am 02. Juli 2008 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 07. Juli 2008, eingegangen beim Amtsgericht Aachen am 10. Juli 2008, sofortige Beschwerde erhoben und geltend gemacht, finanziell den Lebensunterhalt nicht mehr gewährleisten zu können. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Schreiben (Bl. 270 f. d. GA.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 08. August 2008 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793, 567 ff. ZPO zulässig i.V.m. § 36 Abs. 1 ZPO zulässig.
Der Rechtsmittelzug richtet sich nämlich nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (vgl. BGH WM 2004, 834 und BGH ZVI 2007, 78). Demnach ist gegen den angefochtenen Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet.
2.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BGH ZIP 2006, 340). Demnach besteht kein Zweifel, dass die hier in Rede stehenden Erstattungsansprüche für das Jahr 2006, in dem auch der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, der Insolvenzmasse zuzurechnen sind und somit richtigerweise der Betrag an den Treuhänder ausgekehrt worden ist.
Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Gegenstände, die nicht gepfändet werden können, gehören gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Ansprüche auf Erstattung von Einkommenssteuer sind jedoch gemäß § 46 Abs. 1 AO pfändbar.
Die Steuererstattung kann auch nicht (auch nicht teilweise) nach §§ 850 f ff. ZPO dem Schuldner belassen werden. Bei dem Steuererstattungsanspruch handelt es sich nicht um eine Forderung, die diesen Regelungen unterfällt. Nach den genannten Vorschriften kann das Insolvenzgericht dem Schuldner auf dessen Antrag von dem grundsätzlich pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens (oder Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste) einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange der Gläubiger nicht entgegenstehen. Bei der Steuererstattung handelt es sich jedoch nicht um Beträge, die hierunter zu fassen sind.
Im Fall einer Rückerstattung von Einkommenssteuer wird aus dem Steueranspruch des Staates der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen (§ 37 Abs. 2 AO), ohne dabei seinen öffentlich-rechtlichen Charakter zu verlieren. Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt, auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht (vgl. BGH ZInsO 2005, 873 m.w.N.).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Beschwerdewert: 4.109,48 €
Dr. X Q X1