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Landgericht Aachen·6 T 6/02·10.02.2002

Kostenaufhebung und Schlichtungspflicht bei objektiver Klagehäufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss des Amtsgerichts ein. Streitgegenstand war die Kostenverteilung nach einem Vergleich ohne Kostenregelung sowie die Frage, ob wegen verbundenem Widerrufs- und Räumungsantrag ein Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Das Landgericht hob die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander auf und auferlegte dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es begründete dies damit, dass die objektive Klagehäufung die Schlichtungspflicht regelmäßig entfallen lässt und das Widerrufsbegehren keine Wiederholungsgefahr voraussetzt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben: Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs aufgehoben, Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Über die Kosten eines durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, in dem der Vergleich keine Kostenregelung enthält, ist nach § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden; dies kann zur vollständigen Aufhebung der Kostenverteilung führen.

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Die objektive Klagehäufung eines zunächst schlichtungspflichtigen Antrags mit einem nicht schlichtungspflichtigen Antrag führt regelmäßig dazu, dass das gesamte Verfahren nicht mehr schlichtungsbedürftig ist.

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Ein Widerrufsbegehren ist vom Unterlassungsanspruch zu unterscheiden; es setzt keine Wiederholungsgefahr und keine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung voraus.

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Bei typisierender Betrachtung und aus Gründen der Prozessökonomie kann das Gericht die Verfahren nicht in einen schlichtungsbedürftigen und einen nicht schlichtungsbedürftigen Teil aufspalten; gegebenenfalls ist dem durch Kostenentscheidungen oder Prozesstrennung nach § 145 ZPO vorzubeugen.

Relevante Normen
§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO n.F.§ 91 a Abs. 1 ZPO§ 10 Nordrhein-Westfälisches Ausführungsgesetz zu § 15 a EGZPO§ 11 Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO§ Nordrhein-Westfälisches Schlichtungsgesetz§ 15a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 EGZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Monschau, 1 C 293/01

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Monschau vom 14.01.2002 - 1 C 293/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wer-den gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Be-klagten auferlegt.

Gründe

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Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte und auch sonst zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Monschau vom 14.01.2002 führt auch in der Sache zum Erfolg.

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Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Vergleich vom 14.12.2001 erledigt wurde, dieser jedoch ausdrücklich keine Regelung über die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs enthielt, war über diese gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung führt indes die vorzunehmende Billigkeitsprüfung zur Kostenaufhebung insgesamt. Auch für den von der Klägerin gestellten Widerrufsantrag war nämlich - wie hinsichtlich des zugleich gestellten Räumungsantrages vom Amtsgericht zu Recht angenommen - von hälftiger Kostentragungspflicht der Parteien auszugehen. Auch insoweit - also im Hinblick auf den Widerrufsantrag - war nämlich der Ausgang des Rechtsstreits bei Vergleichsabschluss offen. Der Beklagte hatte bestritten, gegenüber der Schwester der Klägerin die inkriminierte Äußerung getätigt zu haben, so dass zur Entscheidung des Rechtsstreits die Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugin erforderlich geworden wäre. Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert das Widerrufsbegehren der Klägerin weder daran, dass keine Wiederholungsgefahr bestand noch daran, dass die Klägerin dem Beklagten keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abverlangt hatte. Der Beklagte verwechselt insoweit ersichtlich das anhängig gewesene Widerrufs- mit einem Unterlassungsbegehren. Nur das Unterlassungs-, nicht aber das Widerrufsverlangen setzt Wiederholungsgefahr voraus, die dann gegeben sein kann, wenn der in Anspruch Genommene sich weigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Für das hier streitige Widerrufsbegehren ist jedoch weder Wiederholungsgefahr noch die Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung vorausgesetzt.

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Die Kammer teilt aber auch nicht die Auffassung des Amtsgerichts, die Klägerin sei gehalten gewesen, vor Anhängigmachen des Widerrufsbegehrens ein Schlichtungsverfahren gemäß § 10 des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zu § 15 a EGZPO vom 09.05.2000 (GVNW S. 476) durchzuführen. Vielmehr vertritt die Kammer die Auffassung, dass, wenn - wie hier - ein schlichtungsbedürftiger Antrag mit einem nicht schlichtungsbedürftigen im Wege der objektiven Klagehäufung verbunden wird, das Verfahren regelmäßig insgesamt nicht schlichtungsbedürftig ist.

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Freilich ergibt sich die fehlende Schlichtungsbedürftigkeit des vorliegenden Rechtsstreits entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits aus dem Umstand, dass die Parteien im maßgeblichen Zeitpunkt des (möglichen) Schlichtungsverfahrens nicht im selben Landgerichtsbezirk wohnten (§ 11 Ausführungsgesetz zu § 15 a EGZPO). Das gilt zunächst unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten, er habe die streitige Wohnung nicht nur als Ferienwohnung, sondern als Hauptwohnsitz genutzt. Das gilt aber auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin, der Beklagte habe die streitige Wohnung lediglich als Ferienwohnung nutzen wollen. Im Grunde unwidersprochen trägt nämlich der Beklagte vor, er habe von nach umziehen wollen. Da aber auch im Bezirk des Landgerichts Aachen liegt, wäre gemäß § 11 Ausführungsgesetz zu § 15 EGZPO unter Zugrundelegung dieses unwidersprochenen Sachvortrags des Beklagten ein Schlichtungsverfahren durchzuführen gewesen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, der Beklagte habe von nach umziehen wollen, ändert dies nichts, da es auf den Zeitpunkt des (möglichen) Schlichtungsverfahrens ankommt (vgl. hierzu Zöller-Gummer, ZPO, 23. Auflage 2002, § 15 a EGZPO Rz. 16).

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Maßgeblich ist demzufolge die Rechtsfrage zu beantworten, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass vorliegend ein Sachantrag, der ein vorheriges Schlichtungsverfahren zwingend voraussetzt (hier: Widerruf) mit einem solchen, bei welchem dies nicht der Fall ist (hier: Räumung), im Wege der objektiven Klagehäufung verbunden worden ist. Nach Auffassung der Kammer führt dies dazu, dass das gesamte Verfahren regelmäßig nicht schlichtungsbedürftig ist. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus Sinn und Zweck des Nordrhein-Westfälischen Schlichtungsgesetzes. Im Bereich der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (§§ 15 a Abs. 1 Ziffern 2 und 3 EGZPO, 10 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zu § 15 a EGZPO) haben sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass sie in bestimmten Bereichen der Nachbarschaftsstreitigkeiten und in solchen Verfahren, die die Verletzung der persönlichen Ehre betreffen, den vorgängigen Versuch einer gütlichen Einigung einerseits zur Entlastung der Gerichte, andererseits aber auch deswegen für sinnvoll und erfolgversprechend erachten, weil diese Streitigkeiten ihrer Natur nach häufig in persönlichen Beziehungen der Beteiligten wurzeln und die - auch aus der forensischen Praxis heraus - begründete Erwartung besteht, dass gerade diese Streitigkeiten einer gütlichen Einigung zugeführt werden können. Diese Erwartung ist bei typisierender Betrachtung von vorne herein dann nicht - oder jedenfalls nicht in gleichem Maße - gerechtfertigt, wenn die Streitigkeiten der Parteien sich nicht auf die im Gesetz ausdrücklich genannten nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beschränken, sondern darüber hinausgehen. Die Chancen für eine gütliche Einigung vor einer Schlichtungsstelle sind dann regelmäßig weitaus geringer, weil die Parteien dokumentieren, dass der zwischen ihnen bestehende Konflikt gravierender ist als in jenen Fällen, die den Gesetzgebern bei der Typisierung der Verfahren vor Augen standen, für welche nunmehr die vorgängige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zwingend vorgeschrieben ist. Nach Sinn und Zweck des Nordrhein-Westfälischen Schlichtungsgesetzes und der Beschränkung der obligatorischen Schlichtung auf bestimmte typisierte Verfahren ist daher nach Auffassung der Kammer das gesamte Verfahren regelmäßig dann nicht schlichtungsbedürftig, wenn im Wege der objektiven Klagehäufung ein schlichtungsbedürftiger mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag verbunden wird.

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Neben den zuvor dargestellten Erwägungen sprechen auch solche der Prozessökonomie für die hier vertretene Lösung. Wollte man Verfahren wie das vorliegende in einen schlichtungsbedürftigen und einen nicht schlichtungsbedürftigen Teil aufspalten, wäre der Kläger entweder - gegebenenfalls bei höheren Kosten - gezwungen, zwei getrennte Verfahren zu führen oder aber mit dem - unter Umständen wirtschaftlich erheblich gewichtigeren - nicht schlichtungsbedürftigen Verfahrensteil bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens für den schlichtungsbedürftigen zuzuwarten. Entsprechend ist bei den vermögensrechtlichen Streitigkeiten anerkannt, dass Klagehäufungen nach § 5 ZPO mit der Folge zu behandeln sind, dass mehrere Ansprüche, die jeder für sich oder einzeln schlichtungsbedürftig wären, durch die objektive Klagehäufung ihre Schlichtungsbedürftigkeit verlieren (vgl. Wolf in: MüKo ZPO, 2. Auflage 2001, § 15 a EGZPO Rz. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Auflage 2001, § 15 a EGZPO Rz. 3). Im Übrigen hat es das Gericht in der Hand, etwaigen Missbrauchsfällen durch Prozesstrennung gemäß § 145 ZPO vorzubeugen.

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Da somit das vorliegende Verfahren insgesamt nicht schlichtungsbedürftig war, wäre bei weiterer streitiger Durchführung dieses Verfahrens eine Beweisaufnahme zu der von der Klägerin behaupteten ehrkränkenden Tatsachenbehauptung mit ungewissem Ausgang erforderlich gewesen, so dass es gerechtfertigt war, die Kosten insgesamt gegeneinander aufzuheben.

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Beschwerdewert: 559,28 EUR.

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G S X N2