EuVTVO auf Insolvenztabellenauszug anwendbar, aber mangels Mindeststandards versagt
KI-Zusammenfassung
Eine Gläubigerin beantragte, einen vollstreckbaren Tabellenauszug über eine deliktische Insolvenzforderung als Europäischen Vollstreckungstitel (EuVTVO) zu bestätigen. Das LG Aachen bejaht aufgrund einer dynamischen Auslegung von Art. 25 EuInsVO grundsätzlich die Anwendbarkeit der EuVTVO auch auf insolvenzrechtliche Titel. Die Bestätigung wurde jedoch verweigert, weil bei passiv unbestrittenen Forderungen die Mindestanforderungen der Art. 12–19 EuVTVO (u.a. förmliche Zustellung und schriftliche Belehrung) nicht eingehalten waren. Die sofortige Beschwerde blieb daher erfolglos.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der EuVTVO-Bestätigung des Tabellenauszugs zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verweisung in Art. 25 Abs. 2 EuInsVO ist dynamisch zu verstehen und erfasst über die EuGVVO auch die EuVTVO.
Eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung kann als passiv unbestrittene Forderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO qualifiziert werden, wenn der Schuldner ihr zu keinem Zeitpunkt widersprochen hat.
Bei passiv unbestrittenen Forderungen setzt die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel voraus, dass das Ursprungsverfahren die Mindestanforderungen der Art. 12 bis 19 EuVTVO vollständig erfüllt.
Fehlt es an einer förmlichen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder der maßgeblichen Entscheidung, scheidet eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel aus, sofern die Voraussetzungen einer Heilung nach Art. 18 EuVTVO nicht vorliegen.
Eine Belehrung über Bestreitensmöglichkeiten und Folgen des Nichtbestreitens muss für Zwecke des Art. 17 EuVTVO schriftlich und nachweisbar erfolgt sein; eine lediglich im Termin erteilte Belehrung genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 19 IN 1303/02
Leitsatz
Die Verweisung aus Art. 25 Abs. 2 EuInsVO ist dynamisch dahin zu verstehen, dass über den Verweis auf die EuGVVO auch auf die EuVTVO verwiesen wird
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 29.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen – Insolvenzgericht – vom 13.04.2015 (19 IN 1303/02 I) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem gegenständlichen Verbraucherinsolvenzverfahren meldete die Gläubigerin unter der laufenden Nr. 126 eine Forderung aus unerlaubter Handlung wegen nicht geleisteter Sozialversicherungsbeiträge zur Tabelle an. Am 14.05.2003 fand der Berichts- und Prüfungstermin des Insolvenzgerichts statt. In der Niederschrift zu diesem Termin heißt es im Rahmen der Forderungsprüfung: „Nach Belehrung über das Recht zum Widerspruch und die Folgen eines solchen (§§178, 179 InsO) fand die Prüfung der Forderungen statt.“
Eine eigene Erklärung seitens der Schuldnerin zur bezeichneten Forderung erfolgte nicht. Die Forderung wurde zur Tabelle festgestellt. Mit Beschluss vom 23.04.2009 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung erteilt.
Die Gläubigerin erhielt am 20.08.2013 einen mit Vollstreckungsklausel versehenen Tabellenauszug über die gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung.
Unter dem 06.05.2014 beantragte die Gläubigerin, den Insolvenztabellenauszug gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (EuVTVO) als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Bereichsausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 b) EuVTVO betreffend „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ erfasse auch das gegenständliche Insolvenzverfahren, so dass die Verordnung keine Anwendung finde. Darüber hinaus erfülle das Insolvenzverfahren nach deutschem Recht auch inhaltlich nicht die in der Verordnung aufgestellten Mindestanforderungen an die Formvorschriften der Art. 12-19 EuVTVO zur Bestätigung eines Europäischen Vollstreckungstitels.
Mit ihrer am 29.04.2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihr am 15.04.2015 zugestellten Beschluss des Insolvenzgerichts verfolgt die Gläubigerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, das Insolvenzgericht habe die EuVTVO zu einengend ausgelegt. Dies folge aus einer systematischen Auslegung der Verordnung in der Zusammenschau mit Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1346/200 (EuInsVO). Darüber hinaus lägen im vorliegenden Insolvenzverfahren die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vor.
II.
Die gemäß §§ 1080 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Insolvenzgericht die Erteilung einer Bestätigung der Ausfertigung der Insolvenztabelle als Europäischer Vollstreckungstitel abgelehnt, da die in Art. 12-19 EuVTVO normierten Mindestvoraussetzungen zur Erteilung eines europäischen Vollstreckungstitels nicht vollständig vorlagen.
1. Die Kammer geht über eine extensive Auslegung der Verweisung aus Art. 25 Abs. 1 und 2 EuInsVO von einer Anwendbarkeit der EuVTVO für den vorliegenden Fall aus.
a) Für die Vollstreckbarkeit insolvenzrechtlicher Entscheidungen verweist die Regelung des Art. 25 Abs. 1 EuInsVO ihrem Wortlaut nach zunächst auf die EuGVÜ, deren Regelungsbereich weitestgehend durch die EuGVVO („Brüssel-I“ Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungs-VO Nr. 44/2001 bzw. seit dem 10.1.2015: Nr. 1215/2012 EuGVVO „Brüssel Ia“) abgelöst wurde (Verweisungsnorm: Art. 68 Abs. 1 EuGVVO).
Die EuGVVO enthält mit dem dort vorgesehenen Exequatur-Verfahren eine eigene Regelung zur Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen. Die EuVTVO, die ebenfalls Regelungen zur Vollstreckbarkeit von Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten trifft, sieht für Titel über unbestrittene Forderungen ein gegenüber der EuGVVO vereinfachtes Verfahren vor. Der Anwendungsbereich der Verordnungen EuVTVO und EuGVVO ist in Art. 1 EuGVVO und Art. 2 EuInsVO zunächst parallel gestaltet, und wird in Art. 3 EuVTVO für die Erteilung Europäischer Vollstreckungstitel auf unbestrittene Forderungen beschränkt (vgl. Pabst in: EuZPR, 4. Aufl., EinlEuVTVO, Rn 50). Ausweislich Art. 27 EuVTVO haben Gläubiger die freie Wahl, welches Verfahrens sie sich bedienen. So kann ein Gläubiger bei Vorliegen einer unbestrittenen Forderung sowohl die Anerkennung und Vollstreckung seines Titels nach der EuGVVO (Exequatur) als auch die unmittelbare Bestätigung des vorhandenen Titels als europäischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO erreichen (vgl. Pabst a.a.O. Rn. 58).
b) Vom Anwendungsbereich der EuVTVO sind wegen des vorrangigen Geltungsbereichs der EuInsVO zwar zunächst gem. Art. 2 Abs. 2 b) EuVTVO „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ ausgenommen. Eine direkte Verweisungsnorm der EuGVVO (auf die die EuInsVO verweist) zur Anwendbarkeit der EuVTVO existiert zudem nicht.
Die Verweisung aus Art. 25 Abs. 2 S. 2 der EuInsVO ist jedoch dynamisch dahingehend zu verstehen, dass über den Verweis auf die EuGVVO auch der Anwendungsbereich der EuVTVO erfasst werden soll (vgl. Adolphsen in: MüKo, ZPO, VO (EG) Nr. 805/2004 Art. 2 Rn. 6).
Bei systematischer Auslegung unter Berücksichtigung der Intention des Normgebers soll der Verweis des Art. 25 EuInsVO keine abschließende Regelung zur Vollstreckbarkeit insolvenzrechtlicher Titel unter Verweis ausschließlich auf die Vollstreckungsmöglichkeiten der EuGVVO bedeuten.
Dafür spricht zum einen die Normhistorie. Die EuVTVO ist jünger als die EuInsVO, weswegen eine direkte Verweisung bei Erlass der EuInsVO in Ermangelung der Absehbarkeit einer entsprechenden Regelungsmaterie ausschied. Es liegen weiter keine Anhaltspunkte für einen bewussten Verzicht des Normgebers der EuVTVO auf die Anordnung der Anwendung auch auf insolvenzrechtliche Titel vor. Im Entwurf der Kommission zur Verordnung heißt es vielmehr: „Der allgemeine Anwendungsbereich entspricht dem der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates“ und damit dem der EuGVVO, der über die Verweisung aus Art. 25 EuInsVO insolvenzrechtliche Entscheidungen einschließt (vgl. Europäische Kommission, COM (2002) 159, 5; unter Hinweis auf den Gleichlauf der Anwendungsbereiche beider Verordnungen: Pabst in: Rauscher EuZPR, 4. Aufl., Art. 2 EuVTVO, Rn. 2, 3, 8; Zenker in: Geimer/Schütze FS Simotta (2012), 741).
Ganz entscheidend spricht zudem die Zielsetzung des Normgebers der EuVTVO für ein dynamisches Verständnis der Verweisungsnorm des Art. 25 EuInsVO auch auf die EuVTVO. Denn durch die EuVTVO sollen auf der Grundlage des „Maßnahmenprogramms zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung“ Zwischenmaßnahmen beseitigt werden (Ablösung des Exequatur-Verfahrens), die Vorbedingung für die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung sind, soweit diese eine unbestrittene Forderung betrifft (vgl. Europäische Kommission, COM (2002) 159, 3).
Anhaltspunkte dafür, dass insolvenzrechtlichen Titel von diesem Grundsatzprogramm ausgeschlossen und die Exequatur als Zwischenmaßnahme dort bei Vollstreckungen – auch soweit diese unbestrittene Forderungen betreffen – beibehalten werden soll, sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgen sie aufgrund des Gleichlaufs der Anwendungsbereiche von EuGVVO und EuVTVO nicht aus der Bereichsausnahme von Art. 2 EuVTVO. Ein Ausschluss insolvenzrechtlichen Titel aus dem Anwendungsbereich der EuVTVO folgt auch nicht etwa aus einem besonderen Schutzbedürfnis von Insolvenzschuldnern. Denn dem Schutzbedürfnis des Vollstreckungs-/ Insolvenzschuldners trägt die Verordnung Rechnung, indem sie die unmittelbare Vollstreckbarkeit im Wege der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel an enge Voraussetzungen zur Unbestrittenheit sowie zu den formalen Mindestanforderungen des zugrundeliegenden Verfahrens knüpft. Diese Mindestanforderungen müssen auch bei der Bestätigung insolvenzrechtlicher Titel geprüft werden (siehe sogleich). Die Einhaltung dieser strengen Anforderungen soll im Rahmen der Abschaffung des Exequatur-Verfahrens das gegenseitige Vertrauen in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten stärken und sicherstellen, dass nur solche Entscheidungen unmittelbar vollstreckt werden konnten, die die Anforderungen an ein faires Verfahren nach diesen Maßgaben einhalten.
2. Die nach der EuVTVO vorgesehenen Voraussetzungen zur Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel liegen jedoch nicht vollständig vor, da der gegenständliche insolvenzrechtliche Titel nicht unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Mindeststandards im Sinne des Art. 12 ff EuVTVO zustande gekommen ist.
a) Die im Prüfungstermin nicht widersprochene und zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung ist zunächst als „passiv unbestrittene“ Forderung nach Art. 3 Abs. 1 b) EuVTVO einzuordnen (vgl. Zenker a.a.O. S. 729, 730). Art. 3 EuVTVO trifft insoweit eine Unterscheidung zwischen sogenannten „aktiven“ und „passiven“ unbestrittenen Forderungen: Von einer aktiven unbestrittenen Forderung gem. Art. 3 Abs. 1 a EuVTVO wird dann ausgegangen, wenn der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkennt oder einen bestehenden Widerspruch zurücknimmt. Passiv unbestritten ist die Forderung dann, wenn der Schuldner einer Forderung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens widersprochen hat (Art. 3 Abs. 1 b) oder säumig blieb (Art. 3 Abs. 1 c). Im hiesigen Verfahren hat die Schuldnerin keine Erklärung zu der von der Gläubigerin angemeldeten Forderung abgegeben und ihr damit zu keinem Verfahrenszeitpunkt widersprochen.
b) Für passiv unbestrittene Forderungen regelt Art. 6 Abs. 1 c) EuVTVO als weitere Voraussetzung für die Bestätigung, dass das Ursprungsverfahren den Mindestvoraussetzungen der Art. 12 – 19 EuVTVO entsprochen haben muss. Den dort geregelten Mindestanforderungen liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die meisten Entscheidungen über unbestrittene Forderungen durch eine vorangegangene Untätigkeit des Schuldners auszeichnen. Mangels einer eindeutigen Reaktion des Schuldners, ergibt sich der Beweis, dass er in der Lage war, sich in voller Kenntnis der Sachlage für ein Fernbleiben vom Prozess zu entscheiden, allein aus der korrekten, fristgerechten Zustellung der Schriftstücke, mit denen er über die Forderung, seine Verfahrensrechte und -Pflichten und die Folgen seines Fernbleibens bzw. seiner Nichterklärung in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Europäische Kommission, COM (2002) 159, 4).
c) Die seitens des Insolvenzgerichts vertretene Ansicht, dass diese Standards nicht auf das Insolvenzverfahren als Gesamtverfahren passen, wird von der Kammer geteilt.
aa) So sieht Art. 13 EuVTVO vor, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Schuldner förmlich zugestellt wurde. Es ist beim Insolvenzverfahren bereits nicht klar ersichtlich, welches Schriftstück in diesem Zusammenhang maßgeblich ist. Am ehesten wird die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle insoweit als gleichwertig zu erachten sein. Die Forderungsanmeldung entspricht zwar inhaltlich den Anforderungen des Art. 16 EuVTVO (genaue Bezeichnung der Parteien, des Forderungsgrundes und der –höhe), eine förmliche Zustellung im Sinne des Art. 13 EuVTVO liegt gleichwohl nicht vor, da die Anmeldung zur Tabelle nur auf dem einfachen Postweg versandt wurde.
Eine Heilung des Formfehlers kommt nach Art. 18 EuVTVO in Betracht, wonach die fehlende förmliche Zustellung bei Verfahrenseinleitung durch die förmliche Zustellung der „Entscheidung“ geheilt werden kann. Als Entscheidung im Sinne der Norm dürfte nicht die erteilte Restschuldbefreiung, sondern die Feststellung einer Forderung zur Tabelle nach Durchführung des Prüfungstermins anzusehen sein. Der Prüfvermerk des Amtsgerichts nebst Tabelle wurde der Schuldnerin allerdings ebenfalls nicht förmlich zugestellt, so dass eine Heilung gem Art. 18 Abs. 1 EuVTVO ausscheidet. Auch eine Heilung gem. Art. 18 Abs. 2 EuVTVO scheidet aus, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass der Schuldner die zuzustellenden Schriftstücke rechtzeitig erhalten hat. Welche besonderen Umstände dies im Insolvenzverfahren sein sollten, ist unklar. Da eine Erklärung des Schuldners zu den Forderungen in den meisten Fällen – wie hier – nicht erfolgt, scheidet auch diese Heilungsmöglichkeit aus.
b) Es kann offen bleiben, ob vorliegend eine Heilung durch postalische Zustellung als Ersatzzustellung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 e) EuVTVO anerkannt werden kann, weil die Schuldnerin ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Übersendung der Forderungsanmeldung sowie des Prüfberichts des Insolvenzgerichts noch im Inland hatte.
Denn in jedem Fall fehlt es am Vorliegen einer den Anforderung des Art. 17 EuVTVO entsprechenden Belehrung. Danach muss der Schuldner schriftlich über die Möglichkeit des Bestreitens sowie die Konsequenz des Nichtbestreitens nach den nationalen Vorschriften belehrt worden sein. Ausweislich des Vermerks zum Prüfprotokoll wurde die Schuldnerin im Termin gem. §§ 178, 179 InsO belehrt. Es kann dahin stehen, ob diese Belehrung den inhaltlichen Anforderungen des Art. 17 EuVTVO genügt, denn jedenfalls erfolgte sie nicht nachweislich schriftlich, so dass es an einer ordnungsgemäßen Belehrung gem. 17 EuVTVO insoweit fehlt und eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel aus diesem Grund ausscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 4 InsO, 97 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.395,24 € festgesetzt.
| Dr. X | T | E |