Versagungsantrag nach § 296 InsO: Glaubhaftmachung und Amtsermittlung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung wegen behaupteter Zahlungen des Schuldners an Dritte. Das Gericht hält die vorgelegten Unterlagen für nicht ausreichend glaubhaft im Sinne des § 294 ZPO und bemängelt fehlende Darlegung einer Gläubigerbeeinträchtigung. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO greift nicht ohne zulässigen Versagungsantrag. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Versagungsantrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO kommt erst zum Tragen, wenn ein zulässiger Versagungsantrag eines Gläubigers gestellt ist.
Aufgrund der Verweisung des § 4 InsO findet für die Glaubhaftmachung die Regelung des § 294 ZPO Anwendung; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zur Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung nach § 296 Abs. 1 InsO gehört auch die Glaubhaftmachung einer hierdurch kausal entstandenen Beeinträchtigung der Gläubiger.
Das Insolvenzgericht ist nicht verpflichtet, ohne zulässigen Antrag von Amts wegen weitere Nachforschungen oder Beweiserhebungen vorzunehmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 19 IN 459/02
Leitsatz
Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO greift erst, wenn ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in zulässiger Weise gestellt worden ist.
Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO.
Für die Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner im Sinne des § 296 Abs. 1 InsO ist auch die Glaubhaftmachung einer durch die Obliegenheitsverletzung kausal entstandenen Gläubigerbeeinträchtigung erforderlich.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Versagungsantragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem auf Antrag des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 17. März 2004 an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 09. Mai 2002, die fünf Jahren beträgt, den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkomme. Der weitere Beteiligte wurde zum Treuhänder auch in der Wohlverhaltensperiode bestimmt (vgl. Bl. 155 f. GA). Das Insolvenzverfahren wurde am 03. Mai 2004 aufgehoben (vgl. Bl. 164 f. GA).
Mit Schriftsatz vom 05. September 2006 teilte Frau Rechtsanwältin K aus Nettersheim ohne Vorlage weiterer Belege mit, dass der Schuldner im August 2004 von Herrn H C einen Betrag in Höhe von 3.500,00 € für nicht erbrachte Werkleistung erhalten habe. Da es sich bei Herrn C nicht um einen Insolvenzgläubiger handele, könne ein Antrag nach § 296 InsO nicht gestellt werden. Für die Erteilung weiterer Informationen und für die Übersendung einer Ablichtung des von Herrn C angeblich gegen den Schuldner erwirkten Vollstreckungsbescheides stehe Frau Rechtsanwältin K den Insolvenzgläubigern zur Verfügung.
Nachdem der weitere Beteiligte dieses Schreiben am 27. September 2006 an die Gläubiger weitergeleitet hatte, hat die Versagungsantragstellerin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt (vgl. Bl. 203 ff. GA).
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 hat das Amtsgericht die Versagungsantragstellerin darauf hingewiesen, dass die Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht seien (vgl. Bl. 207 GA). Nachdem hierauf eine Stellungnahme der Versagungsantragstellerin nicht erfolgt war, hat das Amtsgericht den Antrag mit Beschluss vom 01. Februar 2007, der Antragstellerin zugestellt am 07. Februar 2007, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Versagungsantragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007, bei Gericht eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die gem. §§ 296 Abs. 3, 6 InsO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird - zurückgewiesen.
Der Antrag der Versagungsantragstellerin vom 30. Oktober 2006 ist bereits unzulässig, da die Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 295 InsO nicht gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO hinreichend glaubhaft gemacht worden sind. Für die in diesem Verfahrensstadium dem jeweiligen Gläubiger obliegende Last der Beweisführung einer Obliegenheitsverletzung findet über die Verweisung in § 4 InsO die Vorschrift des § 294 ZPO Anwendung, wobei die gerichtliche Würdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel auch die für den Gläubiger bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, zu berücksichtigen ist ( vgl. BGH NJW-RR 2006, 1138).
Soweit die Versagungsantragstellerin sich auf das Schreiben der Frau Rechtsanwältin K vom 05. September 2006 bezieht, so vermag dies zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO nicht zu genügen. Allein aufgrund des Schreibens der Frau K besteht nämlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Vereinnahmung des Betrages in Höhe von 3.500,00 € durch den Schuldner. Diesbezüglich wäre vielmehr entsprechend § 294 ZPO zusätzlich noch eine anwaltliche Versicherung der Rechtsanwältin K, eine eidesstattliche Versicherung des Herrn C oder doch zumindest eine Vorlage des Vollstreckungsbescheides gegen den Schuldner erforderlich gewesen. Die Antragstellerin hingegen begnügte sich - trotz entsprechenden Hinweises des Amtsgerichts - mit einem Verweis auf das Schreiben der Frau Rechtsanwältin K, obschon diese ausdrücklich die Herausgabe einer Ablichtung des Vollstreckungsbescheides und die Erteilung weitergehender Informationen an interessierte Insolvenzgläubiger angeboten hat. Es ist indes entgegen der Ansicht der Versagungsantragstellerin nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Der Amtsermittlungsgrundsatz aus § 5 InsO greift nämlich erst, wenn - woran es vorliegend gerade fehlt - von Seiten eines Gläubigers ein zulässiger Versagungsantrag gestellt worden ist. Das Insolvenzgericht ist im Rahmen des § 296 InsO nicht gehalten, von sich aus zur Erforschung der Wahrheit tätig zu werden (vgl. Uhlenbruck-Vallender, Kommentar zur InsO, 12. Aufl., 2003, § 296, Rn. 8, AG Duisburg ZVI 2004, 364; AG Duisburg ZInsO 2002, 383). Vor diesem Hintergrund musste auch eine Anhörung des Schuldners unterbleiben.
Auch hinsichtlich der Tatsache, dass der Schuldner seiner Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Treuhänder nicht nachgekommen ist, hat die Versagungsantragstellerin die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 InsO nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Diesbezüglich fehlt nämlich jeglicher Anhaltspunkt für eine kausal auf diesem Obliegenheitsverstoß beruhende Gläubigerbeeinträchtigung. Die Antragstellerin hat überhaupt keine Ausführungen dazu gemacht, ob die Befriedigung der Gläubiger durch die von ihr angenommene Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt worden ist. Dies wäre jedoch für einen den Zulässigkeitsanforderungen des § 296 Abs. 1 InsO genügenden Versagungsantrag erforderlich gewesen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1138; LG Hamburg ZVI 2004, 259).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO.
Beschwerdewert: 1.700,00 €
Q