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Landgericht Aachen·6 T 3/07·29.01.2007

Beschwerde gegen Anordnung eines Sachverständigengutachtens (§5 InsO) nicht statthaft

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts ein, ein Sachverständigengutachten nach § 5 InsO einzuholen. Streitpunkt war, ob hiergegen ein Rechtsmittel nach § 21 InsO statthaft sei. Das Landgericht befand, das Amtsgericht habe lediglich zur Sachaufklärung beauftragt und keine Sicherungsmaßnahme angeordnet, sodass die Beschwerde nicht statthaft ist. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten trägt die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Anordnung eines Sachverständigengutachtens nach § 5 InsO als nicht statthaft verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung, einen Sachverständigen zur bloßen Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 5 InsO einzuholen, ist nicht statthaft.

2

Eine Beschwerde nach § 21 Abs. 1 InsO kommt nur in Betracht, wenn das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 21 InsO angeordnet hat; eine reine Beauftragung zur Sachaufklärung begründet keine Beschwerdebefugnis.

3

Ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, hat die Beschwerdeinstanz die Angelegenheit nicht materiell zu prüfen (z. B. zur Zuständigkeit der Vorinstanz).

4

Wird eine Beschwerde als unstatthaft verworfen, ist sie zurückzuweisen; die Kostenentscheidung trifft regelmäßig die unterlegene Partei.

Relevante Normen
§ InsO § 5, 6§ 5 InsO§ 21 Abs. 1 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 91 IN 404/06

Leitsatz

Die Beschwerde gegen die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 5 InsO ist nicht statthaft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 21. November 2006 in Verbindung mit dem Beschluss vom 12. Dezember 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Hinweis der Kammer mit Verfügung vom 08. Januar 2007 verwiesen werden.

2

Auch das weitere Vorbringen der Schuldnerin in dem Schriftsatz vom 26. Januar 2007 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat das Amtsgericht die Sachverständige gemäß § 5 InsO lediglich mit der Aufklärung des Sachverhalts beauftragt und eben keine Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet, so dass der Verweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach § 21 Abs. 1 InsO nicht verfängt.

3

Nachdem die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts schon nicht statthaft ist, ist auch auf die Beschwerde hin nicht zu prüfen, ob das Amtsgericht Aachen für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist.

4

B