Themis
Anmelden
Landgericht Aachen·6 T 19/07, 6 T 23/07 und 6 T 24/07·05.02.2007

InsO: Beschwerden gegen Antragszulassung und Sachverständigenanordnung unstatthaft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerden gegen (1) die konkludente Zulassung eines Gläubiger-Insolvenzantrags, (2) die Einholung eines Sachverständigengutachtens und (3) eine Kontosperre als Sicherungsmaßnahme ein. Das LG verwarf die Beschwerden gegen Zulassung und Sachverständigenanordnung als unstatthaft, da es insoweit an einer gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 InsO fehlt. Die Beschwerde gegen die Kontosperre wies es zurück: § 21 Abs. 1 InsO erlaube die Maßnahme, eine vorherige Anhörung sei wegen Eilbedürftigkeit entbehrlich und die Glaubhaftmachung von Forderung und Insolvenzgrund sei ausreichend. Kosten wurden der Schuldnerin auferlegt; der Beschwerdewert wurde nach RVG-Grundsätzen festgesetzt.

Ausgang: Beschwerden gegen Antragszulassung und Sachverständigenanordnung als unzulässig verworfen, Beschwerde gegen Kontosperre zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen des Insolvenzgerichts sind nur in den von der InsO ausdrücklich vorgesehenen Fällen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 6 Abs. 1 InsO).

2

Die (auch konkludente) Zulassung eines Gläubiger-Insolvenzantrags durch Zustellung an den Schuldner ist eine vorbereitende richterliche Tätigkeit ohne selbständige Außenwirkung und nicht gesondert anfechtbar.

3

Die Anordnung von Amtsermittlungen, insbesondere die Beauftragung eines Sachverständigen zur Aufklärung im Eröffnungsverfahren (§ 5 InsO), ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht beschwerdefähig; Beanstandungen sind erst mit der verfahrensabschließenden Entscheidung geltend zu machen.

4

Als Sicherungsmaßnahme nach § 21 Abs. 1 InsO kann auch eine vorläufige Kontosperre angeordnet werden, wenn sie zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse erforderlich erscheint.

5

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren können wegen Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergehen; das rechtliche Gehör kann anschließend nachgeholt werden.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO§ 19 InsO§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO§ 88 InsO§ 14 Abs. 2 InsO§ 21 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 92 IN 9/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26. Januar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23. Januar 2007 (Sachverständigengutachten) 6 T 19/07 - wird auf ihre Kosten verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 25. Januar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 24. Januar 2007 (Kontosperre) 6 T 23/07 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 29. Januar 2007 gegen die Zulassung des Insolvenzantrages durch das Amtsgericht Aachen 6 T 24/07 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

2

I.

3

Unter dem 12. Januar 2007 hat die Gläubigerin zu 1) schriftlich – unterzeichnet durch Herrn W und Michael C5 - beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen.

4

Persönlich haftende Gesellschafterin der Schuldnerin war zunächst bis zum 12. Oktober 2006 die C3s GmbH (deren Gesellschafter waren die Herren L und M). Kommanditisten der Schuldnerin sind die Eheleute M und M. M5-L10 (zu 77,6%), sowie M. M. L1 (zu 22,4%). Ursprünglich war auch Herr L Kommanditist der Gesellschaft, ist jedoch – seit dem Ausscheiden der C3 GmbH – persönlich haftender Gesellschafter – ohne Hafteinlage.

5

Die Gläubigerin zu 1) behauptet, ihr stünden aus abgetretenem Recht (Ankauf von Darlehensforderungen der "Die C2 AG" und Sicherungsabtretung von Darlehensforderungen eines Kommanditisten und des persönlich haftenden Gesellschafters der Schuldnerin) fällige Forderungen in Höhe von insgesamt 13.321.630,09 € zzgl. Zinsen und Kosten zu.

6

Die Gläubigerin zu 1) macht konkret geltend, sie habe unter dem 25./29. September 2006 von der "Die C2 AG" eine (durch Kündigung am 19. April 2006) fällig gestellte Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von 1.786.114,46 € gemäß Darlehensvertrag Nr. 60223104 gekauft und durch Abtretung erworben.

7

Die Gläubigerin zu 1) behauptet weiter, ihr stünden aus einer Sicherungsabtretung insgesamt Darlehensforderungen in Höhe von 11.417.022,83 € zuzüglich Zinsen und Kosten gegen die Schuldnerin zu. Der Schuldnerin von Mai 2001 bis Dezember 2001 durch die Herren M und L gewährte Kreditmittel in Höhe von 15.338,756,43 € seien durch diese mit Kreditmitteln der Sparkasse L3 in Gestalt von Darlehen in Höhe von jeweils 20.000.000,00 DM erbracht worden. Unter dem 05. Juni 2001 hätten beide Herren entsprechende Darlehensverträge über 15.000.000,00 DM mit der Schuldnerin abgeschlossen, die unter dem 30. Dezember 2002 und 10. November 2003 an die aktuellen Salden angepasst worden seien. Die entsprechenden Rückzahlungsansprüche (zum 31. Dezember 2003 5.782.905,63 € des Herrn L und 5.634.117,20 € des Herrn M seien der Sparkasse L3 im Rahmen von (Umschuldungs-) Kreditverträgen vom 05. Februar 2004 abgetreten worden; die Darlehen seien am 07. Oktober 2004 durch die Gläubigerin zu 1) gegenüber den Herren M und L gekündigt und mit Schreiben vom 07. Oktober 2004 die Verwertung der Sicherheiten angekündigt worden; trotz Zahlungsaufforderungen seien weder die Kosten noch die Hauptforderung bis heute ausgeglichen worden.

8

Die Gläubigerin zu 1) macht weiter geltend, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig und überschuldet; die Schuldnerin habe ihre Zahlungen eingestellt und verfüge über keine weiteren Einnahmequellen; letzter wesentlicher Vermögenswert sei eine Forderung gegenüber der insolventen F GmbH in Höhe von ca. 17.000.000,00 €; insoweit sei mit Zahlungen nicht zu rechnen; zudem drohte der Schuldnerin eine weitere Verbindlichkeit von ca. 5 Mio. € gegenüber der insolventen Firma C4 AG; auch bestünde eine weitere Verbindlichkeit der Schuldnerin in Höhe von ca. 7 Mio. € gegenüber der O AG.

9

Zur Überschuldung macht die Gläubigerin zu 1) geltend, ausweislich der Bilanz weise diese einen nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteil der Kommanditisten von 5.056.120,23 € zum 31. Dezember 2003 auf; neuere Unterlagen seien trotz Aufforderung nicht eingereicht worden; den Verbindlichkeiten von ca. 28,3 Mio. € stünde ein Vermögen von ca. 11 Mio. € entgegen.

10

Unter dem 12. Januar 2007 hat das Amtsgericht die Antragstellerin auf die fehlende Glaubhaftmachung der Forderung und daraus resultierenden Bedenken betreffend die Zulässigkeit des Antrages hingewiesen. Eingehend am 15. Januar 2007 hat die Gläubigerin zu 1) eine eidesstattliche Versicherung der Herren W und C5 vom gleichen Tag zur Akte gereicht. Insoweit wird auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung (Bl. 123. d. GA.) Bezug genommen.

11

Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 hat die Gläubigerin zu 2) beantragt, unverzüglich Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und hierzu auf einen beim Landgericht Aachen zu Az. 42 O 167/06 geführten Prozess verwiesen in dem ein Arrestbefehl gegen die Schuldnerin ergangen ist, nachdem der Verdacht bestanden haben soll, dass in strafrechtlich relevanter Weise Vermögenswerte verschoben wurden oder verschoben werden sollen.

12

Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 hat das Amtsgericht die Schuldnerin zu dem für zulässig erachteten Insolvenzantrag angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Tagen eingeräumt. Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 19. Januar 2007 zugestellt.

13

Mit Beschluss vom 23. Januar 2007 hat das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts (Sicherungsmaßnahmen, Eröffnungsgrund, Fortführung, Masse) die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und den Sachverständigen bestellt. Auf den Beschluss (Bl. 203 d. GA.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

14

Unter dem 23. Januar 2007 hat der Sachverständige einen Zwischenbericht eingereicht und unter anderem angeregt, den Unterzeichner zum vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen und einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO anzuordnen. Zur Begründung hat der Sachverständige insbesondere ausgeführt, bei der C2 bestehe ein Kontoguthaben von 26.744,00 € hinsichtlich dessen von den Gesellschaftern der Schuldnerin um Auszahlung ersucht worden sei.

15

Die Schuldnerin vertritt – mit Schreiben vom 23. Januar 2007 (Bl. 421 ff. d. GA) – die Ansicht, ein zulässiger Insolvenzantrag liege nicht vor, weil die Sparkasse L3-C7 weder die Forderungen noch den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht habe; dem Antrag liege keine Vollmacht bei; diese werde bestritten; die Rechtsnachfolge der Sparkasse L3-C7 werde bestritten; die Forderungen der Gläubigerin zu 1) aus der Sicherungsabtretung seien nach deren eigenen Vortrag frühestens zum 31. Dezember 2013 fällig; zudem seien sie mit Rangrücktritten versehen; die Bezahlung und die Fälligkeit der Forderungen stünde unter dem Vorbehalt der Zahlungen der F.

16

Die Schuldnerin hat die Abtretung der Forderungen der C2 AG bestritten.

17

Darüber hinaus macht die Schuldnerin geltend, Überschuldung liege – aufgrund der vorgelegten Rangrücktritte – nicht vor; zudem komme der Insolvenzgrund gemäß § 19 InsO nicht in Frage.

18

Weiter ist die Schuldnerin der Ansicht, Zahlungsunfähigkeit sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht; insbesondere gebe es keine unbestrittene fällige Forderung.

19

Mit Beschluss vom 24. Januar 2007 (in Beschlusstext 23. Januar 2007) (Bl. 232 d. GA.) hat das Amtsgericht zur vorläufigen Sicherung der künftigen Insolvenzmasse gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3, 88 InsO der Schuldnerin vorläufig untersagt, über die Guthabensforderung bezüglich des bei der C2 für die Schuldnerin geführten Kontos mit der Kontonummer XXXX zu verfügen. Das Konto wies nach Mitteilung des Sachverständigen vom 23. Januar 2007 zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 26.744,00 € auf.

20

Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 hat das Amtsgericht die Gläubigerin zu 1) zu der Stellungnahme der Schuldnerin vom 23. Januar 2007 angehört und ebenfalls die Übersendung der Anlagen zum Eröffnungsantrag an die Schuldnerin veranlasst.

21

Unter dem 25. Januar 2007 (Bl. 438 ff. d. GA.), per Telefax beim AG Aachen eingegangen am selben Tag, hat die Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 24. Januar 2007 (Kontosperre) "Rechtsmittel jeglicher Art, ausdrücklich auch die Gehörsrüge" eingelegt. Die Schuldnerin macht geltend, die Herren W und C5 seien keine gesetzlichen Vertreter der Gläubigerin zu 1); der Schuldnerin sei – aufgrund fehlender Unterlagen – keine zumutbare Möglichkeit gewährt worden, zu dem Insolvenzantrag Stellung zu nehmen; dem Beschluss fehle es an einer Begründung; auf das gesperrte Konto sei die Schuldnerin zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dringend angewiesen; der Insolvenzeröffnungsantrag sei nicht zulässig; die Kontensperrung sei nicht erforderlich und angemessen.

22

Mit weiteren Schreiben vom 26. Januar 2007 (Bl. 443 ff. d. GA.) hat die Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23. Januar 2007 (Sachverhaltsaufklärung; Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens) "Rechtsmittel jeglicher Art, ausdrücklich auch die Gehörsrüge" eingelegt. Die Schuldnerin verweist erneut auf die fehlende Bevollmächtigung und macht darüber hinaus geltend, ein Eröffnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht; der Antrag sei der Schuldnerin nur unvollständig übermittelt worden; der Beschluss enthalte keine Begründung; der Beschluss beruhe auf greifbarer Gesetzeswidrigkeit; der Einsatz von Sachverständigen solle erst dann erfolgen, wenn die Bemühungen des Insolvenzgerichts um eine Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Erfolg hätten; bei den angeordneten Maßnahmen handele es sich bereits um Sicherungsmittel gemäß § 21 InsO bzw. Auskunftsansprüche; die Zulässigkeitsvoraussetzung eines Insolvenzantrages lägen nicht vor; ein Eröffnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht; es sei gegen das Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen worden; die Anhörung der Schuldnerin nach § 14 Abs. 2 InsO sei nicht durchgeführt worden.

23

Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 (Bl. 463 ff. d. GA.) hat die Gläubigerin zu 1) auf die Stellungnahme der Schuldnerin vom 23. Januar 2007 erwidert und insbesondere das Unterschriftenverzeichnis der Sparkasse L3-C7 zum Nachweis der Vollmacht der Herren C5 und W und einen Handelsregisterauszug betreffend die Gläubigerin zu 1) vorgelegt.

24

Darüber hinaus macht die Gläubigerin hinsichtlich der zur Sicherung abgetretenen Forderung geltend, die Abtretungsanzeige sei der Schuldnerin übersandt und von dieser anerkannt worden; nach Kündigung der abgetretenen Darlehen vom 15. November 2004 seien diese sofort zur Rückzahlung fällig; die Rangrücktrittsvereinbarungen genügten nicht den strengen Anforderungen der Rechtsprechung zur Tilgung der Gesellschafterdarlehen aus dem Überschuldungsstatus und seien daher in der Überschuldungsbilanz zu berücksichtigen.

25

Die Gläubigerin zu 1) hat darüber hinaus den Ablauf hinsichtlich des Forderungskaufs von der C2 dargelegt. Insoweit wird auf den Schriftsatz (Bl. 329 d. GA) verwiesen. Die Gläubigerin hat behauptet, die Schuldnerin sei schon in der alten Rechtsform der GmbH & Co. KG überschuldet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26. Januar 2007 nebst Anlagen (Bl. 327 ff d. GA) verwiesen.

26

Mit Beschluss vom 24. Januar 2007 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 24. Januar 2007 (Kontosperre) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss (Bl. 388 ff. d. GA.) verwiesen.

27

Mit weiterem Beschluss vom 29. Januar 2007 hat das Amtgericht auch der Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 23. Januar 2007 (Sachverständiger) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Insoweit wird auf den Beschluss vom 29. Januar 2007 (Bl. 390 f. d. GA.) verwiesen. Zugleich hat das Amtsgericht die Übersendung der Stellungnahme der Gläubigerin zu 1) vom 26. Januar 2007 nebst Anlagen an die Schuldnerin verfügt.

28

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2007 (Bl. 452 ff. d. GA.) hat die Schuldnerin alsdann gegen die Zulassung des Insolvenzantrages "Rechtsmittel jeglicher Art, ausdrücklich auch die Gehörsrüge" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, ein Eröffnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht; die Schuldnerin sei wegen der Übersendung des Antrages ohne Anlagen nur unzureichend angehört worden; die Zulassung des Antrags beruhe auf greifbarer Gesetzeswidrigkeit; die den Insolvenzantrag stellenden Herren W und C5 seien nicht bevollmächtigt, eine derartige Handlung für die Gläubigerin vorzunehmen; ein Eröffnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht.

29

Ergänzend zum Schriftsatz vom 23. Januar 2007 hat die Schuldnerin unter dem 30. Januar 2007 vorgetragen, die bestrittene Forderung der Gläubigerin zu 1) sei zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes nicht geeignet; die Forderungen der Gläubigerin zu 2) würden mit guten Gründen bestritten; die weitere Gläubigerin O AG (Forderung ca. 7,0 Mi.) habe mit der Schuldnerin ein Stillhalteabkommen abgeschlossen und werde keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten oder fortsetzen; der geschuldete Betrag sei bis zum 01. Juli 2007 gestundet; der Arrestantrag der Gläubigerin zu 2) sei zwischenzeitlich zurück genommen.

30

Mit Beschluss vom 30. Januar 2007 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Schuldnerin gegen die Zulassung des Insolvenzverfahrens nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Beschluss (Bl. 406 ff. d. GA.) wird verwiesen.

31

II.

32

1.

33

a)

34

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Zulassung des Insolvenzantrages – geführt unter 6 T 24/ 07 - ist unzulässig, weil nicht statthaft.

35

Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Zulassung des Insolvenzantrages besteht nicht. Hat der Antragsteller einen Insolvenzantrag gegen den Antragsgegner gestellt, der den formellen und materiellen Anforderungen entspricht und hat er sowohl die dem Antrag zugrunde liegende Forderung als auch den Insolvenzgrund glaubhaft gemacht, so ist der Antrag vom Insolvenzrichter zuzulassen. Die Zulassung bedarf keines besonderen Beschlusses, kann also auch konkludent erfolgen, indem das Gericht den Insolvenzantrag an den Schuldner zustellt. Die Antragszulassung ist keine selbständig anfechtbare richterliche Entscheidung, sondern lediglich vorbereitende Richtertätigkeit, die allein noch keine Außenwirkung entfaltet (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. AL, § 14 Rn 60 m.w.N.).

36

Soweit die Schuldnerin sich auf "greifbare Gesetzeswidrigkeit" bei der Zulassung des Antrages durch das Amtsgericht beruft, fehlt es - unabhängig von der auch nach Einschätzung der Kammer zutreffenden Begründung des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 30. Januar 2007 - auch insoweit an der Statthaftigkeit eines "außerordentlichen" Rechtsmittels (vgl. zur Rspr. BGH NJW 2002, 1577).

37

b)

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO.

39

2.

40

a)

41

Das "Rechtsmittel" gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Januar 2007 (Einholung eines Sachverständigengutachtens) – geführt unter 6 T 19/ 07 – ist gleichfalls unzulässig, weil nicht statthaft. Wegen der Zulässigkeit der Beschwerde kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Entscheidung über die Beauftragung der Sachverständigen gemäß § 5 InsO ist nicht beschwerdefähig. Gegen die Anordnung von Amtsermittlungen steht den Verfahrensbeteiligten ein Rechtsmittel nicht zu, denn es handelt sich weder um eine Entscheidung des Gerichts i.S. von § 6 Abs. 1 InsO noch ist in § 5 InsO ein Rechtsmittel vorgesehen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. AL, § 5 Rn. 26 m.w.N.). Vielmehr kann erst die den Verfahrensabschnitt beendende Entscheidung beanstandet und damit die Verletzung des § 5 InsO gerügt werden.

42

Auch insoweit kann - zur Vermeidung von Wiederholungen – vollumfänglich auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 29. Januar 2007 verwiesen werden.

43

b)

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO.

45

3.

46

a)

47

Die statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 21 Abs. 1 S. 2, 6, 4 InsO i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Januar 2007 (Kontosperre) – geführt unter 6 T 23/07 – ist unbegründet.

48

Das Amtsgericht hat die in dem Beschluss enthaltene Sicherungsmaßnahme zu Recht angeordnet. Die Voraussetzungen für die vorläufige Anordnung der Kontensperre liegen vor. Die Generalklausel in § 21 Abs. 1 InsO lässt als Sicherungsmaßnahme auch die Anordnung einer vorläufigen Kontensperre zu (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. AL, § 21 Rn 10).

49

Einer vorhergehenden Anhörung der Schuldnerin bedurfte es nicht. Wegen der im Insolvenzeröffnungsverfahren bestehenden Eilbedürftigkeit können Sicherungsmaßnahmen, die grundsätzlich keinen Aufschub dulden, angeordnet und das rechtliche Gehör im Anschluss daran nachgeholt werden (vgl. Uhlenbruck, a.a.O. Rn 8).

50

Ebenso setzt die Anordnung von solchen Eilmaßnahmen die entgültige Zulassung des Insolvenzantrages nicht zwingend voraus, so dass Anordnungen auch dann ergehen können, wenn noch eine Gegenglaubhaftmachung durch den Schuldner erfolgen kann (Uhlenbruck, a.a.O.).

51

Der Insolvenzantrag ist jedoch auch nach Einschätzung der Kammer auf Grundlage des im Beschwerdeverfahren maßgeblichen zugrunde liegenden Sachverhalts zulässig. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts an, als die Gläubigerin zu 1) in Ihrer Stellungnahme auf den Schriftsatz der Schuldnerin die Bevollmächtigung der den Eröffnungsantrag unterzeichnenden Mitarbeiter hinreichend dargelegt hat.

52

Auch hat die Gläubigerin zu 1) sowohl den Insolvenzanspruch als auch den Insolvenzgrund glaubhaft gemacht hat. Zutreffend hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass der Gläubigerin zu 1) jedenfalls ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.786.114,46 € aus abgetretenem Recht der C2 zusteht und auch den Erfordernissen an die Anzeige der Abtretung genüge getan wurde.

53

Der von der Gläubigerin zu 1) überreichte Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen ihr und der "Die C2 AG" über Forderungen gegenüber der Schuldnerin lässt nach Einschätzung der Kammer keine Wirksamkeitshindernisse erkennen. In dem Vertrag sind die Forderung, ihr Rechtsgrund und die Höhe zum Zeitpunkt der Veräußerung im Einzelnen aufgeführt. Gemäß den vertraglichen Regelungen sieht die aufschiebend bedingte Veräußerung den Übergang der Forderung nach Zahlung des Kaufpreises vor. Darüber hinaus hat die Verkäuferin sich verpflichtet, innerhalb von drei Werktragen nach Zahlungseingang der Schuldnerin per Einschreiben anzuzeigen, dass die Forderung vollständig auf die Käuferin (Gläubigerin zu 1) übergegangen ist. Da die Gläubigerin zu 1) mit der Antragsschrift (Anlage 7.2) eben diese Anzeige der "Die C2" vom 06. Oktober 2006 (datierend einige Tage nach dem Übertragungsvertrag) vorgelegt hat, bestehen keinerlei Zweifel, dass der Kaufpreis von der Gläubigerin zu 1) gezahlt und die Forderung damit auf sie übergegangen ist. Hiernach kann die Schuldnerin auch nicht mit dem Einwand der Beschwerdebegründung gehört werden, die Gläubigerin zu 1) habe die Kaufpreiszahlung nicht glaubhaft gemacht. Auch bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass die Abtretung der Forderung der Schuldnerin per Einschreiben jedenfalls ordnungsgemäß angezeigt werden sollte, wenn auch von Seiten der Schuldnerin das Einschreiben - wie ebenfalls glaubhaft gemacht ist - nicht angenommen worden ist.

54

Der von der Schuldnerin mit der Beschwerdebegründung eingereichte e-Mailverkehr lässt einen Rückschluss auf die Vereinbarung einer Stundung der später verkauften Forderung durch die C2 nicht zu, weil sich dem Schriftverkehr eben nicht entnehmen lässt, dass es zu der avisierten Zahlung von 100.000,00 € und darauf folgend einer entsprechenden Stundungsvereinbarung gekommen ist.

55

Angesichts der Höhe dieser Forderung, gegen die die Schuldnerin keine wesentlichen Einwände vorzubringen vermochte, ändert der Umstand, dass in dem Zivilprozess der Gläubigerin zu 2) gegen die Schuldnerin der Arrestantrag zurückgenommen und die Forderung durch die Schuldnerin bestritten wurde, ebenso wenig etwas an der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, wie das Stillhalteabkommen, dass zwischenzeitlich zwischen der O und der Schuldnerin geschlossen wurde. Auch insoweit hat die Schuldnerin mit ihrem Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 05. Februar 2007 keinen Erfolg.

56

Die behaupteten Pfandrechte an Anlagevermögen der insolventen F GmbH hindern die Annahme des Insolvenzgrundes auch nach Einschätzung der Kammer nicht. Vor dem Hintergrund des Vortrages der Gläubigerin zu 1) ist die Schuldnerin auch nicht in der Lage, ihre derzeit fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

57

Die – zunächst – unterbliebene Übersendung der Anlagen zum Eröffnungsantrag wurde im Laufe des Verfahrens geheilt, so dass die Schuldnerin letztlich Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Soweit die Schuldnerin mit der Beschwerdebegründung vom 05. Februar 2007 geltend macht, die Anlage 6 sei nicht übermittelt worden und deshalb die Anhörung zu dem Insolvenzantrag immer noch unzureichend, kann auch dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der Antragsschrift handelt es sich bei der Anlage 6 um Schriftwechsel zwischen Herrn L und dessen Anwalt, der nur erwähnt und dessen Vorlage auf Wunsch in Aussicht gestellt wurde. Auch das Amtsgericht kennt den Inhalt dieses Schriftwechsels nicht und hat demnach auch die Entscheidung darauf nicht gestützt, so dass das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sein kann.

58

Zutreffend weis die Schuldnerin in der Beschwerdebegründung darauf hin, dass der Tenor des Beschlusses als Entscheidungszeitpunkt den 23. Januar 2007 ausweist. Tatsächlich ist der Beschluss jedoch unter dem 24. Januar 2007 gefasst und dem vorab per Telfax eingegangenen Schriftsatz der Schuldnerin vom 23. Januar 2007 nachgeheftet, so dass dieser Schriftsatz auch vor Erlass der Entscheidung des Amtsgerichts zur Kenntnis gelangt ist. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur Eilbedürftigkeit hätte davon abgesehen auch eine Entscheidung vor Eingang der schuldnerischen Stellungnahme die Rechtswidrigkeit der Entscheidung eben nicht zur Folge.

59

b)

60

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO.

61

4.

62

Beschwerdewert:

63

6 T 19/07 (Sachverständiger): 50.000,00 €

64

6 T 23/07 (Kontosperre): 26.744,00 €

65

6 T 24/07 (Zulassung): 50.000,00 €

66

Die Festsetzung des Beschwerdewert richtet sich vorliegend nach § 28 Abs. 3 RVG. Für andere als die in § 58 GKG aufgeführten Beschwerden, stellt sich die Frage nach einem Wert für die Gerichtsgebühren nicht, weil hier Festgebühren anfallen (Nr. 2361, 2364 KV GKG). Der Wert für die Anwaltsgebühren ist - soweit nicht ein Fall des § 58 GKG gegeben ist - unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, dass der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen (vgl. § 28 Abs. 1 und 3 RVG). Maßgeblich ist also nicht das rechtliche, sondern das wirtschaftliche Interesse, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, § 28 Rn. 11 und Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. AL, Rn 2955). Für die Gebühren in Insolvenzbeschwerdeverfahren, die nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, ist der Gegenstandswert nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 2 unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses an dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren verfolgten Ziel nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. Riedel/Sußbauer-Keller, RVG, § 28 Rn 7 a.E.).

67

Nachdem lediglich das wirtschaftliche Interesse betreffend die Beschwerde gegen die Kontosperre aufgrund des Kontoguthabens tatsächlich beziffert werde konnte, war der Beschwerdewert für die zwei weiteren Beschwerden entsprechend § 287 ZPO zu schätzen.

68

X S Q