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Landgericht Aachen·6 T 108/10·16.11.2010

Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Stundung wegen Auskunftsverweigerung

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten ein, weil er Aufforderungen zur Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse nicht ausreichend beantwortet hatte. Das Landgericht hält die Aufhebung gemäß § 4c InsO für rechtmäßig, da die geforderte Erklärung ausblieb. Die Belehrung über die Folgen war ausreichend. Eine persönliche Anhörung war nicht geboten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4c S.1 Nr.1 InsO ist gerechtfertigt, wenn der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Vermögens‑ und Einkommensverhältnisse nicht abgibt.

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Eine Belehrung über die Pflicht zur Auskunftserteilung ist ausreichend, wenn sie auf die mögliche Aufhebung der Stundung hinweist; eine gesonderte Darlegung aller möglichen Konsequenzen für die Restschuldbefreiung ist nicht erforderlich.

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Das Insolvenzgericht kann vom Schuldner Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, ohne dass zuvor konkrete Anhaltspunkte für eine Änderung dieser Verhältnisse vorliegen müssen.

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Eine persönliche Anhörung vor der Aufhebung der Stundung ist nicht erforderlich, wenn der Schuldner zuvor ausreichend Gelegenheit zur Vorlage von Nachweisen erhielt; grob fahrlässige Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten rechtfertigt die Aufhebung.

Relevante Normen
§ InsO § 4 c S. 1 Nr. 1§ 287 InsO§ 200 InsO§ 295 InsO§ 4d Abs. 1 InsO§ 6 Abs. 1 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 95 IN 152/05

Bundesgerichtshof, IX ZB 13/11 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Anforderungen an die Belehrung zur Auskunftserteilung im Restschuldbefreiungs- und Stundungsverfahren

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.08.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 03.08.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Unter dem 10.08.2005 beantragte der Schuldner über seine Verfahrensbevollmächtigten, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen (Bl. 1ff. GA). Zugleich beantragte er die Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO und Stundung der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 15.08.2005 wurden dem Schuldner die Verfahrenskosten für Eröffnungs- und Hauptverfahren gestundet (Bl. 17 GA), mit Beschluss vom 24.08.2005 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (B. 22 GA).

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Mit Beschluss vom 13.11.2007 (Bl. 134 GA) wurden dem Schuldner auch die Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren gestundet. Die Restschuldbefreiung wurde dem Schuldner mit Beschluss vom 13.11.2007 (Bl. 141 GA) angekündigt. Mit Beschluss vom 13.12.2007 (Bl. 148 GA) wurde das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben, § 200 InsO.

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Im Jahresbericht vom 13.01.2010 teilte der Treuhänder erstmals mit, dass unklar sei, ob der – bisher erwerbslose – Schuldner einer Arbeit nachgehe, weil er bisher nicht auf die Aufforderung reagiert habe, entsprechende Unterlagen einzureichen (Bl. 181 GA). Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Treuhänder unter dem 26.04.2010 mit, der Schuldner habe seine Obliegenheiten nach § 295 InsO nach wie vor nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 29.04.2010 schrieb das Gericht den Schuldner persönlich – der auch damals schon von seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wurde - an und forderte ihn auf, dem Treuhänder Auskünfte zu seiner derzeitigen Einkommenssituation zu erteilen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 187 GA verwiesen. Mit Schreiben vom 18.05.2010 teilte der Schuldner mit, er habe sich am 17.05.2010 mit der Kanzlei des Treuhänders in Verbindung gesetzt. Unter dem 09.06.2010 teilte dieser mit, Nachweise über seine finanzielle Situation habe der Schuldner nach wie vor nicht erbracht. Mit Verfügung vom 15.06.2010 (Bl. 196 GA) forderte das Amtsgericht den Schuldner – ebenfalls ohne Zusendung an seine Verfahrensbevollmächtigten - nochmals auf, binnen zwei Wochen entsprechende Nachweise über seine Einkommenssituation beim Treuhänder einzureichen. Mit Schreiben vom 05.07.2010 teilte der Schuldner dem Gericht mit, er habe eine Mitarbeiterin des Treuhänders gebeten, ihm mitzuteilen, welche Unterlagen benötigt würden. Mit Schreiben vom 28.07.2010 teilte der Treuhänder mit, er habe den Schuldner am 07.07.2010 und am 14.07.2010 erneut erfolglos aufgefordert, seine Einkommenssituation detailliert darzulegen.

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Mit Beschluss vom 03.08.2010 (Bl. 204 f. GA) hat das Amtsgericht die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben mit der Begründung, der Schuldner habe eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben.

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Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner unter dem 11.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Dem Schuldner sei auf Nachfrage durch eine Mitarbeiterin des Treuhänders mitgeteilt worden, er solle eine Bilanz vorlegen. Dieser Forderung könne er nicht nachkommen, weil er nicht bilanziere. Er verfüge auch nicht über Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen. Die monatlichen Gewinne könne er – wegen noch nicht eingereichter Einkommenssteuererklärung – nur grob auf 400,00 bis 600,00 € schätzen.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 28.09.2010 (Bl. 218 GA) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt. 

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In der weiteren Beschwerdebegründung rügt der Schuldner, er sei nicht hinreichend über die Folgen einer Nichterteilung von Auskünften belehrt worden. Die Belehrung sei zu allgemein und unverständlich gewesen und habe keinen Hinweis auf die mögliche Folge der Versagung der Restschuldbefreiung enthalten.

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II.

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Die gem. §§ 4d Abs. 1, 6 Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wurde seitens des Amtsgerichts zu Recht aufgehoben, weil der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat, § 4c S. 1 Nr. 1 InsO.

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Nicht zu beanstanden ist die seitens des Amtsgerichts erfolgte Belehrung über die Folgen der Nichterteilung von Auskünften. Insbesondere ist es vollkommen ausreichend, auf die Folge einer etwaigen Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten hinzuweisen, ohne auch die eventuellen Konsequenzen betreffend die Restschuldbefreiung darzulegen. Dies gilt umso mehr, als im gerichtlichen Schreiben vom 29.04.2010 auf § 296 Abs. 2 S. 3 InsO hingewiesen wurde.

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Die Kammer vermag sich auch nicht der Auffassung des Beklagten anzuschließen, der Schuldner habe nicht erkennen können, woraus das Gericht auf eine Obliegenheitsverletzung schließe. Denn in dem Schreiben ist ausdrücklich die Rede davon, dass nach Auskunft des Treuhänders der Schuldner auf Anfragen nicht oder nur unvollständig reagiere. Es seien keine Auskünfte zur derzeitigen Einkommenssituation erteilt und keine Einkommensnachweise vorgelegt worden. Der Schuldner wurde aufgefordert, entsprechende Auskunft binnen zwei Wochen

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zu erteilen. Dem verständigen Leser musste in Anbetracht dieses Schreibens klar ersichtlich sein, dass er Einkommensnachweise einzureichen habe. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass es „leicht überlesbar“, weil „am untersten Rand“ gewesen sei, dass der Vorwurf die fehlende Auskunftserteilung sei.  Der entsprechende Absatz befindet sich an fünfter Stelle von sieben Absätzen, sodass unterstellt werden kann, dass ein aufmerksamer Leser den Absatz noch hinreichend aufmerksam liest. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Mitarbeiter des Amtsgerichts dem Schuldner mitgeteilt haben soll, dem Gericht reiche die bisher erteilte Auskunft aus. Denn ausweislich seines Schreibens vom 18.05.2010 ging der Schuldner eben nicht sicher davon aus, dass die bisherigen Angaben ausreichend waren, bat er doch um gerichtlichen Hinweis für den Fall, dass dies nicht so gesehen werde. Ein entsprechender Hinweis wurde unter dem 15.06.2010 auch erteilt, indem der Schuldner erneut aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen Nachweise über seine Einkommenssituation einzureichen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt konnte er daher bei verständiger Betrachtung der Situation nicht davon ausgehen, die erteilten Auskünfte seien ausreichend gewesen.

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Entgegen der Auffassung des Schuldners darf das Amtsgericht den Schuldner auch dann zu einer Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse auffordern, wenn es keine Anhaltspunkte für eine Änderung dieser Verhältnisse gibt. Im Wortlaut des Gesetzes findet die Auffassung des Schuldners keine Stütze – dort wird die Erklärungspflicht gerade nicht davon abhängig gemacht, dass das Gericht der Partei zuvor eine Änderung ihrer Verhältnisse vorgehalten hat -, sie wird auch vom Bundesgerichtshof nicht geteilt (vgl. nur BGH, ZinsO 2009, 2405, zitiert nach juris). Dem Amtsgericht lagen im Übrigen auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Veränderung der Umstände vor. Denn mit Schreiben vom 18.05.2010 hatte der Schuldner erkennen lassen, dass er Einkommen – wenn auch unter der Pfändungsfreigrenze – erzielt. Insoweit liegt die Annahme einer Veränderung der Einkommensverhältnisse nicht fern.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht gehalten gewesen wäre, eine persönliche Anhörung vor der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung durchzuführen. Dem Schuldner wurde ausreichend – seit April 2010 - Gelegenheit gegeben, Nachweise über seine Einkommenssituation zu erbringen, sodass nicht ersichtlich ist, warum der Schuldner noch einmal mündlich auf die Erfüllung seiner Obliegenheiten hätte hingewiesen werden müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus etwaigen Missstimmigkeiten im Jahre 2004 zwischen Treuhänder und Schuldner betreffend die Übersendung von Unterlagen, von denen im Übrigen die entscheidende Rechtspflegerin gar keine Kenntnis gehabt haben muss. 

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Die Kammer vermag auch vor dem Hintergrund, dass die Aufforderungen des Insolvenzgerichts allein dem Schuldner und nicht seinem Verfahrensbevollmächtigten übersandt wurden, nicht davon auszugehen, dass keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung gegeben ist. Denn dem Schuldner sind die Aufforderungen des Gerichts zugegangen und er hat auf diese auch – wenn auch nicht adäquat – reagiert. Grob fahrlässiges Handeln ist dann gegeben, wenn der Schuldner die jedem einleuchtende Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Das ist vorliegend selbst dann der Fall, wenn man davon ausgeht, dass der Treuhänder trotz Mitteilung, dass eine solche nicht erstellt werde, mehrfach eine „Bilanz“ angefordert hat. Denn dem Schuldner hätte jedenfalls klar sein müssen, dass es nicht ausreichend sein würde, keinerlei Nachweise zu übersenden und lediglich darauf zu verweisen, er erziele keine pfändbaren Einkünfte; vielmehr hätte es ihm einleuchten müssen, dass zum einen die Einnahmen jedenfalls so weit wie möglich der Höhe nach zu benennen und Unterlagen einzureichen wären, die denen einer Bilanz entsprechen, beispielsweise – wie nun erfolgt – eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder jedenfalls die dieser zugrundeliegenden Belege und Buchhaltungsunterlagen. Nichts von dem ist jedoch erfolgt.

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Nichts anderes ergibt sich vor dem Hintergrund der zur Akte gereichten Atteste. Aus dem vom Schuldner selbst zur Akte gereichten Attest vom 17.06.2010 ergibt sich lediglich das Vorliegen einer Erkrankung, die medikamentös behandelt wird, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Schuldner aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage war oder ist, den Inhalt und die Wichtigkeit von Mitwirkungspflichten – die der Schuldner im Übrigen ausweislich des Berichts des Treuhänders vom 07.11.2005 schon zu diesem Zeitpunkt nicht hinreichend ernst genommen hat - abzuschätzen. Soweit ein weiteres Attest mit Schriftsatz vom 11.11.2010 zur Akte gereicht wurde, datiert dieses auf den 07.10.2009, sodass ein zeitlicher Bezug zu den hier streitgegenständlichen Obliegenheitsverletzungen seit April 2010 nicht angenommen werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.

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Beschwerdewert: 2.500,00 €

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Dr. X                        Q                                      M