Berufung: Vorrang der Nacherfüllung und Verschleiß beim Gebrauchtwagenkauf
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Rücktritt und Schadensersatz wegen angeblicher Mängel an einem gebrauchten Pkw geltend. Das Landgericht bestätigte, dass der Nacherfüllungsanspruch (§§ 437, 439 BGB) vorrangig ist und eine Nachfrist nicht entbehrlich war. Zudem lagen lediglich typische Verschleißerscheinungen vor, sodass kein Mangel nach § 434 BGB gegeben war. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Klageabweisung aus sachlichen Gründen
Abstrakte Rechtssätze
Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers nach §§ 437 Nr.1, 439 BGB hat Vorrang vor Rücktritts- und Schadensersatzansprüchen; eine Nachfristsetzung ist grundsätzlich erforderlich, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmefälle vorliegen.
Ein sofortiger Rücktritt oder die sofortige Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung kommt nur in den engen Ausnahmefällen der §§ 440, 323 Abs.2, 326 Abs.5 bzw. § 281 Abs.2 BGB in Betracht.
Beschaffenheitsmängel i.S.d. § 434 Abs.1 BGB liegen nicht vor, wenn es sich um typische Verschleiß-, Abnutzungs- oder Alterungserscheinungen eines gebrauchten Fahrzeugs handelt, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.
Ein gewerblicher Verkäufer ist nicht verpflichtet, ohne zureichenden Verdacht umfangreiche Untersuchungen (z.B. Demontage der Bremsanlage) vorzunehmen; ein unauffälliger TÜV-Befund schließt hinreichenden Verdacht aus.
Behauptungen über das Vorliegen eines Mangels können durch zeitnahe, belegbare Unterlagen des Käufers widerlegt werden; widersprüchliche eigene Angaben entkräften die Mangelbehauptung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 16 C 57/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Heinsberg - 16 C 57/03 - wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu der Frage der Erforderlichkeit einer Nachfristsetzung (§ 439 BGB) zutreffende und letztlich nicht ergänzungsbedürftige Ausführungen gemacht.
Sowohl dem Rücktrittsbegehren des Klägers gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB als auch dem Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB steht entgegen, dass der Beklagten zuvor nicht Gelegenheit zur Nachbesserung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB gegeben worden ist. Auch wenn sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der §§ 437, 439 BGB ergibt, ist der Nacherfüllungsanspruch gegenüber den übrigen Gewährleistungsansprüchen vorrangig und im neuen System der Gewährleistungsrechte der primäre Anspruch des Käufers (vgl. Palandt-Putzo, 62. Aufl. 2003, § 437, Rdnr.4; Huber NJW 2002, 1004 (1005); Westermann NJW 2002, 241 (248)). Nur in Ausnahmefällen erhält der Käufer ein Recht zum sofortigen Rücktritt (§§ 440, 323 Abs. 2, 326 Abs. 5 BGB) bzw. zur sofortigen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches (§§ 440, 281 Abs. 2 BGB). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Insbesondere vermögen die vom Kläger dargelegten Umstände eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nicht zu begründen (vgl. zu den Anforderungen der Unzumutbarkeit Palandt-Putzo, a.a.O., § 440, Rdnr.8). Der "Vorrang der Nacherfüllung", der dem Verkäufer grundsätzlich ein Recht zur zweiten Andienung einräumt, verbietet es auch, dieses neue System im Kaufrecht dadurch zu unterlaufen, dass etwa dem Käufer, der den Mangel eigenmächtig beseitigt, über § 326 Abs. 2, S. 2 BGB analog die Möglichkeit eröffnet wird, diese Aufwendungen über ein Hilfskonstrukt doch ersetzt zu erhalten (vgl. hierzu Lorenz NJW 2003, 1417 (1419)). Ein Recht zum sofortigen Rücktritt und auch zur sofortigen eigenmächtigen Schadensbehebung durch den Käufer kann - wie dargelegt - nur in Ausnahmefällen bestehen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
Im übrigen fehlt es - wie vom Amtsgericht ausgeführt - am Vorliegen eines Mangels i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB, da es sich bei dem beanstandeten Zustand der Bremsanlage und des Ölstandes um typische Verschleißerscheinungen eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.
Das Risiko für normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen trägt der Käufer eines Gebrauchtwagens, soweit eine besondere Vereinbarung dem nicht entgegensteht (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. 2003, Rdnr.1249 f. m.w.N. zur Rspr.). Auch der gewerbliche Autoverkäufer ist zu einer weitergehenden, eine Demontage der Bremsanlage umfassenden Untersuchung nicht verpflichtet, wenn kein hinreichender Verdacht auf Mängel der Bremsanlage besteht (OLG Hamm DAR 2000, 119). Vorliegend bestand ein solcher Verdacht schon deshalb nicht, weil das Fahrzeug etwa drei Monate vor dem Verkauf ohne erkennbare Mängel dem TÜV vorgeführt wurde und insbesondere auch die Bremsen auf dem Bremsprüfstand untersucht worden sind (vgl. Untersuchungsbericht nach § 29 StVZO vom 17.06.2002 Bl.37 GA). Die Behauptung des Klägers, die Abnutzung der Vorderbremsen sei einen Tag nach Übergabe des Fahrzeugs, also am 27.09.2002, festgestellt und beseitigt worden, wird durch seinen eigenen außergerichtlichen Vortrag widerlegt. In seinem Schreiben vom 16.11.2002 (Bl.10 f. GA) räumt der Kläger selbst ein, dass die von ihm veranlasste Inspektion bei einem Kilometerstand von 63.452 km durchgeführt wurde; dies bestätigt auch die beigefügte Rechnung, ebenfalls datiert auf den 16.11.2002 (Bl.8 f. GA). Übergeben wurde der Wagen ausweislich des Kaufvertrages mit einem Kilometerstand von 62.000 km (Bl.7 GA). Für solche typischen Verschleißerscheinungen nach etwa 1.500 km zurückgelegter Fahrstrecke hat ein Kfz-Händler - wie dargelegt - nicht einzustehen.
Die Berufung des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Berufungsstreitwert: 3.243,71 EUR
| Dr. N | Richter am Amtsgericht A ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Dr. N | Dr. I |