Berufung gegen Zahlungsklage wegen Verlustbeteiligung aus stillem Gesellschaftsvertrag zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Das LG Aachen bestätigt die erstinstanzliche Zahlungspflicht des beklagten Anlegers in Höhe von 4.646,68 € aus §§ 6 Abs.2, 13 Abs.1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 398 BGB. Die vereinbarte Verlustbeteiligung sei wirksam, verständlich und nicht überraschend, die externe Wertermittlung durch Wirtschaftsprüfer ausreichend. Ein Widerruf der Beitrittserklärung war nicht wirksam und der Anspruch nicht verjährt. Die Berufung soll gemäß § 522 Abs.2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen werden.
Ausgang: Berufung des Beklagten als offensichtlich unbegründet angesehen und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich geregelte Verlustbeteiligung des atypisch stillen Gesellschafters bis zur Höhe der Einlage ist nicht per se unwirksam, wenn ihr eine spiegelbildliche Gewinnbeteiligung gegenübersteht und die Regelung für den durchschnittlichen Anleger klar und verständlich ist.
Vorformulierte Vertragsbedingungen von Publikumsgesellschaften sind nur dann wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs.1 BGB) unwirksam, wenn sie die berechtigten Interessen der Anleger ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig beeinträchtigen oder unklar formuliert sind.
Die Vereinbarung einer externen Wertermittlung durch einen Wirtschaftsprüfer erfüllt die vertraglichen Anforderungen, wenn der Prüfer auf Grundlage vorliegender Unterlagen eine Plausibilitätsprüfung vornimmt und einen Prüfungsvermerk erstellt, der die wesentliche Übereinstimmung der Ermittlung bestätigt.
Ein Widerruf einer Beitrittserklärung ist unwirksam, wenn die Widerrufsfrist infolge ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung bereits abgelaufen war.
Geringfügige Verzögerungen der Zustellung rechtserheblicher Schriftstücke (im entschiedenen Umfang etwa 9–14 Tage) sind unschädlich und hindern nicht die Durchsetzung eines Anspruchs, sofern keine erhebliche Verspätung vorliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schleiden, 9 C 153/15
Tenor
beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
Rubrum
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen wird, hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände sind insgesamt nicht überzeugend und geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:
Das Amtsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Zahlung von 4.646,68 € gemäß §§ 6 Abs. 2, 13 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 398 BGB bejaht.
1.
Insbesondere ist die in §§ 6 Abs. 2, 13 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags vereinbarte Verlustbeteiligung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam. Hierbei kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag wegen der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nur der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB unterliegt, oder ob in der vorliegenden Konstellation eine teleologische Reduktion des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB und damit eine Anwendung der §§ 305 ff. BGB geboten ist, da die Abrede zur Verlustbeteiligung sowohl der Prüfung nach § 242 BGB als auch der Prüfung nach § 307 Abs. 1 BGB standhält. Aus § 242 BGB folgt die Unwirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen von Publikumspersonengesellschaften, wenn diese ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter verfolgen und unangemessen und unbillig die berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter beeinträchtigen (vgl. Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 310 Rn. 87 m.w.N.). Ein Fall des § 307 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Abrede den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wobei eine unangemessene Benachteiligung sich auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
a)
Vorliegend erweist sich die Abrede zur Verlustbeteiligung nicht als einseitige Benachteiligung der Beklagten als Anlegergesellschafter, zumal ihr spiegelbildlich die Gewinnbeteiligung gegenübersteht.
b)
Auch ist diese Abrede nicht als unverständlich zu bewerten. Die hierzu mit der Berufungsbegründung erfolgten Ausführungen der Beklagten gehen ins Leere.
Insbesondere ergibt sich aus den vorformulierten Vertragsbedingungen des stillen Gesellschaftervertrags klar und verständlich, dass den Anleger eine Verlustbeteiligung bis zur Höhe seiner Einlage trifft und diese Verlustbeteiligung dazu führen kann, dass bis zur Höhe der gewinnunabhängigen Ausschüttungen eine Pflicht zur Rückzahlung dieser empfangenen Leistungen bestehen kann. Die Regelungen der §§ 6 Abs. 2, 13 Abs. 1 lit. d) führen auch dem durchschnittlichen Anleger verständlich und nachvollziehbar vor Augen, dass es bei entsprechenden Verlusten der Gesellschaft zu Rückforderungen der erfolgten Ausschüttungen kommen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dem Durchschnittlichen Anleger weder durch den weiteren Vertragsinhalt noch durch die Angaben im Emissionsprospekt suggeriert, dass jegliche persönliche Inanspruchnahme ausgeschlossen sei. Zwar heißt es in § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, dass eine Nachschusspflicht grundsätzlich nicht bestehe. Die Regelung des § 13 Abs. 1 lit. d) wird dabei jedoch ausdrücklich als Ausnahme benannt, wodurch auch dem durchschnittlichen Anleger ermöglicht wird, sich ein Bild von dem Umfang der Nachschusspflicht zu machen. Auch soweit im Emissionsprospekt die Aussage enthalten ist, dass über die Einlage hinaus eine persönliche Haftung ausgeschlossen, eine Nachschusspflicht grundsätzlich ausgeschlossen sei (S. 13 des Prospekts) und der atypische stille Gesellschafter am Verlust grundsätzlich nur bis zur Höhe der vertraglich übernommenen Einlage beteiligt werde (S. 32 des Prospekts), besteht für den durchschnittlichen Anleger im Hinblick auf die nachvollziehbare Regelung des § 13 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags kein Zweifel daran, dass unter bestimmten Umständen eine Rückzahlung der empfangenen Gewinnausschüttungen geschuldet ist. Darüber hinaus werden auch im Emissionsprospekt die jährlichen Ausschüttungen nicht nur als gewinnunabhängig dargestellt, sondern sie werden ausdrücklich als Entnahmen bezeichnet und die Bedeutung dieses Umstands – insbes.: Nachschusspflicht – wird erläutert (S. 33 des Prospekts). Schließlich wird der Anleger im Emissionsprospekt unter grafischer Hervorhebung unter der Überschrift „Zusammenfassung der wesentlichen Risiken“ darüber informiert, dass eine Nachschusspflicht bestehen kann, wenn die Summe der Ausschüttungen höher ist als die zugewiesenen Gewinne und die Abfindung zur Deckung nicht ausreicht oder ganz entfällt (S. 47 des Prospekts).
Auch der Einwand der Beklagten, es werde im Gesellschaftsvertrag nicht dargestellt, wie sich die Steuerbilanz – die nach § 7 für die Gewinn- und Verlustbeteiligung ausschlaggebend ist – von der Handelsbilanz unterscheide, greift nicht durch. Die vorgenannten Bilanzen sind nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern auch gesetzlich definiert, §§ 264 ff. HGB bzw. § 60 Abs. 2 S. 2 EStDV. § 9 des Gesellschaftsvertrags regelt überdies, dass sowohl eine Handels- als auch eine Steuerbilanz zu erstellen sind, woraus der Anleger erkennen kann, dass diesen beiden Bilanzen unterschiedliche Berechnungsgrundsätze zugrunde liegen. Eine Obliegenheit zur näheren Erläuterung dieser Begrifflichkeiten oder zur Aufführung eines Berechnungsbeispiels im Gesellschaftsvertrag besteht nicht.
Soweit die Beklagten beanstanden, dass bei der Bezugnahme des § 6 Abs. 2 auf die in § 4 aufgezählten Konten unklar sei, welches Konto gemeint sei, ist allein maßgebend und ausreichend, dass § 13 Abs. 1 lit. d) auf das Kapitalkonto (§ 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags) abstellt, da die nähere Ausgestaltung der Auseinandersetzung in § 13 des Gesellschaftsvertrags geregelt ist. § 6 Abs. 2 stellt insoweit lediglich klar, dass im Fall eines Negativsaldos eine Verpflichtung des Anlegers zur Rückzahlung der Ausschüttungen bestehen kann. Entsprechend ist auch unschädlich, dass in § 6 von Anteil und in § 13 von Abfindungsguthaben die Rede ist.
2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Auseinandersetzungsguthaben auch entsprechend § 13 Abs. 1 lit. g) durch einen seitens der Gesellschaft zu bestellenden Wirtschaftsprüfer ermittelt worden. Die Beklagten führen zwar zutreffend auf, dass die Prüfung durch die pp. anhand der Angaben der pp. durchgeführt wurde und es sich um eine Plausibilitätsprüfung der von der Gesellschaft ermittelten Auseinandersetzungsguthaben handelt. Dies ist indes unschädlich, da die Ausgestaltung der Werteermittlung durch den Wirtschaftsprüfer in der vorgenannten Bestimmung des Gesellschaftsvertrags nicht näher geregelt ist. Auch wenn das Datenmaterial von der Buchhaltung der pp. erhoben wurde und lediglich Plausibilitätsprüfungen durchgeführt wurden, erfüllt der Prüfungsvermerk der pp. vom 15.11.2013 die Mindestanforderungen der nach § 13 Abs. 1 lit. g) vorzunehmenden externen Wertermittlung. Aus den Ausführungen der pp. ergibt sich zunächst, dass ihr die für die Ermittlung des Abfindungsguthabens erforderlichen Angaben vorgelegen haben und dass der gesetzliche Vertreter der pp. hierzu eine Vollständigkeitserklärung abgegeben habe. Weiterhin hat die pp. näher dargelegt, dass sie auf Grundlage dieser Werte zum Ergebnis gekommen sei, dass die Ermittlung der Abfindungsguthaben in allen wesentlichen Belangen dem Emissionsprospekt und Werte unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen entspreche.
Die Beklagten haben auch keine konkreten Einwendungen gegen die durch Vorlage der Kontoauszüge für die Jahre 1999 bis 2012 (Anlage K4 = Bl. 13 ff. d.A.) substantiierte Darlegung der Gewinn- und Verlustrechnung erhoben. Insbesondere fehlt es an Einwendungen zu den jeweiligen jährlichen Gewinnen bzw. Verlusten.
3.
Die Beitrittserklärung ist auch nicht wirksam widerrufen worden. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war, da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Soweit die Belehrung sowohl auf die Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung als auch auf die Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung abhebt, ist dies nicht widersprüchlich bzw. irreführend, wenn - wie hier und in aller Regel - Unterzeichnung und Aushändigung zur selben Zeit erfolgen.
4.
Das Amtsgericht ist schließlich zutreffend unter Anwendung des § 167 ZPO davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist. Der Annahme, dass die Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, steht auch nicht entgegen, dass die an die Rechtsanwälte pp. in pp. veranlasste Zustellung erfolglos geblieben ist. Hierbei kann dahinstehen, ob es der Klägerin vorzuwerfen ist, die vorgenannten Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte der Beklagten benannt zu haben. Denn die Zustellung wurde hierdurch lediglich um 9 Tage verzögert und Verzögerungen der Zustellung sind selbst dann, wenn sie verschuldet sind, unschädlich, wenn sie geringfügig bleiben, was jedenfalls bei einem Zeitraum von 14 Tagen anzunehmen ist (vgl. Häublein in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 167 Rn. 10 m.w.N.).
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang gegeben. Gleichzeitig wird angefragt, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Aachen, 21.09.20166. Zivilkammer
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