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Landgericht Aachen·6 S 55/07·27.06.2007

Berufung: Ersatz fiktiver Reparaturkosten in markengebundener Werkstatt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall und rechnete fiktiv mit Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ab. Streitpunkt ist, ob auf günstigere, angeblich gleichwertige freie Werkstätten verwiesen werden kann. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und sprach 1.277,40 € nebst Zinsen zu; nur 25 € Auslagenpauschale wurden anerkannt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Zahlung von 1.277,40 € nebst Zinsen zugesprochen, übrige Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung.

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Eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ist nur zulässig, wenn diese mühelos erreichbar und tatsächlich gleichwertig ist.

3

Als gleichwertig gelten grundsätzlich nur markengebundene Vertragswerkstätten; bloße Zertifizierungen freier Betriebe (z. B. DEKRA) begründen keine Gleichwertigkeit.

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Zinsansprüche aus Schadensersatz können bei Verzug nach §§ 286, 288 BGB geltend gemacht werden; der materielle Ersatzanspruch richtet sich nach §§ 249, 823 BGB i.V.m. § 7 Abs.1 StVG und § 3 Nr.1 PflVG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB § 249§ 313a Abs. 1 ZPO§ 540 Abs. 2 ZPO§ 249 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 7 Abs. 1 StVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 8 C 429/06

Leitsatz

Nach dem sog. "Porsche-Urteil" des BGH (NJW 2003, 2086) steht allgemein fest, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerktatt anfallenden Reparaturkosten hat, unabhängig davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.

Dies soll allerdings nicht gelten, wenn er auf eine mühlelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist der Begriff "gleichwertig" so zu verstehen, dass grundsätzlich nur markengebundene Vertrags-Werkstätten als generell gleichwertig anzusehen sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. 01. 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 8 C 429/06 - abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.277,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. 07. 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Gründe

2

I.

3

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

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II.

5

Die Berufung ist zulässig, hat auch in der Sache Erfolg.

6

1.

7

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf restlichen Schadensersatz aus dem Unfall vom 12. 06. 2006 in Höhe von 1.277,40 € (1.272,40 € restl. Reparaturkosten nebst 5,00 € bereits erstinstanzlich ausgeurteilter restl. Kostenpauschale) nebst Zinsen gemäß §§ 249, 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.

8

Nach dem sog. "Porsche-Urteil" des BGH (NJW 2003, 2086) steht allgemein fest, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, unabhängig davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Dies soll allerdings nicht gelten, wenn er auf eine mühelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Verweisung liegen vorliegend nicht vor. Nach Auffassung der Kammer ist der Begriff "gleichwertig" so zu verstehen, dass grundsätzlich nur markengebundene Vertrags-Werkstätten als generell gleichwertig anzusehen sind (vgl. auch AG Aachen - 8 C 318/05 - DAR 2006, 332). Dies entspricht dem Umstand, dass die Mitarbeiter einer markengebundenen Werkstatt allgemein als spezialisiert auf Fahrzeuge der konkret vertretenen Marke und diesbezüglich auch als besonders erfahren angesehen werden, womit gerade die dort verlangten höheren Stundensätze gerechtfertigt und in der allgemeinen Anschauung akzeptiert werden (wie hier: LG Trier, Urt. v. 20. 09. 2005, Az. 1 S 112/05). Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger vorliegend auf drei auf Karosserie- und Lackreparaturen spezialisierte Werkstätten im Umkreis Aachens hingewiesen hat, die gleichwertige Arbeiten wie markengebundene erbringen sollen und insbesondere "DEKRA-zertifiziert" sind, ist mithin bedeutungslos. Der Kläger kann seiner fiktiven Abrechnung daher die Stundensätze, wie im vorgelegten Gutachten enthalten, zugrunde legen.

9

Als Auslagenpauschale steht dem Kläger hingegen nur ein Anspruch in Höhe von 25,00 € zu, so dass die Klage in Höhe von 1,00 € abzuweisen war.

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2.

11

Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

12

3.

13

Gegen diese Entscheidung wird die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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4.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 1.272,40 €

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BNDr. C ist urlaubsbedngt nach Beratung an der Unterschriftsleistung verhindert. B