Wildschadensersatz: Substantiierung je Schadensfall und Ausschlussfrist § 34 BJagdG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Jagdpächter Ersatz mehrerer Wildschäden an gepachteten Flächen und legte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Das LG hielt die Klage trotz behaupteter Mängel im jagdrechtlichen Vorverfahren für zulässig. In der Sache blieb sie ohne Erfolg, weil der Kläger Art und Umfang der einzelnen Schäden nicht prüffähig konkretisierte und die Kongruenz zwischen gemeldeten und geltend gemachten Schäden nicht darlegte. Zudem konnte er die fristgerechte Anmeldung jedes Schadensfalls binnen einer Woche nach § 34 S. 1 BJagdG nicht beweisen, sodass der Anspruch insgesamt ausgeschlossen war.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Wildschadensersatzklage als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Mängel des nach Landesjagdrecht vorgesehenen Vorverfahrens führen regelmäßig nicht zur Unzulässigkeit der Wildschadensklage, solange das Vorverfahren nicht insgesamt nichtig ist.
Ein Anspruch auf Wildschadensersatz setzt ein prüffähiges Vorbringen zu Art, Umfang und wirtschaftlicher Auswirkung jedes einzelnen Schadensfalls voraus; pauschale Flächen- und Pauschalansätze genügen nicht.
Kann der geltend gemachte Schaden nicht einzelnen, konkret gemeldeten Schadensfällen zugeordnet werden und ist eine Schätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht möglich, geht dies zulasten des Geschädigten.
Die Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG ist eine von Amts wegen zu beachtende materielle Ausschlussfrist; deren Einhaltung hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen.
Bei wiederholten oder sich fortentwickelnden Wildschäden sind neue Schadensfälle grundsätzlich gesondert innerhalb der Frist des § 34 S. 1 BJagdG anzumelden; Ausnahmen kommen nur eng begrenzt in Betracht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schleiden, 9 C 46/11
Leitsatz
1. Mängel des Vorverfahrens führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
2. Für jeden einzelnen Wildschaden ist der Schaden Konkret darzulegen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 10.01.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 10.01.2012 ist unbegründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 5.486,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
1. Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere stehen der Klage §§ 35 Abs. 1, 41 LJagdG NW in Verbindung mit § 35 BJagdG nicht entgegen. Zwar bestimmt § 35 Abs. 1 LJagdG NW, dass in Wild- und Jagdschadenssachen im Sinne der § 29 BJagdG und § 33 BJagdG der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden kann, wenn das Feststellungsverfahren im Sinne der §§ 36 ff. LJagdG NW durchgeführt worden ist. Auch ist die Klage nach § 41 LJagdG NW binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, zu erheben. Unstreitig hat der Kläger jedoch am 15.10.2010 und am 09.01.2011 sowie nochmals spätestens am 10.05.2011 Wildschäden gemeldet, woraufhin unter Beteiligung eines Wildschadensschätzers am 02.03.2011 und am 09.06.2011 durch die Gemeinde O anberaumte Termine am Schadensort durchgeführt wurde, bei denen der hinzugezogene Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden mangels Erzielung einer gütlichen Einigung im Sinne von § 38 LJagdG NW entsprechend § 39 Abs. 1 LJagdG NW schätzte. Durch Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O vom 02.03.2011 und vom 05.07.2011 wurde schließlich das Vorverfahren jeweils als gescheitert erklärt und der Kläger über die nach § 41 LJagdG NW einzuhaltende Klagefrist belehrt, so dass insgesamt von der Durchführung des Vorverfahrens im Sinne der §§ 36 ff. LJagdG NW auszugehen ist.
Dabei kann offenbleiben, ob das Vorverfahren durch die Gemeinde O ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Insbesondere ist ohne Belang, ob der durch die Gemeinde O hinzugezogene Wildschadensschätzer tatsächlich der nach § 36 Abs. 1 LJagdG NW durch die untere Jagdbehörde für die Gemeinde O bestellte Wildschadensschätzer war. Auch ist ohne Belang, ob und aus welchem Grund der Beklagte dem Termin am Schadensort am 09.06.2011 ferngeblieben ist. Nach zutreffender Ansicht ist nämlich anzunehmen, dass aus Gründen der Prozessökonomie Mängel des Vorverfahrens nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - 7 U 105/05 -; AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 -; jeweils zitiert nach juris). Zweck des Vorverfahrens nach §§ 36 ff. LJagdG NW ist es zum einen, den entstandenen Schaden festzuhalten, zum anderen durch einen gütlichen Ausgleich zwischen Beteiligten Gerichtsverfahren zu vermeiden (AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 -, jeweils zitiert nach juris). Jedenfalls dann, wenn die Mängel des Vorverfahrens nicht so schwerwiegend sind, dass sich dieses als insgesamt nichtig darstellt, werden diese Zwecke aber auch durch die Durchführung eines verfahrensfehlerhaften Vorverfahrens nach §§ 36 LJagdG NW erreicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - 7 U 105/05 -; AG Siegburg, Urteil vom 24.09.2010 - 111 C 150/08 -, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 -; jeweils zitiert nach juris). Von einer Gesamtnichtigkeit des Vorverfahrens nach §§ 36 LJagdG NW wäre vorliegend in Anbetracht der maßgeblichen Regelung des § 44 VwVfG NW aber selbst dann nicht auszugehen, wenn sich das durch die Gemeinde O durchgeführte Vorverfahren entsprechend des Vorbringens des Beklagten als verfahrensfehlerhaft erweisen sollte.
Die zweiwöchige Notfrist zur Klageerhebung nach § 41 LJagdG NW wurde durch den Kläger schließlich gewahrt, ohne dass es einer weiteren Aufklärung bedürfte, wann dem Kläger der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O vom 02.03.2011 zugestellt worden ist, da der Kläger insoweit nach Erhalt des Bescheides vom 02.03.2011 am 16.03.2011 und mithin unzweifelhaft fristgerecht Klage erhoben hat. Auch nach Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde O vom 05.07.2011 am 07.07.2011 hat der Kläger binnen zwei Wochen Klage erhoben.
2. Die Klage ist allerdings unbegründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten auf Grundlage des von ihm vorgebrachten Lebenssachverhaltes keinen Anspruch auf Zahlung von 5.486,- € gegen den Beklagten. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 29 Abs. 1 S. 1, S. 2 BJagdG. Zwar hat hiernach der Jagdpächter, der den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen hat, dem Geschädigten denjenigen Schaden zu ersetzen, der an einem zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliederten Grundstück durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen entsteht. Auch ist inzwischen unstreitig, dass der Kläger Pächter der Grundstücke der Gemarkung S Flur 3 Flurstücke 3 und 4 sowie Flur 7 Flurstück 3 ist, die in dem Jagdbezirk liegen, dessen Jagdpächter im Sinne von § 11 BJagdG der Beklagte ist. Der Beklagte hat zudem in erster Instanz letztlich unstreitig gestellt, dass er den Ersatz der Wildschadens im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 2 BJagdG übernommen hat, so dass der Beklagte dem Kläger für eine Beschädigung der vorgenannten Grundstücke durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane ersatzpflichtig wäre. Jedenfalls nach dem Vorbringen des Klägers ist zudem anzunehmen, dass er am 14.10.2010, am 09.01.2011 und am 08.05.2011 an den vorgenannten Grundstücken durch Schwarz- und Muffelwild und damit Schalenwild im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BJagdG hervorgerufene Schäden entdeckt hat. Wie das Amtsgericht Schleiden zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger jedoch weder einen Schaden im Sinne von §§ 29 Abs. 1 S. 1, 31 BJagdG, 249 ff. BGB schlüssig dargetan, noch kann nach dem Vorbringen des Klägers angenommen werden, dass er den nach seinem Vorbringen anzunehmenden Wildschaden innerhalb der Frist des § 34 S. 1 BJagdG angemeldet hat.
a. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert zu dem ihm entstandenen Schaden vorgetragen hat. Zwar weist der Kläger mit der Berufung zutreffend daraufhin, dass er bereits mit der Klageschrift vom 15.03.2012 vorgetragen hat, dass das Grundstück der Gemarkung S Flur 7 Flurstück 3 2,5 Hektar, das Grundstück der Gemarkung S Flur 3 Flurstück 3,5 Hektar und das Grundstück der Gemarkung S Flur 3 Flurstück 4 insgesamt 4 Hektar groß sei. Auch hat der Kläger behauptet, die Grundstücke würden drei Mal jährlich zur Herstellung von Silage gemäht, so dass pro Quadratmeter eine Entschädigung in Höhe von 10 Cent je Quadratmeter angemessen sei. Bei einer geschädigten Fläche von wenigstens 50.000 Quadratmetern, von denen wenigstens 30.000 Quadratmeter Schadensfläche auf das Grundstück der Gemarkung S Flur 3 Flurstück 4 entfielen, sei daher ein Schaden in Höhe von 5.000,- € entstanden. Hinsichtlich des von ihm mit der Klageerweiterung vom 20.07.2011 geltend gemachten Schadens hat der Kläger darüber hinaus vorgetragen, er habe am 08.05.2011 auf dem Grundstück der Gemarkung S Flur 7 Flurstück 3 Verbiss- und Liegeschäden festgestellt, deren wirtschaftliches Ausmaß der Wildschadensschätzer mit 468,- € angegeben habe. Dies genügt bei genauerer Betrachtung jedoch weder den zu stellenden Anforderungen an die substantiierte Darlegung der Beschädigung der von dem Kläger gepachteten Grundstücke noch des infolgedessen eingetretenen Vermögensschadens. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger im Einzelnen zu Art und Ausmaß der von ihm festgestellten Beschädigungen der einzelnen Grundstücke zum Zeitpunkt der jeweiligen Schadensmeldungen hätte vortragen müssen. Wie das Amtsgericht Schleiden im angefochtenen Urteil vom 10.01.2012 zutreffend ausgeführt hat, lassen sich nämlich auch den vom Kläger vorgelegten Wildschadensanmeldungen vom 15.10.2010, 09.01.2011 und 10.05.2011 keine weitergehenden Informationen dazu entnehmen, in welchem Umfang die vorgenannten Grundstücke in welcher Form durch Wild beschädigt worden sein sollen. Ebenso hat der Kläger weder Lichtbilder noch ähnliche Unterlagen vorgelegt, durch die sein Vorbringen, es sei jedenfalls eine Fläche von 50.000 Quadratmetern beeinträchtigt worden, durch Tatsachen unterfüttert würde. Auch fehlt über die Angabe, dass er drei Mal jährlich zur Herstellung von Silage mäht, jedwedes Vorbringen des Klägers dazu, welchen konkreten wirtschaftlichen Nutzen er ohne den angeblichen Wildschaden aus den vorgenannten Grundstücken hätte ziehen können und welchen Nutzen er tatsächlich nach den von ihm behaupteten Wildschaden gezogen hat. Ebenso hat der Kläger nicht dargelegt, weshalb eine Entschädigung in Höhe von 10 Cent je Quadratmeter angemessen sein sollte. Selbst wenn man annimmt, dass an die Darlegung eines Wildschadens wegen der Schwierigkeit seiner präzisen Feststellung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, fehlt es damit aber insgesamt an einem prüffähigen Vorbringen des Klägers zu dem ihm angeblich entstandenen Schaden. Nichts anderes folgt daraus, dass das Amtsgericht Schleiden sicherlich verpflichtet gewesen wäre, den Kläger nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO auf die fehlende Substantiierung seines Vorbringens hinzuweisen, so dass etwaiges neues Vorbringen des Klägers hierzu nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in zweiter Instanz zu berücksichtigen wäre. Der Kläger hat jedoch auch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in Kenntnis der Erforderlichkeit weiteren Vorbringens keine weiteren Tatsachen zu Art und Ausmaß des ihm angeblich entstandenen Schadens vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist das Amtsgericht Schleiden im Ergebnis auch den entsprechenden Beweisanträgen des Klägers zu Recht nicht nachgegangen, da es sich bei Erhebung der entsprechenden Beweise um erst der Ermittlung der entscheidungsrelevanten Tatsachen dienende und mithin unzulässige Ausforschungsbeweise handeln würde.
b. Dem Anspruch des Klägers steht zudem die Vorschrift des § 34 S. 1 BJagdG entgegen, denn hiernach erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Insoweit kann offenbleiben, welchen Kontrollpflichten der Kläger als Pächter der vorgenannten Grundstücke oblag und ob er diesen Pflichten nachgekommen ist. Schon nach dem Vorbringen des Klägers und dem unstreitigen Vorbringen der Parteien kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Kläger die an den von ihm gepachteten Grundstücken angeblich aufgetretenen Wildschäden binnen der Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG angemeldet hat.
Der Beklagte hat bereits in erster Instanz behauptet, dass die von dem Kläger mit der Klage verfolgten Vermögensschäden jedenfalls teilweise auch auf weitere Schadensereignisse zurückzuführen sind, die der Kläger nicht angemeldet habe. Insbesondere hat der Beklagte jedenfalls mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14.12.2011 substantiiert dargelegt, dass auf den Grundstücken der Gemarkung S Flur 7 Flurstück 3, Flur 3 Flurstück 3 und Flurstück 4 bereits im September 2010 Wildschaden vorgelegen habe, denn bereits bevor der Kläger im Oktober 2010 Gülle ausgefahren habe, habe ein Beauftragter des Klägers größere Wiesenteile wegen Wildschadens nicht mähen können. Zwar hätte das Amtsgericht Schleiden im Hinblick auf das jedenfalls teilweise neue Vorbringen des Beklagten im gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2011 wohl die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnen müssen, damit auch der Kläger hierzu rechtliches Gehör erhält (vgl. nur Zöller - Greger, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 283, Rdnr. 6). Der Kläger hat jedoch weder in erster noch in zweiter Instanz substantiiert zu Art und Ausmaß der jeweils durch ihn festgestellten Schäden vorgetragen, so dass eine Zuordnung der jeweiligen Schäden zu bestimmten Schadenszeitpunkten und damit auch eine Differenzierung zwischen den einzelnen Wildschadensanmeldungen und Prüfung ihrer Deckungsgleichheit mit den vorgetragenen Schäden nicht möglich ist. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er habe am 14.10.2010, am 09.01.2011 und am 08.05.2011 an den vorgenannten Grundstücken Wildschaden bemerkt. Auch ist nach den von dem Kläger in Ablichtung zu den Akten gereichten Wildschadensmeldungen anzunehmen, dass der Kläger jedenfalls am 15.10.2010, am 09.01.2011 und 10.05.2011 Wildschäden angemeldet hat. Der Kläger hat jedoch weder beschrieben, welche Art von Wildschäden er wann festgestellt haben will, noch welches Ausmaß die von ihm am 14.10.2010, 09.01.2011 und 08.05.2011 angeblich festgestellten Wildschäden hatten. Zudem hat der für die Einhaltung der materiellen Ausschlussfrist des § 34 S. 1 BJagdG darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris) selbst nach Kenntnisnahme von dem neuen Vorbringen des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2011 auch im Rahmen der Berufungsbegründung nur pauschal bestritten, dass es bereits im September 2010 und jeweils auch nach den Wildschadensmeldungen vom 15.10.2010, 09.01.2011 und 10.05.2011 zu weiteren Wildschäden gekommen sei. Soweit der Kläger hierzu seine Ehefrau als Zeugin benannt hat, bleibt dementsprechend unklar, zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen des Klägers diese vernommen werden sollte.
Wie das Amtsgericht Schleiden in seinem Urteil vom 10.01.2012 zutreffend dargelegt hat, kann nach dem Vorbringen des Klägers damit aber nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den von ihm mit der Klage geltend gemachten Schäden jedenfalls teilweise auch um solche handelt, die vor dem 14.10.2010 und erst nach den jeweiligen Wildschadensanmeldungen entstanden sind und mithin die erforderliche Kongruenz zwischen den angemeldeten und den im Rahmen der Klage verfolgten Schäden fehlt. Wenn sich aber ein Wildschaden nicht in der Form zuordnen lässt, dass ein Teil rechtzeitig angemeldet, ein Teil dagegen anzumelden versäumt wurde, und auch eine Schätzung nach § 287 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht möglich ist, geht dies zum Nachteil des Geschädigten geht, der dann seinen Ersatzanspruch in vollem Umfang verliert (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Die Vorschrift des § 34 S. 1 BJagdG beruht nämlich darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Wildschadens schnell getroffen werden müssen, denn ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG vorliegt, lässt sich zumeist nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Werden nicht unmittelbar nach der Schadensentstehung Feststellungen zu seiner Ursache getroffen, ist es nämlich im Nachhinein oft nicht mehr möglich, ob und inwieweit der Schaden ganz oder teilweise nicht auch auf Witterungseinflüsse, Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 S. 1 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke bei der Einordnung eines Schadens als Wildschaden eine entscheidende Rolle spielen und sich das äußere Bild, das maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG geben kann, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG nötig (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Bei der Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG handelt es sich daher um eine von Amts wegen zu beachtende materielle Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch hindert (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist des § 34 S. 1 BJagdG trifft insoweit nach allgemeinen Grundsätzen wie bei anderen materiellen Ausschlussfristen den Geschädigten (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -; AG Siegburg, Urteil vom 16.02.2011 - 118 C 486/10 -; jeweils zitiert nach juris). Nichts anderes folgt aus der vom Kläger in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 08.07.2009 - 1 S 141/08 - (zitiert nach juris). Der Kläger übersieht insoweit, dass es sich bei der von ihm in Bezug genommenen Textpassage "Für eine nicht ausreichende Kontrolle sei zudem der Verpflichtete beweisbelastet, weil er damit nicht erstattungsfähige Altschäden behaupte." nicht etwa um eine rechtliche Bewertung, sondern lediglich um die Wiedergabe einer Rechtsansicht des dortigen Berufungsführers handelt, während das Landgericht Rostock ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass der dortige Berufungsführer als Anspruchssteller hinsichtlich der Wahrung der Frist des § 34 S. 1 BJagdG darlegungs- und beweisbelastet ist. Es hätte daher vorliegend dem Kläger oblegen, im Einzelnen substantiiert darzulegen und zu beweisen, welcher von ihm geltend gemachte Wildschaden wann genau festgestellt und angemeldet worden ist. Da wie dargelegt das entsprechende Vorbringen des Klägers unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten zum Vorliegen eines Altschadens bereits im September 2010 und weiteren Wildschäden auch nach den jeweiligen Wildschadensanmeldungen aber nur unsubstantiiert ist und daher eine Differenzierung nach angemeldeten und nicht angemeldeten Schäden nicht möglich ist, ist von der einer Versäumung der Frist des § 34 S. 1 BJagdG auszugehen, so dass der Kläger mit dem geltend gemachten Anspruch insgesamt ausgeschlossen ist.
Dem steht nicht entgegen, dass die von dem Kläger geltend gemachten Wildschäden auch nach dem Vorbringen des Beklagten jedenfalls teilweise erst nach den von dem Kläger angemeldeten Wildschäden eingetreten sein sollen. Die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bezieht sich nur auf den Schaden, von dem der Anspruchssteller in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Schadensfall im Sinne des § 34 S. 1 BJagdG ist dabei aber nur der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden, während ein zeitlich früherer oder späterer Schaden nicht Gegenstand der Anmeldung sein kann (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Auch neue Schäden sind wegen des Bedürfnisses nach einer zeitnahen und zuverlässigen Ermittlung ihres Verursachers daher grundsätzlich zusätzlich zu melden (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 216/09 -, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, jeweils zitiert nach juris). Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass bei sich wiederholenden Schadensfällen beziehungsweise sich fortlaufend vertiefenden Schäden eine Nachmeldung nötig ist, kommt demgegenüber angesichts der gesetzlichen Regelung in § 34 S. 1 BJagdG nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht (BGH, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 91/10 -, zitiert nach juris). Für das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmefalls liegen auch nach dem Vorbringen des Klägers aber keinerlei Anhaltspunkte vor.
3. Da der Kläger keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten hat, steht ihm auch ein diesbezüglicher Zinsanspruch nicht zu.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Streitwert: 5.468,- €