Berufung: Restwertangebot als Grundlage der Schadensabrechnung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte weitergehenden Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.02.2002. Das Landgericht änderte das Urteil der Vorinstanz zugunsten der Beklagten ab und wies die Klage ab, weil das vorgelegte Restwertangebot der Firma ... bindend, seriös und verwertbar war. Der Kläger brachte keine substantiierten Gegenargumente oder Nachweise über bereits eingeleitete Reparaturen vor. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Ausgang: Klage des Klägers auf weitergehenden Schadensersatz abgewiesen; Beklagte mit Anerkennung des bindenden Restwertangebots erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Der im Sachverständigengutachten ausgewiesene Restwert bildet regelmäßig eine geeignete Grundlage zur Bemessung des verbleibenden Vermögensvorteils des Geschädigten.
Ein vom Haftpflichtversicherer oder Schädiger vorgelegtes höheres Restwertangebot mindert den Schadensersatzanspruch, wenn es seriös, bindend und tatsächlich verwertbar ist.
Die Darlegungs- und Beweislast für besondere Umstände, die eine Abkehr von der Gutachterbasis rechtfertigen, trägt der Schädiger; Ausnahmen sind eng zu halten.
Dem Geschädigten dürfen Verwertungsmodalitäten der Versicherung nicht aufgezwungen werden; er muss jedoch substantiiert darlegen, dass er bereits Maßnahmen zur Reparatur eingeleitet hatte, wenn er ein höheres Restwertangebot als unbeachtlich darstellt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 16 C 239/02
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Heinsberg - 16 C 239/02 - wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung führt auch in der Sache selbst zum Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein (weitergehender) Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB aus dem Verkehrsunfallereignis vom 20.02.2002 zu. Vielmehr hat die Beklagte den dem Kläger entstandenen Sachschaden zutreffend unter Berücksichtigung des Restwertangebots der Firma ....... vom 05.03.2002 mit dem Betrag von 2.640,00 EUR abgerechnet.
Zutreffend ist freilich der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, wonach in der Regel der in dem Gutachten eines Sachverständigen ausgewiesene Wert eine Grundlage für die Bemessung auch desjenigen Betrages bietet, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall - wegen verbleibenden Restwerts - kein Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. BGH, NJW 1992, 903, 904; BGH, NJW 2000, 800, 801; OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 1998, 518). Das schließt freilich nicht aus, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zu Geringhaltung des Schadens zu genügen. Indessen müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil andererseits dem Geschädigten die nach § 249 S. 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Nach dem gesetzlichen Bild des Schadens ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (vgl. BGH, NJW 2000, 800, 802). Die Abrechnung auf der Grundlage eines vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners beigebrachten höheren Restwertangebots setzt daher voraus, dass es sich um seriöses und bindenden Angebot handelt (vgl. BGH, NJW 2000, 800, 802; OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1998, 518, 519 f.; LG Aachen, Urteil v, 29.08.2002 - 6 S 5/02 - ).
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu konstatieren, dass es sich bei dem Angebot der Firma ....... vom 05.03.2002 - im Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof in NJW 2000, 800, 802 entschiedenen Fall - um ein bindendes Angebot handelte. Ausweislich der Restwertgebote vom 05.03.2002 (Bl. 21 GA) hielt sich die Firma ....... bis einschließlich 25.03.2002 an ihr Gebot gebunden. Die Beklagte selbst hatte mit Schreiben vom 06.03.2002 (Bl. 10 GA) die Verbindlichkeit dieses Angebots bestätigt und zugleich mitgeteilt, dass evtl. entstehende Kosten von ihr übernommen werden würden, so dass - gleichfalls im Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - dem Kläger weitere Kosten nicht entstanden wären.
Schließlich ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass die auf der Internetplattform "B" auftretenden Anbieter von dieser Firma auf ihre Bonität geprüft werden. Danach findet eine Bonitätsprüfung unter Zuhilfenahme einer Auskunfttei statt und der Aufkäufer muss seit mindestens 2 Jahren im Kfz.-Bereich tätig sein. Der Kammer ist des Weiteren bekannt, dass bei der Firma B solche Aufkäufe von der weiteren Gebotsabgabe ausgeschlossen werden, die für die Firma B erkennbar nicht zu ihren Geboten stehen bzw. die aufgekauften Fahrzeuge nicht abholen. Vor dem vorstehenden Hintergrund bestehen daher gegen die Bonität der Firma ....... sowie gegen deren Seriosität keine durchgreifenden Bedenken; solche werden auch von dem Kläger nicht aufgezeigt.
Ein gegen das Angebot der Firma ....... sprechendes durchgreifendes Argument kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass das Angebot der Firma ....... mehr als dreimal so hoch ist wie der von dem Sachverständigen .... mit 300,00 EUR ausgewiesene Restwert. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass zwei weitere Firmen Angebote abgegeben haben, die ihrerseits um mehr als das Doppelte über dem von dem Sachverständigen .... ausgewiesenen Restwert liegen. Der Kammer ist des Weiteren bekannt, dass den auf der Plattform der Firma P GmbH auftretenden Bieter regelmäßig Sachverständigengutachten über die verunfallten Fahrzeuge zur Verfügung stehen, so dass auch von daher kein Anlass besteht, an der Seriosität der Angebots der Firma ....... zu zweifeln.
Schließlich vermag der Kläger auch nicht mit seiner Behauptung durchzudringen, er habe zu dem Zeitpunkt, da ihm das Restwertangebot der Firma ....... zugegangen sei, bereits den Entschluss gefasst, das Fahrzeug reparieren zu lassen und diesen Weg der Schadensbeseitigung zu diesem Zeitpunkt auch bereits "eingeleitet". Dieser seitens der Beklagten bestrittene Sachvortrag des Klägers steht nämlich nicht zu Beweis, ist im übrigen auch vage und unsubstantiiert.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 860,00 EUR.
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