§ 63 StGB: Unterbringung nach heimtückischer Tötung in akuter schizophrenen Psychose
KI-Zusammenfassung
Gegenstand war ein Sicherungsverfahren nach Tötung der Großmutter durch Hammerschläge. Streitpunkt war, ob Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vorlag und ob wegen fortbestehender psychischer Störung eine Unterbringung nach § 63 StGB anzuordnen ist. Das LG bejahte Mord (§ 211 StGB, Heimtücke) bei natürlichem Vorsatz, nahm aber wegen akuter schizophren-psychotischer Wahnsymptomatik eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit an. Wegen verselbständigter Psychose, unzureichender Krankheitseinsicht und hoher Rückfallgefahr ordnete es die Unterbringung sowie die Einziehung des Hammers an; § 67b StGB kam nicht in Betracht.
Ausgang: Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet und Hammer als Tatwerkzeug eingezogen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Betroffene eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und aufgrund seines Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sind.
Eine drogeninduzierte schizophrene Psychose kann als länger andauernde krankhafte seelische Störung i.S.v. § 20 StGB anzusehen sein, wenn sie sich verselbständigt hat und nicht lediglich mit Abklingen akuter Intoxikationswirkungen endet.
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und daraus folgende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt; Arglosigkeit entfällt nicht allein dadurch, dass der Täter ein typisches Werkzeug (z.B. Hammer) mit sich führt, solange daraus für das Opfer keine erkennbare Angriffsabsicht folgt.
Der natürliche Vorsatz hinsichtlich einer Tötung und der Wahrnehmung heimtückebegründender Umstände kann trotz psychotischer Fehlbewertung des Motivhintergrunds vorliegen; eine wahnhafte Tatsachenverkennung ersetzt ohne Anhaltspunkte keine angenommene Notwehrlage im Sinne eines Erlaubnistatbestandsirrtums.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer nach § 63 StGB angeordneten Unterbringung nach § 67b StGB scheidet aus, wenn wegen fehlender Krankheitseinsicht und unsicherer Therapietreue nicht zu erwarten ist, dass der Maßregelzweck auch ohne Vollzug erreicht wird.
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der als Tatwerkzeug verwendete Hammer wird eingezogen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
§§ 63, 74 Abs. 1 2. Alt. StGB
Gründe
I.
Der zur Zeit der Hauptverhandlung 28 Jahre alte Beschuldigte wurde am 02. November 1991 in M. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos.
Der Beschuldigte wuchs zusammen mit seinem zwei Jahre älteren Bruder TJ E. im Elternhaus auf. Seine Mutter ist Hausfrau, sein aus Ö. stammender Vater arbeitet als Bagger- und Kranführer.
Der Beschuldigte wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult, zeigte jedoch schon in der Grundschule Lernschwächen, so dass er die dritte Klasse wiederholen musste. Nach der Grundschule wechselte er auf die Hauptschule, die er im Alter von etwa 17 Jahren mit dem Hauptschulabschluss 10a verließ. Eine danach begonnene Hauswirtschaftsausbildung brach er bereits nach einem Tag ab. In der Folgezeit war er mit Ausnahme einer kurzzeitigen Beschäftigung in einer Fabrik für Gummimatten überwiegend arbeitslos. Er lebte im Haushalt seiner Eltern in K-S und wurde von diesen unterhalten. Sozialbezüge bezog er nicht. Nachdem er im Jahre 2015 drei Monate als Sicherheitsmitarbeiter bei R.-. gearbeitet und die entsprechende Sachkundeprüfung abgelegt hatte, arbeitete er weitere sechs Monate im Sicherheitsdienst einer Flüchtlingsunterkunft. Eigenen Angaben zufolge gab er die Arbeit trotz des Umstands, dass sie ihm Freude bereitete, wegen einer sich verschlimmernden Akne auf. Seitdem ist er wieder arbeitslos.
Eine etwa zweijährige Beziehung des Beschuldigten zu einer jungen Frau endete im Jahre 2016.
Während der Beschuldigte früher altersentsprechende soziale Kontakte unterhielt und in vielen Vereinen aktiv war, lebte er in den letzten Jahren zurückgezogen und sozial isoliert in seinem Elternhaus in K-S. Er richtete sich im Keller des Gebäudes einen Fitnessraum ein, in dem er täglich Gewichte stemmte, und streifte zeitweise durch die umliegenden Wälder, um dort Survival-Training zu machen. Auch verbrachte er viel Zeit vor dem PC.
Im Alter von 16 Jahren begann der Beschuldigte, Cannabis zu rauchen. Grund hierfür waren nicht psychische Probleme, sondern der Umstand, dass seine Altersgenossen ebenfalls Cannabis konsumierten. Der zunächst nur sporadische Konsum steigerte sich bis zum 20. Lebensjahr zu einem täglichen Konsum. Zusätzlich konsumierte der Beschuldigte ab Anfang 2018 Kokainblätter, die er im Internet bezog. Die in Teebeuteln gelieferten Kokainblätter mischte er mit Natron und kaute sie anschließend. Amphetamin, Ecstasy und psilocybinhaltige Pilze probiert er ebenfalls, doch kam es nicht zu einem regelmäßigen Konsum. Alkohol trank er nur in geringen Mengen.
Der Beschuldigte war bislang nicht ernsthaft erkrankt und hat auch keine schweren Unfälle erlitten. Er ist bis zu seiner Inhaftierung weder psychiatrisch noch psychotherapeutisch behandelt worden und hat sich auch keinen Entgiftungs- oder Entwöhnungsbehandlungen unterzogen.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.
Der Beschuldigte wurde in vorliegender Sache am 17.10.2019 vorläufig festgenommen und befand sich zunächst vom 18. bis zum 24.10.2019 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 18.10.2019 – --- Gs ----/19 - in Untersuchungshaft. Seit dem 24.10.2019 ist er aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts A. vom selben Tag – --- Gs ----/19 – einstweilig untergebracht in der LVR-Klinik E.
II.
In der Sache hat die Hauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben:
Vorgeschichte:
Die Familie des Beschuldigten hatte sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in K-S, einem Ortsteil der in der Nordeifel gelegenen Gemeinde K mit ca. 1.200 Einwohnern, angesiedelt. Die Eltern des Beschuldigten, die Zeugen A und G E., und seine 76 Jahre alte Großmutter mütterlicherseits, das spätere Tatopfer A.-M. Z , bewohnten dort ein altes Gehöft im Fachwerkhaus-Stil in der R Str. Das Gehöft besteht aus zwei Gebäudeteilen, die U-förmig aneinander gebaut sind und einen Innenhof bilden. Der Gebäudekomplex ist in den steil ansteigenden M.- berg hineingebaut, wobei der Innenhof in eine rechtwinkelig von der R Str. abzweigende steile Zufahrt mündet. In dem unmittelbar entlang der R. Str. verlaufenden Gebäuderiegel mit der Hausnummer R . Str. lebten der Beschuldigte und seine Eltern, während das spätere Tatopfer den L-förmigen, weiter von der Straße entfernt gelegenen Gebäudeteil mit der Hausnummer R. Str. bewohnte. Die Eingangstür zu dem Gebäudeteil R. Str. befindet sich rechts im Innenhof des Gehöftes, während die Zugangstüren zu dem Gebäudeteil R. Str. Nr. auf der Gebäuderückseite im ersten Obergeschoss des in den Anstieg gebauten Hauses – in dem darunter liegenden Erdgeschoss befinden sich über den Innenhof zugängliche Wirtschaftsräume und Garagen - liegen. In der Trennwand zwischen den Häusern R. Str. 28 und 30 befindet sich in der ersten Etage ein provisorischer Mauerdurchbruch, der es möglich macht, von dem Haus R. Str. 28 unmittelbar in das Haus Nr. 30 zu wechseln. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird ergänzend auf die Lichtbilder und Skizzen Bl. 166 bis 168, 175, 188 und 189 d.A. verwiesen.
In unmittelbarer Nähe des Gehöftes leben weitere Familienangehörige des Beschuldigten. Der zwei Jahre ältere Bruder des Beschuldigten, der Zeuge T.J E., wohnt zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin N.E., und der zur Tatzeit neun Monate alten Tochter Mi. schräg gegenüber unter der Anschrift R. Straße 17. Die Tante des Beschuldigten und (weitere) Tochter des Tatopfers, die Zeugin Ch. L., bewohnt das neben dem Gehöft gelegene Haus R. Straße 26.
Zu seiner Großmutter hatte der Beschuldigte ursprünglich einen guten Kontakt. Er wurde von ihr mit Essen und Lebensmitteln versorgt und nutzte ihr Badezimmer, um sich dort zu duschen. Die Großmutter empfand ihren Enkel aber als undankbar und brachte ihren Ärger hierüber gelegentlich zum Ausdruck.
Nachdem der Beschuldigte seine Tätigkeit als Sicherheitskraft in dem Flüchtlingsheim im Jahre 2016 aufgegeben hatte, trat er vor dem Hintergrund seiner sich verschlechternden psychischen Befindlichkeit zunehmend den sozialen Rückzug an und entwickelte paranoide Gedanken. Er verließ das Haus nur noch aus ihm wichtig erscheinenden Grund, etwa um Drogen zu besorgen oder in den Wäldern umherzustreifen. In Bezug auf seine Angehörigen entwickelte er das Gefühl, dass sich diese um 180 Grad gedreht hätten und sich anders als sonst verhalten würden. Insbesondere seine Großmutter und seine Mutter kamen ihm verändert vor. Auch argwöhnte er, dass seine Großmutter seinen älteren Bruder T. ihm vorziehe. Wenn sie den Bruder mit Blick darauf, was er alles erreicht habe, lobte, tat sie dies nach seinem Eindruck nur deshalb, um ihn, den Beschuldigten, herabzusetzen. Weihnachten 2018 hatte er erstmals den Verdacht, dass seine Großmutter Glasscherben in sein Essen getan habe, um ihm zu schaden. Zwecks Abklärung seines Verdachts suchte er die Notaufnahme eines nahegelegenen Krankenhauses auf. Das Misstrauen gegen seine Großmutter steigerte sich schließlich dahin, dass er glaubte, diese wolle ihn vergiften und mische zu diesem Zweck Spülmittel unter sein Proteinpulver. Diesen Verdacht leitete er daraus ab, dass er Bauchschmerzen und Schwächezustände zu verspüren glaubte, die er sich nicht anders zu erklären wusste. Auch von den anderen Familienangehörigen fühlte er sich angegriffen. Er interpretierte die Verhaltensweisen seiner Angehörigen ständig so, als ob sie ihm irgendetwas wollten. Dies führte häufig zu Streit, wobei sich jedoch kaum jemand traute, dem aufbrausenden und verbal aggressiven Beschuldigten entschieden entgegen zu treten. Der Umgang mit ihm war von der Furcht bestimmt, er könne einmal wirklich ausrasten und sich nicht mehr auf Gewalt gegen Sachen in der Weise beschränken, dass er, was gelegentlich vorkam, Gegenstände, darunter ein Bügeleisen und ein Bügelbrett, durch die Gegend oder in Richtung seiner Angehörigen warf. Lediglich seine Großmutter scheute nicht davor zurück, ihm zu widersprechen. Zu schwerwiegenden Tätlichkeiten kam es trotz der angespannten Situation gleichwohl zunächst nicht. Lediglich etwa zwei Monate vor der Tat wurde der Beschuldigte gegen seine Mutter einmal handgreiflich, wobei nicht geklärt ist, ob er sie mit der flachen Hand geschlagen oder lediglich geschubst hat. Konsequenzen für ihn hatte dieser Vorfall nicht.
Der defensive, von Angst bestimmte Umgang der Familienangehörigen mit den Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten zeigte sich auch darin, dass seine Mutter es duldete, dass er in einer Kammer neben ihrem Zimmer Marihuana anbaute. Auch seine jahrelange Arbeitslosigkeit und das hiermit verbundene Leben auf Kosten seiner Angehörigen wurden von der Familie hingenommen.
Vortatgeschehen:
Spätestens eine Woche vor der Tat verschlechterte sich die psychische Befindlichkeit des Beschuldigten erheblich mit der Folge, dass sich die in dem Zusammenhang von ihm entwickelten paranoiden Gedankeninhalte deutlich verstärkten. Einer der Teebeutel mit den darin befindlichen Kokainblättern kam ihm verdächtig vor, was in ihm starke Verfolgungsängste auslöste. Er suchte jetzt täglich die schräg seinem Elternhaus gegenüberliegende O. Herberge auf, in der sich seit über 20 Jahren ein Begegnungszentrum für Anhänger der sufistischen Strömung des Islam befindet, obwohl er der Einrichtung bis dahin fern geblieben war. Der Kontakt war dadurch zustande gekommen, dass der in der O.n Herberge lebende Zeuge Al B., nachdem er einen Streit zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater auf der Straße mitbekommen hatte, den Beschuldigten hereinbat und ihm eine Tasse Tee anbot. Der Beschuldigte teilte dem Zeugen mit, er habe große Angst, ohne dies jedoch näher zu erläutern, und verließ die O. Herberge nach wenigen Minuten wieder. An den nachfolgenden Tagen suchte er die O. Herberge täglich auf und verbrachte dort – meist schweigend - einige Minuten in Anwesenheit des Zeugen Al B.. Auf Befragen, wie es ihm gehe, antwortete er durchgängig, dass es ihm gut gehe.
Die Angst des Beschuldigten vor seiner Großmutter steigerte sich in den letzten Tagen vor der Tat dahin, dass er glaubte, sie wolle ihm nicht nur körperlich schaden, sondern ihn sogar töten. Als er in ihrem Badezimmer duschte, erfasste ihn die Angst, seine Großmutter gehe draußen vor der Tür mit einem Messer auf und ab und werde gleich das Badezimmer betreten, um ihn überraschend zu töten. Er ließ die Dusche weiter laufen und stellte sich hinter die Tür, um sich, sollte seine Großmutter das Badezimmer betreten, gegen eventuelle Angriffe sofort wehren zu können. Nach diesem Vorfall ging er nicht mehr bei seiner Großmutter duschen.
Zwei Tage vor der Tat, am Abend des 15.10.2019, hielt sich der Beschuldigte erneut in der O.n Herberge auf. Er holte seinen Vater hinzu und berichtete sodann in dessen Gegenwart dem Zeugen Al B., dass mit seiner Mutter und seiner Großmutter etwas nicht stimme. Als der Zeuge den Vater des Beschuldigten fragte, ob sie besessen wären, verließ dieser die Örtlichkeit. Im Anschluss an diesen Vorfall lief der Beschuldigte nackt durch die umliegenden Wälder, wobei er sich kratzerartige Oberhautverletzungen am gesamten Körper zufügte. Er fühlte sich dabei von mehreren ihm unbekannten Personen verfolgt.
Dem Zeugen Al B. fiel bei den Zusammenkünften mit dem Beschuldigten auf, dass dieser oftmals ins Leere starrte, lange schwieg und zitterte.
Tatgeschehen
Am Tattag, den 17.10.2019, suchte der Beschuldigte gegen 13:30 Uhr erneut die O. Herberge auf. Wiederholt erklärte er dem Zeugen Al B., dass er Angst habe, ohne jedoch Details zu nennen. Als der ebenfalls in der O.n Herberge wohnende Zeuge Wa. hinzu kam, zog sich der Zeuge Al B. auf sein Zimmer zurück. Der Zeuge Wa. und der Beschuldigte stellten sich einander vor und unterhielten sich etwa 20 Minuten. Der Zeuge sprach über den Sufismus, wobei er den Eindruck hatte, dass der Beschuldigte an dem Thema interessiert war. Der Beschuldigte seinerseits berichtete, dass er schon einmal in den Niederlanden, dem Heimatland des Zeugen, gewesen sei. Nach einem „Moment der Ruhe“ (Zeuge Wa.) zog sich der Beschuldigte in den rückwärtigen Bereich des Gästeraums zurück und kletterte durch das Fenster auf die Straße. Grund hierfür war eine wahnhafte Situationsverkennung, die in dem Beschuldigten die Angst ausgelöst hatte, ihm drohe von zwei Frauen Gefahr. Dass sich in der Nähe tatsächlich zwei Frauen aufhielten, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschuldigte begab sich anschließend zurück zu seinem Elternhaus und schloss sich in einem von seinem Bruder genutzten Werkzeugschuppen des elterlichen Anwesens ein. Dort glaubte er zunächst eine Stimme zu hören, dass er keine Angst zu haben brauche. Hierauf beruhigte er sich zunächst und zog in Betracht, dass alles nur „Humbug“ sei. Er entschloss sich hierauf seine Großmutter „anzusprechen“ und sie zwecks Klärung der Angelegenheit mit dem von ihm bislang nicht ausgesprochenen Vorwurf zu konfrontieren, sie wolle ihn töten. Um im Falle einer unzureichenden, seinen Angstzustand nicht überzeugend auflösenden Erklärung seiner Großmutter die auf sie fokussierten wahnhaften Angst- und Verfolgungsgefühle endgültig zu beseitigen, entschloss er sich, diese dann zu töten. In Ausführung dieses unter Vorbehalt gefassten Tatentschlusses ergriff er einen mindestens 800 Gramm schweren Hammer und begab sich durch den Mauerdurchbruch im ersten Obergeschoss seines Elternhauses zu dem von seiner Großmutter bewohnten Gebäudekomplex. Nachdem er drei hintereinander gelegene Zimmer (Gästezimmer, Ankleidezimmer und Schlafzimmer des Tatopfers) durchquert hatte, erreichte er die Küche. Dort traf er gegen 14:15 Uhr auf seine Großmutter. Diese stand mit Blick nach draußen an dem zum M.-berg gerichteten Fenster und schälte auf der dort angebrachten Arbeitsplatte Kartoffeln.
Zu besagtem Zeitpunkt hielten sich in der Wohnung des Tatopfers deren neun Monate alte Urenkelin Mi., Tochter der Eheleute T.. und N. E., und die acht Jahre alte Urenkelin Ay. auf. Während Mi. im Schlafzimmer des Tatopfers in einem Stubenwagen ihren Mittagsschlaf hielt, spielte Ay. in dem an die andere Seite der Küche angrenzenden Wohn- und Esszimmer mit ihrem Handy.
Das Tatopfer schaute sich, als der Beschuldigte aus dem Schlafzimmer kommend die Küche betrat, zu diesem um. Der Beschuldigte sprach seine Großmutter auf die Glassplitter in seinem Essen an und fragte sie, ob sie ihn vergiften wolle. Hierbei hielt er den Hammer aus dem Werkzeugschuppen seines Bruders in der rechten Hand, wobei ungeklärt ist, ob er den Hammer zu verbergen suchte oder offen mit sich führte. Die Großmutter, die sich, da der Beschuldigte seine paranoiden Vorstellungen bislang für sich behalten hatte, erstmals mit dem für sie nicht nachvollziehbaren Vorwurf konfrontiert sah, reagierte ungehalten mit den Worten, ob er – der Beschuldigte – „bescheuert“ sei. So sie den Hammer in der Hand des Beschuldigten vor dem Angriff überhaupt wahrgenommen hatte, ging sie nicht davon aus, dass der Beschuldigte das Werkzeug als tödliche Waffe gegen sie einsetzen würde. Sie nahm allenfalls an, dass der Beschuldigte das Werkzeug bestimmungsgemäß anderweitig einsetzen werde und nur gelegentlich der Ansprache bei sich führte. In dieser Reaktion seiner Großmutter fand der Beschuldigte keinen ihn überzeugenden Anhalt dafür, entsprechend der zuvor wahnhaft wahrgenommenen Stimme keine Angst mehr haben zu müssen. Die Äußerung, er sei „bescheuert“ bot ihm in dieser Situation keine ausreichend Grundlage für die zuvor als möglich angedachte Vermutung, der Anlass für sein Beeinträchtigungserleben sei „Humbug“. Mit Blick auf den vorgenannten Bedingungseintritt holte er in dem unbedingten Bestreben zur Beseitigung seiner massiven Ängste deshalb sogleich mit dem Hammer aus und schlug diesen mit der stumpfen Seite voran dem ihm unmittelbar gegenüberstehenden Tatopfer mit Wucht von oben auf den Kopf. Das Tatopfer versah sich in der Situation keines körperlichen Angriffs durch den Beschuldigten und hatte daher keine geeignete Abwehrmöglichkeit. Dem Beschuldigten war unter Ausnutzen der Umstände bewusst, dass diese in Anbetracht der Schnelligkeit des Angriffs, aber auch unter Berücksichtigung ihres Alters und der ihm entgegen gebrachten Arglosigkeit keine Chance hatte, sich gegen den Angriff zur Wehr zu setzen, sich ihm durch Flucht zu entziehen oder rechtzeitig Hilfe herbeizurufen. Der erste Schlag des Beschuldigten traf das Tatopfer auf dem höchsten Punkt des Schädels und hinterließ dort eine rechteckige, nahezu quadratische Impressionsfraktur mit einer Kantenlänge von etwa 4,5 cm x 5,5 cm. Von dort ausgehend zogen Bruchspalten in Richtung der linken Schläfenbeinschuppe und des rechten Hinterhauptes. Die Verletzung war primär tödlich mit der Folge, dass das Tatopfer mit hoher Wahrscheinlichkeit sofort bewusstlos in einer Drehbewegung zu Boden sank und dort bäuchlings liegen blieb. Anschließend schlug der Beschuldigte weiter mit dem Hammer auf die ihm nun zugewandte linke Kopfseite seiner Großmutter - die rechte Kopfseite als Widerlager nutzend - ein, um in einem Akt der „Übertötung“ den tödlichen Erfolg seiner Tat sicher zu stellen und damit jedwede ihm seitens seiner Großmutter vermeintlich drohende Gefahr für die Zukunft auszuschließen. Vermutlich kniete er hierbei neben oder auf dem Tatopfer, um den Schlägen größere Wucht zu verleihen. Es kam zu multiplen und massiven Krafteinwirkungen auf den Schädel des Tatopfers, wobei die Anzahl der Schläge aufgrund des Ausmaßes der hierdurch bewirkten Zertrümmerung des Kopf- und Gesichtsschädels nicht beziffert werden kann. Infolge der Massivität der Einwirkung kam es zu einem weitgehenden Austritt der Gehirnmasse in Form einer nahezu vollständigen Enthirnung. Die Reste des Gehirns wogen nur noch 565 Gramm. Als der Beschuldigte sich endlich sicher wähnte, dass die Gefahr endgültig gebannt und seine Großmutter tot war, ließ er von dem Tatopfer ab.
Der Beschuldigte beging die Tat im Zustand einer akuten schizophrenen Psychose. Bei grundsätzlich noch vorhandener Einsicht in das Unrecht seines Tuns war er infolge wahnhafter Situationsverkennung nicht mehr in der Lage, sein Handeln zu steuern und von der Tötung seiner ihm bedrohlich erscheinenden Großmutter Abstand zu nehmen. Dem Umstand, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit in der depressiven Phase eines länger zurückliegenden Kokainkonsums befand und wenige Stunden vor der Tat Cannabis konsumiert hatte, kommt daneben keine die Schuldfähigkeit beeinflussende Bedeutung zu.
Nachtatgeschehen
Spätestens nachdem der Beschuldigte die Tat vollendet hatte, betrat die achtjährige Urenkelin Ay., die bis dahin in dem angrenzenden Wohn- und Esszimmer mit ihrem Handy gespielt hatte, die Küche. Sie erschrak, als sie ihre Urgroßmutter auf dem Boden in einer großen Blutlache liegen sah. Auch nahm sie den Beschuldigten wahr und dass dieser einen Hammer mit sich führte.
Der Beschuldigte begab sich nun auf demselben Weg, auf dem er gekommen war, zurück in das erste Obergeschoss des Gebäudekomplexes R. Straße 28. Nachdem er den Mauerdurchbruch passiert hatte, suchte er das dort gelegene, auch als Büro genutzte Schlafzimmer seiner Mutter, der Zeugin G. E., auf, die gerade mit ihrem Mann telefonierte. Er trat mit dem Hammer in der Hand auf seine Mutter zu und sagte: „Oma ist weg. Wirst du auch blöd?“ Die Zeugin, der die blutverschmierten Hände ihres Sohnes auffielen, jedoch annahm, es handele sich um rote Farbe, antwortete: „Wieso sollte ich blöd werden?“. Der Beschuldigte verließ hierauf das Zimmer. Die Zeugin begab sich in Sorge um ihre Mutter durch den Mauerdurchbruch in den Gebäudekomplex R. Straße 30. Als sie die Küchentür erreicht hatte, sah sie ihre Mutter in ihrem Blut liegen. Sie schrie vor Entsetzen auf und wich zurück, da sie den Anblick nicht ertragen konnte.
In der Zwischenzeit hatte der Beschuldigte den als Tatwaffe verwendeten Hammer in seinem ebenfalls im ersten Obergeschoss des Hauses R. Str. 28 gelegenen Zimmer auf dem Bett abgelegt und sich wieder zurück zum Tatort begeben. Im Schlafzimmer des Tatopfers nahm er mit seinen blutverschmierten Händen seine Nichte Mi. aus dem Stubenwagen, nahm das Kind auf den Arm und verließ wortlos das Haus, ohne dass ihn seine dies wahrnehmende, durch das Geschehen jedoch geschockte Mutter daran gehindert hätte. Dieser fiel auf, dass der Beschuldigte, der sonst bei Aufregung zum Schwitzen neigt, gänzlich ruhig wirkte.
Nahezu zeitgleich näherte sich die Mutter von Mi., die Zeugin N. E., dem der Küche vorgelagerten Hauseingang des Tatopfers. Sie nahm grelle Schreie wahr und nahm zunächst an, ihre Tochter Mi. habe sich verletzt. Als sie die Küche betrat, schrie die achtjährige Ay.: „M. hat meine Oma umgebracht. Er hat sie mit dem Hammer erschlagen. N., bring mich nach Hause. Ich will zu meiner Mama.“ Die Zeugin schaute hierauf sofort nach ihrer Tochter Mi., musste jedoch feststellen, dass das Bettchen leer war. Ihre in der Tür zum Schlafzimmer stehende Schwiegermutter, die Zeugin G. E., teilte ihr mit, dass der Beschuldigte das Kind mitgenommen habe. Die Zeugin N. E. setzte hierauf um 14:19 Uhr einen Notruf ab.
Der Beschuldigte hatte sich nach dem Verlassen des Hauses zusammen mit Mi., die er auf seinem Arm trug, zu der O. Herberge begeben und setzte dort das Gespräch mit dem Zeugen Wa. fort. Diesem fielen die Blutspritzer auf der Oberbekleidung des Beschuldigten und seine blutverschmierten Hände auf, worauf er ihm vorschlug, sich im Waschraum zu säubern. Der Beschuldigte übergab dem Zeugen hierauf das Baby und begab sich zu dem Waschraum, wo er sich die Hände wusch. Nach etwa fünf Minuten kehrte er zu dem Zeugen zurück. Als dieser ihm anbot, über Nacht mit dem Baby in der Herberge zu bleiben, sagte er, dass er dies gerne machen würde. Um 14:34 Uhr trafen zunächst ein Rettungstransportwagen und anschließend mehrere Einsatzfahrzeuge der Polizei am Tatort ein. Die Alarmzeichen waren in der O. Herberge zu hören. Als der Zeuge den Beschuldigten hierauf fragte, ob etwas Schlimmes passiert sei, nickte der Beschuldigte, ohne jedoch Details zu nennen. Um 14:45 Uhr trat er unter Zurücklassung des Babys auf die Straße und ging in Richtung seines Elternhauses. Sein Bruder, der Zeuge T. E., sah ihn kommen und rief den Polizeibeamten zu: „Da kommt er!“ Die Zeugen PK G. und PHK St. gingen dem Beschuldigten hierauf entgegen, wobei sie die Straße diagonal überquerten und ihm mehrmals zuriefen „Halt, stehen bleiben, Polizei!“ Der Beschuldigte hob kurz den Kopf, ging dann aber unbeirrt weiter. Die Polizeibeamten hatten inzwischen die gegenüberliegende Straßenseite erreicht und gingen direkt auf den Beschuldigten zu. Da dieser die Hände in seiner Kleidung verborgen hielt, zogen sie schließlich, als sie nur noch 10 bis 20 Meter von ihm entfernt waren, ihre Dienstpistolen und riefen ihm zu: „Auf den Boden!“ Auf diesen Zuruf reagierte er und kniete sich hin. Der Zeuge G. legte ihm Handfesseln an, richtete ihn auf, konfrontierte ihn mit dem Tatvorwurf und belehrte ihn über seine Rechte. Der Beschuldigte sagte lediglich, dass er in der O. Herberge gewesen wäre. Seine Mutter kam hinzu und sagte: „Was hast du gemacht? Warum hast du Oma getötet?“ Die Zeugen N. und T. E. eilten in die Herberge und nahmen ihre Tochter Mi. unversehrt von dem Zeugen Wa. in Empfang.
Der um 16:00 Uhr bei dem Beschuldigten durchgeführte Urinvortest war positiv im Hinblick auf THC und Kokain, die um 16:30 durchgeführte Atemalkoholmessung ergab einen Wert von 0,00 mg/l.
Bei der am Abend durchgeführten verantwortlichen Vernehmung zeigte der Beschuldigte ein auffälliges Verhalten derart, dass er auf die Fragen der Zeugen KHK H. und KOKin Me.r meist erst nach langem Schweigen antwortete, ständig auf seinem Stuhl wippte, zum Fenster hinaus starrte und trotz Fesselung einmal unmotiviert aufsprang.
Der Beschuldigte wurde, nachdem ihm am Nachmittag des 18.10.2019 der Haftbefehl des Amtsgerichts A. vom selben Tag bekannt gegeben worden war, in die Justizvollzugsanstalt A. verbracht und dort auf einer Gemeinschaftszelle mit den Zeugen He., So. und Sh. untergebracht. Von diesen bekam er zur Begrüßung Zigaretten und Essen gereicht. Nachdem er eine Zeit geschlafen hatte, suchte er nackt die Toilette auf, worauf seine Zellengenossen ihn aufforderten, sich eine Unterhose anzuziehen. Den Zeugen fiel auf, dass der Beschuldigte nervös und angespannt wirkte. Gegen 22:30 Uhr ergriff er in wahnhafter Annahme einer ihm seitens seiner Zellengenossen drohenden Gefahr einen Teller, trat auf den auf seinem Bett liegenden, jedoch noch wachen Zeugen So. zu und holte mit dem Teller aus, als wolle er den Zeugen schlagen. Daraufhin sprang der Zeuge He. von seinem Bett auf, riss den Beschuldigten nieder und schlug ihn mehrfach mit der Faust. Hierbei fiel der Teller auf den Boden und ging zu Bruch. Der Beschuldigte ergriff eine Scherbe und versuchte den Zeugen He., nachdem er ihn am Hals gepackt hatte, mit der Scherbe in den Bauch zu stechen. Der Zeuge Sh., der ebenso wie der Zeuge So. in die Auseinandersetzung eingegriffen hatte, schlug dem Beschuldigten die Scherbe aus der Hand und drückte den Alarmknopf. Bei Eintreffen der Beamten wiesen alle Gefangenen Schnittverletzungen auf. Der Beschuldigte sperrte sich gegen die Versorgung seiner Schnittwunden und wurde in einen besonders gesicherten Haftraum verlegt. Dort fiel am 21.10.2019 auf, dass er barfuß ständig im Kreis ging, wobei er nach jeder zweiten Runde die Toilettenspülung und den Notruf betätigte. Er drehte so viele Runden, dass es zu Verletzungen an seinen Füßen kam. Schließlich rastete er aus, zertrümmerte die Toilette, schlug und trat um sich und manipulierte an seinen Wunden.
Nachdem der Beschuldigte am 23.10.2019 von der Sachverständigen Dr. R. untersucht und bei ihm eine Psychose diagnostiziert worden war, wurde er ab dem 24.10.2019 aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts A. vom selben Tag in der LVR-Klinik E. untergebracht. Er wurde dort zunächst mit Haloperidol und zuletzt mit dem für ihn besser verträglichen Abilify behandelt.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten beruhen auf seinen hierzu gemachten Angaben, den auf der Grundlage der biografischen Anamnese gewonnenen Erkenntnissen der Sachverständigen Dr. R. und dem in der Hauptverhandlung verlesenen, keine Eintragungen enthaltenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.01.2020.
Die zu Sache getroffenen Feststellungen beruhen auf den Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Der Beschuldigte hat den äußeren Tathergang weitgehend eingeräumt und angegeben, er habe schon seit längerer Zeit Angst vor seiner Großmutter gehabt und zweimal mit dem Hammer auf sie eingeschlagen.
Im Einzelnen:
Bei seiner polizeilichen Vernehmung am Abend des 17.10.2020 hat sich der Beschuldigte dahin eingelassen,
er wisse nicht, was mit seiner Oma geschehen sei. Er habe ein paar Mal Cannabis und Speed konsumiert. Das sei aber einige Wochen her.
Bei der Erstuntersuchung durch die Sachverständige Dr. R. sechs Tage nach der Tat am 23.10.2019 hat der Beschuldigte angegeben,
er habe seit einiger Zeit das Gefühl gehabt, als wenn sich die Menschen um 180 Grad gedreht hätten und alles anders machen würden als sonst. Seine Mutter und seine Oma seien anders gewesen, vor allem die Oma. Die sei wegen Kleinigkeiten aufgewühlt gewesen. Die habe sich da reingesteigert und sei explodiert. Es habe öfters Streit über Kleinigkeiten gegeben. Er habe seine Oma nicht getötet.
Bei der Exploration durch die Sachverständige Dr. R. am 13.12.2019 in der LVR-Klinik E. hat sich der Beschuldigte wie folgt geäußert:
Weihnachten 2018 habe er ein kaputtes Glas gesehen und gleich den Verdacht gehabt, seine Großmutter habe ihm Glassplitter in das Essen getan. Er habe da nämlich so ganz komische Bauchschmerzen gehabt, wie er sie vorher noch nie gehabt habe. Er habe daraufhin die Notaufnahme des Krankenhauses in Me. aufgesucht. Eine Zeitlang habe er auch das Gefühl gehabt, seine Oma mische ihm Spüli unter seine Proteinpulver. Er habe nämlich so ein komisches Nasenlaufen gehabt. Seine Oma habe ihn fertig machen wollen. Er habe sie aber nie direkt auf seinen Verdacht angesprochen, sondern ihr nur häufiger gesagt, dass sie ihn nicht leiden könne. Eine Woche vor seiner Festnahme habe er Kokain konsumiert, doch habe der Teebeutel, in dem die Kokainblätter gewesen seien, so komisch gewirkt. Danach habe er totalen Verfolgungswahn bekommen, sei richtig durchgedreht und sei nackt durch den Wald gelaufen. Er habe Stimmen gehört, die aber mehr seine Gedanken gewesen wären, die wären überall gewesen und hätten ihm z.B. gesagt, seine Schuhe zuzubinden oder zu einem Bauernhof zu gehen, wo er sonst niemals hingegangen wäre. Als er nackt durch den Wald gelaufen sei, habe er das Gefühl gehabt, dass mehrere ihm nicht bekannte Personen ihn verfolgen würden. Vor allem zu Hause habe er Angst gehabt. Er sei dann auch in die O. Herberge gegangen, habe sich aber auch dort verfolgt gefühlt. Seine Oma habe ihn unten halten wollen, sie habe auch immer einen so böswilligen Unterton gehabt. Zuletzt habe er, als er bei seiner Oma geduscht habe, gehört, wie sie an der Tür vorbei gegangen sei und da habe er Angst gehabt, sie habe ein Messer, um ihn in der Dusche umzubringen. Er habe dann die Dusche laufen lassen, minutenlang hinter der Tür gestanden und gewartet, dass sie reinkommt, um sich dann zu wehren. Als er in dem Schuppen gestanden habe, habe eine Stimme ihm gesagt, er solle keine Angst haben, doch dann sei das Gefühl immer stärker geworden. In der Justizvollzugsanstalt habe er auch diese Ängste gehabt und es könne sein, dass er auch da diese Stimmen gehört habe.
Bei einer Nachexploration durch die Sachverständige am 02.03.2020 hat der Beschuldigte angegeben,
dass er in der Rückschau erkannt habe, dass er damals „total durchgeknallt“ und „irre“ gewesen sei. Er habe sich ständig angegriffen gefühlt. Er denke, dass das durch die Drogen gekommen sei, er habe damals auch halluzinogene Pilze genommen. Stimmen habe er nicht gehört. Die Medikamente hätten ihm geholfen, er könne die jetzt absetzen und dann ginge es ihm weiterhin gut. Die Gefahr eines Rückfalls in die Psychose sehe er nicht. Auf einer Skala von 0 bis 10 (10 bedeutet psychisch völlig stabil und gesund) würde er sich aktuell bei 10 einschätzen. Bei genauerem Hinsehen würde er sagen 9 bis 10.
In der Hauptverhandlung hat sich die Beschuldigte wie folgt eingelassen:
Er habe gedacht, die Oma wolle ihn vergiften. Sie habe für alle gekocht und ihn mit Süßigkeiten versorgt. Er habe mit ihr aber nicht über seinen Verdacht gesprochen. Stimmen habe er nicht gehört. Das seien mehr seine Gedanken gewesen. Die Gedanken hätten zum Inhalt gehabt, dass die Oma gegen ihn sei. Es stimme, dass er wiederholt im Kreis gegangen sei. Das seien Befehlsstimmen gewesen. Ihm sei aber nicht befohlen worden, seine Oma zu töten.
Zwei Tagen vor seiner Festnahme sei er nackt durch den Wald gelaufen. Das sei wegen des Verfolgungswahns gewesen. Die meiste Angst habe er vor seiner Oma gehabt. Er habe sich gedacht, dass sie ihn extra klein halten wolle, um seinen Bruder, den sie immer für das, was erreicht habe, gelobt habe, zu erhöhen. Auch habe er Angst gehabt, sie wolle ihn umbringen.
Am Tattag habe er sich aus Angst ein paar Minuten im Schuppen seines Bruders eingeschlossen. Dann habe er sich einen Hammer genommen und sei bei seinen Eltern ins Haus rein. Er sei dann durch den Mauerdurchbruch zu seiner Oma gegangen. Sie habe am Fenster gestanden und Kartoffeln geschält. Als er eingetreten sei, habe sie sich zu ihm umgedreht. Er habe sie auf die Glassplitter in seinem Essen angesprochen und gefragt, ob sie ihn vergiften wolle. Sie habe geantwortet, er sei bescheuert. Sie hätten sich direkt gegenüber gestanden und sich gestritten. Den Hammer habe er vor seiner Brust gehalten. Er habe dann zweimal zugeschlagen und sie sei nach dem ersten Schlag in einer Drehbewegung zu Boden gefallen. Wegen des Bluts habe er Zewa daneben gelegt. Es könne sein, dass er auf seine am Boden liegende Oma noch einmal eingeschlagen habe. Er habe dann M. auf den Arm genommen und sei auf demselben Weg, auf dem er gekommen sei, zurück in die Wohnung seiner Eltern gegangen. Unterwegs sei er auf seine Mutter getroffen, zu der er gesagt habe „Oma ist weg, kümmere dich um Ay..“ In der O. Herberge habe er mit einem Gast, einem Holländer, gesprochen und sich die Hände gewaschen. Er habe dem Holländer das Kind gegeben und sei zum Fenster rausgeklettert. Es seien da nämlich zwei Frauen gewesen und er habe Angst gehabt, dass die ihm was wollten. Ungefähr einen Tag vorher sei er schon einmal in der O. Herberge gewesen. Einer habe ihn gefragt, ob er besessen sei. Da habe er seinen Vater hinzugeholt. Später sei er nackt durch den Wald gelaufen. Davon stammten auch die Schnittverletzungen an seinem Körper.
Zu dem Vorfall im Haftraum sei es gekommen, weil er vor seinen Zellengenossen dieselbe Angst gehabt habe wie vor seiner Oma und den beiden Frauen. Er selbst sei bei der Auseinandersetzung auch verletzt worden. Auch in der LVR-Klinik sei er anfangs noch im Kreis herumgelaufen. Dann habe er Medikamente bekommen und es sei gut gewesen. Er glaube, dass er in die Psychiatrie komme. Da gehöre er auch hin.
Die Angst vor seiner Oma habe er seit etwa einem Jahr gehabt. Es sei mit der Zeit immer stärker geworden. Sie hätten sich in der Küche angeschrien, das habe ein paar Minuten gedauert.
Die Kammer hat ihre Feststellungen auf den Inbegriff der Hauptverhandlung gestützt und dabei die weitgehend geständige Einlassung des Beschuldigten zugrunde gelegt, soweit sie nicht durch anderweitige Erkenntnisse als widerlegt anzusehen ist oder ergänzt wird.
Im Einzelnen:
1
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschuldigten und seinen Lebensgewohnheiten beruhen auf seinen hierzu gemachten Angaben und den Bekundungen der Zeugin Richterin am Amtsgericht Gr.. Diese hat die Mutter des Beschuldigten, die Zeugin G. E., und seine Schwägerin, die Zeugin N. E., im Ermittlungsverfahren richterlich vernommen. In der Hauptverhandlung haben die vorgenannten Zeugen ebenso wie die im Ermittlungsverfahren nur polizeilich vernommenen weiteren Zeugen T. E. und Ch. L. von ihrem auf Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft beruhenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Die Zeugin Gr. hat die vor ihr im Rahmen der richterlichen Vernehmung getätigten Bekundungen der Zeuginnen G. und N. E. in voller Übereinstimmung mit den hierüber gefertigten Protokollen detailliert wiedergegeben. Daraus hat sich zur Überzeugung der Kammer das Bild einer Familie ergeben, die sich schwer damit tat, auf die Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten, namentlich seinen Betäubungsmittelkonsum, seinen fehlenden beruflichen Antrieb, sein aufbrausendes Verhalten und seine teils exzentrischen Angewohnheiten angemessen zu reagieren. Namentlich die Zeugin N. E., die erst später in die Familie eingeheiratet hat, schien sich einen realistischen Blick auf den Beschuldigten bewahrt zu haben und bekundete, dass er ein Einzelgänger mit psychischen Problemen gewesen sei, zu dem sie nie einen richtigen Zugang gefunden habe. Die Familie – so ihr Eindruck – habe Angst vor ihm gehabt. Lediglich das spätere Tatopfer sei einem Streit mit ihm nicht aus dem Weg gegangen.
2
Der soziale Rückzug des Beschuldigten nach seiner Beschäftigung in einem Flüchtlingsheim in den Jahren 2015 und 2016 ist von seiner Mutter im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Zeugin Gr. beschrieben worden. Der Beschuldigte hat die diesbezüglichen Bekundungen seiner Mutter bestätigt und angegeben, dass er – angeblich wegen einer Akne – seine Berufstätigkeit aufgegeben, sich danach nahezu ausschließlich zu Hause aufgehalten und sich dem Konsum von Cannabis und Kokainblättern, gelegentlich auch von halluzinogenen Pilzen, hingegeben habe. Die Bekundungen der Mutter des Beschuldigten, aber auch die Aussage seiner Schwägerin N. E., haben der Kammer ein anschauliches Bild der psychischen Veränderungen des Beschuldigten in den Jahren 2016 bis 2020 vermittelt. Auch der Beschuldige hat hierzu sowohl im Rahmen der Explorationen durch die Sachverständige Dr. R. als auch in der Hauptverhandlung Angaben gemacht und beschrieben, dass er sich von seiner Großmutter, aber auch von seiner Mutter, zunehmend bedroht und verfolgt gefühlt und in den letzten Tagen vor der Tat sogar befürchtet habe, seine Großmutter wolle ihn umbringen. Im Rahmen seines wahnhaften Bedrohungserlebens, das spätestens Weihnachten 2018 einsetzte, spielte seinen Angaben zufolge die Vorstellung, seine Großmutter wolle ihn vergiften oder anderweitig „fertigmachen“, eine dominierende Rolle. Der Beschuldigte wurde hierüber zunehmend misstrauisch, reagierte gereizt und aufbrausend und warf wiederholt Gegenstände in Richtung seiner Angehörigen. Zuletzt wurde er etwa zwei Monate vor der Tat handgreiflich gegen seine Mutter, wobei diese - möglicherweise verharmlosend - von einem bloßen Schubsen sprach, während die Zeugin N. E. im Rahmen ihrer richterlichen Vernehmung bekundete, der Beschuldigte habe ihre Schwiegermutter sogar geschlagen. Der eher beschwichtigende Umgang der Zeugin G. E. mit ihrem Sohn kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie es duldete, dass er in einer Kammer neben ihrem Schlafzimmer Marihuana anbaute, was zur Folge hatte, dass, wie die Polizeibeamten im Rahmen der Tatortbesichtigung feststellten, im gesamten Bereich des ersten Obergeschosses des Hauses R. Straße 28 starker Marihuanageruch feststellbar war.
3
Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten des Tatortes beruhen auf der Inaugenscheinnahme der im Rahmen der Tatortbefundaufnahme gefertigten Lichtbilder und Skizzen.
4
Die Feststellungen dazu, dass sich die Ängste des Beschuldigten spätestens in der letzten Woche vor der Tat dahin steigerten, dass er Todesangst vor seiner Großmutter empfand, beruhen auf seinen Angaben und den diese bestätigenden Bekundungen des Zeugen Al B.. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass der Beschuldigte nach einem mit seinem Vater auf der Straße geführten Streit, in den der Zeuge beschwichtigend eingegriffen hatte, erstmals die O. Herberge betreten und mit ihm bei einem Tee ein kurzes Gespräch geführt hat. Danach erschien der Beschuldigte täglich in der O. Herberge, wobei er nach Angaben des Zeugen ein auffälliges Verhalten dahin zeigte, dass er meist schwieg und, wenn er einmal etwas sagte, davon sprach, dass er Angst habe. Oftmals starrte er ins Leere und zitterte. Insbesondere am Tag vor der Tat – so der Zeuge – sei der Beschuldigte, dem er auf seinen Wunsch eine Cola gereicht habe, „nicht normal“ und unruhig gewesen und habe fünf Minuten geschwiegen.
5
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Angaben des Beschuldigten, den Bekundungen der Zeugen Al B., Wa., G. E. und N. E., der Aussage des Zeugen KHK K. über die Anhörung der achtjährigen Tatzeugin Ay. L. und den am Tatort gesicherten Sachbeweisen.
Der Zeuge Al B. hat hinsichtlich des der Tat unmittelbar vorgelagerten Geschehen glaubhaft bekundet, dass der Beschuldigte gegen 13:30 Uhr erneut in der O. Herberge erschienen sei, er ihn dann aber an den Zeugen Wa., der die deutsche Sprache besser beherrsche, verwiesen und sich auf sein Zimmer zurückgezogen habe. Der Zeuge Wa. hat berichtet, dass er mit dem Beschuldigten über den Sufismus gesprochen und hierbei den Eindruck gehabt habe, dass der Beschuldigte an diesem Thema interessiert gewesen sei. Nach einer Zeit des Stillschweigens sei der Beschuldigte jedoch plötzlich aufgestanden und habe den Gastraum durch ein Fenster verlassen. Grund hierfür sollen nach Angaben des Beschuldigten zwei Frauen gewesen sein, die ihm Angst eingeflößt hätten.
Anschließend schloss sich der Beschuldigte seinen glaubhaften Angaben zufolge in dem von seinem Bruder genutzten Werkzeugschuppen ein, wo ihm, wie er der Sachverständigen Dr. R. bei der Exploration am 13.12.2019 berichtete, eine Stimme versicherte, er brauche keine Angst zu haben. Er habe dann gedacht, dass das alles nur Humbug sei, und den Hammer genommen. Das Gefühl sei aber immer stärker geworden und in dem Moment habe er die Idee gefasst, seine Großmutter „anzusprechen“.
Dass er anschließend seiner Großmutter die tödliche/n Verletzungen in der Küche mit dem Hammer zugefügt hat folgt aus seinem Geständnis, den Blutspuren an seiner Kleidung und dem Fund der Tatwaffe in seinem Zimmer. Hinzu kommen die Wahrnehmungen der Zeuginnen G. E. und Ay. L., die entsprechend den Feststellungen das Verhalten des Beschuldigten beschrieben haben: Die Zeugin Ay. L. hat hierzu mit der Erklärung, der M. habe die Oma umgebracht, zumindest zu erkennen gegeben, dass sie im Zusammenhang mit ihrem dem Auffinden des Tatopfers in der Küche vorausgehenden Tatgeschehen aus dem an die Tatörtlichkeit angrenzenden Wohnzimmer nur den Beschuldigten als Verursacher des Angriffs wahrgenommen hat. Hinzu kommt die von der Zeugin G. E. unmittelbar vor ihrem Auffinden des Tatopfers bekundete und den Feststellungen entsprechende Wahrnehmung des Beschuldigten mit blutverschmierten Händen und der Tatwaffe. Hiernach besteht kein Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der seiner Großmutter die Hammerschläge zugefügt und sie damit getötet hat.
Im Übrigen ist die Einlassung des Beschuldigten, er habe lediglich zweimal mit dem Hammer auf das ihm gegenüberstehende Tatopfer eingeschlagen, widerlegt. Schon anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder des Tatopfers am Tatort und der Obduktionsbilder erschloss sich für die Kammer, dass ein solches Verletzungsbild nicht mittels nur zwei Hammerschlägen verursacht worden sein konnte. Die Einlassung ist aber insbesondere nicht mit dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung in Einklang zu bringen. Der Sachverständige Dr. K. hat hierzu überzeugend erläutert, dass das Tatopfer einer multiplen stumpfen bzw. stumpfkantigen Gewalteinwirkung mit der Folge einer weitgehenden Zerstörung des Kopf- und Gesichtsschädels ausgesetzt war. Der Sachverständige sprach in diesem Zusammenhang von einer weit überschießenden exzessiven Gewalt und „Übertötung“. Das Verletzungsbild übersteigt nach seinen Angaben deutlich das Maß, das aus anderen rechtsmedizinischen Untersuchungen bekannt ist. Der Sachverständige sah sich in Anbetracht der multiplen knöchernen Verletzungen auf Befragen außerstande, die Anzahl der Gewalteinwirkungen auch nur annäherungsweise zu beziffern.
Dass der Beschuldigte das Tatopfer bereits mit dem Entschluss aufsuchte, sie im Falle eines aus seiner Sicht unbefriedigenden, weil nicht angstlösenden Ergebnisses der „Ansprache“ zu töten, beruht auf folgenden Überlegungen: Der Beschuldigte wähnte sich nach seiner eigenen Einlassung am Tattag aufgrund der vermeintlichen vorherigen Verhaltensweisen des Tatopfers in einer aus seiner Sicht höchst gefährlichen Situation, weil er weitere, den vorherigen Angriffen vergleichbare Versuche seiner Großmutter befürchtete, ihn umzubringen. Da die vorher ausgeführten vermeintlichen Attacken entweder heimlich ( Glassplitter- und Spülmittelangriff ) oder überraschend ( bevorstehender Messerangriff hinter der Badezimmertür ) ausgeführt wurden bzw. werden sollten, gab es keinen direkten Nachweis hierfür. Die Untersuchung im Krankenhaus auf Glassplitter war ergebnislos und eine direkte Wahrnehmung der Großmutter mit einem Messer hinter der Badezimmertür fehlte ebenso wie die Umsetzung der befürchteten Messerattacke. Das erklärt zur Überzeugung der Kammer den von ihm trotz der massiven Ängste geschilderten Gedankengang des Beschuldigten kurz vor der Tatausführung, dass seine Vermutung, die Großmutter wolle ihn umbringen, „Humbug“ sei. Diese Überlegung war denn auch der Anlass, hierfür eine entsprechende Bestätigung durch eine wie auch immer geartete Erklärung seiner hierauf angesprochenen Großmutter zu erlangen, um sich aus seinem massiven Angstzustand lösen zu können. Dass er dann gleichwohl zu dieser „Ansprache“ seiner Großmutter den Hammer mitnahm, erklärt sich nur dadurch, dass er in jedem Fall die Ursache seiner in der davor liegenden Woche gesteigerten Angstzustände beseitigen wollte. Das bedeutet aber, dass im Falle einer seitens seiner Großmutter ausbleibenden, ihn überzeugenden Bestätigung seiner Hypothese, dass seine angstauslösenden Überlegungen doch nur „Humbug“ seien, als einzige weitere Möglichkeit zur endgültigen Beseitigung der ihn erheblich beeinträchtigenden Vorstellungen von einer Bedrohung durch seine Großmutter deren Eliminierung mittels der Zufügung tödlicher Hammerschläge war. Dass er im Gegensatz dazu den Hammer mitnahm, um eine vor dem Hintergrund der von ihm angenommenen allgemeinen Lage sich aktualisierende Bedrohung im Sinne eines unmittelbaren Angriffs während der „Ansprache“ abzuwehren, hat der Beschuldigte selbst nicht erwähnt. Auch unter Zugrundelegung seiner wahnhaften Vorstellungswelt lag dies überhaupt nicht nahe, weil die vermeintlichen bisherigen Angriffe entweder heimlich oder überraschend ausgeführt worden waren bzw. bevorstanden. Einen solchen Angriff musste er aber bei der von ihm initiierten offenen Begegnung mit dem Tatopfer gerade nicht befürchten. Dass lässt insgesamt den sicheren Rückschluss zu, dass der Beschuldigte mit einem insoweit bedingten Tötungsvorsatz seine Großmutter aufsuchte, als er für den Fall einer aus seiner Sicht unzureichenden Ausräumung seiner Angstzustände durch eine Erklärung des Tatopfers vorhatte, seine Großmutter zu töten.
Die Feststellungen im Hinblick auf das Mordmerkmal der Heimtücke beruhen auf folgenden Erwägungen:
Was die Frage der Arglosigkeit angeht ist festzuhalten, dass für das Tatopfer mit Blick auf das vorherige Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber keinerlei Anlass bestand, davon auszugehen, dass er sie im Zuge einer streitigen Auseinandersetzung überhaupt und schon gar nicht erheblich körperlich attackieren würde. Denn in der Hauptverhandlung ist aufgrund der Bekundungen der Familienangehörigen deutlich geworden, dass das Tatopfer die Einzige im Familienverbund war, die den Beschuldigten ob seiner Verhaltensweisen ernsthaft kritisierte und sich aufgrund der ihr eigenen resoluten Wesensart sicher wähnte, ihn im Griff zu haben. Bislang hatte der Beschuldigte sich ihr gegenüber gar nicht und im Übrigen nur einmal gegenüber seiner Mutter zwei Monate vor der Tat zu einer - allerdings auch nicht schwerwiegenden - Handgreiflichkeit hinreißen lassen. Angesichts dessen liegt es bereits fern, dass das Tatopfer allein aufgrund der Ansprache des Beschuldigten in der Küche bereits mit der Möglichkeit eines erheblichen körperlichen Angriffs rechnete.
Die Großmutter versah sich auch nicht deshalb eines massiven Angriffs, weil der Beschuldigte einen Hammer in der Hand hielt. Denn hierbei handelt es sich um ein Werkzeug, dass grundsätzlich handwerklichen Einsatzzwecken dient. Es erschloss sich damit für das Tatopfer nicht allein aus dem Mitführen dieses Werkzeugs, dass der Beschuldigte es nicht zu handwerklichen Zwecken sondern als tödliches Schlagmittel einsetzen wollte, mithin den Hammer erst durch den Einsatz desselben gegen den Körper der Großmutter zu einem gefährlichen Werkzeug küren würde. Daran ändert sich nichts dadurch, wenn man der Einlassung des Beschuldigten folgt, wonach er den Hammer vor der Brust gehalten haben will. Denn dass hiermit eine gegen die Großmutter gerichtete und insbesondere von ihr auch so wahrgenommene Bedrohung – etwa durch für ein solches Szenario typisches Hochhalten des Hammers und damit angedeuteter Schlagausführung in Richtung des Gegenübers - mit dem Handwerkzeug verbunden war, hat er selbst nicht behauptet. Vielmehr hat er eingeräumt, plötzlich und unvermittelt zugeschlagen zu haben.
Widerlegt ist darüber hinaus die Behauptung des Beschuldigten, dem Angriff auf seine Großmutter sei ein seinem Empfinden nach ein „paar Minuten“ dauernder, lautstark ausgetragener Streit vorangegangen. Zum einen ist seine Einlassung zur Zeitdauer per se wenig belastbar, weil derartige Angaben ohnehin dem unterschiedlichen subjektiven Zeitempfinden unterworfen sind, dass keine exakten Rückschlüsse auf die objektive Zeitdauer zulässt. Dass es sich aber selbst unter diesen Vorgaben nicht um ein subjektiv als länger empfundenes Streitgespräch gehandelt haben kann, erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil der Beschuldigte den Inhalt des angeblichen Streitgesprächs in keiner Weise so weit konkretisiert hat, als dass hieraus tragfähige Rückschlüsse auf eine die eigene Zeitschätzung bestätigende Dauer des Gesprächs gezogen werden könnten. Hinzu kommt, dass die Bekundungen der zur Tatzeit im benachbarten Wohnzimmer aufhältigen achtjährigen Ay. L. gegen ein der Tat vorausgegangenes, länger andauerndes und lautstarkes Streitgespräch sprechen. Das Kind Ay. wurde noch am Tatabend in Anwesenheit seiner Mutter in seinem Elternhaus in Sch.-. von dem Zeugen KHK K. zu seinen Wahrnehmungen befragt. Im Rahmen dieser Anhörung, der eine kindgerechte Belehrung voranging, berichtete Ay.,
dass sie im Wohnzimmer mit ihrem Handy gespielt habe. Sie sei dann in die Küche zu ihrer Oma gegangen und habe sich „ganz doll erschreckt“. Sie habe Blut gesehen, Oma habe auf dem Boden gelegen und sei tot gewesen. M. sei dann mit dem Hammer gekommen, habe sie aber nicht umgebracht. Dann sei M. mit M. auf dem Arm gekommen und sei nach draußen gegangen. Was M. gemacht habe, habe sie nicht gesehen.
Die Angaben des Kindes bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angriff auf das Tatopfer ein längerer lautstark geführter Streit vorangegangen ist. Einen solchen Streit hätte Ay. wahrnehmen müssen, da Küche und Wohnzimmer durch einen bogenförmigen, nicht mit einer Tür versehenen Wanddurchbruch verbunden sind, der lediglich ein etwa 80 cm hohes Kinderschutzgitter aufweist. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass Ay. einen lautstark geführten Streit, so er stattgefunden hätte, verschwiegen haben könnte, hat sie doch die sie weit mehr erschreckende Beobachtung geschildert, dass ihre Urgroßmutter tot auf dem Küchenboden lag. Dies alles spricht aber dafür, dass der Beschuldigte das Tatopfer nach einem allenfalls kurzen Wortwechsel unvermittelt angegriffen hat.
Die daraus abgeleitete Annahme, dass der Angriff für das Tatopfer überraschend kam, wird auch dadurch gestützt, dass – so der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. K. - an dem Leichnam im Rahmen der Obduktion keine Abwehrverletzungen festgestellt worden sind. Bei einem Angriff von vorne mittels eines zum Schlag ausgeholten, gegen die Kopfoberseite gerichteten Hammer würde der Angegriffene aber, so hierfür noch Zeit bleibt, instinktiv seine Hände nach oben reißen, um seinen Kopf zu schützen. Das Fehlen von Abwehrverletzungen insbesondere an den Händen und Armen des Tatopfers legt es deshalb nahe, dass hierfür die Reaktionszeit fehlte. Auch an dem Beschuldigten selbst konnten, wie sich aus dem von dem Sachverständigen Dr. K. in Bezug genommenen und erläuterten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in K. vom 31.10.2019 ergibt, bei einer am 17.10.2019 durchgeführten körperlichen Untersuchung keine Verletzungen festgestellt werden, die auf einen eventuellen Widerstand des Tatopfers hätten zurückgeführt werden können. Es fanden sich lediglich ältere Schürfverletzungen, die sich der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge zwei Tage vor der Tat zugezogen hat, als er nackt durch den Wald streifte.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Tatopfer arglos und infolgedessen in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt, mithin wehrlos war.
In subjektiver Hinsicht besteht auch kein ernsthafter Zweifel an der Kenntnis des Beschuldigten von den die hilflose Opferlage kennzeichnenden Umständen. Die kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten waren – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen - unbeschadet seiner von der wahnhaften Vorstellung geleiteten Annahme, das Tatopfer stelle eine massive Bedrohung für ihn dar, nicht derart eingeschränkt, dass ihm eine gedankliche Umsetzung der die Wahrnehmung der objektiven Voraussetzungen der Arg- und Wehrlosigkeit begründenden Umstände nicht möglich war. Das folgt aus dem nicht von einem Impulsdurchbruch gekennzeichneten, sondern sehr planvollen Vorgehen hinsichtlich des zielgerichtet in der Küche erfolgten Angriffs auf das Tatopfer. Denn der Beschuldigte hatte sich zuvor das Tatmittel besorgt und hielt dies nicht etwa zufällig anlässlich des Aufeinandertreffens mit dem Tatopfer in der Küche in der Hand, weil er damit handwerkliche Tätigkeiten ausführen wollte und sich dann spontan erst dazu entschloss, den Hammer als Tötungsmittel einzusetzen. Die Begegnung in der Küche erfolgte auch nicht zufällig, vielmehr hatte der Beschuldigte das Tatopfer mit dem Tatmittel zielgerichtet aufgesucht, um es mit Blick auf die vermeintliche Bedrohung zur Rede zu stellen und – abhängig von der Erklärung des Tatopfers zu dem Vorhalt, sie wolle ihn umbringen - zu töten. Dadurch ist aber hinreichend belegt, dass die für die Beurteilung der Erkenntnisfähigkeit der Vorgehensweise maßgeblichen kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten nicht beeinträchtigt waren. Hieraus kann aber ebenfalls abgeleitet werden, dass dem Beschuldigten auch bewusst war, dass er die durch seinen plötzlich und unvermittelt erfolgten Angriff bestehende Arglosigkeit der schutzlosen Großmutter ausgenutzt hat, mithin auch das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein vorlag.
6
Die Feststellungen zum Verletzungsbild beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K.. Dieser hat in der Hauptverhandlung die Ergebnisse der durchgeführten Obduktion referiert und anhand der hierbei gefertigten Lichtbilder erläutert. Aufgrund der rechteckigen, nahezu quadratischen Impressionsfraktur auf dem Schädeldach ist hiernach mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Hammer bei dem ersten Schlag mit der stumpfen Seite nach vorne führte. Weitere Schläge könnten ausweislich der Ausprägung einzelner Verletzungen auch mit der Finne erfolgt sein. Die Ausführungen des Sachverständigen verdeutlichten eindrucksvoll das exzessive Ausmaß der Gewalteinwirkung.
Der auf die Interpretation von Blutspuren besonders spezialisierte Sachverständige interpretierte das Blutverteilungsmuster am Tatort dahin, dass sich der Beschuldigte bei der Einwirkung auf das bereits am Boden liegende Tatopfer seitlich hinter diesem befunden habe. Er begründete dies damit, das auf den Tatortfotos ein durch den Körper des Beschuldigten verursachter „Blutspurenschatten“ seitlich hinter dem Tatopfer zu erkennen sei (Lichtbild Bl. 194 unten d.A.). Der Beschuldigte – so der Sachverständige weiter – habe dort gestanden oder gekniet, wobei die Verschattungen im Rückenbereich des Opfers (Lichtbild Bl. 375 unten d.A.) es überaus nahe legen würden, dass er auf dem Rücken des Opfers gekniet habe.
7
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten und seinen kognitiven Fähigkeiten zum Tatzeitpunkt beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. R..
Die Sachverständige hat den Beschuldigten am 23.10.2019 in der Justizvollzugsanstalt A. und, nach Erlass des Unterbringungsbefehls, am 13.12.2019 und 28.02.2020 in der LVR-Klinik E. untersucht. Nach dem Ergebnis ihrer Untersuchungen leidet der Beschuldigte an einer drogeninduzierten schizophrenen Psychose (ICD-10: F20.0), einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) und einem schädlichen Kokaingebrauch (ICD-10: F14.1). Wie die Sachverständige hierzu näher ausgeführt hat, reicht die psychische Störung mindestens bis in das Jahr 2017 zurück. Die Symptomatik – so die Sachverständige – sei von einem Wahn- und Verfolgungserleben geprägt und habe sich zunächst auf Personen im engeren Lebensbereich des Beschuldigten, namentlich seine Großmutter und seine Mutter, beschränkt. Spätestens Ende 2018 hätten sich die paranoiden Wahnvorstellungen dahin gesteigert, dass der Beschuldigte befürchtet habe, seine Großmutter wolle ihn vergiften oder anderweitig fertigmachen. In der letzten Woche vor der Tat sei es zu einer weiteren Steigerung des Wahnerlebens dahin gekommen, dass der Beschuldigte Todesangst vor seiner Großmutter gehabt habe.
Nach Einschätzung der Sachverständigen ist die Psychose des Beschuldigten auf seinen bereits in jungen Jahren einsetzenden Drogenkonsum zurückzuführen. Wie die Sachverständige weiter ausführte, habe sich die Psychose jedoch inzwischen verselbständigt und dauere unabhängig von weiterem Drogenkonsum an. Dies belege der mehrjährige protrahierte Verlauf der Störung seit 2017 und der Umstand, dass trotz mehrmonatiger medikamentöser Behandlung in der LVR-Klinik aktuell ein gefestigtes und ausgeprägtes Residualsyndrom festzustellen sei.
Soweit es den Tatzeitpunkt betrifft, stand der Beschuldigte nach Einschätzung der Sachverständigen unter akutem psychotischem Erleben und litt unter Todesängsten. Allerdings – so die Sachverständige – seien seine kognitiven Fähigkeiten nicht in einem Maße eingeschränkt gewesen, dass er zu einer realitätsgerechten Beurteilung der Situation und seines Verhaltens gänzlich außerstande gewesen sei. So habe er seine Großmutter am Tattag zunächst in der nachvollziehbaren Absicht aufgesucht, mit ihr (erstmals) über seine Ängste zu sprechen. Damit lägen in der Gesamtschau keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte in einem geschlossenen, die Realität völlig verzerrenden Wahnsystem gefangen gewesen sei und ihm jede Orientierung in der Wirklichkeit gefehlt habe. Dies bedeute aber, dass die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seines Tuns grundsätzlich noch vorhanden gewesen sei.
Die Sachverständige ließ indes keinen Zweifel daran, dass nach ihrer Einschätzung die Fähigkeit des Beschuldigten, entsprechend der grundsätzlich vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns Abstand von der in Aussicht genommenen Tat zu nehmen, zum Tatzeitpunkt gänzlich aufgehoben war. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte aufgrund der jahrelangen wahnhaften Vorstellung, das Tatopfer wolle ihn „fertigmachen“, vergiften und (zuletzt) töten, psychisch destabilisiert gewesen sei. Er habe dem hierin begründeten Impuls, sie umzubringen und damit den ihn quälenden Ängsten ein Ende zu bereiten, keinen Widerstand entgegen setzen können.
Die Sachverständige ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und verfügt über langjährige forensische Erfahrung. Ihre Ausführungen waren in sich schlüssig und überzeugend. Die Kammer hatte deshalb keine Bedenken, sich ihre Einschätzung zu eigen zu machen.
Soweit sich aus dem von dem rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. K. referierten und erläuterten chemisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Köln vom 11.11.2019 ergibt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit unter der akuten Einwirkung von Cannabis und den depressiven Einwirkungen eines länger zurückliegenden Kokainkonsums stand, handelt es sich hierbei nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. R. um untergeordnete Begleitumstände, die keinen bestimmenden Einfluss auf den Tathergang hatten und die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten und seiner kognitiven Fähigkeiten nicht beeinflussen.
8
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen und den objektiven Tatortspuren.
Dass sich der Beschuldigte nach der Tat zunächst in das Obergeschoss des Hauses R. Straße 28 zurückzog, dort seine Mutter mit den Worten, dass Oma weg sei und ob sie, die Mutter, auch blöd werde, ansprach, anschließend die Tatwaffe auf seinem Bett ablegte, sodann zum Tatort zurückkehrte, M. auf den Arm nahm und anschließend mit ihr das Haus verließ, folgt aus den von der Zeugin Richterin am Amtsgericht G. wiedergegebenen Bekundungen der Zeugin G. E. und den von dem Zeugen KHK K. wiedergegebenen Erkenntnissen aus der Anhörung des Kindes Ay. L.. Der skizzierte Geschehensablauf wird zudem objektiv dadurch belegt, dass auf dem Weg zwischen dem Tatort und dem ersten Obergeschoss ausweislich der hierzu eingesehenen Lichtbilder Sohlenabdruckspuren aufgefunden wurden, die von Blutanhaftungen an den dasselbe Profil aufweisenden Schuhen des Beschuldigten stammen und den von ihm nach der Tat zurückgelegten Weg dokumentieren; zudem wurde der mit Blutanhaftungen versehene Hammer nach der Tat auf dem Bett des Beschuldigten aufgefunden. Dabei hat die molekulargenetische Untersuchung der - auch an der Kleidung des Beschuldigten aufgefundenen - Blutspuren ergeben, dass diese von dem Tatopfer stammen. Das hierzu eingeholte DNA-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in K. vom 29.11.2020 wurde zu Beweiszwecken verlesen.
Die Feststellungen dazu, dass sich der Beschuldigte nach Vollendung der Tat in die O. Herberge begab, dort das Gespräch mit dem Zeugen Wa. fortsetzte und, nachdem er die O. Herberge unter Zurücklassung von M. verlassen hatte, auf dem Weg zurück in Richtung seines Elternhauses festgenommen wurde, wobei er die Weisungen der Polizeibeamten, stehen zu bleiben, zunächst ignorierte, beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Wa., PK G. und PHK St..
Das auffällige Verhalten des Beschuldigten bei seiner polizeilichen Vernehmung am Abend des Tattags ist von den Zeugen KHK H. und KOKin M. glaubhaft beschrieben worden.
Die Feststellungen zu der tätlichen Auseinandersetzung am Abend des 18.10.2019 in der Zelle des Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt A. beruhen auf den Bekundungen der Zeugen He., So. und Sh.. Die Zeugen haben glaubhaft und in Übereinstimmung mit ihren bereits in der Justizvollzugsanstalt bei der Aufnahme des Sachverhalts gemachten Angaben bekundet, dass der Beschuldigte den Mitgefangenen So. ohne erkennbaren Grund mit einem Teller angegriffen und im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung den Mitgefangenen He. am Hals gepackt und versucht hat, mit einer Scherbe in dessen Bauch zu stechen. Der von ihnen geschilderte Geschehensablauf findet Bestätigung darin, dass sie sämtlich nach dem Vorfall Schnittverletzungen aufwiesen.
Die Feststellungen zum Verlauf der Behandlung des Beschuldigten in der LVR-Klinik E., auf die noch näher einzugehen sein wird, beruhen auf dem hierzu verlesenen Bericht des Chefarztes der Klinik vom 18.02.2020.
IV.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beschuldigte tatbestandsmäßig und rechtswidrig den Tatbestand des Mordes verwirklicht, § 211 StGB. Er hat das Tatopfer heimtückisch, nämlich unter Ausnutzung seiner Arg- und hierdurch bedingten Wehrlosigkeit getötet.
Trotz des paranoiden Wahnerlebens, dem der Beschuldigte zur Tatzeit ausgesetzt war, hat er die Tat mit natürlichem Vorsatz begangen. Er hat nicht verkannt, dass es sich bei dem Tatopfer um einen Menschen handelte. Die Tötung entsprach seinem natürlichen Willen und er hat auch die Umstände erkannt, die die Tat zu einer heimtückischen machen.
Der Beschuldigte befand sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Tuns auch nicht in einem Erlaubnistatbestands- oder Verbotsirrtum. Es liegen keine Hinweise vor, dass er sich in einer Notwehrsituation wähnte oder aus sonstigen Gründen annahm, sein Handeln sei nicht verboten. Davon abgesehen berührt es den inneren Tatbestand nicht, wenn der Täter infolge seiner psychotischen Befindlichkeit Tatsachen verkennt, die ein geistig Gesunder richtig erkannt hätte.
vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage, § 63 Rz. 7 m.w.N.
Der Beschuldigte handelte jedoch ohne Schuld, denn er litt nach dem Ergebnis der Untersuchung durch die psychiatrische Sachverständige Dr. R. zur Tatzeit an einer schizophrenen Psychose mit paranoidem Wahnerleben mit der Folge aufgehobener Steuerungsfähigkeit. Aufgrund der Schwere der Symptomatik, die als krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB einzuordnen ist, war er trotz grundsätzlich vorhandener Einsichtsfähigkeit nicht in der Lage, dem Impuls, seine Großmutter zu töten, Widerstand entgegen zu setzen.
V.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beruht auf § 63 StGB.
1
Die Beschuldigte hat nach den getroffenen Feststellungen eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen. Denn seine Steuerungsfähigkeit war zur Tatzeit aufgrund der sein Denken beherrschenden paranoiden Wahnvorstellungen aufgehoben.
Die zur Tatzeit bestehende krankhafte seelische Störung des Beschuldigten ist auch länger andauernder und nicht lediglich vorübergehender Art. Bei der diagnostizierten schizophrenen Psychose handelt es sich, wie die Sachverständige Dr. R. ausgeführt hat, nicht um eine bloße Drogenpsychose, die abklingt, sobald die Wirkung der konsumierten Betäubungsmittel nachlässt. Vielmehr hat sich die Psychose inzwischen verselbständigt. Die floride Phase – so die Sachverständige – sei, nachdem der Beschuldigte nahezu zwei Monate nach der Tat noch psychotische Symptome gezeigt habe, nach monatelanger Behandlung in der LVR-Klinik mit verschiedenen Neuroleptika (zunächst Haloperidol, zuletzt Abilify) zwar inzwischen abgeklungen. Doch habe der Beschuldigte gegen aufkeimende Ängste immer wieder angstlösende Medikamente wie Tavor und Lorazepam benötigt. Auch habe sich inzwischen ein mit Kritikminderung und Antriebsstörungen einhergehendes Residualsyndrom ausgebildet. Der weitere Behandlungsverlauf könne derzeit noch nicht abschließend eingeschätzt werden. Ein erneuter akuter Ausbruch der Erkrankung sei selbst dann nicht sicher auszuschließen, wenn der Beschuldigte künftig drogenfrei leben sollte.
Die psychische Störung des Beschuldigten hat sich in der verfahrensgegenständlichen Anlasstat auch symptomatisch niedergeschlagen. Denn Auslöser der Tat und handlungsleitend waren nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. R. die paranoiden Vorstellungen des Beschuldigten, der meinte, dass ihm das Tatopfer nicht wohlgesonnen sei und nach dem Leben trachte. Die Tat war aus seiner Sicht die folgerichtige und zwingende Reaktion auf die ihn existentiell bedrohenden paranoiden, mit der Person des Tatopfers verknüpften Vorstellungen.
Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Tat durch die sachverständig beratene Kammer hat ferner ergeben, dass von dem Beschuldigten auch in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Denn unbehandelt kann seine Psychose nach Einschätzung der Sachverständigen jederzeit erneut ausbrechen und neuerliche Gewaltstraftaten zur Folge haben. Hiergegen spricht nicht, dass sich die paranoiden Wahnvorstellungen des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum vornehmlich gegen seine Großmutter gerichtet haben. Denn auch seiner Mutter brachte er Argwohn entgegen, wie die unmittelbar nach der Tötung seiner Großmutter an sie gerichtete Frage erkennen lässt, ob sie – die Mutter – jetzt auch blöd werde. Insofern ist die Gefahr nicht fernliegend, dass sich, nachdem die Großmutter tot ist, die angstbesetzten Vorstellungen des Beschuldigten künftig auf seine Mutter konzentrieren könnten. Aber auch nicht zum Familienkreis gehörende Personen könnten, wenn sie zufällig in den Lebenskreis des Beschuldigten geraten, gefährdet sein. So fühlte sich der Beschuldigte, als er sich vor der Tat in der O.n Herberge aufhielt, von „zwei Frauen“ ohne erkennbaren Anlass in einem Maße bedroht, dass er die Herberge durch ein Fenster verließ. Auch griff er am Abend nach seiner Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt A. aus einer psychotisch bedingten Angst heraus seine Zellengenossen an.
Als besonderer Risikofaktor für vergleichbare Straftaten ist den Ausführungen der Sachverständigen zufolge zudem der Hang des Beschuldigten zum Substanzmittelmissbrauch zu werten. Ob er angesichts des bestehenden Residuums seinen grundsätzlich bestehenden Abstinenzwunsch umsetzen und aufrechterhalten kann, ist zumindest zweifelhaft. Als risikosteigernd ist zudem zu werten, dass der Beschuldigte derzeit nur über eine unzureichende Krankheitseinsicht verfügt und zu einer realistischen Einschätzung der von seiner Erkrankung ausgehenden Gefahren nicht in der Lage ist. Dies zeigt sich daran, dass er sich auf Befragen der Sachverständigen hinsichtlich seiner Gesundheit und Stabilität auf einer bis 10 reichenden Skala bei 9 bis 10 eingeordnet und die Überzeugung geäußert hat, ihm werde es auch nach Absetzen der Medikamente gut gehen.
Trotz der erzielten Behandlungserfolge bedarf es deshalb nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. R., der sich die Kammer anschließt, weiterer psychiatrischer, insbesondere medikamentöser Behandlung, um den Beschuldigten zu stabilisieren und das Rückfallrisiko auf ein der Allgemeinheit zumutbares Maß zu reduzieren.
Die von der Beschuldigten zu erwartenden Taten sind auch erheblich im Sinne von § 63 StGB. Als erhebliche Taten in diesem Sinne gelten solche Taten, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben, da die Unterbringung ansonsten in keinem Verhältnis zum Gewicht der zu erwartenden Taten stünde.
vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2015, § 63, Rz. 16
Bei einer schweren Anlasstat wie hier in Form eines Mordes ist die Erheblichkeit der drohenden Taten ohne weiteres zu bejahen.
Die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ist gegeben, weil aus den bereits genannten Gründen Opfer eines Aggressionsdeliktes des Beschuldigten letztlich jeder werden kann, der in Kontakt zu ihm tritt.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nach dem Vorstehenden, insbesondere im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Anlasstat, auch als verhältnismäßig im Sinne von § 62 StGB anzusehen.
Die Entscheidung der Kammer, dass der Beschuldigte zum Schutz der Allgemeinheit in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist, steht in Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. R.. Diese hat bereits in ihrem schriftlichen Gutachten vom --.--.2020 die psychopathologischen Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB bejaht. In der Hauptverhandlung hat sie ihr Gutachten unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beweiserhebung gewonnenen zusätzlichen Erkenntnisse, insbesondere mit Blick auf die weiterhin unzureichende Krankheitseinsicht des Beschuldigten, ausführlich erläutert. Die Kammer hat keine Bedenken, sich die Ausführungen der Sachverständigen, die langjährig forensisch tätig ist und deren Sachkunde außer Zweifel steht, zu eigen zu machen.
2
Die Vollstreckung der Unterbringung konnte nicht gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es liegen keine besonderen Umstände in der Person der Beschuldigten vor, die die Erwartung rechtfertigen könnten, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollstreckung erreicht werden kann.
Gegen eine Aussetzung der Vollstreckung sprechen bereits die unzureichende Krankheitseinsicht des Beschuldigten und seine nicht realitätsgerechte Beurteilung der Notwendigkeit der Fortsetzung der medikamentösen Behandlung. Darüberhinaus lassen aber auch die Persönlichkeit des Beschuldigten und seine Lebensumstände nicht erwarten, dass er sich außerhalb einer geschlossenen Einrichtung zuverlässig den Maßnahmen beugt, die erforderlich sind, um einen neuen Krankheitsausbruch zu verhindern. Der Beschuldigte konsumiert seit seiner Jugend Drogen und ist langjährig arbeitslos. Es bestehen zwar feste familiäre Bindungen, die auch seine Inhaftierung überdauert haben. Doch haben sich die Familienangehörigen des Beschuldigten bereits vor der Anlasstat mit seinen Verhaltensauffälligkeiten überfordert gesehen. Eine ambulante, das Risiko eines Rückfalls weitgehend ausschließende Weiterbehandlung ist deshalb in Anbetracht dieser Risikofaktoren nicht sichergestellt.
Die Kammer ist nach alldem mit der Sachverständigen Dr. R. der Auffassung, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel nicht gewagt werden kann, es vielmehr zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit bis auf Weiteres der Fortdauer der Unterbringung bedarf.
3
Eine – im Vergleich zu eine Maßregel nach § 63 StGB weniger einschneidende - Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist nicht Erfolg versprechend. Zwar liegen bei ihm eine Cannabisabhängigkeit und ein schädlicher Kokaingebrauch vor. Handlungsleitend und deshalb primär therapiebedürftig ist nach sachverständiger Beurteilung jedoch seine schizophrene Psychose als zentrales Krankheitsbild, die auch ohne Drogenkonsum weiter fortbestehen wird. Hinzu kommt, dass im Rahmen der jetzigen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch die Drogenproblematik als konstellativer Faktor der psychischen Erkrankung mitbehandelt werden wird
VI.
Die Einziehungsentscheidung folgt aus 74 Abs. 1 2. Alt. StGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
| K Vorsitzender Richter am Landgericht | G Richter am Landgericht | J Richter am Landgericht |
Ausgefertigt
H.
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle