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Landgericht Aachen·52 Ks 4/12·21.10.2012

Mord durch Nahschuss in Werkstattkeller: Heimtücke trotz Konflikt um Geldforderungen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Aachen verurteilte den Angeklagten wegen Mordes (§ 211 StGB), nachdem er seinen Freund im Werkstattkeller mit einem aufgesetzten Flintenlaufgeschoss und anschließendem aufgesetzten Schrot-Schuss in den Nacken tötete. Heimtücke bejahte die Kammer, weil das Opfer den Angriff nicht erwartete und dadurch wehrlos war. Notwehr/Nothilfe und eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wurden verneint. Adhäsionsanträge wurden teils als unzulässig abgewiesen bzw. nur dem Grunde nach festgestellt; zur Höhe wurde überwiegend wegen Verzögerung abgesehen.

Ausgang: Anklage wegen Mordes führte zur Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe; Adhäsion teils dem Grunde nach festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke liegt vor, wenn das Opfer im Zeitpunkt des ersten tödlichen Angriffs arglos ist und der Täter die daraus folgende Wehrlosigkeit bewusst zur Tötung ausnutzt.

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Eine frühere Aggressivität des Opfers oder dessen vollmundige Drohungen begründen für sich keine Notwehr- oder Nothilfelage, solange kein unmittelbar bevorstehender Angriff feststellbar ist.

3

Ein behauptet versehentlich ausgelöster Schuss mit einer Schusswaffe ist anhand der objektiven Umstände (u.a. Abzugsbetätigung, Abzugsgewicht, Rückstoßverhalten, Schmauch- und Spurenlage) zu würdigen; ergeben sich daraus Anzeichen bewusster Schussabgabe, ist die Unfallschilderung widerlegt.

4

Die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe im Sinne einer analogen Anwendung des § 49 StGB bei Mord setzt gewichtige außergewöhnliche Milderungsgründe voraus; bloßer Druck durch Forderungen des Opfers und ein Geständnis genügen hierfür regelmäßig nicht.

5

Ein Adhäsionsantrag auf Schmerzensgeld eines Angehörigen wegen psychischer Beeinträchtigung ist unzulässig, wenn keine über normale Trauer hinausgehende, als Gesundheitsbeschädigung fassbare Störung substantiiert dargelegt ist; über die Höhe von Hinterbliebenenrenten kann im Strafverfahren abgesehen werden, wenn dies eine umfangreiche zusätzliche Beweisaufnahme erfordert (§ 406 StPO).

Relevante Normen
§ 211 StGB§ 49 StGB§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 404 StPO§ 823 BGB in Verbindung mit §§ 249, 253 Abs. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 211 StGB§ 1360 BGB

Tenor

Der Angeklagte J. B. D. wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Auf den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin A. I. wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie wegen unerlaubter Handlung eine monatliche Schadenersatzrente zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über ihre Adhäsionsanträge abgesehen.

Auf den Adhäsionsantrag des Nebenklägers E. I. Junior wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn wegen unerlaubter Handlung eine monatliche Schadenersatzrente zu zahlen, wobei die Verpflichtung auch nach August 2030 weiter besteht, falls der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben sollte. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Auf die Adhäsionsanträge der Nebenkläger R. Q. und O. E. Q. wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 01.11.2012 eine Schadensersatzrente zu zahlen sowie jeden darüberhinaus gehenden Unterhaltsschaden in Folge der Tötung ihres Vaters am 17.01.2012 zu ersetzen.

Hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens der Nebenklägerin A. I. hat der Angeklagte 55 % der Verfahrenskosten, seiner eigenen Auslagen und der notwendigen Auslagen dieser Nebenklägerin zu tragen; im Übrigen fallen sie der Nebenklägerin A. I. zur Last.

Bezüglich der Adhäsionsverfahren der Nebenkläger E. I. Junior, R. Q. und O. E. Q. hat der Angeklagte die Verfahrenskosten, seine eigenen sowie die notwendigen Auslagen dieser Adhäsionskläger zu tragen.

Hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens der Nebenklägerin Z. S. fallen die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Angeklagten und ihre eigenen Auslagen ihr selbst zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kostentragungspflicht für den Angeklagten sowie die Nebenkläger A. I., E. I. Junior, R. Q. und O. E. Q. vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte kann die Vollstreckung durch die Nebenklägerin A. I. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 €, durch den Nebenkläger E. I. Junior durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 €,

durch den Nebenkläger R. Q. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 € und durch O. E. Q. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Nebenklägerin A. I. kann die Vollstreckung durch den Angeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 € abwenden, die Nebenklägerin Z. S. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €, wenn nicht der Angeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

- § 211 StGB -

Streitwert:

bzgl. A. I.:

Antrag zu 1.:               25.000,00 Euro

Antrag zu 2.:              30.000,00 Euro (500,00 Euro x 12 Monate x 5 Jahre)

bzgl. E. I. junior:

20.940,00 Euro               (349,00 Euro x 12 Monate x 5 Jahre)

bzgl. R. Q.:

16.650,00 Euro               (277,50 Euro x 12 Monate x 5 Jahre)

bzgl. O. E. (R.) Q.:

12.930,00 Euro               (215,50 Euro x 12 Monate x 5 Jahre)

bzgl. Z. S.:

7.000,00 Euro

Rubrum

1

I.

2

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ist folgendes festgestellt worden:

3

Der heute N01 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in H. geboren. Aus der Ehe seiner Eltern, seines N02 Jahre alten Vaters F. VE. D. und seiner am 07. Juli 2010 nach einer in der SF. Universitätsklinik durchgeführten Bypass-Operation im Alter von N03 Jahren verstorbenen Mutter, ging neben dem Angeklagten noch seine ein Jahr ältere Schwester DV. D. hervor. Beide wuchsen im elterlichen Haushalt, zuletzt in PC.-OC. auf. Der Vater betrieb dort eine Kraftfahrzeugwerkstatt mit angeschlossenem RC.-Autohaus, die er von seinem Vater 1962 oder 1963 übernommen hatte. Die Familie wohnte in einem Einfamilienhaus neben den Geschäfts- und Werkstatträumen unter der Anschrift ZA.-straße N04. Der Vater des Angeklagten war durch seine Arbeit stark beansprucht und Alkoholiker. Die Familie wurde vor allem von seiner Mutter, die ebenfalls stark dem Alkohol zusprach, versorgt. In der Familie, die nach Außen den Anschein wahrte, kam es häufig zu Gewalt des Vaters sowohl gegenüber seiner Frau als auch gegenüber dem Angeklagten. Bei einer Gelegenheit, der Angeklagte war 14 oder 15 Jahre alt, vergewaltigte der Vater die Mutter, die sich daraufhin mit ihren beiden Kindern für einige Monate in ein Frauenhaus begab. Mit ihrer Rückkehr war der Angeklagte nicht einverstanden. Die Schwester des Angeklagten begann ab dem 14. Lebensjahr mit dem Konsum von Drogen - zumindest Cannabis - und Alkohol. Sie ist unverheiratet und hat keine Kinder.

4

Der Angeklagte hat die Vermutung, in seiner Jugend von einem Mann - möglicherweise seinem Vater - sexuell missbraucht worden zu sein, diesbezüglich aber weder eine klare Erinnerung noch einen Beweis.

5

Der Angeklagte wurde altersgemäß in der Grundschule eingeschult, einen Kindergarten hatte er nicht besucht. War der Angeklagte in der Grundschule ein guter Schüler gewesen, verschlechterten sich seine Leistungen nach seiner Versetzung in die Realschule stark, weil der Angeklagte faul war. Wegen hierauf beruhender mangelnder Leistungen musste der Angeklagte die 8. Klasse wiederholen. Nach dem Wechsel auf die Hauptschule in PC. schloss der Angeklagte diese 1983 mit dem Abschluss nach der 10. Klasse ab. Der Angeklagte wurde zur Bundeswehr eingezogen, verweigerte dann aber nach ungefähr vier Wochen den Wehrdienst. Der Angeklagte wollte hiernach den Beruf des Schreiners erlernen, nahm letztlich aber dem Wunsch seines Vaters folgend 1983 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker im elterlichen Betrieb auf, die er 1986 erfolgreich abschloss. Er arbeitete hiernach als Geselle im Autohaus D. und legte 1991 - ohne von seinem Vater finanziell unterstützt worden zu sein - erfolgreich die Meisterprüfung ab. Der Angeklagte lebte zunächst noch im Haushalt seiner Eltern, zog aber einige Zeit nach der Gesellenprüfung zunächst zu einer Freundin nach PC., später zu einer anderen Freundin nach NN., und lernte dann Anfang der 90-iger Jahre seine erste Ehefrau XE. in HR. kennen. Beide lebten zunächst zur Miete in CV. und heirateten am 00.00.0000. In der Ehe wurde am 00.00.0000 die Tochter LW. und am 00.00.0000 die Tochter FP. geboren. Der Angeklagte baute sodann ab 1996 auf dem Grundstück ZA.-straße N05 in PC.-OC. ein Einfamilienhaus, gleichfalls in unmittelbarer Nähe zum Autohaus D., welches ca. 1997 bezugsfertig war. Der Angeklagte trennte sich 1998/1999 von seiner ersten Ehefrau. Er bewohnte das in der Nähe des Autohauses erbaute Einfamilienhaus, während seine Ehefrau, von der er ca. 2001 geschieden wurde, mit den beiden Töchtern nach UD. zog. Im Zuge von Trennung und Scheidung erhielt die erste Ehefrau des Angeklagten auf eigenmächtiges Betreiben seiner Eltern, die mit dem Verhalten ihres Sohnes nicht einverstanden waren, einen Bargeldbetrag von 70.000,00 QM. und einen monatlichen Unterhalt zugesprochen, obwohl er selbst von geringeren Ansprüchen seiner Frau ausging. XE. D. schloss später eine zweite Ehe, in der die Töchter des Angeklagten aufwuchsen. Im Jahr 2011 lebte die Tochter LW. für kurze Zeit im Haushalt des Angeklagten, bis dieser wegen eines Krankenhausaufenthaltes im November 2011 nicht mehr in der Lage war, seine Tochter zur Schule zu fahren. Der Angeklagte war bis zuletzt seinen Töchtern gegenüber unterhaltspflichtig, den geschuldeten Unterhaltsbetrag in Höhe von 668,00 Euro zahlte er vor seiner Inhaftierung jedoch nicht, weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte.

6

Der Angeklagte lernte noch vor der Scheidung ca. 1996/1997 seine jetzige, N06 geborene Ehefrau XR. kennen, die aus einer früheren Beziehung einen Sohn, den N07 geborenen NW. LE., mit in die Beziehung brachte. Sie war als Raumpflegerin für die Gemeinde PC. halbtags beschäftigt. Der Angeklagte und XR. LE. lebten in den letzten Jahren im Haus des Angeklagten zusammen. In den früheren Jahren ihrer Beziehung gab es Unterbrechungen, wenn der Angeklagte sich zeitweise anderen Frauen zuwandte.

7

Der Angeklagte betrieb ab dem Jahr 2008 ein Gewerbe in CZ., die dort gegründete Firma „FR.“ wurde im Jahr 2010 schließlich faktisch beendet. Der Angeklagte hatte in diesem Zusammenhang für mehr als zwei Jahre eine auch intime Beziehung zu einer Rumänin unterhalten. Die Beziehung endete, nachdem sich seine rumänischen Partner als unzuverlässig entpuppt und ihn um Erlöse geprellt hatten. Im Jahr 2009 gründete der Angeklagte auch mit einem Partner die Firma „KI. NJ.“, einen Fahrzeughandel vor allem mit in CZ. erworbenen Fahrzeugen, die er an Autohäuser in der MQ. veräußerte. Die Geschäfte liefen zunächst sehr erfolgreich, wurden jedoch unrentabel, als sich der Geschäftspartner, der hauptberuflich als TÜV-Prüfer tätig war, wegen Unvereinbarkeit der beiden Tätigkeiten aus der Firma hatte zurückziehen müssen.

8

Während der Beziehung zu XR. D. kam es auch zu sexuellen Kontakten des Angeklagten zu der Zeugin MJ. MY.-PY., die vor ca. zwei Jahren endeten; seither bestand lediglich ein lockerer Kontakt zwischen beiden. Der Angeklagte und XR. D. heirateten am 00.00.0000, Trauzeuge war der E. I., Vater und Schwester blieben der Hochzeit deshalb fern.

9

Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte in seiner Jugend weitgehend außer Haus, später fuhr er vor allem Motorrad und Rennwagen. Bis zu seinem 25. oder 26. Lebensjahr betrieb er Kickboxen.

10

Mitte der 80-iger Jahre beschäftigte das Autohaus D. sechs Angestellte. Der Vertrieb für RC. wurde 2002 oder 2004 beendet. Der Angeklagte und seine Schwester, die als gelernte Bürokauffrau die administrativen Aufgaben erledigte, übernahmen sodann die Leitung des Autohauses D., welches zunächst als GbR geführt und im Jahr 2007 in eine GmbH umgewandelt wurde. Der Angeklagte schied zum Ende des Jahres 2011 aus dem Betrieb D. aus. Hierdurch sollte vermieden werden, dass es zu weiteren Pfändungen des Geschäftskontos durch das Jugendamt wegen der rückständigen Unterhaltszahlungen des Angeklagten kommt. Dieser wurde von diesem seit Jahresbeginn auf 400,00 Euro-Basis in der Werkstatt beschäftigt. Darüber hinaus verdiente der Angeklagte Geld mit dem Verkauf von Schrott und der gelegentlichen Reparatur von Fahrzeugen. Er verfügte nach eigenen Angaben über monatliche Einkünfte von ca. 2.000,00 Euro.

11

Das Grundstück mit dem von ihm bewohnten Einfamilienhaus war mit Verbindlichkeiten von ca. 70.000,00 Euro belastet. Seiner Schwester gegenüber bestanden zuletzt Schulden in Höhe von 15.000,00 Euro bis 18.000,00 Euro.

12

Der Angeklagte erlitt mehrere Unfälle bei Fahrten mit dem Motorrad auf Rennstrecken. Ein Bruch im rechten Fuß ist falsch zusammengewachsen. Der Angeklagte leidet darüber hinaus an Problemen im rechten Knie. Im Jahr 2011 bekam der Angeklagte eine Nervenentzündung im Spinalkanal des Rückens, wegen der er stationär behandelt wurde. Eine Operation war nicht erforderlich. Im Übrigen war er zu keiner Zeit ernstlich erkrankt.

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Der Angeklagte konsumierte und konsumiert keine Drogen und leidet nicht unter einer Alkoholsucht.

14

In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte am 30. Januar 2012 vorläufig festgenommen worden. Er befindet sich seit dem 31. Januar 2012 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 31. Januar 2012 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft war zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe vom 25. April 2012 bis 13. Juni 2012 unterbrochen.

15

In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

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Er wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 02. Oktober 2011 (447 Cs 801 Js 1290/11 - 888/11), rechtskräftig seit dem 24. November 2011, wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. In dem Strafbefehl wurde der Angeklagte, der in einem gegen E. I. geführten Ermittlungsverfahren behauptet hatte, diesen nicht zu kennen, beschuldigt,

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„… am 03.05.2011 … bei der Staatsanwaltschaft Aachen in ihrer Vernehmung als Zeuge in der Sache 78 UJs 2952/11 gegenüber dem Vernehmenden Amtsanwalt RZ. XN. am Tattag an(gegeben zu haben), dass Sie die dort tatbeteiligten Personen namentlich nicht kennen würden und von einem Vorfall nichts mitbekommen hätten. Trotz eindringlicher Belehrung über Ihre Zeugenpflichten blieben Sie bei dieser Aussage. Zuvor gaben Sie bereits bei der Polizei an, von dem Vorfall nicht(s) mitbekommen zu haben.

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Erst durch Schreiben vom 26.06.2011 räumten Sie ein, bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung die Unwahrheit gesagt zu haben. Durch Ihr Verhalten wurde die Strafverfolgung um mehrere Wochen verzögert. …“

19

Die Geldstrafe wurde im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 25. April 2012 bis 13. Juni 2012 verbüßt.

20

II.

21

Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat hat die Hauptverhandlung zu den folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:

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Der Angeklagte, der vor Jahren einmal einen fehlgeschlagenen Selbstmordversuch unternommen hatte, lernte E. I., das spätere Opfer, spätestens im Herbst 2010 über einen gemeinsamen Bekannten, den Zeugen WS., näher kennen. E. I. fuhr zu der damaligen Zeit mit dem Zeugen WS. zum „Schrotten“ umher, beide suchten wiederholt auch den Angeklagten auf. Die berufliche Beziehung zwischen dem Zeugen WS. und E. I. endete bald darauf.

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E. I. war am 28. März 1979 geboren und wuchs zeitweise im Haushalt von Verwandten auf. Er lernte ungefähr 1998 die Zeugin NA. Q. kennen, mit der er zwei Söhne, die 2000 und 2002 geborenen Nebenkläger R. und O. E. (WP.) Q., hatte. Die Beziehung endete im Jahr 2005 als sich E. I. einer anderen Frau zuwandte. Er war mehrfach wegen Körperverletzungs-, Eigentums- und Verkehrsdelikten mit dem Gesetz in Konflikt geraten und hatte 2000/2001 eine Jugendstrafe verbüßt. 2007/2008 verbüßte er mehrere Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt in FN.. Während seiner Inhaftierung heiratete er die Zeugin A. I., geborene DT., und wurde Ende 2008 vorzeitig entlassen. Der Angeklagte und E. I., der aus einer Familie von mit Schrott handelnden Zigeunern stammte, arbeiteten zunehmend beruflich zusammen, indem sie beide mit Schrott handelten. Es entstand zwischen ihnen eine enge Freundschaft. Der Angeklagte erlebte E. I., der allgemein "ZF.", was Junge bedeutet, bzw. "O." gerufen wurde, als einen fleißigen, sehr hilfsbereiten und herzensguten Menschen, der allerdings ab und zu - insbesondere wenn etwas nicht so verlief, wie er es wollte - „Aussetzer“ hatte, bei denen er sich sehr aggressiv gebärdete. Er war sehr explosiv und „schnell auf Zündung“. Bei einer Gelegenheit kam es im Schnellimbiss GN. in PC. zu einer Auseinandersetzung zwischen E. I. und zwei Frauen, denen E. I. unvermittelt eine Ohrfeige bzw. einen Faustschlag versetzte. Um E. I. zu schützen, gab der Angeklagte, der den Frauen bekannt war, wahrheitswidrig an, E. I. nicht zu kennen. Hieraus resultiert die bereits unter I. dargestellte Verurteilung vom 02. Oktober 2011.

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Der Angeklagte und E. I., der im Herbst 2011 von PC. nach H.-LK. verzog, verbrachten viel Zeit miteinander. Zuletzt war es üblich, dass die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin XR. D., auf ihrem Weg von ihrer morgendlichen Arbeitsstelle im QM.-Markt in PC. E. I. und seine Ehefrau, die Zeugin A. I., an deren Wohnung in der AP.-straße in LK. abholte und mit zum Wohnhaus der Eheleute J. und XR. D. brachte, wo beide Ehepaare die folgenden Stunden gemeinsam verbrachten. Regelmäßig saßen die beiden Frauen in der Küche bei Kaffee und Zigaretten, während der Angeklagte und E. I. zusammen im Wohnzimmer saßen, wo der Angeklagte auch seinen Computer stehen hatte. Die Gespräche der Männer fanden grundsätzlich hinter verschlossenen Türen statt, die Frauen waren von ihnen ausgeschlossen. Nachdem E. I. seinen Führerschein verloren hatte, saß der Angeklagte zunächst am Steuer der für die Schrottgeschäfte genutzten Fahrzeuge. Als der Angeklagte jedoch im November 2011 unter Rückenproblemen litt, forderte er regelmäßig seine Ehefrau dazu auf, statt seiner E. I. zu begleiten und das Fahrzeug zu steuern. Der Angeklagte nahm zuletzt an Fahrten zum An- bzw. Verkauf von Schrott überhaupt nicht mehr teil. Seiner Ehefrau wurde die zeitliche Beanspruchung durch die Schrott-Fahrten und auch die Besuche des E. I. und seiner Ehefrau zunehmend zu viel, da sie den Eindruck gewann, sie hätten kein eigenes (Ehe)Leben mehr, der Angeklagte wollte auf ihre Vorhaltungen eine Änderung der Situation jedoch nicht vornehmen, sondern bat seine Frau weiterhin, E. I. beim Schrotthandel zu fahren.

25

Zunächst verdienten E. I. und der Angeklagte gut am Schrotthandel und Geschäften mit Gebrauchtwagen und E. I. verfügte immer wieder über größere Bargeldbeträge von manchmal mehreren Tausend Euro. Zuletzt jedoch, auch nachdem der Angeklagte seine Tätigkeit wegen seiner gesundheitlichen Probleme eingestellt hatte und die Zeugin XR. D. E. I. nur als Fahrerin zur Verfügung stand, waren die Verdienste des E. I. nur gering und vermochten seinen erheblichen Bedarf an Bargeld nicht zu decken.

26

E. I. suchte immer wieder Bordelle auf. Er wurde bei einer dieser Gelegenheiten von dem Angeklagten und zweimal von dem Zeugen MB. begleitet.

27

E. I. hatte darüber hinaus die Angewohnheit, ständig mit anderen Personen zu telefonieren, selbst während eines Bordellbesuchs. So telefonierte er auch mit dem Angeklagten vielfach am Tag, wobei er häufig nur bei dem Angeklagten klingeln ließ, damit dieser ihn - dies war zwischen ihnen aus Kostengründen vereinbart - zurückrief. E. I. spielte häufig in Spielhallen, wo er teilweise gewann, aber auch höhere Summen bis zu von mehreren Hundert Euro verlor. Er neigte dazu, andere Personen - auch seine Begleiter - für seine Verluste verantwortlich zu machen und sie seinen Ärger spüren zu lassen.

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Es kam zu Tätlichkeiten des 1,89 m großen und zuletzt 92 kg schweren,E. I. gegen den Angeklagten, dieser war 1,90 m groß und wog 82kg, bzw. Mitglieder seiner Familie. Bei einer Gelegenheit im Sommer 2011 forderte E. I., nachdem er sein Geld verspielt hatte, den Angeklagten auf, ihm 20,00 Euro zu geben. Der Angeklagte, der nur einen 50,00 Euro-Schein mitführte, weigerte sich, diesen E. I. zu überlassen; der hierüber verärgerte E. I. versetzte ihm hierauf eine heftige Ohrfeige. Die hierdurch verursachte Rötung war für die Ehefrau des Angeklagten noch nach dessen Rückkehr nach Hause sichtbar. Ungeachtet der Ohrfeige hatte der Angeklagte E. I. nach Hause gefahren. Bei einer weiteren Gelegenheit versetzte der verärgerte E. I. der Ehefrau des Angeklagten eine Ohrfeige. Und auch die Schwester des Angeklagten, die Zeugin DV. D., wurde von E. I. bei einer weiteren Gelegenheit in der Wohnung des Angeklagten geohrfeigt, als diese sich abfällig über das Schrotten des E. I. und des Angeklagten äußerte. Der Angeklagte schritt bei diesen Gelegenheiten nicht ein, sondern bat seine Schwester nur, nicht die Polizei zu informieren. E. I. entschuldigte sich einige Wochen später bei der Schwester des Angeklagten. Aber auch gegenüber Mitgliedern seiner eigenen Familie gebärdete sich E. I. teilweise gewalttätig. So zerstörte er in der Wohnung in LK. bei einer Gelegenheit große Teile der Einrichtung seiner Wohnung mit einer Kettensäge und ohrfeigte bei einer anderen seine Ehefrau.

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Der Vater des Angeklagten und auch dessen Schwester mochten E. I. nicht und sahen es nicht gerne, wenn sich dieser auf dem Firmengelände aufhielt. Im Betrieb hatte er Hausverbot. Der Vater des Angeklagten ging davon aus, dass E. I. vom Hof Schrott gestohlen habe. Der Stiefsohn des Angeklagten, der bis Ende 2011 in dessen Haushalt lebte, hatte zunächst ein enges Verhältnis zu E. I., den er auch bei persönlichen Problemen um Hilfe bat, zog sich zuletzt aber etwas von E. I. zurück, da ihm das Verhältnis zwischen diesem und seinen Eltern für diese zunehmend als belastend erschien. Er bemerkte, dass der Angeklagte zunehmend bedrückt und „alt“ aussah, auch wenn der Angeklagte auf Fragen immer erklärte, alles sei in Ordnung.

30

Der Angeklagte hatte sich bei seinem Vater 3.500,00 Euro geliehen, die er dem E. I. überließ. Diese Schuld war bis auf einen Betrag zwischen 2.000,00 Euro und 3.000,00 Euro von dem Angeklagten zurückgeführt worden. Auch bei seiner Schwester hatte sich der Angeklagte 10.000,00 Euro geliehen, die er dem E. I. überließ, damit dieser im Jahr 2011 gegen ihn verhängte Geldstrafen von mehreren Tausend Euro sowie die Dienste seines Verteidigers bezahlen konnte. E. I. beglich mit der ihm überlassenen Summe jedoch nicht die bestehenden Verbindlichkeiten, sondern gab das Geld in einer Spielhalle und einem Bordell aus. Dies beichtete er dem Angeklagten Anfang November 2011, wobei er dies mit der Aufforderung an den Angeklagten verband, dieser müsse sehen, dass er - E. I. - nicht in den Knast gehe. Rückzahlungen hatte E. I. auf diese Beträge bisher nicht geleistet. Zu Beginn ihrer Beziehung hatte E. I. geliehene Beträge von 1.000,00 Euro oder auch 3.000,00 Euro immer zurückgezahlt.

31

Über die vorstehenden Beträge hinaus überließ der Angeklagte E. I. immer wieder kleinere Geldbeträge von 50,00 Euro oder 100,00 Euro schenkungsweise. Insgesamt hatte der Angeklagte E. I. ca. 15.000,00 bis 18.000,00 Euro überlassen.

32

E. I. hatte bei einer Gelegenheit ein Fahrzeug auf eigene Rechnung veräußert, welches ihm nicht gehörte, sondern das er für Rechnung des Angeklagten verkaufen sollte, welcher den Kaufpreis seinerseits an den Eigentümer hätte auskehren müssen. Hierzu war es bis zur Inhaftierung des Angeklagten nicht gekommen.

33

Im September oder Oktober 2011 verfasste der Angeklagte das folgende Schreiben, welches er in einem Umschlag mit Aufschrift "Für den Fall, das mir etwas passiert" in einer Schublade im Büro des Autohauses ablegte:

34

"Meine Absicherung

35

Ich, J. B. D., geb 00.00.0000 in H., wohnhaft ZA.-straße 11, N08 PC., möchte hiermit folgendes zu Protokoll geben.

36

Ich selber weiß mir keinen Ausweg mehr, um mich und meine Familie zu schützen. Herr E. I. bedroht mich ganz massiv, er droht mir mit Schlägen und damit, er würde mich oder meine Familie umbringen, wenn ich ihm kein Geld besorge. Ich habe im bis jetzt ca. 22000€ gegeben, die ich mir selber von verschiedenen Leuten leihen musste. Und jetzt, wo das ganze Geld weg ist, musste ich einen Dacia Logan für 5000€ verkaufen, E. I. oder A. I. hat aber das Geld in Empfang genommen. Das Fahrzeug ist laut Kaufvertrag von A. I. an YN. Automobile in UE. verkauft worden, meine Frau ist Zeuge des ganzen, da Sie die beiden nach UE. gefahren haben.

37

Herr E. I., FB.-straße N09, N10 H. LK. ist des Öfteren mit meinem RC. Omega, EU-ZS 551 selbständig gefahren. Wohin er gefahren ist, kann ich nicht sagen. Er hatte manchmal das Auto über Nacht mit. Auch sein Onkel, VM. KV. MB. aus YE. ist des Öfteren mit diesem Fahrzeug gefahren, wohin, weiß ich auch nicht. Die beiden waren meistens zusammen unterwegs.

38

Ferner möchte ich zu Protokoll geben, das Herr I. diverse Straftaten begangen hat und versucht, mich unter Druck zu setzen und Angst einzujagen, ich soll Kundenfahrzeuge verkaufen, und Ihm dann das Geld aushändigen, ansonsten würde er mir Straftaten anhängen, die ich nicht begangen habe, mich zusammenschlagen und umbringen.

39

Straftaten:

40

VA Diebstahl in PV. an der Papierfabrik mit WP. I., VM. KV. MB.

41

Walzendiebstahl in TN. GH. mit WP. I., VM. KV. MB.

42

Fahren ohne Führerschein

43

Diebstahl bei DN. MY. in RD. mit XY. WS.

44

Diebstahl an der alten Kaserne bei UH. mit XY. WS.

45

Diebstahl an der alten Kaserne bei UH. mit XY. WS.

46

Gleisdiebstahl in PU. mit Herr XY. WS.

47

Körperverletzung gegen DV. D.

48

Körperverletzung gegen J. D.

49

Umweltverschmutzung in FH. mit A. I. und RL. MT.

50

Diebstahl in HQ. bei YE. Straßenmeisterei mit A. I. und RL. MT.

51

Bedrohung und Aussage, er würde mich zusammenschlagen und umbringen,

52

Veruntreuung von Bargeld in Höhe von ca. 22000 €, hat er von mir, meinem Vater, meiner Schwester und DN. MY. zur Verfügung gestellt bekommen,

53

All diese o.g. Sachen weiß ich, genau wie meine Frau XR. D. von Herr I. persönlich.

54

Ich selber war an folgenden Straftaten beteiligt:

55

Versuchter Diebstahl in HQ., einen Tag nach dem Diebstahl mit Herr I. und Herr MT..

56

Wenn mir oder meiner Familie etwas passieren sollte, dann entweder durch Herr E. I. persönlich oder durch einen Angehörigen seiner Familie aus EK., FN., YE., SG. oder sonst woher."

57

Darüber hinaus richtete der Angeklagte folgenden Brief an seine Schwester, den er gleichfalls in einer Schublade des Büros des Autohauses niederlegte:

58

"Hallo DV.,

59

ich möchte dich hiermit bitten, dass du kein Wort von dem, was du jetzt ließt, Papa oder sonst irgendjemandem erzählst. Ich bin völlig ehrlich in dem, was ich hier geschrieben habe und es ist mir peinlich genug, dir das alles zu erzählen, du wirst mich eh für völlig verrückt und verblödet halten.

60

Die Wahrheit ist, das ich und ZF. mit der Tankscheiße nichts zu tun haben, es war wirklich RL. und er versucht sich jetzt irgendwie aus dieser Sache zu retten. Und wie du weißt, habe ich eine Einstellung von der Scheiße bekommen. Und die 10500 € brauchte ich wirklich, um den Anwalt zu bezahlen, wie du gesehen hast, mit Erfolg, da das Verfahren eingestellt wurde. Ich weiß, dass es richtig viel Geld ist und ich dich und Papa jede Menge Geld und Nerven gekostet habe. Und ich / wir waren auch nicht mit deinen Roten Nummer Schrotten, wir haben ein Auto überführt und ein anderes, mit Schrott beladenes Auto gekauft und es nach Hause transportiert. Und das ist auch keine Straftat, ich habe keine gewerbliche Fahrt begangen.

61

Und XR. hat mit ZF. auch keine Diebstähle begangen oder sonst irgendeinen Scheiß gemacht, weder mit dem Omega, noch mit einem anderen Auto und schon gar nicht mit deiner Roten Nummer.

62

Die andere Sache ist die, das es gestern nicht ok war, was abgelaufen ist, aber ich versuche zum mindestens, es dir zu erklären.

63

Tatsache ist, dass wir finanziell total abgebrannt sind, aber das weißt du ja selber, schließlich habe ich dich und Papa genug Geld gekostet. Und seit mein Rücken kaputt ist klappt gar nichts mehr. XR. und ZF. reißen sich von morgens bis abends den Arsch auf, damit wir die Schulden zurück bezahlen können. Jeden Tag bekommen die beiden irgendwelche Zusagen für Schrott und am nächsten Tag werden sie verarscht und bekommen gar nichts, weil irgendwelche Arschlöcher behaupten, wir wären kriminell. Aber dem ist nicht so. Wenn wir wirklich stehlen und betrügen würden, dann hätten wir ja wohl auch Geld, aber wir machen dass nicht, wir wollen auf ehrliche Art und Weise Geld verdienen. ZF. würde nichts lieber tun, als wie dir die Schulden von dir und Papa komplett zu bezahlen, aber es funktioniert im Moment überhaupt nichts.

64

Ich möchte ZF. jetzt nicht in Schutz nehmen, aber bei ihm liegen die Nerven total blank und es tut im richtig leid, was gestern passiert ist. Jeder hackt auf uns/ihm rum und behauptet, wir würden nur Scheiße bauen und klauen, was aber überhaupt nicht stimmt. Und das kann ich sogar beweisen, das all die Leute uns unrecht mit Ihrer Meinung tun, die Polizei hat nämlich in der Zwischenzeit die waren Täter für die ganzen Diebstähle ermittelt.

65

So, nun hier mal die ganze nackte Wahrheit und Tatsachen

66

Du willst über alles die Wahrheit wissen, kein Problem, ich schreibe dir hier nun die nackte Wahrheit.

67

Die Wahrheit ist, dass ich finanziell total pleite bin, ich werde das Haus verkaufen müssen, um überhaupt am Leben bleiben zu können.

68

Aber das weißt du ja schon selber. Hier also nun mal die Wahrheit, wie es überhaupt so weit kommen konnte.

69

Es fing damals alles mit der CZ. Sache an. Zuerst lief alles gut, ich habe gutes Geld verdient. Aber dann hat mich der FF. um über 20000 € betrogen, ich habe bei der Polizei in CZ. Strafantrag gestellt, aber leider ohne Erfolg. Dann habe ich das Geschäft weiter betrieben, damit ich gleichzeitig Geld verdiene und mit FG. zusammen sein konnte. Auch das lief zuerst nicht schlecht. Und dann habe ich mit dem HK. die Firma aufgemacht und wie du weißt, ein bisschen schwarz geschraubt, da ging es finanziell so gerade.

70

Und als wir die Firma zugemacht haben, da musste ich halt schauen, wo Geld herkommt und bin dann mit ZF. Schrotten gefahren. Die erste Zeit lief es auch richtig gut, jeden Tag schönes Geld verdient. Und dabei ein bisschen Größenwahnsinnig geworden, jeden Tag Essen gegangen und das Geld zum Fenster rausgeworfen. Dann fing es an, schlechter zu laufen, war aber kein Problem, es war ja noch Geld da. Und weil ZF. mein Freund ist, habe ich Ihm Geld gegeben, als er seinen Rechtsanwalt bezahlen musste. Und dann war auf einmal alles Geld weg und beim Schrotten lief es auch nicht mehr so recht. Also habe ich mich dazu breitschlagen lassen, Diebstähle zu begehen.

71

Wir haben einmal einen alten Anhänger von einem Bauern geklaut, einmal ein Fass vom Feld und einmal wollten wir in HQ. Leitplanken stehlen, haben wir aber nicht geschafft. Und mit dem Tank habe ich wirklich nichts zu tun, genauso wenig, wie der angebliche Kupferdiebstahl mit meinem Omega. Ich weiß nicht, wer mit dem Omega gefahren ist, ich oder XR. waren es auf jeden Fall nicht.

72

Tatsache ist auf jeden Fall das ich außer den Sachen die ich dir oben geschrieben habe, nichts gemacht habe und diese Sachen liegen auch schon 6-9 Monate zurück und seitdem mache ich rein gar nichts mehr. Was ZF. macht, wenn er nicht mit mir oder XR. zusammen unterwegs ist, weiß ich nicht und es interessiert mich auch nicht, ich bin bis auf die 1 Sache sauber.

73

Und die Falschaussage habe ich gemacht, weil ich ZF. davor bewahren wollte, das er in den Knast kommt.

74

Und jetzt weiß ich überhaupt nicht mehr, wie ich aus dieser ganzen Sache rauskommen soll, es ist kein Geld mehr da, weder ich, XR. oder ZF. haben noch irgendetwas an Geld. Aber es ist ja nicht nur das Geld. Am schlimmsten ist, dass ich mich nicht mehr traue, irgendetwas zu sagen oder mich von ZF. zu trennen.

75

Warum? Weil ZF. auf der einen Seite ein ganz lieber Mensch ist, der mit allen hilft, wie er kann und auf der anderen Seite ist er extrem aggressiv und gefährlich, wenn er z.B. kein Geld mehr hat oder es nicht so klappt, wie er es gerne hätte.

76

Damit meine ich z.B. das er mir auch mal eine Ohrfeige gegeben hat, als er sein Geld am Automaten verspielt hat und ich gesagt habe, er solle nicht mehr spielen. Aber da war er auch betrunken.

77

Du kennst ihn nicht, wenn es wirklich eskaliert wäre, dann hätten wir alle richtig böse Prügel bekommen, er hätte uns alle besinnungslos und ins Krankenhaus geschlagen.

78

Ich versuche ja schon, mich von Ihm zu lösen, aber ich habe Angst davor, dass er dich oder Papa schlägt oder vielleicht sogar totschlägt.

79

Ich weiß ganz ehrlich nicht mehr, wie ich aus dieser Nummer noch mal rauskommen soll, ohne, dass es Tote gibt. Und das ist jetzt kein Gelaber, das ist die Wahrheit. Ich glaube, entweder sterbe ich, weil er mich erschlagen hat, oder ich besorge mir ein Knarre und leg ihn um, was wahrscheinlich das Beste ist. Oder irgendjemand lässt ihn verschwinden und zwar so, das er nie wieder irgendwo auftaucht.

80

Tatsache ist, dass er Geld von mir bekommen hat und ich überhaupt nicht mehr weiß, wie er mir das ganze Geld jemals wieder zurück zahlen kann.

81

Wenn wir einen vernünftigen Fahrer hätten, dann würde auch wieder Geld reinkommen, aber ich kann im Moment kein Auto fahren und ich möchte das auch nicht mehr. Und XR. kann ja höchstens immer nur für ein paar Stunden, da kommt ja nicht die Welt bei rum. Wenn ein Fahrer da wäre, der von Morgens bis Abends fährt sieht die Sache ja auch anders aus, man könnte weiter weg fahren und dann würde es auch wieder laufen und es käme wieder Geld rein.

82

Am liebsten würde ich in der Werkstatt wieder anfangen oder ich würde, wenn ich genug Geld hätte, meine eigene kleine Werkstatt aufmachen und dann würde es auch laufen. Damit meine ich genau, das ZF. weiter Schrotten fährt und Geld verdient und ich wieder in meinen alten Beruf zurück kehre.

83

Das andere erzähle oder schreib ich dir später.

84

Hab dich lieb und denke daran, das du das hier keinem zeigst und vor allen Dingen für dich selber behältst, am besten, du verbrennst das jetzt."

85

Im September bzw. Oktober 2011 erlitt der Angeklagte eine Erkrankung der Wirbelsäule, die ihn zumindest zeitweise hinderte, E. I. bei dem Schrotthandel zu unterstützen.

86

Der Angeklagte heiratete am 00.00.0000 seine langjährige Lebensgefährtin XR. LE.. Er errichtete am 30. Oktober 2011 ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

87

"… Mein letzter JM.

88

Hiermit erkläre ich, J. D., das ich im vollbesitzt meiner geistigen Kräfte bin und verfüge folgenden Willen

89

Meine Ehefrau XR. D. LE., geb. LE., wohnhaft N08 PC.-OC., ZA.-straße 11, soll mein Erbe sein.

90

Meine Kinder, LW. D. und JG. D. sollen ihren Pflichtteil erhalten.

91

E. I. soll meine Fahrzeuge sowie mein Werkzeug erben. (1)

92

Meine Hunde sollen meiner Ehefrau XR. D. zugesprochen werden.

93

Für meine Bestattung …

94

(1) Herr E. I. hat nach meinem Tod keine Schulden mehr bei mir.

95

Das ist mein letzter JM.. …"

96

Dieses Testament übergab er sodann E. I., der es in seiner Wohnung aufbewahrte. Bereits vor der Hochzeit - wohl im August oder September 2011 - hatte der Angeklagte, der das Gefühl hatte, E. I. nicht ausreichend unterstützen zu können, diesem ein Schreiben mit dem folgenden Inhalt überlassen:

97

"Sorry für alles, aber ich kann nicht anders.

98

Ich habe das Gefühl, als wenn ich alle Leute enttäusche, die mir wichtig sind, egal, ob XR., Papa, DV., LW., JG., O. und alle anderen. Ich weiß nicht, warum ich so bin oder warum ich alle so enttäuscht habe, die mir Lieb und wichtig waren

99

Ich weiß nicht mehr, was in meinem Kopf los ist, ich verstehe mich selber nicht mehr.

100

Ich weiß nur, das es so nicht mehr weitergehen kann und das beste wird sein, ich beende Sache ein für alle Mal.

101

Ich komme mit meiner Umwelt einfach nicht mehr zurecht und ich kann nicht mehr.

102

Ich möchte mich bei allen Leuten, die ich oben genannt habe dafür bedanken, das Sie immer für mich da waren, wenn ich Sie gebraucht habe.

103

Und ich wollte euch nur noch mal sagen, dass ich euch alle ganz Doll lieb hatte und habe.

104

Und es ist nicht eure Schuld, dass ich nun diesen Weg gegangen bin.

105

Ich wollte immer nur in Frieden mit euch allen zusammen sein, aber ich bekomme das einfach nicht geregelt, egal, was ich mache oder tue, ich verletze immer einen Menschen, der nichts dafür kann.

106

Bitte seid nicht böse mit mir, ich habe euch alle geliebt und ihr wart immer für mich da, aber ich bin der einsamste und traurigste Mensch der Welt und so ist es besser, wenn ich gehe. Behaltet mich bitte in euren Gedanken und seid nicht traurig, mir geht es jetzt gut.

107

J."

108

Im November 2011 erstellte der Angeklagte, um einen Überblick zu gewinnen, eine

109

"Auflistung offene Forderungen

110

Abtragung Haus Dezember641.28 €
DJ. & RP. Hausrat179.57 €
Polizei YE. Knöllchen    30.00 €
ET. Inkasso Gutachten571.00 €
Finanzamt KIL Steuer YZ.226.00 €
DJ.&RP. Haftpflicht183.57 €
Zahnarzt Rechnung    27.66 €
Staatsanwalt Rechnung1040.00 €
Krankenhaus Rechnung2874.26 €
Krankenhaus Rechnung72.44 €
DJ. & RP. Kfz103.60 €
DJ. & RP. Kfz90.68 €
BI. Mahnung225.76 €
GT. Mahnung1171,67 €
YS. Rechnung    59.00 €
------------------
5845.78 €
Schuldschein Papa13500.00 €
Schulden Jugendamt DV.11721.63 €insgesamt 34945.95 €
Schulden DV. Rechnungen9724.32 €
------------------
Schulden RI. ST.7500.00 €angerufen, bis Mitte-Ende Januar 1000 €
Schulden DN. MY.2000.00 €angerufen, im Januar, kein Betrag vereinbart
Schulden NS. SA.1000.00 €angerufen, bis Ende Januar 1000 €
Schulden JN. JE.  500.00 €
------------------
51714.19 €
Kredit Haus71032.02 €
122746.21 €
Kontoüberziehung5593.28 €
128339.49 €
KI. NJ. Erstattung5200.00 €
Gesamtschulden133539.49 €
111

Diesen Verbindlichkeiten stand zur Überzeugung des Angeklagten der Wert seines Wohngrundstücks gegenüber.

112

Mitte bis Ende Dezember 2011 erstellte der Angeklagte auf seinem Computer ein weiteres an seine Schwester gerichtetes Schreiben mit folgendem Inhalt:

113

"Hallo DV.,

114

Die nackte Wahrheit ist, dass der Typ das ganze Geld bekommen hat. Selbst mein Geld, was ich mir verdient und gespart habe, ca. 10000 €, hat er gefressen. Und auch die 10000 € die ich von Papa geliehen bekommen habe, hat er aufgefressen. Die 2200 € von MY. habe ich für ihn bei MY. geholt, nicht für mich. Und für die 3500 € Schrottgeld hat er Schrott gekauft, den Schrott abgeladen und sich das ganze Geld eingesteckt. Bei JP. habe ich mir damals 1500 € geliehen und bei FO. JM. 500 €. Und ich habe ihm auch mal hier 100 € und mal da 200 € zugesteckt, als er total blank war und mich mal wieder zusammen schlagen und umbringen wollte. Ich musste den Dacia von FV. verkaufen, auch die 5000 € hat er sich eingesteckt. Ich habe mit meinen letzten paar Euro dann meinen Rechtsanwalt bezahlt, damit die Sache mit dem Scheißtank eingestellt wird. Ich habe ihm das ganze Geld gegeben, weil ich extreme Angst vor ihm habe und mir gedacht habe, ich könnte mir meine Ruhe und mein Leben erkaufen. Ich weiß selber, dass es total dämlich von mir war, aber so habe ich halt gedacht. Nur ist die ganze Scheiße total schief gelaufen. Ich schätze mal, das ich im insgesamt so an die 25000-28000 Euro gegeben habe. Und das ganze Geld ist weg. Und jetzt soll oder muss ich mir einen Kredit auf das Haus aufnehmen, damit ich das Geld für FV. seinen Dacia und die Kohle für MY. und NS. wiedergeben kann.

115

Und er will, dass ich den Kredit soweit aufstocke, wie irgend möglich, damit er sich wieder einen Lkw kaufen kann und er kann und will auch Schrott kaufen. Er will jetzt von mir 30000 - 40000 € haben. Er stellt es so hin, das wir dann ganz schnell aus der Kacke raus wären und ich würde das Geld ja dann direkt wiederbekommen, wenn der Schrott verkauft wäre. Es wären angeblich 16 Tonnen Kabel, ein paar Tonnen Kupfer und Messing, das ganze würde am Schrott so um die 60000-70000 Euro bringen, diese Summe stimmt sogar, ich habe in der Schrottbörse nachgesehen.

116

Am besten ist einfach, wenn er verschwindet, ich mir mit XR. einen Kredit über 10000 € nehme, dann kann ich FV., JN., NS. und MY. auszahlen und dann kann ich auch wieder arbeiten und vor allen Dingen aufatmen, weil alles Geld, was ich und XR. dann verdienen nur für uns ist. Meine Schulden bei dir und Papa trage ich dann so ab, wie ich Geld verdiene und es mir leisten kann. Ich wünsche dir noch einen schönen Urlaub und ich habe dich echt sau lieb, ich kann es dir leider nur nicht so zeigen. Und das tut mir extrem leid.

117

Ich habe auch schon ernsthaft darüber nachgedacht, mich selbst umzubringen, weil ich das alles nicht mehr ertragen kann, ich bin am Ende meiner Kräfte, XR. kann auch nicht mehr, sie ist auch total fertig und ich weiß nicht, wie ich aus der Scheiße rauskommen soll, ohne das er verschwindet, das ist die einzige Lösung.

118

Aber das liegt einfach nur daran, dass ich total fertig bin, nicht mehr schlafe und mir den ganzen Tag nur den Kopf ficke. Er muss weg, damit wieder Ruhe in mein Leben zurückkehrt. Das mit dem Geld bekomme ich dann auch wieder geregelt, dann kann ich mich wieder voll vom Kopf reinhängen, aber bitte sorge dafür, das er aus meinem Leben verschwindet."

119

Das Schreiben übergab der Angeklagte seiner Schwester jedoch nicht, vielmehr wurde es erst im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen auf einem Datenstick vorgefunden.

120

In etwa dem gleichen Zeitraum erstellte der Angeklagte auf seinem Computer ein Schreiben, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Aachen:

121

"… Ich, J. B. D., … möchte hiermit folgendes bekannt geben.

122

Ich selber weiß mir keinen Ausweg mehr, um mich und meine Familie zu schützen. Herr E. I. … bedroht mich ganz massiv, er droht mir mit Schlägen und damit, er würde mich oder meine Familie umbringen, wenn ich Ihm kein Geld besorge. Ich habe im jetzt ca. 22000 € gegeben, die ich mir selber von verschieden Leuten leihen musste. Und jetzt, wo das ganze Geld weg ist, musste ich einen Dacia Logan für 5000 € verkaufen, E. I. hat aber das Geld in Empfang genommen. Das Fahrzeug ist laut Kaufvertrag von A. I. an YN. Automobile in UE. verkauft worden, meine Frau ist Zeuge des ganzen, da Sie die beiden nach UE. gefahren haben, das Fahrzeug selber wurde einen Tag vorher abgeholt, die 3 haben nur die Fahrzeugpapiere übergeben und Herr E. I. hat das Geld kassiert.

123

Ferner möchte ich zu Protokoll geben, das Herr I. diverse Straftaten begangen hat und versucht, mich unter Druck zu setzen und Angst einzujagen, ich soll Kundenfahrzeuge verkaufen, und Ihm dann das Geld aushändigen, ansonsten würde er mir Straftaten anhängen, die ich nicht begangen habe, mich zusammenschlagen und umbringen.

124

Straftaten, die Herr E. I. begangen hat:

125

Erpressung

126

VA Diebstahl in PV. an der Papierfabrik mit WP. I., VM. KV. MB.

127

Walzendiebstahl in TN. GH. mit WP. I., VM. KV. MB.

128

Fahren ohne Führerschein

129

Diebstahl bei DN. MY. in RD. mit XY. WS.

130

Diebstahl an der alten Kaserne bei UH. mit XY. WS.

131

Gleisdiebstahl in PU. mit Herr XY. WS.

132

Körperverletzung gegen DV. D.

133

Körperverletzung gegen J. J. D.

134

Schlägerei und Körperverletzung am 24.12.2011 in NG.

135

Umweltverschmutzung in FH. mit A. I. und RL. MT.

136

Diebstahl in HQ. bei YE. Straßenmeisterei mit A. I. und RL. MT.

137

Bedrohung und Aussage, er würde mich zusammenschlagen und umbringen.

138

Veruntreuung von Bargeld in Höhe von ca. 22000 €, hat er von mir, meinem Vater, meiner Schwester und DN. MY. zur Verfügung gestellt bekommen.

139

All diese o.g. Sachen weiß ich, genau wie meine Frau XR. D. von Herr I. persönlich.

140

Ich selber war an folgenden Straftaten beteiligen:

141

Versuchter Diebstahl in HQ., einen Tag nach dem Diebstahl mit Herr I. und Herr MT..

142

Wenn mir oder meiner Familie etwas zustoßen sollte, dann entweder durch Herr E. I. persönlich oder durch einen Angehörigen seiner Familie aus EK., FN., YE., SG. oder sonst woher.

143

J. D."

144

Auch dieses Schreiben versandte der Angeklagte nicht.

145

Der Angeklagte bat im Dezember 2010 die Zeugin MY.-PY., eine ehemalige Geliebte, um ein Darlehen in Höhe von 1.000,00 Euro. Die Zeugin MY.-PY. lehnte dies jedoch ab, weil sie nicht genügend Geld zur Verfügung hatte.

146

Der Angeklagte befasste sich Ende des Jahres 2011 mit der Überlegung, auf seinem Haus eine Solaranlage zu installieren, und plante, zu deren Finanzierung einen weiteren Kredit auf sein Hausgrundstück in Höhe von 30.000,00 Euro aufzunehmen. Er ging davon aus, dass die Anlage ca. 25.000,00 Euro kosten würde, und bot E. I. an, ihm die restlichen 5.000,00 Euro zum Kauf eines Lkws zur Verfügung zu stellen. E. I., der glaubte, mit einem Lkw wieder mehr Geld mit Schrott verdienen zu können, sprach jedoch immer wieder davon, dass der Angeklagte ihm für den Lkw-Kauf den gesamten Betrag von 30.000,00 Euro oder jedenfalls den ganz überwiegenden Betrag aushändigen würde. Auch der Angeklagte erwähnte in einem Telefonat mit seiner im Urlaub in UY. weilenden Schwester, E. I. wolle 30.000,00 Euro von ihm haben. E. I. sprach auch immer wieder davon, dass er Geld brauche, sonst müsse er ins Gefängnis. Der Angeklagte nahm Verhandlungen mit seiner Hausbank auf, die sich jedoch einige Zeit hinzogen, da der Angeklagte, der bisher Gewerbetreibender gewesen war, mit Anfang des Jahres 2012 diesen Status verlor und von anderen Mitarbeitern der Kreissparkasse NN. betreut werden musste. Insbesondere wurde die Vorlage einer Verdienstbescheinigung erforderlich.

147

In der Weihnachtszeit 2011 besuchten die Zeugin NA. Q. und ihre beiden Söhne E. I., wobei der Angeklagte bzw. seine Ehefrau in diesem Zusammenhang wiederum Fahrdienste übernahmen. Im Verlauf dieses mehrtägigen Besuchs, bei dem die Zeugin NA. Q. und ihrer Kinder auch bei dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu Besuch waren, kam es zu intimen Kontakten zwischen E. I. und NA. Q. und E. I. trug sich in den folgenden Wochen trotz seiner langjährigen Ehe mit der Zeugin A. I. mit dem Gedanken, zu seiner früheren Lebensgefährtin NA. Q. zurückzukehren.

148

Anfang Januar 2012 berichtete A. I. ihrem Ehemann, aber auch dem Angeklagten und seiner Frau, dass sie schwanger sei. E. I. bestimmte hierauf den Angeklagten zum zukünftigen Taufpaten seines dritten Kindes.

149

Anfang des Jahres 2012 traf der Angeklagte auf dem Gelände des Autohauses D. zufällig auf den Zeugen DT., einen Bekannten, der in seiner Jugend in der gleichen Straße gewohnt hatte, und den er seither gelegentlich getroffen hatte, wenn der Zeuge DT. sich als Kunde im Autohaus D. aufhielt. Der Angeklagte, der wusste, dass der Zeuge Karate betreibt, schlug diesem vor, er - der Zeuge DT. - solle seinem - des Angeklagten - Kumpel „einen übergeben“. Bei dem genannten Kumpel handelte es sich nach der Erklärung des Angeklagten um denjenigen, mit dem er immer zusammen sei und Schrottgeschäften nachgehe. Auf den Einwand des Zeugen DT., er sei kein Auftragsschläger, erwiderte der Angeklagte, er solle ihn nur verprügeln. Zuletzt erklärte der Angeklagte, der Zeuge DT. „solle es lassen, der sei eh saugefährlich“. Kurz danach erreichte den Zeugen DT. auch eine SMS des Angeklagten, in der dieser sinngemäß mitteilte, er könne nicht mehr und werde sich „weghängen“. Bei einem weiteren Treffen einige Tage später - wohl in der zweiten Kalenderwoche - fragte der Angeklagte den Zeugen DT. sodann, ob dieser jemanden kenne, der ihn - gemeint war der Kumpel des Angeklagten, nämlich E. I. - „stärker verprügeln könne“, da er von dem erpresst werde und einen Kredit aufs Haus aufnehmen müsse. Der Zeuge DT. benannte dem Angeklagten hierauf einen Arbeitskollegen, der sich zum damaligen Zeitpunkt allerdings auf einer Fortbildung befand. Der Angeklagte gab dem Zeugen DT. für diesen Kollegen einen Zettel mit, auf dem Name und Adresse des E. I. vermerkt waren. Der Zeuge DT. bot dem Angeklagten an, ihn zur Polizei zu begleiten, damit dieser eine Anzeige erstatten könne, dieses Angebot nahm der Angeklagte jedoch nicht an. Der Zeuge DT. bot dem Angeklagten allgemein seine Hilfe an.

150

Der Angeklagte setzte sich jedoch am 10. Januar 2012 telefonisch mit dem ihm persönlich bekannten Polizeibeamten, dem Zeugen QX. OY., in Verbindung. Er schilderte diesem, dass er mit einem Mann namens I. Stress habe, der Geld von ihm fordere, und dass er sich bedroht fühle. Der Zeuge QX. OY. riet ihm, den Kontakt zu E. I. abzubrechen, und hinsichtlich der Bedrohung Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Für den Fall, dass der Angeklagte wegen der Begehung einer rechtswidrigen Tat erpresst werde, solle er insoweit Selbstanzeige erstatten. Diese Anregung griff der Angeklagte nicht auf.

151

Anfang des Jahres 2012 hatte der Vater des Angeklagten, der Zeuge F. D., den ihm persönlich bekannten Polizeibeamten, den Zeugen POK GA., zu Hause aufgesucht und diesem erklärt, sie wüssten nicht, wie es mit dem Angeklagten weitergehe, ob er - der Zeuge - den Angeklagten anrufen könne. Da sei „was mit E. I.“, der Angeklagte werde unter Druck gesetzt und brauche Geld. Der Zeuge POK GA. rief den Angeklagten tatsächlich in den folgenden Tagen an und erfuhr von dem Angeklagten, das habe sich bereits erledigt, er - der Angeklagte - habe schon mit dem Zeugen OY. gesprochen. Sowohl dem Zeugen QX. OY. als auch dem Zeugen POK GA. erschien der Angeklagte als nervös und verzweifelt bzw. „ziemlich fertig“.

152

Donnerstags, den 12. Januar 2012, begab sich der Angeklagte zusammen mit E. I. zu der Filiale der Kreissparkasse NN. in PC., wo er mit dem Zeugen IZ. sprach, der ihn darauf hinwies, dass eine Kreditgewährung ohne die Vorlage einer Verdienstbescheinigung nicht in Betracht komme. Eine solche Verdienstbescheinigung vermochte der Angeklagte, der auf den Zeugen IZ. einen sehr souveränen Eindruck hinterließ, jedoch nicht vorzulegen. Als der Angeklagte und E. I. die Kreissparkasse NN. verließen, war E. I. enttäuscht, dass die Kreditvergabe nicht geklappt hatte. Der Angeklagte meldete sich am nächsten Tag, dem 13. Januar 2012, dreimal telefonisch bei dem Zeugen IZ.. Er erklärte dem Zeugen, er werde erpresst, brauche dringend Geld, er habe Angst, sich in der Kiste wiederzufinden. Er kündigte an, mit dem Erpresser in der Filiale vorbeizukommen und zu randalieren; der Zeuge IZ. solle hierauf die Polizei alarmieren und ihn in der Filiale der Kreissparkasse vorläufig festnehmen lassen. Hiermit wollte der Angeklagte E. I. verdeutlichen, dass er, der Angeklagte, ihm kein weiteres Geld beschaffen könne, obwohl er alles ihm möglich unternommen habe. Der Zeuge IZ., der sich von dem Angeklagten nicht bedroht fühlte, nahm wegen dieser Telefonate Kontakt zur Polizei auf. Der Zeuge POK GA. suchte daraufhin den Angeklagten am 13. Januar 2012 zu Hause auf, machte ihm wegen seines Verhaltens gegenüber dem Zeugen IZ. Vorwürfe, riet ihm, wenn er wegen einer strafrechtlichen Sache erpresst werde, Selbstanzeige zu erstatten, und brachte ihn zu diesem Zweck zur Wache in PC.. Der Angeklagte erklärte dort, er habe dem Zeugen IZ. erklärt, erpresst zu werden, tatsächlich sei dies aber unzutreffend. Wahrheitswidrig erklärte er weiter, er haben dem Zeugen IZ. gegenüber erklärt, wenn er nicht bald Geld bekomme, komme er vorbei und schneide ihm - dem Zeugen - den Kopf ab und sprenge den ganzen Laden in die Luft. Er habe die Bedrohungen nicht ernst gemeint, das sei halt passiert, weil ihm „finanziell das Wasser bis zum Hals stehe". Als E. I. ihn während seines - des Angeklagten - Aufenthaltes auf der Polizeiwache anrief, teilte der Angeklagte ihm mit, dass er bei der Polizei sitze. E. I. äußerte daraufhin seine Sorge, dass die Polizei den Angeklagten verhafte, und erklärte "scheiß auf die Kohle". Der Angeklagte und seine Ehefrau, die ihn bei der Polizeiwache abholte, fuhren im Anschluss zu E. I., der erklärte, er sei heilfroh, dass der Angeklagte nicht verhaftet worden sei.

153

Am folgenden Tag, dem 14. Januar 2012, unternahmen der Angeklagte und E. I. gemeinsam einen Spaziergang in JH., am 15. Januar 2012 einen Spaziergang in TN.. Beim Passieren eines Juweliers in TN. erklärte E. I., dort würde sich ein Überfall lohnen.

154

Am Montag, den 00.00.0000, hatte die Ehefrau des E. I. Geburtstag. Nachdem der Angeklagte, der an diesem Tag den Zeugen IZ. aufgesucht und sich bei ihm entschuldigt hatte, und E. I. den Tag weitgehend gemeinsam am HZ. in PC.-OC. verbracht hatten, fuhren beide abends mit ihren Ehefrauen in eine Pizzeria in PC., wo sie gemeinsam aßen.

155

Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, nicht jedoch bereits im Jahr 2007, entnahm der Angeklagte aus dem Gewehrschrank seines Vaters eine doppelläufige Jagdflinte der Firma „MS.“, Kaliber 16/70, mit der Herstellungsnummer N11, für die sein Vater eine Waffenbesitzkarte besaß. Der Angeklagte lud aus den im Gewehrschrank vorhandenen Patronenvorräten beide Läufe und zwar einen Lauf mit einer Schrotpatrone und den anderen Lauf mit einem QJ.-Flintenlaufgeschoss, mit dem in dem nicht gezogenen Lauf der Flinte ein vollkallibriges Bleigeschoss mit einem Durchmesser von gut 16 mm verschossen werden kann. In welchem Lauf sich die Schrotpatrone und in welchem sich das Flintenlaufgeschoss befand, konnte nicht festgestellt werden. Die Jagdflinte mit einem Doppelzüngelabzug wies zwei nebeneinander liegende Läufe auf, wobei der linke Lauf mit dem hinteren Abzug und der rechte Laufe mit dem vorderen Abzug abgeschossen wurde. Die Flinte hatte einen Knicklaufverschluss, bei dem die Waffe nach dem Einführen der Patronen in das Lager und Schließen des Verschlusses gespannt und gesichert ist. Die Schussabgabe setzt ein Vorschieben des auf dem Verschluss liegenden Sicherungsschiebers voraus. Das Abzugsgewicht lag zwischen 1,5 und 2 kg.

156

Die doppelläufige Flinte befand sich seit einer unbekannt gebliebenen Zeitspanne im Keller des Autohauses bzw. der Werkstatt in einem Regal liegend und in eine Decke eingewickelt; der genaue Liegeort konnte nicht festgestellt werden.

157

Die Räumlichkeiten des Autohauses D. bestanden aus einem zentralen Ausstellungs-, Verkaufs- Büro- und Werkstattgebäude in PC.-OC.. Dieses lag an der OC. durchlaufenden, von PC. kommenden VI.-straße (L N12), dem es einen kleinen Ausstellungsraum nebst der Rückwand der Werkstatt zuwendet. Den großen Ausstellungs- und Verkaufsraum sowie die Werkstatträume waren über einen Hof von der parallel zur VI.-straße verlaufenden Straße ZA.-straße erreichbar. Von diesem Hof aus gesehen befand sich im Uhrzeigersinn links das Wohnhaus des Angeklagten, welches direkt zur Straße ZA.-straße gewandt war, sodann das Wohnhaus seines Vaters, zu dem ein unmittelbar am Ausstellungsraum abgehender Fuß- und Fahrweg abging, sodann die Ausstellungs-, Verkaufs- und Büroräume und die sich hieran anschließenden, unter einem Dach befindlichen Werkstatträume. Diese öffneten sich zum Hof mit drei Werkstatttoren und einer zu einem Büroraum führenden Türe. Rechts neben dieser Werkstatt war ein weiterer Werkstattbau angebaut, der über ein Werkstatttor erschlossen war und von dem Zeugen KR. D., einem Vetter des Angeklagten, angemietet worden war. Eine Verbindung zwischen dieser Werkstatt und den Räumlichkeiten des Autohauses D. bestand nicht. Rechts dieses Gebäudekomplexes lag das Wohnhaus der Tante des Angeklagten und das Wohnhaus des KR. D.. Betrat man die Werkstatt des Autohauses D. durch das rechte der drei Werkstatttore, so gelangte man zu einer in Längsrichtung verlaufenden Grube, in die man hinabsteigen konnte, um ein über der Grube stehendes Fahrzeug von unten inspizieren zu können. Rechts der Grube befand sich ein Büroraum mit zu der Werkstatt gelegener Türe und Fenster. Links der Grube erstreckte sich ein größerer Bereich, unter anderem mit drei Hebebühnen. Zwischen diesem Werkstattbereich und dem Bürotrakt, der zwischen dem vorderen Ausstellungs- und Verkaufsraum und dem hinteren, zur VI.-straße gewandten Ausstellungsraum verlief, befand sich eine metallene Verbindungstüre. Der Werkstattbereich wies einen Estrichboden auf, der schadhaft, zum Teil verschmutzt und mit den verschiedensten Flecken versehen war. Von dem Werkstatttor aus gesehen hinter der Grube befand sich eine rechtwinklig zu der Grube in den Keller hinabführende Holztreppe, die gleichfalls verschmutzt und mit Flecken versehen war. Die Treppe, die rechts ein Metallgeländer begrenzte, führte auf ein einstufiges Holzpodest, von dem aus man den Keller nach rechts betreten konnte. Von dieser Stelle aus führte sowohl ein Gang geradeaus in den von einer Vielzahl von Regalen unterteilten Keller unterhalb der Werkstatt entlang der einen Seite der Grube sowie ein weiterer Gang nach rechts entlang des Kopfes der Werkstattgrube. Dieser Weg führte unter anderem bis zu einer im Kellergeschoss gelegenen Garage, die von außen befahrbar war, und zu der man - aus Sicht von der Straße ZA.-straße - entlang der linken Gebäudeseite gelangte. In den Kellerräumen befanden sich unzählige Autoteile, Reifen und auch Akten; in einem „Abteil“ des Kellers standen auch zwei nicht mehr im Gebrauch befindliche Öltanks. Auch der Kellerboden bestand aus Estrich, der verschmutzt und verfleckt war; gleiches galt für die Wände.

158

Die Werkstatt des Autohauses war grundsätzlich in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr für die Mittagspause geschlossen. Der Zeuge ZS., der einen Teil des Werkstattbereichs gepachtet hatte, verfügte nicht über einen eigenen Werkstattschlüssel. Grundsätzlich öffneten und schlossen der Vater des Angeklagten oder dessen Schwester das Gebäude.

159

Montags, den 17. Januar 2012 begab sich die Ehefrau des Angeklagten morgens zu ihrer Arbeitsstelle in PC. und holte nach dem Ende ihrer Teilzeittätigkeit dort E. I. und seine Frau in deren Wohnung in LK. ab. An diesem Morgen hatte es ab 8.45 Uhr vielfältige Anwählversuche und auch Anrufe des Angeklagten bzw. des E. I. bei dem jeweils anderen auf dessen Mobiltelefon gegeben. Der jeweilige Inhalt der Gespräche konnte nicht festgestellt werden. Nach drei Anrufversuchen und einer SMS des Angeklagten an E. I. und einem Anrufversuch des E. I. bei dem Angeklagten kam es schließlich um 9.13 Uhr zu einem ersten Anruf des Angeklagten bei E. I. mit einer Dauer von ungefähr sechs Minuten. Nach einem ca. sechsminütigen Telefonat des E. I. mit dem Zeugen KU. um 10.06 Uhr, bei dem E. I. diesem mitteilte, er solle sich bei dem Angeklagten Geld - wohl 30.000,00 Euro - holen, um gemeinsam einen Lkw zu kaufen, gab es zwei Anrufversuche des E. I., auf die um 10.17 Uhr ein zweiminütiger Anruf des Angeklagten bei E. I. folgte. Nach zwei Anrufversuchen des E. I. um 10.39 und 10.41:01 Uhr rief der Angeklagte erneut um 10.41:50 Uhr bei E. I. an und führte mit ihm ein neunminütiges Gespräch. Bereits um 11.01 Uhr versuchte E. I. erneut, den Angeklagten zu erreichen, worauf der Angeklagte diesen um 11.03 Uhr für ein zweiminütiges Gespräch zurückrief. Auf einen Anrufversuch des E. I. um 11.16 Uhr folgte ein vierminütiger Rückruf des Angeklagten um 11.17 Uhr. Nach einem weiteren Gespräch E. I.´s mit dem Zeugen KU. um 11.40 Uhr und drei Anrufversuchen des E. I. und einem Anrufversuch des Angeklagten rief dieser E. I. schließlich für ein dreiminütiges Gespräch um 11.46 Uhr an. Nach einer SMS des Angeklagten an E. I. um 11.48 Uhr rief E. I. während der Fahrt der Eheleute I. und der Zeugin XR. D. von LK. nach PC.-OC. den Angeklagten um 12.03:55 Uhr über das jeweilige Mobiltelefon an.

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Während - wie üblich - die beiden Frauen in der Küche saßen und Kaffee tranken, zogen sich die beiden Männer - ebenfalls wie üblich - in das Wohnzimmer zurück. Sie besprachen dort unter anderem, wie sie zu Geld kommen könnten. Der Angeklagte hatte die Idee, dass zwei im Keller des Werkstattgebäudes stehende Öltanks, die nicht mehr gebraucht wurden, möglicherweise gewinnbringend verschrottet werden könnten. Da es mittlerweile nach 12.00 Uhr war und die Mittagspause im Autohaus nebst Werkstatt begonnen hatte, so dass sowohl der Vater des Angeklagten als auch der Zeuge ZS., der sich Arbeitsraum in der Werkstatt angemietet hat, sich nicht im Gebäude aufhielten, begaben sich beide Männer gegen 12.30 Uhr zur Werkstatt, die sie über das rechte Werkstatttor betraten. Sie stiegen über die hinter der Grube liegende Treppe in das Kellergeschoss hinab und begaben sich zu der Stelle, an der die zwei Öltanks standen. E. I. stellte fest, dass es zu schwierig sein würde, die Öltanks aus dem Keller herauszuholen, um einen Gewinn mit dem Verkauf zu erwirtschaften. Er schlug vor, andere Metallfahrzeugteile, von denen eine Vielzahl im Kellergeschoss gelagert war, zu verkaufen. Der Einwand des Angeklagten, dass sein Vater, der Eigentümer dieser Gegenstände, hiermit nicht einverstanden sei, enttäuschte und erzürnte E. I.. Er erklärte daraufhin, er brauche unbedingt Geld, um seine Geldstrafe zahlen zu können, sie sollten einen Juwelier überfallen, er - der Angeklagte - habe ja eine Waffe. Der Angeklagte holte hierauf die im Keller lagernde Jagdflinte herbei und gab sie E. I. zur Ansicht, lehnte aber eine Beteiligung an einem Überfall grundsätzlich ab. Als E. I., nachdem er sich die Flinte in der Garage genauer angesehen und überprüft hatte, dass die Waffe geladen war, den Angeklagten aufforderte, den Lauf zu kürzen, lehnte der Angeklagte auch dies ab. Während beide Männer noch hierüber diskutierten, gab E. I. dem Angeklagten die Jagdflinte wieder zurück. E. I. forderte den Angeklagten auf, sich etwas einfallen zu lassen, wie sie an Geld kommen könnten. Über die Erklärung des Angeklagten, er habe kein Geld, war E. I. verärgert und frustriert. Er ergriff eine im Kellergeschoss herumliegende Antriebswelle und schlug - als sie an den Öltanks vorbei kamen - frustriert gegen diese und gegen eine Wand. Beide begaben sich derweil zur Treppe, über die sie in den Keller gekommen waren. E. I. erklärte, er brauche „Kohle“ und werde den Angeklagten anzeigen, wenn dieser ihm kein Geld gebe. Der Angeklagte seinerseits drohte, E. I. wegen des Verkaufs des Dacia anzuzeigen, dann komme er - E. I. - ins Gefängnis, und erklärte ihm, er - E. I. - könne die Kohle vergessen. E. I. sagte sinngemäß, der Vater des Angeklagten habe doch Geld, das werde er sich holen, er bringe ihn sonst um. E. I., der die Antriebswelle noch locker in der herabhängenden Hand hielt, betrat das Treppenpodest, während sich der Angeklagte - die geladene Flinte in der Hand haltend - in dem in rechten T. von der Treppe abzweigenden Gang befand.

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Aufgrund des Drucks, den die Äußerung des E. I. erzeugte, er müsse sich was einfallen lassen, um Geld zu beschaffen, und er werde sich jetzt zum Vater des Angeklagten begeben, um an Geld zu kommen, erhöhte sich der Druck, unter dem der Angeklagte bereits seit Wochen stand, in einem Maße, das der Angeklagte nicht mehr zu akzeptieren bereit war. Er dachte „Feierabend!“, es war ihm jetzt „einfach genug“. Der Angeklagte, der bereits in den Wochen zuvor über eine Lösung der von ihm zunehmend als belastend empfundenen Situation nachgedacht und in diesem Zusammenhang auch allgemein erwogen hatte, sich oder aber E. I. zu erschießen, beschloss in dieser Situation, die bereits vor Wochen allgemein erwogene Idee, E. I. zu erschießen, in die Tat umzusetzen, um durch dessen Tod der ständigen Anforderung, die Eheleute I. mit großen Beträgen finanziell zu unterstützen, die ihm wegen seiner eigenen beengten finanziellen Verhältnisse nicht möglich war, ein Ende zu setzen. E. I. hatte zwar den Angeklagten nicht erpresst, aber der Angeklagte fühlte sich durch dessen zuletzt über Wochen fordernd vorgetragene Erwartung, von dem Angeklagten weitere erhebliche finanzielle Zuwendungen zu erhalten, um einen Lkw kaufen und damit seine Verdienstmöglichkeiten verbessern zu können, angesichts seiner eigenen desolaten finanziellen Situation und seines eigenen Anspruchs, E. I. nicht im Stich zu lassen und ihm zu helfen, subjektiv stark belastet. Um diesem Druck nicht weiter ausgesetzt zu sein, beschloss er in diesem Moment spontan, E. I. zu töten, da ihm dies in diesem Moment die am meisten nahe liegende Möglichkeit schien, dessen Ansprüchen an ihn - den Angeklagten - zu entgehen. Spätestens jetzt entsicherte der Angeklagte, ein Rechtshänder, die Jagdflinte, indem er den Sicherungsschieber oben auf der Waffe nach vorne schob. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Angeklagte jedoch nicht in einem Zustand der erheblich verminderten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit, vielmehr erkannte er das Unrecht seines in diesem Moment geplanten Handelns und war uneingeschränkt in der Lage, dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Seinem soeben spontan gefassten Tatplan folgend hob der Angeklagte, der einen bis eineinhalb Meter von E. I. entfernt vor dem im unteren Treppenbereich befindlichen Podest stand, die Jagdflinte mit beiden Händen an, bis ihr Lauf nahezu parallel zum Boden auf ihm die Seite zuweisenden E. I. wies, führte den Lauf der Waffe gegen den Jackenärmel am linken Oberarm, den er hierdurch in Falten warf, und drückte ab. E. I., der den Angeklagten in diesem Moment ansah, hatte zwar unmittelbar vor der Schussabgabe bemerkt, dass der Angeklagte mit der Flinte auf seinen Oberkörper zielte, vermochte aber nicht mehr, sich dem unmittelbar folgenden Schuss zu entziehen. Er war zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte die Waffe auf ihn richtete, arglos und deshalb wehrlos, weil er sich keines Angriffs durch den Angeklagten auf Leib oder Leben versah. Die Waffe war zuvor nur als Werkzeug eines möglichen Überfalls des E. I. auf einen Dritten Gegenstand ihrer Unterhaltung gewesen, damit dass der Angeklagte die Waffe gegen ihn richten würde, obwohl er zuvor aggressivem Verhalten des E. I. und dessen gegen ihn gerichteten aber niemals verwirklichten Drohungen zu keiner Zeit entgegen getreten war, rechnete E. I. nicht und musste dies auch nicht. Auch die Ankündigung des E. I., er werde sich nun bei dem - nicht im Gebäude anwesenden - Vater des Angeklagten Geld holen, rechtfertigte den Schuss nicht, da ein Angriff des E. I. auf den Vater des Angeklagten jedenfalls nicht unmittelbar bevorstand und E. I. strafrechtlich relevante Forderungen gegen den Angeklagten nicht erhob. Die Arg- und Wehrlosigkeit des E. I. erkannte der Angeklagte und nutzte sie aus.

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Aus dem mit dem QJ.-Geschoss geladenen Lauf wurde das Geschoss durch den linken Ärmel seiner Jacke zwischen Achsel und dem darunterliegenden Achselstück der Jacke in einer Höhe von ca. 146 cm über Fußsohlenniveau in die linke Seite des Brustkorbs von E. I. abgefeuert. Hierdurch wurde der Brustkorb E. I.´s in der Frontalebene waagerecht quer durchschlagen und insbesondere auch beide Lungen und das Herz mit allen vier Herzkammern und den Vorhöfen zerrissen. Das Projektil trat in einer Höhe von ca. 143 cm oberhalb des Fußsohlenniveaus unterhalb der rechten Achsel des E. I. aus seinem Brustkorb aus, durchschlug seine Kleidung und traf auf die dem Angeklagten gegenüber liegende Treppenhauswand und fiel zu Boden. Es wurde Tage nach der Tat auf der untersten Treppenstufe liegend sichergestellt. Aufgrund der umfassenden Zerstörung des Herzens des E. I. kam dessen Kreislauf nahezu sofort vollständig zum Erliegen und er war dem Tode geweiht, da auch eine sofortige Notoperation nicht hätte erfolgreich sein können. Trotz dieser tödlichen Verletzung, und für den Angeklagten vollständig unerwartet, lief E. I., der noch im Moment der Schussabgabe den Impuls gefasst hatte, von dem Angeklagten weg über die Treppe und durch die Werkstatt zu flüchten, die Treppe zur Werkstatt hinauf, rief hierbei noch „J.“, ließ oben die zuvor in der Hand gehaltene Antriebswelle fallen und lief sodann vom oberen Treppenabsatz aus seiner Sicht rechts der Grube entlang in Richtung des dahinter gelegenen Werkstatttores. E. I. erreichte das Werkstatttor jedoch nicht mehr, sondern wurde aufgrund der fehlenden Sauerstoffversorgung seines Gehirns bewusstlos und brach von der Treppe aus gesehen neben dem rechten hinteren Ende der Werkstattgrube in der Nähe des Werkstatttores zusammen. Er regte sich nicht mehr.

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Der Angeklagte folgte, nachdem er den Sturz des E. I. gehört hatte, diesem über die Treppe nach oben und sah ihn regungslos auf dem Bauch neben der Grube liegen. Er trat zu ihm, wobei er die Flinte weiterhin in den Händen hielt. Er vernahm einen einzelnen Atemzug des E. I., aufgrund dessen er davon ausging, dass E. I. nunmehr verstorben sei. Tatsächlich war E. I. noch nicht tot, weil sein Gehirn zwar wegen der fehlenden Sauerstoffversorgung zunehmend geschädigt wurde, aber noch nicht vollständig abgestorben war. Als der Angeklagte neben dem leblosen Körper des E. I. stand, betrat der Vater des Angeklagten - vermutlich durch die zu den Büroräumen führende Feuertür - den Werkstattbereich und trat zu seinem Sohn. Der Vater erklärte sinngemäß „Der lebt ja noch“. Der Angeklagte, der davon ausging, dass E. I. tot sei, setzte hierauf den Lauf der Jagdflinte mittig auf den Nacken von E. I. auf und löste den Schuss aus dem noch geladenen Lauf. Die in diesem geladene Schrotmunition durchtrennte - auch insoweit tödlich - das Rückgrat des E. I. und trat, leicht ansteigend verlaufend, an der vorderen rechten Seite des Halses aus. Der in der Schrotpatrone befindliche Filzstopfen, der bei der Schussabgabe ausgetreten war, wurde später auf der - aus Sicht der Treppe - linken Seite der Grube neben der Wand zum dortigen Büroraum aufgefunden. Einige Schrotkugeln blieben im Bereich des Schusskanals stecken und wurden bei der Obduktion aufgefunden. Zu Einblutungen in die Halsverletzung kam es wegen des bereits zum Stillstand gekommenen Blutkreislaufs nicht mehr. Frühestens nach drei, spätestens nach acht Minuten nach dem ersten Schuss trat der Hirntod des E. I. infolge der Mangelversorgung seines Gehirns ein. Nachdem der Vater des Angeklagten die Werkzeughalle wieder verlassen hatte, nahm der Angeklagte schließlich die Füße des E. I. und zog dessen Körper über den Boden an der Grube entlang, die in den Keller führende Treppe herunter bis in die Nähe der Öltanks, wo er ihn liegen ließ. Er legte über die Leiche eine Decke und eine Motorhaube, um diese zu verbergen. Zwar war der Keller unter der Werkstatt allen im Betrieb Tätigen zugänglich und wurde insbesondere wegen dort lagernder Autoreifen auch begangen, allerdings war hiermit im Januar kaum zu rechnen. Der Angeklagte legte auch die Jagdflinte in einen Karton und ließ diese zunächst im Keller stehen. Sodann begann der Angeklagte kurz vor 13.00 Uhr mit der Säuberung der Werkstatthalle, da er in Kürze mit der Rückkehr des Zeugen ZS. aus der regelmäßig um 13.00 Uhr endenden Mittagspause rechnete. Der Angeklagte ließ Wasser über die zum Werkstattkeller führende Treppe laufen und versuchte insbesondere mit Wasser, Besen und Abziehern das bei Abgabe des zweiten Schusses ausgetretene und im Bereich um die Grube großflächig verteilte Blut und Gewebe zu entfernen und in der entlang dem Werkstatttor verlaufenden Entwässerungsrinne zu entsorgen. Während er hiermit beschäftigt war, traf der Zeuge ZS. gegen 13.05 Uhr vor der Werkstatt ein. Er bemerkte den Angeklagten in der Werkstatthalle, deren Tore sämtlich geschlossen waren, beim Abschieben der rötlichen Flüssigkeit, die er für Kühlmittelfrostschutz oder Bremsflüssigkeit hielt. Der Angeklagte rief dem Zeugen ZS. durch das geschlossene Werkstattor wahrheitswidrig zu, er verfüge nicht über einen Schlüssel, um das Tor zu öffnen. Der Zeuge ZS., der sich hierüber zwar wunderte, dem zwischenzeitlich aber eingefallen war, dass er vergessen hatte, Schleifpapier zu kaufen, verließ das Grundstück noch einmal und begab sich zur Firma IB. in CV.-XI.. Er kaufte dort - belegt durch die Quittung - um 13.25 Uhr Schleifpapier, trank in einem nahegelegenen Kiosk einen Kaffee und fuhr sodann in das ca. 7 Minuten entfernte PC.-OC. zurück. Als er dort gegen 13.40 Uhr eintraf, fand er das Werkstattor geöffnet. Der Angeklagte hantierte dort noch immer mit Wasser und bejahte die Frage des Zeugen ZS., ob er Sauerei gehabt habe. Sodann kam der Vater des Angeklagten hinzu, und der Angeklagte vermittelte dem Zeugen ZS. den Eindruck, dass dieser hiervon nichts mitbekommen solle. Der Zeuge ZS. wandte sich daher wieder seiner Tätigkeit an einem auf einer Hebebühne stehenden Unfallfahrzeug zu. Der Angeklagte und sein Vater, bei dem der Zeuge ZS. eine Alkoholfahne bemerkt hatte, verließen dann schließlich die Werkstatt.

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Der Angeklagte hatte zuvor die von E. I. oben an der Kellertreppe fallen gelassene Antriebswelle zum Schrott gelegt, der in den Folgetagen abgeholt wurde.

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Kurz nach der Rückkehr des Zeugen ZS. zum Autohaus kehrte der Angeklagte in sein Wohnhaus zurück. Er erzählte seiner Ehefrau und der Ehefrau des E. I., er habe sich mit E. I. gestritten, habe diesem 20,00 Euro gegeben und E. I. habe dann das Gelände zu Fuß in Richtung PC. verlassen.

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In der Folgezeit versuchten sowohl der Angeklagte als auch dessen Ehefrau über ihre jeweiligen Mobiltelefone vergeblich, Kontakt zu dem Mobiltelefon des E. I. aufzunehmen. Das von dem E. I. genutzte Mobiltelefon mit der Rufnummer N13 wurde nach 14.50:34 Uhr und vor 15.47 Uhr in der den Tatort abdeckenden Funkzelle abgeschaltet; wer dies getan hat und wo sich das Mobiltelefon seither befand, hat die Kammer nicht feststellen können und müssen. Seither wurde das Mobiltelefon des E. I. nicht mehr eingeschaltet oder genutzt. Der Angeklagte wählte von seinem Mobiltelefon erneut erstmals um 13.38 Uhr das Mobiltelefon des E. I. an und wiederholte dies im gesamten Tagesverlauf immer wieder; er versandte auch wiederholt SMS an das Mobiltelefon des E. I.. Den Grund hierfür hat die Kammer nicht feststellen können.

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Nachdem die Ehefrau des E. I. vergeblich auf dessen Rückkehr gewartet hatte, ließ sie sich schließlich von der Zeugin XR. D. am Nachmittag nach Hause fahren, kurz bevor die Zeugin XR. D. erneut arbeiten musste. Zuvor hatten sie an einer Spielhalle in PC. nach E. I. gesucht.

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Um 16.16 Uhr sandte der Angeklagte an den Zeugen DT. eine SMS und fragte, ob er Zeit habe, bei ihm vorbeizukommen. Der Zeuge DT. fuhr einige Zeit später am Nachmittag zum Autohaus D.. Er traf dort auf dem Hof zunächst auf den alkoholisierten Vater des Angeklagten, mit dem er sich über den kürzlichen Tod des langjährigen Gesellen des Autohauses unterhielt. Hiernach trat der Angeklagte hinzu. Nachdem dessen Vater gegangen war, forderte der Angeklagte den Zeugen DT. auf, mit ihm in die Werkstatt zu gehen, um ihm dort etwas zu zeigen. Dort begaben sich beide in den Keller unter der Werkstatt, wo der Angeklagte ihm dann berichtete, E. I. erschossen und die Leiche im Keller der Werkstatt deponiert zu haben. Der Angeklagte zeigte dem Zeugen DT. sowohl die Spuren, die bei dem Transport der Leiche in den Keller entstanden waren, als auch die abgedeckte Leiche des E. I.. Er berichtete dem Zeugen DT., E. I. habe auf der Hälfte der Treppe gestanden, als er - der Angeklagte - den ersten Schuss auf ihn abgefeuert habe. E. I. sei die Treppe hochgelaufen, er sei ihm gefolgt. E. I. sei neben der Grube zusammen gebrochen und habe noch gelebt, als der Vater des Angeklagten gekommen und gerufen habe „dann bring es zu Ende!“, worauf er - der Angeklagte - E. I. die Waffe in den Nacken gehalten und erneut abgedrückt habe. Der Angeklagte holte schließlich auch aus einer Kellerecke einen Karton, aus dem er die Tatwaffe entnahm. Der Zeuge DT., dem der Umstand unangenehm war, dass der Angeklagte, der erklärt hatte, einen Mann umgebracht zu haben, mit einer Waffe vor ihm stand, erklärte, die Waffe müsse weg. Der Angeklagte öffnete sodann den Knicklaufverschluss, entnahm der Kammer zwei Patronenhülsen und warf diese in den Karton. Danach schloss er die Waffe wieder und gab sie dem Zeugen DT. mit der Aufforderung, sie durchzuflexen. Er bemerkte dazu weiter sinngemäß, dass er eine Uzzi brauchen werde, wenn die Familie des Getöteten „das“ rauskriege. Der Angeklagte erklärte auch, er wolle die Leiche verschwinden lassen und über die im Keller befindliche Garage rausziehen; eine Mithilfe hierbei lehnte der Zeuge aber ab. Der Zeuge DT. entnahm dem Karton insgesamt vier Patronen bzw. -hülsen, die er sich unbesehen in die Jackentasche steckte. Nach einer kurzen Unterhaltung am Fahrzeug des Zeugen fuhr dieser schließlich nach Hause und zerteilte die Jagdflinte mithilfe seines Winkelschleifers in mehrere Teile. Er bemerkte zu Hause auch, dass in seiner Tasche sowohl zwei verschossene Patronenhülsen als auch zwei unverschossene Patronen unbekannt gebliebener Ladung steckten, die er gemeinsam mit den Flintenteilen noch am gleichen Abend im Bereich TM. in den knapp 15 km entfernten HN. warf. Eine spätere Suche nach den Waffenteilen an der von dem Zeugen bezeichneten Stelle blieb erfolglos.

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Nach der Tat gab es vielfältige Kontakte zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau und der Ehefrau des E. I., der Zeugin A. I.. Die Zeugin XR. D. fuhr am 18. Januar 2012 die Ehefrau des E. I. zur Caritas in PC., damit diese - sie war bisher auf Wunsch ihres Ehemannes nicht krankenversichert - einen Arzt aufsuchen konnte. A. I. wollte ihren Ehemann an diesem Tag noch nicht vermisst melden. Sie meldete ihren Ehemann erst am Abend des 19. Januar 2012 bei der Polizei in NN., zu der sie der Angeklagte gefahren hatte, als vermisst. Aus ungeklärt gebliebenen Gründen erklärte sie hierbei wahrheitswidrig, E. I. habe am 18. Januar 2012 gegen 8.00 Uhr ohne Angabe von Gründen oder eines Ziels die eheliche Wohnung in LK. zu Fuß verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Dass diese falsche Angabe auf Betreiben des Angeklagten erfolgte, konnte nicht festgestellt werden.

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Der Zeuge MB. versuchte bereits am 17. Januar 2012 um 13.25 Uhr und auch in der Folgezeit vergeblich, den E. I. anzurufen. Er und andere Verwandte des E. I. fragten bereits ab dem Folgetag sowohl die Zeugin A. I. als auch den Angeklagten nach dem Verbleib des E. I.. Sie suchten ab dem 18. Januar 2012, nachdem ihnen A. I. erklärt hatte, E. I. sei seit dem Morgen dieses Tages vermisst, in einem größeren Umkreis um den Wohnort des E. I. aber auch des Angeklagten.

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Der Angeklagte suchte am 19. oder 20. Januar 2012 den Zeugen IM. GU. in dessen Betrieb in PC. auf und fragte diesen nach einer Unterstellmöglichkeit für einen Anhänger. Er erklärte dem Zeugen IM. GU., er wolle auf dem Anhänger persönliche Gegenstände, die er während der Urlaubsabwesenheit seiner Schwester aus dem Autohaus holen wolle, unterstellen. Er berichtete dem Zeugen IM. GU. auch, er habe "richtig Scheiße an der Backe", er habe jemanden, der bewaffnet gewesen sei, im Keller der Werkstatt des Autohauses umgebracht. Die Person bezeichnete er zunächst nicht. Als diese erklärt habe, dass sie, wenn der Angeklagte ihr nicht gebe, was er wolle, zu seiner Frau gehen werde und die Familie des Angeklagten "platt machen werde", und auf den Angeklagten losgegangen sei, hätten er und das Opfer ihre Waffen gezogen. Der Angeklagte, der schneller gewesen sei, habe das Opfer in die linke Seite getroffen, dieses sei nach oben gelaufen und neben der Grube zusammengebrochen. Als das Opfer auf dem Bauch neben der Grube liegend geröchelt habe, habe der Angeklagte auf ihn geschossen - hierbei zeigte der Angeklagte mit einem mit beiden Händen geführten imaginären Gegenstand zum Boden - so dass hiernach sein Gesicht "weggewesen" sei. Der Zeuge IM. GU. wusste nicht, ob er dem Angeklagten glauben sollte, da dieser gelegentlich unglaubhafte Geschichten erzählte. Bei dem Versuch von Recherchen vermochte der Zeuge IM. GU. keinen Hinweis auf die von dem Angeklagten behauptete Tat zu finden, so dass er an der Richtigkeit von dessen Darstellung zweifelte. Obwohl der Angeklagte dem Zeugen IM. GU. angekündigt hatte, er werde den Anhänger in Kürze auf dem von dem Zeugen IM. GU. angebotenen Platz, in der Garage des Zeugen Dr. HW. unterstellen, geschah dies zunächst nicht.

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Der Angeklagte versuchte in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag telefonisch Kontakt zur Zeugin MY.-PY. aufzunehmen, erreichte die bereits schlafende Zeugin aber nicht. Die Zeugin MY.-PY. hatte mit dem Angeklagten vor einigen Jahren eine intime Beziehung unterhalten, die auch neben der Beziehung des Angeklagten mit XR. D. bestand. Nach Beendigung der intimen Beziehung nach der entsprechenden Offenbarung gegenüber XR. D. im Jahr 2010 hatte der Angeklagte zur Zeugin MY.-PY. noch eine freundschaftliche Beziehung mit gelegentlichen Kontakten unter anderem per SMS aufrechterhalten. Beide telefonierten am Donnerstag, dem 19. Januar 2012. Die Zeugin MY.-PY. suchte die Eheleute D. erstmals am Freitag, dem 20. Januar 2012, gegen 14.00 Uhr auf. Zu einem wirklichen Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin MY.-PY. kam es jedoch bei dieser Gelegenheit nicht, da sich die Zeugin A. I. im Haus des Angeklagten aufhielt. Die Zeugin MY.-PY. fuhr daher bereits nach kurzer Zeit wieder nach Hause zurück.

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Ebenfalls am Freitag, dem 20. Januar 2012, suchte der Zeuge DT. noch einmal das Betriebsgelände in PC.-OC. auf und traf zunächst nur auf den Zeugen F. D., mit dem er sich in dessen Wohnhaus eine Zeitlang unterhielt. Er teilte dem Zeugen F. D. mit, dass „das Ding“ weg sei, im HN.. Der Zeuge DT. sprach auch kurz mit dem Angeklagten, der ihm erzählte, er habe nicht viel Zeit, „er habe die ganze Sippschaft da, der müsse da raus, die Sippschaft suche den“. Der Zeuge DT., der hiernach zutreffend davon ausging, dass der Leichnam E. I.‘s noch im Keller der Werkstatt lag, lehnte erneut ab, er „packe den nicht an“.

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Am Sonntag, dem 22. Januar 2012, erschienen unter anderem die Zeugen S. und KU., Verwandte des E. I., erneut auf dem Gelände des Autohandels in PC.-OC., um nach dem Verbleib des E. I. zu forschen. Bei dieser Gelegenheit stießen die Verwandten gegen den Täter Drohungen aus, worauf die Zeugin XR. D. die Polizei alarmierte. Diese forderte die Verwandten des E. I. auf, das Gelände des Autohauses zu verlassen. Der Angeklagte, der ihnen gegenüber erklärte, über den Aufenthalt des E. I. nichts zu wissen, ließ diese zunächst Nachschau in seinem Wohnhaus halten und gab vor, Zugang zu der Werkstatt mangels Schlüssel nicht gewähren zu können. Er führte die Verwandten des E. I. dann zu verschiedenen Orten in der Umgebung. Als die Verwandten jedoch weiter forderten, auch die Werkstatt des Autohauses durchsuchen zu können, rief der Angeklagte, der in einem eigenen Fahrzeug vorausfuhr, seine Ehefrau an und schilderte ihr, dass er E. I. getötet habe und dieser im Keller der Werkstatt des Autohauses liege. Er bat sie darum, mit Hilfe seines Vaters die Leiche aus dem Keller zu entfernen, weil er in einer halben Stunde mit den Verwandten des E. I. erscheinen werde, die die Werkstatt durchsuchen würden. Die Zeugin XR. D., die - Abweichendes hat die Kammer nicht festzustellen vermocht - hierdurch erstmalig vom Tode des E. I. erfuhr, begab sich zwar mit dem Vater des Angeklagten in den Keller zu dessen Leiche, beide vermochten jedoch nichts zu dessen Beseitigung zu unternehmen. Sie legten vielmehr noch weitere Gegenstände auf dem Leichnam ab in der Hoffnung, hierdurch eine Entdeckung zu verhindern. Sodann erschienen die Verwandten des E. I. erneut auf dem Gelände und durchsuchten nunmehr auch die Werkstatt. Die Zeugen KU. und S. begaben sich hierzu auch in den Keller unterhalb der Werkstatt, wo sie allerdings die Leiche des E. I. - auch deshalb, weil der Angeklagte während der Anwesenheit der Zeugen im Keller die dortige an sich schon schlechte Beleuchtung abschaltete, so dass die Zeugen nur im Schein ihrer Handy-Displays suchen konnten - nicht bemerkten. Die Verwandten des E. I. verließen sodann PC.-OC..

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Der Angeklagte und seine Ehefrau berieten sich hiernach über das weitere Vorgehen. Der Angeklagte hatte zuvor seiner Ehefrau erklärt, E. I. habe ihm einen Gegenstand auf den Kopf schlagen und ihn umbringen wollen und dann sei ein Schuss aus dem Gewehr, welches er, der Angeklagte, in der Hand gehalten habe, "losgegangen". Der zweite Schuss sei losgegangen, als sein Vater gekommen und die Türe laut zugeknallt sei.

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Noch am gleichen Abend gegen 21.00 Uhr rief die Zeugin XR. D. die Zeugin MY.-PY. an, teilte dieser mit, der Angeklagte sehe sehr schlecht aus, und fragte, ob sie vorbei kommen könne, ihr Mann müsse mit ihr - der Zeugin - reden. Obwohl ihr Ehemann hiermit nicht einverstanden war, fuhr die Zeugin MY.-PY. erneut am Abend des gleichen Tages nach PC.-OC., wo sie gegen 22.00 Uhr die Eheleute D. alleine in deren Haus antraf. Der Angeklagte schilderte der Zeugin, er habe seinen besten Freund umgebracht, er wäre von dem bedroht und erpresst worden und der habe auch sie - die Zeugin MY.-PY. - bedrohen wollen, und fragte sie, ob sie ihnen helfen könne, die Leiche zu beseitigen. Nachdem die Zeugin MY.-PY. dem geschockt zugestimmt hatte, berichtete der Angeklagte ihr, er habe E. I. in die Seite geschossen, dann sei sein - des Angeklagten - Vater in die Werkstatt gekommen, habe gesagt „das Schwein lebt noch“, worauf der Angeklagte E. I. noch ins Genick geschossen habe. Sie bräuchten nun die Hilfe einer dritten Person, um die Leiche auf einen Anhänger laden zu können. Zu Dritt begaben sie sich sodann in den Keller der Werkstatt, wo die Leiche des E. I. immer noch bei den Öltanks lag. Der Angeklagte entfernte die auf der Leiche liegenden Autoteile und trug die Leiche mit den Zeuginnen XR. D. und MY.-PY. in die im Kellergeschoss gelegene Garage, wo sie sie in Planen einwickelten und diese mit Spanngurten befestigten. Zuvor hatte der Angeklagte noch das Portemonnaie des E. I. aus der Hosentasche geholt und festgestellt, dass dieses kein Bargeld enthielt. Sodann hob der Angeklagte unter Mithilfe der beiden Zeuginnen die Leiche auf einen mit Plane versehenen Anhänger, den er sich zuvor von seinem Vetter, dem Zeugen KR. D., ausgeliehen hatte. Dann hängte der Angeklagte den Anhänger, dessen Plane fest verschlossen worden war, an seinen Pkw an und stellte den Anhänger auf einem Platz in OC. ab. Während der Angeklagte den Anhänger fortbrachte, putzten seine Ehefrau und die Zeugin MY.-PY. in der Werkstatt im Bereich der Grube und der danebenliegenden Wand zum Büroraum sowie im Keller der Werkstatt am Leichenablageort und dem Gang mit Reinigungsmitteln und Benzin von noch vorhandenen Blutspuren. Die Zeugin MY.-PY. fuhr schließlich kurz nach Mitternacht nach WU.-FW. zurück und entsorgte dort in einem Kleidercontainer das Portemonnaie des E. I. und Kleidungsstücke der Zeugin XR. D..

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Der in der Werkstatt zurückgebliebene Benzingeruch wurde am nächsten Tag von dem Zeugen ZS. bemerkt.

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In dem am 25. Januar 2012 erschienenen Wochenspiegel wurde eine Vermisstenanzeige des E. I. veröffentlicht. Die Verwandten des E. I. verteilten auch in den dessen Wohnort umgebenden Ortschaften entsprechende Handzettel, die unter Mithilfe des Angeklagten auf dessen Computer erstellt worden waren.

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Noch in der Nacht zum Montag hatte der Angeklagte den Anhänger mit der darauf liegenden Leiche nach Einruhr versetzt und wechselte in den folgenden Tagen noch mindestens einmal den Standort des Anhängers, bis er ihn am Mittwoch - 25. Januar 2012 - kurz vor 7.00 Uhr - hierbei trafen er und seine ihn begleitende Ehefrau zufällig auf den Zeugen LX. GU. - in der Garage des Zeugen Dr. HW. in PC.-RD. unterstellte. Dem Zeugen LX. GU. gegenüber behauptete der Angeklagte, auf dem Anhänger befände sich "Schmuggelware". Der Zeuge Dr. HW., der sich zu dieser Zeit nicht in seinem als Ferienhaus genutzten Anwesen in RD. aufhielt, welches die Familie GU. beaufsichtigte, war hiervon nicht unterrichtet. Der Angeklagte hatte das Einstellen des Anhängers - von der Leiche sprach der Angeklagte nicht - mit dem Zeugen IM. GU. besprochen, der dies wiederum seinem Bruder LX. GU. berichtet hatte. Am Abend des 25. Januar 2012 suchte der Angeklagte den Zeugen IM. GU. erneut in dessen Betrieb auf, sah dort den aktuellen Wochenspiegel liegen und erklärte zu der Vermisstenanzeige bezüglich E. I., dass dies nicht "der" sei, sondern dessen Bruder.

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Da Dr. HW. für Montag, den 30. Januar 2012, sein Kommen angekündigt hatte, forderte der Zeuge IM. GU. den Angeklagten auf, bis dahin die Garage zu räumen. Dies geschah gegen Mittag des 29. Januar 2012, wobei der Angeklagte den Anhänger mit der Leiche zunächst auf dem Gelände des Autohauses abstellte. Er setzte sich im Laufe des Tages mit dem Zeugen UV. in Verbindung, der in PC.-OC. wohnte und als Baggerfahrer in einer Deponie für Bauschutt und Erdaushebungen der Firma CE. ZZ. (AC.) in ZK.-WQ. auf dem Gebiet des ehemaligen Braunkohletagebaus ES. arbeitete. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen UV., er habe etwas Bauschutt, den er aus finanziellen Gründen nicht regulär und damit kostenpflichtig auf einer Deponie entsorgen wolle, und fragte den Zeugen, ob er dieses Baumaterial am nächsten Tag auf der Arbeitsstelle des Zeugen abladen dürfe. Der Zeuge UV., von dem im Dorf bekannt war, dass er dies gelegentlich gestattete, erklärte sich hiermit einverstanden. Der Angeklagte traf sich daher am nächsten Morgen, Montag, den 30. Januar 2012, gegen 6.00 Uhr mit dem Zeugen UV. an dessen Wohnung in OC.. Er fuhr mit seinem Fahrzeug, an dem der Anhänger, auf dem sich neben der Leiche des E. I. nun auch einige Bauplatten und wenige Bauabfälle befanden, angehängt war, hinter dem Fahrzeug des Zeugen UV. nach ZK.-WQ. und auf das dortige Deponiegelände. Der Zeuge UV. zeigte dem Angeklagten dort gegen 06.45 Uhr die Stelle, an der dieser den Bauschutt abladen solle, und begab sich zu seinem Arbeitsgerät, einem Radlader, der an einem andere Ort auf dem Gelände abgestellt war. Mit diesem fuhr er sodann zu der dem Angeklagten genannten Stelle, wobei ihm auf dem Weg dorthin der Angeklagte bereits entgegen kam. Der Zeuge UV. fand an der dem Angeklagten angewiesenen Stelle einen kleinen Stapel Baumaterialien vor, wobei er sich angesichts des geringen Umfangs dieses Stapels darüber wunderte, dass der Angeklagte dessen reguläre Entsorgung für zu kostspielig gehalten und statt dessen den ca. 50 km weiten Weg zur Deponie in ZK.-WQ. auf sich genommen hatte. Dessen ungeachtet begann er jedoch, das Material mit seinem Radlader aufzuschieben. Nachdem er einen Teil bereits aufgeschoben hatte, bemerkte er eine Plane und Spanngurte, was ihm ungewöhnlich erschien. Er begab sich dorthin, zog die Plane etwas zur Seite und bemerkte menschliche Beine. Er versuchte hiernach vergeblich, den Angeklagten und dessen Ehefrau telefonisch zu erreichen. Sodann rief er seine eigene Ehefrau an, die dem Angeklagten bestellen sollte, dieser solle sich sofort bei ihm melden. Über seine Ehefrau, die die Ehefrau des Zeugen UV. schließlich erreichte, erfuhr der Angeklagte hiervon und rief den Zeugen UV. an. Dieser forderte ihn auf, „die Scheiße“ wieder abzuholen. Den Vorschlag des Angeklagten, das einfach einzuschieben und sich das von ihm - dem Angeklagten - später erklären zu lassen, akzeptierte der Zeuge UV. nicht, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben. Der Angeklagte fuhr hiernach wieder nach ZK.-WQ., wo er gegen 8.50 Uhr kurz vor Erreichen des Deponiegeländes von zwischenzeitlich durch den Zeugen UV. gegen 08.00 Uhr alarmierten Polizeikräften angetroffen und vorläufig festgenommen wurde. Der Angeklagte, der bereits bei der Anfahrt davon ausgegangen war, dass der Zeuge UV. die Leiche entdeckt und die Polizei alarmiert hatte, leistete keinerlei Widerstand und räumte seine Identität wie auch den Umstand ein, die Leiche des E. I. zuvor auf dem Deponiegelände abgeladen zu haben. Er wurde festgenommen.

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Die Polizei hatte bei ihrem Eintreffen den in Malerdecken und Planen gewickelten und mit Spanngurten umschnürten Leichnam des E. I. halbvergraben auf dem Deponiegelände angetroffen. Aufgrund der schnell aufgefundenen Einschusswunde im Nacken gingen die eingesetzten Polizeikräfte bereits nach kurzer Zeit von einem Gewaltverbrechen aus und nahmen die Ermittlungen auf. In Vernehmungen räumte der Angeklagte bald auch ein, E. I. in der Werkstatt des Autohauses D. in PC.-OC. erschossen zu haben, den ersten Schuss habe er im Keller auf ihn abgefeuert, als dieser mit der Antriebswelle nach ihm ausgeholt habe, der zweite Schuss habe sich aus Versehen gelöst, als er sich vorgebeugt habe, um nach dem Puls des E. I. zu fühlen, und sich wegen der zuknallenden Türe erschreckt habe.

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Mit Schreiben vom 12. Februar 2012 widerrief der Angeklagte gegenüber der Staatsanwaltschaft  LL seine Selbstanzeige vom 13. Januar 2012.

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Die Obduktion der Leiche ergab neben den beiden Schussverletzungen eine Vielzahl von Knochenbrüchen am Becken, rechten Unterschenkel, linken Vorderfuß und Brustkorb, die keinerlei Unterblutungen aufwiesen.

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Die Untersuchung serologischer Spuren durch den Sachverständigen Dr. EP. beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ergab, dass sich Blut- und Gewebeteile des E. I. in der Ablaufrinne unterhalb des von außen gesehen rechten Werkstatttores befanden. Serologische Spuren des E. I. fanden sich darüber hinaus neben denen des Angeklagten an einem in der Werkstatt sichergestellten Besen sowie einem Abzieher sowie unter anderem an sichergestellten Schrotkugeln, an mehreren Abrieben aus dem Bereich der Grube und einigen Stufen der Kellertreppe.

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Faserspurenuntersuchungen des Sachverständigen Dr. UB. vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ergaben, dass die von E. I. zur Tatzeit getragene dunkelblaue Jacke aus einem aus blauen Kettfäden und hellgrau-blaustichigen Baumwoll-Schussfäden bestehenden Oberstoff bestand, der sich in unbeschädigtem Zustand als spurenabgabeunfreundlich verhielt, aus einem schwarzen Pelzimitat-Innenfutter sowie Bündchen an den Ärmelabschlüssen, welche nachweisbare Eigenmaterialspuren abgaben. Die von E. I. getragene Jogginghose gab hellgraue Polyesterfaserfragmente aus dem Oberstoff ab. Spuren dieser Bekleidung konnten auf der in den Keller führenden Treppe nicht nachgewiesen werden. Nachgewiesen werden konnten aber Fasern des Pelzimitat-Innenfutters sowie des Oberstoffs der Jacke in zwei an der Wand neben der Treppe in dem Bereich, der nach den Untersuchungen des Sachverständigen Dr. HG. der Ort ist, an dem das QJ.-Geschoss in einer Höhe von ca. 140 cm oberhalb des Kellerbodenniveaus auf die Wand geprallt ist, in Blut des Opfers haftenden Faserknäueln. Hier konnte in einer metallisch wirkenden Antragung Blei in großer Menge nachgewiesen werden, umgeben von einem ausgedehnten Spritzerfeld von Blut und Gewebe, welches E. I. zugeordnet werden konnte. Im oberen Werkstattbereich fanden sich an verschiedenen Stellen um die Grube herum Schrotkugeln, an denen ausweislich der serologischen Untersuchungen Blut des E. I. haftete.

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Die Untersuchung der von E. I. getragenen Jacke auf Schmauch- und Schussspuren durch den Sachverständigen Privatdozent Dr. HG. ergab an den Schussdefekten reichliche Antragungen von Schussrückständen, die einen Einschuss im unteren Oberarmbereichs des linken Ärmels belegen. Die vorgefundene Berußung am Einschuss in den Ärmel belegt eine sehr dichte Schussentfernung, aufgrund der in der Tiefe des Achselinneren der Jacke festgestellten Pulverrückstände ist von der Einwirkung von Gasdruck und damit einem Nahschuss aus kürzester Distanz - nämlich ohne Abstand zwischen Flintenlauf und Jackenstoff - auszugehen. Der Einschuss in den Nacken des E. I. stellte sich auf der Grundlage der vorgefundenen Schmauchrückstände um den Einschuss herum aber auch in der Tiefe des Jackengewebes als Schuss mit angesetzter Waffenmündung dar.

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Am 29. August 2012 hat A. I. den dritten Sohn des E. I. geboren.

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Der Zeuge DT. wurde wegen versuchter Strafvereitelung rechtskräftig zu einer 10-monatigen Bewährungsstrafe, die Zeugin MY.-PY. zu einer 6-monatigen Bewährungsstrafe verurteilt.

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III.

190

Die zur Person getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. EX., die diese der Kammer vermittelt hat, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen sowie den in der Hauptverhandlung hierzu verlesenen Bundeszentralregisterauszug und Urkunden.

191

Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten, der lediglich in wenigen Punkten nicht gefolgt werden konnte, im übrigen aber vor allem durch die Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. IJ., Dr. UN.-LO. und Dr. HG. sowie die Auswertung der serologischen Spuren durch den Sachverständigen Dr. EP. und Dr. UB. bestätigt worden sind. Bestätigt wurde die Einlassung auch in weiten Teilen durch die überzeugenden Bekundungen der Zeugen IM. GU., DT., MY.-PY. und XR. D., denen gegenüber der Angeklagte Erklärungen der Tat abgegeben hatte. Soweit der Angeklagte diesen gegenüber teilweise angegeben hat, der Geschädigte sei auf ihn losgegangen, geht die Kammer insoweit von einer Falschdarstellung des Angeklagten den betreffenden Zeugen gegenüber aus, die dazu diente, die eigene Tat nachvollziehbarer erscheinen zu lassen.

192

Nachdem der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung eingeräumt hat, weder - wie zunächst behauptet - den ersten Schuss versehentlich ausgelöst zu haben, noch habe - wie gleichfalls zunächst behauptet - der Geschädigte zuvor Anstalten gemacht, mit der Antriebswelle nach ihm zu schlagen, hat er sich abweichend zu den zur Sache getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass sich der zweite Schuss neben der Grube unabsichtlich gelöst habe, während er E. I. mit dem Flintenlauf angestoßen habe, um seinem Vater zu beweisen, dass E. I. - wie er ihm gesagt habe - bereits tot sei; er habe den Abzug nicht bewusst betätigt. Die Tatwaffe habe nach seinem erfolglosen Versuch, sich mit ihr zu erschießen, und nachdem er sie mit Kriechöl gangbar gemacht und sich von ihrer Funktionstüchtigkeit bei einem Probeschuss im Wald überzeugt habe, mit zwei Patronen geladen seit 2007 im Keller des Autohauses bzw. der Werkstatt in einem Regal gelegen. Soweit er in zwei Schreiben davon gesprochen habe, es sei am besten, wenn E. I. verschwinde, habe er da nicht ernsthaft an eine Tötung gedacht, sondern daran, dass E. I. erklärt habe, einen neuen Fahrer gefunden zu haben. Er, der Angeklagte, sei daher davon ausgegangen, dass E. I. in Zukunft nicht mehr auf die Mithilfe der Eheleute D. angewiesen sein und diese weniger häufig aufsuchen würde. Auch wenn er in einem Schreiben an seine Schwester, welches in einer Büroschublade gelegen habe, davon geschrieben habe, sich eine Knarre zu besorgen und „den umzulegen“, so habe er das nicht ernst gemeint. Er habe keine Angst vor E. I. gehabt, die von ihm im Vorfeld verfassten Schreiben habe er „überspitzt“ formuliert.

193

Soweit die Kammer der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt ist, war diese zur sicheren Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

194

Die Einlassung des Angeklagten, wonach der Geschädigte im Bereich des unteren Treppenpodestes im Keller der Werkstatt von dem ersten Schuss in die linke Seite des Oberkörpers und rechts neben der Grube vor dem linken Werkstatttor von dem zweiten Schuss in den Nacken getroffen wurde, konnte durch die Beweisaufnahme bestätigt werden. So hat die Obduktion der Leiche des Geschädigten nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. IJ. ergeben, dass dieser zwei tödliche Verletzungen erlitten hat, und zwar zunächst einen parallel zur Frontlinie verlaufenden Durchschuss durch den Oberkörper mit massiven Zerstörungen beider Lungen und insbesondere des Herzens, wodurch der Blutkreislauf sofort und vollständig zum Erliegen kam. Während die im Brustkorb erlittenen Verletzungen zu Einblutungen führten, waren solche Einblutungen im Bereich des Durchschusses vom Nacken zur Halsvorderseite nicht zu finden, so dass davon auszugehen war, dass dem Geschädigten diese Verletzung erst nach dem vollständigen Zusammenbruch des Blutkreislaufs und damit zeitlich nach dem Durchschuss des Oberkörpers zugefügt worden ist. Darüber hinaus wären dem Geschädigten nach Erhalt des Nackendurchschuss wegen der Durchtrennung des Rückenmarks keine Bewegungen mehr möglich gewesen. Auch der festgestellte Schussverlauf vom Nacken zur Halsvorderseite entspricht der nach der Einlassung anzunehmenden Endlage des Geschädigten auf dem Bauch. Aus der Charakteristik der beiden Schusskanäle konnte darüber hinaus ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. IJ. festgestellt werden, dass der Oberkörperdurchschuss durch ein QJ.-Geschoss verursacht worden ist, während der Nackendurchschuss mit einer Schrotladung erfolgte. Im Verlauf des Schusskanals im Hals des Geschädigten konnten einzelne Schrotkügelchen vorgefunden werden. Diese Feststellung steht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, die Flinte mit zwei verschiedenfarbigen Patronen geladen zu haben, da grundsätzlich QJ.-Geschoss-Patronen einerseits und Schrotpatronen andererseits zum Zwecke ihrer Unterscheidung verschiedenfarbig hergestellt werden. Darüber hinaus konnten im Bereich des Werkstattraumes um die Grube herum diverse Schrotkügelchen und neben der Wand zum Büroraum ein Filzpfropf aufgefunden werden, wie er in einer Schrotpatrone als Trennschicht zwischen der Schrotladung und dem Pulver Verwendung findet. In der von der Werkstatt aus gesehen links neben der Treppe in den Keller liegenden Wand vermochte der Sachverständige Dr. HG. dagegen eine Stelle festzustellen, auf der das QJ.-Geschoss nach dem Passieren des Oberkörpers des Geschädigten gegen die Wand geschlagen ist. Im Bereich dieser Wand wurden auch Blut- und Gewebeteile des Geschädigten bei serologischen Untersuchungen festgestellt. Das Geschoss, an dem sich Blut des Opfers befand, konnte darüber hinaus unterhalb dieser Wand auf der untersten Stufe oberhalb des Podestes durch die Beamten der Spurensicherung sichergestellt werden.

195

Nach der zuletzt abgegebenen Einlassung des Angeklagten hat dieser den Schuss im Keller auch willentlich ausgelöst. Hiervon wäre aber auch unabhängig von den Angaben des Angeklagten auszugehen gewesen, weil - wie der Angeklagte auch bereits zu Beginn angegeben hatte - der Rückstoß der Flinte nach der Schussabgabe ohne merkliche Folgen geblieben ist, was voraussetzt, dass der Angeklagte diesem durch entsprechende Muskelanspannung in dem bzw. den die Flinte haltenden Arm(en) entgegen gewirkt haben muss. Hätte er jedoch mit dem Brechen des Schusses nicht gerechnet, so hätte der Rückstoß zumindest zu einem weiteren Ausweichen des Laufs, möglicherweise aber auch zum Verlust der Flinte geführt, weil dem dann überraschenden Rückstoß keine adäquate Kraft entgegen gesetzt worden wäre. Wegen des beim Schuss entstehenden Rückstoßes ist auch davon auszugehen, dass der Angeklagte die Waffe zumindest im Zeitpunkt des Schusses beidhändig geführt hat. Hierfür spricht auch das Gewicht der Flinte, die nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. IJ. und Dr. HG. für die beidhändige Führung konzipiert ist.

196

Gleiches gilt zur sicheren Überzeugung der Kammer auch für den zweiten Schuss in den Nacken des Geschädigten. Der Angeklagte hat sich zwar insoweit dahingehend eingelassen, dieser Schuss habe sich, als er den Lauf gegen den Nacken des Geschädigten gedrückt habe, unabsichtlich gelöst, und er habe die Waffe nur mit einer Hand gehalten, diese Einlassung ist jedoch zu Überzeugung der Kammer als widerlegt anzusehen. Auch insoweit spricht gegen die Einlassung des Angeklagten, dass dieser keinen maßgeblichen Rückstoß berichtet hat, woraus der Rückschluss möglich ist, dass er diesen erwartet und daher die erforderliche Muskelanspannung entgegen gesetzt hat, woran es bei einem ungewollten Brechen des Schusses fehlen würde. Darüber hinaus ist aber auch deshalb nicht von einem versehentlichen Lösen des Schusses auszugehen, weil der Angeklagte nicht etwa den gleichen Abzug wie zuvor betätigt hat, sondern den zweiten, dem weiteren geladenen Lauf zugeordneten Abzug. Es ist auch lebensfremd anzunehmen, dass ein Schütze, der sich, wie der Angeklagte angegeben hat, in einem „fremden Film“ wähnt, sein Opfer mit dem Waffenlauf genau mittig im Nacken anstößt und der Schuss dann versehentlich nahezu waagerecht den Hals des Opfers durchschlägt. Darüber hinaus erfordert der Schuss die Aufwendung eines nicht nur ganz unwesentlichen Abzugsgewichts von - so der Sachverständige KHK BE - mindestens 1,5 kg, so dass kein Raum für die Annahme bleibt, der Angeklagte sei ohne dies zu bemerken an den Abzug des geladenen Laufs geraten und dies habe bereits ausgereicht, den Schuss brechen zu lassen. Gegen die Darstellung des Angeklagten spricht desweiteren auch, dass er gegenüber den Zeugen DT., MY.-PY. und IM. GU. nicht davon gesprochen hat, dass sich ein Schuss versehentlich gelöst hat, sondern vielmehr eine willentliche Schussabgabe behauptet hat. Gründe, warum sich der Angeklagte insoweit zu Unrecht hätte belasten sollen, sind nicht erkennbar.

197

Der von dem Angeklagten behauptete Umstand, der Geschädigte habe den zweiten Schuss im Bereich der Grube erhalten, wird dadurch bestätigt, dass Blut- und Gewebeteilchen bei serologischen Untersuchungen auch in diesem Bereich und der Wand zum Büroraum sichergestellt werden konnten. Zwar konnte bei den Untersuchungen des Sachverständigen Dr. HG. kein diesem Schuss zuzuordnendes Spurenbild aufgefunden werden, es fanden sich lediglich im Bereich um die Grube herum einige Schrotkügelchen, dieser Umstand ist jedoch zur Überzeugung der Kammer den mehrmaligen Putzaktionen insbesondere im Bereich der Werkstatt geschuldet.

198

Diese wiederum werden belegt durch Blutspuren des Geschädigten, die an einem Besen und einem Abzieher in der Werkstatt und im Bereich des unter dem vom Hof aus gesehen rechten Werkstatttor verlaufenden Ablaufs sichergestellt wurden. Hiermit findet die Einlassung des Angeklagten, er habe die nach dem zweiten Schuss im großen Maße vorhandenen Blut- und Gewebespuren mit Wasser zu beseitigen versucht und die Flüssigkeit in die Ablaufrinne abgezogen, ihre Bestätigung. Gleiches gilt auch für die glaubhaften Bekundungen des Zeugen ZS., der den Angeklagten nach seiner - des Zeugen - Rückkehr aus der Mittagspause beim Abziehen einer rötlichen Flüssigkeit angetroffen hat. Zwar ist der Zeuge ZS. seinerzeit von einer rötlichen Fahrzeugflüssigkeit ausgegangen, tatsächlich muss es sich jedoch um stark verdünntes Blut gehandelt haben. Der Zeuge ist seiner glaubhaften Bekundungen nach sodann, da der Angeklagte vorgegeben habe, ihm das Werkstatttor nicht öffnen zu können, zu einer Besorgung bei der Firma IB. aufgebrochen, die durch den diesbezüglichen Kassenbeleg belegt werden konnte. Hieraus ergibt sich, dass die Wahrnehmungen des Zeugen ZS. auf die Zeit kurz nach 13.00 Uhr am 17. Januar 2012 datieren, da der Zeuge um 13.25 Uhr in CV.-XI. seine Erwerbung bei der Firma IB. bezahlt hat. Die Tat ist daher für die Zeit davor anzunehmen, wie auch der Umstand ergibt, dass der Geschädigte um 12.03 Uhr ein letztes Telefonat mit dem Angeklagten geführt und seither, obwohl er grundsätzlich ständig telefonierte, keine Telefonanrufe mehr geführt oder angenommen hat. Darüber hinaus haben die Zeuginnen XR. D. und A. I. glaubhaft angegeben, der Angeklagte und der Geschädigte seien an diesem Tag gemeinsam gegen 12.30 Uhr - 12.40 Uhr vom Wohnhaus des Angeklagten in Richtung der Werkstatt gegangen.

199

Die zu den Verletzungen des Geschädigten, zum Todeseintritt sowie zu den Handlungsmöglichkeiten des Opfers nach Erhalt der ersten Schussverletzung getroffenen Feststellungen beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. IJ. und Dr. UN.-LO. sowie des Sachverständigen Dr. HG.. Hieraus ergab sich insbesondere, dass nahezu unmittelbar nach Erhalt des Brustdurchschusses mit Zerstörung des Herzens der Blutkreislauf vollständig zum Erliegen kam, es aufgrund der - maximal fünf Sekunden - bestehenden Sauerstoffreserve des Gehirns dem Geschädigten jedoch noch - wie der Angeklagte angegeben hat - möglich war, über die Kellertreppe in die Werkstatt und entlang der Grube zu laufen. Dieses ungewöhnliche, aber aus medizinischen Gründen nicht ausgeschlossene Handlungspotential war offensichtlich - so die Ausführungen der Sachverständigen Dr. HG. und Dr. UN.-LO. - dadurch befördert worden, dass der Geschädigte noch vor Eintritt der Verletzung, die zum Stillstand des Blutkreislaufs führte, den Entschluss gefasst hatte, den Keller zu verlassen. Dies war in zweierlei Hinsicht der Fall. Zum einen hatte er angekündigt, den Vater des Angeklagten aufzusuchen, wozu er den Keller und die Werkstatt hätte verlassen müssen. Zum anderen ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte unmittelbar vor Abfeuern des Schusses die Absicht des Angeklagten, ihn zu erschießen, bemerkte, wodurch ein massiver Adrenalinausstoß verbunden mit einem Fluchtimpuls ausgelöst wurde, der ihn fort von dem Angeklagten führen sollte. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte unterhalb des Podestes den Weg in den Keller versperrte, konnte die Flucht des Geschädigten nur über die Treppe in die Werkstatt führen. Dass der Geschädigte unmittelbar vor der Schussabgabe die drohende Gefahr bemerkte, ohne sich ihr noch entziehen zu können, folgt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. HG. zum einen daraus, dass nach dem Spurenbild am Ärmel der von dem Geschädigten getragenen Jacke - ausweislich der in Augenschein genommenen bildlichen Rekonstruktion - davon auszugehen ist, dass der Angeklagte vor der Schussabgabe mit dem über den Unterarm (Streckseite) geführten Flintenlauf den Jackenärmel im Bereich der Innenseite des Oberarms zusammenschob, wohl während - dies wäre die naheliegendste Erklärung - die linke Hand des Geschädigten auf dem Handlauf des Treppengeländers lag. Darüber hinaus hat der Angeklagte auch schließlich erklärt, die Rekonstruktion des Sachverständigen Dr. HG. sei im Großen und Ganzen zutreffend, wenn er auch nicht angeben konnte, ob die linke Hand des Geschädigten auf dem Geländer gelegen habe. Der Angeklagte hat aber insbesondere eingeräumt, dass der Geschädigte ihn vor Schussabgabe angesehen habe, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass auch der vor dem Körper des Angeklagten gehaltene Flintenlauf sich im Gesichtsfeld des Geschädigten befunden hat. Unter dieser Voraussetzung kann dem Geschädigten aber die ihm von dem nur ein bis eineinhalb Meter entfernt stehenden Angeklagten drohende Gefahr nicht verborgen geblieben sein. Das Ausrichten der Flinte auf seinen linken Oberarm mit einem Kontakt zum Jackenärmel ist auch ohne weiteres geeignet, bei dem Geschädigten einen unmittelbar mobilisierenden Adrenalinstoß auszulösen, der den Geschädigten dazu befähigt hat, die seinem Gehirn verbleibende Sauerstoffreserve in vollem Umfang für die Flucht nach oben und in Richtung Werkstatttor zu nutzen. Ohne diesen Adrenalinstoß nämlich wäre nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. HG. und Dr. UN.-LO. gerade nicht mit einer solch großen Handlungsfähigkeit nach Herzstillstand zu rechnen gewesen, da erfahrungsgemäß Personen, die unerwartet von Schüssen - selbst mit geringeren Verletzungsfolgen - getroffen werden, zusammenbrechen, da ihnen die notwendige Anspannung aufgrund des Adrenalin fehlt.

200

Angesichts dieser Art der Schussabgabe durch den Angeklagten, gezielt auf den Oberkörper des Geschädigten und geeignet, dessen Oberkörper im Herzbereich vollständig zu durchsetzen, ist ohne weiteres von der Absicht des Angeklagten im Zeitpunkt der Schussabgabe auszugehen, den Geschädigten zu töten. Mit geringeren Folgen zu rechnen bot das Schussareal keinerlei Anhalt. Tatsächlich ging der Angeklagte auch nicht von geringeren Folgen des Schusses aus, denn sein Vorgehen lässt unter Berücksichtigung seiner früheren Überlegungen, den Geschädigten verschwinden zu lassen und diesen zu diesem Zweck zu erschießen, und seiner angegebenen Überzeugung angesichts des Verhaltens des Geschädigten am Tattag, es sei jetzt „Feierabend“, es sei jetzt „einfach genug“, keine andere Motivation zu.

201

Abweichende Feststellungen zum Tatgeschehen, insbesondere zur Tatzeit, auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugin IN. waren nicht zu treffen. Die Zeugin hat zwar bekundet, sie sei am 17. oder 18. Januar 2012 - sie wisse es nicht genau, aber am nächsten Tag habe es geregnet - nach Beginn ihrer Mittagspause um 13.00 Uhr von ihrer Arbeitsstelle in PC. nach PC.-OC. gefahren, um dort ihren Hund auszuführen. Sie gab an, gegen 13.10 Uhr ihren Spaziergang begonnen zu haben, der sie auf der VI.-straße (L N12) gegenüber dem Autohaus D. entlang geführt habe. Sie habe auf ihrem Weg zunächst Geräusche wie von Fußball spielenden, rangelnden Personen gehört, an der rückwärtigen Ecke des von dem Zeugen KR. D. angemieteten Werkstattteils einen Mann mit einer Brille mit dickeren Gläsern und kariertem kurzärmeligen Hemd stehen sehen, der in Richtung des Hofes des Autohauses gesehen habe, später eine Frauenstimme schimpfen gehört, dann sei Ruhe eingekehrt, während der Mann weiterhin an der Gebäudeecke gestanden habe. Dann habe sie eine Stimme gehört, die wie der Zeuge F. D. geklungen und gesagt habe, "stell dich nicht so an, mach dass du da unten reingehst". Etwas später habe sie - während ein Schulbus an der Haltebucht an der VI.-straße gehalten habe - aus dem Autohaus einen einmaligen Hilferuf einer männlichen Stimme gehört und bemerkt, dass der Mann nicht mehr an der Gebäudeecke gestanden habe. Ungefähr drei bis vier Minuten nach dem Hilferuf habe sie dann im Abstand von wenigen Sekunden zwei Schüsse gehört, die ihr gleich laut erschienen seien. Ihre Armbanduhr habe 13.34 Uhr gezeigt, bei einem Blick auf die Kirchturmuhr habe sie festgestellt, dass es 13.35 Uhr gewesen sei; ihre innere Stimme habe ihr gesagt, "sieh auf die Uhr, vielleicht wird es wichtig". Sie habe die Polizei jedoch nicht informiert, weil sie die Begebenheit für harmlos gehalten und angenommen habe, der Hilferuf habe von einem Schüler gestammt. Auch nach dem 30. Januar 2012 habe sie ihre Beobachtung nicht für bedeutsam gehalten, weil ihr von Dritten gesagt worden sei, die Tat habe vormittags stattgefunden. Erst nachdem sie in der Zeitung gelesen habe, dass die Tat mittags begangen worden sei, habe sie sich bei der Polizei gemeldet.

202

Die verschiedenen Bekundungen der Zeugin sind in einigen, auch wesentlichen Punkten widersprüchlich, ohne dass die Zeugin diese Widersprüche überzeugend hat erklären können. So hat sie bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 07. Juni 2012, zu der es auf eigene Initiative gekommen war, zunächst angegeben, sie habe den Sprecher der Aufforderung „Nun stell dich nicht so an und geh da runter“ unzweifelhaft als F. D. identifiziert; gegenüber der Kammer gab sie an, die Stimme habe wie die des Zeugen F. D. geklungen. Bei dieser ersten Vernehmung erwähnte die Zeugin auch nicht, eine Frauenstimme gehört zu haben, und beschrieb den an der Gebäudeecke stehenden Mann als „ca. 180-185 cm groß, ca. 30-35 Jahre alt mit schlanker Figur und bekleidet mit einem kurzärmeligen T-Shirt oder Hemdchen in den Farben gelb/blau kariert“, sprach aber nicht von einer Brille. Auch gab sie als Zeitpunkt, zu dem die Schüsse gefallen seien, mit ziemlich genau 13.30 Uhr an, nicht jedoch, dass sie eine Uhrzeit abgelesen habe. Hinsichtlich des Abstandes zwischen Hilferuf und den Schüssen gab sie ca. fünf Minuten an. In ihrer Vernehmung am 27. Juni 2012 gab die Zeugin an, sie habe den Mann an der Gebäudeecke gegen 13.30 Uhr gesehen, eine Brille habe sie nicht gesehen. Sie meine, die Stimme des F. D. erkannt zu haben. Auch hier sprach sie nicht davon, eine Frauenstimme gehört zu haben. Die Frage des Vernehmungsbeamten, ob es richtig sei, dass sie Uhrzeiten nur aufgrund ihrer täglichen Gewohnheiten bestimmen könne, nicht aber weil sie beispielsweise auf eine Uhr gesehen habe, bejahte die Zeugin. Erst am 29. Juni 2012 teilte die Zeugin IN. telefonisch mit, sie habe doch auf die Uhr gesehen und dort 13.35 Uhr abgelesen, der Mann an der Gebäudeecke habe eine Brille getragen und bevor es in der Werkstatt ruhig geworden sei, habe eine Frau laut geschimpft. Die Zeugin hat vor der Kammer erklärt, ihr sei der Umstand, dass sie - als sie die Schüsse gehört habe - auf die Uhr gesehen habe, erst nach längerem Nachdenken wieder eingefallen, nachdem der Polizeibeamte ihr nahegelegt habe, hierüber noch einmal in Ruhe nachzudenken. Diese Erklärung ist nicht überzeugend angesichts des Umstandes, dass die Zeugin bereits in zwei Vernehmungen zu den Uhrzeiten gefragt worden war und ihr die Wichtigkeit der zeitlichen Einordnung ihrer Beobachtungen bereits vor der ersten Vernehmung ausweislich ihrer Bekundungen voll bewusst war. Verstärkt werden die Zweifel dadurch, dass die Zeugin nunmehr davon gesprochen hat, sogar auf zwei Uhren die Zeit abgelesen zu haben und hierzu durch die Überlegung motiviert worden zu sein, dass der Zeitpunkt ihrer Beobachtung noch einmal wichtig werden könne. Gerade angesichts dieser Motivation ist es nicht lebensnah, dass der Zeugin der fragliche Umstand erst nach der mehrmaligen Befassung mit ihren Beobachtungen wieder eingefallen sein soll. Auch der Umstand, dass die Zeugin zunächst angab, eine Brille bei dem an der Ecke stehenden Mann nicht gesehen zu haben, dann jedoch davon sprach, dieser habe eine Brille getragen, und vor der Kammer sogar anzugeben wusste, dass er in dieser dickere Gläser getragen habe, nährt Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Angaben. Gleiches gilt auch angesichts des Umstandes, dass sie in polizeilichen Vernehmungen den an der Ecke stehenden Mann als ca. 30-35 Jahre alt bezeichnet hat, vor der Kammer jedoch angab, das Alter des Mannes nicht schätzen zu können, weil sie diesen nur von der Seite gesehen habe. Auch dass die Zeugin IN. in dieser Position die Knopfleiste des von dem Mann getragenen Hemdes gesehen haben will, ist nicht nachvollziehbar.

203

Darüber hinaus können die Angaben der Zeugin IN. auch mit den im Übrigen im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Beweisen nicht in Einklang gebracht werden. Auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugen XR. D., A. I. und ZS. sowie auch der Einlassung des Angeklagten hat die Tat kurz vor 13.00 Uhr am 17. Januar 2012 stattgefunden. Beide Zeuginnen haben darüber hinaus angegeben, dass der Angeklagte und E. I. zwischen 12.00 und 13.00 Uhr die Wohnung in Richtung Werkstatt verlassen haben, um dort nach Schrott zu sehen. Einen Anlass für E. I. - nur dieser käme in Betracht, da die Zeugin IN. ausgeschlossen hat, dass es sich bei dem Mann um den Angeklagten oder dessen Vater gehandelt hat -, sich an die zur VI.-straße gewandte Gebäudeecke der Werkstatt des KR. D. zu stellen, bestand nicht. Anhaltspunkte für die Anwesenheit anderer Männer hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, unabhängig davon, dass zwischen der genannten Gebäudeecke und der VI.-straße ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 1291 d.A.) eine ca. mannhohe Buchenhecke steht, die entgegen den Angaben der Zeugin - wonach diese seinerzeit nicht belaubt und weniger hoch gewesen sei - der Sicht auf eine an der genannten Stelle stehenden Person eher entgegen gestanden haben dürfte. Auch bestand für E. I. kein Anlass, sich im Januar ohne Jacke längere Zeit ins Freie zu stellen, unabhängig davon dass seine Leiche mit einer Winterjacke bekleidet aufgefunden wurde. Er trug desweiteren auch kein gelb/blau kariertes Hemd, sondern lediglich ein weißes Unterhemd ohne Knopfleiste.

204

Darüber hinaus haben die Bekundungen der vorgenannten Zeugen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gegen 13.15 Uhr auf dem Gelände des Autohauses D. Geschehnisse stattgefunden haben, die ihrem Geräusch nach Fußball spielenden Männern oder einem Gerangel zugeschrieben werden könnten, denn der Angeklagte war auf der Grundlage der Bekundungen des Zeugen ZS. und seiner eigenen Einlassung damit befasst, das bei Abgabe des zweiten Schusses im Bereich um die Grube verteilte Blut und Gewebe mit Wasser zu beseitigen. Auch dafür, dass der Vater des Angeklagten sich mit dem Angeklagten oder einer dritten Person in einer Weise auseinander gesetzt haben sollte, die als lautstarkes Gerangel anzusehen ist, haben sich keine Hinweise ergeben. Dies gilt auch für die Anwesenheit einer Frau, die darüber hinaus Anlass zu lauten Rufen gehabt hätte. Sowohl die Zeugin XR. D. als auch die Zeugin A. I. befanden sich zu diesem Zeitpunkt im Haus des Angeklagten. Die Zeugin DV. D. war urlaubsabwesend. Desweiteren spricht gegen die von der Zeugin IN. bekundete zeitliche Einordnung der Umstand, dass der Geschädigte einen Anruf des Zeugen MB. um 13.25 Uhr nicht annahm, obwohl er - geht man mit der Zeugin davon aus, dass E. I. um 13.34 bzw. 13.35 Uhr erschossen worden sei - zu diesem Zeitpunkt gelebt hätte und die Angewohnheit hatte, jederzeit zu telefonieren. Die Feststellungen hinsichtlich der telefonischen Verbindungen bzw. -versuche beruhen insoweit - wie auch im Übrigen - auf den diesbezüglich verlesenen Urkunden bzw. Verbindungsdaten.

205

Aber auch der Umstand, dass die Zeugin IN. davon sprach, zwei Schüsse gehört zu haben, die sich wie Schüsse des Jägers im Wald angehört hätten, spricht gegen die Annahme, die Zeugin habe die beiden Schüsse gehört, die den Geschädigten tödlich getroffen haben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. HG. handelte es sich bei dem Schuss im Keller um einen auf die Kleidung aufgesetzten Schuss und bei dem weiteren Schuss neben der Grube um einen auf den Nacken aufgesetzten Schuss. Für beide Schüsse ist - in Einklang mit der Darstellung des Angeklagten - mit dem Sachverständigen Dr. HG. davon auszugehen, dass die Knallentwicklung aufgrund des Aufsetzens auf Kleidung beziehungsweise den Körper des E. I. gegenüber derjenigen bei einem Schuss im Wald deutlich vermindert ist. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass beide Schüsse aufgrund der Mündungsabdeckung außerhalb des Raumes, in dem die Schüsse abgefeuert wurden, lediglich als dumpfer Schlag wahrzunehmen sein dürften, und außerhalb dieses Raumes lediglich noch als Lärm zu identifizieren seien. Angesichts dessen ist die Schilderung der Zeugin IN., sie habe außerhalb des Werkstattgebäudes und jenseits einer breiteren Straße zwei eindeutig als Schüsse zu identifizierende Geräusche gehört, nicht nachvollziehbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zeugin IN. zwei Schüsse außerhalb des Autohauses D. gehört hat, die mit dem Tatgeschehen in keinerlei Zusammenhang standen.

206

Entgegen der Einlassung des Angeklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass der Angeklagte die Flinte aus dem Waffenschrank seines Vaters bereits 2007 entnommen hat und diese seither im Keller der Werkstatt lagerte. Der Angeklagte hat zwar angegeben, er habe versucht, sich 2007 mit der ohne Wissen seines Vaters entnommenen Flinte zu erschießen, und habe sie nach dem Fehlschlag seines Suizidversuchs und ihrer Gangbarmachung im Keller der Werkstatt deponiert, hiervon vermochte sich die Kammer jedoch nicht zu überzeugen. Hinreichende Anhaltspunkte für den von dem Angeklagten geschilderten Selbstmordversuch mittels Erschießen waren nicht zu gewinnen, da zum einen seine Schwester von einem Selbstmordversuch des Angeklagten mittels Rasierklinge sprach, die Zeugin XR. D. von keinem Selbstmordversuch des Angeklagten zu berichten wusste und insbesondere die Schilderung des Angeklagten seiner damaligen Situation eine suizidale Stimmung und insbesondere auch einen Grund, warum der Angeklagte nach Gangbarmachung der Flinte von einem erneuten Versuch absah, nicht nachvollziehbar werden ließ. Insoweit fehlte es an der lebendigen Schilderung sowohl der selbstmörderischen als auch der sodann lebensbejahenden Motivation, worauf auch die Sachverständigen Dr. BS. und Dr. EX. hingewiesen haben. Darüber hinaus vermochte die Kammer nicht nachzuvollziehen, dass der Angeklagte 2007 die Flinte einfach im Keller der Werkstatt, die für die Betriebsangehörigen ohne weiteres zugänglich war und ist, liegen gelassen haben will, ohne sich Gedanken über hiermit verbundene Gefahren zu machen. Einen Grund, warum er die Waffe nicht wieder - ebenso ungesehen - in den Waffenschrank seines Vaters zurückgelegt hat, vermochte der Angeklagte nicht zu benennen. Letztlich kommt es aber hierauf nicht entscheidend an, weil dem Angeklagten jedenfalls nicht zu widerlegen war, dass sich die Flinte bereits geraume Zeit vor dem 17. Januar 2012 im Keller der Werkstatt befunden hat, ohne dass insoweit genaue Feststellungen getroffen werden konnten.

207

Nicht erweisen ließ sich in der durchgeführten Beweisaufnahme die Annahme der Anklage, der Angeklagte habe den Geschädigten in den Keller gelockt mit dem Ziel, diesen dort zu erschießen. Hiergegen spricht zum einen der Umstand, dass zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten sowohl nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten als auch den Bekundungen der Zeugen bis zuletzt ein enges und freundschaftliches Verhältnis bestand. So hatten beide noch in den Tagen vor der Tat die Tage weitgehend gemeinsam verbracht, den Geburtstag der Zeugin A. I. gemeinsam gefeiert und der Geschädigte hatte den Angeklagten als Taufpaten seines ungeborenen Kindes bestimmt. Auch hat der Zeuge KU. nicht bestätigen können, dass der Geschädigte ihm am Tattag telefonisch mitgeteilt habe, der Angeklagte habe ihn gebeten zu kommen und ihm wegen seiner Rückenschmerzen in der Werkstatt zu helfen. Dessen bedurfte es auch nicht, da sich der Geschädigte regelmäßig ab Mittag im Haus des Angeklagten aufhielt, wie auch der Zeuge KU. wusste und der Kammer bestätigt hat. Darüber hinaus wäre zu erwarten gewesen, dass bei einer geplanten Tötung der Angeklagte sowohl eine andere Tatzeit gewählt, als auch die Beseitigung der Leiche und der Tatwaffe zuvor geplant und zeitnah umgesetzt hätte. Die Tötung des Geschädigten in der Werkstatt bzw. deren Keller während der Mittagspause konnte zwar ohne Tatzeugen geschehen, setzte den Angeklagten jedoch unter erheblichen Zeitdruck was die Beseitigung der Tatspuren anging, da er bereits um 13.00 Uhr - und damit bereits wenige Minuten nach der Tat - mit dem Erscheinen sowohl seines Vaters als auch des Zeugen ZS. in der Werkstatt rechnen musste. Tatsächlich erschien der Zeuge ZS. auch, während der Angeklagte noch mit der Spurenbeseitigung beschäftigt war und verließ das Gelände nur aufgrund eines für den Angeklagten glücklichen und nicht vorhersehbaren Umstandes wieder für eine längere Zeit. Insbesondere aber die Beseitigung der Leiche des Geschädigten lässt jegliche Planung vermissen. Das Belassen der Leiche im Keller für mehrere Tage war auch angesichts des Umstandes, dass im Januar kaum mit einer Begehung des Kellers durch den Vater des Angeklagten oder den Zeugen ZS. zu rechnen war, extrem riskant. Auch musste der Angeklagte mit Nachforschungen durch die Familie des Geschädigten rechnen. Schließlich ließ der Angeklagte den Leichnam auf dem Anhänger des Cousins an mehreren Stellen im allgemeinen Straßenraum stehen, was gleichfalls ein erhebliches Entdeckungsrisiko barg, um ihn schließlich in der Garage des Zeugen Dr. HW. unterzustellen, wobei er den Zeugen IM. GU. einbeziehen musste. Schließlich versuchte der Angeklagte fast zwei Wochen nach der Tat, die Leiche mit Hilfe des unwissenden Zeugen UV. in der Deponie zu entsorgen, als er den Anhänger mit der Leiche aus der Garage des Dr. HW. entfernen musste. Dieses Vorgehen belegt keinerlei vorausschauende Planung, sondern lediglich die wiederholte Reaktion auf sich zuspitzende Probleme, die er kurzfristig zu lösen versuchte. Einer endgültigen Lösung des Problems kam er hierbei zunächst nicht näher, bis er schließlich die Entsorgung auf einer Deponie als Möglichkeit wählte, was er ohne weiteres auch bereits kurz nach der Tat hätte tun können. All dies belegt keine vorausschauende Planung, wie es im Fall der langfristig geplanten Ausschaltung des Geschädigten zu erwarten gewesen wäre.

208

Der Umstand, dass der Angeklagte bereits Wochen vorher - wie in Schreiben niedergelegt - erwogen hatte, dass die zunehmend als Belastung empfundene Situation dadurch beendet werden könnte, dass er den Geschädigten tötet bzw. erschießt, belegt nicht hinreichend, dass der Angeklagte nunmehr diese zuvor erwogene Lösung tatsächlich zu ergreifen und geplant umzusetzen beschlossen hatte. Insoweit bestehen die vorstehend genannten gegenteiligen Indizien unvermindert fort. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Angeklagte zumindest in der Tatsituation auf die bereits erwogene Möglichkeit zurückgriff und kurzfristig beschloss, die allgemein erwogene Möglichkeit in die Tat umzusetzen, da er einerseits die Forderungen des Geschädigten nicht mehr länger hinnehmen wollte und andererseits im Gespräch mit dem Geschädigten gerade eine geladene Flinte in den Händen hielt.

209

Grund für den Tatentschluss des Angeklagten war der von dem Geschädigten über Wochen aufgebaute und aufrecht erhaltene Druck auf dem Angeklagten, ihn - wie bereits vielfach im Verlauf des Jahres 2011 - finanziell zu unterstützen. Der Geschädigte, der in früheren Zeiten mit den Schrottgeschäften und auch mit Diebstählen von Metallen zum Teil erhebliche Erträge hatte erwirtschaften können und damit seinen Lebensstil, der auch den häufigeren Besuch von Bordellen und Spielhallen einschloss, hatte sichern können, konnte in den letzten Monaten zunehmend weniger Geld verdienen, auch weil der Angeklagte sich vor allem aus gesundheitlichen Gründen weitgehend aus den Schrottgeschäften zurückgezogen hatte, so dass der Geschädigte auf sich gestellt war und lediglich noch dadurch Unterstützung erfuhr, dass die Ehefrau des Angeklagten ihn fuhr. Darüber hinaus fehlte dem Geschädigten ein zum Transport geeignetes Fahrzeug. Der Geschädigte forderte den Angeklagten daher immer wieder auf, ihm Geld zum Erwerb eines Lkws zu geben. Der Angeklagte, der zu dieser Zeit selbst über nahezu kein Einkommen verfügte und fühlbare finanzielle Hilfe nicht leisten konnte, erwog auch zu diesem Zweck, eine Solaranlage auf dem Dach seines Hauses erstellen und den über den Wert seines Wohnhauses abgesicherten Kredit seiner Hausbank um 30.000,00 Euro aufzustocken. Zumindest einen Teil des Darlehensbetrages wollte der Angeklagte dem Geschädigten zur Erwerb eines Lkws überlassen, weil er diesem als seinem guten Freund helfen und den Ausfall seiner Arbeitskraft kompensieren wollte. Außerdem verfolgte er die Hoffnung, damit die Beanspruchung durch den Geschädigten und dessen Ehefrau für sich und seine Ehefrau zu verringern. Da aber aufgrund des Umstandes, dass er zuletzt nicht mehr für das Autohaus tätig war und ab Jahresbeginn dort nur auf 400,00 Euro-Basis beschäftigt sein sollte, die Gewährung eines weitergehenden Kredits zunächst nicht gelang, der Geschädigte aber weiterhin darauf drängte, von dem Angeklagten eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, fasste der Angeklagte schließlich den Plan, ihm sein Unvermögen insoweit mit Hilfe des Zeugen IZ. deutlich zu machen, indem er vorgab, den Zeugen durch Drohungen zur Kreditvergabe bewegen zu wollen, und bei diesem Versuch festgenommen zu werden. Dies stellte eine Reaktion darauf dar, dass der Geschädigte nicht nachließ zu erwarten, von dem Angeklagten aus Darlehensmitteln einen größeren Bargeldbetrag zu erhalten. Auch die Anrufe des Angeklagten bei den Zeugen GA. und OY. stellten letztlich untaugliche Versuche dar, einen Ausweg aus den zunehmend als belastend empfundenen Forderungen des Geschädigten zu finden. Dem Rat der Zeugen, die Beziehung zu dem Geschädigten abzubrechen, vermochte der Angeklagte wegen seiner freundschaftlichen Verbindung zum Geschädigten und seinem Bestreben, seinem besten Freund zu helfen, nicht zu folgen. Auch die Gespräche mit dem Zeugen DT. mit dem Ziel, den Geschädigten körperlich schädigen zu lassen, um damit - so offenbar die Hoffnung des Angeklagten - diesen in seinen Forderungen mäßigen zu lassen, dienten dem Zweck, die Belastung durch diese Forderungen des Geschädigten zu reduzieren oder zu beseitigen. Dass sich der Angeklagte durch die Erwartungen des Geschädigten unter Druck sah, ergibt sich auch aus den verschiedenen Schreiben des Angeklagten, die er verfasst hat. Die gegenteiligen Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung sind nicht überzeugend. Die Behauptung des Angeklagten, er habe die - nach seiner Darstellung - überspitzte Darstellung des Verhaltens des E. I. seiner Schwester gegenüber gemacht, weil er diese dazu habe bewegen wollen, „den Ball flach“ zu halten und ihn und seine Frau nicht weiter mit Vorwürfen zu überhäufen, ist nicht nachvollziehbar, denn seine Darstellung war allenfalls geeignet, seine Schwester noch mehr gegen seine Beziehung zu E. I. aufzubringen, nicht aber diese zu beschwichtigen. Darüber hinaus wurden die an seine Schwester gerichteten Schreiben - wie auch ein an die Staatsanwaltschaft Aachen gerichtetes Schreiben - dieser nicht zur Kenntnis gebracht, sondern entweder in einer Schreibtischschublade hinterlegt, ohne dass die Schwester des Angeklagten etwas hiervon erfuhr, oder gar nur auf den Computer des Angeklagten gespeichert. Eine andere nachvollziehbare Begründung für den Inhalt der diversen Schreiben, als diejenige, dass der Angeklagte die Forderungen des E. I. um finanzielle Unterstützung als starke Belastung empfand, vermochte der Angeklagte auch auf Vorhalt nicht zu geben.

210

Die Schreiben belegen darüber hinaus, dass der Angeklagte schon in den Wochen vor der Tat jedenfalls abstrakt in seiner Fantasie als Lösung der zunehmend als Belastung empfundenen Situation erwogen hat, E. I. zu erschießen, um angesichts seiner eigenen finanziellen Schwierigkeiten dessen Drängen um Unterstützung zu entkommen. Auch wenn man hierin noch keinen konkreten Plan sehen will, dessen Umsetzung der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt der Verfassung der Schreiben ins Auge gefasst hatte, so ist die Erschießung des E. I. doch eine bereits abstrakt erwogene Handlungsalternative, die der Angeklagte dann im Tatzusammenhang aktualisiert und nunmehr als Handlungsziel akzeptiert hat.

211

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte den Angeklagten tatsächlich - entweder durch Drohungen gegenüber dem Angeklagten oder dessen Familie oder aber mit der Preisgabe von Straftaten - erpresst und hiermit die Zahlung von eventuell 30.000,00 Euro an sich gefordert hat, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Angeklagte hat dies in Abrede gestellt, obwohl er gegenüber Dritten zum Teil vor der Tat von Erpressung gesprochen hat. So hat er dies gegenüber den Zeugen IZ. und GA. behauptet, in der Selbstanzeige jedoch auch wieder in Abrede gestellt. Auch wenn der Zeuge IC.-BO. S. bekundet hat, sie hätten von Bedrohungen und Erpressung des Geschädigten gegenüber dem Angeklagten gehört, vermochten sie doch keine konkreten diesbezüglichen Angaben zu machen. Letztlich vermochten sie nur anzugeben, dass der Geschädigte erwartet habe, von dem Angeklagten Geld zu bekommen, und dass der Angeklagte selbst hiervon gesprochen habe. Angesichts der Einlassung des Angeklagten, wonach er grundsätzlich - im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten und nicht in Höhe von 30.000,00 Euro - zur finanziellen Unterstützung des Geschädigten bereit war, die von ihm ins Auge gefasste Unterstützung zum Erwerb eines Lkw in Höhe von 5.000,00 Euro aber mangels Kreditgewährung aber nicht aufbringen konnte, belegt diese Erwartung des Geschädigten nicht eine Erpressung. Dass der Geschädigte nicht von 5.000,00 Euro, sondern von einem deutlich höheren Betrag, möglicherweise 30.000,00 Euro, sprach, ist gleichfalls nicht geeignet, eine Erpressung in dieser Höhe zu belegen, sondern mag allein der subjektiven Überzeugung geschuldet sein, den Angeklagten entgegen dessen bisherigen Erklärungen letztendlich zur Überlassung des gesamten Kreditaufstockungsbetrages bewegen zu können. Eine derartige Hoffnung wäre angesichts des Verhaltens des Angeklagten in der Vergangenheit, der sich zur Überlassung an den Geschädigten erhebliche fünfstellige Beträge von Familienmitgliedern geliehen hatte, und des von dem Angeklagten empfundenen und von dem Geschädigten aufrechterhaltenen Drucks, seinem Freund helfen zu wollen, auch nicht gänzlich unrealistisch gewesen.

212

Lediglich das Schreiben „Für den Fall, das mir etwas passiert“ und das gespeicherte Schreiben an die Staatsanwaltschaft enthält die Darstellung, dass der Geschädigte ihm mit Schlägen gedroht habe, seine Familie umzubringen oder ihm Straftaten anzuhängen, die der Angeklagte nicht begangen habe. Angesichts der Erklärung des Angeklagten, er habe sich mit Blick auf die Freundschaft zu dem Geschädigten zur Hingabe der verschiedenen Geldbeträge bereitgefunden, ist jedoch auch angesichts der zitierten Erklärungen des Geschädigten letztlich eine Nötigung bzw. Erpressung nicht anzunehmen. Darüber hinaus ist auch von der Ernstlichkeit der Androhungen des Geschädigten nicht auszugehen. Auch wenn dieser sowohl den Angeklagten als auch bei einer anderen Gelegenheit dessen Schwester geohrfeigt hat, als der Angeklagte ihm keine 20,00 Euro gab bzw. dessen Schwester ihm Vorwürfe machte, so geschah dies in aufwallendem Ärger, für den sich der Geschädigte später auch entschuldigte. Hinsichtlich des erwarteten fünfstelligen Betrages, auf den der Geschädigte bereits über Wochen, ja Monate wartete, ist es zu keinen Gewalttaten des Geschädigten gekommen. Dies belegt, dass der Geschädigte eine ernstliche Verknüpfung zwischen Geldzahlung und Androhung nicht herstellen wollte und allein die Dringlichkeit betonen wollte. Auch der Angeklagte ist letztlich nicht von der Ernstlichkeit der Erklärungen des Geschädigten ausgegangen, da anderenfalls das weiter bestehende enge persönliche Verhältnis zu diesem nicht erklärlich ist. Die Äußerungen des Geschädigten stellen damit mehr vollmundiges Gerede als ernstliche Drohung dar, was der Angeklagte letztlich auch so einschätzte.

213

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte dem Geschädigten - wie der Zeuge ZX. bekundet hat - 30.000,00 Euro geschuldet habe, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Zum einen ist eine entsprechende Verpflichtung in den Aufstellungen des Angeklagten nicht enthalten, obwohl diese augenscheinlich eine vollständige Übersicht über seine Verbindlichkeiten darstellen. Es ist darüber hinaus aber auch angesichts der durch den Angeklagten an den Geschädigten geflossenen Geldbeträge, die auch von den Verwandten des Geschädigten bestätigt worden sind, kein Grund dafür ersichtlich, dass der Geschädigte seinerseits - noch über die Rückzahlung ihm gewährter Darlehen hinaus - dem Angeklagten 30.000,00 Euro überlassen haben könnte. Auch die Vermutung des Zeugen ZX., der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, dem Geschädigten noch einen entsprechenden Anteil an den Erlösen aus Diebstählen auszuzahlen, ist fernliegend, da nicht der Angeklagte, sondern der Geschädigte die treibende Kraft in den Schrottgeschäften war. Dass der Geschädigte angesichts seines erheblichen Geldbedarfs einen derartigen Betrag nicht abgefordert haben sollte, ist sowohl an sich nicht nachvollziehbar als auch im Übrigen aufgrund der fehlenden bzw. sehr stark reduzierten Mitarbeit des Angeklagten in den letzten Monaten vor der Tat an den Schrottgeschäften nicht lebensnah.

214

Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür erweisen können, dass die Zeuginnen XR. D. oder A. I. an der Tatausführung beteiligt waren. Der Angeklagte hat dies ebenso bestritten wie die Zeuginnen D. und A. I.. Der Angeklagte hat auch keinem der weiteren Zeugen, denen gegenüber er Angaben zur Tat gemacht hat, von einer derartigen Beteiligung berichtet. Allein der Umstand, dass die Zeugin A. I. für die Zeit nach der Tatbegehung am Tattag von einer zeitweisen Abwesenheit der Zeugin D. und dem Geruch von Reinigungsmitteln nach ihrer Rückkehr berichtet hat, reicht als Hinweis für die Beteiligung der Ehefrau des Angeklagten ebenso wenig aus, wie der Umstand, dass die Zeugin A. I. diesen nicht bereits am 17. oder 18. Januar 2012, sondern erst am 19. Januar 2012 mit der Angabe vermisst erklärt hat, den Geschädigten am 18. Januar 2012 zuletzt zu Hause gesehen zu haben. Der Angeklagte hat in Abrede gestellt, für den Inhalt der Vermisstenmeldung der A. I. verantwortlich zu sein. A. I. hat ihrerseits angegeben, sich zu einer derartigen Erklärung dadurch veranlasst gesehen zu haben, dass sie gegenüber den nach dem Verbleib des Geschädigten forschenden Verwandten entsprechendes behauptet und hiervon nachträglich aus Angst vor diesen Verwandten nicht mehr habe abrücken wollen. Diese Erklärung ist zur Überzeugung der Kammer angesichts des Verhaltens der Verwandten, die tatsächlich der Ehefrau des Geschädigten von Beginn an Vorwürfe hinsichtlich ihres Verhalten gemacht haben, diese bis heute ausweislich ihrer Bekundungen als an der Straftat beteiligt ansehen und sich aggressiv und sehr abfällig über sie äußern, zumindest nicht fernliegend, wenn nicht sogar naheliegend, da der von der Zeugin A. I. geschilderte Geschehensverlauf keinen Anhalt für eine eigene Verantwortlichkeit bietet, der Tatsächliche jedoch schon, da er der Zeugin A. I. dem Vorwurf aussetzt, diese habe die Erklärung des Angeklagten, der Geschädigte habe sich nach einem Streit vom Autohaus in Richtung PC. entfernt, zu leichtgläubig geglaubt. So hat der Zeuge KU. unumwunden eingeräumt, dass die Verwandten des Geschädigten bereit waren, die Tötung des Geschädigten an dem Täter zu rächen, auch wenn sie dies ebenfalls vor die erkennende Kammer gebracht hätte. Soweit die Zeugin A. I. erstmals in ihrer letzten polizeilichen Vernehmung am 21. Februar 2012, die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, angegeben hat, sie habe bereits am 18. Januar 2012 den Geschädigten als vermisst melden wollen, der Angeklagte habe ihr hiervon jedoch abgeraten, um zu vermeiden, dass die Verwandten aus FN. Schwierigkeiten machen, so ist diese Erklärung nicht geeignet, die gegenteilige Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, da die nunmehrige Bekundung der Zeugin A. I. auch dem Umstand geschuldet sein kann, die Verantwortung für die falsche Vermisstenanzeige auf den Angeklagten abzuwälzen, um sich den sie bedrängenden Verwandten gegenüber von entsprechenden Vorwürfen zu entlasten.

215

Der Angeklagte war bei der Tat nicht durch Notwehr oder Nothilfe berechtigt, da weder ihm gegenüber noch gegenüber seinem Vater ein Angriff unmittelbar bevorstand. Der Geschädigte hatte den Angeklagten zwar aufgefordert, sich zu überlegen, wie er an Geld kommen könne, und angekündigt, diesen sonst anzuzeigen, aber weder Anstalten gemacht, mit der Antriebswelle, die er noch in der Hand hielt, nach dem Angeklagten zu schlagen, noch eine konkrete Geldforderung dem Angeklagten gegenüber erhoben. Dieser hatte darüber hinaus seinerseits erklärt, den Geschädigten anzuzeigen und ins Gefängnis zu bringen. Soweit der Geschädigte erklärt hatte, sich Geld beim Vater des Angeklagten holen zu wollen, anderenfalls werde er diesen umbringen, lag hiermit ein unmittelbar bevorstehender Angriff auf das Eigentum oder Leib und Leben des Vaters nicht vor, da sich dieser nicht in der Werkstatt des Autohauses D. aufhielt und sich der Geschädigte daher zu dessen Wohnhaus begeben musste, wobei ihm nicht bekannt war, ob sich der Vater des Angeklagten dort tatsächlich aufhielt. Darüber hinaus ist nicht festzustellen, ob die Erklärung des Geschädigten ernstgemeint oder nur ein dem Frustabbau dienendes großspuriges Gerede war.

216

E. I. war bei Beibringung des ersten Schusses arglos und wehrlos. Er hatte keinen Anlass zu der Annahme, dass der Angeklagte ihm Schaden an Leib oder Leben zufügen werde. Dieser stand zwar mit einer geladenen Flinte in seiner Nähe, dieser Umstand war jedoch darin begründet, dass der Geschädigte selbst nach der Waffe gefragt und der Angeklagte sie zur Ansicht geholt hatte. Dass diese Waffe gegen ihn selbst eingesetzt werden könnte, war auf der Grundlage dieses Vorgeschehens, aber auch des gesamten bisherigen Verlaufs ihrer Beziehung, für den Geschädigten nicht vorhersehbar. Ein derartiges Verhalten des Angeklagten hat der Geschädigte ersichtlich auch nicht erwartet, anderenfalls würde er sein Vorhaben, jetzt den Vater des Angeklagten um Geld angehen zu wollen, nicht geäußert haben. Rechnete der Geschädigte nicht damit, dass der Angeklagte das Gewehr heben und auf ihn schießen würde, so war er auch wehrlos, da er in dem Moment, in dem der Lauf auf ihn gerichtet wurde, keine realistische Chance mehr hatte, dem nunmehr folgenden Schuss und der tödlichen Verletzung zu entkommen. Dies hat der Angeklagte auch erkannt und damit die aus der Arglosigkeit folgende Wehrlosigkeit des Geschädigten ausgenutzt.

217

Der Annahme der Arglosigkeit des Geschädigten kann nicht entgegen gehalten werden, er habe mit seiner Ankündigung, sich wegen des Geldes an den Vater des Angeklagten wenden und diesen gegebenenfalls töten zu wollen, eine Situation geschaffen, in der er mit Angriffen auf Leib oder Leben hätte rechnen müssen, denn eine Notwehr- bzw. Nothilfelage zugunsten des Angeklagten lag - wie vorstehend erörtert - nicht vor.

218

Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat zu erkennen, sowie seine Fähigkeit, sein Verhalten an dieser Erkenntnis auszurichten, waren zur Tatzeit unbeeinträchtigt.

219

Der Angeklagte leidet weder unter Schwachsinn, noch unter einer krankhaften seelischen Störung.

220

Seine testpsychologische Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. BS. hat einen Gesamt-Intelligenzquotienten in Höhe von 101 bei einem Verbal-Intelligenzquotienten von 111 und einem Handlungs-Intelligenzquotienten von 88 ergeben. Zwar haben sich insoweit auffallende Leistungsdifferenzen zwischen den sprachbezogenen und dem handlungspraktischen Untertests ergeben, die in Übereinstimmung mit der Verhaltensbeobachtung deutliche Einschränkungen des Angeklagten bei der Bewältigung komplexer handlungspraktischer Intelligenzprüfaufgaben zeigte. Hierbei zeigte sich der Angeklagte insbesondere auch bei erhöhter affektiver Anspannung sowohl sprunghaft als auch gehemmt, gesperrt und umstellungserschwert, obwohl er über eine insgesamt schnelle Auffassungsgabe verfügt. Seine Denkprozesse zeigten sich bei komplexen Aufgaben auffallend überhastet sowie vorwiegend konkret und anschauungsgebunden. Diese Einschränkungen allein bei der Bewältigung komplexer kognitiver Problemlöseaufgaben - die elementaren kognitiven Leistungsfunktionen waren unauffällig -, liegen jedoch im Normbereich. Der Angeklagte kann sein intellektuelles Leistungsvermögen durch persönlichkeitsimmanente Faktoren nicht uneingeschränkt zur Geltung bringen, ohne dass deshalb jedoch eine forensisch relevante Intelligenzminderung vorläge. Die persönlichkeitsimmanenten Faktoren bieten lediglich Hinweise auf leichte Akzentuierungen introvertiert-schizoider sowie selbstunsicherer Persönlichkeitsanteile, die ihrer Ausprägung nach als normalpsychologische Normvarianten anzusehen sind und nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung erreichen. Der Angeklagte zeigte die Merkmale einer klagsam-reizbaren Person mit einer psychovegetativen Labilität, einer niedergedrückten Stimmung bzw. dysphorischen Verstimmung und einem sehr niedrig ausgeprägten Selbstwertgefühl verbunden mit dem latenten Gefühl der eigenen Unzulänglichkeit. Diese Eigenschaften führten jedoch nicht zu maßgeblichen Einschränkungen in Belastungssituationen und haben den Angeklagten nicht gehindert, wesentliche Schwellensituationen und Schwierigkeiten im Leben zu meistern.

221

Der Angeklagte leidet auch nicht unter einer krankhaften seelischen Störung, denn es haben sich keinerlei Hinweise auf exogene Psychosen oder eine Intoxikation zum Tatzeitpunkt ergeben. Desweiteren ließen sich keine Hinweise auf eine schwere seelische Abartigkeit des Angeklagten finden. Es fehlt in der Person des Angeklagten eine seelische Fehlanlage bzw. -entwicklung, die in einer Gesamtschau in der Gewichtung ihres Schweregrades der einer krankhaften seelischen Störung entspräche.

222

Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung lag nach den überzeugenden sachverständigen Feststellungen der Sachverständigen Dr. BS. und Dr. EX., denen sich die Kammer in vollem Umfang angeschlossen hat, in der Person des Angeklagten, dessen Persönlichkeit keine Hinweise auf Auffälligkeiten im affektiven Bereich bot, nicht vor. Er befand sich insbesondere nicht in einem Affektzustand, der so intensiv gewesen wäre, dass durch ihn sein seelisches Gefüge zeitweise zerstört oder erschüttert worden wäre. Hinweise auf einen hochgradigen Affekt ergeben sich weder auf der Grundlage von Tatvorgeschehen, insbesondere der Gestaltung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, noch des Tatgeschehens. Auch im Nachtatgeschehen ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Affektabbau.

223

Der Geschädigte stellte sich auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten wie auch seiner Verwandten als ein Mann dar, der im familiären Umkreis Gewalt erfahren hatte und bei verschiedenen Verwandten aufwuchs, der telefonsüchtig war, häufig Bordelle und Spielhallen aufsuchte, wobei er für Verluste grundsätzlich andere verantwortlich machte und sich aggressiv gebärdete, sich mithin in pubertärer Art und Weise verhielt, der sich selbstherrlich benahm und andere abwertete und immer wieder Straftaten beging. Desweiteren aber war er auch seinen Freunden gegenüber ein echter Freund, herzensgut und bestrebt, ihnen mit allen Mitteln zu helfen. Er hatte eine zunehmend antisoziale Entwicklung genommen, wie seine Delinquenz zeigte. Er nahm ihm gesetzte Grenzen nicht an und nutzte die Instrumentalisierung von Gewalt und ein „hartes Auftreten“ zur Durchsetzung seiner Interessen. Er war voller Erlebnishunger, wie sein ständiges Spielen und Telefonieren zeigte, hatte ein übersteigertes Selbstwertgefühl, wenig kritische Selbstreflexion und Schuldbewusstsein, aber auch intensive und lebhafte Gefühle, die es ihm ermöglichten, Menschen für sich einzunehmen und damit seinen Bedürfnissen dienbar zu machen. Sein Verhalten zeigte auch eine Verantwortungslosigkeit sich selbst und seiner Familie gegenüber, wenn er große Geldbeträge verhurte oder verspielte, keine Rücklagen bildete, und immer wieder straffällig wurde.

224

Der Angeklagte weist nach der Einschätzung der Sachverständigen Dr. EX. in seinen emotionalen Zügen weichherzige, hilfsbereite Züge auf mit der Bereitschaft, sich für andere einzusetzen. Wegen einer frühkindlichen Bindungsstörung des Angeklagten hat der Angeklagte nicht gelernt, stabile Bindungen einzugehen und zu unterhalten. Dies zeigt sich auch in seinem sprunghaften, wenig durchdachten Verhalten mit Zügen eines chaotischen Denkstils sowohl in seiner privaten und beruflichen Entwicklung als auch in seinem Familien- und Beziehungsleben mit zum Teil parallel geführten, lang- oder auch kurzzeitig geführten Beziehungen zur Frauen, die darüber hinaus eher oberflächlich, funktional und verbunden mit sexueller Untreue gelebt wurden. Zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten bestand eine enge Beziehung, in der beide ganz überwiegende Anteile ihrer Zeit miteinander verbrachten. Der Angeklagte half dem Geschädigten, den er bis zuletzt als seinen besten Freund bezeichnete, beim Lesen, bot ihm Obdach und Anschluss in seinem Haus und nahm eine Falschaussage auf sich, um den Geschädigten zu schützen. Ohrfeigen des Geschädigten ihm oder seiner Schwester gegenüber bewogen ihn nicht dazu, seine Unterstützung einzustellen, vielmehr fuhr er den Geschädigten wieder nach Hause bzw. bewegte seine Schwester dazu, die Körperverletzung zu ihren Lasten nicht bei der Polizei anzuzeigen, weil er - an das „Gute im Menschen“ glaubend - von dem herzensguten Charakter des E. I. überzeugt war und seine aggressiven Impulse lediglich als nur zeitweise Erscheinung, „seine fünf Minuten“, ansah. Beide verband zur Überzeugung der Sachverständigen die Herkunft aus wenig haltgebenden Herkunftsfamilien, wobei beide die hieraus resultierenden Defizite ihres jeweiligen Selbstwertgefühls in ihrer freundschaftlichen Beziehung auszugleichen versuchten. Der Angeklagte unterstützte den Geschädigten auch unter zunehmend hoher Belastung und befriedigte dessen Ansprüche. Zuletzt jedoch überstiegen diese das für den Angeklagten sowohl in finanzieller Hinsicht als auch hinsichtlich seiner seelischen Reserven erträgliche Maß. Der Angeklagte versuchte deshalb bereits Ende des Jahres 2011, Abstand zwischen sich und den Geschädigten zu schaffen, und geriet in eine ambivalente Haltung, einerseits den Freund nicht „hängen zu lassen“, andererseits die von diesem erwarteten Zuwendungen nicht erbringen zu können. Den manipulativen Fähigkeiten des Geschädigten, der möglicherweise auch auf den Sohn eines alteingesessenen Familienbetriebs neidisch war und an dessen privilegierter Stellung teilhaben wollte, war der Angeklagte letztlich nicht mehr gewachsen und konnte dem Druck des Geschädigten nicht mehr länger standhalten. Ausdruck dieses Drucks, unter dem der Angeklagte stand, waren zum einen die verschiedenen von ihm gefertigten Schreiben, auch wenn er - wie er sagte - etwas dick aufgetragen hatte, als auch die Anrufe bei den privat bekannten Polizeibeamten und schließlich sein Vorgehen gegenüber dem Zeugen IZ.. Dem Angeklagten fehlte der Mut, dem Geschädigten deutlich zu sagen, dass er ihm kein Geld würde geben können, und versuchte zuletzt, dem Geschädigten dies durch die Umstände deutlich zu machen. Hiermit scheiterte der Angeklagte letztlich. Er entschied sich daher in der Tatsituation, als der Geschädigte weiterhin Geld von ihm forderte und erklärte, sich wegen Geldes an den Vater des Angeklagten wenden zu wollen, diese für ihn mit großer Anspannung verbundene Beziehung zu dem Geschädigten, die er nicht weiter ertragen wollte, dadurch zu beenden, dass er - wie er in der Form von Gedankenspielen bereits einige Wochen zuvor in Schreiben erwogen hatte - E. I. erschoss. Dieser Entschluss war jedoch nicht einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geschuldet, einem überwältigenden Affektzustand, sondern einer intentionalen Entscheidung, die Forderungen des Geschädigten zu beenden, nachdem es dem Angeklagten zuvor nicht gelungen war, dem Geschädigten deutlich zu machen, dass dieser die von ihm erwartete erhebliche finanzielle Unterstützung nicht leisten könne. Weder lässt der mehraktige, sich über verschiedene Örtlichkeiten hinziehende Tatverlauf und dessen Schilderung durch den Angeklagten Wahrnehmungsverzerrungen erkennen, noch Einschränkungen in der Erinnerungsfähigkeit und Erinnerung. Die hieraus folgende fehlende maßgebliche Beeinträchtigung des Angeklagten findet ihre Bestätigung auch im Nachtatverhalten, in dem es dem Angeklagten gelingt, die Leiche des Geschädigten in den Keller zu ziehen und abzudecken, während der Reinigungsarbeiten in der Werkstatt und beim Abschieben des blutigen Wassers in die Abwasserrinne dem Zeugen ZS. äußerlich unbeeinträchtigt entgegen zu treten und vorzuspiegeln, ihn mangels Schlüssel nicht in die Werkstatt einlassen zu können, und schließlich die Reinigung der Werkstatt soweit voranzutreiben, dass keiner der in der Werkstatt beschäftigten Personen Spuren des Geschehens wahrnahm. Auch erschien der Angeklagte den Personen, die ihm in den nächsten Stunden begegneten, nicht verändert.

225

IV.

226

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte wegen eines Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht.

227

Er hat E. I. durch zwei Schüsse getötet. Er hat hierbei heimtückisch gehandelt, denn dieser rechnete, wie der Angeklagte auch erkannt hatte, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte den Lauf der Flinte auf ihn richtete und den ersten Schuss abgab, nicht mit einem Angriff auf sein Leben und war deshalb auch wehrlos, da ihm ein Entkommen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte die Waffe auf ihn richtete, vor dem Schuss nicht mehr möglich war.

228

Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt, da seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat zu erkennen, und sein Verhalten an dieser Erkenntnis auszurichten, entsprechend den vorstehenden Ausführungen weder erheblich vermindert noch aufgehoben war.

229

V.

230

Entsprechend dem in § 211 StGB genannten Strafmaß war daher gegen den Angeklagten wegen Mordes

231

eine lebenslange Freiheitsstrafe

232

zu verhängen.

233

Die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 49 StGB analog kam nicht in Betracht, da keine gewichtigen außergewöhnlichen Milderungsgründe vorliegen, die die Tat bei wertender Gesamtbetrachtung als Grenzfall mit Ausnahmecharakter kennzeichnen. Zwar hat der Angeklagte die Tat weitestgehend eingeräumt und Reue hinsichtlich des Tatgeschehens zum Ausdruck gebracht. Auch hatte der Geschädigte über Wochen Druck gegenüber dem Angeklagten aufgebaut, um von diesem finanzielle Unterstützung zu erfahren, und nunmehr angekündigt, sich notfalls mit Gewalt Geld beim Vater des Angeklagten zu holen. Dessen ungeachtet befand sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht in einer ausweglosen Situation, sondern hatte insbesondere auch mit der Fortführung der engen persönlichen Beziehung zu dem Geschädigten eine maßgebliche Bedingung für die Tatsituation gesetzt. Hätte der Angeklagte die Beziehung zu dem Geschädigten abgebrochen und gegebenenfalls gegen diesen Anzeige erstattet, wie es ihm von dem Zeugen QX. OY. und auch dem Zeugen DT. angeraten worden war, und wozu er insbesondere in seiner Vernehmung am 13. Januar 2012 Gelegenheit gehabt hätte, wäre es zu der Tat nicht gekommen.

234

VI.

235

1.              Adhäsionsanträge der A. I.

236

a)              Die Nebenklägerin A. I. hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 Euro zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

237

Der Antrag ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 404 StPO unzulässig, da der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld nicht schlüssig dargetan ist.

238

Zwar kann einem Angehörigen eines Getöteten gemäß § 823 BGB in Verbindung mit §§ 249, 253 Abs. 2 BGB ein eigener Schmerzensgeldanspruch zustehen, wenn er durch das Erlebnis des Todes eines nahen Angehörigen eigene psychische Schäden erleidet. Hierbei reichen allerdings allgemeine Empfindungen wie Trauer und Schmerz, die die Tötung eines nahen Verwandten regelmäßig auslösen, grundsätzlich nicht aus; dies kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn sie als Gesundheitsbeschädigungen fassbar sind und zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer geführt haben, die diejenigen überschreiten, die auch ansonsten Trauerfälle begleiten. Der Vortrag der Nebenklägerin A. I. belegt keine solchen - über die normale Trauer - hinausgehenden psychopathologischen Ausfälle, wenn sie lediglich vortragen lässt, durch die Ereignisse - Verlust ihres Ehemannes, dessen Auffinden auf der Müllkippe und des Verdachts der Täterschaft des Angeklagten - „so stark traumatisiert“ zu sein, dass sie weder dem Angeklagten entgegen treten noch dem Gericht über die Geschehnisse berichten zu können, und Qualen zu leiden, weil sie das gemeinsame Kind des Geschädigten geboren habe, welches sie nun alleine aufziehen müsse. Auch die ärztliche Bescheinigung der Dr. QC. - Ärztin für Allgemeinmedizin - vom 04.10.2012, wonach die Nebenklägerin „aufgrund ihrer seelischen Verfassung nicht in der Lage sei, an den bevorstehenden Gerichtsterminen teilzunehmen“ ist insoweit ohne maßgeblichen sachlichen Gehalt.

239

b)              Die Nebenklägerin A. I. hat darüber hinaus beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie eine Schadensersatzrente in Höhe von monatlich 500,00 Euro zu zahlen.

240

Der erhobene Anspruch ist dem Grunde nach begründet, da der Angeklagte der Ehefrau des E. I. gegenüber gemäß §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 211 StGB zu Leistung von Schadensersatz in Form einer Geldrente verpflichtet ist, weil der von dem Angeklagten Getötete seiner Ehefrau gemäß §§ 1360, 1360a BGB gegenüber unterhaltspflichtig war und in der Vergangenheit auch Unterhalt geleistet hat.

241

Soweit die Nebenklägerin beantragt hatte, ihr eine monatliche Schadensersatzrentenzahlung in Höhe von 500,00 Euro zuzusprechen, hat die Kammer von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gemäß § 406 Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO abgesehen, weil die Entscheidung über die Höhe eine weitere Beweisaufnahme erfordern und deshalb das Verfahren erheblich verzögern würde, somit zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet ist.

242

Feststellungen zur Höhe der geschuldeten Geldrente setzen zum einen die Feststellung der Einkommensverhältnisse des E. I. vor der Tat voraus, um einen Rückschluss auf die Unterhaltsleistungen zu ermöglichen, die dieser - wäre er nicht getötet worden - der Nebenklägerin A. I. in der Zukunft hätte leisten müssen. Hierbei bestehen besondere Schwierigkeiten, da E. I., soweit die Kammer hat feststellen können, keine abhängige Beschäftigung wahrgenommen und - so auch der Vortrag der Nebenklägerin - Erträge grundsätzlich nicht versteuert hat. Belastbare Belege für seinen Verdienst in der Vergangenheit fehlen damit. Die Angaben der Zeugen ZX. und KU., E. I. habe immer wieder über große Geldbeträge verfügt, teilweise sogar mehrere Tausend Euro „in der Tasche gehabt“, ist für eine Schätzung seiner Einkommensverhältnisse nicht ausreichend, da völlig ungeklärt ist, ob diese Beträge Einkommen darstellten oder lediglich seinen Umsatz. Völlig unklar ist auch, inwieweit dem Geschädigten zur Verfügung stehende Geldbeträge legal erwirtschaftet oder - insoweit dürften sie der Rentenberechnung nicht zugrunde zu legen sein - aus Straftaten erlangt waren. Auch stand E. I. gerade in den letzten Monaten vor seinem Tod nach den Feststellungen der Kammer weniger Geld zur Verfügung als in der Vergangenheit. Es kann daher - auch nicht im Wege der Schätzung - entsprechend dem Vorbringen der Nebenklägerin A. I. davon ausgegangen werden, der Geschädigte habe mit seinem Schrotthandel wenigstens 2.000,00 Euro netto monatlich verdient.

243

Von der Einkommenshöhe hängt nicht nur die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Nebenklägerin A. I. ab, sondern auch die der Unterhaltsansprüche der Kinder des E. I., die neben dem Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau bestehen und dessen Realisierbarkeit begrenzen. Im Rahmen der Geldrente, die aufgrund unerlaubter Handlung zu zahlen ist, ist zugunsten des Schädigers zwar nicht zu berücksichtigen, ob E. I. Unterhaltszahlungen in der Vergangenheit tatsächlich erbracht hat und auch in Zukunft erbracht hätte, aber der Umstand, dass gegebenenfalls das in der Zukunft erwirtschaftete Einkommen nicht zur Begleichung aller Unterhaltspflichten ausgereicht hätte, Unterhaltsansprüche daher ganz oder teilweise nicht realisierbar gewesen wären und damit auch von dem Schädiger nicht geschuldet werden. Angesichts der Vielzahl der Unterhaltsberechtigten, neben der Nebenklägerin A. I. sind dies die drei Söhne des Geschädigten, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser die ihm obliegenden Unterhaltspflichten ohne weiteres in vollem Umfang hätte erfüllen können. So haben die Nebenklägerin A. I. monatlich 500,00 Euro, der Nebenkläger E. I. junior mindestens 349,00 Euro monatlich, der Nebenkläger R. Q. mindestens monatlich 277,50 Euro und der Nebenkläger O. E. Q. mindestens 215,50 Euro monatlich, insgesamt mindestens 1.342,00 Euro geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Nebenklägerin monatliche Mietzinszahlungen von 580,00 Euro behauptet, so dass bereits hierdurch ohne Berücksichtigung von noch anfallenden Nebenkosten und einem Selbstbehalt des E. I. das behauptete Nettoeinkommen nahezu erschöpft wäre. Damit kann aber letztlich nicht ohne Verzögerung des Verfahrens der Anteil eines jeden Unterhaltsberechtigten an dem fiktiv für die Zukunft anzunehmenden Einkommen des Getöteten bestimmt werden.

244

c)              Die Nebenklägerin A. I. hat desweiteren beantragt festzustellen, dass die Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten aus unerlaubter Handlung stammen. Diesem Antrag hat die Kammer im Ergebnis entsprochen.

245

2.              Adhäsionsanträge des E. I. junior

246

a)              Der Nebenkläger E. I. junior hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an den Nebenkläger eine Schadensersatzrente entsprechend der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von monatlich 349,00 Euro bis zum September 2018, in Höhe von monatlich 401,00 Euro bis zum September 2024 und in Höhe von monatlich 537,00 Euro bis September 2029 zu zahlen, hilfsweise den Angeklagten zur Zahlung des Mindestunterhalts zu verurteilen.

247

Dem Hilfsantrag ist der Verteidiger des Angeklagten als dessen Prozessbevollmächtigter nicht entgegen getreten.

248

Der Antrag des E. I. junior ist gemäß § 844 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 1602, 1610 BGB dem Grunde nach berechtigt, da er im Zeitpunkt der Tötung des E. I. bereits gezeugt, jedoch noch nicht geboren war, und E. I. ihm gegenüber ab der Geburt unterhaltspflichtig gewesen wäre, wäre er - E. I. - nicht durch den Angeklagten getötet worden. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs vermochte die Kammer jedoch ohne weitere Beweiserhebungen insbesondere zur Höhe des zu erwartenden Einkommens des Getöteten, aber auch der Ansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter in der Zukunft nicht zu ermitteln. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu VI 1. b) ausdrücklich Bezug genommen. Sie hat daher insoweit von der Entscheidung im Strafverfahren gemäß § 406 Abs. 5 StPO zur Höhe abgesehen, da diese zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt hätte.

249

b)              Darüber hinaus hat der Nebenkläger E. I. junior beantragt festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, an den Nebenkläger ab dem September 2030 weiteren entsprechenden Unterhalt gemäß der dann geltenden Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, falls dieser zu diesem Zeitpunkt seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben sollte.

250

Dieser dem Grunde nach festzustellende Zahlungsanspruch des Nebenklägers E. I. junior war gemäß § 844 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1602, 1610 Abs. 2 BGB in vollem Umfang zulässig und begründet.

251

c)              Auch der Nebenkläger E. I. junior hat desweiteren beantragt festzustellen, dass die Zahlungsverpflichtungen aus unerlaubter Handlung stammen. Auch insoweit war das Begehren des Nebenklägers zulässig und begründet.

252

3.              Adhäsionsanträge des R. Q. und des O. E. Q., vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin Frau NA. Q.

253

a)              Der Nebenkläger R. Q. hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilten, an ihn ab dem 01. November 2012 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB zu zahlen abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind und der hälftigen Halbwaisenrente bis zum 16. Januar 2018, zurzeit also 426,00 Euro abzüglich 92,00 Euro sowie abzüglich 56,50 Euro, somit 277,50 Euro.

254

b)              Der Nebenkläger O. E. (WP.) Q. hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilten, an ihn ab dem 01. November 2012 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB zu zahlen abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind und der hälftigen Halbwaisenrente bis zum 22. Februar 2020, zurzeit also 364,00 Euro abzüglich 92,00 Euro sowie abzüglich 56,50 Euro, somit 215,50 Euro.

255

Der Verteidiger als Prozessbevollmächtigte des Angeklagten hat eine Entscheidung hinsichtlich des Mindestunterhaltes beider Nebenkläger für möglich gehalten.

256

Der Unterhaltsanspruch der beiden Nebenkläger R. und O. E. (WP.) Q. ist gemäß § 844 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 1602, 1612a BGB dem Grunde nach begründet, da E. I. ihnen gegenüber aufgrund Unterhaltsverpflichtungserklärungen zur Zahlung des Regelbetrages nach § 1612a BGB unterhaltspflichtig war und auch noch in Zukunft gewesen wäre, wäre er - E. I. - nicht durch den Angeklagten getötet worden.

257

Die Kammer sah sich jedoch nicht imstande, den Angeklagten zur Zahlung des Mindestunterhaltes zu verurteilen, weil sie nicht - ohne weitere Beweiserhebungen und damit das Strafverfahren erheblich verzögernd - festzustellen vermochte, dass das fiktiv für die Zukunft anzunehmende Einkommen des Getöteten für die Befriedigung der Mindestunterhalte seiner Kinder ausreichen würde. Anders als im Unterhaltsverfahren der Kinder gegen den Vater selbst kommt es auch nicht in Betracht, den Mindestunterhalt auszuurteilen und die Frage der Realisierbarkeit dem Vollstreckungsverfahren zu überlassen, da sich das Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit der gemäß § 844 BGB zu zahlenden Geldrente gegen den Schädiger und nicht den Unterhaltspflichtigen richtet, dessen Leistungsvermögen aber entscheidend ist.

258

Die Kammer hat daher zur Höhe der Unterhaltsleistungen von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs. 5 StPO zur Höhe abgesehen.

259

c)              Darüber hinaus haben beide Nebenkläger beantragt, festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihnen jeden weiteren über Ziffer 3. a) und b) hinausgehenden Unterhaltsschaden in Folge der Tötung des Vaters der Nebenkläger am 1. Januar 2012 zu ersetzen.

260

Auch dieser Antrag war gemäß den §§ 844 Abs. 2, 1610 Abs. 2 BGB begründet, da E. I. ihnen auch über das 18. Lebensjahr hinaus Unterhalt hätte zahlen müssen, wenn sie auch weiterhin bedürftig sind.

261

4.              Adhäsionsanträge der Z. S.

262

Die Nebenklägerin Z. S. hat auf den Hinweis der Kammer, hinsichtlich ihrer Anträge von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO absehen zu wollen, ihre Anträge im Rahmen der Schlussvorträge zurück genommen. Nach der gemäß § 404 Abs. 4 StPO wirksam erklärten Rücknahme, war insoweit nur noch über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden.

263

VII.

264

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Strafverfahrens aus den §§ 465 und 472 StPO.

265

Die Kostenentscheidungen hinsichtlich der Adhäsionsanträge richten sich nach § 472a StPO.

266

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den Regelungen des § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 8 und 711 ZPO.