Kindesentführung mit Sexualdelikten: Doppelmord und besondere Schwere der Schuld
KI-Zusammenfassung
Das LG Aachen verurteilte zwei Angeklagte wegen Mordes an zwei Geschwistern, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge; hinzu traten kindbezogene Sexualdelikte. Die Angeklagten hatten die Kinder unter Vortäuschung polizeilicher Befugnisse entführt, über Stunden bzw. bis zum Folgetag festgehalten und anschließend getötet. Das Gericht bejahte mehrere Mordmerkmale (u.a. Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht sowie niedrige Beweggründe) und lebenslange Freiheitsstrafen. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) wurde aufgrund sachverständiger Gutachten verneint; zudem wurde jeweils besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Ausgang: Beide Angeklagte wegen Doppelmordes u.a. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft liegt vor, wenn eine Tötung auf gemeinsamem Tatentschluss beruht und dem nicht eigenhändig Handelnden die Tatausführung aufgrund arbeitsteiliger Begehung zuzurechnen ist.
Eine Tötung ist als Mord zur Verdeckung einer Straftat begangen, wenn sie der Verhinderung der Täteridentifizierung wegen zuvor begangener Delikte dient und der Täter deshalb den Zeugen beseitigt.
Eine Tötung ist zur Ermöglichung einer anderen Straftat begangen, wenn das Opfer getötet wird, um die Fortsetzung oder Durchführung weiterer Delikte (etwa Freiheitsberaubung oder Sexualdelikte) zu sichern.
Freiheitsberaubung mit Todesfolge ist erfüllt, wenn das Opfer seiner Fortbewegungsfreiheit beraubt wird und der Tod als Folge dieses Delikts eintritt; das Delikt kann mit dem Tötungsdelikt in Tateinheit stehen.
Der Spezialitätsgrundsatz wird nicht verletzt, wenn bei unverändertem einheitlichen Lebenssachverhalt eine zusätzliche rechtliche Würdigung erfolgt, sofern die zusätzlich herangezogenen Delikte auslieferungsfähig sind.
Tenor
Der Angeklagte T. wird wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge sowie in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Der Angeklagte I. wird wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Hinsichtlich beider Angeklagter wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
-
bezüglich des Angeklagten T.:
§§ 211, 239 Abs. 1 und 4, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 Nr. 3, 52, 53 StGB -
-
bezüglich des Angeklagten I.:
§§ 211, 239 Abs. 1 und 4, 176 Abs. 1, 176 a Abs. 1 Nr. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 22, 23, 52, 53 StGB -
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1.
Der während der Hauptverhandlung 34 Jahre alt gewordene Angeklagte T. wurde als jüngstes von drei Geschwistern in K. geboren. Seine Eltern waren zwei Mal miteinander verheiratet. Aus ihrer ersten Ehe stammen sein 48 Jahre alter Bruder und seine 46 Jahre alte Schwester. Aus der zweiten Ehe seiner Eltern ging schließlich der Angeklagte T. hervor, jedoch ließen sich seine Eltern erneut scheiden, als er 8 Monate alt war. Sein Vater arbeitete als Ofenarbeiter und nebenher als Maurer und ist inzwischen Rentner. Seine Mutter war als Kellnerin tätig.
Zu seinem Vater unterhielt der Angeklagte T. praktisch keinen Kontakt. Lediglich im Alter zwischen 11 und N01 Jahren suchte er seinen Vater regelmäßig auf, um von diesem ein zusätzliches Taschengeld zu erhalten. Erst in jüngster Zeit hat der Angeklagte erneut wieder Kontakt zu seinem Vater aufgenommen. Auch zu seinem Bruder, der verheiratet ist, zwei Kinder hat und im Kurierdienst arbeitet, unterhält er keinen Kontakt, da er sich mit ihm auseinandergelebt hat. Regelmäßiger Kontakt besteht hingegen noch zu seiner Schwester, welche ebenfalls verheiratet ist, drei Kinder hat und als Hausfrau arbeitet. Seine Schwester besucht ihn auch in der Justizvollzugsanstalt.
Auch zu seiner Mutter unterhält der Angeklagte T. bis heute Kontakt. Mit ihr wohnte er in einem gemeinsamen Haushalt, bis er 28 Jahre alt war. Kurz nach seinem Auszug zog auch seine Mutter in das Haus, in dem er eine Wohnung bezogen hatte, die er bis zu seiner Flucht bewohnte. Beide trafen sich fast täglich. Der Angeklagte T. erledigte für seine Mutter im Wesentlichen behördliche Angelegenheiten sowie etwaige Korrespondenz mit der Hausverwaltung. Sie wusch ihm die Wäsche und kochte für ihn. Sie besucht ihn noch immer in der Haft.
Der Angeklagte T. und seine Geschwister wuchsen zunächst im Haushalt der Mutter auf. Diese ging abends regelmäßig ihrer Beschäftigung als Kellnerin in K. nach. Als der Angeklagte T. etwa acht oder neun Jahre alt war, heiratete seine Mutter erneut. Diese Ehe sollte etwa eineinhalb Jahre halten. Sein Bruder folgte der Mutter nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefvater. Seine Schwester war bereits im Alter von 16 Jahren wegen eines Streits mit der Mutter aus deren Haushalt ausgezogen.
Der Angeklagte T. wurde im Alter von sechs Jahren 1976 in eine Grundschule in K. eingeschult. Als seine Mutter zu seinem Stiefvater zog, musste er die Grundschule im Jahre 1978 wechseln. In der neuen Schule war er still und unterhielt praktisch keine Kontakte zu anderen Mitschülern. Er schwänzte mehrfach die Schule. Seine Mutter billigte dies zwar nicht, schrieb ihm jedoch regelmäßig Entschuldigungen. Nach Scheitern der dritten Ehe seiner Mutter zog er mit ihr erneut um, diesmal näher an die Hauptschule heran, die er ab dem fünften Schuljahr in K. besuchte. In den ersten zwei Jahren auf der Hauptschule erzielte der Angeklagte T. sehr gute Leistungen. Ab dem siebten Schuljahr wurden seine Leistungen schlechter, weil seine Mutter zu dieser Zeit schwer erkrankte und er über eine geraume Zeit im Haushalt seines Bruders leben musste. Auch während dieser Zeit kam es zu Streitereien in der Familie, weil sein Vater mit Rücksicht auf den Lebenswandel der Mutter und seine schulischen Leistungen versuchte, das Sorgerecht für ihn zu erlangen.
Im fünften Schuljahr lernte der Angeklagte T. einen Mitschüler kennen, der sich zu einem guten Freund entwickeln und mit dem er Kontakt bis unmittelbar vor der Verhaftung halten sollte, obwohl dieser Freund inzwischen seit einigen Jahren im Ausland lebt. Diesen Freund bezeichnet der Angeklagte T. charakterlich als das genaue Gegenteil von ihm. Während er selbst eher still und zurückhaltend gewesen sei, sei dieser Freund unternehmungslustig und als Klassenclown bekannt gewesen. Die Hauptschule schloss der Angeklagte T. mit einigen Schwierigkeiten nach der zehnten Klasse mit dem Hauptschulabschluss ab. Anschließend sollte er für zwei Jahre die Berufsschule als Berufsvorbereitungsjahr besuchen, jedoch nahm er an dem Unterricht praktisch nie teil. Auch um eine Lehrstelle bemühte er sich nie ernsthaft. In den folgenden viereinhalb Monaten war er arbeitslos, bevor er in der zweiten Hälfte des Jahres 1987 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine Beschäftigung als Tischlergehilfe fand. Im Jahre 1988 schloss sich eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Straßenbau an, der wiederum eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit folgte. Nach einer anschließenden Arbeitsbeschaffungsmaßnahme durch das Grünflächenamt der Stadt K., die fünfeinhalb Monate dauerte, wurde er zur Bundeswehr eingezogen. Seinen Grundwehrdienst leistete der Angeklagte T. für die Zeit von zwölf Monaten in Y. bei einem Artilleriebataillon ab. Diese Zeit bezeichnet er wegen der Kameradschaft und der auch außerdienstlichen Kontakte zu seinen Kameraden als die beste Zeit seines Lebens. Er wollte sich für acht Jahre als Zeitsoldat verpflichten, nahm davon jedoch Abstand, weil im Rahmen der Auflösung seines Bataillons eine heimatnahe Verwendung und damit die räumliche Nähe zum Haushalt seiner Mutter nicht gesichert war.
Nach der Entlassung aus der Bundeswehr war der Angeklagte bis zum N01.04.1992 arbeitslos und begann an diesem Tag eine Beschäftigung als Lagerist bei einem Maschinenbaubetrieb, der Firma R. in M.. Diese Tätigkeit gefiel dem Angeklagten zunächst gut, jedoch gab es nach und nach vermehrt Streit mit einem der beiden Chefs der Firma R.. Nach etwa eineinhalb Jahren blieb der Angeklagte T. dann einfach der Tätigkeit fern, was zur fristlosen Kündigung durch seinen Arbeitgeber führte. Während der Zeit der Beschäftigung bei der Firma R. lernte der Angeklagte T. den Mitangeklagten I. kennen. Im Jahre 1994 fand der Angeklagte T. keine neue Tätigkeit; er bemühte sich jedoch auch nicht ernsthaft um eine solche. Im April 1995 wurde ihm vom Arbeitsamt eine Schulungsmaßnahme als Lagerist mit Staplerschein angeboten, die ihm so gut gefiel, dass er sie auf neun Monate verlängerte. Anschließend war er dann wiederum bis zum 01.05.1996 arbeitslos, bis er durch das Arbeitsamt an die Firma A. KI. in K. vermittelt wurde. Dort wurde er vom Personalchef wegen seiner guten Zeugnisse im Labor eingesetzt, wo er unter anderem Musterlacke herzustellen und auf die Sauberkeit des Labors zu achten hatte. Diese Tätigkeit empfand er als großen Druck und sah sich den hohen Anforderungen nicht gewachsen. Er machte vermehrt Fehler bei der Arbeit und wurde schließlich in die Produktion versetzt. Diese Arbeit gefiel ihm nicht. Es kam zu erheblichen Fehlzeiten, was schließlich in einem Aufhebungsvertrag mündete.
Erneut schloss sich eine lange Zeit der Arbeitslosigkeit bis August 1998 an. Bereits im Mai dieses Jahres war der Angeklagte in eine Wohnung im Hause O.-straße N01 in K. gezogen und lebte seither bis zu seiner Festnahme von Sozialleistungen. Zuletzt erhielt er 14,00 Euro pro Tag. Im August 1998 übernahm die Zeugin E.-Q. die Verwaltung des Hauses O.-straße N01. Da sie die Kosten senken wollte und mit einigen der bisher dort tätigen Dienstleistern nicht zufrieden war, übertrug sie zunächst die Gartenarbeit und später auch die Treppenhausreinigung auf den Angeklagten T., der diese Arbeiten im Rahmen einer Nebentätigkeit neben dem Bezug von Sozialleistungen verrichtete. Die Hausverwaltung weitete seinen Tätigkeitsbereich nach und nach aus. Nach einiger Zeit fungierte er in dem Haus als Ansprechpartner für die Mieter, wenn diese Anliegen an die Hausverwaltung hatten. Für seine Tätigkeiten erhielt er bis zuletzt monatlich 255,00 Euro.
Im Rahmen dieser Tätigkeit entwendete der Angeklagte T. mit einem Schlüssel, den der Zeuge Q. bei ihm hatte liegen lassen, um ihn auf die Probe zu stellen, aus den Waschautomaten im Keller des Hauses Wertmarken, die die Mieter bei ihm erwerben konnten. Der Zeuge Q. stellte ihn zur Rede und gab ihm Gelegenheit, sein Fehlverhalten einzuräumen. Der Angeklagte T. besprach die Angelegenheit mit dem Mitangeklagten I. und man kam gemeinsam auf die Idee, die Automaten aufzubrechen, um einen erneuten Diebstahls vorzutäuschen. Der Zeuge Q. erkannte dies jedoch und stellte den Angeklagten T. erneut zur Rede, der daraufhin sein Fehlverhalten einräumte. Außerdem kam es fortschreitend zu Spannungen zwischen dem Angeklagten T. und den Mietern, die ihn als autoritär und aufbrausend empfanden. Im Gegenzug suchte der Angeklagte T. seinerseits Schutz durch die Hausverwaltung, wenn sich ein Mieter gegen ihn zur Wehr zu setzen suchte. Insbesondere wegen dieser Probleme einigten sich der Angeklagte T. und die Zeugin E.-Q. einige Wochen vor seiner Festnahme darauf, dass er nicht weiter als Ansprechpartner für die Mieter zur Verfügung stehen sollte. Seine Bezüge im Rahmen der Nebentätigkeit blieben jedoch unverändert.
Illegale Drogen hat der Angeklagte T. noch nie konsumiert. Alkohol trank er nach eigenen Angaben vermehrt seit der Kündigung durch die Firma R., also ab dem Jahre 1993. Er trank zunächst nicht täglich, wöchentlich etwa acht bis neun Flaschen Bier. Später steigerte sich sein Alkoholkonsum. Er trank täglich, zu Hause oder in seiner Stammkneipe, dort auch gemeinsam mit dem Mitangeklagten I.. Dort nahm er auch alkoholische Mixgetränke zu sich. Zuletzt lag sein Konsum nach eigenen Angaben bei etwa vier bis fünf Dosen Bier pro Abend oder ein bis zwei Flaschen Wein. Entzugserscheinungen verspürte der Angeklagte T. nach seiner Festnahme nicht.
Von ernsthaften Unfällen oder Krankheiten ist der Angeklagte T. bislang verschont geblieben. Eine nervenärztliche und psychologische Behandlung im Jahre 1998 beruhte auf seinen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei der Firma A. KI. und sollte insbesondere seine Fehlzeiten entschuldigen.
Aufgeklärt hat sich der Angeklagte T. nach eigenen Angaben selbst und durch den Unterricht in der Schule. Im Alter von etwa 15 Jahren kam es zu einem ersten sexuellen Kontakt mit dem Schulfreund, den er bereits in der fünften Klasse kennengelernt hatte. Dieser war nach seiner Einschätzung bisexuell veranlagt und befriedigte ihn mit der Hand. Zu weiteren unregelmäßigen Kontakten in dieser Art kam es in den folgenden Jahren immer wieder, bis dieser Freund aus Deutschland ausreiste. Derartiges geschah etwa zwei- bis dreimal pro Jahr. Zum Analverkehr kam es nicht. Zu anderen Jungen bzw. Männern fühlte sich der Angeklagte T. nicht hingezogen. Seinen ersten sexuellen Kontakt mit einer Frau hatte er im Alter von 28 oder 29 Jahren mit einer Prostituierten. Bei weiteren zwei oder drei Gelegenheiten kam es ebenfalls zum - vom Angeklagten T. als unproblematisch empfundenen - Geschlechtsverkehr mit Prostituierten, die er aufsuchte oder auch zu sich in die Wohnung bestellte. Bei zwei Gelegenheiten kam es auch zu einem flüchtigen sexuellen Kontakt mit Frauen nach einem Besuch seiner Stammkneipe. Im Jahre 1998 lernte der Angeklagte T. eine Kellnerin aus dieser Kneipe kennen. Zwischen beiden entwickelte sich über mehrere Jahre ein intensiver, aber letztlich platonischer Kontakt. Während der gesamten Zeit hatte diese Bekannte einen Freund, zu dem sie auch sexuellen Kontakt unterhielt und in dessen Wohnung sie letztlich einzog. Intime Kontakte zu dieser Bekannten hatte er nicht. Über andere tiefgreifende oder intime Kontakte zu Frauen ist nichts bekannt.
Der Angeklagte T. hat Schulden, deren Größenordnung er nach eigenen Angaben derzeit nicht beziffern kann. Im Jahre 1998 betrugen diese bereits etwa 20.000,00 DM. Diese Schulden resultieren insbesondere aus Ausgaben, die er im Rahmen des mit dem Mitangeklagten I. beabsichtigten Engagements im Bereich des Motorsports tätigte, von dem im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen noch zu berichten sein wird.
Der Angeklagte T. ist nicht vorbestraft, jedoch sind in den vergangenen Jahren mehrere delinquente Auffälligkeiten zu verzeichnen gewesen:
Im Jahre 1995 - zu dieser Zeit wohnte er noch im Haushalt seiner Mutter - zeigte sich der Angeklagte T. nackt am Fenster seines Zimmers und onanierte. Dabei wurde er von einer Frau beobachtet und angezeigt. Diese Frau kannte der Angeklagte T. nicht. Das daraufhin gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Der Angeklagte zahlte diese Geldbuße.
Im Jahre 1998 oder 1999 lockte er ein Kind in das Badezimmer seiner Wohnung im Hause O.-straße N01 in K., zog sich aus und onanierte vor dem Kind. Dieses Verhalten ist im Rahmen dieses Strafverfahrens zur Anzeige gebracht und mit Rücksicht auf dieses Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden.
Im Oktober 1999 versuchte der Angeklagte T. wegen seiner zwischenzeitlich erdrückenden Schuldenlast eine Tankstelle in K.-ET. zu überfallen. Verkleidet und mit einer Schreckschusspistole bewaffnet betrat er den Kassenraum, als sich darin nur der Kassierer aufhielt. Dieser schlug den Angeklagten T. jedoch mit den sinngemäßen Worten, er bekomme kein Geld und er (der Kassierer) werde gleich eine Waffe ziehen, in die Flucht. Eine Beute erzielte der Angeklagte T. nicht.
In den Jahren 2000 und 2001 fiel der Angeklagte T. mehrfach auf, weil er sich nackt Kindern zeigte und dabei onanierte. Dieses Verhalten des Angeklagten T. wurde erst im Rahmen der Ermittlungen bekannt, die zu der jetzt erfolgten Verurteilung führten.
Im Herbst des Jahres 2000 entwendete der Angeklagte T. gemeinsam mit dem Mitangeklagten I. Spirituosen aus einer Bar, in der er damals regelmäßig Reinigungsarbeiten verrichtete. Auch diese Tat blieb unentdeckt, bis der Angeklagte T. sie im Zusammenhang mit seinen Angaben in diesem Verfahren offenbarte.
Im Herbst des Jahres 2001 kam es zumindest zu einem exhibitionistischen Vorfall des Angeklagten T. gegenüber einer Mieterin in dem von ihm bewohnten Haus O.-straße N01 in K.. Bei drei Gelegenheiten schaltete er dieser Mieterin den Strom ab, so dass diese sich an ihn wandte, weil er damals noch als Ansprechpartner gegenüber den Mietern des Hauses fungierte. Bei zumindest einer dieser Gelegenheiten öffnete ihr der Angeklagte T. nackt die Tür, obwohl er gesehen hatte, dass die Mieterin vor der Tür stand. Im Mai 2002 versandte der Angeklagte T. an die selbe Mieterin mehrere Kurznachrichten mit obszönem Inhalt. Diese Kurznachrichten nahm die Mieterin zum Anlass, sein Verhalten bei der Polizei anzuzeigen. Ein deshalb eingeleitetes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Aachen erneut gegen Zahlung einer Geldbuße ein, die er auch entrichtete.
Im November 2002 schließlich entwendete der Angeklagte T. aus einer Wohnung im Hause O.-straße N01 ein Notebook, das einem Mieter gehörte. Da er vor Einzug dieses Mieters dessen Wohnung renoviert hatte, war er im Besitz des Wohnungsschlüssels gewesen und hatte dies zur Anfertigung eines Nachschlüssels genutzt, womit er während des Urlaubs dieses Mieters die Wohnung betreten und das Notebook entwenden konnte. Auch dieses Verfahren wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.
Ob der Angeklagte T. darüber hinaus, wie er im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben hat, gemeinsam mit dem Mitangeklagten I. aus den Betriebsräumen der Firma SJ. in WL., bei der dieser bis zu seiner Festnahme beschäftigt war, bei zwei Gelegenheiten Flachbildschirme entwendete, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht sicher geklärt werden.
Der Angeklagte T. wurde am 16.04.2003 in der JQ. vorläufig festgenommen, dem zuständigen Untersuchungsrichter vorgeführt und noch am selben Abend nach M. überstellt. Seit dem 17.04.2003 befindet er sich in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen – 41 Gs 1384/03 – vom 16.04.2003, der durch Kammerbeschluss vom 10.06.2003 neu gefasst wurde.
2.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28 Jahre alte Angeklagte I. wuchs in K. als einziges Kind seiner Eltern auf, die inzwischen seit über 35 Jahren miteinander verheiratet sind. Seine Mutter, die bis zu seiner Geburt als Haushaltshilfe arbeitete und anschließend Hausfrau war, ist 65 Jahre alt. Sein 64 Jahre alter Vater arbeitete zunächst in der Sicherheitskontrolle bei einem Aachener Glashersteller und übte später in der Firma eine Bürotätigkeit im Zusammenhang mit der Auftragskontrolle aus. Inzwischen ist sein Vater Rentner. Kontakt zu seinen Eltern unterhält der Angeklagte I. bis heute. Zu seiner Mutter hatte er stets ein gutes Verhältnis. Im Umgang mit seinem Vater gab es immer wieder Probleme. Dieser litt ungefähr seit der Geburt des Angeklagten I. unter Diabetes und sprach wegen seiner beruflichen Belastung zunehmend dem Alkohol zu. Er verprügelte den Angeklagten I. mehrfach, insbesondere dann, wenn dieser sich zu Hause nicht ruhig verhielt und - wie der Angeklagte I. berichtet hat - z. B. Flöte spielte. Seine Mutter schritt bei diesen Gelegenheiten nicht ein, weil sie dem Vater nichts entgegenzusetzen hatte. Der Angeklagte I. zog aus dem elterlichen Haushalt jedoch erst im Alter von 25 Jahren aus, um wegen weiterer Streitigkeiten einem Rauswurf durch seinen Vater zuvor zu kommen. Durch die Vermittlung des Mitangeklagten T., den er zuvor kennengelernt hatte, bezog er eine Wohnung im Hause O.-straße N01 in K., wo bereits der Angeklagte T. wohnte.
Der Angeklagte I. wurde im Alter von 6 Jahren altersgerecht in die katholische Grundschule K. Stadtmitte eingeschult. Nach Beendigung der Grundschule wollte er auf ein Gymnasium wechseln, jedoch hatte er im Deutschunterricht erhebliche Probleme, weil er höchstwahrscheinlich an einer Lese-Rechtschreib-Schwäche litt, die jedoch weder von seinen Eltern noch von den Lehrern als solche erkannt wurde. Wegen seiner mangelhaften Leistungen im Fach Deutsch wechselte er zum fünften Schuljahr auf die Hauptschule K. Stadtmitte, die durch problematische soziale Verhältnisse geprägt war. Es kam auf dem Schulhof wiederholt zu Gewalttätigkeiten und Sachbeschädigungen. Auch dem Angeklagten I. wurden mehrmals die Fahrradreifen zerstochen. Er wurde von Mitschülern verprügelt und gehänselt. Bei einer Gelegenheit wurde er von mehreren Mitschülern mit Klebeband gefesselt und in ein Dornengebüsch geschubst. Bei zumindest zwei Gelegenheiten setzte sich der Angeklagte I. gegen seine Mitschüler zur Wehr. Einen Mitschüler, der nach seinen Angaben andere Kinder wiederholt aufgestachelt und sich anschließend bei der Auseinandersetzung im Hintergrund gehalten hatte, verprügelte er, so dass dieser sich an die Lehrer wandte, die ihrerseits am nächsten Tag die Mutter des Angeklagten I. einbestellten. Einen anderen Mitschüler, der ihm einen Fahrradreifen zerstochen hatte, verprügelte der Angeklagte I. in einem regelrechten Wutanfall heftig.
Nach dem Umzug seiner Eltern wechselte er zum sechsten Schuljahr auf die Hauptschule MJ.. Dort waren die sozialen Verhältnisse besser und die Situation für den Angeklagten I., der nach eigenen Angaben stets der Kleinste und Schmächtigste war, besserte sich. Jedoch wurde er auch auf seiner neuen Schule wegen seiner Statur und wegen seiner Probleme beim Lesen und Schreiben bald wieder gehänselt. Er hatte zwar Kontakt mit männlichen Mitschülern, fühlte sich in der Gegenwart von Mädchen jedoch besser. Nach der Klasse 10 A beendete er die Hauptschule mit einem guten Hauptschulabschluss. In den folgenden 2 Jahren besuchte er eine Berufsfachschule für Elektrotechnik, die er mit der Note 2,2 oder 2,3 abschloss, wodurch er die mittlere Reife erwarb. Eine Fachhochschulreife verfehlte er nur knapp.
Anschließend begann er eine Ausbildung zum Industrieelektroniker - Fachrichtung Produktionstechnik - bei der Firma AT. in M.. Während seiner Ausbildung verlor sein Vater die Arbeit, wodurch dieser - und dadurch motiviert auch der Angeklagte I. - vermehrt dem Alkohol zusprach. Zu alkoholbedingten Fehlzeiten im Ausbildungsbetrieb kam es jedoch beim Angeklagten I. nie. Während dieser Zeit lebte die Familie nach seinem Bekunden im Wesentlichen von seiner Ausbildungsvergütung, die er durch Nebentätigkeiten als Elektriker aufbesserte. Seine Ausbildung schloss er mit großen Schwierigkeiten ab und wurde anschließend für ein halbes Jahr befristet im Glaswerk der Firma AT. in M. als Industrieelektroniker übernommen.
Durch Vermittlung seines Ausbildungsleiters erhielt er ein Angebot von der Firma SJ. in WL., bei der er seine Tätigkeit im Mai 1996 aufnahm, die er bis zu seiner Flucht ausüben sollte. Dieses Unternehmen war zunächst ein kleiner, hoch spezialisierter Betrieb mit einem guten Arbeitsklima und wenig Hierarchieebenen. Wegen seiner hohen fachlichen Qualifikation wurden dem Angeklagten I. dort verantwortungsvolle Aufgaben übertragen. Im Zuge des Erfolges und der weiteren Expansion des Betriebes stellte dieser auch verstärkt Universitäts- und Fachhochschulabsolventen für leitende Positionen ein. Dieses empfand der Angeklagte I. als Rückstufung, da er sich selbst zumindest ähnliche Fähigkeiten zumaß und auf eine verantwortungsvollere Position gehofft hatte. Insbesondere mit seinem direkten Vorgesetzten, dem Zeugen SE., kam es zu teils heftigen Auseinandersetzungen, die vom Angeklagten I. zum Teil aus nichtigem Anlass initiiert wurden und in laute Schreiereien mündeten. Derartige Ausbrüche, in denen er auch mehrfach äußerte, er halte es bei der Arbeit nicht mehr aus und werde gehen, waren den Kollegen und Vorgesetzten im Betrieb bald vertraut. Diese suchten wiederholt das Gespräch mit ihm und bemühten sich, ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufzubauen, und gingen auf ihn ein. Bei derartigen Gelegenheiten neigte er zu Tränen. Seine Vorgesetzten überlegten auch, sich vom Angeklagten I. wegen seiner Ausbrüche zu trennen. Es kam jedoch weder zu einer Abmahnung, noch wurden gegenüber dem Angeklagten I. derartige Gedanken erörtert. In fachlicher Hinsicht gaben seine Leistungen keinen Anlass zur Kritik. Teilweise zeichnete sich die Arbeit, insbesondere vor dem Anschluss und der Auslieferung neuer Projekte, durch einen hohen Arbeitsanfall aus, doch gelang es dem Angeklagten I. selbst unmittelbar vor der hier zu beurteilenden Tat, diesen Arbeitsdruck ohne Ableistung von Überstunden zu bewältigen.
Zum Grundwehrdienst wurde der Angeklagte I. nicht herangezogen, sondern er verpflichtete sich, für sieben Jahren beim DZ. KK. einen Ersatzdienst zu leisten. Diesen Dienst verrichtete er auch bis zu seiner Flucht. Im November 2001 wurde er zum Vorsitzenden des Stadtverbandes K. der AN. OX., der Nachwuchsorganisation der Christlich Demokratischen OX. Deutschlands, gewählt. Dieses Amt legte er im Januar 2003 nieder, offiziell mit der Begründung, er sei mit der Politik der Parteivorsitzenden Angela Merkel im Zusammenhang mit dem amerikanisch-irakischen Krieg im Jahre 2003 nicht einverstanden. Tatsächlich gab es im Vorstand des Stadtverbandes der AN. OX. wiederholt Streit, insbesondere mit dem Stellvertreter des Angeklagten I., von dem er sich hintergangen und schlecht gemacht fühlte.
Etwa seit seinem 15. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte I. regelmäßig Alkohol. Zunächst trank er etwa drei bis vier Flaschen Bier pro Abend, gelegentlich auch Wodka. Später steigerte sich sein Konsum auf etwa fünf bis sechs Flaschen Bier pro Abend, gelegentlich zuzüglich etwa einer halben Flasche Wodka. Weil auch sein Vater zu Hause in erheblichem Umfang trank, fiel dieser Alkoholkonsum nach seinen eigenen Angaben nicht sonderlich auf. Zu alkoholbedingten Fehlzeiten kam es jedoch weder während seiner Schul- und Ausbildungszeit, noch später bei seinen Anstellungen bei Fa. Z C und bei der S.J.. Zuletzt trank der Angeklagte I. mittags zum Essen, auch während der Arbeit, ein Bier. Abends nahm er regelmäßig zwischen sechs bis acht Flaschen Bier oder alternativ etwa eine Flasche Wein zu sich. Er konsumierte allein oder zusammen mit dem Mitangeklagten T.. Er trank zu Hause oder gemeinsam mit diesem in der Stammkneipe der beiden. Der Angeklagte I. rauchte gelegentlich Cannabis, nach eigenen Bekundungen in der Hauptverhandlung regelmäßig und etwa zwei bis vier Joints pro Abend, jedoch berichtete er im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. TY. lediglich über einen gelegentlichen Haschischkonsum. Auch der Mitangeklagte T. machte keine Angaben zu einem regelmäßigen Cannabiskonsum des Angeklagten I.. Bei insgesamt zwei Gelegenheiten, die jedoch vor der Tat lange zurücklagen, probierte er auch Kokain.
Im Jahre 2002 erlitt der Angeklagte I. einen Verkehrsunfall, bei dem er sich das Brustbein brach und sich ein Schleudertrauma zuzog. Er wurde jedoch nur ambulant behandelt. Als Kind litt er neben den üblichen Kinderkrankheiten häufiger unter Mittelohrentzündung und Angina. Ansonsten ist er von schweren Krankheiten und Unfällen verschont geblieben.
Aufgeklärt wurde der Angeklagte I. durch den Schulunterricht und die Jugendzeitschrift „Bravo“. Zu Hause wurden Sexualität und Zärtlichkeiten nicht thematisiert. Auch tauschten seine Eltern in seiner Anwesenheit keine Zärtlichkeiten aus. Als er etwa 13 Jahre alt war, kam es anlässlich einer Übernachtung mit einem anderen Jungen in einem Zelt dazu, dass beide sich gegenseitig mit der Hand befriedigten. Homosexuelle Neigungen verspürte der Angeklagte I. jedoch anschließend nicht. Etwa zur gleichen Zeit entwickelte sich ein näherer Umgang mit zwei etwa gleichaltrigen Mädchen, der jedoch über eine Schwärmerei mit gelegentlichen Kontakten auf dem Schulhof oder in der Freizeit nicht hinausging. Im Alter von etwa 14 oder 15 Jahren hatte der Angeklagte I. seine erste und einzige Freundin. Beide verabredeten sich zu gemeinsamen Unternehmungen. In sexueller Hinsicht ging die Beziehung jedoch über Händchenhalten und Küssen nicht hinaus, weil - so berichtete der Angeklagte I. - seine Mutter ihn regelmäßig in seinem Zimmer kontrollierte, wenn ihn seine Freundin dort besuchte. Diese Beziehung dauerte mit Zwischenpausen, in denen seine „Freundin“ wohl auch andere Beziehungen hatte, etwa eineinhalb Jahre. Anschließend schwärmte er für etwa vier Monate für ein anderes Mädchen, welches er in einem Schwimmbad kennengelernt hatte, jedoch blieb sein Interesse weitgehend einseitig.
Im Alter von 21 Jahren kam es anlässlich der Karnevalstage zu dem ersten und einzigen Versuch des Angeklagten I., mit einer Frau geschlechtlich zu verkehren. Zusammen mit einem Freund hatte er zwei junge Damen kennengelernt und man beschloss, gemeinsam bei einer dieser Damen, zu der sich der Angeklagte I. nach eigenen Angaben hingezogen fühlte, zu übernachten. Im Laufe der Nacht fragte sie ihn, ob er mit ihr schlafen wolle. Er war zunächst auch sexuell erregt, dann aber über die Frage so überrascht und nervös, dass seine Erektion nachließ und er es nicht schaffte, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Sie machte sich über ihn lustig, jedoch verbrachten beide in den nächsten Tagen noch sehr viel Zeit miteinander. Zu einer engeren Beziehung kam es jedoch nicht, weil die junge Frau einen vom Angeklagten I. als problematisch empfundenen Umgang mit illegalen Drogen pflegte. Im Rahmen seines Ersatzdienstes beim DZ. KK. lernte der Angeklagte I. später eine weitere etwa gleichaltrige Frau kennen, zu der er sich hingezogen fühlte. Er offenbarte ihr sein Interesse, doch sie war lediglich an einer freundschaftlichen, nicht jedoch einer intimen Beziehung zu ihm interessiert, so dass das Verhältnis beider platonisch blieb.
Je stärker der Eindruck bei dem Angeklagten I. wurde, er könne keine intime Beziehung zu einer erwachsenen Frau eingehen, desto größer wurde sein Interesse an jüngeren Mädchen. Dies erkannte er bei einer gemeinsamen Unternehmung im Alter von etwa 18 oder 19 Jahren mit gleichaltrigen Bekannten, bei der die jüngere Schwester der Freundin eines Bekannten zugegen war. Den Umgang mit diesem Mädchen empfand er leichter als mit den anderen Mitgliedern dieser Gruppe, die in seinem Alter waren. Dieses Mädchen spielte sodann für den Angeklagten I. im Rahmen seiner Selbstbefriedigung, die er etwa ab dem 13. Jahr praktiziert hatte, eine zunehmend größere Rolle. Je stärker der Angeklagte I. den Eindruck hatte, er könne zu gleichaltrigen Frauen keine intimen Beziehungen aufbauen, desto jünger wurden die Mädchen in seinen sexuellen Phantasien. In diesen Phantasien spielten auch Jungen eine Rolle. In jüngerer Zeit besuchte der Angeklagte I. vermehrt pornographische und kinderpornographische Seiten im Internet, ab Herbst 2002 nahezu täglich.
Der Angeklagte I. hat nach eigenen Angaben etwa 4.000,00 - 5.000,00 Euro Schulden, die aus der Anschaffung seines Pkw resultieren.
Der Angeklagte I. ist nicht vorbestraft. Mit Ausnahme der eingangs hinsichtlich des Mitangeklagten T. berichteten Begebenheiten im Zusammenhang mit der Entwendung von Alkohol aus einer Bar, der Manipulation am Münzautomaten und evtl. dem vom Angeklagten T. behaupteten, von ihm aber bestrittenen Diebstahl von Bildschirmen aus dem Betrieb des Angeklagten I. sind für ihn auch keine delinquenten Auffälligkeiten zu verzeichnen.
Auch der Angeklagte I. wurde am 16.04.2003 in der JQ. vorläufig festgenommen, dem zuständigen Untersuchungsrichter vorgeführt und noch am selben Abend nach M. überstellt. Seit dem 17.04.2003 befindet er sich in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen – 41 Gs 1384/03 – vom 16.04.2003, neu gefaßt durch Kammerbeschluss vom 10.06.2003.
II.
Die Hauptverhandlung hat hinsichtlich der den Angeklagten vorgeworfenen Taten, dem Vorgeschehen, dem Verhalten der Angeklagten nach den Taten und den anschließenden Ermittlungen zu folgenden Feststellungen geführt:
1.
Die Angeklagten lernten einander im Jahre 1993 in einem Spielwarengeschäft in K. kennen. Der Angeklagte I. suchte ein bestimmtes Rennsport-Modell. Da ihm der Verkäufer in dem Spielwarengeschäft nicht weiterhelfen konnte, schaltete sich der dort zufällig anwesende Angeklagte T. ein. Beide kamen in ein Gespräch über Rennsportmodelle und Motorsport. Sie entdeckten gemeinsame Interessen und tauschten ihre Telefonnummern aus. Beide Angeklagten wohnten zu dieser Zeit noch jeweils im elterlichen Haushalt. Der Angeklagte T. ging seiner damaligen Beschäftigung bei der Firma R.-Maschinenbau nach, während der Angeklagte I. die Berufsfachschule besuchte. In der folgenden Zeit entwickelte sich ein zunehmend engerer Kontakt beider Angeklagten. Sie besuchten einander, spielten Computerspiele, insbesondere Rennsimulationen, und schauten gemeinsam die Übertragungen von Formel-1-Rennen im Fernsehen an. Später gingen sie auch häufiger abends aus, insbesondere in ihre Stammkneipe, den „NT.“ in K., und fuhren mit dem Pkw des Angeklagten I. zu Rennsportveranstaltungen in der näheren Umgebung.
Durch diese Besuche bei Rennsportveranstaltungen entwickelte insbesondere der Angeklagte T. die später auch vom Angeklagten I. mitgetragene Idee, gemeinsam eine Agentur zu betreiben, die sich mit der Vermittlung von Werbepartnern an Rennsportteams, insbesondere aus der Formel 3, beschäftigen sollte. Aktivitäten in diese Richtung entfalteten beide bereits ab dem Jahr 1994. Insbesondere der Angeklagte T. investierte nicht unerhebliche Geldbeträge in das Vorhaben. So ließ er aufwendige Werbebroschüren produzieren. Beiden gelang es auch, vereinzelt Kontakt zu Teams aus verschiedenen Rennserien herzustellen, jedoch scheiterten ihre Versuche, für diese Teams in irgendeiner Weise vermittelnd tätig zu werden, bereits im Ansatz. Einnahmen aus diesen Aktivitäten erzielten die Angeklagten nicht. Vielmehr häufte der Angeklagte T. bis 1998 Schulden in Höhe von etwa 20.000,00 DM an, was in diesem Jahr dazu führte, dass beide ihre Idee fallen ließen.
Anfang des Jahres 2000 suchte der Angeklagte I. eine Wohnung, weil er aus dem elterlichen Haushalt ausziehen wollte, um einem Rauswurf durch seinen Vater zuvor zu kommen. Durch die Vermittlung des Angeklagten T., der zu dieser Zeit bereits seit mehr als eineinhalb Jahren im Hause O.-straße N01 wohnte und für die Hausverwaltung einzelne Hausmeistertätigkeiten verrichtete, entschloss er sich, eine Wohnung im selben Haus anzumieten, die er im März 2000 bezog. Beide Angeklagte bewohnten nun im Souterrain dieses Hauses benachbarte Wohnungen.
Wenig später kam es zu einer handfesten Auseinandersetzung beider Angeklagter. Der Angeklagte T. befand sich noch immer in finanziellen Schwierigkeiten, und der Angeklagte I. half ihm mit einem Darlehen über 300,00 DM aus. Davon berichtete der Angeklagte I. einem Bekannten des Angeklagten T., wodurch dieser sich vom Angeklagten I. herabgewürdigt sah. Eines Abends im Mai oder Juni 2000 provozierte der dadurch verärgerte Angeklagte T. den Angeklagten I., indem er seine Musik laut stellte und gegen die Wohnungstür des Angeklagten I. leere Bierdosen warf. Dieser wollte ihn zur Rede stellen, was der Angeklagte T. jedoch zum Anlass nahm, sich auf den Angeklagten I. zu stürzen und ihn mit beiden Händen heftig am Hals zu würgen. Nur mit Mühe gelang es dem Angeklagten I., den Angeklagten T. zurückzudrängen. Im Rahmen der Hauptverhandlung äußerte sich der Angeklagte T. dahin, dass er sich durchaus vorstellen könne, dass er den Angeklagten I. erwürgt hätte, wenn dieser sich nicht zu heftig gewährt hätte, so erregt sei er damals gewesen. Kurz darauf erwarb der Angeklagte I. einen Elektroschocker, um sich notfalls gegen den Angeklagten T. zur Wehr setzen zu können. Einige Wochen später bemühte sich der Angeklagte T. um eine Aussöhnung. Er suchte den Angeklagten I. auf, beide sprachen sich aus und nahmen bald wieder das freundschaftliche Verhältnis mit gemeinsamen Aktivitäten auf. Diese Versöhnung wurde nicht zuletzt dadurch motiviert, dass beide füreinander die jeweils einzigen nennenswerten Ansprechpartner waren.
Im Laufe des Jahres 2000 knüpfte der Angeklagte T. Kontakt zu einem Barbesitzer in M.. Nachdem er mit seinem Vorhaben, eine Rennsportagentur aufzubauen, gescheitert war, entstand bei ihm die Idee, diesem Barbesitzer „etwas Frisches zuzuführen“, womit der Betrieb eines Kindersexrings gemeint war. Von dieser Idee erzählte er bald auch dem Angeklagten I.. Beide sprachen mehrfach über das Thema. Dem Angeklagten T. kam es zunächst darauf an, durch die Vermittlung von Kindern an den Barbesitzer Geld zu verdienen, während der Angeklagte I., wie später auch der Angeklagte T., die Vorstellung entwickelte, Kinder bei Bedarf auch selbst zu missbrauchen. Nach und nach offenbarten sich beide Angeklagte ihre jeweiligen sexuellen Neigungen. Sie beobachteten aus der Souterrain-Wohnung des Angeklagten T. die vor dem Haus oft spielenden jungen Mädchen und kommentierten deren Aussehen in obszöner Weise. So erkannten sie, dass sie sich sexuell auch zu jungen Mädchen hingezogen fühlten, wobei der Angeklagte T. Mädchen im Alter zwischen 13 und 15 Jahren, der Angeklagte I. hingegen auch Mädchen im vorpubertären Alter und sogar Jungen in seine sexuellen Phantasien aufgenommen hatte. Im Rahmen der Gespräche über den Aufbau eines Kindersexrings, die nicht in konkrete Planungen mündeten, schaukelten sich beide Angeklagte mehr und mehr in ihren sexuellen Phantasien gegenseitig hoch. Sie entwickelten die Vorstellung, Kinder über einen längeren Zeitraum gefangen zu halten, an Interessenten zu vermitteln und bei Bedarf auch selbst zu missbrauchen.
Bei diesen Gesprächen und in den Vorstellungen beider Angeklagter spielten zunehmend auch Gewaltvorstellungen eine Rolle. Der Angeklagte I. war in einer Videothek auf einen Horrorfilm mit pornographischen Szenen gestoßen, der seine Phantasien beflügelte. In ihren Gesprächen malten sich beide aus, wie sie ein Kind quälen könnten. Der Angeklagte T. äußerte die Idee, ein Kind mit heißem Fett oder Öl zu übergießen. Er äußerte gegenüber dem Angeklagten I. auch die Vorstellung, ein Mädchen aus der Nachbarschaft in einen Wäschetrockner zu stecken. Beide malten sich auch die Situation aus, ein Kind mit brennenden Zigaretten oder Zigarren zu quälen, wobei in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, welcher Angeklagte diese Vorstellung zuerst äußerte. Der Angeklagte I. schlug vor, ein Kind mit einem Gürtel zu verprügeln, was der Angeklagte T. dadurch zu überbieten versuchte, dass er vorschlug, dazu die Gürtelschnalle zu verwenden. Beide äußerten in ihren häufigen Gesprächen über ihre Phantasien auch die Vorstellung, über ihre Gewalttaten, die sie in Räumen oder auch in einem Wald an Kindern verüben wollten, Videos herzustellen. Derartige Gewaltvorstellungen verfolgen beide Angeklagte nach ihren glaubhaften Einlassungen bis heute, weshalb sich der Angeklagte T. als tickende Zeitbombe bezeichnet hat, als die er sich auch schon vor den Taten ansah.
Im Rahmen dieser Gespräche konkretisierte sich mehr und mehr die Vorstellung, Kinder aufzugreifen und in den eigenen Wohnungen über einen längeren Zeitraum gefangen zu halten. Besprochen wurde auch, solche Kinder in leerstehenden Wohnungen im Hause O.-straße N01 in K. zu halten, für die der Angeklagte T. wegen seiner Tätigkeit als Hauswart die Schlüssel hatte. Diese Idee verwarf jedoch insbesondere der Angeklagte T., weil er dieses Vorhaben mit Rücksicht auf die häufig durchzuführenden Wohnungsbesichtigungen für nicht realisierbar hielt. Von wem diese Idee aufgebracht wurde, konnte nicht geklärt werden. Nicht geklärt werden konnte auch, ob sich beide Angeklagte ausmalten, Kinder auch auf dem Dachboden des elterlichen Hauses des Angeklagten I. zu halten. Der Angeklagte T. hat in der Hauptverhandlung von einer solchen Idee des Angeklagten I. berichtet, was dieser jedoch vehement bestritten hat.
Der Angeklagte I. suchte, zum Teil auch gemeinsam mit dem Angeklagten T., zunehmend häufiger im Internet Seiten mit pornographischem oder kinderpornographischem Inhalt auf. Wenn sich beide die Bilder gemeinsam ansahen, kommentierten sie das Aussehen der Frauen und Mädchen auf obszöne Weise. Die Bilder spielten auch in den Selbstbefriedigungsphantasien des Angeklagte I. eine Rolle, wobei er sich jedoch nicht direkt vor dem Computer befriedigte.
Anfang des Jahres 2002 begannen die Angeklagten dann, mit dem Pkw des Angeklagten I. in der näheren Umgebung um K. herumzufahren, um nach jungen Mädchen Ausschau zu halten und deren Aussehen zu kommentieren. Dabei verwendeten sie für die jungen Mädchen unter anderem Begriffe wie „Frischfleisch“ und „Kotelett“. Für diese Fahrten nutzten die Angeklagten immer den Kleinwagen der Marke Fiat Punto des Angeklagten I., den dieser auch stets steuerte, weil der Angeklagte T. nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Während zunächst die Fahrten, deren Rhythmus sich nach und nach steigerte und die der Angeklagte I. zu Beginn auch des öfteren allein unternommen hatte, zunächst nur dem Ziel dienen sollten, junge Mädchen zu beobachten, deren Aussehen zu kommentieren und diese in ihre sexuellen Phantasien einzubeziehen, reifte in den Angeklagten zunehmend die Überlegung, ein solches Mädchen „abzugreifen“, gefangen zu nehmen und zu missbrauchen. Zu diesem Zweck packte etwa Mitte des Jahres 2002 der Angeklagte I. ohne Antrieb durch den Angeklagten T. in einer Art Notebooktasche solche Utensilien zusammen, die er für die Begehung einer solchen Tat für erforderlich hielt. In die Tasche packte er Kabelbinder, die er auch bei seiner Tätigkeit als Elektroniker verwendete und zu deren Verwendung es gehört, das nach Gebrauch überstehende Ende mit einer Zange abzutrennen. Zwei derartige Elektronikzangen mit roten Griffen packte der Angeklagte I. ebenfalls in die Tasche. Außerdem packte er braunes Klebeband, Spielzeughandschellen aus Metall, Einweghandschuhe, über die er wegen seiner Tätigkeit beim DZ. KK. verfügte, seinen Elektroschocker und einen olivgrünen Windbreaker mit der Aufschrift „Pozilei“ in die Tasche. Grund dafür war, dass sich bei beiden Angeklagten die Planung verdichtet hatte, sich bei der Entführung eines Kindes als Polizeibeamte auszugeben. Deshalb hatte der Angeklagte I. auch über den Internetauktionsanbieter Ebay eine Polizeilederjacke sowie verschiedene Polizeiabzeichen ersteigert, die er jedoch nicht in die Tasche packte.
Diese Tasche war zunächst bei den immer häufiger werdenden Fahrten der Angeklagten im Raum K. nicht stets dabei. Wenn jedoch die Angeklagten die Tasche mitführten, gab ihnen dies einen besonderen Kick, weil sie glaubten, jederzeit ein Kind mitnehmen zu können, wenn sie dies wollten und die Gelegenheit günstig erschiene. Später wurde das Mitnehmen der Tasche zu einem Automatismus. Die Tasche verblieb entweder bereits im Fahrzeug des Angeklagten I. oder wurde von ihm jeweils zu den Fahrten mitgebracht. Sollte er sie einmal vergessen haben, wies ihn der Angeklagte T. darauf hin.
Im Rahmen dieser Fahrten kam es zu zwei Gelegenheiten, in denen die Mitnahme eines bestimmten, noch immer individualisierbaren Kindes unmittelbar bevorstand. Aus in der Hauptverhandlung nicht geklärten Gründen kam es dann jedoch nicht zu einer Entführung.
2.
Am Sonntag, dem 30.03.2003, einem warmen und sonnigen Frühlingstag, stand der Angeklagte I. gegen 10:00 Uhr auf. Am Vorabend hatte er nach einem Treffen im Rahmen des Ersatzdienstes beim DZ. KK. eine halbe oder eineinhalb Flaschen Rotwein getrunken. Die genaue Menge konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Mittags ging er zu seinen Eltern, um dort zu essen. Vor dem Essen und während des Essens trank er je ein Glas Wein. Gegen 14:30 Uhr verließ er die elterliche Wohnung, weil er eine erneute Auseinandersetzung mit seinem Vater fürchtete, für den er etwas an dessen Computer hätte einstellen sollen. Er fuhr nach Hause und sah sich im Fernsehen die Übertragung eines Tourenwagenrennens an. Zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr ging der Angeklagte I. zum Angeklagten T. und forderte ihn zu einer der bereits vorstehend geschilderten Fahrten durch die Umgebung von K. auf, um Mädchen anzuschauen. Ob der Angeklagte I. zu diesem Zeitpunkt bereits die Tasche dabei hatte, wovon der Angeklagte T. berichtet hat, oder ob dieser ihn aufforderte, die Tasche mitzunehmen, wovon der Angeklagte I. berichtet hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Jedenfalls stiegen beide Angeklagte mit der Tasche in den Kleinwagen des Angeklagten I. der Marke Fiat Punto ein.
Die Angeklagten fuhren zunächst zu einem Waldgebiet in K. namens „XV.“ und gingen dort spazieren. Sie trafen jedoch dort nicht auf junge Mädchen. Der Angeklagte I. schlug dann vor, gemeinsam zum ehemaligen Haldengelände des K. Bergwerkvereins an der KB.-straße zu fahren. Diese Gegend war dem Angeklagten I. aus seiner Kindheit bekannt und er wusste, dass sich dort häufig Kinder zum Spielen aufhielten. Beide fuhren in Richtung des Haldengeländes durch die Siedlung YK., in der auch das Elternhaus der Tatopfer lag. An der dortigen Realschule standen zwei Passantinnen auf der Fahrbahn, worüber sich der Angeklagte T. erheblich aufregte und den Angeklagten I. aufforderte, beide durch Hupen von der Straße zu bewegen. Ein kurzes Stück weiter, am Bahnübergang an der KL.-straße in K., erblickten beide Angeklagte fast zeitgleich erstmalig die Geschwister WU. und UN. LI. aus K..
WU. war elf Jahre, UN. neun Jahre alt. Gemeinsam wuchsen sie mit ihren Eltern, die keine weiteren Kinder hatten, behütet in einem Einfamilienhaus in der Siedlung YK. in K. auf. Beide Kinder waren der Lebensmittelpunkt ihrer Eltern. WU. LI. besuchte die fünfte Klasse eines Gymnasiums in K.. UN. LI. besuchte noch die vierte Klasse einer Grundschule in K. und sollte im bevorstehenden Sommer auf dasselbe Gymnasium wechseln, das schon ihr Bruder WU. besuchte. WU. war ein ruhiges, zuverlässiges und sehr intelligentes Kind, welches etwa bei Streitigkeiten von Mitschülern stets zu schlichten versuchte. Von einer Nachbarin, der Zeugin YB., wurde er stets als „kleiner Professor“ bezeichnet. Seine Schwester UN. war stiller und zurückhaltender, als ihr Bruder, jedoch ebenfalls sehr intelligent und begabt. Sie hatte ein geringeres Selbstvertrauen als ihr Bruder, was sich beispielsweise dadurch ausdrückte, dass sie in der Schule bei ihren Nachbarn abschauen wollte, obwohl sie die Aufgaben auch allein hätte lösen können. Beide Geschwister spielten täglich miteinander, wobei WU. stets die Rolle des großen Bruders als Anführer und Beschützer seiner kleinen Schwester ausübte. Den 30.03.2003 hatten die Kinder gemeinsam mit ihren Eltern verbracht und waren nach der Rückkehr aus der Stadt mit Erlaubnis ihrer Eltern noch zum Spielen gegangen. Sie hatten sich umgezogen, trugen beide Gummistiefel, und sollten um 18:30 Uhr wieder zu Hause bei ihren Eltern sein.
Beide Angeklagte fanden Gefallen an den Kindern. Der Angeklagte T., dem UN. nach eigenen Angaben eigentlich zu jung war, äußerte sinngemäß, dass beide wohl auch nichts mit sich anzufangen wüssten. Ohne nähere weitere Absprachen kamen die beiden Angeklagten überein, den Kindern zu folgen. Sie fuhren noch ein Stück weiter, drehten in einem benachbarten Kreisverkehr und fuhren erneut an der Stelle vorbei, wo sie die Kinder erstmalig gesehen hatten. Beide Kinder waren inzwischen schon weiter in Richtung Halde gegangen und wurden zunächst von den Angeklagten nicht mehr erblickt. Der Angeklagte I. fuhr ein Stück weiter und stellte seinen Pkw entlang der KB.-straße ab. Er nahm die von ihm gepackte Tasche aus dem Fahrzeug und versuchte gemeinsam mit dem Angeklagten T., die steile und stark bewachsene Schlackehalde hinauf zu klettern. In unmittelbarer Nähe der Angeklagten arbeiteten zwei Personen in einem Garten. Die Angeklagten erblickten von ihrem Standpunkt aus die Kinder auf der Halde und versuchten, diese weiter hinaufzugehen, was jedoch wegen der überaus dichten und dornigen Vegetation scheiterte. Sie stiegen die Halde wieder hinab und fuhren im Fahrzeug des Angeklagten I. ein Stück weiter um die Halde herum bis zu einem Feldweg. Dort stellte dieser das Fahrzeug erneut ab, ergriff wiederum die Tasche und beide begannen erneut, auf die Halde zu steigen. Der Angeklagte T. ging voran, weil er wegen seiner körperlichen Verfassung schneller die Halde erklimmen konnte. Der Angeklagte I. folgte ihm mit der Tasche in einem Abstand von einigen Metern. Mit einigen Mühen gelang es beiden, den oberen Teil der Halde zu erreichen.
Hier traf der Angeklagte T., der die Halde zuerst erklommen hatte, auf die Kinder WU. und UN. LI.. Er zog seinen Videothekenausweis aus der Hosentasche und hielt ihn der UN. entsprechend der zuvor oft mit dem Angeklagten I. besprochenen Vorstellung, sich als Polizeibeamte auszugeben, mit den Worten „Hallo, Polizei, stehen bleiben“ hin. Der Angeklagte I., der inzwischen auch die Halde erklommen und die Situation erkannt hatte, holte den olivgrünen Windbreaker mit der Aufschrift „Pozilei“ aus der Tasche und zog ihn sich über. UN. war stehengeblieben. Ihr Bruder WU., dem genau wie UN. immer wieder eingeschärft worden war, sich nicht auf fremde Personen einzulassen, war weiter gegangen. UN. glaubte jedoch, es tatsächlich mit Polizeibeamten zu tun zu haben und forderte ihren Bruder auf, zurückzukommen, weil die Polizei da sei. WU. kam daraufhin zurück. Die Angeklagten, die Brandgeruch wahrgenommen hatten, sprachen die Kinder auf ein Feuer an, welches vor einigen Tagen auf der Halde gelegt worden sei. Die Kinder versicherten, dass sie damit nichts zu tun hätten, und zeigten beiden Angeklagten eine Mulde, die WU. vor einigen Tagen entdeckt, für sich selbst als Höhle bezeichnet hatte und die er UN. an diesem Nachmittag hatte zeigen wollen.
Die Angeklagten gingen mit den Kindern einige Schritte, bis der Angeklagte I. den Elektroschocker aus der Tasche zog, um ihn bei den Kindern einzusetzen. Ob der Angeklagte I. dabei - wovon er berichtet hat - auf Anweisung des Angeklagten T. oder aus eigenem Antrieb handelte, konnte nicht sicher geklärt werden. Der Angeklagte I. berührte jedenfalls WU. mit dem Elektroschocker und betätigte diesen, doch verspürte WU. nur ein leichtes Kribbeln, weil offenbar die Batterien des Elektroschockers erschöpft waren. Anschließend versuchte der Angeklagte I., den Elektroschocker bei UN. in gleicher Weise einzusetzen, was jedoch mit dem selben Resultat endete.
„Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen“
Anschließend fesselten die Angeklagten die Kinder mit den mitgeführten Kabelbindern und verklebten ihnen die Münder mit dem mitgeführten Klebeband. Mit den so gefesselten Kindern versuchten sie, zurück zu ihrem Fahrzeug zu gelangen. Als sie nach einigen Metern merkten, dass sie mit den gefesselten Kindern zu mühsam vorankamen, lösten sie bei beiden Kindern die Fußfesseln, entfernten ihnen später auch das Klebeband vom Mund und gingen dann weiter mit den Kindern in Richtung des PKW des Angeklagten I.. Dieser ließ den Angeklagten T. mit den Kindern zurück, weil beide beschlossen hatten, dass der Angeklagte I. das Fahrzeug weiter in den Feldweg hineinfahren sollte, über den die Angeklagten zuvor näher zur Halde gegangen waren.
Der Angeklagte T. blieb mit den Kindern zurück und begann, diese nach ihren Namen und ihren familiären Verhältnissen zu fragen. So erfuhr er, dass beide WU. und UN. hießen und um 18:30 Uhr vom Spielen nach Hause zurückkehren müssten. Nach einiger Zeit vernahm der Angeklagte T. einen lauten Ruf „WU.!“, wodurch er erschrak, weil er dachte, der Vater der Geschwister suche nach ihnen. Er lief einige Meter weg und ließ die Kinder zurück. Kurz darauf erkannte er jedoch den Angeklagten I., der erneut die Halde hinaufstieg und inzwischen den Windbreaker mit der Aufschrift „Pozilei“ ausgezogen hatte. Der vorherigen Vereinbarung beider Angeklagter entsprechend, hatte er den Angeklagten T. nicht mit dessen richtigen Namen gerufen. Dieser machte ihm nun heftige Vorwürfe, weil er nun ausgerechnet den Namen WU. gebraucht hatte, von dem er ja nun wusste, dass eines der Kinder ihn trug. Gemeinsam gingen sie dann mit beiden Kindern zu dem Fahrzeug, welches der Angeklagte I. absprachegemäß in den Feldweg hineingefahren hatte. Sie forderten die Kinder auf, im hinteren Teil des Autos einzusteigen und sich zwischen die Vordersitze und die Rückbank zu knien. Einer der beiden Angeklagten legte sodann eine im Pkw mitgeführte Wolldecke über beide Kinder. Zu diesem Zeitpunkt war es etwa 18.30 Uhr und die Mutter von WU. und UN. hatte sich bereits wie üblich mit dem Fahrrad auf den Weg gemacht, um ihren Kindern entgegen zu kommen.
Da es zu dieser Zeit noch hell war und beide Angeklagten bei Tageslicht ihr Vorhaben, die Kinder in ihre Wohnungen zu bringen, als zu riskant ansahen, fuhren sie etwa eine Stunde lang ziellos durch die Gegend. Während der Fahrt sagten sie den Kindern immer wieder, dass sie Zivilpolizisten seien und nun zu einer Wache fahren würden. Dies glaubten die Kinder.
Als die Dämmerung einsetzte, kehrten die Angeklagten etwa gegen 19:30 Uhr zu ihrem Haus in der O.-straße in K. zurück. Der Angeklagte I. hielt vor dem Hauseingang an. Der Angeklagte T. stieg aus, um in seiner Wohnung eine Taschenlampe zu holen. Der Angeklagte I. steuerte das Fahrzeug inzwischen in die Tiefgarage des Hauses O.-straße N01. Dorthin begab sich auch der Angeklagte T.. Anschließend ging der Angeklagte I. in seine Wohnung und holte zwei Schlafsäcke, zwei Schlafbrillen in der Art, wie sie in Flugzeugen Verwendung finden, sowie zwei Halstücher und kehrte mit diesen Utensilien in die Tiefgarage zurück. Als die Kinder noch im Fahrzeug hinter den Rücksitzen kauerten, machte der Angeklagte T. noch außerhalb des Fahrzeugs den Vorschlag, dass beide WU. noch am selben Tag töten sollten, weil er ihrem Vorhaben, UN. über einen längeren Zeitraum ungestört zu missbrauchen, im Wege stehen würde. Außerdem fürchteten sie, im Falle einer Freilassung W.U. als Täter ermittelt zu werden. Der Angeklagte I. widersprach diesem Vorschlag nicht. Beide holten anschließend WU. aus dem Fahrzeuginnenraum, fesselten ihn an Händen und Füßen mit Kabelbindern und knebelten ihn mit einem Halstuch. So gefesselt legten sie WU. in den Kofferraum des Fiat Punto, der vom Innenraum nur durch eine dünne Abdeckung getrennt war. Gemeinsam fuhren die Angeklagten mit dem Fahrzeug wieder aus der Tiefgarage heraus und parkten es vor dem Eingang des von ihnen bewohnten Hauses mit dem Kofferraum zur Eingangstür gerichtet.
Der Angeklagte T. öffnete die Hauseingangstür und die Zwischentür zum Korridor und arretierte diese. Der Angeklagte I. schloss inzwischen seine Wohnungstür auf. Anschließend holten beide Angeklagte UN., der sie zuvor eine Schlafbrille aufgesetzt hatten, aus dem Fahrzeug und führten sie in die Wohnung des Angeklagten I.. Dort setzten sie sie im Schlafzimmer auf das Metallbett und fesselten sie mit jeweils einem Kabelbinder an Händen und Füßen an das Bettgestell. Der Angeklagte I. öffnete UN. die Zöpfe und zog ihr Brille und Gummistiefel aus. Die Haargummis, die Gummistiefel und die Brille steckte er zusammen in eine Tüte. Der Angeklagte I. fuhr anschließend den Pkw wieder in die Garage. Der Angeklagte T. verblieb zunächst in der Wohnung des Angeklagten I.. Beide hielten sich anschließend etwa zwei Stunden im Hause O.-straße N01 auf. Sie beratschlagten, wie sie WU. umbringen würden. Ob UN. diese Gespräche mit anhören musste, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher geklärt werden. Nach dem Vorschlag des Angeklagten T. sollte WU. am EM. in K., nach dem Vorschlag des Angeklagten I. in der Nähe von JC. in RK. umgebracht werden. Zwischenzeitlich ging der Angeklagte T. in seine Wohnung, um sich eine Frikadelle und eine Dose Bier zu holen. Anschließend ermahnten sie UN., die noch immer ans Bett gefesselt, inzwischen auch mit einem Halstuch geknebelt war und noch immer die Schlafbrille trug, während ihrer Abwesenheit ruhig zu sein. Gemeinsam gingen beide Angeklagte in die Tiefgarage, um an einen Ort zu fahren wo sie WU. umbringen und „entsorgen“ konnten, wie dies der Angeklagte T. ausdrückte.
Noch im Fahrzeug kamen dem Angeklagten I. Bedenken, dass sich UN. bemerkbar machen könnte, weil sein Bett quietschte. Der Angeklagte T. stieg daraufhin aus und kehrte zur Wohnungstür des Angeklagten I. zurück, wo er tatsächlich quietschende Bettgeräusche vernahm. Er eilte in die Tiefgarage und ließ sich die Schlüssel zur Wohnung des Angeklagten I. geben. Damit öffnete er die Wohnungstür und stellte fest, dass bei UN. sowohl der Knebel als auch die Schlafbrille inzwischen verrutscht waren. Der Angeklagte T. richtete beide und informierte den Angeklagten I.. Beide beschlossen, dass der Angeklagte I. WU. allein töten und der Angeklagte T., der keinen Führerschein hatte, inzwischen UN. bewachen sollte. Der Angeklagte T. gab dem Angeklagten I. den Rat, WU. zu erwürgen. Zu diesem Zweck gab er ihm auch eine Plastiktüte mit. Beide verabredeten außerdem, während der nächsten Zeit, in der der Angeklagte I. unterwegs sein würde, telefonisch in Kontakt zu bleiben. Der Angeklagte T. verblieb in der nächsten Zeit überwiegend in der Wohnung des Angeklagten I. bei UN.. Er fragte sie weiter über ihre Familienverhältnisse aus. Fragen von UN., wann denn ihre Eltern kämen und wo WU. sei, wich er aus.
Zu dieser Zeit hatte bereits eine umfangreiche polizeiliche Suchaktion nach den vermissten Kindern begonnen. Nachdem die Eltern zunächst mit Nachbarn vergeblich nach den Kindern gesucht hatten, verständigten sie gegen 20:45 Uhr die Polizei. Noch am Abend beteiligten sich die Polizei mit Reservekräften, das Deutsche Rote Kreuz und das Technische Hilfswerk, jeweils mit Suchhunden, die Feuerwehr und auch Hubschrauber mit Wärmebildkameras an den Suchmaßnahmen.
Der Angeklagte I. fuhr unterdessen mit seinem Pkw, in dessen Kofferraum sich der gefesselte WU. befand, zunächst ziellos im Raum K./RU. umher und entschloss sich dann, in Richtung LH. zu fahren. Während der Fahrt telefonierte er zweimal mit seinen Eltern. In einem Gespräch, welches er um 20:20 Uhr führte und das 74 Sekunden dauerte, kündigte er seinen Eltern an, dass er am folgenden Tag nicht wie vereinbart sein Essen abholen werde. Was Inhalt des zweiten Gesprächs war, welches der Angeklagte I. gegen 21:13 Uhr führte und welches 13 Sekunden dauerte, konnte nicht mehr geklärt werden. Auf der Fahrt rief er insgesamt sechsmal den Angeklagten T. an. Dieser wies ihn bei einem der Gespräche an, nach der Tötung des WU. die verwendete Plastiktüte wieder mitzunehmen, weil sich auf dieser seine registrierten Fingerabdrücke befanden. Inzwischen ging dem Angeklagten I. der Treibstoff zur Neige, was er dem Angeklagten T. in einem weiteren Telefonat mitteilte. Der Angeklagte I. steuerte den Pkw auf den Parkplatz „QF.“, der an der Landstraße zwischen JO. und UM. jenseits des CL. liegt. Er überquerte die Brücke über dem Bach, fuhr eine Runde auf dem Parkplatz und stellte sein Fahrzeug mit dem Kofferraum rückwärts vor einem Schotterhaufen ab.
Inzwischen hatte WU. angefangen, heftig gegen die Innenverkleidung des Kofferraums zu treten. Der Angeklagte I. stieg aus, nahm die ihm vom Angeklagten T. mitgegebene Plastiktüte mit und öffnete den Kofferraum. WU. trat in diesem Zeitpunkt heftig nach dem Angeklagten I., so dass dieser zu Boden fiel. Er stand auf, hob WU. aus dem Kofferraum und versetzte ihm, weil er sich heftig wehrte, einen Schlag mit der Hand gegen das Gesicht. Da sich inzwischen das Klebeband um den Mund von WU. gelöst hatte, konnte er die ganze Zeit laut um Hilfe schreien und wehrte sich weiter heftig. Der Angeklagte I. legte seine Hände um den Hals von WU. und bemühte sich gleichzeitig, ihm den Mund zuzuhalten, um die Schreie zu unterbinden. Er würgte WU., konnte jedoch bald den Anblick des Jungen während des Würgens nicht mehr ertragen. Er zog dem Jungen die ihm vom Angeklagten T. mitgegebene Plastiktüte über den Kopf und würgte ihn weiter mit beiden Händen, bis er sich nicht mehr bewegte. Die Dauer des Tötungsvorgangs konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher geklärt werden, kann aber nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ZT. zwischen zehn und 15 Minuten gedauert haben, wobei jedoch deutlich früher eine Bewusstlosigkeit des Opfers eingetreten sein wird. Der Angeklagte I. zog WU. entsprechend der zuvor erhaltenen Anweisung des Angeklagten T. die eingesetzte Plastiktüte vom Kopf und ersetzte diese durch eine andere weiße Plastiktüte, die er zufällig auf dem Parkplatz fand. Ob der Angeklagte I. nun auch teilweise die Fesseln an der Leiche entfernte oder ob er, als WU. sich wehrte, die Fesseln an dessen Füßen erneuert hatte, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Jedenfalls verwendete der Angeklagte I. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tötung eine von ihm in der Tasche mitgeführte Elektronikzange, um Kabelbinder zu durchtrennen oder überstehende Enden abzuschneiden. Diese Zange ließ er unbeabsichtigt unmittelbar neben der Leiche zurück. Diese lag vollständig bekleidet hinter einem Schotterhaufen in einer Mulde, die sich in westlicher Richtung unmittelbar an dem Parkplatz anschloss. Sie lag in Rückenlage, die Hände mit Kabelbindern gefesselt und unter dem Oberkörper liegend, die Füße leicht angewinkelt, übereinandergeschlagen und die Beine mit je einem Kabelbinder, ineinander verschlungen, an den Unterschenkeln gefesselt.
Der Angeklagte I., der zutreffend annahm, WU. sei tot, verließ den Parkplatz mit dem Pkw und machte sich auf den Rückweg nach K.. Unterwegs warf er die bei der Tötung verwendete Plastiktüte und die Brille des getöteten WU. in einen Papierkorb. Unmittelbar bevor er seine Wohnung erreichte, teilte er die Ankunft in einem um 23:01 Uhr geführten, wenige Sekunden dauernden Telefonat dem Angeklagten T. mit. Er bemerkte zu dieser Zeit, wie auch der Angeklagte T., die Hubschraber, die auf der Suche nach WU. und UN. über K. kreisten. Er parkte den Wagen in der Tiefgarage, ging in seine Wohnung und berichtete dem Angeklagten T. kurz über das Geschehen. Dieser begab sich daraufhin in seine eigene Wohnung und ließ UN. und den Angeklagten I. in dessen Wohnung allein.
Der Angeklagte I. verbrachte die folgende Nacht zusammen mit UN. in seinem Schlafzimmer. Zunächst hatte er sich zum Schlafen neben das Bett gelegt. Als er Rückenschmerzen verspürte, legte er sich neben UN. auf sein Bett.
„Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen“
Zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs kam es weder in dieser Nacht, noch am folgenden Tag.
Am frühen Morgen des 31.03.2003 verrichtete der Angeklagte T. bis etwa 08:30 Uhr einige Gartenarbeiten für eine Nachbarin. Entsprechend der am Vorabend bereits getroffenen Vereinbarung beider Angeklagter holte er UN. bei dem Angeklagten I. in dessen Wohnung ab, weil dieser zu seiner Arbeitsstelle nach WL. fahren wollte, wo er gegen 10:30 Uhr ankam. UN. war zu diesem Zeitpunkt lediglich mit einem Poloshirt und einem Schlüpfer bekleidet. Die übrigen Kleidungsstücke gab der Angeklagte I. dem Angeklagten T. in einer Plastiktüte mit.
Etwa zur gleichen Zeit fanden zwei Spaziergänger, die Zeugen JV. und EG., unabhängig voneinander den Leichnam WU.’s. Im Rahmen der eingeleiteten Spurensuche fanden die eingesetzten Beamten unter anderem die vom Angeklagten I. verlorene Elektronikzange, an der die DNA des Angeklagten I. festgestellt werden konnte.
Der Angeklagte T. brachte UN., die noch immer die Schlafbrille trug, in seine Wohnung und setzte sie dort auf einen Rohrgestell-Sessel. Um die Arme und Beine legte er jeweils einen Kabelbinder, um UN. bei Bedarf schnell fesseln zu können. Er stellte ein Kinderprogramm im Fernsehen an, von dem UN. jedoch wegen der Augenbinde, die sie stets trug, nur den Ton wahrnehmen konnte. Er bot ihr Essen und Trinken an, jedoch trank sie später nur ein Glas Limonade. Sie fragte im Laufe des Vormittags mehrfach nach ihren Eltern und WU.. Der Angeklagte T. antwortete auf diese Fragen ausweichend, dass alle bald kommen würden. Im Laufe des Vormittags verspürte er eine Unruhe im Haus. An seiner Tür wurde mehrfach geklingelt oder geklopft, ohne dass der Angeklagte T. darauf reagierte. Er nahm auch wahr, dass der Ehemann der Hausverwalterin, der Zeuge Q., sich im Haus wegen einer Wohnungsabnahme aufhielt, ohne sich jedoch bei ihm melden zu wollen.
„Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen“
In der Zwischenzeit ging der Angeklagte T. zu seiner im selben Haus wohnenden Mutter, um von dort etwas abzuholen.
Als er in seine Wohnung zurückkehrte und UN. aus dem Badezimmer holte, wurde er erneut unruhig und schickte dem Angeklagten I. eine Kurznachricht über das Mobiltelefon. Dieser meldete sich anschließend bei ihm und versprach, umgehend von der Arbeit zurückzukehren. Gegen 15:00 Uhr traf der Angeklagte I. wieder im Hause O.-straße N01 ein. Seine Arbeitskollegen hatten an ihm an diesem Tag keinerlei Veränderungen im Vergleich zu seinem sonstigen Verhalten und seinen sonstigen Arbeitsleistungen festgestellt.
Beide Angeklagte brachten UN. zurück in die Wohnung des Angeklagten I.. Im Laufe des Tages hatte der Angeklagte T. vom Fund der Leiche WU.’s. und den weiteren Suchmaßnahmen erfahren. Er und der Angeklagte I. beschlossen, dass auch UN. sterben müsste, weil sie ihr Ziel, sie über eine längere Zeit gefangen zu halten und zu missbrauchen, nicht würden realisieren können und sie damit für sie nutzlos werden würde. Außerdem fürchteten sie, UN. könne im Falle einer Freilassung über das Tatgeschehen berichten, was zu ihrer Ermittlung als Täter führen würde. Der Angeklagte I. schlug vor, UN. mit einem Messer „abzustechen“. Da der Angeklagte T. jedoch nach eigenem Bekunden kein Blut sehen kann, einigten sie sich schließlich auf dessen Vorschlag, UN. ähnlich wie WU. nach Einbruch der Dunkelheit außerhalb der Wohnung mit einer Paketschnur zu erdrosseln. Der Angeklagte T. ging zunächst in die eigene Wohnung zurück und ließ den Angeklagten I. mit UN. allein.
„Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen“
Gegen 21:00 Uhr am Abend des 31.03.2003 suchte der Angeklagte T. den Angeklagten I. in dessen Wohnung auf. Sie fesselten UN. an Händen und Füßen mit Kabelbindern und verklebten ihr den Mund mit Klebeband, wobei der Angeklagte I. die Haare des Mädchens hochhielt, damit das Band nach der Tat leichter zu entfernen sein würde. Beide Angeklagte hatten beschlossen, am Tatort keine Tatwerkzeuge zurückzulassen. Als der Angeklagte T. das Klebeband um den Mund von UN. wickelte, trug er keine Handschuhe. Beide steckten UN. anschließend in einen Schlafsack und trugen sie in den Kofferraum des Pkw des Angeklagten I., den dieser zu diesem Zweck wieder rückwärts vor der Hauseingangstür abgestellt hatte.
Beide Angeklagte fuhren zunächst in Richtung GH., fuhren jedoch dann in Richtung EC., weil sie beschlossen hatten, dass sie UN. an einem weiter entfernten Ort umbringen wollten. Sie fuhren über die Autobahn BAB 1 in Richtung LH./EC. bis zu deren Ausbauende in RW.. Dort bogen sie nach links ab und befuhren für etwa 1 km die ZX.-straße N02 in Richtung TD.. Sie fuhren an einem dort abzweigenden Feldweg vorbei, hielten ihr Fahrzeug an und der Angeklagte I. steuerte es über diesen Feldweg in das Waldgebiet hinein, das an die ZX.-straße N02 angrenzt. Nach etwa 200 m stoppte der Angeklagte I. das Fahrzeug. An dieser Stelle ging der Nadelwald in eine Lichtung über.
Die Angeklagten verließen das Fahrzeug, öffneten den Kofferraum und hoben UN. heraus, die noch immer in dem Schlafsack steckte. In dem Schlafsack trugen sie UN. einige Meter vom Fahrzeug weg und holten sie aus dem Schlafsack heraus. Der Angeklagte I. forderte den Angeklagten T. auf, er solle UN. töten, da er, der Angeklagte I., am Vorabend den WU. getötet habe. Der Angeklagte T. zog UN. eine zu diesem Zweck mitgebrachte Plastiktüte über den Kopf. UN. sagte: „Ich kriege gar keine Luft mehr!“. Der Angeklagte T. entgegnete: „Das ist auch der Sinn der Sache!“. Anschließend zog er UN. eine mitgebrachte Paketschnur über den Kopf und schlang sie ihr um den Hals. UN. wehrte sich zu diesem Zeitpunkt heftig. Der Angeklagte T. zog an der über der Plastiktüte liegenden Paketschnur und strangulierte UN.. Die Strangulation erfolgte jedoch nicht heftig und ruckartig, so dass Zungenbein und Kehlkopf während dieses Vorgangs intakt blieben. Der Angeklagte T. forderte den Angeklagten I. schließlich auf, ihm bei der Tötung zu helfen. Der Angeklagte I. kam hinzu und verstärkte die Strangulation dadurch, dass er nunmehr auch seine Hände um den Hals von UN. legte und ihr ebenfalls die Luft abdrückte. Außerdem kniete er mit zumindest einem Knie auf einem Bein der UN., um sie am Boden zu fixieren. Wie lange der Tötungsvorgang insgesamt dauerte, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. KH. wird jedoch wegen der unterbrochenen Luftzufuhr recht bald eine Bewusstlosigkeit eingetreten sein. Danach wird es mindestens drei bis fünf Minuten gedauert haben, bis der Tod eintrat. Mit Rücksicht auf die Würgemale sowie die Tatsache, dass Kehlkopf und Zungenbein nicht verletzt wurden, hielt der Sachverständige Prof. Dr. KH. auch eine Dauer des Tötungsvorgangs von zehn Minuten für denkbar und eine Dauer von 20 Minuten für nicht ausgeschlossen.
Beide Angeklagte ließen UN. auf dem Bauch liegend in der tiefen Furche eines Wirtschaftsweges etwas unterhalb des Feldweges zurück. Sie lag mit dem Bauch und den Oberschenkeln bis zu den Knien in einer Pfütze. Bekleidet war sie zuletzt mit einem T-Shirt, einem Slip und Socken. Der Angeklagte T. entfernte die Kabelbinder, die Tüte und die Paketschnur. Der Angeklagte I. nahm UN. die Schlafbrille ab. Er forderte den Angeklagten T. auch auf, das Klebeband zu entfernen, was inzwischen halb vom Mund abgerutscht war. Der Angeklagte T. vermochte jedoch nicht, das Klebeband zu entfernen, weil er dazu in die geöffneten Augen der toten UN. hätten blicken müssen. Das Klebeband blieb an der Leiche. An ihm konnte später ein Fingerabdruck des Angeklagten T. sichergestellt werden.
Ob der Angeklagte T., was er behauptet hat, die Strangulation absichtlich verlängerte, weil er beim Tötungsvorgang an seine Mutter und die Kinder dachte, die ihn während seiner Hausmeistertätigkeit immer wieder ärgerten, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.
Die Angeklagten machten sich auf den Rückweg nach K.. Unterwegs warfen sie die Kabelbinder, die Plastiktüte, die Paketschnur sowie Kleidungsstücke der UN. auf Autobahnrastplätzen in Abfalleimer. Lediglich den Schlafsack behielten sie. In der Nacht auf den 01.04.2003 kehrten sie gegen 00:40 Uhr in das Haus O.-straße N01 in K. zurück.
Noch in der Nacht bemühte sich der Angeklagte T., die verschmutzte Kleidung beider Angeklagter sowie den im Zusammenhang mit der Tötung der UN. erheblich verschmutzten Schlafsack in einer der Waschmaschinen im Haus O.-straße N01 zu reinigen. Dieser Versuch misslang jedoch, weil der Angeklagte T. kein Waschmittel benutzte.
Zu keiner Zeit zwischen dem Nachmittag des 30.03.2003 und der Nacht vom 31.03.2003 auf den 01.04.2003 war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beider Angeklagter im Sinne der §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen oder auch nur erheblich vermindert.
3.
Am folgenden Morgen, Dienstag, dem 01.04.2003, ging der Angeklagte I. - wie die weiteren Werktage bis zu seiner Flucht auch - zur Arbeit. Als er am Nachmittag zurückkehrte, traf er sich mit dem Angeklagten T.. Den Schlafsack der nicht mehr zu reinigen war, sowie die Umhängetasche, in der sich die Tatwerkzeuge befunden hatten, entsorgten die Angeklagten während einer gemeinsamen Fahrt in einem Altkleidercontainer. Der Angeklagte I. reinigte außerdem seinen Pkw in einer Waschanlage. Am Abend trafen sich die Angeklagten erneut. Sie warfen die restlichen Kabelbinder sowie das Klebeband des Angeklagten I. in dessen Mülleimer und nahmen den Mülleimerbeutel mit ins Auto. Sie suchten gemeinsam ein Einkaufszentrum auf, in dem der Angeklagte I. neue Schuhe erwarb. Seine alten, bei der Tötung der UN. erheblich verdreckten Schuhe, gab er in den Müllbeutel, der sich noch im Fahrzeug befand und den die Angeklagten später auf der Fahrt ebenfalls wegwarfen. Am Abend trennten sich beide Angeklagte und gingen jeweils in ihre Wohnung.
Der Angeklagte T. begann, auf dem von ihm vor einiger Zeit aus der Wohnung eines Nachbarn entwendeten Notebook eine Art Tagebuch über das Geschehen zu verfassen, welches er in den folgenden Tagen - zunächst ohne Wissen des Angeklagten I. - fortsetzen sollte.
Am Mittwoch, dem 02.04.2003, ging der Angeklagte I. nicht zur Arbeit, sondern war im Rahmen seines zivilen Ersatzdienstes für den DZ. KK. an den Maßnahmen zur Suche der noch immer vermissten UN. beteiligt. Bereits zuvor hatte er sich mit dem Angeklagten T. ausgemalt, was passieren würde, wenn in K. ein weiteres Kind verschwinden oder eine weitere Leiche gefunden werden würde. So erzählte er auch am folgenden Tag in seinem Betrieb in WL. seinen Kollegen von der Suchaktion und dass die Polizei eine dritte Leiche gefunden habe, was jedoch noch geheim gehalten werde. Wie an allen anderen Tagen, an denen der Angeklagte I. nach den Taten an seiner Arbeitsstelle erschien, stellten seine Kollegen an ihm keine Veränderungen fest.
Am Sonntag, dem 06.04.2003, fanden Passanten, die Zeugen FH. und PJ., den Leichnam der UN.. Am Abend erfuhr der Angeklagte T. aus dem Videotext von dem Leichenfund.
Am Donnerstag, dem 10.04.2003, wollten zwei Personen den Angeklagten I. in dessen Wohnung aufsuchen. Dieser hielt sich jedoch an seiner Arbeitsstelle auf. Der Angeklagte T. sprach die Männer an und erfuhr dadurch, dass sie den Angeklagten I. suchten. Der Angeklagte T. vermutete, dass es sich um Polizeibeamte in Zivil handelte. Am Abend erzählte er dem Angeklagten I. von dieser Begebenheit. Auch am Samstag, dem 12.04.2003, versuchten die Personen, mit dem Angeklagten I. in Kontakt zu treten. Jedoch öffnete dieser nicht die Tür.
Am Freitag, den 11.04.2003 wurden die Kinder WU. und UN. LI. unter großer Anteilnahme der Bevölkerung auf dem Hauptfriedhof der Stadt K. - in Sichtweite ihres Elternhauses - beigesetzt. Auch der Angeklagte T. begab sich während der Trauerfeier in die Innenstadt, wo er sich etwa 15 Minuten aufhielt. Anschließend entfernte er sich jedoch aus Angst, die Polizei könne die Trauergemeinde mit Kameras überwachen, um so Hinweise auf den oder die Täter zu finden.
Am Sonntag, dem 13.04.2003, unternahmen beide Angeklagte eine Fahrt nach EA. im Raum TF./FG.. Als sie zurückkehrten, fand der Angeklagte T. in seinem Briefkasten eine Ladung zur Abgabe einer Speichelprobe für den kommenden Dienstag vor. Dies veranlasste beide Angeklagte erneut, wie auch schon mehrfach in den Tagen zuvor, zu einem Gespräch darüber, wie sie sich verhalten würden, wenn die Polizei auf ihre Spur kommen würde. Der Angeklagte T. beabsichtigte, sich festnehmen zu lassen. Der Angeklagte I. spielte zunächst mit dem Gedanken, auf „gehirnkrank“ zu machen, und entwickelte anschließend die Idee, sich von der Polizei erschießen zu lassen. Zu diesem Zweck wollte er gemeinsam mit dem Angeklagten T. einen Linienbus in seine Gewalt bringen und sich bei einem Zugriff durch die Polizei töten lassen. Der Angeklagte T. riet ihm jedoch davon ab, weil seiner Meinung nach in Deutschland die Polizei nicht so schnell auf einen Geiselnehmer schieße. Beide besprachen dann die Idee, eine solche Geiselnahme im Ausland durchzuführen, wo - wie sich der Angeklagte I. ausdrückte - die Polizei schneller schieße als in Deutschland. Zu konkreten Vorbereitungen einer solchen Tat kam es jedoch nicht.
In der Hauptverhandlung konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden, ob die Angeklagten - wie dies der Angeklagte T. erstmalig in der Hauptverhandlung behauptet hat - noch am Nachmittag des 13.04.2003 nach ihrer Rückkehr aus EA. erneut Fesselwerkzeuge zusammenpackten und gemeinsam zum „XV.“ fuhren, um ein drittes Kind zu entführen, zu missbrauchen und zu töten. Der Angeklagte I. hat dieser Schilderung des Angeklagten T. in der Hauptverhandlung energisch widersprochen.
Am Montag, dem 14.04.2003, ging der Angeklagte I. letztmalig zur Arbeit und fand bei seiner Rückkehr im Briefkasten eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei vor. Anschließend entschloss er sich zur Flucht. Auf seine Nachfrage entschloss sich auch der Angeklagte T., ihm bei der Flucht zu folgen. Auch der Angeklagte T. packte einige Gegenstände zusammen. Einen Umschlag mit persönlichen Papieren brachte er zusammen mit einem Anschreiben in die Wohnung seiner Mutter, wobei er durch einen vorherigen Kontrollanruf wusste, dass sich seine Mutter dort nicht aufhielt. Dieser Brief hatte folgenden Wortlaut:
„Hallo Mama!
Es tut mir jetzt leid das ich Dir einen Schock gebe. Aber ich werde von der Polizei gesucht, in der Sache wegen dem Geschwistermord in K.. Eigentlich soll ich bis morgen bei der Polizei eine Speichelprobe abgeben. Aber ich habe zudem für den 30.03. kein Alibi! Es sind mittlerweile viele Leute in U-Haft! Ob Du noch zu mir hältst weiß ich nicht! Du kannst Dir Dinge in meiner Wohnung holen, was Du willst - es gehört Dir! Die Mappe bitte trotzdem aufheben!
In Liebe SL“
Etwa gegen 19:00 Uhr setzten sich beide Angeklagte in den Pkw des Angeklagten I. und reisten über RK. nach EV. ein. An der belgisch/französischen Grenze und später noch einmal in EV. wurden sie ohne Auffälligkeiten kontrolliert. Ihre Flucht führte sie über HE. und den Osten WA. bis ins GS., wo sie unter anderem HO. erreichten. Auf der Flucht hatten sie wiederholt besprochen, ob sie in EV. französische Kennzeichen stehlen, und mit einem entführten Kind als Geisel nach Deutschland zurückkehren sollten, um ein gepanzertes Fahrzeug und Bargeld für die Flucht zu erpressen. Beide machten sich auch in HO. auf die Suche nach französischen Kennzeichen, doch ließen sie dann ihre Pläne für eine etwaige Geiselnahme fallen. Die Angeklagten fuhren weiter durch den Südosten WA.. Der Angeklagte I. schickte Postkarten an seine Eltern, der Angeklagte T. eine Karte an seine Mutter. Über Grenoble fuhren sie weiter nach Turin, um von dort über das CG. in die JQ. zu gelangen. Auf einem Rastplatz in der JQ. verbrachten sie im Auto - wie auch schon die Nächte zuvor - die Nacht vom 16. auf den 17.04.2003. Beide beabsichtigten, durch die JQ. nach Deutschland zu gelangen, wo sie möglichst weit fahren und sich dann festnehmen lassen wollten.
Am Donnerstag, dem 17.04.2003, erhielten die Schweizer Polizeibehörden morgens einen Hinweis, dass der Pkw des Angeklagten I., nach dem inzwischen international gesucht wurde, auf der Schweizer Autobahn A 2 in Richtung Basel fahre. Die Zeugen JU. und DR., die sich mit ihrem zivilen Einsatzfahrzeug auf Streife befanden, nahmen die Verfolgung auf, schlossen zum Pkw des Angeklagten I. auf, überholten diesen und stellten dabei fest, dass sich in dem Fahrzeug tatsächlich die beiden, inzwischen mit internationalem Haftbefehl gesuchten Angeklagten befanden. Sie überholten das Fahrzeug und lotsten es auf den Autobahnrastplatz XO. bei GM.. Der Angeklagte I. folgte den Anweisungen der Polizeibeamten. Auf dem Parkplatz stiegen beide Angeklagte aus ihrem Fahrzeug aus und ließen sich widerstandslos festnehmen. Der Angeklagte T. wies beide Beamte sofort auf die geladene Schreckschusspistole des Angeklagten I. hin, die noch unter dem Fahrersitz lag, wo sie von einem der Beamten entdeckt und sichergestellt wurde.
Beide Angeklagte wurden in GM. dem Untersuchungsrichter vorgeführt und verzichteten auf die Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens. Der Angeklagte T. bestand jedoch auf der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes, während der Angeklagte I. auf die Einhaltung dieses Grundsatzes verzichtete. Beide Angeklagte wurden am Nachmittag des 17.04.2003 an der schweizerisch/deutschen Grenze an Beamte des Bundesgrenzschutzes übergeben und sofort per Hubschrauber nach M. verbracht, wo sie noch am Abend im Polizeipräsidium erstmalig vernommen wurden.
Der Angeklagte T. legte bereits in seiner ersten Vernehmung ein umfassendes Geständnis ab, wobei er den Ablauf der Tat im Wesentlichen so schilderte, wie ihn die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellt hat. Auch der Angeklagte I. gestand bereits in seiner ersten Vernehmung seine Tatbeteiligung. Bereits am nächsten Tag anlässlich seiner richterlichen Vernehmung machte er auf entsprechende Vorhalte aus der Vernehmung des Angeklagten T. zusätzliche Angaben und bestätigte diese weitgehend. Seit dem 18.04.2003 befanden sie sich in Untersuchungshaft.
Dem Angeklagten I. hatte der Angeklagte T. erst einen Tag vor der Flucht von seinen Aufzeichnungen erzählt, woraufhin er die Diskette, auf der er die Aufzeichnungen gespeichert und offenbar immer wieder überarbeitet hatte, zerknickt und in einem Mülleimer geworfen hatte. Dort wurde sie später gefunden. Auf seinem Notebook wurde eine Datei gefunden, die einen mit „Der absolute Wahnsinn“ überschriebenen Text enthielt. Die darin enthaltenen Aufzeichnungen umfassen nach einer kurzen Einleitung das Geschehen bis zum 03.04.2003. Auf der zerknickten Diskette konnte nach Datenrekonstruktion eine Datei gefunden werden, die einen mit „Das Protokoll“ überschriebenen Text enthielt. Dieser Text enthält Angaben zum Geschehen bis einschließlich zum 13.04.2003, ist mit dem Text „Der absolute Wahnsinn“ nahezu wort- und weitestgehend inhaltsgleich und hat folgenden Wortlaut:
„DAS PROTOKOLL
Kurze Einleitung.
Wir fuhren immer wieder durch die Gegend. Auf der Suche nach Frischfleisch. Durch unseren Heimatort K. und die kleinen Vororte, durch den nächstgrößeren Ort RU.. Teilweise fast jeden Tag für immer gut eine Stunde.
Während der unzähligen Fahrten sprachen wir über den Fall der Fälle, soll hießen: was machen wir, wenn uns ein Kotelett in die Arme läuft.
Wir malten uns verschiedene Szenarien aus.
Bei entsprechenden Geländen parkten wir, stiegen aus und gingen ein Stück, um zu schauen ob irgendwo was abzugreifen wäre.
Ursprünglich wollten wir einen Kindersexring aufbauen und betreiben. Wir sind der Meinung, das man mit legalen Mitteln auf keinen grünen Zweig mehr kommt. Das wir auch zu solchen drastischen Mitteln greifen, ist eigentlich die Fortführung der teilweise gemeinsaMen´Q+tionen die wir bisher getätigt haben.
Sonntag den 30.03.03 (was für ein Datum)
Am Nachmittag gegen 15.30 Uhr, kurz bevor ich mir eigentlich was zu essen machen wollte, kam MW zu mir.
Wir redeten kurz und er fragte mich, ob wir „am Rad drehen sollen“, seine Bezeichnung für eine Rundreise durch die Gegend, wie in der kurzen Einleitung beschrieben.
Ich sagte zu. Wir fuhren in Richtung UL., eine frühere Schlackenhalde an der vor einigen Jahren eine Umgehungsstrasse gebaut wurde.
Wir kamen dort an und stiegen aus. Gingen eine Runde und fuhren wieder weg. Fuhren weiter durch die Gegend.
Plötzlich hatte MW eine Idee und sagte lass uns mal zum ehemaligen Zechengelände des EBV (K. Bergwerkvereins) an der OC.-straße fahren. MW wäre früher dort als Kind mit Freunden spielen gegangen. Auf der Fahrt dahin, fuhren wir durch die Siedlung YK. und sahen einen kleinen Jungen und ein kleines Mädchen in Richtung des Geländes gehen.
Wir fuhren zur OC.-straße, hielten mit dem Wagen, stiegen aus. MW nahm seine Umhängetasche sofort mit. In der Tasche befanden sich ein Elektroschocker, mehrere Einweghandschuhe, zwei Paar Handschellen, viele große Kabelbinder, eine Rolle braunes Paketklebeband.
Die Tasche war bei unseren Fahrten immer dabei.
Wir gingen von der OC.-straße aus zu einem Trampelpfad soweit bis wir auf der anderen Seite das Fitnessstudio sehen konnten.
MW schaute nach oben weil er was hörte und erkannte die beiden wieder.
Wir suchten einen geeigneten Weg nach Oben. Es gab keinen. Und zudem waren einige Leute in der Nähe dabei einen Gemüsegarten anzulegen.
Wir gingen wieder zum Fahrzeug und fuhren die Strasse weiter in Richtung DP.-straße, hielten erneut, stiegen wieder aus.
Dann gingen wir Querfeldein durchs Gelände. Es war mühsam, Viel Gebüsch mit Dornen. Dann kam eine Erhöhung ich rutschte immer wieder ab. MW war immer hinter mir geblieben, mit der Tasche.
Nach ungefähr 30 Minuten harten Weges, wir schwitzten, sah ich beide Kinder!
Ich zog meinen Videothekenausweis und rief „Hallo Polizei, stehen bleiben!“
Der Junge war einige Meter weitergegangen, aber das Mädchen rief ihn zurück. Wir erzählten das auf dem Gelände am vergangenen Freitag ein Feuer war.
Sie sagten das sie es nicht gewesen sind.
Ich fragte sie nach ihren Namen und Alter (WU. 11Jahre, UN. 9 Jahre), sie gaben Auskunft und erzählten uns was sie dort machten, zeigten uns eine „Höhle“. Wir nahmen sie an der Hand und gingen einige Meter.
Dann stoppten wir und MW holte aus seiner Tasche den Elektroschocker, versuchte den bei beiden einzusetzen. Doch dieser hatte nur eine schwache Leistung, wahrscheinlich wegen mangelnder Batteriepower.
Wir klebten beide die Münder mit dem Klebeband zu und fesselten sie an Händen und Füßen mit den Kabelbindern.
„Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen“
Er zog das Mädchen wieder an. Die beiden wehrten sich nicht! Dann richteten wir die beiden wieder auf und trieben sie humpelnd einige Meter vorwärts.
Als ich erkannte das dies zu mühsam ist, entfernte ich bei beiden die Fußfesseln. Die Klebebänder machte ich dann auch irgendwann wieder ab.
Dann begann ein vielleicht zweistündiger Marsch quer durch die Gegend, durch Gestrüpp mit vielen Dornengewächsen und Stolpereinlagen. Zwischendurch hielten wir ein paar Male inne, damit ich vorausschauend die Lage peilen konnte. Denn wir wussten nicht die genaue Position des Trampelpfades.
Als MW und ich erkannten das unsere Richtung positiv war stoppten wir den Marsch. MW ging und wollte den Wagen in den vorher von uns beiden zu Fuß begangenen Weg parken. Ich blieb mit den beiden in einem kleinen Versteck zurück und begann ein Gespräch und stellte Fragen zur Familie und schrieb diese Infos auf Papier auf.
Nach einer Weile rief Jemand „WU.?!“ Ich dachte schon das wäre der Vater der beiden und sprang die Böschung hinab, drehte mich um und erkannte MW an seinem rotem Pullover, ging zu ihm und war sehr erleichtert das er es war.
Dann gingen wir vier hinunter in Richtung Pkw. MW ging auf mittlerer Strecke alleine vor. Ich nahm mir WU. und schickte ihn zu MW. MW verfrachtete WU. auf den hinteren Sitz. Anschließend geschah das gleiche mit UN.. MW und ich stiegen ins Auto und sagten den beiden das sie sich auf den Boden hinter den Vordersitzen zu setzen haben, das taten sie auch. Dann breitete ich eine große Decke über sie aus.
MW setzte den Wagen in Gang und wir fuhren in grober Richtung RU.. Dann Ziellos.
MW und ich erzählten den beiden immer wieder das wir Zivilpolizisten seien und nun zur Wache fahren. Sie waren ganz ruhig!
Die Fahrt dauerte bis ungefähr 20.30 Uhr.
Wir kamen bei unserem Wohnhaus an. MW hielt vor dem Objekt, ließ mich einige Sachen (Taschenlampe, etc.) in meiner Wohnung holen. MW fuhr derweil in die Tiefgarage rein. Ich kam hinzu und MW ging auch in seine Wohnung um unter anderem zwei Schlafsäcke für zu holen, womit wir die beiden ungesehen ins Haus bringen können. Damit die beiden ruhig waren, schüchterte ich sie ein, dass wenn sie einen Laut von sich geben, kämen die Schäferhunde angerannt.
Dann bekamen beide je eine Augenbinde aufgesetzt und einen Mundknebel (Halstuch) verpasst. Nach geänderter Planung verfrachtete MW WU. in den Kofferraum. UN. ließen wir hinter den Vordersitzen. Wir fuhren dann wieder raus aus der Tiefgarage zum Hauseingang OA.-straße N01, MW setzte den Wagen rückwärts zum Eingang. Mittlerweile wurde es leicht dunkel. Ich stellte die Haustüre mit dem Stopper fest. Dann legte ich einen Holzkeil unter die Korridortüre zur unseren Etage, so dass wir einen zügigen Zugang ins Haus hatten. MW ging zu seiner Wohnungstür und schloss sie auf. Dann kam er zurück und schubste das Mädchen in Richtung Eingang zu seiner Wohnung und ich tat so als ob ich die Decke ausschütteln würde. Die Schlafsäcke brauchten wir dann doch nicht mehr.
Hinter den beiden schlug ich die Beifahrertür zu, löste den Türstopper und entfernte den Keil.
MW, UN. und ich waren in MW´s Wohnung angelangt. Es war geschafft!
Wir setzten UN. auf ein Bett im Schlafzimmer und fesselten sie mit jeweils einem Kabelbinder an den Armen und Beinen ans Bettgestell.
Dann überlegten MW und ich die weitere Vorgehensweise. MW fuhr den Wagen wieder in die Garage. Er kam zurück in seine Wohnung.
Irgendwann viel die Entscheidung das MW und ich den WU. beseitigen müssen, mit ihm könnten wir nichts anfangen. Feststellung: er hat niemals versucht seine kleine Schwester zu beschützen!
Wir nahmen UN. nochmals ins Gebet das sie ruhig sein solle.
Ich ging in meine Wohnung und holte mir eine Dose Bier und eine Frikadelle, dann mit MW in die Garage. Während wir aus der Tiefgarage in Richtung zum Wohnhaus fuhren, meinte MW, ob es nicht vielleicht doch noch mal ratsam wäre in den Korridor zu gehen, um zu hören ob das Mädchen irgendwelche Laute von sich gibt.
MW hielt an und ich stieg aus, ging zum Haus bis vor MW´s Wohnungstür und hörte wie UN. anscheinend sich versuchte loszumachen. Ich rannte zurück zum wartenden Wagen und schilderte MW meine Eindrücke. MW übergab mir seine Wohnungsschlüssel und ich ging hinein und sah das sich UN. den Mundknebel und die Augenbinde entfernt hatte. Geschrieen hatte sie zum Glück nicht!
Ich richtete alles wieder in Ordnung und ging zu MW. Nach kurzer Beratung meinte MW das er WU. alleine entsorgen muss.
MW fuhr weg und ich ging in seine Wohnung zurück.
Ich unterhielt mich lange Zeit mit UN. über ihre Familienverhältnisse, schrieb mir einiges wiederum auf.
Ging einige mal in meine benachbarte Wohnung und wieder zurück.
Zwischenzeitlich blieben MW und ich in telefonischem Kontakt. Ich schaute auch fernsehen, wartete auf Nachrichten.
Nach der telefonischen Bestätigung des wahrscheinlichen Ablebens von WU. durch MW war mir nicht besonders Wohl in meiner Haut.
MW kam zurück, endlich! MW sagte das WU. sich massiv gewehrt hatte.
Wir beide beschlossen dass UN. über Nacht bei MW bleiben soll und ich spätestens ab 10.00 Uhr kommenden Tages übernehmen würde.
Ich konnte in der Nacht kaum schlafen. Erstens wegen der Erlebnisse der vergangenen Stunden und weil Hubschrauber über der Stadt kreisten.
Montag den 31.03.2003
Ich stand gegen 6.15 Uhr auf und ging einigen Erledigungen nach.
Früher als vereinbart ging UN. um 9.20 Uhr in meine Obhut über.
MW sagte mir das er um ca. 17.00 Uhr wieder von der Arbeit zurück sei.
Da saß ich nun mit UN. in meiner Wohnung. Ich lies sie ungefesselt auf meinem Sessel sitzen. An beiden Armen und Beinen hatte ich jedoch vorsichtshalber schon die Kabelbinder angebracht, sodass ich bei Bedarf nur noch jeweils einen Binder für jeweils Arme und Beine benötigen würde. Die Augenklappe behielt sie immer auf. Ich sagte zu ihr, dass wenn sie trinken und essen will, mich nur darum bitten braucht. Ein kleines Glas Limo hat sie später getrunken. Essen wollten sie nie.
Die ganze Zeit war der Fernseher an, Kinderkanal oder so was lief. Sie war ganz ruhig, weinte nicht.
Wir sprachen ein paar Worte miteinander.
Und immer wieder diese Geräusche von fliegenden Hubschraubern!
Gegen 11.00 Uhr schlich der Hausverwalter Herr Q.-E. (ein ehemaliger Polizist !!!!) durch den Korridor!
Er hatte wohl eine Wohnungsabnahme. Ich wurde sehr unruhig.
Es folgte ein Telefonat und ein Elektriker klingelte an meiner Tür. Bei meiner Mutter musste ich noch meine saubere Wäsche abholen - der wahre Albtraum!!!
Es ging alles glatt, weil UN. zwischenzeitlich leicht einschlief.
„Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen“
Die anderen Sachen hatte mir MW am Morgen mitgegeben.
Da ich sehr unruhig war, sandte ich MW eine SMS, mit der Bitte sich zu melden. Das tat er auch und ich sagte ihm was bei mir los war.
Um ca. 15.00 Uhr kam MW vorzeitig von der Arbeit und wir nahmen UN. mit in seine Wohnung. Ich reinigte meine Wohnung. Anschließend ging ich zu MW und wir beratschlagten die weitere Vorgehensweise und kamen zu dem Entschluss, dass sie heute am Montag Abend wir ihr Bruder auch entsorgt werden muss!
Ich ging ab und zu in meine Wohnung. MW fummelte wahrscheinlich an ihr rum.
So kurz vor 21.00 Uhr knebelten und fesselten wir UN. und ließen sie in einen Schlafsack hineingleiten. Gute 20 Minuten später stellte MW seinen Wagen dem Heck zum Hauseingang hin und entriegelte die Heckklappe. Wir trugen das Mädchen im Sack aus dem Haus zum Kofferraum und fuhren in Richtung ET..
Es folgte eine lange Fahrt in Richtung DI..
Wir fuhren auf einer WD.-straße und entdeckten einen Seitenweg, drehten und hielten einige hundert Meter später an.
Wir trugen das Mädchen auf eine freie Fläche. Dort war alles ziemlich matschig. Vor kurzem müssen dort Holzfällarbeiten verrichtet worden sein. Es lagen dort frisch gefällte Baumstücke aufgestapelt zu Pyramiden.
Wir befreiten UN. aus dem Schlafsack und ich stülpte ihr eine Plastiktragetasche über den Kopf und fixierte diese mit einer Paketschnur. UN. schrie: „Ich kriege keine Luft mehr!“ und ich sagte mit starker Stimme: „Das ist ja auch Sinn und Zweck der ganzen Sache!“
Ich warf UN. auf dem schlammigen Boden und fragte MW ob er mir beim Luftabdrücken helfen würde. Er verneinte und sagte ich sei jetzt mal an der Reihe. Ich versuchte ihr die Luft abzudrücken. Sie bäumte sich mehrmals stark auf.
MW half mir dann doch. Nach was weis ich, vielleicht 20 Minuten gab sie kein Lebenszeichen mehr von sich.
Ich schnitt ihr die Kabelbinder von den Fuß- und Handgelenken weg, entfernte die Tüte von dem Kopf. Sie lag auf dem Bauch. MW sagte der Klebestreifen vom Mund muss auch weg.
Ich sagte das ich es nicht fertig bringe jetzt ihr Gesicht zu sehen. Daraufhin entriss er ihr die Augenbinde.
MW und ich gingen zum Wagen, öffneten den Kofferraum und warfen den Schlafsack, die völlig verschmutzte Hose (auch am Sonntag getragen und dreckig geworden) von MW und die ganzen kleinen Utensilien hinzu. MW hatte unter seiner normalen Hose eine Jogginghose angehabt.
Dann setzten wir uns vorne auf die Sitze und ich zog mir die dreckigen Schuhe aus. MW musste diese aber anbehalten, weil er ja noch fahren musste. Auf dem Weg nach Hause entsorgten wir die im Kofferraum deponierten kleinen Utensilien an einem Rastplatz der Autobahn in einer Mülltonne.
Dienstag den 01.04.2003
Zu Hause angekommen, gegen 0.40 Uhr, reinigten wir unsere Schuhe im Wasch/Trockenraum des Wohnhauses.
Ich holte zwei Wertmarken um den Schlafsack und MW´s Jacke in den Waschautomaten sauber zu waschen.
Gegen 1.00 Uhr verabschiedeten wir uns in die Nacht.
Ich wurde um 6.50 Uhr durch meinen Wecker aus dem Schlaf gerissen, holte die Jacke und den Schlafsack aus den Waschautomaten und sah das der Schlafsack nicht mehr zu retten ist.
Ich deponierte diese Sachen in meinen Keller nebenan.
Irgendwann ging ich in die Stadt um Erledigungen zu machen. Ich kaufte mir die neue Ausgabe der Express - Zeitung und las den Artikel über das Geschehen in K..
Am Mittag schaute ich im Fernsehen die Nachrichten. Über die Suchaktion und so weiter lass ich erst im Videotext.
MW kam von der Arbeit.
Wir gingen in seine Wohnung. Er erzählte mir nochmals seine Eindrücke von den Nachrichten die er gehört hatte. MW ist nebenbei als Rettungrranitäter beim DZ. KK. tätig und hat mit einem Kameraden gesprochen.
MW forschte mit dem PC im Internet über Fahndungshinweise. Anschließend holte ich einen Staubsauger und reinigte damit sein Bett, den Schlafzimmerteppich und die Badematten. Dann nahmen wir seine Sachen aus meinen Keller und steckten seine Umhängetasche und den Schlafsack in einen blauen Müllsack. Seine blaue Jacke behielt er. Wir fuhren in Richtung MH. und wollten den Müll loswerden. Im Ort reinigte MW sein Pkw an einer Waschanlage. Den Müll haben wir dann in K. in einen Altkleidercontainer an der ZF.-straße entsorgt. Dann fuhr mich MW heim und er zu seinen Eltern.
Am Abend trafen wir uns nochmals und MW fiel ein, das er noch seine Schuhe vom Sonntag loswerden muss. MW nahm noch das Päckchen Kabelbinder und die Paketklebebandrolle und steckte diese in seinen Mülleimer. Diese Tüte nahmen wir mit ins Auto und wollten diese auch unterwegs loswerden. Im real-Markt an der TZ. holte MW Geld aus dem Automaten und er kaufte sich dann ein paar neue Schuhe.
Dann in OI. an der Festhalle zog sich MW die alten Schuhe aus, steckte sie in den Müllbeutel und zog sich die neuen an. In QA. schmiss ich den Beutel in einen Eimer an einen Hauseingang. Und den leeren Schuhkarton einige Strassen weiter in einen kleinen öffentlichen Eimer, der an einen Laternenmast angebracht war.
Dann fuhr wir nach hause.
Ich lass den Videotext.
MW rief mich plötzlich an und sagte mir das man ihn vom DZ. KK. einberufen habe.
Ich blieb weiterhin zuhause. Dann fing ich an diese Zeilen zu schreiben. Warum ich überhaupt dies schreibe weis ich eigentlich nicht.
Am späteren Abend erschien MW bei mir in Uniform und sagte das er morgen früh den Tag über mit suchen helfen soll.
Nach dem Gespräch verabschiedeten wir uns.
Mittwoch den 02.04.2003
Ich kaufte mir die Bild - Zeitung und las kurz die Schlagzeile „Was macht der Killer mit der kleinen UN.?“
Später schrieb ich weiter an diese Zeilen. Ich schaltete den Fernseher ein. Auf Pro sieben kam ein Bericht über die Suchaktion und das mittlerweile über 130 Hinweise bei der Polizei eingegangen sind. Flugblätter werden auch verteilt.
Dann habe ich WEDR aktuell (16.00 Uhr) eingeschaltet.
Mehr als 200 Hinweise. 42 Wärmepunkte durch Tornados festgestellt. Taucher im Einsatz. Suche in Richtung RK..
Ich reinigte nochmals die Schuhe vom Montag gründlich und spritze die gründe Jacke mit dem Gartenschlauch im Wasch/Trockenraum ab.
Mittlerweile ist MW vom Dienst zurück und schildert mir seine Erlebnisse, wie er die Suchaktion erlebt hat.
Er hatte noch einen Termin und ich schaute den ganzen Abend die Nachrichten und lass den Videotext.
Am späten Abend kam MW nochmals zu mir, wir schauten die Nachrichten und tauschten unsere Meinungen und Gedanken aus.
Donnerstag den 03.04.2003
Nach dem aufstehen zum Zahnarzt, dann einige Erledigungen. Ging auch einkaufen und traf in einem Geschäft die Freundin meines Vaters. Sie sagte das sie die Eltern des Geschwisterpärchens ein wenig kennt.
Zu hause sah ich mir einen Bericht im Fernsehen auf Pro sieben über die Suchaktionen an. Man setzt die Suche nun in Richtung CE. um das Örtchen SM. fort. Morgen soll es in K. einen Gedenkgottesdienst geben.
Mittlerweile ist MW von der Arbeit zurück und wir tauschten unsere Gedanken aus. Schauten uns auch diverse Landkarten an, wo die Suchaktion momentan stattfindet.
Wir malten uns auch schon gewisse Szenarien aus, was wir bei einem eventuellen Zugriff seitens der Polizei machen würden.
MW will vielleicht fliehen oder einen auf Gehirnkrank machen.
Ich sagte ihm das ich mich einfach festnehmen lassen werde. Das ich mittlerweile alles was die Tat betrifft minutiös niederschreibe habe ich ihm noch nicht gesagt. Ob ich es jemals tun werde weiß ich noch nicht.
MW fuhr zu seinen Eltern. Ich ging in meine Wohnung und schaute fernsehen.
Auf WDR kam ein ausführlicher Bericht über die Suche nach UN..
Die Ergebnisse der Spurenauswertung von WU.’s. Fundort werden Mitte nächster Woche bekannt gegeben.
Am späten Abend fingen wir wieder an unsere Gedanken auszutauschen. Kamen sogar auf die Frage: Was würde passieren, wenn in K. in den nächsten Tagen noch ein Kind verschwinden würde?
Freitag den 04.04.2003
Nach ein paar Erledigungen ging ich nach hause und hatte Post im Briefkasten von der Staatsanwaltschaft XX. Es war die Benachrichtigung wegen meiner Anzeige gegen einen Mitmieter der mich im Februar bedrohte. Man teilte mir mit, das die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen einstellte und gegen den Mann keine Strafe verhängt. Na super denke ich. Dann brachte ich meinen Müll zum Container und da kam mir plötzlich unter anderem Herr Q. entgegen, er hatte wohl wiederum eine Wohnungsabnahme. Ich wartete draußen vor dem Haus. Irgendwann kam er mit seinem Praktikanten, ich arbeitete mit ihm einige Punkte ab. Anschließend kamen wir auf das Gespräch mit den beiden Kindern. Danach ging ich in Richtung Markt weil ich was holen musste und sah auf dem Platz drei TV - Übertragungswagen stehen. Ich holte mir die Express - Zeitung und las einen Artikel über die beiden. In diesem Artikel stand das an der A4 seit Jahren ein Mädchen immer noch vermisst wird und von dem Täter jede Spur fehlt. Die Zeitung hat einen leisen Verdacht, dass es vielleicht einen Zusammenhang mit dem aktuellen Fall geben könnte.
Wenn ich mir überlege, dass Herr Q. am vergangenen Montag mehrmals an meiner Wohnungstür vorbei ging, dann kann ich mir ein Grinsen nicht verkneifen. Sonst klingelt er doch, auch wenn wir keinen Termin miteinander haben. Hätte er geklingelt, na gut dann wäre er mit einem Vorwand von mir abgewimmelt worden.
Trotzdem, das ist der absolute Wahnsinn!
Mittlerweile kam MW von der Arbeit zu mir und wie immer tauschten wir unsere Gedanken aus. Wir machten einige Scherze.
Samstag den 05.04.2003
Nach den üblichen Erledingungen kaufte ich mir zwei Zeitungen und lass Berichte über den gestrigen Gedenkgottesdienst und die weitere Suche nach UN.. Öfters stelle ich mir folgende Frage: Was ist wenn wir nie gefasst werden?
Im fernsehen keine Neuigkeiten. Hatte MW vergeblich versucht telefonisch zu erreichen.
Nachher gehe ich zu einem Freund Geburtstag feiern.
Ich kann mir schon vorstellen, dass das Verschwinden des Mädchens ein Gesprächsthema sein wird.
Nach 22.00 Uhr bin ich zurück.
Ich schaute ARD und sah die Sendung „Wort zum Sonntag“, selbst da war es ein Thema.
Sonntag den 06.04.2003
Eben war ich bei MW. Wir tauschten wiederum unsere Informationen aus und studierten die neuesten Nachrichten im Internet. Zum erstaunen lasen wir, das heute noch nähere Angaben zu verdächtigen Fahrzeugen gemacht werden sollen!
Wir verabredeten uns für heute Abend.
Plötzlich las ich im RTL-Videotext, das die Leiche eines Mädchens in der Nähe von YF. von Spaziergängern gefunden wurde.
Ich klingelte bei MW und bat ihn in meine Wohnung damit er das lesen konnte.
Es ist jetzt 16.50 Uhr.
Was passiert heute noch?
Erneut schaute MW bei mir vorbei. Wir sahen die Nachrichten.
Wir fragten uns, was die Polizei wohl in der Hand hat.
Nach einer Weile ging MW wieder in seine Wohnung zurück.
Es rief mich der Freund an, bei dem ich gestern zu Besuch war. Er beschrieb mir die Situation beim Stadtfest, es muss eine bedrückte Stimmung in der City gewesen sein.
Erneut schaute MW bei mir vorbei und berichtet mir von den neuesten Nachrichten.
MW und ich kamen auf den Gedanken, den Wagen umzudekorieren.
Montag den 07.04.2003
Ich ging in die Stadt und kaufte mir die Express - Zeitung. Dort stand auf der Titelseite ganz groß: „Tote UN. gefunden?“
Sah auch kurz fernsehen.
Zwischenzeitlich holte ich mir noch die Bild - Zeitung. Schlagzeile „Welche Bestie war das?“
Im Innenteil der Zeitung war ein Foto wo Kriminalbeamte einen großen Karton und einen Sack mit „Beweisstücken“ fortgetragen wurden.
Ich frage mich: Was für Beweisstücke? Haben wir irgendwas liegen lassen? Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen was wir vergessen haben sollen. Entweder ist es eine Irreführung seitens der Polizei oder nur die Kleidungsstücke die UN. noch anhatte, inklusive dem Klebeband vorm Mund.
Danach hatte ich den Fernseher eingeschaltet. Zwischendurch kam MW und wir redeten kurz.
Im Fernsehen war die Pressekonferenz als Aufzeichnung zu sehen.
Anscheinend gibt es keinerlei konkrete Hinweise für die Taten.
MW kommt vorbei. Ich zeige ihm die Zeitungen und wir sehen fernsehen - die Nachrichten.
Im Fernsehen Nachrichten aus K..
Dienstag den 08.04.2003
In der Stadt kaufte ich mir die Express. Titelzeile: „UN. erdrosselt und weggeworfen - Was hat er ihr noch angetan?“
Aus der Presse vernahm ich, das 30 Kilometer von UN.´s Fundort entfernt ein ausgebranntes Auto und eine Frauenleiche vorgefunden wurde! Zudem wird in den Nachrichten das Verschwinden einer Elfjährigen von 1996 aus Grevenbroich mit dem Geschwistermord in Verbindung gebracht wird. Am frühen Abend kommt MW nach hause, ich gehe zu ihm und wir tauschen wie bei jedem Treffen die neuesten Informationen aus.
Wir sind gespannt auf die für Mitte dieser Woche angekündigte Pressekonferenz, in der man die Auswertung der Spuren von beiden Fundorten und den Zeugenaussagen preisgeben will.
Mich überrascht es, das noch keine angaben zum Fahrzeug und keine Personenbeschreibung bekannt gegeben wurden. Hat die Polizei noch nichts konkretes in der Hand oder pokert man noch?
Den Abend über verfolge ich die Nachrichten ...
(Es folgen Daten, die nicht rekonstruiert werden konnten.)
... wurde am N01. Februar 1996 nackt und halb verbrannt bei Y. neben der Autobahn A1 tot von einem Spaziergänger aufgefunden.
Ihre Kleider wurden nie entdeckt. Darüber kam gestern Abend auch was im TV. Staatsanwalt XN. SC.: „Es gibt Parallelen, die uns hellhörig machen.“
Ist der Täter ein Serienmörder? - wird im Artikel gefragt.
830 Hinweise aus der Bevölkerung sind mittlerweile bei der Polizei eingegangen. Am Fundort von WU. wurden Reifenspuren gesichert.
Am Freitag, also übermorgen, werden WU. und UN. beerdigt - auf dem Zentralfriedhof!
Um welche Uhrzeit steht nicht da. Vormittag habe ich bis 9.00 Uhr zu tun. Soll ich Anschließend dort hingehen? Ich überlege es mir noch ganz genau und spreche dies heute mit MW durch.
Soeben las im WDR - Videotext, das von beiden Fundorten, gebrauchsfähige D N A - Spuren gesichert werden konnten.
Gerade ist MW gekommen, er hat es auch schon erfahren. Wir beiden denken das GEN - Massentest folgen könnte.
Donnerstag den 10.04.2003
In der Express steht, das man also D N A - Spuren fand. Ein Satz macht mich stutzig: „Es sei eine von 250.000 gespeicherten D N A - Spuren im BKA - Computer“. Ich bin zwar voriges Jahr ED - erfasst worden, aber ich kann mir nicht vorstellen das damit auch D N A Material gespeichert wurde.
Gegen 16.15 Uhr als ich die Müllcontainer zur Abholung hinausstellte, folgendes: Zwei Männer stiegen aus einem bordeauxrot farbenden Audi 80, gingen zum Eingang OA.-straße N01 und klingelten. Als ich die Männer fragen: „Kann ich ihnen helfen?“ Sagte einer der beiden: „Ja.“ - ob ich einen Herrn I. kenne und ob ich weiß wann er zuhause ist. Ich sagte das ich ihn kenne, aber zu welcher Uhrzeit er daheim ist, wüsste ich nicht. Dann gingen die Herren wieder zum Auto, blieben darin sitzen. Ich ging in eine seit langem freistehende Wohnung (den Schlüssel hatte ich immer noch), um vom Fenster aus zu sehen ob dieses Fahrzeug noch dort vor dem Haus steht. Der Parkplatz war jedoch von oben nicht genau einsehbar. Ich ging in meine Wohnung zurück und schickte MW eine SMS mit dem Inhalt von fünf Ausrufungszeichen.
MW rief mich über das Handy an und ich erzählte ihm meine Begegnung. Er sagte das es heute in der Firma einen merkwürdigen Anruf in der Verwaltung gab. MW spekuliert das die Polizei vielleicht seine Handynummer irgendwie überprüft. Ich sagte ihm das ich es mir nicht vorstellen kann, das die Polizei so was macht.
Später kam MW zu Besuch und wir sprachen über die derzeitige Situation. Wir waren der Annahme, das die Herren vielleicht am Abend nochmals bei MW klingeln würden. MW sagte das er morgen und auch am Samstag zur Arbeit gehe. Am Sonntag würde er vielleicht am frühen Morgen in Richtung EA. fahren, nur um aus dem Haus zu sein. Kurz vor 21.00 Uhr ging MW in seine Wohnung. Kurze Zeit später rief mich MW zu sich in seine Wohnung und zeigte mir im Internet die neuesten Informationen über den Fall. Auf der Internetseite der XXX. Nachrichten war zu lesen, das die D N A - Spuren von WU.´s Fundort stammen. Es sollen Speichelspuren sein. Die Auswertung der Spuren vom Fundort UN. liegen noch nicht vor, vielleicht nächste Woche.
Vom KKL Gymnasium aus sollen morgen 500 weiße Luftballons in den Himmel aufsteigen.
Freitag den 11.04.2003
In der Zeitung steht in einem kleinen Artikel: „500 weiße Luftballons werden in den Himmel steigen, die Glocken der JX um 10.00 Uhr läuten. Jetzt weiß ich die Uhrzeit.
Ich ging hin und blieb ungefähr 15 Minuten dort. WDR - Kamerateams sind da und so weiter. Ich gehe wieder nach hause. Der Gedanke das auch Zivilpolizisten mit Kameras dabei sein könnten, machte mir Sorgen. Deshalb weg von hier.
Zwischenzeitlich sah ich im Fernsehen Berichte über die Trauerfeier und Beisetzung aus K..
Man betonte das die Polizei keine Neuigkeiten habe und zudem auch keine heiße Spur hat. Es wurden aber bereits Speichelproben von den Angehörigen genommen!
Mir stellt sich die Frage, was waren das gestern für Männer die MW sprechen wollten?
Waren es wirklich Polizisten?
Wenn ja, was wollten Sie von ihm? Profilabdrücke von den Reifen des Fahrzeugs nehmen oder ihn als eventuellen Zeugen befragen?
Entweder sie kommen heute wieder oder MW wird postalisch was von denen hören.
Am späten Nachmittag ging ich zu MW. Ich erzählte ihm meine Eindrücke vom Markplatz. Er sagte das er gar keine Nachrichten darüber im TV sehen will, es gehe ihm am Arsch vorbei. Im Internet lasen wir das nunmehr in der nächsten Wochen die Polizei mit Speichelproben beginnen werde. Nähere Informationen sollen folgen. Dazu viel MW auf, das jetzt zwei Wochen Osterferien sind und wie die Polizei reagiert, wenn vorgeladene Personen nicht zum Test erscheinen. Später fuhren wir einkaufen und dabei auf der KB.-straße und sahen dort eine Polizeistreife die wohl ein Fahrzeug angehalten hatte. Einigen Minuten später kam uns das Streifenfahrzeug entgegen. Wir waren trotzdem locker drauf. Als wir zuhause ankamen, verabschiedeten wir uns.
Samstag den 12.04.2003
In der Express - Zeitung natürlich die Schlagzeile von der gestrigen Beerdigung in K.. Dort stand unter anderem was ich gestern schon geahnt hatte: Während des Trauergottesdienstes beobachteten Beamte des Bundeskriminalamtes das Geschehen auf dem Markplatz, machten Fotos von der Menge. Ein Fahnder: „Es wäre nicht das erste Mal, dass der Täter sich unter die Leite mischt.“ Habe ich doch richtig gelegen!
Als ich am Mittag mit meiner Arbeit fertig war, sah ich, wie erneut die Typen vom Donnerstag zu unserem Hauseingang gingen. Sie waren auch mit dem selben Fahrzeug vorgefahren. MW muss wohl zuhause gewesen sein, das Auto stand nämlich in der Tiefgarage. Wahrscheinlich hatte MW die Türklingel abgestellt. Ungefähr eine Stunde später ging ich zu MW und schilderte mein Erlebnis, wir verabredeten uns für den Nachmittag im Garten.
Dort tauschten wir unsere Gedanken wie bei jedem Treffen aus.
Am Abend sahen wir uns nur kurz. MW sagte das im Internet keine Neuigkeiten sind.
Sonntag den N01.04.2003
Am Mittag schaute ich einfach in den Briefkasten und sah etwas drinnen. Schloss auf und fand einen Brief des Polizeipräsidiums M. vor. Ich machte ihn auf und vernahm einen Termin Zwecks Speichelprobe!
MW und ich fuhren wie verabredet nach EA.. Am Abend der nächste Hammer! Im RTL - Videotext werden Zeugen zitiert, die am 30.03. ein schwarzes Fahrzeug auffällig gesehen haben wollen.“
In weiteren Vernehmungen und gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen bestätigte der Angeklagte I. im Wesentlichen den äußeren Ablauf der Taten übereinstimmend mit den Schilderungen des Angeklagten T.. Dieser wiederholte im Wesentlichen sein umfassendes polizeiliches Geständnis vor den psychiatrischen Sachverständigen und auch in der Hauptverhandlung, nachdem sich der Angeklagte I. geständig zur Sache eingelassen hatte.
III.
Die Feststellungen beruhen auf den Geständnissen der beiden Angeklagten, die durch die in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. KH., Dr. ZT. und Dr. VS. sowie sie sonstigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweise, insbesondere die Bekundungen der vernommenen Zeugen, objektiviert und verifiziert wurden.
Beide Angeklagte haben in ihren polizeilichen bzw. richterlichen Vernehmungen sowie gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen umfassende, detaillierte und weitestgehend übereinstimmende Schilderungen zum eigentlichen Tatablauf sowie zu dem Vorgeschehen und dem Nachtatverhalten abgegeben. Diese decken sich auch mit der objektiven Spurenlage. So wurden an der Elektronikzange, die neben der Leiche von WU. gefunden wurde, sowie an der Leiche von UN. DNA-Spuren festgestellt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten I. stammen. Auf dem Klebeband, welches um den Mund der UN. gewickelt war, fanden sich Fingerspuren des Angeklagten T., die bereits anlässlich einer früheren erkennungsdienstlichen Behandlung sichergestellt und gespeichert worden waren. Faserspuren der Bekleidung WU fanden sich im Kofferraum des Pkw des Angeklagten I.. Die Angaben der Angeklagten zum Tatablauf decken sich außerdem mit den bereits wiedergegebenen tagebuchähnlichen Aufzeichnungen des Angeklagten T., von denen er bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung berichtete, woraufhin die zerstörte Diskette gefunden und deren Inhalt rekonstruiert werden konnte.
Die Feststellungen zum Umfeld und zur Persönlichkeit der Kinder beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen AL. und DB., den Klassenlehrerinnen von UN. und WU.. Die Feststellungen zum persönlichen und beruflichen Umfeld beider Angeklagten folgen ihren eigenen Einlassungen sowie den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Q. und E.-Q. betreffend den Angeklagten T. sowie der Zeugen SE., XA., ED. und HS. betreffend das Arbeitsumfeld des Angeklagten I..
Betreffend die uneingeschränkte Schuldfähigkeit beider Angeklagter stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die nachvollziehbaren, ohne weiteres einleuchtenden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. VH. XM. und Dipl.-Psych.´in VO. AY. betreffend den Angeklagten T. sowie Prof. Dr. XC. TY. und Dr. XC. UY. betreffend den Angeklagten I..
IV.
1.
Der Angeklagte T. hat sich durch die unter II. beschriebenen Feststellungen des Mordes in zwei Fällen gemäß § 211 StGB schuldig gemacht.
Durch die Tötung des WU. hat er drei Mordmerkmale verwirklicht. Die Tötung des WU. geschah, um eine andere Straftat, nämlich die Entführung beider Kinder und den versuchten Missbrauch der UN. noch auf der Halde, zu verdecken. Die Tötung erfolgte außerdem, um eine andere Straftat, nämlich den weiteren Missbrauch und die weitere Freiheitsberaubung der UN., zu ermöglichen. Die Tötung des WU. erfüllt schließlich das Mordmerkmal einer Tötung aus niedrigen Beweggründen. Sie erfolgte aus krasser Selbstsucht, weil WU. entführt wurde, obwohl er auch nach den Vorstellungen beider Angeklagter bei Beginn der Tat nur stören konnte und daher bald beseitigt werden musste.
Obwohl der Angeklagte T. die Tötung des WU. nicht eigenhändig ausführte, ist er als Mittäter zu bestrafen, weil ihm die eigentliche Tötungshandlung des Angeklagten I. zuzurechnen ist. Die Tötung erfolgte auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses und auch im Interesse des Angeklagten T.. Es war reiner Zufall, dass er den Angeklagten I. entgegen der ursprünglichen Planung auf der Fahrt, in deren Verlauf WU. getötet wurde, nicht begleitete, weil einer der beiden Täter UN. bewachen musste und für die Fahrt nur der Angeklagte I. in Betracht kam, weil der Angeklagte T. keinen Führerschein hatte.
Durch die Tötung der UN. wurden zwei Mordmerkmale erfüllt. Ihre Tötung geschah zum einen, um eine andere Straftat zu verdecken. Die Angeklagten befürchteten nämlich, dass sie wegen des vorangegangenen Mordes an WU. sowie der Freiheitsberaubung beider Kinder und des sexuellen Missbrauchs als Täter ermittelt werden könnten, wenn sie UN. freiließen und sie über das Geschehen berichten würde. Die Tötung der UN. erfolgte zum anderen auch aus niedrigen Beweggründen. Sie töteten sie nämlich nicht nur, weil sie als Täter unerkannt bleiben wollten. Vielmehr hatten sie im Laufe des 31.03.2003 erkannt, dass sie UN. nicht über einen längeren Zeitraum gefangen halten und missbrauchen konnten, so dass sie ihnen nicht länger von Nutzen sein und daher mit der Zeit lästig werden würde, so dass sie sich ihrer durch die Tötung entledigten.
Die Entführung beider Kinder sowie das Einsperren in das Fahrzeug, später des WU. in den Kofferraum des Pkw und der UN. in die Wohnungen der Angeklagten erfüllt weiter den Straftatbestand der Freiheitsberaubung mit Todesfolge, weil die Freiheitsberaubung letztlich in den Tod beider Kinder mündete.
Dadurch, dass sich der Angeklagte T. von UN. am 31.03.2003 mit der Hand befriedigen ließ, hat er darüber hinaus die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, weil UN. seinen Handlungen in seiner Wohnung schutzlos ausgeliefert war.
Der Angeklagte T. war auch wegen des Freiheitsberaubungs- und des Sexualdelikts zu bestrafen, obwohl der Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 16.04.2003, der zu seiner Auslieferung führte, auf diese Straftatbestände nicht ausdrücklich gestützt war und er vor der Auslieferung nicht auf den Spezialitätsgrundsatz verzichtete. Der Spezialitätsgrundsatz ist nicht tangiert, wenn ohne Änderung des Sachverhalts die Tat nach der Auslieferung unter einem zusätzlichen oder anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewertet wird, sofern die Auslieferungsfähigkeit auch nach diesem Gesichtspunkt gegeben ist. Der Tatbegriff ist dabei – abweichend vom materiellen Recht und von der Konkurrenzlehre – als konkretes Vorkommnis zu verstehen, zu dem das gesamte Verhalten des Täters gehört, soweit es nach natürlicher Handlungseinheit einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Das ist hier der Fall, weil sich das Geschehen vom Ergreifen beider Kinder bis zu deren Tötung als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt, der auch die während der Entführung begangenen Taten zum Nachteil der UN. einbezieht. Freiheitsberaubung, sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch eines Kindes sind auslieferungsfähige Straftaten und auch in der JQ. mit Strafe bedroht. Selbst wenn eine Verurteilung des Angeklagten T. wegen dieser Vorwürfe nicht erfolgt wäre, hätte sich an der rechtlichen Wertung im übrigen und der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nichts geändert.
2.
Auch der Angeklagte I. hat durch sein Verhalten in zwei Fällen den Straftatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB verwirklicht. Wegen der Mordmerkmale kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
Auch der Angeklagte I. hat darüber hinaus in zwei Fällen jeweils zum Nachteil der beiden Opfer eine Freiheitsberaubung mit Todesfolge gemäß § 239 Abs. 1, 4 StGB begangen.
Durch sein Verhalten noch auf der Halde hat der Angeklagte I. darüber hinaus die Straftatbestände des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB sowie der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB verwirklicht. Das Verhalten des Angeklagten I. in der Nacht auf den 31.03.2003 erfüllt die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, weil ihm UN. zu diesem Zeitpunkt hilflos ausgeliefert war. Der vom Angeklagten praktizierte Oralverkehr am Nachmittag des 31.03.2003 erfüllt schließlich den Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
3.
Durch die jeweilige Freiheitsberaubung werden jeweils das Tötungsdelikt sowie die während der Freiheitsberaubung begangenen Sexualdelikte zu einer einheitlichen Handlung im Sinne des § 52 StGB umklammert. Die einzelnen Taten zum Nachteil der jeweiligen Opfer stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
4.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten gemäß §§ 20, 21 StGB zum Zeitpunkt der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich eingeschränkt war.
a) Der Sachverständige Prof. XM. hat für den Angeklagten T. nachvollziehbar keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Funktionsstörung, eine Beeinträchtigung der Auffassungsgabe, inhaltliche Wahrnehmungsstörungen, Wahnvorstellungen, Schizophrenie oder eine depressive Erkrankung feststellen können. Insbesondere wurzelt die nervenärztliche Behandlung des Angeklagten T. im Frühjahr 1998 nicht in einer solchen psychiatrischen Erkrankung, sondern war durch die damals vom Angeklagten T. als belastend empfundene Tätigkeit bei der Firma A. KI. motiviert. Der Sachverständige hat auch überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte T. trotz seines freudlosen Lebens in keine krankhafte Depression verfallen sei. Bei ihm habe sich zwar die Meinung verfestigt, dass das Leben mit ihm ungerecht umgegangen sei, worauf er mit gelegentlich delinquentem Verhalten reagiert habe, um seinerseits einige Vorteile zu erlangen. Dies ist aber, was der Sachverständige Prof. XM. erläutert hat, mit einer Depression nicht zu vergleichen.
Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung durch hochgradige Anspannung oder Erregung bestanden auch nicht, weil die vom Angeklagten T. begangenen Taten nicht die Folge eines Konflikts, sondern zumindest vom äußeren Rahmen her sorgfältig geplant waren. Auch eine krankhafte seelische Störung durch Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss war beim Angeklagten T. nicht zu verzeichnen. Dagegen spricht bereits die eigene glaubhafte Einlassung des Angeklagten T., dass er während des engeren Tatgeschehens keinerlei Alkohol, Drogen oder sonstige Medikamente konsumierte. Auch sein bisheriges Trinkverhalten lassen eine krankhafte seelische Störung als Folge des Alkoholgenusses als nicht diskussionswürdig erscheinen.
Eine intellektuelle Minderbegabung lag ebenfalls ersichtlich nicht vor. Dies zeigte zum einen die testpsychologischen Untersuchungen der Sachverständigen AY.. Zum anderen lässt aber auch der Verlauf der Hauptverhandlung, in der der Angeklagte ausführlich und geordnet den Geschehensablauf darstellte, in keiner Weise auf eine intellektuelle Minderbegabung schließen.
Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass beim Angeklagten T. zur Tatzeit keine schwere andere seelische Abartigkeit, etwa in Form einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung, vorlag. Seine Persönlichkeit ist auffällig, was der Sachverständige Prof. XM. eindrucksvoll aufgezeigt hat. Sie ist geprägt durch einen Mangel an emotionaler Berührbarkeit, was zur Folge hat, dass sich der Angeklagte stärkere Reize suchte, um berührt zu werden. Diesen Eindruck hat auch die Kammer während der Hauptverhandlung gewonnen, deren Verlauf der Angeklagte ruhig und äußerlich weitgehend emotionslos folgte. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte stark auf die eigenen Bedürfnisse bezogen ist und dabei wenig über andere Personen reflektiert. Durch die Freud- und Trostlosigkeit des eigenen Lebens konnten Phantasien und Vorstellungen des Angeklagten T. an Gewicht gewinnen. Außerdem ist der Angeklagte T. durch eine Scheu geprägt, zu Frauen intime, d. h. tiefgreifende Beziehungen zu bilden. Sexuelle Perversionen, die ihm die begangenen Taten aufgedrängt hätten, waren aber nicht zu verzeichnen. Dagegen spricht entscheidend, dass er sich nicht zu pädophilen Handlungen gedrängt sah. Er hatte sexuelle Erfahrungen mit reiferen Frauen, war nicht ausschließlich auf Jugendliche oder gar Kinder fixiert und entwickelte die Tat zunächst aus der Vorstellung, durch den Betrieb eines Kindersexrings Geld zu verdienen. Sexualität spielte für den Angeklagten T. generell und auch während der Tat nur eine untergeordnete Rolle.
Aus diesen Gründen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten T. im Tatzeitraum weder gemäß § 20 StGB ausgeschlossen noch im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war.
b) Auch die Schuldfähigkeit des Angeklagten I. war zur Tatzeit weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert.
Der Sachverständige Prof. Dr. TY. hat für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung, insbesondere eine hirnorganische Erkrankung sowie für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung während der Tat nicht vorlagen. Selbst wenn die Angaben des Angeklagten zutreffend gewesen sein sollten, er habe am 29.03.2003 eineinhalb Flaschen Wein getrunken, mindert dies seine Schuldfähigkeit für die am späten Nachmittag des folgenden Tages begonnene Tat erkennbar nicht. Auch eine intellektuelle Minderbegabung liegt ersichtlich nicht vor, da die testpsychologischen Untersuchungen eine überdurchschnittliche Intelligenz des Angeklagten I. ergeben haben.
Die Kammer folgt daher dem Sachverständigen Prof. Dr. TY., dass allein eine schwere andere seelische Abartigkeit wegen einer Persönlichkeitsstörung des Angeklagten I. diskussionswürdig, im Ergebnis aber nicht anzunehmen ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. TY. ist die Persönlichkeit des Angeklagten I. dadurch gekennzeichnet, dass er ängstlich, zurückhaltend und mit wenig Durchsetzungskraft ausgestattet ist, andererseits aber einen großen Ehrgeiz entfaltet und einen gewissen Anspruch an sich hat. Aus dieser inneren Spannung resultieren nach den Ausführungen des Sachverständigen seine Wutausbrüche, insbesondere in seinem Betrieb, doch sind dies lediglich Besonderheiten seiner Persönlichkeit, aber keine Form der krankhaften seelischen Störung. Ähnliches gilt für die sexuelle Orientierung des Angeklagten I.. Die Gewaltvorstellungen gegenüber Kindern, die der Angeklagte I. beschrieb, bezeichnete der Sachverständige als ungewöhnlich, aber durchaus nicht krankhaft. Dies begründete der Sachverständige für die Kammer ohne weiteres einleuchtend mit einem Hinweis auf die häufig in der Bevölkerung geäußerten Vorstellungen, wie Sexualstraftäter zu bestrafen seien. Weder seien Personen, die ähnliches äußerten, krank, noch würden derartige Vorstellungen in nennenswertem Umfang umgesetzt. Ebenso überzeugend hat der Sachverständige Prof. Dr. TY. eine Persönlichkeitsstörung durch eine Sucht nach kinderpornographischem Material ausgeschlossen. Auch die Kammer ist davon überzeugt, dass eine solche Sucht beim Angeklagten I. nicht vorlag. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte I. wegen seines sicherlich häufigen Konsums kinderpornographischer Darstellungen andere soziale Kontakte wie etwa seine Arbeit, seine Tätigkeit in der AN. OX. und beim DZ. KK., seine Kontakte mit den Eltern oder dem Angeklagten T., mit Rücksicht auf den Konsum kinderpornographischer Darstellungen einschränkte, was aber Kennzeichen eines Suchtverhaltens wäre.
Auch aus dem engeren Tatgeschehen gab es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. TY. keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten I..
Aktuelle situative Überlastungen wie etwa der Arbeitsdruck in der Firma, Streitigkeiten mit seinem Vater unmittelbar vor Tatbeginn oder Sticheleien durch den Mitangeklagten T. reichen nach Auskunft des Sachverständigen Prof. Dr. TY. als Erklärung für die vom Angeklagten I. begangenen Taten nicht aus. Dagegen spricht auch nach Überzeugung der Kammer zum einen, dass die Entführung eines Kindes wenn auch möglicherweise nicht bis in alle Einzelheiten konkret geplant, so doch über einen längeren Zeitraum so intensiv von beiden besprochen wurde, dass der Angeklagte I. für eine solche Tat vor geraumer Zeit bereits eine Tasche mit Tatwerkzeugen gepackt hatte und die Tat nach dem Antreffen der Kinder wie ein arbeitsteiliger Automatismus ablaufen konnte.
Auch ein drängender Einfluss des Angeklagten T., dem sich der Angeklagte I. nach eigenem Bekunden ausgesetzt sah, möglicherweise gesteigert bis zu einer Hörigkeit, steht einer vollen Schuldfähigkeit nicht entgegen. Der Angeklagte T. war schon aufgrund seiner Persönlichkeit sicherlich die treibendere, bestimmendere Kraft, wenn es um die konkrete Umsetzung der einzelnen Tatschritte ging. Auch die Kammer hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung sehr verschlossen, zurückhaltend und sogar weinerlich erlebt, wobei er gelegentlich auch aufbrausen und dabei auch laut werden konnte. Dies schließt aber eine Verantwortlichkeit des Angeklagten I. für sein eigenes Handeln nicht aus. Er war in keiner Weise lediglich Befehlsempfänger des Angeklagten T., sondern frei in seinen eigenen Entscheidungen. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der Angeklagte I. einzelne Teilakte des Geschehens selbst und sogar ohne Antrieb des Angeklagten T. verwirklichte. Er packte die Tasche mit den Tatwerkzeugen. Er wollte UN. spontan noch auf der Halde missbrauchen. Er stieg allein von der Halde hinab, um das Fahrzeug näher heranzubringen. Er war allein mit WU. unterwegs und tötete ihn und er war es, der UN. bei zwei Gelegenheiten missbrauchte, Gelegenheiten, während derer der Angeklagte T. nicht zugegen war.
Schließlich führt auch die Erklärung des Angeklagten I., er habe sich während der Taten in seinen Phantasien befunden, habe gar nicht realisiert, was ablaufe, nicht zur Annahme einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. TY. spricht aus psychiatrischer Sicht für einen solchen Erklärungsversuch gar nichts. Insbesondere ist ein solcher Zustand, wie ihn der Angeklagte I. zu beschreiben versucht, über einen längeren Tatzeitraum von mehr als zwei Tagen nicht denkbar. Gegen einen solchen Zustand spricht außerdem entscheidend, dass der Angeklagte I. regelmäßig auch nach eigenem Bekunden wieder in der Realität ankam, teilweise in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem entscheidenden Akt der Tatausführung. So rief er noch kurz vor der Tötung des WU. bei seinen Eltern an, um ihnen mitzuteilen, dass er am folgenden Tag kein Essen bei ihnen abholen werde. Außerdem ging er am 31.03.2003, also unmittelbar nach der Tötung des WU. und in dem Wissen, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten T. zu dieser Zeit die UN. noch gefangen hielt, seiner Arbeit nach, ohne dass dies einem Kollegen nur ansatzweise aufgefallen wäre. Im Übrigen - auch darauf hat der Sachverständige Prof. Dr. TY. hingewiesen - widersprechen sich die beiden zuvor beschriebenen Erklärungen, also ein treibender Einfluss des Angeklagten T. und die Phantasien des Angeklagten I. gegenseitig. Wenn der Angeklagte I. ausschließlich in seinen Phantasien gehandelt und durch reale Einflüsse nicht mehr steuerungsfähig gewesen sein sollte, wäre er für den treibenden Einfluss des Angeklagten T. nicht zugänglich gewesen.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Kammer davon überzeugt, dass auch beim Angeklagten I. im Tatzeitpunkt die Schuldfähigkeit weder gemäß § 20 StGB vermindert noch gemäß § 21 StGB erheblich eingeschränkt war.
V.
Als Mörder sind beide Angeklagte für die Taten zum Nachteil des WU. LI. einerseits und der UN. LI. andererseits gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit
lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe
zu bestrafen. Außergewöhnliche Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gebotenen erscheinen lassen könnten, liegen ersichtlich nicht vor. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB war daher gegen jeden der beiden Angeklagten auf eine
lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
zu erkennen.
Hinsichtlich beider Angeklagten war gemäß §§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit weicht bei zusammenfassender Würdigung von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr ab, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre, wenngleich beide dadurch, dass sie das Urteil der Kammer ohne Einlegung von Rechtsmitteln akzeptierten, zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich mit dem begangenen Unrecht der Taten auseinandergesetzt haben und für sich trotz ihrer andauernden Gewaltvorstellungen um einen Neuanfang bemüht sind. Jedoch haben durch die Taten beider Angeklagter zwei Kinder ihr Leben verloren. Die jeweiligen Tötungshandlungen erfüllten darüber hinaus jeweils mehrere Mordmerkmale. Allein dies musste nach Auffassung der Kammer ohne jeden Zweifel dazu führen, dass hinsichtlich beider Angeklagter die besondere Schwere der Schuld festzustellen war. Berücksichtigung fand ferner und wird auch in Zukunft zu finden haben, dass das Verhalten beider Angeklagter an Kaltherzigkeit, Brutalität und Grausamkeit kaum zu überbieten sein wird und dass durch ihr Verhalten die Familie der Kinder auf Dauer ein unfassbares und unertragbares Leid erfahren wird.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.