Mord durch Kellerbrand: Heimtücke und gemeingefährliche Mittel bei Rauchgastod
KI-Zusammenfassung
Das LG Aachen verurteilte den Angeklagten wegen eines nachts gelegten Kellerbrandes, der durch Rauchgas sechs Hausbewohner tötete, sowie wegen eines früheren Kellerbrandes mit Verletzten. Streitentscheidend waren insbesondere Tötungsvorsatz, Mordmerkmale und die Konkurrenz zu Brandstiftungsdelikten. Das Gericht bejahte für die Tat mit Todesfolge Mord (Heimtücke, gemeingefährliche Mittel) in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) und verhängte lebenslange Freiheitsstrafe. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB), Sicherungsverwahrung und besondere Schwere der Schuld (§ 57a StGB) wurden verneint.
Ausgang: Angeklagter wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge sowie weiterer Brandstiftungsdelikte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Wer in einem nachts bewohnten Mehrfamilienhaus im Keller einen Brand legt und dabei den Tod von Bewohnern durch Rauchgas zumindest billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Tötungsvorsatz.
Ein Tötungsdelikt ist heimtückisch begangen, wenn der Täter einen schlafenden Wohnungsinhaber als arg- und wehrloses Opfer in seine Tatausführung einbezieht und mit dieser Schutzlosigkeit rechnet.
Eine Tötung durch Brandlegung kann mit gemeingefährlichen Mitteln begangen sein, wenn das Brand- und Rauchgeschehen eine unbestimmte Zahl von Personen in eine nicht kontrollierbare Lebensgefahr bringt.
Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) tritt bei vorsätzlicher Tötung nicht zurück, sondern kann mit Mord in Tateinheit stehen, wenn die tödliche Folge durch das Brandgeschehen verursacht wird.
Alkoholisierung oder Persönlichkeitsakzentuierungen begründen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur, wenn sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt tatsächlich erheblich beeinträchtigen; planvolles, zielgerichtetes Vorgehen kann dagegen sprechen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge und wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
– §§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 3 + 5, 306a Abs. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1, 306c, 52, 53 StGB –
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 32 Jahre alte Angeklagte wuchs unter schwierigen familiären Verhältnissen in Hannover auf. Sein leiblicher Vater Gb war mit seiner Mutter, der Zeugin F, verlobt. Er lernte ihn jedoch lediglich anläßlich zweier Besuche während der Sommerferien kennen, als er etwa elf bzw. 13 Jahre alt war. Warum sich seine Eltern trennten, ist dem Angeklagten nicht bekannt. Sein Vater starb im Jahr 0000 an den Folgen eines Herzinfarktes. Seine Mutter ist derzeit 60 Jahre alt. Sie ist gelernte Näherin und war im Alter von etwa 20 oder 21 Jahren auch in diesem Beruf tätig. Über anschließende Tätigkeiten seiner Mutter ist ihm jedoch nichts bekannt. Seit zehn Jahren ist seine Mutter wegen eines Hüftleidens sowie einer Herzerkrankung arbeitsunfähig.
Seine Mutter ist inzwischen zum fünften Mal geschieden, was dem Angeklagten bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht bekannt war. Er hat noch zwei Brüder und drei Schwestern, zu denen er zum Teil seit Jahren keinen Kontakt mehr hat. Zu seiner Schwester B und zu seinem Bruder Za pflegt der Angeklagte hingegen noch immer regen Kontakt. Seine Schwester, die Zeugin B, lernte der Angeklagte erst vor etwa fünf bis sechs Jahren kennen. Sie war als Kind von der Mutter zur Adoption freigegeben worden und hatte sich erst in jüngerer Zeit auf die Suche nach ihrer leiblichen Mutter gemacht. Ob die Zeugin B, wie dies zum Teil im Ermittlungsverfahren mitgeteilt wurde, aus einer Vergewaltigung der Mutter durch den eigenen Bruder entstand, wurde in der Hauptverhandlung nicht geklärt. Insgesamt sind die familiären Zusammenhänge dem Angeklagten nicht näher bekannt. So vermag er unter anderem auch nicht zu erklären, warum seine Mutter F und er selbst T heißt.
Nachdem der Angeklagte zunächst einen Sonderkindergarten besucht hatte, wurde er im Alter von sechseinhalb Jahren auf seine Sonderschulbedürftigkeit heilpädagogisch begutachtet. In dem Gutachten einer Sonderschule für Lernbehinderte wurde ihm eine geistige Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 80 % attestiert. Der Grad der Behinderung wurde später unter nicht mehr aufzuklärenden Umständen zu einem nicht genauer festgestellten Zeitpunkt durch das Versorgungsamt Hannover auf 30 % reduziert. Der Angeklagte besuchte eine Sonderschule für Lernbehinderte, die er nach der 9. Klasse mit einem Abschlußzeugnis verließ. Seinen Hauptschulabschluß holte er später im Rahmen einer vom Arbeitsamt unterstützten berufsvorbereitenden Maßnahme im Fachbereich Metall nach.
Inzwischen hatte seine Mutter im Jahre 0000 einen neuen Lebenspartner namens Ga kennengelernt, der damals inhaftiert war und den sie noch während seiner Haftzeit heiratete. Nach seiner Freilassung zog dieser Stiefvater in den Haushalt, in dem der Angeklagte mit seiner Mutter sowie seinem jüngeren Bruder Peter Za bis dahin gelebt hatte. Für die folgenden eineinhalb Jahre empfand der Angeklagte das familiäre Zusammenleben als harmonisch. Anschließend kam es vermehrt zu Gewalttätigkeiten des Stiefvaters Ga gegen die Mutter und die Kinder.
Etwa im Jahr 0000 verzog die Familie nach Zb, einem Ort bei Af. Dort trat der Angeklagte der freiwilligen Feuerwehr bei, in der bereits sein Stiefvater Mitglied war. Seine Aufnahme wurde durch diesen vermittelt. Nach etwa einem halben Jahr verließ der Angeklagte die freiwillige Feuerwehr wieder, weil er aufgefallen war, wie er bei mehreren Gelegenheiten grundlos Notrufsäulen betätigt hatte, um anschließend mit der alarmierten Feuerwehr zu vermeintlichen Einsätzen ausrücken zu können. Mit dem Angeklagten verließ auch sein Stiefvater im Zusammenhang mit diesen Geschehnissen die freiwillige Feuerwehr in Stemmen.
Die Familie zog anschließend im Jahre 0000 nach Bf in den Raum Sd, wo der Stiefvater Ga eine Arbeitsstelle gefunden hatte. Der Umzug stand aber auch im Zusammenhang mit dem Ausscheiden beider aus der freiwilligen Feuerwehr. Der zunächst voraus gereiste Stiefvater hatte ein Einfamilienhaus in einem Industriegebiet angemietet, in welchem die Familie bis etwa zum Jahre 0000 leben sollte. Dort verschlechterte sich die Stimmung innerhalb der Familie zusehends. Es kam zu Gewalttätigkeiten und der Stiefvater pflegte einen zunehmend autoritären Erziehungsstil. Etwa ein Jahr nach dem Umzug begann der Angeklagte eine Tätigkeit bei der Te, die er etwa zweieinhalb Jahre ausüben sollte. Anschließend war er für etwa zwei Wochen als Aushilfe in einem Stahlhandel beschäftigt, bevor er für ein halbes Jahr eine Anstellung in einer Firma fand, die sich mit Leuchtreklame beschäftigte. Während dieser Zeit trat der Angeklagte kurzzeitig der freiwilligen Feuerwehr in Bg bei. Seinen Stiefvater, der sich dieser Feuerwehr bereits zuvor angeschlossen hatte, hatte er inständig gebeten, sich noch einmal für ihn einzusetzen, weil die Mitgliedschaft in einer Feuerwehr sein sehnlichster Wunsch war. Er fand schließlich Aufnahme in der Feuerwehr, wobei er jedoch im Aufnahmeverfahren seine frühere Mitgliedschaft in einer freiwilligen Feuerwehr verschwieg. Seine Mitgliedschaft war jedoch nur von kurzer Dauer, weil er entdeckt wurde, wie er einem Kameraden die Geldbörse entwenden wollte. Zuvor hatte er einem anderen Kameraden bereits eine Uhr gestohlen. Auf Wunsch seiner Kameraden, die im Gegenzug von einer Anzeigenerstattung absahen, trat der Angeklagte aus der freiwilligen Feuerwehr wieder aus.
Im Jahr 0000 zog die Familie, noch immer begleitet vom Stiefvater Ga, in eine Wohnung auf der Xa-Straße in Sd. Kurze Zeit nach dem Umzug mußte sich die Mutter des Angeklagten einer ersten Hüftoperation unterziehen, wodurch es zu einem längeren stationären Krankenhausaufenthalt kam. Während dieser Zeit kam es vermehrt zu Spannungen zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater, der ihn schließlich der Wohnung verwies. Der Angeklagte wurde dadurch für eine Zeit obdachlos. Er schlief in Pferdeställen, fand zum Teil Nahrung in Mülltonnen und finanzierte seinen Lebensunterhalt ansonsten mit kleineren Diebstählen, unter anderem mit der Entwendung von Fahrrädern. Zum Teil brachte er Diebesgut auch zu seinem Stiefvater und erhielt von diesem Nahrungsmittel zur Belohnung. Seiner Mutter erzählte der Angeklagte von seiner Obdachlosigkeit zunächst nichts, sondern gab vor, bei Freunden und Bekannten untergekommen zu sein. Als seine Mutter aus dem Krankenhaus entlassen wurde, trennte sie sich von seinem Stiefvater, weil dieser erneut eine intime Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen hatte, und verwies ihn der Wohnung. Erst nach einiger Zeit offenbarte der Angeklagte seiner Mutter seine Obdachlosigkeit, worauf diese ihn wieder in den Haushalt aufnahm.
Gemeinsam mit seiner Mutter bezog der Angeklagte eine kleinere Wohnung in der J-Straße, die ebenfalls im Stadtzentrum von Sd liegt. Im Jahre 0000 nahm der Angeklagte sodann eine Tätigkeit beim Bauunternehmen Al auf, die er bis 0000 ausüben sollte. Während dieser Zeit lernte er auch seine langjährige Freundin, die Zeugin C, kennen. Nach Verlust der Arbeitsstelle schloß sich eine Zeit der Arbeitslosigkeit an, während der der Angeklagte in wechselnden Aushilfstätigkeiten Beschäftigung fand. Zuletzt war er seit geraumer Zeit im Rahmen einer Nebentätigkeit im Xb Baumarkt tätig.
Der Angeklagte unterhielt bereits mehrere Beziehungen zu Frauen. Seine erste Freundin namens Tf hatte er während eines Aufenthalts bei seinem leiblichen Vater während der Sommerferien kennengelernt. Zu intimeren Kontakten kam es jedoch nicht. Im Alter von 17 oder 18 Jahren nahm er seine erste intime Beziehung zu einer Frau namens Tg auf, die als Krankenpflegeschülerin tätig war. Die Beziehung, die vom Angeklagten als sehr harmonisch empfunden wurde, wurde dadurch beendet, daß sich Tg einem anderen Mann zuwandte. Anschließend lernte er in einer Diskothek im Raum Düren eine junge Frau namens Bg kennen, zu der er über ein Jahr eine intime Beziehung unterhielt. Beide beendeten jedoch die Beziehung, weil ihre Interessen zu gegensätzlich erschienen. Im Jahre 0000 lernte der Angeklagte die Zeugin A kennen, in die er sich verliebte und mit der er eine etwa vier bis fünf Wochen dauernde Beziehung einging. Diese Beziehung wurde jedoch von der Zeugin A nicht als dauerhaft angesehen, was sie ihm im Rahmen eines Treffens mit der damaligen Clique, in der beide verkehrten, auf einem Schulhof mitteilte. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt auch bereits Alkohol getrunken hatte, begab sich aus Enttäuschung über diese Nachricht hinter einen Baum, wo er sich mit einer mitgeführten Rasierklinge die Pulsadern aufschnitt. Dies wurde von den Mitgliedern der Clique entdeckt. Die Schnittverletzungen wurden anschließend ärztlich behandelt.
Im Jahre 0000 lernte der Angeklagte schließlich seine langjährige Lebensgefährtin kennen, die Zeugin D die zur damaligen Zeit noch Aa hieß. Er hatte sie in einem Krankenhaus kennengelernt, wo er sich wegen eines anderweitigen Besuchs aufhielt. Die Zeugin D war zu damaligen Zeit schwanger und erwartete Drillinge, jedoch kam es zu einer Fehlgeburt. Beide lernten sich näher kennen und gingen eine intime Beziehung ein. Zunächst wohnte das Paar gemeinsam mit der Mutter des Angeklagten in deren Haushalt, wobei man sich auch zu dritt das Bett teilte. Nach kurzer Zeit bezogen der Angeklagte und die Zeugin D jedoch eine eigene Wohnung. Beide lebten anschließend in mehreren Wohnungen im Raum Sd zusammen, wobei sie nach einem vom Angeklagten gelegten Wohnungsbrand im Jahre 0000 (Fall 1 der Anklage) auch kurzfristig obdachlos wurden. Einige Zeit nach diesem Brand, etwa im Jahre 0000, zog es beide nach Cd. Beide hatten dort die Schwester der Zeugin D besucht und Gefallen an der Stadt gefunden. Nach etwa eineinhalb Jahren wurde jedoch das Heimweh nach Sd zu groß und man kehrte zurück. Zuletzt wohnte das Paar in einer Wohnung im Hause E-Straße in Sd. In der Beziehung kam es zunehmend zu Differenzen, weil der Angeklagte vermehrt dem Alkohol zusprach und von der Zeugin D als faul und antriebsarm empfunden wurde. Außerdem wünschte sich die Zeugin D ein Kind, welches der Angeklagte jedoch wegen einer Störung nicht zeugen konnte. Die von einem Arzt angeregte Hormonbehandlung lehnte er ab.
Die Beziehung wurde im Juni oder Juli 0000 dadurch beendet, daß sich die Zeugin ihrem späteren Ehemann, dem Zeugen K, einem Feuerwehrkameraden des Angeklagten aus der freiwilligen Feuerwehr Sd, zuwandte. Der Angeklagte erwischte beide in der gemeinsamen Wohnung. Nach einigen Wochen eröffnete ihm die Zeugin D das Ende der Beziehung. Da der Angeklagte aber über keine eigene Wohnung verfügte, kamen er und die Zeugen D überein, daß er noch vorübergehend als dritte Person in der Wohnung wohnen dürfe. Er räumte daraufhin seinen Platz im Schlafzimmer, den der Zeuge K einnahm, und verbrachte die Nächte auf einer Couch im Wohnzimmer.
Im Herbst des Jahres 0000 zog der Angeklagte zurück in den Haushalt seiner Mutter, die inzwischen im Hause L-Straße wohnte. Diese Wohnung bestand aus einem Wohnraum, einer Küche sowie einem Schlafzimmer, in dem er sich mit seiner Mutter das Bett teilte. Er lebe zuletzt von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 450,00 Euro monatlich. Hinzu kamen monatliche Einkünfte in Höhe von 400,00 Euro, die der Angeklagte durch seine Tätigkeit im Xb Baumarkt erzielte. Von diesem Einkommen leitete er 300,00 Euro an seine Mutter für Verpflegung und Unterkunft weiter.
Der Angeklagte hatte bei seiner Inhaftierung Schulden in Höhe von 10.000 – 12.000 Euro. Diese resultieren zum einen aus Anschaffungskrediten, die er während der Zeit des Zusammenlebens mit der Zeugin D aufnahm. Außerdem ergaben sich Schulden in nicht geklärter Höhe durch Unregelmäßigkeiten, die während einer aushilfsweisen Beschäftigung des Angeklagten im Getränkehandel der Fa. Dg entstanden, wo der Angeklagte zeitweise an der Kasse beschäftigt war. Diese Unregelmäßigkeiten führten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Seine dortigen Schulden führte der Angeklagte in der Folgezeit mit monatlichen Raten zu je 10,00 Euro bis zu seiner Inhaftierung zurück.
Probleme mit Medikamenten oder illegalen Drogen hatte der Angeklagte zu keiner Zeit. Er konsumierte lediglich bei einer Gelegenheit Haschisch, als er einen Joint probierte.
Den Konsum von Alkohol begann der Angeklagte bereits als Jugendlicher. Im Alter von etwa 16 Jahren probierte er seinen ersten Schnaps, den er jedoch nicht vertrug. Anschließend verzichtete er auf die Einnahme von Spirituosen, trank jedoch weiterhin Bier. Während der Beziehung zur Zeugin D gab es Zeiten von bis zu zwei Wochen Dauer, in der der Angeklagte überhaupt keinen Alkohol konsumierte. Wenn er jedoch trank, nahm er pro Tag bis zu zehn Dosen Bier zu je 0,5 Litern zu sich. Im letzten Jahr vor der Festnahme trank der Angeklagte etwa vier bis fünf Dosen Bier täglich, wobei er am Wochenende auch größere Mengen konsumierte. Während der zweiten Hüftoperation seiner Mutter im vergangenen Jahr, die einen etwa sechswöchigen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte, nahm der Angeklagte neben dem Bier insgesamt über die Zeit verteilt noch etwa vier bis fünf Flaschen Weinbrand zu sich. Entzugserscheinungen verspürte er nach seiner vorläufigen Festnahme jedoch nicht.
Mit Ausnahme einer einseitigen Lungenentzündung sowie einer Hodenoperation im Kleinkindalter ist der Angeklagte von Unfällen oder schweren Krankheiten bislang verschont geblieben.
Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft Af wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch gem. § 45 JGG von einer Verfolgung ab.
2. Ein Verfahren wegen Diebstahls stellte das Amtsgericht Xg am 00.00.0000 gem. § 47 JGG ein.
3. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Sd vom 00.00.0000 wurde gegen den Angeklagten wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- DM verhängt. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, in der Wohnung eines Zeugen 240,- DM gestohlen zu haben. Der Strafbefehl ist seit dem 00.00.0000 rechtskräftig.
4. Durch Urteil des Amtsgerichts Sh vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem selben Tage, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den damaligen Feststellungen war der Angeklagte mehrfach in das Arbeitslosenzentrum in Jülich eingebrochen und hatte dort kleinste Mengen Bargeld sowie bei einer Gelegenheit eine Flasche Wein entwendet. Außerdem hatte er das Mofa einer Zeugin gestohlen. Ihm wurde die Strafe mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.
5. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Sd am 00.00.0000 wegen Diebstahls in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte wurde verurteilt, weil er allein und mit anderen Fahrräder gestohlen hatte. Auch diese Strafe wurde ihm mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen.
II.
Die Kammer hat, nachdem das Verfahren in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Fälle 1 bis 6 der Anklage gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, zum Vorgeschehen, zu den zwei zur Verurteilung gelangten Fällen (Fälle 7 + 8 der Anklage) sowie zum Tatnachverhalten des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:
1. Vorgeschichte
Im Frühjahr 0000 bewohnte der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin D, eine gemeinsame Wohnung im Hause I-Straße H in Sd. Am Abend des 00.00.0000 kam es zwischen beiden zu einem kurzem Streit, worüber beide sich jedoch aussprachen. Der Rest des Abends verlief harmonisch. Am späteren Abend legte der Angeklagte ein Frühstücksbrettchen aus Holz auf eine Herdplatte und schaltete diese ein. Die Zeugin D bemerkte das kokelnde Brettchen und machte den Angeklagten hierauf aufmerksam, der es von der Herdplatte nahm, unter einen laufenden Wasserhahn hielt und die Herdplatte ausschaltete. Nach Mitternacht begaben sich beide zu Bett. Etwa gegen 2:30 Uhr in der Nacht stand der Angeklagte auf, begab sich ins Wohnzimmer und entzündete hinter der Couch eine Plastiktüte. Er verließ das Wohnzimmer, schloß im Gegensatz zur sonstigen Gewohnheit die Tür zwischen Wohnzimmer und Flur und legte sich wieder zur Zeugin D ins Bett. Inzwischen entwickelte sich ein umfassender Zimmerbrand. Die brennende Tüte entzündete die Couch. Das Feuer griff anschließend auf das gesamte Zimmer über. Unter anderem schmolz auch ein Fensterflügel aus Kunststoff. Der Angeklagte weckte die Zeugin D auf und gab ihr wegen des Lichtscheins unter der Wohnzimmertür sinngemäß zu verstehen, daß man wohl vergessen habe, das Licht im Wohnzimmer auszuschalten. Er stand auf, öffnete die Wohnzimmertür, und beide bemerkten, daß das Wohnzimmer bereits in hellen Flammen stand. Die Zeugin D wollte die in der Wohnung gehaltenen Tiere, zwei Chinchillas sowie eine Katze retten, doch der Angeklagte hielt sie gewaltsam zurück und warf sie im Schlafzimmer auf das Bett. Dabei machte er auf die Zeugin einen ruhigen und besonnenen Eindruck. Der Angeklagte erkannte, daß beide wegen der starken Hitze und Rauchgasentwicklung die Wohnung nicht mehr durch den Flur verlassen konnten. Inzwischen war auch eine Nachbarin auf das Feuer aufmerksam geworden. Diese holte eine Leiter, über die der Angeklagte und die Zeugin D die Wohnung durch das Schlafzimmerfenster verlassen konnten. Die alarmierte Feuerwehr konnte den Wohnungsbrand nach kurzer Zeit löschen. Die Wohnung war jedoch durch das Brandgeschehen vollständig zerstört und unbewohnbar geworden. Im Laufe der aufgenommenen Ermittlungen wurde der Angeklagte zunächst als Brandstifter verdächtigt. Ihm konnte die Tat jedoch nicht nachgewiesen werden.
Nach der Rückkehr von ihrem gemeinsamen, längeren Aufenthalt in Cd trat der Angeklagte Anfang 0000 der freiwilligen Feuerwehr in Sd bei. Ob er im Rahmen des Aufnahmeverfahrens seine frühere Mitgliedschaft bei der freiwilligen Feuerwehr in Zb bei Af offenbarte, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Er verschwieg aber jedenfalls seine Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr Bg, die er nach etwa einem halben Jahr in Zusammenhang mit entdeckten Kameradendiebstählen aufgegeben hatte. In der Feuerwehr war der Angeklagte gut integriert. Bei seinen Kameraden galt er als engagiert, stets hilfsbereit, zuverlässig aber nicht übermotiviert. Anläßlich eines Einsatzes im Zusammenhang mit einem schweren Verkehrsunfall brach der Angeklagte zusammen, weil er den Anblick eines entstellten Gesichts eines getöteten Unfallopfers bei der Bergung nicht ertragen konnte. Diese Begebenheit nahmen die jeweiligen Vorgesetzten des Angeklagten im Einverständnis mit ihm zum Anlaß, ihn bis auf weiteres bei Einsätzen lediglich mit Hilfeleistungen, nicht jedoch mit der eigentlichen Brandbekämpfung zu beauftragen. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte vom Feuerwehrmannanwärter zum Feuerwehrmann befördert. Die hierüber ausgestellte Urkunde hängte er in seiner mit seiner Mutter bewohnten Wohnung in einem Glasrahmen auf. Der Angeklagte hatte zwar zu keiner Zeit eine Zusatzausbildung als Träger von Atemschutzgeräten absolviert. Spätestens im Zeitpunkt der Beförderung zum Feuerwehrmann war er jedoch unter anderem über die Gefahren unterrichtet, die von der Entwicklung giftiger Rauchgase für die Bewohner von Häusern ausgehen. Entsprechende Unterrichtungen hatte er zum einen anläßlich seiner Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr erhalten. Zum anderen hatte er die Gefahren des Rauches bei den Brandgeschehen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000, von dem noch zu berichten sein wird, selbst erfahren.
Im Juli 0000 lebte der Angeklagte gemeinsam mit seiner früheren Lebensgefährtin, der Zeugin D, sowie deren neuen Lebensgefährten und späteren Ehemann, dem Zeugen K noch in der Wohnung E-Straße in Sd. Am Abend des 00.00.0000 (Fall 2 der Anklage) betrat der Angeklagte das Schlafzimmer der Wohnung, in dem sich die Zeugen D und K aufhielten. Er fragte sie, ob er ihnen etwas zu trinken von der Tankstelle mitbringen sollte, was beide bejahten. Der Angeklagte suchte daraufhin eine Tankstelle auf, erwarb dort für sich Zigaretten und Bier und kaufte auch für die Zeugen D und K Getränke ein, die er ihnen in die Wohnung brachte. Anschließend verließ er die Wohnung wieder und begab sich in den Keller des Hauses E-Straße. Dort übergoß er im Kellerraum, der zu der vom Angeklagten noch bewohnten Wohnung gehörte, Müllsäcke mit Petroleum und entzündete dies. Außerdem entzündete er ein mitgeführtes Teelicht und stellte dies in einem benachbarten Kellerraum unter eine Kommode in der Hoffnung, daß diese ebenfalls Feuer fangen würde. Er verließ kurzzeitig das Haus und kehrte anschließend in die gemeinsam mit den Zeugen D und K bewohnte Wohnung zurück. Dort suchte er nach einiger Zeit die Zeugen D und K im Schlafzimmer auf und versuchte diese mit den Worten „riecht ihr das nicht ?“ auf den Brand im Keller aufmerksam zu machen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Zeugen D und K keinen Brandgeruch festgestellt. Erst durch einen Blick aus dem Fenster, bei dem sie feststellten, daß aus dem Keller tatsächlich Rauch austrat, wurden sie auf das Brandgeschehen aufmerksam. Der Angeklagte verständigte die Feuerwehr und begab sich mit dem Zeugen K zur Feuerwache, um sich an den Löscharbeiten zu beteiligen, die nach kurzer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden konnten.
Kurze Zeit später, im Oktober 0000, zog der Angeklagte zurück zu seiner Mutter, die inzwischen eine Wohnung im Hause L-Straße in Sd bewohnte. Diese Wohnsituation sollte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme beibehalten. Am frühen Morgen des 00.00.0000 (Fall 3 der Anklage) trank der Angeklagte in der Küche der Wohnung einige Dosen Bier und hörte dabei Musik. Anschließend begab er sich in den Keller des Hauses L-Straße und entzündete dort mit einem Feuerzeug Wäsche, welche zum Trocknen aufgehängt worden war. Im Laufe des sich im Keller entwickelnden Brandgeschehens verbrannte ein hölzerner Schrank. Der Angeklagte begab sich zurück in die Wohnung und machte seine Mutter, die sich ebenfalls in der Wohnung aufhielt, auf das Feuer aufmerksam. Als diese die Wohnung über das Treppenhaus verlassen wollte, bemerkte der Angeklagte eine erste Rauchgasentwicklung aus dem Keller des Hauses und wies seine Mutter an, wegen des giftigen Rauches nicht das Treppenhaus zu betreten. Sie folgte dieser Anweisung jedoch nicht, sondern verließ das Haus über das Treppenhaus, als sich der Angeklagte nicht in der Wohnung aufhielt. Er war zu einer Nachbarin gegangen, um diese ebenfalls auf das Brandgeschehen aufmerksam zu machen. Der Brand wurde von der alarmierten Feuerwehr ohne Beteiligung des Angeklagten gelöscht.
Am 00.00.0000 (Fall 4 der Anklage) begab sich der Angeklagte nach einem Besuch bei seiner Bekannten, der Zeugin Fa, in den Keller des Hauses P-Straße. In einem Kellerraum entzündete er eine Obstkiste aus Karton, in der sich mehrere Kleidungsstücke befanden. Kurze Zeit später wurde der Brand von einer Bewohnerin des Hauses entdeckt, die ihren Kellerraum aufsuchen wollte. Sie konnte die glimmende Obstkiste selbst löschen, ohne daß ein größerer Schaden entstand.
Am Abend des 00.00.0000 (Fall 5 der Anklage) besuchte der Angeklagte seinen Bruder, den Zeugen Za, in dessen Wohnung im Hause J-Straße. In der folgenden Nacht kehrte er in das Haus zurück und entzündete im Keller des Hauses mehrere Kartons, die der Betreiber eines im Haus gelegenen Zoofachgeschäfts dort gelagert hatte. Es kam zu einem längeren Schwelbrand mit einer starken Rauchentwicklung, wodurch die Bewohner des Hauses auf den Brand aufmerksam wurden und die Feuerwehr alarmierten. Der Brand konnte schnell gelöscht werden, wobei sich auch der Angeklagte an den Löscharbeiten beteiligte.
Etwa zu dieser Zeit, im Februar 0000, erfuhr der Angeklagte von seiner früheren Lebensgefährtin, der Zeugin D, daß diese ein Kind vom Zeugen K erwartete. Sie berichtete ihm in der sechsten Schwangerschaftswoche von der Schwangerschaft. Das Kind wurde am 00.00.0000 geboren. Diese Nachricht traf den Angeklagten sehr, weil er selbst während der Beziehung auch einen Kinderwunsch mit der Zeugin D gehegt hatte, aus medizinischen Gründen ohne eine weitere Behandlung aber nicht in der Lage war, Kinder zu zeugen. Die Zeugin D bemerkte in der Folgezeit eine gedrückte Stimmung des Angeklagten, der insbesondere den Kopf gesenkt hielt, sich wegen seiner Stimmung aber niemandem offenbarte. In der Tat empfand der Angeklagte seine Gesamtsituation zunehmend als bedrückend. Insbesondere litt er darunter, daß er über keine Festanstellung verfügte, keine Beziehung zu einer Frau unterhielt und ihn die eingangs berichteten Schulden drückten.
2. Brandgeschehen Bn-Straße am 00.00.0000 (Fall 7 der Anklage)
Am Donnerstag, dem 00.00.0000, feierten die Zeugen D und K in ihrer Wohnung im Hause E-Straße in Sd ihre standesamtliche Hochzeit. Zu dieser Feier hatten sie auch den Angeklagten eingeladen. Nachdem dieser sich nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fa. Xb noch zu Hause umgezogen hatte, kam er etwa gegen 21:00 Uhr zu dieser Feier hinzu. Die Zeugen D und K sowie andere anwesende Gäste erlebten ihn während dieser Feier als lustig. Er selbst war jedoch innerlich durch die Heirat seiner früheren Lebensgefährtin bedrückt, weil er sie selbst einmal hatte heiraten wollen. Er verließ die Feier nach Mitternacht. Bis zu dieser Zeit hatte er etwa vier bis fünf Flaschen Bier zu je 0,5 Liter getrunken. Er selbst fühlte sich leicht bis mittelmäßig angetrunken. Den Zeugen D und K fiel sein Verhalten nicht besonders auf. Bevor er das Haus E-Straße verließ, nahm er aus dem Keller etwas von dem dort gelagerten Petroleum mit. Er hatte beschlossen, seiner Frustration wegen der Heirat seiner ehemaligen Lebensgefährtin durch eine erneute Brandlegung Luft zu machen.
Mit dem Petroleum begab er sich zu dem nur wenige Minuten entfernt liegenden Haus Bn-Straße in der Innenstadt von Sd. Er drückte die nicht verschlossene Eingangstür des Hauses auf und betrat das Treppenhaus. Im gesamten Haus brannte kein Licht und der Angeklagte nahm an, daß die anwesenden Bewohner des Hauses in ihren Betten schliefen und von dem Brand, den er legen wollte, überrascht werden würden. Er begab sich über eine Treppe in den Keller und wandte sich dort nach links in den Kellergang. Auf der aus seiner Sicht gesehen linken Seite des Kellers befanden sich drei jeweils mit Latten abgeteilte und mit Lattentüren versehene Kellerverschläge. Im ersten Kellerverschlag befand sich allerlei Hausrat. Im zweiten Kellerverschlag befanden sich vorwiegend Möbel, die auch textile Bezüge enthielten. Der dritte Kellerverschlag war leer. Er verteilte das Petroleum auf den Möbeln im zweiten Verschlag und zündete es an. Er beabsichtigte dabei, das Gebäude in Brand zu setzen und zu zerstören. Gleichzeitig rechnete er damit, daß die im Hause anwesenden Personen durch die von ihm erwartete starke Rauchgasentwicklung zumindest verletzt und in die Gefahr des Todes gebracht werden konnten. Lediglich zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, daß der Angeklagte bei dieser Tat noch nicht mit einem bedingten Tötungsvorsatz handelte.
Unmittelbar nach dem Entzünden des Petroleums entwickelten sich offene Flammen, die sich rasch ausdehnten. Dies erkannte der Angeklagte, bevor er unmittelbar anschließend den Keller wieder verließ. Vom Haus Bn-Straße ging er in seine nur wenige Minuten entfernt gelegene Wohnung.
Durch das sich weiter entwickelnde Brandgeschehen wurde der Kellerverschlag, in dem der Angeklagte das Feuer gelegt hatte, stark in Mitleidenschaft gezogen. Die in diesem Keller gelagerten Gegenstände verbrannten fast vollständig. Insbesondere blieb von einem Sessel nur die Federung erhalten. Die Latten zwischen den Kellerverschlägen brannten an und zerbrachen teilweise. Durch die starke Hitzeentwicklung kam es im Bereich der Betondecke des Kellers zu Abplatzungen. Durch die starke Rußentwicklung wurde das Treppenhaus unbrauchbar.
Eine Bewohnerin des Hauses, die Zeugin U, wurde durch den Geruch auf den Brand aufmerksam und alarmierte um 1:30 Uhr die Feuerwehr. Auch der Angeklagte rückte mit der freiwilligen Feuerwehr Sd zur Brandbekämpfung aus und wurde mit einem weiteren Kameraden auf der Rückseite des Hauses eingesetzt. Seine Aufgabe bestand darin, den Schlauch für den sogenannten Schnellangriff bereit zu halten. Die zuerst vor Ort eintreffenden Polizeibeamten, unter anderem der Zeuge Ea, hatten zahlreiche Bewohner an den Fenstern des ersten, zweiten und dritten Obergeschosses angetroffen. Der Zeuge Ea wies die Bewohner an, an den Fenstern zu bleiben und insbesondere das Treppenhaus nicht zu betreten. Tatsächlich war zu dieser Zeit wegen der starken Rauchentwicklung das Treppenhaus bereits unpassierbar. Dies konnte unter anderem der Zeuge Ib durch ein kurzfristiges Öffnen der Wohnungstür feststellen. Dieser Zeuge sowie die Zeugin U wurden – wie auch ein weiterer Bewohner – über Steckleitern der Feuerwehr gerettet. Die Eheleute Ma, die mit ihren zwei Kindern eine Wohnung im 3. Obergeschoß bewohnten, konnten später über das inzwischen wieder rauchfreie Treppenhaus ins Freie gebracht werden. Bei allen Mitgliedern der Familie Ma, in deren Wohnung Rauch eingedrungen war, sowie bei den Zeugen U und Ib stellten die Einsatzkräfte einen Verdacht auf Rauchgasvergiftung fest. Zumindest diese sechs Personen wurden zur ärztlichen Versorgung in Krankenhäuser transportiert. Bis auf die Zeugin U sowie das jüngste Kind der Familie Ma konnten die Bewohner das Krankenhaus nach kurzer Zeit wieder verlassen. Bei der Zeugin U wurde eine Rauchgasvergiftung festgestellt. Sie verblieb insgesamt zwei Tage in stationärer Behandlung.
Der Brand im Keller konnte nach kurzer Zeit von der Feuerwehr gelöscht werden.
3. Brandgeschehen P-Straße am 00.00.0000 (Fall 8 der Anklage)
Am Dienstag, dem 00.00.0000, vollendete der Angeklagte sein 32. Lebensjahr. Er feierte jedoch seinen Geburtstag an diesem Tag nicht. Eine größere Feier, insbesondere mit den Kameraden der freiwilligen Feuerwehr Sd, war für den kommenden Samstag im Feuerwehrhaus geplant.
Den Abend des folgenden Mittwochs, des 00.00.0000, verbrachte der Angeklagte wie bereits häufig zuvor in einer Videothek, in der er gelegentlich Hilfstätigkeiten verrichtete. Er erhielt hierfür jedoch keine Vergütung, sondern durfte als Gegenleistung gelegentlich kostenlos einen Internetanschluß in der Videothek nutzen. Dies tat er auch an diesem Abend. So trat er über die von seiner Schwester betriebene Internet-Homepage in einen Chat ein, an dem sich neben seiner Schwester, der Zeugin B, auch vorübergehend deren Tochter beteiligte. Im Rahmen dieses Chat, bei dem die Beteiligten über das Internet kurze Textbotschaften austauschen, erfuhr der Angeklagte, daß die Tochter seiner Schwester demnächst ein Kind erwarte, so daß er bald Onkel werde. Hierüber war er sehr erfreut. Außerdem tauschten sich die Beteiligten über weitere familiäre Themen aus. So wurde unter anderem der Anfang Dezember bevorstehende Geburtstag der Mutter thematisiert. Der Angeklagte sprach auch gelegentliche Probleme im Zusammenleben mit seiner Mutter an, die jedoch nach seiner Darstellung und auch nach dem Eindruck der Zeugin B während des Chat ausgeräumt waren. Die Zeugin B gewann außerdem den Eindruck, daß der Angeklagte sein Leben zunehmend in den Griff zu bekommen schien, da er unter anderem davon berichtete, seine Aushilfstätigkeit im Xb Baumarkt in ein Ausbildungsverhältnis übergehen lassen zu wollen. Dieser Gedankenaustausch geschah etwa zwischen 21:00 und 22:00 Uhr.
Gegen 23:00 Uhr verließ der Angeklagte die Videothek. Bis dahin hatte er im Laufe des Abends zwei Flaschen Bier zu je 0,5 Liter konsumiert. Auf dem Heimweg erwarb der Angeklagte um 23:05 Uhr an einer Tankstelle vier Dosen Bier zu je 0,5 Liter. Anschließend ging er zu seiner Wohnung im Hause J-Straße, wo seine Mutter bereits schlief. Er begab sich in die Küche, hörte dort über einen Kopfhörer Musik und konsumierte dabei sämtliches zuvor erworbene Bier.
Am frühen Morgen des 00.00.0000 gegen 1:00 Uhr verließ der Angeklagte die Wohnung. In ihm hatte sich erneut Frust darüber aufgestaut, daß ihn Schulden drückten, er keine Festanstellung innehatte und er auch in keiner festen Beziehung lebte. Er wollte diesen Frust dadurch abreagieren, daß er – wie er es ausdrückte – „Scheiß baute“. So faßte er den Entschluß, erneut einen Kellerbrand zu legen. Zu diesem Zweck ging er in die benachbarte P-Straße und suchte dort nach einem geeigneten Haus, in dem er leicht in den Keller gelangen konnte. Hierzu achtete er darauf, ob er durch die Türen leicht ins Innere des Hauses gelangen konnte. Außerdem betrachtete er die Klingelschilder, um so ein Objekt auszusuchen, in dem möglichst wenig Bewohner durch den Brand gefährdet werden würden.
Auf diese Weise gelangte er zum Haus P-Straße in Sd, bei dem sechs von sieben Klingelschildern beschriftet waren. Die Wohnung im Erdgeschoß links stand leer. In der rechten Wohnung schlief zu diesem Zeitpunkt der Zeuge Ta. Er wohnt noch immer dort. In der linken Wohnung im ersten Obergeschoß schlief die Zeugin La. Die rechte Wohnung bewohnte eine Frau Pa, die sich jedoch in dieser Nacht nicht im Hause P-Straße aufhielt. In den Wohnungen im zweiten Obergeschoß schliefen links das spätere Opfer, die am 00.00.0000 geborene, 82 Jahre alt gewordene W, sowie rechts die Zeugin Mn. In der Dachgeschoßwohnung schliefen die Eheleute Ba, beide 31 Jahre alt geworden, sowie ihre Kinder Lk, fünf Jahre alt geworden, Nk, drei Jahre alt geworden, und Mk, zwei Jahre alt geworden. Der Angeklagte erkannte, daß weder in den Wohnungen noch im Treppenhaus des Hauses Licht brannte, und er nahm zumindest billigend in Kauf, daß sämtliche Bewohner zu dieser Zeit schliefen und von den Folgen der von ihm beabsichtigten Brandlegung im Schlaf überrascht werden würden. Da der Schließmechanismus der Hauseingangstür nicht richtig funktionierte, konnte der Angeklagte die Haustür leicht durch eine mitgeführte Plastikkarte öffnen, wie er es zuvor mehrfach im Fernsehen gesehen hatte. Er betrat das dunkle Treppenhaus und leuchtete sich mit dem mitgeführten Feuerzeug den Weg in den Keller. Dort wandte er sich in den rechten Kellergang und ging diesen bis zum Ende durch. Im hintersten, nach rechts zur Straßenseite gelegenen Kellerverschlag hatte der Zeuge Ta mehrere Möbel sowie Koffer gelagert. Unter anderem befanden sich in dem Keller mehrere Schaumstoffmatratzen mit Federkernen, ein Klappsessel aus Schaumstoffelementen, der sowohl als Sitzgelegenheit als auch ausgeklappt als Liege genutzt werden konnte, ein hölzerner Eßtisch sowie – im Eingangsbereich des Kellers gelagert – mehrere gestapelte Holzstühle. Die einzelnen Kellerverschläge waren durch Holzlatten von einander abgetrennt, auf die jeweils Pappe aufgenagelt war. Der Eingang zu dieser Kellerzelle bestand aus einer Lattentür, die ebenfalls mit Pappe beschlagen und mit einem Fahrrad-Spiralschloß verschlossen war. Dieses Spiralschloß konnte auseinander gezogen werden, so daß die Kellertür etwa 43 cm weit geöffnet werden konnte, ohne das Schloß zu öffnen.
Der Angeklagte betrat die Kellerparzelle und entzündete mit dem Feuerzeug ein Spannbettuch, welches eine aufrecht angelehnte Matratze überzog. Der Angeklagte wollte dadurch die Matratze sowie die sonstigen im Keller gelagerten Utensilien in Brand setzen. Er nahm außerdem zumindest billigend in Kauf, daß der gelegte Brand auf das Gebäude übergreifen oder das Gebäude in sonstiger Weise zumindest teilweise zerstört werden würde. Außerdem nahm er zumindest billigend in Kauf, daß die Bewohner durch die von ihm erwartete starke Rauchgasentwicklung bei einer Flucht durchs Treppenhaus, die er für möglich hielt, oder in deren Wohnung getötet werden könnten.
Es entstand zunächst ein Glimmen des Bezugs ähnlich einem Blatt Papier, welches in der Mitte entzündet wurde. Das Feuer – zu diesem Zeitpunkt noch ohne deutliche Flammenbildung – griff auf die Matratze über. Der Angeklagte, der noch immer damit rechnete, daß sich der Brand auf die im Kellerraum gelagerten Gegenstände und weiter auf das Gebäude ausdehnen würde, verließ den Keller und auch das Haus P-Straße und ging zurück zu seiner Wohnung. Während der gesamten Zeit war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten, weder ausgeschlossen noch auch nur erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
Der Angeklagte betrat seine Wohnung, in der seine Mutter noch immer schlief, so daß sie seine Abwesenheit nicht bemerkt hatte. Er wartete etwa eine halbe Stunde, weil er mit einer Alarmierung wegen des von ihm gelegten Kellerbrandes rechnete. Als der Alarm zunächst ausblieb, legte er sich – wie üblich – mit T-Shirt, Unterhose und Socken bekleidet ins Bett. Er hoffte weiter auf eine Alarmierung und schlief auch in der Folgezeit nicht ein. Allenfalls fiel er in einen leichten Halbschlaf.
Inzwischen dehnte sich im Keller des Hauses P-Straße in Jülich das Feuer auf mehrere der dort gelagerten Matratzen aus. Auch der Holztisch und der Schaumstoffsessel fingen Feuer. Bis auf eine Schaumstoffmatte, die teilweise verbrannte, blieben von den Matratzen zuletzt nur die Federkerne übrig. Die übrigen Kunststoffmaterialien verbrannten vollständig oder schmolzen in der Hitze. Die Pappverkleidungen der Kellerparzelle brannten ab. Außerdem wurde durch die Hitzeentwicklung der Betonboden des Kellers beschädigt. Durch die brennenden Kunststoffmaterialien entwickelten sich im Keller überaus große Mengen von Ruß und Rauchgasen, die durch die offenstehende Kellertür ins Treppenhaus zogen. Im gesamten Treppenhaus schlugen sich erhebliche Mengen von Ruß nieder, die das Treppenhaus unbrauchbar und damit das Haus vorübergehend unbewohnbar machten.
Außerdem zog der Rauch über das Lüftungssystem in die Wohnung der getöteten Frau W, die die linke Wohnung im zweiten Obergeschoß bewohnte. Da die Bäder in den von der Straße gesehen linken Wohnungen im Haus P-Straße über keine Fenster verfügten, waren sie an eine sogenannte „Kölner Lüftung“ angeschlossen. Dazu wurde über einen Zuluftschacht, welcher unterhalb der Kellerdecke verlief und durch die Hauswand nach außen führte, Frischluft über einen Schacht innerhalb des Hauses den jeweiligen Badezimmern zugeführt. Die Frischluft gelangte in Höhe des Badewannenrandes durch Klappen ins Innere der Wohnung. Im Deckenbereich der Wohnungen sollte eine weitere Klappe die Luft aus dem Badezimmer aufnehmen und über einen Abluftschacht über das Dach abführen. Im Keller des Hauses P-Straße war der Zuluftschacht auf einer Größe von etwa 11 x 30 cm geöffnet worden. Aus dieser Öffnung führte schräg ein rundes Kunststoffrohr zu einem benachbarten, senkrecht verlaufenden Kunststoffrohr. Jenes Kunststoffrohr füllte jedoch die Öffnung des Zuluftschachts nicht vollständig aus, so daß Luft und damit auch Ruß und Rauchgase aus dem Keller in das Lüftungssystem eintreten konnten. Während in der Wohnung der Zeugin La im ersten Obergeschoß links die Öffnung für die Luftzufuhr im Badezimmer durch eine Platte verschlossen war, traten durch die geöffnete Klappe im Bad der verstorbenen Frau W erhebliche Mengen von Ruß- und Rauchgas in die Wohnung ein. Außerdem war die Abluftklappe im Deckenbereich vor langer Zeit verschlossen worden, so daß – anders als beim Prinzip der „Kölner Lüftung“ – das Badezimmer nicht entlüftet wurde. Vielmehr breiteten sich Ruß und Rauchgas in der Wohnung aus. Der Ruß schlug sich insbesondere auf den waagerechten Flächen in der Wohnung nieder. Der Badewannenrand war regelrecht schwarz vor Ruß. Auch die Bodenbeläge waren so stark verrußt, daß die Wohnung ohne aufwendige Arbeiten nicht mehr bewohnbar war.
Der Zeuge Ta, der die rechte Wohnung im Erdgeschoß des Hauses P-Straße bewohnte, wachte gegen 2:30 Uhr auf und nahm Brandgeruch war. Er öffnete die Wohnungstür und stellte fest, daß das Treppenhaus so stark verqualmt war, daß die Sicht erheblich eingeschränkt war. Er wollte zunächst mit Hilfe eines angefeuchteten Handtuchs vor dem Gesicht die Wohnung durch das Treppenhaus verlassen, nahm jedoch von diesem Vorhaben wegen der starken Rauchentwicklung wieder Abstand, weil er das Treppenhaus für unpassierbar hielt. Er schloß die Wohnungstür wieder. Seine Versuche, über sein Telefon die Feuerwehr zu verständigen, scheiterten, weil er die Telefonnummer vergessen hatte und auch über kein Telefonbuch verfügte. Er sprang vom Balkon seiner Wohnung ins Freie und lief zu einem Taxistand, um von dort Hilfe zu rufen. Da der Taxistand jedoch nicht besetzt war, machte er sich auf den Weg zurück zum Haus P-Straße.
Etwa zu dieser Zeit erwachte auch das Ehepaar Ba, welches mit seinen drei Kindern die Wohnung im Dachgeschoß bewohnte. Sie entschlossen sich, gemeinsam mit ihren Kindern eine Flucht aus dem Haus durch das bereits stark verrauchte Treppenhaus zu versuchen. Bei diesem Fluchtversuch atmeten Fk, Sk, Lk, Nk und Mk bereits kurz nach Verlassen der Wohnung solche Mengen von Rauchgas ein, daß sie eine tödliche Rauchgasvergiftung erlitten. Dazu genügten wenige Atemzüge. Fk brach mit zwei Kindern auf dem Treppenabsatz des zweiten Obergeschosses unmittelbar vor der Wohnung der Zeugin Wiese zusammen. Sk gelangte mit einem weiteren Kind bis zum Treppenabsatz zwischen dem ersten und dem zweiten Obergeschoß, bevor sie dort wegen der Rauchgasvergiftung zusammenbrach.
Die Zeugin Mn erwachte kurz vor 3:00 Uhr, weil sie die Toilette aufsuchen mußte. Auf dem Weg dorthin vernahm sie Brandgeruch und schaute sich zunächst in ihrer Wohnung um, ob sie dort ein Feuer ausmachen konnte. Sie kehrte in den Flur zurück und vernahm vor ihrer Tür ein Stöhnen des Geschädigten Fk, der dort mit zweien seiner Kinder zusammenbrach. Die Zeugin Wiese bekam Angst und öffnete zunächst nicht die Tür. Da sie noch immer Brandgeruch wahrnahm, öffnete sie die Balkontür. Als sie in den Flur zurückkam, vernahm sie keine Geräusche mehr. Sie erkannte, daß eine Rolle, die sie vor den Türspalt gelegt hatte, von außen schwarz verfärbt war, und öffnete nun doch die Wohnungstür. Im Treppenhaus nahm sie beißenden Qualm war. Außerdem sah sie etwas am Boden vor ihrer Tür liegen, was sie wegen der Sichtbehinderung zunächst für einen Gegenstand hielt. Erst als sie diesen beiseite schieben wollte, stellte sie fest, daß es sich dabei um den Körper des inzwischen leblosen Fk handelte, den sie jedoch nicht erkannte. Sie schloß die Tür und verständigte gegen 3:04 Uhr telefonisch die Polizei.
Etwa zeitgleich wie die Zeugin Mn erwachte auch die Geschädigte W. Die Zeugin Mn vernahm durch die Wand noch die Stimme der Geschädigten W, die wegen Brandgeruchs sinngemäß fragte, was denn nun wieder los sei. Inzwischen waren durch die Zuluftklappe im Badezimmer erhebliche Mengen von Ruß und Rauchgas in die Wohnung der Geschädigten W eingetreten. Sie atmete das Rauchgas ein und brach leblos in ihrer Küche zusammen, wo sie später von Kräften der freiwilligen Feuerwehr Sd gefunden und geborgen wurde.
Etwa gegen 3:00 Uhr erwachte auch die Zeugin La und stellte den Brandgeruch fest. Sie öffnete die Wohnungstür und sah im Treppenhaus den beißenden Qualm, der das Treppenhaus unpassierbar gemacht hatte. Sie schloß die Wohnungstür wieder und trat ans Fenster, von wo sie bereits die ersten Fahrzeuge der inzwischen eingetroffenen freiwilligen Feuerwehr Sd sah. Ihre Wohnung war zwar auch an die „Kölner Lüftung“ angeschlossen, doch war die Zuluftklappe in ihrem Badezimmer bereits vor geraumer Zeit mit einer Platte verschlossen worden, so daß die Rauchgase nicht in ihre Wohnung eindringen konnten.
Die Zeuginnen Mn und La konnten später nach Löschen des Brandes unverletzt durch das inzwischen wieder rauchfreie Treppenhaus gerettet werden.
Nach dem Anruf der Zeugin Mn bei der Polizei wurde die freiwillige Feuerwehr Sd um 3:06 Uhr alarmiert. Über ihre jeweiligen Piepser wurden deren Mitglieder, darunter auch der Angeklagte sowie der Zeuge Jb, der mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin R, im selben Haus wie der Angeklagte wohnte, alarmiert. Der Angeklagte und der Zeuge Jb gehörten außerdem derselben Alarmschleife an, so daß sie über ihren Piepser zeitgleich alarmiert wurden. Der Angeklagte wartete noch im Bett, bis er von seiner Mutter angestoßen wurde, sprang aus dem Bett, zog sich Hose und Schuhe an, verließ seine Wohnung und das Haus J-Straße und fuhr mit dem Fahrrad zur Feuerwache. Den Zeugen Jb und R fiel auf, daß der Angeklagte - wie bereits bei einigen Alarmierungen zuvor – erneut deutlich schneller das Haus verlassen hatte, als es dies dem Zeugen Jb, der zeitgleich alarmiert worden war, möglich gewesen wäre. Der Angeklagte passierte auf seinem Weg zur Feuerwache auch das Haus P-Straße. Er erkannte, daß sich vor dem Haus einige Menschen aufhielten. Hinweise auf ein Brandgeschehen in diesem Gebäude bemerkte er jedoch nicht. Er erreichte das Feuerwehrhaus als einer der ersten Wehrleute. Um 3:12 Uhr erreichte das Einsatzleitfahrzeug der Feuerwehr das Haus P-Straße. Das Tanklöschfahrzeug, auf dem sich auch der Angeklagte T befand, traf wenige Sekunden später ein.
Ein erster Trupp von Feuerwehrleuten hatte sich schon im Fahrzeug mit Atemschutz ausgerüstet und drang unmittelbar nach dem Eintreffen ins Treppenhaus ein, wo er auf dem Treppenabsatz zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoß die leblosen Körper von Sk und eines ihrer Kinder entdeckte. Beide wurden ins Freie gebracht. Noch auf der Straße wurden erste Reanimationsmaßnahmen eingeleitet. Inzwischen war ein zweiter Trupp mit Atemschutzgeräten ausgerüstet worden, der ebenfalls ins Treppenhaus vorrückte, noch bevor die eigentliche Brandbekämpfung begann. Dieser Trupp, dem unter anderem der Zeuge Oa angehörte, fand auf dem Treppenabsatz des zweiten Obergeschosses die leblosen Körper von Fk und seiner beiden weiteren Kinder vor. Die beiden Wehrleute dieses Trupps bargen zunächst die Kinder und brachten sie ins Freie, wo ebenfalls bei ihnen Reanimationsmaßnahmen eingeleitet wurden. Schließlich wurde auch der leblose Körper des Fk aus dem Treppenhaus gebracht. Ein weiterer mit Atemschutz ausgerüsteter Trupp fand die leblose Geschädigte W in der Küche ihrer Wohnung und brachte sie auf einer Trage durch das Treppenhaus ins Freie. Alle sechs Personen wurden nach Reanimationsmaßnahmen auf der Straße mit Rettungswagen in die Krankenhäuser in Sd und Se gebracht. Alle Geschädigten mit Ausnahme von Mk, des jüngsten Kindes, verstarben wenig später an einer Rauchgasvergiftung. Mk wurde über einen längeren Zeitraum wiederbelebt und noch am 00.00.0000 in eine Kölner Kinderklinik verlegt, wo jedoch noch am selben Tag sein Hirntod festgestellt wurde. Am folgenden Tag wurden die lebenserhaltenden Geräte abgeschaltet.
Bei sämtlichen Opfern wurde während der Obduktion rußiger Schleim in erheblichem Umfang in den Atemwegen festgestellt. Ihr Blut wies jeweils hohe, das der Geschädigten W sogar sehr hohe Konzentrationen von Kohlenmonoxid auf, die jeweils tödlich waren. Thermische Einwirkungen wie beispielsweise Brandverletzungen wurden an ihnen nicht festgestellt. Sämtliche Opfer waren nach wenigen Atemzügen wegen des tödlichen Rauchgases bewußtlos geworden und starben nach etwa 12 – 15 Minuten.
Unmittelbar nach Eintreffen an der Einsatzstelle hatte auch der Angeklagte T mit den ihm im Rahmen der Brandbekämpfung zugewiesenen Aufgaben begonnen. Dazu gehörte unter anderem das Ausrollen des sogenannten „Schnellangriffs“. Dabei handelt es sich um einen mit dem Tanklöschfahrzeug verbundenen Schlauch, der zur Brandbekämpfung unter Wasserdruck gesetzt wird und mit dem die Feuerwehrleute bis zum Brandherd vordringen, ohne daß bis dahin Wasser austritt. Dieser Schlauch hatte eine Länge von insgesamt 50 Meter. Der Angeklagte rollte ihn auf etwa 40 Meter aus, so daß die zur Brandbekämpfung eingesetzten Wehrleute damit bis in den Keller gelangen konnten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch nur dem Angeklagten bekannt, wo es im Haus P-Straße brannte. Die Zeugen Oa und Ka begaben sich mit dem Schnellangriff in den Keller des Hauses. Dort wurden sie zunächst durch die starke Hitzeentwicklung auf den Brandherd aufmerksam. Sie gingen in die Richtung des Kellers des Zeugen Ta und entdeckten dort schließlich Feuerschein. Nachdem sie die Lattentür aufgebrochen hatten, drangen sie in den Kellerverschlag vor und löschten unproblematisch das Feuer.
Inzwischen hatte der Angeklagte auf der Straße vor dem Haus P-Straße gesehen, wie seine Kameraden die leblosen Körper der Opfer nach und nach aus dem Haus brachten. Er erlitt einen Zusammenbruch, äußerte etwas wie „die ganzen Opfer, ich kann nicht mehr“ und mußte sich kurzfristig hinlegen.
Der Feuerwehreinsatz war gegen 5:00 Uhr am Morgen des 00.00.0000 beendet.
4. Anschließendes Geschehen
Nachdem sich der Angeklagte von seinem Zusammenbruch etwas erholt hatte, ging er nach Hause. Dort sprach er kurz mit seiner Mutter über das Geschehen, die ihn darauf ansprach, wie er mit dem Erlebten, insbesondere der Tatsache, daß es sechs Tote gegeben habe, zurecht komme. Er machte auf sie einen niedergeschlagenen Eindruck, gab ihr aber auch zu verstehen, daß man damit rechnen müsse, wenn man bei der Feuerwehr sei.
Am folgenden Freitag, dem 00.00.0000, fand im Feuerwehrhaus eine Nachbesprechung der eingesetzten Kräfte unter Beteiligung eines Nachsorge-Teams statt. Ziel war es, den Einsatzkräften dabei zu helfen, ihre Erlebnisse zu bewältigen. Im Rahmen dieser Besprechung schilderte jeder seine Eindrücke während des Einsatzes. Der Angeklagte wies dabei darauf hin, daß er den Schnellangriff so lang ausgerollt habe, daß dieser bis in den Keller gereicht habe. Der Zeuge H wurde wegen dieser Bemerkung aufmerksam, weil bei Ausrollen des Schlauches noch niemand wissen konnte, wo es im Haus brannte. Bis dahin war man von einem Wohnungsbrand ausgegangen. Seinen Verdacht, den der Zeuge H daraufhin gegen den Angeklagten hegte, behielt er jedoch zunächst für sich, weil er niemanden zu Unrecht beschuldigen wollte.
Am folgenden Tag, dem 00.00.0000, feierte der Angeklagte am Abend wie geplant seinen 00. Geburtstag im Feuerwehrhaus. Neben seiner Mutter und seinem Bruder und dessen Lebensgefährtin hatte er außer einigen wenigen Freunden, darunter die Zeugin D, weitestgehend seine Feuerwehrkameraden eingeladen. Auf dieser Feier hielt der Angeklagte eine Rede, die von zahlreichen der Anwesenden als außerordentlich pathetisch empfunden wurde. So äußerte der Angeklagte unter anderem sinngemäß, wie stolz er darauf sei, Mitglied der Feuerwehr zu sein und daß er die Tätigkeit noch 30 Jahre ausüben wolle. Dies empfanden einige der Zuhörer als übertrieben. Hinweise darauf, daß der Einsatz am Morgen des 00.00.0000 auf den Angeklagten einen besonderen Eindruck hinterlassen hätte oder daß er gar selbst der Brandstifter sein könnte, ergaben sich für die Anwesenden jedoch nicht. Seine Stimmung wurde vielmehr als unauffällig, zunächst möglicherweise wegen der Gäste leicht nervös, später jedoch gelöst und heiter empfunden.
In der Folgezeit hegte jedoch nicht nur der Zeuge H Verdacht gegen den Angeklagten. Auch anderen Kameraden fielen Begebenheiten auf, die einen Verdacht gegen den Angeklagten nährten. So wirkte er etwa auf den Zeugen Jb bei Gesprächen über den Einsatz am Morgen des 00.00.0000 zunächst apathisch, dann jedoch spürbar nervös. So spielte er beispielsweise mit einer Zigarettenschachtel oder einem Feuerzeug herum, eine Angewohnheit, die er zuvor nicht hatte. Außerdem war dem Zeugen Jb aufgefallen, daß der Angeklagte unmittelbar vor dem Einsatz sehr kurz nach dem Alarm bereits seine Wohnung verlassen hatte, als er, der Zeuge Jb, sich noch anzog. Die Gespräche der Kameraden untereinander erhärteten den Verdacht, den sie schließlich an die Gruppen- bzw. Zugführer und sodann an die Wehrleitung der freiwilligen Feuerwehr Sd herantrugen.
Am 00.00.0000 teilte der Zeuge Va, der stellvertretende Wehrleiter der freiwilligen Feuerwehr Jülich, der Polizei zunächst telefonisch die Verdachtsmomente mit, hob jedoch zeitgleich hervor, daß er niemanden zu Unrecht beschuldigen wolle. Neben den zuvor beschriebenen Verdachtsmomenten verwies er auf die Brandgeschehen in den Häusern G, J-Straße und J-Straße, in denen der Angeklagte bzw. dessen Bruder im Zeitpunkt des Brandes wohnten.
Der Angeklagte wurde zwei Tage später, am 00.00.0000, zunächst als Zeuge zum Brandgeschehen befragt. Während der Vernehmung brach er zusammen, und äußerte sinngemäß, das habe er alles nicht gewollt, es tue ihm leid. Nachdem er sodann als Beschuldigter vernommen wurde, räumte er den äußeren Sachverhalt wie vorstehend festgestellt ein. Noch am Abend wurde er vorläufig festgenommen, um am folgenden Tag dem Haftrichter vorgeführt zu werden. Dort legte er erneut ein umfassendes Geständnis ab. Seit diesem Tag befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Fb.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie dem äußeren Geschehensablauf, wie er vorstehend berichtet wurde, beruhen auf dem umfassenden und glaubhaften Geständnis des Angeklagten, das durch die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweise objektiviert, verifiziert und – soweit das Geschehen vom Angeklagten nicht wahrgenommen werden konnte – ergänzt wurde.
Die Mutter des Angeklagten, die Zeugin F hat in einer für die Kammer eindrucksvollen Weise die Schilderungen des Angeklagten über seine problematische soziale Entwicklung bestätigt. Sie hat insbesondere über die Gewalttätigkeiten des Stiefvaters Ga und die zwischenzeitlichen Phasen der Obdachlosigkeit des Angeklagten berichtet. Ergänzt wurden diese Schilderungen auch durch die Bekundungen der Zeugin B, der Schwester des Angeklagten. Diese hat auch über den Internetchat am Abend des 00.00.0000 und davon berichtet, daß ihr – soweit das bei dieser Kommunikationsform überhaupt möglich ist -–keine besondere Stimmung des Angeklagten aufgefallen sei.
Hinsichtlich seiner bisherigen Beziehungen wurde das Geständnis des Angeklagten durch die Bekundungen der Zeuginnen D und A bestätigt. Letztere hat insbesondere bestätigt, daß er sich gleichsam spontan eine Pulsader aufschnitt, nachdem sie sich von ihm trennte. Die Zeugin D hat umfassend über ihre Zeit des Zusammenlebens mit dem Angeklagten berichtet. Dabei hat sie insbesondere bekundet, daß der Angeklagte niemals gegen sie oder eine sonstige Person gewalttätig geworden sei. Frust oder Ärger habe er stets in sich hinein gefressen und an Sachen ausgelassen. So hat sie davon berichtet, daß der Angeklagte, als er von ihrem Verhältnis mit ihrem späteren Ehemann, dem Zeugen K, erfuhr, mit einem Stock auf einen Schrank eingeschlagen habe. Auch die Zeugin Fa hat in ihrer Vernehmung bestätigt, daß der Angeklagte, zuletzt auch verstärkt, wenig über seine Sorgen gesprochen und seine Probleme in sich hinein gefressen habe.
Die Kammer hegt keinen Zweifel, daß diese Charakterisierung des Angeklagten zutrifft. Sie deckt sich mit dem Eindruck, den auch die Kammer von ihm im Rahmen der Hauptverhandlung gewinnen konnte. Außerdem haben auch seine Kameraden von der freiwilligen Feuerwehr Sd, soweit diese im Rahmen der Hautpverhandlung als Zeugen vernommen wurden, den Angeklagten als zurückhaltende aber stets sehr hilfsbereite Person beschrieben. Dies gilt insbesondere für die Bekundungen der Zeugen Va, Rk, Ka und Oa. Auch die Zeugen Jb und R, die im selben Haus wie der Angeklagte wohnten, haben ihn als hilfsbereit und zurückhaltend beschrieben.
Die Zeugin D hat darüber hinaus das Geständnis des Angeklagten hinsichtlich der Brandgeschehen vom 00.00.0000 (I-Straße) und vom 00.00.0000 (E-Straße) bestätigt. Ihre Angaben zum äußeren Ablauf entsprechen den vorstehend beschriebenen Feststellungen und decken sich mit den vom Angeklagten hierzu gemachten Angaben, so daß die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten hegt. Darüber hinaus hat die Zeugin D auch davon berichtet, daß sie während des Brandes vom 00.00.0000 die Wohnung durch den Flur habe verlassen wollen, der Angeklagte sie aber wegen der von ihm als zu stark empfundenen Rauchentwicklung an einer Flucht gehindert und sie mit Gewalt im Schlafzimmer auf das Bett zurückgeworfen habe. Außerdem habe sie dabei das Verhalten des Angeklagten als ruhig und besonnen empfunden. Dies ist für die Kammer ein Beleg dafür, daß der Angeklagte bereits damals um die Gefahren von Rauchgas wußte. Außerdem belegt diese Einschätzung der Zeugin, daß der Angeklagte selbst in unübersichtlichen Situationen in der Lage ist, Gefahren zutreffend einzuschätzen und sich entsprechend zu verhalten.
Hinsichtlich des Brandgeschehens vom 00.00.0000 im Hause Bn-Straße stützt die Kammer ihre Feststellungen zum äußeren Geschehen ebenfalls auf das glaubhafte Geständnis des Angeklagten, welches insbesondere durch die Bekundungen der Zeugin U sowie der Zeugen Ib und Ca bestätigt wird. Der Angeklagte hat die Brandlegung so eingeräumt, wie es den vorstehenden Feststellungen entspricht. Die Zeugin U sowie der Zeuge Ib haben übereinstimmend davon berichtet, daß sie sowie die im Dachgeschoß lebende Familie einschließlich der Kinder mit dem Verdacht auf eine Rauchgasvergiftung in Krankenhäuser eingeliefert wurden. Die Zeugin U hat weiter berichtet, daß sich dieser Verdacht bei ihr sowie bei einem der Kinder bestätigt habe, so daß beide einen weiteren Tag in stationärer Behandlung verbleiben mußten. Dies deckt sich im übrigen auch mit den Angaben des Angeklagten, der davon berichtet hat, daß er nach dem Einsatz vom 00.00.0000 erfahren habe, daß zwei Bewohner für längere Zeit wegen einer Rauchgasintoxikation in stationärer Behandlung verblieben.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, daß der Angeklagte bei Brandlegung am 00.00.0000 beabsichtigte, das Gebäude in Brand zu setzen und zu zerstören. Er hat während der Hauptverhandlung eingeräumt, daß er nach dem Entzünden des Petroleums eine offene Flamme gesehen habe, die sich außerdem weiter ausgebreitet habe, als er den Keller verließ. Er hat weiter eingeräumt, damit gerechnet zu haben, „daß es weiter brennt“. Außerdem waren dem Angeklagten als Feuerwehrmann die Gefahren eines sich ungehindert weiter ausbreitenden Kellerbrandes bekannt. Er wußte, daß ohne Löschmaßnahmen wegen der von ihm im Keller bemerkten und bewußt ausgenutzten Brandlast durch die im Keller gelagerten Gegenstände das Feuer ohne weiteres auf das Gebäude hätte übergreifen können.
Die Kammer ist weiter davon überzeugt, daß sich der Angeklagte bei der Brandlegung am 00.00.0000 darüber im klaren war, daß er durch sein Verhalten das Leben der im Haus befindlichen Personen gefährden würde und daß er zumindest eine Verletzung dieser Personen billigend in Kauf nahm. Bereits eingangs seiner Vernehmung zur Sache hat der Angeklagte auf Befragen mitgeteilt, daß er als Feuerwehrmann Personen in einem von einem Kellerbrand betroffenen Haus raten würde, in der Wohnung zu bleiben, die Wohnungstür zu verschließen und sich nach Möglichkeit auf den Balkon oder zumindest an ein Fenster zu begeben, weil im Treppenhaus die Erstickungsgefahr durch die Rauchentwicklung zu groß sei. Über diese Kenntnisse verfügte der Angeklagte auch schon am 00.00.0000. Zum einen war er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr über die vom Rauchgas ausgehenden Gefahren unterrichtet worden. So hat der Zeuge Va bekundet, daß jeder Feuerwehrmann wissen solle, welche Gefahren von einem Kellerbrand ausgehen können. Ähnlich hat sich auch der Zeuge Ca während seiner Vernehmung geäußert. Die Gefahr eines Kellerbrandes sei jedem Feuerwehrmann bekannt. Daher stehe bei einem solchen Einsatz die Brandbekämpfung auch an zweiter Stelle. Zuerst gehe die Feuerwehr in das Haus und warne die Bewohner. Da der Angeklagte ausweislich der von ihm in seiner Wohnung aufgehängten Urkunde bereits zuvor zum Feuerwehrmann befördert worden war, hält es die Kammer für ausgeschlossen, daß dem Angeklagten diese Gefahren am 00.00.0000 nicht bekannt waren.
Außerdem hatte er bereits während der Brände vom 00.00.0000 in seiner Wohnung in der I-Straße sowie während des Brandes vom 00.00.0000 im Keller des Hauses L-Straße, in dem er mit seiner Mutter lebte, Kontakt mit Rauchgas. Während des ersten Brandes hat er nach eigenen Angaben bemerkt, daß er wegen der Rauchentwicklung die Wohnung nicht durch den Flur hätte verlassen können. Daher habe er auch die Zeugin D vor einer Flucht über den Flur durch das Treppenhaus abgehalten. Er hat außerdem bestätigt, daß er während des Brandes vom 00.00.0000 seine Mutter ausdrücklich davor gewarnt habe, die Wohnung durch das Treppenhaus zu verlassen, weil dies bereits durch den von ihm gelegten Kellerbrand verraucht war.
Wegen dieser eigenen Erfahrung sowie den Erkenntnissen als Feuerwehrmann durch Ausbildung und Einsätze ist die Kammer davon überzeugt, daß es dem Angeklagten bei der Brandlegung am 00.00.0000 bewußt war, daß eine Todesgefahr der Bewohner gleichsam zufällig davon abhing, ob diese versuchen würden, das Haus durch das – wie der Angeklagte annahm – verrauchte Treppenhaus zu verlassen. Aus Sicht der Kammer hätte es durchaus nahe gelegen, auch schon wegen des Brandgeschehens vom 00.00.0000 von einem versuchten Tötungsdelikt auszugehen. Allein weil bis zu diesem Zeitpunkt bei einem vom Angeklagten gelegten Brand glücklicherweise und gleichsam zufällig noch keine Menschen verletzt worden waren, mochte die Kammer letztlich bei diesem Brandgeschehen einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht anzunehmen.
Hinsichtlich des Brandgeschehens vom 00.00.0000 in Q-Straße in Sd stützt die Kammer ihre Feststellungen hinsichtlich des äußeren Ablaufs ebenfalls auf das glaubhafte Geständnis des Angeklagten, welches durch die übrigen Beweismittel verifiziert und teilweise ergänzt wurde. Insbesondere decken sich die Schilderungen des Angeklagten zur Brandlegung mit den Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen He, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Brand- und Explosionsursachen. Der Sachverständige hat zu einer Zeit, als die Brandentstehung sowie die Täterschaft des Angeklagten noch völlig unklar waren, festgestellt, daß der Kellerbrand im Kellerverschlag des Zeugen Ta durch Entzündung einer Schaumschoffmatratze und offenbar ohne Brandbeschleuniger entstanden sein mußte. Bei Abfassung des Gutachtens waren ihm zumindest die Angaben des Angeklagten zum Ablauf der Taten nicht bekannt. Da sich diese Angaben mit dem Ergebnis des Gutachtens weitestgehend decken, hegt die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten.
Der Sachverständige hat außerdem in einer für die Kammer nachvollziehbaren und einleuchtenden Weise geschildert, wie das Rauchgas über das Lüftungssystem vom Keller in die Wohnung der Zeugin W im zweiten Obergeschoß gelangen konnte. Die Ausführungen des Sachverständigen werden außerdem durch die von ihm gefertigten und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbilder bzw. Querschnittzeichnungen veranschaulicht. Gegen die Richtigkeit der Schilderungen des Angeklagten oder des Gutachtens des Sachverständigen spricht auch nicht, daß nach der Bekundung des Zeugen Oa die Kellertür geschlossen war, als er mit dem Zeugen Ka zur Brandbekämpfung in den Keller vorstieß. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen He sprechen die von ihm anhand der Lichtbilder beschriebenen Rußbeaufschlagungen im Bereich der Kellertür eindeutig dafür, daß diese während eines wesentlichen Teils des Brandgeschehens offen gestanden haben muß. Die Tatsache, daß die Tür bei der Brandbekämpfung geschlossen war, sei leicht dadurch zu erklären, daß die Tür durch extreme Luftbewegungen während des Brandes, beispielsweise durch Öffnen der Haustür, zugeschlagen sei.
Die überlebenden Bewohner des Hauses Q-Straße, die Zeugen Ta, Mn und La, haben für die Kammer eindrucksvoll und sehr lebensnah ihre Erlebnisse in den frühen Morgenstunden des 06.11.2003 geschildert. Diese Schilderungen sind in die Feststellungen eingeflossen. Die Kammer hegt auch keinen Zweifel, daß diese Schilderungen der Wahrheit entsprechen, weil sie sich auch untereinander decken. So hat zum Beispiel die Zeugin Mn bekundet, daß sie den Zeugen Ta zum Haus habe zurückkehren sehen, als sie aus dem Fenster geblickt habe. Die Schilderungen der Zeugin Mn, daß sie vor der Tür ein Stöhnen gehört habe, werden dadurch bestätigt, daß vor ihrer Wohnungstür in der Tat der getötete O mit zweien seiner Kinder leblos aufgefunden wurde.
Hinsichtlich der Bergungs- und Löscharbeiten stützt die Kammer ihre Feststellungen insbesondere auf die Bekundungen der Zeugen Oa, Jb, Ka und Rk. So haben die Zeugen Oa, Ka und Rk von der Bergung der leblosen Körper berichtet. Erneut der Zeuge Oa sowie der Zeuge Da haben anschaulich von den anschließenden Löscharbeiten im Keller berichtet. Ihre Schilderungen zum Ort des Brandes decken sich wiederum mit den Feststellungen des Sachverständigen sowie den Schilderungen des Angeklagten, so daß die Kammer erneut keinen Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen dieser Zeugen hegt.
Hinsichtlich der festgestellten Schäden insbesondere im Bereich des Kellerbodens sowie der extremen Ruß und Rauchgasentwicklung, die insbesondere das Treppenhaus unbrauchbar gemacht hat, stützt die Kammer ihre Feststellungen auf das Gutachten des Sachverständigen He sowie die von ihm gefertigten und in der Hauptverhandlung erläuterten Lichtbilder. Insbesondere die extrem starke Ruß und Rauchgasentwicklung wird auch durch die Bekundungen der Zeugen Ta, Mn und La bestätigt. Diese haben davon berichtet, daß sie bei Öffnen ihrer Zimmertüren beißenden Qualm festgestellt hätten, der die Sicht im Treppenhaus erheblich eingeschränkt habe.
Hinsichtlich der Todesursache stützt die Kammer ihre Feststellungen schließlich auf das Gutachten des Sachverständigen V, des Leiters des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität Ds, der der Kammer aus einer Reihe von Schwurgerichtsverfahren als kompetenter Gutachter bekannt ist. Nach seinen Ausführungen läßt die Tatsache, daß die Atemwege von rußigem Schleim gleichsam austapeziert waren, nur den Schluß zu, daß sämtliche Opfer während des Brandgeschehens und während der Rauchgasentwicklung noch lebten und die giftigen Gase einatmeten. Da nach seinen Ausführungen bei sämtlichen Opfern im Blut eine potentiell tödliche Konzentration von Kohlenmonoxid im Blut und mit Ausnahme der Geschädigten W keine sonstigen Ursachen festgestellt wurden, die einen Tod hätten erklären können, hält es die Kammer für erwiesen, daß sämtliche Geschädigte tatsächlich an einer Rauchgasvergiftung starben, weil sie die durch die Brandlegung verursachten Gase einatmeten. Im Rahmen der Obduktion der getöteten Frau W wurde zwar eine Schädigung des Herzens festgestellt, die nicht durch das Brandgeschehen verursacht worden sein kann. Ihr Blut wies jedoch die höchste Kohlenmonoxidkonzentration sämtlicher Opfer auf. Diese Konzentration war nach den Ausführungen des Sachverständigen mit Sicherheit tödlich, so daß die Kammer keinen Zweifel daran hegt, daß auch die Zeugin W an den Folgen einer Rauchgasintoxikation verstarb.
Die Kammer ist weiter davon überzeugt, daß der Angeklagte die Matratze in der Absicht entzündete, ein sich selbstständig entwickelndes Brandgeschehen zu verursachen, welches sich bei ungehindertem Fortgang auf das Haus hätte ausdehnen und dieses hätte zerstören können. Der Angeklagte hat sich zwar dahingehend eingelassen, daß er davon ausgegangen sei, das Feuer sei von selbst erloschen, als nach einer gewissen Zeit des Wartens eine Alarmierung der Feuerwehr über seinen Piepser ausgeblieben sei. Auch habe er keine offene Flamme gesehen, als er den Kellerraum verlassen habe. Dies spricht aber nicht gegen die Annahme, daß der Angeklagte ein umfassendes Brandgeschehen beabsichtigte, als er die Matratze entzündete. Zum einen war ihm als Feuerwehrmann bekannt, daß auch ein bloßes Glimmen bei Vorhandensein entsprechender Materialien einen großen Schaden verursachen und zu einem offenen Feuer führen kann. Zum anderen spricht die Tatsache, daß er über eine geraume Zeit auf die Alarmierung wartete und auch nicht einschlief, nachdem er sich bereits ins Bett gelegt hatte, dafür, daß der Angeklagte hoffte, zur Brandbekämpfung alarmiert zu werden. Dies läßt aber aus Sicht der Kammer nur den Schluß zu, daß er jedenfalls wünschte, daß das Feuer nicht von allein ausgehen würde.
Die Kammer ist außerdem davon überzeugt, daß der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, daß die Bewohner des Hauses Q-Straße durch die starke Rauchgasentwicklung ihr Leben verlieren könnten. Wie bereits hinsichtlich des Brandes vom 00.00.0000 geschildert, wußte der Angeklagte wegen seiner Ausbildung zum Feuerwehrmann, seinen bisherigen Einsätzen sowie nicht zuletzt aufgrund eigener Erfahrungen während der Brände vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 um die Gefahren, die von Rauchgasen ausgehen. Er wußte auch, daß insbesondere brennende Schaumstoffmaterialien einen besonders intensiven Rauch entwickeln. Zum einen ist dies allgemein bekannt. Zum anderen hat sich der Angeklagte davon am 00.00.0000 überzeugen können, als er eine Couch im eigenen Wohnzimmer entzündet hatte. Daß im Falle eines Kellerbrandes gerade das Treppenhaus besonders schnell verrauchen kann, war dem Angeklagten einschließlich der damit für die Bewohner verbundenen Gefahr nach eigenen Bekundungen bekannt. Er wußte auch, daß es im Falle einer von ihm zumindest in Kauf genommenen Rauchentwicklung im Treppenhaus lediglich von einem unkalkulierbaren Zufall abhängen würde, ob und wenn ja wieviele Bewohner sich in die tödlichen Gefahr des Treppenhauses begeben würden.
Der Angeklagte hat außerdem eingeräumt, daß er angenommen habe, daß die Hausbewohner während der Nachtzeit und angesichts der Dunkelheit im Haus schlafen und von dem von ihm zu legenden Brand überrascht werden würden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hegt die Kammer nicht.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte wegen seiner Persönlichkeitsstruktur während der Brandlegung vom 00.00.0000 (und auch am 00.00.0000) nicht in der Lage war, sich der Gefährdung der Hausbewohner bewußt zu werden. Wie noch im Rahmen der rechtlichen Würdigung darzustellen sein wird, ist die Kammer davon überzeugt, daß der Angeklagte im Tatzeitpunkt an keiner Persönlichkeitsstörung litt. Auch sonst ist nach den Ausführungen der Sachverständigen N, denen die Kammer aus ebenfalls noch darzustellenden Gründen folgt, nichts dafür ersichtlich, daß dem Angeklagten aufgrund seiner Motivation, durch eine Brandlegung Frust abzubauen und zu einem Löscheinsatz alarmiert zu werden, die Möglichkeit genommen war, das Risiko seines Verhaltens einzusehen. Vielmehr hat die Sachverständige überzeugend ausgeführt, daß auch bei dieser Motivation der Angeklagte die Gefahren seines Verhaltens erkennen konnte, diese aber zurückgedrängt habe. Auch die Kammer geht mit der Sachverständigen davon aus, daß der Angeklagte gehofft haben mag, daß auch dieser von ihm gelegte Brand glimpflich ausgehen würde. Daß er sich aber eines Risikos der Hausbewohner bewußt war, ergibt sich für die Kammer daraus, daß er durch einen Blick auf die Klingelschilder der von ihm in Erwägung gezogenen Objekte sicherstellen wollte, daß er durch sein Verhalten möglichst wenige Bewohner gefährden würde. Dieses Verhalten läßt für die Kammer vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Angeklagten um die Gefahren von einer Rauchgasentwicklung im Treppenhaus und angesichts der während der Löscharbeiten am 00.00.0000 gesammelten Eindrücke, nämlich der Bergung von zumindest sechs Bewohnern, zum Teil über Leitern, von denen zwei – wie er wußte – kurzfristig wegen einer Rauchgasvergiftung im Krankenhaus behandelt werden mußten, nur den Schluß zu, daß sich der Angeklagte der tödlichen Gefahren seines Verhaltens am 06.11.2003 bewußt war.
Die Tatsache schließlich, daß der Angeklagte noch während der Löscharbeiten zusammenbrach, als er sah, wie die Opfer aus dem Haus geborgen wurden, steht der Annahme eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Eine solche Reaktion konnte die Kammer vielmehr bereits in anderen Verfahren wegen Tötungsdelikten beobachten. Selbst in Fällen, in denen ein Täter sein Opfer mit direktem Vorsatz tötete, hat es die Kammer oft erlebt, daß er angesichts der erkannten Folgen seines Verhaltens zusammenbrach und anschließend seine Tat bereute.
Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufs bis zur Festnahme des Angeklagten folgt die Kammer ebenfalls den Schilderungen des Angeklagten sowie insbesondere den Bekundungen der Zeugin Ga, die über ihr Gespräch mit dem Angeklagten unmittelbar nach dem Einsatz berichtet hat, sowie insbesondere den Bekundungen der Zeugen Va, Rk und Jb. Diese Zeugen haben zum einen übereinstimmend den Ablauf der Geburtstagsfeier am Abend des 00.00.0000 sowie die damalige Stimmung des Angeklagten geschildert. Außerdem haben sie vom Aufkommen der Verdachtsmomente gegen den Angeklagten berichtet und davon, daß sie ihren Verdacht schließlich der Polizei mitteilten. Auch insoweit hegt die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bekundungen.
IV.
Durch sein Verhalten am 00.00.0000 hat der Angeklagte den Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt, da er durch die Brandlegung die Gefahr verursacht hatte, daß die Bewohner des Hauses eine Rauchgasvergiftung erleiden und daran sterben könnten. Außerdem hat er den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Nr. 3 und 5 StGB verwirklicht. Hinterlistig war sein Verhalten, weil er, was ihm bewußt war, die Bewohner im Schlaf überraschte. Außerdem war die Behandlung aus den dargestellten Gründen lebensgefährlich.
Durch sein Verhalten am frühen Morgen des 00.00.0000 hat sich der Angeklagte wegen Mordes gemäß § 211 StGB in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1, 306c StGB strafbar gemacht. Dabei verwirklichte er hinsichtlich der erwachsenen Opfer W und Fk und Sk zum einen das Mordmerkmal der Heimtücke, weil diese, womit er rechnete, im Zeitpunkt des Brandes schliefen und damit von den tödlichen Gefahren überrascht wurden. Außerdem handelte der Angeklagte mit gemein gefährlichen Mitteln, weil durch den Brand, was er ebenfalls wußte, eine unbestimmte und von ihm nicht kontrollierbare Anzahl von Hausbewohnern getötet werden konnte.
Die Kammer ist außerdem davon überzeugt, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten, weder bei der Tat vom 00.00.0000 noch bei der Tat vom 00.00.0000 ausgeschlossen oder auch nur erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB war.
Insoweit stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die Ausführungen der ihr aus einer Reihe von Schwurgerichtsverfahren als erfahren und kompetent bekannten Sachverständigen N, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Nervenheilkunde und forensische Psychiatrie. Auch in diesem Verfahren hat die Kammer keinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit und Sachkunde der Sachverständigen N zu zweifeln. Sie war in der Lage, auf Rückfragen der Kammer sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten ihr Gutachten verständlich zu erläutern und zu ergänzen. Außerdem konnte sie in überzeugender Weise gewisse Widersprüche zwischen ihrer Begutachtung sowie dem Ergebnis der testpsychologischen Untersuchung des Angeklagten, auf die noch einzugehen sein wird, erläutern und letztlich ausräumen.
Im Ergebnis konnte die Sachverständige, deren Auffassung die Kammer teilt, beim Angeklagten keines der vier in § 20 StGB aufgeführten Eingangsmerkmale für eine Schuldunfähigkeit oder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit feststellen.
Eine krankhafte seelische Störung, insbesondere durch eine maßgebliche Alkoholisierung, lag beim Angeklagten weder am 00.00.0000 noch am 00.00.0000 vor. Die Kammer geht zwar davon aus, daß der Angeklagte wegen des zuvor genossenen Alkohols (am 00.00.0000 etwa vier bis fünf Flaschen Bier zu je 0,5 l, am 00.00.0000 seit dem Vorabend sechs Flaschen Bier zu je 0,5 l) alkoholisiert und damit enthemmt, aber nicht so hochgradig berauscht war, daß dadurch seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auch nur erheblich vermindert war. Dagegen spricht zum einen, daß der Angeklagte nach eigenen Angaben und insbesondere den Bekundungen der Zeugin D bereits seit langer Zeit den Konsum alkoholischer Getränke gewöhnt ist. Gegen einen auch nur mittelgradigen Rausch spricht außerdem nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, daß der Angeklagte sowohl am 00.00.0000 als auch am 00.00.0000 in der Lage war, einen geplanten, länger andauernden Kausalverlauf konsequent fortzusetzen. So besorgte er sich am 00.00.0000 noch im Hause E-Straße aus dem dortigen, vormals von ihm genutzten Keller Petroleum, um dieses an einer anderen, von ihm als geeignet ausgesuchten Stelle zur Brandlegung zu verwenden. Am 00.00.0000 faßte er noch in der eigenen Wohnung den Entschluß zur Brandlegung, suchte ein geeignetes Tatobjekt aus, achtete dabei noch auf die Anzahl der beschrifteten Klingelschilder, um möglichst wenig Bewohner zu gefährden, und schaffte es, mit einer Scheckkarte eine Haustür zu öffnen. Beide Handlungsabläufe weisen eine solche Komplexität auf, daß es nach der Einschätzung der Sachverständigen, die die Kammer teilt, nicht erwartet werden kann, daß sie ein auch nur mittelgradig alkoholisierter Täter würde durchhalten können. Gegen eine entsprechende Alkoholisierung spricht schließlich entscheidend die Erwägung, daß der Angeklagte nach beiden Brandereignissen an den Löscharbeiten beteiligt war, ohne daß einem der Feuerwehrkameraden eine Alkoholisierung des Angeklagten aufgefallen wäre.
Bei beiden Taten befand sich der Angeklagte auch nicht im Zustand einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, hier allein denkbar in der Form eines tiefgreifenden Affekts. Es gibt nämlich keine Anzeichen für eine spontane affektive Aufladung, die sich in einer ebenso spontanen Tat entladen hätte. Am 00.00.0000 stand der Angeklagte zwar unter dem Eindruck der Hochzeit seiner ehemaligen, langjährigen Lebensgefährtin, die er selbst gerne geheiratet hätte. Die bevorstehende Heirat der Zeugin D war dem Angeklagten jedoch seit langer Zeit bekannt. Demgegenüber stellt die Hochzeitsfeier selbst keine so schwerwiegende Änderung der Situation des Angeklagten dar, daß dies zu einer hochgradigen Erregung in Form eines tiefgreifenden Affekts führen konnte. Außerdem konnten die Zeugen D und K nach ihren Bekundungen während der Hochzeitsfeier keine Mißstimmung beim Angeklagten feststellen. Auch am 00.00.0000 ist nichts für eine affektive Aufladung ersichtlich. Die Gründe, die der Angeklagte als Ursache für seinen Frust, dessen er sich durch die Tat entladen wollte, nannte, waren ebenfalls seit längerer Zeit angelegt. Durch seine Schulden, die fehlende Festanstellung die fehlende Beziehung mag er herabgestimmt gewesen sein. Alkohol und Musik mögen diese Stimmung verstärkt haben. Mit einem tiefgreifenden Affekt, der sich auf der Stelle hätte entladen müssen, ist diese Situation jedoch nicht vergleichbar. Dagegen spricht bereits, daß bis zur „Entladung“ durch die Tat noch einige Zeit verging, in der der Angeklagte zielgerichtet ein taugliches Tatobjekt aussuchen, die Tür öffnen und sich in den Keller begeben mußte.
Im Einklang mit der Sachverständigen hält die Kammer auch einen Schwachsinn bei dem Angeklagten für sicher ausgeschlossen. Die Kammer konnte und mußte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr klären, wie es im Jahr 0000 dazu kommen konnte, daß der Angeklagte mit einem Grad der Behinderung von 80% eingestuft wurde und warum dies später unter nicht näher bekannten Umständen auf 30% reduziert wurde. Im Rahmen der Untersuchungen zur Vorbereitung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde beim Angeklagten mit einem Intelligenzquotienten von 77 eine zwar leicht unterdurchschnittliche Intelligenz diagnostiziert, die jedoch von einem Schwachsinn weit entfernt ist, der erst bei einem Intelligenzquotienten von 69 angenommen werden kann. Außerdem konnte sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung davon überzeugen, daß der Angeklagte in der Lage war, auch komplexe Geschehensabläufe flüssig und aus der Erinnerung heraus zu schildern. Auch der Zeuge Y hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, daß der Angeklagte sehr detailreich auch über bereits lange zurückliegende Sachverhalte berichten konnte, als er seine früheren Brandstiftungen schilderte. Mit der Sachverständigen hält es die Kammer für ausgeschlossen, daß der Angeklagte, der offensichtlich über ein gut ausgeprägtes Merkvermögen verfügt, an Schwachsinn leidet.
Schließlich befand sich der Angeklagte im Zeitpunkt der zur Verurteilung gelangten Taten auch nicht in einem Zustand einer anderen schweren seelischen Abartigkeit. Insbesondere hat die Sachverständige, deren Ausführungen sich die Kammer erneut anschließt, beim Angeklagten zwar Anhaltspunkte für eine akzentuierte Persönlichkeit gefunden, die sich jedoch nicht zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung verfestigen. Seiner akzentuierten Persönlichkeit kommt gerade bei einem gebotenen Vergleich mit den vom ersten Merkmal des § 20 StGB erfaßten Krankheiten kein solches Gewicht zu, als daß von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gesprochen werden könnte.
Auch die Kammer geht zwar davon aus, daß beim Angeklagten gewisse Anzeichen einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur vorhanden sind. Die problematische familiäre Situation, die erlebte Gewalt im Rahmen der Erziehung und die dadurch erschwerte Sozialisation sprechen für eine gewisse Dissozialität. Außerdem neigt der Angeklagte nach den Ausführungen der Sachverständigen, insbesondere gestützt auf die eigenen Angaben des Angeklagten sowie die Bekundungen der Zeugin D, dazu, belastende Situationen und Frust in sich hineinzufressen und den sich daraus ergebenden Druck durch Gewalt gegen Gegenstände abzureagieren. Auch die Delinquenz des Angeklagten, insbesondere die verschiedenen Diebstahlstaten, sprechen für die von der Sachverständigen festgestellte Bereitschaft des Angeklagten, soziale Regelungen im Interesse der Befriedigung eigener Bedürfnisse zu suspendieren. Dies heißt aber nicht, daß die Regeln nicht bekannt sind und grundsätzlich befolgt werden können. Der innere Druck des Angeklagten, den die Sachverständige für die Kammer überzeugend festgestellt hat, wird außerdem dadurch vergrößert, daß er an einen Widerspruch zwischen seinen eigenen Ansprüchen an sich und seinen real gegebenen Fähigkeiten leidet. Außerdem differiert seine Selbsteinschätzung gegenüber der Wahrnehmung anderer Personen von ihm. So war er nach den Bekundungen des Zeugen Va im Rahmen der Feuerwehr durchaus integriert, weil er seine Aufgaben gewissenhaft ausführte. Er selbst war jedoch im Feuerwehrdienst nach eigenen Angaben von einer großen Unsicherheit geprägt.
Diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten nahm ihm nach den Ausführungen der Sachverständigen aber nicht die Fähigkeit, Regeln des Zusammenlebens zu erlernen und sich diesen Regeln entsprechend zu verhalten. Dagegen spricht auch nach Auffassung der Kammer insbesondere, daß er in der Lage war, über insgesamt sechs Jahre eine feste Beziehung zu der Zeugin D zu unterhalten. Außerdem befand sich der Angeklagte bis zu seiner Festnahme – wie bereits einige Jahre zuvor – seit längerer Zeit in einem Anstellungsverhältnis, wenn auch nur im Rahmen einer Nebentätigkeit neben dem Bezug von Arbeitslosenhilfe. Schließlich spricht auch die bisherige Delinquenz des Angeklagten gegen eine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung. Er trat zwar wiederholt wegen Eigentumsdelikten in Erscheinung. Diese standen aber mit der materiellen Notlage des Angeklagten in engem Zusammenhang und waren nicht Ausfluß einer fehlenden Fähigkeit, sich an den sozialen Regeln des Zusammenlebens zu orientieren.
Insgesamt, so die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, liegt beim Angeklagten keine Persönlichkeitsstörung vor. Insbesondere erlangt die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten keinen solchen Krankheitswert, der es zuließe, sie mit den anderen in § 20 StGB genannten Krankheiten zu vergleichen.
Zweifel an der Richtigkeit dieser forensisch-psychiatrischen Einschätzung der Sachverständigen N, die die Kammer teilt, werden auch nicht dadurch begründet, daß die von S durchgeführte testpsychologische Untersuchung des Angeklagten Hinweise darauf ergeben hat, daß der Angeklagte affektive Belastungen nicht steuern kann und bei ihm eine „typische Brandstifterpersönlichkeit“ vorliegt, so daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit möglicherweise nicht ausgeschlossen werden kann. Die Sachverständige hat nämlich einleuchtend und für die Kammer überzeugend darauf hingewiesen, daß eine testpsychologische Untersuchung zum einen lediglich den Zustand eines Probanden im Zeitpunkt der Untersuchung widerspiegeln kann. Dieser muß mit dem für die Verantwortlichkeit entscheidenden Zustand im Tatzeitpunkt nicht identisch sein. Zum anderen berücksichtigt die testpsychologische Untersuchung nicht, ob und ggf. wie sich ein festgestellter Defekt in einer bestimmten, strafrechtlich möglicherweise relevanten Situation auswirkt. Dadurch bleiben insbesondere die Ergebnisse der aus forensisch psychiatrischer Sicht zwingend erforderlichen Handlungsanalyse außer Betracht. Diese spricht aber aus den dargestellten Gründen gegen eine krankheitswertige Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt. So war der Angeklagte insbesondere bei der Tat am 00.00.0000 in der Lage, die Gefahr seines Handelns zu erkennen, was sich auch durch den Blick auf die Klingelschilder ausdrückt.
Außerdem hat die Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, daß die Einstufung als „typische Brandstifterpersönlichkeit“ aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht sinnvoll ist, da die Motivlage jeweils grundverschieden sein kann. Außerdem besagt eine solche Kategorisierung nichts über die Fähigkeiten eines Menschen in einer konkreten Situation, was aber für die Berücksichtigung der Schuldfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist.
Ähnliches gilt für Hinweise im testpsychologischen Zusatzgutachten, daß beim Angeklagten möglicherweise wegen einer „kognitiven Verzerrung“ eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Auch diese Einschätzung berücksichtigt nicht die konkrete Tatsituation und bietet daher für die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der geahndeten Taten keine verlässliche Grundlage.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für die Tat vom 00.00.0000 war gegen den Angeklagten gemäß § 211 StGB eine
lebenslange Freiheitsstrafe
als Einzelstrafe zu verhängen. Anhaltspunkte dafür, daß diese vom Gesetz für einen Mord ausschließlich vorgesehene Strafe im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig wäre, bestehen nicht. Dagegen spricht bereits, daß durch die Tat sechs Menschen, darunter drei Kinder, ihr Leben verloren. Auch die Ausführung sowie die Motivlage lassen die Tat gerade nicht in einem solchen Licht erscheinen, daß die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt erschiene.
Hinsichtlich der Tat vom 00.00.0000 war für die Bemessung der Einzelstrafe von dem gemäß § 306b Abs. 2 StGB eröffneten Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen fünf und 15 Jahren) auszugehen. Selbst wenn die in § 306a Abs. 3 StGB vorgesehene Strafrahmenverschiebung in minder schweren Fällen der Brandstiftung auch auf die qualifizierte Brandstiftung gemäß § 306b StGB anwendbar sein sollte, hätte ein solcher minder schwerer Fall von der Kammer nicht angenommen werden können. Auch in diesem Fall überwogen nämlich die strafmildernden Gesichtspunkte die Aspekte, die strafschärfend ins Gewicht fielen, aus noch darzustellenden Gründen jedenfalls nicht so deutlich, daß die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen zunächst sein umfassendes und auch von Reue und Einsicht getragenes Geständnis berücksichtigt. Besonderes Gewicht erlangt dieses Geständnis dadurch, daß der Angeklagte bereits bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung über die ihm zunächst vorgeworfene Tat vom 00.00.0000 hinaus sofort zahlreiche weitere, ihm bis dahin nicht zugerechnete Brandstiftungen einräumte. Die Kammer hat weiter die schwierige Sozialisierung des Angeklagten sowie die Tatsache berücksichtigt, daß er zur Tatzeit alkoholbedingt enthemmt war, wenn gleich diese Alkoholisierung seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigen konnte. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, daß die zuvor gefeierte Hochzeit seiner ehemaligen Lebensgefährtin vor dem Hintergrund der bereits beschriebenen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten ein Auslöser für die Tat war. Aus den dargestellten Gründen neigt der Angeklagte dazu, derartige Erlebnisse in sich hinein zu fressen und den dadurch entstandenen Druck durch Gewalt gegen Gegenstände abzureagieren. Dieser Mechanismus war strafmildernd zu berücksichtigen. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, daß der Angeklagte bis zur Verurteilung erstmalig und bis zum Abschluß der Hauptverhandlung insgesamt mehr als acht Monate Untersuchungshaft verbüßt hat.
Strafschärfend hat die Kammer die Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt, wenngleich diese nicht einschlägig waren und die Taten kein übermäßiges Gewicht aufwiesen. Strafschärfend mußte sich jedoch auswirken, daß der Angeklagte mit gesteigerter Rückfallgeschwindigkeit bis zum 00.00.0000 bereits zahlreiche Brandstiftungen begangen hatte. Entscheidend fiel jedoch strafschärfend ins Gewicht, daß der Angeklagte insgesamt sechs Personen durch die Tat konkret gefährdet und darüber hinaus zwei Straftatbestände verwirklicht hatte.
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer eine Einzelstrafe von
für tat- und schuldangemessen.
Aus diesen Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB eine
lebenslange Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe zu bilden.
Die Kammer hat davon abgesehen, gemäß § 57a StGB die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festzustellen. Für eine besonders schwere Schuld des Angeklagten bei Ausführung der Tat vom 00.00.0000 spricht zwar die Erwägung, daß dabei sechs Menschen, darunter drei Kinder, ihr Leben verloren. Gegen eine besonders schwere Schuld spricht jedoch zum einen die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sowie die Tatsache, daß er lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
VI.
Auch von einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB hat die Kammer abgesehen. Zwar lagen die formellen Voraussetzungen dieser Maßregel vor. Die Kammer konnte jedoch im Einklang mit der Sachverständigen letztlich trotz der Serie von Brandstiftungen keinen Hang des Angeklagten zur Begehung derartiger Taten feststellen. Da der Angeklagte keine Persönlichkeitsstörung aufweist steht jedenfalls nicht sicher fest, daß vom Angeklagten auch weiterhin, trotz der Erlebnisse vom 00.00.0000 sowie die jetzt erfolgte Bestrafung, ein Hang besteht, weiterhin als Frustbewältigung ähnliche Taten zu begehen.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO.
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