§ 63 StGB: Unterbringung nach Rohrreiniger-Attacken auf Spielplätzen und Grillhütten
KI-Zusammenfassung
Das LG Aachen hatte über die Unterbringung eines schuldunfähigen Beschuldigten zu entscheiden, der in wahnhaftem Erleben Rohrreinigergranulat auf Spielplätzen und an Grillhütten ausstreute. Mehrere Kleinkinder erlitten hierdurch Verätzungen bzw. Hautreizungen; in zwei Fällen blieb es beim Versuch. Das Gericht bejahte gefährliche Körperverletzung (teils tateinheitlich) sowie versuchte gefährliche Körperverletzung, verneinte jedoch (versuchten) Mord und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB mangels bedingten Tötungsvorsatzes. Wegen einer dauerhaft bestehenden paranoid-halluzinatorischen Psychose mit aufgehobener Steuerungsfähigkeit und ungünstiger Gefährlichkeitsprognose ordnete es die Unterbringung nach § 63 StGB an und lehnte eine Aussetzung nach § 67b StGB ab.
Ausgang: Unterbringung des schuldunfähigen Beschuldigten nach § 63 StGB angeordnet; Aussetzung nach § 67b StGB abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Täter eine rechtswidrige erhebliche Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) aufgrund eines länger andauernden Defekts begangen hat und infolge dieses Zustands erhebliche weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ist eine Gesamtschau aus objektiver Gefährlichkeit der Tathandlung, Tätervorstellung und Tatmotiv erforderlich; verbleibende Zweifel am voluntativen Element schließen den Vorsatz aus.
Das Ausbringen einer stark ätzenden Chemikalie (z.B. Natriumhydroxid-haltiger Rohrreiniger) auf allgemein zugänglichen Kontaktflächen kann eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gesundheitsschädlichen Stoffes (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begründen; kommt es nicht zur Einwirkung auf Personen, liegt Versuch vor.
Eine wahnhaft bedingte Verkennung der konkreten Lebensgefährlichkeit der Tathandlung kann die Einordnung der Anlasstat als erheblich im Sinne des § 63 StGB nicht ausschließen, wenn die Handlung objektiv erhebliches Gefährdungspotential aufweist.
Die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung nach § 67b Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn unter weniger geschützten Bedingungen die Begehung weiterer erheblicher Straftaten auf absehbare Zeit nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens und seine sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Beschuldigte.
- § 63 StGB -
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 53 Jahre alte Beschuldigte wurde in Z.-P. geboren. Er ist zusammen mit zwei jüngeren Geschwistern im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Sein Vater war Ingenieur und seine Mutter Organistin. Nach der Grundschulzeit des Beschuldigten zog die Familie nach A., wo er die Realschule besuchte. 1982 wechselte er zur Oberstufe auf das Gymnasium. In dieser Zeit, der Beschuldigte war 16 Jahre alt, begann er mit dem Konsum von Betäubungsmitteln, zunächst Cannabis, später auch LSD und unregelmäßig Heroin. Der Betäubungsmittelkonsum bildete dabei die Ursache für den 1984 stattgehabten Schulabbruch. Im selben Jahr zog der Beschuldigte für sechs Monate nach H., wo er ein Praktikum in einem Krankenhaus absolvierte. Anschließend kehrte er ins Elternhaus zurück und begann diverse Lehren, welche er jedoch bedingt durch den Betäubungsmittelkonsum sämtlich wieder abbrach. Deshalb arbeitete er zeitweise in der Firma seines Vaters. In dieser Zeit lebte er für rund anderthalb Jahre in einer festen Beziehung zu einer Freundin, welche ihrerseits Amphetamin konsumierte. Im Jahre 1987 wurde der Beschuldigte erstmals im psychiatrischen Krankenhaus in K. behandelt. Hierbei diagnostizierten die Ärzte eine möglicherweise drogeninduzierte Psychose. Seitdem führte der Beschuldigte ein unstetes Leben. 1991 reiste er mit seinen Eltern nach G.. Nach seiner Rückkehr setzte er sich nach Q. ab, wo er Betäubungsmittel in erheblichen Mengen konsumierte. 1992 kehrte er nach Deutschland zurück und zog 1995 in das J. PO. Wohnheim in B. Dieses musste er 1997 aufgrund von Heroinkonsum verlassen und zog dann in die von ihm zuletzt bewohnte Wohnung in der X.-straße in B, die unmittelbar gegenüber dem JM. OS. liegt. Dort entschloss er sich aus eigenem Antrieb zu einer Entgiftung, welche er auch ohne ärztliche Begleitung kalt durchführte. Seitdem konsumiert der Beschuldigte weder Betäubungsmittel noch Alkohol. Auch verzichtet er seit dem auf sämtliche Xanthine, insbesondere auf Koffein (inkl. Tein) in Kaffee, Tee, Cola usw.
Beim Beschuldigten trat erstmals im Alter von 20 Jahren eine paranoid-halluzinatorische Psychose auf, welche mutmaßlich durch den Drogenkonsum jedenfalls mitverursacht wurde, sich im Folgenden aber verselbständigte und chronifizierte. Diese ging einher mit Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben sowie akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören, kommentierender und dialogisierender Art. Seit 2002 befand sich der Beschuldigte in fachpsychiatrischer Behandlung in der Praxis Dres. SW. und KS. in B, welche er aber immer wieder für mehrere Jahre unterbrach. Während der einzelnen Behandlungsphasen erfolgte eine Medikation mit unterschiedlichen Neuroleptika, worunter es vorübergehend zu einem Sistieren bzw. einem Rückgang des paranoiden Erlebens und der akustischen Halluzinationen kam. Die Medikation setzte der Beschuldigte jedoch immer wieder selbstständig ab und zeigte auch im Übrigen nur eine geringe Compliance.
Vor dem Hintergrund war 1999 eine Betreuung eingerichtet worden. Diese gestaltete sich krankheitsbedingt wechselhaft, konnte aber mit dem damaligen langjährigen Betreuer EE. bis zur Beendigung von dessen Tätigkeit 2015 aufrechterhalten werden. Da der Beschuldigte mit dem folgenden Betreuer nicht mehr zufrieden war und es immer wieder zu Schwierigkeiten kam, wurde die Betreuung Mitte 2008 beendet.
Zuletzt suchte der Beschuldigte am 15.02.2017 die vorgenannte Praxis auf. Dort äußerte der Beschuldigte vielfältiges Wahnerleben sowie akustische Halluzinationen. Aufgrund dessen hat Frau Dr. KS. beim Amtsgerichts B erneut die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Als der Beschuldigte in dem Zusammenhang einen Termin beim Amtsgericht wahrnehmen wollte, führte er angesichts der von ihm wahnhaft angenommenen Bedrohungslage zum Selbstschutz eine geladene Druckluftpistole mit, die bei der Einlasskontrolle sichergestellt werden konnte. Das Verfahren hat das Amtsgericht schließlich eingestellt, da der Beschuldigte die Hilfe durch einen gesetzlichen Betreuer abgelehnt hatte.
Der Angeklagte ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Der Beschuldigte wurde in dieser Sache am 13.09.2017 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 14.09.2017 aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts B vom 02.09.2017 – 622 Gs 1284/17 – in einstweiliger Unterbringung in der LVR-Klinik A.
II.
Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten zu den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten folgende Feststellungen getroffen werden:
1.
Spätestens im Jahre 2015 kam es beim Beschuldigten zu einer Exazerbation der paranoid-halluzinatorischen Psychose. Im Rahmen des dadurch hervorgerufenen Wahnerlebens fühlte sich der Beschuldigte u.a. berufen, etwas gegen die Verbreitung illegaler Betäubungsmittel zu unternehmen und weiteres (strafbares) Verhalten aufzudecken und anzuzeigen. So sah er in dem Umstand, dass eine Polizistin ihre Dienstwaffe auf der rechten Seite am Gürtel trug und dennoch auf der Beifahrerseite im Dienstfahrzeug einstieg den sicheren Beweis dafür, dass diese eine sexuelle Beziehung zu ihrem Kollegen haben würde. Dis veranlasste ihn, eine Strafanzeige zu erstatten.
Im Kontext des von ihm erlebten Kampfes gegen Betäubungsmittel sah er sich durch eine Vielzahl von Personen, insbesondere Drogendealer und –konsumenten bedroht und es kam zu wahnhaft erlebten Übergriffen. So glaubt er, von früheren Nachbarn zu Boden gedrückt worden zu sein, wobei ihm eine Spritze mit Chlamydien in den Knöchel gesetzt worden sei. Dadurch sei der ganze Fuß „kaputt“ gegangen und er habe ständig Schmerzen.
Der Beschuldigten nahm aber auch wahnhaft zunehmend Rufe seines Vornamens „B.“ wahr. Dies ordnete er der örtlichen Drogenszene zu, glaubte aber auch, dass diese die Kinder auf den Spielplätzen dazu antreiben würde, ebenfalls seinen Namen zu rufen. Entsprechende Rufe nahm er aber auch von seinen Nachbarn durch die Hauswände wahr. Diese Rufe, denen er die unterschiedlichsten, negativ besetzten Interpretationen zugrunde legte, empfand er insgesamt als existenzbedrohend.
Aus diesem Grund stellte er in seiner Wohnung etwa 1m von der Haustür entfernt einen Schrank auf, wodurch ein kleiner Flur entstand. Der Schrank ließ nur einen schmalen Bereich frei, der nur seitlich passiert werden konnte. Auch montierte er neben seinem Fenster Spiegel, so dass es ihm möglich war den Bereich unterhalb seiner Wohnung zu beobachten. Zudem deponierte er in der Wohnung einen selbst hergestellten Metallspeer und ein mit Nägeln versetztes Schlagholz. Um sich von den Rufen abzuschirmen, setzte er regelmäßig einen Gehörschutz auf. Entsprechende Ohrenschützer waren an mehrere Stellen in der Wohnung platziert. Um den von ihm wahrgenommenen Rufen aus dem Weg zu gehen, schlief der Beschuldigte auch immer wieder in einem Zelt im Wald in der Nähe des Grillplatzes „JG.“ in B. Jedoch fühlte er sich auch dort nach einiger Zeit weiterhin verfolgt und sah in dem nahegelegenen Waldorfkinderkarten erneut einen Drogenumschlagsplatz, wobei er wahnhaft davon ausging, dass z.B. an den Elternabenden dort Cannabis konsumiert und regelrechte Drogenpartys gefeierten würden.
Um die Drogenszene im gegenüber seiner Wohnung liegenden B OS. zu vertreiben, welche er glaubte der „Regierung“ angezeigt zu haben, beschmierte er in den Jahren 2015 und 2016 Spielplätze und Parkbänke im OS. mit Kot und Urin. Dabei glaubte er, von der Staatsanwaltschaft Beschluss eine Erlaubnis erhalten zu haben für 3.000 Euro bis 6.000 Euro jährlich dadurch Schäden verursachen zu dürfen, bevor er in „Lebensgefahr“ gerate. Ergänzend hierzu beklebte er im und um den OS. Laternen, Mülleimer, Bänke etc. mit verschiedenen, zur Ruhe auffordernden Zetteln.
2.
Nachdem dies weder die Besucher des OS. länger vertrieb und es auch nicht zur dauerhaften Sperrung der Spielplätze und Bänke geführt hatte, suchte er nach anderen Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen. Im Rahmen eines möglicherweise tatsächlich vor diesem Hintergrund mit einer bei der Staatsanwaltschaft B beschäftigten Justizbeschäftigten geführten Gespräches glaubte er wahnhaft gehört zu haben, andere nähmen auch Rohrreiniger. Er plante daher handelsüblichen Rohrreiniger auf Spielplätzen und Sitzbänken zu verstreuen, diesen mit Harn zu übergießen und aufgrund des dadurch entstehenden erheblichen Gestanks die Parkbesucher zum Verlassen der Örtlichkeit zu bewegen. Er ging dabei davon aus, dass Rohrreiniger lediglich Fieber, Unwohlsein und Rötungen der Haut hervorrufen könne. Diese Annahme beruhte zum einen auf wahnhaftem eigenem Erleben mit Rohreiniger, indem er glaubte durch die orale Einnahme oder aber auch durch unverschlossene Lagerung von Rohrreiniger in seiner Wohnung Fieber und Hautrötungen bekommen zu haben. Zum anderen erlebte er wahnhaft eine Begegnung mit einem schweizer Toxikologen an einer Grillhütte, welchen er wahlweise als Staatsanwalt Jung der Staatsanwaltschaft Beschluss oder als Mitglied der Kammer identifizierte und welcher ihm versichert habe, dass mit Rohrreiniger „nichts passieren“ könne wegen der „Produkthaftung“. Alle Haushaltsmittel würden dem TÜV unterliegen und seien daher nicht gefährlich.
Tatsächlich stellen Rohrreiniger die gefährlichste in einem Haushalt vorrätige Chemikalie dar, welche bei Einnahme letale Folgen haben kann. Bei einem Kontakt mit der Hautoberfläche reicht bereits der dort regelmäßig vorkommende leichte Schweißfilm aus, um eine chemische Reaktion auszulösen. Diese führt dann zu Verätzungen der obersten Hautschichten. Da die Oberhaut dabei aber verklumpt, kommt es in der Regel nicht zu einer tiefergehenden Verätzung. Anders ist dies bei einem Kontakt mit den sehr vulnerablen Schleimhäuten. Schon kleinere Mengen, mithin auch einzelne Körner, können im Magen angelangt die dortige Schleimhaut punktuell auflösen, so dass die Magensäure die Magenwand mit der Folge eines Magendurchbruchs zersetzen kann. In der Speiseröhre kann es ebenfalls zu einer Durchsetzung kommen, wobei Kindern aufgrund der geringen Dicke der Speiseröhrenwände besonders gefährdet sind. Im Falle eines Verschluckens ist eine unmittelbare ärztliche Behandlung erforderlich.
Zur Umsetzung seines Planes wählte er einen bei der Firma „PP.“ erworbenen Rohrreiniger in Granulatform der Firma „MZ.“ aus. Hierbei handelt es sich um einen basischen Rohreiniger mit einem PH-Wert von 14. Auf der Flasche sind folgende mit den entsprechenden Hervorhebungen versehene und von dem Beschuldigten auch zur Kenntnis genommene Produkthinweise abgedruckt:
„Gefahrenhinweis: GEFAHR Enthält NATRIUMHYDROXID. Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. Nur im Originalbehälter aufbewahren. Staub nicht einatmen. Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. Unter Verschluss aufbewahren. Inhalt/Behälter in gesicherter Weise der Entsorgung zuführen.“
3.
In Umsetzung des vorgenannten Planes kam es im Einzelnen zu folgenden Taten:
a.) Fall 1:
An einem nicht näher bestimmbaren Tag in nicht rechtsverjährter Zeit vor oder am 02.06.2017 streute der Beschuldigte auf dem Grillplatz „JG.“, HZ.-straße, der in unmittelbarer Nähe zum dortigen Waldorfkindergarten liegt, großflächig Rohrreinigergranulat auf Tischen und Bänken im Außenbereich und in beiden Hütten aus. Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass Kinder mit dem Rohrreinigergranulat in Kontakt kommen können, indem sie es beispielsweise oral einnehmen, und hierdurch schwere Verätzungen erleiden können.
Am Morgen des 02.06.2017 steckten sich die jeweils drei Jahre alten Kinder WA. YE. und DR. HI. im Rahmen eines Ausfluges des Waldorfkindergartens das Granulat in den Mund, weil sie davon ausgingen, dass es sich um Hagel handeln würde. Das Granulat löste sich im Mund der Kinder auf und verursachte erhebliche Schmerzen an der Zunge und am Gaumen der Kinder. Die Betreuer der Kinder spülten sofort die Münder mit Wasser aus, riefen bei der Giftnotrufzentrale und anschließend bei den Eltern an. Beide Kinder wurden von ihren Eltern ins Krankenhaus gebracht und dort unter Vollnarkose mittels Gastroskopie untersucht. Beim Geschädigten YE. konnten Rötungen an der Magenschleimhaut festgestellt werden. Zudem litten sie unter starken Magenschmerzen. In der Mundhöhle des YE. bildeten sich Bläschen, die dem Kind bei der Nahrungsaufnahme und beim Zähneputzen erhebliche Schmerzen bereiteten. Beide Kinder befanden sich vom 02.06.2017 bis zum 03.06.2017 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Diese Verletzungen nahm der Beschuldigte jedenfalls billigend in Kauf.
b.) Fall 2:
Am 02.06.2017 zwischen 01:00 Uhr und 13:48 Uhr verstreute der Beschuldigte ebenfalls Rohrreinigergranulat auf die Tische und Bänke in der Grillhütte, HY.-straße. Der Beschuldigte nahm auch hier in Kenntnis der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Rohrreiniger jedenfalls billigend in Kauf, dass andere Menschen durch den Rohrreiniger Verletzungen erleiden. Entgegen der Absicht des Beschuldigten kam niemand mit der Substanz in Kontakt, da sie frühzeitig entdeckt wurde.
c.) Fall 3:
An einem nicht näher bestimmbaren Tag in nicht rechtsverjährter Zeit vor oder am 10.06.2017 verstreute der Beschuldigte auf nahezu allen Spielgeräten und Sitzbänken auf dem kleinen und großen Spielplatz im JM. OS. Rohrreinigergranulat; namentlich auf den Handläufen sowie Rutsch-und Sitzflächen. Der zur Tatzeit rund drei Jahre alte VN. NX. spielte am Vormittag des 10.06.2017 gegen 10:30 Uhr auf dem Karussell des größeren Spielplatzes. Dabei fasste er in das Granulat und erlitt auf der Innenseite des rechten Handgelenkes eine durch die ätzende Wirkung des Granulats verursachte schmerzhafte Hautrötung von ca. 2 x 4 cm zu, welche verschorfte und folgenlos ausheilte. Der 2 Jahre alte Geschädigte XK. DI. erlitt infolge des durch seine dünne Sommerhose entstandenen Hautkontakts mit dem auf der Sitzfläche des Karussells ausgebrachten Granulat eine schmerzhafte Rötung und Reizung der Unterschenkelunterseiten. Diese Verletzungen nahm der Beschuldigte jedenfalls billigend in Kauf.
d.) Fall 4:
An einem nicht näher bestimmbaren Tag in nicht rechtsverjährter Zeit vor oder am 14.06.2017 verstreute der Beschuldigte auf insgesamt 22 Bänken im JM. OS. Rohrreinigergranulat. Dabei handelte er in dem Bewusstsein, dass Passanten durch die Aufnahme des Granulats Verletzungen erleiden. Am 14.06.2017 gegen 16:00 Uhr strich die 2 Jahre alte XY. RW. mit ihrem Eis über eine der kontaminierten Sitzbänke und nahm dieses anschließend wieder in den Mund. Unmittelbar danach begann das Kind zu spucken und griff sich wiederholt in den Mundraum. Es weinte und schrie vor Schmerzen. Ihre Mutter, die Zeugin RW., konnte die zunächst die Ursache für die Schmerzen nicht lokalisieren, da ihr die Presseberichterstattung über die Fälle 1-3 nicht bekannt gewesen war. Erst durch einen zufällig vorbeikommenden Passanten wurde sie hierauf aufmerksam gemacht. XY. RW. wurde anschließend durch einen herbeigerufenen Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht und dort unter Vollnarkose mittels Gastroskopie untersucht. Die Geschädigte, die ebenfalls unter Vollnarkose untersucht werden musste, erlitt mehrere oberflächliche Verletzungen an der Mund- und Magenscheimhaut und musste zwei Nächte in stationärer Behandlung im Kinderklinikum B verbleiben. Diese Verletzungen nahm der Beschuldigte jedenfalls billigend in Kauf.
e.) Fall 5:
Am 10.09.2017, gegen 06:00 Uhr, legte der Beschuldigte auf den Spielgeräten des großen Kinderspielplatzes im OS., u.a. auf der Sitzfläche der Schaukel, dem Podest des Kletterturms und auf der Sitzfläche der Rutsche, Rohrreinigergranulat aus, um auch hier die im Laufe des Sonntags spielenden Kinder zu vertreiben, wobei er Verletzungen in Kauf nahm. Als der Zeuge EZ. NL. gegen 10:23 Uhr des Tattages beabsichtigte, mit seinen beiden Kleinkindern den Spielplatz zu nutzen, fiel ihm auf einer Sitzfläche der Schaukel ein weißlich-durchsichtiges Granulat auf. Aufgrund der Presseberichterstattung erkannte der Zeuge NL. die Substanz als Rohrreinigergranulat und verständigte unmittelbar die Polizei, die den Spielplatz sofort absperrte, sodass keine Kinder mit der Substanz in Berührung kamen.
4.
Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten war bei Begehung der Taten aufgehoben, wobei die Einsichtsfähigkeit erhalten blieb. Er war bei Begehung aller Taten schuldunfähig.
III.
Aufgrund der Feststellungen hat der Beschuldigte vorsätzlich und rechtswidrig den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB in drei Fällen, davon in zwei Fällen in je zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen sowie in zwei Fällen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB erfüllt.
Hingegen hat er mangels Vorsatz weder den Tatbestand eines versuchten Mordes noch einer (versuchten) gefährlichen Körperverletzung mittels einer lebensgefährdenden Behandlung, §§ §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, erfüllt. Bereits das kognitive Vorsatzelement des dolus eventualis begegnet Zweifeln. Denn der Beschuldigte ging in seiner Wahnvorstellung angesichts der angeblichen Erläuterungen eines schweizer Toxikologen oder sonstiger Dritter nicht ausschließbar davon aus, dass das Granulat bereits keine lebensbedrohliche Wirkung entfalten konnte. Entscheidend ist indes, dass jedenfalls das voluntative Vorsatzelement entfällt. Eine der maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Beurteilung ist insoweit die objektive ( Lebens- ) Gefährlichkeit der Handlung. Je gefährlicher sich die Handlung gestaltet, je weniger kann angenommen werden, dass der Täter darauf vertraut haben ann, dass es nicht zu einem tödlichen Ausgang kommt. Hier ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass nur eine orale Aufnahme ernsthaft zu einer lebensbedrohlichen Situation führen kann. Das gilt besonders dann, wenn namentlich bei Kleinkindern zunächst gar nicht klar ist, worauf die anschließend beklagten Beschwerden zurückzuführen sind und daher zunächst das Risiko besteht, dass eine zielführende Behandlung unterbleibt. Indes kann ausgeschlossen werden, dass größere Kinder oder gar Erwachsene das Granulat gezielt oral aufnehmen. Anders verhält es sich nur bei Kleinkindern, die gerade in der altersspezifischen oralen Phase genau dies unbedarft tun. Dabei kann aber davon ausgegangen werden, dass Aufsichtspersonen in der Nähe sind, die jedenfalls eine weitere orale Aufnahme verhindern und auch im Zweifel eher eine bei fortbestehender Beschwerdesymptomatik erforderliche medizinische Untersuchung initiieren werden. Dass zuvor bereits eine erhebliche, den tödlichen Ausgang näher legende Menge aufgenommen wird, liegt demgegenüber fern, weil bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Granulat im Oralbereich die ätzende Wirkung eintritt und dies eine weitere Aufnahme selbst bei Kleinkindern unwahrscheinlich erscheinen lässt. Legt all dies bereits in objektiver Hinsicht nahe, dass der Eintritt einer lebensgefährlichen Situation wenig wahrscheinlich ist, so kommt vorsatzkritisch hinzu, dass das Motiv des Beschuldigten gerade nicht die Eliminierung der Besucher der Örtlichkeiten war, sondern nur deren Vertreibung. Hinzu kommt, dass er wahnhaft ohnehin von einer deutlich geringeren Gefährlichkeit ausging, wie dem Eintritt von Fieber. All dies lässt nicht den zweifelsfreien Rückschluss darauf zu, dass der Beschuldigte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
IV.
Auf Grundlage der vorstehend unter den Ziffern I. und II. getroffenen Feststellungen war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen. Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Tat aufgrund einer dauerhaften und erheblichen seelischen Störung, nämlich einer paranoid-halluzinatorischen Psychose, im Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB begangen. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und der von ihm begangenen Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer erheblich körperlich geschädigt werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Tat stellt auch objektiv eine erhebliche Tat im Sinne von § 63 S.1 StGB dar.
Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. LG. erfüllt das bei dem Beschuldigten bestehende psychiatrische Krankheitsbild einer paranoid-halluzinatorischen Psychose zunächst das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen steht weiter zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass diese erhebliche psychiatrische Erkrankung bei dem Beschuldigten auch dauerhaft besteht, bzw. sich unbehandelt noch verschlimmern wird.
Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit der Sichtweise der Sachverständigen angesichts der zu den Tatzeitpunkten, aber auch innerhalb der vorläufigen Unterbringung immer wieder auftretenden Verhaltensweisen des Beschuldigten weiter mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter weniger kontrollierten Bedingungen innerhalb kürzester Zeit infolge seines psychotischen Zustandes auch wieder vergleichbare Taten begehen wird. Darüber hinaus ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich der Beschuldigte im Zuge eines sich steigernden Leidensdruckes durch wahnhaftes oder wahnhaft umgedeutetes Erleben beauftragt oder gerechtfertigt fühlt, noch gefährlichere Tatmittel einzusetzen, was sich zum einen in dem die Taten mitauslösenden (vermeintlichen) Satz „andere nehmen auch Rohrreiniger“ aber auch an den in seiner Wohnung bereitgestellten Waffen, namentlich dem Speer und dem mit Nägeln versehenen Keule zeigt. Der infolge wahnhaften Erlebens fehlende Vorsatz in Bezug auf tödliche Verhaltensweise führt daher mit Blick auf die von ihm selbst wahnhaft angenommene geringere Gefährlichkeit seines Handelns gerade zu einer gesteigerten objektiven Gefährlichkeit für Dritte.
Dabei sind die zugrunde liegenden Anlasstaten auch als Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 S. 1 StGB anzusehen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Gesetzgeber im Zuge der Neufassung des § 63 StGB (nochmals) klargestellt hat, dass die Anordnung von Unterbringungen nach § 63 StGB einen besonders schweren und außerordentlich belastenden Eingriff in die Grundrechte des Täters darstellt und daher der besonderen Rechtfertigung im Rahmen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf. Demnach rechtfertigen grundsätzlich erst Anlasstaten im mittleren Kriminalitätsbereich die die Anordnung einer Unterbringung rechtfertigende Prognose, dass weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Bei den festgestellten Taten handelt es sich jedoch um Straftaten, die dem oberen Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Denn es liegt nicht lediglich ein niederschwelliges Körperverletzungsdelikt, wie etwa eine einfache Ohrfeige, vor. Vielmehr hat der Beschuldigte eine hochätzende und nach dem Ausstreuen von ihm nicht mehr zu kontrollierende Chemikalie verstreut, bei dessen Verschlucken die erhebliche Gefahr besteht, dass ohne zeitnahe medizinische Versorgung die schützende Magenschleimhaut punktuell aufgelöst wird, so dass sich die Magensäure ungehindert durch die Magenwand mit der Folge eines Magendurchbruchs hätte fressen können, was letale Folgen haben kann. Dass der Beschuldigte auch in wahnhafter Verkennung des Umfangs der Gefährlichkeit gerade die Lebensgefährlichkeit verkannte, steht der Einordnung der Tat im oberen Bereich der mittleren Kriminalität nicht entgegen. Dies rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Unterbringungsanordnung.
Es kann im vorliegenden Fall auch nicht verantwortet werden, die Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67b Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Die Begehung weiterer erheblicher Straftaten kann auf absehbare Zeit in einem weniger geschützten Rahmen nicht ausgeschlossen werden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.