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Landgericht Aachen·52 Ks 20/16·12.02.2017

Körperverletzung mit Todesfolge nach Messerangriff im Treppenhaus aus Eifersucht

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte drang nach einer Trennung aus Eifersucht gewaltsam in die Wohnung seiner Ex-Partnerin ein, bewaffnete sich mit Küchenmessern und verfolgte sie sowie deren Begleiter ins Treppenhaus. Dort verletzte er beide, wobei er dem Begleiter eine Stichverletzung in der rechten Achselhöhle zufügte, die zur Durchtrennung der Armschlagader und zum Verbluten führte. Einen Tötungsvorsatz konnte das Gericht wegen des dynamischen Geschehens, fehlender Zielgerichtetheit und fehlenden Tötungsmotivs nicht sicher feststellen. Es verurteilte den Angeklagten daher wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 9 Jahren Freiheitsstrafe und legte ihm die Kosten sowie Nebenklageauslagen auf.

Ausgang: Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zu 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Totschlags setzt den sicheren Nachweis voraus, dass der Täter den Tod zumindest billigend in Kauf genommen hat; verbleibende Zweifel am voluntativen Element schließen den Schuldspruch aus.

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Wer sich zur Fortsetzung einer Auseinandersetzung bewusst mit einem Messer bewaffnet und den Gegner angreift, handelt jedenfalls mit Körperverletzungsvorsatz; die erhöhte Letalität begründet aber für sich allein noch keinen Tötungsvorsatz.

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Für den Tötungsvorsatz sind insbesondere Zielgerichtetheit und Intensität der Angriffshandlung, die konkrete Trefferregion sowie das Verhalten nach Eintritt einer stark blutenden Verletzung in einer Gesamtwürdigung zu bewerten.

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Kann zwar der vorsätzliche Messerangriff, nicht aber ein Tötungsvorsatz festgestellt werden und tritt der Tod infolge der Verletzung ein, kommt eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) in Betracht.

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Ein minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge setzt eine deutliche Abweichung vom Durchschnitt der Fälle voraus; eine affektiv erregte Spontantat kann mildern, wird aber durch eigenes Herbeiführen der Eskalationslage relativiert.

Relevante Normen
§ 154 StPO§ 227 StGB§ 45 JGG§ 47 JGG§ 227 Abs. 1 StGB§ 227 Abs. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von

9 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

- § 227 StGB -

Gründe

2

I.

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alte Angeklagte ist im elterlichen Haushalt zusammen mit seiner fünfeinhalb Jahre jüngeren Schwester aufgewachsen. Sein Vater arbeitete als Dreher und Fräser und seine Mutter als Köchin. Er hat zunächst die Grundschule in A - K besucht und anschließend die Realschule M. in A.  nach der zehnten Klasse verlassen. Im April 2012 begann er eine Ausbildung zum Mechatroniker bei VW- J..

4

Im November 2012 verletzte sich der Angeklagte bei einem Motorradunfall schwer. Hierbei erlitt er einen Oberschenkelschaftbruch, einen Bruch des Kniegelenkes, einen Riss des Meniskus sowie einen Kreuzbandriss. Zudem infizierte er sich während der mehrwöchigen stationären Behandlung mit Meningitis. Infolge der Verletzungen kann der Angeklagte sein rechtes Bein nur noch bis zu einem Winkel von 100 Grad beugen und es ist, insbesondere im Bereich der Narben, druckempfindlich, wodurch er fast täglich Schmerzen hat. Die Meningitis verursacht darüber hinaus Kopfschmerzen und führt zu Konzentrationsstörungen. Zudem leidet er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, derentwegen er sich im Mai 2016 in die LVR-Klinik in D. begab. Dort wurde eine Therapie vorbereitet, welche jedoch nach der Inhaftierung in dieser Sache nicht mehr aufgenommen werden konnte. Aufgrund der heute noch vorhandenen Unfallfolgen ist er zu 30% schwerbehindert.

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Nach dem Unfall  begann der Angeklagte mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und einem Arzneimittelmissbrauch. Nachdem er im Rahmen seiner Behandlung Valium und Teledin verordnet bekam, bezog er dies nach Beendigung der ärztlichen Behandlung von einer unbekannt gebliebenen Quelle weiter und nahm beides unregelmäßig ein. Zudem begann er mit dem Konsum von Cannabis, welches er anfangs nur gelegentlich und im weiteren Verlauf fast täglich in einer Menge von 2g pro Tag rauchte.

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Am 15.01.2015 kündigte VW-J. das Ausbildungsverhältnis, nachdem es zu einer Vielzahl von Fehlzeiten durch den Angeklagten gekommen ist. Ob diese im Einzelnen auf den regelmäßig erforderlichen physiotherapeutischen Krankenbehandlungsterminen beruhten, konnte die Kammer im Einzelnen nicht feststellen. Subjektiv fühlte der Angeklagte sich jedenfalls ungerecht behandelt, weil er seiner Ansicht nach trotz der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit nach dem Unfall im Verhältnis zu seinen Kollegen überobligationsmäßig arbeitete. Außerdem war er enttäuscht, weil damit eine Perspektive in seinem Wunschberuf dahin war.

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Im Anschluss bezog er Leistungen nach dem AGL. Zusätzlich arbeitete er in verschiedenen Minijobs auf 400 EUR Basis, wobei er u.a. für eine Security-Firma als Türsteher in Discotheken tätig war.

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In seiner Freizeit betrieb der Angeklagte seit dem Jahr 2012 Kraftsport, wobei er drei bis vier Mal wöchentlich trainierte. Um einen schnelleren Muskelaufbau zu erreichen, setzte er Anabolika, namentlich Testosteron, Anabol und Testeridol ohne ärztliche Aufsicht ein.

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Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 20.10.2016 bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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1.

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Am 15.07.2010 hat die Staatsanwaltschaft A. im Verfahren --- Js /10 mit dem Tatvorwurf eines Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz von der Verfolgung nach § 45 JGG abgesehen.

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2.

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Am 24.11.2014 hat das Amtsgericht E. im Verfahren -- Ds – --- Js ----/14 – ---/14 mit dem Tatvorwurf der Unterschlagung das Verfahren unter Erteilung einer richterlichen Weisung nach § 47 JGG eingestellt.

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3.

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Am 16.01.2015 sprach das Amtsgericht E. den Angeklagten im Verfahren-- Ds – --- Js ----/-- – ---/14 – des Vortäuschens einer Straftat schuldig, sprach eine Verwarnung aus und erlegte ihm auf, 100 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Der Zahlung ist der Angeklagte nachgekommen. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

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Der Angeklagte zeigte am 05.08.2014 gegen 18:34 Uhr auf dem Kriminalkommissariat 32 in S. an, dass er am 04.08.2014 gegen 22:15 Uhr Opfer einer Raubstraftat zu seinem Nachteil geworden sei. So führte er aus, zwei unbekannte männliche Täter seien am Tattag gegen 22:00 Uhr an der Bushaltestelle am WB-P. in S., als er auf der dortigen Bank sitzend, auf den Bus wartete, herangetreten und hätten von ihm seine Geldbörse und sein Handy verlangt. Daraufhin habe er sein Handy in die Hosentasche gesteckt. Einer der Täter, der größere, habe ihn mit der Hand ins Gesicht gefasst und zugedrückt. Seinen Kopf gegen die Wand drückend, habe er ihn nochmals aufgefordert, sein Portemonnaie herauszuholen. Währenddessen habe der andere Täter, der kleinere, einen Teleskopschlagstock herausgezogen und damit kräftig auf den linken Oberschenkel bzw. das Becken geschlagen. Er sei infolgedessen zu Boden gegangen und sei bei dieser Gelegenheit von dem größeren der beiden Täter getreten worden. Bei dieser Gelegenheit habe der größere Täter sein Handy aus der Hosentasche nehmen können und der kleinere sein Portemonnaie aus der Netztasche seiner mitgeführten Sporttasche. Dann habe der kleinere ihn nochmals gegen den Rücken in Höhe des Steißbeins getreten und beide hätten sich entfernt.

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Tatsächlich hatte der Angeklagte sein Handy, am Samstag, 02.08.2014 in der Discothek „St.“ im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit unbekannten Tätern verloren. Es war von der gesondert verfolgten JF  aufgefunden worden, der dies  an sich genommen hatte.

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Die von dem Angeklagten angezeigte Straftat hat sich nicht ereignet.

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Der Angeklagte ist in dieser Sache am 23.08.2016 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 24.08.2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom selben Tag – --- Gs ----/16 -  in Untersuchungshaft.

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II.

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Nachdem in der Hauptverhandlung das Verfahren hinsichtlich der Fälle 1 und 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A. vom 06.10.2016 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden ist, konnten zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat folgende Feststellungen getroffen werden:

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1.

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Der Angeklagte und die Zeugin KW haben sich am 07.09.2013 im Rahmen eines Discothekenbesuches kennengelernt. Bereits in der gleichen Nacht ging der damals achtzehnjährige Angeklagte eine Beziehung zu der sechs Jahre älteren Zeugin W. ein, was er mit den Worten „Du bist jetzt Meine“ zum Ausdruck brachte.

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Während der Angeklagte zu dieser Zeit noch bei seinen Eltern in der R.str. -- in S. wohnte, lebte die Zeugin W. zusammen mit ihrer aus einer anderen Beziehung stammenden, damals sechsjährigen Tochter wenige hundert Meter entfernt in dem 6-Parteienhaus Rstr. --, dem späteren Tatort, in einer der beiden im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnungen. Im März 2014 zog der Angeklagte dort ein und unterzeichnete  einen auch auf ihn ausgestellten Mietvertrag.

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Nachdem sie zunächst eine glückliche Beziehung geführt hatten, änderte sich das Verhalten des Angeklagten, nachdem er im Januar 2015 die Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses erhalten hatte. Der Angeklagte begann intensiv mit Kraftsport und blieb abends ohne Erklärung lange aus. Auch beteiligte er sich nicht mehr im Haushalt und zeigte eine zunehmende Gereiztheit, wodurch es auch zunehmend zu lauten verbalen Auseinandersetzungen zwischen der Zeugin W. und dem Angeklagten kam, welche sich auch vor der Tochter der Zeugin W. zutrugen. Nachdem sie zunächst noch den Sommerurlaub in Kroatien miteinander verbracht hatten, entschied sich die Zeugin W. obgleich der unveränderten Situation nicht mehr mit dem Angeklagten in einem gemeinsamen Haushalt leben zu wollen, was sie ihm gegenüber auch ansprach und letztlich dergestalt durchsetzte, dass sie ihm eine vorbereite Kündigung des Wohnungsmietvertrages abends auf den Küchentisch legte, welche er am Abend beim Eintreffen in der Wohnung auch unterschrieb und dann auszog. Nach dem Auszug setzten sie die Beziehung nach wenigen Wochen jedoch weiter fort ohne wieder zusammenzuziehen, wobei es in regelmäßigen Abständen zu Streitigkeiten und Trennungsphasen kam („On/Off-Beziehung“). Im Januar 2016 machte die Zeugin W. auf Veranlassung des Angeklagten in einem von diesem angestrengten Zivilverfahren vor dem Landgericht Aachen – - O ---/15 – als angebliche Zeugin des Motorradunfalles des Angeklagten aus dem Jahr 2012 jedenfalls insoweit falsche Angaben, dass sie zur Untermauerung ihrer Glaubwürdigkeit behauptete, den Angeklagten nicht zu kennen.

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Die Beziehung war zunehmend durch eine auf Seiten des Angeklagten bestehende extreme Eifersucht auf die Kontakthaltung der Zeugin W. zu ihrem sonstigen Freundes- und Bekanntenkreis geprägt. Dies äußerte sich dergestalt, dass der Angeklagte der Zeugin W. unterstellte, Kontakt zu anderen Männer zu unterhalten

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oder über ihren Freundes- und Bekanntenkreis aufzunehmen bzw. zu suchen. Vor diesem Hintergrund durchsuchte der Angeklagte regelmäßig das Mobiltelefon der Zeugin W. und befragte sie nach männlichen Kontakten und ihm unbekannten Mobilfunknummern. Aufgrund dessen kam es häufig zu Vorhaltungen des Angeklagten, die zum Teil darin mündeten, dass er die Zeugin W. körperlich attackierte. Zu dieser Zeit war die Zeugin W. im gleichen Haus bereits in eine der beiden Erdgeschosswohnungen gezogen.

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Anfang Juli 2016 nahm der Angeklagten über das Internetportal Facebook Kontakt zu der Zeugin L. auf. Bereits kurze Zeit später, am 04.07.2016, kam es zu einer ersten Verabredung und anschließend zu weiteren Treffen, in deren Folge sie eine Beziehung eingingen und auch intim miteinander verkehrten.

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Gleichzeitig setzte der Angeklagten auch die Beziehung zur Zeugin W., welche von der Zeugin L. wusste, fort und zeigte ihr gegenüber weiterhin eine extreme Eifersucht. Ende Juli/ Anfang August 2016 schlug der Angeklagte die Zeugin W. im Rahmen einer durch seine Eifersucht eskalierenden Auseinandersetzung erneut so heftig, dass sie Hämatome davon trug. Etwa im gleich Zeitraum schlug der Angeklagte die Zeugin in der Wohnung des Zeugen Sch., der in die frühere Wohnung der Zeugin W. gezogen war, (eingestellter Fall 1 und 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A. vom 06.10.2016) gegen den Kopf, da er auch glaubte, sie würde eine Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten. Gleichwohl setzte die Zeugin W. die Beziehung zum Angeklagten – wie auch jeweils zuvor – weiter fort, wobei sich der Angeklagte und die Zeugin W. auch in ihrer Wohnung verabredeten, um intim miteinander zu verkehren.

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Etwa zur gleichen Zeit Anfang August 2016 machte der Angeklagte der Zeugin L. im Rahmen eines gemeinsamen Restaurantbesuches in D. einen Heiratsantrag, welchen sie annahm, und überreichte ihr einen Verlobungsring. Gegenüber der Zeugin W. vermittelte der Angeklagte hingegen den Eindruck, dass er die Beziehung zur Zeugin L. wieder beendet habe.

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Die Zeugin W. hatte etwa zur gleichen Zeit das spätere Tatopfer JR im M.-p. in G. kennengelernt. JR war ein lebens- und unternehmenslustiger 27-Jähriger, der in seinem großen Freundes- und Bekanntenkreis wegen seines offenen und stets hilfsbereiten Wesens geschätzt wurde. Er absolvierte eine Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann in E., beabsichtigte zu studieren und lebte bei seinen Eltern in G. zu denen er ebenso wie zu seinen beiden Schwestern ein ausgesprochen gutes, vertrauensvolles Verhältnis hatte. Dass ihm an einer tragfähigen Beziehung gelegen war, hatte er gegenüber seiner Mutter, der er von dem Kennenlernen der Zeugin W. erzählt hatte, erwähnt.

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Wenige Tage nach dem Kennenlernen brach die Zeugin W. den Kontakt zu JR ab, indem sie seine Kontaktdaten löschte und seine Nummer unterdrückte, wobei sie diese auf einen Zettel notiert behielt. Der Kontaktabbruch erfolgte einerseits, weil die Zeugin W. befürchtete, der Angeklagte werde den Kontakt zu JR herausfinden und ihr oder ihm gegenüber gewalttätig werden. Andererseits erhoffte sie sich gerade aufgrund des Mitte August 2016 stattgefundenen intensiven Kontaktes zum Angeklagten die – auch von ihr ausgehende – Wiederaufnahme oder Fortsetzung der (ambivalenten) Beziehung zu dem Angeklagten. Hierbei schrieben sich beide täglich eine Vielzahl von Nachrichten, in denen sie über die Beziehung sprachen, sich hierbei auch gegenseitige Vorwürfe machte, immer wieder auch die Trennung in Aussicht stellten und sich andererseits auch häufig gegenseitige Liebe bekundeten. In diesem Zusammenhang teilte die Zeugin W. dem Angeklagten auch ihre neue Mobilfunknummer mit.

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Die Hoffnung der Zeugin W. auf Fortsetzung der Beziehung zum Angeklagten realisierte sich kurzfristig dergestalt, dass es in der Woche vor der Tat zu Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin W. kam. Am Freitag, den 19.08.2016 stimmte die Zeugin W. einem Treffen mit dem Angeklagten in einer Shisha-Bar zu. Bei diesem am Abend stattgefundenen Treffen war auch eine Freundin der Zeugin .W. anwesend. Diese berichtetet der Zeugin W., dass der Angeklagte beabsichtige ihr – der Zeugin W. – einen Heiratsantrag zu machen. Hierüber war die Zeugin W. erschrocken und blieb vor der Shisha-Bar stehen, während der Angeklagten drinnen auf sie wartete. Nach einiger Zeit kam der Angeklagte heraus und es entwickelte sich erneut ein Streit zwischen ihm und der Zeugin W., in dessen Verlauf sie die Beziehung – aus Sicht der Zeugin W. nunmehr endgültig – beendeten. Im Zuge des sich daran anschließenden Kontaktes über Textnachrichten teilte der Angeklagte der Zeugin W. mit, dass sie noch bei ihr befindlichen Bekleidungsgegenstände entsorgen könne, was sie anschließend auch tat.

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Am Samstag den 20.08.2016 nahm sie wieder Kontakt zu JR auf und traf sich mit ihm am gleichen Abend im Mp in G.. Nach dem Verlassen des Mp verbrachten sie die Nacht bei JR, ohne dass es zu Intimitäten kam. Im Laufe des Abends und der Nacht erzählte die Zeugin W. JR von ihrer ambivalenten Beziehung zum Angeklagten und er sicherte ihr zu, ihr beizustehen. Am nächsten Morgen fuhr die Zeugin W. allein wieder nach Hause, wobei sie beim Verlassen des Hauses von den Eltern des JR flüchtig gesehen wurde.

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Am darauffolgenden Montag besuchte JR, der in einem E. Sanitärbetrieb und damit in der Nähe von S.G arbeitete, die Zeugin W. nach der Arbeit in ihrer Wohnung und sie aßen gemeinsam zu Abend. Zu diesem Abendessen hatte die Zeugin W. noch weitere Freunde eingeladen, da sie befürchtete, dass der Angeklagte – wie zuvor schon häufig -  unangekündigt erscheinen könnte, und nicht alleine mit einem „anderen“ Mann gesehen werden wollte. Der Angeklagte erschien jedoch nicht.

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2.

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Am nächsten Tag, Dienstag, den 24.08.2016, besuchte JR nach der Arbeit zunächst ein Fitnessstudio und fuhr dann mit seinem im rückwärtigen Bereich des Mehrfamilienhauses in der Zufahrt hinter dem Wagen der Zeugin W. abgestellten PKW mit dem nicht ortszugehörigen --/ -Kennzeichen zur Zeugin W., deren Tochter sich aushäusig aufhielt.

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Der Angeklagte seinerseits hatte den Tag mit der Zeugin L. verlebt. Nachdem er sie vormittags an ihrem rund 15 Kilometer entfernten Wohnort in D. abgeholt hatte, verbrachten sie den Tag u.a. am --/see in E. und ab dem Nachmittag im Haushalt der Eltern des Angeklagten in St., wo dieser zeitweise an seinem Motorrad schraubte, nachdem sie zuvor beim Frauenarzt gewesen waren, da sie glaubten, dass die Zeugin L. schwanger sein könne. Nachdem der Angeklagte die Zeugin L. am Abend mit seinem Motorrad nach Hause gefahren hatte, fuhr er unmittelbar zu der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung der Zeugin W., in der sich diese mit dem JR aufhielt. Eine Verabredung zwischen der Zeugin W. und dem Angeklagten hatte es nicht gegeben, vielmehr wollte der Angeklagte, der die wieder einmal erfolgte Trennung nicht hinnehmen wollte, erneut mit der Zeugin W. reden. Dass sie die am Wochenende zuvor erfolgte – erneute - Trennung diesmal ernst und endgültig gemeint haben könnte, kam ihm angesichts der zuvor stattgehabten Verhaltensweisen in der Beziehung zur Zeugin W. einerseits nicht in den Sinn, andererseits akzeptierte er dies auch nicht.

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Als sich der Angeklagte mit seinem Motorrad näherte und über die Garageneinfahrt zur Hinterseite der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung fuhr, hörte die Zeugin W. die Motor- und Auspuffgeräusche und erkannte diese als dem Motorrad des Angeklagten zugehörig wieder. Angesichts der ihr aufgrund eigener Erfahrung bekannten Gewaltbereitschaft und der extremen Eifersucht des Angeklagten wollte sie einer Konfrontation mit dem Angeklagten in dieser Situation unbedingt aus dem Weg gehen und den Anschein erwecken, gar nicht anwesend zu sein. JR befand sich zu diesem Zeitpunkt duschend im Badezimmer. Daher ließ sie an allen Fenstern die Rollläden schnell herunter und schaltete das Licht aus. Dies bekam der Angeklagte, der sein Motorrad wie üblich im Hinterhof  im Bereich  vor der Terassentür der zur Wohnung gelegenen Küche bzw. dem daneben befindlichen Wohnzimmerfenster abstellte, jedoch noch mit. Anschließend begab er sich zur Terrassentür und klopfte gegen die heruntergelassene Rolllade. Als die Zeugin W. hierauf nicht reagierte, versuchte er sie zunächst telefonisch auf ihrem Handy zu erreichen. Dies klingelte vernehmlich im Wohnzimmer, was den Angeklagten in seinem Eindruck bestärkte, dass die Zeugin W. anwesend war. Daraufhin ging der Angeklagte um das Haus herum zum zur Straße gelegenen Hauseingang und klingelte bei der Zeugin W., woraufhin die Zeugin die Klingel abstellte.

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Als JR zwischenzeitlich die Badezimmertür öffnete, signalisierte ihm die Zeugin W. leise zu sein und erklärte ihm die Situation. JR wollte die Angelegenheit regeln, konnte hiervon aber von der Zeugin W. ob der von ihr befürchteten Eskalation der Situation durch den Angeklagten abgebracht werden. JR war mit einer von der Zeugin W. geliehenen, ihm zu kleinen Jogginghose und einem Achselshirt bekleidet. Beide begaben sich in das zur Straße gelegene Kinderzimmer, um zu schauen, ob der Angeklagte sich entfernt. Nunmehr hörten sie, wie der Angeklagte, welcher sich zwischenzeitlich zurück in den Hinterhof begeben hatte, sein Motorrad startete und nach vorne zur Straße und über diese wegfuhr, was sie durch einen Schlitz in der Rollade des Kinderzimmers beobachteten.

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Hierdurch wollte der Angeklagte den Anschein erwecken, er habe sein Vorhaben, die Zeugin W., um deren Anwesenheit in der Wohnung er angesichts der Wahrnehmung des Herunterlassens der Rolladen, des Handyklingelns und des Abstellens der Türklingel wusste, aufzusuchen, aufgeben. Tatsächlich wollte er entsprechend dem in seiner Beziehung zur Zeugin W.s immer wieder auftretenden Verhaltensmuster weiter bei der Zeugin insistieren, um mit ihr über die aktuelle Situation der Beziehung zu sprechen. Demgegenüber ahnte er nicht, dass sich mit JR ein ihm unbekannter Mann in der Wohnung aufhielt. Deshalb fuhr er mit dem Motorrad lediglich außer Hörweite, stellte es dort ab und begab sich zu Fuß wieder zur Wohnung der Zeugin W., wo er wenige Minuten später eintraf.

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Zwischenzeitlich hatten sich die Zeugin W. und JR ins Wohnzimmer begeben. Während JR auf der Couch saß und die Zeugin W. vor ihm stand, unterhielten sie sich und rauchten eine Zigarette, wozu sie das Wohnzimmerfenster in Kippstellung geöffnet hatte. Dies hörte der Angeklagte, als er wieder im Hinterhof angelangt war und an das Wohnzimmerfenster herangetreten war. Daraufhin riss er die Lamellen der Rollade des Wohnzimmerfensters im unteren Bereich aus der seitlichen Führungsschiene und schlug wutentbrannt mehrfach heftig gegen die Fensterscheibe, als er die im Wohnzimmer befindliche Zeugin W. mit JR wahrnahm. Hierbei schrie er erregt – sinngemäß -, wer das denn sei und er käme jetzt herein. Die Zeugin W. geriet hierüber in Panik, weil sie die Gewaltbereitschaft des Angeklagten kannte. Sie forderte daher JR auf, die Wohnung zu verlassen und sich zu der im Dachgeschoss gelegenen Wohnung des Zeugen Sch. zu flüchten. Hintergrund dieser Aufforderung war, dass der Zeuge Sch. den Angeklagten und seine Eifersucht kannte und ihr in der Vergangenheit schon  beigestanden hatte. Außerdem befürchtete sie, dass der Angeklagte nicht alleine zurückgekehrt war und sie bei einer Flucht auf die Strasse durch die vordere Haustür von – tatsächlich nicht vorhandenen – Bekannten des Angeklagten aufgehalten werden würden. Der Aufforderung der Zeugin W. kam JR, der einer tätlichen Auseinandersetzung aus dem Weg gehen wollte und selber nicht durch irgendwelche Äußerung in Richtung des Angeklagten eine Auseinandersetzung provoziert und/oder dessen Wut weiter angestachelt hatte, nach und lief in den Hausflur und von dort über die Treppe zum zweiten Obergeschoss hoch zur Wohnung des Zeugen Sch., welche sich von der Treppe aus gesehen auf der rechten Seite des Treppenabsatzes befand. Dort angelangt, klopfte er an die Wohnungstür und erbat unter dem Hinweis darauf, dass die Zeugin W. ihn geschickt habe, Einlass.

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Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte die Rolllade der Terrassentür der Küche bis auf eine Höhe von rund 1,40 m in der Führungsschiene hochgedrückt und gegen die Tür getreten, was zur zerstörungsfreien Entsperrung der Verriegelung führte, so dass die Tür aufsprang. Beim Betreten der Wohnung sah er noch die dem JR folgende Zeugin W. die Wohnung in den Hausflur verlassen und setzte ihr nach. Hierbei lief er ihr zunächst ein kurzes Stück nach, um dann innezuhalten und aufgrund eines spontanen Entschlusses ein Messer aus der Küche der Zeugin W. mitzunehmen, um diese und/oder JR hiermit zumindest zu verletzen. Zurück in der Küche, riss er die Besteckschublade auf und entnahm ihr drei Messer, von denen er ein Messer mit Wellenschliff bei der Verfolgung der beiden Flüchtenden unmittelbar vor der Wohnungstür noch in der Diele fallen ließ. Die anderen beiden Messer, ein Messer „Amefa“ mit einer Gesamtlänge von ca. 32,5 cm, einer einseitigen spitzzulaufenden Klinge mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm und einer Klingenbreite von ca. 25mm, und ein Messer „Nivella“ mit einer Gesamtlänge von ca. 30 cm, einer einseitigen geschwungenen Klinge mit einer Klingenlänge von ca. 18 cm und eine Klingenbreite von ca. 25 mm, nahm er hingegen mit. Nachdem er das Treppenhaus wieder betreten hatte, nahm er wahr, dass die beiden vor ihm Fliehenden sich im Treppenhaus aufhielten, dies insbesondere, weil der Zeuge Sch. weder auf das Klingeln noch auf im Flur lautstark hörbare Bitte um Einlass reagierte. Dementsprechend rannte der Angeklagte der Zeugin W. folgend die Treppe hinauf und traf im zweiten Obergeschoss auf die beiden vor der Wohnung Sch. Stehenden, wobei er der Zeugin W. „Warum betrügst Du mich?“ zurief. Ob und wann innerhalb des Aufenthalts der Beteiligten im Hausflur zu der Zeit – gegen 22:45 Uhr - im Flur das Licht brannte, konnte nicht festgestellt werden. Im Hausflur befindet sich eine Lichtanlage mit einer Zeitschaltuhr, welche das Licht zwei Minuten und fünfundfünfzig Sekunden nach Betätigung eines Lichtschalters im Hausflur abschaltet. Ob einer der Beteiligten das Licht angeschaltet hat und wenn ja, ob es zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens noch brannte, konnte nicht festgestellt werden. Der Hausflur verfügt indes im Treppenbereich des ersten Obergeschoss über eine langgezogene Front aus Glasbausteinen und im zweiten Obergeschoss unmittelbar vor der Wohnung Sch. über ein Milchglasfenster. Durch beides  fiel Licht von einer vor dem Haus befindlichen Straßenlaterne in den Hausflur, so dass selbst bei ausgeschalteter Treppenhausbeleuchtung die Lichtverhältnisse ausreichten, um Personen zu erkennen und deren Position im Treppenhaus wahrzunehmen. Auf dem Treppenabsatz angelangt, griff der Angeklagten die Zeugin W. und JR an und es kam  zwischen den Beteiligten zu einer in der Art und Abfolge im Einzelnen nicht näher feststellbaren Auseinandersetzung. Hierbei verletzte er die Zeugin W. mit dem Messer im Rückenbereich rechts, etwa auf Höhe des unteren Rippenbogens, wodurch eine ca. 10cm lange und parallel zum Boden verlaufende oberflächliche Schnittverletzung entstand. Insbesondere mit dem JR kam es zu einem mehraktigen Handgemenge, welches sich zwischenzeitlich auch ca. die Hälfte der Treppe hinunter ins erste Obergeschoss verlagerte. Im Zuge dieser Auseinandersetzung fügte der Angeklagte dem JR mit dem Messer mehrere oberflächliche Schnitte zu, so dass es zu folgenden Verletzungen kam: Längs gestellte, maximal 6,5 cm lange oberflächliche (auf die Lederhaut beschränkte) ritzartige Schnittverletzung an der rechten Schultervorderseite oberhalb der rechten Achselhöhle; Quer gestellte und leicht wellig verlaufende, 7 cm lange oberflächliche (auf die Lederhaut beschränkte) ritzartige Schnittverletzung am rechtsseitigen Nacken in Höhe der Haaransatzgrenze; Schräg gestellte, 6 cm lange, oberflächliche (auf die Lederhaut beschränkte) ritzartige Schnittverletzung an der rechten Schulterrückseite am Übergang zur rechten Oberarmrückseite; Quer gestellte, 5 cm lange feinstreife Hautunterblutung und – schürfung mit einer oberflächlichen, 5 mm langen Schnittverletzung (auf die Lederhaut beschränkt) im mittleren Anteil der Hautunterblutung an der rechten Brustkorbrückseite; Am rechten rückwärtigen Brustkorb, ca. 13 cm fußwärts des prominenten siebten Halswirbels und 8 cm rechts der Körpermittellinie, eine etwa 5 mm durchmessende oberflächliche Stichverletzung (Anpieksverletzung).

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Der sich gegen die Angriffe wehrende JR versetzte dem Angeklagten u.a. einen Schlag auf die Nase. Schließlich stach der Angeklagte wiederum in der Absicht, diesen zu verletzen mit dem „Amefa“- Messer in Richtung des sich dem Angriff widersetzenden JR, wobei die Klinge in der rechten Achselhöhle in den Körper des JR eindrang. Hierbei erlitt JR eine 2,2 cm lange und ca. 6 cm tiefe, quer gestellte Stichverletzung mit einer Durchtrennung der Haut, des darunter gelegenen Weichgewebes sowie einer vollständigen Durchtrennung der rechten Armschlagader (A. brachialis), wobei der Stichkanal leicht schräg zur rechten Schulter/Körpermittellinie hin ansteigend und blind in den Weichteilen des Schultergürtels endend verlief. Dass der Angeklagte den Stich zielgerichtet in den Oberkörperbereich des Tatopfers geführt hat, hat sich nicht feststellen lassen. Ebenso wenig konnten Feststellungen zur Wucht der Stichzufügung und zum genauen Handlungsablauf und den Positionen der Beteiligten getroffen werden, so dass auch nicht feststeht, ob der Stich in die Achselhöhle auf der Treppe erfolgte und sich JR danach wieder nach oben auf den Treppenabsatz bewegte oder ob er nach dem Stich die Treppe einen Teil zum ersten Obergeschoss herunterging und danach wieder hoch zum Treppenabsatz.

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Durch die Durchtrennung der Armschlagader trat ein massiver Blutverlust ein, der innerhalb wenigen Minuten zu einer deutlichen Schwächung des JR führte, so dass sich dieser vor die Tür des Zeugen Sch. setze. Der Angeklagte, welcher zu diesem Zeitpunkt von JR und der Zeugin W. abgelassen hatte, bewegte sich mit dem Rücken an der Wand entlang etwa die Hälfte der Treppe zum ersten Obergeschoss hinunter. Von dort aus beobachtete er mit starrem Blick, wie die Zeugin W. an den Wohnungstüren des Zeugen Sch. und der links auf dem oberen Treppenabsatz befindlichen Wohnung der Zeugen T. und Ch. klopfte und um Hilfe bat. Während sie wieder zum JR herüberlief, öffnete die Zeugin Ch. die Tür, woraufhin die Zeugin W. den JR stütze und ihm zur Wohnung Ch./T. half. In diesem Moment entfernte sich der Angeklagte und lief die Treppe weiter hinunter. Die Zeugin W. brachte JR in das rechts von der Wohnungseingangstür der Wohnung Ch./T. gelegene Badezimmer, wo sich dieser auf den Boden setze, während die Zeugin W. versuchte die Blutung mit Handtüchern zu stoppen. Zwischendurch riefen sowohl sie als auch die Zeugin Ch. die Polizei und den Rettungsdienst an. Wenige Minuten später traf zuerst die Polizei und dann der Rettungsdienst ein. Der Notarzt begann sofort mit der notfallmedizinischen Versorgung des JR, welcher jedoch noch vor Ort an dem durch die Stichverletzung und die Durchtrennung der Armschlagader eingetretenen massiven Blutverlustes und dem dadurch bedingten hämorrhagischen Schock verstarb.

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3.

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Der Angeklagte, der infolge der Auseinandersetzung eine Schwellung der rechten Hand und eine blutende Nase davon getragen hatte, hatte zwischenzeitlich das Haus durch die Wohnung der Zeugin W. verlassen, ging zu seinem Motorrad, wobei er die beiden Messer in einen Strauch hinter einem Stromverteilerkasten in der Nähe der R.-str. --, warf. Anschließend fuhr mit seinem Motorrad zu seinen Eltern, wobei Blut des JR auf dem Motorrad zurückblieb. Als er dort das Haus betrat, befragte ihn sein Vater, der Zeuge D. M., hinsichtlich seiner blutverschmierten Kleidung, woraufhin der Angeklagte ihm mitteilte, dass er sich bei der Zeugin L. geprügelt habe. Daraufhin schickte ihn sein Vater zum Kleiderwechseln und Waschen. Einige Minuten später klingelte die Zeugin MB, welche faktisch die Hausverwaltung des Objektes R.-str. -- innehatte und vom Zeugin Sch. Bilder vom blutverschmierten Treppenhaus mit dem Hinweis übermittelt bekommen hatte, dass der Angeklagte hierfür verantwortlich sei, wobei sie nicht von einem Tötungsdelikt ausging, um den Zeugen D.M. aufzufordern, auf seinen Sohn einzuwirken, dass er seine Verhaltensweisen ändere, wobei sie ihm mitteilte, dass dieser mit einem Vorschlaghammer ein Fenster eingeschlagen hätte. Während der Zeuge D.M. mit der Zeugin MB sprach, sah er Krankenwagen und Polizei in Richtung R.-str.  -- fahren und befürchtete, dass sein Sohn jemanden mit einem Vorschlaghammer er- oder geschlagen habe. Daher ging er, nachdem er das Gespräch mit der Zeugin MB beendet hatte, zu seinem Sohn und erklärte ihm, dass er besser zur Polizei gehen solle, wozu der Angeklagte zustimmte, wobei der Zeuge D. M. ihn fahren sollte. Auf dem Weg zur Polizei bat der Angeklagte darum, dass, sofern die Zeugin L. schwanger sein sollte, dieser sich um das Kind kümmern solle. Über die Tat sprachen sie nicht.

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Nachdem er sich der Polizei gestellt hatte, wurde er festgenommen und dem Gewahrsam zugeführt. Als ihm am frühen Morgen im Rahmen der Vernehmung eröffnet wurde, dass JR verstorben war, reagierte der Angeklagte geschockt, so dass ein Rettungswagen seitens der Polizei gerufen wurde.

49

4.

50

Der Angeklagte war zur Tatzeit voll schuldfähig. In der ihm am 24.08.2016 um 2:33 Uhr entnommenen Blutprobe konnten 0,2/L Serum Tetrahydrocannabinol und 3,9/L Serum 11-Nor--9-THC-9-Carbonsäure nachgewiesen werden.

51

5.

52

Infolge des Verlustes ihres Sohnes ist die bis zu diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis als Angestellte halbtags tätig gewesenen Mutter des Tatopfers, die Zeugin B.-R., arbeitsunfähig und musste sich in eine ambulante psychiatrische Behandlung in die psychiatrische Tagesklinik der G.-ter Einrichtungen begeben, da sie unter Alpträumen und Schlaflosigkeit leidet. Dort wird sie von Frau Dr. R. medikamentös mit Citalopram 20mg behandelt. Ab März 2017 ist die Aufnahme einer Kur zur psychotherapeutischen Aufarbeitung des Verlustes ihres Sohnes medizinisch angezeigt, in deren Anschluss mit dem Versuch der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben begonnen werden soll.

53

III.

54

1.

55

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, den Aussagen der Zeugen D.M., L. und W., der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 20.10.2016 sowie den unter Ziffer I. aufgeführten Vorstrafen.

56

2.

57

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Er kann dennoch überführt werden aufgrund der aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel.

58

Hierbei ist voranzustellen, dass die Aussage der Zeugin W. – wie noch im Einzelnen ausgeführt wird – in dem das unmittelbar der Tat vorausgehendem Kontaktverhalten zu dem Angeklagten ( zu dem sie ursprünglich behauptet hatte, es sei bereits drei Monate vor der Tat zu einer endgültigen Trennung des sie anschließend stalkenden Angeklagten gekommen ) und den Einzelheiten des Angriffs des Angeklagten im zweiten Obergeschoss und dem Umfang der zugefügten Verletzungen ( zu dessen Ablauf im Einzelnen sie inkonstante Angaben gemacht hat ) erhebliche Validitätsmängel aufweist. Dies liegt hinsichtlich der anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmungen getätigten falschen Angaben zu dem letzten Kontaktverhalten an dem erkennbaren Bemühen der Zeugin, ihren eigenen Verursachungsbeitrag für die tatauslösende Situation in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, weil  es einen Unterschied macht, ob der frühere Partner nach einer bereits vor drei Monaten erfolgten endgültigen Trennung oder nach einer erst vor drei Tagen – wie bereits zuvor schon mehrfach - erfolgten Trennung an der Wohnung auftaucht und dort feststellt, dass die Zeugin W. sich spät abends mit einem ihm unbekannten Mann in der Wohnung aufhält. Hinsichtlich der unzureichenden, weil inkonstanten und den objektiven Feststellungen etwa zum Verletzungsumfang teilweise widersprechenden Angaben zum  Ablauf der Geschehnisse im oberen Bereich des Treppenhauses liegt dies an einer naheliegenden Verdrängung der auch für sie traumatischen Geschehnisse, die letztlich zum Tod des JR führten, ohne dass sich hieraus grundlegende Zweifel an ihren weiteren  Angaben zu den der Tat ansonsten vorausgehenden Umständen ergaben, soweit ihre Aussage insoweit konstant und im Übrigen in Übereinstimmung mit den sonstigen, diese verifizierenden Beweismitteln stand.

59

a)

60

Die Feststellungen zum Verlauf der Beziehung zwischen der Zeugin W. und dem Angeklagten beruhen auf den Bekundungen der Zeuginnen W. und Wo.. Der Angeklagte hat über die Beziehung keine Angaben gemacht. Die Zeuginnen W. und Wo. haben übereinstimmend die Umstände und den Zeitpunkt des Kennenlernens, die Harmonie zu Beginn der Beziehung, den Wandel im Verhalten des Angeklagten nach der Kündigung im Januar 2015, den daraufhin wiederholten Streitigkeiten, dem Auszug des Angeklagten im Sommer 2015 sowie die danach stattgehabte Ambivalenz der Beziehung mir ihren stetigen Trennungs- und Versöhnungsphasen geschildert. Der Zeitpunkt des Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung konnte zudem durch die mit der Hausverwaltung befasste Zeugin MB verifiziert werden.

61

Die Feststellungen, dass die Zeugin W. für den Angeklagten im Zivilverfahren vor dem Landgericht Aachen – - O ---/15 – eine Falschaussage begangen hat, beruht auf der Verlesung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2016 sowie dem Urteil vom 10.02.2016.

62

Hinsichtlich des Verlaufs der Beziehung in den letzten drei Monaten vor der Tat ist zunächst festzuhalten, dass die Angaben der Zeugin W. unmittelbar bzw. kurz nach dem Tatgeschehen in ihren Anhörungen/Vernehmungen aber letztlich auch zunächst anlässlich ihrer Vernehmung vor der Kammer insoweit falsch waren, als sie behauptet hat, dass die Beziehung zu dem Angeklagten bereits seit drei Monaten beendet gewesen sei, er sie gestalkt habe und sie sich deshalb eine neue Telefonnummer habe geben lassen, die er aber irgendwie wieder herausgefunden habe. Tatsächlich belegt der verlesene SMS/WhatsApp-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin W. im Zeitraum vom 05.08.2016 bis zur Tat sehr augenscheinlich, dass dies nicht zutrifft, sondern dass die von der Zeugin W. auf Vorhalt dieser Kommunikation zutreffend wiedergegebene Fortsetzung der ambivalenten Beziehung erst wenige Tage vor der Tat – wieder einmal – beendet worden war. So schrieb die Zeugin W. dem Angeklagten am 05.08.2016 um 16:40 Uhr „Komm hat 0 Sinn ohne scheiss ! Sowas brauch ich nicht“, um 16:46 Uhr „G. Alta es reicht jetzt ohne scheiss ich kb auf so n sto Getue und ich weiß schon warum ich solchen den Rücken kehre“ und um 16:47 Uhr „Alles die selben! Hätte ich niemals von dir gedacht wa aber egal jetzt weiß ich es nach 10000 Chanen Möglichkeiten und Monaten .. es reicht bin mir zu schade für sowas ohne scheiss“. Auch der Angeklagte schrieb am 09.08.2016 um 18:44 Uhr „Wenn du so uneinsichtig bíst 3 Jahre weg werden willst ok“. Hieraus ist bereits klar erkennbar, dass beide Anfang August noch im regen Kontakt standen und sich nicht im klaren waren, ob und wie die Beziehung fortgesetzt wird, dies aber gewollt war (Nachricht des Angeklagten vom 15.08.2016 um 15:40 Uhr „Ich hab dir gesagt was ich will Ich will wenn Du dich für mich entscheiden solltest Und dich dazu entscheidest mit mir zu sein Dass wir beide zsm endlich mal durchs Leben gehen“).

63

Gleichzeitig steht aufgrund des Kommunikationsverlaufes fest, dass beide (noch) Gefühle füreinander hatte (Nachricht des Angeklagten vom 09.08.2016 um 00:31 Uhr: „Ich geh schlafen schlaf gut ich liebe dich“ und vom 11.08.2016 um 14:30 Uhr „es tut mir leid das du alles blau hast ich bin durchgedreht wegen den Geschichten ich liebe dich deswegen bin ich so am abdrehen ich will einfach auch nicht mehr verlez werden weißt du“ und der Zeugin W. vom 16.08.2016 um 13:09 Uhr „Hast mir das Handy gar nicht gegeben :-) gute Nach ich liebe Dich“, gegenseitige Bezeichnung als Schatz in der Nacht vom 17. auf den 18.08.2016) und auch intim miteinander verkehrten (Nachrichten des Angeklagten vom 15.08.216 um 16:56 Uhr „Wie geht´s meinen zwei göttinen?“ – gemeint war die Brust der Zeugin - und um 16:58 Uhr „zeig mal meine zwei“ und die Antwort der Zeugin W. „Ne A. sitzt hier“, Nachricht der Zeugin W. vom 18.08.2016 um 10:51 Uhr „Schreibst mir echt nix liebes mehr vermisse das voll“ Nachricht des Angeklagten vom 18.08.2016 um 12:08 Uhr „ic bin so müde Scheisse wir hätten keinen Sex haben dürfen“ und ihre Antwort „Doch später nochmal“). Letztlich hat sich die Zeugin W. zum Teil vom Angeklagten haushalten lassen, was dadurch belegt ist, dass der Angeklagte ihr am 15.08.2016 um 14:37 Uhr „Bring dir was vorbei an Geld“ schrieb und sie darauf „Ja 500€“ antwortet, was sie letztlich auch eingeräumt hat.

64

Ebenso steht aufgrund des Kommunikationsverlaufes fest, dass die Zeugin W. nicht, wie sie bis zum Vorhalt der Kommunikation ausgesagt hat, aus Schutz vor dem Angeklagten ihre Mobilfunknummer gewechselt hat und er diese auf andere Wege erhalten hat, sondern dass sie ihm die Nummer selbst am 17.08.2016 um 14:36 Uhr geschickt hat und ihm dabei schrieb, dass sie diese ihm, „Familie klasse S. Und J.“ und „Sonst keinem“ gegeben habe und verband dies mit der Bitte diese „nicht weiter“ zu geben, wobei sie dies als Neuanfang bezeichnet. Im weiteren Verlauf fordert sie auch ihn auf, seiner Zusage, sich eine neue Mobilfunknummer zuzulegen, nachkommen solle.

65

Der Kommunikationsverlauf belegt jedoch, dass in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin W. vor der Kammer die Beziehung zum Angeklagten – zumindest für sie – endgültig am Samstag den 20.08.2016 endete, als sie ihm schrieb „Mach Handy auch übers we aus viel Glück mit deinem Leben etc. aber hab da keine Lust mehr drauf“, nachdem er im Zuge der Auseinandersetzung ihr gesagt hat, dass sie seine restlichen Sachen wegwerfen könne.

66

Dass der Angeklagte zudem Anfang August, aber auch schon davor gegenüber der Zeugin W. übergriffig geworden ist, steht aufgrund der Bekundungen der Zeugen W. und Sch. sowie aufgrund des diese Aussagen objektivierenden Kommunikationsverlaufes fest. Der Zeuge Sch. hat ausgesagt, dass der Angeklagte im eingestellten Fall 1 der Zeugin W. zweimal gegen den Kopf geschlagen habe. Die Zeugin W. hat ausgesagt, dass er sie an dem Tag nur einmal gegen den Kopf geschlagen habe, es aber im Vorfeld zu anderen Übergriffen gekommen sei.

67

Dies wird verifiziert durch den Kommunikationsverlauf. Am 09.08.2016 um 11:51 Uhr schrieb die Zeugin W. dem Angeklagten „Nö hab alles gesagt allein die Schläge das nicht männlich sondern erbörmlicj“ woraufhin er um 11:53 Uhr geantwortet hat „es gibt keinen anderen Weg bei dir weil di immer meinst Wunders was du wärst mit provokationen“, hierauf reagierte sie um 12:08 Uhr mit der Nachricht „Schlägst und beleidigst vor dem Kind das abschaum sry“. Auch am 11.08.2016 waren Schläge zulasten der Zeugin W. Gesprächsinhalt, als der Angeklagte um 14:30 Uhr „es tut mir leid das du alles blau hast ich bin durchgedreht wegen den Geschichten ich liebe dich deswegen bin ich so am abdrehen ich will einfach auch nicht mehr verlez werden weißt du“, am 15.08.2016 um 14:39 Uhr „Wollte mich mal langsam entschuldigen Für Die Schläge und alles“ und am 17.08.2016 um 16:14 Uhr „Deswegen hab ich auch zsm gehauen“ schrieb.

68

b)

69

Hinsichtlich des unmittelbaren Tatvorgeschehens und der Tat selbst hat der Angeklagte gegenüber dem ihn vernehmenden Polizeibeamten, dem Zeugen Me. und im Haftprüfungstermin vom 23.09.2016 durch seinen Verteidiger in Anwesenheit des Staatsanwalts, des Zeugen Ml., welche dies in der Hauptverhandlung entsprechend wiedergegeben haben, eingeräumt, sich gewaltsam Zutritt zu der Wohnung der Zeugin W. verschafft zu haben, dort ein Messer ergriffen zu haben und im Obergeschoss des Hauses auf die Zeugin W. und JR getroffen zu sein, woraufhin sich ein Handgemenge ergeben habe, welches damit geendet habe, dass JR blutend zusammengesackt sei.

70

Soweit sich der Angeklagte darüber hinaus gegenüber dem Zeugen Me. und im Haftprüfungstermin durch seinen Verteidiger eingelassen hat, sind seine Angaben erkennbar darauf ausgerichtet gewesen, das eigene Verschulden zu relativieren, um nicht in vollem Umfang für die Tat einstehen zu müssen. Im Einzelnen hat er sich wie folgt eingelassen:

71

Gegenüber dem Zeugen Me. hat er ausgesagt, dass er zur Zeugin W. gefahren sei, da dort noch Schuhe von ihm gelegen hätten. Er habe sich gewundert, dass die Zeugin W. bei seinem Eintreffen auf dem Hinterhof die Rollläden sehr schnell heruntergelassen habe, obwohl sie gewusst habe, dass er seine Sachen habe abholen wollen. Dies hätten sie beim letzten Gespräch am Dienstag oder Mittwoch verabredet. Dann habe die Zeugin W. die Rolllade vom Wohnzimmerfenster „irgendwie hochgemacht“ und er habe sie gefragt, was los sei und warum sie ihm nicht aufmache. Dann sei „so ein Typ“ am Fenster auf ihn zugekommen und habe sich angezogen. Er – der Angeklagte – habe ihn dann angeschrien, wer er sei. Sie hätten sich dann am Fenster gegenseitig provoziert im Sinne von „komm doch, komm doch“ und die Zeugin W. habe ihm „Verpiss Dich“ zugerufen. Dann habe er – der Angeklagte – die Rollläden von dem Hintereingang hochgedrückt, da er gewusst habe, dass man nur leicht gegen die Tür drücken müsse, damit diese aufgehe. Dann habe er gesehen, wie JR und die Zeugin W. Richtung Eingang gelaufen seien. Als er letztlich in der Wohnung gewesen sei, habe er gesehen wie die Wohnungstür offen gestanden habe. Er sei dann zur Wohnungstür hin. Zu diesem Zeitpunkt seien sie – die Zeugin W. und JR – noch im Haus gewesen, was er gehört habe. Die Haustüre habe offen gestanden und sei mit einem Keil verklemmt gewesen. Er habe dann geguckt und gesehen, dass ein Küchenmesser neben der Wohnungstür auf dem Boden gelegen habe. Er sei dann zurück in die Küche gegangen und habe dort gesehen, dass die Küchenschublade, in welcher immer die Messer gewesen seien, offen gestanden habe. Er habe sich ein Messer genommen, weil er gedacht habe, dass „der Junge“ sich ein Messer genommen habe, es „vollkommen ernst“ meinen könnte und sich irgendwo in einer Ecke versteckt habe. Da das Motorrad mittlerweile vorne gestanden habe und nicht mehr hinten, habe er nach vorne gemusst. Er habe zunächst zum P. Sch. hochlaufen wollen, um den wachzuklingeln und sich dann bei ihm zu verstecken und von da nach unten gucken. Soweit sei er dann aber nicht gekommen. Als er oben angekommen sei, habe er die beiden gesehen. Die Zeugin W. habe irgendetwas „geschwafelt“, das habe ihn aber nicht interessiert. Er habe dann – er sei aber auch gar nicht mal sicher, ob das überhaupt ein Messer gewesen sei - das Messer in der rechten Hand gehabt und sie – der Angeklagte und JR – seien dann aufeinander losgegangen. Er habe schließlich ihn umklammernd hinter JR gestanden und sein rechter Arm habe sich etwa in Höhe des Ellenbogens unter dem rechten Arm/der Achsel von JR befunden, so dass JR sein Handgelenk mit dem Messer mit beiden Händen habe umfassen können. Sie hätten sich dann gegenseitig „eine gegeben“. Dann habe JR ein bisschen Überhand bekommen und das Geschehen habe sich zum Geländer verlagert. Er selbst habe dann „Todesenergie“ bekommen. Sie seien gegen das Geländer, gegen die Tür und die Wand geknallt. Auf einmal habe er so viel Blut gesehen und sei geschockt gewesen. Er habe nie gedacht, dass der das Messer abbekommen habe. Er habe gar nicht den Mut gehabt, zuzustechen. Er habe dann losgelassen, dann sei der JR in die Hocke gegangen und habe gesagt, er – der Angeklagte – habe ihm – JR – den Arm gebrochen. Er – der Angeklagte – sei dann links an ihm vorbei die Treppe runter und habe seinen Rücken an die Wand gehalten, da er nicht gewusst habe, ob JR nochmal zuschlage. Als er vorbeigegangen sei, habe sich JR wieder aufgerappelt und sich umgedreht. Dann habe er – der Angeklagte – ihn nochmal geschlagen. Er sei dann wieder in die Wohnung der Zeugin W. gegangen und habe das Messer und seine Hände gewaschen. Danach habe er das Messer in die Küchenschublade ganz links gelegt. Jetzt sei er das, was er nie sein wolle, ein Mörder.

72

Ergänzend hat sein Verteidiger im Haftprüfungstermin ausgeführt, dass es in der Wohnung der Zeugin W. dunkel gewesen sei, als der Angeklagte diese betreten habe. Er habe gehört, dass im Hausflur die Haustüre zugefallen sei. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass die beiden raus seien. Er sei in den Hausflur getreten, welcher stockdunkel gewesen sei, dann die Treppe hoch, nicht den beiden hinterher. Der Angeklagte habe von der oberen Etage herausgucken wollen, um zu sehen, wo die beiden hin seien. Das Treppenhaus habe vorne Fenster, die unteren Etagen seien aus Milchglas die höheren Etagen mit klarem Glas versehen. Dann sei er hoch und habe die beiden dort oben angetroffen. Er habe dann den ersten Schlag von Herrn JR erhalten, welcher von hinten gekommen sie. Frau W. habe dann das Licht angemacht.

73

Diese Angaben sind – soweit sie den Feststellungen widersprechen - indes zu Überzeugung der Kammer widerlegt:

74

aa)

75

Der Angeklagte ist nicht etwa aufgrund eines vereinbarten Treffens zum Abholen der Schuhe, sondern weil er die Trennung von der Zeugin W. nicht akzeptiert hat, zu dieser hingefahren.

76

Dass es keine derartige Verabredung gab, hat die Zeugin W. glaubhaft bekundet. Denn eine Verabredung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin W. am Abend des 23.08.2016 kann ausgeschlossen werden, da kein Grund ersichtlich ist, warum die Zeugin W., welche erkennbar Angst vor der Eifersucht und der Aggression des Angeklagten hatte, ein Treffen zwischen ihm und dem JR, während sich letzterer allein mit ihr in ihrer Wohnung befindet, provozieren sollte. Hinzu kommt, dass sich auch aus dem verlesenen Kommunikationsverlauf, in dem der Angeklagte der Zeugin W. am Samstag, dem 21.08.2016 noch schrieb, dass sie seine (restlichen) Sachen wegwerfen könne, ergibt, dass der Angeklagte gar nicht mehr erwarten konnte, ihm gehörende Gegenstände bei der Zeugin W. vorzufinden und dementsprechend eine Verabredung zur Abholung solcher nicht existenter Gegenstände unsinnig gewesen wäre.

77

Vielmehr entspricht es dem Naturell des Angeklagten, welcher eine Trennung von der Zeugin W. auch in der Vergangenheit nicht akzeptiert hat, unangekündigt zur Zeugin W. zu fahren, was sich auch aus dem Kommunikationsverlauf ergibt, in dem die Zeugin W. ihm am 05.08.2016 um 17:42 Uhr schrieb „Ich will dich gar nicht mehr sehen ganz einfach“ und der Angeklagte „Du wirst mich jeden Tag sehen“ antwortete.

78

bb)

79

Auch ist die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich seines und des JR Verhaltens vor Betreten der Wohnung der Zeugin W. (Klopfen bei schon/noch geöffneter Rolllade und Provokationen durch JR) widerlegt. Neben der Aussage der Zeugin W., die das Verhalten des Angeklagten, namentlich das Herausreißen der Rollläden und seine Provokation, wie festgestellt geschildert hat, haben die Zeugen Sch., T. und Ch. in dem Zusammenhang zunächst übereinstimmend laute metallische Geräusche gehört, die nicht mit dem vom Angeklagten geschilderten Herantreten an das Fenster bei hochgezogener Rollade in Einklang zu bringen sind. Zudem belegen die objektiven Spuren, welche durch Lichtbilder gesichert und welche in Augenschein genommen wurden, dass die Rollläden am Wohnzimmer der Zeugin W. aus den Führungsschienen gerissen worden sind. Dass dies nicht durch die Zeugin W. oder JR geschehen ist, ergibt sich bereits daraus, dass diese von innen einfach die Rollläden hätten öffnen können.

80

Dieses Verhalten des Angeklagten zeigt zudem, dass er als Aggressor an die Wohnung der Zeugin W. herangetreten ist, denn vor dem Herausreißen der Rollläden hatte JR keine Kenntnis von der – erneuten - Anwesenheit des Angeklagten, da er diesen durch die verschlossenen Rollläden nicht sehen konnte. Darüber hinaus belegt auch das übrige Verhalten des JR, dass dieser gerade keine Auseinandersetzung gesucht hat, indem er auf Aufforderung der Zeugin W. unmittelbar nach dem Erscheinen des Angeklagten die Wohnung in Richtung Hausflur verlassen hat. Die insoweit getätigte Aussage der Zeugin W. wird verifiziert durch die Aussagen der Zeugen Sch., T. und Ch., welche wenige Augenblicke nach den Geräuschen im Hof Lärm im Treppenhaus gehört haben, was ausschließt, dass JR nach dem Erkennen des Angeklagten (auch) diesem provozierend gegenübergetreten ist, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass er, wenn er die Konfrontation mit dem Angeklagten gesucht hätte, einfach zu diesem Herausgetreten wäre und eben nicht geflohen wäre. Schließlich belegt auch der Umstand, dass der Angeklagte die Terrassentür eingetreten hat, um in die Wohnung zu den beiden zu gelangen, dass er die treibende Kraft für die Suche nach einer auch und gerade körperlichen Auseinandersetzung war. Wäre ihm hieran nicht gelegen gewesen, hätte er es bei einer verbalen Tirade von außen gegenüber den in der Wohnung befindlichen Personen belassen können.

81

c)

82

Zudem ist die Einlassung des Angeklagten, dass er davon ausgegangen sei, dass JR ein Messer mitgenommen habe, widerlegt. Abgesehen davon, dass die Zeugin W. dies konstant anders in dem Sinne geschildert hat, dass JR zur Vermeidung einer körperlichen Auseindersetzung mit dem hoch aggressiven Angeklagten schnell und daher nachvollziehbar ohne vorheriges Betreten der separat zum Wohnzimmer gelegenen Küche über die Diele die Wohnung ohne Messer verlassen hat, ist die Einlassung des Angeklagten zum einen in sich widersprüchlich und zudem durch die objektiven Beweismittel widerlegt. Es ist bereits widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte nach dem Auffinden des Messers in der Diele zurück in die Küche gegangen sein will und dort erstmals die offene Schublade gesehen haben will, aus der er dann erst ein Messer genommen habe. Die Schublade mit den Messern befindet sich am äußersten Rand der Küchenzeile in Richtung Außenwand, unmittelbar an der Terrassentür der Küche und bei Betreten der Küche durch die nach rechts öffnenden Terrassentür auf der linken Seite, wobei bei geöffneter Schublade allenfalls wenige Zentimeter Platz zwischen Schublade und Türe zum Aufschwingen dieser vorhanden war. Beim Betreten der Wohnung hätte der Angeklagten nahezu in diese Schublade laufen müssen. Zudem  hat er sich beim Betreten der Wohnung unter die nur auf rund 1,40 m hochgedrückte Höhe der Rolllade hindurchducken müssen, so dass sein Kopf fast auf Augenhöhe mit der Schublade gewesen sein muss. Daher ist es ausgeschlossen, dass er diese nicht gesehen hätte, wenn diese schon bei Betreten der Wohnung durch den Angeklagten offen gestanden hätte.

83

Darüber hinaus hat sich der Angeklagte unmittelbar von der Terrassentür des Wohnzimmers zu  der Küche bewegt und selbst ausgesagt, durch die Küche gesehen zu haben, wie JR und die Zeugen W. aus der Wohnung gelaufen seien. Daher bestand auch schon nach der Schilderung des Angeklagten keine Zeit für JR zur Schublade zu laufen, zumal ihn der Angeklagte dann hätte dort sehen müssen, während er sich über die direkt an der Schublade befindliche Terrassentür Zugang zur Küche verschafft hat. Darüber hinaus zeigt auch das selbst vom Angeklagten geschilderte Fluchtverhalten des JR, dass er sich rein defensiv verhalten hat, so dass die vom Angeklagten behauptete Überlegung, dass JR es „ernst meinen“ würde, fernliegt, zumal es – wie bereits aufgezeigt und noch im Nachfolgenden weiter aufgezeigt – allein der Angeklagte war, der sich aggressiv verhalten hat.

84

Letztlich ist festzuhalten, dass im Treppenhaus bzw. der Wohnung Ch., in dem sich JR geflüchtet ist, auch kein weiteres Messer aufgefunden wurde, somit feststeht, dass er tatsächlich auch kein solches mitgeführt hat.

85

d)

86

Auch  die Einlassung des Angeklagten, dass er angenommen habe, dass JR und die Zeugin W. aus dem Haus auf die Straße gelaufen seien, er das Treppenhaus hochgelaufen sei, um von oben aus dem Fenster nach ihnen zu suchen und um sich beim Zeugen Sch. zu verstecken, dann aber auf dem obersten Podest völlig unerwartet auf die beiden getroffen und von JR sofort attackiert worden sei, ist widerlegt.

87

Die Einlassung ist an sich schon widersprüchlich. So hat der Angeklagt in seiner polizeilichen Vernehmung geschildert, dass er, bevor er das Messer geholt habe, bereits an der Wohnungstür gewesen sei und gehört habe, dass JR und die Zeugin W. noch im Haus gewesen seien. Von dort konnte er aber den gesamten unteren Bereich des Hausflures und die Eingangstüre, welche sich aus der Wohnungstüre blickend ca. 2 m auf der rechten Seite befindet, einsehen, wobei er auch angeben hat, dass die Hauseingangstür mit einem Keil verklemmt offen gestanden habe, so dass er nicht annehmenen konnte, dass diese sich auf dem Weg aus dem Haus heraus befunden hätten, da er sie dann hätte sehen müssen. Mithin lag es als einzige verbleibende Möglichkeit auf der Hand, dass beide eben ins Treppenhaus geflüchtet waren, weil es keine sonstige plausible Erklärung für die Wahrnehmung der von ihnen verursachten Geräusche im Haus gab. Soweit sein Verteidiger im Haftprüfungstermin ausgeführt hat, dass er – der Angeklagte –, als er die Wohnung W. betreten habe, gehört habe, dass im Hausflur die Haustüre zugefallen sei, so dass er geglaubt habe, dass die beiden raus seien, ist dies widerlegt, da dies zum einen der vorherigen Einlassung des Angeklagten, dass er beide im Haus gehört habe, und zum anderen aber auch dem vom Angeklagten selbst geschilderten und zum anderen den bei Eintreffen der Polizeibeamte objektiv  festgestellten Umstand widerspricht, dass die Türe mit einem Keil verklemmt offen stand. Darüber hinaus haben die zum Tatzeitpunkt in den jeweiligen Wohnungen aufhältigen Zeugen Sch., Ch. und T. übereinstimmend geschildert, dass JR und ihm folgend die Zeugin W. lautstark Einlass begehrt haben. Wenn dies aber schon durch verschlossene Wohnungstüren deutlich hörbar war, dann erst Recht im offenen Hausflur ohne Schallbarrieren, so dass sicher davon ausgegangen werden kann, dass auch der Angeklagte dies gehört hat und genau wusste, wohin die beiden sich zu flüchten versuchten.

88

Auch das vom Angeklagten geschilderte Motiv des Hilfesuchens beim Zeugen Sch. und dem intendierten Ausschauhalten nach JR und der Zeugin W. ist völlig lebensfremd. Wenn er sich bedroht gefühlt hätte, so hätte nichts näher gelegen, als den Rücktritt anzutreten und zu fliehen. Auch hätte er – der bewaffnet war – sich auch in einem Zimmer der Wohnung W. einschließen und Hilfe rufen können, zumal er die Rollläden der Wohnung W. hätte öffnen und sich von dort einen vollständigen Überblick über die Lage verschaffen können. Dass er aber gleichwohl in der Verfolgung innehielt, zurückging und sich Messer holte und dann durch das Treppenhaus nach oben ging, beruhte einzig und allein auf dem Entschluss, JR und der Zeugin W. nachzusetzen.

89

e)

90

Angesicht der vorgenannten zahlreichen auf die eigene Entlastung abzielenden und widerlegten Behauptungen des zielgerichtet die Auseinandersetzung mit dem JR suchenden Angeklagten können auch seine Angaben zum Ablauf des Geschehens im Obergeschoss, wonach es ohne weitere Umschreibung der Entstehung im Zuge der behaupteten Umklammerung  zu der heftig blutenden Verletzung gekommen sein soll, er – der Angeklagte - aber nicht zugestochen habe und nicht gedacht habe, dass JR überhaupt das Messer abbekommen habe, nicht zur Grundlage der Feststellungen gemacht werden, soweit sie nicht mit den objektiven Gegebenheiten in Einklang zu bringen sind, zumal auch die Angaben des Angeklagten zum Nachtatverhalten (Waschen von Messer und Händen und Zurücklassen des Messers in der Schublade) – wie noch aufgezeigt wird – nicht der Wahrheit entsprachen.

91

Auch die Bekundungen der Zeugin W. bieten keine zuverlässige Grundlage für diesen wesentlichen Teil des Geschehens, der letztlich zum Tod des JR führte:

92

Unmittelbar nach dem Tatgeschehen hat sie gegenüber der sie befragenden Einsatzbeamtin, der Zeugin We. geschildert, es sei zu einem Gerangel vor der Haustür des Zeugen Sch. gekommen, dort habe der Angeklagte mit irgendeinem Gegenstand auf das Tatopfer eingestochen, womit genau, könne sie nicht sagen.

93

Gegenüber dem anschließend mit der Spurensicherung befassten Zeugen Mo. hat sie angegeben, der Angeklagte habe in Richtung ihres Freundes ausgeholt und unmittelbar danach sei sofort Blut gespritzt, der Angeklagte habe sich wieder vom Tatort entfernt.

94

Anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24.08.2017 hat sie bekundet, im Treppenhaus habe sie mit JR vor der Tür des Zeugen Sch. stehend vergeblich Einlass verlangt. Als der Angeklagte sie beide erreicht habe, habe er sie ihrer Einschätzung nach gar nicht wahrgenommen. JR habe sie zur Seite geschubst, so dass sie auf der anderen Seite des Flurs gelandet sei, vielleicht weil er geahnt habe, dass etwas Schlimmes passiere. Dann könne sie wirklich nicht viel sagen. Während die beiden sich „gekäbbelt“ hätten, habe sie an der gegenüberliegende Türe der Wohnung T. gehämmert. Als sie sich wieder umgedreht habe, habe JR vor der Wohnung des Zeugen Sch. gelegen. Sie habe nicht gesehen, womit der Angeklagte zugestochen habe, alles sei innerhalb von fünf Sekunden voller Blut gewesen.

95

Vor der Kammer hat sie demgegenüber wieder angegeben, sie habe eine Stich-/Schlagbewegung des Angeklagten auch tatsächlich wahrgenommen. Hierbei ist sie, ohne dies plausibel erklären zu können, auch nach Vorhalt ihrer eine solche Wahrnehmung ausschließenden vormaligen Aussage – wonach sie sich dem Geschehen erst wieder zugewandt hatte, als die Verletzungsfolge bereits eingetreten war und sie logischerweise dann die Verursachung nicht hatte wahrnehmen können - geblieben.

96

Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit kommt hinzu, dass die objektiv feststellbaren Verletzungen sowohl von JR als auch von der Zeugin W. belegen, dass es nicht nur zu einem einzigen Stich in Richtung des JR gekommen ist, sondern zu einem mehraktigen Geschehen im Treppenbereich des zweiten Obergeschoss gekommen sein muss.

97

Denn die auf den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. Sch., beruhenden Feststellungen zu den Verletzungsfolgen bei den drei Beteiligten lassen den Rückschluss zu, dass der Angeklagte auch die Zeugin W. im Rückenbereich verletzt hat. Zwar hatte die Zeugin am Tattag keine solche Folge beklagt, was nachvollziehbar dem Umstand geschuldet ist, dass in der hoch emotionalen Aufregung der Zeugin derartige Verletzungen nicht realisiert werden. Dass diese indes im Zuge einer Angriffshandlung des Angeklagten entstanden sein muss, wird bestätigt durch die auch seitens der Zeugin letztlich nicht anders erklärbare Genese einer solchen Verletzung, für deren anderweitige – dann zufällige - Entstehung kurz vor der Tat keine Anhaltspunkte vorliegen. Außerdem ist sie von der Verletzungsfolge her mit der Zufügung eines Messerschnitts in Einklang zu bringen. Dies gilt insoweit auch für die weiter umschriebenen Schnittverletzungen des JR. In der Gesamtschau lässt sich hieraus jedenfalls der sichere Rückschluss ableiten, dass der Angeklagte insbesondere JR mit dem Messer angegriffen und dies gegen ihn geführt hat, um ihm Verletzungen zuzufügen. Angesichts der bei dem Angeklagten selbst feststellbaren Verletzung u.a. im Nasenbereich lässt sich ferner lebensnah belegen, dass JR dies nicht kampflos hingenommen hat, sondern sich gegen die allein von dem Angeklagten ausgehende Messerattacke zur Wehr gesetzt hat.

98

Weitere Rückschlüsse auf die Einzelheiten des Tatgeschehens lassen weder die objektiv feststellbaren Verletzungen der Beteiligten noch insbesondere der Verlauf und die Verteilung der Blutspuren zu. Hieraus lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen zufolge nicht zuverlässig ableiten, ob die Auseinandersetzung auf der Treppe begonnen und sich dann nach oben verlagert hat, oder ob JR bereits verletzt einen Teil der Treppe heruntergekommen und wieder hochgegangen ist.

99

Auch die Zeugen Sch., Ch. und T. konnten keine Angaben zum Tathergang machen.

100

f)

101

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Überlegungen zum objektiven Tathergang lässt sich ein Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht nachweisen. Hierbei ist zunächst zu konstatieren, dass der Angeklagte dem Tatopfer JR vorsätzlich mit dem Messer im Oberkörperbereich einen Stich zugefügt hat. Der Angeklagte hat sich mit einem Messer bewaffnet und ist mit diesem hinter den vor ihnen Fliehenden hergelaufen, um diese weiter zu attackieren, was er schließlich auch getan hat. Bei der Verwendung eines Messer als Angriffsmittel liegt es auf der Hand, dass der Angreifer, mithin der Angeklagte, sein Tatopfer auch verletzen will, so dass der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, eine gefährliche Körperverletzung zu begehen.

102

Als objektiver Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Tötungsvorsatzes kann daher allein das Versetzen eines Stiches in den Oberkörper herangezogen werden. In diesem Kontext kann weiter festgestellt werden, dass das Wissenselement um die Gefährlichkeit einer solchen Tatausführungshandlung zwar vorliegt, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, dies zu erkennen. Indes kann das voluntative Element, mithin das Wollen des Tötungserfolges in dem Sinne, dass dieser jedenfalls billigend in Kauf genommen wird, hier nicht sicher festgestellt werden. Hierzu ist festzuhalten, dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen wie einem Stich in den Oberkörperbereich die damit einhergehende Lebensgefährlichkeit einen Umstand von erheblichem Gewicht darstellt, der die Annahme des subjektiven Tatbestands sehr nahe legt. Die maßgebliche Gesamtbetrachtung der ojektiven und subjektiven Tatumstände einschließlich der psychischen Verfassung des Angeklagten lässt diesen Rückschluss hier indes nicht zu:

103

So konnten bereits keine Feststellungen getroffen werden, dass der Angeklagten eine zielgerichtete Stichbewegung in den Oberkörperbereich ausgeführt hat, welche aufgrund der einer solchen Handlung innewohnenden besonderen Gefährlichkeit einen Rückschluss auf die Billigung des ob der hochgradig gefährlichen Gewalthandlung als möglich erkannten Eintritt des Todes ermöglicht hätte. Vielmehr ließ sich lediglich ein dynamisches Geschehen feststellen, dessen Ablauf insbesondere mit Blick auf die genaue Körperhaltung des Tatopfers und des Angeklagten und des exakten Ablaufs der Stichbewegung und der Messerhalteposition zur Zeit der Tatausführung nicht mehr rekonstruiert werden konnte. Hinzu kommt, dass der Stich zwar in den Oberkörperbereich ging, dort aber konkret auch im Armbereich unter die Achsel und damit nicht unmittelbar in einen Körperbereich, in dem sich lebenswichtige Organe befinden. Hinzu kommt, dass den Ausführungen des Sachverständigen zufolge aus der Art der tödlichen Verletzung auch nicht geschlossen werden kann, dass dieser etwa mit erheblicher Wucht geführt wurde. Damit ist aber nicht auszuschließen, das es zu einer ungezielten, nicht wuchtig ausgeführten und im Gerangel „nur“ mit Verletzungsabsicht gegen JR geführten Stichbewegung gekommen ist. Damit fehlen aber bereits wesentliche Anknüpfungspunkte für die Annahme einer Zielgerichtetheit des dem Tatopfer beigebrachten tödlichen Stichs.

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Zudem hat der Angeklagte nach dem Stich, welcher zu einer stark blutenden Wunde geführt hat, aber nicht sofort tödlich war, von weiteren Attacken abgesehen, obwohl er in diesem Moment nicht davon ausgehen konnte, den JR, der sich anschließend noch unterstützt von der Zeugin W.s in die Nachbarwohnung begab, endgültig tödlich getroffen zu haben. Bei einem auf seine Tötung ausgerichteten Vorsatz – auch in der Form des dolus eventualis – hätte es aber in der Situation nahe gelegen, den Angriff fortzusetzen, um das Vorhaben zu vollenden. Stattdessen hat er innegehalten und – obwohl ihm ein weiteres Vorgehen auch und gerade unter Einsatz des nach wie vor mitgeführten Messers ohne weiteres möglich gewesen wäre - nur noch  erschrocken von der Treppe aus die von ihm ausgelösten Folgen beobachtet, was von den Zeugen T. und Ch. beobachtet wurde. Eine solche emotionale Betroffenheit zeigte der Angeklagte nach den Bekundungen des Zeugen Me. auch, als ihm im anlässlich seiner Vernehmung offenbart wurde, dass JR verstorben war. Beide Reaktionen legen eher den Schluss nahe, dass der Angeklagten eine derart schwere Folge nicht in sein Gedankenbild aufgenommen hatte.

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Zudem fehlt es an einem Tötungsmotiv. Die beim Angeklagten vorhandene Eifersucht und Wut richtete sich vornehmlich gegen die Zeugin W., was der Angeklagte durch den durch die Zeugen Di. und S. M. bekundeten Ausruf „Warum betrügst Du mich?“ auch zum Ausdruck gebracht hat. Darüber hinaus hat der Angeklagte die Zeugin W. in der Vergangenheit mehrfach körperlich attackiert, ohne dass er versucht hätte, vermeintliche neue Bekanntschaften dieser aufzusuchen, was sich auch aus dem Kommunikationsverlauf ergibt, in dem der Angeklagte dort nie Drohungen gegen vermeintliche Bekanntschaften der Zeugin W. aussprach.

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Ferner spricht gegen einen Tötungsvorsatz, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sein muss, dass er als Täter eines dann intendierten, aber schwerwiegenderen  Tötungsdelikts sofort identifiziert worden wäre und angesichts der  Ausführung der Tat unter Zeugenbeobachtung leicht zu überführen gewesen wäre.

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Letztlich war – wenn auch mit deutlich geringerem Gewicht - die psychische Verfassung des Angeklagten, welcher ob der Antreffsituation höchst erregt war, zu berücksichtigen. Zwar hat er mit Blick auf das Nachsetzen noch innegehalten, um die Messer aus der aufgerissenen Schublade der Küche zu holen. Dass dies indes innerhalb einer längeren Überlegungsphase erfolgte, steht gerade nicht fest, weil er sofort den beiden vor ihm Flüchtenden auch mit dem Messer nacheilte und diese nur wenige Augenblicke später auf dem Treppenabsatz vor der Wohnung Sch. antraf. Dementsprechend stellt sich die Vorgehensweise nicht als von langer Hand geplant dar, sondern als in der konkreten Ausführung eher noch spontane Reaktion auf die ihn höchst erregende Situation dar. Daran ändert sich gerade mit Blick auf die Mitnahme des Messers nichts dadurch, dass er sich vor dem – erneuten – Herantreten an die Wohnung der Zeugin W.s wieder entfernt hatte, um sie – um deren Anwesenheit in der Wohnung er wusste – anschließend ohne vorherige lärmbedingte Motorradgeräusche gewarnt doch noch sprechen zu können, um – wie so oft in der Vergangenheit innerhalb der ambivaleten Beziehung - wiederum ein Gespräch nach der erfolgten – wie so oft in der Vergangenheit vorläufigen – Trennung zu suchen. Denn die dann von ihm tatsächlich infolge des geöffneten Wohnzimmerfensters erstmals realisierte Antreffsituation der Zeugin W.s mit einem ihm unbekannten Mann in leichter Freizeitkleidung  war für ihn neu und führte erst zu der hochgradigen Erregung mit der eher spontanen Reaktion. Mithin kann insoweit nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Angeklagte planvoll zurückgekehrt war, um die Zeugin W.s mit einem dort vermuteten Nebenbuhler zu überraschen, um diesen dann zu töten. Denn angesichts der Vorgehensweise des Angeklagten im Anschluss an die Wahrnehmung des späteren Tatopfers bei dem zweiten Herantreten an das Fenster kann sicher angenommen werden, dass er bereits bei der ersten Anfahrt und dem vergeblichen Begehren auf Einlass in die Wohnung W.s  schon gewaltsam in die Wohnung eingedrungen wäre, hätte er dann schon gewusst oder nur geahnt, dass sich JR dort aufhält.

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Das Nachtatverhalten mit der Entsorgung der Messer und der anschließenden Flucht bietet ebenso wenig zuverlässige Anknüpfungspunkte für die Annahme einer zuvor erfolgten, planvollen und zielgerichteten Tötungshandlung. Denn mit dem festgestellten Innehalten des Angeklagten nach der Zufügung der stark blutenden Verletzung ist eine Zäsur in der psychischen Befindlichkeit verbunden gewesen, die zum Abklingen der sich in der vorherigen Verhaltensweisen des Angeklagten spiegelnden hochgradigen Erregung führte. Aus dem anschließenden Verhalten kann daher nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte zuvor in ähnlicher Weise überlegt vorging.

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Schließlich ist der Angeklagte zwar entsprechend den Bekundungen der Zeugin W.s – verifiziert durch eigene Äußerungen des Angeklagte im Chatverlauf – ihr gegenüber auch bei verschiedenen Gelegenheiten gewalttätig geworden. Hierbei ist es indes nie zu lebensbedrohlichen Übergriffen gekommen. Vor dem Hintergrund kommt auch der Nachricht an die Zeugin W.s vom 05.8.2016 11:57 Uhr: „Gibt´s halt Krieg“, “Hier und da mal Schädel Einhauen“ „Dafür bestraf ich Dich noch“, „Glaub mir Geduld ist vorbei mit reden bei dir helft echt nur Schädel einschlagen“ keine maßgebliche Bedeutung bei. Auch die Vorstrafen weisen keine in diese Richtung gehende Delinquenz des Angeklagten auf. Daher begründet auch die in diesem Umfang festgestellte Gewaltbereitschaft  kein durchgreifendes  Indiz für die Annahme eines subjektiven Tötungsvorsatzes.

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Daher kann in einer Gesamtbetrachtung nicht mit der für die Überzeugungsbildung der Kammer erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte mit dem Vorsatz im Sinne einer Inkaufnahme handelte, JR zu töten. Dass sein Handeln, insbesondere das Attackieren eines Menschen mit einem Messer zu dessen Tod führen kann, hätte er auch unter Berücksichtigung seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit im Tatzeitpunkt erkennen können und müssen.

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3)

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Die Feststellungen zum Tatnachgeschehen, beruhen hinsichtlich des Innehaltens auf der Treppe und dem Heruntergehen derselben auf den Bekundungen der Zeugen Zeugen Di. und Sa. Ma. sowie Ch. und T., wobei letztere nur den oberen Teil der Treppe sehen konnten und den Angeklagten, da sie sich um JR gekümmerten, nicht weiter beobachtet haben.

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Die Feststellungen zum – von der Einlassung des Angeklagten abweichenden - Fundort der Messer – die die Zeugin W. als ihr gehörig identifiziert hat - beruhen auf den verlesenen Tatortbefund- und Spurensicherungsberichten vom 24., 25. und 29.08.2016, der Inaugenscheinnahme der dazugehörigen Lichtbildmappen sowie auf der Vernehmung der Zeugen We. und Mo.. Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten im Elternhaus nach der Tat beruhen auf der Aussage des Zeugen D. M..

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4)

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Die Feststellung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatten Wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe des Sachverständigen Dr. Sch. sowie auf den Ausführungen der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten psychiatrischen Sachverständigen Dr. K., deren nachvollziehbaren und verständlichen Ausführungen sich die Kammer vollumfänglich anschließt.Danach lassen weder der nachgewiesene Betäubungsmittelkonsum noch das Verhalten des Angeklagten am Tatort einen Rückschluss auf eine die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auch nur beeinflussende Intoxikation zu. Eine solche ist auch nicht durch die psychische Verfassung des Angeklagten anzunehmen. Beim Angeklagten liegen zwar dissoziale Persönlichkeitsanteile und eine geringe Frustrationsschwelle vor, doch kann eine affektive Störung aufgrund der langen Vorgeschichte der Tat, der vielen konstellativen Faktoren wie z.B. das vorherige Wegfahren mit dem Motorrad, das Innehalten und Holen des Messers nicht angenommen werden. Dass der Angeklagte  vielmehr ein Handeln innerhalb der Bandbreite seiner Persönlichkeit gezeigt hat, wird auch aus dem Kommunikationsverlauf deutlich, indem er schnell gewalttätige Ideen erklärt und auch zu Erniedrigungen neigt.

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5)

117

Die Feststellungen zu den gesundheitlichen und beruflichen Folgen der Tat für die Zeugin BR beruhen auf ihrer Aussage.

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III.

119

Aufgrund der Feststellungen hat sich der Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB schuldig gemacht.

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IV.

121

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

122

Es war der Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren – zugrunde zu legen. Dabei lag kein minder schwerer Fall nach § 227 Abs. 2 StGB vor, da die der Tat vorausgehenden, der Tat innewohnenden und der Tat nachfolgenden Umstände, sowie die Person des Angeklagten, aufgrund der nachfolgend aufgeführten Gesichtspunkte nicht derart von den üblichen Fällen des § 227 StGB abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht geboten erscheint.

123

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich nach der Tat freiwillig der Polizei gestellt und im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmung geständig eingelassen hat. Indes relativiert sich sein Geständnis dadurch, dass er hierbei unwahre Angaben, u.a. etwa zu dem angeblich mit tatverursachenden Verhalten des Tatopfers machte, um sein eigenes Verschulden zu relativieren. Zugunsten des Angeklagten musste sich auswirken, dass er seine Tat und den Tod des Opfers bereut, was er bereits in der erwähnten ersten Vernehmung und auch in seinem letzten Wort glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat. Zudem handelte es sich um eine Spontantat, bei der er affektiv stark erregt war infolge des unerwarteten Antreffens eines anderen Mannes in der Wohnung der Zeugin W.. Insoweit wird dieser strafmildernde Aspekt seinerseits relativiert durch die von dem Angeklagten selbst verursachte Entstehung der tatauslösenden Situation, in der er die Zeugin W. aufgesucht hat, weil er sich, obwohl er selbst eine neue Beziehung eingegangen war,– wieder einmal - mit der Beendigung der Beziehung nicht abfinden wollte.

124

Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits vorbelastet ist, wobei neben deren geringen Umfang berücksichtigt wurde, dass die Vorstrafen nicht einschlägig sind. Zu seinen Lasten musste sich weiter auswirken, dass  ihm mit Blick auf die durch den Messereinsatz erhöhte Gefahr einer letalen Verletzung ein schwerwiegender Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Auch hat er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie entfaltet, indem er im Zuge der von ihm gesuchten konfrontativen Auseinandersetzung mit dem Tatopfer die Rolladen der Wohnung weggerissen und in die Wohnungsräumlichkeiten der Zeugen W. gewaltsam eingedrungen ist, um sodann innerhalb des befriedeten Besitztums im Treppenhaus den Fliehenden nachzusetzen. Letztlich sind auch die für den Angeklagten voraussehbaren Folgen für die Hinterbliebenen zu berücksichtigen. Die Mutter des Tatopfers, die Zeugin BR, kann seit der Tat nicht mehr arbeiten und befindet sich durchgehend in psychologischer Behandlung, welche nunmehr in einem mehrwöchigen Kuraufenthalt fortgesetzt wird.

125

Angesichts dieser Umstände sowie der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien hält die Kammer einer Freiheitsstrafe von

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9 Jahren

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für tat- und schuldangemessen.

128

V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StGB.

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K                                                                                    G                                                                      D H

131

Ausgefertigt

132

H.

133

Justizhauptsekretärin

134

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle