§ 55 StPO bei Bandidos-Zeugen: Kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht
KI-Zusammenfassung
Ein Zeuge, der einem Bandidos-Chapter angehören soll, verweigerte in der Hauptverhandlung jede Aussage und berief sich auf § 55 StPO. Das LG verneinte ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht, weil weder Anhaltspunkte für eine Beteiligung an der Tat noch für Organisations- oder Folge-/Begleitdelikte des Zeugen vorlagen. Bloße Mutmaßungen und ein „Generalverdacht“ gegen Chapter-Mitglieder genügen nicht für eine Verfolgungsgefahr. Das verhängte Ordnungsgeld wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung blieb bestehen; die Sache wurde dem OLG Köln vorgelegt.
Ausgang: Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen; die Sache wurde dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO setzt voraus, dass eine wahrheitsgemäße Antwort eine konkrete Gefahr eigener straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung begründet; bloße Vermutungen genügen nicht.
Ob eine Verfolgungsgefahr i.S.d. § 55 StPO besteht, ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage und nicht dem Zeugen oder dessen Beistand überlassen.
Ein allgemeiner Verdacht, eine Tat stehe „im Namen“ einer Gruppierung, begründet ohne greifbare Tatsachen keinen Anfangsverdacht gegen jedes Mitglied und trägt kein umfassendes Schweigerecht.
Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung begründet ein Auskunftsverweigerungsrecht nur, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafbare Organisationsstruktur bzw. eine mitgliedschaftliche Beteiligung an Organisationsdelikten vorliegen.
Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, können Ordnungsmittel nach § 70 Abs. 1 StPO festgesetzt werden; Beugehaft kann aus Verhältnismäßigkeitsgründen unterbleiben.
Leitsatz
Zur Reichweite des Aussageverweigerungsrechts (§55 StPO), wenn der Zeuge, der Mitglied einer Rockergruppierung (Bandidos) ist, zu Taten befragt werden soll, die mit Aktivitäten dieser Rockergruppierung im Zusammenhang stehen. (LG - Entscheidung rechtskräftig; OLG Köln v. 15.03.1022 - 9 Ws 91/22)
Tenor
Der Beschwerde des Zeugen RW gegen den Beschluss der Kammer vom 11.02.2022 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I.
Den Angeklagten wird mit der insoweit zugelassenen Anklageschrift vom 26.10.2021 Folgendes zur Last gelegt:
Am 06.04.2021 gegen 05:50 begaben sich die Angeschuldigten B.B. und A.A. entsprechend ihres zuvor gemeinsam gefassten Tatplans mit einem noch nicht identifizierten Pkw zur Ch. Straße in N. In rechten Untergeschoss des dortigen Mehrfamilienhaus Nr. 00 wohnte zur Tatzeit, wie sie wussten, der Geschädigte GO mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen ca. 1 ½ Jahre alten Sohn. Da der Geschädigte der Rockergruppierung „Bandidos“ aufgrund eines fehlgeschlagenen Betäubungsmittelgeschäfts noch einen fünfstelligen Geldbetrag schuldete, beauftragte vermutlich der gesondert verfolgte ON die beiden Angeschuldigten im Namen der Rockergruppierung, den Geschädigten unter Einsatz einer Schusswaffe an seine Zahlungsverpflichtung zu erinnern bzw. diesen aufgrund der noch nicht erfolgten Zahlung zu bestrafen. Zu diesem Zwecke führten die beiden Angeschuldigten ein Maschinengewehr nebst Kriegsmunition mit sich. Am späteren Tatort angekommen, begab sich einer der beiden Angeschuldigten aus der Beifahrertüre des Pkw hinaus auf die Fahrbahn und schoss um 05:51:34 Uhr – während der andere Angeschuldigte abfahrbereit noch im Tatfahrzeug saß – mindestens dreizehn Mal gezielt in Richtung der fast bis zum Boden reichenden Fensterfront der Wohnung des Geschädigten. Die Angeschuldigten erkannten den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend und billigten diesen bzw. fanden sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung ab. Zur Tatzeit schliefen im zur Straße hin gelegenen offen Küchen-/Wohnbereich auf einer Couch die Lebensgefährtin des Geschädigten, ihr vierzehnjähriger Bruder sowie ihr Sohn. Verletzt oder getötet wurde, obwohl es zu mehreren Durchschüssen kam und sogar ein Geschoss die Rückenlehne der mit drei Personen belegten Couch durchschlug, durch einen glücklichen Zufall niemand. Ob in der Wohnung anwesende Personen getroffen wurden und Hilfe benötigten, konnten die Angeschuldigten aufgrund der heruntergelassenen Rollläden nicht sehen. Dennoch verließen sie nach der Schussabgabe im Zustand der Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal ihrer Opfer den Tatort, ohne sich Vorstellungen über die Erfolgsträchtigkeit ihrer gemeinsam geplanten und durchgeführten Handlung zu machen.
Da im Zusammenhang mit der Auswertung der Telefondaten und der überwachten Telefongespräche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Zeuge die Angeklagten kennt und einem Bandido Chapter in den Niederlanden angehört, wurde er am 29.07.2021 (Bl. 1414 ff. d.A.) polizeilich vernommen. Nach Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO bekundete er u.a., die ihm seit längerem bekannten Angeklagten hätten ihm nach deren erster Festnahme beide erklärt, mit „der Sache“ nichts zu tun zu haben. Dass bei dem Angeklagten B.B. in dem Zusammenhang ca. 1 Kilo „Gras“ sichergestellt worden sei, wisse er nicht. Ob die Angeklagten Rauschgift konsumieren und/oder Handel damit trieben, sei ihm nicht bekannt. Was möglicherweise anlässlich einer Polizeikontrolle nach einem Treffen in den Niederlanden nicht gefunden worden sei, könne er nicht sagen, vielleicht „ein bisschen Haschisch von B.“, er habe allerdings keine Ahnung. Den Geschädigten GO kenne er gar nicht. Er – der Zeuge - gehöre ebenso wie die Angeklagten dem Bandido Chapter Heerlen an. Nachdem er zunächst geleugnet hatte, den ON zu kennen, hat er dies im weiteren Verlauf der Vernehmung korrigiert und bestätigt, dass dieser „bei uns“ sei, er – ON - sei „wohl“ einmal ein paar Tage in Spanien in Urlaub gewesen, er habe mit ihm aber nichts zu tun.
Anlässlich der Vernehmung des Zeugen vor der Kammer am 11.02.2022 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Erkenntnissen ein vollständiges Auskunftsverweigerungsrecht nicht bestehe und die Vernehmung unter Bezugnahme auf die Telefondaten eines am 05.04.2021 mutmaßlich geführten Telefonats zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten B.B. mit der – von der Verteidigung des Angeklagten A.A. sogleich beanstandeten - Frage begonnen, ob der Zeuge mit einem der beiden Angeklagten an diesem Tag ein Telefonat geführt habe. Der Zeuge hat hierzu erklärt, diese und keine weitere Frage des Gerichts zu beantworten. Im Übrigen hat der Zeuge eine für den Tag seiner Vernehmung ausgestellte ärztliche Einweisung in ein Krankenhaus zur Abklärung behaupteter Beschwerden im Thoraxbereich vorgelegt.
Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 11.02.2022 gegen den Zeugen RW ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro, ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft je 50 Euro, festgesetzt und ihm die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Von der Verhängung von Beugehaft hat die Kammer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgesehen.
Hiergegen hat der Zeuge Beschwerde eingelegt.
II.
Der Zeuge ist nicht berechtigt, die Auskunft auf die ihm gestellte Frage und jede weitere Frage des Gerichts zu verweigern.
Ein Zeuge ist grundsätzlich verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäß zum Beweisthema auszusagen. Gem. § 55 StPO kann er allerdings die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Ob eine solche Gefahr besteht, ist eine Rechtsfrage, über die das Gericht und nicht etwa der Zeuge oder dessen Zeugenbeistand zu entscheiden hat (BGH, NStZ 2010, 463).
Die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit entsteht, wenn der Zeuge bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Tatsachen angeben müsste, die den „Anfangsverdacht“ einer strafbaren oder bußgeldbedrohten Tat iSv § 152 Abs. 2 StPO begründen (BGH NStZ 2017, 546 ff. ). Die sichere Erwartung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist hingegen nicht erforderlich (BGH NStZ 2017, 546 ff.). Es kommt also nur darauf an, ob die Gefahr bzw. Möglichkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht (BVerfG NJW 2003, 3045; BGH NStZ 1986, 181). Der voraussichtliche Ausgang eines etwaigen Verfahrens nach Durchführung der Ermittlungen ist dabei nicht relevant (BGH NJW 1999, 1413). Der Anfangsverdacht eines straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verhaltens muss sich allerdings auf konkrete Tatsachen stützen, bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (BVerfG wistra 2010, 299; BGH NStZ 2017, 546 ff.; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 11; BGH NStZ 2010, 287; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 64. Auflage,§ 55 StPO Rn. 7). Zu beachten ist aber, dass die Schwelle eines Anfangsverdachtes iSv § 152 Abs. 2 StPO niedrig ist, so dass das Bestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen ist (BVerfG StV 2002, 177). Die Verfolgungsgefahr kann schließlich auch bereits deutlich vor der Schwelle des § 152 Abs. 2 StPO liegen: Nämlich dann, wenn aus der Antwort bereits Rückschlüsse auf eine Tat möglich wären und die Antwort so – vergleichbar einem Mosaikstein – im Rahmen einer etwaigen Beweisführung für die Begründung oder Erhärtung eines Tatverdachtes bedeutsam werden könnte (BVerfG wistra 2010, 299; BGH NStZ 2010, 463; BGH NStZ-RR 2011, 316; BGH StV 2016, 774 f.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht kein umfassendes Verweigerungsrecht des Zeugen. Eine Verfolgungsgefahr besteht namentlich nicht im Hinblick auf eine direkte Beteiligung an der Tat vom 06.04.2021, der Zugehörigkeit zu dem Bandido Chapter Heerlen oder seiner polizeilichen Aussage zu den Angeklagten und dem ON.
1.
Im Rahmen des hiesigen Verfahrens haben sich bislang keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zeuge an der Tat am 06.04.2021 oder ihrer Planung in irgendeiner Form beteiligt gewesen sein könnte, so dass sich ein Auskunftsverweigerungsrecht diesbezüglich nicht ergibt. Allein die allgemein gehaltene Annahme der Anklage, der Auftrag zur Ausführung der Schussattacke sei „im Namen der Rockergruppierung“ erteilt worden, begründet keinen – sich im Übrigen auch nicht in der Aufnahme von Ermittlungen weiter dokumentierenden – Anfangsverdacht (im obigen Sinne) einer Beteiligung an der Tat durch jedes Mitglied des Bandido Chapters Heerlen. Insoweit fehlen greifbare Anhaltspunkt für eine Involvierung des Zeugen in eine Auftragserteilung. Dies stellt sich als bloßer Generalverdacht dar, der in Bezug auf den Zeugen nicht auf konkrete Tatsachen, sondern auf bloße Vermutungen gestützt wird.
2.
Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der Zugehörigkeit des Zeugen zu den Bandidos. Ausreichend belastbare Erkenntnisse für die einen auch nur geringschwelligen Anfangsverdacht begründende Annahme, dass das Bandido Chapter Heerlen eine kriminelle Vereinigung i.S.v. § 129 StGB darstellt und der Zeuge sich insoweit als Mitglied strafbar gemacht haben könnte, bestehen nicht: In Betracht kommt die Erstreckung der Vorschrift auf ausländische Organisationen für den Vertrieb von Betäubungsmitteln gem. § 30 b BtMG als Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung. Dass das Bandido Chapter Heerlen als selbstständige Organisation insoweit tätig geworden ist, stellt sich indes wiederum lediglich als bloßer Generalverdacht im obigen Sinne dar. Er wird auch nicht dadurch zum ein Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Anfangsverdacht, weil - wie der Beschwerdeführer in seiner weiteren Begründung meint - Frau Staatsanwältin R als zweite Sitzungsvertreterin auftritt, die der Zeugenbeistand der Abteilung für organisierte Kriminalität zuordnet. Ihre Teilnahme erfolgt nach dem diesseitigen Kenntnisstand ausschließlich aufgrund ihrer Erfahrung als Dezernentin in Jugendschutzsachen angesichts der weiteren, dem Angeklagten B.B. zur Last gelegten Taten. Genausowenig zielführend ist die Spekulation des Zeugenbeistands zu dem Zustandekommen der Erkenntnisse betreffend eines Telefonats vom 05.04.2021, an das die erste Frage des Vorsitzenden anknüpfte. Entgegen der Mutmaßung des Zeugenbeistands resultierten diese nicht aus einer bereits laufenden Telefonüberwachung, etwa wegen Organisationsdelikten, sondern aus im Kontext des Kapitaldelikts vom 06.04.2021 ermittelten retrograden Verbindungsdaten von dem später sichergestellten Smartphone des Angeklagten B.B. Letztlich hat auch die nach der Tat vom 06.04.2021 erfolgte und allein mit der Katalogtat "versuchter gemeinschaftlicher (Auftrags-)Mord i.S.d. §§ 211, 22, 23, 25, 26 StGB" begründete Telefonüberwachung u.a. von Gesprächen des Zeugen mit den Angeklagten keine zielführenden, belastbaren Erkenntnisse zu einer Involvierung des Zeugen in strafbare Handlungen der Betäubungsmittelkriminalität erbracht. Damit bleibt es trotz der denktheoretisch immer möglichen Organisationstaten aus dem Bereich der Betäungsmittelkriminalität bei bloßen Mutmaßungen über strafbare Handlungen des Zeugen, die keinen ausreichenden Anfangsverdacht begründen und auch unter diesem Aspekt kein Weigerungsrecht begründen.
3.
Aus der polizeilichen Vernehmung des Zeugen vom 29.07.2021 ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge sich aufgrund der dort getätigten Angaben strafbar gemacht haben könnte, insbesondere besteht nicht der Anfangsverdacht einer versuchten Strafvereitelung. Hierbei ergaben seine Angaben keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge falsche Angaben gemacht haben könnte, um zu vereiteln, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Straftat verurteilt oder einer Maßnahme unterworfen wird. Dass die Angeklagten ihm beide gesagt haben sollen, mit der Tat nichts zu tun zu haben, ist nicht widerlegbar, so dass sich hieraus kein entsprechender Anfangsverdacht herleiten lässt. Dass der Zeuge den ON kennt und dieser „wohl“ in Spanien in Urlaub gewesen sei, hat er letztlich zugestanden. Mit der insoweit erfolgten Beantwortung der Fragen lässt sich ein auch niederschwelliger Anfangsverdacht einer versuchten Strafvereitelung zu Gunsten des ON hinsichtlich dessen Beteiligung an der Straftat vom 06.04.2021 nicht begründen.
Vor diesem Hintergrund hat der Zeuge ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis verweigert und damit die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 StPO erfüllt. Der Beschwerde war aufgrunddessen nicht abzuhelfen.
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