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Landgericht Aachen·52 Ks 13/17·23.11.2017

Freispruch wegen mangelnder Tatbeteiligungsnachweise bei Anstiftung zum Mord

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde der Anstiftung zum Mord im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt von 2009 angeklagt, jedoch mangels nachgewiesener Beteiligung freigesprochen. Das Gericht stellte fest, dass zentrale Behauptungen eines Mitbeschuldigten nicht hinreichend durch unabhängige Beweise bestätigt werden konnten. Widersprüchliche Zeugenaussagen zur Identität und zum Fahrzeug verhinderten den Nachweis der Schlüsselanfertigung. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten; der Freigesprochene erhält Entschädigung für die Untersuchungshaft gemäß StrEG.

Ausgang: Angeklagte vom Vorwurf der Anstiftung zum Mord freigesprochen; Entschädigung für Untersuchungshaft zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine Verurteilung wegen Anstiftung ist erforderlicher Nachweis der Beteiligung der Angeschuldigten; bloße Angaben eines Mitbeschuldigten genügen nicht ohne unabhängige Bestätigung.

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Angaben eines beteiligten oder leugnenden Mitbeschuldigten bedürfen zur Tragfähigkeit als Beweis der sachlichen Verifizierung durch weitere, zuverlässige Indizien; sonst liegt Beweisversagen vor.

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Widersprüchliche Zeugenaussagen zur Identität einer handelnden Person und fehlende Verifizierung technischer oder konkretisierender Merkmale (z.B. Fahrzeugzuordnung) führen dazu, dass auf diesen Angaben beruhende Tatvorwürfe nicht nachgewiesen sind.

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Wird eine beschuldigte Person nach vorheriger Untersuchungshaft freigesprochen, besteht Anspruch auf Entschädigung für die Dauer der Untersuchungshaft nach § 2 Abs. 1 StrEG.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO; bei Freispruch werden die Kosten in der Regel der Staatskasse auferlegt.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 2 Abs. 1 StrEG§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Die Nebenklägerin trägt ihre Auslagen selbst.

Die Angeklagte ist für die Dauer der Untersuchungshaft im Zeitraum 22.04. bis 24.11.2017 zu entschädigen.

Gründe

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(abgekürzt nach § 267 Abs. 5 StPO)

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Der Angeklagten wird zur Last gelegt, im Frühjahr 2009, spätestens jedoch am 04.04.2009 zu einem Mord angestiftet zu haben. Hierzu heißt es in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11.07.2017:

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„Zu vorgenannter Tatzeit gelang es der Angeschuldigten, den mit ihr befreundeten Zeugen S. in A. durch Zureden und durch das Angebot einer Zahlung von 20.000,00 € davon zu überzeugen, den Y. – ihren damaligen Ehemann – anzugreifen und schwer zu verletzen oder zu töten.

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Nachdem der U. mit dem Angebot, man werde die von der Angeschuldigten in Aussicht gestellten 20.000,00 € hälftig teilen, den durch ihn als Mittäter gewonnenen   Zeugen I. hatte überreden können, einen tödlichen Angriff auf den Y. auszuführen, teilte er dies der Angeschuldigten mit und plante zusammen mit ihr die weitere Ausführung der Tat. Dabei nahm die Angeschuldigte auch die Tötung ihres Mannes zumindest billigend in Kauf. So wurde als Tattag der 04.04.2009 bestimmt, weil die Angeschuldigte an diesem Tag durch die Anwesenheit ihrer Tochter, der Zeugin D., über ein Alibi verfügen würde. Weiter fertigte die Angeschuldigte zwei Nachschlüssel zu den Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten des Y. in A. an und übergab diese dem Zeugen U.. Die Zeugen U. und T. hatten hierauf basierend geplant, dass Letzterer sich mittels der Nachschlüssel in den an die Kfz-Waschanlage „Z“ angrenzenden Wohnräumlichkeiten des Y. in der V.-straße in A. einschließen, dessen Eintreffen abwarten und diesen dann schließlich mit einem mitgeführten Brecheisen angreifen sollte.

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Tatsächlich versteckte sich der Zeuge T. in den späten Abendstunden des 04.04.2009 in den Räumlichkeiten des Y.. Als dieser eintraf, schlug er ihm von hinten mit Tötungsabsicht mit der Brechstange in Richtung Kopf- und Schulterbereich, wobei er die zu dieser Zeit bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers gezielt ausnutzte. Anschließend entwickelte sich eine Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen T. und dem Opfer. In deren Verlauf trat der Zeuge U. von seinem an die Räumlichkeiten des Y. unmittelbar angrenzenden und mit einem inneren Zugang versehenen Bistro hinzu. Er hob das auf dem Boden liegende Brecheisen auf und schlug dem Y. damit mehrmals auf den Kopf. Dieser ging zu Boden, war aber noch nicht verstorben.

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Der Zeuge U. gab dem Zeugen T. den Auftrag, Unordnung zu schaffen, damit alles wie ein Überfall aussehe. Anschließend verließ er den Tatort zunächst. Der Zeuge T. kam dem nach. Dabei steckte er die Uhr des noch lebenden Opfers und 130,00 € Bargeld, das er in der Folgezeit für sich behielt, aus dessen Geldbörse ein. Er suchte nunmehr das Bistro des Zeugen U. auf und berichtete diesem, dass das Opfer noch lebe. Gemeinsam begaben sich die beiden Zeugen wieder zurück zum Tatort. Dort schlugen beide mit dem Brecheisen auf den Kopf und den Rücken des Opfers ein. Dieses verstarb sodann an den Folgen der ihm zugefügten stumpfen Gewalt. Die Zeugen T. und U. wurden im weiteren Verlauf wegen der von ihnen verübten Tat wegen Mordes durch das Landgericht Z zu lebenslanger Haft verurteilt, wobei das Gericht hinsichtlich des Zeugen U. die besondere Schwere der Schuld feststellte.

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Im Rahmen ihrer Anstiftungshandlung nahm die Angeschuldigte billigend in Kauf, dass die Zeugen T. und U. den Y. von diesem unbemerkt gezielt von hinten angreifen würden, da ihr klar war, dass die Tat auf diese Art und Weise leichter verwirklicht werden konnte als durch ein offenes feindseliges Gegenübertreten. Ihr Motiv lag in den Scheidungsabsichten des Opfers und einer damit verbundenen – von ihr befürchteten – materiellen Schlechterstellung begründet.”

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Die Tat konnte der Angeklagten, die sich nicht zur Sache eingelassen hat, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Der seine Tatbeteiligung unverändert leugnende Zeuge U. hat die Einbindung der Angeklagten in Abrede gestellt. Der Zeuge T. konnte nur die zur Annahme einer Tatbeteiligung der Angeklagten getätigten Angaben des Zeugen U. bestätigen. Mit Blick auf das ihm seitens des Zeugen U. erteilte Gebot hatte er keinen Kontakt zu der Angeklagten aufgenommen und von ihr selbst somit auch keine Bestätigung der Einbindung in das Tatgeschehen erhalten können. Damit war  aber nicht auszuschließen, dass der Zeuge U. dem Zeugen T. eine real nicht bestehende Beteiligung der Angeklagten vortäuschte, um angesichts seiner - dem Zeugen T. bekannten - finanziell beengten Lage gleichwohl die einen Tatanreiz schaffende Inaussichtstellung einer Entlohnung von 20.000 € plausibel erscheinen zu lassen. Daher kam es entscheidend auf die Frage an, ob der Angeklagte nachzuweisen war, dass sie entsprechend der Behauptung des Zeugen

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U. gegenüber dem Zeugen T.  vor der Tatausführung die insoweit verwendeten Schlüssel hat anfertigen lassen. Dieser Nachweis konnte indes nicht geführt werden. Die Zeuginnen M. haben in ihrer Vernehmung vor der Kammer zwar bestätigt, dass eine der Angeklagten ähnliche Person zu einer der Tatzeit vorgelagerten Zeit zwei Schlüssel hat nachmachen lassen. Da eine Wahllichtbildvorlage nicht vorgenommen worden war und – wie die Zeugin Z. bekundete – die Anfertigung der konkreten Schlüsselkombination ein Alltagsgeschäft darstellt, kam es zur Verifizierung der Annahme, dass die Angeklagte diese Person war, maßgeblich darauf an, ob der von den Zeuginnen H. wahrgenommenen Person das damals genutzte Fahrzeug der Angeklagten – ein silberner Audi A 3 mit einem die gesamte Heckscheibe ausfüllenden  Reklameschriftzug der Firma Z - zugeordnet werden konnte. Indes erinnerten beide Zeuginnen unabhängig voneinander und ohne - wie sie glaubhaft bekundeten – vor ihrer aktuellen Vernehmung nochmals über die Art des von dieser Person genutzten Fahrzeugs gesprochen zu haben, dass es sich um ein silbernes Cabrio – so die Zeugin P. – bzw. ein eher goldenes Audi-Coupe mit schwarzem Dach – so die Zeugin Z. – ohne einen Reklameaufkleber auf der Heckscheibe gehandelt habe. Dass es sich um das ihnen auf einem Farblichtbild gezeigte Fahrzeug der Angeklagten handelte, haben sie ausdrücklich verneint. Der in der damaligen Hauptverhandlung den Vorsitz führende Zeuge Dr. P konnte in dem Zusammenhang bestätigen, dass eine der Zeuginnen bereits damals im Kontext der Befragung, bei der ein Lichtbild des Fahrzeugs nicht vorgelegt wurde, von einem schwarzen Dach gesprochen hatte. Damit war aber die Verbindung der Angeklagte zu der Anfertigung der Schlüssel nicht nachweisbar und die Angeklagte deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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Die Angeklagte wurde am 22.04.2017 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.2009 - 620 Gs 786/09a – festgenommen und befand sich anschließend bis zur Urteilsverkündung an 24.11.2017 in Untersuchungshaft. Sie ist, nachdem sie freigesprochen worden ist, gemäß § 2 Abs. 1 StrEG für die Dauer der Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.