Sofortige Beschwerde gegen §887 ZPO-Beschluss wegen nicht erfüllter Freistellung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts nach §887 ZPO sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob ihre Erklärungen eine der im Urteil festgesetzten Freistellungsverpflichtung erfüllen. Das Landgericht verwarf die Beschwerde, weil die Erklärungen nicht als unbedingte Freistellung im Sinne des Urteils (konkreter Betrag 526,35 €) auszulegen sind. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Freistellungsverpflichtung nicht erfüllt, Kostenfolge nach §97 Abs.1 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Eine aus einem Urteil resultierende Freistellungsverpflichtung ist nur durch eine unbedingte, die konkret bezeichnete Forderung abdeckende Erfüllung erfüllt.
Eine bloß bedingte oder unspezifische Erklärung, den Gläubiger von „angemessenen“ oder „berechtigten“ Ansprüchen freizustellen, genügt nicht zur Erfüllung einer im Urteil bestimmten Freistellungsverpflichtung.
Wird die Freistellungsverpflichtung nicht erfüllt, ist der Antrag des Gläubigers auf Durchsetzung nach §887 ZPO zu stattgeben und eine sofortige Beschwerde hiergegen kann in der Sache abgewiesen werden, wenn die Nichterfüllung besteht.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.03.2004 – 82 C 484/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat dem Antrag des Gläubigers gemäß § 887 ZPO zu Recht entsprochen, da die Schuldnerin ihrer sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.11.2003 ergebenden Freistellungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Das Verhalten bzw. Vorbringen der Schuldnerin ist kaum nachvollziehbar.
Zwar steht es dem zur Freistellung verurteilten Schuldner in der Tat frei, auf welche Weise er die Freistellung bewirkt. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom 12.12.2003 keine unbedingte Freistellung, sondern ausdrücklich erklärt, dass sie den Gläubiger "von angemessenen, dem billigen Ermessen entsprechenden Werklohnforderungen des Sachverständigenbüros XXXXX aus der Rechnung vom 17.04.2002 ... freistellen werde ... .
Auch in ihrer Beschwerdeschrift erklärt sie lediglich, dass sie den Gläubiger von den "berechtigten" Ansprüchen des Sachverständigen XXXXX freistelle.
In Anbetracht der Tatsache, dass im Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24.09.2003 der Betrag ausdrücklich aufgeführt ist, bezüglich dessen die Freistellung zu erfolgen hat – 526,35 € -, ist das Vorgehen der Schuldnerin nicht nachvollziehbar und stellt jedenfalls keine unbedingte Freistellung dar.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Beschwerdewert: bis 600,- €
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