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Landgericht Aachen·5 T 39/25·03.12.2025

Gehörsrüge (§321a ZPO) gegen Beschluss: Antrag als unbegründet abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob eine Gehörsrüge gegen den Beschluss vom 25.11.2025 und beanstandete, das Gericht habe wesentliche Vorbringen übergangen. Das Landgericht wertet den Schriftsatz als Gehörsrüge gemäß §321a ZPO, weist sie jedoch als unbegründet zurück, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt. Eine Anhörung der Gegenseite war nicht erforderlich; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Gehörsrüge nach §321a ZPO als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schriftsatz ist auch ohne ausdrückliche Normangabe als Gehörsrüge nach §321a ZPO auszulegen, wenn er darlegt, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die Fortführung des Verfahrens begehrt.

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Eine form- und fristgerecht erhobene Gehörsrüge bleibt unbegründet, wenn keine offensichtlich entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

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Eine Anhörung der Gegenseite nach §321a Abs.3 ZPO kann entbehrlich sein, wenn sich aus der angegriffenen Entscheidung ergibt, dass keine Gehörsverletzung vorliegt.

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Abweichende rechtliche oder tatsächliche Einschätzungen des Gerichts begründen für sich genommen keine Gehörsverletzung; die Gehörsrüge dient nicht der materiellen Neubewertung von Tatsachen oder der Neubeurteilung des Beweismaterials.

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Die Kosten der erfolglosen Gehörsrüge sind nach §97 Abs.1 ZPO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ 321a Abs. 1, Abs. 5 ZPO§ 321a Abs. 1, Abs. 2 ZPO§ 321a Abs. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird die Gehörsrüge des Antragstellers vom 02.12.2025 gem. § 321a ZPO auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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1.

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Der Schriftsatz des Antragstellers vom 02.12.2025 war auch ohne die Nennung der Vorschrift als Gehörsrüge gem. § 321a ZPO auszulegen. Denn der Antragsteller macht mit seinem Schriftsatz geltend, das Gericht habe in seinem Beschluss vom 25.11.2025 den Inhalt der Beschwerde verkürzt und erhebliches Begehr des Antragstellers außer Acht gelassen. Dies impliziert die Behauptung, das Gericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hiermit korrespondierend hat der Antragsteller die Fortführung des Verfahrens gem. § 321a Abs. 1, Abs. 5 ZPO begehrt.

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2.

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Die gem. § 321a Abs. 1, 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rüge bleibt in der Sache ohne Erfolg. Eine Anhörung der Gegenseite konnte gem. § 321a Abs. 3 ZPO als nicht erforderlich unterbleiben. Es liegt offensichtlich kein Fall der Gehörsverletzung vor. In der angegriffenen Entscheidung hat das Gericht die vom Antragsteller gerügten Gesichtspunkte vollumfänglich berücksichtigt und ist nur zu einem anderen Ergebnis gekommen als vom Antragsteller begehrt. Soweit dies die vom Antragsteller in den Mittelpunkt der Rüge gerückte Frage betrifft, ob die Gerichtsvollzieherin bei der KBA Abfrage das Geburtsdatum übermittelt hat, ergibt sich aus der angegriffenen Entscheidung und dem in Bezug genommenen "Anfrageergebnis Drittstellenauskunft", dass dort nur der Name und die Anschrift des Schuldners genannt sind. Ob dies - was der Antragsteller bezweifelt - ausreicht, ist nicht im Rahmen des Anspruchs auf Akteneinsicht zu klären (Ziff. 1 - 2 der Rüge). In den weiteren Ausführungen (Ziff. 3 - 5 der Rüge) erläutert der Antragsteller lediglich erneut seine rechtliche und tatsächliche Einschätzung, die, wie ausgeführt, von der gerichtlichen Bewertung in Teilen abweicht.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 321a ZPO, Rn. N01).

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Aachen, 03.12.2025 5. Zivilkammer

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P. O.
als Einzelrichter