Streitwertbeschwerde: Vorprozessuale Anwaltskosten als Verzugsschaden erhöhen Streitwert
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin richtete eine Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil. Streitpunkt war, ob vorprozessuale Anwaltskosten als Verzugsschaden oder nur als Nebenforderung zu behandeln sind. Das Landgericht änderte die Festsetzung, weil die Anwaltskosten streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde der Klägervertreterin erfolgreich; Streitwert auf 7.431,44 € abgeändert, Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthaft und zulässig.
Vorprozessuale Anwaltskosten, die als Verzugsschaden geltend gemacht werden, sind Bestandteil des Streitgegenstands und erhöhen den Streitwert; § 43 GKG findet in diesem Fall keine Anwendung.
Bei fehlerhafter Streitwertfestsetzung hat das Beschwerdegericht den Streitwert entsprechend zu korrigieren.
Das Gericht kann die Kostenentscheidung gerichtsgebührenfrei treffen (§ 68 Abs. 3 GKG).
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 25.08.2005 – 2 C 278/05 – wird der Streitwert anderweitig auf 7.431,44 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Ans. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägers hat in der Sache Erfolg.
Die Kläger haben die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten als Verzugsschaden und nicht etwa als Nebenforderung mit eingeklagt. § 43 GKG greift daher vorliegend nicht. Vielmehr sind die Anwaltskosten streitwerterhöhend (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 28.12.2004 – 1 O 3125/04 -).
Entsprechend war die angefochtenen Streitwertfestsetzung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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