§ 11 GvKostG: Doppelte Gerichtsvollziehergebühren auch bei Verlangen des Schuldners
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin wandte sich gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers und die Berechnung doppelter Gebühren für einen Samstagseinsatz. Streitpunkt war, ob § 11 GvKostG das Verlangen allein dem Gläubiger zuweist. Das Landgericht stellte auf den Gesetzeswortlaut ab und entschied, dass das Verlangen sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner ausgehen kann und kein förmlicher Antrag erforderlich ist. Nur bei erkennbar schädigender Absicht des Schuldners ist eine Grenze zu ziehen.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Formulierung 'auf Verlangen' in § 11 GvKostG differenziert nicht danach, ob das Verlangen vom Gläubiger oder vom Schuldner ausgeht; beide Parteien können ein solches Verlangen stellen.
Für die Entstehung der doppelten Gebühren nach § 11 GvKostG ist kein förmlicher Antrag erforderlich; konkludentes Verhalten (z. B. Erscheinen des Schuldners zur Zahlung) reicht aus.
Eine Auslegung, die das Antragsrecht ausschließlich dem Gläubiger zuweist, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.
Eine Grenze für das Verlangen des Schuldners ist nur gegeben, wenn dieser erkennbar allein zur Schädigung des Gläubigers handelt. Liegt eine solche Schädigungsabsicht nicht vor, sind die doppelten Gebühren berechtigt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Geilenkirchen, 7 M 744/02
Leitsatz
Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht, auf wessen Verlangen (Gläubiger oder Schuldner) der Gerichtsvollzieher zur "unüblichen" Zeit tätig wird.
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 00.00.0000 – 7 M 744 /02 - zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zu Recht zurückgewiesen.
Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die doppelten Gebühren für die von ihm an einem Samstag entfaltete Tätigkeit in Ansatz gebracht. Gemäß § 11 GvKostG werden die doppelten Gebühren erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher auf Verlangen an einem Sonnabend ... tätig wird. Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht, ob dieses Verlangen vom Gläubiger oder vom Schuldner ausgehen muß. Das Amtsgericht hat daraus in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung den Schluß gezogen, daß das Verlangen von beiden Parteien ausgehen kann (vgl. z.B. Hartmann, Kostengesetze § 11 GvKostG Rdn 5). Dabei braucht nicht einmal ein förmlicher Antrag einer Partei vorzuliegen. Es reicht schon aus, wenn z.B. der Schuldner am Sonntag im Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers erscheint, um eine Zahlung zu leisten und der Gerichtsvollzieher diese entgegennimmt (Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 11. Auflage, § 11 GvKostG, Rdn 7).
Daß der Gesetzgeber nicht allein dem Gläubiger das Antragsrecht für eine Voll-streckung zur „unüblichen Zeit“ eingeräumt hat, kann zwar für den Gläubiger dann nachteilig sein, wenn er die Kosten der Vollstreckung auf Grund von Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht nach § 788 ZPO beitreiben kann.
Der Gesetzeswortlaut ist indes nicht im Sinne der Gläubigerin auslegungsfähig. Eine Grenze ist allenfalls dann zu ziehen, wenn der Schuldner den Antrag allein deshalb stellt, um den Gläubiger zu schädigen und dies für den Gerichtsvollzieher erkennbar ist.
Da der Schuldner vorliegend einen Antrag gestellt hatte und auch keine Schädigungsabsicht auf dessen Seite erkennbar bzw. dargelegt ist, hat der Gerichtsvollzieher zu Recht die doppelten Gebühren in Ansatz gebracht.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Beschwerdewert: 60,- €
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