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Landgericht Aachen·5 T 168/06·16.07.2006

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung wegen Kostenvorschuss abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Vollstreckungserinnerung ein, mit der ein Kostenvorschuss für die Herausgabe- und Räumungsvollstreckung verlangt worden war. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts und hält einen Vorschuss von 1.500 € für sachgerecht und angemessen. Der BGH-Beschluss I ZB 45/05 begründe kein generelles Verbot solcher Vorschussforderungen. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung als unbegründet zurückgewiesen; Kostenvorschuss von 1.500 € als angemessen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Vollstreckungsorgane dürfen die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen von der Leistung eines angemessenen und verhältnismäßigen Kostenvorschusses abhängig machen.

2

Die Rechtsprechung, die einen überhöhten Kostenvorschuss beanstandet, begründet nicht generell ein Verbot, Vollstreckungsaufträge an Kostenvorschüsse zu knüpfen.

3

Eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der verlangte Kostenvorschuss sachgerecht, verhältnismäßig und hinreichend begründet ist.

4

Bei erfolgloser sofortiger Beschwerde hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 766 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Jülich, 7 a M 669/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jülich vom 30.05.2006 - 7 a M 669/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich Bezug genommen. Die Entscheidung des BGH vom 17.11.2005 (I ZB 45/05) steht dem nicht entgegen, da das Vollstreckungsorgan in dem dort zu entscheidenden Fall einen weitaus höheren Betrag als Kostenvorschuss, nämlich 3.000,- €, verlangte. Der Entscheidung des BGH kann im Übrigen auch nicht die weitreichende Bedeutung zugemessen werden, die ihr die Gläubigerin zumißt. Insbesondere ist dem Beschluss des BGH nicht mit der von der Gläubigerin behaupteten Allgemeinheit zu entnehmen, dass ein Auftrag zur Herausgabe- und Räumungsvollstreckung generell nicht von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werden darf. In der Entscheidung stellt der BGH klar, dass in dem zu entscheidenden Fall der "von der Gerichtsvollzieherin bestimmte Kostenvorschuss über 3.000,- €" "zu hoch bemessen" sei. Vorliegend erscheint es jedenfalls aus den Gründen, die das Amtsgericht umfassend und überzeugend dargelegt hat, sachgerecht und angemessen, dass für den Abtransport persönlicher Habe des Schuldners ein Kostenvorschuss von 1.500,- € geltend gemacht wird.

4

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

5

Beschwerdewert: 1.500,- €

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