Gehörsrüge gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner erhoben Gehörsrüge gegen die Entscheidung der Kammer, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen und den Vollstreckungsschutzantrag zurückzuweisen. Das Gericht hielt die Rüge für unbegründet: Die Nichtzulassung bedarf keiner gesonderten Begründung und die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Wiederholter Vortrag begründet keine Gehörsverletzung. Das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Gehörsrüge der Schuldner als unbegründet zurückgewiesen; Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen und Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsrüge ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer konkret und substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen oder Beweisanträge übergangen hat.
Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Ausführungen begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und rechtfertigt keine Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO setzt das Vorliegen der dort genannten Zulassungsgründe voraus; sind diese nicht erfüllt, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bedarf keiner gesonderten Aussprache und ist insoweit keiner eigenen Begründung zugänglich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 903 M 1236/12
Leitsatz
Nachinstanz / Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 2 BvR 2455/12
Tenor
Die Gehörsrüge der Schuldner vom 06.08.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 27.09.2012 hat die Kammer auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers und unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldner den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.07.2012 (903 M 1236/12) aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldner vom 11.06.2012 zurückgewiesen wird.
Auf die mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.10.2012 erhobene Gehörsrüge hat die Kammer nach erfolgter Beweiserhebung den Kammerbeschluss vom 27.09.2012 aufrecht erhalten.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.08.2013 erheben die Schuldner Gehörsrüge mit der Begründung, die Kammer habe ohne Begründung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, erhebliche Beweisanträge und wesentlichen Parteivortrag übergangen.
II.
Die Gehörsrüge ist ohne Erfolg, soweit die Schuldner eine Rechtsverletzung dahingehend rügen, dass die Kammer ohne Begründung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen habe. Da die Nichtzulassung nicht ausgesprochen werden muss, bedarf sie auch keiner Begründung. Da die Kammer die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO im konkreten Fall auch weiterhin als nicht erfüllt sieht, war die Zulassung auch nicht ausnahmsweise auf die Gehörsrüge hin auszusprechen.
Aber auch darüber hinaus geht die Kammer nicht davon aus, dass der Anspruch der Schuldner auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Die Ausführungen der Schuldner im Schriftsatz vom 06.08.2013, die eine Wiederholung ihres bisherigen Vortrages darstellen, geben der Kammer keine Veranlassung, eine andere Entscheidung zu treffen, als sie im Beschluss vom 22.07.2013 erfolgt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 27.09.2012 und des zuvor genannten Beschlusses Bezug genommen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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