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Landgericht Aachen·5 T 116/12·21.07.2013

Gehörsrüge nach §321a ZPO gegen Kammerbeschluss – Aufrechterhaltung wegen Umzugsfähigkeit

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob eine Gehörsrüge gemäß §321a ZPO gegen den Kammerbeschluss vom 27.09.2012. Zentrale Frage war, ob eine Zwangsräumung die Gesundheit der Schuldnerin so gefährdet, dass die Verfügung abzuändern ist. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist die Schuldnerin grundsätzlich umzugsfähig; Belastungen seien bei Vorhandensein von Bezugspersonen und Arzt tolerabel. Der Kammerbeschluss wird daher aufrechterhalten; Gesundheitsgefahren werden durch Hinzuziehung eines Arztes berücksichtigt.

Ausgang: Gehörsrüge nach §321a ZPO als unbegründet abgewiesen; Kammerbeschluss vom 27.09.2012 wird aufrechterhalten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gehörsrüge nach §321a ZPO führt nur dann zu einer abweichenden Entscheidung, wenn die behauptete Gehörsverletzung entscheidungserhebliche Auswirkungen gehabt hätte.

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Bei Zweifeln an der Umzugsfähigkeit einer Person kann die Kammer ein fachärztliches Gutachten einholen und dieses in die Entscheidungsfindung einbeziehen.

3

Gesundheitsgefährdungen im Zusammenhang mit einer Zwangsräumung sind zu berücksichtigen; sie begründen jedoch nur dann ein Aussetzungs- oder Abänderungsgebot, wenn sie nicht durch mildernde Maßnahmen (z.B. Hinzuziehung eines Arztes) hinreichend abgewendet werden können.

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Ist ein Verfahren gebührenfrei, ist eine gesonderte Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Relevante Normen
§ ZPO § 765a§ ZPO § 321a§ 321a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 903 M 1236/12

Leitsatz

Nachinstanz / Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 2 BvR 2455/12

Tenor

Der Kammerbeschluss vom 27.09.2012 wird aufrecht erhalten.

Gründe

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Die zulässige und begründete Gehörsrüge der Schuldner gemäß § 321a ZPO führt zu keiner abweichenden Entscheidung.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 27.09.2012 Bezug genommen, die auch nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. O1, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 02.03.2013 weiterhin Bestand haben.

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Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dem die Kammer sich vollumfänglich anschließt, ist die Schuldnerin zu 1) grundsätzlich in der Lage, in einem neuen Wohnumfeld zu leben und damit umzugsfähig. Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass das Einleben in der neuen Umgebung zwar eine Belastung darstelle; diese sei aber insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Schuldnerin zu 1) die Wohnung kaum mehr verlasse, für sich gesehen tolerabel und verkraftbar, solange Bezugspersonen, wie Familienangehörige und Arzt vor Ort blieben. Dass mit einem Umzug zwingend eine Trennung der Schuldner zu 1) und 2) verbunden wäre, ist für die Kammer jedoch nicht ersichtlich.

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Dass die Räumung an sich mit Gesundheitsgefahren für die Schuldnerin zu 1) verbunden ist, hat die Kammer bereits im Ausgangsbeschluss berücksichtigt und diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass zu der Zwangsräumung ein Arzt hinzuzuziehen ist.

6

Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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OLI