Widerrufsbelehrung beim GbR-Beitritt: Hinweis auf Rückgewähr entbehrlich bei spätem Leistungsaustausch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Publikums-GbR, verlangte rückständige Raten aus einer 2006 erklärten Beteiligung. Die Beklagte widerrief ihren Beitritt und rügte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, weil der Hinweis auf korrespondierende Rückgewähransprüche fehle. Das LG wies die Berufung zurück: Da nach der Vertragsgestaltung Leistungen frühestens nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist ausgetauscht werden sollten, mussten Widerrufsfolgen nach § 357 Abs. 1, 3 BGB a.F. nicht belehrt werden. Maßgeblich sei der gewöhnliche, vertraglich vorgegebene Ablauf, nicht jede theoretisch denkbare Fallgestaltung; die Revision wurde wegen divergierender OLG-Rechtsprechung zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil zurückgewiesen; Zahlungsanspruch bleibt bestehen, Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Widerrufsbelehrung nach § 312 Abs. 2 BGB a.F. muss über Widerrufsfolgen nach § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. nicht informieren, soweit diese Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich nicht eintreten können.
Ob Widerrufsfolgen „tatsächlich nicht eintreten können“, beurteilt sich nach dem bei vertragsgemäßer Abwicklung gewöhnlich zu erwartenden, durch den Vertrag vorgegebenen Ablauf im Zeitpunkt der Abgabe der Verbrauchererklärung.
Der Hinweis auf Widerrufsfolgen ist nicht schon deshalb erforderlich, weil der Verbraucher rechtlich zur vorzeitigen Leistung (§ 271 Abs. 2 BGB) berechtigt wäre; entscheidend ist, ob ein Leistungsaustausch nach der Vertragskonzeption innerhalb der Widerrufsfrist typischerweise zu erwarten ist.
Die Widerrufsbelehrung ist eine einzelfallbezogene Verbraucherinformation und muss nicht für jede nur denkbare Vertragsdurchführung oder abweichende Datumswahl „generell“ ausreichend sein.
Fehlt es an einem wirksamen Widerruf, bleiben vertraglich geschuldete Gesellschaftereinlagen auch nach Beitritt zu einer Publikums-GbR als Zahlungspflichten durchsetzbar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 16 C 484/09
Bundesgerichtshof, II ZR 176/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2011 verkündete Urkunden-Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Heinsberg - 16 C 484/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen
Gründe
Die Klägerin ist eine Publikums-Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Sie begehrt die Zahlung aus einer im Jahre 2006 eingegangenen Gesellschaftsbeteiligung, welche die Beklagte zum Zwecke einer Kapitalanlage eingegangen ist. Die Beklagte hat am 30.03.2006 ein Beitrittsangebot (Anlage K 1, Bl. 15 ff. d.A.) für die Klägerin abgegeben, das am 20.04.2006 angenommen wurde. Nach dem von der Beklagten gewählten Beteiligungsprogramm Multi D waren von ihr, beginnend mit dem 01.05.2006, monatliche Raten-Einlagen inklusive Agio in Höhe von je 52,50 EUR für einen Zeitraum von 30 Jahren zu erbringen, was einen Betrag von 18.900,00 EUR ausmacht. Die letzte Rate zahlte die Beklagte im August 2006. Mit der Klage macht die Klägerin rückständige Raten für den Zeitraum September 2006 bis einschließlich November 2010, d.h. 51 x 52,50 € = 2.677,50, geltend.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2010 (Bl. 77 ff. d.A.) widerrief die Beklagte ihre Beitrittserklärung insbesondere unter Berufung darauf, die ihr erteilte Widerrufsbelehrung sei inhaltlich nicht zutreffend. Hilfsweise erklärte sie die Anfechtung und die Kündigung.
Wegen des Verfahrensganges, des Sachverhaltes im Übrigen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage mit seinem Urteil vom 25.02.2011 stattgegeben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Klägerin habe ein Widerrufsrecht nicht zugestanden.
Gegen das ihr am 02.03.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.03.2011 Berufung eingelegt und diese – nach bis zum 03.06.2011 verlängerter Berufungsbegründungsfrist - am 03.06.2011 begründet. Sie trägt insbesondere vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den erklärten Widerruf verneint. Der Widerruf sei insbesondere nicht verfristet, denn die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. So enthalte die Widerrufsbelehrung den Hinweis auf die Verpflichtung der Beklagten, empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen herauszugeben, nicht aber den Hinweis auf ihr korrespondierendes Recht, die der Klägerin gewährten Leistungen ihrerseits von dieser wieder herauszuverlangen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Heinsberg vom 25.02.2011, Az. 16 C 484/09, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 27.09.2010, Az. 16 C 484/09, aufrechtzuerhalten, im Übrigen die Klage abzuweisen sowie den nachfolgend genannten Hilfsantrag der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte aus rückständigen Gesellschaftereinlagen von 40 Raten à 52,50 € in Höhe von 2.100,00 € als Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruch der Beklagten einzustellen ist.
Sie verteidigt zunächst das Urteil des Amtsgerichtes mit der darin enthaltenen Begründung. Im Übrigen führt sie im Wesentlichen aus, die der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Soweit diese rüge, die Belehrung sei unrichtig, weil sie die Rückgewähransprüche der Beklagten nicht umfasse, treffe dies nicht zu. Nach den Bedingungen des konkreten Beitrittes hätte die Beklagte bei Ausübung des Widerrufsrechtes zwei Wochen nach ihrer Beitrittserklärung keinen Rückgewähranspruch haben können, weil ihre Zahlungspflicht erst zum 01.05.2006 beginnen sollte und damit zu einem Zeitpunkt, der mehr als zwei Wochen nach ihrem Beitrittsangebot liege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
„(…) Zwar muss die Widerrufsbelehrung nach § 312 Abs. 2 BGB 2006 auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB 2006 hinweisen. (…) Eine Widerrufsbelehrung, die nur auf die Rückgewährverpflichtung des Verbrauchers eingeht, ohne den korrespondierenden Rückgewähranspruch zu benennen, ist danach im Grundsatz unvollständig, worauf der BGH allgemein im Urteil vom 12.04.2007 (VII ZR 122/06, NJW 2007, 1946) hingewiesen hat. Auf der Grundlage dieser Entscheidung des BGH halten auch verschiedene Oberlandesgerichte die im vorliegenden Fall zu beurteilende Widerrufsbelehrung für unzureichend (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 30.12.2009, 23 U 16/08, NJOZ 2010, 1033; OLG München, Beschluss vom 22.06.2010, 27 U 281/10, Anlage KK 2; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.08.2010, 4 U 113/10, Anlage K 25a). Die genannten Entscheidungen berücksichtigen nach Auffassung des Senates aber nicht hinreichend eine Besonderheit in der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstellation, welche darin besteht, dass es nach dem Inhalt der in der Beitrittserklärung vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung zu einem Leistungsaustausch zwischen den Parteien frühestens ab dem 01.11.2006 kommen soll, mithin also nach Ablauf einer vom Zeitpunkt der Beitrittserklärung an gerechneten 2-wöchigen Widerrufsfrist. Dies ist für den Inhalt der Widerrufsbelehrung insofern von Bedeutung, als ein Interesse des Verbrauchers an der Belehrung über Widerrufsfolgen nur bestehen kann, wenn und soweit diese Folgen tatsächlich eintreten können (vgl. etwa Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 312 Rn. 31). Dementsprechend regelt § 312 Abs. 2 S. 3 BGB in der aktuell gültigen Fassung (BGB n.F.), dass der Hinweis auf die Rechtsfolgen von § 357 Abs. 1 und 3 BGB nicht erforderlich ist, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können. Diese, seit dem 11.06.2010 gültige, Vorschrift findet zwar auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Sie enthält aber keine sachliche Änderung von § 312 Abs. 2 BGB 2006, sondern ist als Klarstellung der schon im Oktober 2006 maßgeblichen Rechtslage zu verstehen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks 16/11643, S. 69). Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009, mit welchem § 312 Abs. 2 S. 3 BGB eingefügt wurde (dazu ausführlich Schröder NJW 2010, 1933), spricht für die Annahme, dass mit dieser Regelung eine Gesetzeslage klargestellt wird, welche schon im Oktober 2006 gültig war. (…) Die Beklagte musste deshalb im vorliegend zu beurteilenden Fall auf die Widerrufsfolgen nicht hinweisen, denn sie konnten in dem genannten Sinne tatsächlich nicht eintreten. So fällt es unter § 312 Abs. 2 S. 3 BGB n.F., wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden (vgl. Grüneberg, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurden vertragliche Leistungen auch erst ab dem 01.11.2006 erbracht, wie der Kläger selbst im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2011 eingeräumt hat. Für die Frage der Wirksamkeit der bei Abgabe der Beitrittserklärung erteilten Widerrufsbelehrung kann es allerdings nicht auf eine nachträgliche Betrachtung der Ereignisse ankommen. Nach Auffassung des Senates ist vielmehr entscheidend, welcher Ablauf bei der Vertragsdurchführung durch die Regelung des Vertrages vorgegeben ist, wie sich also die Durchführung des Vertrages unter gewöhnlichen Umständen zum Zeitpunkt der Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung des Verbrauchers darstellt. (…) Die Anknüpfung an einen gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist auch hinreichend konkret und dem BGB nicht fremd, wie sich aus der Regelung in § 252 S. 2 BGB ergibt. Legt man aber den am 04.10.2006 zu prognostizierenden gewöhnlichen Verlauf der Dinge zugrunde, war von einem Leistungsaustausch innerhalb der 2-wöchigen Widerrufsfrist nicht auszugehen, weil eine Zahlungsverpflichtung sowohl für die Einmaleinlage als auch für die Rateneinlage erst am 01.11.2006 begann. Im Falle der Rateneinlage war eine vorzeitige Zahlung des Klägers schon deshalb nicht zu erwarten, weil dieser der Beklagten am 04.10.2006 eine Einzugsermächtigung erteilt hatte. (…) Der Senat geht deshalb im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles davon aus, dass die Beklagte auf die Widerrufsfolgen aus § 357 Abs. 1 und 3 BGB 2006 nicht hinweisen musste (ebenso KG, Verfügung vom 21.06.2010 und Beschluss vom 16.07.2010, 14 U 75/10; OLG München, Beschluss vom 01.07.2010, 27 U 322/10; LG Frankfurt/O., Urteil vom 14.04.2010, 13 O 360/09; von der Beklagten im vorliegenden Verfahren jeweils vorgelegt). (…)“
Dem schließt sich die Kammer auch für den vorliegenden Fall an. Nach dem Inhalt der in der Beitrittserklärung (Bl. 15 ff. d.A.) vom 30.03.2006 vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung sollte es zu einem Leistungsaustausch zwischen den Parteien frühestens ab dem 01.05.2006 kommen, mithin deutlich nach Ablauf einer vom Zeitpunkt der Beitrittserklärung an gerechneten 2-wöchigen Widerrufsfrist. Eine Belehrung über einen Widerruf nach einem Haustürgeschäft i.S. von § 312 Abs. 1 BGB 2006 musste damit einen Hinweis auf die Rechtsfolgen aus § 357 Abs. 1 und 3 BGB 2006 auch zum 30.03.2006 nicht enthalten, wenn – wie vorliegend der Fall - diese Folgen tatsächlich nicht eintreten konnten. Entscheidend ist diesbezüglich, welcher Ablauf bei der Vertragsdurchführung durch die Regelung des Vertrages vorgegeben war, wie sich also die Durchführung des Vertrages unter gewöhnlichen Umständen zum Zeitpunkt der Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung des Verbrauchers darstellte. Hiernach wäre die erste Rateneinlage frühestens am 01.05.2006 durch Bankeinzug seitens der Klägerin erfolgt und eine Einmalzahlung war nicht vereinbart.
Dem steht schließlich auch nicht die Argumentation des bei juris veröffentlichten Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.05.2011 (9 U 43/10) entgegen, in dem es heißt:
„(…) Soweit der BGH eine dahingehende Belehrung ausnahmsweise für entbehrlich ansieht, setzt dies voraus, dass der Eintritt der Rechtsfolgen, über die nicht belehrt wurde, nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist. Der Einwand der Beklagten, dies sei der Fall, weil der Kläger vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist keine Zahlungen zu erbringen gehabt habe und der Beitritt überhaupt erst nach Ablauf der Frist "in Vollzug gesetzt worden" sei, greift nicht durch. Zwar sollte der Kläger seine Einmaleinlage in Höhe von 6.000,- EUR und den ersten Monatsbetrag von 52,50 EUR erst "am 1.11.2005" zahlen, also 1 ½ Monate nach dem Beitritt und rund einen Monat nach Ablauf der Widerrufsfrist. Der Kläger wäre aber gemäß § 271 II BGB berechtigt gewesen, die Einmalzahlung vor Ablauf des Fälligkeitstermins und damit vor Ablauf der Widerrufsfrist zu erbringen. Anders als die Ratenzahlungen sollte diese auch nicht per Einzugsermächtigung durch die Beklagte vom Konto des Klägers eingezogen werden. Demzufolge ist die Belehrung hinsichtlich der Pflicht der Beklagten unvollständig, diese Zahlung im Falle des Widerrufs zurückzugewähren (so sinngemäß auch BGH vom 2.2.2011, VIII ZR 103/10).
Es kommt hinzu, dass die Parteien in das dafür auf der Beitrittserklärung vorgesehene Feld auch jedes andere Datum für den Beginn der Zahlungen hätten eintragen können, also auch eines, das noch vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt. Auch für diesen Fall bleibt das Schicksal der Einmalzahlung im Unklaren. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es danach nicht von vornherein undenkbar, dass die Widerrufsfrist vor einer Zahlung des Beitretenden noch nicht abgelaufen ist. Die Frage, ob die Widerrufsbelehrung ausreichend ist, kann aber nicht davon abhängig gemacht werden, ob im konkreten Einzelfall im Feld für den Zahlungsbeginn ein Datum eingetragen wird, das nach Ablauf der Widerrufsfrist liegt. Vielmehr muss die Widerrufsbelehrung für jeden denkbaren Fall generell ausreichend sein. (…)“
Das Oberlandesgericht Frankfurt übersieht, dass es sich bei der Widerrufsbelehrung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung für jeden denkbaren Fall handelt, die einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen wäre. Vielmehr stellt die Belehrung eine tatsächliche Information dar, welche den Verbraucher im Einzelfall in die Lage versetzen soll, sachgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (so auch OLG Dresden, a.a.O.). Der vorliegende Fall sah zudem keine Einmalzahlung vor, sondern eine erstmals am 01.05.2011 durch Bankeinzug zu erbringende Ratenzahlung. Zwar hätte die Beklagte ihrerseits bereits vorzeitig Zahlungen erbringen können, § 271 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer indes, welcher Ablauf bei der Vertragsdurchführung durch die Regelung des Vertrages vorgegeben ist, wie sich also die Durchführung des Vertrages bei vertragsgemäßer Abwicklung zum Zeitpunkt der Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung des Verbrauchers darstellt. Hierüber ist zu belehren und nicht über jede nur denkbare und rechtlich zulässige Fallkonstellation.
2. Die Zinsforderung folgt aus den §§ 291, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil durch die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen im gesamten Bundesgebiet wortgleiche Widerrufsbelehrungen in vergleichbaren Fällen verwendet wurden, welche aber hinsichtlich ihrer Wirksamkeit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte uneinheitlich behandelt werden.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.677,50 €