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Landgericht Aachen·5 S 451/06·12.07.2007

Berufung: Zustimmung zur Mieterhöhung (§558 BGB) abgewiesen wegen Verschlechterung der Wohnlage

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB. Das Landgericht Aachen hat die Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich behandelt und die Klage abgewiesen, weil die erforderliche Erhöhung durch die Bewertung der Wohnlage nicht gerechtfertigt ist. Maßgeblich waren gestiegene Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die NATO-Airbase, mangelhafte Versorgung und verschlechterter ÖPNV-Eindruck. Das Gericht stützte sich auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten; ein bloßes Einverständnis mit einem Vergleichsvorschlag stellt kein Anerkenntnis dar.

Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB setzt eine der Erhöhung zuträgliche Bewertung der örtlichen Wohnlage und entsprechende Vergleichsmieten voraus; erhebliche Verschlechterungen der Wohnlage (z. B. gesteigerte Lärm- oder Geruchsbelästigungen, fehlende Versorgung) können die Durchsetzbarkeit der Erhöhung verhindern.

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Gerichte dürfen die Bewertung eines in einem Parallelverfahren erstellten, überzeugenden Sachverständigengutachtens verwerten, wenn dieses über Ortskenntnis und nachvollziehbare Feststellungen zur Lage verfügt.

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Die Erklärung, einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zuzustimmen, stellt nicht ohne weiteres ein rechtsverbindliches, vorbehaltloses Anerkenntnis dar; es bedarf eines eindeutigen, vorbehaltslosen Geständnisses.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Relevante Normen
§ BGB § 558§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 558 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Geilenkirchen, 10 C 573/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.11.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen - 10 C 573/04 AG Geilenkirchen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten führt auch in der Sache selbst zum Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß §§ 558 BGB ist nicht begründet. Die Kammer nimmt vorab inhaltlich Bezug auf die in dem Verfahren 5 C 234/04 AG Geilenkirchen / 5 S 219/05 LG Aachen enthaltenen Erwägungen (= einfache Wohnlage) und insbesondere auf das in dem genannten Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen XXXXXXXX vom 11.04.2005, welches nach Überzeugung der Kammer von einer hohen Ortskenntnis geprägt ist. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung des Sachverständigen XXXXXXXX, nach der die betreffende Fliegerhorstsiedlung in Geilenkirchen-Teveren in den letzten Jahren erheblich an Wert verloren hat. Die Siedlung ist nahezu vollständig von der Außenwelt abgeschnitten. Eine Verschlechterung der Bewertung der Wohnlage gegenüber dem Jahre 1998 ergibt sich auch dadurch, dass selbst bei gleichbleibenden tatsächlichen Umständen sich deren Bewertung negativ verändert hat. So ist - bei stark gestiegenen Betriebskosten des Individualverkehrs - die spärliche Versorgung durch den öffentlichen Personennahverkehr heute negativer zu bewerten als noch vor neun Jahren. Einkaufsmöglichkeiten sind in dem Wohngebiet nicht gegeben. Auch in unmittelbarer Nähe sind keine Einkaufsmöglichkeiten, die im Fußwege in wenigen Minuten erreicht werden können. Der von der Lilienthalallee ausgehende Kfz-Verkehrslärm ist in der Richthofenstraße in vergleichbarer Weise wahrnehmbar wie in der Scharnhorststraße, welche Gegenstand des o.g. Parallelverfahrens war. Auch die Negativbewertung von Lärm- und Geruchsbelästigungen ist in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen, so dass die von der NATO-Airbase ausgehenden Beeinträchtigungen als erheblich eingestuft werden müssen. Die Triebwerke der AWACS-Flugzeuge sind in den vergangenen Jahren nicht gegen neue ausgetauscht worden; die durch diese alten Triebwerke verursachten Lärmbelästigungen sind erheblich. Auch Geruchsbelästigungen durch Kerosin sind - insbesondere im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Bedenken - heute schwerer wiegend als noch im Jahre 1998. Dies gilt insbesondere im Vergleich zu anderen Wohngebieten in Geilenkirchen. Unter den beschriebenen Umständen hält die Kammer die Einordnung der Wohnlage in den mittleren Bereich der einfachen Wohnlage für durchaus sachgerecht.

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Ein rechtlich verbindliches Anerkenntnis der Beklagten kann in deren Schreiben vom 03.07.2005 (Bl.94 GA) nicht gesehen werden. In diesem Schreiben erklären sich die Beklagten lediglich mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag einverstanden. Es liegt auf der Hand, dass damit ein vorbehaltloses Anerkenntnis der Beklagten, die diesen Schriftsatz als juristische Laien verfasst haben, nicht verbunden war.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert: 92,64 €.

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U1U2U3