Berufung: Kein Rechtsschutz wegen Risikoausschluss nach § 3 Abs. 4c ARB 94
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten und eine Deckungszusage von ihrer Rechtsschutzversicherung. Das Landgericht verneint Versicherungsschutz, da nach § 4 Abs. 1a ARB 94 der Versicherungsfall bereits mit dem schadensverursachenden Ereignis (Inspektion) eintritt und ein Risikoausschluss nach § 3 Abs. 4c ARB 94 greift. Eine teleologische Auslegung zu Gunsten der Klägerin lehnte das Gericht ab; eine Ausnahme bei fehlender Kollusion bestand nicht. Die Berufung wurde abgewiesen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet abgewiesen; kein Versicherungsschutz wegen Risikoausschluss nach ARB 94
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rechtsschutzversicherungen im Schadensersatzrecht tritt der Versicherungsfall nach § 4 Abs. 1a ARB 94 mit dem ersten Ereignis ein, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
Ein Risikoausschluss nach § 3 Abs. 4c ARB 94 schließt Deckung aus, wenn das konfliktverursachende Ereignis eine nicht rechtsschutzversicherte Person trifft und der Anspruch erst später auf den Versicherungsnehmer übergeht.
Zur Abgrenzung von Kausalereignis- und Folgeereignistheorie ist § 4 Abs. 1a ARB 94 dahingehend auszulegen, dass die Kausalereignistheorie zugrunde liegt; eine großzügige Auslegung der Bedingungen zur Vermeidung unbilliger Härten ist nicht geboten, wenn ein adäquat-kausaler Zusammenhang besteht.
Eine teleologische Beschränkung des Wortlauts von § 3 Abs. 4c ARB 94 zugunsten des Versicherungsnehmers ist nur bei besonderen, nachweisbaren Ausnahmefällen (z. B. Kollusion) gerechtfertigt; fehlt ein solcher Fall, bleibt der Ausschluss anzuwenden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 8 C 428/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.12.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 8 C 428/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens 20 C 151/01 Amtsgericht Kerpen bereits verauslagten 1.100,00 DM, noch einen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage für dieses Verfahren, da ein Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 4b ARB 94 besteht. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird inhaltlich Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Die Berufungsbegründung gibt lediglich zu den folgenden ergänzenden Anmerkungen Anlass:
Im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreites ist kein Versicherungsfall eingetreten, für den die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren hätte.
Gemäß § 4 Abs. 1a ARB 94 besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Schadensersatzrechtsschutz von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll. Der Versicherungsfall ist mithin entgegen der Ansicht der Klägerin nicht - erst - mit dem tatsächlichen Defekt des Zahnriemens bzw. der Weigerung der Reparaturfirma, Schadensersatz zu leisten, eingetreten, sondern bereits im Zeitpunkt der 90.0000 km-Inspektion. Zu diesem Zeitpunkt bestanden keine Rechtsbeziehungen zwischen der Werkstatt und der Klägerin bzw. deren mitversicherten Ehemann.
Soweit die Klägerin in der Berufung auf den Meinungsstreit zwischen der sog. Kausalereignistheorie und der Folgeereignistheorie abstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Streit sich auf § 14 Abs. 1 der ARB 75 bezog und durch § 4 Abs. 1 a) ARB 94 zu Gunsten der Kausalereignistheorie festgeschrieben worden ist (Harbauer, ARB-Kommentar, 6. Aufl., § 4 ARB Rn. 3). Die Regelung ist inhaltlich eindeutig. Da im konkreten Fall das schadensverursachende Ereignis nicht völlig unvorhersehbar gewesen war, sondern in einem adäquat-kausal zurechenbaren Zusammenhang mit dem tatsächlich eingetretene Schaden steht, ist auch keine "großzügige Auslegung der Bedingungen" zur Vermeidung unbilliger Härten geboten.
Die Voraussetzungen für einen Risikoausschluss nach § 3 Abs.4c ARB 94 sind dem Wortlaut nach eindeutig erfüllt. Selbst wenn etwaige Gewährleistungsansprüche mit dem Verkauf des Wagens originär übergegangen sein sollten, wäre - wie auch bei der Abtretung - der Anspruch erst nach Eintritt des Umstandes übertragen worden, der den Versicherungsfall bilden würde.
Die Regelung in § 3 Abs. 4c ARB 94 (§ 4 Abs. 2b ARB 75) ist auch nicht über ihren Wortlaut hinaus teleologisch in dem Sinne auszulegen, dass immer dann, wenn ein Anspruch ohne kollusives Zusammenwirken von einer nicht rechtsschutzversichererten Person auf einen Versicherungsnehmer übertragen wird, Rechtsschutz zu gewähren ist. § 3 Abs. 4c ARB 94 dient nicht nur der Verhinderung des Erschleichens von Rechtsschutzleistungen, sondern trägt auch der Tatsache Rechnung, dass hier der konfliktauslösende Vorgang im Sinne des § 4 Abs. 1 ARB 94 (§ 14 ARB 75), der eine Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und damit - als Passivum - die Aufwendung von Rechtskosten notwendig macht, eine unversicherte Person trifft, die erst nachträglich den bereits konfliktbehafteten Anspruch auf den Versicherungsnehmer überträgt. Insoweit dient die Bestimmung auch der Klarstellung, da an sich beim Vorliegen des umschriebenen Tatbestandes schon nach den allgemeinen Versicherungsrechtlichen Grundsätzen keine Deckung besteht (Harbauer, a.a.O., § 4 ARB 75 Rn. 157). Über die Tatsache, dass es schlicht am Eintritt des Versicherungsfalles fehlt, können auch wirtschaftliche Überlegungen nicht hinweghelfen (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 4 ARB 75 Rn. 43).
Ob dennoch ausnahmsweise dann Versicherungsschutz zu gewähren ist, wenn von vorneherein der Versicherungsnehmer der von dem "Versicherungsfall" eigentlich wirtschaftlich Betroffene ist (und eine Kollusion ausscheidet), kann dahinstehen, da diese Ausnahme vorliegend nicht gegeben ist. Im Zeitpunkt der Inspektion stand der Ehemann der Klägerin in keiner rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zum streitgegenständlichen Wagen. Die teleologische Reduktion des § 3 Abs. 4c ARB auch allgemein auf solche Fälle auszudehnen, in denen der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Eintritts des "Versicherungsfalls" weder schadensrechtlich noch wirtschaftlich unmittelbar Geschädigter ist, wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten (vgl. Harbauer, a.a.O., § 4 ARB 75 Rn. 167, 171) und ist auch nicht zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, § 543 Abs. 2 ZPO, nicht gegeben sind.
Berufungsstreitwert: bis 2.500 EUR.
Richter am Landgericht C
- Richter am Landgericht C
Dr. I2
ist wegen Urlaubs an
der Unterschriftslei-
stung gehindert.
I