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Landgericht Aachen·5 S 276/00·23.11.2000

Berufung nach Verkehrsunfall: Kein Schadensersatz gemäß §§7,18 StVG, §3 PflVG

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 27.04.1999 und legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen ein. Streitpunkt war, ob der Vorfahrtsverletzung der Zeugin ein Verschulden zuzuschreiben ist. Das Landgericht hielt den Anscheinsbeweis zugunsten des Beklagten aufrecht und sah keine überzeugenden Anhaltspunkte für einen atypischen Geschehensablauf. Die Berufung wurde deshalb zurückgewiesen; ein Anspruch nach §§7,18 StVG, §3 PflVG besteht nicht.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen als unbegründet abgewiesen; kein Anspruch aus §§7,18 StVG, §3 PflVG.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Vorfahrtsverletzung begründet der Anscheinsbeweis grundsätzlich die Vermutung eines schuldhaften Verhaltens, das im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen ist.

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Erstreckt sich die Fahrbahn der bevorrechtigten (Haupt-)Straße trichterförmig über das Einmündungsviereck hinaus, so umfasst das Vorfahrtsrecht auch die bis zu den Endpunkten der Erweiterung reichenden Fahrbahnanteile; eine unterbrochene weiße Linie begrenzt den Vorfahrtsbereich nicht zwingend.

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Die Mitbenutzung eines hinter einer unterbrochenen Linie liegenden Fahrbahnteils durch den Vorfahrtsberechtigten ist nicht per se schuldhaft; maßgeblich ist, ob dabei Rücksichtspflichten verletzt oder das Vorfahrtsrecht erkennbar erzwungen werden.

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Ein Schadensersatzanspruch aus §§7,18 StVG, §3 PflVG setzt die gerichtliche Überzeugung voraus, dass der vermeintlich Vorfahrtsverletzende schuldhaft gehandelt hat; widersprüchliche Zeugenaussagen und gutachterliche Feststellungen können diese Überzeugung ausschließen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 7, 18 StVG§ 3 PflVG§ 17 StVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6.Juli 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 10 C 324/99 - wird auf seine  Kosten zurückgewiesen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Rubrum

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5 S 276/00 10 C 324/99 AG AachenAnlage zum Verkündungs- protokoll vom 24.11.2000 Verkündet am 24.11.2000 ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
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Landgericht  Aachen

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IM NAMEN DES VOLKES

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U R T E I L

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In dem Rechtsstreit

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pp.

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hat die 5.Zivilkammer des Landgerichts Aachen

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auf die mündliche Verhandlung vom 3.11.2000

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durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Zerbes,

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die Richterin am Landgericht Potthoff sowie den

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Richter am Landgericht Weißkirchen

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für Recht erkannt:

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Die Berufung des Klägers gegen das am 6.Juli 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 10 C 324/99 - wird auf seine  Kosten zurückgewiesen.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalles vom 27.4.1999 kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG zu.

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Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen  des Amtsgerichts verwiesen werden, § 543 Abs. 1 ZPO, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt.

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Die Berufungsbegründung gibt lediglich Veranlassung zu den folgenden Ausführungen:

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugin ... die dem Beklagten zu 1) zustehende Vorfahrt mißachtet hat.

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Für ein Verschulden der Zeugin ..., das sich der Kläger im Rahmen der gemäß § 17 StVG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zurechnen lassen muß, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, weil diese die Vorfahrt des Beklagten zu 1) zu beachten hatte.

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Aus den vom Sachverständigen gefertigten Lichtbildern vom Unfallort ergibt sich, dass sich der Straßenraum der bevorrechtigte Hauptstraße im Bereich des Einmündungsbereiches der ...Straße in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) erweitert. Die gegebene Situation ist daher einer trichterförmigen Einmündung einer vorfahrtsberechtigten Straße vergleichbar. In diesem Fall beschränkt sich das Vorfahrtsrecht jedoch nicht auf das durch Fluchtlinien der Fahrbahnen  gebildete Einmündungsviereck, sondern umfaßt die gesamte bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße. Eine der Straßenbiegung an ihrer rechten Seite folgende weiße unterbrochene Linie stellt dabei keine Begrenzung des Vorfahrtsbereichs dar (vgl. OLG Hamburg DAR 1968,250).

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Dementsprechend ist vorliegend der dem Vorfahrtsbereich der Hauptstraße zuzuordnende Straßenbereich nicht durch die unterbrochene weiße Linie begrenzt, sondern erstreckt sich über diese hinaus.

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Aus diesem Grunde durfte der Beklagte zu 1) unter Ausnutzung seines Vorfahrtsrechts auch unter Mitbenutzung des aus seiner Sicht hinter der unterbrochenen Linie befindlichen Fahrbahnteiles  auf die Busspur auffahren.

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Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung hat der Kläger weder entkräften können noch einen atypischen Geschehensablauf erweisen können. Der Beklagte zu 1) hatte  zwar Rücksicht auf Wartepflichtige im Einmündungsbereich zu nehmen und durfte sein Vorfahrtsrecht auch nicht erzwingen. Dass den Beklagten ein derartiger Verstoß zur Last fällt, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht fest.

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Von einem solchen Verstoß ist nur dann auszugehen, wenn die Zeugin ..... bei Annäherung des Busses bereits im Einmündungsbereich gestanden hat oder aber für den Beklagten zu 1) absehbar war, dass diese ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen konnte.

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Insoweit kann  nach den nachvollziehbaren und überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen ... aufgrund der Kollisionsstelle sowie der eingetretenen Schäden allerdings grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits gestanden hat. In diesem Fall hätte jedoch - so der Sachverständige - der Bus eine Fahrlinie einhalten müssen, bei der er mit dem rechten Vorderrad über den Gehweg gefahren wäre. Darüber hinaus hätte der Bus aber auch  nicht ohne weitere Rangiermanöver die konkrete Kollisionsendstellung erreichen können.

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Dass der Beklagte zu 1) nach dem Unfall mit dem von ihm gefahrenen Bus noch Rangiermanöver vorgenommen hat, ist jedoch weder vom Kläger behauptet noch von einer der vernommenen Zeuginnen bekundet worden.

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Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob der Eindruck der Zeugin ....., die nach ihrer Aussage einen Schlag verspürt hat, dabei aber davon ausging, der Bus sei über den Bordstein gefahren, zutreffend gewesen ist.

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Schließlich sprechen gegen die Behauptung des Klägers, die Zeugin ... habe bei Annäherung des Busses an den Einmündungsbereich bereits  gestanden,  auch die Aussagen der Zeuginnen ... und .... Beide haben übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin ... nicht angehalten hat, sondern gegen den Bus gefahren ist. Gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen spricht dabei nicht, dass beide angegeben haben, der Bus habe die Fahrbahn der ...Straße nicht mitbenutzt. Ob der Bus die unterbrochene Linie überfahren hat, läßt sich aus der eingeschränkten Sicht eines Busfahrgastes kaum beurteilen. Demgegenüber kann dieser jedoch durchaus beobachten, ob ein sich aus seitlicher Richtung näherndes Fahrzeug zum Stillstand kommt.

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Unter Berücksichtigung der Aussagen der am Unfall unbeteiligten Zeuginnen ... und ... sowie der Ausführungen des Sachverständigen vermochte  aber auch die Kammer nicht allein aufgrund der  Bekundungen der Zeugin ... die hinreichende Überzeugung zu gewinnen, dass diese tatsächlich bereits im Einmündungsbereich vor der Kollision zum Stillstand gekommen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren:                             8.943,- DM.

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Zerbes                                                        Weißkirchen                                          Potthoff