Berufung: Klage wegen Bienenstichen – Verkehrssicherungspflicht verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Stichen durch Bienen am 28.05.2004 gegen die Beklagte. Die Kammer verneint eine Haftung der Beklagten nach §241 Abs.2 BGB bzw. §823 Abs.1 i.V.m. §253 Abs.2 BGB. Es bestand keine vorhersehbare, naheliegende Gefahr und keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Haftbar werden allenfalls der Bienenhalter (§833 S.1 BGB) und nicht die Beklagte gesehen.
Ausgang: Klage des Klägers wegen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen durch Bienenstiche als abgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, Haftung primär beim Bienenhalter
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend hält; sie setzt eine voraussehbare, naheliegende Gefahr für fremde Rechtsgüter voraus.
Die bloße Kenntnis, dass ein Nachbar Bienen hält, begründet ohne nachweisbare vergleichbare Vorfälle keine Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers gegenüber Kunden.
Für Verletzungen durch Bienen kommt primär die Haftung des Bienenhalters nach § 833 S. 1 BGB in Betracht; eine Haftung Dritter erfordert besondere Umstände und ein eigenes pflichtwidriges Überwachungs- oder Schutzversäumnis.
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Schutzpflichtverletzungen (§ 241 Abs. 2, § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB) setzen das Vorliegen einer vorhersehbaren und vermeidbaren Gefahr voraus; fehlt diese, ist eine Haftung ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Geilenkirchen, 5 C 130/04
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 22.12.2004 – 5 C 130/04 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebeninterven-tion entstandenen Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten führt auch in der Sache selbst zum Erfolg.
Die durch Lichtbilder (Bl.3 a GA) belegten Verletzungen des Klägers begründen eine Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldforderung gegen die Beklagte nicht. Denn diese kann für den Vorfall vom 28.05.2004 weder gemäß § 241 Abs. 2 BGB (früher: culpa in contrahendo) noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB haftbar gemacht werden.
Die Beklagte ist für das Handeln und Unterlassen des Streitverkündungsempfängers G, der in seiner Eigenschaft als Hobbyimker und Tierhalter i.S.d. § 833 S. 1 BGB dafür Sorge zu tragen hat, dass fremde Personen von seinen Bienen nicht verletzt werden (vgl. hierzu näher OLG Bamberg NJW-RR 1992, 406 (407)), nicht verantwortlich.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sieht die Kammer aber auch die Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfaßt diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH NJW 2004, 1449 (1450)). Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar.
Auf der Grundlage dieses Maßstabs bestand mangels vergleichbarer Vorfälle in der Vergangenheit vorliegend eine naheliegende Gefahr der Schädigung Dritter nicht. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht nachzuweisen vermocht, dass Mitarbeitern der Beklagten das Auftreten ähnlicher Fälle in der Vergangenheit bekannt gewesen sei. Entsprechendes hat weder der Zeuge G noch der Zeuge K bestätigt (Bl.35 f. GA: "Bis zu diesem Zeitpunkt gab es keine Beschwerden, ... . Das bezieht sich sowohl auf Mitarbeiter wie Kunden."). Bekannt war lediglich, dass der Grundstücksnachbar (= Streitverkündungsempfänger G) Bienen auf seinem Grundstück hält. Es würde die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb überspannen, wenn allein im Hinblick auf diesen Umstand verlangt würde, dass die Beklagte den hinteren Bereich ihres Firmengeländes für Kunden absperrt oder etwa die eigenen Mitarbeiter mit Schutzmasken und Handschuhen ausrüstet, damit diese für die Kunden die eingekaufte Ware in den Pkw einladen. Auch ist gerade im Frühjahr die Gefahr von Bienen- oder Wespenstichen allgegenwärtig und damit dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Die bloße Kenntnis davon, dass ein Nachbar einen Bienenstock unterhält, verpflichtet einen Eigentümer noch nicht zur Erteilung eigener Warnhinweise oder zur Sperrung bestimmter Grundstücksabschnitte. Verpflichtet zur Ergreifung besonderer Vorkehrungen wird vielmehr allenfalls der nach § 833 S. 1 BGB haftende Bienenhalter selbst. Auch ist es im Ergebnis nicht vorwerfbar, die Kunden bei Beladungsvorgängen zur Benutzung des hinteren Grundstücksteils zu veranlassen. Denn sobald ein Bienenschwarm den Bienenstock verlässt, läßt sich dieser Insektenflug nicht willkürlich auf bestimmte Grundstücksteile begrenzen. Der Vorfall vom 28.05.2004 hätte sich ebenso im vorderen Teil des Betriebsgeländes ereignen können. Da es – wie ausgeführt – in der Vergangenheit noch nicht zu vergleichbaren Schadensfällen gekommen ist, gab es für die Beklagte auch keine Veranlassung zu der Annahme, dass Kunden beim Beladen ihres Fahrzeuges von Bienen des Nachbargrundstücks gestochen werden. Im Übrigen weist die Beklagte in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hin, dass sie letztlich kaum Einfluss darauf hatte, ob und wo der Streitverkündungsempfänger G einen Bienenstock unterhält.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 1.025,00 €
Dr. X H Dr. Y