Berufung gegen Mietwagen-Forderungsdurchsetzung: §5 RDG zulässt Abtretung und Aktivlegitimation
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Aachen weist die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, das der Klägerin Schadensersatzansprüche zusprach, zurück. Streitpunkte waren die Schätzgrundlage, Beweisangebote und die Frage der Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmens nach RDG. Die Kammer bestätigt die Zulässigkeit der Abtretung nach §5 RDG und verneint Verfahrensfehler; neue Einwendungen in der Berufung sind unbeachtlich.
Ausgang: Berufung der Beklagten gemäß §522 Abs.2 ZPO mangels Erfolgsaussichten durch Beschluss zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit ist nach §5 RDG zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört; dies kann die Einziehung abgetretener Schadensersatzansprüche einschließen.
Ein Abtretungsvertrag, durch den Schadenersatzansprüche an ein Mietwagenunternehmen übertragen werden, ist nicht bereits wegen der damit verbundenen Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach RDG nichtig; das Unternehmen kann aktivlegitimiert sein.
Die bloße Andeutung eines Gerichts, eine bestimmte Schätzgrundlage heranzuziehen, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder eine Überraschungsentscheidung, sofern die Parteien die in Betracht stehenden Schätzgrundlagen erkennen konnten.
Vorbringen und Beweisanträge, die erstmals in der Berufungsinstanz erhoben werden und erstinstanzlich nicht geltend gemacht wurden, sind grundsätzlich unbeachtlich; erstinstanzlich nicht bestrittene Positionen sind zuzusprechen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 110 C 122/11
Tenor
beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Rubrum
Zu Recht hat das Amtsgericht der von der Klägerin erhobenen Klage im tenorierten Umfang stattgegeben.
Auf die zutreffenden und durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:
Zunächst ist die Kammer der Meinung, dass das Urteil nicht in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist.
Das Urteil ist nicht aus den in der Berufungsbegründung dargestellten Gründen als Überraschungsentscheidung anzusehen. Denn aus dem bloßen Umstand, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung protokolliert hat, es behalte sich vor, als Schätzgrundlage anstelle der Schwackeliste 2010 die Preiserhebungen des Fraunhofer Instituts heranzuziehen, folgt nicht, dass sich das Gericht zu diesem Zeitpunkt für eine der im Raum stehenden Schätzgrundlagen entschieden hätte. Eines richterlichen Hinweises hat es vor diesem Hintergrund nicht bedurft, weil den Parteien damit hinreichend deutlich vor Augen geführt war, welche denkbaren Schätzgrundlagen das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen werde.
Da die Berufung zur Schätzgrundlage ausschließlich einen Verfahrensfehler und nicht auch die Verletzung materiellen Rechts rügt, geht die Kammer davon aus, dass die inhaltlichen Angriffe gegen die Schätzgrundlage mit der Berufung auch nicht weiter verfolgt werden. Sollte die Beklagte ihren Vortrag anders verstanden wissen wollen, weist die Kammer rein vorsorglich darauf hin, dass sie ihre bisherige Rechtsprechung zu der heranzuziehenden Schätzgrundlage (bislang Schwackeliste 2003) gegenwärtig überdenkt und dazu neigt, der neueren Rechtsprechung des OLG Köln zu folgen.
Ferner hat das Amtsgericht auch kein streiterhebliches Beweisangebot der Beklagten übergangen. Das Beweisangebot hat sich darauf erstreckt, dass dem Unfallgeschädigten die Preise der zur Akte gereichten Angebote auch zur Zeit der Anmietung zugänglich gewesen seien. Insoweit hat das Amtsgericht dies - zutreffend - deswegen nicht als streiterheblich erachtet, weil die zur Akte gereichten Angebote Abweichungen zu den konkret in Anspruch genommenen Leistungen enthalten. Mit den vom Amtsgericht festgestellten Differenzen zwischen den vorgelegten Internetangeboten und den von der Klägerin erbrachten Leistungen setzt sich die Berufung nicht mehr auseinander. Weil das Leistungsspektrum somit aber ein unterschiedliches ist, ist es auch nicht erheblich, ob dem Unfallgeschädigten die Preise des abweichenden Leistungsspektrums zur Zeit der Anmietung zugänglich waren.
Das Urteil verletzt auch kein materielles Recht. Der Klägerin steht der erstinstanzlich zugesprochene Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 115 VVG in Verbindung mit § 398 BGB zu.
Auch die Kammer meint, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Die Kammer geht davon aus, dass der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten des Unfallgeschehens, Herrn X, geschlossene Abtretungsvertrag nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig und die Klägerin somit aktivlegitimiert ist.
Die von der Klägerin hier vorgenommene Tätigkeit zur Schadensregulierung ist zwar Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG. Gemäß § 5 RDG ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Zu der umstritten Frage, ob sich ein Mietwagenunternehmen, das sich die Schadenersatzansprüche seiner Kunden aus einem die Inanspruchnahme des Mietwagens bedingenden Verkehrsunfallereignis erfüllungshalber abtreten lässt, auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 RDG stützen kann, schließt sich die Kammer der dies befürwortenden Auffassung an.
Wie das LG Düsseldorf stellt auch die Kammer bei der rechtlichen Argumentation im Wesentlichen auf eine Auslegung der Norm nach dem Willen des Gesetzgebers ab. In der den Beratungen des Bundestages zugrunde liegenden Bundestagsdrucksache BT 16/3655 wird zum Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer anderen Tätigkeit ausgeführt:
"Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die (noch) nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden.
Diese Forderungseinziehung, bei der die Rechtsdienstleistung – die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten – besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist, soll künftig auch dann grundsätzlich erlaubt sein, wenn sie eine besondere rechtliche Prüfung erfordert (zur Erlaubnisfreiheit des schlichten Forderungseinzugs ohne rechtliche Prüfung in diesen Fällen vgl. Begründung zu § 2 Abs. 2).
Weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit finden sich auch im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten (vgl. dazu auch Begründung zu § 2 Abs. 1). Hierbei entsteht häufig Streit etwa über die von einer Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten oder über die Höhe der Mietwagenrechnung, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung."
Soweit bisweilen vertreten wird, dass dies deswegen keine Berücksichtigung finden könne, weil der Wortlaut des Gesetzestextes, der der Begründung zugrunde gelegen hat, nicht Gesetz geworden ist, überzeugt dies nicht, weil gerade das Tatbestandsmerkmal, zu welchem sich jener Begründungstext verhält, vom Gesetzgeber im Text belassen worden ist. Soweit auch das LG Stuttgart in seiner Entscheidung auf einen geänderten Gesetzestext hinweist, betrifft dies nicht die Ausführungen zu § 5 RDG sondern die Ausführungen zu § 2 RDG und damit die Frage, ob überhaupt eine Rechtsdienstleistung vorliegt.
Auch die Einwendungen zur Anspruchshöhe verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Einwendungen zum Navigationsgerät und zu den Winterreifen erhebt die Beklagte erstmals – und damit aber verspätet – in der Berufungsinstanz. Weil sie erstinstanzlich nicht im Streit gestanden haben, waren sie zuzusprechen.
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang gegeben. Gleichzeitig wird angefragt, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Aachen, 15.12.2011 5. Zivilkammer
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